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§ 370 GewO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.2008

§ 370.

(1) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt, so sind Geld- oder Verfallsstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.

(1a) Geldstrafen können auch gegen juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften verhängt werden, wenn es sich um Verpflichtungen handelt, die sich aus den §§ 365m bis 365z (Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung) ergeben, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft gehandelt hat und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft aufgrund

  1. 1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft,
  2. 2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft zu treffen, oder
  3. 3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft innehat.

(1b) Juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften können bei Verpflichtungen, die sich aus den §§ 365m bis 365z ergeben, auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1a genannte Person die Begehung von Verstößen nach Abs. 1a zugunsten der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.

(2) Verletzt der Geschäftsführer auf Grund einer besonderen Weisung des Gewerbeinhabers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, dass ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschriften unzumutbar war.

(3) Der Gewerbetreibende ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für den Fall der Anzeige oder der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers gemäß § 47, dem nachweislich die entsprechende selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis übertragen wurde, hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.

(5) Sofern in Staatsverträgen nicht anderes bestimmt wird, sind Strafbescheide an den gewerberechtlichen Geschäftsführer, der über keinen Wohnsitz im Inland verfügt (§ 39 Abs. 2a) am Sitz des Gewerbebetriebes im Inland zuzustellen. Ebenso ist in Fällen vorzugehen, in denen Strafbescheide mangels Vorhandenseins eines gewerberechtlichen Geschäftsführers unmittelbar an den Gewerbeinhaber beziehungsweise an dessen zur gesetzlichen Vertretung berufene Organe zuzustellen sind und diese über keinen Wohnsitz im Inland verfügen. Den Strafbescheiden gleichgestellt sind Verfahrensanordnungen, denen kein Bescheidcharakter zukommt.