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§ 54 RStDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Gesamtbeurteilung

§ 54

(1) Bei der Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen:

  1. 1. Umfang und Aktualität der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;
  2. 2. die Fähigkeiten und die Auffassung;
  3. 3. der Fleiß, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verläßlichkeit, Entschlußkraft und Zielstrebigkeit;
  4. 4. die sozialen Fähigkeiten (§ 14 Abs. 2), die Kommunikationsfähigkeit und die Eignung für den Parteienverkehr;
  5. 5. die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und, sofern es für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis von Fremdsprachen;
  6. 6. das sonstige Verhalten im Dienst, insbesondere gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Parteien, sowie das Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten;
  7. 7. bei Richtern, die auf eine leitende Planstelle ernannt sind oder bei denen die Ernennung auf eine solche Planstelle in Frage kommt, die Eignung hiefür;
  8. 8. der Erfolg der Verwendung.

(2) Besondere, für die Dienstbeschreibung entscheidende Umstände sind ausdrücklich anzuführen.

(3) Die Gesamtbeurteilung hat zu lauten:

  1. 1. ausgezeichnet, bei hervorragenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
  2. 2. sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
  3. 3. gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
  4. 4. entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß an Leistung ständig erreicht wird;
  5. 5. nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird.

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