vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 156/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

156. Bundesgesetz: Gerichtsgebühren-Novelle 2015 - GGN 2015
(NR: GP XXV RV 901 AB 932 S. 107 . BR: AB 9511 S. 849 .)
[CELEX-Nr.: 32013L0055 ]

156. Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Unterhaltsvorschußgesetz, das Firmenbuchgesetz, die Rechtsanwaltsordnung und das EIRAG geändert werden (Gerichtsgebühren-Novelle 2015 - GGN 2015)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 1 lit. f wird der Verweis „§ 14a Abs. 1 GEG“ jeweils durch den Verweis „§ 4 Abs. 1 GEG“ und der Verweis „§ 14a Abs. 2 GEG“ durch den Verweis „§ 4 Abs. 2 GEG“ ersetzt.

2. In § 2 Z 1 lit. i wird das Wort „Beendigung“ durch folgende Wendung ersetzt:

„rechtskräftiger Beendigung, im Fall der Tarifpost 12 lit. d Anmerkung 4 mit Beendigung, spätestens ein Jahr nach dem letzten Verfahrensschritt“

3. § 2 Z 1 lit. j lautet:

  1. „j) für die in der Tarifpost 4 Z II und III, Tarifpost 5 Z II und III, Tarifpost 6 Z II und III, Tarifpost 7 Z II lit. c bis e und Z III lit. c bis e, Tarifpost 12a sowie Tarifpost 13 lit. d angeführten Rechtsmittelgebühren mit Überreichung der Rechtsmittelschrift;“

4. In § 2 lautet die Z 3:

  1. „3. bei Pauschalgebühren in Verfahren zur Entscheidung
    1. a) über Unterhaltsansprüche nach Tarifpost 7 Z I lit. a und b sowie in Rechtsmittelverfahren gegen solche Entscheidungen nach Tarifpost 7 Z II lit. a und b sowie Z III lit. a und b mit Rechtskraft der verfahrensbeendenden Entscheidung, im Falle eines Unterhaltsvergleichs aber mit der Beurkundung durch das Gericht;
    2. b) in Pflegschaftssachen nach Tarifpost 7 Z I lit. c mit der Zustellung der Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter;“

5. Die Überschrift zu § 3 lautet:

„Pauschalgebühren“

6. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Soweit im Folgenden nicht Anderes angeordnet ist, sind Pauschalgebühren

  1. 1. in zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 1 bis 3),
  2. 2. in Exekutionsverfahren (Tarifpost 4),
  3. 3. in Verfahren über Einwendungen gegen Exekutionstitel in Unterhalts- und Unterhaltsvorschusssachen sowie in Rechtsmittelverfahren bei Pflegschafts- und Unterhaltssachen (Tarifpost 7 Z I lit. d, Z II und Z III),
  4. 4. in sonstigen Geschäften des außerstreitigen Verfahrens sowie in solchen Rechtsmittelverfahren (Tarifposten 12 und 12a),
  5. 5. in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen (Tarifpost 13) und
  6. 6. in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (Tarifpost 13a)

    ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird. Unbeschadet der Tarifpost 15 sind neben den Pauschalgebühren für die jeweilige Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.“

7. Dem § 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren, Exekutionsverfahren, Insolvenzverfahren, in erstinstanzlichen Verfahren in Pflegschaftssachen nach der Tarifpost 7 Z I lit. c Z 1 und über Einwendungen gegen Exekutionstitel in Unterhalts- und Unterhaltsvorschusssachen sowie in Rechtsmittelverfahren in Pflegschafts- und Unterhaltssachen, in sonstigen Geschäften des außerstreitigen Verfahrens, in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen und in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden wird dadurch nicht berührt, dass die im Verfahren ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Sie ist für jede Instanz auch dann nur einmal zu entrichten, wenn nach Aufhebung der Entscheidung das Verfahren fortgesetzt wird.

(5) Die Pauschalgebühren in zweit- und drittinstanzlichen

  1. 1. zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 2 und 3) und Exekutionsverfahren (Tarifpost 4 Z II und III),
  2. 2. Insolvenzverfahren (Tarifposten 5 Z II und III und Tarifpost 6 Z II und III),
  3. 3. Pflegschafts- und Unterhaltssachen (Tarifpost 7 Z II und III),
  4. 4. Verfahren über sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens (Tarifposten 12, 12a) und
  5. 5. im Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer, der Notariatskammer und der Übernahmekommission (Tarifpost 13a lit. b bis d)

    sind von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die betreffende Instanz im Zuge des Verfahrens vom Rechtsmittelwerber mehrmals angerufen wird. Die Pauschalgebühr für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt.“

8. In § 6 Abs. 1 wird die Wendung „(Abschnitte B und C)“ durch die Wortfolge „dieses Bundesgesetzes“ ersetzt.

9. In § 7 Abs. 1 lautet die Z 1a:

  1. „1a. bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und Tarifpost 3, Tarifpost 5 Z II und III, Tarifpost 6 Z II und III, Tarifpost 12a, Tarifpost 13 lit. d und Tarifpost 13a) der Rechtsmittelwerber;“

10. In § 19 Abs. 2 wird der Verweis „§ 23 Abs. 1“ durch den Verweis „Tarifpost 7 Anmerkung 1“ ersetzt.

11. In § 19 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) § 18 Abs. 2 Z 1 gilt sinngemäß. Der Rechtsmittelwerber hat das Rechtsmittelinteresse in der Rechtsmittelschrift zu bewerten; unterlässt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren die Bemessungsgrundlage des erstinstanzlichen Verfahrens zu Grunde zu legen.“

12. In § 21 Abs. 2 wird jeweils der Verweis „Tarifpost 4 lit. a“ durch den Verweis „Tarifpost 4 Z I lit. a“ ersetzt.

13. In § 22 Abs. 3 wird im letzten Satz das Wort „keine“ durch die Wortfolge „in keiner Instanz eine“ ersetzt.

14. § 23 entfällt samt Überschrift.

15. Dem § 25 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Schreitet im Fall des § 57a Abs. 4 GBG 1955 ein Treuhänder ein, so ist für die Eintragungsgebühr auf Grund seines Antrags nur der von ihm vertretene Antragsteller zahlungspflichtig.“

16. In § 26b Abs. 2 Z 2 entfallen die Wendungen „des Bundes,“, „der Länder, der Gemeinden,“ und „sowie für Sammelabfragen“.

17. In § 31a Abs. 2 wird nach dem Betrag „350 000 Euro“ die Wendung „sowie in der Tarifpost 4 Z I für die Gebührenstufe über 70 000 Euro“ eingefügt.

18. In der Anmerkung 1 zur Tarifpost 1 entfällt der letzte Satz.

19. In der Tarifpost 1 entfallen die Anmerkungen 4 bis 6.

19a. In der Tarifpost 1 wird in der Anmerkung 8 der Betrag „1 450 Euro“ durch „2 500 Euro“ ersetzt.

20. In der Tarifpost 2 entfallen die Anmerkungen 2 bis 4.

20a. In der Tarifpost 2 wird in der Anmerkung 5 der Betrag „1 450 Euro“ durch „2 500 Euro“ ersetzt.

21. In der Tarifpost 3 entfallen die Anmerkungen 2 bis 4.

21a. In der Tarifpost 3 wird in der Anmerkung 5 der Betrag „1 450 Euro“ durch „2 500 Euro“ ersetzt.

22. In der Anmerkung 7 zur Tarifpost 3 entfällt der erste Satz; im folgenden Satz wird nach dem Wort „Klage“ die Wendung „nach Tarifpost 3 lit. b“ eingefügt.

23. In der Tarifpost 4 wird in der Spalte „Gegenstand“ vor der Überschrift „Pauschalgebühren“ die Bezeichnung „I.“ eingefügt.

24. In der Tarifpost 4 Z I lit. a werden die Wendung „über 70 000 Euro für jede weitere angefangene 70 000 Euro“ in der Spalte „Gegenstand“ und die Wendung „je 178 Euro mehr“ in der Spalte „Höhe der Gebühren“ durch das Folgende ersetzt:

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

 

„über 70 000 Euro

178 Euro zuzüglich 2,5 Promille vom über 70 000 Euro liegenden Teil des Streitgegenstands“

25. In der Tarifpost 4 Z I lit. b werden die Wendung „über 70 000 Euro für jede weitere angefangene 70 000 Euro“ in der Spalte „Gegenstand“ und die Wendung „je 201 Euro mehr“ in der Spalte „Höhe der Gebühren“ durch das Folgende ersetzt:

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

 

„über 70 000 Euro

392 Euro zuzüglich 2,8 Promille vom über 70 000 Euro liegenden Teil des Streitgegenstands“

26. In der Tarifpost 4 werden nach der Z I folgende Z II und III angefügt:

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

 
  1. „II. Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse gegen die Exekution bewilligende oder das Exekutionsverfahren beendende Entscheidungen
 
 
  1. a. in Exekutionsverfahren mit Ausnahme der in Z I lit. b angeführten bei einem Rekursinteresse nach den in Z I lit. a angeführten Gebührenstufen

150% der in Z I lit. a angeführten Gebühren

 
  1. b. in Exekutionsverfahren auf das unbewegliche Vermögen bei einem Rekursinteresse nach den in Z I lit. b angeführten Gebührenstufen

150% der in Z I lit. b angeführten Gebühren

 
  1. c. gegen Entscheidungen nach Z I lit. c

27,40 Euro

 
  1. III. Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren dritter Instanz für Revisionsrekurse
 
 
  1. a. gegen Entscheidungen nach Z II lit. a bei einem Revisionsrekursinteresse nach den in Z I lit. a angeführten Gebührenstufen

200% der in Z I lit. a angeführten Gebühren

 
  1. b. gegen Entscheidungen nach Z II lit. b bei einem Revisionsrekursinteresse nach den in Z I lit. b angeführten Gebührenstufen

200% der in Z I lit. b angeführten Gebühren

 
  1. c. gegen Entscheidungen nach Z I lit. c

41,10 Euro“

27. In der Tarifpost 4 wird in der Anmerkung 1 jeweils nach der Bezeichnung „Tarifpost 4“ die Bezeichnung „Z I“ eingefügt.

28. In der Tarifpost 4 wird in den Anmerkungen 1a, 2, 5 und 6 nach der Bezeichnung „Tarifpost 4“ jeweils die Bezeichnung „Z I“ eingefügt.

29. In der Tarifpost 4 lautet die Anmerkung 4:

„4. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z II und III unterliegen insbesondere Rekurse und Revisionsrekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution, gegen Entscheidungen über den Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren nach § 54c EO, gegen die Entscheidung über den Beitritt eines weiteren betreibenden Gläubigers zu einer Exekution, gegen Entscheidungen über die Einstellung der Exekution, selbst wenn sie nur einen beigetretenen Gläubiger oder eine von mehreren jeweils der Tarifpost 4 unterliegenden Exekutionen betrifft, gegen Verteilungsbeschlüsse bei Exekutionen wegen Geldforderungen, gegen Entscheidungen über die Teilung des gemeinsamen Vermögens bei Teilungsexekutionen nach § 351 EO und gegen Strafbeschlüsse zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen, Duldungen und Unterlassungen. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z II und III unterliegen keine Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.“

30. In der Tarifpost 4 entfällt in der Anmerkung 6 die Wendung „ ; daneben ist keine weitere Gerichtsgebühr zu entrichten“.

30a. In der Tarifpost 4 wird in der Anmerkung 7 der Betrag „1 450 Euro“ durch „2 500 Euro“ ersetzt.

30b. In der Tarifpost 4 entfällt in der Anmerkung 8 die Wendung „und der Tarifpost 12a“.

31. In der Tarifpost 5 wird in der Spalte „Gegenstand“ vor der Überschrift „Eingabengebühren“ die Bezeichnung „I.“ eingefügt.

32. In der Tarifpost 5 werden in den Spalten „Gegenstand“ und „Höhe der Gebühren“ nach dem bisherigen Inhalt folgende Z II und III angefügt:

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

 
  1. „II. Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse von Gläubigern gegen Entscheidungen über Anträge nach Z I lit. a

84 Euro

 
  1. III. Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren dritter Instanz für Revisionsrekurse von Gläubigern gegen Entscheidungen nach Z II

126 Euro“

33. In der Tarifpost 5 wird in der Anmerkung 1 nach der Bezeichnung „Tarifpost 5“ die Bezeichnung „Z I“ eingefügt.

34. In der Tarifpost 5 wird in der Anmerkung 1a jeweils vor der Bezeichnung „lit. b“ die Bezeichnung „Z I“ eingefügt.

34a. In der Tarifpost 5 wird in der Anmerkung 8 die Wendung „in den Tarifposten 6 und 12a“ durch die Wendung „in der Tarifpost 6“ ersetzt.

35. In der Tarifpost 6 wird in der Spalte „Gegenstand“ vor der Überschrift „Pauschalgebühr“ die Bezeichnung „I.“ eingefügt.

36. In der Tarifpost 6 werden in den Spalten „Gegenstand“ und „Höhe der Gebühren“ nach dem bisherigen Inhalt folgende Z II und III angefügt:

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

 
  1. „II. Pauschalgebühren für Rekurse gegen Entscheidungen über die Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Schlussverteilung, durch gerichtliche Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans, durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens oder mit Einverständnis der Gläubiger oder die Aufhebung oder Einstellung des Reorganisationsverfahrens (§§ 12 und 13 URG)

846 Euro

 
  1. III. Pauschalgebühren für Revisionsrekurse gegen Entscheidungen in Rekursverfahren nach Z II

1 269 Euro“

37. In Tarifpost 6 wird der Anmerkung 3 folgender Satz angefügt:

„In Schuldenregulierungsverfahren mit Insolvenzverwalter beträgt die Gebühr die Hälfte der nach Tarifpost 6 vorgesehenen Gebühren.“

38. In der Tarifpost 6 wird in den Anmerkungen 5 und 6 nach der Bezeichnung „Tarifpost 6“ jeweils die Bezeichnung „Z I“ eingefügt.

39. In der Tarifpost 6 entfällt die Anmerkung 7.

40. Die Tarifpost 7 lautet:

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

7

„I. Pflegschafts- und Unterhaltssachen erster Instanz

 
 
  1. a. für Verfahren über den Anspruch auf Unterhalt

5 Promille vom Wert des durch Entscheidung oder Vergleich rechtskräftig bzw. rechtswirksam Zuerkannten

 
  1. b. für Verfahren über zumindest teilweise erfolglose Anträge auf Herabsetzung des Unterhalts

13,70 Euro

 
  1. c. für Verfahren
 
 
  1. 1) über die Genehmigung von Rechtshandlungen volljähriger Pflegebefohlener (§ 167 Abs. 3 in Verbindung mit § 214 Abs. 2 und § 275 Abs. 3 ABGB)

128 Euro

 
  1. 2) über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung volljähriger Pflegebefohlener (§ 137 AußStrG)

ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch 82 Euro

 
  1. d. für Verfahren über Einwendungen nach den §§ 35 Abs. 2 und 36 Abs. 2 EO gegen Exekutionstitel in Unterhaltssachen und Unterhaltsvorschusssachen

102 Euro

 

II. Pflegschafts- und Unterhaltssachen zweiter Instanz

 
 

Für Rekursverfahren gegen eine Entscheidung in einem Verfahren

 
 
  1. a. nach Z I lit. a

27,40 Euro

 
  1. b. nach Z I lit. b

27,40 Euro

 
  1. c. nach Z I lit. c Z 1

256 Euro

 
  1. d. nach Z I lit. c Z 2

27,40 Euro

 
  1. e. nach Z I lit. d

137 Euro

 

III. Pflegschafts- und Unterhaltssachen dritter Instanz

 
 

Für Revisionsrekursverfahren gegen eine Entscheidung in einem Verfahren

 
 
  1. a. nach Z II lit. a

41,10 Euro

 
  1. b. nach Z II lit. b

41,10 Euro

 
  1. c. nach Z II lit. c

384 Euro

 
  1. d. nach Z II lit. d

41,10 Euro

 
  1. e. nach Z II lit. e

204 Euro“

41. In der Tarifpost 7 lautet die Anmerkung 1:

„1. Bemessungsgrundlage für den für die Vergangenheit zuerkannten Unterhaltsanspruch ist der zugesprochene Betrag. Für die Zuerkennung künftigen Unterhalts ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen; wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr zuerkannt, so dient der Gesamtbetrag der zugesprochenen Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Zuerkennung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach dem vorstehenden Satz ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit zugesprochene Betrag zusammenzurechnen.“

42. In der Tarifpost 7 lautet die Anmerkung 3:

„3. Zahlungspflichtig ist:

  1. a) für die Entscheidungsgebühr oder Vergleichsgebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. a sowie die Pauschalgebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. d derjenige, dem die Unterhaltsleistung auferlegt wurde;
  2. b) für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. b der Antragsteller in den Fällen, in denen sein Unterhaltsherabsetzungsantrag auch nur zum Teil erfolglos geblieben ist; ist hingegen der Antragsteller mit dem Unterhaltsherabsetzungsantrag zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Zahlungspflicht nach Tarifpost 7 Z I lit. b;
  3. c) für die Gebühr für Entscheidungen nach Tarifpost 7 Z I lit. c die Person, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt;
  4. d) für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z II lit. c, d und e sowie Z III lit. c, d und e der volljährige Rechtsmittelwerber; für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z II lit. a und b sowie Z III lit. a und b trifft den volljährigen Rechtsmittelwerber die Zahlungspflicht nur dann, wenn sein Rechtsmittel oder zumindest eines seiner Rechtsmittel auch nur zum Teil erfolglos geblieben sind; ist er hingegen mit seinen Begehren zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Gebührenpflicht nach Tarifpost 7 Z II lit. a und b oder Z III lit. a und b.

Minderjährige trifft in allen Instanzen keine Gebührenpflicht.“

43. In der Tarifpost 7 lautet die Anmerkung 4:

„4. Bezieht sich ein Antrag nach Tarifpost 7 Z I lit. d, Z II lit. e oder Z III lit. e auf mehrere Unterhaltsberechtigte, ist die Gebühr nur einmal zu entrichten.“

44. In der Tarifpost 7 entfallen die Anmerkungen 5, 7 und 7a.

45. In der Tarifpost 7 Anmerkung 8 wird das Wort „Entscheidungen“ durch das Wort „Verfahren“ ersetzt.

46. In der Tarifpost 7 Anmerkung 8 entfällt die Wendung „nach der Tarifpost 7 lit. c Z 2“.

47. In der Tarifpost 7 Anmerkung 9 wird die Wendung „TP 7 lit. c“ durch die Wendung „Pflegschaftsverfahren nach Tarifpost 7“ ersetzt.

48. In der Tarifpost 8 Anmerkung 3 entfällt der zweite Satz.

49. In der Tarifpost 9 wird nach der Anmerkung 9 folgende Anmerkung 10 angefügt:

„10. Wird einem durch ein Pfandrecht belasteten Grundbuchskörper ein Bestandteil zugeschrieben, so ist die Bemessungsgrundlage einer allenfalls dadurch entstehenden Gebühr nach der Tarifpost 9 lit. b Z 4 auf Antrag der Partei mit dem Wert des zugeschriebenen Bestandteils zu begrenzen.“

50. In der Tarifpost 9 Anmerkung 12 lit. c wird nach dem Wort „Zuschreibungen“ die Wortfolge „von Grundstücken oder Anteilen“ eingefügt.

51. In der Tarifpost 9 Anmerkung 12 wird nach der lit. c folgende lit. d eingefügt:

  1. „d) die Ab- und Zuschreibung von geringfügigen Grundstücksteilen oder Anteilen, wenn sich dadurch der Wert der jeweils von der Ab- und Zuschreibung betroffenen Grundstücke oder Anteile nicht ändert.“

52. In der Tarifpost 10 Z I lit. b lautet die Z 14:

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

 
  1. „14. Gesellschaftsvertrag (Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung), Genossenschaftsvertrag und Gründungsvertrag einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)
 
 
  1. aa) bei Vorlage und Aufnahme des Gesellschaftsvertrags in die Urkundensammlung

102 Euro,

 
  1. bb) ohne Vorlage des Gesellschaftsvertrags (nur bei Personengesellschaften);

20 Euro“

53. In der Tarifpost 10 Z IV lit. a lautet die Z 8 in der Spalte „Gegenstand“:

„Ergebnis einer Personensuche“.

54. In der Tarifpost 10 Z IV lit. a entfallen die Z 9, 10, 11, 13 und 14.

55. In der Tarifpost 10 Z IV lit. a werden in der Z 16 der Betrag „2,84“ durch den Betrag „1,05“ und in der Z 17 der Betrag „2,21“ durch den Betrag „1,05“ ersetzt.

56. In der Tarifpost 10 Z IV lit. a Z 18 entfallen die Wendungen „den Bund,“ sowie „die Länder, die Gemeinden,“.

57. In der Tarifpost 10 Z IV entfällt die lit. b.

58. In der Tarifpost 10 Anmerkung 20 entfällt die Wendung „ , Sammelabfragen nach § 34 Abs. 2 FBG“.

59. In der Tarifpost 10 lautet die Anmerkung 21:

„21. Abfragen des Bundes, der Länder und der Gemeinden zum Amtsgebrauch im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH nach Z 1 bis 17 sind von Abfragegebühren befreit.“

60. In der Tarifpost 12 lit. d Z 2 und 3 wird in der Spalte „Maßstab für die Gebührenbemessung“ vor dem Wort „ermittelten“ jeweils das Wort „rechtskräftig“ eingefügt.

61. In der Tarifpost 12 lit. j wird in der Spalte „Gegenstand“ nach der Wendung „Verfahren nach dem UbG,“ die Wendung „nach dem Tuberkulosegesetz,“ eingefügt.

62. In der Tarifpost 12 Anmerkung 1 entfällt der erste Satz.

63. In der Tarifpost 12 lautet Anmerkung 6:

„6. Wird in den in der Tarifpost 12 lit. d Z 2 bis 4 genannten Verfahren ein Rekurs gegen die Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens erhoben, so erhöht sich die Gebühr um einen Promillepunkt auf 1,6 vH; wird gegen die Rekursentscheidung ein Revisionsrekurs erhoben, erhöht sich die Gebühr um zwei Promillepunkte auf 1,7 vH. Wird kein Entschädigungs- oder Ersatzbetrag rechtkräftig ermittelt oder verglichen, so ist die Gebühr nach Anmerkung 4 zu entrichten; diese erhöht sich nach Rekurserhebung auf 140 Euro und nach Revisionsrekurserhebung auf 170 Euro.“

64. Die Tarifpost 12a lautet samt Überschrift und Anmerkungen:

„IVa. Rechtsmittel betreffend sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

12a

Pauschalgebühren für Rechtsmittelverfahren in sonstigen Geschäften des außerstreitigen Verfahrens mit Ausnahme der Verfahren nach Tarifpost 12 lit. d

 
 
  1. a. für Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren)

das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren

 
  1. b. für Rechtsmittelverfahren dritter Instanz (Revisionsrekursverfahren und Rekursverfahren)

das Dreifache der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren

Anmerkungen

1. Gebührenpflichtig sind nur Rechtsmittel gegen Entscheidungen über den Gegenstand des Verfahrens, nicht gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.

2. Für die Berechnung der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a ermitteln sich die für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren nach den für dieses Verfahren zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung geltenden Gebührenbestimmungen.“

65. In der Tarifpost 13 werden der Punkt nach der lit. c entfernt und folgende lit. d angefügt:

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

13

  1. „d. für das Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen nach lit. c

156 Euro“

66. In der Tarifpost 13 entfallen die Anmerkungen 1 bis 3.

67. In der Tarifpost 13a lautet die Anmerkung 1:

„1. Der Gebührenpflicht nach der Tarifpost 13a lit. d unterliegen nur Rechtsmittel gegen Entscheidungen über den Gegenstand des Verfahrens, nicht gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.“

68. In der Tarifpost 13a entfallen die Anmerkungen 2 und 3.

69. Art. VI wird folgende Z 62 angefügt:

„62. Die §§ 2, 3, 6, 7, 19, 21, 22, 25, 26b und 31a sowie die Tarifposten 1 bis 10 und 12 bis 13a in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 156/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem 31. Dezember 2015 abschließend verwirklicht wird. § 23 tritt mit 31. Dezember 2015 außer Kraft. § 31a ist auf die mit der Gerichtsgebühren-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 156/2015, neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für Mai 2013 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.“

Artikel 2

Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes

Das Gerichtliche Einbringungsgesetz (GEG), BGBl. Nr. 288/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Z 3 wird vor dem Wort „sowie“ die Wendung „ , konfiszierte Ersatzwerte“ eingefügt.

2. In § 6 Abs. 1 entfällt der Verweis „(§ 30 GGG)“.

3. In § 6 Abs. 1 lautet die Z 4:

  1. „4. der Präsident des Obersten Gerichtshofs für Beträge aus Grundverfahren sowie aus Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden beim Obersten Gerichtshof;“

4. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden.“

5. Dem § 19a wird folgender Absatz angefügt:

„(15) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem 31. Dezember 2015 erhoben wird. § 6 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2015 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist auf Vorschreibungsverfahren für Beträge aus Grund- oder Rechtsmittelverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beim Obersten Gerichtshof anhängig gemacht werden. Für Vorschreibungsverfahren für Beträge aus Grund- oder Rechtsmittelverfahren, die vor dem 1. Jänner 2017 beim Obersten Gerichtshof anhängig gemacht wurden, bleibt der Präsident des Oberlandesgerichts Wien zuständige Behörde.“

Artikel 3

Änderung des Unterhaltsvorschußgesetzes

Das Unterhaltsvorschußgesetz 1985 (UVG), BGBl. Nr. 451/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 24 werden im ersten Satz der letzte Halbsatz „für Rechtsmittelverfahren sind Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a GGG zu entrichten“ durch den Halbsatz „erhebt ein volljähriger Unterhaltsschuldner in solchen Verfahren ein Rechtsmittel, so hat er in zweiter Instanz 27,40 Euro und in dritter Instanz 41,10 Euro Pauschalgebühren zu entrichten“ ersetzt und nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Den volljährigen Rechtsmittelwerber trifft die Zahlungspflicht nur dann, wenn sein Rechtsmittel oder zumindest eines seiner Rechtsmittel auch nur zum Teil erfolglos geblieben sind; ist er hingegen mit seinen Begehren zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Gebührenpflicht. § 3 GGG ist sinngemäß anzuwenden.“

2. Dem § 37 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 24 in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 156/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Fälle anzuwenden, in denen das Rechtsmittel nach dem 31. Dezember 2015 erhoben wird.“

Artikel 4

Änderung des Firmenbuchgesetzes

Das Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2015, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 24 wird folgender § 25 samt Überschrift eingefügt:

„Diakritische Zeichen

§ 25. Entspricht eine am 1. Jänner 2016 im Firmenbuch aktuell eingetragene Schreibweise mangels Verwendung diakritischer Zeichen nicht der tatsächlichen Schreibweise, so ist die Schreibweise auf Antrag zu berichtigen. Solche Anträge sowie Anträge auf Änderung der Firma, die ausschließlich die Aufnahme diakritischer Zeichen zur Anpassung an eine tatsächliche Schreibweise betreffen, können als vereinfachte Anmeldungen im Sinn des § 11 erfolgen und sind von Gerichtsgebühren befreit, wenn sie bis zum 31. Dezember 2018 gestellt werden, keine anderen Anträge enthalten und auf die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung nach dieser Bestimmung hingewiesen wird.“

2. § 34 Abs. 2 lautet:

„(2) Firmenbuchabfragen, die sich auf den gesamten Datenbestand des Firmenbuchs, auf Veränderungen desselben oder auf beides beziehen, können vom Bundesminister für Justiz nach den Bestimmungen des Informationsweiterverwendungsgesetzes, BGBl. I Nr. 135/2005 in der jeweils geltenden Fassung, lizenziert werden; die Lizenz darf in Ansehung personenbezogener Daten nur eine Verwendung im Zusammenhang mit den Zwecken des Firmenbuchs erlauben.“

3. Dem § 43 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Die §§ 25 und 34 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung der Rechtsanwaltsordnung

Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 Z 2 werden der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und nach diesem folgende Z 3 angefügt:

  1. „3. eine sonstige praktische rechtsberufliche Tätigkeit im In- oder Ausland, wenn diese Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich gewesen und sie unter der Verantwortung einer entsprechend qualifizierten Person oder Stelle erfolgt ist.“

2. Dem § 2 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer hat Leitlinien dazu zu beschließen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß praktische Verwendungen im Sinn der Z 2 und 3 angerechnet werden; diese Leitlinien haben insbesondere auch Angaben dazu zu enthalten, welche Anforderungen von jener Stelle oder Person, bei der die praktische Verwendung absolviert oder von der diese überwacht wird, zu erfüllen und in welcher Form die erforderlichen Nachweise über Art und Inhalt der praktischen Verwendung zu erbringen sind. Die Leitlinien sind auf der Website der Rechtsanwaltskammer zu veröffentlichen und dort dauerhaft bereitzustellen.“

3. In § 28 Abs. 1 lit. b wird nach der Wendung „der Rechtsanwaltsanwärter,“ die Wendung „die Erlassung von Leitlinien gemäß § 2 Abs. 3,“ eingefügt.

4. Nach § 59 wird folgender X. Abschnitt angefügt:

„X. Abschnitt

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2016

§ 60. § 2 Abs. 3 und § 28 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. § 2 Abs. 3 Z 3 ist auf praktische Verwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 begonnen worden sind.“

Artikel 6

Änderung des EIRAG

Das Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch international tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich, BGBl. I Nr. 27/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 27 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung kann auch bei der Rechtsanwaltskammer eingebracht werden. Diese hat den Antrag mit sämtlichen vorgelegten Unterlagen umgehend an die zuständige Rechtsanwaltsprüfungskommission weiterzuleiten.“

2. In § 37 enthält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“; diesem wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Im Fall eines von der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats im Weg des Internal Market Information Systems (§ 2 Z 1 IMI-Gesetz) an die Rechtsanwaltsprüfungskommission gestellten Ersuchens um Verwaltungszusammenarbeit hat das Bundesministerium für Justiz die Rechtsanwaltsprüfungskommission bei der technischen Abwicklung zu unterstützen.“

3. In § 37a letzter Satz wird die Wendung „per Email“ durch das Wort „elektronisch“ ersetzt.

4. In § 37a erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“; diesem wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Rechtsanwaltskammer hat darüber hinaus sicherzustellen, dass über ihre Website Informationen über

  1. 1. die Voraussetzungen für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft,
  2. 2. Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte einschließlich der sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Besonderheiten sowie
  3. 3. die Eignungsprüfung nach dem 3. Teil 3. Hauptstück des EIRAG einschließlich damit im Zusammenhang stehender Rechtsbehelfe und zu entrichtender Gebühren

    elektronisch zugänglich sind und in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden.“

5. Nach § 43 wird folgender 6. Teil angefügt:

„6. Teil

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2016

§ 44. §§ 27, 37 und 37a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Artikel 7

Umsetzungshinweis

Mit Art. 5 und 6 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132, umgesetzt.

Fischer

Faymann

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)