Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.
Aufhebung des Verfahrens
§ 12.
(1) Das Gericht hat das Reorganisationsverfahren aufzuheben, wenn der Reorganisationsprüfer in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, daß der Reorganisationsplan zweckmäßig ist und gute Aussichten auf dessen Verwirklichung bestehen.
(2) Der Beschluß ist dem Unternehmer zuzustellen. Je eine Ausfertigung ist den in den Reorganisationsplan einbezogenen Personen zu übersenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Gesetzesnummer
10003479
Dokumentnummer
NOR12039439
alte Dokumentnummer
N2199748250L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)