VwGH Ra 2015/01/0067

VwGHRa 2015/01/006729.6.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision des M A B in W, vertreten durch Dr. Hermann Sperk, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wallnerstraße 2-4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2015, Zl. W155 1436830-1/8E, betreffend § 3 Asylgesetz 2005, im Umlaufweg den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AsylG 2005 §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Erkenntnis vom 10. Februar 2015 ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Der Revisionswerber brachte als Fluchtgrund im Wesentlichen vor, wegen außerehelichen Geschlechtsverkehres sowohl von der Familie der betroffenen Frau als auch von Seiten des afghanischen Staates verfolgt zu werden.

Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, dass das Bundesverwaltungsgericht von der hg. Rechtsprechung abgewichen sei. Nach den im hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, aufgestellten Kriterien gehöre der Revisionswerber der "sozialen Gruppe der Männer, die eine außereheliche Beziehung führen", an.

Das Vorbringen des Revisionswerbers, vom afghanischen Staat verfolgt zu werden, kann allenfalls im Zusammenhang mit der Verquickung von Staat und Religion in muslimischen Staaten unter dem Gesichtspunkt der (unterstellten) politischen Gesinnung asylrelevant sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2015, Zl. Ra 2014/18/0112, mwN). Bei der sozialen Gruppe handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, mwN).

Fallbezogen bestünde der Grund der Verfolgung des Revisionswerbers auch nach dessen Vorbringen nicht in seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, sondern in dem Umstand, dass er nach seinen Behauptungen außerehelichen Geschlechtsverkehr gehabt habe und deswegen verfolgt werde. Somit hängt die Revision nicht von der nunmehr aufgeworfenen Rechtsfrage ab.

Die Revision war daher im Umlaufwege zurückzuweisen.

Wien, am 29. Juni 2015

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