Normen
AuskunftspflichtG Slbg 1988 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG Slbg 1988 §1 Abs2;
AuskunftspflichtG Slbg 1988 §4;
AuskunftspflichtG Slbg 1988 §5;
AuskunftspflichtGG 1987 §1;
B-VG Art20 Abs4;
AuskunftspflichtG Slbg 1988 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG Slbg 1988 §1 Abs2;
AuskunftspflichtG Slbg 1988 §4;
AuskunftspflichtG Slbg 1988 §5;
AuskunftspflichtGG 1987 §1;
B-VG Art20 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer einer Liegenschaft; wie den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen ist, betrieb (u.a.) die mitbeteiligte Partei gegen die Beschwerdeführer ein Zwangsvollstreckungsverfahren zur Hereinbringung einer Abgabenforderung durch Zwangsverwaltung dieser Liegenschaft sowie durch Forderungsexekution gegen den Zweitbeschwerdeführer.
In seiner Eingabe vom 28. Mai 1997 ersuchte der Zweitbeschwerdeführer namens einer "Grundstücks-gemeinschaft TF/Dr. FK" die Mitbeteiligte - bezugnehmend auf Gehaltsexekutionen gegen den Zweitbeschwerdeführer sowie die Zwangsverwaltung - um Einsichtnahme in die diesbezüglichen Protokolle des Überprüfungsausschusses für Gemeindeabgaben.
Mit Schreiben vom 17. Juli 1997 beantwortete die Mitbeteiligte dieses Ersuchen dahingehend, nach § 31 Abs. 5 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 könnten Gemeindemitglieder nur in Niederschriften über öffentliche Sitzungen Einsicht nehmen. Nach § 54 Abs. 1 lit. e leg. cit. seien die Sitzungen des Überprüfungsausschusses nicht öffentlich. Eine Einsichtnahme durch Gemeindemitglieder sei deshalb nicht zulässig.
In einer weiteren Eingabe vom 30. Juli 1997 brachte der Zweitbeschwerdeführer - wiederum namens der genannten Grundstücksgemeinschaft - vor, die Beschwerdeführer begehrten Akteneinsicht in die sie betreffenden Passagen der Protokolle des Überprüfungsausschusses für Gemeindeabgaben im Rahmen ihrer Parteistellung betreffend Anträge vom 16. Oktober 1996 sowie vom 30. April, 12. Mai und 15. Juli 1997.
Mit Erledigung vom 5. November 1997 beantwortete die Mitbeteiligte das Ersuchen um Gewährung von Einsicht in die Protokolle des Überprüfungsausschusses neuerlich abschlägig.
In seiner Eingabe vom 4. Dezember 1997 beantragte der Zweitbeschwerdeführer - wiederum namens der genannten Grundstücksgemeinschaft - unter Hinweis auf § 6 des Bundesgrundsatzgesetzes vom 15. Mai 1987, BGBl. Nr. 286, über die Auskunftspflicht der Verwaltung der Länder und Gemeinden die bescheidmäßige Absprache über die begehrte Einsicht in die genannten Protokolle des Überprüfungsausschusses.
Mit dem an die Beschwerdeführer ergangenen Bescheid vom 31. März 2000 wies der Bürgermeister der Mitbeteiligten diesen Antrag auf der Grundlage der §§ 1 und 4 des Salzburger Auskunftspflicht-Ausführungsgesetzes ab. Begründend führte sie aus, nach § 1 leg. cit. hätten die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegenstehe. Nach § 31 Abs. 5 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 könnten Gemeindemitglieder nur in Niederschriften über öffentliche Sitzungen Einsicht nehmen. Nach § 54 Abs. 1 lit. e leg. cit. seien die Sitzungen des Überprüfungsausschusses nicht öffentlich. Vorliegend werde die Erteilung der Auskunft in Form der Einsicht in Protokolle über Sitzungen des Überprüfungsausschusses begehrt. Die Gemeindemitglieder seien von der Einsichtnahme in Niederschriften der nichtöffentlichen Sitzungen des Überprüfungsausschusses ausgeschlossen. Ihnen gegenüber bestehe somit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht. Der Antrag auf Einsichtnahme sei deshalb spruchgemäß abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung, in der sie auf ihr Interesse an einer genauen Kenntnis des Verfahrensganges und der Entscheidungsgrundlagen der mitbeteiligten Partei im Hinblick darauf, dass wegen eines "vergleichsweise lächerlichen Betrages" die Zwangsverwaltung zu Gunsten der Mitbeteiligten weiterbetrieben worden sei, verwiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung gemäß § 80 Abs. 4 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 als unbegründet ab. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges führte sie begründend aus, gemäß § 1 Abs. 1 des Salzburger Auskunftspflicht-Ausführungsgesetzes hätten die Organe der Gemeinden über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegenstehe. Unter der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht im Sinn des § 1 Abs. 1 leg. cit. sei vor allem auch die im Art. 20 Abs. 3 B-VG verankerte Amtsverschwiegenheit zu verstehen. Da in die Niederschriften über die Sitzungen des Überprüfungsausschusses gemäß § 31 Abs. 5 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 nur die Gemeindevertreter Einsicht nehmen könnten, könnten die Gemeindemitglieder nur in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen Einsicht nehmen und sei eine Auskunftserteilung über den Inhalt der nichtöffentlichen Sitzungen, sei es mündlich oder schriftlich, ausgeschlossen.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Erteilung einer Auskunft in Form der Einsichtnahme in diejenigen Passagen der Sitzungsprotokolle des Überprüfungsausschusses der Gemeindevertretung der Mitbeteiligten, in denen die Abgabenangelegenheiten der Grundstücksgemeinschaft TF und Dr. FK behandelt worden seien, verletzt.
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblicken sie darin, dass die belangte Behörde auf Grund konkreter sachverhaltsbezogener Feststellungen darüber hätte entscheiden müssen, ob es sich bei den den Gegenstand der Anfrage bildenden Daten um solche handle, deren Geheimhaltung im schutzwürdigen Interesse der Gemeinde oder anderer Personen gelegen sei, und schließlich allenfalls, ob und welche berechtigten Interessen der Beschwerdeführer an der Bekanntgabe dieser Daten und Protokolle bestünden. Auf Grund des so ermittelten Sachverhaltes hätte die belangte Behörde zu beurteilen gehabt, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des Auskunftspflichtgesetzes 1987 sowie des Salzburger Auskunftspflicht- Ausführungsgesetzes erfüllt seien, und, sofern dies zu bejahen gewesen wäre, ob das Interesse der Beschwerdeführer dieses Geheimhaltungsinteresse überwiege.
Nach Art. 20 Abs. 4 B-VG haben alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.
Nach § 1 des Auskunftspflicht-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 286/1987, haben die Organe der Länder, Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
Gemäß § 2 leg. cit. hat jedermann das Recht, Auskünfte zu verlangen.
Nach § 3 leg. cit. regelt die Landesgesetzgebung, in welchem Umfang Auskünfte zu erteilen sind, und inwieweit besondere Einrichtungen mit der Erfüllung der Auskunftspflicht betraut werden können.
Gemäß § 6 leg. cit. hat die Landesgesetzgebung den Fall der Verweigerung einer Auskunft so zu regeln, dass auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen ist.
Das im Beschwerdefall maßgebliche Salzburger Auskunftspflicht-Ausführungsgesetz, LGBl. (für Salzburg) Nr. 73/1988, lautet auszugsweise:
"§ 1
(1) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.
(2) Auskünfte sind Wissenserklärungen über Angelegenheiten, die dem Organ auf Grund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind.
(3) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt. ...
...
§ 4
(1) Wird eine Auskunft nicht erteilt, ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Auf schriftlichen Antrag des Auskunftswerbers ist die Ablehnung mit Bescheid auszusprechen. Gegen einen solchen Bescheid ist keine Berufung zulässig, ausgenommen der Bescheid stammt von einem Selbstverwaltungskörper, der weder Gemeinde noch Gemeindeverband ist. In diesen Fällen entscheidet als Berufungsbehörde die Landesregierung.
(2) Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz; ist jedoch für die Angelegenheit, in der die Auskunft verweigert wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden, so gilt dieses.
§ 5
(1) Die Behandlung von Auskunftsbegehren an Organe der Gemeinde fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(2) Bescheide über die Ablehnung eines an Organe der Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes gerichteten Auskunftsbegehrens sind vom Bürgermeister bzw. vom Verbandsobmann zu erlassen.
..."
Die ErläutRV 40 BlgNR 17. GP 3 führen zum Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz (u.a.) aus:
"... Hinsichtlich der Auskunftspflicht der Organe der Länder und der landesgesetzlich geregelten Selbstverwaltung wurde ein Kompromiss gefunden: Zum einen soll durch die Zuständigkeit des Bundes zur Grundsatzgesetzgebung in diesem Bereich eine möglichst weit gehende Einheitlichkeit der Auskunftserteilung gewährleistet sein, was im Interesse der Normadressaten ohne Zweifel wünschenswert ist. Zum anderen soll aber dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit offen stehen, Ausführungsregelungen insoweit zu treffen, als diese die näheren Details des Verfahrens zum Gegenstand haben.
..."
Die ErläutRV 41 BlgNR 17. GP 3 führen zu § 1 des die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes regelnden
Auskunftspflichtgesetzes (u.a.) aus:
"...
Auskünfte haben Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen.
Auskunftserteilung bedeutet auch nicht eine Gewährung der im AVG 1950 geregelten Akteneinsicht, sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. ..."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz nicht geeignet, eine Akteneinsicht durchzusetzen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 5. Juni 1991, Zl. 91/01/0004, mwN, vom 22. Februar 1991, Zl. 90/12/0214, mwN, sowie vom 23. Oktober 1995, Zl. 93/10/0009, mwN; vgl auch Perthold-Stoitzner, Auskunftspflicht2 (1998), 15f, zum Begriff der Auskunft iSd Art. 20 Abs. 4 B-VG sowie 31 zur Frage der Akteneinsicht nach den Ausführungsgesetzen der Länder). Im Hinblick auf die zitierten ErläutRV 40 BlgNR 17. GP zum Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz, wonach eine möglichst weit gehende Einheitlichkeit der Auskunftserteilung gewährleistet sein soll, sowie auf den eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 2 des Salzburger Auskunftspflicht- Ausführungsgesetzes gelangt der Verwaltungsgerichtshof zu dem Schluss, dass auch das Salzburger Auskunftspflicht-Ausführungsgesetz keinen Anspruch auf Akteneinsicht einräumt, weshalb die Beschwerdeführer durch die Versagung der begehrten Auskunftserteilung in Form einer Einsicht in Akten (Sitzungsprotokolle) nicht in ihren Rechten auf Auskunftserteilung nach § 1 Abs. 1 des Salzburger Auskunftspflicht-Ausführungsgesetzes verletzt werden konnten.
Von daher kann das in der Beschwerde ins Treffen geführte Interesse an einer Auskunftserteilung dahingestellt bleiben.
Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 17. September 2002
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