VwGH 88/01/0316

VwGH88/01/031621.12.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, in der Beschwerdesache des HH in H, vertreten durch Dr. Bruno Binder und Dr. Helmut Blum, Rechtsanwälte in Linz, Wischerstraße 30, gegen den Bundesminister für Inneres, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend eine Anfrage nach dem Auskunftspflichtgesetz, den Beschluss gefasst:

Normen

AuskunftspflichtG 1987 §3;
AuskunftspflichtG 1987 §4;
B-VG Art132;
VwGG §27;
AuskunftspflichtG 1987 §3;
AuskunftspflichtG 1987 §4;
B-VG Art132;
VwGG §27;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer richtete am 26. Februar 1988 unter Berufung auf das Auskunftspflichtgesetz 1987 (BGBl. Nr. 287) eine Anfrage an die belangte Behörde, die sich in sechs einzelnen Fragen auf eine nach seinen Behauptungen von ihm am 3. September 1987 eingebrachte Petition und im Zusammenhang damit stehende "vollführte Dienstabwicklungen" des GrInsp KW bezieht.

Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG und § 27 VwGG stellt der Beschwerdeführer, gestützt auf §§ 3 und 4 Auskunftspflichtgesetz den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge anstelle des säumigen Bundesministers für Inneres seine Anfrage vom 26. Februar 1988 einer bescheidmäßigen Erledigung zuführen, die Nichterteilung der erbetenen Auskünfte durch die Säumigkeit der belangten Behörde hinsichtlich der Erlassung des beantragten Bescheides feststellen und erkennen, daß die Auskunftsverweigerung zu Unrecht erfolgt sei, sowie ihm die Kosten ersetzen.

Durch das Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, wurde des § 3 Z. 5 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, außer Kraft gesetzt (§ 5 Abs. 2). Die aufgehobene Vorschrift hatte folgenden Wortlaut: "Die Bundesministerien haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches (§ 2) (……… Z. 5) Auskünfte zu erteilen, soweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem nicht entgegensteht."

Auf Grund der im Auskunftspflichtgesetz erweiterten Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes sind nach § 3 leg. cit. Auskünfte ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach ihrem Einlagen zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen. § 4 leg. cit bestimmt, daß auf Antrag des Auskunftswerbers ein Bescheid zu erlassen ist, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 14. Oktober 1976, Zl. 722/76, Slg. N.F. Nr. 9151/A (welches zu § 3 Z. 5 des Bundesministeriengesetzes 1986 ergangen ist), und zuletzt in seinem Beschluß vom 14. November 1988, Zl. 88/12/0188 (der ebenfalls eine Säumnisbeschwerde desselben Beschwerdeführers betreffend), - worauf gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - ausgesprochen hat, kann ein Auskunftsuchender bei Nichterteilung einer Auskunft nicht Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG und § 27 VwGG erheben. Nach der genannten Vorschrift kann nämlich auf den Verwaltungsgerichtshof nur das Recht und die Pflicht zu einer Entscheidung, nicht aber die Pflicht übergehen, eine Leistung von der Art einer Auskunftserteilung zu erbringen.

Da diese Grundsätze in gleicher Weise für die Auskunftserteilung nach dem Auskunftspflichtgesetz gelten, mußte die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden.

Wien, am 21. Dezember 1988

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