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§ 113 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Entlohnung des Zwangsverwalters

§ 113.

(1) Der Verwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung ist nach dem Umfang, der Schwierigkeit und der Sorgfalt der Geschäftsführung zu bemessen. Die Entlohnung beträgt in der Regel mindestens 500 Euro.

(2) Bei der Zwangsverwaltung von Liegenschaften, die durch Vermietung oder Verpachtung genutzt werden, beträgt die Entlohnung in der Regel 10% des an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags, mindestens aber 500 Euro.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233680