BVwG W162 1433548-1

BVwGW162 1433548-125.6.2015

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W162.1433548.1.00

 

Spruch:

W162 1433548-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter ZAWODSKY, Gumpendorfer Straße 71, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2013, Zl. 12 11.381-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.03.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Ehefrau des Beschwerdeführers (Beschwerdeführerin zu W162 1426427-1 und W162 1426427-2), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, brachte am 30. Januar 2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem sie zuvor gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX (Beschwerdeführer zu W162 1426428-1 und W162 1426428-2, sowie Beschwerdeführer zu W162 1426429-1 und W162 1426429-2) illegal in das österreichische Bundesgebiet gelangt war.

Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Ehefrau des Beschwerdeführers im Wesentlichen an, am XXXX mit dem Zug nach Moskau und von dort legal mit einem Auslandsreisepass an die weißrussische Grenze gereist zu sein. In die EU sei sie in der Folge illegal und schlepperunterstützt gelangt, in Österreich sei sie am 30.01.2012 angekommen.

Nach ihrem Fluchtgrund befragt führte die Ehefrau des Beschwerdeführers aus, dass ihr Mann im Juli oder August 2005 von der tschetschenischen Polizei festgenommen und anschließend drei Jahre in Grosny und weitere drei Jahre in XXXX in Haft genommen worden sei, aus der er am XXXX entlassen worden sei. Nach der Haft sei er in der Stadt XXXX in Inguschetien verblieben. Nach seiner Entlassung seien tschetschenische Polizisten zwei Mal zu ihr gekommen, um sich nach dessen Aufenthaltsort zu erkundigen. Sie hätten sie dabei jedes Mal mitgenommen und befragt. Die Polizei habe ihr ein Ultimatum gesetzt und ihr gedroht, dass man sie festnehmen würden, sollte ihr Mann nicht kommen und sich stellen. Anfang 2012 habe sie ihren Mann in XXXX, Inguschetien, getroffen und sei wahrscheinlich bei dieser Gelegenheit schwanger geworden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe ihrem Mann mitgeteilt, dass sie und ihre Kinder nach Österreich fahren würden. Seinen derzeitigen Aufenthaltsort kenne sie nicht; wenn möglich, werde er nach Österreich nachkommen. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, von der Polizei festgenommen zu werden. Für ihre beiden mit ihr mitgereisten minderjährigen Söhne brachte sie keine eigenen Fluchtgründe vor.

2. Mit Bescheid vom 11.04.2012, Zl. 12 01.302-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Ehefrau auf internationalen Schutz vom 30.01.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, und wies die Ehefrau gemäß § 10 Absatz 1 Z. 2 AsylG aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass in einer Gesamtbetrachtung aller Widersprüchlichkeiten, der willkürlichen Abänderung des Vorbringens und der offensichtlichen Sinnwidrigkeiten, von denen dieses durchzogen sei, ausgeschlossen werden könne, dass die von der Ehefrau behaupteten Fluchtgründe auf Tatsachen beruhen würden. Sie habe sich vielmehr zur Begründung ihres Asylantrages ganz offensichtlich vollinhaltlicher Unwahrheiten bedient. Der Ehefrau würden im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Da die Ehefrau nur gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern aus dem Bundesgebiet auszuweisen sei und keine besondere Verankerung ihrer Person in Österreich festgestellt werden habe können, sei ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet im Hinblick auf ihr Recht auf Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK als nicht unverhältnismäßig anzusehen.

3. Gleichlautende Entscheidungen ergingen auch hinsichtlich der zwei minderjährigen Söhne (Beschwerdeführer zu W162 1426428-1 und W162 1426428-2, sowie Beschwerdeführer zu W162 1426429-1 und W162 1426429-2).

4. Gegen diese drei - der Ehefrau am 16.04.2012 zugestellten - Bescheide richtet sich die unter einem von der Ehefrau für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihre Kinder erhobene Beschwerde vom 18.04.2012, in der das Vorbringen vollinhaltlich aufrecht gehalten wurde. Erklärend wurde zusammengefasst ergänzt, dass die Ehefrau im Jahre 2000 ihren nunmehrigen Ehemann, den Beschwerdeführer, kennengelernt und im Mai desselben Jahres geheiratet habe. Nicht er, sondern sein Cousin XXXX sei ein Widerstandskämpfer gewesen und vor Jahren gefallen.

5. Der Beschwerdeführer, Ehemann der Beschwerdeführerin zu W162 1426427-1 und W162 1426427-1, und Vater der minderjährigen Beschwerdeführer zu W162 1426428-1 und W162 1426428-2, zu W162 1426429-1 und W162 1426429-2, sowie W162 1433549-1 war am 27.08.2012 in das österreichische Bundesgebiet gelangt und hatte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 27.08.2012 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt Nachfolgendes wörtlich an:

"Mein Leben ist in Gefahr. Ich werde aufgrund meiner Tätigkeit als Gegner des tschetschenischen Präsidenten verfolgt. Ich kann mich in meiner Heimat nicht mehr öffentlich zeigen."

Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 07.11.2012 im Beisein eines gerichtlich beeideten Dolmetschers für die Sprache Russisch von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen gestaltete sich das Verfahren hinsichtlich des Beschwerdeführers wie folgt:

"(...)

Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

AW: Es geht mir gut, ich bin einvernahmefähig.

LA: Generell, sind Sie psychisch und physisch gesund?

AW: Ich bin ganz gesund, brauche keinen Arzt, nehme keine Medikamente.

LA: Ist Ihre nachgeborene Tochter XXXX, als deren gesetzlicher Vertreter Sie am 19.10.2012 einen Asylantrag einbrachten, der unter ZI 12 15.437-BAT geführt wird, geistig und körperlich gesund?

AW: XXXX ist völlig gesund, ja.

LA: In wessen Obhut lebt XXXX derzeit?

AW: Seit der Geburt lebt sie immer bei mir und meiner Frau. Die ganze Familie bezieht Grundversorgung.

LA: Sind Sie im Verfahren anwaltlich vertreten oder haben einen Zustellbevollmächtigten?

AW: Nein. Nein.

(...)

Sie haben heute Gelegenheit, die Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz ausführlich darzulegen. Versuchen Sie nach Möglichkeit Ihre Gründe so detailliert zu schildern, dass diese auch für eine unbeteiligte Person nachvollziehbar sind.

Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

AW: Ja, ich habe bei Allem die Wahrheit gesagt.

(...)

INHALTLICHE BEFRAGUNG

1)

Schreiben zweier Personen namens XXXX und XXXX welches besagt, dass sie den AW seit Kindheit kennen, der AW im Jahr 2000 verhaftet und in Folge zwei Jahre lang inhaftiert wurde, der AW nach der Haftentlassung die Tschetschenische Republik verlassen hat und seither nicht mehr dorthin zurückkehren konnte, der AW am XXXX auf einem Markt von schwarz gekleideten Maskierten entführt wurde, wobei XXXX und XXXX anwesend waren. XXXX verließ in Folge Russland nach Polen. Der AW konnte von seinen Verwandten nicht mehr gefunden werden, einen Monat lang war sein Aufenthalt unbekannt, bis bekannt wurde, dass der AW beim RUBOP festgehalten wurde, weil er angeblich in Tschetschenien mit Waffen festgenommen wurde. XXXX gibt an, über die neuen Entwicklungen in Tschetschenien bescheid zu wissen (Anm. Näheres nicht ausgeführt). Nach der Freilassung des AW kamen verschiedene Behörden zu ihnen (Anm. inhaltsgemäß den Verwandten des AW) und fragten nach, einige Verwandte des AW wurden festgenommen und misshandelt. Die Frau des AW wurde festgenommen und geschlagen und misshandelt. Falls der AW nach Tschetschenien zurückkehren würde, würde er laut XXXX durch die Russischen Behörden und die Kadyrovleute misshandelt werden. ...

XXXX

XXXX (Anm: Verfasser des Schreibens)

U: XXXX (Unterschrift der zweiten mitverfassenden Person, Anmerkung: laut Text wurde dieser jedoch nur von XXXX verfasst)

Beigelegt: Kopien polnische AB-Karten lautend auf XXXX und XXXX

(Anmerkung: Schreiben im Zuge der EV vom anwesenden Dolmetscher in den wesentlichen Passagen übersetzt)

2)

Schreiben einer Person namens XXXX:

Verfasser gibt an, aus XXXX zu stammen und im August 2005 von den Kadyrovbehörden festgenommen worden zu sein. Im Oktober wurde XXXX bei ORB-2 (ehem. RUBOP) inhaftiert. Eines Mitternachts wurde der Verfasser in einen Raum gebracht, wo der gefolterten AW sich am Bonden windend vorfand. Der AW war Opfer von Stromfolterungen geworden und man versuchte laut XXXX, Informationen vom AW zu erhalten. Der Verfasser wurde befragt, ob er den AW kennt und wurde dem Verfasser der volle Name des AW genannt. Die Familie XXXX war laut Verfasser in XXXX bekannt, der Verfasser kannte den AW jedoch zum Zeitpunkt der ersten Begegnung den AW noch nicht, weshalb er die Frage der Beamten verneinte. Weiters wurde vom Verfasser verlangt, eine belastende Aussage gegen den AW zu tätigen, die dem AW einen Sprengstoffanschlag gegen ein gepanzertes Fahrzeug im Bez. XXXX anlasten würde. XXXX verweigerte die Abgabe einer solchen Aussage und wurde daraufhin bedroht und misshandelt, verweigerte die Aussage jedoch weiter, da er den AW gar nicht kannte und wurde daraufhin in seine Zelle verbracht. Erst hier in Österreich traf XXXX zufällig wieder auf den AW.

XXXX

Unterschrift XXXX

(Anmerkung: Schreiben im Zuge der EV vom anwesenden Dolmetscher in den wesentlichen Passagen übersetzt)

3)

Bestätigung XXXX der Tschetschenischen Republik Itschkeria, XXXX inkl. beglaubigter Übersetzung.

4)

Kopie Vorladung des AW zur XXXX des Ministeriums für Inneres für den XXXX inkl. Beglaubigter Übersetzung. Anmerkung: Kein Stempel, keine Unterschrift.

5)

Kopie Vorladung des AW zur XXXX des Ministeriums für Inneres für den XXXX inkl. Beglaubigter Übersetzung. Anmerkung: Kein Stempel, keine Unterschrift.

6)

Bescheinigung Nr. XXXX des Justizministeriums der Russischen Föderation, Föderale Staatseinrichtung, Besserungsanstalt vom XXXX:

Bestätigt zwei Verurteilungen des AW (vom XXXX) gem. § 222 Strafgesetzbuch und die Freilassungen des AW nach zweijähriger Haftstrafe am XXXX, sowie am XXXX nach sechsjähriger Haftstrafe.

7)

ACCORD Anfragebeantwortung vom 26.04.2012, die bereits von der Ehefrau (ZI 12 01.302-BAT) dem Asylgerichtshof vorgelegt wurde.

LA: Wann konkret verließen Sie Tschetschenien letztmals?

AW: Das war im Sommer 2008, da wurde ich aus Tschetschenien weggebracht.

Befragt, wo ich bis zur Wegbringung im Sommer 2008 in Tschetschenien lebte gebe ich an, zuvor war ich in Inguschetien und am XXXX entführten mich Unbekannte aus Inguschetien.

LA: Was taten Sie dann im Sommer 2008 in Tschetschenien?

AW: Dort saß ich im Gefängnis in Tschetschenien.

Befragt, von wann bis wann konkret ich in Tschetschenien in Haft saß, gebe ich an, verschleppt wurde ich am XXXX und bis am XXXX weiß ich nicht, wo ich eingesperrt war. Da wurde ich von den Russen und Tschetschenen auch gefoltert.

LA: Wo waren Sie dann ab XXXX?

AW: Da erstellte man ein Papier, laut dem ich angeblich in Grosny festgenommen wurde.

Nochmals befragt gebe ich an, ich weiß nicht, wo ich mich damals befand, aber sie erstellten ein Papier woraus hervorgeht, dass ich in Grosny festgenommen wurde und nach XXXX überstellt wurde.

LA: Wo hat sich nun tatsächlich die Verhaftung Ihrer Person zugetragen?

AW: Am XXXX in Inguschetien. Das erste Mal war im Jahr 2000 in Tschetschenien.

LA: Wann haben Sie sich nun das letzte Mal tatsächlich in Tschetschenien aufgehalten?

AW: Im Sommer 2008, da wurde ich nach Russland überstellt.

LA: Sie wurden, wenn ich Ihnen folge, am XXXX in Inguschetien verhaftet und verließen Tschetschenien zuletzt im Sommer 2008, erklären Sie mir das?

AW: Ich erinnere mich da an gar nichts mehr, weil ich einen Sack über den Kopf gestülpt hatte.

LA: Wenn ich Ihnen nun folge, dann hatten Sie knapp drei Jahre lang einen Sack über dem Kopf, verstehe ich Sie richtig?

AW: Am XXXX wurde mir in XXXX der Sack wieder abgenommen.

LA: Somit wissen Sie also schon, dass Sie ab XXXX in XXXX waren?

AW: Das ist meine Heimatstadt und dort wurde ich der Bezirksverwaltung für Inneres übergeben und zwar so, als wäre ich erst am XXXX verhaftet worden.

Soweit mir bekannt ist wollte man mich foltern und alle Infos aus mir herausholen und mich dann töten.

Befragt, wie dieser Plan dann verhindert wurde gebe ich an, man wollte mich beschuldigen, Anführer bei einem Überfall gewesen zu sein und ich legte dann ein unwahres Geständnis ab und stand vor der Wahl zu sterben, oder die Schuld auf mich zu nehmen und ins Gefängnis zu gehen.

LA: Wo konkret, in welchen Haftanstalten, wurden Sie nach diesem Geständnis inhaftiert?

AW: Zuerst einen Monat bei der Bezirkspolizei XXXX. Nachher übergab man mich der RUBOP XXXX, wo ich 8-9 Monate war. Dann wurde ich schuldiggesprochen und zu 6 Jahren verurteilt und war nachher in XXXX inhaftiert in der Gegend von Grosny, wo man mich bis Sommer 2008 anhielt. Dann überstellte man mich ins Gebiet XXXX. Insgesamt war ich in 5 Haftanstalten und überall wurde ich gefoltert.

LA: Wann konkret entließ man Sie letztmals aus der Haft?

AW: Am XXXX aus der Haftanstalt XXXX.

LA: Warum wurden Sie entlassen?

AW: Weil ich die Haftdauer, zu der ich verurteilt war, abgesessen hatte.

LA: Wo konkret wohnten Sie dann ab XXXX?

AW: Ich hatte einen Fahrschein nach Tschetschenien bekommen, dorthin bin ich aber nicht zurückgekehrt.

Nochmals befragt geben ich an, ich stieg aus dem Zug unterwegs in Inguschetien aus. In Tschetschenien hätte ich das nicht überlebt.

In weiterer Folge blieb ich in XXXX.

LA: Nennen Sie Ihre konkrete Adresse ab der Haftentlassung in XXXX?

AW: Bei einem Verwandten, Adresse unbekannt. Dort blieb ich bis Ende

XXXX.

Nachgefragt, das war nahe dem Stadtzentrum von XXXX.

LA: Vollen Namen Ihres Verwandten bitte?

AW: XXXX. Sein jüngerer Bruder ist nämlich mein bester Freund. Der wohnte früher in XXXX unweit von mir.

LA: Können Sie den Stadtteil von XXXX angeben, in dem Sie bei XXXX lebten?

AW: Nein, aber das ist nahe beim XXXX.

VO: Weswegen gaben Sie dann erstbefragt an, Sie lebten "irgendwo in Inguschetien im Dorf XXXX" und geben jetzt an, Sie lebten mitten in XXXX?

AW: Das war vor meiner Inhaftierung. Als man mich 2005 festnahm wohnte und arbeitete ich in XXXX.

LA: Wo haben Sie Ihre Gattin geheiratet und wann konkret?

AW: Wir heirateten in Tschetschenien.

LA: Wo überall lebten Sie mit Ihrer Gattin gemeinsam im Haushalt?

AW: In XXXX in Tschetschenien und ich saß dann ab 2000 zwei Jahre lang. Danach war ich bis zur Verhaftung 2005 in XXXX.

Befragt, wo meine Gattin nach meiner ersten Haft lebte gebe ich an, gemeinsam mit mir in XXXX bis zu meiner zweiten Verhaftung am XXXX.

VO: Ihre Ehefrau gab in ihrem Verfahren aber explizit an, dass sie Tschetschenien nur verließ, um Sie im Gefängnis in XXXX und davor in XXXX im Gefängnis zu besuchen. Sie geben an, Ihre Gattin habe jahrelang gemeinsam mit Ihnen in XXXX in Inguschetien gelebt! Erklären Sie mir das bitte?

AW: Da hat meine Frau wahrscheinlich nicht geglaubt, man fragt nach ihrem Aufenthaltsort ab 2002.

Als ich in Gefangenschaft war in XXXX und XXXX besuchte meine Gattin mich in der Haft.

LA: Warum besuchte Ihre Gattin Sie nur in XXXX und XXXX während der Haftzeit dort?

AW: In XXXX war ich von Sommer 2008 bis zu meiner Entlassung. Davor war ich 2000 bis 2002 in XXXX.

LA: Wenn ich Ihnen nun folge, dann sahen Sie Ihre Gattin zwischen XXXX und 2008 nicht?

AW: Doch, in Tschetschenien. Da besuchte sie mich auch im Gefängnis.

LA: Was wurde Ihnen jetzt konkret bei Ihren beiden Verurteilungen angelastet?

AW: Beteiligung an militärischen Einheiten.

Nochmals befragt, weswegen ich beide Male zu Haftstrafen verurteilt wurde gebe ich an, vorm Krieg war ich bei der Präsidialgarde und Mitarbeiter des Innenministeriums der Tschetschenischen Republik Itschkeria. Als Bürger meiner Republik kämpfte ich zu Beginn des Krieges um die Unabhängigkeit von Itschkeria. Deswegen wurde ich verurteilt und, weil mein Cousin XXXX Kommandant der XXXX Itschkerias war. Ich wurde also wegen Mitgliedschaft am bewaffneten Widerstand verurteilt. Das war 2000. Wegen des Paragraphen der Beteiligung an bewaffneten illegalen Gruppen wurde ich amnestiert, aber wegen dem Waffenbesitzparagraphen wurde ich zu zwei Haftjahren verurteilt und die saß ich ab.

LA: Weshalb verurteilte man Sie danach ein zweites Mal?

AW: Ich beteiligte mich nachher nicht mehr bei bewaffneten Gruppen, aber ich unterstützte sie in Form von Medikamenten, Kleidung und Nahrung.

LA: Wo unterstützen Sie diese bewaffneten Gruppen nun konkret?

AW: Ich kaufte in Inguschetien ein und zahlte entweder selbst oder mit dem Geld, das ich von ihnen bekam und danach kamen meine Freunde und nahmen die Sachen nach Tschetschenien mit.

LA: Volle Namen Ihrer Ansprechpartner bei den bewaffneten Gruppen?

AW: Das waren meine Freunde, die leben jetzt nicht mehr.

LA: Wie lautete nun Ihre zweite Verurteilung?

AW: Das Gericht verurteilte mich wegen derselben Paragraphen wie beim ersten Mal. 208 und 222. Wegen Beteiligung und Waffenbesitz. Man hat mich beschuldigt, an einem Attentat auf den Bürgermeister des Ortes XXXX 2005 beteiligt gewesen zu sein, auch deswegen verurteilte man mich zu sechs Jahren.

LA: Wie kam es dann also zu Ihrer Haftentlassung am XXXX?

AW: Meine sechsjährige Haftstrafe war aus.

LA: Haben Sie nach der Entlassung am XXXX nochmals Kontakt zu Widerstandskämpfern aufgenommen?

AW: Nein, da hat es mir gereicht. Ich habe nachher überhaupt keine Kontakte irgendwelcher Art zu Widerstandskämpfern gehabt und nicht mehr mit ihnen zusammengearbeitet bis heute. Jetzt ist mir die Familie das Wichtigste.

LA: Wann konkret sahen Sie nach Ihrer Haftentlassung Ihre Gattin das Nächste Mal wieder?

AW: Im XXXX in XXXX.

Befragt, wann konkret im XXXX gebe ich an, Anfang Jänner, genaueres unbekannt. Da verbrachten wir einen gemeinsamen Tag. Wäre sie länger geblieben, hätte das Verdacht erregt.

Danach sah ich meine Gattin erst wieder in Österreich im September 2012.

LA: Wie schaute Ihr Alltag bei XXXX nach der Haftentlassung am XXXX aus?

AW: Ich ging nicht hinaus und blieb versteckt.

LA: Warum hielten Sie sich versteckt?

AW: Wenn russische Behörden mich gesehen hätten, hätte man mich wieder verhaftet und man hätte mich in Tschetschenien umgebracht. Russland hat eine Strafanklage gegen mich eingebracht, weil ich angeblich an der Sprengung eines Panzerfahrzeuges beteiligt war im Jahr 2003. Der Sache geht man immer noch nach. Man übt auf andere Leute Druck aus, damit die mir eine Teilnahme an der Sprengung anlasten.

LA: Hätten aber russische Behörden tatsächlich einen begründeten Verdacht gegen Sie, so wären Sie entweder während Ihrer Haft bereits verurteilt worden, oder gar nicht entlassen worden. Behörden der Russischen Föderation hätten Sie am XXXX keinesfalls freigelassen, würden diese Sie tatsächlich eines weiteren Sprenganschlags bezichtigen. Auch hätte der russische Staat gesamt sechs Jahre lang Zeit gehabt, Ihnen eine Schuld am Anschlag 2003 zu belegen. Es ist also nicht nachvollziehbar, weswegen Sie in dieser Situation überhaupt entlassen worden wären, würde man Ihnen einen weiteren Sprengstoffanschlag (aus 2003) anlasten. Was meinen Sie dazu?

AW: Genau deswegen wurde ich in den letzten drei Jahren immer in andere Haftanstalten verlegt, weil man durch Folter mein Geständnis erwirken wollte. Sie brauchten jemand, der gegen mich aussagt.

LA: Zuvor gaben Sie wörtlich heute an: "In XXXX war ich von Sommer 2008 bis zu meiner Entlassung.". Nun geben Sie an, in den letzten drei Jahren von einer, in die andere Haftanstalt verlegt worden zu sein! Erklären Sie mir das bitte?

AW: Ich war in fünf verschiedenen Haftanstalten, alle in XXXX.

LA: Wie passen diese "Folterverlegungen" damit zusammen, dass Sie aber noch Besuch von Ihrer Gattin erhalten konnten?

AW: Das wurde in Zeiten erlaubt, in denen man keine Folterspuren sah. In XXXX durfte meine Frau mich gar nicht besuchen. Dort befindet sich auch die XXXX und auch dort wurde ein Treffen mit meiner Frau untersagt.

LA: Wann und auf welche Weise haben Sie von den vorliegenden Ladungen für XXXX erfahren?

AW: Diese Ladungen haben mir Bekannte übergeben.

Nochmals befragt gebe ich an, Verwandte sagten mir das telefonisch.

LA: Welche Verwandten berichteten Ihnen von den Ladungen und wann?

AW: Meine Mutter sagte mir das, als ich noch in der Ukraine war.

Befragt, das war glaublich April oder März, nein im Februar oder März 2012.

LA: Warum haben Sie nicht schon vorher von diesen Ladungen erfahren?

AW: Da habe ich zuhause angerufen das erste Mal und dann begannen auch in der Ukraine Probleme.

LA: Wie haben Bekannte diese Ladungen an Sie übergeben und wo?

AW: Ein Freund aus Polen übergab mir das in Polen dann.

LA: Warum legte Ihre Gattin die besagten Ladungen weder in der II., noch in der I. Instanz in deren Verfahren vor?

AW: Ich habe ihr das nicht gegeben.

LA: Warum nicht, die Bestätigung des XXXX der Tschetschenischen Republik Itschkeria vom XXXX legte Ihre Gattin doch dem Asylgerichtshof vor, weshalb also nicht auch die Ladungen?

AW: Die Ladungen waren in XXXX und meine Eltern werden beobachtet und mussten vorsichtig vorgehen. Auch sie haben Probleme bekommen.

LA: Was hat das das damit zu tun, dass Sie die beiden Ladungen nicht Ihrer Gattin nach Österreich übermittelten, als Sie selbst in Polen waren?

AW: Ich wollte alle mich betreffenden Unterlagen bei mir behalten. Der Jurist in Polen hat die Papiere meiner Gattin gegeben, von denen sie sagte, dass sie sie braucht.

LA: Warum haben Sie Ihrer Gattin nicht einfach Kopien der beiden Ladungen nach Österreich geschickt?

AW: Weil ich nach der Ankunft in Polen drei Monate lang im Gefängnis saß wegen unerlaubten Grenzübertritts.

LA: Wann kamen Sie konkret in Polen an?

AW: April 2012.

LA: Am XXXX legte Ihre Ehefrau unter Anderem die Bestätigung des XXXX der Tschetschenischen Republik Itschkeria vom XXXX dem Asylgerichtshofs in Kopie vor. Somit waren Sie sehr wohl dazu in der Lage, von Polen aus Kopien nach Österreich zu übermitteln. Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass Sie sich die vorliegenden zwei Ladungen erst im Nachhinein beschafft haben. Auch handelt es sich hierbei lediglich um verkleinerte Kopien OHNE Stempel oder Unterschrift eines Organs. Erklären Sie mir das?

AW: Darauf sind schon Stempel.

Anmerkung: AW legt nun zwei Originale der Ladungen vor. Auf diesen findet sich ein abgerissener Stempel des "Sekretariats Fahndungsabteilung ORB des russ. Innenministeriums für ...". Rest laut Dolmetscher unleserlich vor. Werden einbehalten und kommen zum Akt.

LA: Warum legen Sie diese erst jetzt vor?

AW: Ich habe ihnen vorher schon alles gegeben, aber daran habe ich nicht gedacht. Ich dachte, die Kopie reicht.

LA: Wie erklären Sie sich, dass bei beiden Ladungen, obwohl diese für XXXX und XXXX datiert sind und somit ein Monat Unterschied zwischen diesen liegt, im absolut selben Winkel an der Unterkante abgerissen wurden, sodass bei beiden vom Stempel haargenau dasselbe zu lesen ist?

AW: Das müssen Sie die Behörden fragen.

LA: Welche Familienmitglieder haben Sie derzeit noch in Tschetschenien?

AW: Meine Mutter, meinen Vater, meinen Bruder, eine Schwester und sie alle leben noch in XXXX. Ein Bruder wohnt in einem anderen tschetschenischen Bezirk.

LA: Wann hatten Sie den letzten Kontakt einem Ihrer genannten Verwandten?

AW: Vor kurzem über Skype.

LA: Nachdem Sie am XXXX entlassen wurden, kamen Sie danach ein weiteres Mal mit Behörden der Russischen Föderation in Kontakt, also wurden Sie angerufen, erhielten Post, wurden angehalten oder kontrolliert?

AW: Nein, keinerlei Kontakt. Ich habe illegal jeden Kontakt vermieden.

Befragt, was ich mit illegal meine gebe ich an, damit meine ich, dass ich die Grenze zur Ukraine bei XXXX illegal überschritten habe. Da gibt es ein zweigeteiltes Dorf, ein Teil Russland und ein Teil Ukraine und dort überquerte ich die Grenze illegal.

LA: Wann konkret verließen Sie XXXX zuletzt?

AW: Ende XXXX.

Befragt, von XXXX aus reiste ich dann gleich in die Ukraine aus und war seither nicht mehr in der Russischen Föderation bis heute.

LA: Somit hatten Sie persönlich zwischen XXXX und Ende XXXX keinerlei Kontakt zu Behörden Ihres Herkunftsstaates?

AW: Nein. Ich hatte keinen Kontakt mit den Behörden und zu meiner Familie. Nur das eine Mal habe ich meine Frau gesehen und mit XXXX hatte ich Kontakt.

LA: Warum meinten Sie dann bereits bei der Entlassung am XXXX, dass eine Rückkehr nach Tschetschenien für Sie nicht möglich war und haben Sie sich dann gleich beim XXXX versteckt?

AW: Weil ich früher auch bei der Behörde gearbeitet habe und weiß, dass dort Agenten sind, die jetzt Feinde des freien Tschetschenien sind. Darum wäre meine Rückkehr gleichbedeutend mit dem Tod.

LA: Was war nun der Auslöser dafür, Ende XXXX die Russische Föderation zu verlassen - Fluchtgrund?

AW: Der Auslöser war, dass mit nach meiner Entlassung klar wurde, dass ich nicht länger dort bleiben konnte.

LA: Was war der Anlass dafür, dass Ihnen das klar wurde?

AW: Drei Jahre lang haben die Sonderbehörden der Russischen Föderation mich bearbeitet. Die Leute die mich folterten sagten, dass ich früher oder später getötet werde, vor allem der eine Beamte namens XXXX, der für die Tschetschenen im Gebiet XXXX zuständig ist.

LA: Vorher sprachen Sie Probleme in der Ukraine an, was meinten Sie damit?

AW: Der Ukrainische Taxifahrer brachte mich zur Stadt XXXX und mietete mir eine Wohnung, die ich nicht verließ. Von dieser Wohnung aus rief ich nachhause meine Mutter an. Die Probleme begannen dann für alle, die ich anrief, auch für die, die mir der Ukraine halfen.

Sie wurden zur ukrainischen Polizei vorgeladen wo man ihnen vorhielt, mit mir telefoniert zu haben. Man sagte ihnen genau, wie oft angerufen wurde und erklärte mir, ich werde in Russland landesweit gesucht. Diese Leute richteten mir dann aus, ich werde in der Ukraine gesucht und deshalb musste ich die Ukraine illegal nach Polen verlassen.

LA: Wie lange, nachdem Sie gehört hatten, dass Sie in der Ukraine gesucht werden, verließen Sie dann das Land nach Polen?

AW: Als ich einen Schlepper gefunden hatte. Meine Bekannten haben mir einen Schlepper gesucht und das dauerte etwa eine Woche.

LA: Erstbefragt gaben Sie an, Sie haben Ihren Schlepper selbstständig in Kiew getroffen und geben heute an, Bekannte hätten Ihnen den Schlepper gesucht?

AW: Es war wie ich heute gesagt habe, man stellte den Kontakt her und der Schlepper bestellte mich nach Kiew.

LA: Gab es sonst noch einen weiteren Grund für Ihre Flucht aus der Russischen Föderation?

AW: Ich habe alles über meine Gründe berichtet. In Tschetschenien droht mir der Tod und in Russland Haft.

LA: Wie kommt es, dass Ihre Eltern und Geschwister, darunter zwei Brüder nach wie vor in Tschetschenien leben können?

AW: Nach meiner Entlassung konnten meine Familienmitglieder nicht unbehelligt leben.

LA: Wenn Sie sagen, in Russland kommen Sie in Haft, gebe ich zu bedenken, dass Sie am XXXX aus einem russischen Gefängnis entlassen wurde, was sich logisch nicht mit Ihrer Haftentführung vereinbaren lässt?

AW: Wegen der Beschuldigung, das gepanzerte Fahrzeug der russischen Truppen 2003 gesprengt zu haben. Zumindest sagte man 2003 in der untergeschobenen Beschuldigung. Das soll auf der Landstraße beim Dorf XXXX gewesen sein. Sogar der Staatsanwalt wollte in der Haft ein Geständnis von mir erwirken. Ich habe das aber abgestritten, weil ich darüber gar nichts weiß.

LA: Weswegen haben Sie diese neuerliche Anschuldigung im Zusammenhang mit einem 2003 gesprengten Truppen-Panzerfahrzeug im bisherigen Verfahren mit keinem Wort ausgeführt?

AW: Weil man mich nicht danach gefragt hat, man fragte, weshalb ich ausgereist bin. Nach den Fluchtgründen wurde ich schon befragt und ich sagte, ich war zweimal in Haft. Was anderes hat man nicht gefragt.

VO: Das Fluchtvorbringen Ihrer Gattin begründete diese im Wesentlichen mit Ihren beiden Inhaftierungen. Auch Sie berufen sich auf eben diese und ergänzen heute noch eine aktuelle Anschuldigung der russischen Behörden Ihre Person betreffend. Die Fluchtgründe Ihrer Gattin in deren Verf. zu ZI 12 01.302-BAT wurden sowohl in erster, als auch in zweiter Instanz als nicht glaubhaft beurteilt. Was meinen Sie dazu?

AW: Das ist, weil es wahrscheinlich glaubhafter ist, wenn ich über meine eigenen Gründe spreche, als wenn meine Gattin über meine Gründe spricht.

LA: Theoretisch, was befürchten Sie bei Ihrer Rückkehr in die Russische Föderation?

AW: Ich habe das Problem und ich bin das Problem für meine Familie. Meine Rückkehr würde nur Misshandlung und Probleme für meine Familie bedeuten. Ich kann nicht lebend zurück.

LA: Haben Sie somit alle Ihre Fluchtgründe vollständig ausgeführt?

AW: Ja, ich hatte genug Gelegenheit.

LA: Haben Sie für Ihre Tochter XXXX eigene Fluchtgründe vorzubringen?

AW: Nein, denn sie wurde hier geboren.

LA: Ich wiederhole meine Eingangsfrage. Wurde Ihnen die Erstbefragung am 27.08.2012 richtig protokolliert und rückübersetzt?

AW: Die Dolmetscherin hat mir vorgelesen, was geschrieben wurde, aber ich habe keine russischsprachige Übersetzung mitbekommen, damit meine ich, ich bekam keine schriftliche Übersetzung. Beim Vorlesen des Protokolls sind mir keine Fehler aufgefallen.

LA: Wovon leben Sie in Österreich?

AW: Ich beziehe Grundversorgung und werde vom Staat versorgt.

LA: Haben außer Ihrer Gattin und Ihren drei Kindern weitere Verwandte in Österreich?

AW: Außer meiner Familie habe ich nur entfernte Verwandte hier in Österreich.

Befragt, wie sich der Kontakt zu diesen gestaltet, seitdem ich in Österreich bin gebe ich an, ab und zu treffen wir uns. Das sind aber ganz weitschichtige Verwandte von mir, Leute aus meinem Teip, weiter entfernt als Cousins zweiten Grades.

LA: Freundeskreis in Ö.?

AW: Ich habe mich mit anderen Asylwerbern in der Pension angefreundet.

LA: Besuchen Sie in Ö. irgendwelche Kurse, Vereine, Schulen oder Sonstiges?

AW: Ich habe mich mit anderen Tschetschenen angefreundet, die kommen großteils aus XXXX und die haben fast alle schon einen positiven Bescheid.

LA: Möchten Sie irgendeine sonstige Bindung Ihrerseits in und an Ö. geltend machen?

AW: Erst war ich in Polen, aber die können nicht einmal die Sicherheit ihres Präsidenten garantieren, also wie dann meine Sicherheit?! In Österreich habe ich Freunde, Mitkämpfer von früher und alle sind hier in Sicherheit.

Vorhalt: Es werden die aktuellen Länderfeststellungen zu Ihrem Herkunftsstaat - auf Ihr Verfahren zugeschnitten - übersetzt.

Im Anschluss können Sie dazu Stellung nehmen?

Anmerkung: Die Länderfeststellungen übersetzt.

LA: Möchten Sie sich hierzu äußern?

AW: Ich will sagen, es werden zwar Kompensationszahlungen geleistet, aber davon bekommen 75% der Kadyrovfond, über den Kadyrov und seine Familienmitglieder frei verfügen können.

Vielen Tschetschenen verspricht man Amnestie und sie glauben daran. Das ist aber eine Täuschung, danach nimmt man sie fest und es erwartet sie ein schlimmes Schicksal. Außerdem ist im Bericht die Rede davon, dass es 2011 weniger Verbrechen von russischen Behörden gab als 2010. In Wahrheit sind es nicht weniger geworden. Es wurden nur weniger Verbrechen bekannt, weil diese Behörden vorsichtiger arbeiten und besser vorgehen. Es gibt keine Zeugen dafür, dass diese Verbrechen geschehen.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

AW: Ich habe alles vorgebracht, was ich erlebt habe und habe nichts zu ergänzen. Gegenwärtig nehme ich Magentabletten ein. Morgen habe ich einen Untersuchungstermin. Ich habe mich auch bei einem Psychologen angemeldet und warte auf einen freien Termin.

Anmerkung: AW erklärt sich bereit, allfällige ärztliche Unterlagen umgehend an das BAA zu übermitteln und wird auf den Briefkopf der Niederschrift als Kontaktadresse verwiesen.

LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

AW: Ja.

(...)"

6. Am 07.11.2012 übermittelte das Bundesasylamt die vom Beschwerdeführer zuvor vorgelegten zwei Vorladungen zur "XXXX des Ministeriums für Inneres" für den XXXX und den XXXX zum Zwecke der Urkundenuntersuchung an das Bundeskriminalamt.

Per 02.01.2012 langte der diesbezügliche Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes, datiert mit 21.12.2012, beim Bundesasylamt ein. Zusammengefasst wurde insbesondere festgehalten, dass zum fraglichen Dokument kein Informations- oder Vergleichsmaterial vorliege. Es wurde weiters festgestallt, dass nach dem derzeitigen Kenntnisstand keine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten möglich sei.

7. Der Asylgerichtshof wies mit Entscheidungen vom 03.09.2012, Zlen D9 426429-1/2012/5E, D9 426427-1/2012/6E und D9 426428-1/2012/5E die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 11.04.2012 hinsichtlich der Ehefrau und der minderjährigen Söhne ab und ordnete die Ausweisung der drei Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet an. Der Asylgerichtshof ordnete weiters an, dass die Ausweisung bis Ende Dezember 2012 aufzuschieben sei, da die Ehefrau im achten Monat schwanger sei und die Durchführung einer Ausweisung in den Wochen nach der Geburt angesichts des Schonungsbedarfs (vgl. §§3 und 5 Mutterschutzgesetz) mit einem nicht unerheblichen Gesundheitsrisiko verbunden wäre.

Der Asylgerichtshof begründete die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen sei, eine maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Die Abweisung der Anträge auf subsidiären Schutz begründete der Asylgerichtshof damit, dass der Lebensunterhalt der Beschwerdeführer vor deren Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat gesichert gewesen sei und im Verfahren keine überzeugenden Hinweise hervorgekommen seien, dass die Familie in eine ihre wirtschaftliche Existenz gefährdende Notlage geraten würde. Im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer seien vor dem Hintergrund der im Zusammenhang mit Ausweisungen von Fremden ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes, keine derart außergewöhnlichen Umstände erkennbar, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK anzunehmen wäre.

8. Gegen diese Entscheidungen des Asylgerichtshofes wurde eine auf Art. 144 a B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, in der die Beschwerdeführer die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten geltend machen. Der Asylgerichtshof legte die Verwaltungsakten vor, verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift, verwies auf die Begründung in den angefochtenen Entscheidungen und beantragte, die Beschwerden abzuweisen.

9. Mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 11.12.2013, Zlen. U1914/2012-25, U1915-1916/2012-17, wurden hinsichtlich der Entscheidungen des Asylgerichtshofs vom 03.09.2012 betreffend die Ehefrau sowie hinsichtlich der minderjährigen Söhne dahingehend erkannt, dass die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Entscheidungen des Asylgerichtshofs im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden sind und wurden daher die Entscheidungen aufgehoben. Im Detail wurde vom Verfassungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass die Ehefrau mit ihrem Vorbringen im Zuge der Befragung und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt zwar nicht behauptet habe, dass sie bereits Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden sei, wohl aber, dass man ihr gedroht habe, sie zu vergewaltigen. § 20 Abs. 1 AsylG 2005 bestimme, dass jener Asylwerber von Personen desselben Geschlechts einzuvernehmen sei, der seine Furcht vor Verfolgung auf "Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung" gründe. Da der Asylgerichtshof durch einen aus einem vorsitzenden Richter und einem beisitzenden Richter bestehenden Senat über die Beschwerde entschieden habe, wurde die Ehefrau laut Einschätzung des Verfassungsgerichtshofs somit in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

10. Die Ehefrau hatte bereits am 04.12.2012 erneut für sich und die zwei minderjährigen Söhne einen jeweils zweiten Asylantrag gestellt und gab im Zuge ihrer polizeilichen Erstbefragung vor der PI Traiskirchen am selben Tag befragt nach ihren Fluchtgründen an:

"Der Asylgrund ist der gleiche wie beim ersten Antrag. Er hat sich verschlechtert."

Befragt nach neuen Fluchtgründen gab die Ehefrau an:

"Wir haben von unserer Familie in Tschetschenien erfahren, dass mein Mann und ich ständig gesucht werden. Mein Mann hat an seine Adresse in Tschetschenien eine Anzeige von der Polizei erhalten. Zwei Mal hat er eine schriftliche Anzeige erhalten. Die Probleme verfolgen uns weiter."

11. Am 06.02.2013 wurde der Beschwerdeführer erneut im Beisein eines gerichtlich beeideten Dolmetschers für die Sprache Russisch von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich im Wesentlichen auszugsweise und zusammengefasst wie folgt:

"(...)

Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

AW: Ja, es geht mir gut.

LA: Generell, sind Sie psychisch und physisch gesund?

AW: Ich bin völlig gesund, nehme keine Medikamente ein und werde nicht ärztlich behandelt.

LA: Ist Ihre nachgeborene Tochter XXXX geistig und körperlich gesund?

AW: Auch XXXX ist gesund.

LA: Sind Sie im Verfahren anwaltlich vertreten oder haben einen Zustellbevollmächtigten?

AW: Nein. Nein.

(...)

Sie haben heute Gelegenheit, die Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz ausführlich darzulegen. Versuchen Sie nach Möglichkeit Ihre Gründe so detailliert zu schildern, dass diese auch für eine unbeteiligte Person nachvollziehbar sind.

Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

AW: Ja, ich habe bei Allem die Wahrheit gesagt.

LA: Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

AW: Beides ja.

Anmerkung: Es werden kurze Pausen im Fall einer länger dauernden EV angeboten und Wasser zu trinken für den AW bereit gestellt.

INHALTLICHE BEFRAGUNG

AW legt im Vorfeld vor:

1) Vier Schreiben der Gesellschaft der Häftlinge von Konzentrations- (Filtrations‑) Lagern der Tschetschenischen Republik Itschkeria, alle vom XXXX

2) Bestätigung über die Ausstellung der obigen Schreiben

3) Antrag an den XXXX Gesellschaft der Häftlinge von Konzentrations- (Filtrations‑) Lagern der Tschetschenischen Republik Itschkeria in dem der AW ersucht, als Mitglied eingetragen zu werden

4) Persönlichkeitsbeurteilung / Stellungnahmen zum Asylantrag der Familie von der Pension XXXX, 02.02.2013

LA: Wie sind Sie auf die Gesellschaft der Häftlinge von Konzentrations- (Filtrations‑) Lagern der Tschetschenischen Republik Itschkeria gekommen?

AW: Übers Internet habe ich von dieser Organisation erfahren und habe dann deren XXXX kontaktiert.

LA: Auf Basis wovon wurden Sie nun also Mitglied der Gesellschaft der Häftlinge von Konzentrations- (Filtrations‑) Lagern der Tschetschenischen Republik Itschkeria?

AW: Die Aussage alleine wäre zu wenig, ich musste auch Beweise für meine Haft beibringen. Sie prüften meine Aussagen und auch die Aussage, dass ich gefoltert wurde, die haben eigene Kanäle zum Prüfen, ob ich die Wahrheit ausgesagt habe und tatsächlich in Haft war.

LA: Zahlten Sie auch Mitgliedsbeitrag oder Einschreibungsgebühr?

AW: Beiden nein.

LA: Wann haben Sie nun die Mitglieder dieser Gesellschaft kennen gelernt?

AW: Ende Dezember 2012 in Österreich. Dass diese Personen hier arbeiten wusste ich nur vom Hören-Sagen, hatte aber vorher nie konkrete Kontakte zu den Leuten der Gesellschaft.

LA: Mir fällt auf, dass sich alle heute vorgelegten Bestätigungen nur ausschließlich auf Ihre Inhaftierungen beziehen, nicht aber auf die späteren Geschehnisse, wegen der Sie letztlich aus der Russischen Föderation flüchteten. Ist das richtig?

AW: Die Bestätigungen beziehen sich nur auf meine Rückkehrbefürchtungen.

LA: Nun einige Fragen zu Ihrem Alltag in Österreich bitte. Wovon leben Sie mit Ihrer Familie in Österreich?

AW: Weil ich nicht arbeiten darf beziehen wir Grundversorgung.

LA: Besuchen Sie irgendwelche Kurse, Vereine etc.?

AW: Ich besuche einen Deutschkurs in der Pension.

Befragt, ob meine Ehefrau auch einen Deutschkurs macht gebe ich an, ja und zwar in Graz einen offiziellen Deutschkurs. Ich lerne in der Pension im dortigen Kurs Deutsch.

LA: Haben Sie irgendwelche freundschaftlichen Bindungen in Österreich?

AW: Mit den Nachbarn in der Pension bin ich befreundet. Auch mit Österreichern, die uns in der Pension besuchen, also damit meine ich die Angestellten in der Pension bin ich befreundet. Sonst kenne ich auch andere Tschetschenen.

LA: Haben Sie außer Ihren Kindern und Ihrer Gattin weitere Verwandten in Österreich?

AW: Entfernte Verwandte.

Befragt nach deren Namen und Verwandtschaftsgrad zu mir gebe ich an, in Graz wohnt XXXX, der ist mein Cousin zweiten Grades. In Wien wohnt XXXX, der ist ein Freund aus XXXX. Wien wohnt auch XXXX, der auch ein enger Freund ist. Wir besuchen uns gegenseitig gelegentlich.

LA: Stehen Sie in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich zum Aufenthalt berechtigten Person?

AW: Außer meiner Familie besteht zu niemandem sonst eine so enge Beziehung.

LA: Was bindet Sie an Österreich?

AW: Ich habe mich über meine Lage als ehemaliger Lagerinsasse erkundigt und hörte immer, man muss in Österreich keine Angst haben und es werden Leute aufgenommen, die von den russischen Behörden verfolgt werden.

LA: Haben Sie auch derzeit noch Kontakt zu Ihren Verwandten in Tschetschenien, telefonisch, über Internet, Post?

AW: Ich telefoniere mit meinen nahen Verwandten, die in der Heimat sind.

LA: Bewohnt die Mutter Ihrer Gattin nach wie vor ihre Eigentumswohnung in Grosny, XXXX?

AW: Ja.

LA: Welche Verwandten Ihrer Person leben noch in Tschetschenien bzw. auch in anderen Landesteilen der Russischen Föderation?

AW: Den Aufenthaltsort meiner Brüder kenne ich nicht, das war auch so als ich flüchten musste. Ich denke, meine gesamte Familie ist jetzt zuhause in XXXX.

Befragt, weswegen ich mir das nur denke, dass meine Familie in XXXX ist, wenn ich mit meinen Verwandten Telefonkontakt habe gebe ich an, ich weiß, dass sie in XXXX sind. Am Telefon wurde mir gesagt, dass meine Brüder zuhause sind, aber ich weiß nicht ob das stimmt. Alle Telefone in Tschetschenien werden abgehört, das hört man an einem Knacksen in der Leitung. Meine Familie steht unter ständiger Kontrolle der Behörden und darf auch den Wohnsitz nicht wechseln.

LA: Wie bestritten Sie in der Heimat vor Ihren Inhaftierungen den Lebensunterhalt?

AW: Wir hatten eine Fleischerei und dort habe ich gearbeitet. Wir hatten zwei Fleischgeschäfte, zwei andere Geschäfte und wir haben eine Landwirtschaft, also einen Bauernhof auf dem wir Vieh hielten in einem anderen Teil Tschetscheniens.

LA: Wovon leben Ihre Verwandten in der Heimat?

AW: Sie arbeiten auch immer noch in den Familienbetrieben, aber die lokalen Behörden nehmen einem einmal dies und einmal das in Tschetschenien weg.

Damit meine ich, vor kurzem mussten wir die Fleischgeschäfte schließen. Jetzt handelt meine Familie trotzdem noch mit Fleisch und betreibt die anderen Geschäfte, ein Lebensmittel- und ein Kleidungsgeschäft glaube ich. Wenn wir telefonieren reden wir mehr über Gesundheit und das Befinden.

LA: Es fand ja bereits am 07.11.2012 eine umfangreiche Einvernahme Ihrer Person im BAA statt. Haben Sie im bisherigen Verfahren alle Ihre Fluchtgründe vollständig ausgeführt?

AW: Ja, ich habe Ihnen schon alle meine Fluchtgründe genannt.

LA: Möchten Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen?

AW: Nein. Ich habe nichts mehr zu ergänzen. Wenn Sie mich nach Tschetschenien zurückschicken, werde auch ich verschwinden. Ich werde nicht einmal nachhause kommen, denn beim Landen des Fliegers wird man mich festnehmen. Ich hatte schon lange genug den Sack über dem Kopf.

LA: Hat sich betreffend die Fluchtgründe seit unserer letzten Einvernahme etwas Neues ergeben?

AW: Nein. Alles ist beim Alten.

Auch die Medienberichterstattungen bestätigen, dass die früheren Auflehner nach und nach verschwinden.

LA: Warum stellte Ihre Gattin für sich und Ihre Söhne XXXX und XXXX noch einmal Asylanträge in Österreich?

AW: Aus denselben Gründen, wegen der auch ich den Asylantrag gestellt habe. Meine Gattin kann auch nicht zurück, sie wird sonst festgenommen oder verschwinden.

VO: Sie legten dem BAA am 07.11.2012 zwei Vorladungen zur XXXX des Ministeriums für Inneres für den XXXX und den XXXX vor. Diese wurden einer Untersuchung durch das Bundeskriminalamt vorgelegt. Am 02.01.2013 langte das diesbezügliche Untersuchungsergebnis ein. Der Dolmetscher bringt Ihnen nun die abschließende Beurteilung des BKA zu diesen Ladungen zur Kenntnis.

Anm: Übersetzung durch Dolmetscher.

LA: Möchten Sie sich nun zu diesem Ergebnis äußern?

AW: Ich weiß es nicht, warum das Bundeskriminalamt das nicht klären kann, ob es ein Original oder eine Fälschung ist.

Anmerkung: AW wird erklärt, dass laut BKA kein Vergleichsmaterial vorliegt, weswegen es zu diesem Ergebnis kam.

LA: Wie erklären Sie sich, dass beide Ladungen, obwohl zwischen diesen mehr als ein Monat liegt, auf ein und demselben Blatt Papier hergestellt wurden und absolut dieselbe Risskante haben?

AW: Das kann ich nicht erklären. Ich arbeite ja nicht bei dieser Behörde. Ich bin kein ‚Kriminalistiker'.

LA: Es wird nunmehr mit Ihnen erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen das Bundesasylamt in Ihrem Fall zur Entscheidung gelangen wird. Sie haben die Möglichkeit, im Anschluss dazu Stellung zu nehmen. Die auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat stützenden Aussagen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass sämtliche Feststellungen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Aus der allgemeinen Lage in Tschetschenien selbst ist ebenso wie aus Ihren persönlichen Merkmalen nichts abzuleiten, das auf eine Verfolgung oder Furcht vor solcher im Sinne der GFK und den darin genannten Gründen schließen ließe.

Ebenso ist nichts festzustellen, dass eine reale Gefahr für Ihr Leben oder die Gesundheit bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Weder lässt sich eine solche Gefahr aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat noch aus einer etwaigen lebensbedrohlichen und in Ihrem Herkunftsstaat nicht ausreichend behandelbaren Erkrankung Ihrer Person ableiten. Zudem ist festzuhalten, dass es Ihnen zuzumuten ist, selbst unter durchaus schweren Bedingungen am Arbeitsmarkt nach einer Beschäftigung zu suchen und möglicherweise durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Festzustellen ist weiters, dass Sie die von Ihnen genannten Beweggründe, die Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben und vor einer Rückkehr in diesen abhalten sollen, nicht glaubhaft machten und damit nicht von Ihnen glaubhaft gemacht wurde, dass Sie auch nach Ihrer zweiten Haftentlassung im September 2011 in der Heimat weiter verfolgt wurden.

In Anbetracht der Kürze Ihres Aufenthaltes sowie auch fehlender familiärer oder privater Bindungen in Österreich ist nicht ersichtlich, dass Ihre Ausweisung einen ungerechtfertigten Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens darstellen würde. Ihre Gattin und Kinder werden gemeinsam mit Ihnen nach Tschetschenien zurückkehren.

Stellungnahme AW:

Wollen Sie wirklich, dass auch verschwinde nach meiner Abschiebung? Ich will sagen, bei einer Rückkehr würde ich spurlos verschwinden, dann wäre ich auch einer der Fälle, die Asyl nur bekommen wenn sie getötet werden. Ich hielt acht Jahre Folter aus und kehre sicher nicht zurück.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

AW: Wenn das Ihr Schluss ist, muss ich ja nichts mehr sagen.

LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

AW: Ja.

(...)"

12. Der Beschwerdeführer brachte in seinem Verfahren insbesondere folgende Dokumente in Vorlage:

13. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2013, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.08.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und dieser gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Beschwerdeführer zwar geglaubt wird, dass er im Herkunftsstaat zu Freiheitsstrafen verurteilt worden war, eine asylrelevante Verfolgung hatte jedoch ebensowenig wie ein Grund für die Erteilung von subsidiärem Schutz festgestellt werden können.

14. Auch hinsichtlich des Asylantrages der am XXXX in Österreich geborenen Tochter (Beschwerdeführerin zu W162 1433549-1) vom 19.10.2012 erging am 26.02.2013 eine gleichlautende Entscheidung des Bundesasylamtes, ebenso wie hinsichtlich der zweiten Asylanträge der Ehefrau und der zwei Söhne des Beschwerdeführers.

15. Gegen sämtliche Bescheide des Bundesasylamtes vom 26.03.2013 hinsichtlich der Familie wurde Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben. Verwiesen wurde darauf, dass die Beschwerde als Beschwerde im Familienverfahren auch gegen sämtliche die anderen Familienmitglieder betreffenden negativen Bescheide gelte. In der Beschwerde wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer tschetschenischer Staatsbürger sei, der seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung und seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und mangelndem Willen seines Heimatstaates, ihn vor diesen Übergriffen zu schützen, verlassen habe. Konkret müsse der Beschwerdeführer Gewalt durch die tschetschenischen und russischen Behörden fürchten. Die tschetschenischen Sicherheitsbehörden seien nicht gewillt, dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz zu bieten, weshalb er Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Es wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer die Vorgänge in seiner Heimat detailliert und nachvollziehbar geschildert habe. Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Die erstinstanzliche Behörde habe den Anforderungen jedoch nicht genügt und das Verfahren dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet. Auch die Länderfeststellungen aus mangelnden bzw. unrichtigen Länderfeststellungen. In der Folge wurden weitere Länderfeststellungen auszugsweise zitiert und behauptet, die Behörde habe ihre Ermittlungspflicht nicht wahrgenommen und das Verfahren somit mit groben Mängeln behaftet. Moniert wurde weiters die Beweiswürdigung und wurde darauf verwiesen, dass an die Glaubhaftmachung ein anderer Maßstab anzulegen sei. "Glaubhaft" heiße in anderen Worten "gut möglich" und es genüge ein Überwiegen der Wahrscheinlichkeit, um die Glaubhaftigkeit eines Sachverhaltes anzunehmen. Moniert wurde, dass sich die Entscheidung außerdem vorrangig auf Widersprüche im Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung am 07.04.2011 und bei der Einvernahme am 14.07.2011 stützte, eine umfassende Auseinandersetzung mit dem psychischen und physischen Zustand des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung sei nicht ersichtlich. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach ihm der Schlepper geraten hätte, nichts über die Feindschaft zu erzählen, sei nicht in die Beweiswürdigung miteinbezogen worden. Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers hätten zudem nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe angegeben, als Gegner des tschetschenischen Präsidenten und somit als Gegner der tschetschenischen Regierung verfolgt zu werden. In der Erstbefragung sei der Beschwerdeführer jedoch nur äußerst knapp zu seinen Fluchtgründen befragt worden und sei er hinsichtlich eines weiteren Vorbringens auf die Einvernahme vor dem Bundesasylamt vertröstet worden. Bei dieser Einvernahme habe der Beschwerdeführer angegeben, dass ihm von den tschetschenischen und russischen Behörden die Sprengung eines Militärfahrzeuges angelastet werde. Somit sei offenkundig, dass der Beschwerdeführer als Gegner der tschetschenischen Regierung verfolgt werde. Darin einen Widerspruch zu erblicken, sei in keiner Weise nachvollziehbar. Werfe die Behörde dem Beschwerdeführer vor, er habe seine Fluchtgründe nicht umfassend vor der Polizei vorgebracht, so sei noch einmal darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine ganze Geschichte erzählen hätte wollen, dies habe er auch in der darauf folgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt bestätigt. Es sei für das Bundesasylamt nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer überhaupt aus der Haft entlassen worden sei, wenn man ihn doch eines weiteren Verbrechens beschuldige. Der Beschwerdeführer habe in seinen Einvernahmen mehrmals vorgebracht, dass er in verschiedenen Haftanstalten gefoltert worden sei, um so ein Geständnis zu den nicht gegangenen Taten zu erhalten. Ein solches sei vom Beschwerdeführer jedoch nicht abgegeben worden. Nach Verbüßung der Haftstrafe sei der Beschwerdeführer, ausgestattet mit einem Zugticket nach Tschetschenien aus der Haft entlassen worden. Bei einer Rückkehr nach Tschetschenien wäre der Beschwerdeführer jedoch schon bei der Einreise inhaftiert oder entführt worden und hätten die tschetschenischen Sicherheitsbehörden sofort Folter angewandt, um ein Geständnis des Beschwerdeführers zu erzwingen. Dieses Vorbringen sei absolut nachvollziehbar und glaubhaft und decke sich mit den getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes. Zum Vorwurf des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer habe die Ladungen nicht seiner Ehefrau geschickt, sei auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer in Polen befunden habe und somit schlichtweg keine Möglichkeit gehabt hätte, seiner Frau die Vorladungen zu schicken. In Bezug auf die Echtheit der Vorladungen habe vom Bundeskriminalamt weder die Authentizität bestätigt, noch eine Fälschung festgestellt werden können. Die erkennende Behörde gehe jedoch davon aus, dass es sich um Fälschungen handeln müsse, zumal beide Ladungen über dieselbe Risskante verfügen würden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er wisse nicht, warum dies so sei, sei keineswegs gewürdigt worden. Das Bundesasylamt habe nicht begründet, warum es sich um Fälschungen handeln müsse. Das Bundesasylamt werte zudem alle vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben als reine Gefälligkeitsschreiben und spreche ihnen pauschal die Beweiskraft ab. Das Bundesasylamt verkenne dabei jedoch, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte detailliert und äußerst nachvollziehbar geschildert habe. Zudem sei nach den vom Bundesasylamt selbst getroffenen Länderfeststellungen durchaus glaubhaft, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers der Wahrheit entspreche, die Beweismittel seien tauglich. Hinsichtlich Spruchpunkt I. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Widerstandskämpfer aufgrund seiner politischen Gesinnung bzw. Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Widerstandskämpfer von den tschetschenischen und russischen Behörden verfolgt werde und deshalb eine Bedrohung seines Lebens bzw. eine Gefährdung seiner körperlichen Integrität zu befürchten habe. Aufgrund der Verfolgung durch die Regierung sei eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben. Hätte das Bundesasylamt seine Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen, hätte es zumindest zum Ergebnis kommen müssen, dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer unbescholten sei, Deutsch lerne und versuche sich zu integrieren, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

Angemerkt wird, dass im Rahmen der Beschwerde wiederholt das Vorgehen des Asylgerichtshofs moniert wurde, diesbezüglich wird davon ausgegangen, dass es sich lediglich um eine irrtümliche Fehlbezeichnung in der Beschwerde handelt und tatsächlich das Vorgehen des Bundesasylamtes beschrieben wurde bzw. dass es sich um das Vorgehen des Asylgerichtshofs im Verfahren der Ehefrau sowie der minderjährigen Söhne handelt.

16. Am 27.05.2013 langte eine Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein. In dieser wurden folgende Beweismittel in Vorlage gebracht:

17. Am 24.03.2015 wurde hinsichtlich der gesamten Familie ein Empfehlungsschreiben vom 19.02.2015 übermittelt. Weiters wurde der Antrag auf Einvernahme des Zeugen XXXX zum Nachweis für die Verfolgungshandlungen gegenüber dem Beschwerdeführer gestellt.

18. Am 24.02.2015 wurden hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Deutschkursbestätigung eines Innovativen Sozialprojekts und eine Fischerkarte vom 23.04.2014 vorgelegt.

19. Der Beschwerdeführer (= BF1) wurde ebenso wie seine Ehefrau ( = BF2) im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 03.03.2015 durch die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts (= R) einvernommen. Die Verhandlung gestaltete sich hinsichtlich des Beschwerdeführers im Wesentlichen auszugsweise und zusammengefasst wie folgt:

"(...)

R befragt die BF, ob diese psychisch und physisch in der Lage sind, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen und die an sie gerichteten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen.

BF1: Ich fühle mich geistig und körperlich in der Lage, an der Verhandlung teilzunehmen.

BF2: Ich fühle mich geistig und körperlich in der Lage, an der Verhandlung teilzunehmen.

(...)

R verweist auf Beschwerdeergänzung vom 15.03.2013, wonach ein XXXX-Gutachten eines Psychiaters von einem sexuellen Eingriff des BF1 spricht.

R: In der Beschwerde steht von einem sexuellen Eingriff nichts, aber es liegt mir ein medizinischer Befund in der Beschwerdeergänzung vom XXXX vor, worin steht, dass der BF1 sexualisierter Gewalt ausgesetzt gewesen wäre. In diesem Fall wäre ein männlicher gleichgeschlechtlicher Richter notwendig.

BF1: Ich glaube, dass man mich nicht verstanden hat.

R: Das Gespräch fand in russischer Sprache statt, wie sich aus dem Befund des Psychiaters ergibt.

BF1: Ich kann mich nicht erinnern, dass ich so etwas dem Arzt gesagt hätte.

R: Was sagen Sie dazu?

BF1: Man hat mich vollständig ausgezogen und ich war nackt. Man hat mir Handschellen angelegt. Ich wurde ja schon früher gefoltert, aber man hat nichts erreicht. Man wollte mich mit einem Knüppel vergewaltigen und man wollte das mit einem Video aufnehmen. Deswegen sah ich keinen Ausweg mehr. Wenn man das wirklich aufgenommen hätte und das bekannt gemacht hätte, dann wäre das für mich ein Alptraum. Dann wäre meine Würde völlig verletzt. Deswegen war ich einverstanden, dass, was man von mir gefordert hat, zu unterschreiben. Das wäre eine Schande für mich. Deswegen sah ich keinen Ausweg.

R: Ich weise Sie darauf hin, dass es hier offensichtlich um einen sexuellen Eingriff geht und dass ein gleichgeschlechtlicher Richter den Fall übernehmen müsste. Möchten Sie von einem männlichen Richter einvernommen und befragt werden?

BF1: Ich habe in Sie Vertrauen.

R: Nach der Rechtslage ist es normal so, dass Sie einen Anspruch und Recht auf einen männlichen Richter haben.

BF1: Es ist ja sonst nichts Sexuelles passiert. Deswegen möchte ich, dass Sie das Verfahren weiter führen.

R: Ist sexuell eine Drohung passiert oder ist tatsächlich ein sexueller Eingriff passiert?

BF1: Die Bedrohung hat es gegeben, und ich habe dann die Papiere unterschrieben.

R verweist auf § 20 AsylG, wonach Opfer von sexuellen Eingriffen von gleichgeschlechtlichen Personen einzuvernehmen sind sowie auf die VfGH-Judikatur. Trotzdem erklärt BF seinen ausdrücklichen Wunsch, von der anwesenden weiblichen Richterin einvernommen zu werden.

R an RV: Was sagen Sie dazu?

RV: Wir verzichten auf die Einvernahme und Entscheidung von BF1 durch einen männlichen Richter.

Auf ausdrücklichen Wunsch von RV und BF1 wird die zuständige Richterin nach mehrmaliger Belehrung gem. §20 AsylG den Fall von BF1 entscheiden.

R: Haben Sie ein Identitätsdokument?

BF1: Nein, aber es gibt eine Bestätigung darüber, dass ich freigelassen worden bin, welche ich bereits vorgelegt habe.

R Hinweis: Es geht darum, Ihr Verfahren und das der nachgeborenen Tochter inhaltlich zu entscheiden. Es geht hier um die negativen Bescheide des BFA vom 26.02.2013, während es im Verfahren Ihrer Ehefrau und die anderen zwei minderjährigen Kinder um die Behebung der Erkenntnisse durch den VfGH geht und sie mittlerweile einen zweiten Asylantrag gestellt haben. Die oben genannten Verfahren werden zur gemeinsamen Sache und Entscheidung verbunden.

R: Sie wurden im Rahmen dieses Asylantrags bereits beim Bundesasylamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben? Haben Sie die Dolmetscher bei Ihren bisherigen Einvernahmen gut verstanden?

BF1: Im Großen und Ganzen war alles okay, aber es gab hin und wieder Missverständnisse, was die Übersetzung anbelangt.

R: Wieso haben Sie das nicht gesagt?

BF1: Manche Sachen habe ich gesagt, aber wenn jemand nicht vollständig die russische Sprache versteht, dann kann er auch nicht dolmetschen.

R: Sind Sie der Meinung, dass der Mag. XXXX, der am 07.11.2012 Dolmetscher war, die russische Sprache nicht versteht?

BF: Ich habe eine Kopie des Protokolls bekommen und er hat offensichtlich nicht immer den Sinn meiner Aussagen verstanden, aber es gab keine großen Missverständnisse.

R: Dann frage ich Sie, ist die auf AS 71 + AS 103 befindliche Unterschrift, die Ihrige, mit der Sie die Richtigkeit der Protokollierung bestätigen?

BF1: Ja, das ist meine Unterschrift. Ich habe auch nicht gesagt, dass er schlecht gedolmetscht hat. Aber es hat immer wieder Missverständnisse gegeben.

R: Sie haben angegeben, "den Dolmetscher verstehe ich gut".

BF1: Ja, ich habe das gesagt. Allerdings wurde der Sinn meiner Aussage nicht 100%-ig wiedergegeben.

R: Verstehen Sie Mag. XXXX gut?

BF1: Ja, ich verstehe das, was sie sagt, aber ich verstehe nicht, was sie ins Deutsche übersetzt. Manchmal ist es so, wenn jemand dolmetscht, dass der Sinn nicht 100%-ig wiedergegeben wird.

R: Wenn es Probleme mit der Übersetzung gibt, sagen Sie das bitte.

BF1: Gut.

R: Haben Sie bisher in Ihrem Asylverfahren immer die Wahrheit gesagt?

BF1: Ja.

R: Sind Sie vorbestraft in Österreich oder der Russischen Föderation oder ist derzeit gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?

BF1: In Österreich nicht und in Russland schon. Deswegen bin ich hierhergekommen. Das ist aber eine politische Angelegenheit und keine kriminelle.

R verweist auf Strafregisterauszug vom 27.02.2015, wonach keine Verurteilung aufscheint.

R: Was war bei dem Vorfall am XXXX.2013?

BF1: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Das Datum sagt mir nichts.

R: Es gibt einen Vorfall am XXXX.2014, was war da?

BF1: Wahrscheinlich meinen Sie den Vorfall, als meinem Freund mit einer Flasche auf dem Kopf geschlagen wurde.

R: Was war mit dem Verdacht der schweren Körperverletzung am XXXX.2013?

BF1: Mein jüngerer Sohn wurde zusammengeschlagen. Ich habe einmal mit der offenen Hand einen Schlag verletzt, nachdem mein Sohn zusammengeschlagen wurde.

R: Der letzte Vorfall ereignete sich am XXXX.2014 mit Fahrrädern.

BF1: Man hat mich angehalten, weil es einen Verdacht gegeben hat, aber ich habe einen Antrag vorgelegt und man hat mir alles zurückgegeben.

R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids vom 26.02.2013 etwas geändert? Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift aufrecht?

BF1: Geändert hat sich das, dass im Dezember 2014 nach dem Überfall in Grosny die Häuser von allen Leuten in Brand gesetzt wurden, die involviert waren, auch von ihren Verwandten. Ich glaube, dass man über elf Häuser von den Verwandten der involvierten Personen gesprochen hat. Auch in Bezug auf mein Haus wurde die Drohung ausgesprochen, dass das Haus geräumt werden soll, da es auch in Brand gesetzt wird. Die Inbrandsetzung von Häusern entspricht jedoch nicht der Verfassung der Russischen Föderation. Die Rechtschutzorganisationen haben das bekannt gemacht. Sie haben darüber gesprochen, dass das nicht der Verfassung des Landes entspricht und dass es in der Russischen Föderation Gesetze gibt und man nach diesen Gesetzen vorgehen soll. Deswegen hat man das Haus noch nicht in Brand gesetzt.

R: Hat das etwas mit einer Änderungen Ihrer Fluchtgründe zu tun?

BF1: Nein, das hat das Ganze nur verstärkt.

R: Aber das, was Sie jetzt gesagt haben, sind allgemeine Vorkommnisse in der Russischen Föderation, aber hat nicht Ihren Fluchtgrund geändert. Habe ich das richtig verstanden?

BF1: Sie meinen meine Flucht aus Russland?

R: Ja.

BF1: Nein, das ändert das nicht, aber es verstärkt das Ganze, weil diese Bedrohung nach wie vor existiert.

R verweist auf Länderfeststellungen der Russischen Föderation, die dem BF1 gemeinsam mit der Ladung mitgeschickt wurden. Gleichzeitig werden Länderberichte zu Inguschetien und Dagestan vorgelegt.

R: Erklären Sie mir jetzt bitte, aus welchen Gründen Sie sich konkret verfolgt fühlen, und nicht mehr in die Russische Föderation zurückkehren können. Bitte geben Sie diese Gründe vollständig und wahrheitsgemäß in chronologischer Reihenfolge und ausführlich an!

BF1: An manche Daten kann ich mich nicht mehr konkret erinnern.

R: Dann sagen Sie das, das ist okay.

BF1: Bis zum Beginn der Kriegshandlungen in Tschetschenien habe ich in XXXX gelebt, das ist die Stadt, wo ich gelebt und gearbeitet habe. Ich habe bei der Polizei gearbeitet. Damals hieß diese Einheit Miliz.

R: In welchem Jahr ungefähr war das?

BF1: Der Krieg hat 1999 begonnen. Ich war Bürger meiner Republik und habe auch für die Unabhängigkeit der Republik gekämpft. Im Sommer 2000 wurde ich verhaftet. Man hat mich gefangengenommen.

R: Von wem? Wer hat Sie verhaftet?

BF1: Die Russische Föderation.

R: Und wieso?

BF1: Weil ich Mitglied einer bewaffneten Formation war. Ich war ein halbes Jahr in einem Filtrationslager. Danach wurde ich nach Rostow nach Russland gebracht. Ich wurde dort zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Nach meiner Freilassung bin ich nicht mehr nach Tschetschenien zurück. Ich habe in Inguschetien gelebt. Ich habe auch in Inguschetien gearbeitet.

R: Wann wurden Sie freigelassen?

BF1: 2002.

R: Bitte fahren Sie fort.

BF2: Ich habe den Widerstand unterstützt so wie ich konnte. Ich meine damit, dass ich die Leute unterstützt habe, die weiterhin gekämpft haben und zwar durch Arzneimittel, Kleidung und Lebensmittel. Wenn die Leute in Inguschetien eine Schlafstelle benötigt haben oder man irgendetwas irgendwohin bringen sollte, dann habe ich das auch gemacht. Ich habe so geholfen, wie ich konnte.

R: Haben Sie nach Ihrer Freilassung in 2002 nicht mehr in Tschetschenien gelebt?

BF1: Nein, ich habe in Inguschetien gearbeitet. Ich habe eine ganz kleine Werkstatt Zuhause gehabt. Wir haben zum Beispiel Türen hergestellt. Abgesehen davon habe ich Autos gekauft und verkauft.

R: Hat Ihre Frau bei Ihnen gelebt?

BF1: Ja.

R: Wie lange haben Sie in Inguschetien gelebt?

BF1: Von 2002 bis 2005 habe ich in Inguschetien gelebt.

R: Gemeinsam mit Ihrer Frau und den Kindern?

BF1: Ja.

R: Was ist dann 2005 passiert?

BF1: 2005 war ich in der Stadt XXXX auch XXXX genannt, auf einem Markt, wo Gebrauchtwagen verkauft werden. Ich wollte ein Auto kaufen. Ich habe die Motorhaube aufgemacht und habe mir den Motor eines Autos angeschaut. Als ich mich auf den Motor konzentriert habe, ist jemand von hinten auf mich zugegangen und hat mir auf die Schulter geklopft. Als ich mich umgedreht habe, habe ich Leute gesehen, die militärische Uniformen getragen haben.

R: Waren das russische militärische Uniformen? Was haben Sie erkannt?

BF1: Das waren russische militärische Uniformen, aber ich habe nicht verstanden, welcher Volksgruppe sie zugehören, aber sie haben Russisch gesprochen, allerdings mit einem Akzent.

R: Wie viele Personen waren das?

BF1: Es waren viele Leute, ich kann nicht genau sagen, wie viele es waren.

R: Waren das 3 Leute, waren es 20 Leute?

BF1: Wahrscheinlich waren das sogar mehr als 20 Personen. Man hat mir gleich die Hände fixiert und hat mich in ein Auto verfrachtet. Man hat mir eine Maske über den Kopf gestülpt. Das war keine Maske mit Augenöffnungen sondern eine Maske ohne Augenöffnungen und man hat mir den Kopf mit einem Klebeband fixiert. Man hat mir mit einer Reinigungsstange für Sturmgewehre zwei Löcher gemacht, damit ich atmen kann. Man hat mich in eine mir unbekannte Richtung gebracht. Unterwegs hat einer dieser Männer telefoniert. Er hat berichtet, dass er einen Kunden aufgenommen hat und dass wir nach Hause fahren. Ich wusste damals allerdings nicht, wohin wir fahren. Das war am XXXX 2005.

R: Wohin wurden Sie gebracht?

BF1: Das weiß ich nicht. Am XXXX wurde ich dem ROWD in XXXX übergeben. Ich weiß nicht, wo ich mich vom XXXX. befunden habe, aber ich wurde permanent von einer Stelle zur anderen gebracht. Ich wurde überfall gefoltert. Man hat mich auch mit Strom gefoltert. Ich war auch in einem Erdloch. Man wollte mir den Eindruck vermitteln, dass man mich beim lebendigen Leibe begraben wird. Die Leute sind immer wieder zu mir gekommen und haben so getan, als ob sie ein Urteil der Russischen Föderation vorlesen würden. Sie haben so getan, als ob es gleich zu einer Erschießung kommen würde. Sie haben mir Dokumente vorgelegt, die ich unterschreiben soll.

R: Was für Dokumente waren das?

BF1: Dokumente, dass ich Anführer eines Überfalls war. Der Überfall ereignete sich einen Monat vorher. Ich habe das Zeitgefühl verloren und ich habe auch kein Tageslicht wahrgenommen. Ich kann deswegen nicht sagen, wie viele Tage das gedauert hat, aber ich glaube, dass ich ca. 4-5 Tage in Russland gefoltert wurde und dann den Tschetschenen übergeben wurde. Sie wollten sich nicht als Tschetschenen zu erkennen geben, aber so wie sie gesprochen haben, ihre Aussprache und das was sie untereinander geredet haben, deutet darauf hin, dass es Tschetschenen waren. In der ganzen Zeit habe ich nur drei Mal oder vier Mal etwas zu essen bekommen. Ich habe zum Schluss das Ganze nicht ausgehalten. Man hat mich auch mit Strom gefoltert. Das hat solange gedauert, bis ich die Papiere unterschrieben habe. Als ich das unterschrieben habe, hat man mich an den ROWD in XXXX übergeben. Das war am XXXX.

R: Wieso können Sie sich so genau an diese Daten erinnern?

BF1. Ich vergesse diese Daten niemals. Ich vergesse niemals, was mir dort angetan wurde und auch diese Daten nicht. Wenn ich detailliert erzählen würde, was dort alles passiert ist, würden Sie mir vielleicht gar nicht glauben. Sie glauben nicht, was ein Mensch alles aushalten kann.

R: Was bedeutet ROWD?

BF1: Das ist die Polizei. Man hat an dem Tag im Radio verkündet, dass man einen Kommandanten festgenommen hat und zwar in der Stadt Grosny am Markt und dass der Kommandant eine Pistole und gefälschte Dokumente bei sich hatte. Diese Pistole, die man mir zu Lasten gelegt hatte, hatte nicht einmal Patronen und ich musste sagen, dass ich die Patronen in der Stadt verloren habe. An der ROWD, wo ich festgehalten wurde, wurde alles übergeben, was ich gesagt habe. Das heißt, dass ich quasi vorbereitet wurde, um als Anführer präsentiert zu werden.

R: Ich habe jetzt einige Fragen. Wie lange hatten Sie diese Maske übergestülpt über den Kopf, oder diesen Sack, von dem hier die Rede ist?

BF1: Vom XXXX

R: Durchgehend?

BF1: Immer, ich konnte nicht gehen, nicht von allein. Ich konnte mich nur an der Wand halten und mich so vorwärts bewegen.

R: Sie haben gesagt, dass Sie dreimal etwas zu essen bekommen haben, wie konnten Sie etwas zu essen bekommen mit dem Sack?

BF1: Sie haben mir die Maske ein bisschen heraufgehoben und dann konnte ich etwas essen. Ca. ein Monat lang konnte ich dann beim ROWD etwas zu mir kommen. Ich konnte jedenfalls nachher alleine gehen.

R: Wo war Ihre Frau in diesem Zeitraum, als Sie festgenommen wurden.

BF1: Ich weiß es nicht.

R: Im Tschetschenien oder Inguschetien?

BF1. Ich weiß es nicht, wo sie damals war. Ich hatte keine Informationen.

R: Wo war Ihre Frau, als Sie festgenommen wurden?

BF1: Damals, als man mich festgenommen hat, in Inguschetien. In der Früh habe ich das Haus verlassen und meine Familie war Zuhause.

R: Wo war Ihre Frau, als Sie am XXXX den Sack herunterbekommen haben?

BF1: Ich kann es nicht sagen, ich weiß es nicht. Sie wurde auch verfolgt. Man wollte sie auch dort hinbringen, dass sie Aussagen tätigt. Man hat mich auch danach gefragt. Ich musste die Adresse natürlich geben, aber damals haben die Verwandten meiner Frau meine Frau bereits versteckt. Nach einem Monat beim ROWD wurde ich von der RUBOP-Einheit zu sich genommen.

R: Sie haben vorher gesagt, Sie können sich nicht erinnern, wo Sie zwischen dem XXXX waren, aber jetzt wissen Sie doch, dass Sie beim ROWD waren. Wie erklären Sie das?

BF1: Ich wurde erst nach dem 26. an den ROWD übergeben, nachdem ich die Papiere unterschrieben habe. Vom XXXX weiß ich nicht, wo ich mich befunden habe.

R: Dann kamen Sie zur RUBOP-Einheit. Was ist dort passiert?

BF1: Dort begannen die Folterungen wieder aufs Neue. Man hat mich gefoltert und gefragt, wo die Waffen sind. Ich wurde ein halbes Jahr in einer Hundehütte gehalten. Das war keine richtige Hundehütte, das war ein Käfig. Wenn ich gesessen bin, war das so, dass mein Rücken an die eine Wand angelehnt war und die ausgestreckten Beine auf die andere Seite reichten. (BF zeigt) Auf der linken Seite wurde ich an die Wand fixiert. Dort gab es eine Bank, auf der ich gesessen bin. Auf der anderen Seite hat es eine Tür gegeben, die war aber so vergittert wie der ganze Käfig.

R: Sie haben gesagt, man habe Sie zum Unterschreiben von Dokumenten gezwungen. Wieso wurden Sie dann neuerlich und weiter festgehalten, wenn Sie das eh unterschrieben haben?

BF1: Ich befand mich damals offiziell bei den Behörden. Ich wurde laut den Dokumenten am XXXX festgenommen. Zwischen RUBOP und ROWD gab es auch einen ständigen Konflikt. RUBOP steht höher als ROWD. RUBOP hat mehr Vollmachten als die Polizei. RUBOP war also von sich aus tätig in die eigene Richtung. Sie verfügten zwar schon über Informationen über mich, wollten aber noch mehr Informationen erlangen.

R: Was wollte RUBOP von Ihnen?

BF1: Sie wollten wissen, wo sich die anderen Mitglieder der bewaffneten Formation befinden, denen ich geholfen habe und wo die Waffen sind. Sie wollten, dass ich alle anderen Mitglieder nenne. Ich wurde fast jene Nacht geholt und gefoltert, fast jede Nacht, nicht jede Nacht. Man hat mich gefoltert, auch mit Strom.

R: Wie lange waren Sie dort?

BF1: Das hat insgesamt ein halbes Jahr gedauert. Ich wurde von diesem Käfig in der Nacht hinausgeführt und gefoltert und tagsüber wurde ich verhört. Das hat periodisch insgesamt ein halbes Jahr gedauert. Insgesamt war ich 9 Monate beim RUBOP. Nach 6 Monaten wurde ich in ein großes Gefängnis in die Stadt gebracht. Wenn man mich gebraucht hat, hat man mich wieder zurückgeholt. In den 6 Monaten, in denen ich dort war, hat man mich auch in den Wald gebracht und man hat mich auch dort aufgenommen und fotografiert und zwar so, als ob ich den Leuten die Verstecke gezeigt habe, wo sich die Waffen befunden haben. Man hat mir die Waffen angehängt und das ist dann geblieben. Allerdings ist es den Leuten nicht gelungen, aus mir einen Anführer zu machen. Im Oktober oder im November wurde nämlich der gefangen genommen, der tatsächlich ein Anführer war und der diese Operation tatsächlich durchgeführt hat. Die anderen, die gefangen genommen wurden, haben alle ausgesagt, dass ich nicht involviert war.

R: Was wollte man konkret von Ihnen? Warum hat man Sie gefoltert?

BF1: Das habe ich schon gesagt. Man wollte von mir wissen, wem ich geholfen habe, womit ich geholfen habe, wer diese Leute sind.

R: Sie sagen jetzt, im Oktober oder November wurde der tatsächliche Anführer dann gefangen genommen. Wieso hat man Sie dann nicht freigelassen?

BF1: Man konnte mich nicht mehr freilassen, weil es eine offizielle Information gegeben hat, dass ich geholfen habe, dass ich so geholfen habe, wie ich konnte. Ich meine jetzt, dass ich dem tschetschenischen Widerstand geholfen habe.

R: Was ist dann weiter passiert?

BF1: Ich wurde weiter festgehalten. Nach 9 Monaten wurden nur drei Artikel der Anklage beibehalten, alles andere ist fallen gelassen worden und zwar Waffen, Fälschung von Dokumenten und Mitglied des Widerstandes.

R: Was ist dann passiert?

BF1: Die Dokumente, deren Fälschung man mir vorgeworfen hat, waren nicht gefälscht. Allerdings befand sich darauf der Name der Familie meiner Frau. Ich konnte nämlich mit den Dokumenten auf meinen Namen weder in Russland noch in Tschetschenien noch in Inguschetien reisen. Ich bekam dann 6 Jahre für zwei Artikel der Anklage und zwar für den Widerstand und für die Waffen. Am XXXX wurde mir eine Pistole angehängt, allerdings wurden mir viele Gegenstände angehängt, die angeblich bei mir beschlagnahmt worden sind. Deswegen bekam ich eine 6-jährige Freiheitsstrafe. Ein Jahr habe ich ja schon abgesessen, bei RUBOP und so. Die Gerichtsverhandlung hat auch eine Zeit lang gedauert. Deswegen war es so, dass ich zu dem Zeitpunkt schon ein Jahr, bzw. eineinhalb Jahre abgesessen habe. Das wurde angerechnet. Eineinhalb Jahre war ich dann in XXXX in Tschetschenien.

R: Das war am Anfang der Haft?

BF1: Nach der Gerichtsverhandlung.

R: Bitte geben Sie mir jetzt chronologisch wieder, wo Sie überall in Haft waren, und wenn Sie sich erinnern können, wann.

BF1: Zuerst vom XXXX wurde ich an einem mir unbekannten Ort festgehalten.

R: Es geht um die 6-jährige Haft.

BF1: Ich wollte es nur detailliert erzählen, damit Sie es verstehen. Ca. ein Monat lang war ich dann bei der Polizei und dann ca. 9 oder 10 Monate beim RUBOP. Dann hat RUBOP die Sache geschlossen und hat den Akt ans Gericht übermittelt. Das Gerichtsverfahren hat ca. 6 oder 7 Monate gedauert.

R: Und wo waren Sie dann?

BF1: Dann wurde ich in ein großes Gefängnis überstellt und zwar nach XXXX. Das war noch im Jahr 2008. Im Sommer 2008 wurde ich nach XXXX gebracht. Das ist ein Gebiet, XXXX. Ich war auf diesem Gebiet in fünf verschiedenen Lagern in drei Jahren. Dort im jeden Lager arbeitet der FSB "mit" den Häftlingen.

R: Was ist Ihnen während dieser Haft passiert?

BF1: Wenn ich in ein Lager gebracht wurde, hat man mich zuerst in einer Einzelhaft untergebracht und man hat mich zuerst gefoltert. Man hat nach wie vor die gleichen Informationen von mir gefordert und zwar die Information, wo die Kämpfer sind und wo sich die Waffen befinden. Man wollte sozusagen ihren Erfolg präsentieren, dass man mir so gearbeitet hat, dass ich noch zusätzliche Informationen bekannt gegeben habe.

R: Wurden Sie den ganzen Zeitraum der Haft gefoltert?

BF1: Nein. Das war immer am Anfang des Aufenthaltes in den jeweiligen Lagern. Die ersten zwei Wochen waren ja immer die Quarantäne und in diesen zwei Wochen hat man mich "bearbeitet" Ich meine jetzt die Folter mit "bearbeitet" und dann hat man mich ins tatsächliche Lager gebracht. Dort waren die Misshandlungen nicht so krass aber hin und wieder hat man mich in Isolationshaft untergebracht.

R: Haben Sie den Leuten die Informationen nachher gegeben, die sie gewollt haben?

BF1: Im vorletzten Lager, in dem ich mich befunden habe, musste ich das tun. Ich wurde in einem Isolationsraum untergebracht und man hat mich am Gitter angehängt. Dort ist das passiert, was ich Ihnen gesagt habe. In jedem Lager gibt es Leute, die auch als Gay bezeichnet werden. Wenn man irgendwie ein bisschen näher den Leuten steht, dann meiden dich die anderen, und so einen Mann hat man zu mir gebracht. Die schmutzigste Arbeit, die im Lager zu erledigen ist, machen solche Leute. Sie tragen zum Beispiel den Inhalt der Toiletten raus und solche Sachen. Sie bringen die Eimer weg mit dem schmutzigen Inhalt.

R: Wurden Sie nach diesem vorletzten Lager nachher noch weiter gefoltert oder nicht?

BF1: Darf ich das weitererzählen? Das war das vierte Lager, in dem ich mich befand. Aufgrund dieser Umstände, die ich jetzt geschildert habe, habe ich gesagt, dass ich unterschreiben werde. Ich habe gesagt, dass ich zugeben werde, dass mir eine Straftat bewusst geworden ist.

R: War das jetzt eine neue zusätzliche Straftat?

BF1: Ja, ich habe etwas geschrieben, was nicht stattgefunden hat.

R: Sie haben gesagt, man habe Sie gefoltert, um Informationen zu bekommen, jetzt sagen Sie, Sie sollten eine zusätzliche Straftat auf sich nehmen. Was stimmt jetzt?

BF1: Ich habe jetzt gemeint, dass ich die Information den Leuten geliefert habe, die sie gebraucht haben. Ich habe zwei A4-Blätter vollgeschrieben.

R: Sie haben vorher gesagt, man wollte Informationen von Ihnen haben, Namen von Personen und wo sich Waffen befinden. Jetzt sagen Sie, Sie hätten eine Straftat, die nicht stattgefunden hat, auf sich genommen. Was stimmt jetzt?

BF1: Zuerst war ich ja in Tschetschenien und ich habe damals alle Aussagen getätigt, die die Leute von mir gefordert haben. Dann wurde ich nach XXXX gebracht. Dort gibt es auch Geheimdienste, die die Häftlinge bearbeiten. Sie wollen auch Informationen haben. Sie wollen die Informationen bekommen, um zu beweisen, dass sie die Häftlinge tatsächlich bearbeiten.

R: Beantworten Sie einfach die Frage: "Sie haben vorher gesagt, man wollte Informationen von Ihnen haben, Namen von Personen und wo sich Waffen befinden." Jetzt sagen Sie, Sie hätten eine Straftat, die nicht stattgefunden hat auf sich genommen. Was stimmt jetzt?

BF1. Das eine war in Tschetschenien und das andere war in Russland. Das, was ich in Tschetschenien ausgesagt habe, dafür habe ich eine Freiheitsstrafe bekommen. In Russland wollte man neue Sachen aus mir herausbekommen. Deswegen habe ich geschrieben, dass ich mit meinen Bekannten Überfälle getätigt habe und dass ich auf das Auto von KADYROW geschossen habe und dass ich auf die russischen Militärwehrtechniker geschossen habe, aber das hat es in Wirklichkeit nicht gegeben. Das habe ich nur gesagt. Auch wenn ich das gesagt hätte, man hätte das auch beweisen müssen.

R: Meines Erachtens nach ist das ein neues Vorbringen, wonach Sie auf das Auto von KADYROW geschossen hätten. Im Gegenzug dazu haben Sie in Ihrer Einvernahme am 07.11.2012 gesagt, dass man Ihnen eine Sprengung anlasten hätte wollen, wie erklären Sie das?

BF1: Meine schriftlichen Aussagen bezogen sich nicht nur auf das Beschießen vom Auto sondern auf eine Sprengung, aber das hat in Wirklichkeit nicht stattgefunden. Man hat einen ähnlichen Sprengungsvorfall gefunden und man wollte von mir, dass ich das gestehe.

R: Wieso haben Sie nicht schon vorher gesagt, dass Ihnen vorher angelastet wurde, auf da Auto von KADYROW zu schießen. Das ist durchaus relevant.

BF1: Weil ich damit in der Folge kein Problem damit hatte, insofern, dass man das nicht beweisen konnte. Das Problem bezog sich auf die Sprengung, weil man da einen ähnlichen Vorfall gefunden hat, der dazu gepasst hat.

R: Ich weise Sie noch einmal auf die Mitwirkungspflicht hin und dass Sie von sich aus uns von solchen Sachen zu informieren, dass Sie eingestanden haben, dass Sie auf KADYROWs Auto geschossen hätten.

BF1: Ich musste Zeit gewinnen, um einen Anwalt zu beauftragen. Sie haben ein halbes Jahr gebraucht, um diesen Fall zu überprüfen. Diese Zeit habe ich gebraucht, um einen Rechtsanwalt zu organisieren.

R: Wann wurden Sie dann freigelassen und was ist dann nachher passiert?

BF1: Man konnte nicht beweisen, dass ich an dem Vorfall involviert war und es blieb dann nur eine kurze Zeit bis zu meiner Freilassung. Das Lager, in dem ich mich befunden habe, war das Schlechteste auf dem Gebiet XXXX und war das Führende was die Aufdeckung der Kriminalität anbelangt.

R: Ich wiederhole die Frage, wann wurden Sie freigelassen und was ist dann nachher passiert?

BF1: Ich wurde 2011 nach einer 6 jährigen Freiheitsstrafe freigelassen.

R: Wurden Sie danach noch bedroht oder mitgenommen?

BF1: Danach bin ich nicht in die Hände der Leute geraten.

R: Hat Ihnen nachher noch jemand was angedroht?

BF1. Ich bin nicht mehr nach Hause gefahren, aber es hat Drohungen Zuhause gegeben.

R: Bei wem?

BF1: Meine Verwandten wurden bedroht. Man wollte, dass ich zurückkehre. Auch meine Frau wurde bedroht und auch meinen Verwandten, die sich Zuhause befinden, aber ich bin nicht nach Hause zurückgekehrt. Man hat mir eine Fahrkarte gegeben von XXXX nach Tschetschenien. So, wie ich das verstanden habe, war der Plan so, dass mich in Tschetschenien Geheimdienste erwartet hätten. Deswegen bin ich gar nicht nach Hause gefahren, sondern nach Inguschetien zu einem Bekannten und habe dort bis Winter 2012 gelebt. Ich meine jetzt von 2011 auf 2012.

R: Wann waren Sie zuletzt in Tschetschenien und wann haben Sie zuletzt in Tschetschenien gelebt? Bitte beantworten Sie die Fragen.

BF1: Wenn Sie mich jetzt fragen, wann ich dort gelebt habe, meinen Sie da auch meinen Aufenthalt im Gefängnis?

R: Nein, diese Frage haben Sie vorher schon beantwortet.

BF1: Gelebt habe ich dort bis Sommer 2000, von 2005 bis 2008 war ich dort im Gefängnis. Im Jahre 2000 wurde ich festgenommen und dann war ich noch ein halbes Jahr dort. Nach meiner Freilassung bin ich nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. 2005 wurde ich in XXXX verhaftet.

R: Waren Sie nach 2011 noch in Tschetschenien nach Ihrer Entlassung?

BF1: Nein.

R: Haben Sie Ihre Frau während Ihrer Haft gesehen?

BF1: Im Gefängnis meinen Sie?

R: Richtig.

BF1: Man hat ihr die Besuchsmöglichkeit gewährt, aber nur dann, wenn man keine offensichtlichen Misshandlungsspuren auf meinem Gesicht gesehen hat, zum Beispiel, wenn sich keine blauen Flecke dort gefunden haben.

R: Wieso war das denen wichtig?

BF1. Weil sich meine Frau zum Beispiel an eine Rechtschutzorganisation hätte wenden können und dann könnten die Vertreter dieser Organisation zu mir kommen und sich diese Spuren ansehen können. Das Rote Kreuz hat auch diese Möglichkeit.

R: Bezeichnen Sie sich während der Kriege in Tschetschenien als Kämpfer?

BF1: Bis zum Jahr 2000, ja.

R: Was können Sie mir von Ihrem Cousin erzählen dem Bandenführer XXXX?

BF1: Das ist ein Cousin von mir und Brigadegeneral der tschetschenischen Republik.

R: Wie hängen Ihre Fluchtgründe mit dem Cousin zusammen?

BF1: Er hat einen sehr hohen Posten in der tschetschenischen Republik bekleidet. Er war ein sehr angesehener Kommandant. Die derzeitige Obrigkeit in unserer Republik kann nicht glauben, dass ich an den Angelegenheiten meines Cousins nicht involviert war. Es gibt Leute bei der Obrigkeit, die früher als Agenten für uns tätig waren. Die Leute, die von meinem Cousin und anderen Leuten angeworben wurden, sind jetzt auch bei der Obrigkeit. Mein Cousin wurde jedoch umgebracht. Er ist nicht mehr am Leben. Ich kenne die Leute persönlich. Als ich meine Unterstützungstätigkeit geleistet habe, habe ich sie ja persönlich gesehen. Die Leute waren damals meinem Cousin unterordnet.

R: Jetzt lebt Ihr Cousin nicht mehr. Wieso sehen Sie da doch einen Zusammenhang mit Ihren Fluchtgründen?

BF1: Wir sind eine große Familie. Wir sind eine bekannte Familie. Alle aus unserer Familie, die sich am Widerstand beteiligt haben, ich meine jetzt alle außer mir, wurden umgebracht, nur ich als Mitglied des Widerstandes und Mitglied unserer Familie bin am Leben geblieben.

R: Wieso denken Sie, dass Ihnen eine Gefahr droht, wenn die anderen aus Ihrer Familie getötet wurden, Sie aber am Leben geblieben sind. Man hätte doch viele Möglichkeiten gehabt, Sie auch während der Haft zu töten.

BF1: Wenn man mich nicht gleich tötet, passiert Folgendes: Die Leute halten Menschen so lange fest, bis irgendetwas passiert, bis ein Überfall passiert oder eine Sprengung und sie müssen ja solche Straftaten aufdecken. Dann werden solche Leute wie ich "drangenommen", solche Leute, die schon ins Blickfeld geraten sind, die schon eine Freiheitsstrafe abgesessen haben. Man zieht solchen Leuten militärische Uniformen an und dann werden solche Leute umgebracht und in ihre Hände Waffen gelegt.

R: Das ist eine allgemeine Sache und hat nichts Konkretes an sich mit Ihrer Situation Warum hat man Ihrer Meinung nach Sie am Leben gelassen, wenn Sie sagen, man würde Sie töten wollen?

BF1. Es ging nur um die Zeit. Irgendwann hätte man mich umgebracht.

R: Wieso glauben Sie das?

BF1: Ich denke das nicht, ich bin überzeugt.

R: Wieso?

BF1: Weil unsere Familie bekannt ist und niemand mehr in unserer Familie geblieben ist, der sich am Widerstand beteiligt hat. Ich bin eine Autorität in unserer Familie und bin nach der Meinung der Leute immer noch eine Gefahr.

R: Aber wieso glauben Sie hat man Sie dann nicht während der Haft oder danach umgebracht? Sie sind ja nicht sofort geflohen.

BF1: Nach was?

R: Nach der Haftentlassung 2011.

BF1: Ich habe Ihnen gesagt, dass ich nicht mehr nach Hause zurückgekommen bin.

R: Bitte beantworten Sie die Frage.

BF1: Wenn man mich im Gefängnis umgebracht hätte, wäre man mit zusätzlichen Fragen konfrontiert und man hätte mich aber als einen toten Kämpfer lieber präsentieren lassen wollen oder man hätte mich spurlos verschwinden lassen.

R: Sie begründeten die gegenständliche Asylantragsstellung damit, dass Sie von heimatstaatlichen Behörden verfolgt worden wären, nachdem Sie am XXXX Ihre gesamt sechsjährige Haftstrafe verbüßt hätten, weshalb Sie - wieder auf freiem Fuße - nicht nach Tschetschenien zurückgekehrt wären, sondern sich beim Bruder Ihres besten Freundes in XXXX, Inguschetien versteckt gehalten hätten.

Wie erklären Sie sich, dass man Sie überhaupt auf freien Fuß gesetzt hat, wenngleich man Sie bezichtigte, an der Sprengung eines Panzerfahrzeuges im Jahr 2003 beteiligt gewesen zu sein und KADYROWs Auto gesprengt zu haben, wofür man Sie aber nicht verurteilen hätte können? Das widerspricht sämtlichen Länderfeststellungen

BF1: Man hat keine Beweise gehabt und deswegen hat man mich freigelassen. Ich möchte zu Ende sprechen. Ich habe mich ja dort nicht offiziell befunden und ich habe mich versteckt gehalten.

R: Wurde Ihnen nach Ihrer Haftentlassung gedroht, wurden Sie misshandelt oder mitgenommen?

BF1: Ich habe mich die ganze Zeit versteckt gehalten ich habe auch die ukrainische Grenze illegal passiert. Ich habe auch die polnische Grenze illegal passiert und ich bin auch illegal nach Österreich gekommen.

R: Meine Frage jetzt dazu: Wenn Ihnen nach der Haftentlassung 2011 nichts passiert ist, wieso sollte Ihnen heute etwas passieren, wenn Sie zurückkehren?

BF1: Ich habe gerade gesagt, dass ich die Fahrkarte, die man mir gegeben hat, weggeschmissen habe und ich mir eine andere Fahrkarte gekauft habe. Ich bin nach Inguschetien gefahren und es wusste niemand außer meiner Frau und meinem Freund, dass ich dort bin. Dann, als meine Verwandten Probleme bekommen haben, habe ich illegal die ukrainische Grenze überschritten. Als in der Ukraine Probleme begonnen haben, habe ich mit meiner Mutter gesprochen.

R: Wie erklären Sie sich, dass Sie berechtigt waren, Haftbesuche Ihrer Gattin zu empfangen, obwohl man Sie andererseits jahrelang gefoltert hätte, um ein Geständnis von Ihnen zu erzwingen?

BF1: Das ist ein gesetzlich verankertes Recht in der Russischen Föderation, dass die Ehefrau dreimal im Jahr einen Häftling in der Haftzone besuchen darf.

R: Warum gaben Sie in der Erstbefragung am 28.08.2012 noch als Fluchtgrund an, aufgrund Ihrer Tätigkeit als Gegner des tschetschenischen Präsidenten in Ihrer Heimat verfolgt worden zu sein. Von einem konkreten Verdacht der heimatstaatlichen Behörden, dass Sie im Jahre 2003 an der Sprengung eines Panzerfahrzeuges beteiligt gewesen wären, erwähnten Sie in diesem Zusammenhang am 28.08.2012 kein Wort. Heute haben Sie neu die Attacke auf das Auto von KADYROW erwähnt. Wie erklären Sie dies?

BF1: Warum halten Sie das für einen Widerspruch?

R: Bitte beantworten Sie die Frage.

BF1: Ich weiß gar nicht, wie ich das formulieren soll.

R: Soll ich die Frage anders stellen?

BF1: Bitte, damit ich weiß, was Sie meinen.

Die Frage wird umformuliert.

BF1: Das wurde zusammengeführt. Für die Russen ist das ein Verbrechen.

R: Zu den beiden Vorladungen für den XXXX und XXXX zur XXXX des Ministeriums für Inneres ist zu sagen, dass festgestellt wurde, dass beide von demselben Bogen Papier stammen - obwohl eine Zeitspanne von über einem Monat dazwischen liegt. Wie erklären Sie das?

BF1: Als ich das in Erfahrung gebracht habe, habe ich meine Mutter angerufen und sie gefragt, in welchen Zeitabständen diese Ladungen zugesandt wurden, Meine Mutter hat gesagt, dass der Bezirksinspektor gekommen ist. Zuerst hat er nur gefragt, wo ich bin und womit ich mich beschäftige und als er die nächsten Male gekommen ist, hat er mir gedroht.

R: Haben Sie die Frage nicht verstanden?

BF1. Ich habe schon verstanden, doch ich möchte das erklären. So wie ich das aus der Aussage meiner Mutter verstanden habe, hat der Bezirksinspektor diese Ladungen gleichzeitig mitgenommen. Ich kann meine Mutter allerdings nicht detailliert danach fragen, weil unsere Telefone abgehört werden. Wegen des Telefons habe ich schon Probleme in der Ukraine gehabt. Erst jetzt sind die Leute etwas ruhiger geworden, weil sie wissen, wo ich mich befinde. Die Telefone werden ständig abgehört und meine Verwandten werden dauernd beschattet. Meine Verwandten wissen, dass sie ständig unter Beobachtung stehen.

R: Wieso haben Sie diese Ladungen nicht Ihrer Frau im Zuge von deren Asylantrag geschickt?

BF1: Die Ladungen habe ich erst in Polen bekommen, und ich habe sie auch bei mir behalten, weil ich bis zum Schluss nicht gewusst habe, was mit meinen Verwandten passiert. Wenn die Polizei die Ladungen zurückgefordert hätte, dann hätte ich sie zurückschicken müssen, zwecks der Sicherheit meiner Familie.

R: Wieso haben Sie Ihrer Frau keine Kopie geschickt?

BF1: Ich bin bis jetzt nicht ganz sicher, dass ich mich in Sicherheit befinde. Die Mitarbeiter der Russischen Föderation befinden sich auch in der Republik und sie führen auch hier ihre Arbeit. Informationen über Personen, die wichtig für die Behörden sind, werden auch von hier aus übergeben. Diese Leute kommen hier her und bringen ein ganzes Paket als Beweis für ihre Verfolgung Zuhause.

R: Hinweis auf die Länderfeststellungen, wonach es keine Berichte über systematische staatliche Repressionen gegen entlassene Strafgefangene gibt, die eine zielgerichtete Verfolgung in der Russischen Föderation dokumentieren würden. Es finden sich keine Hinweise, dass Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Wie erklären Sie das?

BF1: Das ist nicht wahr. Alle werden verfolgt. Im Dezember 2014 wurden Häuser der Verwandten der Kämpfer in Brand gesetzt und es gibt auch Leute, die deswegen nach Österreich gekommen sind. Die Leute wurden im Winter auf die Straße gesetzt. Manche Verwandte dieser Personen kämpfen gar nicht mehr. Sie wurden schon längst umgebracht. Trotzdem wurden ihre Häuser dem Erdboden gleichgemacht.

R: Haben Sie Kontakt zu Ihren Verwandten in Tschetschenien? Wenn ja, wie?

BF1: Ja, per Skype und Telefon.

R: Wird laut deren Angaben nach Ihnen gesucht bzw. gefragt?

BF1: Ja, sie sagen, dass man nach mir sucht und nach mir fragt, aber jetzt wissen die Leute dann sicher, dass ich mich hier befinde. Solange ich nicht Zuhause erscheine, werden sie nur beobachtet. Meine Brüder werden auch beobachtet.

R: Werden/Wurden Verwandte nach Ihrer Ausreise jemals bedroht? Ihre Eltern?

BF1: Ja, sie wurden mitgenommen, bedroht und zusammengeschlagen. Wenn irgendetwas passiert, zum Beispiel eine Sprengung, dann werden die Leute mitgenommen und verhört.

R: Warum wurde jemand von Ihrer Familie mitgenommen, bedroht und zusammengeschlagen?

BF1. Weil man davon ausgeht, dass meine Verwandten ebenfalls involviert sind. Wenn in XXXX es zum Beispiel zu einer Schießerei kommt oder zu einem anderen Vorfall, dann werden meine Brüder und Cousins mitgenommen. Sie werden misshandelt und bedroht und wieder freigelassen, weil man ja weiß, dass sie es nicht getan haben.

R: Haben Sie sich in Ihrem Herkunftsland jemals an die Polizei oder eine andere Organisation gewandt, NGOs etc., um Hilfe zu suchen?

BF1: Das hätte nichts gebracht. Die einzige Frau, die etwas sagen konnte war XXXX. Sie wurde umgebracht. Offiziell sagt man das nicht, aber es ist für alle klar, dass sie im Auftrag von KADYROW umgebracht wurde. Es gab auch noch eine andere Rechtschützerin. Ich kann mich nicht mehr an ihren Familiennamen erinnern.

R: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

BF1: Im besten Fall das Gefängnis und im schlimmsten Fall werde ich umgebracht. Das ist 100%-ig so.

R: Haben Sie sich in Ihrem Land je politisch betätigt oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?

BF1: Ich war ein Mitglied des Widerstandes und bin für die Unabhängigkeit meines Landes eingetreten.

R: Gibt es noch das Haus, in dem Sie in Inguschetien und Tschetschenien gelebt haben?

BF1: Welches Haus meinen Sie?

R: Dort, wo Sie in Tschetschenien gelebt haben.

BF1: In Tschetschenien ja, dort lebt meine Familie.

R: Aber Sie haben doch lange Zeit in Inguschetien gelebt?

BF1: Dort hatten wir etwas gemietet.

R: Könnten Sie dort wieder wohnen?

BF1: In Tschetschenien, wenn ich zumindest zu 50% davon überzeugt wäre, dass man mich in Ruhe lässt, dann wäre ich keine Minute hier. Wissen Sie, alles, was ich hier habe, ist nicht im Geringsten eine einzige Umarmung meiner Mutter wert.

R: Welche Verwandte leben noch in Ihrem Heimatstaat?

BF1: Meine Brüder, meine Schwestern, meine Mutter, mein Vater, alle meine nahen Verwandten.

R: Wohnt jemand außerhalb von Tschetschenien in der Russischen Föderation?

BF1: Von meinen Verwandten nicht, nur die Familie meines Cousins, der gekämpft hat. Seine Familie lebt in Aserbaidschan. Sie können ebenfalls nicht zurück.

R: Welche Verwandte haben Sie Österreich?

BF1: Weitschichtige Verwandten und Freunde.

R: Welche Verwandten haben Sie in Österreich?

BF1: Nahe Verwandten habe ich hier keine. Ich habe auch ein Vorbringen eingereicht, dass es hier Menschen gibt, die als Zeugen geladen werden können. Es sind auch ihre vollständigen Namen und Adressen angeführt. Einige von ihnen leben in Wien und einige in Graz.

R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie?

BF1: Zuhause oder hier?

R: Beides. Wenn Sie hier schon eine Berufsausbildung haben umso besser.

BF1: Ich habe auch hier Prüfungen abgelegt. Ich habe vier Kurse gemacht und A1, A1.1 und A2 und A2.2. Ich habe Zuhause keine Berufsausbildung gemacht. Wir haben aber Geschäfte und Verkaufsstellen gehabt, wo wir Fleisch verkauft haben und auch Kleidung. Das ist unsere Familiengeschäftstätigkeit.

R: Wie haben Sie in der Russischen Föderation Ihren Lebensunterhalt vor der Ausreise bestritten?

BF1: Ich habe Ihnen gesagt, dass wir dort Geschäfte gehabt haben.

R: Haben Sie das vor Ihrer Ausreise nach Österreich gemacht, in den Geschäften dort gearbeitet?

BF1: Ich habe vor dem Krieg dort gearbeitet, danach haben mich meine Verwandten unterstützt.

R: Ich meine die Monate vor Ihrer Ausreise.

BF1: In Inguschetien hatte ich eine geringe Geschäftstätigkeit ausgeübt indem ich Türen erzeugt habe, Schlackenbetonblöcke und habe auch Autos verkauft.

R: Was könnten Sie jetzt in der Russische Föderation arbeiten, wenn Sie jetzt zurückkehren würden?

BF1: Wenn ich die Möglichkeit hätte zurückzukehren, dann wäre ich als Farmer tätig.

R: Wie sieht Ihr Tagesablauf aus in Österreich?

BF1: Ich kümmere mich um die Kinder. Ich versuche, so viel wie möglich Deutsch zu sprechen. Wenn es möglich ist, dann bringe ich meine Familie nach Graz und zeige ihnen die Stadt und die Sehenswürdigkeiten. Meine Kinder sprechen schon gut Deutsch. Sie besuchen eine Schule und am Abend sprechen wir miteinander. Wenn etwas nicht klar ist, dann helfen die Kinder. Sie verbessern uns. Abgesehen davon, habe ich die Fischerkarte und wenn es möglich ist und ich freie Zeit habe, dann gehe ich fischen.

R: Befinden Sie sich derzeit in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie?

BF1: Ich leide bis jetzt noch unter den Spuren der Foltern. Ich habe Schmerzen am Rücken. Das wurde auch medizinisch bestätigt. Ich weiß nicht, was in der Zukunft passiert, ob ich einen positiven oder negativen Bescheid bekomme. Das beeinflusst mich sehr und das ist ein Druck auf mich.

R: Nehmen Sie zurzeit Medikamente ein?

BF1: Nein, der Psychologe hat mir zwar Arzneimittel verschrieben, aber ich habe mit Nebenwirkungen zu kämpfen und nehme sie nicht mehr.

R: Sind Sie in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung bei einem Arzt in Österreich?

BF1: Nein, nachdem mir die Tabletten verschrieben wurden, gehe ich nicht mehr hin.

R: Haben Sie das MRT des Gehirnschädels gemacht?

BF1: Ja, ich glaube, dass ich keine Antwort bekommen habe.

R: Das gibt es nicht. Dann müssen Sie dort nachfragen.

BF1. Es wurde an XXXX geschickt. Der Arzt hat mir daraufhin Tabletten verschrieben.

R: Die Verschreibung der Tabletten erfolgte gleichzeitig mit der Zuweisung zum MRT.

BF1: Ja.

R an RV: Beantragen Sie eine psychiatrische Befundung aufgrund des XXXX-Befunds vom 15.03.2013?

RV: Ich sehe keine Notwendigkeit.

BF1: Wenn Sie das brauchen, dann kann ich mich noch einmal untersuchen lassen und Ihnen die Ergebnisse schicken.

R: Gibt es weitere Beweismittel zu Ihrem Gesundheitszustand, die Sie vorlegen möchten?

BF1: Nein.

Kurze Befragung auf Deutsch ohne Übersetzung durch Dolmetscherin.

R: Was machen Sie den ganzen Tag?

BF1: Ich spaziere mit meiner Familie und mache einen Deutschkurs eine Stunde mit meiner Familie. Ich besuche Deutschkurs. Ich auch besuche ein freie Tage Fisch angeln Fisch.

R: Haben Sie in Österreich je gearbeitet?

BF1: Verboten zu arbeiten.

R: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig?

BF1: Ich besuche ein Jahre ein Fitnessclub.

R: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich?

BF1: Ich bezahle 155,-- Euro pro Monat.

R stellt fest, dass BF1 über grundlegende gute Deutschkenntnisse verfügt.

Fortsetzung der Befragung mit der Dolmetscherin.

R: Haben Sie das österreichische Bundesgebiet seit Ihrer Einreise verlassen?

BF1: Nein.

R: Wie geht es Ihren Kindern? Haben diese gesundheitliche Probleme?

BF1: Der jüngere Sohn hat Probleme mit dem Gehör. Er wurde zwar operiert, aber es hat nicht geholfen. Jetzt brauchen wir neue Untersuchungen, alles andere ist okay. Die Operation wurde in Österreich durchgeführt.

R: Haben Sie noch weitere Beweismittel dazu, die Sie vorlegen möchten?

BF1: Ich habe keine Bestätigung über die Operation. Ich habe all diese Papiere Zuhause. Es wird eine neue große Operation geben.

R: Was hat er für eine Krankheit?

BF1: Er hört nur schlecht.

R: Sie haben mit der Ladung auch Länderberichte zur Situation in der Russischen Föderation und respektive Tschetschenien zugestellt bekommen, diese stammen aus ausgewogenen unterschiedlichen nationalen und internationalen Quellen. Diese Länderberichte und Anfragebeantwortungen werden eine Grundlage für die ergehende

Entscheidung bilden: Zusätzlich verweise ich auf die aktuellen Länderberichte von Dagestan und Inguschetien, die ich Ihnen hiermit übergebe. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

RV verzichtet auf eine Stellungnahme.

BF1 verzichtet auf eine Stellungnahme

R gibt eine Frist von 10 Tagen zur Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere zum Gesundheitszustand des Sohnes.

R: Hatten Sie die Möglichkeit alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten?

BF1: Ja.

R: Gibt es irgendetwas, was Sie noch sagen möchten.

BF1: Nein.

R: Haben Sie die Dolmetscherin gut verstanden?

BF: Ja.

R: Ich beende die Befragung.

Die Verhandlung wird für 20 Minuten unterbrochen.

Beginn der Befragung des Zeugen Z2

R: Bitte nennen Sie mir Ihren Daten.

Z2: XXXX, geb. am XXXX.

R: In welchem Verhältnis stehen Sie zu den beschwerdeführenden Parteien?

Z2: Er ist ein sehr guter Bekannter von mir.

Der Zeuge wird gem. §50 AVG iVm §17 VwGVG belehrt und auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung (Ersatz der verursachten Kosten, Verhängung einer Ordnungsstrafe) und einer falschen Aussage (gerichtliche Strafbarkeit gem. §288 StGB) aufmerksam gemacht. Es folgt eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten (§26 VwGVG)

R: Was können Sie uns sagen?

Z2. Ich kenne den BF1 seit dem Jahr 1997. Damals war er noch jung und ich war damals auch noch jung. Ich bin seit 10 Jahren hier. Ich war auch ein Geschädigter wegen des Krieges.

R: Welchen Aufenthaltstitel haben Sie?

Z2. Ich habe einen Asylpass.

R: Was können Sie uns zu den Fluchtgründen der BF sagen?

Z2: Ich kann 100%-ig sagen, dass der Mann so wie ich bei staatlichen Behörden gearbeitet hat und dann der Krieg begonnen hat. 2000 hat er geheiratet. Nach der Heirat, ca. zwei Monate nach seiner Heirat wurde er festgenommen. Damals gab es in Tschetschenien einen schrecklichen Ort. Das hieß XXXX: Er wurde dort festgenommen und er musste freigekauft werden. 2005 wurde er wieder mitgenommen.

R: Das ist neu für uns, dass der BF1 freigekauft worden wäre.

Z2: Wenn jemand in Russland festgenommen wird, dann muss man Geld für sein Freilassung zahlen. Das betrifft solche Leute wie er.

R: Was können Sie zu den Fluchtgründen des BF1 sagen?

Z2: Er ist hierhergekommen, weil er Angst hatte. Er ist auch nicht mehr nach Tschetschenien gefahren, weil er verfolgt wurde.

R: Woher wissen Sie das?

Z2: Weil ich nach der Freilassung mit ihm in Kontakt war. Wenn der Mann nach Hause fahren sollte, wird er einfach erschossen. Man wird dann protokollieren, dass man ihn aufgedeckt hat.

R: Wieso soll Ihr Freund erschossen werden?

Z2: Sein Familienname ist sehr bekannt dort. Viele seiner Verwandten sind im Krieg ums Leben gekommen. Schon 15-Jährige. Ich meine, der jüngste, war 15 Jahre alt.

R: Sie meinen Ihr Freund soll erschossen werden, weil sein Familienname dort bekannt ist?

Z2: Er selbst ist dort auch bekannt.

R: Wieso wollen die Leute ihn erschießen?

Z2: Weil er bis zum Schluss gegen diese Leute war und weil er bei ihnen nicht dienen wollte, weil er mit ihnen nicht arbeiten wollte. Jetzt wird er einfach umgebracht und das wird so protokolliert. Man wird ihm jetzt keine Fragen stellen.

R: Waren Sie je bei einer Bedrohung oder ähnlichem von einem der beiden BF dabei?

Z2: Es war nicht möglich, dass ich dort anwesend bin, weil ich dann auch in Gefahr wäre. In Russland sagen wir "Sage mir, wer dein Freund ist und ich sage dir, wer du bist". Ich habe ja auch nicht bei Behörden gearbeitet.

R: Woher wissen Sie von Bedrohungen oder dem Vorhaben, dass Ihr Freund erschossen werden soll? Woher wissen Sie das?

Z2: Beim Erschießen habe ich nicht gemeint, dass er gleich an die Wand gestellt und erschossen wird. Man kann ihn vorher auch erniedrigen.

R: Ich wiederhole die Frage. Woher wissen Sie von der Bedrohung gegenüber dem BF1?

Z2: Ich weiß das, weil ich ihn kenne, weil der Mann auch bei den Behörden von Itschkeria gearbeitet hat. Es hat so einen Staat auch gegeben und die anderen Staaten haben diesen Staat auch anerkannt. Man hat auch in Europa dieses Land anerkannt.

R an RV: Möchten Sie an den Zeugen Fragen stellen?

RV: Wissen Sie etwas von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des BF1 und den Ursachen?

Z2: Ja, als er in die Steiermark gekommen ist, waren wir bei einem Arzt. Es ging um seine Wirbelsäule, weil er Beschwerden hatte, was die Wirbelsäule anbelangt. Er hat mir erzählt, dass man auf ihn gesprungen ist. Dort gibt es viele Zimmer und die Patienten dort werden überprüft. Dort waren auch sehr viele Leute. Wir sind gesessen und der Hauptarzt, das war ein alter Mann, ist mit seinen Aufnahmen heraufgekommen. Der Arzt hat gefragt, ob es einen großen

Autounfall gegeben hat. Ich habe gesagt: "Nein, er war in einem russischen Gefängnis." Er hat gesagt, dass er von da bis nach unten (Z2 zeigt auf die Wirbelsäule) Schlagspuren aufweist.

R: Ich beende die Befragung mit Ihnen.

R: Die Dolmetscherin wird Ihnen jetzt die Niederschrift der Verhandlung rückübersetzen. Bitte passen Sie gut auf und bringen Sie allfällige Korrekturen an.

Unterbrechung der Verhandlung für den Zeitraum der Übersetzung:

R: Wurde alles korrekt protokolliert und übersetzt?

Z2: Ja."

Beginn der Befragung des Zeugen Z1

R: Bitte nennen Sie mir Ihren Daten.

Z1: XXXX, geb. am XXXX.

R: In welchem Verhältnis stehen Sie zu den beschwerdeführenden Parteien?

Z1: Ich habe ihn im Gefängnis gesehen.

R: Sind Sie verwandt oder befreundet?

Z1. Ich habe ihn einfach früher gekannt. Wir kommen aus einem Rayon.

Der Zeuge wird gem. §50 AVG iVm §17 VwGVG belehrt und auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung (Ersatz der verursachten Kosten, Verhängung einer Ordnungsstrafe) und einer falschen Aussage (gerichtliche Strafbarkeit gem. §288 StGB) aufmerksam gemacht. Es folgt eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten (§26 VwGVG).

R: Was können Sie mir zu den Fluchtgründen der BF sagen?

Z1: Dort ist es sehr wahrscheinlich, dass jemand wieder festgenommen wird.

R: Können Sie uns etwas zu einer konkreten Bedrohung der BF sagen?

Z1: Konkrete Bedrohung? Ich kenne seine Verwandten. Auch wenn jemand nur irgendeinen Bezug zu dem Krieg hatte, dann wird er umgebracht. Ich weiß, dass es solche Fälle gegeben hat. Umso mehr, wenn jemand nach einem militärischen Paragraphen verurteilt wurde.

R: Was können Sie konkret zu einer Bedrohung der BF sagen?

Z1: Das möchte ich ja sagen. Wenn man nach dem § 208 verurteilt wird und das ist immerhin ein militärischer Paragraph, dann wird man nicht mehr in Ruhe gelassen. Solche Menschen verschwinden oder man findet nur die Leichen dieser Menschen.

R: Waren Sie je bei einer Bedrohung oder ähnlichem der beiden BF dabei?

Z1: Nein, ich war nicht dabei.

R: Woher wissen Sie dann von Bedrohungen geben der BF?

Z1: Dass man sie bedroht hat.

R: Woher wissen Sie das?

Z1. Ich habe nicht gesagt, dass ich dabei war, als man ihn bedroht hat. Aber es ist sehr wahrscheinlich. Die Wahrscheinlichkeit gibt es.

R: Wieso glauben Sie das?

Z1. Ich weiß das, weil ich Ähnliches erlebt habe. Die, die mit mir in Tschetschenien inhaftiert waren...

R: Waren Sie gemeinsam mit dem BF1 inhaftiert?

Z1: Ja, das war in XXXX.

R: Was haben Sie dort erlebt mit ihm?

Z1: Als ich das erfahren habe, haben wir uns beim ORB und beim RUBOP getroffen. Offiziell heißt das ORB. Man hat uns zum SIZO gebracht. Ich habe viele Leute dort gesehen, unter anderem ihn.

R: Was wissen Sie von einer Verfolgung des BF1 nach seiner Haftentlassung?

Z1: Nachher weiß ich das nicht. Nein, ich weiß es nicht, aber ich weiß, dass die Leute, die mit mir gesessen sind nach Ihrer Freilassung auch nicht in Ruhe gelassen wurden. Ca. fünf von ihnen wurden umgebracht.

R: Wieso glauben Sie, dass der BF1 in Gefahr wäre, wenn er in die Russische Föderation zurückkehren müsste?

Z1: Sein Familienname ist XXXX. Ich kannte seinen Verwandten persönlich. Vier Schwestern und zwei Brüder wurden umgebracht.

R: Vier Brüder und zwei Schwestern des BF1 wurden umgebracht?

Z1: Ich meine Cousins und Cousinen.

R: Vier Cousins und zwei Cousinen wurden umgebracht?

Z1: Ja, ob er einen leiblichen Bruder hat oder nicht, dass weiß ich nicht. Aber ich kannte die Verwandten von ihm.

R: Nun wurde der BF1 aus der Haft entlassen und eigentlich danach in Ruhe gelassen. Wie erklären Sie sich, dass er jetzt, wenn er wieder in die Russische Föderation zurückkehren würde, einer Gefahr ausgesetzt wäre?

Z1: Ich glaube, dass es sich nur um die Zeit gehandelt hat, dass es früher oder später gekommen wäre, die Gefahren.

R: Wie eng sind Sie mit dem BF1 in Kontakt?

Z1: Jetzt?

R: Ja.

Z1: Wir telefonieren hin und wieder. Ich besuche ihn auch.

R an Z1: Möchten Sie an den Zeugen Fragen stellen?

RV: Wissen Sie ob der BF1 gefoltert wurde im Gefängnis?

Z1: Ja, aber ich war nicht dabei, als er gefoltert wurde.

R: Woher wissen Sie das?

Z1: Ich habe ihn gesehen. Wenn man zur Gerichtsverhandlung gebracht wird, dann sieht man sich. Es gibt ja auch eine zweimonatige Verlängerung.

R: War die Folter des BF1 eine Ausnahme oder die Regel in der Haftanstalt?

Z1: Die, die nach militärischem Paragraphen verurteilt oder verdächtigt waren, wurden gefoltert, aber so Drogenabhängige oder andere, so wie Diebe nicht wirklich.

RV: Waren Sie 2011 schon in Österreich

Z1: Ja.

R: Wissen Sie ob der BF1 auch nach seiner Haftentlassung Bedrohungen oder sonstigen Gefahren ausgesetzt war?

Z1: Nein, das weiß ich nicht.

R: Ich habe keine weiteren Fragen und beende die Befragung.

Die Dolmetscherin wird Ihnen jetzt die Niederschrift zurückübersetzen und sagen Sie, wenn Korrekturen anzubringen sind.

R: Wurde die Niederschrift korrekt protokolliert und rückübersetzt?

Z2: Ja.

(...)

R weist BF1 und BF2 darauf hin, dass binnen 10 Tagen allfällige weitere Beweismittel und Dokumente vorzulegen sind. Dies betrifft auch allfällige Stellungnahmen zu den Länderberichten sowie allfällige Unterlagen zum Gesundheitszustand.

R: Gibt es Unterlagen Ihrerseits bezüglich des Gesundheitszustands?

BF1: Ja, die habe ich Zuhause.

R: Sei können diese binnen 14 Tagen vorlegen. Gibt es medizinische Unterlagen aus der Russischen Föderation bezüglich Ihrer Folter oder allfälliger Behandlungen?

BF1. Nein, meine Frau ist zu den Rechtschützern gegangen, aber man hat ihr gesagt, dass man keine offiziellen Dokumente ausstellen kann.

R: Sie haben in der Beschwerdeergänzung auch Unterlagen von Ladungen aus dem Jahr 2012 zu zwei Hauptverhandlungen vorgelegt. Wie haben Sie die erhalten?

BF1: Ich habe sie in Polen über meine Bekannten bekommen.

R: Das sind aber zwei andere Ladungen als die aus dem Jahr 2011.

BF1: Einige von ihnen habe ich, glaube ich, hier bekommen. Ich glaube hier, aber das weiß ich jetzt nicht mehr genau. Ich glaube, dass man meiner Frau Kleidung geschickt hat und man hat die Ladungen mitgeschickt.

R legt BF1 die mit der Beschwerdeergänzung, am 27.05.2013 vor übermittelten Ladungen.

BF1: Sie wollen wissen, wie ich meine Ladungen bekommen habe? Ich glaube, dass das meine Mutter mittgeschickt hat, als meine Mutter meiner Frau Kleidung mitgeschickt hat. Es gibt auch Leute, die hin und herfahren und gegen Entgelt auch Sachen transportieren. Ich glaube, dass ich so die Ladungen gekriegt habe. Ich kann mich jetzt nicht mehr daran erinnern.

R: Ich habe keine weiteren Fragen mehr.

R an RV: Haben Sie noch Fragen?

RV: Nein.

R beendet die Befragung."

20. Am 11.03.2015 wurden hinsichtlich des Beschwerdeführers insbesondere folgenden Unterlagen übermittelt:

21. Am 16.03.2015 langte die Übersetzung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Formulars ein. Es handelt sich dabei um eine gerichtliche Ladung als Verdächtiger in einer Strafsache, gerichtet an "XXXX, geb. XXXX, vom Rayonsgericht des Städtischen Gerichts in XXXX in Tschetschenien, datiert mit XXXX2012. Die Vorladung ergeht für den XXXX2012.

22. Bestätigung vom 26.02.2013, dass der Beschwerdeführer von 13.02.2013 bis 26.02.2013 tatsächlich in Behandlung gewesen sei und zahlreiche Prellungen des Kopfes diagnostiziert worden waren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 27.08.2012, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Bundesasylamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2013, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.1. Zur Person und den Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er ist am XXXX geboren und trägt den im Spruch genannten Namen. Seine Identität wurde bereits vom Bundesasylamt festgestellt und haben sich diesbezüglich keine Zweifel ergeben.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin zu W162 1426427-1 und W162 1426427-2 sowie Vater der minderjährigen Beschwerdeführer zu W162 1426428-1 und W162 1426428-2, zu W162 1426429-1 und W162 1426429-2, sowie zu W162 1433549-1 war am 27.08.2012 in das österreichische Bundesgebiet gelangt und hatte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers (Beschwerdeführerin zu W162 1426427-1 und 1426427-2), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, brachte am 30.01.2012 den ersten Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem sie zuvor gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX, illegal in das österreichische Bundesgebiet gelangt war.

Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Der Beschwerdeführer ist im Wesentlichen gesund. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Erkrankungen und Gesundheitsbeeinträchtigungen - an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.

In der Russischen Föderation leben zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragsstellung auf internationalen Schutz am 27.08.2012 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet. Ein Cousin 2. Grades des Beschwerdeführers lebt in Österreich. Der Beschwerdeführer lebt nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihm. Ein Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Cousin kann nicht festgestellt werden.

Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Der Beschwerdeführer bezieht seit seiner Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur relevanten Situation in der Russischen Föderation insbesondere in Tschetschenien:

Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien sowie zu Inguschetien wird prinzipiell auf die im Akt einliegenden und der Beschwerdeführerin mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung übermittelten sowie in der Beschwerdeverhandlung überreichten Länderfeststellungen (Stand: Juni 2014) verwiesen, zu denen die Beschwerdeführerin weder im Rahmen der Beschwerdeverhandlung noch anlässlich der ihr eingeräumten Frist und des Parteiengehörs nicht substantiiert Stellung genommen hat.

Insbesondere zur Sicherheitslage, zur Widerstandsbewegung, zur wirtschaftlichen und sozialen Lage, zur Situation von Rückkehrern und zur medizinischen Versorgung wird zusammengefasst und auszugsweise Folgendes festgestellt:

" (...)

2. Politische Lage

Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 20.6.2014). Sie ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der 83 Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident; zuvor war er auch 1999-2000 und 2008-2012 Ministerpräsident. Dmitri Anatoljewitsch Medwedew, seinerseits Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Bei der letzten Dumawahl im Dezember 2011 hat die auf Putin ausgerichtete Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der St aatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit bewahren. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, "Gerechtes Russland" und Liberal - Demokratische Partei Russlands) konnten ihre Stimmenanteile ausbauen. Wahlfälschungsvorwürfe bei den Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012 (AA 6.2014). Gegen Ende 2012 gab es weniger öffentliche Proteste, Meinungsumfragen zufolge nahm jedoch auch die Zustimmung der Bevölkerung zur politischen Führung ab (AI 23.5.2013).

Unter dem Eindruck der Ukrainekrise haben in Russland die meisten Regionen am 14.9.2014 neue Gouverneure und Kommunalparlamente gewählt. Auch die Halbinsel Krim war zum ersten Mal nach ihrer Annexion im März dabei. Die Ukraine sieht die Krim weiter als ihr Territorium an und verurteilt die Abstimmung deshalb als illegal. Auf der Krim gingen 70,47 Prozent der Stimmen an die Regierungspartei "Einiges Russland" (Standard 15.9.2014). Die liberale russische Opposition beklagte am Sonntag Fälle von Wahlfälschung etwa in St. Petersburg, der Heimatstadt von Präsident Wladimir Putin. Die unabhängige Wahlbeobachterorganisation Golos listete Dutzende Verstöße auf. Die zentrale Wahlleitung in Moskau sprach dagegen von "unbedeutenden Vorfällen". Insgesamt waren nach jüngsten Angaben rund 75 Millionen Menschen in weiten Teilen Russlands zur Abstimmung aufgerufen. Dabei wurden unter anderem 30 Gouverneure gewählt - allerdings gab es keinen einzigen Machtwechsel, wie Medien berichteten. Auf ganz Russland gesehen habe die Wahlbeteiligung bei durchschnittlich 46,25 Prozent gelegen (Zeit Online 15.9.2014, Kleine Zeitung 14.9.2014). Nach einigen politischen Reformen in Reaktion auf die Proteste wird seit Mai 2012 eine stete Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden im Sommer 2012 das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, 2013 ein föderales Gesetz gegen "Propaganda von nicht traditionellen sexuellen Beziehungen" erlassen. Im Februar 2014 wurde die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte verschlechtern (AA 6.2014).

Quellen:

2.1. Tschetschenien

Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Die Kennzahlen betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) - ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Gemäß der letzten offiziellen Volkszählung 2010 hat Tschetschenien 1,27 Millionen Einwohner/innen.

Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (ÖIF/Rüdisser 11.2012). Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsam Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013). Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, Ria Novosti 5.12.2012, vgl. auch ICG 6.9.2013).

Quellen:

2.2. Dagestan

Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,94 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien, setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien. Alle sprechen unterschiedliche Sprachen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos (IOM 6.2014). Oberhaupt der Republik Dagestan ist seit Anfang 2013 Ramasan Abdulatipow (Russland aktuell 28.1.2013).

Quellen:

2.3. Inguschetien

Die jüngste Republik - Inguschetien - wurde am 4. Juni 1992 konstituiert. Ihr Territorium befindet sich an den nördlichen Hängen des Großen Kaukasischen Rückens und grenzt an die Gebiete Kabardino-Balkariens, Nord-Ossetiens, Tschetscheniens und Georgiens. Die Bevölkerung Inguschetiens beträgt 442.000 Menschen; 39,9% davon leben in den Städten und 60,1% auf dem Land. Es gibt unter den Bürgern der Republik 71 Nationalitäten. Die drei größten sind Inguschen (77%), Tschetschenen (20%) und Russen (1,19%) und andere (0,5%). Demographisch gesehen hat Inguschetien eine hohe Geburtenrate, eine niedrige Sterblichkeitsrate, eine relativ hohe durchschnittliche Lebenserwartung, bei einem Durchschnittsalter der Bevölkerung von 28,7 Jahren (IOM 6.2014).

Inguschetien ist eine Republik der Russischen Föderation mit rund

3.600 km2, die Mehrheitsreligion ist der Islam. Der derzeitige Präsident, der hoch dekorierte Karrieresoldat Junus-Bek Jewkurow, wurde im Oktober 2008 vom russischen Präsidenten Medwedew ernannt, und ersetzte Murat Zjazikow in dieser Funktion. Jewkurow wurde im Juni 2009 bei einem Selbstmordattentat schwer verletzt, und verbrachte zur Genesung zwei Monate in Moskau. (BBC 10.12.2012)

Quellen:

2.4. Krimkrise und Angliederung der Krim an Russland

Die Ankündigung der ukrainischen Regierung, das Assozierungsabkommen mit der EU nicht unterzeichnen zu wollen, führte zu den sogenannten Euromaidan-Protesten in der Ukraine. Die Protestierenden forderten vor allem die Amtsenthebung von Präsident Wiktor Janukowitsch, vorzeitige Präsidentschaftswahlen sowie die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens mit der EU. Ab dem 18. Februar 2014 eskalierten die Proteste in Kiew zu bürgerkriegsähnlichen Zuständen. Nachdem das ukrainische Parlament den Präsidenten Janukowitsch für abgesetzt erklärt hatte, lehnten sich Teile der mehrheitlich russischstämmigen Bevölkerung der Halbinsel Krim gegen die auch aus Mitgliedern nationalistischer Parteien bestehende Übergangsregierung der Ukraine auf. Komplizierter wurde die Lage durch eine gesteigerte Militärpräsenz Russlands auf der Krim. Das Parlament der Autonomen Republik Krim in der Hauptstadt Simferopol stimmte am 6. März für eine "Wiedervereinigung" mit Russland. Präsident Putin erklärte zuvor, dass Russland zwar keinen Anschluss der Krim plane, aber das Volk der Halbinsel darüber frei entscheiden könne. In dem am 16. März 2014 durchgeführten Referendum über den Status der Krim sprachen sich angeblich 96,77% der Abstimmenden für einen Anschluss an Russland aus; die Wahlbeteiligung soll bei 83,1% gelegen haben. Völkerrechtlich sind Abspaltung und Referendum umstritten. Am 18. März 2014 unterschrieben die Russische Föderation und die Republik Krim einen Vertrag über die Eingliederung der Republik Krim in die Russische Föderation. Nach Ratifizierung des Vertrages durch die russische Duma und des russischen Föderationsrats unterschrieb Wladimir Putin das verfassungsändernde Gesetz zur Aufnahme der Republik in die Russische Föderation. Ministerpräsident Medwedew kündigte am 31. März 2014 an, auf der Krim eine Sonderwirtschaftszone zu errichten. Gehälter und Renten sollen angehoben, das Bildungs- und Gesundheitswesen sowie die örtliche Infrastruktur verbessert werden; der Krim-Tourismus wird hoch subventioniert. Am 1. Juni 2014 wurde der russische Rubel Einzelwährung auf der Krim, die ukrainische Hrywnja erhielt den Status einer ausländischen Währung. Die Zugehörigkeit der Krim zur Russischen Föderation wurde bislang international nicht anerkannt. Es wurden Sanktionen gegen Russland beschlossen (GIZ 8.2014).

Quellen:

3. Sicherheitslage

Wie verschiedene Anschläge gezeigt haben, kann es in Russland auch außerhalb der Kaukasus-Region jederzeit zu Attentaten kommen. Zuletzt forderten Terroranschläge in Wolgograd (am 21.10.2013 und 30.12.2013 in Linienbussen, am 29.12.2013 im Eingangsbereich des Hauptbahnhofs) zahlreiche Todesopfer und Verletzte. Ein Terroranschlag auf dem Moskauer Flughafen Domodedowo forderte am 24. Januar 2011 Dutzende Menschenleben, über 100 wurden verletzt. Am 29. März 2010 ereigneten sich in der Moskauer Metro zwei Sprengstoffexplosionen, dabei wurden Dutzende Menschen getötet (AA 15.9.2014).

Quellen:

3.1. Nordkaukasus

In den Regionen des Nordkaukasus (Inguschetien, Tschetschenien, Dagestan, Nordossetien und Kabardino-Balkarien) besteht aufgrund von Anschlägen, bewaffneten Auseinandersetzungen, Entführungsfällen und Gewaltkriminalität ein hohes Sicherheitsrisiko (AA 8.9.2014).

Seit einigen Jahren schon breitet sich die Gewalt über die Grenzen der russischen Teilrepublik Tschetschenien aus und infiziert den gesamten Nordkaukasus. Betroffen ist vor allem der östliche Teil des Nordkaukasus - neben Tschetschenien besonders Dagestan und Inguschetien. Dabei konzentriert sich die Gewalt hauptsächlich auf Dagestan, die größte russische Teilrepublik im Nordkaukasus. Mit der Begründung, die verfassungsmäßige Ordnung in Tschetschenien wiederherzustellen und den islamistischen Terrorismus zu bekämpfen, wurde eine Politik legitimiert, die darauf zielte, die Rebellen physisch zu vernichten. Zwischen unbeteiligter Bevölkerung und nichtstaatlichen Gewaltakteuren wurde nicht unterschieden, Rechtsbrüche nicht geahndet. All dies schürte eine Atmosphäre der Willkür und Rechtlosigkeit, die die Bevölkerung in Ohnmacht und Wut versetzte. Angesichts der Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus" wächst innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus die Sympathie für gewaltsame Formen des Widerstands. Wegen der allgemeinen Perspektivlosigkeit erhöht sich, insbesondere unter jungen Menschen, die Bereitschaft, sich den islamistischen Gruppen anzuschließen. Die Strategie Moskaus ist offenkundig kontraproduktiv; sie erreicht das Gegenteil dessen, was sie beabsichtigt. Eine weitere Ursache für die Gewalt sind die zunehmenden Spannungen und Scharmützel zwischen den verschiedenen islamistischen Fraktionen in der Region (BpB 6.1.2014, vgl. ÖB 9.2013).

Im Sicherheitsbereich ist ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgte Moskau seit Anfang 2010 einen neuen, umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken (ÖB Moskau 9.2013). Mittlerweile ist Alexander Khloponin, der von Putin als Repräsentant des Nord-Kaukasus-Distrikts eingesetzt war, zurückgetreten und wird von Sergei Melikov, seines Zeichens Kommandeur der Truppen des russischen Innenministeriums im Nordkaukasus, ersetzt. Er ist dadurch für alle Anti-terroristischen Operationen im Nordkaukasus verantwortlich. Dies kann als Zeichen dafür gesehen werden, dass der früheren Strategie, die Gewalt im Nordkaukasus mittels einer sozio-ökonomischen Entwicklung einzudämmen, der Nachrang gegenüber einer erneuten Offensive im Sicherheitsbereich gegeben wird. Da Melikovs Karriere hauptsächlich auf seine Erfahrung im Kampf gegen die militanten Aufständischen im Nordkaukasus fußt, liegt die Vermutung nahe, dass seine einzige Aufgabe als Gesandter des russischen Präsidenten im Nordkaukasus der Kampf gegen die bewaffneten Untergrundbewegungen ist (Jamestown 23.5.2014). Als Konkurrenzzone vieler politischer Kräfte, die ihre Positionen im Bereich des Schwarzen und Kaspischen Meeres zu festigen suchen, ist der Nord-Kaukasus eine für Russland wichtige Region. Seit einiger Zeit gibt es im Nord-Kaukasus positive Entwicklungen:

• die Einsicht über die Notwendigkeit einer Strategie zur Lösung vieler örtlicher Probleme

• die Abnahme der Zahl zwischenethnischer Konflikte

• die Stabilisierung sozio-ökonomischer Bedingungen (IOM 6.2014)

Dennoch bleibt die Situation im Nordkaukasus in bestimmten Gebieten angespannt. Dies ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten. Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme. Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen (ÖB Moskau 9.2013). Laut der monatlichen Statistik zu Opfern des Konflikts im Nordkaukasus wurden im ersten Halbjahr 2014 insgesamt 271 Opfer gezählt, davon 179 Todesopfer und 92 Verwundete (Caucasian Knot 2014a,b,c,d,e,f). Russlands Staatsfeind Nummer Eins, Doku Umarow (Kampfname Dokku Abu Usman), der selbsternannte "Emir" des "Kaukasus Emirats", ist tot. Zu dessen Nachfolger wurde Scheich Ali Abu Muhammad (auch Ali Abu Muhammad al Dagestani) ernannt. Zum Zeitpunkt und den genauen Umständen von Umarows Tods wurden keine Angaben gemacht (Standard 18.3.2014, Kurier 18.3.2014, Kavkaz Center 18.3.2014).

Quellen:

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Das Gesetz sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Jedoch sind Richter dem Einfluss von Exekutive, Militär und anderen Sicherheitskräften ausgesetzt, vor allem in politisch sensiblen Fällen oder solchen mit großer Öffentlichkeitswirkung. Gesetzlich ist für Haftbefehle, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Festnahmen ein richterlicher Beschluss nötig. Dies wird meistens eingehalten, wenngleich dieser Vorgang gelegentlich von Bestechung oder politischer Druckausübung unterminiert wird. Der Ombudsmann für Menschenrechte gibt an, dass 57% der bei ihm einlangenden Beschwerden in Zusammenhang mit Grund- /Persönlichkeitsrechten stehen, hiervon standen 67% in Zusammenhang mit der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren. Verfahren werden üblicherweise vor einem Richter ohne Jury geführt. Für einige Verbrechen sind an höheren regionalen Gerichten auch Geschworenengerichte vorgesehen. Es gilt die Unschuldsvermutung. Bestimmte Verbrechen (u.a. Terrorismus, Spionage und Geiselnahme) müssen von drei Richtern verhandelt werden. Nur ein kleiner Anteil aller Strafrechtsfälle wird vor Jurys verhandelt (600-700 pro Jahr). Während Richter weniger als 1% der Angeklagten freisprechen, ist der Prozentsatz bei Verhandlungen mit einer Jury 20%. Das Gesetz erlaubt Staatsanwälten Freisprüche zu beeinspruchen, was sie meistens auch machen. Berufungsgerichte heben etwa 30% der Freisprüche auf und ordnen ein neues Verfahren an. Viele dieser Fälle enden in erneuten Freisprüchen (USDOS 27.2.2014, vgl. FH 23.1.2014, ÖB Moskau 9.2013). Da russische Staatsbürger die heimischen Gerichte oft nicht als fair betrachten, wenden sie sich zunehmend an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (FH 23.1.2014).

Beobachter beklagen, dass immer wieder Strafverfahren benutzt werden, um gegen politische Gegner vorzugehen. Der frühere Präsident und nunmehrige Premierminister Medwedjew hat die Defizite im Justizsystem öffentlich kritisiert und verstärkte Bemühungen zur Reform des Justizwesens initiiert. Am 7. April 2010 hat Medwedjew eine Gesetzesnovelle bestätigt, die bei Wirtschaftsdelikten anstelle von Untersuchungshaft die Möglichkeit einer Kautionsleistung vorsieht. Damit reagierte er auf die Kritik, dass das Mittel der Untersuchungshaft besonders oft angewandt wird, wobei die Untersuchungshäftlinge öfters härteren Haftbedingungen als Strafgefangene ausgesetzt sind. Am 7. März 2011 setzte Medwedjew ein Gesetz in Kraft, welches es Richtern ermöglicht bei 68 Delikten (darunter Diebstahl sowie Fälle von Wirtschaftskriminalität) von Freiheitsstrafen abzusehen und stattdessen Geldstrafen oder alternative Strafformen zu verhängen. Dennoch konstatieren Beobachter, dass in der Praxis alternative Strafformen nach wie vor kaum angewandt werden. Anfang Juli 2013 wurde auf Initiative des russischen UnternehmensOmbudsmanns eine Amnestie für Personen verfügt, die wegen bestimmten Wirtschaftsdelikten inhaftiert sind. Die Amnestie soll für jene gelten, die zum ersten Mal wegen Wirtschaftsdelikten verurteilt wurden und entweder den Schaden bereits gut gemacht haben oder dazu bereit sind (ÖB Moskau 9.2013).

Häufig wird der Vorwurf erhoben, Absprachen zwischen Richtern, Staatsanwälten, Ermittlungsbeamten und anderen Vertretern der Ordnungskräfte würden zu unfairen Strafurteilen bzw. zu unangemessenen Sanktionen für Ordnungswidrigkeiten führen. Im ganzen Land klagen Rechtsanwälte über Verfahrensmängel, die das Recht ihrer Mandanten auf ein faires Verfahren beeinträchtigen. Die Anwälte beschweren sich u.a. darüber, dass ihnen der Zugang zu ihren Mandanten verweigert wird, dass mutmaßliche Straftäter in

Gewahrsam genommen werden, ohne umgehend ihre Rechtsbeistände und Angehörigen zu informieren, und dass staatlich besoldete Pflichtverteidiger benannt werden, die dafür bekannt sind, Verfahrensfehler und Misshandlungen nicht zu beanstanden (AI 23.5.2013).

Von einer Amnestie im Dezember 2013 konnten mehrere tausend Personen profitieren (u.a. die Aktivistinnen von "Pussy Riot"), zudem begnadigte Staatspräsident Putin den seit fast zehn Jahren inhaftierten Michail Chodorkowskij. der Druck auf andere Regimekritiker bzw. Teilnehmer von Protestaktionen nimmt zu, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen.

Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die neue Gesetzgebung ist bereits in Kraft getreten, in der Praxis allerdings noch nicht angewendet worden. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus jedoch bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 27.2.2014).

Quellen:

4.1. Tschetschenien

Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen wird weiterhin gewährt, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Russland zahlt den Opfern zwar die vorgeschriebene finanzielle Kompensation, versäumt es aber, effektivere Untersuchungen durchzuführen und die Täter zur Verantwortung zu ziehen (HRW 21.1.2014).

Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 10.6.2013).

Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können, ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.4.2011).

Quellen:

5. Änderung Staatsbürgerschaftsgesetz

Mit dem Föderalen Gesetz Nr. 182 vom 12. November 2012 wurde das Gesetz "Über die Staatsbürgerschaft der RF" geändert, wobei die wichtigsten Änderungen in einem neuen Kapitel des Gesetzes "Über die Staatsbürgerschaft der RF" (i.e. Kapitel VIII.I, Artikel 41) enthalten sind. Diese Änderungen bringen vor allem für staatenlose ehemalige Sowjetbürger Erleichterungen bei Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit (Konsularabteilung ÖB Moskau 29.5.2013).

Konkret sind Personen, die am 5. September 1991 Staatsbürger der UdSSR waren und sich vor dem 1. November 2002 in der Russischen Föderation niedergelassen haben, die russische Staatsangehörigkeit bislang nicht erworben haben und unter der Voraussetzung, dass sie nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen oder eine Niederlassungsbewilligung in einem anderen Staat besitzen, beim Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit nunmehr von bestimmten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ausgenommen. Nicht erforderlich sind in diesem Fall 5 Jahre dauerhafte Niederlassung in der RF, der Nachweis einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, der Nachweis eines legalen Einkommens und der Nachweis der Kenntnis der russischen Sprache (Konsularabteilung ÖB Moskau 29.5.2013). Personen, die keine Ausweisdokumente besitzen, wird ein temporäres Ausweisdokument ausgestellt, das für die Dauer der Bearbeitung des Staatsbürgerschaftsantrages gültig ist. Das Gesetz verbessert damit die Situation von staatenlosen Personen, die kein Ausweisdokument und keinen Nachweis einer legalen Niederlassung haben, was in der Vergangenheit zu Problemen beim Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit geführt hatte. Die Bestimmungen von Kapitel VIN.1 des Gesetzes "über die Staatsbürgerschaft der RF" sollen bis 1. Jänner 2017 angewendet werden (Konsularabteilung ÖB Moskau 29.5.2013).

Quellen:

6. Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 27.2.2014).

Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russische Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russ. Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollen damit die Bürgerrechte gestärkt werden: vorgesehen ist etwa, dass Festgenommene über ihre Rechte informiert werden müssen und einen Telefonanruf machen dürfen. Für die Reform des Innenministeriums hat die russ. Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum soll die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden. Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem (ÖB Moskau 9.2013).

Quellen:

6.1. Nordkaukasus

Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet. Im gesamten Nordkaukasus gibt es weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kommt es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.

Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen werden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI 23.5.2013).

Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen um die meisten Behördenvertreter welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

7. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung und Gewaltanwendung zum Erzwingen von Geständnissen verwickelt sind, und es gab Vorwürfe, dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zieht. Folter ist nicht gesetzlich definiert, daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt werden. In den Nordkaukasuskonflikt involvierte Regierungsbeamte foltern und misshandeln Berichten zufolge Zivilisten und Konfliktteilnehmer. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Streitkräfte und Polizeieinheiten misshandeln sowohl Rebellen als auch Zivilisten in Anhaltezentren.

Menschenrechtsgruppen weisen darauf hin, dass die körperliche Misshandlung von Frauen in der Region Nordkaukasus zunimmt. Das Niederbrennen von Häusern mutmaßlicher Rebellen wird Berichten zufolge fortgesetzt. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 10.6.2013).

Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden bezieht sich dennoch auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnissen der Beschuldigten aufbauen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 9.2013).

Es gab 2012 weiterhin zahlreiche Berichte über Folter und andere Misshandlungen; wirksame Untersuchungen der Vorwürfe waren jedoch selten. Dem Vernehmen nach umgehen die Ordnungskräfte die bestehenden Vorkehrungen zum Schutz vor Folter häufig mit diversen Mitteln. Dazu zählen der Einsatz von Gewalt unter dem Vorwand, die Häftlinge müssten ruhig gestellt werden, und die Nutzung geheimer Hafteinrichtungen, insbesondere im Nordkaukasus. Außerdem verweigert man den Häftlingen oft den Zugang zu Rechtsbeiständen ihrer Wahl und ernennt stattdessen Pflichtverteidiger, bei denen man davon ausgehen kann, dass sie Spuren von Folter ignorieren. Der Leiter der Ermittlungsbehörde griff die Idee einer NGO auf und ließ spezielle Abteilungen einrichten, um Straftaten zu untersuchen, die von Ordnungskräften begangen wurden. Die Initiative wird jedoch dadurch untergraben, dass diese Abteilungen nicht mit genügend Personal ausgestattet sind (AI 23.5.2013).

Quellen:

8. Korruption

Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. Die Führungsriege kündigt regelmäßig Antikorruptionskampagnen an, aber der Hauptzweck ist die Loyalität der Elite sicherzustellen und die Opposition von der Fokussierung auf dieses Thema abzuhalten. Im April 2013 unterschrieb Putin ein Dekret, das Staatsbeamte dazu zwingt, Vermögenswerte im Ausland aufzugeben. Somit sind sie noch mehr von der Gnade des Kremls abhängig, aber auch weniger von internationalen menschenrechtlichen Sanktionen bedroht. Im Dezember 2013 errichtete Putin eine neue Abteilung zur Korruptionsbekämpfung, jedoch sind nur wenige Beobachter der Meinung, dass diese Abteilung Resultate produzieren wird. Laut Transparency International glauben nur 5% der Bevölkerung, dass die AntiKorruptionsmaßnahmen der Regierung effektiv sind (FH 23.1.2014).

Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese bleibt dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte sind in korrupte Praktiken involviert. Korruption ist sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gibt, ist der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, in der Medizin, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 27.2.2014).

Korruption ist auch im Nordkaukasus ein alltägliches Problem (IAR 31.3.2014, AI 9.2013). Die auf Clans basierte Korruption hält die regionalen Regierungen zusammen und die Zuschüsse haben den Zweck, die Loyalität der lokalen Elite zu kaufen. Putins System der zentralisierten Kontrolle bevorzugt Loyalität und lässt Bestechung und Gesetzlosigkeit gedeihen (IAR 31.3.2014).

Quellen:

9. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Seit Sommer 2012 gilt in Russland ein Gesetz, das Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die mit ausländischen Geldern finanziert werden und denen eine politische Tätigkeit unterstellt wird, zu einer Registrierung als "ausländische Agenten" beim Justizministerium verpflichtet. Im Februar 2013 begann die russische Generalstaatsanwaltschaft mit einer ersten umfassenden Überprüfung dieser NGOs (RBTH 15.5.2014, vgl. ÖB Moskau 9.2013, HRW 21.1.2014). Nun startete die zweite Phase der Überprüfung. Die Kontrollen betrafen bisher sechs Menschenrechtsorganisationen in Tatarstan, Sankt Petersburg und Nischni Nowgorod, denen eine politische Tätigkeit vorgeworfen wird. In Sankt Petersburg durchsuchten die Staatsanwälte die Büros der Organisation "Soldatenmütter Sankt Petersburg", des "Instituts Razvitija Pressy" (Institut für Presseförderung) und des Vereins "Deutsch-Russischer Austausch". Letzterer befasst sich mit dem Austausch innovativer Ideen zwischen sozialverantwortlichen Unternehmen und dem staatlichen Sektor in Russland und Europa. Vertreter der drei Organisationen berichteten, dass die Staatsanwälte unangemeldet erschienen seien. Sie händigten einen Bescheid über den Beginn einer umfassenden Kontrolle der Rechtskonformität der NGO-Tätigkeiten aus. Darin fordert die Aufsichtsbehörde die Organisationen auf, ihre letzten Satzungsänderungen, ihre Finanzierungsquellen sowie die von ihren Mitarbeitern zwischen 2012 und 2014 durchgeführten Aktionen offenzulegen. Nach der Einführung des NGO-Gesetzes im Sommer 2012 stellten die meisten NGOs den Behörden bereits freiwillig genaue Informationen zu ihrer Tätigkeit zur Verfügung. Daraufhin veranlasste das Justizministerium die Auflösung von "Golos" ("Stimme"), einer Vereinigung, die sich mit der Aufdeckung von Wahlmanipulationen beschäftigte. Unklar ist noch die exakte Definition des Begriffs "politische Betätigung". Das Verfassungsgericht, bei dem die NGOs Beschwerde eingelegt hatten, erklärte das NGO- Gesetz im April diese Jahres als verfassungskonform, machte aber deutlich, dass Kritik an den Staatsorganen nicht generell als Grundlage für die Aufnahme von NGOs in das "Register für ausländische Agenten" angesehen werden darf. Einige Staatsanwälte hatten gefordert, dass grundsätzlich all diejenigen NGOs als "ausländische Agenten" anzusehen sind, die sich mit den Rechten von Armeeangehörigen sowie ökologischen Themen beschäftigen. Nach Angaben der Aufsichtsbehörde wurden in Russland bis heute mehr als 200 NGOs ermittelt, die unter die Kategorie "ausländischer Agent" fallen könnten. Gegen mehr als 20 davon sind aktuell Klagen bei russischen Gerichten anhängig. Im "Register ausländischer Agenten" ist bisher lediglich eine Organisation mit dem Namen "Förderung der Konkurrenzfähigkeit in den Ländern der GUS" verzeichnet (RBTH 15.5.2014, vgl. FH 23.1.2014, FH 12.6.2014, US DOS 27.2.2014).

Quellen:

9.1. Tschetschenien

NGO-Aktivitäten und internationale humanitäre Hilfe bleiben im Nordkaukasus stark beschränkt (US DOS 27.2.2014). Öffentliche Wohltätigkeitsorganisationen betreiben humanitäre Tätigkeiten, die verschiedene Formen von Hilfsleistung umfassen können: so z.B. juristische, soziale, psychologische und medizinische Hilfe oder Hilfe für junge Fachleute bei der Arbeitssuche. Hauptsächlich jedoch sind die Hilfsleistungen für Menschen gedacht, die einer benachteiligten und besonders schutzbedürftigen Personengruppe zugerechnet werden können (Flüchtlinge, Binnenvertriebene, Jugendliche, Kampfgeschädigte, usw.) (IOM 6.2014)

Die Nichtregierungsorganisation Vesta bietet kostenlose qualifizierte Rechtsberatung in den folgenden Bereichen:

Rechtsberatung bezüglich ziviler und juristischer Angelegenheiten, Vorbereitung von Anträgen und Anfragen, Ausstellung von Urkunden und Petitionen für die Gerichtshilfe, Einlegung von Berufung bei Verwaltungs- und Strafverfolgungsinstitutionen (BAMF/IOM 16.5.2012). Laut Swetlana Gannuschkina, Vorsitzende der Flüchtlingshilfsorganisation "Zivile Unterstützung" und Leiterin des "Netzwerks juristischer Beratungsstellen für Flüchtlinge und Vertriebene bei Memorial, ist Vesta eine Organisation, die von UNHCR gegründet wurde, sich aber völlig in das Kadyrowsche System eingefügt hat (ACCORD 4.7.2012).

Die Menschenrechtsorganisation Memorial bietet Rechtshilfe und befasst sich mit Wohnraumproblemen von Rückkehrern und Zwangsumgesiedelten in Grosny (BAMF/IOM 16.5.2012).

Der deutsche eingetragene Verein AMICA betätigt sich unter anderem auch in Tschetschenien. Hierzu gibt es zwei Projektpartner vor Ort namens Zhenshchiny za razvitie und Sintem in Grosny. Der Verein AMICA befähigt Frauenorganisationen in Nachkriegs- und Krisenregionen dazu, nachhaltige Strukturen zur Unterstützung von Frauen, die Opfer von Gewalt wurden, aufzubauen. Dazu gehört:

• psychosoziale Arbeit mit Traumatisierten

• medizinische Versorgung

• Rechtsberatung

• Begegnungen zwischen ethnischen Gruppen

• berufliche Qualifizierung

• Maßnahmen zur Existenzsicherung

• Aufklärungsprogramme für Mädchen

• Öffentlichkeitsarbeit und Lobbying zu Frauenrechten und der Situation von Frauen in Kriegs- und Krisenregionen

• Stärkung der Rolle von Frauen in Nachkriegsregionen

• Teilhabe an politischen Entscheidungsprozessen (AMICA o.D.a,b)

Quellen:

10. Ombudsmann

Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, der durch den russischen Präsidenten ernannt wird, äußert sich durchaus kritisch (AA 10.6.2013). Er kommentiert zahlreiche Menschenrechtsprobleme, wie Polizeigewalt, Haftbedingungen, die Behandlung von Kindern, Schikanen beim Militär und Religionsfreiheit. Er kritisiert auch die Intoleranz und das Anwachsen von ethnischem und religiösem Hass. Lukins Büro nutzt seinen Einfluss, um die Aufmerksamkeit auf Menschenrechtsprobleme in den Gefängnissen zu lenken. Viele Führungspersönlichkeiten von Menschenrechtsorganisationen geben weiterhin an, dass Lukin als behördlicher Vertreter im Allgemeinen effektiv sei, trotz der Einschränkungen der Befugnisse seiner Stelle. Das Büro des Ombudsmannes umfasst mehrere spezialisierte Abteilungen, die für die Untersuchung von Beschwerden zuständig sind. Alle bis auf sechs der 83 Regionen haben regionale Menschenrechtsbeauftragte, deren Verantwortungsbereich jenem Lukins ähnlich ist. Ihre Effektivität variiert erheblich (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

11. Wehrdienst

Die Bedingungen des Wehrdienstes (12 Monate) sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren (in Zukunft 30 Jahren). Wehrpflichtige erhalten zurzeit ca. 40 Euro Monatssold plus Standort- und Gefahrenzulagen. Die Militärstaatsanwaltschaft berichtet häufiger über Bestechungs- und Korruptionsfälle mit dem Ziel des Freikaufs vom Wehrdienst.

Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften ist weiterhin problematisch. Es kommt nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige ("Dedowschtschina"). Bereits 2006 hatte Putin die Bildung einer Militärpolizeibehörde (geplante Mannstärke: 10.000) angeregt, die vor allem die "Dedowschtschina", aber auch Diebstahlsfälle in den Streitkräften bekämpfen sollte. Derzeit ist unklar, ob und inwieweit sie ihre Arbeit bereits aufgenommen hat. Eine Gesamtzahl von Todesfällen in den russischen Streitkräften wird nicht veröffentlicht. Es bestehen Zweifel, ob die offiziellen Verlautbarungen zu Menschenrechtsverletzungen in den bewaffneten Organen der Russischen Föderation vollständig und wahr sind. Die NGO "Komitee der Soldatenmütter" beklagt regelmäßig, dass es viel mehr Menschenrechtsverletzungen gebe als offiziell bekanntgegeben werde. Wehrdienstleistende verfügen seit Dezember 2009 grundsätzlich über ein privates Mobiltelefon und dürfen dieses benutzen, auch um auf Notlagen hinzuweisen.

Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, die seit 1999 formal in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie Freiheitsstrafen aufgrund anderer Delikte in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch auch zur Verbüßung von Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 10.6.2013).

Physische Misshandlungen und Schikanen beim Militär bleiben weiterhin ein Problem. Das Komitee der Soldatenmütter berichtet, dass im Laufe des Jahres 2013 mehr Vorfälle bezüglich Dedowschtschina gemeldet wurden. Das Komitee erhielt 15.000 Beschwerden (USDOS 27.2.2014).

Die Misshandlung von Rekruten ist ein bei den russischen Streitkräften verbreitetes Problem. Das Verteidigungsministerium hat das Problem erkannt und arbeitet sowohl mit dem Menschrechtsombudsmann der Regierung als auch mit NGOs zusammen, um die Menschenrechtssituation in den Streitkräften zu verbessern. So wird Rekruten das Recht eingeräumt die Kasernen über das Wochenende zu verlassen und in Einheiten nahe ihrem Wohnsitz zu dienen. Nach Angaben des Verteidigungsministeriums sind in den Streitkräften jedes Jahr mehrere Dutzend Todesopfer und mehrere tausend Verletzte aufgrund von Misshandlungen zu beklagen. Hinzu kommt eine hohe Zahl von Selbstmorden unter Rekruten, die auf Misshandlungen zurückzuführen sind. NGOs kritisieren, dass es nur in seltenen Fällen zu einer Verurteilung der Schuldigen kommt (ÖB Moskau 9.2013).

Quellen:

11.1. Tschetschenien

Aus Tschetschenien werden seit Beginn der neunziger Jahre keine Wehrpflichtigen mehr in die russische Armee aufgenommen. Einberufungen finden zwar statt, beschränken sich aber auf Registrierung der tschetschenischen Wehrpflichtigen und Tauglichkeitsuntersuchungen. Aus dem Kontingent der Wehrpflichtigen werden jedoch offenbar regelmäßig Freiwillige ausgewählt und auf Vertragsbasis in Verbände der Armee in Tschetschenien aufgenommen. Grundsätzlich gilt, dass russische Wehrpflichtige in Tschetschenien nicht eingesetzt werden sollen, sondern nur Freiwillige (AA Bericht 7.3.2011).

Erst Anfang 2000 wurden 15 tschetschenische Sportler, die aus dem Lager der moskautreuen Regierung in Grosny stammten, in eine Moskauer Truppeneinheit einberufen. Nach heftigen Zusammenstößen mit anderen Wehrpflichtigen und Offizieren wurde das Experiment schnell beendet. Ein Versuch, im Jahre 2007 Tschetschenen zum Wehrdienst in Russland einzuberufen, scheiterte an heftigen Protesten in Grosny. Seit 2001 haben daher nur wenige Wehrpflichtige ihren Dienst in zwei rein tschetschenischen Bataillonen abgeleistet, die gegen die Untergrundgruppen eingesetzt wurden. Diese Bataillone sind inzwischen aufgelöst (Russland Aktuell 22.7.2011).

Am 31.3.2014 machte der Generalleutnant der russischen Streitkräfte eine überraschende Bemerkung bezüglich Einberufung von Wehrpflichtigen aus dem Nordkaukasus. Laut seiner Aussage, sollen zukünftig auch wieder Nordkaukasier einberufen werden. Solch eine Aussage ist unüblich, da seit 1991 keine tschetschenischen Männer mehr eingezogen wurden. 2013 stellte Tschetschenien 620 Männer für die russische Armee jedoch innerhalb Tschetscheniens ab. Schon Ende 2012 verkündete Verteidigungsminister Sergei Shoigu, dass die (diskriminierenden) Einschränkungen bezüglich Einberufung von Nordkaukasiern beendet werden würden. Seine Versprechungen haben sich aber nie verwirklicht - jedenfalls bis jetzt. Die Anzahl an verfügbaren Wehrpflichtigen aus dem Nordkaukasus ist signifikant. Es könnten bei einer einzigen Einberufung über 100.000 Wehrpflichtige (allein aus Tschetschenien 80.000) eingezogen werden. Im Vergleich dazu werden jährlich unter 300.000 Wehrpflichtige in der ganzen Russischen Föderation einberufen (Jamestown 23.4.2014).

Quellen:

11.2. Wehrersatzdienst

Es gibt einen allgemeinen Wehrdienst für Männer, aber die Verfassung sieht auch einen Wehrersatzdienst für jene vor, die sich aus Gewissensgründen weigern, eine Waffe zu tragen (Art. 59 Abs. 3 der Verfassung). Der normale Wehrdienst dauert 12 Monate, der Wehrersatzdienst im Verteidigungsministerium 18 Monate, und außerhalb dessen 21 Monate. Ein Erlass des Präsidenten - seit Oktober 2012 in Kraft - macht ein Aufschieben des Wehrdienstes für 150 Wehrpflichtige, die schon Priester oder Diakone sind, möglich (AA 10.6.2013; vgl. USDOS 28.7.2014).

Quellen:

11.3. Desertion

Im Artikel 338 des russischen Strafgesetzbuches ist Desertion mit bis zu sieben Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen; Desertion mit Waffe oder in der Gruppe ist mit bis zu drei bis zehn Jahren zu bestrafen. Wenn ein Soldat zum ersten Mal desertiert, und dies durch besondere Umstände herbeigeführt wurde, kann der Deserteur von seiner strafrechtlichen Verfolgung befreit werden (Criminal Code 24.5.1996).

Quellen:

12. Allgemeine Menschenrechtslage

Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten.

Menschenrechtsverteidiger beklagen jedoch zum Teil erhebliche Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der gestiegene Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und Opposition. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 6.2014).

In einigen Bereichen gibt die Menschenrechtslage in Russland weiterhin Anlass zu Kritik. Grundlegende Rechte wie Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit werden nicht immer in vollem Umfang gewährt; Journalisten und Menschenrechtsverteidiger haben mit Behinderungen bei ihrer Arbeit zu kämpfen und sind in manchen Fällen sogar Bedrohungen an Leib und Leben ausgesetzt (ÖB Moskau 9.2013).

Es gibt Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertreten, müssen mit tätlichen Angriffen u. a. durch Polizeibeamte rechnen. Staatliche Funktionäre versuchen immer wieder, einzelne Menschenrechtsverteidiger, bestimmte NGOs und generell die Arbeit von Menschenrechtsorganisationen in Misskredit zu bringen (AI 23.5.2013).

Quellen:

12.1. Nordkaukasus

Im gesamten Nordkaukasus gibt es weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kommt es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen. Die Behörden verstoßen im Nordkaukasus systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen werden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen werden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI 23.5.2013).

In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.

Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen. Insbesondere Menschenrechtsaktivisten und Journalisten sind potentiell gefährdet. Vor allem im besonders unruhigen Dagestan kommt es seit einiger Zeit immer wieder zur gezielten Ermordung moderater muslimischer Geistlicher. Sicherheitskräfte und Experten führen dies auf das in der Region verstärkte Auftreten radikaler Islamisten (insbes. Salafisten) zurück. (ÖB Moskau 9.2013).

Im Nordkaukasus verüben bewaffneten Gruppen Anschläge auf Sicherheitsbeamte, Regierungsmitglieder, prominente Personen oder beliebige Menschen aus der Bevölkerung. Anwälte im Nordkaukasus, die Opfer von Folter und unfairen Gerichtsverfahren verteidigen, geraten oft selbst in die Schusslinie. Die Behörden haben die Verpflichtung für die Sicherheit der Bevölkerung zu sorgen. Bei ihren Untersuchungen schrecken sie vor Folter und Misshandlungen nicht zurück und verstoßen so gegen die Menschenrechte und die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit. Auch gibt es Hinweise auf Verschleppungen und außergerichtliche Hinrichtungen. Offizielle Untersuchungen bleiben aus, dies schürt die Spirale der Gewalt (AI 20.3.2013).

Das am weitesten verbreitete Verbrechen in Tschetschenien ist die Entführung oder Verschleppung: Unbekannte, meist maskierte und bewaffnete Männer dringen in die Wohnung des Opfers ein und zerren den Betroffenen mit sich. In den ersten Tagen nach der Tat verweigern die Behörden die Auskunft über diese Fälle. Menschen werden aber auch auf offener Straße verschleppt. Sie werden in illegale Gefängnisse gebracht und systematisch gefoltert. Einige werden ermordet. In manchen Fällen wird dann ein Verfahren eingeleitet. Die Ermittlungen, so ist die Menschenrechtsorganisation Memorial überzeugt, sind aber nur "Scheinermittlungen", da es keinen politischen Willen gibt, die Hintermänner der Taten - in den allermeisten Fällen Angehörige der Sicherheitsstrukturen - zu verhaften. Das Schicksal von Tausenden Menschen ist ungeklärt (GfbV o. D.).

Quellen:

12.2. Rebellentätigkeit / Unterstützung von Rebellen

In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien). Als besonders unruhig gilt die an die Nachbarrepublik Dagestan angrenzende Region. Die Macht von Ramsan Kadyrow, der seit Anfang September 2010 die neue Amtsbezeichnung "Oberhaupt" Tschetscheniens führt, ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge. Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. Beobachter bezeichnen die Situation in Dagestan als besonders volatil. Seit 2009 kam es zu einem Anstieg von Entführungen, Anschlägen und Tötungen. Menschenrechtsaktivisten und Journalisten sind manchmal repressiven Maßnahmen der Behörden ausgesetzt. Die dagestanische Regierung ist in Folge der ethnischen Zersplitterung der Republik generell sehr schwach. Bei der Besetzung von Ämtern wird nach einem "ethnischen Proporz" vorgegangen. Die einzelnen Ethnien sind ihrerseits wiederum in Clans strukturiert, was die Situation zusätzlich verkompliziert. Experten konstatieren, dass weite Gebiete staatlicher Kontrolle entzogen sind und die Rebellen dynamisch rekrutieren. Entgegen Erfolgsmeldungen offizieller Stellen zeigen die fast täglich verübten Überfälle und Anschläge auf Polizeiposten oder Militärstreifen die fortbestehende Fähigkeit des bewaffneten Untergrunds zu koordinierten Aktionen. Begünstigt wird die Rebellen- und Sabotagetätigkeit dadurch, dass das schwer kontrollierbare Gebirgsmassiv bis an die dagestanische Hauptstadt Machatschkala reicht. Dies erleichtert die Durchführung von Überraschungsangriffen. Die Terroranschläge auf den zwischen Moskau und St. Petersburg verkehrenden Newski Express Ende November 2009 (28 Todesopfer), die beiden Anschläge in der Moskauer U-Bahn am 29. März 2010 (40 Todesopfer) sowie der Anschlag auf den Moskauer Flughafen Domodedowo am 24. Jänner 2011 (37 Todesopfer darunter zwei österreichische Staatsbürger) scheinen von Tätern aus dem Nordkaukasus verübt worden zu sein, um somit zu zeigen, dass die Unruhe im Nord-Kaukasus auch auf das russische Kernland ausstrahlt (ÖB Moskau 9.2013).

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien [bzw. im Nordkaukasus] aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene, die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt (Landinfo 26.10.2012).

Der bewaffnete Untergrund verübt weiter Terrorakte besonders gegen Kadyrow-treue Polizisten und Sicherheitsbeamte, aber auch gegen Zivilisten. Die Kämpfer setzen die Bevölkerung unter Druck, sich ihren Reihen anzuschließen oder sie durch Nahrungsmittel und ähnliches zu unterstützen (GfbV o.D.).

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen sind vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkel, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zum Niederbrennen der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).

Quellen:

13. Meinungs- und Pressefreiheit

Die nationalen Fernsehkanäle,die für den Großteil der Bevölkerung die Hauptinformationsquelle darstellen, werden vom Staat kontrolliert. Persönliche Kritik am Präsidenten, einschließlich Berichterstattung über den privaten Bereich, sind nicht erwünscht. Als heikel gelten Berichte, die als Herabsetzung der nationalen oder religiösen Würde interpretiert werden könnten. Unabhängig-kritisch berichtet der Internet-Sender Doschd, der allerdings unter starkem Druck steht.

Die Printmedien bieten den Lesern nach wie vor ein breites Meinungsspektrum, bleiben jedoch politischer Einflussnahme ausgesetzt. Zudem ist die Finanzlage z.T. schwierig. Die Verbreitung größerer und auch kritischer Tageszeitungen, wie z.B. Wedomosti, Nezawissimaja Gazeta, Nowaja Gazeta ist auf die urbanen Zentren begrenzt.

Es besteht weiterhin Publikationsfreiheit für die Internetmedien, die beträchtliche Wachstumsraten aufweisen. Der Einfluss der sozialen Netzwerke und der Blogger-Szene als Ventil für unabhängige und kritische Meinungsäußerungen wächst. Es gibt jedoch zunehmende Tendenzen zu einer stärkeren staatlichen Kontrolle des Internets (AA 6.2014, vgl. FH 23.1.2014, BBC 20.12.2013).

Während es unabhängige Radiosender, Printmedien, Online-Portale und Buchverlage gibt, übt der Staat besonders auf das am weitesten verbreitete Medium Fernsehen beträchtlichen Einfluss aus. Zudem haben staatliche Stellen in der Vergangenheit wiederholt Gesetze gegen Extremismus, zur Regulierung von NGOs und allgemeine Steuergesetze angewendet, um Druck auf unabhängige Medien auszuüben. Insbesondere die unscharfe Definition von Extremismus im russischen Anti-Extremismus-Gesetz schafft die Möglichkeit, Journalisten wegen Verbreitung angeblicher extremistischer Inhalte zu belangen. Im Juli 2012 traten neue Regeln für das Internet in Kraft, aufgrund derer die Regierung u.a. das Recht erhält, bestimmte Internetseiten ohne eine vorangehende gerichtliche Entscheidung zu sperren.

Die Parlamentarische Versammlung des Europarates drückte im Februar 2012 in einer Resolution "tiefe Besorgnis" über die missbräuchliche Anwendung des Extremismusgesetzes gegen die Zeugen Jehovas und Falun Gong aus. Verhängte Sanktionen bestehen zumeist in (niedrigen) Geldstrafen, alternativen Strafformen (soziale Arbeit) oder Bewährungsstrafen (ÖB Moskau 9.2013).

In der Rangliste der Pressefreiheit 2014 durch "Reporter ohne Grenzen" befand sich Russland auf Rang 148 (von 180) (ROG 12.2.2014). Nach allgemeiner Einschätzung bleibt Russland ein gefährliches Pflaster für Journalisten. Es gab Fälle, in denen Journalisten bedroht bzw. tätlich angegriffen wurden. Der Großteil dieser Fälle bleibt ungeklärt.

Während das Internet weitgehend frei ist und auch eine Anzahl unabhängiger Radiosender und Printmedien existiert, kontrolliert die Regierung doch einen großen Teil der Medien und v.a. das am weitesten verbreitete Medium Fernsehen fast völlig (ÖB Moskau 9.2013, vgl. BBC 20.12.2013).

Quellen:

14. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung garantiert das Recht auf Versammlungsfreiheit, doch in der Praxis ist dieses teilweise eingeschränkt. Regionale Behörden haben wiederholt Demonstrationen oppositioneller Gruppen verboten oder durch administrative Maßnahmen verhindert. Anfang Juni 2012 wurde eine Gesetzesnovelle zur deutlichen Verschärfung des russischen Versammlungsrechts angenommen (ÖB Moskau 9.2013, vgl. FH 23.1.2014, AA 10.6.2013). Die neuen Bestimmungen sehen u.a. eine drastische Erhöhung der Geldstrafen für Organisation und Teilnahme an nicht genehmigten Kundgebungen vor (bis zu 7.500 Euro für Privatpersonen und bis zu 25.000 Euro für juristische Personen) und enthalten ein Vermummungsverbot sowie andere Einschränkungen. Im Frühjahr 2013 wurden Teile des Gesetzes vom russischen Verfassungsgericht aufgehoben und vom Gesetzgeber Nachbesserungen verlangt.

Für Aufregung sorgte auch die Erweiterung des strafrechtlichen Begriffes "Hochverrat", der nunmehr jede finanzielle, materielle oder beratende Unterstützung für einen anderen Staat oder internationale Organisation beinhaltet, wenn diese Tätigkeit eine Gefahr für die Sicherheit Russlands darstellt. Kontakte mit zivilen ausländischen Organisationen können als Straftat gewertet werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Organisationen gegen Russland agieren.

Vor dem Sommer 2012 wurde zudem "Verleumdung" erneut als Tatbestand in das russ. Strafgesetzbuch aufgenommen, nachdem dies erst im Vorjahr auf Initiative des damaligen Präsidenten Medwedjews gestrichen worden war. Der Strafrahmen wurde von früher umgerechnet 75 auf bis zu 125.000 Euro erhöht. Kritiker befürchten, dass Oppositionelle mit dem verschärften Gesetz mundtot gemacht und insbesondere kritische Journalisten eingeschüchtert werden sollen.

Das in Russland geltende Anti-Extremismusgesetz sollte ursprünglich insbesondere helfen, rassistische Straftaten im Land einzudämmen. Es sind jedoch auch schon mehrere Fälle einer fragwürdigen Anwendung bekannt. Auch gegen religiöse Gruppen wie die Zeugen Jehovas, Scientology oder Falun Gong wird mit Hilfe des Anti-Extremismus-Gesetzes vorgegangen (Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, teilweise auch vorübergehende Festnahmen) (ÖB Moskau 9.2013, vgl. AA 10.6.2013).

In ganz Russland löst die Polizei friedliche Proteste immer wieder auf, häufig unter Anwendung exzessiver Gewalt. Dies gilt selbst für Kundgebungen, an denen nur wenige Personen beteiligt waren und bei denen von einer Störung der öffentlichen Ordnung oder Bedrohung der öffentlichen Sicherheit keine Rede sein konnte. Die Behörden tendieren dazu, jede Art von Kundgebung, wie friedlich und unbedeutend sie auch sein mag, als rechtswidrig zu betrachten, wenn sie nicht ausdrücklich genehmigt ist. Versammlungen von Anhängern der Regierung oder der orthodoxen Kirche können hingegen häufig auch ohne Genehmigung stattfinden. Zahlreiche Berichte schildern ein brutales Vorgehen der Polizei gegen friedliche Protestierende und Journalisten, doch werden keine wirksamen Ermittlungen durchgeführt (AI 24.5.2013).

Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, der durch den russischen Präsidenten ernannt wird und sich durchaus kritisch äußert, hat die Behörden in seinem im Frühjahr 2012 veröffentlichten Jahresbericht für 2011 aufgefordert, Missstände bei der Gewährung von Versammlungsfreiheit zu beheben und entsprechende Bürgerrechte zu garantieren (AA 10.6.2013).

Quellen:

15. Haftbedingungen

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 1990er Jahre langsam aber kontinuierlich verbessert. Die Regierung hat in die Renovierung der oft arg heruntergekommenen Gefängnisse investiert und durch Amnestien die Zahl der Insassen der bislang meist total überfüllten Gefängnisse reduziert (im Juni 2012 befanden sich offiziellen Daten zu Folge in Russland 731.000 Personen in Haft). Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. In Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch. Weder während noch nach der Haft gibt es Rehabilitierungsprogramme, so dass die Rückfallquote von Straftätern im internationalen Vergleich hoch ist. NGOs kritisieren, dass Besuche internationaler Beobachter nur in ausgewählten Gefängnissen zugelassen werden, die insgesamt nicht repräsentativ seien. Offiziellen Angaben zu Folge kamen 2012 in russ. Gefängnissen insgesamt 4121 Gefangene ums Leben. Gelegentlich werden Vorfälle bekannt, in denen Häftlinge angesichts schlechter Haftbedingungen revoltieren (so im November 2012 in einer Haftanstalt in der Nähe von Tscheljabinsk; im Juni 2013 kam es im Rahmen eines Protestes zur kollektiven Selbstverletzung von ca. 40 Häftlingen in einer Strafkolonie in Irkutsk) (ÖB Moskau 9.2013).

Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Die Regierung ist bestrebt, die Zahl der Gefängnisinsassen weiter zu verringern. So gibt es Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen (wie beispielsweise im Bereich der Drogendelikte ein Gesetzentwurf zu freiwilliger Entziehungstherapie oder Arbeitseinsatz statt Freiheitsstrafe) zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern. Die Lage in den Strafkolonien (in Russland Oberbegriff für Haftanstalten, in denen eine gerichtlich verhängte Freiheitsstrafe verbüßt wird) und die Bedingungen des Strafvollzugs bleiben sehr schwierig. Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Die Ernährung ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV- Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Besonders schlecht ist die Lage der Untersuchungshäftlinge. Im Vergleich zu den Strafkolonien berichten Insassen von deutlich schlechteren Haftbedingungen und viel geringerem Rechtsschutz gegenüber ungerechten Behandlungen. Auch wird Untersuchungshaft in Einzelfällen wiederholt verlängert und kann Jahre dauern. Die vom damaligen Präsidenten Medwedew angestoßene Liberalisierung des Strafrechts für Wirtschaftsvergehen (u.a. teilweise Abschaffung der Untersuchungshaft) wird in vielen Fällen von Gerichten und Strafvollzugsbehörden nicht umgesetzt und dient manchmal korrupten Ermittlern als Mittel zur Erpressung von Geldzahlungen durch Unternehmer. Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Untersuchungshäftlinge jedoch rückläufig (AA 10.6.2013).

Russland muss nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte wegen unwürdiger Haftbedingungen zwei Russen insgesamt 6000 Euro Entschädigung zahlen. Die beiden Männer wurden 2004 verurteilt. Die 44 Jahre alten Männer gaben an, dass sie wegen Überfüllung ihrer Zellen nur abwechselnd am Boden schlafen konnten. Es habe kaum Waschgelegenheit gegeben, als Toilette habe ein Eimer gedient, und es habe auch nicht genug zu essen gegeben. Beide Männer waren 2004 wegen Raubes zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) befand, dass derartige Haftbedingungen gegen das Verbot menschenunwürdiger und erniedrigender Behandlung der Europäischen Menschenrechtskonvention verstießen. Gegen das Urteil kann Berufung beantragt werden. Russland steht immer wieder im Visier der Grundrechts-Richter. 2013 stand Russland mit 129 Urteilen an der Spitze der EGMR-Statistik für die 47 Europaratsländer (Focus 20.2.2014).

Quellen:

16. Todesstrafe

Am 18. Februar 2010 hat Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert - dieses trat am 1. Juni 2010 in Kraft. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist noch nicht ratifiziert. Das russische Verfassungsgericht hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe am 19. November 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland noch nicht ratifiziert (ÖB Moskau 9.2013).

Quellen:

17. Religionsfreiheit

Das Religionsgesetz von 1997 regelt die Beziehungen zwischen Staat und Kirche. Es definiert vier traditionelle Religionen - Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus. Andere Religionsgemeinschaften können in Russland auch legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen. Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Über die Zahl der Angehörigen der ROK gibt es nur Schätzungen, die zwischen 50 und 135 Millionen Gläubigen schwanken. Wer heute in Russland seine Zugehörigkeit zur orthodoxen Kirche herausstellt, macht damit deutlich, dass er zur russischen Tradition steht. Das Wiedererwachen des religiösen Lebens in Russland gibt regelmäßig Anlass zu Diskussionen um die Rolle der Russisch-Orthodoxen Kirche in der Gesellschaft und ihr Verhältnis zum Staat. Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen. Alle anderen Religionen, wie Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) - zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen - und Judentum (ca. 200.000 Gläubige), haben nur geringe Bedeutung. Von den christlichen Kirchen sind die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche sowie eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 8.2014, vgl. SWP 4.2013; BAA 19.5.2011).

Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Bezug zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismus Vorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren ein (AA 10.6.2013).

Die Verfassung sieht die Religionsfreiheit vor, jedoch schränken andere Gesetze und Richtlinien diese ein. In der Praxis respektierte die Regierung die Religionsfreiheit im Allgemeinen, aber einige Minderheitengruppen hatten weiterhin Schwierigkeiten mit den Behörden. Die bedeutendsten Einschränkungen der Religionsfreiheit sind die Nutzung von Anklagen aufgrund von Extremismus um auf Minderheitenreligionen abzuzielen, Einschränkung des Versammlungsrechts, Bemühungen diverse Registrierungen zu verweigern und religiösen Besuchern Visa zu verweigern. Es gibt Berichte über gesellschaftliche Schikanen und Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens und der Ausübung der Religion. Mitglieder von religiösen Minderheitengruppen erfahren weiterhin Belästigungen und manchmal auch physische Attacken. Der gewalttätige Extremismus im Nordkaukasus und der Zustrom von Migranten aus Zentralasien führen in vielen Regionen zu einer negativen Einstellung gegenüber traditionellen muslimischen Gruppierungen. Da Ethnizität und Religion oft untrennbar miteinander verbunden sind, ist es bei vielen Vorfällen schwer zu beurteilen, ob deren Grund in ethnischer oder religiöser Intoleranz liegt (USDOS 28.7.2014).

Quellen:

17.1. Tschetschenien

Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist (BAMF 10.2013). Beim Sufismus handelt es sich um eine weit verbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islam. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (Glaubensrichtungen 2013). Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen (BAMF 10.2013).

Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und zwingt Frauen, islamische Kopftücher zu tragen (USCIRF 30.4.2014).

Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht. Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten (und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition rechtzufertigenden) Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re‑)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht. Beobachter der Lage sind sich gemeinhin einig, dass all dies von föderaler Seite geduldet wird, weil und solange es Kadyrow gelingt, die relativ stabile Sicherheitslage zu erhalten (BAA Staatendokumentation 19.5.2011).

Im Jänner 2014 berichtete Caucasian Knot, dass durch Sicherheitskräfte in Tschetschenien junge Menschen auf der Straße angehalten und einvernommen wurden. Die Sicherheitskräfte sollen hier auf Männer mit Bärten und Frauen in Hidschab abgezielt haben, da diese als dem radikalen Islam zugehörig angesehen werden. Die Sicherheitskräfte sagten, dass dies als präventive Maßnahme zu sehen sei. Nicht nur in Grosny, auch in anderen Städten Tschetscheniens unternahmen Sicherheitskräfte "Anti-Wahabismus Razzien" und kontrollierten Handys von jungen Männern und Frauen. Menschenrechtsorganisationen haben keine Beschwerden über gesetzwidrige Handlungen in diesem Zusammenhang erhalten (Caucasian Knot 16.1.2014, vgl. ACCORD 1.7.2014).

Als Salafiten werden unterschiedliche religiöse und politische Bewegungen bezeichnet, die sich etwa seit Beginn des letzten Jahrhunderts an einem idealisierten Bild der Frühzeit des Islam (arab. "Salaf" steht für "Ahnen", "Vorfahren") orientieren. Der Begriff Salafismus dagegen steht heute für eine Strömung des Islamismus. Ihre Anhänger werden als Salafisten bezeichnet. Sie behaupten, besonders eng dem Wortlaut des Koran und den Überlieferungen über das Leben des Propheten (sunna) zu folgen. Das gilt insbesondere auch für Äußerlichkeiten wie Bekleidungsvorschriften. Viele Salafisten tragen deshalb lange Bärte, weite Gewänder und Kopfbedeckungen. Frauen, die kein Kopftuch tragen, begehen nach Überzeugung von Salafisten eine schwere Sünde (GfbV o.D.). Das Tragen eines Bartes ohne Schnurrbart oder hochgekrempelte Hosen, würden einen Grund für die Festnahme oder Kontrolle einer Person darstellen (Kaliszewska 2010). Der stellvertretende Innenminister von Tschetschenien Apti Alaudinow drohte im Dezember 2013, illegale Methoden anzuwenden, darunter summarische Tötungen und das Unterschieben falscher Beweise, um islamische Fundamentalisten aus einer ehemaligen Rebellenhochburg zu entfernen. Er, Alaudinow, habe von Ramsan Kadyrow unbegrenzte Befugnisse übertragen bekommen und könne Personen verhaften und sogar töten, wenn diese nur wie islamistische Fundamentalisten aussehen würden (RFE/RL 12.12.2013).

Unterschiedliche Personengruppen können Opfer von Verschwindenlassen werden: Männer, die verdächtigt werden, dem bewaffneten Untergrund anzugehören oder ihn zu unterstützen, bzw. Salafisten zu sein. Auch Rückkehrer nach Tschetschenien, die von den Behörden verdächtigt werden, zurückgekehrt zu sein, um den bewaffneten Untergrund zu unterstützen, können entführt werden (GfbV o.D.). Entführungen werden heute hauptsächlich von regierungsnahen Personen verübt und treffen vor allem Personen, die als Salafisten angesehen werden. Dies führt jedoch dazu, dass die Salafisten noch anti-russischer werden und die Behörden selbst die Anzahl der Anhänger der radikalen Bewegungen in der Region und unter Muslimen in der ganzen Russischen Föderation erhöhen (Jamestown 19.6.2014).

Quellen:

17.2. Dagestan

In Dagestan ist der "extremistische islamische Wahabismus" durch lokale Gesetze verboten. Einige religiöse Führer, die sich gegen den radikalen Islam aussprachen, wurden getötet (USDOS 28.7.2014).

Unter Abdulatipow ist der unter seinem Vorgänger Magomedsalam Magomedow erfolgreich installierte Dialog zwischen traditionellen Sunniten und einem gemäßigten Flügel der Salafisten zum Erliegen gekommen. Stattdessen nimmt die staatliche Repression zu. Die Aktivitäten von Salafisten in Dagestan wurden Ende 2013 in den Untergrund gedrängt. Es kam zur Schikanierung moderater Anführer der Salafisten, woraufhin einige von ihnen Dagestan verließen und man die von ihnen initiierten Projekte beendete. Die salafistische Menschenrechtsgruppe Prawosaschtschita (Rechtsschutz) wurde zum Ziel von Angriffen, ihre Führungspersonen wurden inhaftiert oder unter Überwachung gestellt und die Wohnungen von AktivistInnen durchsucht. Seit Ende des Jahres 2013 wurde eine große Anzahl SalafistInnen in Cafés, Moscheen und ihren eigenen Wohnungen festgenommen. Festnahmen von Männern mit Bärten und Frauen, die einen Hidschab tragen, sind inzwischen zu etwas Alltäglichem geworden. Diese Personen werden üblicherweise befragt und nach Überprüfung der Ausweispapiere und Abnahme von Fingerabdrücken wieder freigelassen. Ramasan Abdulatipow, das dagestanische Oberhaupt, hat die Bildung von Bürgerwehren zur Bekämpfung des Extremismus angeregt. In manchen Fällen bestanden diese aus Sufis, die Berichten zufolge an Vorfällen interkonfessioneller Gewalt beteiligt waren (ICG 30.1.2014).

Quellen:

18. Ethnische Minderheiten

Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als hundert Völkern leben. Neben den Russen, die mit 79,8% die Mehrheit der Bevölkerung stellen, leben noch fast 100 andere Völker auf dem Gebiet des Landes. Größere Minderheiten sind die Tataren (4,0%), die Ukrainer (2,2%), die Armenier (1,9%), die Tschuwaschen (1,5%), die Baschkiren (1,4%), die Tschetschenen (0,9%), die Deutschen (0,8%), die Weißrussen und Mordwinen (je 0,6 %) und andere. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nichtrussischen und russischen Bevölkerungsteilen durch gemischte Ehen und interethnische Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile. Nur wenige nationale Gebietseinheiten, wie Tschetschenien, Dagestan, Tschuwaschien und Tuwa, sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt (GIZ 8.2014).

Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Regelmäßige Medienberichte über Schlägereien und Vandalismus zeigen, dass Ressentiments in Gewalt umschlagen können. Menschen "nichtslawischen Aussehens" werden Ziele fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads". Bemühungen des Staates um bessere Abwehr- oder Aufklärungspolitik haben in den letzten zwei Jahren zugenommen, gelten jedoch nach wie vor als nicht hinreichend. Ein klares Konzept fehlt. Ermittlungen im Bereich Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit werden intensiver geführt, die Zahl der Verurteilungen von Tätern hat zugenommen (AA 10.6.2013; vgl. USDOS 27.2.2014).

Immigranten und ethnische Minderheiten - insbesondere jene die aus dem Kaukasus oder aus Zentralasien zu kommen scheinen - sind mit staatlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung und Schikane konfrontiert. Als Zeichen, dass der föderalen Regierung der unkontrollierte Nationalismus Sorgen bereitet, unterschrieb Putin im Oktober 2013 ein Gesetz, dass den lokalen Behörden mehr Verantwortung im Bereich der Migration und interethnischen Beziehungen gibt. Stadtoberhäupter, die es nicht schaffen ethnische Spannungen aufzulösen können gekündigt werden (FH 23.1.2014).

Im Alltag kommt es gelegentlich zu (willkürlichen) Verhaftungen von Angehörigen kaukasischer Völker und Einwanderern aus Zentralasien. Ethnische Stereotypen im Boulevardjournalismus und in der Alltagskultur verstärken besonders unter den russischen Moslems (12% der Bevölkerung) ein Gefühl der Entfremdung (ÖB Moskau 9.2013).

Quellen:

19. Frauen/Kinder

Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die Anzahl von Frauen in Führungspositionen entspricht ungefähr dem europäischen Durchschnitt (AA 10.6.2013).

Durch die Transformationsprozesse und den Übergang zur Marktwirtschaft sind die Frauen in besonderer Weise betroffen. Davon zeugt der erhebliche Rückgang der Geburtenrate.

Die Veränderungen in den Lebensverhältnissen von Frauen betreffen auch den Arbeitsmarkt, denn das Risiko von Ausfallzeiten durch Schwangerschaft, Erziehungsurlaub und Pflege von Angehörigen führt oft dazu, dass Frauen trotz besserer Ausbildung seltener als Männer eingestellt werden. Das im Durchschnitt deutlich geringere Einkommen von Frauen bedeutet niedrigere Pensionen für ältere Frauen, die damit ein hohes Risiko der Altersarmut tragen. Die politische Sphäre in Russland ist von Männern dominiert (GIZ 8.2014).

Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung (ÖB Moskau 9.2013, vgl. US DOS 27.2.2014).

Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse (AA 10.6.2013). Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuweilen offenbar auch gar nicht nach. Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland nur wenige. Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die RotlichtKriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel (AA 10.6.2013, vgl. FH 23.1.2014).

Vergewaltigung ist illegal und das Gesetz sieht dieselbe Strafe für einen Täter vor, egal ob er aus der Familie stammt oder nicht. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützen und gelegentlich helfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, sind Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Laut NGOs würden Exekutivbeamte und Staatsanwälte Vergewaltigung keine Priorität einräumen. NGOs berichten außerdem, dass lokale Polizisten sich weigern würden, auf Anrufe in Bezug auf Vergewaltigung und häusliche Gewalt zu reagieren, solange das Opfer nicht unter Lebensbedrohung steht. Weiters würden viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden. Das Strafmaß für Vergewaltigung sind drei bis sechs Jahre Haft für einen Einzeltäter und vier bis zehn Jahre bei einer Gruppenvergewaltigung. Wenn das Opfer zwischen 14 und 18 Jahre alt ist bekommt der Täter eine Strafe zwischen acht und 15 Jahre und zwölf bis 20 Jahre, wenn das Opfer verstorben ist oder unter 14 Jahre alt ist

(US DOS 27.2.2014)

Quellen:

19.1. Nordkaukasus/Tschetschenien

Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland. Die menschenrechtliche Situation von Frauen im Nordkaukasus ist nach wie vor problematisch. Berichte von Ehrenmorden, Brautentführungen, "Sittenwächtem" und häuslicher Gewalt im Nordkaukasus sind besorgniserregend. In den meisten Fällen werden diese Verbrechen nicht zur Anzeige gebracht, bzw. keine Strafverfolgung eingeleitet. Eine Quantifizierung des Problems ist schwierig, NGOs in Tschetschenien berichten jedoch von zumindest einem neuen Fall pro Monat. Problematisch scheint auch die Situation von Frauen im Fall einer Scheidung oder bei Tod des Ehemannes. In der Frage der Obsorge für die gemeinsamen Kinder, sowie in der Frage der Aufteilung des gemeinsamen Besitzes spielen traditionelle Vorstellungen eine wichtige Rolle. Oft haben Frauen es deshalb schwer, die ihnen nach russischem Gesetz zustehenden Rechte auch in der Realität durchzusetzen. In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser (ÖB Moskau 9.2013).

Der tschetschenische Staat in Person von Ramzan Kadyrow bestimmt auch über die Kleidung der Frauen, über ihre Rolle in Familie und Gesellschaft und bricht so klar die russische Verfassung, nach der Männer und Frauen gleichgestellt sind (GfbV o.D, vgl. AA). Kadyrow verlangt von den Frauen, sich zu verschleiern, d.h. Kopf und Haare, Arme und Beine zu bedecken, obwohl das in Tschetschenien nicht Tradition ist (GfbV o.D. vgl. HRW 21.1.2014). Hier wurde früher lediglich ein Dreieckstuch getragen oder ein Haarband. Frauen müssen sich an ihrem Arbeitsplatz verschleiern, aber auch auf öffentlichen Plätzen. Frauen, die sich nicht daran halten, laufen Gefahr auf offener Straße angesprochen oder angepöbelt zu werden. Während des Ramadan 2009 gab es Berichte darüber, dass Frauen, die sich nicht nach dem vorgegebenen Kleidungskodex anzogen, mit Farbpistolen beschossen und auf der Straße gedemütigt wurden. Kadyrow hatte diese Paintball-Attacken damals gerechtfertigt und gut geheißen. Frauen berichten darüber, dass unbekannte Männer sie an ihrem Arbeitsplatz aufsuchen, um zu überprüfen, ob sie "anständig" gekleidet sind.

Frauen sind vor Entführungen nicht sicher, wenn ein Mann, besonders aus der Umgebung Kadyrows, ein Auge auf sie geworfen hat. Es gibt Berichte darüber, dass Familien es ihren Töchtern aus Angst vor Verschleppungen verbieten, aus dem Haus zu gehen (GfbV o.D.).

Ramsan Kadyrow hat sich öffentlich für Ehrenmorde ausgesprochen. In einigen Teilen des Nordkaukasus sind Frauen mit Brautentführung, Polygamie und erzwungenem Beachten islamischer Kleidungsvorschriften konfrontiert. In einigen Teilen des Nordkaukasus gab es Fälle, in denen Männer vorgaben in alter Tradition Bräute zu entführen, junge Frauen aber entführten und vergewaltigten und in einigen Fällen zu einer Heirat zwangen. In anderen Fällen waren Frauen für immer "befleckt", da sie keine Jungfrauen mehr waren und somit nicht in eine legitime Ehe eintreten konnten (US DOS 27.2.2014).

Laut lokalen NGOs sind Ehrenmorde in Tschetschenien und im gesamten Nordkaukasus am Steigen (HRW 21.1.2014, vgl. US DOS 27.2.2014).

Quellen:

19.2. Mutterschaftskapital und Kindergeld

Laut einem am 1. Januar 2007 erlassenen Gesetz erhalten russische Frauen, die zwei oder mehr Kinder haben, vom Staat eine Einmalzahlung (in 2014 liegt diese bei RUB 429,408.50 (USD 12.520)), die bei einer Bank hinterlegt werden. Das zweite oder weitere Kind muss nach dem 1. Januar 2007 geboren worden sein. Dieses Geld nennt sich "Mutterschafts - Kapital" und wird auf einem speziellen Bankkonto hinterlegt, für das den Frauen ein Zertifikat ausgehändigt wird, das ihren Anspruch auf das Kapital bestätigt. Auf dieses Geld, das grundsätzlich nicht bar ausgezahlt wird, kann erst zugegriffen werden, wenn das Kind 3 Jahre alt ist (d.h. Frauen, die das Kapital im Januar 2007 erhalten, haben erst im Januar 2010 Zugriff darauf). Der hinterlegte Betrag darf nicht in bar ausgezahlt werden, sondern nur zu Investitionszwecken dienen, z.B. der Verbesserung der familiären Wohnverhältnisse, der Ausbildung der Kinder oder der Rente der Mutter. Diese Beihilfe erhält die Frau nur einmalig, auch wenn sie mehrere Kinder hat. Zurzeit läuft das Projekt bis 2016.

Seit dem 1. Januar 2009 kann dieses Mutterschaftsgeld, unabhängig vom Alter des Kindes, auch zur Hypothekentilgung herangezogen werden (IOM 6.2014; vgl. Pension Fund o.D., MDZ 17.8.2013).

Mutter, Vater oder ein anderer Erziehungsberechtigter kann monatliches Kindergeld erhalten. Kindergeld berechnet sich aus 40% des durchschnittlichen Elterngehaltes, sollte aber nicht unter dem festgesetzten Mindestwert liegen. Seit Januar 2014 beträgt das monatliche Kindergeld (für Kinder jünger als 1,5 Jahre) während des Mutterschaftsurlaubs beim ersten Kind mindestens 2576 RUB (ca. USD 75) und 5153 RUB (ca. USD 150) für weitere Kinder. Für arbeitslose Eltern beträgt das monatliche Kindergeld das festgesetzte Minimum.

Im September 2013 ist ein neues Bildungsgesetz in Kraft getreten. Laut dem neuen Gesetz ist die Regelung außer Kraft getreten, dass die Kindergartengebühren nicht 20% der laufenden Kosten pro Kind überschreiten dürfen. Dies führte zu einem Anstieg der Kindergartengebühren. In unterschiedlichen Regionen kosten städtische oder staatliche Kindergärten zwischen 3500 RUB und 9000 RUB (ca. 102-262 USD). Familien mit einem Kind erhalten mindestens 20% Ausgleich, Familien mit zwei Kindern erhalten eine 50%ige Rückerstattung, Familien mit drei und mehr Kindern eine Kompensation in Höhe von mindestens 70%. Dieses Geld wird auf das Konto eines Elternteils überwiesen. Familien, in denen ein Kind eine Verhaltensstörung aufweist, zahlen keine Gebühren für den Besuch eines staatlichen oder städtischen Kindergartens (IOM 6.2014).

Quellen:

(...)

21. Bewegungsfreiheit

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet und gelten für alle Staatsbürger der Russischen Föderation einschließlich, Tschetschenen, Dagestaner, Inguschen etc. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung werden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft werden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte (US DOS 27.2.2014, vgl. AA Bericht 10.6.2013, FH 23.1.2014).

Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 10.6.2013).

Quellen:

21.1. Meldewesen

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch: n pon licKa). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten.

2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird. Man muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt.

Beim FMS in Moskau wurde bestätigt, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011; vgl. AA 10.6.2013).

Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten.

Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden.

Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.

Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss.

Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten. Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden (DIS 8.2012).

Quellen:

21.2. Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien

Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein. Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher) (ÖB Moskau 9.2013).

Sk-Strategy (Center for strategic studies and development of civil society in the North Caucasus) gab im Juni 2011 an, dass es unter Tschetschenen verbreitet sei, in andere Teile der Russischen Föderation zu ziehen, die Mehrheit tue dies aus wirtschaftlichen Gründen. Jene, die es sich leisten könnten, würden sich in Moskau oder St. Petersburg niederlassen, aber der durchschnittliche Tschetschene könne sich dies aufgrund der dortigen hohen Lebenshaltungskosten nicht leisten. Die meisten durchschnittlichen Tschetschenen ließen sich typischerweise in Städten mit weniger Einwohnern nieder und bevorzugten hier Hafenstädte, wie Murmansk, Arkhangelsk und Städte in der Region Leningrad. In kleineren Städten gibt es weniger Wettbewerb um Arbeitsplätze und tschetschenische Migranten fänden daher leichter Arbeit. Hafenstädte haben öfter eine heterogene Bevölkerung, das heißt eine Migrantengemeinde. Von einem solchen kosmopolitischen Klima können tschetschenische Migranten profitieren. Eine westliche Botschaft gab an, dass es in Moskau und St. Petersburg, aber auch in anderen Städten in ganz Russland eine große tschetschenische Bevölkerung gibt. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Assosiation gab an, dass sein Verein in 60 Regionen in Russland Zweigstellen hat. Jede Zweigstelle erfasst 10.000 bis 20.000 Tschetschenen. Die meisten tschetschenischen Einwohner gibt es in Moskau und St. Petersburg, und in vielen der umgebenden Regionen. Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Volgograd, Saratov, Samara und Astrachan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel, auf Märkten und in Cafes. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence umfasst die tschetschenische Gemeinde in der Region St. Petersburg 20.000 bis 30.000 Personen. Viele würden auch zu Besuchen oder um Schulen oder Universitäten zu besuchen nach St. Petersburg kommen. Obwohl Rassismus gegenüber Kaukasiern in St. Petersburg vorkomme, ist dieser "nicht unerträglich". Ein ethnischer Tschetschene in St. Petersburg schätzte die Anzahl der Tschetschenen in St. Petersburg selbst auf 13.000. Ein anderer Tschetschene in Moskau gab an, dass die sozioökonomische Lage in Moskau zwar besser sei als in Tschetschenien, aber dass viele Tschetschenen es dennoch schwer hätten, Arbeit zu finden. Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt. Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Untererfassung von Hassverbrechen ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten. IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist. Zudem gab IOM an, dass es in Russland einen politischen Willen zur Bekämpfung von Hassverbrechen, Diskriminierung und Korruption zu geben scheint. Einer westlichen Botschaft zufolge schenken Strafgerichte heutzutage Hassverbrechen mehr Aufmerksamkeit. Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden (DIS 11.10.2011).

Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NGO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000. SOVA gab an, dass die Haltung gegenüber Personen aus dem Nordkaukasus negativer wird. Russen haben verschiedene Gründe, warum ihnen Personen aus dem Nordkaukasus unbehaglich seien:

Diese werden als anders oder als gewalttätig betrachtet, oder man hat Angst vor terroristischen Aktivitäten. In großen Städten werden sie zudem als Konkurrenten auf dem Arbeitsmarkt betrachtet. Gemäß SOVA gab es seit 2008 einen Rückgang rassistisch motivierter Übergriffe. 2008 fielen 116 Personen rassistisch motivierten Morden zum Opfer, 2011 waren es 23. 2007 hatte es 623 Berichte über rassistisch motivierte Übergriffe gegeben, 2011 waren es 183. Die meisten Opfer stammten aus Zentralasien, Personen aus dem Kaukasus lagen bei den Opferzahlen an zweiter Stelle. Wenngleich die Berichterstattung über solche Verbrechen lückenhaft ist, kann dennoch aufgrund der von der Organisation gesammelten Information von einem tatsächlichen Rückgang von Hassverbrechen ausgegangen werden. Der Rückgang der Zahlen liegt gemäß SOVA daran, dass der Druck der Behörden auf Neonazi-Gruppen erhöht wurde und dass diese Gruppen nunmehr eher auf politischer Ebene partizipieren. 2011 wurden 189 Personen für gewalttätige Hassverbrechen verurteilt (2010: 297, 2009: 130). Gemäß der Chechen Social and Cultural Association ist die negative Stimmung nicht nur gegen Tschetschenen, sondern gegen Personen aus dem Kaukasus insgesamt gerichtet. Eine zunehmende Anzahl von jungen Kaukasiern studiert an Universitäten in Moskau, diese würden ihre ethnische Zugehörigkeit und Kultur offen zur Schau stellen; gelegentlich käme es zu (auch physischen) Auseinandersetzungen. Einer internationalen Organisation zufolge sind Moskau und St. Petersburg nicht mit anderen Städten Russlands vergleichbar, da dort die Menschen mehr Vorurteile gegenüber Migranten haben. Nicht nur Tschetschenen sind in den großen Städten Diskriminierung ausgesetzt. Die internationale Organisation geht jedoch nicht davon aus, dass im Allgemeinen diese Diskriminierung eine Verfolgung darstellt. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture ist Diskriminierung von Tschetschenen durch Behörden (etwa Polizisten) nicht auf einen Erlass oder Befehl der Regierung zurückzuführen, sondern auf persönliche Vorurteile und das Misstrauen einzelner. Mehrere Quellen gaben an, dass Tschetschenen heutzutage weniger oft für Personenkontrollen herausgegriffen werden, als etwa Zentralasiaten. Zumindest gelegentlich kommt es nach Aussage mehrerer Quellen vor, dass Tschetschenen Drogen oder Waffen untergeschoben werden, um einen Strafrechtsfall zu fabrizieren. Jedoch kommen solche Fälle falscher Anschuldigungen weniger oft vor als vor einigen Jahren und sind nicht systematisch; betroffen von solchen Praktiken sind nicht nur Tschetschenen. Mehreren Quellen zufolge finden nur sehr wenige Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst und bei der Polizei (DIS 8.2012).

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).

Quellen:

22. Grundversorgung/Wirtschaft

Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,7 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden. Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 58.400 / USD 1702) und in den erdöl-und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert: in Nenetz und Jamalo-Nenetz (RUB 64.600 / USD 1884), Autonomes Gebiet Chanty-Mansijskij (RUB 55.400 / USD 1615), die Republik Sacha (Jakutien) (RUB 45600 / USD 1330), die autonome Region der Tschuktschen (RUB 50.800 / USD 1481, Sankt Petersburg (40.500 RUB / USD 1180) und die Region Moskau (35.700 RUB / 1040 USD). Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Adygea, Dagestan, Inguschetien,

Kabardino-Balkarien, Karachaevo-Tscherkessien, Nord-Ossetien-Alania, Tschetschenien und Stavropol Krai etc.) verzeichnet (17.900 / USD 522) (IOM 6.2014).

Die Arbeitslosigkeit blieb im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum des Vorjahres gleich und lag bei 5,5% (berechnet nach der ILO-Methodik). Allerdings bestehen erhebliche regionale Unterschiede. Der Durchschnittslohn im III. Quartal 2013 betrug rund

29.100 Rubel (ca. 696 €). Die Durchschnittsrente betrug 2013 9.794 Rubel (ca. 241 €). Das Rentenalter liegt für Männer bei 60, für Frauen bei 55 Jahren (AA 6.2014).

Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 auf Platz 92. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsen das Wirtschaftswachstum 2014. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an (GIZ 8.2014).

Quellen:

22.1. Nordkaukasus

Die Region leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft. Der Lebensstandard im Nordkaukasus ist weitaus niedriger als im restlichen Russland. Die Einkommen liegen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt in Armut. Die von Moskau eingesetzten Regierungen sind mit korrupten und kriminellen Netzwerke verquickt und an einer Verbesserung der Lage nicht wirklich interessiert. Insbesondere im Osten des Nordkaukasus verstärken religiöse Spannungen zwischen gemäßigtem und radikalem Islam die Gewalt. Anders als in den westlichen Teilrepubliken hat der Islam im Osten größeren identitätsbildenden Einfluss, radikale Positionen finden hier mehr Anklang. Umgekehrt wachsen innerhalb der Christen in der Region sowie im russischen Kernland selbst die Ressentiments gegen die Völker des Kaukasus. Dies prägt den Umgang mit dem bewaffneten Widerstand und Extremismus und wirkt sich letztlich konfliktverschärfend aus (BpB 6.1.2014, vgl. ÖB Moskau 9.2013).

Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 8.2014).

Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland und betrug 2013 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung. Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 43,7%, Tschetschenien - 26,9% und Dagestan - 11,6% (IOM 6.2014).

Quellen:

22.2. Tschetschenien

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem (AA Bericht 10.6.2013).

Die Gesamtbevölkerung der Republik beträgt 1,3 Millionen Menschen. 34,1% leben in Städten und 65,19% auf dem Land. Urbane Bevölkerung in den Städten Tschetscheniens: Grosnij (271573 Einwohner), Gudermes (45631 Einwohner), Argun (29525 Einwohner), Schali (47708 Einwohner) und Urus-Martan (49070 Einwohner). Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind: Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Forstwirtschaft (IOM 6.2014).

Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusem", d. h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel. Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört (BAMF 10.2013).

Quellen:

22.3. Dagestan

Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,94 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Die Republik verfügt über folgende Bodenschätze

Erdöl, Erdgas, Kohle, Torf, Metalle usw. Die Landwirtschaft ist einer der Hauptwirtschaftszweige Dagestans (28,5% des BSP der Republik). Ein Drittel der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung Dagestans ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Im Moment gibt es 36 000 Farmen und 900 landwirtschaftliche Betriebe in Dagestan. Der Anteil des privaten Sektors an der gesamten landwirtschaftlichen Produktion beträgt 67%. Es gibt eine Beschäftigtenquote von 70%, zwei Drittel der Beschäftigten arbeiten in der Produktion. 18% der Gesamtbevölkerung sind Rentner (IOM 6.2014).

Quellen:

- IOM - International Organisation of Migration (6.2014):

Länderinformationsblatt Russische Föderation

22.4. Inguschetien

Die Bevölkerung Inguschetiens beträgt 442.000 Menschen; 39,9% davon leben in den Städten und 60,1% auf dem Land. In der Republik gibt es ca. 50 mittlere und größere landwirtschaftliche Betriebe. Traditionelle Landwirtschaftszweige sind Ackerbau und Viehzucht. Der Ackerbau ist auf den Anbau von Weizen, Sonnenblumen, Kartoffeln, Beete und anderem Gemüse spezialisiert. Auch für den Anbau von Früchten und Wein findet man gute Bedingungen. Günstige klimatische Bedingungen und das Vorhandensein von vielen Almen und Weideflächen begünstigen die Entwicklung von Viehzucht in Inguschetien. Auch der Obstanbau entwickelt sich aktiv. In den letzten Jahren wurden in der Republik Obstplantagen mit einer Gesamtfläche von 230 Hektar angelegt. Das Bevölkerungswachstum in Inguschetien hängt nicht nur mit dem natürlichen Bevölkerungszuwachs, sondern auch mit dem Zufluss von Flüchtlingen und Migranten aus dem benachbarten Tschetschenien sowie aus Nord-Ossetien zusammen. Laut den Angaben der republikanischen Zweigstelle des russischen Ministeriums für Nationalitäten- und Migrationspolitik befinden sich gegenwärtig 165.000 Migranten auf dem Gebiet Inguschetiens. Die Integration in den Arbeitsmarkt verläuft sehr langsam, was auch mit fehlender Finanzierung durch die Föderation zusammenhängt. Knapp 208.000 Menschen sind als arbeitsfähig einzustufen, lediglich 118.000 Menschen sind als wirtschaftlich aktiv zu betrachten (IOM 6.2014).

Quellen:

23. Sozialbeihilfen

Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen:

dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau. Renten- und Krankenversicherungsbeiträge wurden 2011 angehoben (GIZ 8.2014).

Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:

Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:

Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2014).

Renten

In der Russischen Föderation leben 37,8 Millionen Rentner (28% der Gesamtbevölkerung). Ihr hauptsächliches Einkommen besteht in einer Altersrente. Alle russischen Staatsbürger, die in Besitz einer Rentenversicherung sind, haben einen staatlich garantierten Anspruch auf den Erhalt einer Rente. Es gibt verschiedene Rentenformen:

Die derzeitige Rente besteht aus einem Basisanteil von 3.910,34 RUB/Monat (ca. 115 USD). Für Rentner, die älter als 80 Jahre sind, in den nördlichen Regionen Russlands gearbeitet haben und einige andere Kategorien gibt es einen etwas erhöhten Basisanteil. Zusätzlich gibt es auch einen Versicherungsanteil und einen Akkumulationsanteil. In manchen Regionen, die über ausreichende Finanzmittel verfügen, gibt es zusätzliche Unterstützung, so z.B. in Moskau. Manche Regionen bieten in Form von Dienstleistungen zusätzliche Hilfe an (z.B. kostenfreie Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs am Wohnort, Steuervergünstigungen, Vergünstigungen auf Medikamente sowie medizinische und orthopädische Dienstleistungen und anderes). Im Regelfall entrichten die Arbeitgeber den Beitrag an die Rentenversicherung für den jeweiligen Arbeitnehmer. Die Höhe des o. g. Basisanteils und des Versicherungsanteils wird staatlich festgelegt; der Akkumulationsanteil obliegt der Kontrolle durch den Rentenversicherten. Der Akkumulationsanteil wurde im Jahr 2002 eingeführt und spielt lediglich für Staatsbürger eine Rolle, die 1967 oder später geboren wurden. Am 1. April 2014 betrug die durchschnittliche Altersrente 11.600 RUB (ca. 388 USD) in ganz Russland. Eine Altersrente kann gewährt werden, wenn die betreffende Person mindestens 5 Jahre durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet hat (IOM 6.2014).

Wohnungswesen

Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m2 pro Person (2-3mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 2,5 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen größeren Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogramms bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m2 leben (die Größe kann von Region zu Region variieren), Familien mit 4 und mehr Kindern etc. (IOM 6.2014).

In der Russischen Föderation wird die Idee des Sozialwohnungswesens verfolgt:

Aufgrund schnell steigender Wohnraumpreise hat die breite Öffentlichkeit Schwierigkeiten, die Kosten mit dem durchschnittlichen Einkommen zu decken. Je nach Region variieren die Wohnraumpreise erheblich. Die teuerste Region ist die Stadt Moskau, gefolgt von St. Petersburg, Jekaterinburg, Sotschi und weiteren Städten mit gutem Wirtschaftsklima und guten Arbeitsmöglichkeiten (IOM 6.2014).

Arbeitslosigkeit

Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (25 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4.900 (143 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit (IOM 6.2014).

Quellen:

23.1. Krankenversicherung

Seit dem 1. Januar 2011 gibt es ein neues Gesetz über die Krankenpflichtversicherung. Vor dem 1. Mai 2011 gab es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Krankenversicherungen, danach traten neue Regeln für den Abschluss einer universellen Krankenversicherung in Kraft. Die Änderung der Krankenversicherungen tritt nach und nach in den einzelnen Regionen in Kraft. Die versicherten Personen sollen medizinische Versorgung in Gesundheitszentren kostenfrei erhalten mit sowohl den alten als auch den neuen Krankenversicherungen. Die alten Krankenversicherungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die neue Versicherung ersetzt werden, egal welche Gültigkeitsdauer auf der alten Krankenversicherung angegeben ist. Es gibt keine Richtlinie, die die Dauer des Austausches der Krankenversicherungen festlegt. Wenn jetzt ein Versicherungsnehmer seinen Job wechselt oder verlässt, bleibt die Versicherung gültig und es ist nicht notwendig, eine neue Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird (IOM 6.2014).

Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken:

Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherung mit einer individuellen Nummer, wodurch ihnen der Zugang zur kostenfreien medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die Notfallbehandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden, unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht. Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Bürger an eine der Krankenversicherungen einen Antrag stellen und die folgenden Dokumente vorlegen: Antrag, Identifikationsdokument (für Erwachsene über 14 Jahre ein Reisepass oder vorläufiger Ausweis, für Kinder die Geburtsurkunde und den Pass bzw. vorläufigen Ausweis des Erziehungsberechtigten) und u.U. die Versicherungspolice der Rentenpflichtversicherung. Die Aufnahme in die Krankenversicherung sowie die Erneuerung sind kostenfrei. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an. Ausländische Staatsbürger haben in Russland nur Zugang zur medizinischen Grundversorgung, d.h. zur notfallmedizinischen Behandlung. Darüber hinausgehende Behandlungen werden in Rechnung gestellt und sind entweder durch direkte Zahlung an die jeweilige Klinik oder gegebenenfalls über die Krankenversicherung des Ausländers zu begleichen. Medizinische Versorgung gegen Bezahlung wird von privaten Gesundheitseinrichtungen unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit angeboten. Umfragen zufolge haben 35% der Bevölkerung eine medizinische Serviceleistung gegen Bezahlung bereits in Anspruch genommen. Aufgrund der hohen Kosten kann der Großteil der Bevölkerung von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden (IOM 6.2014).

Quellen:

24. Medizinische Versorgung

Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv. Das Gesundheitswesen wurde vom wirtschaftlichen Niedergang der 1990er Jahre in Russland stark getroffen. Schlechter Zustand der medizinischen Einrichtungen, Medikamentenmangel und ungenügende Finanzierung bilden die Hauptprobleme des Gesundheitswesens. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 8.2014, vgl. AA 6.2014a).

Infektionskrankheiten, wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In die Modernisierung des Gesundheitswesens Russlands werden erhebliche Geldmittel investiert. Ziel ist es, die staatliche Gesundheitsversorgung technisch und verwaltungsmäßig so effizient zu machen, dass sie ab 2015 weitgehend durch die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden kann (AA 6.2014a). Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 2.9.2014b).

Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit 7 föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und 12 Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 8.2014).

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NGOs ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard (AA 10.6.2013; vgl. ÖB Moskau 9.2013).

Quellen:

24.1. Tschetschenien

Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosnij Wiederaufbauarbeiten statt. Bereits 27 medizinische Einrichtungen sind wieder an die Wasserversorgung angeschlossen. Renovierungs- und Bauarbeiten werden in den städtischen Krankenhäusern Nr.1 und Nr.5, in dem Kinderheim Nr.1, in dem Kinderkrankenhaus Nr.2, im Geburtskrankenhaus Nr.2 und den Kinderpolykliniken Nr.1 und Nr. 5 durchgeführt. Aus Mitteln des republikanischen Haushalts werden die Wiederaufbaumaßnahmen im Klinischen Krankenhaus Nr.3 und in den Polykliniken Nr.1, 3, 4 und 5 finanziert (IOM 6.2014).

Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013).

Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es - wie für alle Bürger der Russischen Föderation - auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel 21. Bewegungsfreiheit/Meldewesen und folgende Quellen: AA Bericht 10.6.2013, US DOS 27.2.2014, FH 23.1.2014, DIS 11.10.2011)

Quellen:

24.2. Dagestan

In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten), 102 Lokalkrankenhäuser (1970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung.

Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen.

Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind (IOM 6.2014).

Quellen:

- IOM - International Organisation of Migration (6.2014):

Länderinformationsblatt Russische Föderation

24.3. Behandlungsmöglichkeiten PTBS/Drogenmissbrauch

Posttraumatische Belastungsstörung ist in der Russischen Föderation mittels unterschiedlicher Therapien eines Psychiaters/Psychologen und diversen Medikamenten behandelbar (SOS International 20.2.2013, 27.5.2014).

Die Behandlung von gewöhnlichen psychiatrischen Krankheiten und Drogenmissbrauch sind in der Russischen Föderation möglich. Die Behandlung nehmen Spitäler in den Distrikten vor. Nach den akuten Symptomen der Krankheiten wird der Patient ambulant in einer psychoneurologischen Abteilung oder einer Abteilung für Drogenmissbrauch weiterbehandelt. Für russische Staatsbürger mit einer Krankenversicherung ist die Behandlung kostenlos, für alle anderen können die Kosten je nach Kosten der Medikamente, der Region etc. variieren (IOM 5.6.2012).

Quellen:

24.4. Medikamente

Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:

a) In ambulanten Kliniken, städtischen und Gebietskrankenhäusern sowie im Falle einer Behandlung zu Hause, auf Kosten des Patienten; ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatlich finanzierte Medikamente haben.

b) In 24-Stunden-Krankenhäusern und Tageskliniken werden die Ausgaben von der staatlichen Krankenversicherung (OMS) und den lokalen Budgets gedeckt. Dies bedeutet, dass Medikamente kostenlos an entsprechend pflichtversicherte Patienten herausgegeben werden.

c) im Rahmen einer Notfallversorgung sind die benötigten Medikamente kostenlos; nicht nur innerhalb einer Klinik, sondern auch außerhalb (IOM 6.2014).

Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebralspastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung (IOM 6.2014).

Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD) (IOM 6.2014).

Quellen:

25. Behandlung nach Rückkehr

Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern (freiwilligen Rückkehrern und Abgeschobenen) wird darauf hingewiesen, dass die der Botschaft vorliegenden Informationen sich in erster Linie auf Rückkehrer nach Tschetschenien beziehen. Laut einem Bericht des Menschenrechtszentrums Memorial Komitee Bürgerbeteiligung sind "in Tschetschenien alle gefährdet, die nach einer langen Abwesenheit nach Tschetschenien zurückkehren". Von anderer Seite wurde berichtet, dass Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein können. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen (ÖB Moskau 9.2013).

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden (AA 10.6.2013).

Quellen:

25.1. Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht (AA 10.6.2013).

Quellen:

Verwiesen wird insbesondere auch auf folgende Berichte zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, die im Zuge der Ladung zugestellt bzw. während der Beschwerdeverhandlung übergeben wurden:

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde die folgenden Erwägungen getroffen.

2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, insbesondere zu Tschetschenien und Inguschetien, welche dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt und im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgehalten und denen im Zuge dessen nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass in Tschetschenien bzw. Inguschetien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre; in Tschetschenien bzw. Inguschetien ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.

2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Rückkehrsituation:

Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers sowie seiner Integration in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der Verfahren vor dem Bundesasylamt und dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem, Strafregister, Grundversorgungs-Informationssystem), denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist. Die Feststellungen zu dem in Österreich lebenden Verwandten des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den oben angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zu Folge auch bereits vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation durch Gelegenheitsarbeiten und durch die Tätigkeit in Geschäften der Verwandten des Beschwerdeführers in der Lage war, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Der Beschwerdeführer war daher vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation jedenfalls in der Lage, seine notdürftigste Lebensgrundlage zu decken und es ist nicht ersichtlich und hat der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihm dies nicht auch künftig möglich sein sollte, zumal der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, arbeiten zu wollen und zu können und zumal der Beschwerdeführer nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Tschetschenien verfügt und vor dem Hintergrund des im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers üblichen familiären Zusammenhaltes auch von dieser Seite eine allenfalls notwendige Unterstützung im Falle einer Rückkehr erfahren könnte. Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keiner dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leidet, beruht auf seinen eigenen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.03.2015 sowie den vorgelegten medizinischen Befunden; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. verwiesen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens verweisen kann, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III. verwiesen.

2.3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer nach seiner Erstbefragung in einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt die Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In Anbetracht des von der belangten Behörde mängelfrei durchgeführten Ermittlungsverfahrens, angesichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid, sowie insbesondere aufgrund der Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 03.03.2015 hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - keine Bedenken gegen die im angefochtenen Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine gezielte konkrete Verfolgung droht. Diese Feststellung gründet sich auf dem Umstand, dass das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen insbesondere aufgrund von vagen Angaben sowie mangels Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit sowie signifikanter Widersprüchlichkeit der Angaben aus folgenden Gründen nicht als glaubhaft zu beurteilen war:

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).

Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als unglaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Im Sinne dieser Judikatur ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.

Das Bundesasylamt verwies schon im Rahmen des zweiten Asylverfahrens der Ehefrau des Beschwerdeführers darauf, dass diese bereits in ihrem ersten Asylverfahren nicht glaubhaft gemacht habe, nach der Haftentlassung ihres Ehemannes am XXXX deswegen verfolgt worden zu sein, weil heimatstaatliche Behörden der Person des Beschwerdeführers habhaft hätten werden wollen, was auch in zweiter Instanz durch den Asylgerichtshof bestätigt worden war (vgl. AGH vom 03.09.2012, D9 426427-1/2012). Diesbezüglich wird auf die erfolgte Beweiswürdigung des Asylgerichtshofes und des Bundesasylamtes zu ZI 12 01.302-BAT verwiesen. Hinsichtlich der zweiten Asylantragstellung durch die Ehefrau des Beschwerdeführers habe diese sich auf die im ersten Verfahren von ihr vorgebrachten - und in zwei Instanzen als nicht glaubhaft beurteilten - Fluchtgründe berufen, die sich ausschließlich auf die Person ihres Gatten bezogen hatten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem damit verbundenen Vorbringen der gesamten Familie des Beschwerdeführers zur Ausreise waren jedoch die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Der Beschwerdeführerin habe seine Gründe für die Flucht aus dem Heimatland nicht glaubhaft machen können.

Im Rahmen der Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen und verwies auf die von ihm vorgelegten Beweismittel, welche die Glaubwürdigkeit des Vorbringens seiner Einschätzung nach bestätigen würden.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung waren der Beschwerdeführer und seine Ehefrau insgesamt jedoch nicht in der Lage, ihrem Fluchtvorbringen Glaubwürdigkeit zu verleihen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.03.2015 hatte der Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit, im Zuge einer detaillierten Befragung seine Fluchtgründe darzulegen. In der Beschwerdeverhandlung hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, das Bundesverwaltungsgericht von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu überzeugen. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Verwiesen wird hier auch auf die diesbezügliche Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers, der es gleichfalls nicht gelungen ist, das Bundesverwaltungsgericht von der Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens zu überzeugen. Nach eingehender Befragung im Rahmen der Verhandlung gelangte das Bundesverwaltungsgericht vielmehr zu dem Eindruck, dass der Beschwerdeführer den von ihm erzählten Sachverhalt nicht in dem von ihm geschilderten Ausmaß selbst erlebt hat. So war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die Angaben glaubwürdig darzustellen und ihr Fluchtvorbringen anschaulich zu schildern. Vielmehr sind in der mündlichen Beschwerdeverhandlung weitere Ungereimtheiten hinzugekommen, die darauf hindeuten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entsprechen. Dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten gehabt habe, konnte er - wie in weiterer Folge noch genauer dargestellt wird - somit auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht glaubhaft machen. Bereits bei oberflächlicher Durchsicht des oben wieder gegebenen Verhandlungsprotokolls - auch im Vergleich zu der im Verfahrensgang zusammengefassten Einvernahme vor dem Bundesasylamt - wird augenscheinlich ersichtlich, dass es sich bei den Angaben der Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren offensichtlich um ein asylzweckbezogen angelegtes, in der geschilderten Form aber nicht glaubwürdiges Vorbringen handelt.

Auch in der Beschwerdeverhandlung war der Beschwerdeführer nicht willens bzw. nicht in der Lage, sein Vorbringen von sich aus ausführlich und anschaulich darzulegen, sondern erweckte insgesamt nicht den Eindruck, über tatsächlich Erlebtes zu sprechen. Einzelheiten und anscheinende Nebensächlichkeiten ließ der Beschwerdeführer vollkommen vermissen. Seine knappe und emotionslos geschilderte Erzählung ließ erhebliche Zweifel aufkommen, dass der Beschwerdeführer von tatsächlich selbst erlebten Geschehnissen spricht.

Die erkennende Richterin stimmt der belangten Behörde in ihrer Einschätzung zu, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund vieler Widersprüche und mangelnder Nachvollziehbarkeit hinsichtlich einer für ihn und seine Familie angeblich bestehenden Verfolgungsgefahr durch tschetschenische Sicherheitsbehörden als unglaubwürdig erachtet wird. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht bezogen auf die behaupteten zweimaligen Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht von einer gänzlichen Unglaubwürdigkeit dieser Angaben ausgeht, wird insgesamt der schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids gefolgt, wenn dieser in einer Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der Haft im September 2011 in seinem Herkunftsstaat vor seiner Ausreise keine maßgebliche Verfolgung durch die staatlichen Sicherheitsbehörden zu gewärtigen hatte. Der Beschwerdeführer vermochte dieser Beurteilung mit seinen ergänzenden Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz sowie mit seinem Vorbringen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung weder entscheidend entgegenzutreten, noch eine konkret rechtswidrige Vorgehensweise des Bundesasylamtes, ein grob fehlerhaftes Ermittlungsverfahren oder einen sonstigen relevanten Verfahrensmangel zu relevieren.

Im Rahmen der Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen und verwies auf die von ihm vorgelegten Beweismittel, welche die Glaubwürdigkeit des Vorbringens seiner Einschätzung nach bestätigen würden. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers wiederholte in ihrem zweiten Asylverfahren zusammengefasst im Wesentlichen ihre bisher vorgebrachten Ausreisegründe wegen der behaupteten Verfolgung ihres Ehemannes. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung waren die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nicht in der Lage, ihrem Fluchtvorbringen Glaubwürdigkeit zu verleihen.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt hinsichtlich des Beschwerdeführers fest, dass er im Herkunftsstaat am XXXX und am XXXX gerichtlich zu jeweils zwei und sechs Jahren Freiheitsentzug verurteilt wurde. Diese Haftstrafen hat er bereits verbüßt und ist zuletzt am XXXX aus der Besserungsanstalt im Gebiet XXXX entlassen worden. Dies wurde aufgrund der vorliegenden Bescheinigung des russischen Justizministeriums und des im Wesentlichen gleichlautenden diesbezüglichen Vorbringens des Ehemanns der Beschwerdeführerin festgestellt. Auch in der Beschwerdeverhandlung konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, weshalb ihm nunmehr rund vier Jahre später eine Verfolgung drohen sollte, obwohl man ihn im Jahr 2011 aus der Haft entlassen hat und ihm nach der Haftentlassung im Jahr 2011 konkret nichts passiert ist.

Der Beschwerdeführer hatte seine Asylantragsstellung insbesondere damit begründet, dass er von heimatstaatlichen Behörden verfolgt worden sei, nachdem er im September 2011 seine insgesamt sechsjährige Haftstrafe verbüßt hatte, weshalb er - wieder auf freiem Fuße - nicht nach Tschetschenien zurückgekehrt wäre, sondern sich beim Bruder seines besten Freundes in XXXX in Inguschetien versteckt gehalten hätte. Aufgrund zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten sowie aufgrund der grundlegenden Sinnwidrigkeit des Vorbringens zu den behaupteten Fluchtgründen ist dieses Vorbringen jedoch als nicht glaubhaft zu werten. Grundsätzlich ist auch für die erkennende Richterin nicht nachvollziehbar, wieso russische Behörden den Beschwerdeführer am XXXX überhaupt auf freien Fuß gesetzt hätten, wenn diese ihn tatsächlich bezichtigt hätten, an der Sprengung eines Panzerfahrzeuges im Jahr 2003 beteiligt gewesen zu sein, wofür man den Beschwerdeführer aber nicht verurteilen hätte können, auf Kadyrow's Auto geschossen zu haben oder seiner Person aus sonstigen Gründen habhaft werden wollten. Unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen zum vehement geführten Kampf gegen den Terrorismus in Tschetschenien und der Russischen Föderation ist schlichtweg auszuschließen, dass man trotz Ablauf der vorgesehenen Haftzeit die Flucht oder das Untertauchen des Beschwerdeführers riskiert hätte, indem man ihn zuvor entlassen hätte, um ihn in Anschluss daran wieder zu suchen. Die erklärende Behauptung des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 07.11.2012, dass er in den letzten drei Jahren seiner Haft immer in andere Haftanstalten verlegt worden wäre, weil man durch Folter sein Geständnis über die Sprengung im Jahr 2003 erzwingen hätte wollen, ist als grundlegend unlogisch zu werten. Es ist insbesondere darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer demgegenüber behauptete hatte, während seiner sechsjährigen Haftstrafe von dessen Gattin mehrfach im Gefängnis besucht worden zu sein. Dass der Beschwerdeführer nun angeblich auf der einen Seite berechtigt gewesen sei, Haftbesuche zu empfangen, obwohl man den Beschwerdeführer andererseits jahrelang gefoltert hätte, um ein Geständnis von ihm zu erzwingen, erscheint absolut unnachvollziehbar. Auch in der Beschwerdeverhandlung räumte der Beschwerdeführer selbst ein, dass er nach seiner Entlassung im Jahre 2011 selbst nicht bedroht worden wäre und er "nicht in die Hände der Leute geraten" sei (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 03.03.2015, S. 21), jedoch seine Verwandten bedroht worden wären. Dies konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären, da keineswegs schlüssig ist, weshalb er von den russischen Behörden entlassen worden wäre, wenn man seiner habhaft werden/bleiben hätte wollen.

In seiner polizeilicher Erstbefragung am 28.08.2012 hatte der Beschwerdeführer noch als Fluchtgrund angegeben, aufgrund seiner Tätigkeit als Gegner des tschetschenischen Präsidenten in dessen Heimat verfolgt worden zu sein. Von einem konkreten Verdacht der heimatstaatlichen Behörden, dass er im Jahre 2003 an der Sprengung eines Panzerfahrzeuges beteiligt gewesen wäre, hatte er in diesem Zusammenhang am 28.08.2012 kein Wort erwähnt. In der Beschwerdeverhandlung am 03.03.2015 steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, indem er ausführte, zunächst zum Unterschreiben von Dokumenten gezwungen und danach gefoltert worden zu sein, um Informationen weiterzugeben, wo sich die anderen Mitglieder der bewaffneten Formation, denen er geholfen hätte, sowie Waffen befinden, bis zu der Aussage, dass er eine Straftat auf sich nehmen hätte sollen, nämlich auf Kadyrow's Wagen geschossen zu haben, dass er Überfälle getätigt und auf russische Militärwehrtechniker geschossen habe (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 03.03.2015, S. 16-21). In Kombination mit dem Umstand, dass die Haftentlassung des Beschwerdeführers am XXXX logisch völlig unvereinbar mit einem angeblichen Verdacht gegen ihn ist, verdeutlicht eine Nichtangabe derartiger Fluchtgründe in der Erstbefragung, dass es sich hierbei um ein unwahres Konstrukt handelt, mit dem der Beschwerdeführer während des Verfahrens versucht hat, seine Fluchtgründe auf unglaubwürdigste Art und Weise zu steigern.

Die erkennende Richterin konnte insbesondere in keiner Weise nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer behaupteter Maßen gezwungen worden wäre, Dokumente zu unterzeichnen, jedoch auch nach Unterzeichnung der Dokumente rund sechs Monate lang angehalten und täglich gefoltert worden zu sein. Auf Vorhalt des weiteren Widerspruchs, wonach man bereits den Anführer angehalten hätte, den Beschwerdeführer jedoch nicht freigelassen hätte, gab der Beschwerdeführer lediglich ganz lapidar an, man hätte ihn nicht freilassen können, da er den Widerstand unterstützt hätte. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach man gerade ihn zu einem "Anführer" hätte machen wollen, erscheint in keiner Weise glaubhaft nachvollziehbar.

Auch hinsichtlich der angeblichen Folterungen wurden widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers getätigt. Einerseits behauptete er, die Folterungen hätten den Zweck gehabt, von ihm Informationen zu erhalten, andererseits behauptete er jedoch deshalb gefoltert worden zu sein, um eine zusätzliche Straftat, die sich gar nicht zugetragen hätte, zu gestehen. Auf Vorhalt dieses Widerspruches versuchte der Beschwerdeführer völlig unglaubwürdig zu erklären, dass es sich um unterschiedliche Anhaltungen, einmal in Tschetschenien und einmal in "Russland", gehandelt habe. Der Beschwerdeführer tätigte schließlich im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auch ein völlig unglaubwürdiges neues Vorbringen. Dieses Verhalten wird als weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers gewertet. Der Beschwerdeführer behauptete dabei erstmals, er hätte unter Androhung ein Geständnis unterzeichnet, wonach er mit einem Bekannten das Auto von KADYROW beschossen habe und dass er auf die russischen Militärwehrtechniker geschossen habe. Im klaren Gegensatz zu diesem Vorbringen hatte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 07.11.2012 noch geschildert, dass man ihm eine Sprengung anlasten hätte wollen. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, weshalb der Beschwerdeführer nie zuvor angegeben hatte, dass ihm angelastet worden sei, auf das Auto von KADYROW geschossen zu haben, gab der Beschwerdeführer ganz lapidar an, er habe es deshalb nicht angegeben, da er in der Folge "kein Problem" mit diesem erzwungenen Geständnis gehabt hätte, und er verwies darauf, dass sich sein Problem auf das Geständnis einer von ihm verübten Sprengung bezogen hätte, da eine ähnliche stattgefunden hätte. Dass der Beschwerdeführer jedoch angeblich gestanden hätte, auf das Auto von KADYROW geschossen zu haben, und aufgrund dieses erzwungenen Geständnisses keine Probleme gehabt hätte, erscheint höchst unnachvollziehbar, da es sich um eine im Herkunftsstaat überaus verwerfliche Straftat handelt, aufgrund derer man zweifellos mit schwerwiegenden Konsequenzen rechnen müsste. Auf erneute Nachfrage, weshalb vorzitiertes Geständnis nicht bereits früher vom Beschwerdeführer im Verfahren angegeben wurde, gab dieser nun wiederum völlig unnachvollziehbar und emotionslos an, er hätte versucht, Zeit zu gewinnen, um einen Anwalt zu beauftragen.

Die erkennende Richterin kann nicht nachvollziehen, weshalb man den Beschwerdeführer behaupteter Maßen überhaupt auf freien Fuß gesetzt hat, wenngleich man ihn bezichtigt hätte, an der Sprengung eines Panzerfahrzeuges im Jahr 2003 beteiligt gewesen zu sein und KADYROWs Auto angeschossen zu haben. Der Rechtfertigungsversuch des Beschwerdeführers, wonach man keine Beweise gehabt hätte und ihn deshalb freigelassen hätte, kann vor dem Hintergrund, dass er selbst angegeben hatte, er hätte ein Geständnis über die Begehung dieser Straftaten unterzeichnet, nicht nachvollzogen werden.

Auch sämtliche vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Beweismittel waren nicht geeignet, die unglaubwürdigen Fluchtgründe zu belegen. Zu den beiden Vorladungen für den XXXX und den XXXX zur XXXX des operativen Untersuchungsbüros der Hauptverwaltung des Ministeriums für Inneres, die er im Rahmen seiner Einvernahme am 07.11.2012 vor dem Bundesasylamt vorlegte, folgt die erkennende Richterin der Einschätzung des Bundesasylamtes: Der Beschwerdeführer hatte vor dem Bundesasylamt am 07.11.2012 angegeben, dass ihm seine Mutter im Februar oder März 2012 von diesen Vorladungen berichtet hätte, als er das erste Mal zuhause in XXXX angerufen hatte. Ein Freund habe dem Beschwerdeführer diese Ladungen in weiterer Folge übergeben, als er bereits in Polen gewesen wäre, wo er im April 2012 eingereist wäre. Unerklärlich erscheint dabei auch, weswegen der Beschwerdeführer seiner Ehefrau zwar beispielsweise die Bestätigung des XXXX der Tschetschenischen Republik Itschkeria vom XXXX kopiert übermittelt hatte, um diese in ihrem Verfahren dem Asylgerichtshof im Juli 2012 vorzulegen, während das erste Asylverfahren der Beschwerdeführerin zu ZI 12 01.302-BAT anhängig war, er jedoch die genannten Ladungen seiner Gattin nicht übermittelte. Es erscheint unlogisch und nicht schlüssig, weshalb er nur einen Teil der Unterlagen übergeben hätte sollen, wenn sie ihm zu diesem Zeitpunkt tatsächlich schon vorgelegen wären. Hierzu befragt gab der Beschwerdeführer am 07.11.2012 an, er habe alle ihn betreffenden Unterlagen bei sich behalten wollen. Dies ist jedoch in keiner Weise nachvollziehbar ist, zumal sich die von der Ehefrau in ihrem Asylverfahren im Juli 2012 vorgelegte Bestätigung vom XXXX auch auf den Beschwerdeführer und nicht auf dessen Ehefrau bezieht, und er diese schließlich auch nur in Kopie von Polen aus an dessen Gattin geschickt hatte, was dem Beschwerdeführer mit den beiden Ladungen doch auch möglich gewesen wäre. Soweit der Beschwerdeführer weiters angegeben hatte, drei Monate lang nach dessen Ankunft in Polen im Gefängnis gewesen zu sein, so hatte auch dies nicht zu erklären vermocht, weshalb nicht bereits dessen Gattin dem Asylgerichtshof die beiden Vorladungen vorgelegt hatte, da der Beschwerdeführer zu deren Übermittlung von Polen aus doch sehr wohl die Gelegenheit gehabt hätte. Aus diesem Umstand drängt sich auch für die erkennende Richterin der Eindruck auf, dass der Beschwerdeführer die besagten Ladungen erst deutlich später erhalten hatte, als er vorgab. Erst nach einem diesbezüglichen Hinweis am 07.11.2012 hatte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt die Originale der beiden Vorladungen für den XXXX und den XXXX vorgelegt und dazu angegeben, in seiner früheren Einvernahme am 07.11.2012 nicht daran gedacht zu haben, die Originale und nicht die Kopien an die Leiterin der Amtshandlung auszufolgen. Dies mutet schon alleine deshalb merkwürdig an, als der Beschwerdeführer an anderer Stelle sehr wohl die Originale diverser Bestätigungen am Beginn der Einvernahme am 07.11.2012 vorgelegt hatte. Es ist darauf zu verweisen, dass von der belangten Behörde bereits beide Vorladungen für den XXXX und den XXXX zur XXXX des Ministeriums für Inneres vom Bundesasylamt an das Bundeskriminalamt zur Untersuchung übermittelt wurden und ist am 02.01.2013 der diesbezügliche Untersuchungsbericht vom 21.12.2012 eingelangt. Zusammenfassend hatte unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes mangels Vergleichsmaterials die Authentizität der zwei Vorladungen nicht entschieden werden können. Es hatte jedoch festgestellt werden können, dass laut Druckbild beide Ladungen am selben Ausgabegerät (Laserdrucker) hergestellt worden waren, beide Schriftstücke untereinander korrespondieren und über die Risskante zugeordnet werden konnten. Beide Ladungen stammen zudem vom selben Bogen Papier und weisen augenscheinlich denselben Schrifturheber auf. Die Tatsache, dass nun beide Ladungen, obwohl zwischen den beiden Ladungsterminen eine Zeitspanne von über einem Monat - nämlich ab XXXX bis zum XXXX - liegt, auf ein und demselben Bogen Papier ausgedruckt wurden, lassen deutliche Zweifel offen und darauf schließen, dass der Beschwerdeführer diese wohl nicht auf die von ihm geschilderte Art und Weise erhalten hat. Auch die Tatsache, dass das Bundeskriminalamt über die Authentizität der Vorladungen nicht entscheiden konnte, lässt unklar, ob diese tatsächlich in der XXXX des Ministeriums für Inneres erstellt wurden. Überdies ist amtsbekannt, dass Dokumente und Bestätigungen aus dem Bereich Tschetschenien durch Gefälligkeit, Bestechung etc. erhalten werden können. Unabhängig von der Authentizität der Schreiben ist jedenfalls nicht nachvollziehbar ist, warum nicht bereits die Ehefrau des Beschwerdeführers die besagten Ladungen dem Asylgerichtshof vorgelegt hatte - und zwar zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer diese schon bei sich in Polen gehabt haben will. Es ist daher unzweifelhaft davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die beiden Ladungen (für den XXXX und den XXXX) nicht auf die von ihm behauptete Weise erhalten hat und diese nicht von Behörden seines Herkunftsstaates ausgestellt worden sind. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 03.03.2015 konnte der Beschwerdeführer die Herkunft der Ladungen aus dem Jahr 2011 nicht nachvollziehbar darlegen und auch nicht erklären, wieso er seiner Frau nicht schon früher eine Kopie dieser Ladungen übermittelt hätte. Auch sein Erklärungsversuch hinsichtlich der Widersprüche, dass die vorgelegten Ladungen, welche in einem doch erheblichen zeitlichen Abstand ergangen sind und sich auf Ladungstermine, die einen Monat auseinanderliegen, beziehen und, wie bereits ausgeführt, auf demselben Papier gedruckt wurden, welches dieselben Auffälligkeiten aufweist, konnte nicht überzeugen. Der Beschwerdeführer behauptete völlig unnachvollziehbar in der Beschwerdeverhandlung, dass er glaube, seine Mutter habe ihm erklärt, der Bezirksinspektor habe diese Ladungen gleichzeitig mitgenommen. Völlig unnachvollziehbar erscheint seine zusätzliche Behauptung, er habe mit seiner Mutter nicht im Detail über die Ladungen gesprochen, weil die Telefone abgehört würden.

Auch die Herkunft der in der Beschwerdeergänzung vom 27.05.2013 vorgelegte "neue" Ladung zur Hauptverhandlung vor dem Gericht in XXXX, datiert mit XXXX2012 für den XXXX2012, hinsichtlich einer Gerichtsverhandlung wegen der vermeintlichen Sprengung eines Militärfahrzeuges durch den Beschwerdeführer konnte der Beschwerdeführer nicht konkret und nachvollziehbar darlegen. Der Beschwerdeführer behauptete auf Nachfrage, er habe diese Ladungen in Polen über seinen Bekannten bekommen. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, gab der Beschwerdeführer völlig vage und unkonkret an:

"Einige von ihnen habe ich, glaube ich, hier bekommen. Ich glaube hier, aber das weiß ich jetzt nicht mehr genau. Ich glaube, dass man meiner Frau Kleidung geschickt hat und man hat die Ladungen mitgeschickt...(...)... Sie wollen wissen, wie ich meine Ladungen bekommen habe? Ich glaube, dass das meine Mutter mitgeschickt hat, als meine Mutter meiner Frau Kleidung mitgeschickt hat. Es gibt auch Leute, die hin und herfahren und gegen Entgelt auch Sachen transportieren. Ich glaube, dass ich so die Ladungen gekriegt habe. Ich kann mich jetzt nicht mehr daran erinnern." Dass sich der Beschwerdeführer angeblich nicht daran erinnert, wie er derart wichtige Dokumente wie eine neuerliche gerichtliche Vorladung in Bezug zu einer vermeintlichen Sprengung erhalten hatte, erscheint überaus unglaubwürdig, realitätsfern und ist deren Echtheit auch aufgrund der widersprüchlichen bzw. vagen Angaben des Beschwerdeführers zur deren Herkunft in höchstem Maße anzuzweifeln. Hinsichtlich dieser Vorladung ist jedenfalls darauf zu verweisen, dass es sich lediglich um eine Ladung handelt und dass allein aus einer Ladung noch keine Verfolgungsgefahr abgeleitet werden kann, überdies erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb dieses Beweismittel nicht bereits früher in Vorlage gebracht worden war.

Hinsichtlich sämtlicher vorgelegten Ladungen ist weiters ganz grundsätzlich darauf zu verweisen, dass selbst wenn man von der Richtigkeit dieser ausgehen würde - diese Beurteilung kann jedoch dahingestellt bleiben -, diese nicht zu einer Änderung der Sachlage führen könnten. Einer bloßen Ladung zur Behörde mangelt es nämlich jedenfalls an der für die Asylgewährung nötigen Eingriffsintensität (VwGH 7. 9. 2000, 2000/01/0153).

Hinsichtlich des vorgelegten Bestätigungsschreibens des "XXXX der Tschetschenischen Republik Itschkeria" liegt der Verdacht nahe, dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, welches sogar nach dem Inhalt der "Bestätigung" nicht auf unmittelbarer Anschauung beruht (vgl.: "Laut der Informationen, über die wir verfügen") und welches überdies mit keinem Wort auf jene Verfolgungshandlungen Bezug nimmt, mit welchem der Beschwerdeführer seine Asylantragsstellung in Österreich begründet hatte.

Zu den beiden Schreiben der Herren XXXX und XXXX (vom XXXX) und des Herrn XXXX (vom XXXX) wurde bereits zurecht von der belangten Behörde ausgeführt, dass es sich auch hierbei ausschließlich um Gefälligkeitsschreiben von Privatpersonen handelt, die nicht dazu geeignet sind, das aufgrund zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten unglaubwürdige Fluchtvorbringen zu belegen bzw. nur grob inhaltlich wiederzugeben.

Die Gesellschaft der Häftlinge von Konzentrations- (Filtrations-) Lagern hatte sich zudem in ihren Schreiben vom XXXX lediglich auf die erste Inhaftierung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation, jedoch aber nicht auf Verfolgungshandlungen, die dem Beschwerdeführer nach seiner zweiten Haftentlassung am XXXX in der Russischen Föderation drohen würden, bezogen. Diese Schreiben der besagten Gesellschaft beziehen sich somit auch nicht auf unmittelbare Fluchtgründe. Weswegen für den Beschwerdeführer in der Russischen Föderation die Gefahr einer physischen Vernichtung bestehen würde, lässt der Verfasser vielmehr offen und unbegründet. Auch die Schreiben dieser Gesellschaft werden daher als Gefälligkeitsschreiben und nicht als taugliche Beweismittel im Asylverfahren gewertet.

Festzuhalten ist, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Angaben über seine Haftaufenthalte in der Russischen Föderation aufgrund seines im Wesentlichen gleichlautenden diesbezüglichen Vorbringens und der vorliegenden Bescheinigung Nr. XXXX gefolgt wurde.

Brauchbare Beweismittel, die glaubhaft eine Verfolgung des Beschwerdeführers und in der Folge auch der Ehefrau und minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation belegen, nachdem der Beschwerdeführer am XXXX aus dem Gefängnis entlassen worden war, wurden im Asylverfahren somit nicht vorgelegt.

Zur vorliegenden ACCORD-Anfragebeantwortung vom 26.04.2012 ist festzuhalten, dass auch diese sich lediglich mit Inhaftierungen und zum größeren Teil mit dem Bandenführer XXXX auseinandersetzt, jedoch keine Informationen dazu enthält, was dem Beschwerdeführer nach der Haftentlassung am XXXX weiter gedroht hätte bzw. was ihm geschehen wäre. Auch diesem Beweismittel mangelt es laut Einschätzung der erkennenden Richterin an einer konkreten Aussage zu den vorgebrachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers, die sich behaupteter Maßen nach der Entlassung am XXXX zugetragen hätten, und hatte auch der vorliegende ACCORD Bericht die unglaubwürdigen Fluchtbehauptungen des Beschwerdeführers mangels inhaltlichen Zusammenhangs mit diesen nicht belegen können.

Als weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit ist darauf zu verweisen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers (Beschwerdeführerin zu W162 1426427-1 und W162 1426427-2), welche bereits zeitlich vor dem Beschwerdeführer zusammen mit ihren zwei minderjährigen Kindern nach Österreich gelangt war, hinsichtlich der Verfolgungen des Beschwerdeführers und ihrer angeblich deshalb ebenfalls bestehenden Verfolgung keine gleichlautenden nachvollziehbaren Angaben getätigt hat. Aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde bereits von der belangten Behörde die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe der Beschwerdeführerin, welche sich im Wesentlichen auf die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers stützt, festgestellt. Insbesondere behauptete die Ehefrau des Beschwerdeführers einerseits, die tschetschenische Polizei hätte sich bei ihr nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes erkundigt und sie dabei für den Fall, dass dieser sich nicht in Tschetschenien den Behörden stellen würde, vor ein Ultimatum gestellt, wonach sich ihr - damals noch in Inguschetien befindliche - Mann binnen Wochenfrist stellen solle. Andererseits gab sie in ihrer niederschriftlichen Einvernahme jedoch völlig gegensätzlich an, dass ihr Mann nach der zweiten Entlassung im Jahre 2011 für den Fall seiner Rückkehr nach Tschetschenien mit dem Umbringen bedroht worden wäre. Diesen Widerspruch in den vermeintlichen "Anordnungen" der Behörden konnte die Ehefrau des Beschwerdeführers auch mit ihren ergänzenden Erklärungen im Beschwerdeschriftsatz und nach Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung nicht ansatzweise aufklären. Ein weiterer zentraler Aspekt der Erwägungen zur Unglaubwürdigkeit der Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers hinsichtlich ihres Fluchtvorbringens war zudem die Tatsache, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihren Aufenthalt in der Russischen Föderation während der einzelnen Einvernahmen mehrmals unvereinbar unterschiedlich darstellte. Weiters wird in diesem Zusammenhang auf die zahlreichen Widersprüche der Ehefrau in der Beschwerdeverhandlung am 03.03.2015 verwiesen. Ein weiterer wesentlicher Aspekt zur Unglaubwürdigkeit der Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers war, dass sie in der Beschwerdeverhandlung am 03.03.2015 im Unterschied zu ihren bisherigen Einvernahmen in beiden Asylverfahren plötzlich angab, insgesamt sechs Male statt - wie bisher durchgehend behauptet - zwei Male mitgenommen worden zu sein.

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers war in Gesamtbetrachtung von gravierenden Widersprüchlichkeiten durchzogen und hatte schon von Grunde auf eine massive Sinnwidrigkeit aufgewiesen, insbesondere, dass der Beschwerdeführer angeblich zuvor von russischen Behörden entlassen worden wäre, um danach wieder verfolgt zu werden. Einzig die vorgelegten Ladungen beziehen sich auf einen Zeitpunkt nach der zweiten Haftentlassung, diesen ist jedoch - wie bereits ausgeführt - im Rahmen der freien Beweiswürdigung aufgrund des vorliegenden BKA-Untersuchungsberichts sowie, weil der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hatte, wann und wie er diese überhaupt erhalten hätte und warum nicht auch bereits seine Gattin diese dem Asylgerichtshof vorgelegt hatte, die taugliche Beweiskraft abzusprechen.

Es ist daher zusammenfassend zu befinden, dass der Beschwerdeführer mit den von ihm im Verfahren geltend gemachten Fluchtgründen - eine drohende Verfolgung nach dessen Haftentlassung am XXXX - offensichtlich ein gedankliches Konstrukt vorgetragen hat, welches von ihm zum Zwecke der Asylerlangung erfunden, aber nicht tatsächlich erlebt wurde.

Der Vollständigkeit halber ist - wie bereits von der belangten Behörde ausgeführt - auch anzumerken, dass keine Berichte über systematische staatliche Repressionen gegen entlassene Strafgefangene bestehen, die eine zielgerichtete Verfolgung in der Russischen Föderation dokumentieren. In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise darauf, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen hätten oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Auch der Verweis auf seinen Cousin, der ein sehr angesehener Kommandant gewesen sei, jedoch nicht mehr lebe, kann keine andere Einschätzung als im angefochtenen Bescheid bewirken. Die Behauptung, dem Beschwerdeführer werde aktuell wegen der Tätigkeit seines toten Cousins unterstellt, dass er an den Angelegenheiten seines Cousins involviert gewesen sei, kann die erkennende Richterin auch aufgrund des Umstandes, dass der Cousin seit Jahren nicht mehr am Leben ist und der Beschwerdeführer völlig allgemein und vage Bedrohungen auch wegen seines Cousins behauptet, nicht zu überzeugen. Betroffen von Bedrohungen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Der Beschwerdeführer konnte auch in der Beschwerdeverhandlung dem festgestellten Widerspruch seines Vorbringens zu den Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat nichts entgegenhalten. In den aktuellen Länderberichten gibt es keine Berichte über systematische staatliche Repressionen gegen entlassene Strafgefangene, die eine zielgerichtete Verfolgung in der Russischen Föderation dokumentieren. Es finden sich keine Hinweise, dass Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt werden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer.

Ferner ist anzumerken, dass es den Verwandten des Beschwerdeführers und den Verwandten seiner Gattin in Tschetschenien auch derzeit noch möglich ist, dort zu leben und zu arbeiten. Auch dies spricht dagegen, dass die heimatstaatlichen Behörden ein Interesse an dessen Person hätten, zumal der Beschwerdeführer offenkundig bis heute nicht deren ultimativer Forderung, sich ihnen zu stellen, nachgekommen ist. Dass eine maßgebliche konkrete Bedrohungssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie für den Fall einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat jedenfalls ausgeschlossen werden kann, ergibt sich aus der Tatsache, dass mangels überzeugenden gegenteiligen Vorbringens davon ausgegangen werden kann, dass sowohl die Familie des Beschwerdeführers als auch die Familie seiner Ehefrau im Herkunftsstaat ohne Probleme lebt, nachdem behaupteter Maßen der Großteil der Verwandten der Eheleute im Herkunftsstaat nach wie vor leben. Wenn die Beschwerde versucht vorzugeben, die Polizei hätte die Beschwerdeführerin auch noch während ihres Aufenthaltes an der Wohnadresse ihrer Mutter gesucht, sowie die Eheleute angeben, dass ihre Verwandten aufgesucht werden, so konnte diese Behauptung nicht überzeugen, zumal sie lediglich pauschal in den Raum gestellt wurde, ohne diese mit weiteren konkreten Ausführungen dazu hinreichend zu fundieren. Es wäre aber auch anzunehmen, dass spätestens nach der Ausreise der Ehefrau mit den Kindern des Beschwerdeführers, dessen Eltern die nächsten Angehörigen sind, denen die Polizei ein ähnlich geartetes Ultimatum wie jenes, das sie angeblich der Ehefrau gestellt haben, stellen würden; dies ist aber offenkundig nicht der Fall, was wiederum den Schluss zulässt, dass auch die Beschwerdeführer den von ihnen im Verfahren behaupteten Drohungen im Falle einer Rückkehr tatsächlich nicht ausgesetzt sind. Unglaubwürdig - weil nicht in Übereinstimmung mit den Schilderungen des Beschwerdeführers - erscheint auch die Behauptung der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, wonach die Verwandten des Beschwerdeführers nach dessen Ausreise mitgenommen und misshandelt worden wären. Demgegenüber hatte der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens im Widerspruch dazu jedoch behauptet, im Dezember 2014 nach dem Überfall in Grosny seien die Häuser von allen Leuten in Brand gesetzt worden, die involviert gewesen wären, darunter auch von seinen Verwandten und es sei auch in Bezug auf das Haus des Beschwerdeführers die Drohung ausgesprochen worden, dass das Haus geräumt werden solle, da es auch in Brand gesetzt werde. Schließlich behauptete die Ehefrau auch erstmals im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, dass "die Leute" ständig zu ihrer Familie kommen würden. Diese Angaben über die angeblichen Bedrohungen der Verwandtschaft des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau wird von der erkennenden Richterin vor dem Hintergrund der zahlreichen Widersprüche und aufgrund des Umstandes, dass Bedrohungen der Verwandtschaft nicht gleichlautend von den Eheleuten geschildert wurden, nur als unglaubwürdige Steigerung ihres Vorbringens gewertet. Auch die im Rahmen der Beschwerdeergänzung vorgelegte Bestätigung bezüglich des Aufenthalts des Vaters des Beschwerdeführers in einem Krankenhaus von 13.02.2013 bis 26.02.2013, wonach jener mit der Diagnose "zahlreiche Prellungen des Kopfes" in Behandlung gewesen sei, können an dieser Einschätzung nichts ändern. Die erkennende Richterin sieht in der vorgelegten Bestätigung über den Spitalsaufenthalt des Vaters des Beschwerdeführers - ohne auf die Authentizität dieser Bestätigung näher einzugehen - keinen automatischen Zusammenhang mit einer angeblichen Bedrohung der Verwandtschaft des Beschwerdeführers oder des Beschwerdeführers selbst.

Auch die in der Beschwerdeverhandlung einvernommenen Zeugen konnten keine Zweifel an der Einschätzung im angefochtenen Bescheid bewirken. Der Zeuge XXXX, der sich als sehr guter Bekannter des Beschwerdeführers beschrieb, gab im Wesentlichen an, dass er den Beschwerdeführer seit 1997 kennt, der Zeuge seit zehn Jahren in Österreich sowie Geschädigter wegen des Krieges sei und er einen Konventionspass habe. Der Zeuge gab erstmals hinsichtlich des Beschwerdeführers an, dass dieser festgenommen und auch freigekauft worden sei. Auf Vorhalt dieser neuen Angabe durch die erkennende Richterin, dass im Asylverfahren bisher niemals hinsichtlich des Beschwerdeführers behauptet worden war, dass dieser freigekauft worden sei, verwies der Zeuge völlig allgemein sowie losgelöst vom Beschwerdeführer und somit auch völlig unglaubwürdig darauf, dass für jemanden, der in Russland festgenommen werde, Geld zu entrichten sei. Ohne die Fluchtbehauptungen des Beschwerdeführers oder dessen Rückkehrbefürchtungen wiederzugeben behauptete der Zeuge wiederum völlig vage und allgemein, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr aufgrund seines bekannten Familiennamens erschossen werde. Auf Nachfrage, weshalb dies passieren würde, gab der Beschwerdeführer entgegen der ausführlichen Fluchtbehauptungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau lediglich an, der Beschwerdeführer hätte nicht für "diese Leute" dienen bzw. arbeiten wollen. Schließlich verneinte der Zeuge jedoch, bei Bedrohungen des Beschwerdeführers selbst dabei gewesen zu sein.

Auch der zweite im Rahmen der Beschwerdeverhandlung einvernommene Zeuge namens XXXX vermochte durch seine Ausführungen keine andere Einschätzung der erkennenden Richterin zu bewirken. Er behauptete, den Beschwerdeführer von "früher" zu kennen und ihn im Gefängnis gesehen zu haben. Der Zeuge gab ganz allgemein an, dass es sehr wahrscheinlich sei, dass jemand, der bereits im Herkunftsstaat inhaftiert wurde, wieder festgenommen werde. Neben diesen völlig allgemeinen Behauptungen des Zeugen gab er auf Befragung schließlich ebenfalls gleichlautend mit dem ersten Zeuge an, dass er bei keiner Bedrohung oder einem ähnlichen Vorfall des Beschwerdeführers anwesend gewesen sei und somit keine eigenen Wahrnehmungen zur behaupteten Verfolgung des Beschwerdeführers darlegen konnte. Schließlich gab er auch an, dass vier Schwestern und zwei Brüder des Beschwerdeführers ermordet worden wären, was er jedoch auf Nachfrage in "Cousins und Cousinen" änderte. Ausdrücklich gab der Zeuge zudem an, dass er nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers keinerlei Wahrnehmungen hinsichtlich des Beschwerdeführers getätigt hatte. Über Gefahren des Beschwerdeführers nach dessen Haftentlassung hatte der Zeuge nach eigenen Angaben zudem keinerlei Kenntnis. Auf weitere Nachfrage verwies der Zeuge einzig darauf, dass eine neuerliche Verhaftung des Beschwerdeführers wahrscheinlich sei.

Der Beschwerdeführer war ebenso wenig wie seine Ehefrau mit seinen Angaben in der Beschwerde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung in der Lage, das als nicht glaubwürdig gewertete Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren zu konkretisieren und glaubhaft zu machen. Auch bei Berücksichtigung der Angaben der in der Beschwerdeverhandlung einvernommenen Zeugen ergibt sich kein anderes Ergebnis für die erkennende Richterin. Der Eindruck, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspricht und der Beschwerdeführer - ebenso wie seine Ehefrau - im Herkunftsstaat somit tatsächlich keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat, wurde nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung bestätigt bzw. bekräftigt. Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Angaben in seinem Asylverfahren in keinerlei Hinsicht gelungen ist, glaubhaft, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien einer ihn persönlich betreffenden Verfolgung ausgesetzt zu sein. Für das Bundesverwaltungsgericht liegt vielmehr letztlich klar auf der Hand, dass die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte, auf welche sich die Ehefrau und Kinder im Wesentlichen in ihrem Vorbringen im Asylverfahren stützen, als nicht glaubwürdig gewertet wird und der Beschwerdeführer sowie seine Ehefrau und Kinder die Russische Föderation respektive Tschetschenien offensichtlich wegen der allgemein schlechten Lage bzw. wegen des Wunsches nach Veränderung bzw. nach Verbesserung der wirtschaftlichen Situation verlassen haben. Der Wunsch nach einer Verbesserung der ökonomischen Lage ist menschlich verständlich, aber nicht asylrelevant.

Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass im medizinischen Befund vom 15.03.2013 in Bezug auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers festgestellt wurde, dass er an "Posttraumatischer Belastungsstörung, Schmerzen in der rechten Schulter sowie Kopf- und Oberbauchschmerzen" leidet. Im Befund vom 08.11.2012 und vom 13.11.2012 wird "Gastritis Typ Bhelicobacterassoziiert" beim Beschwerdeführer diagnostiziert. Neben gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Hals-, Lenden- und Brustwirbelsäule, welche im Befundbericht eines Facharztes für Radiologie vom 26.02.2013 festgestellt wurden, wurde mittels Befund eines Facharztes für Innere Medizin vom 21.02.2013 "St.p. Hlo-assoz. Gastritis, Chloelithiasis, lat. hypothyreote Stoffwechs" beim Beschwerdeführer diagnostiziert. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung beschrieb der Beschwerdeführer seinen Gesundheitszustand dahingehend, dass ihm von einem Psychologen zwar Arzneimittel verschrieben worden sei, der Beschwerdeführer diese jedoch aufgrund der Nebenwirkungen nicht einnehme. Zudem nehme er keinerlei psychiatrische Behandlung mehr in Anspruch. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zudem ausdrücklich an, dass er keine weitere psychiatrische Befundung beantragt. Befragt nach dem MRT des Gehirnschädels (Verweis dazu im Befund vom 15.03.2015) gab der Beschwerdeführer an, er vermute, diesbezüglich keine Antwort erhalten zu haben, jedoch hätte man ihm Tabletten verschrieben. Ausdrücklich führte der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung abschließend an, dass er keine weiteren medizinischen Befunde hinsichtlich seines Gesundheitszustandes vorlegen möchte.

Den vorgelegten ärztlichen Befunden und den Angaben des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegensteht. Sollte der Beschwerdeführer weitere medizinische Maßnahmen benötigen, wird ihm dies in seinem Herkunftsstaat zuteil werden. Den aktuellen Länderinformationen zur medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien ist zu entnehmen, dass die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass auch posttraumatische Belastungsstörungen mittels unterschiedlicher Therapien eines Psychiaters/Psychologen und diversen Medikamenten in der Russischen Föderation behandelbar sind (vgl. Länderberichte; SOS International, 20.02.2013, 27.05.2014).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes mittels Erkenntnis abzuweisen.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser von der erkennenden Richterin ausdrücklich darüber belehrt wurde, dass er gemäß § 20 AsylG aufgrund des in der Beschwerdeergänzung vorgelegten medizinischen Befundes, der sich auf die Drohung eines sexuellen Eingriffs bezieht, das Recht auf Einvernahme durch eine gleichgeschlechtliche Person hat. Der Beschwerdeführer erklärte trotz Belehrung, ebenso wie sein ausgewiesener Vertreter, dass es im gegenständlichen Fall sein ausdrücklicher Wunsch ist, von der anwesenden weiblichen erkennenden Richterin einvernommen zu werden. Auf ausdrückliches Verlangen des Beschwerdeführers und seines ausgewiesenen Vertreters entscheidet somit die erkennende Richterin nach mehrmaliger Belehrung gemäß § 20 AsylG auch den gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers.

Zu A)

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren hinsichtlich der minderjährigen Kinder und der Ehefrau im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.

Zu Spruchpunkt I:

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation insbesondere in Tschetschenien sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I 75/1997 idF BGBl. I 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Rn 45).

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.

§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Die Gefahr muss sich daher auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Es besteht kein Hinweis auf derartige Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Da der Beschwerdeführer, wie unter Spruchpunkt I ausgeführt, keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen konnte, ist nicht davon auszugehen, dass ihm aus den von ihm vorgebrachten Ausreisegründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe drohen, die die von Art. 3 EMRK geforderte Intensität erreichen.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation eine Rückverbringung in die Russische Föderation die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.

Aus der Rechtsprechung des EGMR ergibt sich zur Frage der Relevanz von Krankheiten folgende Judikaturlinie:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". In AYEGH v Schweden vom 07.11.2006 betonte der EGMR auch den Umstand, dass ein schlechter Gesundheitszustand durch die unsichere Lage im Aufenthaltsstaat und die Angst vor Abschiebung in den Iran bedingt sei; die (damit in Zusammenhang stehende) erklärte Selbstmordabsicht hindert die Abschiebung nicht (anderes kann gelten, wenn der/die Betreffende bereits längerer Zeit in stationärer psychiatrischer Behandlung ist. Die zuständigen Behörden müssen sich vor dem unmittelbaren Vollzug noch einmal von der Überstellungsfähigkeit überzeugen und geeignete Maßnahmen treffen, um einen Suizid zu verhindern (siehe auch KARIM v Schweden).

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht denselben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)

In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI v Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt wurde, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In KARIM v Schweden erkannte der EGMR, dass in Bangladesch ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Personen, respektive Opfer von Folter bestünden. Bei erheblichen finanziellen Kosten solcher Behandlungen kann es darauf ankommen, ob diesbezüglich Unterstützung durch den Familienverband möglich ist.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

Schließlich sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina und schwere psychische Krankheiten in Bangladesch) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Berufungsverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Das Bundesverwaltungsgericht geht im Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre. Dies kann, wie oben dargelegt wurde, in der Russischen Föderation auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden, zumal eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung zur Verfügung steht, ebenso wenig kann dies im konkreten Fall des Beschwerdeführers angenommen werden.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Probleme wird auf die Beweiswürdigung verwiesen und ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine existenzbedrohende Krankheit im Sinne der obigen Rechtsprechung vorliegt, welche den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden.

Im gesamten Verfahren haben sich keine Hinweise, welche die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer rechtfertigen würden, ergeben. Es liegen also keine Umstände vor, welche einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG als unrechtmäßig erscheinen ließe. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Der Beschwerdeführer ist ein 36-jähriger Mann im arbeitsfähigen Alter, der eigenen Angaben zufolge vor der Ausreise in Geschäften der Verwandtschaft gearbeitet und durch Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt bestritten hat. Der Beschwerdeführer war jedenfalls vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage, seine Lebensgrundlage sowie jene seiner Familie zu sichern und es ist daher nicht ersichtlich und hat dies der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihm dies nicht auch künftig möglich sein sollte. Vielmehr hat er selbst angegeben, arbeiten zu könne und zu wollen. Er wird daher bei einer etwaigen Rückkehr den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreiten können. Abgesehen davon verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimat nach wie vor über Familienangehörige und wird von diesen bei einer Rückkehr unterstützt werden. Zu erwähnen ist auch, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau - den Angaben der Ehefrau zufolge - ein Haus im Herkunftsstaat besitzen, in dem sie wohnen können. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter als in Österreich ist, wäre es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden und ist daher die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit seinen minderjährigen Kindern und seiner Ehefrau gemäß §§ 34 Abs. 4 iVm. 2 Z 22 AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Diese Bestimmung wird auch sinngemäß auf die Frage anzuwenden sein, ob eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Wie sich aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde, aus der Beschwerde sowie der Beschwerdeverhandlung ergibt, hat der Beschwerdeführer neben seiner Ehefrau und seinen drei minderjährigen Kindern - abgesehen von einem Cousin 2. Grades, zu dem aber - wie er selbst angegeben hat - aktuell kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis besteht und mit dem der Beschwerdeführer auch nicht im gemeinsamen Haushalt lebt - keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte. Die Ehefrau und die drei minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers, welche gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in Österreich leben, haben mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag ebenfalls eine gleichlautende, negative Entscheidung in ihrem Asylverfahren erhalten. Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu einer in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person besteht somit nicht.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).

Eine besonders fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers während seines nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden: Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit 27.08.2012, somit erst seit rund zwei Jahren und acht Monaten, beruht auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen hat und ist auch noch zu kurz, um seinem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen. Es sind zudem keine besonderen zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden integrativen Schritte erkennbar.

Insbesondere vor dem Hintergrund der erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt wurde und wird, kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Hingegen hat der Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in der Russischen Föderation verbracht, ist dort aufgewachsen und hat dort seine Sozialisation erfahren. In der Russischen Föderation leben Verwandte des Beschwerdeführers. Außerdem werden die Ehefrau und die drei minderjährigen Kinder mit dem Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat zurückkehren. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher ist derzeit im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des Beschwerdeführers zur Russischen Föderation auszugehen.

Hinsichtlich der gesamten Familie wurde ein Empfehlungsschreiben vom 19.02.2015 übermittelt und brachte der Beschwerdeführer eine Fischerkarte vom 23.04.2014 in Vorlage. Der Beschwerdeführer ist in Österreich keiner Arbeit nachgegangen. Hinsichtlich seiner Deutschkenntnisse brachte er Kursbestätigungen im Niveau A1.1, A1.2, A2.1 und A2.2 in Vorlage und konnte sich die erkennende Richterin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer über grundlegende gute Deutschkenntnisse verfügt. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich strafgerichtlich unbescholten geblieben ist, vermag insofern keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich zu bewirken, als mangelnde Straffälligkeit die Regel sein sollte; vielmehr stellt die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Der Beschwerdeführer vermochte zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen könnten.

Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiegt in diesem Fall schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet.

Es kann daher im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass in dem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 ist das Verfahren daher spruchgemäß zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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