AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W159.2249925.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Burkina Faso, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.07.2022, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 und 9, § 46 und 55 Abs. 1-3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Burkina Faso, gelangte spätestens am 10.07.2021 irregulär nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am gleichen Tag erfolgte die Erstbefragung durch die Polizeiinspektion XXXX . Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater zwei Frauen gehabt habe, seine leibliche Mutter und sein Vater seien im Februar 2021 von Terroristen ermordet worden. Nach dem Tod seines Vaters sei er zur Polizei gegangen, um das Grundstück seines Vaters zu kaufen und um für ihn und seine Schwester sorgen zu können. Sein Stiefbruder habe jedoch gemeint, dass er das Grundstück bereits vor ihm gekauft hätte, er könne dies jedoch nicht beweisen. Er habe jedoch einen Teil des Grundstückes verkauft, wo nun eine Kirche aufgestellt werden soll. Eine Milizgruppe namens Koglweogo sei von seinem Stiefbruder daraufhin beauftragt worden ihn festzunehmen. Diese würden Personen auf Holzgerüste binden und schlagen. Er müsste danach dreimal so viel zahlen, als er für das Grundstück bekommen habe. Die Milizgruppe habe ihn bereits angefangen zu jagen, weshalb er aus seiner Heimat habe fliehen müssen.
Am 22.10.2021 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die französische Sprache vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Oberösterreich einvernommen. Der Beschwerdeführer wiederholte seinen Namen und sein Geburtsdatum. Er sei ihn XXXX in Burkina Faso geboren und Staatsbürger von Burkina Faso. Er habe jedoch keine Dokumente, welche seine Identität beweisen könnten. Er selbst sei Moslem, seine Mutter sei Christin, sein Vater Moslem. Zum Datum der Einreise machte er widersprüchliche Angaben. Es gehe ihm gesundheitlich gut, er sei nicht in ärztlicher Behandlung oder Therapie und nehme auch keine Medikamente. Außer Französisch spreche er auch noch ein bisschen Englisch. Er sei im Dorf XXXX geboren und habe im Nachbardorf sechs Jahre die Grundschule und sechs Jahre die Mittelschule besucht. Aus finanziellen Gründen habe er die Schule beenden müssen. Dann habe er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen, sieben Jahre habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Anschließend habe er sein Heimatland verlassen. Den Reisepass habe er in der Türkei verloren. Er habe eine Schwester XXXX , einen Onkel vs. und eine Tante vs., sowie auch einen Onkel ms. und eine Tante ms., welche in Burkina Faso leben. Er sei verheiratet und habe ein Kind. Seine Frau heiße XXXX , sei 22 Jahre alt und lebe bei ihren Eltern in XXXX . Er habe zu seiner Familie Kontakt über Whats App. Sein Vater habe zwei Hektar landwirtschaftlichen Grund. Seine Verwandten hätten keine Probleme in der Heimat.
Im Juni 2021 habe er erstmals daran gedacht, das Herkunftsland zu verlassen. Tatsächlich verlassen habe er Burkina Faso am 05.06.2021, er habe sich drei Tage im Wald versteckt. Zur Deckung der Schlepperkosten habe er ein landwirtschaftliches Grundstück seines Vaters verkauft. Er sei dann in die Türkei geflogen. Er werde in seiner Heimat weder von der Polizei, noch von der Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder sonstigen Behörden gesucht. Er habe auch sonst keine Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt, weder wegen politischer Gesinnung, noch wegen Religion, noch wegen seiner Volksgruppe.
Zu den Fluchtgründen gefragt, gab er an, dass sein Vater zwei Frauen gehabt habe. Er sei in XXXX geboren. Außerdem habe sein Vater mit der Frau seines Bruders geschlafen, sein Onkel habe dies erfahren und deswegen habe er den Ort verlassen müssen. Sie seien dann im Jahre 2012 nach XXXX gereist. Am 04. oder 05.06.2021 habe es einen Terroranschlag gegeben, dabei seien seine Eltern gestorben. Er habe dann nicht mehr gewusst, was er tun sollte und habe mit seiner Schwester gesprochen. Er habe gemeint, dass sie das Grundstück verkauften sollten. Sein älterer Halbbruder XXXX habe aber gemeint, dass er kein Recht auf das Grundstück habe, er habe das Grundstück von seinem Vater gekauft. Er selbst habe dem widersprochen, zumal ihm sein Vater nichts davon erzählt habe. Er sei dann auch zur Polizei gegangen, diese hätten ihm aber gesagt, dass es ein innerfamiliäres Problem sei und dass sie sich da nicht einmischen würden. Er habe dann seinen Teil und den Teil seiner Schwester ohne das Wissen seiner Halbbrüder weiterverkauft. Seine Brüder seien dann zu einer gefährlichen kriminellen Gruppe namens Koglweogo gegangen. Diese habe ihn in seinem Haus gesucht, er sei aber nicht dort gewesen. Seine Schwester sei daheim gewesen, sie habe ihm gesagt, dass sie ihn suchen würden, daraufhin sei er weggelaufen. Er habe sich die nächsten Tage versteckt und sei dann geflüchtet. Etwaige Hilfe bei der Lösung des Problems durch Rechtsanwälte, NGO´s, Medien oder die Staatsanwaltschaft habe er nicht in Anspruch genommen. Er habe nur aus diesem Grunde sein Heimatland verlassen. Gefragt, ob bei dem Terroranschlag noch jemand anderer außer seinen Eltern zu Schaden gekommen sei, gab er an, dass noch eine 2. Frau verletzt worden sei. Seine Schwester sei nicht bedroht worden, weil sie geglaubt hätten, dass er das ganze Geld eingesteckt habe. Die neuen Käufer hätten keine Probleme, sie hätten das Grundstück traditionell mündlich, ohne einen schriftlichen Vertrag gekauft. Der Grundstückanteil, den er verkauft habe, sei 400 Quadratmeter gewesen. Seine Frau und sein Kind seien während des Terroranschlages nicht in dem Haus gewesen. Sie sei bei ihren Eltern geblieben und nicht nach XXXX übersiedelt. Über Vorhalt, dass er bereits 2012 nach XXXX übersiedelt sei, wo er noch nicht verheiratet gewesen wäre, gab er an, dass sie sich damals schon gekannt hätten und in einer Beziehung gewesen wären. Über Vorhalt wie diese Beziehung funktioniert habe, wenn seine Frau 24 Stunden von ihm weg wohne, gab er dann, dass er sie öfters besucht habe. Befragt, warum er nicht zu seiner Gattin und seinem Kind gezogen wäre, gab er an, dass er bei seinem Vater leben hätte wollen. Gefragt nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, dass diese kriminelle Gruppe ihn fangen und foltern würde, vielleicht würde er auch sterben. Andererseits gab er jedoch an, dass es keine konkreten Hinweise geben würde, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde. Befragt zu seinem Leben in Österreich gab er an, dass er mit niemandem zusammenlebe und hier auch keine Verwandte habe. Er besuche lediglich einen Deutschkurs bei arcobaLeno, er habe jedoch keine Prüfung gemacht. Er befinde sich in Grundversorgung und habe sich auch nicht beim AMS als arbeitssuchend gemeldet. Durch das Fußballspielen habe er Freunde kennengelernt, einer sei Türkei, einer sei Österreicher. Er sei in keinen Vereinen tätig. Er lerne viermal die Woche ca. dreieinhalb Stunden die deutsche Sprache. Er habe sämtliche Gründe, warum er sein Heimatland verlassen habe, angeben können. Er möchte in Österreich gerne arbeiten, um sein Leben zu verbessern. Zu den Länderfeststellungen gab er keine Stellungnahme ab.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 08.11.2021, Zl. XXXX , wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Burkina Faso abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, unter Spruchteil IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchteil V. festgestellt, dass die Abschiebung nach Burkina Faso zulässig sei und unter Spruchpunkt VI. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt.
In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebene Einvernahme dargestellt. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass sich das Vorbringen als unschlüssig und widersprüchlich erweise, insbesondere sei der Beschwerdeführer nicht wegen eines Terroranschlages geflüchtet, sondern wegen Grundstücksstreitigkeiten, was nicht nachvollziehbar sei. Außerdem sei von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. Rechtlich wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers unglaubwürdig wären, insbesondere habe er lediglich vom Hörensagen geglaubt, dass die Koglweogos nach ihm suchen würden und stünde ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Da auch sonst nichts zu erkennen gewesen sei, was auf eine Verfolgungsgefahr hindeuten würde, sei der Antrag auf internationalen Schutz aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen. Zu Spruchteil II. wurde zunächst festgehalten, dass das Bestehen einer Gefährdungslage nach § 50 FPG bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden sei. Es bestünden in Burkina Faso keine Anhaltspunkte dafür, dass dort eine derart extreme Gefahrenlage herrsche, dass praktisch jeder der konkreten Gefahr einer Verletzung der in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer habe überdies angegeben, gesund zu sein und würde er bei einer Rückkehr eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden und könnte er auch von seinen Angehörigen und seiner Ehegattin Unterstützung erhalten, außerdem sei er gesund und im erwerbsfähigen Alter. Es hätten sich daher selbst Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG lägen nicht vor (Spruchpunkt III.). Zu Spruchpunkt IV. wurde zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein schützenswertes Familienleben in Österreich führe und hier weder Verwandte, noch Lebenspartner habe. Er sei rechtswidrig eingereist, sei der deutschen Sprache nicht mächtig, habe keine Deutschprüfung nachgewiesen und auch nicht ehrenamtlich tätig. Es würde daher auch kein schützenswertes Privatleben bestehen, wenn auch der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sei. Im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung sei daher festzustellen gewesen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden, es sei daher ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht zu erteilen gewesen und eine Rückkehrentscheidung zulässig. Zu Spruchpunkt V. wurde dargelegt, dass im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG bestehe und einer Abschiebung nach Burkina Faso auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass diese aus zulässig zu bezeichnen sei, Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hätten nicht festgestellt werden können (Spruchpunkt VI.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, gegen alle Spruchteile der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ergänzend zum bisherigen Vorbringen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 04.11.2021 erfahren habe, dass seine Schwester, die im 2. Monat schwanger gewesen sei, am 25.10.2021 im Zuge eines Verhörs durch die Koglweogo Miliz ums Leben gekommen sei. Gerügt wurde, dass die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nicht entsprechend festgestellt hätte und auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausreichend eingegangen sei. Auch seien die Länderfeststellungen mangelhaft, zumal die Behörde keine Ermittlungen in Bezug auf die Gruppe der Koglweogo angestellt habe. Auch würde sich allgemein die Sicherheitslage in Burkina Faso verschlechtern und würde ein Klima der Gewalt dort herrschen, wozu auch aus Human Rights Watch 2020 zitiert wurde, weiters sei die Nahrungsmittel- und Gesundheitsversorgung problematisch. Die Behauptung in der Beweiswürdigung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers emotionslos gewesen sei, sei nicht nachprüfbar. Der Beschwerdeführer habe so gut, wie es ihm möglich war, am Verfahren mitgewirkt und alle Fragen beantwortet. Rechtlich wurde ausgeführt, dass der burkinische Staat weder willens noch in der Lage sei, den Beschwerdeführer vor weiteren Verfolgungshandlungen durch die Koglweogo-Gruppe zu schützen und habe er dazu nachvollziehbare Angaben gemacht, sodass die wohl begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK bestehe und dem Beschwerdeführer internationaler Schutz zu gewähren gewesen sei, in eventu sei dem Beschwerdeführer wegen der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage und der humanitären Krise in Burkina Faso subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen, auch läge eine innerstaatliche Fluchtalternative aufgrund des Fehlens jeglichen sozialen Netzes für den Beschwerdeführer nicht vor. Schließlich sei der Beschwerdeführer auch bemüht, sich in Österreich zu integrieren und spreche bereits ein wenig Deutsch und sei eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Burkina Faso faktisch unmöglich. Schließlich wurde auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
Mit Eingabe vom 30.12.2021 legte die ausgewiesene Vertretung des Beschwerdeführers eine Kopie aus der burkinischen Zeitung Sidwaya einen Artikel über die Tötung der Schwester des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer vor.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 21.07.2022 an, zu der sich die belangte Behörde für die Nichtteilnahme entschuldigen ließ. Die Beschwerdeführervertreterin erstattete einen vorbereitenden Schriftsatz, wonach bei einer Rückkehr nach Burkina Faso die reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK bestünde und wurde nochmals darauf hingewiesen, dass kein ausreichender staatlicher Schutz vor Verfolgung, vor gewalttätigen Übergriffen der Koglweogo Miliz bestünde und die Justiz korrupt und ineffizient sei.
Zu der Beschwerdeverhandlung, zu der der Beschwerdeführer in Begleitung einer Mitarbeiterin seiner ausgewiesenen Vertretung erschien, legte diese Deutschkursbestätigungen des Vereins arcobaLeno sowie des international Teams Austria vor. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und blieb bei seinem Vorbringen, er sei Staatsangehöriger von Burkina Faso und habe seine Identitätsdokumente auf der Flucht verloren. Er sei am XXXX in XXXX geboren, seine Religion wisse er nicht, seine Mutter sei Christin und sein Vater Moslem. Er sei in XXXX geboren und dann mit seinem Vater, als er 19 Jahre alt gewesen sei, nach XXXX gezogen. XXXX liege an der Grenze zu Niger, XXXX in der Region XXXX . Gefragt, warum der Vater des Beschwerdeführers nach XXXX habe ziehen müssen, gab der Beschwerdeführer an, dass es ein Religionsproblem mit seinen Brüdern gegeben habe. Er sei zwölf Jahre zur Schule gegangen und habe dann bei seinem Vater im Garten gearbeitet, sie hätten Tomaten und Zwiebel angebaut. Wirtschaftliche Probleme in Burkina Faso hätten sie nicht gehabt. Seine Eltern würden nicht mehr leben. Sein Vater habe zwei Frauen gehabt, er habe eine Vollschwester und weitere fünf Halbgeschwister. Seine Schwester sei verstorben, über den Verbleib seiner Halbgeschwister wisse er nichts, er habe keinen Kontakt zu ihnen. Er habe eine Frau, sie wären allerdings nur traditionell verheiratet. Wann er diese kennengelernt habe, könne er sich nicht so genau erinnern. Gefragt, ob er mit seiner Frau auch in einem Haushalt zusammengelebt habe, gab er an, ja. Über Vorhalt, dass er beim BFA angegeben habe, dass er wegen seiner Übersiedlung nach XXXX nicht mit ihr habe zusammenleben können, gab er an, dass sie so lange seine Eltern gelebt hätten, zusammengelebt hätten und nachher nicht mehr. Er habe einen Sohn namens XXXX , der fünf Jahre alt sei. Sein Sohn lebe bei seinem Schwiegervater in XXXX . Mit seiner Frau sei er über Whats App gelegentlich in Kontakt, mit sonst jedoch niemandem.
Gefragt über nähere Umstände, wie seine Eltern ums Leben gekommen seien, gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass es ein terroristischer Anschlag gewesen sei, es sei in XXXX 2021 gewesen, an das Monat könne er sich nicht erinnern. Es habe viele Tote gegeben, insgesamt über 100. Gefragt, von wem dieser Terroranschlag verübt worden sei, gab er an, dass er dies nicht wisse, es gäbe überall Terroristen in Burkina Faso, auch das Ziel des Terroranschlages könne er nicht nennen, er habe so etwas immer nur im Fernsehen gesehen. Er selbst sei bei einem Freund in XXXX gewesen, seine Frau und sein Sohn seien auch nicht zu Hause gewesen. Seine Eltern seien durch eine Sprengstoffexplosion getötet worden. Nachher habe er versucht das Grundstück zu verkaufen, es sei das einzige Grundstück. Gefragt, warum er seine Existenzgrundlage habe veräußern wollen, gab er an, dass er nur einen Teil des Grundstückes habe verkaufen wollen, nicht jenen Teil, wo sie Gemüse angepflanzt hätten. Sie hätten keine andere Möglichkeit zum Überleben gehabt. Gefragt, wie groß das Grundstück, das er verkaufen hätte wollen, gewesen sei, gab er an, dass es keine genaue Abgrenzung gäbe. Sein Halbbruder XXXX habe gesagt, dass er es mit seinem Vater gekauft habe. Er habe sich mit seinem Halbbruder nicht einigen können. Er sei dann zur Polizei gegangen, diese wäre jedoch für Grundstücksstreitigkeiten nicht zuständig. Sein Halbbruder habe dann eine bewaffnete Gruppe gerufen, die ihn hätte festnehmen wollen. Gefragt, nach dem Käufer des Grundstückes gab er an, dass es jemand aus dem Dorf gewesen sei, der darauf eine Kirche hätte errichten wollen, einen schriftlichen Kaufvertrag habe es nicht gegeben. Über Vorhalt, dass es das BFA als unplausibel angesehen habe, dass der Beschwerdeführer wegen des Terroranschlages das Land nicht verlassen habe, jedoch wegen einer Grundstücksstreitigkeit, gab er an, dass das terroristische Attentat zu dieser Situation geführt habe. Über mehrmaliges Nachfragen gab der Beschwerdeführer an, dass jene Gruppe, die sein Halbbruder eingeschaltet habe, Koglweogo heiße. Gefragt, was er über diese Gruppe wisse, gab er an, dass diese die Leute schlecht behandeln würden. Über Vorhalt, dass diese Gruppe in den Medien teilweise auch als Ordnungshüter beschrieben werde, gab er an, dass er nur Videos gesehen habe, dass sie die Leute malträtieren würden. Gefragt, ob er persönliche Probleme mit den Koglweogo gehabt hätte, bejahte er. Nachgefragt, ob er dies näher ausführen könne, gab er an, dass er nur dieses Problem mit dem Grundstück gehabt habe. Weiters nachgefragt, ob er persönlich von dieser Gruppe bedroht worden sei, gab er an, dass sie zu ihm nach Hause gekommen wären, aber nicht zu Hause gewesen sei. Gefragt nach dem unmittelbaren Anlass der Ausreise gab er an: „Das war es“. Daraufhin wies die Beschwerdeführervertreterin den Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht hin.
Seine Probleme in Burkina Faso hätten Ende Mai / Anfang Juni 2021 begonnen. Wann er genau ausgereist sei, könne er sich nicht erinnern. Es sei auch Ende Mai / Anfang Juni gewesen, er sei ca. einen Monat und ein paar Tage nach Österreich gereist. Gefragt, warum er nicht mit seiner Frau und dem Kind ausgereist sei, gab er an, dass diese keine Probleme gehabt hätten. Er sei in die Türkei geflogen und dann über Bulgarien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist. Gefragt, was nach seiner Ausreise mit seiner Schwester geschehen sei, führte er aus, dass sie zu ihm nach Hause gekommen wären und gefragt hätten, wo er sei. Nachdem er nicht dort gewesen sei, hätten sie seine Schwester malträtiert, sie sei schwanger gewesen und sei gestorben, dies sei am 25.10.2021 gewesen. Die Mutter seines Kindes habe ihm das mitgeteilt. Gefragt, ob er das Original der Zeitung Sidwaya habe, das er vorgelegt habe, führte er aus, dass die Mutter seines Kindes ihm das geschickt habe. Gefragt, was das für eine Zeitung sei, gab er an, dass das eine Zeitung sei, die gegen die Gruppe Koglweogo sei.
Er habe keine gesundheitlichen oder psychischen Probleme. In Österreich lerne er Deutsch und spiele Fußball. Die Beschwerdeführervertreterin legt eine Spielerneuanmeldung des XXXX vor, welche in Kopie zum Akt genommen wurde. Die Spielerpässe habe der Trainer, er spiele als Stürmer. Er habe schon einen Deutschkurs gemacht, aber für die Prüfung müsse er etwas zahlen und das Geld habe er nicht. Er habe in keiner Weise in Österreich noch gearbeitet, bei anderen Vereinen außer beim XXXX sei er nicht, österreichische Freunde habe er auch nicht. Gefragt, was bei einer Rückkehr nach Burkina Faso geschehen würde, gab er an, dass er glaube, dass sie ihn nicht in Ruhe lassen würden und es würde sehr schlimm werden. Über Befragen durch die Beschwerdeführervertreterin, gab der Beschwerdeführer an, dass die Kindesmutter derzeit mit jemand anderem lebe, aber er rufe sie wegen des Kindes regelmäßig an. Sonst habe auch mit niemand anderem in Burkina Faso Kontakt. Die Mutter seines Kindes habe ihm den Zeitungsartikel aus Sidwaya per Whats App geschickt, sie habe ein Foto gemacht. Er habe in Österreich eine neue Freundin, die Eltern würden aus XXXX kommen, sie sei aber hier geboren und studiere an der Uni. Seit fünf Monaten führe er mit dieser eine Beziehung, aber sie würden nicht gemeinsam wohnen. Ein weiteres Vorbringen hatte er nicht.
Am Schluss der Verhandlung wurden den Verfahrensparteien folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht:
LIB zur Staatendokumentation zu BURKINA FASO, zuletzt aktualisiert am 02.02.2022
Wikipedia zu BURKINA FASO
Freedom House zu BURKINA FASO
Deutsche Welle – Das Ende der Versöhnung zu BURKINA FASO?, BURKINA FASO - die Milizen diktieren das Gesetz
taz.de – das Kogleweogo-Dilemma
und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt, innerhalb dieser gleichen Frist könnten auch Rechtsausführungen getätigt werden.
Verlesen wurde schließlich der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint.
Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung Gebrauch, diese wies daraufhin, dass auch aus Medienberichten ersichtlich sei, dass es am 05.06.2021 in XXXX zu einem terroristischen Angriff gekommen sei, bei dem mindestens 138 Menschen getötet worden seien. Verwiesen wurde darauf, dass auch nach dem Bericht der deutschen Welle Milizen mit brutaler Willkür in Verbindung gebracht würden. Sofern der Milizen-Chef XXXX selbst über das Handeln seiner Miliz berichte, handle es sich um keine unabhängige Berichterstattung. Die Koglweogo Miliz würde regelmäßig Menschenrechtsverletzungen begehen und wäre es wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Schwester weiter in das Visier der Miliz geraten sei. In Burkina Faso sei nicht nur die Sicherheitslage sondern auch die humanitäre Lage prekär und würde sich diese stetig verschlechtern und sei das Land auch von der Gewalt jihadistischer Gruppen betroffen und schließlich habe auch die Covid-19 Pandemie die humanitäre Lage im Land wesentlich verschlechtert, sodass auf die in der Beschwerde gestellten Anträge verwiesen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Burkina Faso, er wurde am XXXX in XXXX geboren und ist zwölf Jahre lang zur Schule gegangen. Anschließen hat er gemeinsam mit seinem Vater Gemüseanbau betrieben. 2012 habe er mit seinem Vater XXXX verlassen müssen und ist nach XXXX gezogen, die Gründe dafür sind nicht näher feststellbar. Sein Vater war mit zwei Frauen verheiratet. Der Beschwerdeführer hat außer einer Schwester noch fünf Halbgeschwister. Der Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet und hat einen fünfjährigen Sohn in Burkina Faso. Er hatte keine wirtschaftlichen Probleme in Burkina Faso. Zu den Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben keine näheren Feststellungen getroffen werden. Es kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer persönlich von der Koglweogo Miliz verfolgt wurde. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass seine Eltern bei einem Terroranschlag ums Leben gekommen sind.
Der Beschwerdeführer hat Ende Mai / Anfang Juni 2021 Burkina Faso verlassen und ist am 10.07.2021 illegal nach Österreich eingereist und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen schwerwiegenden organischen oder psychischen Erkrankungen. Er hat nach wie vor mit seiner Frau Kontakt, obwohl diese in einer neuen Beziehung lebt, auch der Beschwerdeführer hat nunmehr eine neue Beziehung in Österreich. Er hat einen Deutschkurs besucht, aber noch kein Deutschdiplom erworben. Er spielt bei der Fußballmannschaft XXXX Stürmer, weitere Hinweise auf eine Integration bestehen nicht. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Zu Burkina Faso wird Folgendes verfahrensbezogen festgestellt:
1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
KI vom 2.2.2022: Militärputsch (betrifft: Abschnitt 2 / politische Lage)
Nach Schießereien in Kasernen am 23.1.2022 verkündete ein aus dem Militär stammender Putschist am 24.1. im Fernsehen die Machtübernahme durch die Armee und die Abdankung von Präsident Kaboré. Die Putschisten agieren unter dem Namen Mouvement Patriotique pour la Sauvegarde et la Restauration (MPSR) und werden von Oberstleutnant Paul-Henri Sandaogo Damiba angeführt (BAMF 31.1.2022).
Nach Darstellung der Putschisten verlief die Machtübernahme unblutig. Präsident Kaboré und Premierminister Zerbo sind von der Armee festgesetzt worden (BAMF 31.1.2022), das Parlament wurde aufgelöst (DW 31.1.2022; vgl. FAZ 26.1.2022).
Die Lage in Burkina Faso ist ruhig. Eine Ausgangssperre von 21:00 bis 05:00 Uhr wurde verhängt. Die anfangs gesperrten Luftgrenzen wurden wieder geöffnet (BAMF 31.1.2022). Anfang Feber 2022 wurde die Verfassung zum Teil wieder in Kraft gesetzt (FAZ 1.2.2022). Nach eigenen Angaben will die Junta „innerhalb einer angemessenen Frist“ einen Zeitplan für eine Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung vorschlagen (BAMF 31.1.2022; vgl. FAZ 26.1.2022). Sie gibt zudem an, dass demokratische Grundsätze – Unabhängigkeit der Justiz, Presse- und Meinungsfreiheit – weiterhin gelten werden. Gleichzeitig wurde Dambia vorübergehend zum Staatsoberhaupt ernannt und die MPSR zum zentralen Organ für die Festlegung und Ausrichtung der Sicherheits-, Wirtschafts-, Sozial- und Entwicklungspolitik erklärt (FAZ 1.2.2022).
Burkina Faso stand zuletzt zunehmend im Zeichen der Gewalt extremistischer, teils dem IS und teils al Kaida nahestehender Gruppen. Die Zahl an IDPs hat sich von 47.000 Ende 2018 auf 1,5 Millionen Menschen Ende 2021 stark erhöht (BAMF 31.1.2022; vgl. BBC 25.1.2022). Seit 2015 sind mehr als 2.000 Menschen getötet worden (FAZ 1.2.2022; vgl. DW 31.1.2022). Auch wenn Kaboré im November 2020 als Präsident wiedergewählt worden war, so wurde ihm die Eskalation der Angriffe durch Dschihadisten und auch die Unfähigkeit, die Wirtschaft wieder in Schwung zu bringen, zur Last gelegt (AfA 31.1.2022). In den vergangenen Monaten hatte sich also die Unzufriedenheit über die Regierung und die katastrophale Sicherheitslage verschärft (FAZ 26.1.2022).
Vor dem Putsch war auch die Unzufriedenheit des Militärs angewachsen. Einerseits ist die Armee schlecht ausgerüstet bzw. wurde die fehlende Unterstützung (BAMF 31.1.2022; vgl. BBC 25.1.2022) und auch die nicht-Zahlung von Gehältern bemängelt (AfA 31.1.2022); andererseits kam es bei Zwischenfällen mit islamistischen Extremisten zu schweren Verlusten. Nicht nur Teile des Militärs und der Opposition (BAMF 31.1.2022) sondern auch Demonstranten haben in jüngerer Zeit verstärkt den Rücktritt von Präsident Kaboré gefordert (BAMF 31.1.2022; vgl BBC 25.1.2022). Folglich wurde der Putsch zumindest von Teilen der Bevölkerung (BAMF 31.1.2022), nach anderen Angaben sogar weitgehend von der Öffentlichkeit begrüßt (AfA 31.1.2022). EU, UN und ECOWAS verurteilten hingegen den Staatsstreich (BAMF 31.1.2022), die Mitgliedschaften Burkina Fasos bei ECOWAS (BAMF 31.1.2022) und bei der Afrikanischen Union wurde suspendiert (FAZ 1.2.2022; vgl. DW 31.1.2022).
Quellen:
AfA – African Arguments / Nick Westcott (31.1.2022): Making sense of the coup in Burkina Faso, https://africanarguments.org/2022/01/making-sense-of-the-coup-in-burkina-faso/ , Zugriff 2.2.2022
BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.1.2022): Briefing Notes KW05 / 2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw05-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=2 , Zugriff 2.2.2022
BBC (25.1.2022): Burkina Faso coup: Why soldiers have overthrown President Kaboré, https://www.bbc.com/news/world-africa-60112043 , Zugriff 2.2.2022
DS – Der Standard (31.1.2022): Junta in Burkina Faso sagt Rückkehr zur Verfassungsordnung zu, https://www.derstandard.at/story/2000132979546/au-mitgliedschaft-von-burkina-faso-nach-militaerputsch-ausgesetzt , Zugriff 2.2.2022
DS – Der Standard (24.1.2022): Aufstand einer frustrierten Armee in Burkina Faso, https://www.derstandard.at/story/2000132799159/aufstand-einer-frustrierten-armee-in-burkino-faso , Zugriff 2.2.2022
DW – Deutsche Welle (31.1.2022): Terroristen in Burkina Faso "ausgeschaltet", https://www.dw.com/de/terroristen-in-burkina-faso-ausgeschaltet/a-60608874 , Zugriff 2.2.2022
FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (1.2.2022): Junta in Burkina Faso setzt Teile der Verfassung wieder ein, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/junta-in-burkina-faso-setzt-teile-der-verfassung-wieder-ein-17770231.html , Zugriff 2.2.2022
FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.1.2022): Der Putsch eines Fachmanns für Terror, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/putsch-militaer-uebernimmt-macht-in-burkina-faso-17750467.html , Zugriff 2.2.2022
KI vom 27.12.2019: Angriffe durch Dschihadistengruppierungen (Betrifft: Abschnitte 3./Sicherheitslage und 13./Religionsfreiheit)
Bei einem Angriff am 24.12.2019 auf einen Militärstützpunkt und die Stadt Arbinda in der Provinz Soum im Norden des Landes wurden gemäß offiziellen Angaben 35 Zivilisten, fast alle davon Frauen, sowie sieben Soldaten und 80 aufständische Kämpfer getötet (AJ 25.12.2019; vgl. ORF 26.12.2019, EN 25.12.2019). Zunächst bekannte sich keine Gruppe zu dem Angriff. Es ist in dem Land auch selten, dass Gruppierungen die Verantwortung für Angriffe übernehmen. In Burkina Faso sind Gruppierungen aktiv, die mit Al-Kaida und Islamischer Staat (IS) verbunden sind. Ihnen werden viele Attacken zugeschrieben. (Standard 25.12.2019; vgl. AJ 25.12.2019).
Am darauffolgenden Tag, dem 25.12.2019, wurden in derselben Region nahe Hallalé eine Militärpatrouille attackiert. Bei den Gefechten wurden mindestens elf Soldaten und mindestens fünf der Angreifer getötet (TS 26.12.2019; vgl. ORF 26.12.2019, Monde 25.12.2019).
Angriffe von Dschihadisten gegen christliche Kirchen oder Geistliche haben in Burkina Faso in letzter Zeit zugenommen (JA 2.12.2019; vgl. ACLED 31.5.2019). Am 1.12.2019, wurden bei einem Angriff auf eine protestantische Kirche in in der Provinz Komandjari mindestens 14 Menschen erschossen (JA 2.12.2019; vgl. DW 1.12.2019). Im Zeitraum 1.1. bis 26.5.2019 wurden Angriffe auf christliche Gemeinden in Sergoussouma, Boukouma, Silgadji, Dablo, Kayon und Toulfé registriert; alle fanden im Rahmen von Militäroperationen statt, die von schweren Menschenrechtsverletzungen begleitet waren (ACLED 31.5.2019; vgl. HRW 21.5.2018).
Im November 2019 wurden bei einem Hinterhalt auf einen Konvoi, der Mitarbeiter eines kanadischen Bergbauunternehmens transportierte, 37 Menschen getötet (AJ 25.12.2019). In Burkina Faso wurden seit 2015 mehr als 700 Menschen getötet und etwa 560.000 sind laut UNO derzeit intern vertrieben. Die Angriffe betreffen in der Regel den Norden und Osten des Landes, wobei die Hauptstadt Ouagadougou dreimal ins Visier genommen wurde (AJ 25.12.2019). Die Angriffe haben sich im Jahr 2019 verstärkt (AJ 25.12.2019; vgl. AA 27.11.2019). Die schlecht ausgerüstete und schlecht ausgebildete Armee versucht, die Gewalt einzudämmen (AJ 25.12.2019). Vor dem Vorfall am 24.12.2019 gaben die Sicherheitskräfte Burkina Fasos an, sie haben seit November 2019 in mehreren Operationen etwa 100 Kämpfer getötet (AJ 25.12.2019). Ende 2018 wurde in sieben der 13 Selbstverwaltungsbezirken der Ausnahmezustand verhängt (24H 26.12.2019; vgl. AA 27.11.2019).
Die Angriffe auf Kirchen in Burkina Faso sind auch Reaktionen auf die Taktik der verbrannten Erde des Staates und der Milizen, mit denen der Staat zusammenarbeitet (ACLED 31.5.2019; vgl. HRW 21.5.2018). Während Angriffe von Dschihadisten auf Kirchen jedoch international Schlagzeilen machen, finden ähnlich brutale Taktiken der Regierung und ihrer Verbündeten - einschließlich Massenhinrichtungen von Fulani - nicht die gleiche Aufmerksamkeit (ACLED 31.5.2019). Dennoch ist dieses Vorgehen der Regierungstruppen zum Teil der Katalysator für die von militanten Gruppen in der Region ausgeübte Gewalt. Die Taktik der Regierung ermöglicht es den Dschihadisten, sich als Verteidiger bestimmter Gemeinschaften zu präsentieren, und erleichtert die Rekrutierung (ACLED 31.5.2019; vgl. AJ 25.12.2019). Während groß angelegte Regierungsoperationen kurzfristig zu oberflächlichen Gewinnen führen können, machen die negativen Auswirkungen auf das Verhältnis des Staates zur Bevölkerung diese Gewinne schnell wieder zunichte und fördern die exponentielle Ausweitung der Militanz in Burkina Faso (ACLED 31.5.2019).
Quellen:
24H – 24 hodín (26.12.2019): V Burkina Faso zahynulo pri útoku ozbrojencov desať vojakov, https://www.24hod.sk/v-burkina-faso-zahynulo-pri-utoku-ozbrojencov-desat-vojakov-cl729414.html , Zugriff 27.12.2019
AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.11.2019): Burkina Faso: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/burkinafasosicherheit/212336 , Zugriff 27.12.2019
ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (31.5.2019): A Vicious Cycle: The Reactionary Nature of Militant Attacks in Burkina Faso and Mali, https://www.acleddata.com/2019/05/31/a-vicious-cycle-the-reactionary-nature-of-militant-attacks-in-burkina-faso-and-mali/ , Zugriff 27.12.2019
AJ – Al Jazeera (25.12.2019): Burkina Faso mourns dozens of victims after double attack, https://www.aljazeera.com/news/2019/12/mourning-burkina-faso-attack-kills-dozens-191225001927810.html , Zugriff 27.12.2019
DW – Deutsche Welle (1.12.2019): Terrorismus in Westafrika: Tödlicher Anschlag auf Kirche in Burkina Faso, https://www.dw.com/de/t%C3%B6dlicher-anschlag-auf-kirche-in-burkina-faso/a-51493797?maca=de-rss-de-region-afrika-4022-rdf , Zugriff 27.12.2019
EN – Euronews (25.12.2019): Теракт в Буркина-Фасо: десятки погибших, https://ru.euronews.com/2019/12/25/burkina-faso-attack , Zugriff 27.12.2019
HRW – Human Rights Watch (21.5.2018): “By Day We Fear the Army, By Night the Jihadists" - Abuses by Armed Islamists and Security Forces in Burkina Faso, https://www.hrw.org/report/2018/05/21/day-we-fear-army-night-jihadists/abuses-armed-islamists-and-security-forces , Zugriff 27.12.2019
JA – Jeune Afrique (2.12.2019): Burkina Faso: 14 morts lors de l’attaque d’une église protestante, https://www.jeuneafrique.com/depeches/864659/politique/burkina-faso-14-morts-lors-de-lattaque-dune-eglise-protestante/ , Zugriff 27.12.2019
Monde, le (25.12.2019): Burkina Faso : « une dizaine » de soldats tués dans une nouvelle attaque dans le nord, https://www.lemonde.fr/afrique/article/2019/12/25/burkina-faso-une-dizaine-de-soldats-tues-dans-une-nouvelle-attaque-dans-le-nord_6024051_3212.html , Zugriff 27.12.2019
ORF – Österreichischer Rundfunk (26.12.2019): Viele Tote bei neuem Terroristenangriff in Burkina Faso, https://orf.at/stories/3148802/ , Zugriff 27.12.2019
Standard, der (25.12.2019): Dschihadisten starteten Angriff in Burkina Faso, 35 Menschen starben, https://www.derstandard.at/story/2000112648409/35-zivilisten-bei-kaempfen-in-burkina-faso-getoetet , Zugriff 27.12.2019
TS – Tagesschau (26.12.2019): Erneut Soldaten bei Angriff getötet, https://www.tagesschau.de/ausland/burkina-faso-189.html , Zugriff 27.12.2019
2. Politische Lage
Burkina Faso ist eine Präsidialrepublik nach französischem Muster, die seit 1991 auf einer modernen demokratischen Verfassung basiert (AA 11 .2016a).
Bei den Wahlen am 29.11.2015 wurde der ehemalige burkinische Premierminister Roch Marc Christian Kaboré (Mouvement du Peuple pour le Progrès, MPP) mit 53,5% im ersten Wahlgang zum Präsidenten gewählt. Zéphirin Diabré (Union pour le Progrès et le Changement, UPC) erhielt mit knapp 30% den zweithöchsten Stimmanteil (AA 11 .2016a; vgl. USDOS 13.4.2016). Am 29.12.2015 wurde Kaboré in sein Amt eingeführt. XXXX Diallo wurde zum Parlamentspräsidenten gewählt und Paul Kaba vom Präsidenten zum neuen Premierminister ernannt. Das neue Kabinett wurde aus 25 Ministern und vier Staatssekretären zusammengestellt (GIZ 11.2016a).
Die MPP gewann auch die ebenfalls am 29.11.2015 durchgeführten Parlamentswahlen. Mit 55 von 127 Sitzen wurde sie vor der UPC (33 Sitze) und der ehemaligen Regierungspartei Congrès pour la Démocratie et le Progrès (CDP; 18 Sitze) zur stärksten Partei gewählt (AA 11 .2016a; vgl. USDOS 13.4.2016).
Die Wahlen markieren das Ende der gut einjährigen Transitionsphase, die am 16.11.2014 mit der Unterzeichnung einer Übergangscharta nach dem Zusammenbruch des 27-jährigen Regimes von Präsident Compaoré auf den Weg gebracht worden war. Der ehemalige Staatspräsident Blaise Compaoré strebte im Oktober 2014 eine umstrittene Verfassungsänderung an, um seine erneute Kandidatur für das Präsidentenamt zu ermöglichen. Die Opposition und zahlreiche Bürgerkomitees stellten sich dem entgegen. Sie mobilisierten vor allem die Jugend des Landes für zunächst fröhlich-ausgelassene, später teils gewalttätige Massenproteste. Compaoré trat infolge der Proteste am 31.10.2014 zurück. Am 17.11.2014 wurde der ehemalige Diplomat Michel Kafando als Übergangspräsident bestimmt. Kafando war der erste zivile Präsident des Landes seit der Unabhängigkeit 1960 (AA 11 .2016a).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/BurkinaFaso/Innenpolitik_node.html , Zugriff 7.11.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html , Zugriff 24.11.2016
- USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html , Zugriff 24.11.2016
3. Sicherheitslage
Die weit verbreitete Armut hat zu einer Zunahme der Klein- und Gewaltkriminalität geführt. Es kommt vermehrt zu Überfällen auf Fahrzeuge durch Straßenräuber. Der Osten und Südosten des Landes waren in den vergangenen Jahren besonders betroffen (EDA 28.11.2016; vgl. AA 24.11.2016). Die Polizei und die dem Militär zugehörige Gendarmerie gehen gegen diese Kriminalität vor, werden aber seit Jahren nicht Herr über das Unwesen der Coupeurs de route (Wegelagerer, bewaffnete Straßenräuber), vor allem im Südosten des Landes. Festgenommene Coupeurs de route werden oft außergerichtlich bestraft (GIZ 11.2016a). Das französische Außenministerium warnt vor Reisen in den Norden und Westen (Grenzregionen zu Mali) sowie den äußersten Osten des Landes. Im Süden und in den zentralen Regionen des Landes wird zwar zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten, eine dezidierte Reisewarnung für diese Regionen besteht seitens des frz. Außenministeriums nicht (FD 30.11.2016).
In großen Teilen der Sahara und des Sahel sind bewaffnete Banden und islamistische Terroristen aktiv, die vom Schmuggel und von Entführungen leben. Sie sind gut organisiert, operieren grenzüberschreitend und haben Verbindungen zu lokalen, kriminellen Gruppen. Die aktuelle Situation in Mali wirkt sich auf die Sicherheitslage in Burkina Faso aus. In den Grenzprovinzen zu Mali sowie in den Grenzgebieten zu Niger besteht ein hohes Entführungsrisiko durch solche Banden (EDA 28.11.2016). Seit Ende 2015 erleben Al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM) und ihre militanten Verbündeten ein Aufleben. Sie erweitern ihr Operationsgebiet auf Burkina Faso und Mali. Ein wichtiger Faktor dafür ist der zunehmende Kampf gegen den islamischen Staat in Nordwestafrika (JF 3.3.2016).
Am 15.1.2016 sind in Ouagadougou Attentate auf ein Hotel und zwei Restaurants verübt worden. Sie haben zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert, darunter viele ausländische Staatsbürger. Laut Angaben von AQIM (Al-Qaida im Islamischen Maghreb), die die Verantwortung für den Anschlag übernahm, führte die Gruppe „Al-Mourabitoun“ den Angriff aus (EDA 28.11.2016; vgl. BAMF 18.1.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (24.11.2016): Burkina Faso: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/BurkinaFasoSicherheit_node.html , Zugriff 24.11.2016
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (18.1.2016): Briefing Notes, http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1453189545_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-18-01-2016-deutsch.pdf , Zugriff 28.11.2016
- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (28.11.2016): Reisehinweise für Burkina Faso, https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-information/burkina_faso/reisehinweise-burkina-faso.html , Zugriff 28.11.2016
- FD - France Diplomatie (30.11.2016): Conseils aux voyageurs – Burkina Faso – Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/burkina-faso/ , Zugriff 5.12.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html , Zugriff 24.11.2016
- JF - Jamestown Foundation (3.3.2016): AQIM’s Resurgence: Responding to Islamic State; Terrorism Monitor Volume: 15 Issue: 5, http://www.ecoi.net/local_link/320841/446331_en.html , Zugriff 6.12.2016
4. Rechtsschutz/Justizwesen
Verfassung und Gesetze gewährleisten eine unabhängige Justiz. NGOs berichteten jedoch, dass die Justiz korrupt sowie ineffizient ist und Einflussnahme seitens der Exekutive unterliegt. Die Gerichte werden weiterhin durch das geringe Wissen der Bürger um ihre Rechte geschwächt (USDOS 13.4.2016; vgl. FH 27.1.2016).
Richter werden schlecht bezahlt und sind korrupt. Gesetzestexte sind veraltet und es gibt nicht genug Gerichte. Gerichtsverfahren sind öffentlich und Angeklagte haben das Recht auf Rechtsbeistand (USDOS 13.4.2016). Fälle von Langzeithaft ohne Prozesse oder Zugang zu Rechtsbeistand sind verbreitet. Theoretisch besteht Gleichheit für alle und ordnungsgemäße Verfahren vor dem Gesetz, praktisch können sich nur Personen mit finanziellen Mitteln ein faires und schnelles Verfahren sichern (BS 2016).
Im Jahr 2000 wurde das hauptsächlich nach französischem Vorbild aufgebaute Rechtssystem reformiert und der oberste Gerichtshof in vier unabhängige Rechtssprechungsinstanzen zersplittert. Die Funktionsweisen der Justiz sind in erheblichem Maße dysfunktional, was am Deutlichsten in Fällen von Straflosigkeit zutage tritt. Daneben sind traditionelle Rechtsinstanzen wie die Tinsé, die mit Hilfe von Ahnen und Fetischen ungeschriebenes überliefertes Stammes- bzw. Familienrecht in Geltung setzen, weiterhin existent. Hierbei kann es auf verschiedenste Weise zu Gewaltanwendung kommen – ein Zeichen für die institutionelle Schwäche des Rechtssystems (GIZ 11.2016a).
Quellen:
- BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Burkina Faso Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Burkina_Faso.pdf , Zugriff 28.11.2016
- FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html , Zugriff 24.11.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html , Zugriff 24.11.2016
- USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html , Zugriff 24.11.2016
5. Sicherheitsbehörden
Die nationale Polizei, die Gemeindepolizei, dem Ministerium für territoriale Verwaltung, Dezentralisierung und Sicherheit (Ministry of Territorial Administration, Decentralization, and Security) unterstellt, sowie die Gendarmerie, dem zuvor erwähnten Ministerium und dem Verteidigungsministerium unterstellt, sind für die innere Sicherheit zuständig. Die Gendarmerie ist für die Untersuchung von polizeilichem Missbrauch verantwortlich, aber die Ergebnisse ihrer Untersuchungen wurden nicht immer veröffentlicht. Das Militär ist für die externe Sicherheit zuständig und unterstützt manchmal Missionen im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit (USDOS 13.4.2016). Gemeinsam umfassen Polizei und Gendarmerie etwa 8.000 Einsatzkräfte (GIZ 11.2016a).
Quellen:
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html , Zugriff 23.11.2016
- USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html , Zugriff 23.11.2016
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Gemäß Verfassung und Gesetz sind Folter und unmenschliche Behandlung verboten (USDOS 13.4.2016, vgl. BS 2016). Im Mai 2014 wurde ein Gesetz verabschiedet, welches Folter und vergleichbare Praktiken definiert und verbietet (USDOS 13.4.2016). Dennoch gibt es Berichte darüber, dass Sicherheitskräfte Personen foltern, bedrohen, schlagen und misshandeln (USDOS 13.4.2016, vgl. BS 2016).
Quellen:
- BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Burkina Faso Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Burkina_Faso.pdf , Zugriff 28.11.2016
- USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html , Zugriff 23.11.2016
7. Korruption
Korruption bleibt weiterhin ein Problem (FH 27.1.2016; vgl. BS 2016). Obwohl das Gesetz strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vorsieht, wird das Gesetz nicht effektiv umgesetzt und Beamte sind häufig ungestraft in korrupte Praktiken verwickelt (USDOS 13.4.2016).
Am 3.3.2015 wurden daher neue Gesetze erlassen, die ein Vorgehen gegen Korruption, Bestechlichkeit und Geldwäsche erleichtern soll. Politiker und hohe Funktionäre müssen jetzt ihre Vermögensverhältnisse offen legen. Dennoch wurde von der Organisation REN-LAC (Réseau National de la Lutte Anti-Corruption) in ihrem Bericht zur Korruption im Juli 2015 die Situation als alarmierend bezeichnet. Insbesondere betont die Anti-Korruptionsorganisation Unregelmäßigkeiten bei der Vermessung und Vergabe von Grundstücken ("lotissement") sowie Straflosigkeit bei bereits aufgedeckten Korruptionsvergehen (GIZ 11.2016a).
Burkina Faso lag im Corruption Perceptions Index von Transparency International 2015 auf Rang 76 von 168 (FH 27.1.2016).
Quellen:
- BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Burkina Faso Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Burkina_Faso.pdf , Zugriff 25.11.2016
- FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html , Zugriff 23.11.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html , Zugriff 23.11.2016
- USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html , Zugriff 23.11.2016
8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Burkina Faso verfügt über eine sehr bunte zivilgesellschaftliche Landschaft, die auch schon während des Regimes Compaoré weitgehend frei vom Einfluss des Präsidenten und der regierenden Einheitspartei blühte und die in hohem Maße zu seinem Sturz beigetragen hat. Die zahlreichen aktiven Organisationen konnten bisher erheblichen Einfluss auf die politische Gestaltung von Sozial- und Wirtschaftspolitik nehmen. Die dominierenden Organisationen sind Gewerkschaften, Schüler- und Studentenvereinigungen sowie Menschenrechtsorganisationen. In den Dörfern gibt es Tausende von Bauern- und Selbsthilfegruppen, Frauenvereinigungen, sowie NGOs zur Lösung von Entwicklungsproblemen (GIZ 11.2016a).
Während die meisten NGOs offen und frei arbeiten können, haben Menschenrechtsgruppen von Vergehen seitens der Sicherheitskräfte berichtet (FH 27.1.2016).
Quellen:
- FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html , Zugriff 22.11.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html , Zugriff 21.11.2016
9. Wehrdienst und Rekrutierungen
Ab 18 Jahren besteht die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes – Frauen können in unterstützenden Funktionen tätig werden (CIA 10.11.2016).
Quellen:
- CIA - Central Intelligence Agency (10.11.2016): The World Factbook – Burkina Faso, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/uv.html , Zugriff 21.11.2016
10. Allgemeine Menschenrechtslage
Zu den wichtigsten Menschenrechtsverletzungen zählen in Burkina Faso die Gewaltanwendung durch Sicherheitsbehörden, einschließlich Folter, harte Haftbedingungen sowie Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen und Kinder, einschließlich der Genitalverstümmelung. Weitere erhebliche Menschenrechtsverletzungen umfassen willkürliche Inhaftierungen, Ineffizienz und mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, Gewalt an Journalisten, Einschränkungen in der Meinungs- und Versammlungsfreiheit, Korruption unter Beamten, Menschenhandel, Diskriminierung von Menschen mit Behinderung, LGBTI und HIV/Aids-Erkrankte sowie Zwangsarbeit auch bei Kindern (USDOS 13.4.2016).
Obwohl Meinungsfreiheit durch die Verfassung gewährleistet und üblicherweise auch respektiert wird, praktizierten viele Medienunternehmen Selbstzensur (FH 27.1.2016).
Trotz des neuen Gesetzes sind Journalisten gelegentlich einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Verleumdung und anderen Formen der Belästigung und Einschüchterung ausgesetzt (USDOS 13.4.2016). Heutzutage gibt es mehrere private Fernsehsender und Dutzende private Radiostationen und Zeitungen (FH 27.1.2016). Da bei der Vielfalt der Fernsehsender Nachrichten nicht mehr systematisch verschwiegen oder verfälscht werden können, kann man heute von einem Medienpluralismus in Burkina Faso sprechen (GIZ 11.2016b).
Die Versammlungsfreiheit ist gesetzlich garantiert (USDOS 13.4.2016), in der Praxis werden jedoch Demonstrationen manchmal verboten oder gewaltsam aufgelöst (USDOS 13.4.2016, vgl. FH 27.1.2016). Die Verfassung garantiert allen Bürgern die Bestimmung der Volksvertreter durch direkte, allgemeine, gleiche und freie Wahlen. Das aktive und passive Wahlrecht ist gewährleistet (GIZ 11.2016a). Politische und zivilgesellschaftliche Gruppen können sich frei bilden (GIZ 11.2016a, vgl. USDOS 13.4.2016). Die Verfassung garantiert das Recht politische Parteien zu gründen. Nach den Parlamentswahlen von 2015 sind 14 Parteien in der Nationalversammlung vertreten (FH 27.1.2016). Trotz einiger Bemühungen Koalitionen aufzubauen, leidet die Opposition noch unter extremer Fragmentierung und kann keine überzeugenden politischen Alternativen bieten (BS 2016).
Quellen:
- BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Burkina Faso Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Burkina_Faso.pdf , Zugriff 25.11.2016
- FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html , Zugriff 15.11.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html , Zugriff 21.11.2016
- USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html , Zugriff 25.11.2016
11. Haftbedingungen
Die Haftbedingungen sind prekär (EDA 6.12.2016), hart und fallweise lebensbedrohlich aufgrund von Überbelegung der Gefängnisse sowie unzureichender sanitärer Bedingungen und medizinischer Versorgung. In der Ouagadougou Correctional Facility (MACO) werden Jugendliche und Erwachsene getrennt untergebracht, nicht so in Provinzgefängnissen. Dort erfolgt keine Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen. Eine Trennung zwischen Untersuchungshäftlingen und gewöhnlichen Häftlingen gibt es normalerweise nicht. Die Haftbedingungen für Frauen sind generell besser als die der Männer. Die Gefängnisinfrastruktur im ganzen Land ist heruntergekommen. Die Regierung erlaubt die Beobachtung durch unabhängige nichtstaatliche Beobachter. Behörden gewährten nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen, Medienvertretern, ausländischen Botschaftsangehörigen und dem Internationalen Roten Kreuz die Genehmigung – ohne Vorankündigung – Gefängnisse zu besuchen (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (6.12.2016): Reisehinweise für Burkina Faso, https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-information/burkina_faso/reisehinweise-burkina-faso.html , Zugriff 6.12.2016
- USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html , Zugriff 15.11.2016
12. Todesstrafe
Die Todesstrafe besteht weiter, wird aber nicht verhängt (AA 11 .2016a). Gesetzlich ist die Todesstrafe in Burkina Faso vorgesehen, diese wird aber nicht vollstreckt. Die letzte Exekution fand im Jahr 1988 statt. In den letzten Jahren kam es immer wieder vereinzelt zu Verurteilungen (gemäß AI eine im Jahr 2013 und zwei im Jahr 2015); vollstreckt wurde die Strafe nicht (PdM o.D.).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Burkina Faso: Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/BurkinaFaso/Innenpolitik_node.html , Zugriff 28.11.2016
- PdM - Peine de mort (o.D.): Peine de mort : Burkina Faso, http://www.peinedemort.org/zonegeo/BFA/Burkina_Faso , Zugriff 6.12.2016
13. Religionsfreiheit
Burkina Faso ist ein säkularer Staat und die Religionsfreiheit wird respektiert (FH 27.1.2016).
Die Verfassung und andere Gesetze gewährleisten diese Freiheit und die Regierung respektiert dies üblicherweise auch in der Praxis. 61% der Bevölkerung sind Moslems, vorwiegend Sunniten, 19% sind römisch-katholisch und 15% praktizieren ausschließlich indigenen Glauben. 4% sind Mitglieder verschiedener protestantischer Konfessionen und weniger als 1% sind Atheisten oder anderen Religionen zugehörig. Statistiken über Religionszugehörigkeit sind Schätzungen, da Muslime wie Christen oftmals gleichzeitig manche Aspekte indigener Religionen praktizieren (USDOS 10.8.2016).
Kennzeichnend für das Land ist das friedliche Zusammenleben von etwa 60 verschiedenen ethnischen Gruppen und den großen Religionsgemeinschaften (AA 11 .2016a).
Bis auf die Fulbe, die zu 99% Muslime sind, sind die Ethnien - ja sogar die Familien - in ihrer Religionszugehörigkeit durchmischt. Weil Schulbildung ursprünglich in der Hand der katholischen Missionare lag, ist die überwiegende Zahl der Professoren und Politiker katholisch. Kaufleute sind in der Mehrheit Muslime und sind zum Teil in Koranschulen unterrichtet worden. Eine fanatisch intolerante Form des Islam ist in Burkina Faso nicht anzutreffen. Muslime besuchen ihre dem Christentum anhängenden Freunde an christlichen Feiertagen und umgekehrt. In der Ausübung ihrer Religion greifen sowohl Muslime als auch Katholiken auf viele Elemente des Ahnen- und Geisterglaubens zurück. Sofern diese Elemente nicht integriert werden können, leben ihre Derivate in den Städten als Parallelreligion weiter. Halb bedeckt bis offen blühen vielfältige Formen der Scharlatanerie und des "Maraboutage" [Anm. SB Std.: Marabout=Heiliger], in denen sich einige die Verunsicherung vieler zunutze machen und die mit Spiritualität nichts zu tun haben. Protestantische Gruppen benutzen den Animismus eher als Folie, von der sie die neue Lehre abheben wollen, und haften ihr dadurch weiterhin an (GIZ 11.2016b).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Burkina Faso: Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/BurkinaFaso/Innenpolitik_node.html , Zugriff 28.11.2016
- FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html , Zugriff 14.11.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016b): Burkina Faso - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/burkina-faso/gesellschaft.html , Zugriff 25.11.2016
- USDOS - U.S. Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/328309/469088_de.html , Zugriff 15.11.2016
14. Ethnische Minderheiten
Die Bevölkerung Burkina Fasos setzt sich aus etwa 60 unterschiedlichen ethnischen Gruppen zusammen. Zahlenmäßig dominieren die Mossi mit einem Anteil von über 40%. Weitere wichtige Gruppen sind die Peul (Fulbe), Lobi, Bobo, Senufo, Gurunsi, Gourmantché, Bissa, Sanan, Kurumba. Zu gewalttätigen ethnischen Auseinandersetzungen kommt es in Burkina Faso so gut wie nie. Burkiner haben gelernt, mit Gegensätzen umzugehen und verhalten sich dem Fremden gegenüber ausgesprochen tolerant (GIZ 11.2016b). Wenn trotzdem von Konflikten zwischen Ethnien berichtet wird, liegen die Motive meist in Konflikten zwischen Berufsgruppen. So liefern sich Hirten (Fulbe) und Bauern (Mossi) seit Jahrhunderten Keilereien. Meist geht es um Nutzung von Brunnenwasser oder Zertrampeln oder Kahlfressen von Feldern durch Viehherden (GIZ 11.2016b; vgl. USDOS 13.4.2016). In Verbindung mit Migration kann es leicht zu Konflikten um Ressourcen mit der autochthonen Bevölkerung kommen, insbesondere wenn dabei Schürfrechte in Goldminengebieten auf dem Spiel stehen (GIZ 11.2016b).
Konflikte zwischen ethnischen Gruppen kommen aber aufgrund von Streitigkeiten über die Ernennung lokaler Führer vor (USDOS 13.4.2016). Diskriminierung von verschiedenen ethnischen Minderheiten kommt vor, ist jedoch nicht weit verbreitet (FH 27.1.2016).
Quellen:
- FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html , Zugriff 14.11.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016b): Burkina Faso – Gesellschaft, http://liportal.giz.de/burkina-faso/gesellschaft.html , Zugriff 25.11.2016
- USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html , Zugriff 15.11.2016
15. Relevante Bevölkerungsgruppen
a. Frauen und Kinder
Laut Verfassung sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Auch das Arbeitsrecht und die Gesetze zum Grundbesitz nehmen Bezug auf die Gleichbehandlung der Geschlechter. Gemäß Eherecht sind sowohl Monogamie als auch Polygamie erlaubt, wobei natürlich beide Ehepartner zustimmen müssen. Das moderne Zivilrecht steht traditionellen Vorstellungen von Ehe und Unterordnung der Frau diametral entgegen. Über eine Frau bestimmt nach patriarchalem Denken bis zur Verheiratung ihr Vater, danach ihr Ehemann und nach dessen Tod einer seiner Brüder. Damit soll die gesellschaftlich bedeutsame Abstammung des Kindes von einem Mann sichergestellt werden. Dass eine Frau ein Selbstbestimmungsrecht hat, ist für eine Burkinerin eine noch sehr junge Entdeckung, die mit dem Einbruch der Moderne, also Ende des 20.Jahrhunderts gekommen ist (GIZ 11.2016b).
Obwohl illegal, bleibt geschlechtsspezifische Diskriminierung am Arbeitsplatz, in der Bildung sowie in Bezug auf Besitz und Familienrechte vor allem in ländlichen Regionen verbreitet. Im Norden trägt frühe Heirat zur geringeren Schulbesuchsrate bei Mädchen bei (FH 27.1.2016).
Die Verheiratung von Töchtern ist traditionell bei den Mossis und anderen Ethnien dem zwischenfamiliären Beziehungsnetz des Familienchefs untergeordnet. D.h. der Vater kann seine Tochter schon zum Zeitpunkt der Geburt oder davor einem Freund oder dessen Sohn versprechen und erhält darauf über Jahre Geschenke wie Tabak oder Kolanüsse. Er kann mit dem Versprechen auch Schuld sühnen oder wichtige Beziehungen einfädeln. Die spätere Weigerung der Tochter ist Tabubruch und wird mit Verbannung streng geahndet. Das moderne Gesetz verbietet Zwangsheirat, kann damit aber familiäre Tragödien nicht verhindern (GIZ 11.2016b). Problematisch sind auch die vielen Fälle von Ehen mit minderjährigen Mädchen. Mehr als die Hälfte der Mädchen und Frauen werden vor ihrem 18. Geburtstag und 10% vor ihrem 15. Geburtstag verheiratet (GIZ 11.2016b; vgl. AI 24.2.2016).
76% aller erwachsenen Burkinerinnen erlitten Beschneidungen durch Klitoridektomie oder Exzision. Das Durchschnittsalter beträgt 6 Jahre. Traditionelle Beschneiderinnen führen die Operation mit unsterilen Messern oder Klingen durch, was ein hohes Infektionsrisiko mit sich bringt. Seit November 1996 ist Beschneidung per Gesetz verboten und muss angezeigt werden. Zahlreiche Vereine haben der weibliche Genitalverstümmelung den Kampf angesagt (GIZ 11.2016b). Umfangreiche Sensibilisierungskampagnen, an denen auch Imame beteiligt sind, haben in den letzten 15 Jahren für einen starken Rückgang dieser Praxis gesorgt (GIZ 11.2016b; vgl. FH 27.1.2016). Dennoch werden immer wieder Fälle heimlicher Beschneidung bekannt (GIZ 11.2016b).
Ältere Frauen ohne Unterstützung, oft verwitwet und vor allem in ländlichen Gebieten, werden manchmal der Hexerei bezichtigt und werden von ihren Dörfern vertrieben. Sie werden beschuldigt, die Seele von einem verstorbenen Verwandten oder Kind zu stehlen. Diese Frauen suchen dann Zuflucht in staatlichen oder karitativen Zentren in größeren Städten (USDOS 13.4.2016; vgl. GIZ 11.2016b).
Die Regierung führt Medienkampagnen durch, um die Einstellung gegenüber Frauen zu verändern. Das Ministerium für Frauenförderung ist dafür zuständig, das Bewusstsein der Frauen für ihre Rechte zu stärken und den Zugang zu Landeigentum zu erleichtern (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
- AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty Report 2016 – Burkina Faso, https://www.ecoi.net/local_link/319746/466839_de.html , Zugriff 28.11.2016
- FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html , Zugriff 24.11.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016b): Burkina Faso - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/burkina-faso/gesellschaft.html , Zugriff 24.11.2016
- USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/245073/368521_de.html , Zugriff 5.7.2013
b. Homosexuelle
Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften stoßen in Burkina Faso auf heftige gesellschaftliche Ablehnung. Homosexualität findet im Strafgesetzbuch als Straftatbestand keine explizite Erwähnung, kann aber als „Störung der öffentlichen Ordnung“ oder „Verstoß gegen die guten Sitten“ strafrechtlich verfolgt und mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft werden (AA 15.11.2016). Homosexuelle, Männer wie Frauen, ebenso wie an HIV Erkrankte sind regelmäßig Diskriminierungen ausgesetzt (FH 27.1.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (15.11.2016): Burkina Faso: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/BurkinaFasoSicherheit_node.html , Zugriff 15.11.2016
- FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html , Zugriff 14.11.2016
16. Bewegungsfreiheit
Die in der Verfassung verankerten Rechte der Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr wurden von der Regierung im Wesentlichen auch respektiert (USDOS 13.4.2016; vgl. FH 27.1.2016).
Quellen:
- FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html , Zugriff 14.11.2016
- USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html , Zugriff 14.11.2016
17. Grundversorgung und Wirtschaft
Die am 31.10.2014 abgesetzte Regierung von Präsident Compaoré wurde dafür kritisiert, dass sie die Armut nicht entschieden genug bekämpft hat. Obwohl eine neureiche Oberschicht heranwachsen konnte, gibt es nach einem Vierteljahrhundert unter Compaoré keine nennenswerten Verbesserungen im Gesundheits-, Ernährungs- und Bildungswesen sowie bei allen Indikatoren für Armut. Burkina Faso rangiert nach wie vor unter den 7 ärmsten Ländern der Welt (GIZ 11.2016a).
Im Human Development Report 2015 liegt Burkina Faso auf Rang 183 von 188 Ländern. Die Mehrzahl der Millenium-Entwicklungsziele der Vereinten Nationen wurden bis 2015 trotz Fortschritten nicht erreicht (AA 11 .2016b).
Über 40% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1,25 US$ pro Tag. Das Bruttonationaleinkommen (BNE) betrug 2012 1.202 US$ pro Kopf. In Burkina Faso sind so gut wie alle Wirtschaftsindikatoren schlecht. Die Wirtschaft leidet maßgeblich unter schwankenden Weltmarktpreisen für die Hauptexportprodukte. Die ungünstige geographische Lage als Binnenland und der fehlende Anschluss an Wirtschaftsmärkte und die dadurch verursachten hohen Transportkosten wirken sich nicht weniger negativ aus. Obwohl das Land über großes Potenzial im Hinblick auf Bodenschätze (Mangan, Silber, Gold, Zink, Kupfer, Phosphat, Titan, Nickel, Blei und Bauxit) verfügt, fehlen dort noch die Infrastrukturen zum Abbau. Sehr schwankende Wetterbedingungen (Überschwemmungen 2009, 2010, Dürre 2011) sowie Mangel an preisgünstigen Energiequellen sind weitere Standortnachteile, die die Wirtschaftsentwicklung beeinträchtigen werden (GIZ 11.2016c).
In Ouagadougou und Bobo-Dioulasso ist die Versorgung mit Lebensmitteln und Gütern für den täglichen Bedarf gut bis sehr gut. Das Einkaufsangebot reicht von den traditionellen Märkten in den Stadtvierteln bis zu großen meist von Libanesen oder Syrern betriebenen Supermarktketten, die den europäischen Standards entsprechen, aber auch viel chinesische Billigwaren anbieten. In ländlichen Gegenden ist die Versorgungslage durch Märkte und Läden auf die Grundbedürfnisse der dort ansässigen Bevölkerung ausgerichtet. Die Strom- und Wasserversorgung ist in den meisten Städten relativ gut. Versorgungssicherheit und -qualität sind jedoch von der Region und der Jahreszeit abhängig. Besonders in der Regenzeit kommt es zu häufigen Stromunterbrechungen. In Ouagadougou gibt es ein breites Angebot an Mietshäusern und Wohnungen. Für die Vermittlung gibt es zahlreiche Makler. Auch in Bobo-Dioulasso und weiteren mittelgroßen Städten ist das Angebot an Mietshäusern gut (GIZ 11.2016d).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (11.2016b): Burkina Faso: Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/BurkinaFaso/Wirtschaft_node.html , Zugriff 28.11.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso – Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html , Zugriff 24.11.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016c): Burkina Faso – Wirtschaft & Entwicklung, http://liportal.giz.de/burkina-faso/wirtschaft-entwicklung.html?fs=9meta-navi-top%2Fkontakt.html%3Ffs%3D9 , Zugriff 24.11.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016d): Burkina Faso – Alltag, http://liportal.giz.de/burkina-faso/alltag.html?fs=12%2527%2522 , Zugriff 24.11.2016
18. Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Ouagadougou ist begrenzt. (AA 15.11.2016). Während die Basisgesundheitsversorgung weiterhin ohne nötigste Medikamente und Ausstattung bleibt, entstehen in der Hauptstadt immer mehr hochmoderne Kliniken, deren Behandlungen für kaum 2% aller Burkiner erschwinglich sind. Die Müttersterblichkeit liegt bis heute mehr als dreimal über den Milleniums-Zielen und wird wenig praktisch, dafür aber verbal bekämpft (GIZ 11.2016a).
Die moderne Gesundheitsversorgung ist auf insgesamt fünf Ebenen (vergleichsweise Dorf, Departement, Provinz, Region, Land) organisiert:
Poste de Santé Primaire (PSP)
Centre de Santé et de Promotion Sociale (CSPS)
Centre Médical (CM) bzw. Centre Médical avec Antenne Chirurgicale (CMA)
Centre Hospitalier Regional (CHR)
Centre Hospitalier National (CHN)
Auf unterster Ebene ist die Ausstattung sehr schlecht bis gar nicht vorhanden. In einem CSPS ist normalerweise kein Arzt anzutreffen. Das Zentrum wird von einem Krankenpfleger geleitet, der hier die Kompetenzen eines Chefarztes haben soll. Der "CHN Yalgado Ouedraogo" in Ouagadougou hat den Ruf, eine Sterbestation zu sein. Ärzte sind hier überfordert und schlecht bezahlt. Gelder fließen unter der Hand. Die Zustände sind für europäische Maßstäbe chaotisch. Wer es sich leisten kann, bringt seine Kranken in private Krankenanstalten, wo oft dieselben Ärzte aus "Yalgado" nach Feierabend behandeln. Die schulmedizinisch ausgebildeten Ärzte verschreiben in Burkina Faso oft ellenlange Rezepte und haben wenig Vorbehalte gegen die Anwendung von Antibiotika. Das schreckt bereits viele ab, für die "weiße" Medikamente unerschwinglich teuer sind, überhaupt zu einem Arzt zu gehen. Der Verkauf unkontrollierter Medikamente von fliegenden Händlern, die meist aus Ghana eingeführt werden, blüht trotz vieler Gegenkampagnen (GIZ 11.2016b). Traditionelle Medizin in Form von Heilern resp. Zauberern im Grenzbereich der Scharlatanerie hat in Burkina Faso weiterhin Bestand. Weiterer Bestandteil des Gesundheitssystems ist die traditionelle Medizin auf pflanzlicher Basis (pharmacopée), die seit 1994 gesetzlich anerkannt ist. Im Jahre 2004 hat Burkina Faso dieser Medizin einen bezeichnenden Impuls gegeben. Die Praxisbedingungen und die Zulassung für Naturheilmittel sind ebenfalls von der Regierung in Zusammenarbeit mit den Akteuren des Fachgebietes definiert worden. Über 30.000 Heilpraktiker soll es im ganzen Land geben. Der Bereich entwickelt sich weiter. Moderne Strukturen und Unternehmen wie PROMETRA Burkina, Phytosalus, Phytofla usw. sind in städtischen Gebieten bereits anerkannte Institutionen (GIZ 11.2016b).
Im sozialen Bereich verfügt Burkina Faso über eine Vielzahl von NGOs oder Selbsthilfegruppen aller Art. Die Vernetzung und Koordination dieser NGOs wird durch eine Reihe von Dachorganisationen, wie beispielsweise das Sekretariat der NGOs (SPONG), gesichert. Eine der wichtigsten staatlichen Institutionen für Gesundheits- und Altersversorgung ist die seit über 50 Jahren bestehende CNSS (Caisse Nationale de Sécurité Sociale). Ihre Aufgabe ist es, die sozialen Sicherungssysteme für Lohnabhängige und ihre Familienangehörigen (ca. 20% der Bevölkerung) in Burkina Faso zu verwalten. Die CNSS bietet keine allgemeine Krankenversicherung an. Diese wird nur von privaten Versicherungsgesellschaften angeboten. Allerdings sind die Leistungen auch dort sehr beschränkt. Der Bauernschaft, die 80% der Bevölkerung ausmacht, kommen solche Möglichkeiten nicht zugute. Für sie ist weiterhin die Großfamilie Solidargemeinschaft im Fall von Hunger und Krankheit. Um soziale Randgruppen wie Bettler, Menschen mit geistiger Behinderung, vertriebene Hexen, wegen Schwangerschaft verstoßene Teenager etc. aufzufangen, gibt es ein Sozialamt, "L´Action Sociale", dessen Möglichkeiten bei knappen Geldmitteln bescheiden ausfallen (GIZ 11.2016b).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (15.11.2016): Burkina Faso: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/BurkinaFasoSicherheit_node.html , Zugriff 15.11.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html , Zugriff 24.11.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016b): Burkina Faso - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/burkina-faso/gesellschaft.html , Zugriff 24.11.2016
19. Rückkehr
Die Regierung arbeitet mit dem UN-Flüchtlingshochkommissariat und anderen humanitären Organisationen zusammen, um intern Vertriebenen, Flüchtlingen und zurückkommenden Flüchtlingen, Asylsuchenden, staatenlosen Personen und anderen hilfsbedürftigen Menschen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
- USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html , Zugriff 14.11.2016
Zu der Gruppe Koglweogo wird Folgendes festgestellt:
Diese Gruppe ist 2015 entstanden. Die Behörden anerkennen sie regional als Miliz. Es gibt jedoch auch immer wieder Berichte über Menschenrechtsverletzungen dieser Gruppe (taz.de vom 27.04.2019 „Das Koglweogo-Dilemma“).
Koglweogo bedeutet übersetzt „Wächter des Waldes“. Von ihrem Selbstverständnis her sehen sich die Koglweogo als Selbstverteidigung-Milizen, sie gehören hauptsächlich der Volksgruppe Mossi an. Es besteht eine Gegnerschaft zur Volksgruppe Peu (Deutsche Welle „Das Ende der Versöhnung in Burkina Faso?“).
Das ursprüngliche Ziel der Koglweogo Miliz war es für Ordnung und Gerechtigkeit zu sorgen, sie verhafteten Ladendiebe, Viehdiebe und Einbrecher. Einerseits verehren viele Bürger die Milizen, andererseits beschweren sie sich hinter vorgehaltener Hand über ihre brutale Willkür (Deutsche Welle „Burkina Faso die Milizen diktieren das Gesetz“).
Beweis wurde erhoben durch die Erstbefragung des Antragstellers durch die Polizeiinspektion XXXX am 10.07.2021, durch die Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich 22.10.2021 sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2022, durch Vorlage eines per Whats App übermittelten Zeitungsausschnittes aus der Zeitung Sidwaya, von Deutschkursbestätigungen sowie einer Spieleranmeldung des XXXX durch den Beschwerdeführer, durch Einsichtnahme in den Strafregisterauszug des Beschwerdeführers und durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderkundlichen Dokumente.
2. Beweiswürdigung:
Die Länderfeststellungen beruhen auf dem erst jüngst aktualisierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Burkina Faso, in dem zahlreiche staatliche und nicht staatliche seriöse Quellen von der Staatendokumentation gesammelt und wissenschaftlich bearbeitet wurden. Die Ausführungen in dem Länderinformationsblatt wurden von der Beschwerdeführervertreterin nicht inhaltlich bekämpft, sondern hat sie lediglich Passagen zur Stützung ihres Rechtsstandpunktes herausgestrichen.
Ergänzt wurden diese Länderfeststellungen durch solche zu den Koglweogo Milizen wie dies in der Beschwerde ausdrücklich gefordert wurde. In diesen Feststellungen wurden verschiedene Quellen herangezogen und die unterschiedliche Wahrnehmung der Rolle der Koglweogo Milizen berücksichtigt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird, wie folgt, gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP ; AB 328 BlgNR 18. GP ] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH 16.01.1987, 87/01/0230; 15.03.1989, 88/01/0339; UBAS 12.05.1998, 203.037 0/IV/29/98 u.v.a.m.).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist allgemein ziemlich vage und oberflächlich. Er war nicht in der Lage, den Sachverhalt konkret und detailliert zu schildern. Er konnte nicht einmal konkret angeben, wann er seine Frau kennengelernt hat und sind insbesondere seine Angaben über den Terroranschlag, bei dem seine Eltern angeblich ums Leben gekommen sind, äußerst vage und oberflächlich. Auf die konkrete Frage, ob er Näheres über die Umstände des Todes seiner Eltern sagen könne, führte er nur kursorisch aus: „Es war ein terroristischer Anschlag.“ In der Folge konnte er sich nur an das Jahr, nicht an das Monat erinnern und auch nichts Näheres über die Örtlichkeit ausführen. Weiter machte er lediglich vage und ausflüchtige Angaben über die Verursacher des Terroranschlages, auch hinsichtlich des Zieles des Terroranschlages machte er vage Angaben („Ich weiß nicht genau…“). Insgesamt wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer, wenn er auch nicht Augenzeuge des Anschlages gewesen sein mag, er alleine aufgrund des Umstandes, dass er sich im selben Ort aufgehalten hat, über nähere Informationen verfügt hätte.
Weiters konnte er nicht einmal den angeblichen Käufer des Grundstückes nennen („Es war jemand vom Dorf …“). Auch seine Angaben über die ihn angeblich verfolgende Gruppe Koglweogo sind sehr vage und oberflächlich. Auf die konkrete Frage, was er über diese Gruppe wisse, gab er an, er habe gesehen, wie sie Leute schlecht behandeln würden. Auf die konkrete Frage, ob er persönliche Probleme mit der Gruppe Koglweogo gehabt habe, bejahte er einfach die Frage. Über nähere Nachfrage, ob er das näher ausführen könne, blieb er wiederum sehr vage und oberflächlich („nur dieses Problem mit dem Grundstück“). Auch konnte der Beschwerdeführer schließlich nichts Näheres über jene Zeitung Sidwaya, die er zum Beweise des Todes seiner Schwester und des Zusammenhangs mit seiner Person in Kopie vorlegte, angeben, sondern führte lediglich aus, dass es eine Zeitung sei, die gegen die Gruppe Koglweogo sei.
Der Beschwerdeführer hat sich auch in zahlreichen Punkten zwischen der Einvernahme durch das Bundesamt und der Befragung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung widersprochen: Bei der Frage der Religion gab er beim BFA (AS 53) an, dass er Moslem sei, während er in der Beschwerdeverhandlung behauptete, dass er nicht wisse, welcher Religion er angehöre, wobei es keine Hinweise auf eine Konversion des Beschwerdeführers gibt. Während der Beschwerdeführer beim BFA (AS 60) angab, dass er mit seinem Vater den Ort XXXX deswegen verlassen musste, weil sein Vater mit der Frau seines Bruders geschlafen hatte, behauptete er im Widerspruch dazu in der Beschwerdeverhandlung, dass der Grund für das Wegziehen ein Religionsproblem gewesen sei. Auch die Umstände des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau schilderte der Beschwerdeführer äußerst widersprüchlich: Während er beim BFA behauptete, dass er schon 2012, als er mit ihr noch nicht verheiratet, aber angeblich in einer Beziehung war, nach XXXX gezogen sei und sie in der Folge lediglich besucht habe, aber mit seinem Vater in XXXX gelebt habe, während seine Frau mit ihrer Familie in XXXX gelebt habe, behauptete er in der Beschwerdeverhandlung widersprüchlich dazu, dass der Beschwerdeführer erst nach dem Tod seiner Eltern nicht mehr mit seiner Frau zusammengelebt habe. Das bedeutet, dass dies nur einen Zeitraum von wenigen Wochen betroffen hat und nicht einen Zeitraum von fast neun Jahren.
Zu den äußerst vagen Angaben des Beschwerdeführers zu dem Terroranschlag, bei dem angeblich seine Eltern ums Leben gekommen sind, kommt auch noch ein erheblicher Widerspruch hinsichtlich der Opferanzahl, zumal er beim BFA behauptete, dass lediglich seine Eltern getötet und eine weitere Frau verletzt worden sei, während er (über nähere Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung) angab, dass es über 100 Tote gegeben habe (was offenbar der Wahrheit wesentlich näherkommt). Insgesamt drängt sich bei den äußerst vagen und letztlich widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu diesem Terroranschlag der Verdacht auf, dass der Beschwerdeführer diesen weder miterlebt hat, noch, dass seine Eltern bei diesem ums Leben gekommen sind.
Schließlich gab er vor dem Bundesamt den Grundstücksanteil, den er gemeinsam mit seiner Schwester verkauft haben soll, mit 400 Quadratmetern an, während er im Widerspruch dazu in der Beschwerdeverhandlung behauptete, dass es keine genaue Abgrenzung gäbe und er offenbar die Größe des verkauften Grundstückes nicht näher nennen konnte.
Mag die Ersteinvernahme gem. § 19 Abs. 1 AsylG 2005 auch in erster Linie der Ermittlung der Identität und der Reiseroute dienen, so hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall durchaus konkrete Angaben gemacht. In diesem Sinne sind andere Angaben in der Erstbefragung als in der folgenden Befragung durch das BFA durchaus als ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe zu werten (siehe z.B. auch BVwG vom 20.10.2015, Zahl W159 1435846-1/11E), zumal grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden muss (so schon VwGH vom 08.04.1987, Zahl 85/01/0299, VwGH vom 05.10.1988, Zahl 88/01/0155, VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323).
Im konkreten Fall entbehren die Darstellungen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen bei der polizeilichen Erstbefragung (AS 5) jeglichen Sinnes „Nach dem Tod meines Vaters ging ich zur Polizei, um das Grundstück meines Vaters zu kaufen, um für mich und meine Schwester sorgen zu können. Mein Stiefbruder meinte jedoch, dass er das Grundstück bereits vor mir gekauft hätte, er das aber nicht beweisen könne. Ich habe jedoch einen Teil des Grundstückes verkauft, wo nun eine Kirche hingestellt werden soll.“ Wie aus den, wenn auch vagen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt erhellt, ging es im vorliegenden Fall nicht um den Kauf eines Grundstückes, sondern um den Verkauf. Es macht auch keinen Sinn, dass der Beschwerdeführer ein Grundstück, das er von seinem Vater nach dessen Tod vererbt erhalten hat, kauft, auch passt es nicht in das folgende Vorbringen, dass der Beschwerdeführer schließlich das Grundstück von den Koglweogo Milizen hätte um den dreifachen Preis zurückkaufen sollen.
Ganz allgemein ist das Vorbringen des Beschwerdeführers unlogisch und unplausibel, denn warum sollten die Koglweogo Milizen, die – wenn auch teilweise mit sehr umstrittenen Mitteln – in Ermangelung einer effektiven staatlichen Exekutive als Ordnungshüter auftreten, den Beschwerdeführer wegen des Verkaufes eines kleinen Grundstückes, das ihm nach der Meinung seines Bruders nicht gehört habe, so verfolgen, dass sie ihn hätten töten wollen und anstatt ihn seine Schwester getötet haben?
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093).
Der Beschwerdeführer nimmt in seinem Vorbringen wohl auf tatsächliche Ereignisse in seinem Heimatland Bezug, konnte jedoch nicht den Eindruck vermitteln, von diesen persönlich betroffen zu sein.
Der Beschwerdeführer hat zur Untermauerung seines Vorbringens einen Ausschnitt aus der Zeitung Sidwaya über die Ermordung seiner jüngeren Schwestern vorgelegt, wobei auch ein Zusammenhang zu seiner Person hergestellt wurde. Dazu ist nochmals festzuhalten, dass das diesbezügliche Vorbringen allgemein schon äußerst unplausibel und unlogisch erscheint und der Beschwerdeführer keineswegs das Original der Zeitung, sondern eine fotografierte und über Whats App übermittelte Kopie. Die in dieser Kopie enthaltene Website existiert nicht. Die Zeitung selbst besteht schon, nur, wenn man das Archiv der Zeitung hineingeht und die Suchfunktion aktiviert, kommt zu den in dem Artikel genannten Namen des Beschwerdeführers kein Resultat, was gegen die Echtheit des Artikels spricht.
Wenn der Beschwerdeführer zu der Zeitung lediglich angeben konnte, dass sie sich gegen die Koglweogo Milizen richtet, so ist aus der allgemein zugänglichen freien Internetenzyklopädie Wikipedia zu entnehmen, dass diese Zeitung seinerzeit unter Präsident Thomas Sankara das Presseorgan der Regierung gewesen sei und nach wie vor dem Informationsministerium unterstehe, nun jedoch unter einer niedrigen Glaubwürdigkeit leidet. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der in Kopie vorgelegte Zeitungsartikel kein ausreichender Beweis für eine aktuelle Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in Burkina Faso darstellt.
Wie bereits ausgeführt, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers unbegründet einsilbig und hat auch die Beschwerdeführervertreterin den Beschwerdeführer (nachdem er bereits vom vorsitzenden Richter in der Einleitung der Verhandlung auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde) nochmals von sich aus auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen, weil ihr aufgefallen ist, dass die Angaben des Beschwerdeführers nur vage und rudimentär sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH 20.05.1999, 98/20/0505 u.v.a.m.).
Schließlich konnte der Beschwerdeführer auch nicht den Eindruck vermitteln, dass er von seinem Fluchtvorbringen selbst überzeugt ist, sondern machte einen sehr wenig engagierten Eindruck und schaute, obwohl seine engagierte Vertreterin links neben ihm in der Verhandlung gesessen ist, immer wieder Hilfe suchend in den Raum, weil ihm offenbar die Details zu seiner Fluchtgeschichte fehlten.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus der eindeutigen Antwort des Beschwerdeführers unter Nichtvorlage gegenteiliger medizinischer Befunde, die Unbescholtenheit aus dem eingeholten Strafregisterauszug. Hinsichtlich der Integration ist lediglich auf eine Spielerneuanmeldung des XXXX als Amateurfußballer, die der Beschwerdeführer vorlegen konnte, hinzuweisen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubwürdig erachtet werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. Verwaltungsgerichtshof [VwGH] 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 mwN).
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, 95/20/0194).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Wenn im Herkunftsstaat bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798).
Es wird weiters betont, dass die Glaubhaftigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH 20.06.1990, 90/01/0041).
Die Fluchtgründe wurden vom Bundesverwaltungsgericht in der obigen ausgiebigen Beweiswürdigung als nicht glaubhaft erachtet.
Selbst wenn man den vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründen Glaubwürdigkeit zubilligen würde, wären diese nicht asylrelevant:
Die vom Beschwerdeführer angegebenen innerfamiliären Grundstücksstreitigkeiten weisen keinen Bezug zu den in der GFK taxativ aufgezählten Verfolgungsgründe auf und auch dies vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung durch die Koglweogo Milizen, sodass es auch an einem entsprechenden GFK Grund fehlt.
Daher war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Mit Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, hat der Verwaltungsgerichtshof sich mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu den Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auseinandergesetzt. Danach sei subsidiärer Schutz nur in jenen Fällen zu gewähren, in denen die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK auf einen ernsthaften Schaden iSd Art. 15 Statusrichtlinie zurückzuführen ist, der vom Verhalten eines Akteurs iSd Art. 6 Statusrichtlinie verursacht wird (Art. 15 lit. a und b), bzw. auf eine Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt (Art. 15 lit. c) zurückzuführen ist. Nicht umfasst sei dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführende Verletzungen von Art. 3 EMRK. Insofern habe der nationale Gesetzgeber die Bestimmungen der Statusrichtlinie fehlerhaft umgesetzt, weil nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Zusatzprotokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führe (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).
An diese Judikatur anschließend spricht der der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, aus, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausschließlich anhand Art. 15 Statusrichtlinie geprüft werden könne. Die Bestimmung sei – obgleich fehlerhaft in das nationale Recht umgesetzt – nicht unmittelbar anwendbar, weil dies zulasten eines bzw. zur Vorenthaltung von Rechten des Einzelnen nicht in Frage komme. Die nationale Regelung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 sei günstiger. Deren unionsrechtskonforme bzw. richtlinienkonforme Auslegung finde ihre Schranke jedoch in einer Auslegung contra legem des nationalen Rechtes. Eine einschränkende Auslegung des Wortlautes des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 im Sinne einer teleologischen Reduktion sei vor dem Hintergrund des klaren gesetzgeberischen Willens – den der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung herausarbeitet – nicht zu rechtfertigen. Daher halte der Verwaltungsgerichtshof an seiner Rechtsprechung, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird – die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006 mwN).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht es, um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf viel mehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109 mwN). Es obliegt dabei der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines solchen Risikos nachzuweisen.
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 MRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/14/0196).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bezogen auf den Einzelfall nicht gedeckt werden können. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des EGMR ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Es muss viel mehr detailliert und konkret dargelegt werden, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass Burkina Faso immer wieder von Terroranschlägen heimgesucht wird und allgemein die Sicherheits- und Versorgungslage nicht unproblematisch ist, andererseits jedoch handelt es sich bei Burkina Faso keineswegs um ein Bürgerkriegsland wie Afghanistan vor der Machtübernahme der Taliban oder Somalia. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass bei einer Rückkehr nach Burkina Faso nicht jeder automatisch dort der realen Gefahr des Todes oder einer schweren Verletzung ausgesetzt ist. Die behauptete Gefahr einer den Art. 2 und 3 EMRK widersprechenden Behandlung bei einer Rückkehr nach Burkina Faso fehlt es an einer glaubhaften Sachgrundlage, vielmehr leitet sich diese von den als unglaubwürdig erkannten Behauptungen des Beschwerdeführers her.
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (z. B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137). Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl. für mehrere. zB. Urteil vom 02.05.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gesund ist. Der Beschwerdeführer hat jahrelang in Burkina Faso von Gemüseanbau gelebt und wurde dieses Grundstück, das dem Gemüseanbau diente, nicht verkauft (wie der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich angab). Er verneint auch die Frage nach wirtschaftlichen Problemen in Burkina Faso, weiters hat er zumindest noch seine ehemalige Partnerin, mit der er in Kontakt steht dort und handelt es sich bei dem Beschwerdeführer – wie auch die belangte Behörde zu Recht hervorgestrichen hat – um einen gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann, sodass nicht zu erwarten ist, dass er bei einer Rückkehr nach Burkina Faso ist eine derart Existenz bedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.
Es war dem Beschwerdeführer daher auch kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juli 2021 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA VG lautet:
„Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des BFA zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd Art. 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Z 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Z 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).
Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein Familienleben in Österreich führt. Der Beschwerdeführer hat weder eine enge Bindung noch eine Abhängigkeit zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen in seinem Verwandtenkreis noch führt er eine Ehe oder Lebensgemeinschaft in Österreich.
Was sein Privatleben betrifft, ist auf folgende Umstände hinzuweisen:
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Der VwGH hat zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, 2014/22/0055; 23.06.2015, 2015/22/0026; 10.11.2010, 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
Der Beschwerdeführer hält sich erst seit etwas mehr als einem Jahr in Österreich auf und kann auch nicht von einer nennenswerten Integration gesprochen werden. Als einzige integrative Elemente hat er Deutschkursbestätigungen (noch ohne Deutschdiplom) und eine Spieleranmeldung bei einem Amateurfußballklub vorweisen können. Auch führt er eine Beziehung zu einer Österreicherin mit ägyptischen Wurzeln. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aber jedenfalls erheblich zu kurz.
Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten in Österreich.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, u.v.a.).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg. cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit dieser Entscheidung verneint.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit dieser Entscheidung verneint.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG zulässig, solange ihr keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Burkina Faso nicht.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Burkina Faso ist daher zulässig.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom BFA vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgesetzt worden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der vorliegende Fall ist vielmehr tatsachenlastig, wobei die Beweiswürdigung der entscheidende Punkt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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