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BGBl I 39/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

39. Bundesgesetz: Änderung des Rechtspraktikantengesetzes, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, des Beamten-Dienstrechtsgesetz es 1979, der Rechtsanwaltsordnung, des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes und der Notariatsordnung
(NR: GP XXV RV 1028 AB 1077 S. 126 . BR: AB 9563 S. 853 .)

39. Bundesgesetz, mit dem das Rechtspraktikantengesetz, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz und die Notariatsordnung geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

Das Rechtspraktikantengesetz - RPG, BGBl. Nr. 644/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Ab dem sechsten Ausbildungsmonat der Gerichtspraxis ist § 10 Abs. 1 RStDG sinngemäß anzuwenden.“

2. § 17 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Ausbildungsbeitrag beträgt für einen Kalendermonat 50% des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten während der Ausbildungsphase (§ 72 Abs. 1 VBG) der Entlohnungsgruppe v1, Entlohnungsstufe 1.“

3. § 27 lautet:

„Zuständige Behörde für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verfahren ist die Präsidentin bzw. der Präsident des Oberlandesgerichts. Beschwerden gegen Bescheide, mit denen die Ausschließung von der Gerichtspraxis verfügt wird oder mit denen der Ausbildungsbeitrag gekürzt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.“

4. In § 29 wird in Abs. 2e die Zeichenfolge „XXXXXX“ durch das Datum „18. Juni 2009“ ersetzt und nach dem Abs. 2i folgender Abs. 2j eingefügt:

„(2j) § 6 Abs. 2, § 17 Abs. 1, § 27 und § 29 Abs. 2e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz - RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Z 5 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.

2. Dem § 212 wird folgender Abs. 66 angefügt:

„(66) § 2 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Auf Personen, die bis spätestens 31. Dezember 2016 einen Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis gestellt und zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 des Rechtspraktikantengesetzes, BGBl. Nr. 644/1987, erfüllt haben, ist § 2 Abs. 1 Z 5 - auch im Falle späterer Unterbrechungen der Gerichtspraxis - in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

Artikel 3

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2015, wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage 1 Z 1.17 wird das Wort „fünfmonatige“ durch das Wort „siebenmonatige“ ersetzt.

2. Dem § 284 wird folgender Abs. 88 angefügt:

„(88) Anlage 1 Z 1.17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Auf Personen, die bis spätestens 31. Dezember 2016 einen Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis gestellt und zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 des Rechtspraktikantengesetzes, BGBl. Nr. 644/1987, erfüllt haben, ist Anlage 1 Z 1.17 - auch im Falle späterer Unterbrechungen der Gerichtspraxis - in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

Artikel 4

Änderung der Rechtsanwaltsordnung

Die Rechtsanwaltsordnung - RAO, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.

2. In § 15 Abs. 2 wird das Wort „fünfmonatige“ durch das Wort „siebenmonatige“ ersetzt.

3. In § 60 erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“; diesem wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 2 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Auf Personen, die bis spätestens 31. Dezember 2016 einen Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis gestellt und zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 des Rechtspraktikantengesetzes, BGBl. Nr. 644/1987, erfüllt haben, sind § 2 Abs. 2 zweiter Satz und § 15 Abs. 2 - auch im Falle späterer Unterbrechungen der Gerichtspraxis - jeweils in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

Artikel 5

Änderung des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes

Das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz - RAPG, BGBl. Nr. 556/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013, wird wie folgt geändert:

In § 2 Abs. 1 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.

Artikel 6

Änderung der Notariatsordnung

Die Notariatsordnung - NO, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 117a Abs. 2 wird im ersten Satz das Wort „fünf“ durch das Wort „sieben“ und im letzten Satz das Wort „fünfmonatigen“ durch das Wort „siebenmonatigen“ ersetzt.

2. In § 189 erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“; diesem wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 117a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Auf Personen, die bis spätestens 31. Dezember 2016 einen Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis gestellt und zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 des Rechtspraktikantengesetzes, BGBl. Nr. 644/1987, erfüllt haben, ist § 117a Abs. 2 erster und letzter Satz - auch im Falle späterer Unterbrechungen der Gerichtspraxis - jeweils in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

Artikel 7

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

Art. 5 (RAPG) tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Auf Personen, die bis spätestens 31. Dezember 2016 einen Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis gestellt und zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 des Rechtspraktikantengesetzes, BGBl. Nr. 644/1987, erfüllt haben, ist § 2 Abs. 1 RAPG - auch im Falle späterer Unterbrechungen der Gerichtspraxis - in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Fischer

Kern

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