BVwG W190 1425613-1

BVwGW190 1425613-11.10.2015

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W190.1425613.1.00

 

Spruch:

W190 1425613-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX, StA. Demokratische Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2012, Zl. 11 06.053-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.01.2015 und am 28.01.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, reiste auf dem Luftweg am 20. Juni 2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tage den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer seinen kongolesischen Reisepass und seinen kongolesischen Führerschein vor.

Gelegentlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21. Juni 2011 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen aus, er und seine Familie seien "Militanten" gewesen und hätten für die politische Partei Mouvement de Libération du Congo (MLC) gekämpft. Nach Verkündigung des Ergebnisses der Präsidentenwahl im Jahr 2006 sei es zu einem dreitägigen Krieg zwischen den Anhängern von Präsident KABILA und seiner Bewegung gekommen. Da das Wahlergebnis "nicht transparent" gewesen sei, habe die Partei einen Aufmarsch in der Stadt organisiert. Dabei seien seine Eltern von Oberst XXXX und dessen Leuten umgebracht worden. Auch andere Personen seien umgebracht worden, da es keine Meinungsfreiheit in seinem Herkunftsstaat gebe. Nach dem Tod seiner Eltern sei er per Schiff von Kinshasa nach Brazzaville geflüchtet, wo er von 2007 bis 2009 gelebt habe. Anschließend sei er wieder nach Kinshasa zurückgekehrt, da er geglaubt habe, dass sich die Situation beruhigt habe. Dort habe er sich schließlich an einen Staatsanwalt gewandt und Anzeige gegen den besagten Oberst erstattet. Letzterer sei jedoch sehr einflussreich und hätten dessen Männer drei Mal versucht ihn umzubringen. Daraufhin habe er einen Freund seines Vaters informiert, der ihm schließlich ein russisches Visum für die Ausreise besorgt habe.

Gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31. August 2011, gab der Beschwerdeführer eingangs an, gesund zu sein. Von März 2007 bis Dezember 2009 habe er in Brazzaville bei einem Freund gelebt. Nach seiner Rückkehr habe er wieder bei seiner Großmutter gelebt, die ihn auch unterstützt habe. Bei dieser Großmutter hätten auch eine Cousine und ein Cousin gelebt. Seine Familie sei von einer Bank unterstützt worden, bei der sein verstorbener Großvater früher gearbeitet habe.

Zu seinen Ausreisegründen führte der Beschwerdeführer aus, seine Eltern und er seien Mitglieder der Partei MLC gewesen. Im Jahr 2006 seien in der DR Kongo Präsidentschaftswahlen abgehalten worden. Nach den Wahlen sei es zu einem dreitätigen "Krieg" gegen die Partei des Präsidenten gekommen, wobei hierbei viele Leute getötet worden seien; darunter auch seine Eltern. Anschließend sei nach den militanten Demonstranten der MLC gesucht worden, weswegen er im Jahre 2007 auch nach Brazzaville ausgereist sei. Zwei Jahre später sei er in der Hoffnung nach Kinshasa zurückgekehrt, dass sich die Lage im Kongo zwischenzeitig beruhigt habe. Er habe jedoch die Information erhalten, dass man nach Mitgliedern der MLC nach wie vor gesucht habe. Er habe daher einen Staatsanwalt aufgesucht, um diesen den für das Massaker verantwortlichen Oberst zu benennen. Dieser Oberst habe jedoch zu viel Einfluss gehabt, weshalb man auch nichts gegen ihn unternehmen habe können. Aufgrund der von ihm erhobenen Beschuldigungen seien schließlich eines Nachts Männer des Obersts zum Haus seiner Großmutter gekommen. Da er selbst nicht zu Hause gewesen sei, hätten diese um seinen Aufenthaltsort zu erfahren seinen Cousin gefesselt und seine Cousine vergewaltigt. Nach zweieinhalb Stunden seien die Handlanger wieder gegangen und hätten ihm ausrichten lassen, dass er sterben werde. Als er dies am nächsten Tag von seiner Familie erfahren habe, sei er sofort zu einem Freund seines Vaters umgezogen. Etwa eine Woche später seien die Männer des Obersts erneut zu seiner Familie gekommen und hätten den Cousin erneut gefesselt und die Cousine erneut vergewaltigt. Der dritte Vorfall habe sich am 2. April 2011 ereignet, wobei Männer gegen 02.00 Uhr nachts das Haus des besagten Freundes umstellt hätten und schließlich in das dieses eingedrungen seien. Obwohl die Männer das Haus verwüstet hätten, sei er selbst nicht gefunden worden, da ihn der besagte Freund im Keller versteckt habe.

Auf Nachfrage brachte der Beschwerdeführer vor, seine Eltern und er seien im Jahre 2004 der Partei MLC beigetreten. Er besitze einen Mitgliedsausweis, dieser befinde sich jedoch "irgendwo" in der DR Kongo und könne er sich diesen nicht beschaffen. Der Mitgliedsausweis sei im Jahre 2005 ausgestellt worden. Seine Eltern seien einfache Mitglieder gewesen. Er selbst sei Chauffeur und Betreuer für die jugendlichen Parteimitglieder gewesen. Seine Aufgabe sei es gewesen die Jugendlichen zu den Meetings zu transportieren. Auf Vorhalt, wie er bereits als Chauffeur habe tätig werden können, obwohl sein vorgelegter Führerschein erst im Jahre 2010 ausgestellt worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass dies ein neues Dokument sei. Den alten Führerschein habe er nämlich verloren.

Befragt führte der Beschwerdeführer weiters aus, seine Eltern seien entweder am 22. oder am 23. März 2007 während einer Demonstration ums Leben gekommen. Der genannte Oberst habe die Demonstranten während des "Drei-Tages-Krieges" sowohl durch Faustfeuerwaffen als auch mit heißem Wasser töten lassen. Seine Eltern seien erschossen worden. Er sei zwar bei der Demonstration dabei gewesen, habe den Tod der Eltern aber nicht miterlebt. Am nächsten Tag habe er die Leichname seiner Eltern entdeckt. Er habe jedoch nicht länger bleiben können, da man alle Mitglieder der MLC gesucht habe, die "irgendwelche Gruppen" geleitet hätten. An der in Rede stehenden Demonstration hätten etwa 150 Personen teilgenommen. Auf Nachfrage, woher er gewusst habe, dass dieser Oberst für die Tötung der Demonstranten verantwortlich ist, antwortete der Beschwerde-führer, dass dies allgemein bekannt sei.

Der Beschwerdeführer setzte fort, er sei nicht in Brazzaville geblieben, da er dort nicht gearbeitet habe und auch illegal aufhältig gewesen sei. Nach seiner Rückkehr in die DR Kongo habe er von seinem Cousin erfahren, dass weiterhin nach Mitgliedern der MLC gesucht werde. Der Cousin habe diese Information wiederum es aus den Nachrichten ("In Kinshasa gibt es das Fernsehen."). Seine Großmutter, sein Cousin und seine Cousine seien aber keine Parteimitglieder (der MLC). Er habe keine Beweise für seine Mitgliedschaft in der Partei oder die Tötung seiner Eltern. Der Beschwerdeführer legte allerdings ein Foto vor, zu dem er angab, es stamme aus März 2007 und bei der Person, die sich mit der Hand das Gesicht verdecke, handle es sich um ihn. Die Frage, ob er nach seiner Rückkehr aus Brazzaville weiterhin für die MLC tätig gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer.

Im Juni 2010 habe er den erwähnten Staatsanwalt aufgesucht und ihm erzählt, dass seine Eltern bei der Demonstration ums Leben gekommen seien. Der Staatsanwalt habe ihm versprochen etwas zu unternehmen, doch der Einfluss des Oberst sei zu groß gewesen und sei dieser deshalb nicht zur Rechenschaft gezogen worden. Er sei dann im Juni und einmal im August nochmals bei der Staatsanwaltschaft gewesen, doch habe er keinen Termin mehr erhalten. Die Anzeige habe er seinerzeit zu seiner eigenen Sicherheit erstattet, da alle Gruppenleiter der MLC gesucht worden seien. Befragt, ob er über eine Anzeigebestätigung verfüge, erklärte er, er habe eine solche nicht in Österreich mit sich. Vielleicht könne ihm aber der Freund seines Vaters diesbezüglich weiterhelfen.

Der Beschwerdeführer brachte zu den Vorfällen ferner vor, die Leute des besagte Oberst seien im Juli 2010 das erste Mal zu seiner Großmutter gekommen. Seine Familie habe damals nicht gewusst, dass er auswärts nächtige. Das zweite Mal seien sie eine Woche später gekommen, wobei er das genaue Datum nicht benennen könne. Er sei noch am selben Tag des ersten Vorfalles zum Freund seines Vaters gezogen. Auch über diesen Umstand habe er seine Familie aus Angst nicht informiert. Er wisse daher auch nicht, wie dieser Oberst seinen Aufenthaltsort in Erfahrung habe bringen können. Im Falle einer Rückkehr in den Kongo befürchte er getötet zu werden. Auf Nachfrage, welches Interesse der besagte Oberst an seiner Person habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass sofern man sich der Opposition anschließe, "automatisch Lebensgefahr" bestehe. Befragt, wie es ihm möglich gewesen sei legal auszureisen, wenn nach ihm gesucht werde, brachte der Beschwerdeführer vor, der Freund seines Vaters habe alles für ihn organisiert.

Nach erfolgter Rückübersetzung korrigierte der Beschwerdeführer seine Angaben dahingehend, dass er vielleicht im Februar 2010 das Haus seiner Großmutter verlassen habe. Auf Vorhalt, warum er bereits im Februar das Haus verlassen haben will, wenn erst im Juli nach ihm gesucht worden sein soll, erwiderte der Beschwerdeführer, seine Probleme hätten erst mit der Anzeige begonnen. Auf abermaligen Vorhalt erklärte der Beschwerdeführer wiederum, im Juli 2010 das Haus der Großmutter verlassen zu haben. Nach seiner Rückkehr aus Brazzaville habe er bis Februar 2010 bei seiner Freundin gelebt, danach habe er bis Juni 2010 bei seiner Großmutter gelebt.

Mit Eingabe vom 22. September 2011 legte der Beschwerdeführer ein computerverfasstes Schreiben vor, bei welcher es sich um die "Klage" gegen Oberst XXXX vom 20. Juni 2010 handeln soll. In dieser "Klage" führt der Beschwerdeführer aus, dass der von ihm benannte Oberst am 22. März 2007 nach vielen gegen seine Eltern gerichteten Morddrohungen diese erschossen habe. Dies nur deshalb, weil dieselben in der MLC aktiv gewesen seien. Seitdem lebten er und seine Familie in Unsicherheit, da auch er, sofern er weiterhin für die MLC tätig sei, mit dem Umbringen bedroht sei. Zudem legte der Beschwerdeführer seinen Parteimitgliedsausweis der MLC vor.

Die in Auftrag gegebene Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 7. November 2011 führt einleitend aus, dass man sich zum Zweck der Recherche an die Wohnadresse der Großmutter des Beschwerdeführers begeben habe, an welcher auch ein Onkel, ein Cousin und eine Cousine wohnen würden. Es sei zwar richtig, dass die Eltern des Beschwerdeführers im Jahr 2007 in ihrem Haus von Soldaten getötet worden seien, doch seien die Hintergründe dieser Tat nicht wirklich bekannt. So sei von der Mutter des Beschwerdeführers eines Abends, als diese nach Hause gekommen sei, Geld verlangt worden. Die Mutter des Beschwerdeführers habe das Geld zwar herausgegeben, doch hätten Täter die Eltern des Beschwerdeführers dennoch getötet. So habe es die Großmutter vom Beschwerdeführer und von dessen Schwester XXXX erfahren. Die Eltern des Beschwerdeführers seien jedoch keine Mitglieder der Partei MLC gewesen. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der MLC gewesen. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Mitgliedsausweis und die "Klage" an die Staatsanwaltschaft seien echt. Um den 22. März 2007 habe es auch tatsächlich eine Demonstration und Auseinandersetzungen gegeben und sei danach nach Mitgliedern der MLC gesucht worden. Derzeit werde aber nicht nach MLC-Mitgliedern gesucht. Der besagte Oberst sei der Chef der Operation während der Auseinandersetzung im Jahre 2007 gewesen, in welcher Soldaten des Präsidenten und Soldaten der MLC einander bekämpft hätten, doch sei dieser selbst für keine Massaker verantwortlich. Der Oberst habe zudem keinerlei Verbindungen zur Familie des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe bei dem besagten Freund seines Vaters gewohnt und sei dort auch nach dem Beschwerdeführer gesucht worden. Der Freund des Vaters habe dem Beschwerdeführer schließlich bei der Ausreise geholfen, da er gesehen habe, wie der Beschwerdeführer und dessen Schwester nach dem Tod der Eltern gelitten hätten. Die Schwester des Beschwerdeführers halte sich in Frankreich auf.

Gelegentlich einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 6. März 2012 gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Rechtsberaterin zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich an, in Österreich keine Verwandten zu haben. Er gehe keiner Beschäftigung nach und lebe von Leistungen im Rahmen der Grundversorgung. Er besuche keine Kurse und sei kein Mitglied in einem Verein. Im Herkunftsstaat würden noch mehrere Cousins und Cousinen sowie seine Großmutter mütterlicherseits leben.

Nachdem dem Beschwerdeführer die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht wurde, erklärte dieser, die Angaben anlässlich seiner Einvernahme vom 31. August 2011 aufrecht zu erhalten; seine Eltern seien bei einer Demonstration getötet worden, da diese Mitglieder der MLC gewesen seien. Für das abweichende Rechercheergebnis habe er keine Erklärung, da er nicht wisse, wer die Recherche durchgeführt habe. Auf Vorhalt, dass auch nicht nach MLC-Mitgliedern gefahndet werde, erwiderte der Beschwerdeführer, dass - als er sich noch im Herkunftsstaat aufgehalten habe - alle Oppositionellen in der DR Kongo gefährdet gewesen seien. Er könne sich nicht vorstellen, dass sich an der Situation etwas geändert habe. Sein Leben sei in Gefahr, da er Mitglied der MLC sei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. März 2012, Zl. 11 06.053-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen und diesem der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der Demokratischen Republik Kongo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es habe weder festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, noch dass dieser einer solchen gegenwärtig ausgesetzt wäre. Das Rechercheergebnis habe nicht bestätigt, dass die Eltern des Beschwerdeführers Parteimitglieder der MLC gewesen und im Zuge einer Demonstration getötet worden seien. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass nach wie vor nach allen Parteimitgliedern der MLC gesucht werde, zumal es sich bei der MLC um eine legale Partei handle. Gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprächen auch die Widersprüche hinsichtlich seiner Aufenthaltsorte in den Jahren 2010 und 2011. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seinem Reisepass habe offiziell ausreisen können, deute darauf hin, dass derselbe keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Darüber hinaus könnte eine etwaige - tatsächliche- Mitgliedschaft bei der MLC nicht zur Gewährung von internationalem Schutz führen, da sich aus den Länderfeststellungen nicht ableiten lasse, dass eine Person in der DR Kongo allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sei.

Da dem Beschwerdeführer keine Verfolgung drohe, er über Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfüge und an keiner lebensbedrohenden Erkrankung leide, sei davon auszugehen, dass diesem keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer habe zudem weder persönliche Beziehungen noch Verwandte in Österreich. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte sei kein schützenswertes Privatleben entstanden.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 19. März 2012 Beschwerde erhoben. In dieser wurde bemängelt, dass der vorgelegten "Klage" vom 20. Juni 2010 nicht die nötige Aufmerksamkeit geschenkt worden sei. Es handle sich um ein Originaldokument und werde beantragt, dessen Echtheit durch einen landeskundigen Sachverständigen festzustellen. Darüber hinaus verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen, als Mitglied der MLC bzw. aufgrund seiner Tätigkeit für die MLC Verfolgung zu befürchten. Abschließend zitierte der Beschwerdeführer zahlreiche Berichte zur Situation in seinem Herkunftsstaat.

Am 20. Jänner 2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Der Beschwerdeführer gab im Beisein seiner Lebensgefährtin als Vertrauensperson eingangs an, vollkommen gesund zu sein. Hinsichtlich seines Vorbringens in der ersten Instanz habe er keine Richtigstellungen vorzunehmen, er wolle aber ergänzen, dass der Freund seines Vaters, der ihm zur Flucht verholfen habe, auch getötet worden sei. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, zwar seit drei Jahren eine Lebensgefährtin aber keine Kinder zu haben. Seine Lebensgefährtin lebe in Wien und er wohne in einer Unterkunft für Asylwerber im Burgenland. Er besuche seine Lebensgefährtin jedoch regelmäßig. Im Herkunftsstaat würden noch seine Cousins und Cousinen leben. Seine Eltern seien bereits am 22. März 2007 verstorben und er habe keine Geschwister. Er habe in der DR Kongo die Schule bis zur Universitätsreife besucht und anschließend ein Jahr lang studiert. Offiziell sei er keiner Beschäftigung nachgegangen. Er sei jedoch im Zeitraum von 2004 bis 2006 vier oder fünf Mal als Chauffeur für "die Partei" tätig geworden und sei hierfür tageweise entlohnt worden. Er habe bei seinen Eltern gewohnt und sei von diesen auch finanziell unterstützt worden. Nachdem seine Eltern gestorben seien, sei er nach Brazzaville geflohen, wo er auf der Straße gelebt und gebettelt habe. Im Dezember 2009 sei er in die DR Kongo zurückgekehrt und habe bei einer Freundin gelebt. Danach sei er zu seiner Großmutter gezogen. Nach der Anzeigeerstattung im Juni 2010 habe er bis zu seiner Ausreise im April 2011 bei dem Freund seines Vaters gewohnt.

Er sei im Herkunftsstaat niemals in Haft gewesen oder angehalten worden. Befragt, ob er sich im Herkunftsstaat politisch betätigt habe, erklärte der Beschwerdeführer, seit 2004 Mitglied der Partei Mouvement de Libération du Congo (MLC) zu sein. Er habe dabei keine offizielle Funktion innegehabt, sondern sei als Chauffeur tätig gewesen. Wenn Demonstrationen veranstaltet worden seien, sei eine Gruppe von sieben Personen für die Organisation verantwortlich und er einer dieser Verantwortlichen gewesen. Er sei in der Jugendgruppe der Partei tätig gewesen. Befragt, ob er Demonstrationen selbst organisiert habe, gab der Beschwerdeführer an, der Präsident der Partei habe an den Chef der Bezirksabteilung die Anweisung gegeben Demonstrationen zu veranstalten, da die Wahlen nicht fair abgehalten worden seien. Der Chef der Bezirksabteilung habe in einem Treffen die Information weitergegeben, dass am 22. März 2007 eine Demonstration stattfinde. Seine Aufgabe sei es gewesen, möglichst viele junge Leute zu mobilisieren, indem er mit ihnen gesprochen und sie über die Demonstration informiert habe. Auf Nachfrage, ob er die Mitteilung einer geplanten Demonstration bereits als Mobilisierung bezeichne, erklärte der Beschwerdeführer, er habe die Leute ermutigt, sodass diese keine Angst gehabt hätten.

Aufgefordert die genauen Umstände zu schildern, bei denen seine Eltern ums Leben gekommen seien, führte der Beschwerdeführer aus, dieselben seien im Rahmen einer Demonstration am 22. März 2007 in Kinshasa gestorben. Es sei so gewesen, dass "sie" eine Demonstration abgehalten hätten, woraufhin die Polizei in die Menge geschossen habe. Die Polizei habe auch Tränengas und heißes Wasser eingesetzt. Dabei seien einige Freunde und seine Eltern ums Leben gekommen. Der Tod seiner Eltern sei kein individueller Mord gewesen, sondern seien dieser allgemein im Rahmen dieser Demonstration erschossen worden.

Auf Vorhalt der Rechercheergebnisse der Staatendokumentation, erwiderte der Beschwerdeführer, bei der angeführten XXXXhandle es sich nicht um seine Schwester, sondern um seine Cousine, die in Kinshasa lebe. Er könne sich diesen Widerspruch nicht erklären. Seine Großmutter sei schon ziemlich alt und es wäre möglich, dass sie seine Cousine als seine Schwester bezeichnet habe, weil man diese auch so bezeichnen könne. Auch habe er keine nahen Verwandten in Frankreich.

Die Frage, ob der erwähnte Oberst, welcher für den Tod seiner Eltern verantwortlich sein soll, auch bei der besagten Demonstration anwesend gewesen sei, bejahte der Beschwerdeführer. Auf Vorhalt, dass benannter Oberst zwar Chef der Operation während des Krieges im Jahr 2007, nicht aber für die Massaker im März 2007 verantwortlich gewesen sei, erklärte der Beschwerdeführer, der Oberst sei der Chef der anwesenden Polizei gewesen, welche wiederum die Leute umgebracht habe. Befragt, warum er annehme, dass dieser Oberst konkret für den Tod seiner Eltern verantwortlich sein soll, gab der Beschwerdeführer an, er gehe davon aus, dass dieser hierfür verantwortlich sei, da er der Chef dieser Operation gewesen sei und angeordnet habe die Demonstration "zu vernichten".

Befragt, wie er zu dem vorgelegten Mitgliedsausweis der MLC und dem Schreiben an die Staatsanwaltschaft gekommen sei, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe den Freund seines Vaters angerufen, da noch ein Teil seiner Sachen bei diesem verblieben seien. Auf Vorhalt, woher er entgegen dem ursprünglichen Vorbringen letztlich gewusst habe, wo sich dieser Mitgliedsausweis befinde, gab der Beschwerdeführer an, er habe den benannten Freund gebeten, das Schreiben der Staatsanwaltschaft zu übermitteln. Der Freund habe in seinen Sachen den Mitgliedsausweis gefunden und gefragt, ob er diesen auch mitsenden solle. Er habe tatsächlich nicht gewusst, wo sich sein Mitgliedsausweis befunden habe, daher weswegen er vor dem Bundesasylamt ausgeschlossen habe, sich den Ausweis besorgen zu können.

Auf Vorhalt gelegentlich der Einvernahme am 31. August 2011 angegeben zu haben, dass die Polizei nach ihm im Haus des besagten Freundes gesucht und dabei das ganze Haus verwüstet habe und er dennoch nicht gefunden worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, er habe sich in einem geheimen Keller versteckt, dessen Zugang sich unter einem großen, schweren Teppich im Boden befunden habe. Es habe niemand vermutet, dass sich ein Keller unter dem Haus befinde. Sie hätten zwar das Haus verwüstet und nachgesehen, ob es Zwischendecken gäbe, aber sie hätten seine persönlichen Gegenstände nicht gefunden, da nichts durchwühlt worden sei. Auf Nachfrage, wie sich diese verwüstende Nachschau gestaltet habe, schilderte der Beschwerdeführer, die Garagentür sei eingetreten und die versperrten Zimmertüren seien eingeschlagen worden. Außer den Türen sei nichts verwüstet worden. Die Eingangstür sei jedoch nicht eingetreten worden, da der Freund die Haustür geöffnet habe. Auf Vorhalt, dass man im Zuge einer Hausdurchsuchung, sofern man bereits nach Zwischendecken suche, regelmäßig auch nach einem Keller suchen werde, erklärte der Beschwerdeführer, die Polizisten hätten nicht wissen können, dass es einen Keller gebe. Zwischendecken würde man allerdings bemerken. Den Keller habe man nicht entdecken können, da ein großer Teppich über dem Eingang gelegen sei. Man dürfe auch nicht vergessen, "dass das in Afrika ist".

Aufgefordert den Vorfall der Hausdurchsuchung genau zu schildern, brachte der Beschwerdeführer vor, er sei alleine im Salon gewesen und habe Lärm gehört. Der Freund seines Vaters habe sich im Schlafzimmer befunden. Er habe sofort gewusst, dass er sich in Gefahr befinde, da er sehr aufmerksam und vorsichtig gewesen sei. Er habe schließlich Soldaten gesehen. Auf Vorhalt, zuvor Polizisten gesagt zu haben, korrigierte der Beschwerdeführer, er habe tatsächlich Polizisten gesehen. Er habe zu dem Freund gesagt, in den Keller zu gehen, da er Polizisten gesehen habe. Der Freund habe ihn in den Keller gehen lassen und die Türe wieder geschlossen. Er habe sehr große Angst gehabt. Auf Vorhalt, dass dieser Ablauf in einer so kurzen Zeit nicht glaubhaft sei, erwiderte der Beschwerdeführer, die Polizisten seien mit einem Jeep gekommen und wie er gesehen habe, dass jemand aussteige, habe er sofort reagiert. Bei dem Haus des Freundes habe es sich lediglich um ein kleines Haus ohne Stockwerke gehandelt.

Befragt, ob man versucht habe ihn zu ermorden, gab der Beschwerdeführer an, die Polizisten hätten ihn töten wollen, aber sie hätten ihn ja nicht gefunden. Auf Nachfrage, woher er wisse, dass man ihn habe töten wollen, erklärte er, als die Polizisten das erste Mal zu seiner Großmutter gekommen seien, habe man seine Cousins wissen lassen, dass er das nächste Mal getötet werde, weil er (bei der Staatsanwaltschaft) Anzeige erstattet habe. Auf Vorhalt, dass er im bisherigen Verfahren immer von den "Leuten" des Oberst gesprochen habe, erwiderte der Beschwerdeführer, die Leute des besagten Oberst seien Polizisten, da der Oberst ja Chef der Polizei sei. Er wisse nicht, warum er dieses Vorbringen damals anders formuliert habe. Auch bei der Demonstration seien der Oberst und seine Leute anwesend gewesen. Damit meine er Polizisten.

In der am 28. Jänner 2015 fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer zu der ins Treffen geführten Demonstration weiters vor, dass an dieser ungefähr 100 bis 150 Personen teilgenommen hätten. "Sie" hätten das veröffentlichte Wahlergebnis zu den Präsidentschaftswahlen als gefälscht und intransparent angesehen, weshalb der Präsident der MLC zur Mobilisation aufgefordert habe.

Auf Nachfrage, ob ihm die zum Einsatz gebrachten Wasserwerfer und Waffen in Anbetracht der doch relativ kleinen Gruppe an Demonstranten nicht außerordentlich erschienen sei, entgegnete der Beschwerdeführer, es hätten gleichzeitig mehrere Demonstrationen in vielen Gemeinden KINSHASAS stattgefunden. Die eingesetzten Mittel hätten sich daher nach seiner Einschätzung prophylaktisch auch auf andere mögliche Einsatzorte bezogen.

Befragt, wie er zu der vorgelegten Fotoaufnahme komme, auf der er nach eigenem Vorbringen auch abgebildet sein soll, die von ihm aufgezeigte Person allerdings nicht erkennbar sei, da das Gesicht total verdeckt sei, erklärte der Beschwerdeführer, es gebe Journalisten oder anwesende Personen, die Fotos machen würden. Er habe das Foto von einem Freund erhalten, wie er von BRAZZAVILLE nach KINSHASA zurückgekehrt sei. Dieser Freund habe auch an der Demonstration teilgenommen.

Auf Vorhalt, dass es doch einiger Maßen verwunderlich sei, dass eine derartige Aufnahme bzw. das Aufnahmegerät den Einsatz von Heißwasserwerfern und Schusswaffen unbeschadet überstanden habe und gerade der Fotograf offensichtlich nicht die Aufmerksamkeit der beobachteten Militärs bzw. Polizei auf sich gezogen haben soll, erklärte der Beschwerdeführer erneut, es sei normal, dass Journalisten anwesend seien und Aufnahmen für Fernsehen und Medien anfertigten. Am Anfang der Demonstration sei zudem Militär und Polizei nicht anwesend gewesen. Befragt, warum er dieses Foto erst mehr als zwei Monate nach seiner Einreise vorgelegt habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe nicht gewusst, dass er Asyl beantragen müsse. Wie er gesehen habe, wie das Verfahren ablaufe, habe er sich gedacht, er müsse sein Vorbringen beweisen und habe das Foto vorgelegt.

Über Befragen, welche Aufmerksamkeit eine Demonstration von lediglich 150 Personen angesichts der hohen Bevölkerungsdichte in der Stadt KINSHASA von journalistischer Seite auf sich ziehen sollte bzw. dass der Einsatz von Militär und Polizei bei einer friedlichen Demonstration erklärungswürdig erscheine, brachte der Beschwerdeführer vor, es sei fast wie ein Krieg gegen die MLC gewesen. Außerdem habe ein Freund das Foto gemacht. Journalisten habe er nur als Beispiel genannt.

Über Vorhalt, dass die Verkündigung der Wahlergebnisse bereits im September 2006 erfolgt sei, die Ermordung seiner Eltern jedoch erst im März 2007 erfolgt sein soll und diese Ereignisse somit entgegen seinen Angaben in keinem zeitlichen Zusammenhang stünden, erwiderte der Beschwerdeführer, es hätten zwei Durchgänge zur Wahl des Präsidenten stattgefunden, wobei das zweite Ergebnis im März bekannt gegeben worden sei. Bei dem ersten Wahldurchgang habe die MLC gewonnen, es sei jedoch so gedreht worden, dass es zu einem zweiten Wahlgang gekommen sei. Auf Nachfrage, ob es sich bei den Wahlen des Jahres 2007 auch um die Senatswahl gehandelt haben könnte, erklärte der Beschwerdeführer, wenn er sich nicht irre, habe es einen ersten Durchgang zur Präsidentschaftswahl im Jahr 2006 gegeben und sei das Ergebnis im März 2007 veröffentlich worden, welches dann zu diesen Demonstrationen geführt habe.

Befragt, welcher Umstand für seine Flucht aus dem Kongo im Jahr 2011 ausschlaggebend gewesen sei, schilderte der Beschwerdeführer, nach den Massakern im Jahr 2007 sei er nach BRAZZAVILLE geflohen. Da er dort illegal gelebt und kein gutes Leben geführt habe, sei er am 25. Dezember 2009 in die DR Kongo zurückgekehrt und habe bei einem Freund gelebt, da bei seiner Großmutter kein Platz gewesen sei. Er habe zunächst versucht Anwälte zu finden, die sich mit dem Tod seiner Eltern befassen sollten, doch habe ihm niemand helfen wollen. Er habe schließlich selbst Anzeige beim Landesgericht erstattet. Bereits eine Woche später hätten bewaffnete Soldaten vermutlich um ihn zu töten nach ihm gesucht.

Aufgefordert seine Wohnorte nach seiner Rückkehr zu benennen, führte der Beschwerdeführer aus, unmittelbar nach seiner Rückkehr bei einer Freundin gewohnt zu haben, diese habe jedoch finanzielle Probleme gehabt und sei er deswegen zu seiner Großmutter umgezogen. Dort habe er von Februar bis Juni gelebt. Als die Polizisten nach ihm gesucht hätten, sei er zu dem Freund seines Vaters gezogen, wo er zehn Monate bis zu seiner Ausreise gelebt habe.

Zu der erstatteten Anzeige befragt, legte der Beschwerdeführer dar, am 20. Juni 2010 persönlich bei der Staatsanwaltschaft vorstellig gewesen zu sein und Anzeige erstattet zu haben. Er habe hierfür auch Geld bezahlen müssen. Der Staatsanwalt habe ihm einen Zettel ausgehändigt und gesagt, dass er angerufen werde. Deshalb sei er auch nicht noch einmal zur Staatsanwaltschaft gegangen. Über Befragen, warum er mündlich und schriftlich Anzeige erstattet habe, erklärte der Beschwerdeführer, der Staatsanwalt persönlich habe ihm geholfen die Anzeige zu verfassen, da eine Anzeige auch schriftlich erfolgen müsse. Der Staatsanwalt habe die Anzeige wohl aufgenommen, da er dafür Geld erhalten habe. Er habe aber nicht das Gefühl gehabt, dass dieser den Vorfall verfolgt habe.

Befragt, brachte der Beschwerdeführer weiters vor, niemals persönlich mit dem besagten Oberst zusammengetroffen zu sein. Er wisse auch nicht, ob seine Eltern jemals den Oberst persönlich getroffen hätten. Auf Vorhalt, warum er in seiner "Klageschrift" vom 20. Juni 2010 (Aktenseite 179) dann ausführe, dass der besagte Oberst (wohl: konkrete) Morddrohungen gegen seine Eltern ausgesprochen und diese schließlich verwirklicht habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dies habe der Staatsanwalt so verfasst. Auf Vorhalt, dass in dem Schreiben zudem zu lesen sei, er würde in ständiger Angst leben, da er von dem besagten Oberst ebenfalls bedroht worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer: "Es war für mich eine Bedrohung im Hinblick auf diese Demonstration. Die Person ist unehrlich. Wenn ich zu Ihnen komme und Sie sind ein Gesetzesvertreter und ich erkläre Ihnen mein Problem, dann lacht er mich aus und dann gibt mir diesen Zettel und sagt mir, dass er mich zurückruft." Auf Vorhalt, es sei nicht schlüssig, dass besagter Staatsanwalt dann selbst ein Schreiben verfasse, in dem (in dieser Form gar nicht stattgefunden habende) konkrete Beschuldigungen gegen einen Regimefunktionär ausgeführt würden, obwohl er das gar nicht gesagt habe, brachte der Beschwerdeführer vor, der Staatsanwalt habe versucht ihm noch mehr Probleme an den Hals zu hetzen. Als er dort weggegangen sei, habe der Staatsanwalt "Verräter" zu ihm gesagt.

Noch einmal zu den erwähnten Vorfällen befragt, gab der Beschwerdeführer an, der erste Vorfall habe sich eine Woche nachdem er bei der Staatsanwaltschaft gewesen sei ereignet, der zweite nur wenige Tage danach und der letzte am 2. April 2011. Beim ersten Vorfall sei er mit Freunden unterwegs gewesen. Als er bei seiner Rückkehr darüber informiert worden sei, habe er es so organisiert, dass er nur ganz selten zu Hause gewesen sei. Bei den ersten beiden Vorfällen, seien seine Großmutter, seine Cousins und Cousinen anwesend gewesen, sohin etwa acht Personen. Seine Cousins seien gefoltert worden, um so seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Beim ersten Vorfall sei seinen Cousinen nichts passiert, beim zweiten, sei den Erzählungen zu Folge versucht worden, eine Cousine zu vergewaltigen.

Über Vorhalt, dass er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 31. August 2011 angegeben habe, dass sowohl beim ersten Vorfall als auch beim zweiten Vorfall ein Cousin gefesselt und die Cousine vergewaltigt worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer lediglich, es nicht mehr zu wissen. Er sei nur ein Mensch, er könne sich nicht mehr erinnern.

Der Freund, bei dem er zuletzt gewohnt habe, sei im Dezember 2012 umgebracht worden. Dies wisse er von Freunden, mit denen er noch in Kontakt stehe. Er vermute, dass es seinetwegen passiert sei.

Befragt, warum er sich bereits kurz nach seiner Wiedereinreise in die DR Kongo im Februar 2010 einen neuen Reisepass und im Juni 2010 einen neuen Führerschein habe ausstellen lassen, gab der Beschwerdeführer an, er habe auch schon vorher einen Reisepass besessen, der jedoch seine Gültigkeit verloren habe. Er sei davon ausgegangen, dass sich die Situation in seinem Herkunftsstaat beruhigt habe. Er habe schließlich im April 2011 legal ausreisen können, da der Freund seines Vaters alles organisiert habe.

In Österreich habe er bislang keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, er habe jedoch in seinen Unterkünften ehrenamtliche Tätigkeiten, wie etwa Schneeschaufeln und Rasenmähen, ausgeführt. Er lebe von Leistungen im Rahmen der Grundversorgung und werde ein wenig von seiner Lebensgefährtin unterstützt. Seine Lebensgefährtin gehe ebenfalls keiner Beschäftigung nach, da sie sich um ihr krankes Kind kümmere. Er habe bis auf einen Deutschkurs bisher auch keine Ausbildungsmaßnahmen absolviert. Seinen Alltag verbringe er damit, Deutsch zu lernen, Fußball und in der Kirche Keyboard zu spielen. Er habe Freundschaften zu Österreichern geschlossen und sei Mitglied der Vereinigung der Kongolesen in Österreich. Nach Befragung des Beschwerdeführers in deutscher Sprache, stellte der erkennende Richter fest, dass dieser über gute Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Zudem vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen einer diesbezüglichen Befragung auch Kenntnisse über die österreichische Politik und Kultur nachzuweisen.

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum Nachweis seiner Deutschkenntnisse ein Österreichisches Sprachdiplom der Niveaustufe A2 vom 21. Jänner 2015 vor.

Am 18. Februar 2015 legte der Beschwerdeführer drei Unterstützungsschreiben und die Bestätigung seiner Mitgliedschaft in der Gemeinschaft der Kongolesen in Österreich vor. Im Schriftsatz wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Ansichten Drohungen und Gefahren ausgesetzt sei. Aufgrund der in Folge durchgeführten Vereinsregisterabfrage konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer keine außenwirksame organschaftliche Stellung in diesem Verein innehat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den die Person des Beschwerdeführers betreffenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in die im vorangeführten Akt einliegenden Niederschriften, Einvernahmeprotokolle, EURODAC-, EKIS und AIS-Abfragen, Aktenvermerke, ferner durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am 20. und 28. Januar 2015 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Des Weiteren durch Einholung der dieser Entscheidung zu Grunde gelegten Länderinformationen auf Grundlage der bei diesen näher angeführten Quellen.

Auf Grund des Ermittlungsverfahrens und der vorgenommenen Beweisaufnahme steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

1. Feststellungen:

Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Identität des Beschwerdeführers ist als XXXXerwiesen. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik.

Der Beschwerdeführer gelangte auf dem Luftweg am 20. Juni 2011 auf österreichisches Bundesgebiet, stellte am selben Tage den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und ist seither ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet aufhältig.

Der Beschwerdeführer ist gesund. Er lebt in einer Partnerschaft mit einer asylberechtigten kongolesischen Staatsangehörigen und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer geht keiner Erwerbstätigkeit nach und sichert seinen Lebensunterhalt durch die Leistungen im Rahmen der Grundversorgung. Er führt gelegentlich ehrenamtliche Tätigkeiten in seiner Unterkunft durch. Er verfügt über gute Grundkenntnisse der deutschen Sprache.

Im Herkunftsstaat leben Cousins und Cousinen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Schulbildung bis zur Universitätsreife.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheint in Österreich keine strafrechtliche Verurteilung auf.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Demokratischen Republik Kongo in der Vergangenheit Verfolgungshandlungen iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention -GFK), BGBl. Nr. 55/1955, ausgesetzt war. Asylrelevante Ausreisegründe liegen sohin nicht vor.

Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK (glaubhaft) droht.

Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr in die Demokratische Republik weder unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe bzw. sonstige (individuelle) Gefahr.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde.

Zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo:

Politische Lage

Die DR Kongo gliedert sich in elf Provinzen mit eigenen Parlamenten und Regierungen. Das Parlament des Landes gliedert sich in zwei Kammern - Nationalversammlung und Senat (AA 9.2013a), deren Mitglieder für eine fünfjährige Amtszeit durch allgemeine Wahlen im Falle der Nationalversammlung und durch Provinzversammlungen im Falle des Senats gewählt werden. (FH 1.2013) Der Staatspräsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt (FH 1.2013; vgl. AA 9.2013a) und hat eine starke Stellung inne. Nach einer Verfassungsänderung im Jänner 2011 wurde die Notwendigkeit einer absoluten Mehrheit bei Präsidentschaftswahlen in eine einfache Mehrheit abgeändert und somit die Notwendigkeit eines zweiten Wahlgangs abgeschafft. Ferner wurde dem Präsidenten das Recht zur Absetzung der Gouverneure und zur Auflösung der Provinzparlamente eingeräumt. (AA 9.2013a)

Die DR Kongo ist keine Wahldemokratie. (FH 1.2013) Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 28.11.2011 sind aufgrund von Vorwürfen wegen technischer Mängel, Manipulation und Wahlfälschung umstritten. (AA 9.2013a; vgl. FH 1.2013) Unter 11 Kandidaten wurde Staatspräsident Joseph Kabila im Amt bestätigt. Für die fünfhundert Sitze des Parlaments hatten sich annähernd 19.000 Kandidaten beworben. Die "Präsidentielle Mehrheit", ein Parteienbündnis zur Unterstützung von Präsident Kabila, konnte im Parlament eine Mehrheit erringen. Dazu gehören als größte Parteien die von Kabila gegründete PPRD (Parti du Peuple pour la Reconstruction et la Démocratie; 62 Sitze, vorher 111), deren neugegründete Schwesterpartei PPPD (Parti du peuple pour la paix et la démocratie; 28 Sitze), der MSR (Mouvement Social pour le Renouveau; 27 Sitze) sowie die PALU (Parti lumumbiste unifié; 19 Sitze, vorher 34; sie stellte bisher den Premierminister, Adolphe Muzito). Premierminister ist seit April 2012 Augustin Matata Ponyo Mapon, der der PPRD angehört. Die UDPS (Union pour la Démocratie et le Progrès Social) von Etienne Tshisekedi wurde mit 41 Sitzen stärkste Oppositionspartei; die Wahlen 2006 hatte sie boykottiert und war deshalb bisher nicht im Parlament vertreten. Tshisekedi hat sich zum eigentlich gewählten Präsidenten und die Parlamentswahlen für ungültig erklärt. Der MLC (Mouvement de Libération du Congo) des in Den Haag wegen Kriegsverbrechen in Untersuchungshaft sitzenden Jean-Pierre Bemba, bisher mit 64 Sitzen stärkste Oppositionspartei, erhielt 22 Sitze. Die neugegründete Partei UNC (Union pour la Nation Congolaise) von Vital Kamerhe konnte 17 Sitze erringen, die von Senatspräsident Kengo wa Dondo vier. Das Parlament hat sich am 16. Februar 2012 konstituiert, während der Oberste Gerichtshof erst am 27. April 2012 sein Revisionsverfahren über insgesamt 522 Beschwerden abschloss. Parteien repräsentieren im Kongo nicht in erster Linie politische Strömungen, sondern spiegeln vor allem regionale und ethnische Loyalitäten wider. (AA 9.2013a) Die Legitimität der unabhängigen Wahlkommission (CENI) ist fraglich. (FH 1.2013)

Nach Abschluss einer Umbildung der Wahlbehörde CENI im September 2013 sollen von 2014-16 Kommunalwahlen, danach Wahlen in den Provinzen und schließlich auf nationaler Ebene stattfinden. Damit einhergehen soll eine Volkszählung. (AA 9.2013a)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (9.2013a): Innenpolitik - Kongo (Demokratische Republik Kongo),

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Innenpolitik_node.html , Zugriff 28.10.2013

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Democratic Republic of the Congo,

http://www.ecoi.net/local_link/246474/370011_de.html , Zugriff 28.10.2013

Sicherheitslage

Der Sicherheitsrat verlängerte am 28.3.2013 das Mandat der Stabilisierungsmission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo MONUSCO und genehmigte eine "Interventionsbrigade". (UN 2013)

Vor Reisen in die östlichen und nordöstlichen Landesteile der Demokratischen Republik Kongo wird gewarnt. Dies gilt in besonderem Maße für die Provinzen Orientale, Nord- und Süd-Kivu, Maniema und das nördliche Katanga (Tanganyika, Haut-Lomani, nördliches Haut-Katanga), wo immer wieder Kämpfe zwischen den kongolesischen Streitkräften und bewaffneten Gruppen stattfinden. In Lubumbashi, der Hauptstadt Katangas, kam es dieses Jahr schon zu gewalttätigen Zwischenfällen (u.a. Angriff auf das Gefängnis im Juni 2013). (AA 28.10.2013) In den Bezirken Haut Ulele und Bas Ulele der Provinz Orientale ist die LRA weiterhin aktiv und für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen verantwortlich. (USDOS 19.4.2013)

Die übrigen Regionen des Landes sind vergleichsweise ruhig. Allerdings kommt es immer wieder zu Unruhen oder Ausschreitungen. Die kongolesischen Ordnungs- und Sicherheitskräfte sind nicht in der Lage, einen hohen Sicherheitsstandard im Land zu gewährleisten. (AA 28.10.2013)

Mit der Truppenverlegung der kongolesischen Armee (FARDC/Forces Armées de la République Démocratique du Congo) zur Bekämpfung der M23 in der östlichen DR Kongo entstand ein Sicherheitsvakuum in anderen Gebieten. Dies ermöglichte es mehreren bewaffneten Gruppen, während der Ausdehnung ihrer militärischen Operationen auf diese Gebiete schwere Menschenrechtsverstöße zu begehen. Zu diesen Gruppen gehörten u.a. Raia Mutomboki, Nyatura, Forces Démocratiques de Libération du Rwanda (FDLR), Forces Nationales de Libération (Burundi), Mayi Mayi Sheka und Alliance des Patriotes pour un Congo Libre et Souverain. Andere bewaffnete Gruppen waren weiterhin im Nordosten des Landes aktiv, darunter die Lord's Resistance Army (LRA), die Mayi Mayi Lumumba und die Allied Democratic Forces/?National Army for the Liberation of Uganda (ADF/NALU). (AI 23.5.2013)

Die Sicherheitslage in der Metropole Kinshasa (11 Millionen Einwohner) kann sich rasch ändern (Streiks, Demonstrationen, Menschenaufläufe). Die Kriminalität steigt, vor allem durch bewaffnete Jugendbanden (Kuluna). Diese operieren bislang außerhalb des von Ausländern bevorzugten Stadtteils Gombe. (AA 28.10.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (28.10.2013): Reise- und Sicherheitshinweise -

Demokratische Republik Kongo: Teilreisewarnung, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KongoDemokratischeRepublikSicherheit_node.html , Zugriff 28.10.2013

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Democratic Republic Of The Congo, http://www.ecoi.net/local_link/247935/374063_de.html , Zugriff 28.10.2013

UN - United Nations (2013): Demokratische Republik Kongo http://www.un.org/depts/german/sr/sr_them/kongodr.htm , Zugriff 28.10.2013

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Congo, Democratic Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/245078/368526_de.html , Zugriff 28.10.2013

Rechtsschutz/Justizwesen

Während gesetzlich eine unabhängige Justiz vorgesehen ist, ist die Justiz in der Praxis Korruption und politischer Einflussnahme unterworfen. (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013; vgl. FCO 4.2013) Präsident Kabila ernennt Mitglieder der Justiz. (FH 1.2013) Richter werden nur unzureichend und unregelmäßig entlohnt, und sind Einflussnahme und Zwang seitens Beamten und einflussreichen Personen ausgesetzt. (USDOS 19.4.2013) Gerichte, denen es sowohl an ausgebildetem Personal als auch an Ressourcen mangelt, urteilen häufig zugunsten desjenigen, der die höchste Bestechungssumme zahlt. Außerdem sind sie in urbanen Zentren konzentriert; im Großteil des Landes müssen die Menschen auf traditionelle Gerichte zurückgreifen. (FH 1.2013) Richter verweigern manchmal aufgrund mangelnder Unterkunft oder schwierigen Lebensbedingungen eine Versetzung in abgelegen Gegenden. Disziplinarkommissionen wurden dem Hohen Rat der Justiz unterstehend geschaffen. Sie entscheiden jedes Monat zahlreiche Fälle von Korruption und Fehlverhalten. Viele dieser Urteile führen zu Entlassung von oder Geldstrafen gegen Richter. (USDOS 19.4.2013) Verfahren werden häufig an Militärgerichten geführt, auch in Zivilfällen, und sind dort der Einflussnahme durch hochrangige Militärs ausgesetzt. (FH 1.2013)

Übermäßig lange Untersuchungshaft, oft für Monate oder Jahre, bleibt ein Problem. Die Verzögerung von Verfahren wurzelt in justizieller Ineffizienz, administrativen Hindernissen, Korruption, finanziellen Engpässen und Personalmangel. (USDOS 19.4.2013)

Laut Verfassung ist die Unschuldsvermutung vorgesehen. In der Praxis jedoch werden die meisten Angeklagten für schuldig gehalten und müssen ihre Unschuld beweisen. Selten muss die Anklage ihre Anliegen beweisen. Obwohl die Regierung eine Rechtsvertretung zulässt, und in manchen Fällen zur Verfügung stellt, haben Anwälte oftmals keinen freien Zugang zu ihren Klienten. Während des Verfahrens haben Angeklagte das Recht auf einen Verteidiger, jedoch wird dieses in der Praxis manchmal missachtet. Gesetzlich ist vorgesehen, dass Angeklagte Zugang zu von der Regierung gehaltenen Beweismitteln gegen sie haben, jedoch wird dieses Recht in der Praxis unregelmäßig gewahrt. Angeklagte üben das Recht, Zeugen der Anklage zu konfrontieren und zu befragen und Beweismittel oder Zeugen zu ihrer Verteidigung präsentieren zu können nicht regelmäßig aus, da Zeugen Angst vor Vergeltungsmaßnahmen haben. Angeklagte haben in den meisten Fällen das Recht auf Berufung, außer in Fällen, welche die nationale Sicherheit, bewaffnete Raubüberfälle und Schmuggel betreffen. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Die kongolesische Nationalpolizei (Police National Congolaise - PNC) untersteht dem Innenministerium. Ihre Hauptaufgabe ist die Durchsetzung der Gesetze sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Zur PNC gehören die "Schnelle Eingreiftruppe" ("Police d'Intervention Rapide" - PIR) (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 31.10.2011) und die "integrierte Polizeieinheit". Der nationale Geheimdienst (Agence Nationale de Renseignements - ANR) ist für interne und externe Geheimdienstaufgaben zuständig und untersteht dem nationalen Sicherheitsberater des Präsidenten. Zu anderen staatlichen Sicherheitskräften zählen der militärische Geheimdienst unter dem Verteidigungsministerium; die Generaldirektion für Migration (DGM), verantwortlich für die Grenzkontrolle, unter dem Innenministerium; die Republikanische Garde (RG) unter der Präsidentschaftskanzlei; und die Streitkräfte der DR Kongo (FARDC), die Teil des Verteidigungsministeriums sind und primär für die externe Sicherheit verantwortlich sind, aber auch eine Rolle im Bereich der inneren Sicherheit spielen. (USDOS 19.4.2013)

Die staatlichen Sicherheitskräfte sind üblicherweise undiszipliniert, korrupt, schlecht ausgebildet und unterfinanziert. Gehälter werden oft verspätet oder nicht ausbezahlt, obwohl die Initiative der europäischen Mission zur Reform des Sicherheitssektors in der DR Kongo (EUSEC), die Soldaten biometrische Ausweise zur Verfügung stellte, um die Bezahlung des Lohns der Soldaten zu vereinfachen, zu Fortschritten führte. Es gibt Mechanismen, um Vergehen von Mitgliedern der staatlichen Sicherheitskräfte bzw. disziplinäre Probleme zu untersuchen, wiewohl diese Mechanismen schwach und ineffizient bleiben, besonders was Fehlverhalten von Beamten mittleren oder höheren Rangs betrifft. Jedoch wurden im Bereich der Reduktion der Straffreiheit bei der PNC und der FARDC Fortschritte erzielt. (USDOS 19.4.2013)

Eine nach rechtsstaatlichen Grundsätzen funktionierende Polizei existiert nicht. Wie in anderen Behörden auch, wird bei der Polizei das Einkommen im Außendienst und im Besucherverkehr durch "Nebeneinnahmen" - also Korruption - sichergestellt. Ein Teil dieser Einnahmen ist in der Regel bei der übergeordneten Stelle abzuliefern, die über die Vergabe der einträglichen Posten befindet. (AA 31.10.2011)

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Ein im Jahr 2011 verabschiedetes Gesetz kriminalisiert Folter, und im Juli 2012 begann die Regierung eine Kampagne, um die staatlichen Sicherheitskräfte sowie die Bevölkerung über dieses Gesetz zu informieren. (USDOS 19.4.2013) Dennoch gab es Berichte von Menschenrechtsorganisationen, dass die Sicherheitskräfte weiterhin Zivilisten, vor allem Häftlinge, folterten, und andere Formen grausamer, unmenschlicher und herabwürdigender Strafen anwendeten. (USDOS 19.4.2013; vgl. AI 23.5.2013) Es gab einige Berichte, dass Regierungsbehörden gegen die für solche Taten verantwortliche Personen vorgingen. Es gab Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte und von Rebellengruppen Zivilisten vergewaltigten, sowohl in der Konfliktzone im Ostkongo als auch anderswo. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

Korruption

Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen. Im Jahr 2002 wurde eine Antikorruptionsbehörde geschaffen, die ethisches Verhalten von Beamten an ihrem Arbeitsplatz fördern soll. (USDOS 19.4.2013)

Trotzdem bleibt Korruption bei der Regierung und in den Sicherheitskräften weit verbreitet (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013), da die Regierung das Gesetz nicht angemessen umsetzt. (USDOS 19.4.2013) Bestechung ist gängige Praxis bei öffentlichen und privaten Transaktionen, vor allem in den Bereichen öffentliches Beschaffungswesen, Streitschlichtung und Besteuerung. (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013) Die Öffentlichkeit nahm die Regierung auf allen Ebenen als stark korrupt wahr. Korruption im Justiz- und Strafsystem war weiterhin schwerwiegend. In ländlichen Gegenden, wo es häufig innerhalb eines 300 Meilen Radius kein Gericht gibt, wird die Justiz auf einer ad-hoc Basis administriert - oft von Dorfbehörden mit geringem Überblick - was Raumfür Korruption und Machtmissbrauch schafft. (USDOS 19.4.2013) Die DR Kongo lag auf Rang 160 von 176 untersuchten Ländern im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International 2012 (FH 1.2013)

Quellen:

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Während eine Vielzahl lokaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen Menschenrechtsfälle untersuchen und ihre Ergebnisse veröffentlichen können, belästigen, schlagen und inhaftieren Sicherheitskräfte willkürlich lokale Menschenrechtsaktivisten und schüchtern diese ein. (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013) Es gibt etwa 5.000 registrierte NGOs im Land, jedoch haben diese häufig ein ethnischen und lokalen Themen gewidmetes enges Betätigungsfeld. (FH 1.2013) Lokale Menschenrechtsgruppen sind dann besonders vulnerabel in Bezug auf Belästigungen, willkürliche Verhaftungen und andere Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte, wenn sie über Opfer von Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte berichten, diese unterstützen oder über die illegale Ausbeutung der Ressourcen im Osten der DR Kongo berichten. (USDOS 19.4.2013)

Die Regierung kooperiert mit internationalen NGOs und der UNO und gestattet diesen den Zugang zu Konfliktgebieten. Berichterstatter sowie Entwicklungshelfer können dort tätig werden. Die Regierung kooperiert auch mit dem internationalen Strafgerichtshof (International Criminal Court - ICC) und dem Internationalen Strafgericht für Ruanda (International Criminal Tribunal for Rwanda - ICTR). (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Democratic Republic of the Congo,

http://www.ecoi.net/local_link/246474/370011_de.html , Zugriff 28.10.2013

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Congo, Democratic Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/245078/368526_de.html , Zugriff 28.10.2013

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage ist unbefriedigend. Obwohl formal ein Rechtsstaat, werden in der DR Kongo grundlegende Menschenrechtsnormen und Prozessstandards nicht gewahrt. Willkür ist im Justiz- und Polizeiwesen und bei den Streitkräften verbreitet. Die Menschenrechtslage in den Krisenregionen im Osten des Landes ist als äußerst problematisch einzuschätzen: Zivilisten werden regelmäßig Opfer von Gewalt, auch sexualisierter Gewalt, verübt durch Regierungstruppen sowie Rebellengruppen. Die Rechte auf Ernährung, Bildung, Zugang zum Gesundheitswesen und auf einen angemessenen Lebensstandard bleiben vielen Kongolesen und Kongolesinnen verwehrt. Auch grundlegende Arbeitsnormen (darunter das Verbot von Kinderarbeit, Höchstarbeitszeiten, Gesundheitsnormen etc.) finden kaum Anwendung. (AA 9.2013)

Als Rechtsnachfolger der vormaligen Republik Zaire bzw. nach eigenem Beitritt ist die DR Kongo Vertragsstaat folgender internationaler Menschenrechtsabkommen:

1. Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 7.3.1966;

2. Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19.12.1966;

3. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966 samt erstem Fakultativprotokoll vom 19.12.1966;

4. Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10.12.1984;

5. Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18.12.1979;

6. Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989;

7. Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.7.1951;

8. Genfer Abkommen I-IV vom 12.8.1949, erstes und zweites Zusatzprotokoll über den Schutz der Opfer internationaler bzw. nicht-internationaler bewaffneter Konflikte vom 08.06.1977;

9. Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes vom 9.12.1948;

10. Zusatzkonvention über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und analogen Einrichtungen und Praktiken vom 7.9.1956;

11. Übereinkommen der internationalen Arbeitsorganisation über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17.6.1999;

12. Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17.7.1998. (AA 31.10.2011)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (9.2013): Innenpolitik - Kongo (Demokratische Republik Kongo),

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Innenpolitik_node.html , Zugriff 28.10.2013

AA - Auswärtiges Amt (31.10.2011): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo (Stand: September 2011)

Bewegungsfreiheit

Gesetzlich sind interne Bewegungsfreiheit (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013), Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. (USDOS 19.4.2013) Die Regierung schränkt diese Rechte manchmal ein. Sicherheitskräfte - und in einem größeren Ausmaß Rebellengruppen - richten Checkpoints auf Straßen, Häfen, Flughäfen und Märkten ein, und belästigen routinemäßig Zivilisten bzw. fordern Geld. Die Regierung unterwirft Reisende Immigrationsprozeduren bei Inlandsreisen am Flughafen, in Häfen, und beim Verlassen oder Betreten von Städten. (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013) Aufgrund unzulänglicher Verwaltungssysteme kommt es oft zu Irregularitäten bei der Ausstellung von Reisepässen. Beamte akzeptieren regelmäßig Bestechungsgelder, um die Ausstellung zu beschleunigen. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

Binnenflüchtlinge (IDPs)

Teilweise als Folge der Ausweitung der Kampfhandlungen im Osten der DR Kongo seit April 2012 stieg die Zahl der IDPs im Berichtsjahr auf mehr als 2,4 Mio. an. (AI 23.5.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Das war seit 2009 die höchste Zahl von innerhalb des Landes vertriebenen Menschen. Am 1. November 2012 gab es allein in den Provinzen Nord- und Südkivu etwa 1,6 Mio. IDPs. Viele der Personen, die ihre Heimatorte verlassen hatten, sind Zivilpersonen, die vor der Zwangsrekrutierung durch bewaffnete Gruppen geflohen waren. (AI 23.5.2013) Einige IDPs in Nordkivu sind Opfer von Misshandlungen, wie etwa sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, Entführungen, Zwangsrekrutierungen, Plünderungen, unrechtmäßige Besteuerung und Belästigungen durch alle an den Kampfhandlungen beteiligten Fraktionen oder andere Zivilisten. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Trotz seiner wertvollen natürlichen Ressourcen (Bodenschätze, Holz, Wasserkraft, fruchtbare Böden) ist die DR Kongo ein extrem armes Land, geprägt von Subsistenzwirtschaft. Es überwiegt die Landwirtschaft, die circa 40% des Bruttoinlandsprodukts ausmacht. Es gibt kaum mittelständische Industrie, Handel herrscht vor. Ein wachsender Wirtschaftszweig ist die Rohstoffindustrie. Der Bergbausektor (Kupfer, Kobalt, Gold Diamanten, Coltan, Kasserit, seltene Erden) trug im Jahr 2012 2% zum Wachstum der Gesamtwirtschaft der DR Kongo bei. Trotz starker Wachstumsraten in den letzten Jahren - der Internationale Währungsfonds prognostiziert ein Wachstum von rund 8% für 2013 - leben weite Teile der Bevölkerung nach wie vor unter der Armutsgrenze. Im "Index für menschliche Entwicklung" der Vereinten Nationen belegt die DR Kongo im Jahr 2013 gemeinsam mit Niger den letzten Platz. (AA 9.2013b)

Die lokalen Märkte bieten in der Regel alle Grundnahrungsmittel an. Geschäfte und Supermärkte führen immer auch importierte Produkte für den privaten Haushaltsgebrauch. Staatliche Unternehmen liefern Wasser und Strom an Haushalte im ganzen Land, jedoch nur in den städtischen Gebieten. Die Wasserversorgung ist zudem von der Elektrizitätsversorgung abhängig, die aufgrund technischer Probleme nicht regelmäßig gewährleistet ist. In Kinshasa und den größeren Städten in der DR Kongo gibt es eine Vielzahl von Supermärkten, in denen Lebensmittel und Fabrikwaren erhältlich sind. (IOM 10.2012)

Es gibt keinen größeren Sektor, der signifikante Beschäftigungsmöglichkeiten bietet, da die meisten Unternehmen seit Anfang der neunziger Jahre geplündert wurden. Darüber hinaus haben Bürgerkriege die Krise noch verstärkt. Neben dem staatlichen Arbeitsamt sind einige private Institutionen, wie z.B. "Job Factory" für das Beschäftigungswesen zuständig. Die wirtschaftliche Aktivität des Landes geht vor allem von kleinen Betrieben und Mikrounternehmen aus. Da der Arbeitsmarkt mit arbeitssuchenden Akademikern überschwemmt ist, sind gute Arbeitsstellen schwer zu bekommen. Selbst das beste Diplom ist in den meisten Fällen nutzlos. Seit einiger Zeit sind Hilfs- und internationale Organisationen die größten Arbeitgeber und die meisten Arbeitsplätze werden im Entwicklungssektor geschaffen. Zu den typischen Tätigkeiten zählen Projektleitung, Logistik und Funkbetrieb. (IOM 10.2012)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (9.2013b): Wirtschaftspolitik - Kongo (Demokratische Republik Kongo), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Wirtschaft_node.html , Zugriff 31.10.2013)

IOM - International Organization for Migration (10.2012):

Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit der in Europa nicht zu vergleichen, sie ist vielfach technisch und apparativ problematisch, die hygienischen Standards sind grundsätzlich unzureichend, im Landesinneren katastrophal. In der Hauptstadt Kinshasa sind die meisten Medikamente erhältlich, aber sehr teuer - vorübergehende Engpässe können nie ausgeschlossen werden. Zumutbare Behandlungsmöglichkeiten bei akuten Erkrankungen bietet das "Centre Médical de Kinshasa" (CMK), Avenue de Wagenia 168, B.P. 95 86 Kinshasa, Tel.: 00243-89 50 300. Dieses Gesundheitszentrum verfügt auch über eine Notaufnahme, das "Centre Privé d'Urgence" (CPU). (AA 28.10.2013)

Grundsätzlich gibt es in den großen Städten ein städtisches Krankenhaus, private Kliniken und Behandlungszentren für die Bevölkerung. In ländlichen Regionen stehen solche Einrichtungen nicht immer in der unmittelbaren Umgebung zur Verfügung. Die vorhandene Ausstattung ist häufig bereits mehrere Jahrzehnte alt. Die Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern ist kostengünstiger als in Privatkliniken. Trotzdem stehen diese den Menschen des Landes aufgrund der allgemeinen Armut nur selten zur Verfügung. Patienten mit ernsthaften Gesundheitsproblemen werden an höhere medizinische Einrichtungen überwiesen. (IOM 10.2012)

Struktur der medizinischen Versorgung

Medikamente für die Behandlung einiger Krankheiten (Tuberkulose, Malaria, Hepatitis, Kinderkrankheiten, HIV) stehen in kleinen medizinischen Einrichtungen (Armenapotheken mit ärztlichem Beistand, kleine Behandlungsstationen), Gesundheitszentren, städtischen Krankenhäusern und Fachzentren sowie Spezialkliniken zur Verfügung. Es gibt kein Krankenversicherungssystem in der DR Kongo. Es gibt viele kleine medizinische Einrichtungen (Armenapotheken, medizinische Stationen) in jeder Gemeinde in Kinshasa und in jedem Verwaltungsbezirk in bestimmten Regionen. Große Städte sowie bestimmte Regionen der Verwaltungsbezirke verfügen über je ein städtisches Krankenhaus sowie eine Spezialklinik. Darüber hinaus gibt es in Kinshasa einige Kliniken (öffentliche und private). (IOM 10.2012)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (28.10.2013): Reise- und Sicherheitshinweise -

Demokratische Republik Kongo: Teilreisewarnung, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KongoDemokratischeRepublikSicherheit_node.html , Zugriff 28.10.2013

IOM - International Organization for Migration (10.2012):

Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo

Behandlung nach Rückkehr

Die Mitgliedschaft in Auslandsorganisationen kongolesischer Oppositionsparteien oder die Teilnahme an deren Kundgebungen gegen die Regierung führen zu keiner erkennbaren Gefährdung der betreffenden Person durch die Sicherheitsdienste. Es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass allein ein Asylantrag zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen kongolesische Staatsangehörige nach deren Rückkehr geführt hat. Abgelehnte und in die DR Kongo zurückgeführte Asylbewerber sowie Kongolesen mit deutschen und anderen ausländischen Pässen werden bei Ankunft am internationalen Flughafen N'Djili/Kinshasa grundsätzlich von Beamten der Einwanderungsbehörde, "Direction Générale de Migration" (DGM), befragt. Ebenfalls werden alle ankommenden Passagiere, die nur mit einem Passersatzpapier einreisen oder als zurückgeführte Personen angekündigt sind, in die Büros der DGM neben der Abflughalle im Flughafengebäude begleitet, wo ihre Personalien aufgenommen werden und ein Einreiseprotokoll erstellt wird. Geprüft wird dabei vornehmlich die Staatsangehörigkeit. Daneben werden die ausliegenden Fahndungslisten abgeglichen. Bei begründeten Zweifeln an der kongolesischen Staatsangehörigkeit oder der Echtheit des ausländischen Passes wird die Einreise verweigert. Nach bisherigen Erfahrungen bleiben die betroffenen Personen unbehelligt und können nach der Überprüfung durch die DGM, den Zoll und die Gesundheitsbehörden sowie in besonderen Fällen auch durch den Nachrichtendienst ANR (Agence Nationale de Renseignement) zu ihren Familienangehörigen weiterreisen. Gegenteilige Berichte einiger Menschenrechtsorganisationen und die von ihnen genannten Referenzfälle wurden eingehend geprüft, konnten aber in keinem Fall bestätigt werden. (AA 31.10.2011)

Mitarbeiter von Menschenrechtsorganisationen besuchen in besonders gelagerten Fällen im Auftrag des Auswärtigen Amts zurückgekehrte Personen an ihren Wohnadressen. Staatliche Repressionen gegen diese Personen wurden dabei bislang in keinem Fall festgestellt. Diese Situation kann sich jedoch schnell und dramatisch ändern, soweit Rückkehrer sich in der DR Kongo politisch betätigen wollen. Insbesondere, wenn sie oppositionellen Bewegungen angehören bzw. mit ihnen sympathisieren, können sie relativ schnell zum Beobachtungsobjekt für die Sicherheitsdienste werden. (AA 31.10.2011)

Sofern vor der Rückkehr keine Absprachen oder Vereinbarungen getroffen wurden, sollten Heimkehrer keine finanzielle Unterstützung oder Pensionsleistungen erwarten. (IOM 10.2012)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (31.10.2011): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo (Stand: September 2011)

IOM - International Organization for Migration (10.2012):

Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo

2. Beweiswürdigung:

Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund des vorgelegten kongolesischen Führerscheins festgestellt werden.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers konnten auf Grundlage der bei ihm vorhandenen Sprach- und Ortskenntnisse getroffen werden.

Die Feststellung zum Gang des Asylverfahrens sowie dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.

Die Feststellungen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben.

Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit Beschwerdeführers gründen auf der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes durchgeführten Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Die Feststellungen zur Situation in der Demokratischen Republik Kongo, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs vorgehalten worden sind und denen nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

An dieser Stelle sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen die Wichtigkeit des durch das zur Entscheidung berufene Organ im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer persönlich gewonnen Eindruckes betont hat (vgl. hiezu etwa E VwGH 24.6.1999, 98/20/0435). Stellen die Aussagen des Asylwerbers im Asylverfahren doch häufig die zentrale Erkenntnisquelle dar, die auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen ist.

So ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann als glaubhaft anzusehen, wenn es nachstehende vier Grunderfordernisse erfüllt:

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Eine ihm im Falle seiner Rückkehr konkret drohende Verfolgung hat der Beschwerdeführer weder gelegentlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung, noch in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 31. August 2011 bzw. am 6. März 2012 sowie in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20. Jänner 2015 glaubhaft machen können.

1. So ist zunächst anzuführen, dass die einfache Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der politischen Partei Mouvement de Libération du Congo (MLC) aufgrund der Ergebnisse der Vorortrecherche glaubhaft ist. Eine exponierte parteipolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ist hingegen nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer erklärte in diesem Zusammenhang vor dem Bundesasylamt am 31. August 2011 zunächst auch nur, "Betreuer" der jugendlichen Parteimitglieder gewesen zu sein und dass seine Aufgabe darin bestanden habe, die Jugendlichen zu den Meetings zu transportieren. Gelegentlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, in der Jugendgruppe der Partei einer der Verantwortlichen für die Organisation von Demonstrationen gewesen zu sein, wobei seine Aufgabe darin bestanden habe, möglichst viele Leute zu "mobilisieren". Der Beschwerdeführer muss sich eine Steigerung seines Vorbringens vorwerfen lassen, die das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt in Zweifel zieht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Parteitätigkeit ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts daher, abgesehen dass in beiden Fällen von keiner exponierten Tätigkeit gesprochen werden kann, als gänzlich unglaubwürdiges Vorbringen zu werten, weil es sich bei diesem Vorbringen um eine Steigerung handelt, um einen Zusammenhang zu einem asylrelevanten Tatbestand herzustellen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer lediglich einfaches Parteimitglied der MLC gewesen ist.

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ist auch aus folgenden Gründen nicht glaubhaft:

2. Es ist zwar nach dem Rechercheergebnis der Staatendokumentation zwar bestätigt, dass um den 22. März 2007 in Kinshasa eine (politische) Demonstration stattgefunden hat, doch ist die aktive Teilnahme des Beschwerdeführers an dieser Demonstration aufgrund zahlreicher Unplausibiliäten in seinem Vorbringen nicht glaubhaft. So erklärte der Beschwerdeführer in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung zwar einerseits, an der Demonstration hätten lediglich rund 150 Personen teilgenommen, andererseits führte der Beschwerdeführer auch aus, gegen die Demonstranten sei nicht nur Tränengas und heißes Wasser eingesetzt, sondern sei auch in die "Menge" geschossen worden. Auf Vorhalt, dass ein solches Vorgehen aufgrund der relativ geringen Anzahl an Demonstranten unverhältnismäßig sei, entgegnete der Beschwerdeführer dann in nicht nachvollziehbarer Weise ausweichend, es hätten mehrere Demonstrationen stattgefunden und die Mittel hätten sich auch auf andere mögliche Einsatzorte bezogen.

Zu dem vom Beschwerdeführer zum Beweis seiner Teilnahme an der Demonstration vorgelegten Foto bleibt festzustellen, dass hierauf, die Person, welche die Person des Beschwerdeführers darstellen soll - im Gegensatz zu anderen auf dem Foto abgebildeten Personen - nicht erkennbar ist, da das Gesicht besagter Person verdeckt ist. Ferner verwickelte sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung über das Zustandekommen dieses Fotos in grobe Widersprüche. Während er zunächst von Journalisten gesprochen hat, welche das Foto aufgenommen hätten, erklärte er über mehrmaligen Vorhalt letztlich, ein Freund habe das Foto gemacht und die Journalisten habe er nur als Beispiel genannt. Darüber hinaus ist es für das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls möglich festzustellen, wann und wo dieses Foto tatsächlich aufgenommen wurde. Das vorgelegte Foto ist daher weder geeignet die Teilnahme des Beschwerdeführers an der vorgebrachten Demonstration noch eine (exponierte) politische Betätigung des Beschwerdeführers zu beweisen. Im Übrigen erscheint es nicht besonders glaubhaft, dass bei einer Demonstration, die nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers unter Einsatz von Tränengas, Heißwasserwerfer brutal niedergeschlagen worden sein und bei der durch Schuss auf die Menge der Demonstranten Menschen zu Tode gekommen sein soll, ein von diesen Maßnahmen scheinbar vollkommen unbehelligter Dritten gerade vom Beschwerdeführer Fotoaufnahmen gemacht haben können soll.

3. Massiv gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht weiters das Rechercheergebnis vom 7. November 2011, wonach laut Auskunft der Großmutter des Beschwerdeführers, dessen Eltern zum einem nicht Mitglieder der MLC gewesen seien und zum anderen auch nicht im Zuge einer Demonstration ums Leben gekommen, sondern während eines Überfalles erschossen worden sein sollen, dessen genauen Umstände nicht bekannt sind. Für das erkennende Gericht gibt es keinen Grund daran zu zweifeln, wieso die Großmutter, die diese Informationen laut deren Angaben vom Beschwerdeführer selbst erhalten hat, nicht die Wahrheit gesagt haben soll. Ferner war der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise in der Lage das abweichende Rechercheergebnis zu erklären. Es ist daher davon auszugehen, dass die Eltern des Beschwerdeführers im Einklang mit der Auskunft der Großmutter des Beschwerdeführers nicht bei einer politischen Demonstration ums Leben gekommen sind.

Der Vollständigkeit bleibt zudem auch darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Umstände des Todes seiner Eltern gelegentlich der von ihm ins Treffen geführten Demonstration zudem auch nicht glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer gab im gesamten Verfahren zwar gleichlautend an, seine Eltern seien nicht individuell (ausgesucht; gezielt) ermordet, sondern durch Schüsse in die Menge der Demonstranten ums Leben gekommen. In dem vom Beschwerdeführer vorgelegten "Klageschreiben" wird hingegen ausgeführt, der besagte Oberst habe im Vorfeld viele Morddrohungen gegen seine Eltern gerichtet, welche er dann letztlich umgesetzt habe. Dieses Vorbringen spricht aber eindeutig für einen gezielten, individuellen Mord, den der Beschwerdeführer aber in seinem Vorbringen nie behauptet hat. Zudem erklärte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, seine Eltern seien dem besagten Oberst niemals persönlich begegnet, was ebenso gegen von diesem persönlich ausgesprochene Morddrohungen spricht. Auf diesen Umstand hingewiesen, erklärte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf einmal, dieses Schreiben habe der Staatsanwalt verfasst. Diese Aussage wiederum lässt sich aber nicht mit dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang bringen, wonach der Staatsanwalt keinerlei Interesse daran gehabt habe, in dieser Sache zu ermitteln, sondern ganz im Gegenteil, dem Beschwerdeführer noch mehr Probleme habe machen wollen.

Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte "Klageschreiben" und die Angaben des Beschwerdeführers gelegentlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt lassen sich auch in einem weiteren Punkt nicht in Einklang bringen. Einerseits sagte der Beschwerdeführer aus, er sei nach seiner Rückkehr aus Brazzaville nicht mehr politisch aktiv gewesen zu sein, führt aber in dem vorbezeichneten Schreiben aus, in Gefahr zu sein solange er weiterhin für die MLC tätig sei. Soweit im Rechercheergebnis die vorgelegte "Klage" des Beschwerdeführers gegen den verantwortlichen Oberst als "echt" bezeichnet wird, ist dem entgegenzuhalten, dass aufgrund der dargestellten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens diese "Klage" als reines Gefälligkeitsschreiben zu werten ist, wofür zudem die mit dem Mitgliedsausweis der MLC erst nachträglich erfolgte Vorlage spricht. Während der Beschwerdeführer zum Verbleib seines MLC Mitgliedsausweises zunächst ausführte, er wisse nicht, wo sich dieser befinde, konnte er diesen später zu Folge Übermittlung durch jenen Freund übermitteln, dessen Haus nach dem Beschwerdeführer durchsucht worden sei. Es bleibt unverständlich, warum dem Beschwerdeführer der Verbleib seiner persönlichen Dokumente unbekannt gewesen sein soll, wenn er diese tatsächlich bei seinem Freund, bei dem er auch zehn Monate hindurch gewohnt haben will, aufbewahrt hat.

4. In weiterer Folge ist es auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen dem Tod seiner Eltern während der Demonstration bei der Staatsanwaltschaft Anzeige gegen den verantwortlichen Oberst erstattete und deshalb verfolgt bzw. bedroht wurde. Zunächst ist es für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer, der laut seinen eigenen Angaben nach seiner Rückkehr aus Brazzaville monatelang problemlos im Herkunftsstaat lebte, plötzlich Anzeige gegen einen Regimefunktionär erstattet und sich somit in das Blickfeld der Behörden rückt. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe zu seiner eigenen Sicherheit Anzeige erstattet, da noch immer nach MLC-Mitgliedern gesucht worden sei, widerspricht jeglichem logischen Denken in Anbetracht des Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er bzw. Anhänger der MLC wegen ihrer Parteizugehörigkeit verfolgt würden. Davon abgesehen verwickelte sich der Beschwerdeführer auch in diesen wesentlichen Punkten in massive Widersprüche. So erklärte er hinsichtlich der Anzeige in der niederschriftlichen Einvernahme, er habe insgesamt drei Mal den Staatsanwalt aufgesucht und habe ihm dieser versprochen etwas zu unternehmen. Gelegentlich der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer allerdings vor, nur einmal bei dem Staatsanwalt gewesen zu sein und dieser habe die Anzeige wohl nur aufgenommen, da er dafür Geld erhalten habe. Darüber hinaus steigerte er sein Vorbringen dahingehend, der Staatsanwalt, der das "Klagsschreiben" für ihn verfasst haben soll, habe versucht ihm noch mehr Probleme zu machen und ihn als Verräter beschimpft.

5. Ebenso widersprüchlich verhalten sich auch seine Angaben zu den Vorfällen im Haus seiner Großmutter. Während der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angab, "die Männer des Obersts" hätten beide Male seinen Cousin gefesselt und seine Cousine vergewaltigt, erklärte er in der Beschwerdeverhandlung, seine Cousins seien gefoltert worden. Den Cousinen sei beim ersten Vorfall nichts passiert und beim zweiten Vorfall hätten die Männer des Oberst versucht eine Cousine zu vergewaltigen. Auch diesen Widerspruch war der Beschwerdeführer nicht im Stande aufzuklären. Zudem konnte die Vorortrecherche diesen Vorfall nicht bestätigen, vielmehr wurde im Rechercheergebnis festgehalten, dass die Familie mit dem besagten Oberst nichts zu tun gehabt habe.

6. Nicht glaubhaft erweist sich auch das Vorbringen hinsichtlich der Hausdurchsuchung beim Freund seines Vaters. Während der Beschwerdeführer gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vorbrachte, die Männer hätten nachts das Haus umstellt und seien anschließend eingedrungen, gab er in der mündlichen Verhandlung an, wie er die Polizisten aus dem Jeep habe aussteigen sehen, sei er sofort zu seinem Freund gelaufen, welcher ihm geholfen habe, sich in einem geheimen Keller zu verstecken. Dazu habe zuerst der "große, schwere Teppich" entfernt und anschließend wieder in Position gebracht werden müssen. Seinem Freund sei es anschließend auch noch möglich gewesen, den Polizisten die Haustür zu öffnen. Dieses Vorbringen erscheint auch insofern nicht plausibel, als dem Beschwerdeführer in einer derart kurzen Zeit gelungen sein soll, sich unter den angeführten Umständen - Benachrichtigung des Freundes, Verbringung des schweren Teppichs, Abstieg in den Keller, Relokation des Teppichs und Öffnung der Türe durch den Freund - in dem Keller zu verstecken. Zudem hatte der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren immer von "den Leuten des Obersts" gesprochen während er in der mündlichen Verhandlung hingegen Polizisten angeführt hat. Der Beschwerdeführer selbst konnte sich selbst nicht erklären, warum er sein Vorbringen bisher anders formuliert hatte und erwiderte ausweichend, dass er mit den Leuten Polizisten gemeint habe, da der Oberst selbst Chef der Polizei gewesen sei. Weiters ist es nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung einerseits angibt, das Haus sei verwüstet und nach ihm gesucht worden, andererseits aber angibt, es sei aber nach seinen persönlichen Gegenständen nicht gesucht worden. Zudem behauptet der Beschwerdeführer, es sei zwar nach Zwischendecken aber nicht nach einem Keller gesucht worden und der vorhandene und vom Hauptwohnbereich begehbare Keller trotz Durchsuchung gar nicht gefunden worden. Diesen Umstand versuchte der Beschwerdeführer damit zu erklären, den Keller habe man aufgrund des großen Teppichs über den Eingang nicht entdecken können und man dürfe auch nicht vergessen, "dass das in Afrika ist". Es erscheint für das Bundesverwaltungsgericht keineswegs nachvollziehbar, warum Hausdurchsuchungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wesentlich anders ablaufen sollten, als in westlichen Gebieten bzw. Erdkeller gerade in Afrika eine vollkommene Ausnahme darstellen sollen.

7. Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt auch hinsichtlich seiner Angaben zu Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer erklärte im gesamten Verfahren keine Geschwister zu haben. Seine Großmutter erklärte hingegen im Zuge der Vorortrecherche, dass der Beschwerdeführer eine Schwester habe, die Richtung Frankreich ausgereist sei. Diesen Widerspruch versuchte der Beschwerdeführer wenig überzeugend damit zu erklären, dass es sich bei der erwähnten Schwester hierbei lediglich um eine im Herkunftsstaat lebende Cousine handle und seine Großmutter aufgrund ihres hohen Alters vielleicht den Begriff der Cousine mit jenen der Schwester verwechselt habe. Warum die Großmutter des Beschwerdeführers den Aufenthaltsort der Schwester aber konkret mit Frankreich anzugeben vermochte, blieb der Beschwerdeführer zu erklären schuldig. Angesichts des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers ist vielmehr davon auszugehen, dass er seine familiären Beziehungen zu verschleiern versucht.

8. Gegen eine Verfolgung durch die staatlichen Behörden im Herkunftsstaat spricht darüber hinaus der Umstand, dass dem Beschwerdeführer im Februar 2010 offenbar problemlos ein neuer Reisepass und im Juni 2010 ein neuer Führerschein ausgestellt worden ist. Außerdem war es dem Beschwerdeführer möglich, legal mit seinem Reisepass aus dem Herkunftsstaat auszureisen. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass eine problemlose Reisepassausstellung und Ausreise nicht möglich gewesen wären, wenn die kongolesischen Behörden tatsächlich ein konkretes Interesse am Beschwerdeführer hätten und diesem staatlicherseits tatsächlich Verfolgung drohen würde. Umgekehrt ist auch nicht nachvollziehbar, warum sich der Beschwerdeführer trotz ihm angeblich drohender staatlicher Verfolgung ein Reisedokument und einen Führerschein ausstellen und den Herkunftsstaat auf legalem Weg verlassen haben will.

9. Zuletzt ist auch noch darauf zu verweisen, dass aufgrund der aktuellen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen ist, dass eine asylrelevante Verfolgung in der DR Kongo generell alleine aufgrund der Mitgliedschaft bei der legalen Partei Mouvement de Libération du Congo (MLC) vorliegt.

Dem Beschwerdeführer ist es aus den dargelegten Gründen daher nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass bei ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaat maßgeblich waren bzw. ihm im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK (glaubhaft) droht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, der Beschwerdeführer legitimiert. Auf die Beschwerde war daher einzugehen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der schwere des Eingriffs nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH 16.9.1992, 92/01/0544; 7.10.2003, 92/01/1015 u.a.).

UNHCR betont in seinen Richtlinien zur "Internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", dass die Frage des Vorliegens einer inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative in einem Asylverfahren nicht losgelöst von allen anderen zu prüfen ist und dass das Konzept der inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative auch nicht dazu dienen kann, den Zugang zum Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu verweigern, weil sich diese Frage erst im Zusammenhang mit der inhaltlichen Prüfung eines Asylantrages stellt (HCR/GIP/03/04 v. 23.7.2003, S 2).

Die Prüfung, ob eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative

vorliegt, erfordert eine Zukunftsprognose dahingehend, ob für den

jeweils konkreten Asylwerber im Entscheidungszeitpunkt eine solche

tatsächlich in Frage kommt (= Klärung der Relevanz) und

bejahendenfalls ob diese ihm zumutbar ist (= Klärung der

Zumutbarkeit). Dabei ist zunächst zu klären, ob ein konkretes risikofreies Gebiet existiert, das sich durch Abwesenheit des Verfolgers auszeichnet und dessen Stabilität und Sicherheit von Dauer ist. Weiters ist zu klären, ob ein solches risikofreies Gebiet für den Asylwerber sowohl von innerhalb als auch von außerhalb des Herkunftsstaates in Sicherheit und auf legalem Weg erreichbar ist (= Möglichkeit einer sicheren Rückkehr) und ob das Leben dort für den Asylwerber ohne unangemessene Härten oder Gefahren geführt werden kann. Wenn eine solche inländische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht sämtlicher persönlicher Umstände zumutbar wäre, dort Zuflucht zu finden, um nicht länger begründete Furcht vor Verfolgung zu haben (vgl. hierzu auch die o.a. diesbezüglichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).

In Summe hat der Beschwerdeführer, wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt worden ist, keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft darlegen können. Da das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer zielgerichteten Verfolgung seiner Person unglaubhaft ist, konnte es auch der rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden. Andere Gründe, die gegen eine Rückkehr in die DR Kongo sprechen, sind unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers sowie bei Heranziehung der Länderfeststellungen nicht ersichtlich und können auch von Amts wegen nicht festgestellt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.

Wie aus den Länderfeststellungen hervorgeht, handelt es sich in der DR Kongo bei der MLC um eine legale, auch hinsichtlich der Anhängerzahl große Partei und es sind von Amts wegen keinerlei Anhaltspunkte erkennbar, dass deren Mitglieder, wegen der bloßen Parteimitgliedschaft, im Herkunftsstaat generell verfolgt werden.

Soweit der Beschwerdeführer - wie im Falle kongolesischer Asylwerber in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in letzter Zeit verstärkt - angibt, in Österreich Vereinsmitglied der "Association des congolais en Autriche" zu sein, ist festzuhalten, dass es sich hierbei - wie schon aus dem Namen hervorgeht - um eine Vereinigung der Kongolesen in Österreich und keine Exilvertretung der MLC in Österreich handelt. Zudem hat der Beschwerdeführer zu Folge der Angaben im Zentralen Vereinsregister selbst in dieser Vereinigung keine außenwirksame organschaftliche Stellung inne. Hinzu kommt zudem, dass der Beschwerdeführer keine exponierte gegen die staatliche Regierung im Kongo gerichtete Tätigkeit substantiiert dargelegt hat. Es kann daher von keiner derart exponierten Stellung des Beschwerdeführers ausgegangen werden, welche für sich gesehen einen Nachfluchtgrund zu substantiieren vermag. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch eine einfache Mitgliedschaft in einer Vereinigung von Kongolesen in Österreich, überhaupt in das Blickfeld kongolesischer Behörden geraten ist und dieser im Fall einer Rückkehr dadurch Repressalien zu befürchten hätte.

Für das Bundesverwaltungsgericht liegen auch sonst keinerlei Anhaltspunkte vor, die pro futuro auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hinweisen, weshalb die Beschwerde, sofern sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, abzuweisen war.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, idF BGBl. I 4/2008, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).

Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;

21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028). Herkunftsstaat ist auch bei der Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, - oder im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft vorgebracht. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers somit nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die DR Kongo den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten, vor. In der DR Kongo besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, sodass von ihm zu erwarten ist, dass er sich in der Demokratischen Republik Kongo allenfalls eine eigene, wenn auch verglichen mit österreichischen Verhältnissen bescheidene Existenz aufbauen kann. Obwohl die wirtschaftliche Lage in der DR Kongo im Vergleich zu jener in Österreich als schlechter zu betrachten ist, wäre es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unzweifelhaft zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können. Zudem leben noch seine Cousins und Cousinen in der DR Kongo. Es ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die DR Kongo in eine (wirtschaftlich) aussichtslose Lage geraten würde und keine Unterkunft hätte. Die Wiedereingliederung in die Gesellschaft sollte kein Problem für den Beschwerdeführer darstellen, zumal dieser - wie bereits ausgeführt - in der DR Kongo aufgewachsen ist, dort den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat, die Sprache des Herkunftsstaates beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln ist in der DR Kongo grundsätzlich gewährleistet.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann ebenso wenig erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die DR Kongo für den Beschwerdeführer darstellen mag, zu schützen, sondern vielmehr Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu gewähren. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann aus schlechten Lebensbedingungen für sich keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FrG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).

Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte. Der Beschwerdeführer leidet zudem an keiner lebensbedrohlichen Krankheit.

In Anbetracht dieser Umstände ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Zu Spruchpunkt II.

Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird.

Gegenständliches Verfahren war am 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig und liegt demnach ein Übergangsverfahren nach der Bestimmung des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 vor.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, weshalb zufolge der vorzitierten Bestimmung nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen ist, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).

Die Beurteilung, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ist anhand des Kriterienkataloges des § 9 Abs. 2 BFA-VG vorzunehmen.

Dieser Bestimmung zu Folge sind folgende Umstände zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Der Beschwerdeführer hat familiäre Bindungen zu bzw. ein sonstiges Familienleben mit in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Angehörigen nicht behauptet, geschweige denn substantiiert dargelegt und haben sich Hinweise auf solche auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht ergeben.

Der Beschwerdeführer ist zwar seit drei Jahren mit einer in Österreich lebenden, asylberechtigten, kongolesischen Staatsbürgerin liiert, diese lebt jedoch in Wien und beschränkt sich der Kontakt auf wöchentliche Besuche. Abgesehen von der gelegentlichen finanziellen Unterstützung durch die Lebensgefährtin, kann darüber hinaus auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis erkannt werden. Vielmehr hat der Beschwerdeführer angegeben, dass seine Lebensgefährtin selbst keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Überdies entstand diese Partnerschaft in einer Zeit, in der er sich seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste (vgl. VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur, wonach darauf abzustellen ist, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist).

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde daher nicht unverhältnismäßig in das Familienleben des Beschwerdeführers eingreifen, sondern könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).

Dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253).

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) und hält sich erst seit Juni 2011, sohin etwa vier Jahre ununterbrochen in Österreich auf. Die Dauer der Asylverfahren überstieg nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthalts im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).

Der Beschwerdeführer verfügt über starke Bindungen zum Herkunftsstaat, wo er den Großteil seines Lebens verbracht hat, die Landessprachen spricht und seine Schulbildung genossen hat. Der Beschwerdeführer verfügt im Herkunftsstaat, insbesondere auch über Verwandte, wie etwa seine Cousins und Cousinen.

Im Gegensatz dazu ist der Beschwerdeführer in Österreich nur schwach integriert: Er besuchte zwar Deutschkurse und verfügt über gute Grundkenntnisse der deutschen Sprache, aber nahm sonst keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch. Der Beschwerdeführer war nie legal erwerbstätig, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er führt gelegentlich ehrenamtliche Tätigkeiten in seiner Unterkunft aus und ist Mitglied in einer Vereinigung von Kongolesen in Österreich.

Das Bundesverwaltungsgericht kann keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat erkennen. Insbesondere führt der oben angestellte Vergleich zwischen den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich mit jenen in der DR Kongo zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in welchem er den prägenden und weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, über eine wesentlich gesichertere wirtschaftliche Existenz und über weit mehr familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt, als dies in Österreich der Fall ist.

Der Beschwerdeführer spricht sowohl die französische Sprache als auch nach eigenen Angaben Kimongo und Lingala, sodass auch seine Wiedereingliederung an keiner Sprachbarriere scheitert und vor diesem Gesichtspunkt unmöglich erscheinen muss. Auch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wie vor seiner Ausreise auch nach einer Rückkehr auf das soziale Netz seiner Familie zurückgreifen kann und mit den Gepflogenheiten der kongolesischen Gesellschaft bestens vertraut ist. Keinesfalls kann davon ausgegangen werden, dass der achtundzwanzigjährige Beschwerdeführer nach einem vierjährigen Aufenthalt in Österreich seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007).

Nachdem sich nach der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes somit eine Rückkehrentscheidung betreffend des Beschwerdeführers in Bezug auf die DR Kongo als zulässig erweist, ist das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung einen entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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