BVwG W163 2245096-1

BVwGW163 2245096-17.7.2022

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W163.2245096.1.00

 

Spruch:

 

W163 2245096-1/10E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2021, Zahl XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.03.2022 zu Recht:

A)

Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste als Minderjähriger unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.09.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am selben Tag fand die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

3. Am 15.04.2021 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.

4. Mit Schreiben vom 22.04.2021 gab der BF eine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt Afghanistan sowie zur Situation von verlassenen Kindern bzw. Kindern ohne familiären Anschluss in Afghanistan ab.

5. Mit Parteiengehör des BFA vom 14.06.2021 wurde dem BF das aktualisierte Länderinformationsblatt übermittelt.

6. Mit Schreiben vom 29.06.2021 gab der BF zum aktuellen Länderinformationsblatt eine Stellungnahme ab.

7. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des BFA vom 14.07.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).

8. Gegen Spruchpunkt I. des am 19.07.2021 rechtswirksam zugestellten Bescheids erhob der BF, gesetzlich vertreten durch die XXXX rechtsfreundlich vertreten durch die BBU GmbH, am 30.07.2021 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) und beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.

9. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 06.08.2021 vom BFA vorgelegt.

10. Mit Schreiben vom 22.02.2022 beantragte der BF die zeugenschaftliche Einvernahme seiner mittlerweile in Österreich aufhältigen Mutter vor dem BVwG und verwies auf die neuen UNHCR Leitlinien.

11. Am 01.03.2022 führte das BVwG in der gegenständlichen Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF, seines Rechtsvertreters, seiner Vertrauensperson sowie der Zeugin XXXX durch. Ein Behördenvertreter nahm an der Verhandlung nicht teil.

12. Mit Stellungnahme vom 14.03.2022 verwies der BF auf die aufgrund der Machtübernahme der Taliban bestehende Verfolgungsgefahr für Angehörige der Volksgruppe der schiitischen Hazara sowie der sozialen Gruppe der verlassenen Kinder.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

a) Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der minderjährige BF führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren und stammt aus Teheran, Iran.

Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Er spricht muttersprachlich Dari.

Der BF ist nicht verheiratet, lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft und hat keine Kinder. Seine Familie, also seine Mutter sowie seine zwei älteren Brüder, befindet sich mittlerweile in Österreich. Sein Vater ist vor etwa vier Jahren im Iran verstorben. Der BF wuchs im Iran im Familienverband auf und war noch nie in Afghanistan. Zum Entscheidungszeitpunkt leben weder im Iran noch in Afghanistan Familienangehörige von ihm.

Der BF ist minderjährig und gesund. Seine gesetzliche Vertretung ist derzeit die XXXX . Er besuchte im Iran ein Jahr die Grundschule und wurde sechs Monate von seinem Nachbarn unterrichtet, war jedoch nicht erwerbstätig.

Er verließ ca. im Jahr 2018 den Iran und hielt sich sodann zwei Jahre mit seiner Mutter und einem seiner Brüder in Griechenland auf. Bei der Weiterreise nach Österreich wurde er von diesen getrennt, reiste unbegleitet etwa im September 2020 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.09.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich seit der Antragstellung durchgehend in Österreich auf.

Der Mutter des BF kommt in Griechenland zwar der Status einer Asylberechtigten zu, sie reiste jedoch mit einem seiner Brüder nach Österreich weiter und stellte am 25.01.2022 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei das diesbezügliche Verfahren noch anhängig ist. Dem ältesten Bruder des BF, der sich bereits seit 2015 in Österreich befindet, kommt im Bundesgebiet seit 2019 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Demnach erscheint eine Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat im intakten Familienverband ausgeschlossen.

Der BF bezieht derzeit Leistungen aus der Grundversorgung und ist strafgerichtlich unbescholten.

2. Zur Rückkehrmöglichkeit nach Afghanistan

Der BF war vor seiner Ausreise weder im Iran noch in Afghanistan Verfolgungshandlungen ausgesetzt.

Er ist in Afghanistan auch bei einer Rückkehr keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht.

Dem BF kommt der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu.

b) Zur Lage im Herkunftsstaat:

Auszug aus: Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS, Afghanistan, Version 6, Stand 28.01.2022:

Politische Lage

Letzte Änderung: 14.01.2022

2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vgl. NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a).

Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vgl. RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen" (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021).

Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vgl. JS 7.9.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021).

Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vgl. AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021).

Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am 7. September, 21. September und 4. Oktober - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung (AAN 7.10.2021). Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine "inklusive" Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der so genannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021)

Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium für "Einladung, Führung, Laster und Tugend" eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium "für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters" erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen" Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als "Oberster Führer" Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021).

Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vgl. ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (AA 21.10.2021).

Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75% (ICG 24.8.2021) bis 80% des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt (BBC 8.9.2021a), Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten (ICG 24.8.2021). So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt (CH 24.8.2021). Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (ICG 24.8.2021).

Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung "integrativ und repräsentativ" zu machen (BBC 8.9.2021b). Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen (BZ 8.9.2021). China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offen gehalten (NYT 1.9.2021).

Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen (BBC 8.9.2021b). Ahmad Massoud, einer der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021).

Mit Oktober 2021 hat sich unter den Taliban bislang noch kein umfassendes Staatswesen herausgebildet. Der Status der bisherigen Verfassung und Gesetze der Vorgängerregierung ist, trotz politischer Ankündigung einzelner Taliban, auf die Verfassung von 1964 zurückgreifen zu wollen, unklar, das Regierungshandeln uneinheitlich. Hinzu kommen die teilweise beschränkten Durchgriffsmöglichkeiten der Talibanführung auf ihre Vertreter auf Provinz- und Distriktebene. Repressives Verhalten von Taliban der Bevölkerung gegenüber hängt deswegen stark von individuellen und lokalen Umständen ab (AA 21.10.2021).

Anfang November 2021 kündigte die Taliban-Regierung an, dass u.a. in 17 Provinzen neue Gouverneure eingesetzt worden seien (TN 8.11.2021). Insgesamt sind bis zu 44 Posten neu besetzt worden (REU 7.11.2021; vgl. TN 8.11.2021)

Exilpolitische Aktivitäten

Am 28.9.2021 kündigten Angehörige der früheren afghanischen Regierung mit einem in der Schweiz veröffentlichten Statement der dortigen afghanischen Botschaft die Gründung einer Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an (AA 21.10.2021; vgl. ANI 29.9.2021). Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt und auf den Fortbestand der afghanischen Verfassung von 2004 verwiesen. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv (AA 21.10.2021).

Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen (AA 21.10.2021; vgl. France 24 17.8.2021). Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt (AA 21.10.2021).

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 19.01.2022

Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vgl. BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).

Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 hat sich die allgemeine Sicherheitslage im Lande verändert. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 2.9.2021). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (PAJ 15.8.2021; vgl. PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vgl. DIS 12.2021)

Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vgl. WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vgl. NR 15.10.2021) und Samargan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderen militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021).

Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vgl. AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021).

Nachdem sich die Nachricht verbreitete, dass Präsident Ashraf Ghani das Land verlassen hatte, machten sich viele Menschen auf den Weg zum Flughafen, um aus dem Land zu fliehen (NLM 26.8.2021; BBC 8.9.2021c, UNGASC 2.9.2021). Im Zuge der Evakuierungsmissionen von Ausländern sowie Ortskräften aus Afghanistan (ORF 18.8.2021) kam es in der Menschenmenge zu Todesopfern, nachdem tausende Menschen aus Angst vor den Taliban zum Flughafen gekommen waren (TN 16.8.2021). Unter anderem fand auch eine Schießerei mit einem Todesopfer statt (PAJ 23.8.2021).

Trotz des allgemeinen Rückgangs der Zahl der gewalttätigen Angriffe und sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vgl. AA 21.10.2021). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vgl. MEE 27.8.2021, AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden (AAN 1.9.2021; vgl. BBC 30.8.2021) sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 1.9.2021; vgl. NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Am 8. und 15. Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021). Ein weiterer Anschlag am 3.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vgl. AnA 4.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021).

Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vgl. TN 28.10.2021).

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchen Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken im Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. Im Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z.B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 12.1.2022).

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 17.01.2022

Es ist nicht davon auszugehen, dass die Verfassung der afghanischen Republik aus Sicht der Taliban aktuell fortbesteht. Eine neue oder angepasste Verfassung existiert bislang nicht; politische Aussagen der Taliban, übergangsweise die Verfassung von 1964 in Teilen nutzen zu wollen, blieben bislang ohne unmittelbare Auswirkungen (AA 21.10.2021).

Es gibt Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 23.8.2021; vgl. AA 21.10.2021), wobei diese im Einzelfall nur schwer zu verifizieren sind, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Erschießungen (AA 21.10.2021). Die Gruppe soll Tür-zu-Tür-Durchsuchungen durchführen, und auch an einigen Kontrollpunkten der Taliban wurden gewalttätige Szenen gemeldet (HRW 30.11.2021; vgl. BBC 20.8.2021, AP 3.9.2021). Diejenigen, die für die Regierung oder andere ausländische Mächte gearbeitet haben, sowie Journalisten und Aktivisten sagen, sie hätten Angst vor Repressalien (BBC 20.8.2021). Es existieren Berichte über Einzeltäter oder kriminelle Gruppen, die sich als Taliban ausgeben und Hausdurchsuchungen, Plünderungen o. Ä. durchführen (AA 21.10.2021).

Beispielsweise wurde Berichten zufolge ein beliebter Komiker, der früher für die Polizei gearbeitet hatte, aus seinem Haus entführt und von den Taliban am oder um den 28.7.2021 getötet (AI 9.2021; vgl. WP 28.7.2021), ein Volkssänger von den Taliban erschossen (AI 9.2021; vgl. RFE/RL 29.8.2021) und eine frühere Polizeiangestellte, die im achten Monat schwanger war, vor ihren Kindern erschossen (AI 9.2021; vgl. BBC 5.9.2021).

Die Europäische Union hat erklärt, dass die von ihr zugesagte Entwicklungshilfe in Höhe von mehreren Milliarden Dollar von Bedingungen wie der Achtung der Menschenrechte durch die Taliban abhängt (MPI 2.9.2021; vgl. REU 3.9.2021).

Religionsfreiheit

Letzte Änderung: 27.01.2022

Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 23.8.2021; vgl. USDOS 12.5.2021, AA 21.10.2021). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3% der Bevölkerung aus (CIA 23.8.2021, USDOS 12.5.2021). Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.5.2021). Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen (AP 9.9.2021). Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr 2017. Genaue Angaben zur Größe der Gemeinschaft der Ahmadi und der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.5.2021).

Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 21.10.2021). In den fünf Jahren vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 12.5.2021). Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind Angehörige religiöser Gruppen auch weiterhin stark von der Verfolgung durch die Taliban bedroht (WT 6.10.2021; vgl. NAT 6.10.2021)

Schiiten

Letzte Änderung: 27.01.2022

Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wurde vor der Machtübernahme durch die Taliban auf 10 bis 19% geschätzt (CIA 23.8.2021; vgl. AA 16.7.2021). Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst. Gemäß Vertretern der Religionsgemeinschaft sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (USDOS 12.5.2021).

Direkte Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten waren vor der Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan selten (AA 16.7.2021). Im Jahr 2020 verzeichnete UNAMA 19 Angriffe mit 115 zivilen Opfern (60 Tote und 55 Verletzte), die dem ISKP (Islamischer Staat Khorasan Provinz) und anderen regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden und die auf Kultstätten, religiöse Führer und Gläubige abzielten, verglichen mit 20 Angriffen im Jahr 2019 mit 236 zivilen Opfern (80 Tote und 156 Verletzte) (USDOS 12.5.2021). Auch nach der Machtübernahme der Taliban ging der ISKP gezielt gegen Schiiten vor mit Angriffen in Kabul, Jalalabad, Herat, Kandarhar und Kunduz (HRW 25.10.2021).

Im Juli 2021 berichtete AI (Amnesty International) über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni (AI 19.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021) und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen, von den Taliban getötet worden sein (AI 5.10.2021; vgl. BBC 5.11.2021). AI nimmt an, dass diese Tötungen nur einen winzigen Bruchteil der gesamten Todesopfer durch die Taliban darstellen, da die Gruppe in vielen Gebieten, die sie kürzlich erobert hat, die Mobilfunkverbindung gekappt hat und kontrolliert, welche Fotos und Videos aus diesen Regionen verbreitet werden (AI 19.8.2021).

Im Oktober kam es zu Anschlägen auf schiitische Moscheen in Kandarhar (UNOCHA 21.10.2021; vgl. WP 15.10.2021) und Kunduz bei denen viele Menschen getötet wurden (BBC 9.10.2021; vgl. TG 8.10.2021). Nach diesen Angriffen versprachen die Taliban die Sicherheitsmaßnahmen vor schiitischen Moscheen zu erhöhen (AN 17.10.2021; vgl. HRW 25.10.2021).

Human Rights Watch (HRW) berichtet, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. HRW verwies auf Vertreibungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh. In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober Hunderte von Hazara-Familien vertrieben, und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan wurden im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben (HRW 22.10.2021).

Ethnische Gruppen

Letzte Änderung: 27.01.2022

In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 37,5 Millionen Menschen (NSIA 6.2020; vgl. CIA 23.8.2021). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 23.8.2021). Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42%), Tadschiken (ca. 27%), Hazara (ca. 9-20%) und Usbeken (ca. 9%), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2%) (AA 21.10.2021).

Neben den alten Blöcken der Islamisten und linksgerichteten politischen Organisationen [Anm.: welche oftmals vor dem Einmarsch der Sowjetunion in Afghanistan entstanden] mobilisieren politische Parteien in Afghanistan vornehmlich entlang ethnischer Linien, wobei letztere Tendenz durch den Krieg noch weiter zugenommen hat (AAN 24.3.2021; vgl. Karrell 26.1.2017). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 30.3.2021).

Die am 7.9.2021 gebildete Übergangsregierung der Taliban umfasste nur drei Vertreter der usbekischen bzw. der tadschikischen Minderheiten, durch weitere Ernennungen kamen mittlerweile wenige weitere, darunter ein Vertreter der Hazara, hinzu (AA 21.10.2021).

Darüber hinaus unterliegen - soweit bislang erkennbar - ethnische Minderheiten, aber keiner grundsätzlichen Verfolgung durch die Taliban, solange sie deren Machtanspruch akzeptieren (AA 21.10.2021).

Hazara

Letzte Änderung: 27.01.2022

Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10% der Bevölkerung aus (MRG o.D.c.). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt; der Hazarajat [zentrales Hochland] umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz (Maidan) Wardak sowie Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul. Jahrzehntelange Kriege und schwierige Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (STDOK 7.2016).

Viele Hazara leben unter anderem in Stadtvierteln im Westen der Stadt Kabul, insbesondere in Kart-e Se, Dasht-e Barchi sowie in den Stadtteilen Kart-e Chahar, Deh Buri , Afshar und Kart-e Mamurin (AAN 19.3.2019).

Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild (STDOK 7.2016). Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten (STDOK 7.2016; vgl. MRG o.D.c), auch bekannt als Jafari Schiiten (USDOS 12.5.2021). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazarajat lebt, ist ismailitisch (STDOK 7.2016). Ismailitische Muslime, die vor allem, aber nicht ausschließlich, Hazara sind (GS 21.8.2012), leben hauptsächlich in Kabul sowie den zentralen und nördlichen Provinzen Afghanistans (USDOS 12.5.2021).Die Lage der Hazara, die während der ersten Taliban-Herrschaft [1996-2001] besonders verfolgt waren, hat sich [bis zur erneuten Machtübernahme durch die Taliban im August 2021] grundsätzlich verbessert (AA 16.7.2021; vgl. FH 4.3.2020). Sie wurden jedoch weiterhin am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, fanden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung (USDOS 30.3.2021).

Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan (STDOK 7.2016; vgl. MRG o.D.c). Sollte der dem Haushalt vorstehende Mann versterben, wird die Witwe Haushaltsvorständin, bis der älteste Sohn volljährig ist (MRG o.D.c). Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen (STDOK 7.2016).

Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht (WP 21.3.2018).

Während des gesamten Jahres 2020 und auch 2021 setzte der ISKP seine Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, vorwiegend Hazara, fort. Am 6.3.2021 griffen Bewaffnete eine Zeremonie in Kabul an, an der hauptsächlich schiitische Hazara teilnahmen, und töteten 32 Personen. Am 24.10.2020 tötete ein Selbstmordattentäter in einem Bildungszentrum in einem Hazara-Viertel von Kabul 40 Personen und verwundete 72 weitere. Der ISKP bekannte sich dazu. Viele der Opfer waren zwischen 15 und 26 Jahre alt (USDOS 30.3.2021). Das von schiitischen Hazara bewohnte Gebiet Dasht-e Barchi in Westkabul ist immer wieder Ziel von Angriffen (USDOS 12.5.2021) wie im Mai 2021, als eine Autobombe vor einer Mädchenschule in Dasht-e Barchi explodierte, wobei 58 Personen, darunter Schülerinnen, getötet und mehr als 100 verletzt wurden (AJ 9.5.2021; vgl. RFE/RL 9.5.2021, BBC 9.5.2021).

In Randgebieten des Hazarajat kommt es immer wieder zu Spannungen und teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Nomaden und sesshaften Landwirten, oftmals Hazara (AREU 1.2018).

Im Juli 2021 berichtete AI (Amnesty International) über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni (AI 19.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021) und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen von den Taliban getötet worden sein (AI 5.10.2021; vgl. BBC 5.11.2021). AI nimmt an, dass diese Tötungen nur einen winzigen Bruchteil der gesamten Todesopfer durch die Taliban darstellen, da die Gruppe in vielen Gebieten, die sie kürzlich erobert hat, die Mobilfunkverbindung gekappt hat und kontrolliert, welche Fotos und Videos aus diesen Regionen verbreitet werden (AI 19.8.2021).

Im Zuge der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 haben diese erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Sie haben insbesondere den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara, die während des ersten Talibanregimes benachteiligt und teilweise verfolgt wurden, Zusicherungen gemacht (AA 21.10.2021; vgl. WSJ 2.9.2021). Zum Nachweis haben die Taliban mit ihren Kämpfern die Ashura-Feierlichkeiten [Anm.: Gedenken des Martyriums von Imam Hussein, einem Enkel des Propheten Mohammed] am 19.8.2021 abgesichert und sich medienwirksam mit Hazara-Führern getroffen (AA 21.10.2021; vgl. AJ 19.8.2021). Nach Angaben des in London lebenden Journalisten und eines afghanischen Rechtsprofessors werden die Hazara in Afghanistan von vielen Taliban-Mitgliedern weiterhin als minderwertig angesehen, da sie schiitische Muslime sind. Die dänische Einwanderungsbehörde verweist in einem Bericht auf zwei Quellen, denen zufolge Hazara seit der Machtübernahme durch die Taliban beim Zugang zum Rechtssystem und zu Ressourcen diskriminiert werden (DIS 12.2021). Außerdem wurde die Hazara-Gemeinschaft weitgehend von der Übergangsregierung und anderen hochrangigen Positionen auf nationaler und provinzieller Ebene ausgeschlossen (DIS 12.2021; vgl. WP 1.11.2021).

Es gibt Berichte, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. Die Quellen verweisen auf Vertreibungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh (HRW 22.10.2021; vgl. DIS 12.2021). In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober "Hunderte von Hazara-Familien", und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben (HRW 22.10.2021). Drei im Bericht der dänischen Einwanderungsbehörde zitierten Quellen zufolge zeigen diese Vertreibungen, dass die Taliban die Hazara zwar nicht systematisch verfolgen, sie aber auch nicht bereit sind, sie zu schützen (DIS 12.2021).

Die Hazara sind weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des ISKP zu werden. Diese Anschläge waren bereits in der Vergangenheit häufig gegen überwiegend von Hazara genutzte Einrichtungen oder Wohnviertel gerichtet (AA 21.10.2021). Am 8.10.2021 und am 15.10.2021 kamen bei Selbstmordattentaten auf schiitische Moscheen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets in Kundus und Kandahar mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021; vgl. UNOCHA 14.10.2021, WP 15.10.2021). Der amtierende Außenminister der Taliban sagte zu, die Sicherheitsvorkehrungen für schiitische Moscheen zu verstärken (AA 21.10.2021; vgl. DIS 12.2021).

Relevante Bevölkerungsgruppen

Kinder

Letzte Änderung: 27.01.2022

Die afghanische Bevölkerung ist eine der jüngsten und am schnellsten wachsenden der Welt - mit rund 47% der Bevölkerung (27,5 Millionen Afghanen) unter 25 Jahren und davon 46% (11,7 Millionen Kinder) unter 15 Jahren (UNFPA 18.12.2018; vgl. NSIA 1.6.2020). Das Durchschnittsalter in Afghanistan liegt bei 18,4 Jahren (WoM 6.10.2020). Die Volljährigkeit begann vor der Machtübernahme durch die Taliban mit dem 18. Geburtstag, wobei einige politische Kräfte dies mit Verweis auf die Scharia ablehnen. Die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit – 18 Jahre für Männer, 16 für Frauen (mit Zustimmung des Vaters 15 Jahre) – ist weit verbreitet (AA 16.7.2021).

Anfang Dezember verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan. In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war (ABC News 3.12.2021; vgl. AJ 3.12.2021). Zwangsverheiratungen sind eine sozial akzeptierte Bewältigungsstrategie in wirtschaftlichen Notlagen und finden in Folge der desaströsen Wirtschaftslage weiter Verbreitung (AA 21.10.2021; vgl. Dawn 27.10.2021), wobei Mädchen in die Zwangsheirat verkauft werden, um das wirtschaftliche Überleben der Familie zu sichern (Dawn 27.10.2021). Es existieren Berichte über die Zwangsverheiratung von Mädchen mit Talibankämpfern nach der Machtübernahme (AA 21.10.2021; vgl. BBC 29.10.2021) und nach Angaben von UNICEF sind Mädchen zunehmend von Zwangsheirat bedroht (UNICEF 12.11.2021).

Das Familienleben gilt als Schnittstelle für Fürsorge und Schutz. Armut, schlechte Familiendynamik und der Verlust wichtiger Familienmitglieder können das familiäre Umfeld für Kinder stark beeinflussen. Die afghanische Gesellschaft ist patriarchal (ältere Männer treffen die Entscheidungen), patrilinear (ein Kind gehört der Familie des Vaters an) und patrilokal (ein Mädchen zieht nach der Heirat in den Haushalt des Mannes). Die wichtigste soziale und ökonomische Einheit ist die erweiterte Familie, wobei soziale Veränderungen, welche mit Vertreibung und Verstädterung verbunden sind, den Einfluss der Familie etwas zurückgedrängt haben. Heim und Familie sind private Bereiche. Das Familienleben findet hinter schützenden Mauern statt, welche allerdings auch familiäre Probleme vor der Öffentlichkeit verbergen (Ventevogel et al. 2013).

Kinder litten bis zur Machtübernahme der Taliban besonders unter dem bewaffneten Konflikt und wurden Opfer von Zwangsrekrutierung, vor allem von Seiten der Taliban (AA 21.10.2021). In den vergangenen fünf Jahren haben bewaffnete Kräfte und Gruppen in Afghanistan Berichten zufolge Tausende von Kindern sowohl für Kampf- als auch für Unterstützungsaufgaben rekrutiert, auch für sexuelle Zwecke (HRW 7.6.2021). Während des gesamten Jahres 2020 rekrutierten die Taliban, die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppen weiterhin Kinder. Zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2020 verifizierte UNAMA die Rekrutierung und den Einsatz von 196 Jungen, wobei die meisten Fälle in den nördlichen und nordöstlichen Regionen des Landes auftraten. Es ist jedoch wichtig anzumerken, dass Rekrutierung und Einsatz von Kindern in Afghanistan oft nicht gemeldet werden (UNAMA 2.2021a).

In der ersten Hälfte des Jahres 2021 machten Kinder 32 % aller zivilen Opfer aus, darunter die höchste Zahl von Mädchen, die jemals von UNAMA erfasst wurde. Unter den zivilen Opfern des Angriffs auf den Flughafen von Kabul am 26.8.2021 waren Berichten zufolge auch Kinder (WL 1.9.2021).Weiterhin fortbestehende Probleme sind sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen und Kinderarbeit. Es ist noch unklar, inwieweit die Taliban die dahin gehende bisher vorhandene Gesetzgebung und Strafverfolgung übernehmen (AA 21.10.2021).

Eine Prognose der IPC vom Oktober 2021 ging davon aus, dass bis Ende des Jahres 2021 bis zu 3,2 Millionen Kinder unter fünf Jahren an akuter Unterernährung leiden würden. Auch das WFP (World Food Programm) und die FAO (Food and Agriculture Organization) warnten, dass eine Million Kinder an schwerer akuter Unterernährung zu sterben drohten, wenn sie nicht umgehend lebensrettende Maßnahmen erhielten (IPC 10.2021; vgl. WFP/FAO 25.10.2021).

Auszug aus: Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS, Afghanistan, Stand 02.04.2021:

Kinderarbeit und Waisenhäuser

Letzte Änderung: 01.04.2021

Afghanistan hat die UN-Kinderrechtskonvention ratifiziert. Kinderarbeit ist in Afghanistan somit offiziell verboten (AA 16.07.2020). Trotz Verbesserungen mangelt es nach wie vor an einer wirksamen Regelung zur Verhinderung von Kinderarbeit. Nach afghanischem Recht ist das Mindestalter für eine Erwerbstätigkeit 18 Jahre, jedoch können Kinder zwischen 15 und 17 Jahren arbeiten, wenn „die Arbeit nicht schädlich ist, weniger als 35 Stunden pro Woche beträgt und eine Form der Berufsausbildung darstellt“. Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht arbeiten (EASO 4.2019). Gemäß einer Studie aus dem Jahr 2018 sind insbesondere zwei Faktoren zentral: 1.) ob eine Familie intakt ist, oder bedeutsame Ernährer der Familie (Väter) fehlen; 2.) ist auch die Haltung der Familien, insbesondere der Eltern, gegenüber Kinderarbeit und Bildung von Bedeutung (APPRO 4.2018).

Viele Familien, insbesondere die mit weiblichem Oberhaupt, sind auf die Einkünfte, die ihre Kinder erwirtschaften, angewiesen (AA 16.07.2020; vgl. ILO 2018). Daher ist eine konsequente Umsetzung des Kinderarbeitsverbots schwierig. Es gibt Programme, die es Kindern erlauben sollen, neben der Arbeit eine Schulausbildung zu absolvieren. Auch ein maximaler Stundensatz und Maßnahmen zum Arbeitsschutz (wie z.B. das Tragen einer Schutzmaske beim Teppichknüpfen) sind gesetzlich geregelt. Der Regierung fehlt es allerdings an durchsetzungsfähigen Überprüfungsmechanismen dieser gesetzlichen Regelungen. 6,5 Mio. Kinder gelten als Gefahren ausgesetzt. Viele Kinder sind unterernährt. Straßenkinder gehören zu den am wenigsten geschützten Gruppen Afghanistans und sind jeglicher Form von Missbrauch und Zwang ausgesetzt (AA 16.07.2020).

Im Jahr 2014 haben laut AIHRC (Children’s Situation Summary Report vom 14.12.2014) 51,8% der Kinder in Afghanistan auf die ein oder andere Weise gearbeitet (AA 16.07.2020). Die CSO (Central Statistics Organization) [Anm.: jetzt NSIA, Statistikbehörde Afghanistans] schätzte den Anteil der arbeitenden Kinder gemäß der Definition von Kinderarbeit der International Labour Organization (ILO) unter den fünf- bis 17-Jährigen im Zeitraum 2013-14 auf 26,5%. Gemäß der Definition von Kinderarbeit durch UNICEF waren nach CSO-Schätzung im selben Zeitraum 29,4% der fünf- bis 17-Jährigen in Kinderarbeit involviert, wobei UNICEF - anders als ILO - auch Tätigkeiten im Haushalt berücksichtigt. Bei beiden Definitionen von Kinderarbeit lag der Anteil der arbeitenden Buben (ILO: 32,7%; UNICEF: 34,1%) über jenem der Mädchen (ILO: 19,6%; UNICEF: 24,2%). Kinderarbeit ist unter IDPs weiter verbreitet als in anderen Bevölkerungsschichten (NRC 27.09.2018).

Arbeitsgesetze sind meist unbekannt, und Vergehen werden oftmals nicht sanktioniert. Arbeitende Kinder sind besonders gefährdet, Gewalt oder sexuellen Missbrauch zu erleiden. Dies kann durch den Arbeitgeber, aber auch durch andere Personen geschehen. Für Kinder, welche ungeschützt im öffentlichen Raum arbeiten, besteht beispielsweise ein erhöhtes Risiko von Entführungen, sexuellen Übergriffen und in manchen Fällen auch Tötungen (APPRO 4.2018).

Neben Kinderarbeit, welche ausschließlich dem Gelderwerb dient, existieren in Afghanistan auch Beschäftigungsverhältnisse von Kindern, welche sich an einem Lehrmodell orientieren. Eltern geben ihre Kinder dabei bei einem Arbeitgeber in die Lehre, um dem Kind das Erlernen eines Berufs zu ermöglichen. Gemäß einer Studie aus dem Jahr 2018 erfüllen viele Arbeitgeber ihre Pflichten gegenüber den Kindern und behandeln diese entsprechend, jedoch können Arbeitgeber bei Vergehen gegenüber den Kindern kaum zur Rechenschaft gezogen werden (APPRO 4.2018).

Beobachtungen verschiedener Organisationen, darunter IOM, Weltbank, UNICEF und ILO, deuten darauf hin, dass Kinderarbeit während der COVID-19-Krise für viele Familien zu einem Bewältigungsmechanismus geworden ist. Mit Stand März 2021 sind staatliche Schulen geschlossen, was die Situation für die Kinder verschlechtert und sie zwingt, Vollzeit zu arbeiten (IOM 18.03.2021; vgl. UNICEF 12.06.2020). In Koordination mit dem Afghanistan Protection Cluster (APC) führte IOM 1.659 Haushaltsbefragungen bei undokumentierten Rückkehrern durch, um die Auswirkungen von COVID-19 auf das Umfeld des Schutzes in elf Provinzen zu untersuchen. Vorläufige Ergebnisse weisen auf eine Zunahme der Kinderarbeit an einigen Orten hin: Ghor und Sar-i-Pul waren die Provinzen mit den höchsten Raten, welche im Juni 2020 ihren Höchststand erreichten (mit 81% bzw. 63%) (IOM 23.09.2020; vgl. GPC 05.05.2020).

 

 

Waisenhäuser

Die Lebensbedingungen in afghanischen Waisenhäusern sind schlecht. Laut NGOs sind bis zu 80% der vier- bis 18-Jährigen in den Waisenhäusern keine Waisen, sondern Kinder, deren Familien nicht für ihre Verpflegung, Unterkunft oder Bildung sorgen können. Kinder in Waisenhäusern berichteten von psychischem, physischem und sexuellem Missbrauch, manchmal werden sie auch zu Opfern von Menschenhandel. Sie haben keinen regelmäßigen Zugang zu Wasser, Heizung im Winter, Sanitäranlagen innerhalb des Hauses, Gesundheitsleistungen, Freizeiteinrichtungen oder Bildung (USDOS 11.03.2020).

Sexueller Missbrauch und körperliche Züchtigung von Kindern

Letzte Änderung: 01.04.2021

Obwohl gesetzlich verboten, bleibt die körperliche Bestrafung in Schulen, Rehabilitationszentren und anderen öffentlichen Einrichtungen weit verbreitet (USDOS 11.03.2020; vgl. APPRO 4.2018, UNSC 29.03.2019). Dem afghanischen Strafgesetzbuch zufolge stehen Kindesmissbrauch und -vernachlässigung unter Strafe. Körperliche oder geistige Züchtigung sowie Misshandlung eines Kindes können wie folgt bestraft werden: eine Geldstrafe von 10.000 Afghanis (rund 130 USD), bis zu einem Jahr Gefängnis, vorausgesetzt das Kind erleidet keine schweren Verletzungen oder Behinderung. Der Straftatbestand der Gefährdung des Lebens eines Kindes wird mit einer Strafe von ein bis zwei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe von 60.000 bis 120.000 Afghanis (ca. 800 bis 1.600 USD) in bar geahndet (USDOS 11.03.2020).

In weiten Teilen Afghanistans bleibt der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird gewöhnlich unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten verschwiegen oder verharmlost. Es wird von einer hohen Dunkelziffer ausgegangen, da die Mehrheit der Vorfälle nicht angezeigt wird. UNAMA konnte in den ersten sechs Monaten des Jahres 2019 aufgrund der mit dem Thema verbundenen gesellschaftlichen Befindlichkeiten lediglich vier Fälle von sexueller Gewalt gegen Minderjährige überprüfen und dokumentieren. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein. Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen ist durch das afghanische Gesetz unter Strafe gestellt, die strafrechtliche Verfolgung scheint nur in Einzelfällen stattzufinden (AA 16.07.2020; vgl. UNAMA 24.02.2019).

Die afghanische Polizei war im Jahr 2018 nur begrenzt zur Bekämpfung von Sexualverbrechen fähig, teilweise aufgrund der niedrigen Anzahl von Frauen in der Polizei (rund 1,8% der Kräfte). Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA in dieser Hinsicht 37 Fälle von sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen. Fünf Vergewaltigungen und eine Zwangsheirat wurden von UNAMA bestätigt, welche von Konfliktparteien begangen wurden - unter anderem von Mitgliedern der Taliban sowie einer weiteren nicht identifizierten Person einer regierungsfeindlichen Gruppierung. In fünf von sechs Fällen wurden die Angeklagten von den Behörden belangt und verurteilt. UNAMA hat auch zwei Fälle von sexueller Gewalt gegen Buben durch Mitglieder der afghanischen Nationalpolizei überprüft; in einem Fall handelte es sich um Bacha Bazi (sog. „Tanzjungen“ auch „Knabenspiel“) (UNSC 29.03.2019).

Berichten zufolge kam zu Fällen von Misshandlung und sexuellem Missbrauch Minderjähriger durch die Polizei. Minderjährige, welche sich in Missbrauchsfällen an die Polizei wandten, berichteten von weiterer Belästigung und Missbrauch durch Exekutivbeamte, insbesondere bei Fällen von Bacha Bazi, was Opfer davon abhielt, Vergehen zu melden (USDOS 11.03.2020). Es wird von sexuellen Übergriffen durch die Streitkräfte, der Afghan Local Police (ALP) und Afghan National Police (ANP) berichtet (HRC 28.01.2019; vgl. UNSC 29.03.2019; SIGAR 18.01.2018).

Bacha Bazi

Eine in Afghanistan praktizierte Form der Kinderprostitution ist Bacha Bazi, was in der afghanischen Gesellschaft in Bezug auf Jungen nicht als homosexueller Akt erachtet und als Teil der gesellschaftlichen Norm empfunden wird (AA 16.07.2020). Bacha Bazi ist eine Praxis, bei der Buben von reichen oder mächtigen Männern zur Unterhaltung, insbesondere Tanz und sexuellen Handlungen, ausgebeutet werden (UNAMA 24.02.2019, vgl. UNAMA 7.2020).

Mit einer Ergänzung zum Strafgesetz, die am 14.02.2018 in Kraft trat, wurde die Bacha-Bazi-Praxis erstmalig explizit unter Strafe gestellt (AA 16.07.2020). Das Anheuern von Bacha Bazi wird nun durch das revidierte Strafgesetzbuch als Straftat definiert und im Art. 653 mit Strafe bedroht (MoJ 15.05.2017). Aber auch hier verläuft die Durchsetzung des Gesetzes nur schleppend, und Straflosigkeit der Täter ist weiterhin verbreitet. Missbrauchte Jungen und ihre Familien werden oft von ihrer sozialen Umgebung ausgeschlossen und stigmatisiert; eine polizeiliche Aufklärung findet nicht statt (AA 16.07.2020).

Üblicherweise sind die Buben zwischen zehn und 18 Jahren alt (SBS 20.12.2016); viele von ihnen werden weggegeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben (SBS 21.12.2016). Viele der Buben wurden entführt, manchmal werden sie auch von ihren Familien aufgrund von Armut an die Täter verkauft (SBS 20.12.2016; vgl. AA 16.07.2020). […]“

Auszug aus: Afghanistan: Gefährdungsprofile, Schweizer Flüchtlingshilfe, 31.10.2021:

Die UN ist im August 2021 davon ausgegangen, dass die Hälfte aller Kinder unter fünf Jahren schwer unterernährt ist. Gemäss UNICEF wird mindestens eine Million Kinder voraussichtlich an schwerer akuter Mangelernährung sterben, wenn ihnen nicht schnell geholfen werden kann. Weitere geschätzte 3,2 Millionen Kinder unter fünf Jahren könnten bereits bis Ende 2021 an akuter Mangelernährung leiden. Kindesmisshandlung ist in der afghanischen Gesellschaft weit verbreitet. Kinder sind in ihren Familien häufig körperlichen Strafen wie Schlägen, Beschimpfungen, Fusstritten und Malträtierungen mit Stöcken, elektrischen Kabeln, Schuhen und Fäusten ausgesetzt. Kinderheiraten sind nach wie vor verbreitet.

Zudem hat die Covid-19-Pandemie viele Haushalte zusätzlich belastet und häufig zu negativen Bewältigungsmechanismen geführt, etwa einem Anstieg von Kinderarbeit oder Kinderheiraten, um die finanzielle Not zu lindern. Auch sexuelle Übergriffe durch Familienangehörige oder Verwandte, insbesondere auf Mädchen, bleiben allgegenwärtig. Knaben werden dagegen häufig entführt oder von ihren Familien als Opfer der Praxis des «bache bazi» (Missbrauch von Knaben als «Tanzknaben» und Sexsklaven) verkauft. Sie sind schutzlos Drohungen, Gewalt und sexuellen Übergriffen ausgesetzt. Auch Angehörige der ANDSF gehörten zu den Tätern. Da die Täter unter der afghanischen Regierung meist straffrei blieben, konnten betroffene Knaben seitens des Staates trotz der Definition dieser Praxis als Straftatbestand im neuen Strafgesetz praktisch keine Unterstützung erwarten. Afghanistan gilt das fünfte Jahr in Folge als der tödlichste Konflikt Ort für Kinder. Kinder sind weiterhin überproportional von den bewaffneten Konflikten betroffen. 30 Prozent der zivilen Opfer 2020 waren Kinder. Die andauernde Gewalt, die Diskriminierung und die Verwehrung des Zugangs zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen infolge des Krieges kompromittieren das physische und psychische Wohlbefinden der Kinder. 80 Prozent der Opfer explosiver Kampfmittelrückstände waren Kinder. Sowohl die afghanischen Sicherheitskräfte und regierungstreuen Milizen als auch regierungsfeindliche Gruppierungen hatten Kinder rekrutiert, im Krieg eingesetzt und sexuell missbraucht. Die Lebensbedingungen von Kindern in Waisenhäusern sind schlecht; es fehlt oft an fliessendem Wasser, Heizungen, Gesundheits- und Bildungsleistungen, Freizeitaktivitäten und psychischer Betreuung für traumatisierte Kinder. Bis zu 80 Prozent der Kinder in Waisenhäusern sind keine Waisen, sondern wurden von Familien abgegeben, die nicht in der Lage waren, für sie zu sorgen. Waisenkinder sind physischer und psychischer Gewalt sowie sexuellem Missbrauch schutzlos ausgeliefert und werden manchmal auch Opfer von Menschenhandel.

Das afghanische Bildungssystem wurde bereits 2020 aufgrund der Covid-19-Pandemie erheblich gestört. Gemäss UNOCHA gingen bereits vor den Covid-19-bedingten Schulschliessungen 48 Prozent der Knaben und 59 Prozent der Mädchen nicht mehr zur Schule. Die Covid-19-bedingten Schulschliessungen hatten zur Folge, dass etwa 10 Mio. Kinder für länger als sechs Monate dem Unterricht fernblieben. Die lange Abwesenheit von der Schule und der eingeschränkte Zugang zu TV- und Radio-Fernunterricht, insbesondere in ländlichen Gebieten, führte dazu, dass der Zugang zu Bildung für viele gänzlich verloren ging. Diese Bildungsunterbrüche sowie die grundsätzlich unzureichende Verfügbarkeit von Schulen und Lehrpersonal, haben schwerwiegende Folgen für die Fähigkeiten der Kinder. Zu den Covid-19-bedingten Einschränkungen kommen weitere Faktoren, die Kinder am Besuch der Schule hindern, etwa Armut, die prekäre Sicherheitslage, unzureichende Schulen und Lehrpersonal. Zu den Haupthindernissen für die Bildung von Mädchen gehören zudem Früh- und Zwangsverheiratung, mangelnde Unterstützung durch die Familie, ein Mangel an Lehrerinnen sowie fehlende Schulen in der Nähe. Mit der Machtübernahme der Taliban hat sich vor allem die Bildungssituation der Mädchen und Frauen noch massiv verschlechtert. Bereits am 5. September 2021 haben die Taliban für Frauen an Hochschulen strenge Regeln erlassen. Neben dem nach Geschlecht getrennten Unterricht haben Frauen die Pflicht, einen Niqab zu tragen. Am 17. September 2021 öffneten die Taliban die Schulen wieder, jedoch nur für Knaben. Mädchen wurden zunächst nicht erwähnt, wenig später wurde jedoch klar, dass Mädchen nur noch bis zur 6. Klasse in die Schule gehen dürfen. Am 21. September 2021 verkündeten die Taliban, dass der Schulunterricht für Mädchen ab der 7. Klasse, unter neuen Regeln, bald wieder möglich sein sollte. Ein genauer Zeitpunkt wurde jedoch nicht genannt. Solange Mädchen die Sekundarstufe nicht mehr besuchen können, werden auch die Versprechungen, Frauen dürften die Universität und Hochschule besuchen, bedeutungslos. Die Bandbreite und Qualität der Möglichkeiten für Mädchen und Frauen wird dramatisch eingeschränkt.120 Im Norden des Landes wurden die weiterführenden Mädchenschulen allerdings bereits Mitte September 2021 wieder geöffnet. Auch Hilfswerke können teilweise in Absprache mit den Taliban einige der Regeln an ihren Schulen umgehen.

II. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde:

 

II.1. Zum Verfahrensgang

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der Gerichtsakten des BVwG.

II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

 

1. Zur Person des Beschwerdeführers

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und dem BVwG sowie der in der Beschwerdeverhandlung einvernommenen Zeugin (vgl. zuletzt Protokoll der mV S. 5). Der BF hat im Verfahren keine unbedenklichen Dokumente zu seiner Identität vorgelegt, weshalb die Feststellungen ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren gelten.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zu den Sprachkenntnissen, zum Glauben und zum Heimatort stützen sich auf die glaubhaften und gleichbleibenden Angaben des BF im Verfahren.

Die Angaben zu seinem Personenstand und den familiären Verhältnissen waren unbedenklich und demnach den Feststellungen zu Grunde zu legen. Der BF schilderte in der niederschriftlichen Einvernahme vom 15.04.2021 glaubhaft, er sei im Iran aufgewachsen und noch nie in Afghanistan gewesen. Sein Vater sei bereits gestorben und habe er etwa 2018 mit seiner Mutter sowie einem seiner Brüder den Iran verlassen. Weder im Herkunftsstaat noch im Iran würden noch Verwandte von ihm leben. Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass einer seiner beiden Brüder bereits seit 2015 in Österreich aufhält ist und sich mittlerweile auch seine Mutter und sein anderer Bruder im Bundesgebiet befinden.

Seine Angaben dazu, dass er im Herkunftsstaat keine Verwandten mehr habe, stimmen auch mit den Schilderungen der vor dem BVwG einvernommenen Zeugin überein. Diese brachte glaubhaft vor, sie sei in Afghanistan geboren, jedoch im Alter von zehn Jahren mit einer fremden Familie in den Iran gebracht worden, da ihre Mutter verstorben sei und die neue Frau ihres Vaters sie nicht aufnehmen habe wollen. Sie sei bei der Familie im Iran aufgewachsen und habe dort den Vater des BF, der vor ihr in den Iran gekommen sei, kennengelernt. Sowohl ihre Mutter als auch ihr Vater seien bereits verstorben und wisse sie über die Herkunft ihres vor etwa vier Jahren verstorbenen Mannes nichts, weshalb festzustellen war, dass der BF in Afghanistan keine Verwandten mehr hat.

Der BF ist glaubhaften Angaben zufolge gesund und ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dass er, da es sich bei ihm um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, derzeit von der XXXX gesetzlich vertreten wird. Er gab vor dem BFA glaubhaft an, er habe im Iran ein Jahr die Grundschule besucht, habe diese jedoch verlassen müssen, da er keine Dokumente gehabt habe. Vor seiner Ausreise sei er noch sechs Monate von seinem Nachbarn unterrichtet worden. Dass er etwa erwerbstätig gewesen sei, behauptete er nicht und war dies aufgrund der Tatsache, dass er etwa mit neun Jahren den Iran verließ, nicht festzustellen.

Er schilderte im Verfahren glaubwürdig, er habe etwa 2018 den Iran mit seiner Mutter und einem seiner Brüder verlassen, habe sodann zwei Jahre in Griechenland gelebt und sei auf der Weiterreise nach Österreich von diesen getrennt worden, weshalb er alleine ins Bundesgebiet eingereist sei. Die Feststellungen zum Zeitpunkt der unrechtmäßigen Einreise und der Aufenthaltsdauer des BF ergeben sich unstrittig aus dem Zeitpunkt seiner Antragstellung sowie der Tatsache, dass er ohne die erforderlichen Dokumente nach Österreich einreiste.

Dass der Mutter des BF in Griechenland der Status einer Asylberechtigten zukommt, war anhand deren glaubhaften Angaben vor dem BVwG sowie dem Vorbringen des BF in seiner Stellungnahme vom 22.02.2022 festzustellen. Dasselbe gilt für die Feststellung, sie habe in Österreich am 25.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sei das Verfahren derzeit noch anhängig. Die Mutter behauptete in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft, sie wolle den BF wieder aufnehmen und für ihn sorgen. Dem im Akt befindlichen Erkenntnis des BVwG vom 23.04.2019, GZ W184 2198706-1, ist zu entnehmen, dass der zweite Bruder des BF bereits seit 2015 im Bundesgebiet aufhältig ist und diesem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Da die Mutter des BF jedenfalls in Griechenland asylberechtigt ist, dies auch in Bezug auf den dort mit ihr verbliebenen Bruder anzunehmen ist und seinem älteren Bruder in Österreich subsidiärer Schutz zukommt, erscheint es ausgeschlossen, dass der BF im Familienverband nach Afghanistan zurückkehren kann.

Dass der BF unbescholten ist und derzeit Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus einem Strafregisterauszug sowie einer amtswegig vorgenommenen Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem des Bundes.

2. Zur Verfolgungsgefahr im Falle einer Überstellung in den Herkunftsstaat

2.1. Der BF gab vor der belangten Behörde an, er wisse nicht, warum seine Familie Afghanistan bzw. den Iran verlassen habe und brachte somit nicht vor, es bestünde für ihn in seinem Herkunftsstaat eine konkrete individuelle Verfolgungsgefahr. Auch aus den Schilderungen der in der Beschwerdeverhandlung einvernommenen Zeugin (der Mutter des BF) geht nicht hervor, dass die Familie des BF in Afghanistan etwaigen Verfolgungssituationen ausgesetzt gewesen sei, zumal sie behauptete, sie habe den Herkunftsstaat verlassen, weil ihre Stiefmutter sie nicht habe aufnehmen wollen. Dass die Familie des BF und somit auch der BF als Sohn dieser Familie aufgrund von Feindschaften einer Blutrache ausgesetzt wäre, wurde im Verfahren nicht behauptet. Es wurde im Verfahren und in der Beschwerdeverhandlung auch nicht behauptet, dass der BF oder Familienangehörige des BF Handlungen gesetzt hätten, die geeignet wären, eine Verfolgung in Afghanistan zu begründen.

2.2. Die belangte Behörde hat mit im Spruch genannten Bescheid unter Berücksichtigung des Lebensalters des BF und des Umstandes, dass keine Familienangehörigen im Herkunftsstaat leben, sowie der Situation im Herkunftsstaat festgestellt, dass er im Falle einer Rückkehr einer Gefahr für sein Leben im Sinne des Art 3 EMRK ausgesetzt wäre und schutzbedürftig im Sinne des § 8 AsylG 2005 ist.

2.2.1. Im Verfahren wurde vorgebracht, der BF wäre im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund der Tatsache, dass er keinen Bezug zu Afghanistan und dort auch keine Verwandten mehr habe mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, da er zur sozialen Gruppe der verlassenen Kinder bzw. Kinder ohne familiären Anschluss gehöre. Er sei bei einer Neuansiedelung in Afghanistan auf sich allein gestellt und demnach besonders bedroht von sexuellem Missbrauch, körperlicher Züchtigung, Kinderarbeit, der Anheuerung als Bacha Bazi etc. Auch die Situation in afghanischen Waisenhäusern stelle sich als äußerst prekär dar und komme beim BF noch hinzu, dass er aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der schiitischen Hazara einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei.

Der BF befindet sich somit in einer Situation, vergleichbar jener minderjähriger Kinder, deren Kernfamilie ebenfalls afghanische Staatsangehörige sind, die im Bundesgebiet leben und denen zumindest der Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 zukommt.

2.2.2. Soweit das oben angeführte Beschwerdevorbringen im Verfahren impliziert, dass - unbeachtlich des Umstandes, ob einer Familie und den minderjährigen Kindern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zukommt – isoliert zu prüfen ist, wie sich die Situation im Falle einer hypothetischen Trennung von der Familie und Rückführung in Herkunftsstaat für die minderjährigen Kinder darstellt und ob dieser Situation Asylrelevanz zukommt, erwägt das BVwG im konkreten Fall wie folgt:

Beim BF handelt es sich um einen minderjährigen afghanischen Staatsangehörigen, der noch nie in seinem Herkunftsstaat war. Sämtliche seiner Familienangehörigen verließen zeitgleich mit oder bereits vor ihm den Iran und verfügen in Europa jeweils über eine Aufenthaltsberechtigung, weshalb auszuschließen ist, dass der BF im intakten Familienverband zurückkehren würde. Die vor dem BVwG einvernommene Zeugin (Mutter des BF) konnte glaubhaft machen, dass keine Verwandten des BF mehr im Herkunftsstaat leben und wäre der BF demnach bei einer Rückkehr auf sich selbst gestellt. Entgegen des Vorbringens des BF, er würde bei seiner Rückkehr als verlassenes Kind gelten, wäre er als alleinstehendes Kind zu qualifizieren, zumal er von seiner Familie nicht zurückgelassen wurde, sondern ohne diese in den Herkunftsstaat zurückkehren müsste.

Der BF spricht zwar Dari und wurde in einem afghanischen Familienverband sozialisiert, besuchte im Iran jedoch lediglich ein Jahr die Grundschule und wurde sechs Monate von seinem Nachbarn unterrichtet, weshalb nicht vom Vorliegen einer maßgeblichen Schulbildung gesprochen werden kann. Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderinformationen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF bei einer Rückkehr etwaige Bildungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen könnte. Mangels finanzieller Unterstützungsmöglichkeiten durch Familienangehörige besteht im Hinblick auf die Länderfeststellungen die Gefahr, dass er zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zu einer gefährlichen Form der Kinderarbeit gezwungen wäre. Dies ist insbesondere deswegen anzunehmen, weil es dem BF mangels hinreichender Ausbildung bzw. Berufserfahrung an beruflichen Qualifikationen fehlt, um am Arbeitsmarkt im Rahmen einer seriösen Anstellung Fuß zu fassen. Dabei ist auch auf die Länderinformationen zu verweisen, denen zufolge arbeitende Kinder in Afghanistan besonders gefährdet sind, Gewalt oder sexuellen Missbrauch zu erleiden.

Der BF hat in Afghanistan wie bereits ausgeführt auch keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte, somit kein Unterstützungsnetzwerk, weshalb nicht auszuschließen ist, dass er in eine aussichtslose Situation geriete und sich nicht selbst versorgen könnte. Demnach besteht beim BF die Gefahr, dass er in Afghanistan auf der Straße oder in einem Waisenhaus leben müsste. Dabei ist insbesondere auf die im Verfahren herangezogenen Länderinformationen zu verweisen, denen zufolge Straßenkinder zu den am wenigsten geschützten Gruppen Afghanistans gehören und jeglicher Form von Missbrauch und Zwang ausgesetzt sind. Die Lebensbedingungen sind auch in afghanischen Waisenhäusern sehr schlecht und sind die dort lebenden Kinder regelmäßig psychischem, physischem sowie sexuellem Missbrauch ausgesetzt oder werden auch zu Opfern von Menschenhandel.

Dadurch, dass der BF in Afghanistan keine Anknüpfungspunkte hat und auf sich allein gestellt wäre, bestünde auch ein erhöhtes Risiko, etwa als Bacha Bazi Opfer von sexueller Ausbeutung zu werden. So werden in Afghanistan trotz gesetzlichen Verbots nach wie vor Buben im Alter von ca. vierzehn Jahren entführt oder von deren Familien abgekauft und als Tanzjungen eingesetzt, zumal die Straflosigkeit der Täter weiterhin verbreitet ist. Personen, denen ein solches Schicksal wiederfährt, werden oftmals von mächtigen älteren Männern gehalten und müssen auf besonderen Festen tanzen, wo es zu sexuellem Missbrauch kommen kann. Dabei werden Buben unter achtzehn Jahren, die hübsch sind, sehr kindlich aussehen und weder Bart noch Haarwuchs haben, bevorzugt (EASO Country Guidance Afghanistan November 2021, S. 70; Anfragebeantwortung Afghanistan zu Bacha Bazi vom 23.05.2016). Anhand des persönlichen Eindrucks, der vom BF in der Beschwerdeverhandlung gewonnen werden konnte, ist festzuhalten, dass der BF ein sehr kindliches Aussehen und noch keinen Bartwuchs hat. Da er mit einem Alter von zwölf Jahren in die von Bacha Bazi zumeist betroffene Altersgruppe fällt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er diesbezüglich Bedrohungshandlungen ausgesetzt wäre.

Obwohl es bei einer Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat aufgrund der soeben geschilderten Kumulierung an Gefahren mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit zu einem Eingriff in seine persönliche Sphäre kommen würde, liegt wie in III.2.3.1. näher ausgeführt, mangels konkret festzumachendem Akteur einer Verfolgung und mangels kausalem Zusammenhang dieser drohenden Eingriffe mit einem oder mehreren Konventionsgründen keine asylrelevante Verfolgung vor.

2.2.3. In der Stellungnahme vom 14.03.2022 brachte der BF vor, es bestehe überdies aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der schiitischen Hazara eine Verfolgungsgefahr. Die ihm drohende Verfolgung stützte er auf die allgemeine Situation der Angehörigen der Volksgruppe der schiitischen Hazara, insbesondere seit der Machtübernahme der Taliban. Wie in III.2.3.2. näher dargestellt ist allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den schiitischen Hazara auch nach der Machtübernahme der Taliban aktuell nicht von einer Gruppenverfolgung und somit nicht von einer individuellen Bedrohung auszugehen. Demnach konnte er die von ihm behauptete Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit nicht glaubhaft machen.

2.2.4. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines Aufenthalts in Europa seit 2018 und der von ihm allfällig erworbenen „westlichen“ bzw. unislamischen Gesinnung psychischer und/oder physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre. Der BF hat keine konkreten Gründe vorgebracht, warum ihm in Afghanistan aufgrund seines vierjährigen Aufenthalts in Europa eine individuell gegen ihn gerichtete physische und/oder psychische Gewalt oder andere erhebliche Eingriffe drohen würden. Er wuchs im Iran auf, bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam und war sein ganzes Leben in einen afghanischen Familienverband eingebettet. Er besuchte im Iran ein Jahr die Grundschule und spricht mit Dari eine in Afghanistan verbreitete Sprache.

Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Taliban dem BF eine bestimmte politische Gesinnung unterstellen würden und ist dies auch nicht wahrscheinlich, zumal sich der BF noch im Kindesalter befindet.

II.3. Zur Lage im Herkunftsstaat

Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat (Pkt. I.2.b):

Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Es handelt sich dabei um Berichte diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten diese ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zur Situation in Afghanistan. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

III. Rechtliche Beurteilung

 

III.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

 

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

 

2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.

3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

 

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

 

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

 

 

Zu Spruchteil A)

 

III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

 

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.

 

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

 

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Die mit 01.01.2016 in Kraft getretenen Abs. 4 bis 4b des § 3 AsylG lauten:

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

 

(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.

Gemäß § 75 Abs. 24 AsylG 2005 sind auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. e bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden.

 

2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

 

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

 

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

 

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

 

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

 

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

 

3.1. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, hat der BF nicht glaubhaft gemacht aufgrund eigener Handlungen oder Handlungen seiner Familienangehörigen einer Verfolgungsgefahr beispielsweise im Rahmen einer Blutrache ausgesetzt zu sein.

 

Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt konnte der BF glaubhaft machen, dass es bei einer hypothetischen Trennung von seiner Familie und Überstellung in den Herkunftsstaat aufgrund einer Kumulierung der für ihn als alleinstehendes Kind ohne familiäre Anknüpfungspunkte entstehenden Gefahren zu massiven Benachteiligung und Risiken kommen kann. So wurde der BF im Iran geboren, war noch nie in Afghanistan und hat dort weder familiäre noch soziale Anknüpfungspunkte. Es befindet sich zwar mittlerweile die gesamte Familie des BF in Österreich, jedoch ist auszuschließen, dass diese mit ihm zurückkehren werden, zumal seinem älteren Bruder seit 2019 in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt und seine Mutter, deren Asylverfahren im Bundesgebiet derzeit anhängig ist, jedenfalls in Griechenland asylberechtigt ist. Aufgrund der daraus resultierenden schlechten sozioökonomischen Situation bei einer Rückkehr, zumal der BF auf sich allein gestellt wäre, kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF dazu gezwungen wäre, Arbeiten, die geeignet sind, seine Gesundheit, Sicherheit oder Moral zu beeinträchtigen, zu verrichten. Diese Gefahr wird dadurch erhöht, dass der BF keine maßgebliche Schulbildung im Herkunftsstaat genossen und aufgrund seines Alters keine Berufserfahrung oder andere relevante berufliche Qualifikationen erworben hat. Da der BF in Afghanistan weder eine sichere Unterkunft noch ein soziales Unterstützungsnetzwerk hätte, wäre er auch gefährdet, sich an kriminellen Aktivitäten betätigen zu müssen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten bzw. sich versorgen zu können. Überdies tritt im Falle des zwölfjährigen BF wie in der Beweiswürdigung erörtert aufgrund des fehlenden sozialen Netzwerks sowie seines kindlichen Aussehens, insbesondere des fehlenden Bartwuchses, das Risiko hinzu, als Bacha Bazi missbraucht zu werden. Wie beweiswürdigend ausgeführt ist letztlich ebenso auf die prekäre Sicherheits- und Versorgungslage für Straßenkinder oder in afghanischen Waisenhäusern lebende Kinder zu verweisen.

 

Die aufgezeigten Risiken und Gefahren für den BF gehen einerseits von Privatpersonen aus kriminellen oder wirtschaftlichen Motiven aus und liegen andererseits in der allgemeinen Versorgungs- und Sicherheitslage. Konkrete Akteure, die gezielt und systematisch gegen den BF vorgehen sollten können nicht festgestellt werden.

 

Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass der afghanische Staat bzw. die Taliban nichts willens oder in der Lage sind, den BF entsprechend zu schützen und ist somit auch von einer Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatsstaates auszugehen. Somit droht dem BF bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in seine zu schützende persönliche Sphäre (vgl. VwGH 26.04.2021, Ra 2020/01/0025, Rz 14).

 

Obwohl bei der Rückkehr des BF iSd Art. 9 Abs. 1 lit b, Abs. 2 StatusRL eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung seiner Menschenrechte, die so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung seiner grundlegenden Menschenrechte darstellt, vorliegen würde, können die dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Eingriffe in seine zu schützende private Sphäre nicht als Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A der GFK qualifiziert werden, zumal iSd Art. 9 Abs. 3 StatusRL zwischen diesen und einem oder mehreren Konventionsgründen, wie im nachfolgenden Abschnitt näher ausgeführt, kein kausaler Zusammenhang besteht.

 

Beim BF kommt lediglich eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe in Betracht, zumal er nicht vorbrachte bzw. sich aus dem Verfahren nicht ergibt, dass er aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder wegen seiner politischen Überzeugung in Afghanistan verfolgt werde.

 

Bei der sozialen Gruppe handelt es sich um einen Auffangtatbestand (vgl. VwGH 29.6.2015, Ra 2015/01/0067; 26.6.2007, 2007/01/0479, jeweils mwN). Ausgehend von Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. EuGH 7.11.2013, X u.a., C-199/12 bis C-121/12, Rn. 45; 4.10.2018, Ahmedbekova, C-652/16, Rn. 89) gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Gruppe als eine „bestimmte soziale Gruppe“, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe „angeborene Merkmale“ oder einen „Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, „die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedarf es daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen und zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung. Unter Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten. Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. VwGH 17.02.2022, Ra 2021/20/0400).

 

Als „angeborene Merkmale“ oder einen „Hintergrund, der nicht verändert werden kann“ könnte bei der Prüfung der sozialen Gruppe von alleinstehenden Kindern in Afghanistan das Alter herangezogen werden. Dieses ist zwar strenggenommen weder ein angeborenes noch ein unveränderliches, sondern ein sich ständig veränderndes Merkmal, es stellt jedoch zu einem bestimmten Zeitpunkt, etwa zum Zeitpunkt der Antragsprüfung, sehr wohl ein Merkmal dar, das nicht verändert werden kann. In der kanadischen sowie der amerikanischen Rechtsprechung wurde etwa anerkannt, dass die Wandelbarkeit des Alters nicht in der Hand des Einzelnen liegt und die Vulnerabilität eines Minderjährigen ein angeborenes und unveränderliches Merkmal ist (vgl. Hembach/Thaler/Nedwed, Jahrbuch Asylrecht und Fremdenrecht 2021, 151 (183)). Somit kann das aus dem Alter resultierende „Kindsein“ zu einem gegebenen Zeitpunkt durchaus als ein unabänderliches Merkmal qualifiziert werden.

 

Bei der Prüfung der deutlich abgegrenzten Identität kommt es darauf an, ob die betroffene Gruppe als solches in der Gesellschaft wahrnehmbar ist, und zwar deshalb, weil ihre Mitglieder etwas Gemeinsames haben, das sie vereinigt und von der Gesellschaft als Ganzes unterscheidet. In der französischen Rechtsprechung gilt etwa als wichtiges Kriterium einer bestimmten sozialen Gruppe die Existenz eines gemeinsamen Merkmals aller Gruppenmitglieder, das die Gruppe in den Augen der staatlichen Autoritäten im Herkunftsstaat und der Gesellschaft im Allgemeinen definiert (Hembach/Thaler/Nedwed, Jahrbuch Asylrecht und Fremdenrecht 2021, 151 (158)). In den meisten Gesellschaften werden Kinder naturgemäß als eine von den Erwachsenen getrennte Bevölkerungsgruppe angesehen. Kinder weisen zumindest bis zum Erreichen des jungen Erwachsenenalters nicht nur äußerliche und gemeinsame innerliche Merkmale, wie Unschuld, relative Unreife, sich entwickelnde Fähigkeiten etc. auf, die sie von Erwachsenen unterscheiden, sondern bestehen zumeist auch an das Alter bzw. die Volljährigkeit anknüpfende Vorschriften, anhand derer zwischen Kindern und der restlichen Gesellschaft unterschieden wird. (Alleinstehenden) Kindern in Afghanistan kommt dennoch keine deutlich abgegrenzte Identität zu, da zwar altersbezogene Vorschriften, wie das Verbot der Kinderarbeit, bestehen, diese jedoch den Länderberichten zufolge größtenteils nicht eingehalten werden und in vielen Bereichen keine sichtbare Unterscheidung zwischen Kindern und Erwachsenen getroffen wird. So wurde etwa in einem neuen Erlass der Taliban zum Verbot von Zwangsverheiratungen von Frauen kein Mindestalter für die Eheschließung genannt. Weiters ist es, trotz eines bestehenden Verbotes von Kinderarbeit, üblich, dass Kinder erwerbstätig sind. Überdies finden nach wie vor Zwangsrekrutierungen von Kindern durch die Taliban statt und ist entgegen vieler regierungspolitischer Konzepte anderer Länder den Länderfeststellungen zu Afghanistan nicht zu entnehmen, dass das Merkmal Alter etwa für den Wehrdienst, die sexuelle Mündigkeit oder die Strafmündigkeit, die Ehefähigkeit etc. eine ausschlaggebende Rolle spielt. Aus den aktuellen Länderberichten geht auch nicht hervor, dass nach der Machtübernahme der Taliban etwa die Volljährigkeit nach wie vor mit dem achtzehnten Geburtstag beginnt, zumal dies bereits vorher von einigen politischen Kräften mit Verweis auf die Scharia abgelehnt wurde. Es konnte demnach nicht festgestellt werden, dass (alleinstehenden) Kindern in Afghanistan eine deutlich abgegrenzte Identität zukommt.

 

Selbst bei der Annahme, (alleinstehenden) Kindern würde in Afghanistan eine deutlich abgegrenzte Identität zukommen, verlangt der VwGH, um eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe zu bejahen, eine Repression, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen. Eine solche Repression liegt jedoch bei alleinstehenden Kindern in Afghanistan, die das in gewissem Maß unveränderbare Merkmal des Alters teilen, nicht vor, zumal sie nicht aufgrund dieses Merkmals verfolgt werden. So geht aus den Länderberichten nicht hervor, dass alleinstehende Kinder in Afghanistan gezielt aufgrund dieser Eigenschaft verfolgt werden, sondern ergeben sich die im vorliegenden Fall beschriebenen Gefahren vielmehr aus der dort vorherrschenden allgemeinen schlechten Wirtschafts- und Sicherheitslage. Der BF wäre im Herkunftsstaat nicht aufgrund seiner Eigenschaft als alleinstehendes Kind, sondern aufgrund der generellen, prekären Situation in Afghanistan der Gefahr von Eingriffen in seine persönliche Sphäre ausgesetzt. Es wird zwar nicht verkannt, dass der BF als alleinstehendes Kind in Afghanistan unstrittig als vulnerabel gilt und seine Gefährdung besonders hoch ist, es konnte jedoch keine mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit gezielte und systematische Verfolgung von Personen mit solchen Merkmalen festgestellt werden. Etwaige gegen den BF gerichtete Verfolgungshandlungen wären ein Resultat aus den schlechten Lebensbedingungen, die ein alleinstehendes Kind in Afghanistan vorfindet, und würden nicht auf der Eigenschaft als alleinstehendes Kind an sich beruhen. Die dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Eingriffe in seine zu schützende persönliche Sphäre würden aufgrund der bei ihm vorliegenden schlechten sozioökonomischen Stellung auch nicht automatisch mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres enden.

 

Hinsichtlich des in seiner Stellungnahme vom 14.03.2022 erstatteten Vorbringens, das BVwG gehe in seiner Rechtsprechung davon aus, dass minderjährigen Kindern in Afghanistan wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe eine asylrelevante Verfolgung drohen könne, ist festzuhalten, dass dies aus dem dabei zitierten Erkenntnis zu GZ W121 2173375-1 nicht hervorgeht. So ist den diesbezüglichen Entscheidungsgründen zwar zu entnehmen, dass einem minderjährigen Mädchen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan Asyl gewährt wurde, es wurde jedoch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nicht geprüft, sondern dazu lediglich auf die Entscheidung E 2528-2535/2017 des VfGH vom 30.11.2017 verwiesen. In dieser Entscheidung traf der VfGH jedoch keine Feststellungen zur Zugehörigkeit von Kindern in Afghanistan zu einer sozialen Gruppe, sondern hob ein Erkenntnis des BVwG wegen dem Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeiten auf. Somit ist das in der Stellungnahme erstattete Vorbringen des BF nicht stichhaltig.

 

Der BF konnte nicht glaubhaft machen, im Falle der Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt zu sein, zumal er keiner bestimmten sozialen Gruppe iSd StatusRL angehört und selbst bei der Annahme, es gibt in Afghanistan die soziale Gruppe der alleinstehenden Kinder, kein kausaler Zusammenhang zwischen dieser und der ihm drohenden Verfolgung besteht, zumal Kinder in Afghanistan nicht gezielt aufgrund dieser Eigenschaft verfolgt werden.

 

3.2. In Ermangelung von den BF individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des VwGH zu prüfen, ob der BF im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale – etwa wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara – unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre.

Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014).

Dass ein Angehöriger der ethnischen und religiösen Minderheit der Hazara im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffs von erheblicher Intensität ausgesetzt zu sein ist jedoch nicht anzunehmen.

Aus den Länderberichten ist abzuleiten, dass Schiiten, speziell jene, die den Hazara angehören, weiterhin von Diskriminierung in Form von illegaler Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Gewalt und Inhaftierung betroffen sind. Festzuhalten ist im Lichte der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan auch, dass vereinzelte Angriffe, Entführungen oder Tötungen von Zivilpersonen sowie Terroranschläge in Afghanistan grundsätzlich jederzeit und überall möglich sind. Die Gründe für diese Gewalthandlungen sind dabei ebenso vielfältig wie die beteiligten Konfliktgruppen und die jeweiligen Opfer der Taten. Weiters geht auch aus dem ins Verfahren eingebrachten Berichtsmaterial hervor, dass es zu Übergriffen gegen Angehörige der Volksgruppe der Hazara kommt. In einer Gesamtschau des vorliegenden Länderberichtsmaterials erreicht diese Gefährdung jedoch nicht jenes Ausmaß, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan für gegeben zu erachten.

Die in Afghanistan immer wieder bestehende Diskriminierung der schiitischen Hazara und die beobachtete Zunahme von Übergriffen gegen Hazara erreichen gegenwärtig nicht ein Ausmaß, das die Annahme rechtfertigen würde, dass in Afghanistan lebende schiitische Hazara wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Minderheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten, zumal die Gefährdung dieser Minderheit angesichts der in den Länderberichten dokumentierten allgemeinen Gefährdungslage in Afghanistan, die in vielen Regionen für alle Bevölkerungsgruppen ein erhebliches Gefahrenpotential mit sich bringt, (derzeit) nicht jenes zusätzliche Ausmaß erreicht, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Hazara anzunehmen. Eine Gruppenverfolgung ist auch nicht daraus ableitbar, dass Hazara allenfalls Opfer krimineller Aktivitäten werden oder schwierigen Lebensbedingungen ausgesetzt sind.

Demnach ist eine Gruppenverfolgung, in Hinblick auf die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, von Hazara und Schiiten in Afghanistan nicht gegeben.

Zusammenfassend wurde keine Verfolgung des BF dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, die auf einem der in Art. 1 A Z 2 GFK genannten Konventionsgründe – nämlich Verfolgung aufgrund der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – beruht. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen für sich genommen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Zudem ist den Länderberichten zu entnehmen, dass die allgemeine Lage in Afghanistan nicht dergestalt ist, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste.

3.3. Da der BF keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht hat, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

 

Zu Spruchteil B)

 

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

 

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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