BVwG W104 1433998-1

BVwGW104 1433998-125.3.2014

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W104.1433998.1.00

 

Spruch:

W104 1433998-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vom 21.3.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.3.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F., der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat, reiste schlepperunterstützt unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 26.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer begründete seine Antragstellung im Wesentlichen damit, dass er in Kabul als Dometscher für eine französische Einheit gearbeitet habe und von den Taliban per SMS und Drohbrief zur Zusammenarbeit aufgefordert und mit dem Tod bedroht worden sei.

Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus. In der Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zwar als Dolmetscher gearbeitet, und es sei auch glaubhaft, dass er für die internationalen Truppen gearbeitet habe, doch sei es nicht glaubhaft, dass Interesse seitens der Taliban an seiner Person bestehe. Die Angaben über den Text der Droh-SMS, die er angeblich bekommen habe, konnten durch eine Auswertung seines Handys nur teilweise bestätigt werden. Die von ihm geschilderten Bedrohungsszenarien seien vage und unpräzise geblieben und legten so den Verdacht nahe, dass nicht selbst erlebtes geschildert worden sei. Es sei auch keine unmittelbar fluchtauslösende Bedrohungssituation geschildert worden. In einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation werde ausgeführt, dass für beim US-Militär beschäftigte Personen mit Arbeitsplatz in Kabul kein hohes Risiko bestehe. Es würden vor allem Menschen, die in hohen Positionen arbeiteten, bedroht. Aus der Anfragebeantwortung ergebe sich keine generelle Gefährdung auf Grund des Umstandes, dass jemand als Dolmetscher tätig ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner persönlichen Bedrohungssituation seinen nicht nachvollziehbar.

Mit Verfahrensanordnung vom 15.3.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und beantragt, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten, in eventu eines subsidiär Schutzberechtigten, zuzuerkennen.

Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, zu welcher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Vertreter entsandte, befragte das Gericht den Beschwerdeführer ausführlich zu seiner Person, seinen bisherigen Wohn- und Arbeitsorten, seiner Familie, seiner Ausbildung, seinem Arbeitsplatz und den Fluchtgründen. Der zur Verhandlung geladene nichtamtliche Sachverständige für Afghanistan erstattete in der Verhandlung ein Gutachten zur Glaubwürdigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers.

Folgende Länderberichte wurden in das Verfahren eingebracht:

Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.1.2012 und 4.6.2013;

Staatendokumentation des Bundesamtes für Femdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Afghanistan, Jänner 2014;

Staatendokumentation des Bundesamtes für Femdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung zu: Afghanistan, Gefährdungslage für Dolmetscher, Regierungsmitarbeiter, 11.2.2014;

ecoi.net-Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan & Chronologie für Kabul, Stand 20.2.2014;

Afghanistan NGO Safety Office, ANSO Quarterly Data Report Q.4 2012, Jänner 2013, und ANSO Quarterly Data Report, Q.1 2013, April 2013;

US Department of State, Human Rights Report Afghanistan, 19.4.2013;

UNAMA, Protection of Civilians in Armed Conflict, Mid-Year Report 2013, Juli 2013;

UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 6.8.2013;

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, 30.9.2013;

Human Rights Watch: World Report 2013 - Afghanistan, 31.1.2013;

tagesaktuelle Medienberichterstattung zu Afghanistan.

Im Zuge des Asylverfahrens wurden vom Beschwerdeführer zahlreiche Arbeitsbestätigungen des französischen Außenministeriums und Arbeitsverträge für die Zeit von 2009 bis 2012, Fotos mit europäischen und afghanischen Militärangehörigen, Dolmetscherausweise, Nachweise für Kursbesuche in Fremdsprachen und Journalismus, ein Maturazeugnis, sowie Drohschreiben vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, volljährig, in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes und hat am 26.12.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Er trägt den Namen XXXX, gehört zur Volksgruppe der Tadschiken, ist sunnitischer Moslem, ledig und kinderlos. Seine Mutter lebt mit seinen Geschwistern in Kabul, wo auch er vor seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt hat. Der Beschwerdeführer hat in Kabul ein Gymnasium besucht und abgeschlossen, in dem auch Französisch unterrichtet wurde. Von Juni 2008 bis Oktober 2012 hat er für die französischen Truppen in einer gemischten Trainingseinheit im KMTC (Kabul Military Center) als Dolmetscher gearbeitet.

Der Sachverständige XXXX erstattete in der Verhandlung folgendes Gutachten:

"Die Angaben des BF zu seiner Identität stimmen teilweise mit der afghanischen Realität überein, er spricht Dari, welches in Kabul und Umgebung gesprochen wird. Seine Angaben zu seinem ¿Stiefvater und Halbbruder¿ sind nicht authentisch, das hindert mich aber nicht daran, auszuführen, dass er in Afghanistan als Dolmetscher für die Franzosen tätig war und als Übersetzer gearbeitet hat. Die Angaben des BF, dass er in der französischen Schule in Afghanistan gelernt hat, stimmen teilweise mit der Realität in Afghanistan überein. In Afghanistan gibt es ein Lyceum, wo Französisch unterrichtet wird, allerdings reicht das Französisch, was man in dieser Schule lernt, nicht aus, als Dolmetscher für die französischen Berater intensiv tätig zu sein. Der BF hat teilweise die afghanischen Militärstrukturen gekannt. Das deutet darauf hin, dass er in den afghanischen Militäreinheiten gedolmetscht hat. Die Dolmetscher der Ausländer in Afghanistan sind gefährdet, wenn sie abziehen, die Taliban werden sie verfolgen, wenn sie diese erwischen. Allerdings beabsichtigen die Taliban nicht, jedem einzelnen Dolmetscher in Afghanistan nachzuspüren. Die Taliban sind aber dabei, Personen, wie den BF, der für die Ausländer gedolmetscht hat, wenn sie diese erwischen, schwerst zu bestrafen. Damit wollen sie einerseits den Afghanen die Botschaft senden, dass sie mit den Ausländern nicht zusammen arbeiten sollen und auch den Ausländern ihre Härte zu zeigen, dass sie ihre Dolmetscher beseitigen wollen. Als die Deutschen aus Kunduz abgezogen sind, wurde ein Dolmetscher der Deutschen tot aufgefunden. Sein Tod war auf die Aggression der Taliban zurückzuführen. Sie wollten einen Dolmetscher bestrafen, der für die Ausländer arbeitet (Beilage 2). Nach der Ermordung des Dolmetschers entstand in Deutschland eine Diskussion über die Dolmetscher für die deutsche Armee in Afghanistan. Die Deutsche Bundesregierung hat nach diesem Vorfall ihre Bereitschaft gezeigt, den afghanischen Dolmetscher, die für ihre Armee gedolmetscht haben, in Deutschland Asyl zu gewähren. Die australische Regierung hat präventiv die Dolmetscher nach Australien mitgenommen und diese dort angesiedelt. Es waren ca. 280 Personen (Beilage 3; diese ist in Dari abgefasst und lautet in groben Zügen übersetzt: ¿280 Dolmetscher der australischen Kräfte sind nach Australien gegangen, Datum der Publikation: 21.12.1392 [= 12. März 2013, 14.15 Uhr]. Nachrichtcode:

68073. 280 Dolmetscher der australischen Kräfte in Afghanistan sind zusammen mit ihren Familien in Australien angekommen. Die australischen Behörden gaben an, dass viele dieser Dolmetscher in Newcastle nördlich der Stadt Sidney leben und alle Vorteile des Lebens genießen. Sie würden auch arbeiten können. Entsprechend einer Nachricht von Tolo-News gaben die australischen Behörden an, dass diese Dolmetscher die australischen Soldaten während ihres Aufenthaltes sehr viel unterstützt haben und sich damit und ihre Familien der Gefahr ausgesetzt haben. Aus diesem Grund müssen ihnen alle Möglichkeiten eines angenehmen Lebens geboten werden. Es wird weiters davon gesprochen, dass Australien vorhat, weiteren 800 afghanischen Dolmetschern ein Visum zu gewähren¿).

Zusammenfassend möchte ich ausführen, dass der BF langfristig, so lange die Taliban in Afghanistan aktiv sind, der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt ist.

Die Gefährdung einer Person, welcher als Dolmetscher für die Ausländer in Afghanistan gearbeitet hat, ist nicht mit der Lage einer Person zu vergleichen, welche mit Blutrache betroffen ist. Die Gefährdung wegen der Blutrache ist immerwährend. Die Gefährdung einer Person wegen des Dolmetschens beschränkt sich auf eine gewisse Situation, solange die Taliban an der Macht sind oder einen Krieg gegen die jeweilige Regierung führen. Der BF hat keiner bestimmten Person etwas angetan. Er hat als Dolmetscher gearbeitet, welches die Taliban-Bewegung als einen politischen Akt bewertet, welche gegen den Islam und ihre Bewegung gestellt ist."

1.2. Zur Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:

Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht. Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert. Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können. Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.

Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts. Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011. Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden. Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu. Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen.

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011.

Sicherheitslage im Raum Kabul:

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten.

Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul. Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung. Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft. Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet. Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich.

Menschenrechte:

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein. Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind.

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden.

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer. Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist.

Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Art. 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt. Staatlichen Medien, wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien, die von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen lokaler Machthaber, von Parteien oder religiösen Strömungen zur Verstärkung ihrer eigenen Propaganda reichen. Politiker, Sicherheitsbeamte und andere Personen in Machtpositionen bedrohten oder misshandelten eine große Anzahl an Journalisten aufgrund ihrer Berichterstattung. Die gewalttätigen Übergriffe gegen Journalisten gingen bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wachsende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Sender, die "unislamische" Fernsehsendungen ausstrahlen werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist daher eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Staatspräsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien. Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet.

Justiz und (Sicherheits‑)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äusserst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch. Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar:

Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört.

Situation für Dolmetscher bei ausländischem Militär:

Hinsichtlich des Risikos, welche beim US-Militär beschäftigte Personen haben, so besteht für Mitarbeiter, deren Arbeitsplatz in Kabul ist, kein hohes Risiko. Aber wenn man in einer Militärbasis außerhalb Kabuls arbeitet, dann besteht die Gefahr einer Verfolgung, unabhängig von der Position und Art der Beschäftigung. Das Risiko besteht für Bauunternehmer und Servicepersonal genauso wie auch für Fahrer und (insbesondere auch) für Dolmetscher. Kabul ist also ein relativ sicheres Gebiet, es hängt aber von der Art des Konflikts und dem Profil der Person ab.

Personen, welche für die IMF [International Military Forces] arbeiten, stehen jedoch in Gefahr, in allen Gebieten Afghanistans durch Aufständische eingeschüchtert oder verfolgt zu werden. In der Stadt Kabul ist das Risiko geringer, jedoch könnten die einzelnen Umstände zu einem erhöhten Risiko führen.

Für Personen, welche für die IMF arbeiten, könnte es manchmal nicht ausreichen, einfach nur ihre Arbeit oder ihre Tätigkeit zu beenden, um sich den Bedrohungen und der Verfolgung durch die Aufständischen zu entziehen. Wenn so eine Person jedoch die Tätigkeit beendet und in eine andere (sichere) Gegend umsiedelt, besteht für sie - sofern keine spezifischen individuellen Umstände, welche zu einer Verfolgung führen bestehen - die Möglichkeit sich den Bedrohungen der Aufständischen zu entziehen.

Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, bedroht und angegriffen. Regierungsfeindliche Kräfte greifen zahlreichen Berichten zufolge auch Zivilisten an, die der Zusammenarbeit oder der "Spionage" für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte oder internationalen Streitkräfte verdächtigt werden. UNAMA hat viele Fälle dokumentiert, in denen regierungsfeindliche Kräfte Personen, die der Zusammenarbeit mit regierungstreuen Kräften verdächtigt werden, ermordet oder verstümmelt haben. Gemeinden in Distrikten mit einer weiten Verbreitung von improvisierten Sprengkörpern müssen Berichten zufolge mit schweren Vergeltungsmaßnahmen durch regierungsfeindliche Kräfte rechnen, wenn sie den afghanischen Sicherheitskräften die Lage der Sprengkörper mitteilen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, vorgelegten Urkunden sowie aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Das Bundesverwaltungsgericht bediente sich hierbei einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprunges, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Auch das vom beigezogenen Sachverständigen in der Verhandlung verfasste Gutachten ist für das erkennende Gericht nachvollziehbar und schlüssig. Diesem Gutachten wurde vom Beschwerdeführer auch nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu A)

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

2. Nach den oben angeführten Länderberichten und dem in der mündlichen Verhandlung erstatteten Sachverständigengutachten unterliegen insbesondere Personen, die für internationale Militäreinheiten dolmetschen oder gedolmetscht haben, einem erheblichen Risiko, ins Blickfeld regierungsfeindlicher Kräfte, und damit in Lebensgefahr, zu geraten. Zwar ist das Risiko in Kabul um einiges geringer, doch gelingt es auch dort regierungsfeindlichen Kräften immer wieder, in hoch gesicherte Bereiche vorzudringen und dort Anschläge zu verüben. Dabei ist es möglich und sogar wahrscheinlich, dass ein Militärkomplex wie jener, in dem der Beschwerdeführer gearbeitet hat (Kabul Military Center nahe von Pol-e Charkhi, früher als Militäruniversität bezeichnet), ein mögliches Ziel darstellt und dort arbeitende Personen als mögliche Verbindungsglieder ins Blickfeld der Taliban geraten, von diesen ausgeforscht und dementsprechend unter Druck gesetzt werden.

3. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass er vor seiner Flucht vier Jahre lang für eine gemischte Einheit unter dem Kommando des französichen Kontingents des internationalen Truppeneinsatzes in Afghanistan in direktem Kontakt mit den Soldaten gedolmetscht hat, sind glaubhaft und wurden durch unbedenkliche Dokumente belegt. Obwohl seine Angaben zu den unmittelbar fluchtauslösenden Umständen nicht vollkommen konsistent scheinen (der von der Behörde ausgehobene Inhalt der erhaltenen Droh-SMS entspricht nicht zur Gänze dem vom Beschwerdeführer angegebenen Inhalt; der Ursprung der SMS konnte nicht zweifelsfrei geklärt werden; der Beschwerdeführer konnte nicht völlig klar darstellen, ob er bereits nach Erhalt der SMS oder erst nach Erhalt eines Drohbriefes an seinem Auto der Arbeit fernblieb und seine Flucht vorbereitete), so zeichnet die detailreiche Schilderung seiner Wohn- und Arbeitsumgebung doch insgesamt ein glaubwürdiges Bild seiner Bedrohungssituation.

Vor dem Hintergrund der rechtlichen Prämissen ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdeführer "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" i.S.d. GFK in seinem Herkunftsstaat Afghanistan zu gewärtigen hätte. Es ist nach den Feststellungen möglich und wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer der erheblichen Gefahr ausgesetzt war (ist), von den Taliban getötet oder auf andere Weise in seiner körperlichen oder seelischen Integrität schwer beeinträchtigt zu werden.

Bei der gegebenen Sachlage wäre auch die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, liegt doch der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers jedenfalls wesentlich in der dem Beschwerdeführer von den Verfolgern (Taliban) zugeschriebenen oppositionellen politischen und/oder religiösen Gesinnung, die aus deren Sicht bereits darauf beruht, dass er mit ausländischen Militärs zusammenarbeitet. Sein Verhalten, sich der Zusammenarbeit mit den Taliban durch Flucht zu entziehen, kann von diesen nicht anders verstanden werden als ein Desinteresse des Beschwerdeführers, auf der Seite der Taliban zu kämpfen oder die Taliban zu unterstützen, womit zusätzlich eine den Taliban missliebige politische und/oder religiöse Gesinnung zum Ausdruck gebracht wird (AsylGH 5.11.2013, C17 416919-1/2010/6E). Es genügt, wenn der Asylwerber begründet befürchtet, die politische Gesinnung könnte ihm unterstellt werden. Die politische Gesinnung muss nicht tatsächlich vorhanden sein, die Annahme des Verfolgers, dass eine solche vorliege, reicht aus, da die Unterscheidung für den Verfolgten im Ergebnis keinen Unterschied macht (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Auflage, K44 zu § 3; vgl. auch die Jud. des VwGH zur Asylrelevanz der Tatsache, dass Personen ins Blickfeld gewaltbereiter Gruppen geraten: VwGH 25.5.2005, 2004/01/0576; 16.12.2010, 2007/20/0743).

Die asylrechtliche Relevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil es sich um Übergriffe von Privatpersonen - den Taliban - handelt. Für die Asylgewährung nicht von entscheidender Bedeutung ist, dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite (von Seiten der Taliban) drohen oder dass diese von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet werden. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).

4. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den Beschwerdeführer nicht. Wie den Länderberichten zu entnehmen ist, stellt Kabul für Dolmetscher internationaler Militäreinheiten noch den sichersten Standort dar. Fallen solche Personen bei Kontrollen regierungsfeindlicher Truppen außerhalb Kabuls auf, so droht ihnen schwerste Bestrafung.

5. Angesichts der dargestellten Umstände ist im Fall des Beschwerdeführers daher davon auszugehen, dass er in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat, sich sohin aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Ein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs. 1 AsylG liegt nicht vor.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Pkt. 3.3 zitierte Judikatur des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte