VwGH 91/01/0004

VwGH91/01/00045.6.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann und Dr. Herberth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, in der Beschwerdesache des N

Gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Akteneinsicht und Anfrage nach dem Auskunftspflichtgesetz den Beschluß gefaßt:

Normen

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AVG §17;
B-VG Art132;
VwGG §27;
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AVG §17;
B-VG Art132;
VwGG §27;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 2. März 1990 begehrte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde, ihm "Einsicht" in einen über ihn bei der Staatspolizei angelegten Akt zu gewähren. Diesen Antrag wiederholte der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 15. März 1990.

Mit Schriftsatz vom 3. Juli 1990 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe mit Schreiben vom 2. März 1990 gebeten, ihm in den über ihn "bei der Staatspolizei bestehenden Akt Einsicht zu gewähren bzw. sinngemäß mir die Auskunft darüber zu erteilen, welche Daten und Informationen über mich bei ihnen vorgemerkt sind". Da sein Ersuchen nicht fristgerecht erledigt worden sei, beantrage er im Sinne des § 4 des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr.287/1987, einen Bescheid zu erlassen.

Mit Schriftsatz vom 8. Jänner 1991 erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Säumnisbeschwerde. Darin erachtet er sich dadurch verletzt, daß die belangte Behörde nicht innerhalb der ihr offenstehenden sechsmonatigen Frist den beantragten Bescheid erlassen hat; sie sei säumig geworden. Der Beschwerdeführer beantragt, 1. im Sinne des § 36 Abs. 2 VwGG 1965 der belangten Behörde aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu 3 Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt, 2. für den Fall aber, daß die belangte Behörde den versäumten Bescheid nicht selbst nachhole, anstelle der säumigen Behörde die von dieser zu treffende Sachentscheidung selbst zu treffen.

Die belangte Behörde führte in der Gegenschrift unter Vorlage der Verwaltungsakten aus, das Auskunftspflichtgesetz räume keinen Anspruch auf Akteneinsicht ein. Nichtsdestoweniger werde im Rahmen der Aktion "Aktenauskunft" auch Akteneinsicht - als "Serviceleistung" des Bundesministerium für Inneres - gewährt. Die Akteneinsicht sei jedoch aus manipulativen Gründen gleichzeitig mit der Aktenauskunft nicht möglich. Akteneinsicht erfolge daher erst nach Abschluß der Aktenauskunft. Der Beschwerdeführer habe am 25. April 1991 eine Einladung für den 13. Mai 1991 auf Einsicht in die nunmehr in Fotokopie aufliegenden Akten erhalten. Dem Antrag auf Akteneinsicht vom 3. Juli 1990, in dem der Beschwerdeführer "nebenbei" ausgeführt habe, "bzw. mir sinngemäß Auskunft zu erteilen", werde entgegnet, daß dieses Ansuchen in der Reihenfolge des Einlanges bearbeitet worden sei. Gemäß § 1 Abs. 2 leg. cit. seien Auskünfte nur in einem solchen Umfange zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentliche beeinträchtige. Die belangte Behörde verweise darauf, daß bis 6. Juli 1990 insgesamt 17.767 Anträge zur Aktion "Aktenauskunft" eingegangen gewesen seien. Die Auskunft sei gemäß § 3 leg. cit. ohne unnötigen Aufschub erteilt worden. Der Beschwerdeführer sei am 10. Juli 1990 nochmals verständigt worden, daß die in § 3 enthaltene Frist von acht Wochen nicht eingehalten werden könne. Es läge sohin keine Verpflichtung der belangten Behörde zur Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 14. Oktober 1976, Slg. N.F. Nr. 9151/A (welches zu § 3 Z. 5 des Bundesministeriengesetzes 1986 ergangen ist), und zuletzt in seinen Beschlüssen vom 14. November 1988, Zl. 88/12/0188, und vom 21. Dezember 1988, Zl. 88/01/0316, ausgesprochen hat, kann ein Auskunftssuchender bei Nichterteilung einer Auskunft nicht Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG und § 27 VwGG erheben. Nach der genannten Vorschrift kann nämlich auf den Verwaltungsgerichtshof nur das Recht und die Pflicht zu einer Entscheidung, nicht aber die Pflicht übergehen, eine Leistung von der Art einer Auskunftserteilung zu erbringen.

Nun hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 3. Juli 1990 mit dem er erstmals die Erlassung eines Bescheides nach § 4 Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, begehrt hatte, seinen Antrag auf Akteneinsicht wiederholt. Der rechtskundige Beschwerdeführer übersieht, daß dieses Gesetz keinen Anspruch auf Akteneinsicht einräumt (vgl. hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1991, Zl. 90/01/0143, u.a.m.). Das erstmals in diesem Schriftsatz eventualiter gestellte Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz konnte nicht als Antrag auf Bescheiderlassung aufgefaßt werden, weil gemäß § 3 Auskunftspflichtgesetz der belangten Behörde eine Frist von acht Wochen zur Auskunftserteilung eingeräumt ist; bei anderer Würdigung hätte der Antrag mangels Ablaufes der genannten Frist zurückgewiesen werden müssen.

Abgesehen davon wurde dem Beschwerdeführer die begehrte Auskunft laut Gegenschrift am 25. April 1991 - dem ist der Beschwerdeführer nicht mehr entgegengetreten - erteilt; eine Beschwer wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ist daher auch deswegen nicht mehr gegeben.

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zur Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47, 48 und 59 VwGG iVm der Verordnung vom 5. März 1991, BGBl. Nr. 104.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte