BFA-VG §20
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W184.2198706.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2018, Zl. 1094185905/151736644, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei, ein - damals minderjähriger - männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.11.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung über diesen Antrag getroffen:
"I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
III. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wird Ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 27.05.2019 erteilt."
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht):
"A) Verfahrensgang
...
Bei der niederschriftlichen Erstbefragung ... am 10.11.2015 gaben
Sie vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes, zum Fluchtgrund und einer allfälligen Rückkehrgefährdung befragt, im Wesentlichen Folgendes an (F = Frage, A = Antwort):
F: Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund)?
A: Ich bin im Iran geboren und lebte dort illegal. Ich durfte nicht in die Schule gehen, und die iranische Behörde hat uns keine Dokumente ausgestellt. Ich wurde im Iran von meinem Vater geschlagen, er wollte, dass ich arbeite und ihm Geld bringe. Deshalb hat mein Mutter entschieden, dass ich das Land verlassen soll. Das sind mein Fluchtgründe.
F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
A: Ich möchte nicht zurückkehren, da mein Vater mich wieder schlagen würde und ich im Iran keine Zukunft habe.
F: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche?
A: Keine.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme im Bundesamt für
Fremdenwesen und Asyl ... am 09.05.2018 gaben Sie, vor einem
Organwalter befragt, im Wesentlichen Folgendes an:
...
F: Verstehen Sie den Dolmetscher?
A: Ich verstehe Sie gut.
...
F: Wo sind Sie geboren?
A: In Teheran im Iran.
...
F: Besitzen Sie Dokumente, aus denen Ihre Identität hervorgeht?
A: Nein, gar nichts.
...
F: Welcher Staatsangehörigkeit gehören Sie an?
A: Afghanistan.
F: Welcher Religion und Volksgruppe gehören Sie an?
A: Islam, Schiit und Hazara.
F: Sind sie gläubig?
A: Ehrlich gesagt, nicht.
F: Feiern Sie Ramadan?
A: Nein.
...
F: Lebten Sie immer an Ihrem Geburtsort?
A: Ja.
F: Hielten Sie sich in Ihrem Leben einmal in Afghanistan auf?
A: Nein, gar nie.
...
F: Wissen Sie, warum haben Ihre Eltern Afghanistan verlassen?
A: Das weiß ich nicht.
F: Wissen Sie, wann Ihre Eltern Afghanistan verließen und in den Iran gingen?
A: Das weiß ich auch nicht.
...
F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht- und Asylgründe (freie Erzählung).
A: Wir haben keine Aufenthaltsgenehmigung im Iran gehabt. Ich bin im Iran zur Welt gekommen. Ich habe 14 Jahre ohne Aufenthaltsgenehmigung, illegal im Iran gelebt. Aufgrund meiner Herkunft bin ich von Iranern, von der Polizei und der Arbeitsfirma meines Vaters, von der Nachbarschaft und auch von meinem Vater diskriminiert worden. Eines Tages, als ich von der Arbeit nach Hause unterwegs war, hat mich die Polizei nach meiner Aufenthaltsgenehmigung gefragt. Aber ich habe keine Aufenthaltsgenehmigung gehabt. Sie haben eine Porno-CD bei mir gefunden. Die Polizisten haben das bei mir gefunden und mich auf der Straße geschlagen und sie haben mich zu einem Polizeianhaltezentrum, einer Polizeistation mitgenommen. Dort haben sie mich weiter geschlagen und dann haben sie mir gesagt, ich müsse meinen Vater anrufen, damit die Polizei mit ihm sprechen kann. Ich wollte meinen Vater nicht anrufen, weil er religiös war und ich wusste, dass ich aufgrund dieser Porno-CD Probleme bekommen würde. Ich musste ihn anrufen, denn sie haben mir gesagt, sie werden mich ein paar Tage im Gefängnis behalten und dann nach Afghanistan zurückschicken. Die Polizei hat auch gedacht, dass ich solche Filme verkaufe. Das ist im Iran strafbar. Dann habe ich meinen Vater kontaktiert, er ist gekommen, musste den Polizisten einen gewissen Betrag Geld bezahlen, und so hat er mich freibekommen. Es war Mitternacht. Als wir zu Hause waren, hat mich mein Vater in ein Zimmer gebracht, die Türe versperrt und begonnen, mich zu schlagen. Dadurch habe ich XXXX gebrochen (Der Antragsteller zeigt das XXXX .). Er hat mich dann hinausgeschmissen und gesagt, ich darf nie mehr nach Hause kommen. Ich wusste nicht, wohin ich gehen kann, weil inzwischen wussten die Nachbarschaft und auch die Freunde von dieser CD. Ich konnte zu keiner Person gehen, alle wussten davon. Dann habe ich mit meiner Mutter gesprochen. Sie wollte mir helfen. Sie hat mir gesagt, es wäre besser für mich, von hier wegzugehen, irgendwohin zu gehen, wo mich niemand kennt. Dann habe ich zu meiner Mutter gesagt, dass Freunde von mir nach Europa gehen wollen und ich dort auch mitgehen will. Die Polizei hat auch zu mir gesagt, wenn ich von der Polizei erneut aufgehalten werde, werde ich fünf bis sechs Monate Gefängnis wegen dieser CD bekommen und danach werde ich nach Afghanistan abgeschoben werden.
F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?
A: Ja.
F: Hatten Sie Gelegenheit, Ihre Fluchtgründe ausführlich zu schildern?
A: Ja, im Gesamten ja. Es gibt noch Kleinigkeiten, wie zum Beispiel, wir Afghanen durften keine normale Schule besuchen. Oder wenn wir einen Arzt besuchten, wurden wir immer nach der Aufenthaltsgenehmigung gefragt. Afghanen durften keine Parks besuchen, das wäre auch für Menschen mit Aufenthaltsgenehmigung erlaubt.
F: Wann hat sich der Vorfall mit der Polizei ereignet, als Sie festgenommen wurden?
A: Es war vor dem Monat Moharam vor meiner Ausreise. Ich möchte zu meinem Fluchtgrund noch sagen, dass ich meine Muttersprache Dari nicht spreche. Ich bin auch Schiit und dadurch könnte ich auch Probleme wegen meiner Volksgruppe in Afghanistan bekommen und ich habe niemanden in Afghanistan.
...
F: Was würde Sie erwarten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?
A: Möchten Sie mich umbringen lassen?
F: Wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten, wo würden Sie hingehen?
A: Das weiß ich nicht, ich war nie dort.
F: Hatten Sie jemals Schwierigkeiten oder Probleme mit den Behörden Afghanistans?
A: Ich war nie dort.
F: Wissen Sie, warum Ihre Familie keine Aufenthaltsberechtigung im Iran beantragt hat?
A: Das weiß ich nicht.
F: Hatten Sie jemals Probleme auf Grund der Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit in Ihrem Heimatland Afghanistan?
A: Nein, ich war nie dort.
F: Haben Sie jemals an Kampfhandlungen in Afghanistan teilgenommen?
A: Nein, glücklicherweise nein.
F: Gehören Sie einer Partei an?
A: Nein, gar nicht.
F: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen? Wenn ja, wie oft insgesamt?
A: Ja, einmal, was ich Ihnen als Fluchtgrund erzählt habe, als sie die CD bei mir fanden.
F: Woher hatten Sie diese CD?
A: Von meinem Freund.
F: Warum hatten Sie diese CD?
A: Ich wollte das zusammen mit meinem Freund ansehen.
F: Wo wollten Sie sich diese CD ansehen?
A: In der Fabrik, wo mein Freund arbeitete.
F: Wurden Sie von der iranischen Polizei wegen des Besitzes der Porno-CD angezeigt?
A: Das weiß ich nicht, denn ich weiß nur, dass mein Vater den Polizisten für meine Freilassung Geld gegeben hatte.
F: Was war auf dieser CD zu sehen?
A: Ein Pornofilm.
F: Welche Menschen waren denn auf der CD zu sehen? Frauen, Männer?
A: Es waren Frauen und Männer.
F: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?
A: Das weiß ich nicht.
...
B) Beweismittel
...
C) Feststellungen
Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Zu Ihrer Person:
Ihre Identität und Ihr tatsächliches Alter stehen nicht fest. Laut
Ihren eigenen Angaben ... sind Sie ... in Teheran im Iran geboren.
Sie sind minderjährig. Sie sind afghanischer Staatsangehöriger und gehören der Volksgruppe der Hazara an. Sie bekennen sich zur schiitisch-muslimischen Glaubensrichtung.
Sie haben zwischen vier und fünf Jahre die Grundschule im Iran besucht, sprechen die Sprachen Farsi sowie ein wenig Deutsch und Englisch und können lesen und schreiben. Vor Ihrer Ausreise lebten Sie im Iran bei Ihrer Familie und haben Ihren Lebensunterhalt im Familienverbund bestreiten können. Sie sind drei Jahre verschiedenen Tätigkeiten als Hilfsarbeiter nachgegangen. Ihre Kernfamilie lebt im Iran. Ihr Vater verstarb im Jahr XXXX . Sie haben telefonisch Kontakt zu Ihrer Mutter.
...
Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:
...
Sie wurden in Afghanistan weder aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt. Sie verließen mit Ihrer Kernfamilie Afghanistan aufgrund der allgemeinen schlechten Lage. Es konnte keine mangelnde Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit Ihres Heimatlandes festgestellt werden. Selbst bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kamen keine weiteren Ausreisegründe hervor.
Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:
Sie haben keine Sie betreffende, individuelle Verfolgung, weder durch Ihren Herkunftsstaat noch durch Drittpersonen, in Ihrem Herkunftsstaat glaubhaft geltend gemacht. Ihre Flüchtlingseigenschaft war daher nicht feststellbar. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie Ihr Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen haben.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Ihnen bei einer Rückkehr in Ihre Heimat eine Gefährdung durch die Polizei, staatliche Organe, Behörden, Private oder die Taliban droht. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Ihnen aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und zum schiitischen Glauben eine Bedrohung durch Verfolgung drohen würde. Es kann keine weitere Gefährdung Ihrer Person bei einer Rückkehr nach Afghanistan festgestellt werden.
Sie hätten für Afghanistan mehrere innerstaatliche Fluchtalternativen. Die Sicherheitslage in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat ist relativ sicher. Kabul: Kabul verfügt über einen Flughafen. Sie könnten Kabul erreichen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. Mazar-e Sharif: Mazar-e Sharif verfügt über einen Flughafen - diesen könnten Sie auch über Kabul erreichen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. Herat: Herat verfügt über einen Flughafen - diesen könnten Sie auch über Kabul und im Anschluss über den Verkehrsweg (Herat City Airport Road) erreichen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein.
Weiters verfügen Sie über familiäre Anknüpfungspunkte. Familienangehörige von Ihnen in Form Ihrer Mutter und Ihrer beiden Brüder leben nach wie vor im Iran. Sie könnten bedingt eine Unterstützung durch Ihr familiäres Netzwerk erhalten. Sie könnten auch Unterstützung durch vor Ort tätige Organisationen und Vereine bekommen.
Sie sind jedoch derzeit minderjährig und bedürfen der Obhut eines Erwachsenen. Sie würden aufgrund Ihrer Minderjährigkeit in eine wirtschaftliche und finanzielle Notlage geraten. Es kann bis zum Erreichen Ihrer Volljährigkeit auch eine Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden. Dem wird durch Gewährung des subsidiären Schutzes Rechnung getragen.
Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass Sie nach Erreichen Ihrer Volljährigkeit aufgrund Ihrer Abwesenheit aus Ihrem Herkunftsstaat, bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft unüberwindbaren Hindernissen gegenüberstehen würden. Sie haben die Möglichkeit, sich überall in Afghanistan niederzulassen. Es konnte somit nicht festgestellt werden, dass Sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan nach Erreichen Ihrer Volljährigkeit in eine wirtschaftlich oder finanziell ausweglose oder existenzbedrohende Lage geraten werden.
Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:
Kurzinformation vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul ...
Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).
Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).
Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2018
Am Montag, den 29.1.2018, attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnte. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).
Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und internationale Experten sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018).
Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018
Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag, den 27.1.2018, ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).
Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018).
Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018
Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).
Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018).
Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen genannt (Reuters 24.1.2018).
Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018
Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018). Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer und vier Afghanen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden (BBC 21.1.2018). Alle fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).
Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).
Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018).
Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u. a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018).
Quellen:
Asia Pacific (30.1.2018): Taliban and IS create perfect storm of bloodshed in Kabul ...;
BBC (29.1.2018): Kabul military base hit by explosions and gunfire
...;
BBC (24.1.2018): Save the Children offices attacked in Jalalabad, Afghanistan ...;
BBC (21.1.2018): Kabul: Afghan forces end Intercontinental Hotel siege ...;
DW - Deutsche Welle (21.1.2018): Taliban militants claim responsibility for attack on Kabul hotel ...;
NYT - The New York Times (28.1.2018): Attack Near Kabul Military Academy Kills 11 Afghan Soldiers ...;
NYT - The New York Times (21.1.2018): Siege at Kabul Hotel Caps a Violent 24 Hours in Afghanistan;
Reuters (28.1.2018): Shock gives way to despair in Kabul after ambulance bomb ...;
Reuters (24.1.2018): Islamic State claims attack on Jalalabad in Afghanistan ...;
Reuters (20.1.2018): Heavy casualties after overnight battle at Kabul hotel ...;
The Guardian (29.1.2018): Afghanistan: gunmen attack army post at Kabul military academy ...;
The Guardian (28.1.2018): 'We have no security': Kabul reels from deadly ambulance bombing ...;
The Guardian (27.1.2018): Kabul: bomb hidden in ambulance kills dozens ...;
The Guardian (24.1.2018): Isis claims attack on Save the Children office in Afghanistan ...
Kurzinformation vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2017 ...
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierenden Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).
Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilisten und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurückzuführen (SIGAR 30.10.2017).
Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017).
Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen, um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017).
Sicherheitsrelevante Vorfälle
Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.9. - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurden in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017).
Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.).
Zivilisten
Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.1. und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilisten um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilisten um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017). Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren - führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilisten fielen Selbstmordattentaten sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer - speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017).
Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017).
High-profile Angriffe
Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017).
Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannte sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina in der westlichen Provinz Ghor wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: Je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).
Am 19.10.2017 wurden im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: Ein militärisches Gelände, eine Polizeistation und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte, in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).
Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf die Angreifer überwältigen. Der IS bekannte sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vgl. NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).
Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017).
Interreligiöse Angriffe
Serienartige gewalttätige Angriffe gegen religiöse Ziele veranlassten die afghanische Regierung, neue Maßnahmen zu ergreifen, um Anbetungsorte zu beschützen: Landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempel vor Angriffen zu schützen (UN GASC 20.12.2017).
Seit 1.1.2016 wurden im Rahmen von Angriffen gegen Moscheen, Tempel und andere Anbetungsorte 737 zivile Opfer verzeichnet (242 Tote und 495 Verletzte); der Großteil von ihnen waren schiitische Muslime, die im Rahmen von Selbstmordattentaten getötet oder verletzt wurden. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017).
Im Jahr 2016 und 2017 registrierten die UN Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Seit 1.1.2016 wurden 27 gezielte Tötungen religiöser Personen registriert, wodurch 51 zivile Opfer zu beklagen waren (28 Tote und 23 Verletzte); der Großteil dieser Vorfälle wurde im Jahr 2017 verzeichnet und konnte großteils den Taliban zugeschrieben werden. Religiösen Führern ist es möglich, öffentliche Standpunkte durch ihre Predigten zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017).
ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte
Informationen zur Stärke der ANDSF und ihren Opferzahlen werden von den US-amerikanischen Kräften in Afghanistan (USFOR-A) geheim gehalten; im Bericht des US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR) werden Schätzungen angegeben: Die Stärke der ANDSF ist in diesem Quartal zurückgegangen; laut USFOR-A betrug die Stärke der ANDSF mit Stand August 2017 etwa 320.000 Mann - dies deutet einen Rückgang von 9.000 Mann gegenüber dem vorhergehenden Quartal an. Dennoch erhöhte sich der Wert um 3.500 Mann gegenüber dem Vorjahr (SIGAR 30.10.2017). Die Schwundquote der afghanischen Nationalpolizei war nach wie vor ein großes Anliegen; die Polizei litt unter hohen Opferzahlen (UN GASC 20.12.2017).
Im Rahmen eines Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem afghanischen Verteidigungs- und Innenministerium wurden die afghanische Grenzpolizei (Afghan Border Police) und die afghanische Polizei für zivile Ordnung (Afghan National Civil Order Police) dem Verteidigungsministerium übertragen (UN GASC 20.12.2017). Um sogenanntem "Geisterpersonal" vorzubeugen, werden seit 1.1.2017 Gehälter nur noch an jenes Personal im Innen- und Verteidigungsministerium ausbezahlt, welches ordnungsgemäß registriert wurde (SIGAR 30.10.2017).
Regierungsfeindliche Gruppierungen
Taliban
Der UN zufolge versuchten die Taliban weiterhin, von ihnen kontrolliertes Gebiet zu halten bzw. neue Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen - was zu einem massiven Ressourcenverbrauch der afghanischen Regierung führte, um den Status-Quo zu halten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive unternahmen die Taliban keine größeren Versuche, um eine der Provinzhauptstädte einzunehmen. Dennoch war es ihnen möglich, kurzzeitig mehrere Distriktzentren einzunehmen (SIGAR 30.10.2017):
Die Taliban haben mehrere groß angelegte Operationen durchgeführt, um administrative Zentren einzunehmen, und konnten dabei kurzzeitig den Distrikt Maruf in der Provinz Kandahar, den Distrikt Andar in Ghazni, den Distrikt Shib Koh in der Farah und den Distrikt Shahid-i Hasas in der Provinz Uruzgan überrennen. In allen Fällen gelang es den afghanischen Sicherheitskräften, die Taliban zurückzudrängen - in manchen Fällen mit Hilfe von internationalen Luftangriffen. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es, das Distriktzentrum von Ghorak in Kandahar unter ihre Kontrolle zu bringen - dieses war seit November 2016 unter Talibankontrolle (UN GASC 20.12.2017).
Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vgl. BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017).
Aufständische des IS und der Taliban bekämpften sich in den Provinzen Nangarhar und Jawzjan (UN GASC 20.12.2017). Die tatsächliche Beziehung zwischen den beiden Gruppierungen ist wenig nachvollziehbar - in Einzelfällen schien es, als ob die Kämpfer der beiden Seiten miteinander kooperieren würden (Reuters 23.11.2017).
IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh
Der IS war nach wie vor widerstandsfähig und bekannte sich zu mehreren Angriffen auf die zivile Bevölkerung, aber auch auf militärische Ziele [Anm.: siehe High-Profile Angriffe] (UN GASC 20.12.2017). Unklar ist, ob jene Angriffe, zu denen sich der IS bekannt hatte, auch tatsächlich von der Gruppierung ausgeführt wurden bzw. ob diese in Verbindung zur Führung in Mittleren Osten stehen. Der afghanische Geheimdienst geht davon aus, dass in Wahrheit manche der Angriffe tatsächlich von den Taliban oder dem Haqqani-Netzwerk ausgeführt wurden und sich der IS opportunistischerweise dazu bekannt hatte. Wenngleich Luftangriffe die größten IS-Hochburgen in der östlichen Provinz Nangarhar zerstörten, hielt das die Gruppierungen nicht davon ab, ihre Angriffe zu verstärken (Reuters 1.12.2017).
Sicherheitsbeamte gehen davon aus, dass der Islamische Staat in neun Provinzen in Afghanistan eine Präsenz besitzt: im Osten von Nangarhar und Kunar bis in den Norden nach Jawzjan, Faryab, Badakhshan und Ghor im zentralen Westen (Reuters 23.11.2017). In einem weiteren Artikel wird festgehalten, dass der IS in zwei Distrikten der Provinz Jawzjan Fuß gefasst hat (Reuters 1.12.2017).
Politische Entwicklungen
Der Präsidentenpalast in Kabul hat den Rücktritt des langjährigen Gouverneurs der Provinz Balkh, Atta Mohammad Noor, Anfang dieser Woche bekanntgegeben. Der Präsident habe den Rücktritt akzeptiert. Es wurde auch bereits ein Nachfolger benannt (NZZ 18.12.2017). In einer öffentlichen Stellungnahme wurde Mohammad Daud bereits als Nachfolger genannt (RFE/RL 18.12.2017). Noor meldete sich zunächst nicht zu Wort (NZZ 18.12.2017).
Wenngleich der Präsidentenpalast den Abgang Noors als "Rücktritt" verlautbarte, sprach dieser selbst von einer "Entlassung" - er werde diesen Schritt bekämpfen (RFE/RL 20.12.2017). Atta Noors Partei, die Jamiat-e Islami, protestierte und sprach von einer "unverantwortlichen, hastigen Entscheidung, die sich gegen die Sicherheit und Stabilität in Afghanistan sowie gegen die Prinzipien der Einheitsregierung" richte (NZZ 18.12.2017).
Die Ablösung des mächtigen Gouverneurs der nordafghanischen Provinz Balch droht Afghanistan in eine politische Krise zu stürzen (Handelsblatt 20.12.2017). Sogar der Außenminister Salahuddin Rabbani wollte nach Angaben eines Sprechers vorzeitig von einer Griechenlandreise zurückkehren (NZZ 18.12.2017).
Atta Noor ist seit dem Jahr 2004 Gouverneur der Provinz Balkh und gilt als Gegner des Präsidenten Ashraf Ghani, der mit dem Jamiat-Politiker Abdullah Abdullah die Einheitsregierung führt (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist außerdem ein enger Partner der deutschen Entwicklungshilfe und des deutschen Militärs im Norden von Afghanistan (Handelsblatt 20.12.2017).
In der Provinz Balkh ist ein militärischer Stützpunkt der Bundeswehr (Handelsblatt 20.12.2017).
Quellen:
al Jazeera (20.10.2017): Deadly attacks hit mosques in Kabul and Ghor ...;
BBC (31.10.2017): Kabul Green Zone attacked by suicide bomber ...;
BBC (21.10.2017): Afghan suicide mosque attacks kill scores of worshippers ...;
BS - Business Standard (24.11.2017): Key Haqqani network leader among dozens killed in Afghanistan ...;
Guardian (7.11.2017): Kabul TV station defiantly resumes broadcasting moments after Isis attack ends ...;
Handelsblatt (20.12.2017): Afghanistan stürzt in politische Krise
...;
KUNA - Kuwait News Agency (15.12.2017): Security operations kill 12 rebels in Afghanistan ...;
Independent (20.10.2017): Kabul attack: Isis claims responsibility for Shia mosque suicide bombing killing at least 30 in Afghan capital ...;
INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date ...;
INSO - The International NGO Safety Organisation (2017): Afghanistan - Gross Incident Rate ...;
NYT - The New York Times (11.12.2017): Hunting Taliban and Islamic State Fighters, From 20,000 Feet ...;
NYT - The New York Times (7.11.2017): A Leading Afghan TV Station Is Attacked in Kabul ...;
NYT - The New York Times (20.10.2017): Twin Mosque Attacks Kill Scores in One of Afghanistan's Deadliest Weeks ...;
NZZ - Neue Züricher Zeitung (18.12.2017): Palastintrige in Kabul
...;
Pajhwok (1.12.2017): 31 militants eliminated in security operations, says MoD ...;
Reuters (1.12.2017): Islamic State seizes new Afghan foothold after luring Taliban defectors ...;
Reuters (23.11.2017): Islamic State beheads 15 of its own fighters:
Afghan official ...;
Reuters (16.11.2017): Kabul 'Green Zone' tightened after attacks in Afghan capital, Suicide bomber kills nine near Afghan political meeting ...;
RFE/RL - Radio Free Europe Radio Free Liberty (19.12.2017): Powerful Afghan Governor Vows To Fight His Disputed Ouster ...;
RFE/RL - Radio Free Europe Radio Free Liberty (18.12.2017): Afghan Party Cries Foul After Ghani Says Powerful Governor Has Resigned
...;
SCR - Security Council Report (30.11.2017): December 2017 Monthly Forecast ...;
SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.10.2017): QUARTERLY REPORT TO THE UNITED STATES CONGRESS ...;
Telegraph (31.10.2017): Suicide bomber thought to be as young as 12 kills five in Kabul's diplomatic zone ...;
Tolonews (5.12.2017): Senior al-Qaeda Member Killed In Joint Military Operation ...;
TP - The Peninsula (20.12.2017): At least 5 killed, 7 injured in security forces operations in Eastern Afghanistan ...;
Tribune (24.11.2017): Afghan forces claim killing top Haqqani commander ...;
UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan (7.11.2017): protection of civilians in armed conflict: attacks against places of worship, religious leaders and worshippers ...;
UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan (10.2017):
Protection of Civilians in Armed Conflict; Midyear Report 2017 ...;
UN GASC - General Assembly Security Council (20.12.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of December 15th 2017 ...;
UN GASC - General Assembly Security Council (21.9.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of September 15th 2017 ...;
Xinhua (21.12.2017): 19 insurgents arrested in N. Afghanistan ...
...
Politische Lage
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.) und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).
Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9 .2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9 .2016; vgl. CRS 12.1.2017).
Parlament und Parlamentswahlen
Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlaments abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9 .2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017).
Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).
Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016).
Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9 .2016).
Parteien
Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).
Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z. B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange - werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9 .2016).
Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches von allen Parteien verlangte, sich neu zu registrieren, und zum Ziel hatte, ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015).
Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder Mobilmacher von Wählern, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9 .2016).
Friedens- und Versöhnungsprozess
Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9 .2016).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.9.2016) unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.9.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, int. Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.9.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 4.2.2017).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan;
BBC News (4.2.2017): Afghan warlord Hekmatyar sanctions dropped by
UN ...;
CRS - Congressional Research Service (12.1.2017): Afghanistan:
Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy ...;
CRS - U.S. Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan:
Politics, Elections, and Government Performance ...;
Die Zeit (22.9.2016): Kabul schließt Friedensabkommen mit berüchtigtem Milizenführer Hekmatjar ...;
DW - Deutsche Welle (29.9.2016): Friedensabkommen in Afghanistan unterzeichnet ...;
IDEA - The International Institute for Democracy and Electoral Assistance (o.D.): Afghanistan: An Electoral Management Body Evolves
...;
Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan ...;
NZZ - Neue Zürcher Zeitung (8.7.2014): Afghanischer Wahlsieger Ashraf Ghani ...;
NZZ - Neue Zürcher Zeitung (22.1.2015): Leerlauf in Kabul - Afghanistans endlose Regierungsbildung ...;
NYT - The New York Times (29.9.2016): Afghan President, Insurgent Warlord Sign Peace Agreement ...;
Pajhwok (19.1.2017): Wolesi Jirga, district council elections next year ...;
Staatendokumentation des BFA (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur
...;
Staatendokumentation des BFA (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond
...;
The Express Tribune (30.9.2016): Afghanistan's Hizb-e-Islami declares ceasefire after peace deal ...;
Tolonews (19.1.2017): Hizb-e-Islami Slams Taliban As An Ignorant, Fanatic Group ...;
USIP - United States Institute of Peace (3.2015): Political Parties in Afghanistan ...
...
Kabul
Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham-Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016)
...
Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
...
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisationen, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017).
In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban-Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a).
Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z. B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen gezielt gegen schiitische Muslime in Hauptstädten, wie Kabul und Herat, stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).
Quellen:
Afghanistan Spirit (18.7.2016): 45 Taliban Commanders Killed In Four
Months: MoI ...;
Bakhtar News (29.6.2017): Clearing Operation Begins In Several Districts of Kabul ...;
BBC News (10.1.2017): Afghanistan bombings: Dozens killed across the country ...;
CSO - Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan (2016):
Afghanistan - Estimated Population 2016/2017 ...;
DW - Deutsche Welle (10.1.2017): Multiple casualties reported after explosions in Afghanistan ...;
EASO - European Asylum Support Office (11.2016): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation ...;
IBT - International Business Times (1.7.2016): Taliban Outguns Afghan, US Troops in Strategic, Opium-Rich Helmand Province ...;
Kabul Tribune (8.2.2017): Taliban leader killed with his fighters in Kabul operation ...;
Khaama Press (13.1.2017): Serious threats exist in Kabul, US Embassy warn citizens ...;
Khaama Press (10.1.2017): 43 militants killed in 17 provinces in past 24 hours, MoI claims ...;
Khaama Press (2.1.2017): Explosion near a mosque in Herat city leaves 6 wounded ...;
Pajhwok (o.D.z): Kabul province background profile ...;
Tolonews (4.1.2017a): Afghan Forces Battle Insurgents On Multiple Fronts: MoD ...;
UNAMA - United Nations Mission in Afghanistan (6.2.2017):
Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2016 ...;
UN OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.8.2015): Afghanistan: Population Estimate for 2015 ...;
VOA - Voice of America (5.1.2017): Afghan Forces Vow No Break in Fighting During Winter ...
...
Religionsfreiheit
Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9 .2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften, wie z. B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen, machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9 .2016).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9 .2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vgl. auch:
CSR 8.11.2016).
Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte - dennoch hatten Individuen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden (USDOS 10.8.2016).
Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt und in manchen Fällen sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch (USDOS 10.8.2016). Dennoch bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt Ämter auf höchster Ebene (CSR 8.11.2016). Im Mai 2014 bekleidete ein Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada (RFERL 15.5.2014). Davor war Sham Lal Bathija als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).
Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Bildungsplan einrichten und umsetzen, der auf den Bestimmungen des Islams basiert; auch sollen religiöse Kurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime ist es nicht erforderlich, den Islam an öffentlichen Schulen zu lernen (USDOS 10.8.2016).
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 9 .2016). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (USDOS 10.8.2016).
Militante Gruppen haben sich unter anderem als Teil eines größeren zivilen Konfliktes gegen Moscheen und Gelehrte gerichtet. Konservative soziale Einstellungen, Intoleranz und das Unvermögen oder die Widerwilligkeit von Polizeibeamten, individuelle Freiheiten zu verteidigen, bedeuten, dass jene, die religiöse und soziale Normen brechen, anfällig für Misshandlung sind (FH 27.1.2016).
Blasphemie - welche anti-islamische Schriften oder Ansprachen beinhaltet, ist ein Kapitalverbrechen im Rahmen der gerichtlichen Interpretation des islamischen Rechtes. Ähnlich wie bei Apostasie gibt das Gericht Blasphemisten drei Tage, um ihr Vorhaben zu widerrufen, oder sie sind dem Tod ausgesetzt (CRS 8.11.2016).
Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin der zwei anderen abrahamitischen Religionen, Christentum und Judentum, ist. Einer Muslima ist nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (USDOS 10.8.2016).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan;
CIA - Central Intelligence Agency (21.11.2016): The World Factbook - Afghanistan ...;
CRS - Congressional Research Service (8.11.2016): Afghanistan:
Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy ...;
FH - Freedom House (28.4.2015): Freedom of the Press 2015 - Afghanistan ...;
Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan ...;
RFERL - Radio Free Europe/Radio Liberty (15.5.2014): First Afghan Hindu Envoy Takes Pride In Serving His Country ...;
The New Indian Express (16.5.2012): 'I greeted Manmohan, and he was delighted' ...;
USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom (4.2016): 2016 Country Reports: Tier 2; Afghanistan ...;
USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2016 Report on International Religious Freedom - Afghanistan ...
Schiiten
Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-19% geschätzt (AA 9 .2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die ethnischen Hazara (USDOS 10.8.2016). Die meisten Hazara-Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan sind einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016).
Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 9 .2016). Afghanische Schiiten und Hazara sind dazu geneigt, weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein als ihre religiösen Brüder im Iran (CRS 8.11.2016).
Die Situation der afghanisch schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2015). Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen (USDOS 10.8.2016).
Ethnische Hazara sind gesellschaftlicher Diskriminierungen ausgesetzt (USDOS 13.4.2016). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Afghanischen Schiiten ist es möglich, ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert (CRS 8.11.2016). Im November 2016 hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee - einer schiitischen Moschee in Kabul - am schiitischen Feiertag Arbain einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vgl. auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016). Am 23. Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es dabei starben über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten (AA 9 .2016).
Einige Schiiten bekleiden höhere Ämter (CRS 8.11.2016) sowie andere Regierungsposten. Schiiten verlautbarten, dass die Verteilung von Posten in der Regierung die Demographie des Landes nicht adäquat berücksichtigte. Das Gesetz schränkt sie bei der Beteiligung am öffentlichen Leben nicht ein, dennoch verlautbarten Schiiten, dass die Regierung die Sicherheit in den Gebieten, in denen die Schiiten die Mehrheit stellten, vernachlässigte. Hazara leben hauptsächlich in den zentralen und westlichen Provinzen, während die Ismailiten hauptsächlich in Kabul, den zentralen und nördlichen Provinzen leben (USDOS 10.8.2016).
Unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschweren sich über Ausgrenzung von Positionen von politischen Autoritäten (USDOS 10.8.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan;
Staatendokumentation des BFA (7.2016): AfPak Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur ...;
CIA - Central Intelligence Agency (21.11.2016): The World Factbook - Afghanistan ...;
CRS - Congressional Research Service (8.11.2016): Afghanistan:
Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy ...;
FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.11.2016): IS bezichtigt sich Anschlags in Kabul ...;
FH - Freedom House (28.4.2015): Freedom of the Press 2015 - Afghanistan ...;
Khaama Press (22.11.2016): US reaffirm strong support to Afghanistan after deadly Kabul attack ...;
SO - Spiegel Online (21.11.2016): Explosion in Kabul - viele Tote und Verletzte ...;
Tolonews (22.11.2016): Daesh Claims Responsibility For Kabul Mosque Bombing ...;
USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2016 Report on International Religious Freedom - Afghanistan ...;
USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Afghanistan ...;
Vertrauliche Quelle - eine internationale Organisation, die in Afghanistan ansässig ist (29.9.2015): Informationen zu der Sicherheitslage in Afghanistan. Interview, liegt bei der Staatendokumentation auf.
Ethnische Minderheiten
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33,3 Millionen Menschen (CIA 12.11.2016). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (Staatendokumentation des BFA 7.2016).
Schätzungen zufolge sind: 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z. B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch-iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2017).
Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet."
(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9 .2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016).
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 9 .2016). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 13.4.2016).
Paschtunen:
Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments - nicht mehr als 50% der Gesamtsitze (USDOS 13.4.2016). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.10.2016).
Paschtunen siedeln sich in einem halbmondförmigen Gürtel an, der sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des 19. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben (Staatendokumentation des BFA 7.2016).
Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (Staatendokumentation des BFA 7.2016).
Ausführliche Informationen zu Paschtunen und dem Paschtunwali können dem Dossier der Staatendokumentation (7.2016) entnommen werden.
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan;
Brookings - The Brookings Institution (31.10.2016): Afghanistan Index ...;
CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Factbook Afghanistan ...;
CRS - US Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan:
Politics, Elections, and Government Performance ...;
GIZ (1.2017): Afghanistan - Gesellschaft ...;
Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan ...;
Staatendokumentation des BFA (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur
...;
USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Afghanistan ...
Hazara
Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus (CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten. Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (Staatendokumentation des BFA 7.2016).
Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (Staatendokumentation des BFA 7.2016).
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert (AA 9 .2016); sie haben sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert (CRS 12.1.2015). In der öffentlichen Verwaltung sind sie jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist (AA 9 .2016). In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, auch Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015).
Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9 .2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9 .2016; vgl. auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle, in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017).
Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.10.2016).
Ausführliche Informationen zu den Hazara können dem Dossier der Staatendokumentation (7.2016) entnommen werden.
Quellen:
Brookings - The Brookings Institution (31.10.2016): Afghanistan Index ...;
CRS - Congressional Research Service (15.10.2015): Afghanistan:
Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy ...;
GIZ (1.2017): Afghanistan - Gesellschaft ...;
HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Afghanistan ...;
NYT - The New York Times (21.11.2015): Afghan Kidnappers Prey on Hazaras ...;
RFE/RL - Radio Free Europe Radio Liberty (25.2.2016): Mass Abduction Of Hazaras In Afghanistan Raises Fears Of Islamic State ...;
Staatendokumentation des BFA (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur
...;
UNAMA - United Nations Mission in Afghanistan (6.2.2017):
Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2016 ...;
USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Afghanistan ...;
World Hazara Council (10.11.2015): The killing and kidnapping of Hazaras since January 2015
...
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, die Regierung schränkte die Bewegung der Bürger gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein [Anm.: siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung] (USDOS 13.4.2016; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).
In manchen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In manchen Teilen machen Gewalt von Aufständischen, Landminen und Improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht. Bewaffnete Aufständischengruppen betreiben illegale Checkpoints und erpressen Geld und Waren. Die Taliban verhängen nächtliche Ausgangssperren in jenen Regionen, in denen sie die Kontrolle haben - Großteiles im Südosten (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan ...;
USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Afghanistan ...
...
Grundversorgung und Wirtschaft
Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 171. von 188 Plätzen (UNDP 2016; vgl. auch: AA 11 .2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016).
Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011 stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist (WB 2.5.2016). Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 11 .2016).
Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt, als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, welche Privatinvestitionen schwächte; verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten (IMF 13.4.2016). Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP (2015: 19,2 Mrd. USD, lt. Weltbank) hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 11 .2016). Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung - Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen sowie Gewalt sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe (WB 2.5.2016).
Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken (AA 11 .2016).
Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis. Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus. Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 11 .2016).
Projekte der afghanischen Regierung
Im September 2016 fiel der Startschuss für das "Citizens' Charter National Priority Program"; dieses Projekt zielt darauf ab, die Armut zu reduzieren und den Lebensstandard zu erhöhen, indem die Kerninfrastruktur und soziale Dienstleistungen der betroffenen Gemeinschaften verbessert werden. Die erste Phase des Projektes hat ein Drittel der 34 Provinzen zum Ziel; die vier Städte Balkh, Herat, Kandahar und Nangarhar sind Schwerpunkt des städtischen Entwicklungsprogrammes, welche als erste behandelt werden sollen. In der ersten Phase sollen 8,5 Millionen Menschen erreicht werden, mit dem Ziel, 3,4 Millionen Menschen sauberes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen, die Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern, Bildung, Landstraßen, Elektrizität sowie Zufriedenheit zu steigern und Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu erhöhen. Des Weiteren zielt das Projekt darauf ab, Binnenvertriebene, Menschen mit Behinderung, arme Menschen und Frauen besser zu integrieren (WB 10.10.2016).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (11.2016): Wirtschaft ...;
IWF - International Monetary Fund (9.6.2015): Afghanistan: Reforms to Build Self Reliance and Prosperity ...;
IWF - International Monetary Fund (13.4.2014): Islamic republic of Afghanistan ...;
UNDP - United Nations Development Programm (2016): Human Development Data ...;
UN GASC - United Nations General Assembly (1.9.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security: report of the Secretary-General ...;
WB - The Worldbank (2.11.2016): Afghanistan Overview ...;
WB - The Worldbank (10.10.2016): Afghanistan Government Inaugurates Citizens' Charter to Target Reform and Accountability ...;
WB - The World Bank (10.2016): Afghanistan Country Update - Issues 49 ...;
WB - The World Bank (2.5.2016): Afghanistan Systematic Country Diagnostic: An Analysis of a Country's Path toward Development ...
D) Beweiswürdigung
...
Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender
Erwägungen:
Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
...
Die Feststellungen zu Ihrer Staatsangehörigkeit, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie Ihrer Herkunft ergeben sich aus Ihren glaubhaften, im gesamten Verfahren gleichlautenden Angaben in der Erstbefragung durch die Polizei sowie der Einvernahme vor dem BFA und werden durch Ihre Sprach- und Ortskenntnisse untermauert.
...
Sie waren Ihr gesamtes Leben im Iran aufhältig und beschrieben Ihre finanzielle Situation als schlecht. Sie haben sich die Kosten für Ihre Ausreise aus dem Iran im Familienbund ersparen können und waren daher keiner wirtschaftlichen Notlage ausgesetzt. Sie haben in den letzten drei Jahren vor Ihrer Ausreise in verschiedenen Tätigkeitsbereichen als Hilfsarbeiter gearbeitet. Zu dieser Erkenntnis kommt die Behörde aufgrund Ihrer Aussage im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt.
...
Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:
Sie konnten nicht glaubhaft darstellen, dass Sie Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht verlassen haben. Sie gaben in der Erstbefragung am 10.11.2018 an, Sie wären im Iran geboren und wären Ihr gesamtes Leben mit Ihrer Familie dort illegal aufhältig gewesen. Sie hätten die Schule nicht besuchen dürfen, und die iranischen Behörden hätten Ihrer Familie keine Dokumente ausgestellt. Sie wären im Iran von Ihrem Vater geschlagen worden, da dieser von Ihnen verlangt hätte, zu arbeiten und ihm Ihren Gehalt abzugeben. Aus diesem Grund hätte Ihre Mutter entschieden, dass Sie den Iran verlassen hätten sollen.
In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 09.05.2018 wurden Sie dazu detaillierter befragt und gaben dazu an, dass Sie im Iran keine Aufenthaltsberechtigung gehabt und sich mit Ihrer Familie 14 Jahre illegal im Iran aufgehalten hätten. Sie wären von der Polizei, den Nachbarn und Ihrem Vater diskriminiert worden. Bei einer Kontrolle Ihrer Aufenthaltsberechtigung durch iranische Polizeibeamte hätten diese eine CD mit pornografischen Inhalten bei Ihnen gefunden. Ich Vater hätte Sie aus der Polizeistation, in die Sie verbracht wurden, abgeholt und einen Geldbetrag für Ihre Freilassung bezahlt. Daraufhin hätte Ihr Vater Sie nach Hause gebracht und Sie geschlagen. Aufgrund des Besitzes dieser CD und der Beschlagnahmung durch die Polizei hätten alle Ihre Freunde und alle Nachbarn davon erfahren, dass Sie pornografisches Filmmaterial besessen hätten. Daraufhin hätten Sie sich durch Anraten Ihrer Mutter und durch ihre Unterstützung zu einer Flucht entschieden.
Ihre Angaben zum Fluchtgrund waren in den Grundzügen nachvollziehbar, in den Details jedoch rudimentär, oberflächlich und in weiterer Folge nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung abzuleiten. Glaubhaft ist, dass Sie mit dem Wunsch auf Migration und ein besseres Leben nach Europa gereist sind und eine übersteigerte Fluchtgeschichte entwickelt haben, welche der Asylerlangung dienen sollte. Gerade im Asylverfahren ist das Vorbringen des Antragstellers oft das einzige Beweismittel, welches von der Partei der Behörde zur Verfügung gestellt wird. Die niederschriftlichen Angaben der Partei stellen daher im überwiegenden Teil der Verfahren die wesentliche Entscheidungsgrundlage dar. Im Asylverfahren liegt oft ein geradezu sachtypischer Beweisnotstand vor, weshalb das Vorbringen auf die Glaubhaftigkeit und die Person des Asylwerbers selbst auf die Glaubwürdigkeit zu prüfen sind.
...
Die von Ihnen gemachten Angaben vermochten der Voraussetzung für die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens jedoch insbesondere aus folgenden Gründen nicht zu entsprechen:
Sie gaben als Ihren Fluchtgrund an, aufgrund des angeblichen Besitzes einer CD mit pornografischen Inhalten sowie der Tatsache, dass Sie im Iran illegal aufhältig waren, verhaftet worden zu sein. Weiters führten Sie dazu aus, durch die Polizei nach Entrichtung eines Geldbetrages freigelassen und aufgrund Ihrer Minderjährigkeit Ihrem Vater übergeben worden zu sein. Von Seiten der Behörde ist Ihre Erzählung hinsichtlich des Besitzes einer angeblich pornografischen CD weder glaubhaft noch nachvollziehbar, da gegen Sie keine strafrechtliche Verfolgung von Seiten der iranischen Behörden angestrebt wurde. Die von Ihnen darauf folgend beschriebene Bestrafung durch Ihren Vater, indem Sie angaben, er hätte Sie in einem Zimmer eingesperrt und geschlagen, wertet die Behörde als eine für Österreich unübliche Erziehungsmaßnahme Ihres Vaters Ihnen gegenüber. Eine strafrechtliche Verfolgung sowie Sanktionen der iranischen Behörden persönlich Ihnen gegenüber konnten von Seiten der Behörde nicht erkannt werden, da man Ihnen lediglich mit einem Gefängnisaufenthalt bei Folgevergehen und bei erneut illegalem Aufenthalt im Iran mit einer Abschiebung nach Afghanistan gedroht hätte.
Der von Ihnen vorgebrachte Fluchtgrund aufgrund einer für Sie schwierigen Lebenssituation und einer familiären Streitigkeit mit Ihrem Vater ist von Seiten der Behörde nachvollziehbar, jedoch steht Ihnen jeder Ort Afghanistans als innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Unabhängig davon ist Ihre Lebenssituation im Aufenthaltsland Iran unbeachtlich, da dies aufgrund Ihrer unzweifelhaften Staatsangehörigkeit keinen Prüfungsgegenstand im inhaltlichen Asylverfahren darstellt.
Bezugnehmend auf die von Ihrer gesetzlichen Vertretung eingebrachte Stellungnahme gaben Sie lediglich allgemeine, pauschale, nicht Sie individuell betreffende Schilderungen zur Lage in Afghanistan ab. Ergänzende Angaben zu Ihrem Fluchtvorbringen bezogen sich auf die von Ihnen derzeit nicht gesprochene Sprache Dari. Von Seiten der Behörde wird dazu angemerkt, dass Sie in Ihrer Erstbefragung am 10.11.2015 bei Ihrer Einreise nach Österreich als Ihre Muttersprache Dari angaben. Für Ihre Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.03.2018 wurde für Sie ein Dolmetscher in der Sprache Dari bestellt. Als Sie von einem Dolmetscher mit der Muttersprache Dari einvernommen werden hätten sollen, gaben Sie jedoch am Beginn der Einvernahme an, den Dolmetscher nicht zu verstehen und die Einvernahme mit einem Dolmetscher der Sprache Farsi fortführen zu wollen, da Sie lediglich die Sprache Farsi beherrschen würden. Daraufhin wurde die Einvernahme abgebrochen. Auf die Anmerkung der Leiterin der Amtshandlung, dass es sich bei diesen beinen Sprachen, Dari und Farsi, nicht um eigene Sprachen, sondern lediglich um verschiedene Dialekte der persischen Sprache handeln würde und Sie Dari als Ihre Muttersprache angaben, bestanden Sie weiterhin auf eine erneute Einvernahme unter Beiziehung eines Dolmetschers der Sprache Farsi. Am 09.05.2018 wurde Ihre Einvernahme vor dem Bundesamt mit einer Dolmetscherin der Sprache Farsi durchgeführt. Von Seiten der Behörde wird angemerkt, dass es sich bei der persischen Sprache um eine plurizentrische Sprache in Zentral- und Südwestasien handelt. Das bedeutet, Persisch ist eine Sprache mit mehreren Standardvarietäten. Es gibt also mehrere eigenständige Sprachen, die unter diesem Begriff zusammengefasst werden. Dari ist sehr stark mit Farsi (Persisch) verwandt und kann als Dialekt, als eine lokale Mundart dieser Sprache angesehen werden. Dari gehört zur Bandbreite des Neupersischen und ist ein und dieselbe Sprache. Im Iran wird diese Sprache Farsi genannt, Dari ist die Bezeichnung für die Sprache in Afghanistan und Pakistan. Bei genauerer Betrachtung handelt es sich um dieselbe Sprache, im Zuge der königlichen Regentschaft von Mohammad Zahir wurde jedoch der Name der afghanischen Landessprache Farsi in Dari umgewandelt.
Ergänzende Angaben, Ihren Fall sowie Ihr Fluchtvorbringen betreffend, legten Sie nicht vor. Die von Ihrer gesetzlichen Vertretung eingebrachte Stellungnahme betreffend die Lage aller Angehörigen der Volksgruppe Hazara können von Seiten des Bundesamtes und der aktuellen Länderinformation zu Afghanistan nicht geteilt werden. Aus der aktuell vorliegenden Länderinformation ist zu entnehmen, dass sich die Lage der Hazara in Afghanistan verbessert hat. Zusammenfassend gibt es in der afghanischen Gesellschaft nach wie vor Spannungen in Bezug auf die Volksgruppenzugehörigkeit, jedoch ist den Informationen der Staatendokumentation zum Thema Hazara zu entnehmen, dass ein Zugang zu Arbeit und Bildung gewährleistet ist. Sie gaben an, kein Mitglied einer politischen Partei zu sein. Es ist festzuhalten, dass Sie vor dem Bundesamt keine persönlichen Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit angaben. Somit ist deutlich zu machen, dass Sie keinerlei individuelle Verfolgungssituation durch/in Ihrem Herkunftsstaat Afghanistan geltend gemacht haben (Vgl. Einvernahme 09.05.2017, S. 10: F: Wurden Sie nach Ihrer Ausreise aus dem Iran jemals persönlich
bedroht? A: Nein ... F: Hatten Sie jemals Schwierigkeiten oder
Probleme mit den Behörden Afghanistans? A: Ich war nie dort.).
Eine konkret gegen Ihre Person gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wurde von Ihnen nicht behauptet beziehungsweise konnte von Ihnen nicht glaubhaft gemacht werden (Vgl. Einvernahme 09.05.2017, S. 10: F: Hatten Sie jemals Probleme auf Grund der Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit in Ihrem Heimatland Afghanistan? A: Nein, ich war nie dort.).
Selbst wenn Ihr Fluchtvorbringen hypothetisch als glaubhaft erachtet werden würde, könnten Sie sich dieser, seitens der Behörde nicht existenten Bedrohung durch eine innerstaatliche Änderung Ihres Lebensmittelpunktes entziehen. Sie könnten in jeder anderen Großstadt in Afghanistan ein neues Leben beginnen. Sie wären auch aufgrund des fehlenden Meldesystems in Afghanistan durch niemanden auffindbar. Sie könnten auch die Unterstützung Ihrer Familie in Form Ihrer Mutter und Ihrer Brüder, alle im Iran lebend, in Anspruch nehmen und sich dort eine eigene Lebensgrundlage schaffen. Sie würden sicherlich durch Ihre Familie, wie auch bei Ihrer Ausreise, unterstützt werden. Sie haben Afghanistan aufgrund persönlicher, nicht asylrelevanter Bedürfnisse verlassen.
Eine potenziell mangelhafte Schutzfähigkeit respektive -willigkeit der lokalen Sicherheitsbehörden kann basierend auf Ihrem Vorbringen wie auch unter Zugrundelegung der im Verfahren vorgehaltenen aktuellen Länderberichte ebenfalls nicht erkannt werden.
Somit ist abschließend festzuhalten, dass Sie keine individuelle Verfolgungssituation durch oder in Ihrem Herkunftsstaat Afghanistan vor dem BFA glaubwürdig darlegen konnten. Es liegt somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit schlichtweg kein Grund für eine individuelle Bedrohung/Gefährdung Ihrer Person in Ihrem Herkunftsstaat vor. Die von Ihnen vorgebrachten Fluchtgründe werden von Seiten der Behörde als nicht glaubwürdig angesehen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie zu befürchten hätten, in Afghanistan einer Bedrohungssituation durch Private und staatlicherseits ausgesetzt zu sein. Sie sind jedoch derzeit minderjährig und bedürfen der Obhut eines Erwachsenen. Dem wird durch Gewährung des subsidiären Schutzes Rechnung getragen ..."
Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den einzelnen Spruchpunkten. Der Status des Asylberechtigten könne nicht zuerkannt werden, weil ein asylrelevantes Vorbringen nicht glaubhaft gemacht worden sei. Aufgrund der Minderjährigkeit und des Fehlens von Angehörigen im Herkunftsstaat sei subsidiärer Schutz zu gewähren und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher nur der Spruchpunkt I. angefochten und im Wesentlichen vorgebracht wurde, die beschwerdeführende Partei sei im Iran geboren und verfüge über keine Familie in Afghanistan. Nach der Einvernahme am 09.05.2018 habe die beschwerdeführende Partei mit seiner Mutter telefoniert und zum ersten Mal erfahren, dass seine Eltern, die aus der Provinz Ghazni stammen, Afghanistan deshalb verlassen haben, weil die Familien der beiden gegen die Eheschließung gewesen seien und ihnen mit dem Tod gedroht haben. Daher würde auch der beschwerdeführenden Partei in Afghanistan eine Blutrache drohen. Außerdem würden in Afghanistan die Angehörigen der Volksgruppe der Hasara sowie die Gruppe der Minderjährigen verfolgt.
Mit Schreiben vom 15.03.2019 teilte das Bundesamt mit, dass die Mutter der beschwerdeführenden Partei mit zwei minderjährigen Kindern von Griechenland aus die Familienzusammenführung mit der beschwerdeführenden Partei beantragt und dabei unter anderem angegeben habe, sie sei im Jahr 1982 mit ihrer Familie von Afghanistan in den Iran ausgewandert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person und den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt:
Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürger Afghanistans und gehört der Volksgruppe der Hasara und der schiitischen Religion an. Er wurde im Iran geboren und lebte dort zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern, bis ihn seine Mutter im November 2015 als rund 14-Jährigen von einem Schlepper illegal nach Österreich bringen ließ, nun ist er 18 Jahre alt.
Der beschwerdeführenden Partei droht im Herkunftsstaat keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.
Die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Bedrohung in ganz Afghanistan durch Familienangehörige wegen einer Blutrache und durch andere Volksgruppen wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hasara kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden.
Der beschwerdeführenden Partei steht jedenfalls auch eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in den verhältnismäßig sicheren Provinzen Afghanistans zur Verfügung, beispielsweise in den Städten Herat, Kabul und Masar-e Scharif.
Zur Lage im Herkunftsstaat schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides an.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht folgt bei den maßgeblichen Feststellungen der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides. Demnach erwies sich die beschwerdeführende Partei als persönlich unglaubwürdig und stellen sich insbesondere die Schilderungen der beschwerdeführenden Partei zu einer behaupteten Verfolgungsgefahr als widersprüchlich und unglaubwürdig dar, wie im angefochtenen Bescheid ausführlich erörtert wurde.
Die erst in der Beschwerde aufgestellte und somit dem Neuerungsverbot unterliegende Behauptung betreffend eine der beschwerdeführenden Partei in ganz Afghanistan drohende Blutrache wegen der Eheschließung seiner Eltern ohne Zustimmung ihrer Familien vor rund 20 Jahren stellt sich im Übrigen auch als denkbar unkonkret, vage und unplausibel dar.
Die Schilderungen der beschwerdeführenden Partei zu einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr können also letztlich nicht einmal ansatzweise als plausibel und konsistent qualifiziert werden. Insgesamt gesehen konnte somit von der beschwerdeführenden Partei eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
§ 11 AsylG 2005 lautet:
(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113; 24.03.2011, 2008/23/1443).
§ 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt Verfolgung als jede Verfolgungshandlung im Sinn des Art. 9 Statusrichtlinie 2011/95/EU , worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter.
Dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen muss, ergibt sich schon aus der Definition des Flüchtlingsbegriffs in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wonach als Flüchtling im Sinn dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Auch Art. 9 Abs. 3 der Statusrichtlinie verlangt eine Verknüpfung zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen einerseits und den Verfolgungsgründen andererseits (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080). Dafür reicht es nach der jüngeren Ansicht des UNHCR aus, dass der Konventionsgrund ein (maßgebend) beitragender Faktor ist, er muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund für die Verfolgung oder das Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen nachgewiesen werden (VwGH 13.01.2015, Ra 2014/18/0140).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 11 Abs. 1 AsylG 2005 (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, Rn. 14-24) ist im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung das Kriterium der "Zumutbarkeit" gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen. Die Frage der Zumutbarkeit soll danach beurteilt werden, ob der in einem Teil seines Herkunftslandes verfolgte oder von ernsthaften Schäden (iSd Art. 15 Statusrichtlinie) bedrohte Asylwerber in einem anderen Teil des Herkunftsstaates ein "relativ normales Leben" ohne unangemessene Härte führen kann. Dabei ist gemäß § 11 Abs. 2 AsylG 2005 (Art. 8 Abs. 2 Statusrichtlinie) auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, dass die Frage der Sicherheit des Asylwerbers in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet des Herkunftsstaates selbstverständlich wesentliche Bedeutung hat. Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Es muss dem Asylwerber aber auch möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss.
Zu Afghanistan erkannte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118), dass eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Asylwerber bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. Es kann zutreffen, dass ein alleinstehender Rückkehrer ohne familiären Rückhalt und ohne finanzielle Unterstützung in der afghanischen Hauptstadt Kabul (anfangs) mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert ist. Soweit es sich aber um einen jungen und gesunden Mann, der über Schulbildung und Berufserfahrung verfügt, handelt, ist - auf der Grundlage der jenem Fall zugrunde gelegten allgemeinen Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat - nicht zu erkennen, dass eine Neuansiedlung in Kabul nicht zugemutet werden kann.
Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte.
Denn eine Gruppenverfolgung der Hasara in Afghanistan gibt es nicht mehr (z. B. VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0428; 20.04.2018, Ra 2018/18/0194; EGMR 05.07.2016, 29094/09, A.M.).
Jedenfalls steht der beschwerdeführenden Partei eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, etwa in den Städten Herat, Kabul oder Masa-e Scharif (vgl. VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0125; 18.10.2018, Ra 2018/19/0277; 10.09.2018, Ra 2018/19/0312).
Zwar kommen die UNHCR-Richtlinien zu Afghanistan vom 30.08.2018 zu der Schlussfolgerung (S. 129), dass angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar ist. Diese Aussage stützt sich auf einen Bericht von UNAMA vom Juli 2018 über 993 zivile Opfer (321 Tote und 672 Verletzte) in der Provinz Kabul in den ersten sechs Monaten 2018 und auf einen UNAMA-Bericht vom Februar 2018 über 1.831 zivile Opfer (479 getötete Zivilisten und 1.352 Verletzte) im gesamten Jahr 2017.
UNHCR-Richtlinien stellen weder völkerrechtlich noch nach Unionsrecht oder österreichischem Recht eine verbindliche Norm dar. Aufgrund der großen Sachkenntnis des UNHCR in Flüchtlingsfragen sind diese Richtlinien aber als wichtiges Beweismittel im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren heranzuziehen; der Verwaltungsgerichtshof spricht (beginnend mit VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059) von der Indizwirkung solcher Richtlinien in dem Sinn, dass eine Auseinandersetzung mit diesem Beweismittel im Rahmen der Beweiswürdigung notwendig ist (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533).
Da die tatsächliche Lage in Afghanistan, etwa Orte und Zahlen von Gewalttaten, im Wesentlichen unstrittig ist und die Länderberichte lediglich hinsichtlich der Schlussfolgerungen daraus divergieren, insbesondere betreffend die Zumutbarkeit der Fluchtalternative in Kabul und anderen Städten, wobei es sich um eine reine Quaestio Iuris handelt, werden die UNHCR-Richtlinien bei der rechtlichen Beurteilung behandelt.
Die Schlussfolgerung der gegenständlichen UNHCR-Richtlinien betreffend ein grundsätzliches (d. h. von den Umständen des Einzelfalles unabhängiges) Fehlen einer internen Schutzalternative in Kabul (seit August 2018) vermag nicht zu überzeugen. So spricht zwar der darin zitierte Bericht von UNAMA vom Juli 2018 von 993 zivilen Opfern (321 Toten und 672 Verletzten) in der Provinz Kabul in den ersten sechs Monaten 2018, doch gab es im ersten Halbjahr 2017 in der Provinz Kabul sogar mehr zivile Opfer, nämlich 1.048 (219 Tote und 829 Verletzte; vgl. UNAMA-Bericht Juli 2017, S. 5), und diese Zahlen sind jeweils im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung der Provinz Kabul von rund 4, 6 Mio. Einwohnern zu betrachten, von denen die Regierungsmitarbeiter und Ausländer in besonderem Maß gefährdet sind.
Auch die aktuellen Richtlinien der EASO schließen keineswegs für alle Afghanen eine interne Schutzalternative landesweit aus. Es wird vielmehr eine Einzelfallprüfung empfohlen und ausdrücklich festgehalten, dass die Städte Kabul, Herat und Mazar-e Scharif über funktionierende Flughäfen mit Inlands- und Auslandsflugverbindungen verfügen; das Ausmaß willkürlicher Gewalt in diesen Städten erreiche nicht ein derart hohes Niveau, dass wesentliche Gründe für die Annahme vorlägen, wonach ein Zivilist - bloß aufgrund seiner Anwesenheit - ein tatsächliches Risiko zu gewärtigen hätte, ernsthaften Schaden zu nehmen. Zusammenfassend wurde eine innerstaatliche Schutzalternative in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Scharif für einzelne Personengruppen, insbesondere für alleinstehende erwachsene Männer und verheiratete kinderlose Paare, welche sonst über keinerlei Merkmale der Schutzbedürftigkeit verfügen, für durchaus zumutbar gehalten, selbst wenn die Betroffenen dort über keinerlei Unterstützungsnetzwerk verfügen (EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2018, S. 99-107; zur Relevanz von EASO-Berichten vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. b Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU und Art. 8 Abs. 2 Statusrichtlinie 2011/95/EU ).
Zu dem Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wird ausgeführt:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes zusammengefasst wurden, folgendermaßen (seither ständige Rechtsprechung, z. B. zuletzt VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0149; 11.09.2018, Ra 2018/14/0052; 06.09.2018, Ra 2018/18/0010; abweichend allerdings - beginnend mit VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 - ein Senat, welcher nunmehr - praeter legem - als zusätzliches Tatbestandselement des § 21 Abs. 7 BFA-VG den hypothetischen "persönlichen Eindruck" vom Beschwerdeführer in einer allfälligen künftigen Verhandlung postuliert; vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 26.02.2018, E 3296/2017; 24.11.2016, E 1079/2016; 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11):
"Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht muss die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."
Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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