BVwG W169 2107698-1

BVwGW169 2107698-118.3.2016

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W169.2107698.1.00

 

Spruch:

W169 2107698-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2015, Zl. 1031024803-14954025, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.01.2016 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Gang des Verfahrens:

1. Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem Sohn und ihrer Schwiegermutter illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.09.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund an, dass ein Sohn von ihr mit den Franzosen zusammengearbeitet habe und deshalb von den Taliban bedroht worden sei, weshalb er flüchten habe müssen. Nun werde auch ihr zweiter Sohn von den Taliban verfolgt. Deshalb hätten sie gemeinsam Afghanistan verlassen müssen. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst um ihren Sohn.

2. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.12.2014 legte die Beschwerdeführerin zum Nachweis der Identität ihre Tazkira vor und führte aus, dass sie verwitwet sei. Sie habe sechs Söhne und drei Töchter und sei zwei Mal verheiratet gewesen. Drei Söhne von ihr würden in Österreich und eine Tochter würde in Kabul leben. Wo sich die anderen Kinder aufhalten würden, wisse sie nicht. Sie leide unter Bluthochdruck und Asthma, aber jetzt gehe es ihr gut. Gegen Bluthochdruck und Asthma müsse sie Medikamente nehmen. Bis zu ihrer Ausreise habe sie in der Stadt Kabul mit ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter in ihrer Eigentumswohnung gelebt. Die Wohnung gehöre noch immer ihr; sie habe den Wohnungsschlüssel ihrem Bruder übergeben. Ob jetzt jemand darin wohne, wisse sie nicht. Im Heimatland (in Kabul) würden vier Brüder und vier Schwestern, ihre Tochter und die Söhne ihres Schwagers leben. Sie habe ihr Heimatland nicht aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Sie sei deshalb aus Afghanistan ausgereist, da ihr Sohn bedroht worden sei. Sie sei Tadschikin und Sunnitin. Sie habe keine Schule besucht und habe auch keine Ausbildung erhalten. Sie sei in Afghanistan Hausfrau gewesen. Ihre wirtschaftliche Situation im Heimatland sei sehr gut gewesen. Sie habe noch Kontakt mit einem Bruder von ihr über Skype alle zwei bis drei Tage.

Zum Fluchtgrund brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr Sohn XXXX wegen ihrem Sohn XXXX von den Taliban telefonisch bedroht worden sei. Auch habe er einen Drohbrief erhalten, weshalb sie Afghanistan verlassen hätten. Über die Bedrohungen habe ihr Sohn ihr nicht sehr viel erzählt, damit sie sich keine Sorgen mache. Ihr Sohn XXXX sei Dolmetscher für die Franzosen gewesen und deshalb vor ca. zwei Jahren aus Afghanistan ausgereist. Sie persönlich sei nicht bedroht worden; ihre in Afghanistan lebenden Angehörigen würden auch nicht bedroht werden. Sonstige Fluchtgründe habe sie nicht. Sie habe in Afghanistan auch keine Probleme aufgrund ihrer Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit gehabt. Der ausschlaggebende Grund für ihre Flucht sei gewesen, dass ihr Sohn ca. einen Monat vor der Ausreise einen Drohbrief erhalten habe. Auf die Frage, was sie im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland befürchte, führte die Beschwerdeführerin aus: "Was soll ich dort machen?" Wo anders in ihrer Heimat hätte sie auch nicht leben können, zumal es überall unsicher sei. Sie würde nach Afghanistan zurückkehren, wenn die Sicherheitslage dort stabil sei.

Der Beschwerdeführerin wurden im Rahmen der Einvernahme aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan ausgehändigt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von fünf Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme.

Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie in Österreich von der Bundesbetreuung lebe. Zu ihren in Österreich lebenden Söhnen habe sie Kontakt. Sie besuche in Österreich keine Kurse und sei auch nicht Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II) abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Zudem wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III).

Auch die Anträge ihres mit ihr ausgereisten Sohnes, ihrer Schwiegertochter und ihres Enkels auf internationalen Schutz wurden mit Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2015 negativ entschieden.

4. Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 17.04.2015 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin "aufgrund der geschlechtsspezifischen Verfolgung" nicht in Afghanistan leben könne. Die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr aufgrund ihres Geschlechtes sowohl staatlich als auch gesellschaftlich und religiös verfolgt und sanktioniert werden. Diesbezüglich wurde auf diverse Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes hingewiesen. Die Beschwerdeführerin sei eine Frau, die - nachdem sie bereits in Afghanistan die "Ungerechtigkeit der krassen Ungleichbehandlung von Frauen und Männern" am eigenen Leib erfahren habe müssen - in Österreich eine westliche Lebensanschauung angenommen habe und sich in ihrer Wertehaltung überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten "westlichen" Frauen- und Gesellschaftsbild orientiere. Durch ihre derzeitige Lebensweise und ihre Weigerung, von dieser wieder abzugehen, wäre die Beschwerdeführerin einer Verfolgung in der derzeit herrschenden patriachalisch-konservativen Realität in Afghanistan ausgesetzt. Es bestehe das Risiko einer frauenspezifischen Gefährdung, bei nonkonformen Verhalten einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Daraus resultierend wäre die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt wäre. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe nicht zur Verfügung, da vom Bundesverwaltungsgericht bzw. schon vorher vom Asylgerichtshof seit Jahren "in hunderten Entscheidungen" die Ansicht vertreten werde, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative für Afghanen nur dann möglich sei, wenn ein familiäres Auffangnetz vorhanden sei. Abgesehen davon, dass für die Beschwerdeführerin gerade als Frau die Aufnahme einer Arbeit in Anbetracht der Verhältnisse in Afghanistan zumindest extrem schwierig sei, gebe es ein derartiges familiäres Auffangnetz für sie nicht, zumal die Sicherheitslage in ihrer Heimatprovinz mittlerweile äußerst problematisch sei. Ob der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Vorfälle vor ihrer Flucht aus Afghanistan vollinhaltlich Glauben geschenkt werde, mag Interpretationssache sein, aber ihr abzusprechen, "konventionsrelevante Fluchtgründe" als Frau in Hinblick auf Afghanistan zu besitzen, sei völlig unverständlich. Dies nicht zuletzt auch in Hinblick auf aktuelle Vorfälle in Afghanistan, wie den auch in Europa in den Nachrichten publizierten brutalen Lynchmord an der jungen Studentin Farkhunda, an dem auch Polizeikräfte beteiligt gewesen seien, was hinsichtlich der Verhältnisse in Afghanistan nicht optimistisch stimmen könne.

Zu einer allfälligen Gewährung subsidiären Schutzes sei noch festzuhalten, dass sich die allgemeine Situation in Afghanistan generell und in der Heimatprovinz der Beschwerdeführerin konkret massiv zum Schlechten verändert habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe, wie bereits erwähnt, hinsichtlich der Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes in einer Vielzahl aktuellen Entscheidungen erkannt, dass bei Afghanen, die kein adäquates soziales Auffangnetz in ihrer Heimat besitzen würden und die aus ihrer Heimat entwurzelt seien, im Falle einer Rückkehr davon auszugehen sei, dass sie in eine ausweglose Lage geraten und damit eine Verletzung der durch Art. 2 bzw. 3 EMRK geschützten Rechte vorliegen würde. Dies sei bei der Beschwerdeführerin auch ganz besonders der Fall, da die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan - den Länderberichten zufolge - unverändert sicher noch stabil sei und es aktuell auch im Jahr 2014 bzw. 2015 zu einer steten Zunahme von sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen sei. Aus dem aktuellen Update der Schweizer Flüchtlingshilfe zur Situation in Afghanistan gehe sogar deutlich hervor, dass eine teilweise dramatische Verschlechterung der Lage erkennbar sei, auch für Kabul selbst; vor allem seit dem Abzug der internationalen Gruppen. Experten würden sogar davon ausgehen, dass es einen langjährigen Krieg zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung geben werde. Hinzuweisen sei auch auf den aktuellen Bericht des UNO Generalsekretärs zur Situation in Afghanistan vom 09.12.2014.

Der Beschwerdeführerin drohe in ihrer Heimat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und wäre ihr daher Asyl zu gewähren gewesen. Es werde der Antrag gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

5. Am 15.01.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihrer bevollmächtigten Vertreterin statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm an das Verhandlung nicht teil. Im Rahmen der Verhandlung führte die Beschwerdeführerin aus, dass es ihr gesundheitlich gut gehe. Sie sei vor 65 Jahren in Kabul geboren und habe ihr ganzes Leben dort verbracht. Sie habe weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung. Sie sei immer Hausfrau gewesen. Sie habe zwei Mal geheiratet, aus ihrer ersten Ehe habe sie drei Söhne und zwei Töchter. Von ihrem ersten Ehemann habe sie sich getrennt. Aus ihrer zweiten Ehe habe sie drei Söhne und eine Tochter. Ihr Ehemann sei vor einigen Jahren verstorben. Nach dem Tod ihres zweiten Ehegatten und als ihre Kinder noch klein gewesen seien, habe ihr Bruder für den Lebensunterhalt ihrer Familie gesorgt. Als ihre Söhne erwachsen geworden seien, hätten diese gearbeitet. Ihr Sohn, mit dem sie nach Österreich gereist sei, habe in Afghanistan ein Textilgeschäft betrieben. Zudem habe er Grundstücke und Häuser gekauft und wieder verkauft. Ein Sohn von ihr habe vier Jahre lang für die Franzosen als Dolmetscher gearbeitet und ein dritter Sohn von ihr, der mittlerweile im Ausland sei, sei Student. Bis zur Ausreise aus Afghanistan habe sie mit ihrem Sohn

XXXX und ihrer Schwiegertochter in ihrer eigenen Wohnung in Kabul im Stadtteil XXXX gelebt. Diese Eigentumswohnung gebe es noch; wer darin jetzt wohne, wisse sie nicht. Als sie damals Kabul verlassen hätten, habe sie den Wohnungsschlüssel ihrem Bruder überlassen. Sonst habe sie keine Besitztümer bzw. Grundstücke in Afghanistan.

Sie habe ihr Heimatland nicht aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Ihr Sohn, der mit den Franzosen zusammengearbeitet habe, sei aufgrund seiner Tätigkeit von den Taliban bedroht worden, weshalb er flüchten habe müssen. Die Taliban hätten dann auch ihren anderen Sohn bedroht und ihn nach dem Aufenthaltsort seines Bruders befragt. Als dieser Sohn beschlossen habe, Afghanistan zu verlassen, sei sie mit ihm mitgekommen. Ihr Sohn habe ihr nicht erzählt, wie und wie oft er von den Taliban bedroht worden sei, zumal er sie schonen habe wollen. Sie selbst sei niemals von den Taliban bedroht worden. Sie habe Kontakt mit ihren Angehörigen im Heimatland. Diese würden auch nicht von den Taliban bedroht worden werden.

In Kabul würden zwei Brüder und vier Schwestern sowie ihre Tochter leben. Ein Bruder halte sich in Tadschikistan und einer in Kanada auf. Aus ihrer ersten Ehe lebe ein Sohn in Österreich, aus ihrer zweiten Ehe einer in Amerika und zwei in Österreich. Wo sich die anderen Kinder aufhalten würden, wisse sie nicht. Ihr in Kabul lebender Bruder sei im Immobiliengeschäft tätig und werde von seinem anderen Bruder bei seiner Arbeit unterstützt. Der Ehegatte ihrer in Kabul lebenden Tochter sei Taxilenker und könne dadurch den Lebensunterhalt der Familie finanzieren. Nach dem ausschlaggebenden Grund für ihre Ausreise aus Afghanistan befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Sohn Qais mehrmals von den Taliban bedroht worden sei und sie nach Österreich mitgenommen habe. Wenn sie in Afghanistan geblieben wäre, hätte sie niemanden, der sie versorgt hätte. Ihr Sohn habe sie dort zum Arzt gebracht und für sie die Einkäufe erledigt. Sie wäre auf sich alleine gestellt und hätte niemanden, der sie unterstützen und betreuen würde. Sie hätte als Frau nicht alleine, ohne männliche Begleitung, hinausgehen oder mit dem Taxi fahren können. Mit den Behörden in ihrem Heimatland habe sie keine Probleme gehabt. Auch habe sie keine Probleme aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Einstellung gehabt. Auf die Frage, was sie bei einer eventuellen Rückkehr in ihr Heimatland befürchte, gab die Beschwerdeführerin an, dass es in ihrer Heimat Zerstörung und Explosionen gebe. Sie sei aus Kabul gekommen, "weshalb sollte ich zurückkehren?". Auf die weitere Frage, ob sie bei einer Rückkehr nicht bei einem ihrer Familienangehörigen leben könnte, führte die Beschwerdeführerin an, dass sie mit ihren Brüdern kaum Kontakt und außerdem kein gutes Verhältnis zu ihnen habe, zumal sie ihren ersten Ehemann verlassen und ein zweites Mal geheiratet habe.

Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nicht Deutsch spreche und auch keinen Deutschkurs in Österreich besucht habe. Sie sei zu Hause und gehe kaum außer Haus. Sie gehe weder alleine einkaufen noch zum Arzt; ihr Sohn begleite sie immer. Im Gegensatz zu Kabul fühle sie sich in Österreich aber sicherer. Sie sei auch nicht Mitglied in einem Verein und besuche auch sonst keinen Kurs. Sie trage in Österreich ein Kopftuch. Sie stelle sich vor, in Zukunft in Österreich "ein gutes Leben zu führen, ruhige Nerven zu haben um ruhig schlafen zu können". Sie könne hier zum Arzt gehen; die Ärzte seien sehr nett und sie bekomme gute Behandlungen. In Österreich gefalle es ihr sehr gut.

Nach Vorhalt von Länderfeststellungen zur Situation von Frauen in Afghanistan führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie diese zur Kenntnis nehme und den Inhalt nur bestätigen könne. Auch die bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin stimmte diesen Länderfeststellungen zu. Anschließend wurden der Beschwerdeführervertreterin aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan sowie eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 06.10.2015 übergeben und ihr eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Die Beschwerdeführervertreterin gab dazu an, dass sie auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichte, da sie die diesbezüglichen Länderfeststellungen kenne und diesen zustimme. Darüber hinaus legte die Vertreterin der Beschwerdeführerin aktuelle Länderfeststellungen zu Kabul und zur Situation von Frauen in Afghanistan vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischen Glaubens. Die Beschwerdeführerin wurde vor 65 Jahren in der Stadt Kabul geboren und hat weder eine Schule besucht noch eine Berufsausbildung erhalten. Sie war ihr ganzes Leben lang Hausfrau. Sie war zwei Mal verheiratet; aus ihrer ersten Ehe stammen drei Söhne und zwei Töchter. Von ihrem ersten Ehemann trennte sich die Beschwerdeführerin und heiratete ihren zweiten Ehegatten, der vor einigen Jahren verstarb. Aus ihrer zweiten Ehe hat die Beschwerdeführerin drei Söhne und eine Tochter. Nach dem Tod ihres zweiten Ehegatten sorgte ihr Bruder für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin und ihrer kleinen Kinder. Danach gingen ihre Söhne einer Arbeit nach. Ihr Sohn XXXX , mit dem sie nach Österreich kam, besaß in Kabul ein Bekleidungsgeschäft und war außerdem in der Immobilienbranche tätig. Ein weiterer Sohn von ihr arbeitete für die Franzosen als Dolmetscher und ein dritter Sohn, der mittlerweile im Ausland ist, war Student. Bis zu ihrer Ausreise aus Afghanistan lebte die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn Qais und ihrer Schwiegertochter in ihrer Eigentumswohnung in der Stadt Kabul im Stadtteil XXXX . Diese Eigentumswohnung gibt es noch. Vor ihrer Ausreise übergab die Beschwerdeführerin den Wohnungsschlüssel ihrem Bruder. Wer darin zurzeit wohnt, weiß die Beschwerdeführerin nicht.

Die Beschwerdeführerin verließ mit ihrem Sohn XXXX und ihrer Schwiegermutter gemeinsam Afghanistan und lebt mit diesen in Österreich in der Grundversorgung. Mit den Behörden in ihrem Heimatland hatte die Beschwerdeführerin keine Probleme. Die Beschwerdeführerin war vor ihrer Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und hat keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen ihres Heimatstaates vorgebracht. Es konnte von der Beschwerdeführerin auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

Die Beschwerdeführerin verließ ihr Heimatland nicht aus wirtschaftlichen Gründen. Da ihr Sohn XXXX aufgrund der Furcht vor den Taliban Afghanistan verließ, reiste die Beschwerdeführerin mit ihm und der Schwiegertochter aus. Die Beschwerdeführerin wurde niemals von den Taliban bedroht. Auch ihre im Heimatland lebenden Angehörigen haben keine Probleme mit den Taliban.

Im Heimatland der Beschwerdeführerin (in Kabul) leben zwei Brüder, vier Schwestern und eine Tochter. Ein Bruder der Beschwerdeführerin hält sich in Tadschikistan, einer in Kanada und ein Sohn der Beschwerdeführerin in Amerika auf. Die Beschwerdeführerin hat Kontakt zu ihren Angehörigen in Afghanistan. Ihr im Heimatland lebender Bruder ist im Immobiliengeschäft tätig und wird von seinem zweiten Bruder unterstützt. Der Ehemann der in Kabul lebenden Tochter ist Taxilenker und kann somit den Lebensunterhalt der Familie finanzieren.

Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan könnte die Beschwerdeführerin bei ihren in Kabul lebenden Verwandten Unterkunft finden und von diesen unterstützt werden. Darüber hinaus ist auch von einer Unterstützung ihrer im Ausland lebenden Verwandten auszugehen. Durch eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat würde diese - unter Beachtung der Lage im Herkunftsstaat und ihrer individuellen Situation - nicht in ihren Rechten gemäß Art. 2 oder 3 EMRK oder den Protokollen Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt oder wäre für sie als Zivilperson nicht eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden.

Die Beschwerdeführerin spricht kein Deutsch und besucht in Österreich auch keinen Deutschkurs. Sie geht kaum außer Haus und ist den ganzen Tag zu Hause. Sie geht nicht alleine einkaufen bzw. zum Arzt, sondern wird von ihrem Sohn begleitet. Die Beschwerdeführerin ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation im Bundesgebiet und besucht auch keine Kurse. Sie trägt in Österreich ein Kopftuch. Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Wertehaltung und ihrer Lebensweise nicht an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Die Beschwerdeführerin kann nicht als "westlich orientiert" angesehen werden.

Die Beschwerdeführerin nimmt Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und ist strafgerichtlich unbescholten.

Zwei erwachsenen Söhnen der Beschwerdeführerin, ihrer Schwiegertochter und ihrem Enkel wurde in Österreich der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

Sicherheitslage

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie

vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).

Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit

zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al- Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).

Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und

3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).

Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).

Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).

Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).

Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).

Sicherheitsabkommen

Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem sich Afghanistan zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 3.2014). Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund

12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014).

Quellen:

UN GASC (18.6.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/{65BFCF9B-6D27 - 4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2014_656.pdf, Zugriff 24.10.2014

Sicherheitslage in Kabul

Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).

Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014).

Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014).

Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).

Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN

21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).

Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden im Distrikt Kabul Stadt, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 246 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.

Quellen:

Tolo (16.7.2014): Insurgent Summer Offensives Raise Concerns, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/15622-insurgent-summer-offensives-raiseconcerns , Zugriff 27.10.2014

WP - Washington Post (20.10.2014): A (fighting) season to remember in Afghanistan,

http://www.washingtonpost.com/blogs/monkey-cage/wp/2014/10/20/a-fighting-season-toremember-in-afghanistan/ , Zugriff 23.10.2014

Religionsfreiheit

80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (CIA 24.4.2014).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 31.3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die der ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt. Moscheen werden immer wieder Ziel von Angriffen Militanter. Im September 2013 töteten Beamte des afghanischen National Directorate of Security (NDS) zwei Schützen, die mindestens drei Gläubige vor einer schiitischen Moschee in Kabul verletzt haben (FH 19.5.2014).

Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu schützen (USCIRF 30.4.2014).

Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig ihrer Religion. Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014).

Quellen:

Ethnische Minderheiten

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 31.3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2014 mehr als 31,8 Millionen Menschen. Davon sind 42% Pashtunen, 27% Tadschiken, 9% Hazara, 9% Usbeken, 4% Aimaken, 3% Turkmenen, 2% Balutschen und 4% gehören zu kleineren ethnischen Gruppen (CIA 24.6.2014).

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 31.3.2014). Ethnische Identität war auch weiterhin ein sensibles Thema in Afghanistan (MRG 3.7.2014). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 27.2.2014).

In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 7.2012).

Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 28.7.2014). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 27.2.2014). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2014).

Interethnische Ehen, im Speziellen zwischen Paschtunen und anderen Gruppen, haben die ethnischen Unterschiede zwischen den Gemeinschaften verwischt. Es gibt auch interethnische Beziehungen zwischen Tadschiken und mongolischen und turkmenischen MigrantInnen und zwischen Hazara und Usbeken (MRGI 7.2012).

Quellen:

Tadschiken

Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan (CRS 28.7.2014). Sie macht etwa 27% der Bevölkerung in Afghanistan aus (CIA 24.6.2014).

Der im März verstorbene Vizepräsident Muhammad Fahim, war Tadschike. Wie auch sein Nachfolger, der ehemalige Sprecher des Unterhauses Yunus Qanooni. Der Verteidigungsminister Bismillah Khan Mohammedi ist ebenfalls ein Tadschike. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition (CSR 11.7.2014). Der Hauptführer der Koalition ist Dr. Abdullah Abdullah, einer der zwei Kandidaten bei den Präsidentschaftswahlen 2014 (CRS 28.7.2014; vgl. DW 26.4.2014).

Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2014).

Quellen:

CIA - The CIA World Factbook (24.6.2014):Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html , Zugriff 11.9.2014

Frauen

Die Situation der Frauen hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert, die vollumfängliche Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter und dementsprechend die Wahrung der Rechte der Frauen bleibt fragil und unzureichend. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 31.3.2014). Es steht außer Frage, dass ein gewisser Fortschritt gemacht wurde, gemeinsam mit Verbesserungen in Richtung Gleichheit. Jedoch waren die Verbesserungen diesbezüglich bescheidener, als ursprünglich erhofft (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistan verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (Max Planck Institute 27.1.2004). Ein Meilenstein wurde durch die Errichtung des afghanischen Ministeriums für Frauenangelegenheiten (MoWA) im Jahr 2001 erreicht (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Für Frauen sind per Verfassung 68 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 27.2.2014). Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus werden vom Präsidenten vergeben und sind zu 50% mit Frauen zu besetzen (CRS 17.9.2014; vgl. CRS 11.7.2014).

Bildung

In Bezug auf freie und verpflichtende Bildung besagt Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes, dass mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend ist. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (BFA Staatendokumentation 3.2014). Weiters ist der Staat verpflichtet, zur gleichmäßigen Verbreitung der Bildung in ganz Afghanistan und zur Sicherung der obligatorischen mittleren Schulbildung effektive Programme zu entwickeln und verwirklichen (Max Planck Institute 27.1.2004; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Laut Statistiken des afghanischen Bildungsministeriums (MoE) hat sich die Zahl der angemeldeten Schüler von 2001 bis 2011 auf mehr als 7,3 Millionen verachtfacht. Mehr als 38% von ihnen sind Mädchen. 2002 waren alle 900.000 Schüler männlich. Im Jahr 2012 betrug die Zahl aller Schüler, die in unterschiedlichen Arten formaler Bildung eingeschrieben waren, 8.328.350, davon waren 38,04% weiblich (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Laut Statistiken aus dem Jahre 2013, betrug die Anzahl der Schulen

14.394. Das umfasst Volks-, Mittel-, Berufs- und Nachtschulen, sowie Lehrercolleges und religöse Schulen. Laut der zentralen afghanischen Statistikorganisation waren zwischen 2010 und 2011 von 12.802 Schulen 1.974 Mädchenschulen und 6.858 gemischte Schulen (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Zwischen den Jahren 2011 - 2012 waren 112.367 Studenten an 60 öffentlichen und privaten Universitäten eingeschrieben, davon waren

19.934 Frauen. Von den 4.873 Lehrenden waren 603 weiblich. In der beruflichen Ausbildung gab es nur wenige Frauen: 3.245 von 27.019. Die meisten Frauen gab es in in Management und Buchhaltung mit rund 50% (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Der Anstieg der Zahl der Schülerinnen ist zurückzuführen auf Programme des Bildungsministeriums (MoE) zur Bewältigung des Geschlechtergefälles, mit dem Ziel, Schulen in der Nähe von Dörfern zu bauen, was auch mehr Mädchenschulen beinhaltet. Die Zahl der LehrerInnen ist von 2002 bis 2011 auf 174.400 beträchtlich gestiegen. Davon waren ca. 50.000 Frauen (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Nichtsdestotrotz, scheint der Fortschritt in Bildungsergebnissen für Männer stärker als für Frauen zu sein, was darauf hindeutet, dass geschlechtsspezifische Unterschiede größer werden. In Afghanistan hat Exklusion eine starke Geschlechterdimension: Frauen haben noch immer limitierten Zugang zu produktiven Ressourcen. Die weibliche Alphabetenrate beträgt 22% während sie bei den Männern 51%beträgt (BFA Staatendokumentation 3.2014). In ländlichen Gegenden ist die Alphabetenrate dreimal niedriger als in urbanen Gebieten (BFA Staatendokumentation 3.2014). Mehr als die Hälfte aller Mädchen geht immer noch nicht zur Schule. Die Verbesserungen im Zusammenhang mit anderen Faktoren bezüglich weiblicher Alphabetisierung sind bescheidener, als ursprünglich angenommen (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Ein anderer Aspekt in Bezug auf Bildung von Frauen und Mädchen ist Sicherheit. Eltern, speziell in unsicheren Gegenden, zögern, aus Angst vor Vergeltung ihre Töchter - wie zum Beispiel Säureangriffe auf Mädchen oder das Anzünden von Schulen - in die Schule zu schicken (BFA Staatendokumentation 3.2014). Im Jahr 2012 gab es periodische Angriffe auf SchülerInnen, LehrerInnen und Schulgebäude, insbesondere im konservativeren Süden und Osten des Landes, von wo der Talibanaufstand seine größte Unterstützung bekommt (BFA Staatendokumentation 3.2014). Solche Angriffe werden von ultrakonservativen Elementen der afghanischen Gesellschaft koordiniert, die gegen weibliche Bildung sind (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Staatspräsident Karzai fordert von lokalen Anführern die Förderung von Fairness und Gleichheit gegenüber Frauen in der Bildung. Ein Recht, das den Frauen nach dem Fall derTaliban im Jahr 2001 eingeräumt wurde (BFA Staatendokumentation 3.2014). Die afghanische Regierung hat sich international verpflichtet, die weibliche Alphabetenrate in den nächsten sieben Jahren um 60% zu steigern (BFA Staatendokumentation 3.2014). Sie arbeitet gemeinsam mit mehreren internationalen Organisationen und NGOs, aber auch Partnerländern an der Verbesserung von Bildung (BFA Staatendokumentation 3.2014). Zum Beispiel hat USAID seit dem Jahr 2002 mehr als 600 Schulen errichtet und mehr 100 Millionen Schulbücher landesweit zur Verfügung gestellt (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Berufstätigkeit

Obwohl Frauen in einer patriarchalen Gesellschaft wesentliche Fortschritte gemacht haben, sind sie noch immer Strömungen des islamischen Konservativismus und einer Missbilligung durch das Herausfordern traditioneller Geschlechterrollen ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014). Die Segregation der Geschlechter ist in Afghanistan außergewöhnlich stark. Die Idee, dass Frauen und Männer in einem Büro gemeinsam arbeiten, ist stark umstritten, weswegen viele Familien ihren Frauen das Arbeiten verbieten (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Ein anderes Hemmnis, warum Frauen es vorziehen zuhause zu bleiben, ist sexuelle Belästigung: weibliche Mitarbeiter sind gezwungen durch festverwurzelte sexistische und patriarchale Einstellungen zu navigieren und sexuelle Annäherungsversuche zu entschuldigen (BFA Staatendokumentation 3.2014). Laut einem Bericht von HRW aus dem Jahr 2013, ist sexuelle Belästigung ein großes Problem im öffentlichen und privaten Sektor in Afghanistan (BFA Staatendokumentation 3.2014).

2010 lag die Beschäftigungquote von Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren bei 9,8% (BFA Staatendokumentation 3.2014). Fortschritt kann an der steigenden Zahl von Mädchen gemessen werden, die Zugang zu Bildung haben, was in einer steigenden Anzahl an Mitarbeiterinnen in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Regierungsinstitutionen und internationalen Organisationen resultiert (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Manche Frauen haben angefangen an ihren eigenen Karrieren zu arbeiten. Eine Umfrage der zentralen Statistikorganisation aus dem Jahre 2009 fand heraus, dass Frauen schneller bei der Regierung angestellt werden als Männer. Sollte sich der Trend fortsetzen, werden weibliche Mitarbeiter im Jahr 2020 mehr als 40% im öffentlichen Dienst ausmachen (BBC 2.4.2014). Laut Islamic Relief sind momentan mehr als ein Viertel der Parlaments- und Regierungsbediensteten Frauen (BBC 2.4.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014). Frauen im öffentlichen Sektor im Jahr 2010: 4,7% Richterinnen, 6,4% Staatsanwältinnen, 15,2% Lehrende an den Universitäten und 18,5% öffentlich Bedienstete, zusätzlich waren 6,1% Anwältinnen. Es gibt allerdings regionale Unterschiede (BFA Staatendokumentation 3.2014).

In den größeren Städten arbeiten Frauen als Ärztinnen, Anwältinnen, Lehrerinnen, Krankenschwestern und Ingeunerinnen (BFA Staatendokumentation 3.2014). Es ist wichtig die regionalen Unterschiede von Stadt Land in Betracht zu sehen, wo ein Großteil der Bevölkerung bezahlt und unbezahlt im Haushalt arbeitet. Statistiken zufolge arbeiteten 2010 32,1% der weiblichen Bevölkerung in der Landwirtschaft (BFA Staatendokumentation 3.2014). Speziell in den ländlichen Gebieten ist die Mobilität außerhalb des Hauses aus kulturellen Gründen limitiert. Daher sind Frauen hauptsächlich in häusliche Aktivitäten involviert - einfache landwirtschaftliche Aktivitäten. Frauen, die im Haushalt oder der Landwirtschaft arbeiten, beteiligen sich unbezahlt am wirtschaftlichen Wohl des Haushalts. Die Betreuung von Nutztieren ist in Afghanistan traditionell Frauensache (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Afghanische Unternehmerinnen arbeiten zum Großteil auf der Mikro-Ebene und benötigen sowohl internationale als auch nationale Unterstützung. Die größten Hindernisse für Unternehmerinnen in Afghanistan sind konservative Einstellungen (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Mehrere Projekte für das wirtschaftliche Empowerment werden in Afghanistan von internationalen Organisationen, Partnerländern und NGOs unterstützt und finanziert. Einige Beispiele:

Leistungen, die die Mobilität steigern, können Gleichberechtigung in Bildung und Beschäftigung mit sich bringen (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Frauen in den afghanischen Sicherheitskräften

Polizei und Militär sind Bereiche, in denen die Arbeit von Frauen besonders die traditionellen Geschlechterrollen Afghanistans herausfordert (BFA Staatendokumentation 26.3.2014).

Polizei

Die erste afghanische Polizistin versah bereits 1967 ihren Dienst, doch als im Jahr 1996 die Taliban an die Macht kamen, wurden Frauen vom Dienst in der Polizei ausgeschlossen (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Schließlich war es Frauen und Mädchen verboten zu arbeiten, in die Schule zu gehen, zu studieren, oder das Haus ohne männliche Begleitperson und unverschleiert zu verlassen (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Der Fall des Taliban-Regimes brachte, wenn auch geringer als zu Beginn erwartet, wesentliche Änderungen für Frauen mit sich. So begannen Frauen etwa wieder zu arbeiten (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Im letzten Jahrzehnt arbeiteten die afghanische Regierung und internationale Geber stark daran die grundlegenden afghanischen Institutionen wieder aufzubauen, auch die Afghanische Nationalpolizei (ANP). Es gab mehrere Initiativen um die Zahl der Polizistinnen zu steigern (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Eines der Ziele des bedeutenden Law and Order Trust Fund for Afghanistan (LOTFA), der im Jahr 2011 zur Stärkung des Gesetzesvollzugs in Afghanistan initiiert wurde, ist die Rekrutierung von Frauen (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Die European Union Police Mission in Afghanistan - EUPOL definiert neben der Entwicklung der Polizeistruktur und dem Kapazitätsaufbau auch die Einbindung Gender- und menschrechtlicher Aspekte innerhalb des afghanischen Innenministeriums und der Nationalpolizei als eines der strategischen Ziele (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). So arbeitet EUPOL in unterschiedlichen Projekten zur Förderung, Ausbildung und Stärkung von Polizistinnen in der ANP (BFA Staatendokumentation 26.3.2014).

Die Rekrutierungsprogramme führten bereits zu einer zwar langsamen, aber stetigen Steigerung der Zahl der Mitarbeiterinnen in der ANP. Waren im Jahr 2005 von 53.400 ANP- Angehörigen noch 180 Frauen, so gab es im Juli 2013 bereits 1.551 Polizistinnen (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Insgesamt waren mit Juli 2013 1.974 Frauen beim afghanischen Innenministerium angestellt, darunter 15 Spezialeinsatzkräfte (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Das Ministerium strebt eine Zahl von 5.000 Mitarbeiterinnen Ende 2014 an (BFA Staatendokumentation 26.3.2014).

Eine höhere Frauenquote in der Polizei kann insbesondere zu einer effektiveren Bearbeitung von Straftaten beitragen, bei denen Frauen Opfer sind (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Soziale Normen hindern afghanische Frauen oft daran, Polizisten zu kontaktieren (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Ein Anstieg in der Zahl der Polizistinnen kann so in einem besseren Zugang von Frauen zu staatlichem Schutz resultieren (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). So arbeiten im Bereich häusliche Gewalt landesweit bereits 355 großteils weibliche, speziell ausgebildete Ermittler in 146 "Family Response Units" der Afghan National Police (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Die "Family Response Units" befinden sich in den Provinzhauptstädten und größeren Distrikten (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). In diesem Bereich wurde auch von EUPOL ein Programm für weibliche Polizeioffiziere, Staatsanwälte usw. initiiert, welches darauf abzielt, Justiz und Polizeiwesen mit Instrumenten auszustatten, um Gewalt an Frauen zu beenden (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). So ist EUPOL in die Stärkung der "Family Response Units", sowie auch der Einheiten zur Eliminierung von Gewalt an Frauen der Oberstaatsanwaltschaft involviert (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Diese Einheiten, mit speziell für den Bereich ausgebildeten Staatsanwälten, wurden von der afghanischen Oberstaatsanwaltschaft im Jahre 2010 errichtet (BFA Staatendokumentation 26.3.2014).

Trotz der bereits erwähnten Fortschritte, sind Frauen großen Herausforderungen in diesem Kontext ausgesetzt, auch wenn allerdings gleichzeitig versucht wird, diesem entgegen zu wirken. Ein Problem sind sexuelle Belästigung und Übergriffe auf Polizistinnen durch ihre männlichen Kollegen (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Dies zeigt wie tief verwurzelt (sexuelle) Gewalt gegen Frauen in der afghanischen Gesellschaft ist (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Der neue Innenminister wiederholte seine Bemühungen, Mechanismen zu installieren, um Frauen vor Missbrauch und Belästigung zu schützen (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Der Kommandeur der Kabul-Stadt Polizei setzte im Jahr 2013 Maßnahmen mit dem Ziel, die Arbeitsbedingungen der 300 Polizistinnen in Kabul zu verbessern, sowie deren Fehlbehandlung und Diskriminierung durch männliche Kollegen zu verhindern (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Auch im Rahmen von LOTFA wurden Maßnahmen erarbeitet (BFA Staatendokumentation 26.3.2014).

Der ANP mangelt es an elementarer Ausrüstung und Training, wovon oft besonders Frauen betroffen sind (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Schätzungen deuten an, dass 70- 80% der ANP-Angehörigen Analphabeten sind, wobei die Analphabetenrate unter den Polizistinnen noch höher ist (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Im Jahr 2011 wurde ein Alphabetisierungsprogramm speziell für die Polizei (LEAP, Literacy Empowerment for Afghan Police) implementiert (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Die deutsche GIZ unterstützt seit dem Jahr 2008 den Bau von Gebäuden und Ausbildungszentren für die afghanische Polizei und führt seit 2009 ein Projekt zur Alphabetisierung und zur Vermittlung von Fachwissen für angehende Polizistinnen und Polizisten durch. In allen 114 Distrikten der neun Nordprovinzen werden Kurse angeboten, nahezu alle Reviere der Städte und viele Sondereinheiten der Polizei sind dadurch abgedeckt. In Abstimmung mit dem afghanischen Innenministerium sollen sukzessive die übrigen Regionen des Landes erreicht werden (BFA Staatendokumentation 26.3.2014).

Karrieremöglichkeiten und Ausbildungen für Frauen sind außerdem limitiert und viele Frauen finden sich in niederen Tätigkeiten wieder, was auch zu Demotivation führt (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Jedoch sind auch viele Frauen in Schlüsselbereichen tätig, manche in hochrangigen Positionen. Von den 463 MitarbeiterInnen (Stand Juli 2013) der Gender- und Menschenrechtseinheiten des Innenministeriums, welche in allen 34 Provinzen vertreten sind, waren 112 Polizistinnen. In der ANP-Führung gibt es elf weibliche Obristen und zwei weibliche Generäle (im Vergleich zu 160 männlichen Generälen) (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Im Jänner dieses Jahres wurde Oberst Jamila Bayaz zur Bezirkspolizeichefin des ersten Kabuler Bezirkes ernannt. Es ist das erste Mal in Afghanistan, dass eine Frau zur Bezirkspolizeichefin ernannt wurde (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Doch ist dies auch mit Opfern verbunden. Einen besonderen Bekanntheitsgrad erlangte Leutnant Bibi Islam, die seit 2010 als der aufgehende Stern der ANP porträtiert wurde. Sie starb bei einem Attentat im Juli 2013. Bis dahin war sie die hochrangigste Polizistin in ihrer Heimatprovinz Helmand (BFA Staatendokumentation 26.3.2014).

Eine Studie über fünf Schlüsselprovinzen - Herat, Kunduz, Balkh, Nangarhar und Kabul - kam zum Schluss, dass Polizistinnen immer stärker in den Gemeinden akzeptiert werden, speziell von lokalen Ältesten (BFA Staatendokumentation 26.3.2014).

Heer

In der afghanischen Nationalarmee (ANA) waren mit Stand November 2013 458 Frauen angestellt. Im September 2013 wurde innerhalb des Verteidigungsministeriums eine Gender- und Menschenrechtsabteilung eingerichtet und ein Rekrutierungsprogramm initiiert (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). In einer durch die Briten aufgebauten Militärakademie ist die Ausbildung von 100 weiblichen Offizieren pro Jahr für die afghanische Nationalarmee anvisiert (BFA Staatendokumentation 26.3.2014).

Frauen können eine Schlüsselrolle in den Bemühungen der Regierung zu modernen Militär- und Verteidigungskräften spielen. Rekrutierungen sind allerdings schwierig in der zutiefst konservativen afghanischen Gesellschaft, in welcher viele es nicht billigen, wenn Frauen das Haus verlassen, ganz zu schweigen von einem Eintritt in die Reihen einer traditionell männlich-dominierten Organisation wie dem Militär (BFA Staatendokumentation 26.3.2014).

Obwohl die Chance im Kampf eingesetzt zu werden gering ist, werden die Frauen ausgebildet, um verschiedene Tätigkeiten in der Armee zu übernehmen. Speziell, wenn es um invasive Sicherheitsdurchsuchungen in privaten Häusern geht, sind viele Afghanen entspannter, wenn die Dursuchung von einer Frau durchgeführt wird, besonders wenn es um die Leibesvisitation einer Frau in einer Burqa geht (BFA Staatendokumentation 26.3.2014).

Einige in Afghanistan bekannte weibliche Persönlichkeiten im Heer sind als Rollenvorbild wichtig. Eine breitere Bekanntheit genießt z. B. die erste weibliche Pilotin der afghanischen Luftstreitkräfte - Oberst Latifa Nabizada, welche im Jahr 1989 ins Militär eintrat. Als im Jahr 1996 die Taliban die Kontrolle in Kabul übernommen hatten, floh sie nach Pakistan. Doch sofort nachdem die Taliban vertrieben waren, nahm sie ihren Dienst bei den Luftstreitkräften wieder auf. Brigadier General Khatool Mohammadzai war die erste weibliche Fallschirmspringerin der Armee. Seit dem Jahre 1984 hat sie mehr als 600 Sprünge absolviert (BFA Staatendokumentation 26.3.2014).

Das Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (EVAW - law) und Kontroversen

Die Streitigkeiten in Bezug auf das Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (Elimination of Violence Against Women - EVAW) unterstreichen, was für ein Drahtseilakt die Verbesserung der rechtlichen Situation von Frauen in Afghanistan ist. Verabschiedet im Jahr 2009, ist es das erste Gesetz, das Gewalt gegen Frauen kriminalisiert (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Es definiert 22 Handlungen als Gewalt gegen Frauen, schlägt Strafen für die Täter vor und nimmt die Regierung in die Pflicht (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Verboten werden unter anderem Kinderheirat, Zwangsheirat, Menschenhandel für den Zweck oder unter dem Vorwand der Heirat, die traditionelle Praxis des baads (Übergabe einer Frau oder eines Mädchens zur Streitschlichtung), erzwungene Selbstverbrennung und 17 weitere Gewalthandlungen, inklusive Vergewaltigung und physischer Misshandlung (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Das Strafgesetz des Landes, welches aus dem Jahr 1976 stammt, regelt Verbrechen wie Körperverletzung, Zwangsehen und Mord. Nichtsdestotrotz werden keine expliziten Referenzen in Bezug auf Gewalt innerhalb der Familie oder Kinderheirat gemacht. Zwar legt das afghanische Zivilgesetz das Mindestalter für Heirat mit 15 Jahren fest, jedoch sind im Strafgesetz keine Strafen für Zuwiderhandlung vorgesehen. Das Strafgesetz fasst außerdem Vergewaltigung mit einvernehmlichem Ehebruch zusammen, welches beide strafbare Handlungen sind (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Das EVAW-Gesetz repräsentiert daher einen großen Erfolg, zumal viele von ihm kriminalisierte Handlungen von einem Großteil der afghanischen Gesellschaft, einschließlich der Gesetzesvollzugsorgane, nicht als Verbrechen angesehen werden (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Der politische Wille das Gesetz umzusetzen und demzufolge seine tatsächliche Anwendung ist jedoch begrenzt. Genauso wie seine allgemeine Bekanntheit, obwohl sich die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission - AIHRC), einzelne Gesetzesvollzugsorgane und die Zivilgesellschaft bemühen, diese zu steigern. Teile der Öffentlichkeit und religiöser Kreise erachten das Gesetz nämlich als unislamisch. Somit ist seine erfolgreiche und korrekte Umsetzung auch weiterhin mangelhaft (USDOS 27.2.2014). Laut Angaben von Human Rights Watch, ist die Umsetzung des Gesetzes durch die afghanische Regierung mangelhaft (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Eine Erklärung von Frauenrechtsaktivistinnen hierfür ist das Fehlen sozialer Legitimität. EVAW wurde nie vom afghanischen Parlament abgesegnet, sondern durch ein Präsidialdekret bewilligt. Laut Artikel 79 der Verfassung von 2004 ist das statthaft (ein Präsidialdekret ist rechtmäßig, außer es wird vom Parlament ausdrücklich abgelehnt). Auch viele andere Gesetze wurden bereits auf diesem Wege erlassen und sind weiterhin in Kraft (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Aus der Hoffnung einiger AktivistInnen heraus, dem Gesetz breitere Anerkennung zu verleihen und seine Umsetzung zu erleichtern, wurden bereits im Herbst 2009 Versuche unternommen, eine entsprechende parlamentarische Akzeptanz zu erreichen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Aufgrund der kontroversen Reaktionen, speziell einflussreicher religiöser Führer (BFA Staatendokumentation 2.7.2014), war die afghanische Frauenrechtsgemeinschaft danach jahrelang darüber uneinig, ob EVAW überhaupt dem Parlament zur Ratifizierung vorgelegt werden sollte. Die Mehrheit der AktivistInnen scheint mit dem Präsidialdekret nicht unzufrieden zu sein, da sie sich keine großen Chancen ausrechnen, das Gesetz in einer akzeptablen Form durch den parlamentarischen Ratifizierungsprozess zu bekommen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Beim letzten Versuch, im Mai 2013, beeinspruchten reaktionäre Elemente im Parlament auch tatsächlich mindestens acht Artikel dieses Gesetzes (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Nach einer Reihe hetzerischer Kommentare konservativer Parlamentarier wurde die Diskussion schnell abgebrochen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Speziell das Verbot von Zwangs- und Kinderheirat, sowie der uneingeschränkte Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und Frauenhäusern, wurden von mehreren Mitgliedern des Parlaments als unislamisch betrachtet und eine Streichung dieser Bestimmungen beantragt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Nichtsdestotrotz wurde ein nationaler Aktionsplan für EVAW entworfen, der spezielle Schritte für die Umsetzung des Gesetzes, durch Bewusstseinsbildung, Präventions- und Schutzmaßnahmen vorsieht, darunter das Beobachten und Berichten von Gewalt gegen Frauen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Gewalt gegen Frauen in Afghanistan existiert in verschiedenen Formen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Das Thema selbst wird in der traditionellen afghanischen Gesellschaft als Tabu erachtet, trotzdem kommt es häufig vor (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Die einzigen existierenden statistischen Schätzungen zur Häufigkeit von Gewalt gegen Frauen, leiten sich von einer landesweiten Befragung im Jahre 2008 ab, an der 4.700 Frauen in 16 afghanischen Provinzen teilnahmen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 registrierte und sammelte die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission (AIHRC) Berichte zu physischer, sexueller, wirtschaftlicher, verbaler und psychologischer, sowie anderen Formen von Gewalt, die in Verbindung mit schädlichen traditionellen Praktiken und Gebräuchen stehen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). In diesem Zeitraum wurden demnach 1.249 Fälle physischer Gewalt gegen Frauen registriert, im Jahr 2012 waren es noch 889 Fälle; dies ist ein Anstieg um 30,1%. Laut AIHRC könnte die Erhöhung auch auf eine Steigerung des öffentlichen Bewusstseins zurückzuführen sein. Nichtsdestotrotz geht AIHRC davon aus, dass die Dunkelziffer höher ist (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Ferner suchen die meisten Frauen keinen rechtlichen Beistand, weil sie sich ihrer Rechte nicht bewusst sind und überdies Angst haben, selbst strafverfolgt zu werden oder zu ihren Familien bzw. dem Täter zurückgebracht zu werden (USDOS 27.2.2014).

Vergewaltigung, Ehrenverbrechen und Zwangsverheiratung

Ehrenmorde werden an Frauen von einem - typischerweise männlichen - Familien- oder Stammesmitglied verübt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Die Motive reichen von

bloßen Gerüchten in Zusammenhang mit dem anderen Geschlecht, bis hin zu einer sexuellen Beziehung oder dem Weglaufen von zu Hause (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

In Afghanistan ist es eine verbreitete Annahme, dass Frauen den Ruf der Familie tragen. Die Männer spüren diesen sozialen Druck und nehmen sich daher das Recht Frauen zu kontrollieren, damit diese keine Schande über die Familie bringen. Frauen und Mädchen versuchen um jeden Preis Handlungen zu vermeiden, die Schande über Männer oder die Familie bringen könnten. Manche afghanische Stämme im Süden gehen sogar davon aus, dass Schande, die über eine Familie gebracht wurde, Schande über den gesamten Clan bringt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Die AIHRC gab im November 2013 bekannt, in den vorangegangen zwei Jahren 240 Ehrenmorde registriert zu haben (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Eine viel höhere Dunkelziffer wird angenommen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). RAWA (Revolutionary Association of the Women of Afghanistan - Revolutionäre Vereinigung der Frauen Afghanistans) schätzt, dass 21% der Ehrenmorde vom Ehemann des Opfers begangen werden. In ungefähr 57% der Fälle waren die Mutter oder andere Verwandte des Ehemannes die Täter (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Viele in Ehrenmorde verwickelte Personen bleiben unbekannt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

"Ehre" ist im Falle von Vergewaltigung von zentraler Bedeutung. Im Kontext von Vergewaltigung schreibt die Gemeinschaft eher dem Opfer die Schande zu, als dem Täter. Selbst von der Justiz sehen sich die Opfer oft mit Strafverfolgung wegen des Vergehens des Zina (Ehebruch) konfrontiert (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Das EVAW-Gesetz führt zum ersten Mal "Vergewaltigung" als kriminelles Vergehen im afghanischen Gesetz ein (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Es bestraft Vergewaltigung mit "dauernder Haft", was weithin als lebenslange Haft interpretiert wird, obwohl das nicht in jedem Fall zutrifft. Sollte die Vergewaltigung mit dem Tod eines Opfers enden, sieht das Gesetz die Todesstrafe vor. Der Straftatbestand der Vergewaltigung beinhaltet nicht Vergewaltigung in der Ehe (USDOS 27.2.2014).

Eine verbreitete Form von Gewalt in Verbindung mit einer traditionellen Praktik, ist die Zwangsverheiratung (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Dies ist der Fall, wenn Frauen und Mädchen im Alter von 15 Jahren oder jünger, ohne ihre Einwilligung (manchmal unter Anwendung von Drohungen oder Gewalt) heiraten müssen, mit dem Ziel der Heirat entführt oder zum Zweck der informellen Streitschlichtung getauscht zu werden (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). In Afghanistan ist baad (USDOS 27.2.2014), eine traditionelle Praktik, die den erzwungenen Austausch von Frauen und Mädchen als Bräute zur Beendigung von Blutfehden, zur Schuldentilgung (BFA Staatendokumentation 2.7.2014) bzw. als Kompensation für kriminelle Handlungen oder persönliche Schädigung vorsieht (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Diese Art Familiendispute zu regeln, steht jedoch im Widerspruch zu den Bestimmungen des afghanischen Gesetzes und internationalen Menschenrechtsstandards. Die Anwendung dieses Gesetzes würde darüber hinaus auch islamischen Rechtsprinzipien entgegenstehen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014), speziell wenn die Schlichtung die Praxis des baads beinhaltet (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Besonders in ländlichen Gegenden werden weiterhin selbst Verbrechen, welche Gewalt gegen Frauen beinhalten, durch informelle Streitschlichtungsmechanismen geahndet. Und das mit Strafen, die wiederum nachteilig für Frauen sind (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Als Konsequenz daraus können etwa Vergewaltigungsfälle durch den Austausch von Frauen beigelegt werden (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Frauen und Mädchen, die durch baad verheiratet wurden, werden jedoch selten respektiert, da sie immer mit jenem männlichen Verwandten in Verbindung gebracht werden, für dessen Verbrechen sie ausgetauscht wurden (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Badal ist eine andere Form der Zwangsverheiratung, in welcher der Austausch von Töchtern und Schwestern als Bräute zwischen Familien oder Stämmen stattfindet (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Das Zivilgesetz Afghanistans definiert für Mädchen 16 Jahre und für Burschen 18 Jahre als das legale Mindestalter für Vermählungen. Ein Mädchen, welches jünger als 16 Jahre ist, kann mit der Zustimmung ihres Vaters oder eines zuständigen Gerichtes heiraten. Die Vermählung von Mädchen unter 15 Jahren ist jedoch unzulässig (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Nichtsdestotrotz ist Kinderheirat in Afghanistan weiterhin üblich (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Gemäß Daten, welche von der zentralen afghanischen Statistikorganisation (CSO) und UNICEF zwischen 2000 und 2011 zusammengetragen wurden, sind 20% der afghanischen Frauen im Alter zwischen 15 und 19 Jahren bereits verheiratet (BFA Staatendokumentation 2.7.2014), davon sind 15% bereits vor dem 15. Lebensjahr und 46% vor dem 18. Lebensjahr verheiratet. Bildung, Wohlstand und geographische Lage des Haushaltes, in welchem das Mädchen lebt, spielen eine wichtige Rolle im Zusammenhang mit Kinderheirat (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Junge Frauen ohne Bildung werden drei Mal häufiger unter 18 Jahren verheiratet, als solche, die über eine Hauptschul- oder höhere Bildung verfügen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Speziell in Zeiten von Krieg und großer Unsicherheit steigt der Prozentsatz der Frühverehelichungen, weil Eltern die Ehre ihrer Töchter gegen Bedrohungen wie Vergewaltigung oder mögliche Zwangsverheiratung mit aufständischen Kommandeuren schützen wollen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Nach dem EVAW Gesetz sind Personen, die eine Zwangsheirat oder Kinderheirat arrangieren, mit einer Haftstrafe von mindestens zwei Jahren zu bestrafen. Die Umsetzung ist aber weiterhin mangelhaft (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

In Afghanistan ist die Mobilität von Frauen ohne männliche Erlaubnis oder Begleitung durch soziale Traditionen eingeschränkt. Unbegleitete Frauen sind gemeinhin nicht gesellschaftlich akzeptiert (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Als letzten Ausweg, in Reaktion auf gegen Frauen gerichtete Gewalt und traditionelle Praktiken, laufen Frauen entweder von zu Hause weg oder verbrennen sich in drastischen Fällen sogar selbst (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Weglaufen", "Moral-Verbrechen" und Zina

Frauen und Mädchen, die versuchen durch Weglaufen häuslicher Gewalt oder Zwangsverheiratung zu entkommen, werden oftmals eher als Kriminelle behandelt, denn als Opfer (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Jedoch ist "Weglaufen" oder "Flucht von zu Hause" weder nach dem afghanischen Gesetz noch unter der Scharia ein Verbrechen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Nichtsdestotrotz werden gelegentlich afghanische Frauen und Mädchen für das unerlaubte Verlassen des Hauses durch die Familie und lokale Regierungsinstitutionen bestraft (BFA 2.7.2014). Je nach lokaler Interpretation von "Weglaufen" als "Moral-Verbrechen", landen Frauen, die weggelaufen sind, oftmals im Gefängnis (USDOS 27.2.2014). Dies beinhaltet sogar Fälle, in denen Frauen, vor ungesetzlichen Zwangsheiraten oder häuslicher Gewalt fliehen BFA 2.7.2014). "Moral-Verbrechen" sind vage definiert (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

In den Jahren 2010 und 2011 gab das afghanische Höchstgericht Stellungnahmen ab, dass

"Weglaufen" als Vergehen behandelt werden solle, wenn die Frau -anstatt zu einem Verwandten oder einem anderen legitimen Vertrauten- zu einem Fremden flieht. Im Jahr 2010 argumentierte das Gericht, dass das Weglaufen von der Familie oder vom Ehemann zu Vergehen wie Ehebruch und Prostitution führen könnte, was gegen die Prinzipien der Scharia verstoße, und bestimmte daher, dass "Weglaufen" somit verboten und nach Ermessen zu bestrafen sei. Ferner forderte das Gericht Mädchen und Frauen auf, sich angesichts von Misshandlung eher an gerichtliche und andere staatliche Institutionen zu wenden, anstatt zu solchen eigenmächtigen Handlungen zu greifen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Obwohl vor kurzem mehrere hochrangige afghanische Regierungsbeamte, auch aus Polizei und Justizministerium, öffentlich bestätigt haben, dass "Weglaufen" gemäß afghanischem Gesetz kein Verbrechen ist, müssen solche Aussagen erst in politische Maßnahmen münden (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Im April des Jahres 2012 ordnete das Büro des Generalstaatsanwalts einen Stopp von Festnahmen und Verurteilungen wegen "Weglaufens" an (USDOS 27.2.2014). Manche Rechtsexperten haben angedeutet, dass die zunehmende Ansicht, dass Frauen und Mädchen nicht wegen "Weglaufens" angeklagt werden sollten, lediglich dazu geführt habe, dass sie nun wegen versuchter Zina (Ehebruch) angeklagt würden (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Es existieren Berichte, dass Justizbeamte das Weglaufen mit der Absicht der versuchten-Zina in Verbindung brachten, ohne die Umstände zu berücksichtigen, welche die Frau zum Verlassen ihres Heimes bewegten (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

"Zina" ist der Begriff für Ehebruch und andere unerlaubte sexuelle Beziehungen und ist nach dem Strafgesetz eine Straftat. Polizei und Justizbeamte klagen Frauen oftmals wegen der Absicht zur Zina an bzw. verhaften sie auf Bitten der Familie wegen sozialer Vergehen wie Weglaufen, Widerstand gegen eine von der Familie getroffene Wahl des Ehemanns oder Flucht vor häuslicher Gewalt (USDOS 27.2.2014). Als Konsequenz verwenden die Familien eine Bezichtigung wegen "Zina" als Mittel, um Frauen aufzuspüren, welche von zuhause weggelaufen sind (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Männliche Familienmitglieder können diese Anschuldigung (oder die Drohung damit), in dem Bewusstsein, dass ihr kriminelles Verhalten keine Konsequenzen hat, als Waffe verwenden. In solchen Fällen müssen Frauen medizinische Untersuchungen über sich ergehen lassen, die ihrem Ruf und ihrer Glaubwürdigkeit ernsthaft schaden, selbst wenn die Vorwürfe niemals bewiesen werden (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Laut dem GDPDC (General Directorate of Prisons and Detention Centers), welches dem Innenministerium untersteht, waren im September 2013 80,4% der weiblichen Gefangenen wegen "Moral - Verbrechen" inhaftiert. Laut Statistik ist die Anzahl der inhaftierten Frauen von 683 im Mai 2012 auf 799 im Mai 2013 gestiegen. Die AIHRC und das MOWA berichteten, dass 25% der weiblichen Gefangenen wegen Zina oder "Weglaufens" inhaftiert wurden (USDOS 27.2.2014).

Nichtsdestotrotz haben die afghanische Regierung und ihre internationalen Partner seit 2012 Fortschritte gemacht, indem die fälschliche Verhaftung von Frauen und Mädchen aufgrund von "Moral-Verbrechen" thematisiert wurde. Hochrangige Regierungsvertreter haben sich, zumindest zur Illegalität der strafrechtlichen Verfolgung vom "Weglaufen" geäußert (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Zum Beispiel verurteilten drei afghanische Funktionäre - einer von ihnen der Justizminister - die ungerechtfertigte Verhaftung von Frauen und Mädchen aufgrund einer Anklage des "Weglaufens" (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Hinzu kommt, dass spezialisierte Abteilungen Fortschritte in der Umsetzung des EVAW- Gesetzes gemacht haben. Es gibt einen geringen Anstieg in der Anzahl von Frauenhäusern und es scheint sich ein breiteres Bewusstsein in der Polizei zu formen, dass viele Fälle eher an Familiengerichte weitergeleitet werden sollten, statt an die Staatsanwaltschaft (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Es gibt Berichte, dass das MoWA, aber auch NGOs, versuchen Ehen für Frauen zu engagieren, die nicht zu ihren Familien zurückkehren konnten (USDOS 27.2.2014).

Selbstmord und Selbstverbrennung

Als drastischen letzten Ausweg, um häuslicher Gewalt oder Zwangsheirat zu entfliehen, begehen manche Frauen Selbstmord (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Das Ministerium für Frauenangelegenheiten berichtete von mehr als 171 Fällen von Selbstmord aufgrund von häuslicher Gewalt im Jahr 2012 (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Es wird von einer wesentlich höheren Dunkelziffer ausgegangen. Die meisten Selbstmorde bleiben unregistriert, da die Familien sie geheim halten. Selbstmord gilt im Islam immerhin als schwere Sünde. Durch die AIHRC wurden in den vier nördlichen Provinzen 36 Selbstmordversuche registriert, zehn Frauen überlebten (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Berichte deuten an, dass in der besser entwickelten nördlichen Provinz Balkh Selbstmorde unter jungen Frauen häufiger werden. Eine Erklärung ist, dass Frauen in der Jugend gewisse Freiheiten genießen, was es umso schwerer macht, im Erwachsenenalter die noch immer existierenden Restriktionen, wie zum Beispiel die Zwangsheirat, zu akzeptieren (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Eine ähnliche Erklärung ist, dass Frauen in Städten tendenziell gebildeter sind, besseren Zugang zu Medien haben und daher alternative Lebensstile kennen, die aber unerreichbar bleiben (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Eine Form des Selbstmordes ist die Selbstverbrennung (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Behandelnde Ärzte sagen, dass Dispute innerhalb der Familie, aber auch Armut, Zwangsheirat, Drogensucht und Kinderheirat die Hauptgründe hinter der Selbstverbrennungsentscheidung sind (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Viele Frauen, die sich oftmals mit Heiz- oder Speiseöl angezündet hatten, weigern sich über die Hintergründe ihrer drastischen Tat zu sprechen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Während der ersten Jahreshälfte 2013, registrierte die AIHRC 34 Fälle von Selbstverbrennung durch Frauen in Afghanistan (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Nach offiziellen Angaben wurden im Jahr 2011 im Westen Afghanistans 88 Fälle von weiblicher Selbstverbrennung registriert. Im Jahre 2011 gab es die meisten Fälle in der westlichen Provinz Herat, nahe der iranischen Grenze, wo dies als eine gebräuchliche Methode des Selbstmordes beschrieben wird (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Jedoch gab das Hauptkrankenhaus in Herat im September 2013 an, dass Fälle weiblicher Selbstverbrennung in der Provinz in den sechs Monaten davor stark abgenommen hätten. Der Spitalsleiter meinte, der Grund für diesen Rückgang sei eine erhöhte Wahrnehmung des Themas in der Öffentlichkeit, aufgrund von Kampagnen nationaler und internationaler NGOs zur Unterstützung der relevanten Regierungsorganisationen in der Stadt und in entlegenen Bezirken (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Im Jahr 2011 startete die afghanische Regierung eine nationale Medienkampagne, um das wachsende Problem der Selbstverbrennungen zu thematisieren. Die Kampagne behandelte eine Reihe von Facetten des Themas Brandverletzungen, wie Unfälle, aber auch häusliche Gewalt und Misshandlung, die viele Fälle von versuchter Selbstverbrennung ausgelöst zu haben scheinen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Die französische Nichtregierungsorganisation HumaniTerra - welche seit dem Jahr 2002 in Afghanistan präsent ist - eröffnete im Jahr 2007 ein Zentrum für Verbrennungsopfer in Herat. Das Zentrum ist ein Ort der Präventivmedizin, der Behandlung und der posttraumatischen Nachbehandlung. Das Zentrum, das dem afghanischen Gesundheitsministerium untersteht, behandelt 700 Patienten jährlich. Im Jahr 2009 wurde es zu einem nationalen Trainingszentrum. Von 2008 bis 2011 wurde eine Selbstverbrennungs- Präventions-Kampagne durchgeführt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Eine zweite Phase dieser Kampagne war für 12 Kalendermonate in Herat City vorgesehen. Gemeinsam mit Voice of Women (VWO) schafft HumaniTerra International Bewusstsein in Bezug auf Selbstverbrennung und deren Konsequenzen unter SchülerInnen, Eltern und LehrerInnen an zwei Schulen, sowie bei den Menschen, die ins Regionalspital Herat, in das Zentrum für Verbrennungsopfer Herat und die Geburtsklinik Herat kommen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). In Kabul hat das Istiqlal Spital eine eigene spezialisierte Abteilung für weibliche Verbrennungspatienten eröffnet (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Strafverfolgung und Unterstützung durch das EVAW Gesetz

In Einklang mit dem EVAW-Gesetz, haben Frauen, welche Opfer von Gewalt wurden, das Recht, die Hilfe der Abteilung für Frauenangelegenheiten (Department of Women¿s Affairs - DoWA), der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission (AIHRC), der Polizei oder des Büros der Staatanwaltschaft zu suchen. Je nach Wunsch der Frau vermitteln

DOWA, AIHRC bzw. Justizministerium (Department of Huqooq) oder verweisen die Frauen an relevante Einrichtungen (z.B. Frauenhäuser) (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Diese Institutionen versuchen durch Mediation und Dialog eine Lösung zu finden (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Fehlendes Wissen über ihre Rechte bzw. Analphabetentum schmälern den Zugang von Frauen zur Justiz (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Eine Kultur des Nicht-Anzeige-Erstattens bei Gewalt an Frauen ist in Afghanistan präsent und wird teilweise von sozialen Normen gefördert, die es den meisten afghanischen Frauen unmöglich machen, einen männlichen Polizisten anzusprechen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Dies führt zu ausbleibender Strafverfolgung und einer Kultur der Straflosigkeit (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Während die Umsetzung des EVAW-Gesetzes mangelhaft ist, gibt es Berichte über Fälle erfolgreicher Strafverfolgung durch die VAW-Einheiten (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 19.4.2013; siehe auch USDOS 27.2.2014).

Diese erste VAW-Einheit (Violence Against Women) wurde im Jahre 2010 durch die afghanische Generalstaatsanwaltschaft in Kooperation mit der internationalen Rechtsorganisation (International Development Law Organization - IDLO) initiiert und hat ihren Sitz im Büro der Generalstaatsanwaltschaft in Kabul (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Die Staatanwälte dieser Einheit erhalten ein spezielles Training in Bezug auf Gender-Fragen. Innerhalb des ersten Jahres ihres Bestehens, verfolgte die Einheit ungefähr

300 Fälle, darunter Misshandlungs- und Vergewaltigungsfälle, und vom ersten bis zum letzten Monat des ersten Jahres verdoppelte sich die Anzahl der Anklagen. Die Kabuler VAW-Einheit etablierte ein Netzwerk von Unterstützungsdiensten für Gewaltopfer. Diese bieten Hilfe bezüglich Unterkunft, Gesundheit und Bildung (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Im April des Jahres 2011 wurde eine zweite VAW-Einheit im Berufungs-Büro der Staatsanwaltschaft der Provinz Herat angesiedelt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Mit Stand August 2013 wurden 1.084 Beschwerden wegen Verstößen gegen das EVAW- Gesetz an die VAW-Einheiten herangetragen. Dies bedeutet einen signifikanten Anstieg gegenüber den 1.500 registrierten Fällen im Jahr 2012 (USDOS 27.2.2014). Im Jahr 2011 wurden 500 Fälle registriert (USDOS 19.4.2013). Die Provinzdirektionen für Frauenangelegenheiten orten darin eher eine gesteigerte Wahrnehmung des Themas Frauenrechte, als eine Zunahme der Gewalt gegen Frauen. Ein großer Teil dieser Beschwerden wurde durch Familien-Mediation gelöst. Die Kabuler VAW-Einheit brachte 38 Fälle vor Gericht und erlangte 28 Verurteilungen, die restlichen 10 Fälle endeten mit Freisprüchen (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Landesweit sind 355 Ermittler der sogenannten "Female Response Unit" in 146 Büros aktiv. Diese sind zum Großteil mit Polizistinnen besetzt, die Gewalt und Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Familien behandeln. Polizistinnen sind darauf trainiert Opfern häuslicher Gewalt zu helfen, jedoch, werden sie durch Vorschriften behindert, die verlangen, dass man warten muss, bis sich das Opfer von selbst meldet. Frauen in der afghanischen Polizei und in zivilen Positionen im Innenministerium bieten Vermittlung und Ressourcen zur zukünftigen Vermeidung von häuslicher Gewalt an (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Frauenhäuser

Frauen auf der Suche nach Hilfe in Fällen von häuslicher Gewalt, müssen dies oft außerhalb ihres Heimes und ihrer Gemeinschaft tun. Laut UNICEF gab es 2012 14 Frauenhäuser im Land. Etwa 40% ihrer Bewohnerinnen waren unter 18 Jahre alt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Laut Human Rights Watch (HRW) ist die Zahl der Frauenhäuser 2013 auf 18 angestiegen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Das US - Außenministerium zählt 29 formelle und informelle Frauenhäuser (USDOS 27.2.2014). Seit internationale Bemühungen zu einem Ausbau der Kapazitäten geführt haben, hat sich der Zugang für Frauen zu Frauenhäusern verbessert. In Kabul wurde eine Zunahme der Vermittlungen an Frauenhäuser durch die Polizei registriert, was auf ein verbessertes Training und Bewusstseinsbildung bei der afghanischen Polizei hindeutet. Nichtsdestotrotz gibt es nicht genügend Frauenhäuser für den existierenden Bedarf (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Manche der 34 Provinzen in Afghanistan haben kein einziges Frauenhaus, vor allem im konservativen Süden des Landes (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Aufgrund des Platzmangels in Frauenhäusern, werden in manchen Fällen Frauen zu ihrer eigenen Sicherheit in Schutzgewahrsam genommen. Frauen, die nicht zu ihren Familien zurückkehren können, müssen in den Frauenhäusern bleiben, da "unbegleitete" Frauen gesellschaftlich nicht akzeptiert sind (USDOS 27.2.2014).

Die Frauenhäuser sind gänzlich von der Finanzierung durch internationale Geber und Regierungen abhängig (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Laut HRW hat die afghanische Regierung kein Interesse gezeigt, Frauenhäuser durch das Regierungsbudget zu finanzieren (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Seit 2011 gab es Bestrebungen, alle Frauenhäuser unter der Leitung des Ministeriums für Frauenangelegenheiten (MoWA) zu nationalisieren, was nicht die Zustimmung von NGOs fand. Mittlerweile ist die Regelung so, dass die Frauenhäuser zwar MoWA unterstehen, die NGOs diese aber weiterhin betreiben (USDOS 27.2.2014).

Gesellschaftliche Vorbehalte gegenüber Frauenhäusern existieren (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Im Jahr 2012 stellte sogar der afghanische Justizminister Frauenhäuser mit Bordellen gleich. (BFA Staatendokumentation 2.7.2014), Später entschuldigte er sich für seine Bemerkungen (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Beispiele von Organisationen, die für Frauen tätig sind

Es ist wichtig zu erwähnen, dass es für Frauen beim Zugang zu Recht große Unterschiede in Bezug auf Ethnie, städtische/ländliche Verortung, Bildungsgrad und wirtschaftlichen Status, gibt. Es wird weitgehend davon ausgegangen, dass der Zugang zum formellen Rechtssystem in den städtischen Gegenden besser ist, obwohl es allgemein bekannt ist, dass Frauen einen verminderten Zugang sowohl zu formellen Gerichten als auch zu traditionellen Streitschlichtungsmechanismen haben (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Nichtsdestotrotz existieren Organisationen, die von internationalen Gebern bzw. Geberländern finanziert werden. Ebenso gibt es auch Rechtshilfe, die von der afghanischen Regierung unterstützt wird (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Die Legal Aid Organization of Afghanistan wurde im Jahr 2006 etabliert und bietet, unter anderem, kostenlose Familienrechtshilfe für Frauen zusätzlich zur strafrechtlichen Hilfe an (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Im Jahr 1989 wurde innerhalb der Struktur des Obersten Gerichtshofes eine Rechtshilfeabteilung (Legal Aid Department) gegründet. Diese zielt darauf ab, die Rechte bedürftiger Verdächtiger kostenlos zu verteidigen und deren Zugang zum Recht zu sichern. Seit dem Jahr 2008 untersteht die Rechtshilfeabteilung dem Justizministerium (Ministry of Justice - MoJ) (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Sie ist in

24 Provinzen vertreten und das MoJ plant noch mehr Büros zu eröffnen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Rechtshilfeorganisationen, die sich hauptsächlich auf Frauen konzentrieren:

* In Kabul wurde im März 2008 die kostenlose Rechtsberatung Justice For All Organization (JFAO), durch Richter, Anwälte und Staatsanwälte, gegründet. JFAO ist eine gemeinnützige, unpolitische Nichtregierungsorganisation, die darauf abzielt die Rechtsstaatlichkeit auszuweiten und den Zugang zu Justiz für marginalisierte Gruppen in Afghanistan, wie Frauen, Kinder und Häftlinge zu fördern. Zweigstellen existieren in Badakhshan, Balkh, Baghlan, Herat, Kunduz und Takhar (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Andere NGOs, die Frauen Rechtshilfe anbieten, sind:

* The Institute of Destitute Accused (OIDA), Afghan Women Lawyers Organization (AWLO), Ahmad Aba Women's Association (AWE), Turkman Women Activists Rights Association (TWARA) and Badghis Social und Women Tailoring Association (BSWTA) (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Beispiele für andere allgemeine Rechtshilfeorganisationen sind:

* Da Qanoon Gushtunky - eine von der Regierung gegründete Koalition, die strafrechtliche Verteidigungsberatung in Logar anbietet und Büros für strafrechtliche Verteidigungsberatung in Maidan, Herat, Wardak und Jalalabad hat. Auch gibt es Büros in Kabul, Herat und Jalalabad, die aus 31 Anwälten bestehen und die ihre Dienstleistungen im Jahr 2007 in angrenzende Provinzen ausgeweitet haben (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

* Information Counseling and Legal Assistance (ICLA) - vom norwegischen Flüchtlingsrat (Norwegian Refugee Council - NRC) gegründet und ist seit dem Jahr 2003 in Afghanistan aktiv. Dieser umfasst sieben Außenstellen und Rechtshilfezentren (ICLAs) in Kabul, Maimana, Mazar, Kunduz, Jalalabad, Bamiyan und Herat. Etwa 85 Anwälte sind bei ICLA angestellt. Das NRC hat 2.375 Rechtsfälle und

3.200 Informationsfälle registriert, von denen je 750 bzw. 1.495 gelöst wurden. Ungefähr 20% der Fälle haben unter anderem mit Familien-, Finanz- und Wasserrechtsangelegenheiten zu tun (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

* The International Legal Aid Foundation-Afghanistan (ILF-A): eine landesweite Strafverteidigungsorganisation wurde im Jahr 2003 etabliert und hat seitdem kostenlose Strafverteidigungsdienstleistungen für arme Afghanen zur Verfügung gestellt. Sie wird als NGO angesehen. Die Organisation hat fünf Büros in Afghanistan: Balkh, Kabul, Helmand, Herat und Nangarhar (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Medizinische Versorgung - Gynäkologie

Armut, Konflikt, aber auch langsamer wirtschaftlicher und sozialer Fortschritt sind Gründe für Afghanistans niedrige Gesundheitsindikatoren (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. WB 5.2013). 2010 lag die Sterblichkeitsrate bei 460 pro 100.000 Lebendgeburten (BFA Staatendokumentation 3.2014). Die Müttersterblichkeitsrate ist noch immer hoch (ungefähr 300 - 400 Tote pro 100.000 Lebendgeburten), jedoch ist diese seit dem Jahr 2002 um zwei Drittel gesunken (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Im Jahr 2010 fanden nur 15% der Geburten in Gesundheitseinrichtungen statt. Zwischen 2010 und 2011 war Schätzungen zufolge nur bei etwa 34-39% der Geburten geschultes Gesundheitspersonal anwesend (BFA Staatendokumentation 3.2014). Die Sterblichkeitsrate bei Frühgeborenen lag 2012 bei 36 Toten pro 1.000 Lebengeburten und die Säuglingssterblichkeitsrate bei 71 von 1.000 Lebendgeburten. Die Lebenserwartung bei Frauen lag 2010 bei 61 Jahren. Im Vergleich dazu lag die männliche Lebenserwartung bei Geburt 2010 bei 62 Jahren (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Es mangelt auf allen Ebenen an ausgebildetem Gesundheitspersonal, speziell Krankenschwestern, Hebammen, Pharmazeutikern usw. Besonders in den abgelegenen Gegenden des Landes mangelt es an weiblichem Gesundheitspersonal. Das Hauptproblem sind kulturelle Restriktionen bezüglich der Möglichkeiten für Frauen zu arbeiten (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Als Reaktion auf fehlendes geschultes Gesundheitspersonal führte die afghanische Regierung im Jahr 2002 ein Hebammenausbildungsprogramm ein. Dabei stellten Familien und Dorfälteste sicher, dass strenge Regeln und Sicherheitmaßnahmen eingerichtet wurden und es daher akzeptabel war für junge Frauen gemeinsam in den Provinzhauptstädten zu leben. Die Anzahl der Hebammenschulen stieg von 5 im Jahr 2003 auf 33 im Jahr 2010 (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Im Dezember des Jahres 2013 verkündete das afghanische Gesundheitsministerium gemeinsam mit dessen UN-Partnern die Einführung von zwei Aktionsplänen zur weiteren Senkung der Mütter-, Neugeborenen- und Kindersterblichkeitsrate. Ziel ist eine zehnprozentige Steigerung im Zugang zu entscheidenden Gesundheitsleistungen für Mütter, Neugeborene und Kinder in den unterversorgtesten und unterprivilegiertesten Gegenden Afghanistans (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Laut einer Fallstudie, durchgeführt von UNICEF, gaben Familien das Fehlen von Transportmöglichkeiten, die Entfernung zu Gesundheitseinrichtungen, unsichere Reisebedingungen, aber auch fehlendes Geld zur Finanzierung von Transport und Pflege als Probleme an (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Weibliche Genitalverstümmelung ist in Afghanistan nicht üblich (AA 31.3.2014). Quellen:

USDOS - United States Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/ #wrapper, Zugriff 30.05.2014

Grundversorgung/Wirtschaft

Die afghanische Regierung bemüht sich um eine wirtschaftliche Erholung des Landes und hat Erfolge vorzuweisen: Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 laut Weltbank 7,7%. Im Jahr zuvor waren es 4.4% gewesen (AA 8.2014; vgl. WB 8.4.2014). Die landwirtschaftliche Produktion erreichte 2013 aufgrund von günstigen Wetterbedingungen zum zweiten Mal infolge ein Rekordniveau mit 2.7-prozentigem Anstieg in der Getreideproduktion gegenüber der Rekordernte des Jahres 2012 (WB 8.4.2014). Dies beinhaltete auch die Opiumproduktion, die bereits 2012 - 2013 aufgrund guten Wetters ein historisches Hoch erreicht hatte. Die Drogenproduktion und der Schmuggel sind in Afghanistan makro-relevant. Die Produktion beinhaltet, Opium, Heroin, Morphine und Cannabis. Im Jahr 2013 wurde geschätzt, dass der marktfähige Wert der potentiellen Opiumproduktion, bei 4% des BIPs lag (IMF 5.2014).

Die Landwirtschaft macht 27.7% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus, welches laut IWF 2013 USD 20,7 Mrd. (2012: USD 20.3 Mrd) betrug. Den größten Anteil am BIP hat der Dienstleistungssektor mit 53,5% - er hat sich in den letzten Jahren zum Motor für das Wirtschaftswachstum entwickelt. Die Kommunikationsbranche wuchs um 65%, Transport und Logistik um 23%, das Banken- und Versicherungswesen um 14.3%. Diese Wachstumsdynamik im Dienstleistungsbereich war allerdings stark abhängig von der externen Nachfrage der Geber (AA 8.2014).

Das Wirtschaftswachstum - welches im letzten Jahrzehnt, durchschnittlich bei über 9% jährlich lag - war eines der höchsten weltweit. Jedoch war es im Jahresvergleich großen Fluktationen, die vom landwirtschaftichen Sektor und in geringerem Ausmaß den wechselnden Beihilfenniveaus ausgingen, ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. AA 8.2014). Industrieproduktion ist kaum vorhanden, 80% der Bevölkerung sind im landwirtschaftlichen Bereich tätig (AA 8.2014).

Die verzerrte Wirtschaftsstruktur Afghanistans soll nicht von den in den letzten zwölf Jahren erreichten realen Entwicklungsfortschritten ablenken. Das durchschnittliche Pro-Kopf- Einkommen stieg von schätzungsweise USD 186 im Jahr 2002 auf USD 688 im Jahr 2012 (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Die afghanische Wirtschaft ist beträchtlichen Herausforderung während der andauernden Transition ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014). Aufgrund der politischen Unsicherheit werden Investitionen derzeit weitgehend zurückgehalten, afghanische Unternehmer bringen ihr Kapital im Ausland in Sicherheit. Daher ist auch im Transitions- und Wahljahr 2014 nicht mit größeren Impulsen für die Wirtschaft zu rechnen (AA 31.3.2014).

Auch bei einer stabilen Entwicklung der afghanischen Wirtschaft bleibt die Schaffung von Arbeitsplätzen eine zentrale Herausforderung für das Land (AA 31.3.2014). 2011 - 2012 lag die Arbeitslosenrate bei 8.2% (Männer: 6,4%, Frauen: 16,5%). Die Arbeitslosenrate bei den Jugendlichen wurde mit 10.4% beziffert (Männer: 8.1%, Frauen: 18.8%). Die Jugendarbeitslosenrate betrug 39.1% der Gesamtarbeitslosigkeit (CSO 2.2.2014). Es wird erwartet, dass bei einem stabil hohen Bevölkerungswachstum und einer sehr jungen Gesamtbevölkerung, in den nächsten Jahren jährlich 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt strömen werden (WB 5.2014; vgl. AA 31.3.2014). Hoffnung liegt in den Sektoren Landwirtschaft und Bergbau. Für größere Impulse mangelt es bisher in beiden Bereichen an Infrastruktur und förderlichen wirtschafspolitischen Rahmenbedingungen. Es fehlt ferner an einer umfassenden politischen Strategie zur Schaffung von Arbeitsplätzen (AA 31.3.2014). Laut Weltbank sind 47% der afghanischen Bevölkerung unter 14 Jahre alt, 51%

zwischen 15 und 64 und 2% der Bevölkerung über 65 (WB 2014).

Rund 36% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (AA 31.3.2014; vgl. WB 15.3.2014). Die Landwirtschaft generiert mehr als 50% der Arbeitsplätze und 84% der Armen leben in ländlichen Gegenden (WB 5.2014).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6 Millionen Menschen und damit rund drei Viertel aller Beschäftigungsverhältnisse (AA 31.3.2014).

Die inländischen Einnahmenerhebungen waren im Jahr 2012 und 2013 abgeschwächt. Der Rückgang der Einnahmenerhebung ist ein Ergebnis der Wirtschaftsabkühlung, aber auch Schwächen in der Durchsetzung, sowohl in der Steuer- als auch der Zolladministration. Das Finanzministerium hat im Jahr 2013 eine Reihe von Maßnahmen eingeführt um den Umsatz zu stabilisieren, Verluste zu reduzieren und die Administration zu verbessern (WB 1.4.2014).

Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor, welcher etwa 80-90% der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor ist Hauptträger des starken afghanischen Wachstums (ILO 31.5.2012).

Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser (AA 31.3.2014). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30%

der niedrigste weltweit (WB 8.4.2014). 64% der Bevölkerung haben Zugang zu einer verbesserten Wasserversorgung (WB 15.3.2014). Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Aktuell wächst die Bevölkerung mit rund 2.8% pro Jahr, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck (AA 31.3.2014).

Seit 2002 sind laut UNHCR 4.7 Millionen afghanische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt. Somit hat fast 1/6 der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund. Während Unterstützungsleistungen für die erste Zeit nach Rückkehr durch UNHCR geleistet werden, entsteht im Anschluss das Problem der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 31.3.2014).

Afghanistan ist ein Land, in welchem Menschen landesweit in die Hauptstadt Kabul migrieren um nach Jobs, Möglichkeiten und einem besseren Leben zu suchen. Kabul hatte 800.000 Menschen, jedoch, geben manche Schätzungen an, dass es mehr als 4 Millionen Einwohner hat, die landesweit aufgrund von Wirtschaft, Sicherheit und Politik migriert sind (Gutachterin Afghanistan 7.11.2014).

Eines der größten Entwicklungsprojekte ist Kabul New City (KNC), wo in den nächsten 30 Jahren Wohnungen für etwa drei Millionen Menschen entstehen sollen. Das in direkter Nachbarschaft zu Kabul und zwischen zwei großen Flughäfen (Kabul International Airport und Bagram Air Base) gelegene Gebiet gehört zu den sichersten Gegenden des Landes. Das Megaprojekt Kabul New City wurde als Reaktion auf den ständig wachsenden Bedarf an Wohnraum in Kabul initiiert. Wegen des Zuzugs aus anderen Städten, der Rückkehr von Exil-Afghanen und dem beispiellosen Bevölkerungswachstum kann der Wohnraumbedarf in Kabul derzeit nicht gedeckt werden. Das Projekt soll außerdem in großem Maßstab Arbeitsplätze schaffen und schließlich sicherstellen, dass ein umweltverträglicher, ökologisch orientierter städtischer Lebensraum entsteht und gleichzeitig die bestehenden Dörfer erhalten bleiben. Das Entwicklungsprojekt Kabul New City wird bis 2025 insgesamt 500.000 neue Arbeitsplätze schaffen, davon je 100.000 in der Landwirtschaft und Industrie und

300.000 in Dienstleistungs- und anderen Branchen. Bis 2025 werden 250.000 Wohneinheiten entstehen (EBN 26.8.2014; vgl. Khaama Press 1.4.2011 und Wezaret-e Umur-e Dakhela 24.8.2013).

Quellen:

http://www.af.undp.org/content/dam/afghanistan/docs/MDGs/NRVA REPORT-rev - 5%202013.pdf, Zugriff 23.9.2014

_20140423092911/Rendered/PDF/875740WP0Afgha00Box382171B00PUBLIC0.pdf,

Zugriff 23.9.2014

http://moi.gov.af/fa/announcement/23354 , Zugriff 26.8.2014

Medizinische Versorgung

Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 31.3.2014). Eine medizinische Grundversorgung ist in weiten Landesteilen nahezu nicht gegeben. Lediglich in größeren Städten kann man eine bessere medizinische Versorgung vorfinden (GIZ 6.2014).

Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 31.3.2014).

Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten (USDOS 27.2.2014)

Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die PatientInnen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014).

Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können auch kompliziertere Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen (AA 31.3.2014).

Das Ministerium für öffentliche Gesundheit implementiert das notwendig Paket von Spitalsleistungen in 15 Provinzen, während Nichtregierungsorganisation die Arbeit in den restlichen 19 Provinzen durchführen (BMJ 17.6.2014)

Zwar findet die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata

Unsichere Lage, große Entfernungen und Transportkosten sind die Haupteinschränkungen für die Bevölkerung beim Zugang zu Gesundheitsleistungen. Die Disparität zwischen sicheren urbanen Gegenden und unsicheren ländlichen oder abgelegenen Gegenden, steigt weiterhin. Diese Beschränkungen spielen eine besondere Rolle für Frauen und Kinder. (WHO 2.2013; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Folgende nationale und internationale Organisationen sind im afghanischen Gesundheitsbereich tätig:

* United States Agency for International Development (USAID)

* Das afghanische Gesundheitsministerium - Afghan Ministry of Public Health (MoPH) (USAID 1.2013)

* Die Weltgesundheitsorganisation (WHO)

* Afghan Red Cross Society

* Afghan Health and Development Services

* Aga Khan Health Services

* Medical Emergency Relief International

* Care of Afghan Families

* Urgence Aide Médicale Internationale (WHO 2.2013)

* United Nations International Children's Emergency Fund (UNICEF) (UNICEF 8.2013)

Die Anzahl nicht funktionierender Gesundheitseinrichtungen im Jahr 2012 ist im Gegensatz zu 2011 um 40 Prozent gestiegen - 540 geplante Einrichtungen können ihre Arbeit nicht aufnehmen bzw. sind gezwungen sie wieder einzustellen, weil es keine Finanzierung gibt und aufgrund von Unsicherheit. In den südlichen Provinzen haben aufgrund des andauernden Konfliktes, 50-60% der Bevölkerung Schwierigkeiten beim bzw. haben gar keinen Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung (WHO 2.2013). Es können aber auch namhafte Fortschritte der letzten neun Jahre verzeichnet werden. Rund 85% der Bevölkerung leben in Bezirken in denen grundlegende Gesundheitsleistungen angeboten werden (WB 2013). Der Großteil der Gesundheitsversorgung wird von Nichtregierungsorganisationen bewerkstelligt, welche vom Gesundheitsministerium (MoPH) beaufsichtigt werden. Das Gesundheitsministerium ist zusätzlich für das Monitoring, die Evaluierung und die Koordination von Basispaketen der Gesundheitsvorsorge zuständig (UKBA 15.2.2013).

Die afghanische Regierung veröffentlichte im Dezember 2007 eine Liste jener Medikamente, die - unter ihrem vergebenen Internationalen Freinamen (INN) - nach Afghanistan importiert und dort verkauft werden können. Die Medikamente kommen aus Ländern wie Iran, China, Pakistan und. Die Regulierung ist schwach, die Landesgrenzen sind durchlässig und manche Importfirmen nicht lizensiert. Das begünstigt den Import gefälschter und minderwertiger Medikamente nach Afghanistan (UKBA 15.2.2013).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Während des Untersuchungsjahres, kehrten mehr als 30.000 afghanische Flüchtlinge freiwillig, mit Hilfe von UNHCR, nach Afghanistan zurück. Die durchschnittliche Zahl der Rückkehrer pro Tag deutet einen Rückgang von 40% im Vergleich zum Jahr 2012 an. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Obwohl UNHCR berichtet, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg bei Rückkehrern nach Afghanistan im Jahr 2012 führten, sank die Zahl der Rückkehrer im Untersuchungsjahr aufgrund von Ungewissheit in Bezug auf die Sicherheit und der Transitionsperiode. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbesserungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren (USDOS 27.2.2014).

Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sogenannte Drei-Parteien-Abkommen

zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche (AA 31.3.2014).

Quellen:

Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zum Ausreisegrund sowie zur familiären Situation der Beschwerdeführerin in Afghanistan und in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.01.2016 sowie der im Verfahren vorgelegten Tazkira.

Dass die Beschwerdeführerin in Afghanistan keine Probleme mit den dortigen Behörden bzw. mit den Taliban hatte, ergibt sich aus ihren Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen, dass zwei erwachsenen Söhnen der Beschwerdeführerin, der Schwiegertochter und dem Enkel der Beschwerdeführerin in Österreich der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2014, Zl. W104 1433998-1/10E und vom 29.02.2016, Zahlen W169 2107697-1/9E, W169 2107700-1/9E, W169 2107702-1/8E.

Dass die Beschwerdeführerin kein Deutsch spricht, in Österreich keinen (Deutsch‑)Kurs besucht bzw. besucht hat und nicht Mitglied in einem Verein ist, ergibt sich aus ihren Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.01.2016.

Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Wertehaltung und ihrer Lebensweise nicht an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist und nicht als "westlich orientiert" angesehen werden kann, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.01.2016 und dem persönlichen Eindruck, der von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung gewonnen werden konnte. Die Beschwerdeführerin vermochte in der Beschwerdeverhandlung nicht zu überzeugen, dass sie in Österreich nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition lebt, sondern diese vielmehr ablehnt. Die Beschwerdeführerin ist eine 65-jährige Frau, die ihr ganzes Leben in Afghanistan verbracht hat, die in Österreich kaum außer Haus geht, sondern den ganzen Tag zu Hause verbringt, nicht alleine einkaufen oder alleine zum Arzt geht, sondern von ihrem Sohn begleitet wird und in Österreich ein Kopftuch trägt. Sie pflegt keine Freizeitaktivitäten, sondern verbringt ihr Leben zu Hause, nimmt nicht am gesellschaftlichen Leben in Österreich teil und ist nicht in die österreichische Gesellschaft integriert. Ihr Leben in Österreich unterscheidet sich somit nicht von dem Leben, welches sie in Afghanistan geführt hat. Aus all dem ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin auch in Österreich in einer Weise lebt, die mit den traditionell-konservativen Ansichten betreffend die Rolle der Frau in der afghanischen Gesellschaft übereinstimmt. Sie vermochte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen, dass sie sich eine westliche Lebensweise angeeignet hat, die auf einer ernsthaften und nachhaltigen inneren Überzeugung beruht und eine Aufgabe dieser Lebenseinstellung nicht (mehr ) möglich oder zumutbar ist.

Dass die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten ist und Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins österreichische Strafregister und ins Grundversorgungssystem.

Die Feststellungen zur zukünftig erwartbaren (existentiellen) Situation der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr ergeben sich aus den obigen Länderberichten und den diesen nicht entgegenstehenden Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung führte die Beschwerdeführerin ausdrücklich an, dass sie über eine Eigentumswohnung in der Stadt Kabul verfüge und mehrere Verwandte von ihr - zwei Brüder, vier Schwestern und eine Tochter mit Ehemann - in der Stadt Kabul leben und die Brüder und der Ehegatte der Tochter der Beschwerdeführerin einer Arbeit nachgehen würden, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bei diesen Verwandten Unterkunft und finanzielle Unterstützung finden kann. Dass die Beschwerdeführerin zu ihren in Kabul lebenden Brüdern - wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet - kaum Kontakt und außerdem kein gutes Verhältnis hätte, da sie ihren ersten Ehemann verlassen und ein zweites Mal geheiratet habe, kann insofern nicht nachvollzogen werden, als die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.01.2016 ausdrücklich anführte, dass ihr Bruder nach dem Tod ihres zweiten Ehegatten für sie und die Kinder gesorgt hätte. Folglich ist nicht zu erkennen, warum er dies nach einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kabul nicht wieder tun sollte bzw. welche Gründe nunmehr dagegen sprechen würden. Auch könnte die Beschwerdeführerin ihre Eigentumswohnung in der Stadt Kabul verkaufen und mit diesem Geld zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes beitragen. Zudem lebt ein Bruder der Beschwerdeführerin in Tadschikistan und einer in Kanada sowie ein Sohn in Amerika und ist daher auch von deren finanzieller Unterstützung auszugehen. Folglich kann im konkreten Fall davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht in eine derart ausweglose Lage geraten würde, die ihr jegliche Existenzgrundlage entzieht. Auch die Sicherheitslage in der Stadt Kabul, der Heimatstadt der Beschwerdeführerin, zählt - wie den obigen Länderfeststellungen zu entnehmen ist - zu jenen Gebieten, in denen in Folge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Zudem leben und arbeiten zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführerin offensichtlich problemlos in der Stadt Kabul.

2.2. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan bzw. zur besonderen Situation in der Stadt Kabul sowie zur Situation von Frauen in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.01.2016 mit der Beschwerdeführerin und ihrer bevollmächtigten Vertreterin erörtert. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht, zumal die Beschwerdeführerin ihr Heimatland nur deshalb verlassen hat, weil ihr Sohn nach Österreich reiste. Sie selbst war nie irgendwelchen Bedrohungen ausgesetzt und hatte die Beschwerdeführerin - laut ihren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.01.2016 - auch keine sonstigen Probleme in Afghanistan. Auch wirtschaftliche Probleme verneinte die Beschwerdeführerin ausdrücklich.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status einer Asylberechtigten durch das Bundesamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maß-stab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Im Fall der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Feststellungen zu ihrer persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen auch keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat Afghanistan.

Nach den Ergebnissen des Verfahrens vor dem Bundesamt und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht muss - wie bereits oben ausgeführt - davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin weder aus "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Asylgründe ihr Heimatland verlassen hat, noch dass sie im Falle ihrer Rückkehr einer "realen Gefahr" iSd Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre, die subsidiären Schutz notwendig machen würde.

Unabhängig vom individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerin sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v. United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 133699/03). Für die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan reicht es nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern es müssen von der Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden.

Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Stadt Kabul, der Heimatstadt der Beschwerdeführerin, ist mit Blick auf die individuelle Situation der Beschwerdeführerin zunächst auf die Länderfeststellungen im gegenständlichen Erkenntnis zu verweisen, denen zufolge die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen ist, auch wenn es dort zu vereinzelten Anschlägen kommt. Aus den entsprechenden Länderberichten ergibt sich, dass sich die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge hauptsächlich im Nahbereich staatlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude) oder NGO¿s ereignen. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul als ausreichend sicher zu bewerten ist.

Auch nach Ansicht des EGMR ist die allgemeine Situation in Afghanistan nicht dergestalt, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde (vgl. EGMR Urteil vom 09.04.2013, H und B.gg. Vereinigtes Königreich, Nr. 70073/10 und 44539/11). Der EGMR hat diese Rechtsprechung in jüngst ergangenen Urteilen im Hinblick auf die aktuelle Lage in Afghanistan ausdrücklich bestätigt (vgl. die Urteile jeweils vom 12.01.2016, jeweils gegen Niederlande: S.D.M., Nr. 8161/07; A.G.R. Nr. 13442/08; A.W.Q. und D.H., Nr. 25077; S.S., Nr. 39575; M.R.A. u.a., Nr. 46856/07).

Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichneten allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan erscheint daher eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedlichen Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation der Beschwerdeführerin insgesamt auch zumutbar. Für die hier zu erstellende Gefahrenprognose ist zunächst zu berücksichtigen, dass es der Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise aus Afghanistan - trotz der allgemeinen schlechten Sicherheitslage - möglich war, offenbar ohne größere Probleme in Kabul zu leben. Auch ihrem sonstigen Vorbringen ist keine gravierende Einschränkung einer Bewegungsfreiheit aus Sicherheitsgründen zu entnehmen. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, wonach auch in Kabul die Sicherheitslage nicht stabil sei und Berichte über sicherheitsrelevante Ereignisse in Kabul zitiert werden, führt zu keiner anderen Beurteilung, da es keinen individuellen Bezug zur Situation der Beschwerdeführerin aufweist und die aktuelle Sicherheitslage ohnehin dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt wurde. Zudem leben und arbeiten zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführerin in der Stadt Kabul und hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch keine Probleme oder gravierende Einschränkungen einer Bewegungsfreiheit dieser Verwandten aus Sicherheitsgründen vorgebracht.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Die Beschwerdeführerin ist in der Stadt Kabul aufgewachsen und lebte dort vor ihrer Ausreise. Zudem leben laut Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung zwei Brüder, vier Schwestern und eine Tochter von ihr in Kabul. Ein Bruder von ihr ist im Immobiliengeschäft tätig und wird vom anderen Bruder unterstützt. Der Ehegatte ihrer Tochter arbeitet im Heimatland als Taxifahrer. Die Beschwerdeführerin verfügt somit in der Stadt Kabul über soziale Anknüpfungspunkte und wird es ihr daher möglich sein, bei ihren dort lebenden Verwandten eine Unterkunft zu finden. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin über eine Eigentumswohnung in der Stadt Kabul, welche sie verkaufen und mit dem Erlös zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes beitragen könnte. Darüber hinaus könnte die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan auch durch ihre im Ausland lebenden Familienangehörigen finanziell unterstützt werden. Es kann sohin nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Kabul dort die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und dort auch die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Afghanistan, insbesondere in ihre Heimatstadt Kabul, im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Beschwerdeführerin befindet sich erst seit September 2014 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeugin oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige von Afghanitsan keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich gemeinsam mit ihrem erwachsenen Sohn XXXX , ihrer Schwiegertochter und ihrem Enkel, denen mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.02.2016 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem Quartier der Bundesbetreuung und wird von ihrem Sohn, wenn sie außer Haus geht, begleitet. Folglich stellt die Ausweisung der Beschwerdeführerin einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens dar, weshalb zu klären ist, ob sich dieser als verhältnismäßig erweist. Die Beschwerdeführerin lebte zwar vor ihrer Ausreise aus Afghanistan mit ihrem Sohn XXXX und ihrer Schwiegertochter in Kabul im gemeinsamen Haushalt und erledigte ihr Sohn für sie die Einkäufe bzw. brachte sie zum Arzt. Dass die Beschwerdeführerin zu diesem Sohn aber in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis steht und bei einer Rückkehr nach Afghanistan niemanden hätte, der sie unterstützen und betreuen könnte, kann nicht erkannt werden, da die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls bei ihrer dort aufhältigen Tochter bzw. bei ihren Geschwistern leben und von diesen unterstützt werden könnte. Zudem steht es der Beschwerdeführerin offen, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan den Kontakt mit ihrem Sohn XXXX in Österreich über Skype oder Telefon aufrecht zu erhalten, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Schutz des Familienlebens darstellt.

Was das Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihren beiden anderen erwachsenen Söhnen angeht, so haben sich diesbezüglich keine Hinweise auf eine dermaßen stark ausgeprägte Nahbeziehung ergeben, dass die von der Judikatur des EGMR im Bereich des erweiterten Familienlebens (außerhalb der Beziehung zu Eltern und ihren minderjährigen Kindern) geforderten Voraussetzungen erfüllt wären, zumal die Beschwerdeführerin mit diesen nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und sich im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch keine wie immer gearteten Anhaltpunkte auf eine besonders intensive Beziehung ergeben haben oder ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen beiden Söhnen in Österreich besteht.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interes-sensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerecht-fertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seit ihrer Einreise im September 2014 ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberin rechtmäßig war. Dies musste der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein. Die Beschwerdeführerin übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig, zumal sie von der Grundversorgung lebt. Sie spricht kein Deutsch und hat in Österreich keinen Deutschkurs besucht bzw. ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Weitere ausgeprägte private oder persönliche Interessen hat die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht dargetan. Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle der Beschwerdeführerin kein Grad an Integration erreicht worden ist.

Die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass sie ihren Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass die 65-jährige Beschwerdeführerin den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort eine Vielzahl ihrer Verwandten leben und die Beschwerdeführerin auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Österreich nicht straffällig geworden ist, be-wirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Bege-hung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnah-men darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig fest-zustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehöri-gen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivil-person eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Auch eine Empfehlung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte iSd § 50 Abs. 3 FPG liegt für Afghanistan nicht vor.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Im konkreten Fall konnten derartige Gründe nicht festgestellt werden, was bedeutet, dass die Beschwerdeführerin ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. an.

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