VwGH 95/05/0162

VwGH95/05/016225.6.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Ing. L in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 30. Jänner 1995, Zl. UVS-06/06/00020/95, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 18 Abs. 1 lit. a Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

FPolG Wr 1957 §16 Abs1;
FPolG Wr 1957 §16 Abs2;
FPolG Wr 1957 §18 Abs1 lita;
FPolG Wr 1957 §18 Abs4;
FPolG Wr 1957 §4 Abs3;
VStG §5 Abs1;
FPolG Wr 1957 §16 Abs1;
FPolG Wr 1957 §16 Abs2;
FPolG Wr 1957 §18 Abs1 lita;
FPolG Wr 1957 §18 Abs4;
FPolG Wr 1957 §4 Abs3;
VStG §5 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 12. August 1993 erging u.a. an den Beschwerdeführer als einem der Gebäudeeigentümer der Auftrag gemäß § 16 Abs. 3 Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz, binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die brandgefährlichen Gegenstände und Stoffe im Hof vor den Stiegenhausfenstern, und zwar die Kartons, die Bettbänke, die Fauteuils, die Kunststoffgebinde, die Bodenbeläge, das dünnwandige Holz und die Möbelteile zu beseitigen. Es sei aufgrund einer amtlichen Erhebung vom 10. August 1993 festgestellt worden, daß sich brandgefährliche Gegenstände und Stoffe im Hof vor den Stiegenhausfenstern und zwar die genannten, ohne Sicherheitsvorkehrungen und für jedermann zugänglich gelagert würden. Der Verursacher habe nicht festgestellt werden können. Gemäß § 8 Abs. 2 Wiener Feuerpolizeiverordnung 1988 dürften im Freien brandgefährliche Gegenstände, insbesondere selbstentzündliche, zündschlagfähige und leicht entflamm- bzw. entzündbare Stoffe in der Nähe von Fenstern und Ausgängen von Gebäuden nicht gelagert werden. Es sei daher ein entsprechender feuerpolizeilicher Auftrag gemäß § 16 Abs. 3 des genannten Gesetzes zu erlassen gewesen. Gemäß § 16 leg. cit. sei neben dem Verursacher feuerpolizeilicher Übelstände bei Übelständen innerhalb von Gebäuden auch der Gebäudeeigentümer zur Beseitigung bzw. Abstellung verpflichtet. Dieser feuerpolizeiliche Auftrag wurde rechtskräftig.

In der Folge erging eine Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 17. Jänner 1994, nach der es der Beschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaft Wien, F-Gasse 36, zu verantworten habe, "daß dem Bescheid der MA 36 - Feuerpolizei vom 12.8.1993, Zl. ... (rechtskräftig am 3.9.1993) insoferne nicht entsprochen wurde, als durch ein Organ der MA 36 C am 7.10.1993 festgestellt wurde, daß sämtliche brandgefährlichen Gegenstände und Stoffe im Hof vor dem Stiegenhausfenster (Kartons, Bettbänke, Fauteuils, Kunststoffgebinde, Bodenbeläge, Holz- und Möbelteile) weiterhin abgestellt waren".

Aufgrund des dagegen erhobenen Einspruches des Beschwerdeführers erging mit Schriftsatz des Magistrates der Stadt Wien vom 2. Mai 1994 eine entsprechende Aufforderung des Beschwerdeführers zur Rechtfertigung, in der ihm der in der angeführten Strafverfügung vorgeworfene Verwaltungsstraftatbestand vorgehalten wurde.

Der Beschwerdeführer berief sich in seiner Stellungnahme darauf, daß es in dem genannten Haus immer wieder, bedingt durch die dort lebenden Mieter zu unbefugten Ablagerungen in den allgemein zugänglichen Teilen des Hauses komme. Es würden seitens der Hausverwaltung regelmäßig Räumungen durchgeführt, die den Mietern im Rahmen der Betriebskosten verrechnet würden. Es sei überdies eine Besprechung durchgeführt worden, bei welcher die Mieter aufgefordert worden seien, die Gerümpelablagerungen zu unterlassen. Da die Mieter Ausländer seien, gäbe es große Verständigungsschwierigkeiten und hätten die Bemühungen des Beschwerdeführers keinen großen Erfolg. Es sollten die Aufforderungen in Zukunft auch den Mietern, die ja die Verursacher seien, zukommen.

Im Verwaltungsakt befinden sich im Zusammenhang mit der Frage der Erfüllung des Auftrages vom 12. August 1993 folgende Feststellungen:

"06. April 1993 Im Zuge der Erhebung wurde festgestellt, daß dem Auftrag noch nicht entsprochen wurde. Es wird daher Strafanzeige erstattet.

17. Mai 1993 Bei der Erhebung wurde festgestellt, daß dem Auftrag noch nicht entsprochen wurde.

16. Juni 1993 Bei der Erhebung wurde festgestellt, daß dem Auftrag immer noch nicht entsprochen wurde. Es wird daher dieser Auftrag weiter überwacht.

10. Aug. 1993 Da bei der Erhebung festgestellt wurde, daß dem Auftrag noch nicht entsprochen wurde, jedoch die Lagerungen sich vermehrt haben, wird ein neuer Auftrag erlassen, der diese Lagerungen mit einschließt.

07. Okt. 1993 Bei der Erhebung wurde festgestellt, daß dem Auftrag noch nicht entsprochen wurde. Es wurde auch Strafanzeige erstattet.

14. Dez. 1993 Im Zuge der Erhebung wurde festgestellt, daß dem Auftrag vom 12. Aug. 1993 entsprochen wurde. Es ist daher weiters nichts zu veranlassen."

Mit Straferkenntnis vom 25. November 1994 verhängte der Magistrat der Stadt Wien für den in der Strafverfügung bereits angeführten Verwaltungsstraftatbestand eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) gemäß § 18 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz und in Verbindung mit dem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 12. August 1993.

Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Beginn des Bescheidspruches wie folgt zu lauten habe:

"Sie haben als MITeigentümer der Liegenschaft Wien, F-Gasse 36, zu verantworten, ... ".

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 17/1957 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 17/1982, sind brandgefährliche oder leicht brennbare Lagerungen in Gebäuden nur mit den nötigen Sicherungsvorkehrungen, in gefahrbringendem Ausmaß aber nur mit Bewilligung der Behörde zulässig, soweit sie nicht nach bundesgesetzlichen oder nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften zu bewilligen sind. Auf Stiegen, Gängen und Dachböden dürfen brandgefährliche Gegenstände und Stoffe nicht gelagert werden. Gemäß § 16 Abs. 1 Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz in der angeführten Fassung hat feuerpolizeiliche Übelstände, die durch Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes oder einer aufgrund desselben ergangenen Verordnung eintreten, derjenige, der sie herbeigeführt hat bzw. bei solchen, die in Räumen vorliegen, deren Benützer zu beseitigen. Gemäß § 16 Abs. 2 leg. cit. in der angeführten Fassung ist neben den in Abs. 1 genannten Personen bei Übelständen INNERHALB VON GEBÄUDEN der Gebäudeeigentümer, ansonsten der Liegenschaftseigentümer zur Beseitigung bzw. Abstellung verpflichtet. Anstelle des Eigentümers ist derjenige, der die Verwaltung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft ausübt, verantwortlich, wenn die Handlung oder Unterlassung ohne Vorwissen und Veranlassung des Hauseigentümers begangen wurde. Gemäß § 16 Abs. 3 leg. cit. in der angeführten Fassung hat die Behörde, soweit nicht durch andere Gesetze oder Verordnungen besondere Vorschriften getroffen werden, den in Abs. 1 und 2 genannten Personen die erforderlichen Aufträge zur Beseitigung eines Übelstandes zu erteilen.

Gemäß § 18 Abs. 1 lit. a leg. cit. in der angeführten Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung, wer u.a. den Vorschriften des § 4 Abs. 1 bis 9 und § 16 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes oder einer aufgrund desselben ergangenen Verordnung zuwiderhandelt oder unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 die auf Grund dieses Gesetzes in Bescheiden vorgeschriebenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht einhält. Gemäß § 18 Abs. 3 leg. cit. in der angeführten Fassung werden Verwaltungsübertretungen nach den Abs. 1 und 2 mit Geldstrafen bis zu S 50.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft. Gemäß § 18 Abs. 4 leg. cit. in der angeführten Fassung ist, wer die Verwaltung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft ausübt, für die Verletzung der dem Eigentümer durch dieses Gesetz, eine dazu erlassene Verordnung oder bescheidmäßig auferlegten Pflichten an dessen Stelle verantwortlich, wenn die Tat ohne Veranlassung und Vorwissen des Eigentümers begangen wurde. Der Eigentümer ist neben dem Verwalter verantwortlich, wenn er es bei dessen Auswahl oder Beaufsichtigung an der nötigen Sorgfalt fehlen ließ. Gemäß § 8 Abs. 2 Wiener Feuerpolizeiverordnung 1988, LGBl. Nr. 5/1989, dürfen brandgefährliche Gegenstände, insbesondere selbstentzündliche, zündschlagfähige und leicht entflamm- bzw. entzündbare Stoffe in der Nähe von brandgefährlichen Anlagen, von Arbeitsplätzen, an denen offenes Feuer verwendet wird, sowie von Fenstern und Ausgängen von Gebäuden nicht gelagert werden.

Der Beschwerdeführer macht geltend, daß er nur Hälfteeigentümer des verfahrensgegenständlichen Gebäudes sei. Es sei nicht nachvollziehbar, daß der Beschwerdeführer als Hälfteeigentümer der Verursacher der verfahrensgegenständlichen Ablagerungen sein solle. Weiters genüge die Befassung eines Hausverwalters nur dann nicht, wenn es der Eigentümer bei der Auswahl oder Beaufsichtigung an der nötigen Sorgfalt habe fehlen lassen. Die Behörde habe keinerlei Begründung dafür angegeben, warum sie annehme, daß bei der Auswahl des Hausverwalters nicht die nötige Sorgfalt angewendet worden sei.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht. Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. März 1964, Zl. 537/63, vom 18. Jänner 1963, Slg. Nr. 5947/A, vom 17. September 1991, Zl. 91/05/0114) hat zu der mit § 18 Abs. 4 leg. cit. identen Bestimmung des § 135 Abs. 3 Bauordnung für Wien ausgesprochen, daß im Falle einer Verletzung gemäß § 135 Abs. 1 Bauordnung für Wien im Zusammenhang mit einem Haus, für das ein Hausverwalter bestellt ist, zunächst dieser verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist. Die Voraussetzung, daß die Tat ohne Veranlassung und Vorwissen des Eigentümers begangen wurde, liegt nur dann nicht vor, wenn der Hauseigentümer, obwohl er wußte, daß eine Verpflichtung zur Beseitigung von Baugebrechen bestehe, den Hausverwalter an der Erfüllung dieser Verpflichtung in irgendeiner Weise gehindert hat. Dadurch, daß der Hausverwalter den Hauseigentümer vom Vorhandensein von Baugebrechen und der Notwendigkeit ihrer Beseitigung in Kenntnis setzt, ist die Verantwortlichkeit des Hauseigentümers im Sinne des § 18 Abs. 4 des Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes noch nicht gegeben.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer schon im erstinstanzlichen Verfahren in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, daß durch die Hausverwaltung regelmäßig Räumungen durchgeführt und die Kosten dafür den Mietern im Rahmen der Betriebskosten verrechnet würden. Es seien überdies bereits Besprechungen mit den Mietern durchgeführt worden, die Gerümpelablagerungen zu unterlassen. Die Bemühungen der Hausverwaltung und des Eigentümers würden aber kaum einen Erfolg haben. Auch in der Berufung wies der Beschwerdeführer auf verschiedene Maßnahmen der Hausverwaltung in diesem Zusammenhang hin. Im angefochtenen Bescheid findet sich nun keine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Behörde davon ausgehen konnte, daß die vorliegende Verletzung der Beseitigungspflicht auf Veranlassung und mit dem Vorwissen des Eigentümers im Sinne der dargelegten Judikatur erfolgt sei. Nur in diesem Fall ist eine Bestrafung des Eigentümers zulässig. Aber auch betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 zweiter Satz des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes, daß es der Eigentümer bei der Auswahl oder Beaufsichtigung des Verwalters an der nötigen Sorgfalt habe fehlen lassen, finden sich im angefochtenen Bescheid keine Ausführungen. Die belangte Behörde stützt die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als Hälfteeigentümer des verfahrensgegenständlichen Hauses offensichtlich allein auf § 16 Abs. 2 leg. cit., der in bezug auf den Eigentümer eines Gebäudes aber nur eine bestimmte Verpflichtung zur Beseitigung bzw. Abstellung von feuerpolizeilichen Übelständen festlegt. Ausgehend von einer falschen inhaltlichen Rechtsauffassung hinsichtlich der Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit hat die belangte Behörde offensichtlich keine Feststellungen und Ausführungen zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Eigentümers unter Berücksichtigung des § 18 Abs. 4 leg. cit. getroffen. Der angefochtene Bescheid stellt sich daher schon aus diesem Grund als inhaltlich rechtswidrig dar.

Inhaltlich rechtswidrig ist es aber auch, wenn die belangte Behörde den Beschwerdeführer wegen Verletzung des § 4 Abs. 3 Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz bestraft hat, da sich diese Bestimmung nur auf brandgefährliche oder leicht brennbare Lagerungen IN Gebäuden oder AUF Stiegengängen und Dachböden bezieht. Die verfahrensgegenständlichen Gegenstände - wie dies die belangte Behörde auch ausführt - befanden sich jedoch im Hof. Gemäß der hg. Judikatur (vgl. insbesondere das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11.525/A) muß gemäß § 44a lit. b (nunmehr Z. 2) VStG die Zitierung der Verwaltungsvorschrift, gegen die mit der Tat verstoßen wurde, im Spruch eines Verwaltungsstrafbescheides erfolgen. Nach dem zitierten Erkenntnis kommt es auf die Anführung derjenigen Norm als verletzter Verwaltungsvorschrift an, unter die die Tat zu subsumieren ist, ohne daß es der Zitierung der Vorschrift, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt, bedürfte. Die Verpflichtung, gegen die im vorliegenden Fall offensichtlich verstoßen wurde, enthält nun nicht § 4 Abs. 3 des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes, sondern § 8 Abs. 2 der angeführten Feuerpolizeiverordnung 1988, der unter anderem die Lagerung brandgefährlicher Gegenstände in der Nähe von Ausgängen und Fenstern von Gebäuden regelt.

Zur Frage des fahrlässigen Verhaltens des Eigentümers oder Hausverwalters gemäß § 5 VStG wird im vorliegenden Zusammenhang noch darauf hingewiesen, daß § 16 Abs. 2 erster Satz des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes für den Eigentümer bzw. gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung an dessen Stelle für den Hausverwalter eine direkte und eigenständige Verpflichtung zur Beseitigung bzw. Abstellung eines feuerpolizeilichen Übelstandes normiert. Einer solchen Verpflichtung wird durch entsprechende Aufforderungen an die Mieter eines Hauses keinesfalls entsprochen.

Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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