19. Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz und das Gerichtliche Einbringungsgesetz geändert werden (Gerichtsgebühren-Novelle 2014 - GGN 2014)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Z 1 lit. h entfällt der Ausdruck „ , g“.
2. § 2 Z 1 lit. i lautet:
- „i) für die in der Tarifpost 12 lit. d angeführten außerstreitigen Verfahren mit deren Beendigung, für das in Tarifpost 12 lit. h Z 2 angeführte Verfahren mit Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung des Bestellungsbeschlusses beziehungsweise jeweils nach dem Ablauf der weiteren zwölf Monate; für das in Tarifpost 12 lit. i Z 2 angeführte Verfahren mit Ablauf von fünf Monaten ab Beauftragung der Familiengerichtshilfe beziehungsweise jeweils nach dem Ablauf der weiteren drei Monate;“
3. Dem § 2 Z 4 wird folgender Halbsatz angefügt:
„in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) kann der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Verordnung (§ 26a Abs. 3) festsetzen, dass auch der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet wird;“
4. Dem § 4 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Der Bundesminister für Justiz kann nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Verordnung (§ 26a Abs. 3) anordnen, dass die gerichtliche Eintragungsgebühr bei dem für die Erhebung der Steuer zuständigen Finanzamt zu entrichten ist (Selbstberechnung nach § 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987). Wurde in einem solchen Fall die Eintragungsgebühr beim Finanzamt nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet, so hat das Finanzamt die Vorschreibungsbehörde zu verständigen; der Fehlbetrag ist nach den Bestimmungen des GEG einzubringen. Das zuständige Finanzamt hat die entrichteten Eintragungsgebühren binnen einer Frist von drei Monaten auf ein Justizkonto weiterzuleiten. Auf Anfrage hat das Finanzamt der Vorschreibungsbehörde Einsicht in die Akten des Abgabenverfahrens zu gewähren, die die Vorschreibung und Entrichtung der Grunderwerbsteuer betreffen. Die näheren Vorgaben über die Verständigung, die Weiterleitung der Eintragungsgebühren und die Einsicht können in der Verordnung nach § 26a Abs. 3 geregelt werden.“
5. Die Überschrift vor § 23 lautet:
„II. Gebühren für Entscheidungen und Vergleiche über Unterhaltsansprüche und Vermögensrechte Pflegebefohlener in außerstreitigen Verfahren“
6. § 26 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach § 26a Abs. 3 geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.“
7. In § 26 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision.“
8. Nach § 26 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich - etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (§ 16 Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens - heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des § 303 Abs. 1 BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8 GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.“
9. Dem § 26a Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.“
10. In § 28 entfällt die Z 8.
11. In der Abschnittsüberschrift vor § 30 entfällt die Wortfolge „Rückzahlung von Gebühren“.
12. § 30 Abs. 2 lautet:
„(2) Ist die Vornahme einer Amtshandlung von der Entrichtung der Gebühr abhängig, so erlischt die Gebührenpflicht, wenn die Amtshandlung in der Folge unterbleibt.“
13. In § 30 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Wird der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz), so erlischt die Zahlungspflicht, wenn die Grundbuchseintragung nicht vorgenommen wurde. Die Partei, die die Gebühren bezahlt hat, kann die Rückzahlung der Gebühr verlangen, wenn sie eine Bescheinigung des für die Erhebung der Steuer zuständigen Finanzamts vorlegt, dass die Eintragungsgebühr beim Finanzamt entrichtet worden ist. Wird nach Rückzahlung der Gebühr die Eintragung bewirkt, so wird die Gebühr zu dem im § 2 Z 4 erster Halbsatz angeführten Zeitpunkt fällig; in diesem Fall ist die Gebühr nach den Bestimmungen des GEG einzubringen.“
14. § 30 Abs. 3 bis 4 entfallen.
15. In § 31a Abs. 1 wird die Wendung „Anmerkung 1a und 6 zur Tarifpost 9 und Anmerkung 1a zur Tarifpost 10“ durch die Wendung „Anmerkung 1a und 6 zur Tarifpost 9, Anmerkung 1a zur Tarifpost 10 und Anmerkung 3a zur Tarifpost 12“ ersetzt.
16. In der Tarifpost 4 wird nach der Anmerkung 7 folgende Anmerkung 8 angefügt:
„8. In Unterhaltsexekutionsverfahren, die sich auch auf die Hereinbringung von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder beziehen, ist die betreibende Partei von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gerichtsgebühren nach der Tarifpost 4 und der Tarifpost 12a befreit; die Zahlungspflicht trifft die verpflichtete Partei nach Maßgabe des § 21.“
17. In der Tarifpost 5 Anmerkung 1a wird folgender Satz angefügt:
„Gläubiger von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder trifft keine Gebührenpflicht nach Tarifpost 5 lit. b.“
18. In der Tarifpost 7 lit. c Z 1 wird nach dem Wort „Rechtshandlungen“ das Wort „volljähriger“ eingefügt.
19. In der Tarifpost 7 lit. c Z 2 wird nach dem Wort „Pflegschaftsrechnung“ das Wort „volljähriger Pflegebefohlener“ eingefügt.
20. In der Tarifpost 7 Anmerkung 7 werden der Ausdruck „Anmerkung 3a zur Tarifpost 12“ durch den Ausdruck „Anmerkung 3b zur Tarifpost 12“ ersetzt und folgender Satz angefügt: „Minderjährige Pflegebefohlene trifft in allen Instanzen keine Gebührenpflicht in Unterhalts- und Unterhaltsvorschusssachen.“.
21. In der Tarifpost 7 Anmerkung 7a wird folgender Satz angefügt:
„Minderjährige Pflegebefohlene trifft in allen Instanzen keine Gebührenpflicht.“
22. In der Tarifpost 7 Anmerkung 8 wird der Betrag von „4 414 Euro“ durch den Betrag von „20 000 Euro“ ersetzt; das Klammerzitat lautet: „(§§ 229, 276 ABGB)“.
23. In der Tarifpost 7 wird nach der Anmerkung 8 folgende Anmerkung 9 angefügt:
„9. Die Gebühreneinnahmen aus TP 7 lit. c sind zur Förderung der Vereine im Sinne des § 1 VSPBG zu verwenden.“
24. In der Tarifpost 12 lit. a Z 3 werden das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Klammerausdruck „(§§ 131a ff AußStrG)“ die Wortfolge „sowie Verfahren zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Annahme volljähriger Wahlkinder an Kindes statt (§§ 91a ff AußStrG)“ eingefügt.
25. In der Tarifpost 12 entfällt die lit. b Z 2.
26. In der Tarifpost 12 lautet die lit. b Z 8:
Tarifpost | Gegenstand | Maßstab für die Gebührenbemessung | Höhe der Gebühren |
| 78 Euro“ |
27. In der Tarifpost 12 entfällt die lit. c Z 1.
28. In der Tarifpost 12 entfällt die lit. g.
29. In der Tarifpost 12 lit. h lautet der Einleitungssatz: „in Verfahren nach dem § 104a AußStrG nach Ablauf von sechs Monaten ab Bestellung eines oder mehrerer Kinderbeistände:“; die nachfolgende Z 1 entfällt; in der bisherigen Z 2 entfällt vor dem Betrag „276 Euro“ das Wort „weitere“.
30. In der Tarifpost 12 lit. i lautet der Einleitungssatz: „in Verfahren nach dem § 106b AußStrG nach Ablauf der ersten fünf Monate ab Beauftragung der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler:“; die nachfolgende Z 1 entfällt; in der Z 2 entfällt vor dem Betrag „210 Euro“ das Wort „weitere“.
31. In der Tarifpost 12 lautet die lit. j:
Tarifpost | Gegenstand | Maßstab für die Gebührenbemessung | Höhe der Gebühren |
| 256 Euro“ |
32. In der Tarifpost 12 Anmerkung 1 wird der Ausdruck „Anmerkung 3a“ durch den Ausdruck „Anmerkung 3b“ ersetzt.
33. In der Tarifpost 12 erhält die bisherige Anmerkung 3a die Bezeichnung „3b.“, davor wird folgende Anmerkung 3a eingefügt:
„3a. Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a EheG und Vereinbarungen nach § 55a Abs. 2 EheG sind auf Antrag für diejenige Partei gebührenfrei, deren Vermögen den Wert von 4 414 Euro und deren jährliche Einkünfte 13 244 Euro nicht übersteigen.“
34. In der Tarifpost 12 entfallen die Anmerkungen 6, 7 und 9.
35. In der Tarifpost 12 wird in der Anmerkung 8 die Wortfolge „angefochten wird“ durch die Wortfolge „angefochten ist“ ersetzt.
36. Art. VI werden folgende Z 57 bis 59 angefügt:
- „57. § 2 Z 4, § 4 Abs. 7, § 26 Abs. 2, 4 und 4a und § 30 Abs. 2a treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und sind auf Fälle anzuwenden, in denen die Selbstberechnung nach dem In-Kraft-Treten der Verordnung des Bundesministers für Justiz nach den § 2 Z 4, § 4 Abs. 7 und § 26a Abs. 3 in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 19/2015 erfolgt ist.
- 58. § 2 Z 1 lit. h und lit. i, § 26a Abs. 1, § 30 Abs. 2, § 31a Abs. 1, die Anmerkung 1a zur Tarifpost 5, die Anmerkung 8 zur Tarifpost 4, die Tarifpost 7 lit. c Z 1 und 2, die Anmerkungen 7 bis 9 zur Tarifpost 7, die Tarifpost 12 lit. a Z 3, lit. b Z 8, lit. h, lit. i und lit. j sowie die Anmerkungen 1, 3a, 3b und 8 zur Tarifpost 12 in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 19/2015, treten mit 1. Juli 2015 in Kraft. § 28 Z 8, § 30 Abs. 3 bis 4, Tarifpost 12 lit. b Z 2, lit. c Z 1, lit. g, lit. h Z 1 und lit. i Z 1 sowie die Anmerkungen 6, 7 und 9 zur Tarifpost 12 treten mit Ablauf des 30. Juni 2015 außer Kraft. § 2 Z 1 lit. h, § 26a Abs. 1, § 30 Abs. 2, die Anmerkung 1a zur Tarifpost 5, die Anmerkung 8 zur Tarifpost 4, die Tarifpost 7 lit. c Z 1 und 2, die Anmerkungen 7 bis 9 zur Tarifpost 7, die Tarifpost 12 lit. a Z 3, lit. b Z 8 und lit. j sowie die Anmerkungen 1, 3a und 3b zur Tarifpost 12 sind in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 19/2015, auf Gebühren in Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2015 anhängig gemacht werden; auf Verfahren, die vor dem 1. Juli 2015 anhängig gemacht werden, sind die Bestimmungen in der bisher geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. § 2 Z 1 lit. i und die Tarifpost 12 lit. h und lit. i samt Anmerkung 8 in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2014 sind auf Fälle anzuwenden, in denen die Bestellung eines oder mehrerer Kinderbeistände oder die Beauftragung der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler nach dem 30. Juni 2015 erfolgt. § 2 Z 1 lit. i und die Tarifpost 12 lit. h und lit. i samt Anmerkung 9 in der bisherigen Fassung sind auf Fälle weiterhin anzuwenden, in denen die Bestellung oder Beauftragung vor dem 1. Juli 2015 erfolgt.
- 59. § 31a ist auf die mit der Gerichtsgebühren-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 19/2015, neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände sowie die Beträge nach Anmerkung 8 zur Tarifpost 7 und Anmerkung 3a zur Tarifpost 12 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für Mai 2013 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.“
Artikel 2
Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes
Das Gerichtliche Einbringungsgesetz (GEG), BGBl. Nr. 288/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013, wird wie folgt geändert:
1. Vor dem § 1 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
„1. Abschnitt
Anwendungsbereich, Allgemeines“
2. § 1 lautet samt Überschrift:
„Gegenstand der Einbringung im Justizverwaltungsweg
§ 1. Von Amts wegen sind folgende Beträge einzubringen:
- 1. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren;
- 2. Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG);
- 3. von ordentlichen Gerichten in Strafsachen verhängte Geldstrafen aller Art sowie für verfallen erklärte Geldbeträge;
- 4. Kosten des Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter), die nicht bereits durch Einhebung gemäß § 32 Abs. 3 StVG hereingebrachten Beiträge zu den Kosten des Strafvollzugs und der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 oder 2, § 22 oder § 23 StGB, sofern sie nicht für uneinbringlich erklärt worden sind, sowie die Kosten der Vollstreckung einer Haftstrafe, die von einem ordentlichen Gericht als Ordnungs-, Zwangs- oder Sicherungsmittel oder nach der Verordnung betreffend die Behandlung der Winkelschreiber, RGBl. Nr. 114/1857, verhängt worden ist;
- 5. in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind. Solche Kosten sind insbesondere
- a) die Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes,
- b) die Vollzugsgebühren nach dem Vollzugsgebührengesetz,
- c) die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer; von Amts wegen einzubringen sind auch die diesen rechtskräftig auferlegten Rückzahlungen,
- d) die Einschaltungskosten,
- e) die anlässlich einer Beförderung oder Verwahrung von Personen oder Sachen entstandenen Kosten mit Ausnahme der Belohnung eines gerichtlich bestellten Verwahrers (Z 6 lit. a),
- f) die einer Partei auf Grund der ihr bewilligten Verfahrenshilfe ersetzten Reisekosten und die notwendigen Barauslagen ihres Vertreters sowie die Kosten eines Kurators, die die Partei sonst zu bestreiten gehabt hätte,
- g) die gemäß § 73b Abs. 2 ZPO bestimmten Kosten der psychosozialen Prozessbegleitung;
- 6. die aus Anlass eines Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten für dritte Personen oder Stellen auf deren Antrag einzubringenden Beträge, insbesondere
- a) die Entlohnung des Zwangsverwalters (§ 113 EO) und die ihm rechtskräftig auferlegten Ersätze sowie die Belohnung des gerichtlich bestellten Verwahrers,
- b) die gerichtlich bestimmten Gebühren der Notare für ihre Amtshandlungen als Gerichtskommissäre,
- c) die Kosten der durch einen gerichtlich bestellten Revisor vorgenommenen Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
- d) die gerichtlich bestimmten Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher;
- 7. in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten, die von einer ausländischen Behörde aus Anlass der Erledigung eines Zustellungs- oder Rechtshilfeersuchens getragen wurden, auch wenn sie der ersuchten Behörde nicht zu ersetzen sind, sofern sich diese Kosten aus den in Erledigung des Ersuchens übersendeten Akten ergeben.“
3. § 2 erhält folgende Paragrafenüberschrift:
„Kostentragung“
4. In § 2 Abs. 1 werden das Zitat „§ 1 Z 5“ durch das Zitat „§ 1 Z 5 lit. a bis f“ sowie das Zitat „§ 1 Z 7“ durch das Zitat „§ 1 Z 5 lit. g und Z 7“ ersetzt.
5. § 3 erhält folgende Paragrafenüberschrift:
„Kostenvorschuss“
6. § 4 lautet samt Überschrift:
„Bestimmung der Pauschalgebühren nach der Tarifpost 6 GGG
§ 4. (1) Wenn entweder im Konkursverfahren vor dem Gerichtshof oder im Schuldenregulierungsverfahren vor dem Bezirksgericht bei Bestellung eines Masseverwalters alle sonstigen Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkursverfahrens nach Schlussverteilung oder mit Einverständnis der Gläubiger erfüllt sind oder alle Voraussetzungen für die Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans oder für die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens vorliegen, hat das Insolvenzgericht mit Beschluss die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 GGG zu bestimmen und den Masseverwalter zur Zahlung dieser Gebühr aufzufordern. Dies gilt ebenso, wenn in diesen Verfahren den Schuldner eine Zahlungspflicht trifft, doch hat in diesen Fällen eine Ausfertigung des Beschlusses auch an diesen - in Ermangelung eines Masseverwalters nur an den Schuldner - zu ergehen. In den Beschluss ist ein Hinweis auf die Rechtsfolgen aufzunehmen, die bei Nichtzahlung der Pauschalgebühr eintreten.
(2) Wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die gerichtliche Bestätigung des Sanierungsplans im Sanierungsverfahren vor dem Gerichtshof erfüllt sind, hat das Insolvenzgericht mit Beschluss die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 GGG zu bestimmen und im Falle der Eigenverwaltung den Schuldner, mangels Eigenverwaltung den Masseverwalter, zur Zahlung dieser Gebühr aufzufordern. Bei Eigenverwaltung des Schuldners ist eine Ausfertigung des Beschlusses auch an den Sanierungsverwalter zuzustellen.
(3) Die Beschlüsse nach Abs. 1 und 2 sind nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung zu fassen. Beschlüsse nach Abs. 1 können vom Masseverwalter, in den Fällen der Zahlungspflicht des Schuldners auch von diesem mit Rekurs angefochten werden. Gegen Beschlüsse nach Abs. 2 können der Schuldner und der Sanierungsverwalter Rekurs erheben.“
7. § 5 erhält folgende Paragrafenüberschrift:
„Zurückbehaltungsrecht“
8. § 5 Abs. 1 lautet:
„§ 5. (1) Zur Sicherung der nach § 1 einzubringenden Beträge steht dem Bund ein Zurückbehaltungsrecht zu:
- 1. an den in gerichtliche Verwahrung genommenen Geldbeträgen und beweglichen körperlichen Sachen des Zahlungspflichtigen einschließlich der erlegten Kostenvorschüsse sowie
- 2. an sichergestellten und beschlagnahmten Gegenständen und sonstigen Vermögenswerten des Beschuldigten (Angeklagten) einschließlich Liegenschaften und Rechten, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind (§§ 109, 110 und 115 StPO).
Das Zurückbehaltungsrecht steht dem Bund schon vor dem Entstehen der Zahlungspflicht zu. Es besteht auch zur Sicherung der Einbringung jener Beträge, von deren Entrichtung die Partei wegen Verfahrenshilfe einstweilig befreit ist (§§ 8, 9 GGG). Das Zurückbehaltungsrecht unterliegt den gleichen Beschränkungen, die bei der Eintreibung der zu sichernden Beträge zu beachten sind.“
9. In § 5 Abs. 2 wird die Wortfolge „gerichtlichen Gefangenenhäuser, Strafvollzugsanstalten oder Anstalten nach § 21 Abs. 1 oder 2, § 22 oder § 23 StGB“ durch das Wort „Justizanstalten“ ersetzt.
10. § 5 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizanstalten haben in den Fällen, in denen mit dem Bestehen oder Entstehen eines zu sichernden Betrages gerechnet werden kann, die Vorschreibungsbehörde (§ 6) von verwahrten Geldbeträgen durch Übermittlung einer Ausfertigung der Verwahrungsanordnung zu verständigen; von sonstigen verwahrten Vermögenswerten oder Gegenständen ist die Vorschreibungsbehörde zu verständigen, soweit ihre Verwertung zulässig und daraus ein nicht bloß geringfügiger Erlös zu erwarten ist.
(4) Nach fruchtlosem Ablauf der im Zahlungsauftrag bestimmten Leistungsfrist (§ 6a) verwandelt sich das Zurückbehaltungsrecht in ein gesetzliches Pfandrecht im Range des Zurückbehaltungsrechts.“
11. Vor dem § 6 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
„2. Abschnitt
Vorschreibungsverfahren, Stundung und Nachlass“
12. Dem § 6a wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Von der Erlassung eines Zahlungsauftrags ist abzusehen, wenn der geschuldete Betrag außer der Einhebungsgebühr 12 Euro nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um Geldstrafen oder solche Kleinbeträge, die deshalb einzubringen sind, weil der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht zur Gänze berichtigt hat (Restbeträge). Von einer Zustellung in das Ausland ist abzusehen, wenn die Summe der Beträge, die hereingebracht werden sollen, 60 Euro nicht übersteigt.“
13. In § 6b Abs. 3 wird der Verweis „§ 1 Z 2“ geändert auf „§ 1 Z 3“.
14. Nach § 6b wird folgender § 6c samt Überschrift eingefügt:
„Rückzahlung
§ 6c. (1) Die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 sind zurückzuzahlen
- 1. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;
- 2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.
(2) Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen.“
15. § 8 erhält folgende Paragrafenüberschrift:
„Verjährung“
16. § 8 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der Beträge nach § 1, ausgenommen jener nach § 1 Z 3 und 6, verjährt in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens.“
17. Dem § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Der Anspruch auf Rückzahlung nach § 6c Abs. 1 erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beträge entrichtet wurden. Die Verjährung wird durch die Einbringung des Rückzahlungsantrags und jede Verfahrenshandlung im Rückzahlungsverfahren unterbrochen.“
18. § 9 erhält folgende Paragrafenüberschrift:
„Stundung und Nachlass“
19. Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Sachwalterschaftsverfahrens ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht einsichts- und urteilsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.“
20. § 9 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für die in § 1 Z 3, 4 und 6 angeführten Beträge. Über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit der in § 1 Z 2 angeführten Beträge ist von jenem Gericht oder jener Behörde zu entscheiden, das bzw. die das Grundverfahren geführt hat.“
21. § 10 lautet samt Überschrift:
„Amtshilfe
§ 10. Die Verwaltungsbehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte und Sozialversicherungsträger (der Hauptverband) sind verpflichtet, den in Vollziehung dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Vorschreibungsbehörde (§ 6) und der Einbringungsstelle im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen.“
22. Vor dem § 11 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
„3. Abschnitt
Vollstreckung der im Vorschreibungsverfahren bestimmten Beträge“
23. § 11 erhält folgende Paragrafenüberschrift:
„Einbringungsstelle“
24. § 11 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Ist der Zahlungspflichtige säumig, so sind die nach dem zweiten Abschnitt bestimmten Beträge samt der unberichtigten Verfahrenskosten im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung durch die Einbringungsstelle namens des Bundes einzutreiben.“
25. § 11 Abs. 3 und 4 entfallen.
26. § 11a entfällt.
27. § 12 erhält folgende Paragrafenüberschrift:
„Einbringung von Geldstrafen“
28. In § 12 Abs. 1 wird nach dem Wort „Geldstrafen“ die Wendung „nach § 1 Z 2“ eingefügt.
29. § 12 Abs. 2 lautet:
„(2) Ist für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe nach § 1 Z 3 eine Ersatzfreiheitsstrafe angedroht worden, so hat die Einbringungsstelle unverzüglich die geeigneten Exekutionsmaßnahmen einzuleiten. Spätestens innerhalb eines Jahres hat sie das Gericht, das das Grundverfahren geführt hat, über den bis dahin eingebrachten Geldbetrag, über erfolgversprechende Exekutionsmaßnahmen oder die Uneinbringlichkeit des noch ausstehenden Geldbetrags zu informieren. Falls eine Exekutionsmaßnahme noch anhängig ist, hat das Gericht der Einbringungsstelle bekannt zu geben, ob die Exekution in Ansehung der Geldstrafe fortgeführt oder eingestellt werden soll. Im Fall der Einstellung der Exekution ist die für den Fall der Uneinbringlichkeit bestimmte Ersatzfreiheitsstrafe in Vollzug zu setzen. Wurde eine Geldstrafe nur zum Teil eingebracht, so ist die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit bestimmte Freiheitsstrafe nur im Verhältnis des noch geschuldeten Restes zu vollziehen.“
30. § 13 erhält folgende Paragrafenüberschrift:
„Absehen von der Einbringung“
31. § 13 Abs. 1 lautet:
„(1) Von der Einbringung der in § 1 Z 1, 2, 5 und 7 genannten Beträgen ist außer im Fall des § 6a Abs. 3 auch dann abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, dass die Einbringung mangels Vermögens erfolglos bleiben wird.“
32. § 13 Abs. 2 entfällt; der bisherige Abs. 1a erhält die Absatzbezeichnung „(2)“, in diesem Absatz wird der Verweis „(§ 1 Z 1, 3, 4, 5 und 7)“ durch „(§ 1 Z 1, 4, 5 und 7)“ersetzt.
33. § 14a entfällt.
34. Vor dem § 16 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
„4. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen“
35. § 18 entfällt.
36. Dem § 19a wird folgender Absatz angefügt:
„(14) § 1, § 2 Abs. 1, § 4, § 5, § 6a Abs. 3, § 6b Abs. 3, § 6c, § 8 Abs. 1 und 4, § 9 Abs. 2 und 5, § 10, § 11 Abs. 1, § 12, § 13 in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 19/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft. § 11 Abs. 3 und 4, § 11a, § 14a und § 18 treten mit Ablauf des 30. Juni 2015 außer Kraft. § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2015 ist auf Ansprüche anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2015 entstanden sind; auf Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, ist § 8 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
Fischer
Faymann
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