VwGH 90/03/0148

VwGH90/03/014819.9.1990

N gegen Landeshauptmann von Kärnten vom 29. März 1990, Zl. 8 V-383/2/90, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967

Normen

KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
KFG 1967 §103 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §5;
VStG §9 Abs1;
KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
KFG 1967 §103 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §5;
VStG §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung "nach § 134 Abs. 1 KFG 1967 in Verbindung mit § 103 Abs. 1 Ziff. 1 und § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 sowie § 9 Abs. 1 VStG 1950" bestraft, weil er als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1950 satzungsgemäß nach außenhin vertretungsbefugte Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin, einer nach Firma und Sitz näher bezeichneten Gesellschaft m. b.H.), einem namentlich angeführten Lenker den dem Kennzeichen nach bestimmten "Kraftfahrzug" (richtig: Kraftwagenzug) mit einem tatsächlichen Gesamtgewicht (des Zugfahrzeuges) von 20.500 kg laut Abwaage mittels Radlastwaagen am 20. September 1988 um 14.00 Uhr auf einer näher bezeichneten Örtlichkeit zum Lenken überlassen habe, wobei er es als das für die Einhaltung der Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verantwortliche Organ der Zulassungsbesitzerin unterlassen habe, dafür zu sorgen, daß das Zugfahrzeug hinsichtlich des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes von 16.000 kg in bezug auf die Beladung den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche, zumal es um 4.500 kg überladen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Einwand des Beschwerdeführers, daß der Wortlaut der Firma der Zulassungsbesitzerin im erstinstanzlichen Straferkenntnis unrichtig dargestellt worden sei, geht ins Leere, weil die belangte Behörde den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses neu formuliert hat, wozu sie gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950, der gemäß § 24 VStG 1950 im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, auch berechtigt war, und der Sachlage nach an der Identität der im erstinstanzlichen mit der im angefochtenen Bescheid bezeichneten Gesellschaft kein Zweifel besteht.

Soweit der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung bestreitet und in diesem Zusammenhang vorbringt, aus dem Akt ergebe sich in keiner Weise, "daß das beladene Zugfahrzeug gewogen wurde und daß somit durch Wiegung des Fahrzeuges das tatsächliche Gesamtgewicht festgestellt wurde", so übersieht er, daß in der Anzeige ausdrücklich festgehalten wurde, daß die Gewichtsüberschreitungen mit amtlich geeichten mobilen Waagen festgestellt worden seien. Im übrigen hat er die Überladung in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis selbst zugestanden. Auch der von ihm namhaft gemachte Zeuge XY bestätigte in seiner Vernehmung am 15. November 1989, daß sich bei der Abwaage an der Grenzstelle Arnoldstein herausgestellt habe, "daß am Zugfahrzeug mehr geladen war, als gesetzlich vorgesehen". Bei dieser Sachlage bestand für die belangte Behörde keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen hinsichtlich des Vorliegens des objektiven Tatbestandes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung.

Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, daß auch die Strafbarkeit eines Organes im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG 1950 ein Verschulden voraussetzt. Da es sich bei der den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildenden Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, hat der Täter jedoch gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1950 von sich aus glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis vom 15. Mai 1990, Zl. 90/02/0037) können Dienstanweisungen den Zulassungsbesitzer (das Organ gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1950) von seiner Verantwortung nicht entlasten, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer treffenden Verpflichtungen auf die ohnedies diesbezüglich gesondert unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist. Mit der Erteilung von Dienstanweisungen allein, gleichgültig unter welcher Sanktion, wird daher der Sorgfaltspflicht des Zulassungsbesitzers nicht Genüge getan; es bedürfte hiezu vielmehr einer wirksamen begleitenden Kontrolle. Das Vorhandensein eines derartigen Kontrollsystems hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht glaubhaft gemacht. Seinem Vorbringen, daß deshalb, weil das Fahrzeug in Italien beladen worden sei und sich bei der Abwaage (in Italien) ein Gesamtgewicht (des Zugfahrzeuges und des Anhängers) von rund 38 t ergeben habe, ihm persönlich die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften unmöglich gewesen sei und daß überhaupt kein Kontrollsystem denkmöglich sei, welches in der Lage wäre, einen derartigen Vorfall auszuschließen, ist zum einen entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer dann, wenn er nicht in der Lage sein sollte, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, andere geeignete Personen damit zu beauftragen gehabt hätte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. März 1987, Zl. 86/02/0193); zum anderen hat schon die belangte Behörde auf die - vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellte - Möglichkeit der Gewichtskontrolle des Zugfahrzeuges durch gesonderte Abwaage hingewiesen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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