B-VG Art133 Abs4
DVG §1 Abs1
Geo §170
Geo §520 Abs1
Geo §520a Abs1
Geo §520a Abs3
PVG §1
RPG §1
RPG §2 Abs4
RPG §27
RPG §8
RStDG §12
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W195.2256300.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Einsicht in den anlässlich der Gerichtspraxis beim Oberlandesgericht XXXX gebildeten Personalakt XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Der Antrag von XXXX auf Einsicht in den anlässlich der Gerichtspraxis beim Oberlandesgericht XXXX gebildeten Personalakt, XXXX , wird zurückgewiesen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin beendete mit Ablauf des 01.02.2022 die von ihr am 01.07.2021 im Sprengel des Oberlandesgerichtes XXXX begonnene Gerichtspraxis, wobei die Übernahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst nicht angestrebt wurde.
2. Mit E-Mail vom 23.03.2022 an eine Mitarbeiterin der beim Oberlandesgericht XXXX eingerichteten Personalabteilung für Rechtspraktikanten ersuchte die Beschwerdeführerin um Akteneinsicht in ihren Personalakt.
3. Mit E-Mail vom 25.03.2022 wurde der Beschwerdeführerin vom Oberlandesgericht XXXX mitgeteilt, dass eine Einsicht in Personalakten von Rechtspraktikanten grundsätzlich nicht in Betracht käme, da es sich dabei um Justizverwaltungsakten handeln würde.
4. Mit Schreiben vom 25.03.2022 XXXX XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Akteneinsicht in ihren Personalakt zur Zl. XXXX . Begründend wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass auch in Justizverwaltungsangelegenheiten einer Partei Akteneinsicht zu gewähren sei. Zudem sei dem österreichischen Recht ein Geheimakt über Personen fremd.
Im Falle einer Verweigerung der Akteneinsicht beantragte die Beschwerdeführerin eine bescheidmäßige Erledigung.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.04.2022, Zl. XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht in den anlässlich ihrer Gerichtspraxis gebildeten Personalakt abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Antrag der Beschwerdeführerin nicht auf § 17 AVG gestützt werden könne, da in Art. II EGVG 1950 Angelegenheiten der Justizverwaltung nicht angeführt seien und somit die Bestimmungen des AVG im konkreten Fall nicht anwendbar seien. Unter Verweis auf die maßgeblichen Bestimmungen des RPG, des RStDG sowie der Geo. wurde von der belangten Behörde weiters ausgeführt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine ehemalige Rechtspraktikantin handle, die eine Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst zu keinem Zeitpunkt angestrebt habe und ihr somit auch in dieser Hinsicht kein Recht auf Akteneinsicht zukomme. Auch würden im Falle der Beschwerdeführerin die Bestimmungen des DVG sowie des PVG keine Anwendung finden, da durch die Zulassung zur Gerichtspraxis und deren Ableistung kein Dienstverhältnis zum Bund, sondern ein Ausbildungsverhältnis begründet werde. Somit habe sich aus den im konkreten Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen kein Recht auf Akteneinsicht ergeben, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen wäre.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die nunmehr vorliegende Beschwerde. Die Beschwerde wurde in weiterer Folge von der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 07.06.2022 samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
In der Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die Verweigerung der Akteneinsicht zu Unrecht erfolgt sei. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei auch in Justizverwaltungsangelegenheiten das AVG anwendbar und könne daher der Antrag auf Akteneinsicht in den Personalakt auf § 17 AVG gestützt werden. Auch könne die Verweigerung der Akteneinsicht nicht auf die Bestimmungen des RPG, des RStDG, der Geo. oder dgl. gestützt werden, da dem österreichischen Recht ein „Geheimakt“ über Personen fremd sei und würden auch Justizverwaltungsangelegenheiten dem DSG unterliegen. Durch die Verweigerung der Akteneinsicht würde daher gegenständlicher Bescheid gegen die verfassungsrechtlich geschützten Bestimmungen des DSG, insbesondere das Recht auf Auskunftserteilung der betroffenen Person nach § 44 Abs. 1 DSG verstoßen. Zudem habe die belangte Behörde ihre Auskunftspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, die Beschwerdeführerin auf ihre Informationsrechte nach dem RPG aufmerksam zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird - soweit entscheidungserheblich - als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und ergänzend dazu festgehalten wird:
Die Beschwerdeführerin beendete mit Ablauf des 01.02.2022 die von ihr am 01.07.2021 im Sprengel des Oberlandesgerichtes XXXX begonnene Gerichtspraxis, wobei die Übernahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst nicht angestrebt wurde.
Mit E-Mail vom 23.03.2022 an das Oberlandesgericht XXXX ersuchte die Beschwerdeführerin um Akteneinsicht in den anlässlich ihrer Gerichtspraxis gebildeten Personalakt zur Zl. XXXX .
Mit E-Mail vom 25.03.2022 wurde das Ersuchen der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht vom Oberlandesgericht XXXX abgelehnt.
Mit Schreiben vom 25.03.2022 an die belangte Behörde stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Akteneinsicht in ihren anlässlich der Gerichtspraxis gebildeten Personalakt zur Zl. XXXX . Im Falle einer Verweigerung der Akteneinsicht beantragte die Beschwerdeführerin eine bescheidmäßige Erledigung.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.04.2022, Zl. XXXX wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht in den anlässlich ihrer Gerichtspraxis gebildeten Personalakt abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin strebte eine Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst nicht an.
Ein Dienstverhältnis zum Bund lag bzw. liegt nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte und (soweit) entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem von der belangten Behörde in Vorlage gebrachten Verwaltungsakt und wurde auch in der Beschwerde nicht bestritten.
Es sind keine Zweifel an der Richtigkeit und Relevanz der getroffenen Feststellungen hervorgekommen, weshalb diese als erwiesen anzunehmen und im Rahmen der freien Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde zu legen sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Zu den entscheidungsrelevanten gesetzlichen Grundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl. I Nr. 87/2008 idgF, lauten auszugsweise wie folgt:
„Artikel I(1) Die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG) regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:1. das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden;2. das VStG auf das Strafverfahren der Verwaltungsbehörden mit Ausnahme der Finanzstrafbehörden des Bundes;3. das VVG auf das Vollstreckungsverfahren der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, der Organe der Städte mit eigenem Statut und der Landespolizeidirektionen.(3) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht anzuwenden:1. in den Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und Beiträge, die von den Abgabenbehörden erhoben werden, mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben nach § 78 AVG;1a. in den Angelegenheiten des Patentwesens sowie des Schutzes von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens;1b. in den Angelegenheiten der Bodenreform mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens;2. in den Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens;3. in den Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- und Versorgungsverhältnisses zum Bund, zu den Ländern, zu den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie zu den sonstigen Körperschaften, Fonds und Anstalten des öffentlichen Rechts;4. in den Angelegenheiten der Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zum Europäischen Parlament, der Wahl des Bürgermeisters durch die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten und von Wahlen der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, in den Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung und von Europäischen Bürgerinitiativen sowie in den Angelegenheiten der unmittelbaren Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten an der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde mit Ausnahme des in allen diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens;5. in den Angelegenheiten des Disziplinarrechts;6. auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt.
Artikel II(1) Wo in diesem Bundesgesetz, im AVG oder im VStG von Behörden gesprochen wird, sind darunter die Verwaltungsbehörden zu verstehen, für deren Verfahren diese Bundesgesetze gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 bzw. Z 2 gelten.(2) Verwaltungsvorschriften im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze sind alle die verschiedenen Gebiete der Verwaltung regelnden, von den im Abs. 1 bezeichneten Behörden zu vollziehenden Gesetze - dieses Bundesgesetz inbegriffen -, Verordnungen, Staatsverträge und unmittelbar geltenden Vorschriften des Unionsrechts.(3) Verwaltungsübertretungen im Sinne des VStG sind die von den in Art. I Abs. 2 Z 2 genannten Behörden zu ahndenden Übertretungen.“
Der mit „Akteneinsicht“ betitelte § 17 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, lautet: „§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.), BGBl. Nr. 264/1951 idgF, lauten auszugsweise wie folgt:
„Akteneinsicht und Aktenabschrift§ 170. (1) Die Geschäftsstelle (der Leiter der Geschäftsabteilung, der Leiter des Aktenlagers) kann Akteneinsicht und Abschriftenerteilung jenen Personen gewähren, denen nach den Bestimmungen der Verfahrensgesetze ein unbedingtes Recht auf Akteneinsicht zusteht; in zweifelhaften Fällen ist die Entscheidung des Richters einzuholen. In allen anderen Fällen sowie über die Erteilung von Abschriften aus strafgerichtlichen Akten entscheidet ausnahmslos der Richter. Gleiches gilt für die Herstellung und Übersendung von Kopien aus Akten.(2) […](3) […](4) […]
Die Personalakten und das Personalaktenregister Bildung und Behandlung der Akten§ 520. (1) Alle Geschäftsstücke, die einen1. Richter,2. Rechtspraktikanten,3. Beamten,4. Notar,5. Verteidiger in Strafsachen,6. Vertragsbediensteten,7. Pensionisten,8. fachmännischen Laienrichter oder Beisitzer,9. Sachverständigen oder Dolmetsch,10. Zwangsverwalter oder Ausgleichsverwalter
betreffen, sind zu einem Akt zu vereinigen (Personalakt bzw. elektronischer Personalakt).(2) […](3) […](4) […](5) […](6) […](7) […]
Elektronischer Personalakt§ 520a. (1) Die Führung der Personalakten der Justizbediensteten (einschließlich der in Ausbildung stehenden Personen) hat in elektronischer Form zu erfolgen.(2) […](3) Soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen über Personalakten auch auf elektronische Personalakten anzuwenden.(4) […](5) […](6) […](7) […](8) […]“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15.12.1987 über die Gerichtspraxis der Rechtspraktikanten (Rechtspraktikantengesetz - RPG), BGBl. Nr. 644/1987 idgF, lauten auszugsweise wie folgt:
„Gerichtspraxis§ 1. (1) Die Gerichtspraxis soll Personen, die die vorgesehene wissenschaftliche Berufsvorbereitung für einen Beruf abgeschlossenen haben, für den die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen.(2) Rechtspraktikanten sind Personen, die in Gerichtspraxis stehen.(3) […]
Zulassung zur Gerichtspraxis§ 2 (1) […](2) […](3) […](3a) […](4) Durch die Zulassung zur Gerichtspraxis und deren Ableistung wird kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis begründet.
Ausbildungsausweis und Beurteilung§ 8. (1) Für Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten ist ein Ausbildungsausweis zu führen, in dem jeweils nach Ablauf einer Zuweisung das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft, der Ausbildungszeitraum, die Geschäftssparten und die oder der mit der Ausbildung betraute Richterin oder Richter bzw. die oder der mit der Ausbildung betraute Staatsanwältin oder Staatsanwalt sowie die von dieser oder diesem abgegebene Beurteilung anzuführen sind.(2) Die Beurteilung der jeweils erbrachten Leistungen hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 12 Abs. 1 und 2 sowie 54 Abs. 3 RStDG zu erfolgen.(3) Bei Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten, die eine Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst nicht anstreben, kann sich die Begründung der Beurteilung auf eine komprimierte Beschreibung und zusammenfassende Darstellung der Erwägungen beschränken.(4) Nach Beendigung der Gerichtspraxis ist der Ausbildungsausweis von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten des Oberlandesgerichts aufzubewahren.
Zuständigkeit und Verfahren§ 27. Zuständige Behörde für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verfahren ist die Präsidentin bzw. der Präsident des Oberlandesgerichts. Beschwerden gegen Bescheide, mit denen die Ausschließung von der Gerichtspraxis verfügt wird oder mit denen der Ausbildungsbeitrag gekürzt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.“
Der mit „Beurteilung des Ausbildungsstandes“ betitelte § 12 des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter (Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz - RStDG), BGBl. Nr. 305/1961 idgF, lautet auszugsweise wie folgt:
„Beurteilung des Ausbildungsstandes§ 12. (1) Jeder mit der Ausbildung des Richteramtsanwärters betraute Richter, Staatsanwalt oder Beamte hat dessen Leistungen, Ausbildungsstand und Eignung für den Richterberuf nach den im § 54 Abs. 1 genannten Erfordernissen schriftlich zu beurteilen. Der Leiter der Dienststelle hat diese Beurteilung unter Anschluß seiner Stellungnahme dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Dienstweg vorzulegen.(2) Der Präsident des Oberlandesgerichtes soll dem Richteramtsanwärter insoweit mündlich Auskunft über den wesentlichen Inhalt der Beurteilung geben, als dadurch eine Steigerung der Leistungen des Richteramtsanwärters zu erwarten ist. Auf Ersuchen des Richteramtsanwärters ist diese Auskunft jedenfalls zu erteilen.(3) […]“
Der mit „Anwendungsbereich“ betitelte § 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren in Dienstrechtsangelegenheiten (Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG), BGBl. Nr. 29/1984 idgF, lautet auszugsweise wie folgt:„(1) Auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses (im folgenden „Dienstverhältnis“ genannt) zum Bund, den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden.[…][…]“
Der mit „Anwendungsbereich“ betitelte § 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren in Dienstrechtsangelegenheiten (Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG), BGBl. Nr. 29/1984 idgF, lautet auszugsweise wie folgt:„§ 1. (1) Auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses (im folgenden „Dienstverhältnis“ genannt) zum Bund, den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden.(2) […](3) […](4) […]“
Der mit „Geltungsbereich“ betitelte § 1 des Bundesgesetzes über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz - PVG), BGBl. Nr. 133/1967 idgF, lautet auszugsweise wie folgt: „§ 1. (1) […](2) Bedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind1. Bundesbeamtinnen oder Bundesbeamte des Dienststandes,2. Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,3. Lehrlinge des Bundes,4. Landeslehrerinnen oder Landeslehrer an Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006.(3) Dieser Abschnitt ist auf die Richterinnen oder Richter und auf die Richteramtsanwärterinnen oder Richteramtsanwärter nicht anzuwenden.(4) […](5) […]“
3.2.2. Zum konkret vorliegenden Fall:
3.2.2.1. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Akteneinsicht in den anlässlich ihrer Gerichtspraxis gebildeten Personalakt um eine Justizverwaltungssache gemäß § 11 Abs. 1 Z 35 Geo. handelt. Der im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsansicht, wonach Angelegenheiten der Justizverwaltung nicht in Art. II EGVG 1950 angeführt seien und daher das AVG auf diese Verfahren nicht anwendbar sei, weshalb der Antrag nicht auf § 17 AVG gestützt werden könne, ist jedoch nicht zu folgen. Wie aus dem angefochtenen Bescheid ersichtlich ist, stützt sich die belangte Behörde diesbezüglich auf die Bestimmungen des EGVG idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (BGBl. I Nr. 33/2013). In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609, zu verweisen, wonach mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 auch Art. I EGVG in maßgeblicher Weise geändert wurde. Während das EGVG in seiner bis 31.12.2013 geltenden Fassung in aufzählender Weise ausdrücklich festlegte, welche Behörden welche Verfahrensgesetze - insbesondere auch das AVG betreffend - anzuwenden hatten, wurde mit der nunmehr seit 01.01.2014 in Kraft stehenden Fassung des Art. I EGVG diese taxative Aufzählung zugunsten einer Generalklausel aufgegeben (vgl. so ausdrücklich RV 2009 BlgNR 24. GP , 15; dort wird zudem darauf hingewiesen, die „lückenfüllende Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu den außerhalb des Anwendungsbereiches der Verwaltungsverfahrensgesetze geltenden ‚Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens‘ hat damit ihre Funktion erfüllt, wird doch dieser Bereich künftig tatsächlich in rechtsstaatlich einwandfreier Weise geregelt sein“).
Voraussetzung für die Anwendung des AVG im konkreten Fall ist gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG, dass ein „behördliches Verfahren“ geführt wird. Damit ein Verfahren als „behördliches Verfahren“ iSd Art. II EGVG qualifiziert werden kann, in dem von der Verwaltungsbehörde das AVG anzuwenden und gegebenenfalls Akteneinsicht zu gewähren ist, muss es individuelle Verwaltungsakte der Hoheitsverwaltung zum Gegenstand haben bzw. „auf Bescheiderlassung zielen“ (vgl. VwGH 24.02.2017, Ra 2016/11/0150, unter Hinweis auf E 27.02.2009, 2008/17/0019 und 19.10.1994, 94/12/0186). Ein solches behördliches Verfahren lag im gegenständlichen Fall vor, da das Verfahren betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht unzweifelhaft auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet war. Somit wäre von der belangten Behörde grundsätzlich das AVG anzuwenden gewesen. In diesem Zusammenhang ist auch auf § 27 RPG zu verweisen, der in seiner bis 01.01.2017 geltenden Fassung ausdrücklich die Anwendung des AVG auf die nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren festlegte. Mit der nunmehr seit 01.01.2017 in Kraft stehenden Fassung des § 27 RPG ist die Anwendung des AVG nicht mehr ausdrücklich genannt. Aus den Erläuterungen zu § 27 idF BGBl. I Nr. 39/2016 (RV 1028 BlgNR 25. GP , geht hervor, dass mit der genannten Novelle nach der Konzeption des Art. I EGVG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013 (siehe dazu oben) sich die Anwendbarkeit des AVG unmittelbar aus dem EGVG ergeben soll.
Die Bestimmung des § 17 AVG räumt das Recht zur Akteneinsicht nur den Parteien ein, die an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt sind; ohne ein solches Verfahren kann daher niemandem ein solches Recht zustehen (vgl. VwGH 28.03.2008, 2007/02/0325). Das (verfahrensrechtliche) Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 Abs. 1 AVG setzt daher den Bezug zu einem bestimmten, wenn auch allenfalls schon abgeschlossenen Verfahren voraus (vgl. VwGH 24.03.1999, 96/12/0152, unter Hinweis auf E 12.10.1987, 87/12/0140, VwSlg 12553 A/1987).
Vor diesem Hintergrund ist die von der Beschwerdeführerin sowohl im verfahrenseinleitenden Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht als auch in der Beschwerde vertretene Rechtsansicht unzutreffend, ihr stünde losgelöst vom Vorhandensein eines konkreten Verfahrens eine generelle Einsicht in den anlässlich ihrer Gerichtspraxis gebildeten Personalakt gemäß § 17 AVG zu. Da im Falle der Beschwerdeführerin weder ein aktuell anhängiges Verfahren noch ein abgeschlossenes Verfahren gegenüber der belangten Behörde vorliegt, kann der gestellte Antrag auf Akteneinsicht somit nicht auf die Bestimmung des § 17 AVG gestützt werden.
3.2.2.2. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob unabhängig von § 17 AVG ein Recht der Beschwerdeführerin auf Einsicht in den anlässlich ihrer Gerichtspraxis gebildeten Personalakt besteht. Dazu zählen zunächst (z.B. dienstrechtliche) Vorschriften, die ein Recht auf Akteneinsicht (z.B. in den Personalakt) unabhängig von einem konkreten Verwaltungsverfahren einräumen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe) § 17 Rz 1, sowie VwGH 24.03.1999, 96/12/0152).
Wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bereits zutreffend festgehalten wurde, kann der Antrag auf Akteneinsicht auch nicht auf die Bestimmungen des RPG bzw. des RStDG gestützt werden.
Hinsichtlich der Leistungsbeurteilungen von Rechtspraktikanten (gleichermaßen auch Richteramtsanwärtern) besteht nur ein Recht auf mündliche Auskunftserteilung (§ 8 RPG, § 12 Abs. 2 RStDG idF Art. I Z 7 BGBl 1988/230 - siehe hiezu auch Fellner/Nogratnig, RStDG - GOG5 [2015] § 12 RStDG Anm 4 und 5; Erlass BMJ 20.09.2006, BMJ-A190.00/0015-Pr 6/2006: „Das RDG [nunmehr RStDG: Art 4 Z 1 BGBl I 2007/96; für Rechtspraktikanten iVm § 8 Abs. 2 RPG] gewährt den zu Beurteilenden keinen Rechtsanspruch auf Einsicht in die Beurteilung; der oder dem Ausbildenden bleibt ihre Offenlegung und Erörterung etwa im Rahmen des Abschlussgespräches freilich unbenommen. Zumindest hat der Präsident des OLG den Auszubildenden auf ihr Ersuchen hin den wesentlichen Inhalt der Beurteilung zur Kenntnis zu bringen [§ 12 Abs. 2 RDG - nunmehr RStDG].“); weiters Jelinek, Dienstbeurteilung neu - eine Bestandsaufnahme, RZ 2002, 156; ders, Rückmeldung für Ausbildungsrichter - Ein weiterer Schritt zum gläsernen Richter? Actio 2/02, 15), nicht aber auf Abschriftnahme oder Kopienherstellung (vgl. Danzl, Geo.9 § 170 Anm 53, Stand 10.01.2021, rdb.at; unter Hinweis auf Bescheid BMJ 26.02.1993 JMZ 22.891/3-III 5/92).
Ebenso ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht auch nicht auf die Bestimmungen des DVG oder PVG gestützt werden kann. So ist Voraussetzung für die Anwendbarkeit des DVG das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Stellung ihres Antrages auf Akteneinsicht in den anlässlich ihrer Gerichtspraxis gebildeten Personalakt, die Gerichtspraxis schon beendet hatte, wird gemäß § 2 Abs. 4 RPG durch die Zulassung zur Gerichtspraxis und deren Ableistung kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis begründet. Diesbezüglich ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach zwar das durch Hoheitsakt begründete Rechtsverhältnis zwischen einem Rechtspraktikanten und dem Bund ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis ist, wobei aus der öffentlich-rechtlichen Natur dieses Rechtsverhältnisses nicht folgt, dass dieses als Dienstverhältnis anzusehen wäre (VwGH 21.01.1987, 86/01/0232, unter Hinweis auf E VfGH 05.10.1985, V 13/85). Mangels Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses scheidet somit die Anwendbarkeit des DVG im gegenständlichen Fall aus. Die Anwendbarkeit des PVG scheidet darüber hinaus auch dadurch aus, dass dieses gemäß § 1 Abs. 3 PVG auf Richterinnen oder Richter und auf Richteramtsanwärterinnen oder Richteramtsanwärter nicht anzuwenden ist.
Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis die Akteneinsicht in den anlässlich der Gerichtspraxis der Beschwerdeführerin gebildeten Personalakt zu Recht verneint. Mangels Legitimation der Beschwerdeführerin zur Akteneinsicht hätte die belangte Behörde den Antrag jedoch zurückweisen müssen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 17 Rz 15, unter Hinweis auf VfSlg 14.089/1995; Lehofer, Parteienrechte 421; ferner VwGH 14.10.2013, 2013/12/0099 sowie 10.12.2013, 2013/05/0206). Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Antrag auf Akteneinsicht zurückgewiesen wird.
3.2.2.3. Wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vermeint, die belangte Behörde habe durch die Verweigerung der Akteneinsicht auch das Auskunftspflichtgesetz sowie das Datenschutzgesetz - DSG (insb. die Regelung des § 44 Abs. 1 betreffend das Auskunftsrecht der betroffenen Person), verletzt, ist ihr Folgendes zu erwidern:
Der Antrag der Beschwerdeführerin richtete sich ausdrücklich auf Akteneinsicht in den anlässlich ihrer Gerichtspraxis gebildeten Personalakt und nicht etwa auf die Erteilung einer Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz oder DSG; ein solches Vorbringen wurde erstmalig im Rahmen der Beschwerde erstattet und war somit nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist „Sache“ im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat (VwGH 11.11.1991, 90/19/0505).
Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Ein im Beschwerdeverfahren vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern.
Ergänzend ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz nicht geeignet ist, eine Akteneinsicht durchzusetzen (vgl. VwGH 17.09.2002, 2000/01/0267, mwN).
Ebensowenig kann das Begehren auf Akteneinsicht auf § 44 Abs. 1 DSG gestützt werden, richtet sich doch das darin umschriebene Auskunftsrecht nicht auf eine Einsichtnahme in Akten, sondern auf die Bekanntgabe der in dieser Gesetzesbestimmung näher angeführten Umstände durch die Behörde (in diesem Sinne auch VwGH 28.01.2004, 2003/12/0173). Zudem gilt § 44 DSG ausschließlich dann, wenn der Anwendungsbereich des Dritten Hauptstückes gemäß § 36 eröffnet ist, also wenn Daten durch die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, sowie zum Zweck der nationalen Sicherheit, des Nachrichtendienstes und der militärischen Eigensicherung zuständigen Stellen verarbeitet werden. Dies trifft im gegenständlichen Fall in keinster Weise zu, da die Beschwerdeführerin lediglich Akteneinsicht in den anlässlich ihrer Gerichtspraxis gebildeten Personalakt begehrt.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
In der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes vorgebracht, sondern vor allem die rechtliche Beurteilung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts gerügt. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin oder mit einem Vertreter der belangten Behörde mündlich zu erörtern gewesen wäre. Das Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.
Die Unterlassung der Verhandlung steht auch Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten wurden und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. EGMR 13.03.2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
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