BVwG W159 2246283-1

BVwGW159 2246283-123.3.2022

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W159.2246283.1.00

 

Spruch:

 

W159 2246283-1/16E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörige von Nordmazedonien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.02.2022 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylg 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonen zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. IV AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt.

IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführerin und ihren Kindern, XXXX ; wurde am 25.07.2021 von Österreich kommend, die Einreise nach Deutschland, an der Grenzübergangsstelle XXXX , verweigert. Die Beschwerdeführerin würde nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Verhältnis zur Dauer und zu den Umständen des Aufenthalts oder für die Rückkehr in das Herkunftsland verfügen.

Im Rahmen der Erstbefragung durch die LPD Salzburg, Salzburg Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung am 26.07.2021, wies(en) sich die Beschwerdeführerin durch ihren nordmazedonischen Reisepass, XXXX , ausgestellt am 17.12.2018, gültig bis 16.12.2028, XXXX , nordmazedonischer Reisepass, XXXX , ausgestellt am 17.12.2018, gültig bis 16.12.2023, XXXX ; nordmazedonischer Reisepass, XXXX , ausgestellt am 14.12.2018, gültig bis 13.12.2023, XXXX nordmazedonischer Reisepass, XXXX , ausgestellt am am 14.12.2018, gültig bis 13.12.2023; XXXX nordmazedonischer Reisepass, XXXX , ausgestellt am 14.12.2018, gültig bis 13.12.2023 XXXX nordmazedonischer Reisepass, XXXX , ausgestellt am 14.12.2018, gültig bis 13.12.2023 aus.

Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei mazedonische Staatsangehörige, gehöre der Volksgruppe der Türken an, sei Analphabetin, spreche mazedonsch und türkisch und sei islamischen Glaubens. Sie sei nicht verheiratet und stellte für sich und ihre mitgereisten mj. Kinder einen Antrag auf internationalen Schutz am 26.07.2021. Sie reisten legal nach Österreich ein.

Sie gab an, sie habe 4 Geschwister und 2 Töchter im Alter von 22 und 18 Jahren, welche in Nordmazedonien aufhältig seien. Sie erklärte, sie habe ihr Heimatland verlassen, weil sie in ihrem Heimatort kein Wasser habe und ihre Kinder nirgends baden könne. Sie könne sich kein Leben in Nordmazedonien mehr vorstellen. Sie sei auf der Suche nach einem besseren Leben.

In der niederschriftlichen Einvernahme, am 05.08.2021, vor einem Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, erklärte die Beschwerdeführerin, ihre getätigten Angaben würden auch für ihre minderjährigen Kinder gelten. Sie erzählte, es seien ihr drei Rippen gebrochen worden, ihr Mann habe sie geschlagen, ihr Geld an sich genommen und habe sie geschnitten. Er würde sie auf den Kopf schlagen, sodass sie an Migräne leiden würde. Seit etwa 10 Jahren würde sie das mitmachen.

Sie habe ihre Kinder alleine großgezogen, er würde sich um keines der Kinder kümmern. Sie habe eine Anzeige vor der Polizei gemacht, ihr Mann sei verwarnt worden, jedoch habe er sie nicht in Ruhe gelassen. Ihr Mann habe gedroht, sie mit Benzin zu übergießen und anzuzünden. Er habe das Haus mit Benzin übergossen, angezündet und niedergebrannt. Die Familie habe rechtzeitig flüchten können. Auch seitens der Familie des Kindesvaters sei es zu Bedrohungen gekommen, weil diese nicht geglaubt habe, dass sich der Kindesvater nicht um seine Kinder kümmern würde. Sie erzählte auch, die Polizei ihres Heimatlandes habe ihr geraten zu flüchten.

Die Beschwerdeführerin legte auch einen Befund für eine ihrer Tochter vor und gab an, diese habe eine Behinderung, wie aus diesem Befund ersichtlich sei. Aus den vor Ort gemachten Befunden sei ersichtlich, dass die Rippen der Beschwerdeführerin gebrochen waren.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle WEST, vom 11.08.2021, Zahl XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.07.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und unter Spruchteil II. auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt V. die Abschiebung nach Nordmazedonien für zulässig erklärt, unter Spruchpunkt VI. keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und unter Spruchpunkt VII. einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt.

In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt, die Beweismittel aufgelistet und Feststellungen zur Person und zum Herkunftsstaat getroffen.

Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass hinsichtlich der behaupteten Bedrohung dem Vorbringen kein Glauben geschenkt worden sei. Unabhängig von der Glaubhaftmachung des Fluchtgrundes, sei festgestellt worden, dass das Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten würde.

Zu Spruchpunkt I. wurde insbesondere ausgeführt, dass das Vorbringen nicht in die GFK, Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung einzuorden gewesen wäre. Eine Bedrohung die von Privaten ausgehen würde, wie etwa dem Kindesvater, sei irrelevant, da keines der fünf Gründe der GFK vorliegen würde. Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungslage im Sinne des § 50 FPG bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden sei und dass die Beschwerdeführerin keine wie immer geartete Rückkehrgefährdung oder auf ihre Person bezogene außergewöhnlichen Umstände behauptet habe. Ziel des Refoulementsschutzes sei es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen. Es könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass schon aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland im Falle einer Rückkehr die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in eine ausweglose Lage gedrängt werden würden. Es hätten sich somit keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch die Voraussetzungen des für die Gewährung eines Aufenthaltstitels § 57 Asylgesetz lägen nicht vor (Spruchpunkt III.) Zu Spruchpunkt IV. wurde insbesondere ausgeführt, dass die gesamte Kernfamilie von aufenthaltsbeenden Maßnahmen erfasst sei und daher die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Familienleben darstelle. In Anbetracht der kurzen Aufenthaltsdauer könne nicht von einem schützenswerten Privatleben gesprochen werden. Es sei daher ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen gewesen und eine Rückkehrentscheidung als zulässig zu erklären. Zu Spruchpunkt V. wurde insbesondere ausgeführt, dass im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vorliege und auch die aktuelle COVID-19 Pandemie nicht die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung erfordere. Einer Abschiebung stehe auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen, so dass die Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig sei. Zu den Spruchpunkten VI. und VII. wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat kommen und die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten seien, sodass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gewesen sei und daher auch keine Frist für die freiwillige Ausreise gewähren gewesen sei.

Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin sowie die von die von ihr vertretenen minderjährigen Kinder, vertreten durch die XXXX , in vollem Umfang Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründet wurde die Beschwerde insbesondere mit mangelhaften Ermittlungen zur Frage der häuslichen Gewalt in Nordmazedonien, der Schutzfähigkeit der Polizei sowie zur Lage der Volksgruppe der Türken, weiters sei auch das Kindeswohl bei den Minderjährigen nicht berücksichtigt worden. Auch wäre die Beweiswürdigung mangelhaft gewesen und beruhten die Ausführungen, dass der Asylantrag nur aus wirtschaftlichen Gründen gestellt worden sei, lediglich auf Vermutungen. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit bezüglich Spruchpunkt I. wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführer wohl begründete Furcht vor Verfolgung vor häuslicher Gewalt ausgehend vom Familienvater geltend gemacht hätten und nach dem Fluchtvorbringen die Polizei trotz Anzeige keinen Schutz gewährt hätte und die Beschwerdeführer als Minderheitenangehörige fortwährenden Diskriminierungen unterliegen würden. Zu Spruchpunkt II. und III. wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass bei einer Rückkehr die Beschwerdeführer in ihren Rechten gemäß Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden und überdies bemüht seien sich in Österreich zu integrieren. Ausdrücklich wurde auch der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Feststellung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer gestellt und auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Teilerkenntnis vom 15.09.2021, Zl. XXXX ) wurde der Spruchpunkt VII. – Aberkennung der aufschiebende Wirkung - ersatzlos behoben.

Das Bundesverwaltungsgericht holte bei dem österreichischen Zentrum für Herkunftsländerinformation ACCORD eine Auskunft bezüglich Geschichte und Lage der türkischen Minderheit, Schutzfähigkeit und – willigkeit des Staates gegenüber Angehörigen dieser Minderheit, insbesondere bei häuslicher Gewalt ein.

Anmerkung: Die eingebrachte Quelle wurde im laufenden Verfahren, in den Länderberichten angeführt und berücksichtigt.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung am 03.02.2022 an. An dieser nahmen die Beschwerdeführerin (BF1), XXXX (BF2) und XXXX (BF3) in Begleitung des ausgewiesenen Vertreters XXXX , für diese XXXX und eine Dolmetscherin für die Sprache Mazedonisch teil. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.

BF1 legt vor: Überweisung hinsichtlich der Tochter XXXX betreffend halbseitige Lähmung sowie Befundbericht des Landesklinikums Amstetten.

Befragt gab die BF1 an, sie halte ihre Beschwerde und ihr bisheriges Vorbringen aufrecht. Sie wolle keine Ergänzungen oder Korrekturen vorbringen.

Sie sei Staatsangehörige von Nordmazedonien, gehöre der Volksgruppe der türkischen Roma an und sei muslimischen Glaubens. Sie würde ihre Religion auch in Österreich ausüben. Sie brachte vor sie sei, Analphabetin, und wisse nicht wo und wann sie geboren worden sei.

Sie habe in XXXX , Nordmazedonien gelebt. Sie sei nie zur Schule gegange. Sie habe sich ihren Lebensunterhalt mit ihren Kindern durch Obst Pflücken verdient. Nachdem das Haus abgebrannt sei, hätten sie auf der Straße gelebt.

Sie habe insgesamt acht Kinder und sei nicht verheiratet gewesen. Die restlichen drei Kinder würden in Mazedonien leben. Die Kinder in Mazedonien und der anwesende Sohn XXXX seien noch von ihrem ersten Mann, die anderen von ihrem zweiten Mann.

Ihren ersten Mann habe sie im Alter von 18 Jahren kennengelernt. Nach der Geburt von XXXX habe er sich eine andere Frau gesucht. Der Name ihres ersten Mannes sei XXXX gewesen. Sie habe ihn im Rahmen einer religiösen Zeremonie und auch staatlich geheiratet. Aufgrund des Bestrebens der Mutter ihres ersten Mannes, habe er sich eine andere Frau genommen. Nunmehr seien sie offiziell geschieden.

Auf die Frage des Richters, wann und wie sie ihren zweiten Mann kennengelernt habe, erzählte die BF1: „Ich hatte keine Eltern. Die Nachbarn erzählten mir, dass er ein guter Mann wäre und ich bin dann mit den drei Kindern zu ihm gegangen.“ Diesen Mann habe sie gar nicht geheiratet. Sein Name sei XXXX gewesen und er habe auch der türkischen Minderheit in Mazedonien angehört. Er sei XXXX Jahre alt. Er habe sich sehr oft im Gefängnis aufgehalten und ein Zimmer bei seiner Mutter gehabt. Sie habe sich dann ein Zimmer mit ihm geteilt, jedoch sei es verbrannt. Sie hätten 5 gemeinsame Kinder: XXXX würde in Nordmazedonien leben. Die BF1 erklärte hierzu: „ XXXX ist der XXXX von XXXX . … Er hat eine andere Mutter, aber sie hat ihn verlassen. … Wir haben nicht so lange zusammengelebt, er war sehr oft im Gefängnis. … Er hat viel gestohlen.“

Der verhandelnde Richter erkundigte sich, wann XXXX begonnen habe der BF1 gegenüber gewattätig zu werden. Die BF1 gab an: „ XXXX war vier Jahre alt – also 2013 - als er angefangen hat, mich zu schlagen. Er hat uns sehr malträtiert. Die Kinder waren noch sehr klein. … Mich und die Kinder auch.“

Er sei aus dem Gefängnis entlassen worden, sei nach Hause gekommen und er habe die BF1 und die Kinder ohne Grund geschlagen. Die BF1 und die Kinder hätten Angst gehabt. Die BF1 sei bei Gericht gewesen und sei nicht angehört worden.

Auf die Frage des Richters: „Sie haben beim BFA angegeben, dass Ihr Lebensgefährte XXXX Ihnen die Rippen gebrochen und die Zähne ausgeschlagen hat. Wann war das?“, antwortete die BF1, dass dies etwa vor einem Jahr gewesen sei. Sie habe noch immer Schmerzen. Sie sei wegen der Verletzungen im Krankenhaus gewesen. Sie könne sich kaum an etwas erinnern, sie sei zum Arzt gebracht worden und total verloren gewesen.“Die Nachbarn haben die Kinder genommen, weil er hat sie hochgenommen und zu Boden geworfen.“

Auf die Frage, wie es zum Anzünden ihres Hauses gekommen sei, erzählte die BF1: „Wir waren drinnen. Er sagte: „Ich werde Benzin nehmen und zünde das Haus an.“ Ich nahm die Kinder und habe mich etwas entfernt und er hat das Haus angezündet. … Die Feuerwehr ist gekommen und wir sind aus Angst davongelaufen.“ Sie hätten zuerst fünf Tage beim Nachbarn gewohnt und hätten sich danach, ein bisschen weiter weg, ein Zimmer gemietet. Jedoch sei ihr Mann auch dorthin gekommen. Sie wisse nicht, warum ihr Lebensgefährte das Haus angezündet habe. Sie wisse nicht, was mit ihm los sei. Es sei traurig, was er den Kindern antun würde. Sie habe die Gewalttätigkeiten von XXXX der Polizei gemeldet und er sei dann verhaftet worden. Er sei freigekommen und habe die BF1 wieder geschlagen. Die Polizei habe gesucht, hätten ihn jedoch nicht mehr gefunden. Sie wisse nicht, ob ihr Lebensgefährte verurteilt worden sei, sie sei weggelaufen.

Befragt, warum sie die Gewalttätigkeiten ihres Lebensgefährten nicht gleich bei der Erstbefragung in Österreich angegeben habe, erklärte sie, sie habe es nicht gewusst. Die Frau habe türkisch gesprochen und habe sie nicht darüber informiert.

VR: Wie hat die Polizei darauf reagiert, dass Sie die Gewalttätigkeiten Ihres Lebensgefährten angezeigt haben?

Der Richter erkundigte sich: „Sie haben vorhin erwähnt, dass es irgendwann zu einem Gerichtsverfahren gegen XXXX gekommen ist. Können Sie dazu mehr erzählen?“ Die BF1 antwortete: „Er hat mich malträtiert. Er hat mich und die Kinder geschlagen. Die Kinder wollten weglaufen. Da wären sie fast von einem Auto überfahren worden.“

Auf die Frage, ob es einen Prozess gegen XXXX gegeben habe, wegen seiner Gewalttätigkeiten, erzählte die BF1 weiter: „Die Kamera vom Gericht hat das erfasst, dass er mich geschlagen hat und wie die Kinder davonlaufen. Dann haben sie die Polizei ersucht, dass sie ihn dorthin bringen und haben ihn gefragt, warum er mich schlägt. … Beim Gericht haben sie ihm gesagt, er soll uns nicht mehr anrühren – er hat ja schon das Haus angezündet. Aber als wir draußen und etwas weiter weg vom Gericht waren, hat er uns wieder geschlagen. … Er ist im Gefängnis gewesen und ist von dort weggelaufen.“

Er habe die BF1 nach dem Anzünden des Hauses und seinem Gefängnisaufenthalt weiter geschlagen. Er habe sie jeden Tag geschlagen. Sie habe überhaupt kein schönes Leben mit ihm gehabt. Er habe sie auch vergewaltigt und die Kinder hätten alles gesehen.

Sie wisse nicht, warum ihr Lebensgefährte sie geschlagen hätte, vielleicht weil er betrunken gewesen sei. Er habe gar nicht überlegt, wenn er die Kidner geschlagen habe, er habe einfach draufgeschlagen.

Der Richter erkundigte sich, ob die BF1 auch mit seiner Familie Probleme gehabt hätte. Die BF1 gab an: „Ich habe es seiner Mutter gesagt: „Schau, was dein Sohn macht.“ Und sie sagte: „Nein, mein Sohn macht das nicht.““

In Nordmazedonien würden noch eine Schwester und einen Bruder wohnen, sie hätten sie aufgrund ihrer Kinder nicht aufnehmen wollen. Sie hätten ihr auch bei den Problemen mit ihrem Lebensgefährten helfen können, denn er wäre auch auf sie losgegangen.

Sie habe auch andere Probleme in Nordmazedonien gehabt, jedoch seien diese auch durch ihren Lebensgefährten verursacht worden. So etwa habe der Nachbar die Familie nicht gewollt, weil der Lebensgefährte so ein schlechter Mensch gewesen sei.

Die BF1 und ihre Kinder seien wegen XXXX weggelaufen. „Wir sind alle wegen ihm weggelaufen. Wo ich hingehe, gehen auch sie hin. Sie haben zu große Angst.“

Nachgefragt nach dem unmittelbaren Grund der Ausreise erzählte die BF1: „Ich war beim Arzt. Dann hat er ein Messer genommen, wollte damit auf XXXX losgehen und ich bin dazwischen gegangen. Er hat mich auf der Brust mit dem Messer verletzt. Ich sage die Wahrheit.“ Sie habe auch diesen Vorfall der Polizei gemeldet, jedoch diese habe gesagt, sie könne ihr nicht helfen. „Er ist sehr schlecht und läuft davon. Sie sagten, dass ich schon lästig bin, weil ich jeden Tag dorthin komme.“

Auf die Frage, ob er erlauben würde, dass die BF1 mit den Kindern in Mazedonien woanders hinziehen würde, gab die BF1 an, er würde nichts erlauben. Sie seien weggezogen. Sie sei in Velez bei ihrer Tochter gewesen, diese hätte nicht genug Geld, damit sie dort leben können. Und auch dorthin sei er gekommen und habe sie bedroht.

Sie stehe in Nordmazedonien nur mit ihrer Tochter in Kontakt. Seit ihre Tochter ihren Mann hat und sie ihn bei der Polizei gemeldet habe, lasse sie XXXX in Ruhe.

Auf die Frage, ob die BF1 aktuell gesundheitliche oder psychische Probleme habe, antwortete sie: „Ja, mir ist schwindlig, ich kann schwer atmen. Ich leide an Migräne und die Augen tun mir weh.“ Ihre Kinder seien grundsätzlich gesund, nur XXXX habe ein Problem. Sie hätte operiert werden sollen. Sie sei in Behandlung.

Die BF1 gab an, dass die Kinder zur Schule gehen und sie wolle arbeiten gehen, um hier leben zu können. „Die Kinder wollen nicht und ich will auch nicht zurück. Wir haben dort kein Leben und kein Haus. Ich habe dort keine Familie. Die Kinder haben hier erst angefangen zu spielen. Sie wollen von hier nicht weg – sie sagen, dass es hier schöner ist.“

Befragung des XXXX (BF2) im Beisein der BF1 als gesetzliche Vertreterin:

Der BF2 gab an, er sei in XXXX geboren worden, wisse aber nicht wann. Sein Vater sei XXXX und er habe keinen Kontakt zu ihm. Er habe eine andere Frau geheiratet und wolle sie nicht mehr. Er wisse nicht, warum sich seine Eltern getrent hätten. Er habe in einem Stall gelebt, das Haus sei angezündet worden, sie hätten kein Haus mehr in XXXX .

Er se Analphabet, er könne nicht lesen und schreiben, er habe das Geld nicht gehabt, damit er zur Schue gehen könne.

Er wisse nicht, seit wann sein Stiefvater ( XXXX ) bei ihnen gewohnt hätte, er habe sie geschagen, sei ins Gefängnis und wieder hinausgekommen. Der BF2 erklärte, XXXX habe seine Mutter und seine Geschwister geschlagen. Er wisse nicht den Grund hierfür. Er sei aus dem Gefängnis gekommen, habe getrunken und die Familie geschlagen. Der BF2 habe auch wegen der Schläge den Arzt aufsuchen müssen, denn hätte ihm ein Zahn geschmerzt.

Er würde sich nicht mehr erinnern, wie XXXX das Haus angezündet habe. Sie seien bei der Polizei gewesen und hätten geweint. Danach hätten sie in einem Stall gelebt. XXXX sei wiedergekommen, habe sie geschlagen und sie seien wieder zur Polizei gegangen, die sie dann hinausgeworfen hätten. Nachdem die Familie schon täglich bei der Polizei gewesen sei, sei sie weggejagt worden. Die Familie hätte gewartet, bis der Stiefvater wieder im Gefängnis gesessen sei, habe sich die Pässe geschnappt und sei weggelaufen.

Sie hätten sich in Mazedonien durch Betteln den Lebensunterhalt verdient. Die Familie habe sie in Mazedonien nicht haben wollen, sie haben sich für sie geschämt, weil sie auf der Straße leben würden. Seine Mutter habe zwei Brüder, die verheiratet seien. Er habe zwei Schwestern und einen Bruder, ihnen würde es gut gehen.

Er wolle hier in Österreich bleiben, einen Beruf erlernen und arbeiten gehen. Er würde gerne Frisör werden.

Beginn der Befragung der XXXX (BF3) im Beisein der BF1 als gesetzliche Vertreterin:

Die BF3 gab an, sie wisse nicht wo sie geboren worden sei, sie sei 13 Jahre alt. Sie habe in XXXX in Nordmazedonien gelebt. Sie sei nicht zur Schule gegangen und könne auf türkisch ein bisschen lesen und schreiben.

Ihr Vater sei XXXX . Sie habe an ihn keine schönen Erinnerungen. Er habe sie geschlagen. Er habe sie ins Gesicht geschlagen, jedoch sei sie nicht zum Arzt gegangen. Das sei von alleine wieder gut geworden. Er habe auch ihre Mutter jeden Tag geschlagen. XXXX sei betrunken betrunken nach Hause gekommen und habe die Mutter immer geschlagen. Die Mutter sei beim Arzt gewesen.

Die Familie hätte es der Polizei gemeldet, sie seien jeden Tag dort gewesen. XXXX ist ins Gefängnis gekommen, jedoch sei nach der Entlassung alles wieder beim Alten gewesen: „Die Polizei nahm ihn, er kam wieder und hat wieder geschlagen.“ Ihr Vater habe sie und ihre Geschwister geschlagen.

Auf die Frage, ob sie sich noch an den Brand des Wohnhauses erinnern könne, erzählte sie, die Mutter sei gekommen, sie wären sonst in dem Haus verbrannt. Sie seien zur Schwester geflohen, doch der Vater sei auch dorthin nachgekommen. Danach hätten sie zur Miete gewohnt. Als der Vater ins Gefängnis gekommen sei, seien sie weggelaufen. Er habe viel geschrien und sie geschlagen. Sie hätten nirgends hingehen können.

Den Lebensunterhalt hätten sie sich durch Betteln verdienen müssen. Sie habe bereits als Kleinkind gebettelt, weil sie kein Geld gehabt hätten.

In Nordmazedonien würden noch zwei Schwestern leben. Als sie zu ihnen geflohen seien, hätten auch sie Probleme bekommen. Sie wisse nicht, warum ihr Vater das mache, es komme einfach aus dem nichts.

Sie persönlich sein nicht krank. Sie würde hier in Österreich ein schönes Leben haben. Sie würde zur Schule gehen, in die 2. Klasse. Wenn sie älter sei, wolle sie arbeiten gehen. Sie würde über ihren Berufswunsch noch nicht nachdenken.

Sie wolle nicht nach Mazedonen zurückkehren. „Mein Vater hat gesagt, er wird uns umbringen und malträtieren. Er wird uns weiter schlagen.“

Festgehalten wurde, dass nach Aussage der Dolmetscherin eine Verständigung mit BF1 und BF2 problemlos möglich war. Die BF3 sprach nicht so gut Mazedonisch (lt. eigenen Angaben besser Türkisch).

Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug der BF1 und des BF2, in dem keine Verurteilung aufschien.

Gemäß § 45 Abs.3 AVG wurde den Verfahrensparteien das LIB zu Nord Mazedonien vom 14.06.2021 zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 2 Wochen eingeräumt:

Dazu und zum Verhandlungsergebnis gab der ausgewiesene Vertreter der BeschwerdeführerInnen eine schriftliche Stellungnahme ab, wo zunächst das Vorbringen wiederholt wurde und auf dessen Glaubwürdigkeit hingewiesen wurde. Weiters wurde ausgeführt, dass eine inländische Fluchtalternative nicht möglich sei und dass die Strafverfolgungsorgane im vorliegenden Fall nicht konsequent gehandelt hätten und die Polizei schließlich resigniert habe, wobei zusätzlich noch auf eine SFH Länderanalyse Nordmazedonien zu den Schutzmöglichkeiten für von häuslicher Gewalt getroffener Personen Bezug genommen wurde. Die Rückkehr nach Nordmazedonien hätte jedenfalls zur Folge, dass die Gewalt gegen die Familie fortgesetzt und letzlich mit bleibenden gesundheitlichen Schäden oder sogar dem Tod enden würde. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass in den angefochtenen Entscheidungen das Kindeswohl der minderjährigen Beschwerdeführer unberücksichtigt geblieben sei, obwohl dieses im internationalen europäischen und nationalen Recht verankert sei. Die minderjährigen Beschwerdeführer seien aufgrund der fortwährenden psychischen und physischen Gewalt, die sie im Herkunftsland erfahren mussten, stark traumatisiert. Bei einer Rückkehr sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie weiter dieser Gewalt ausgesetzt wären, auf der Straße leben müssten und nicht die Schule besuchen könnten und Hunger leiden müssten. Schließlich bedürfe die Beschwerdeführerin XXXX aufgrund ihrer körperlichen Beeinträchtigung regelmäßiger ärztlicher Behandlungen. Aufgrund der vorherrschenden Lage in Nordmazedonien und der Marginalisierung der Volksgruppe der Roma sei davon auszugehen, dass sie diese Behandlungen in ihrem Herkunftsland nie erhalten würde.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin heisst XXXX , ist Staatsangehörige von Nordmazedonien und gehört der Volksgruppe der türkischen ROMA an und ist muslimischen Glaubens, den sie auch in Österreich ausübt. Die Identität steht aufgrund des vorliegenden Reisepasses fest. Die Beschwerdeführerin ist spätestens am 25.07.2021 mit ihren mj. Kindern legal in das Bundesgebiet eingereist und hat gegenständlichen Antrag für sich und als gesetzliche Vertreterin ihrer mj. Kinder, Anträge für ihre Kinder auf internationalen Schutz gestellt.

Die Beschwerdeführerin ist geschieden, hat einen Lebensgefährten und acht Kinder. Sie ist von Nordmazedonien mit ihren 5 minderjährigen Kindern von ihrem Lebensgefährten geflohen. Drei volljährige Kinder sind in Nordmazedonien verblieben, sie haben ihr eigenes Leben dort aufgebaut.

Die Beschwerdeführerin lebte in XXXX in Nordmazedonien in einem kleinen Haus in sehr bescheidenen Verhälnissen. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verdienten sich ihren Lebensunterhalt durch Obst Pflücken und Betteln.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin verließ sie und ließ sich scheiden. Er kümmerte sich nicht um den mj. Sohn.

Der spätere Lebensgefährte der Beschwerdeführerin kümmerte sich nicht um die Beschwerdeführerin und die Kinder. Er ist kriminell und gewalttätig. Er schlug die Beschwerdeführerin und seine mj. Kinder, von denen eine Tochter behindert ist. Er hat auch die Beschwerdeführerin vergewaltigt. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin hat das Haus abgebrannt, in welchem seine Kinder anwesend waren, sie konnten von ihrer Mutter gerettet werden.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Lebensgefährten laufend bei der Polizei angezeigt. Die Polizei konnte und wollte der Beschwerdeführerin nicht mehr helfen. Der Lebensgefährte schlug die Beschwerdeführerin vor dem Gericht brutal zusammen. Die Überwachungskamera nahm den Vorfall auf. Die Beschwerdeführerin erhielt auch keine Unterstützung von der Familie ihres Lebensgefährten, die die Augen vor den Mißhandlungen verschließt.

Deshalb wollte die Beschwerdeführerin mit ihren mj. Kindern mit dem Bus nach Deutschland fliehen. Die Einreise wurde ihr von den deutschen Behörden verweigert. Sie hat danach in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Nach ihren und den Aussagen zwei ihrer Kinder vor Gericht, dürfte die Familie durch die Mißhandlugen des Lebensgefährten, Stiefvaters bzw. Vaters schwer traumatisiert sein, was auch für Laien erkennbar ist. Sie genießen zurzeit die Freiheit und das friedvolle Leben. Sie beginnen, sich in Österreich zu integrieren. Es besteht ein enger familiärer Zusammenhalt zwischen der Beschwerdeführerin un ihren Kindern.

Die Beschwerdeführerin ist nicht straffällig in Österreich.

Zu Nordmazedonien wird verfahrenbezogen Folgendes festgestellt:

Anfragebeantwortung von ACCORD zu Nordmazedonien:

Geschichte und Lage der türkischen Minderheit, Schutzfähigkeit und -willigkeit des Staates gegenüber Angehörigen dieser Minderheit, insbesondere bei häuslicher Gewalt [a 11764] 9. Dezember 2021

Das vorliegende Dokument beruht auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen sowie gegebenenfalls auf Expertenauskünften, und wurde in Übereinstimmung mit den Standards von ACCORD und den Common EU Guidelines for processing Country of Origin Information (COI) erstellt. Dieses Produkt stellt keine Meinung zum Inhalt eines Ansuchens um Asyl oder anderen internationalen Schutz dar. Alle Übersetzungen stellen Arbeitsübersetzungen dar, für die keine Gewähr übernommen werden kann. Wir empfehlen, die verwendeten Materialien im Original durchzusehen. Originaldokumente, die nicht kostenfrei oder online abrufbar sind, können bei ACCORD eingesehen oder angefordert werden.

Geschichte und Lage der türkischen Minderheit

Auf der Website der Minority Rights Group International (MRG) befindet sich ein globales Verzeichnis von Minderheiten und autochthonen Völkern, dass einen zuletzt im Oktober 2020 aktualisierten Beitrag zur türkischen Minderheit in Nordmazedonien1 enthält. Demnach hätten sich während der Zeit des osmanischen Reichs viele türkische Verwaltungsbeamt·innen und Landarbeiter·innen in Nordmazedonien niedergelassen. Zu ihnen hätten sich türkischsprachige Muslime, die im 19. Jahrhundert aus dem Kaukasus geflohen seien, gesellt (MRG, zuletzt aktualisiert im Oktober 2020). Ein Artikel von Balkan Insight vom März 2019 beschreibt, dass während der jahrhundertelangen osmanischen Herrschaft über den Balkan im Zuge der Turkisierung und Islamisierung durch die Sultane viele türkische Stämme aus Kleinasien, Zentralasien, dem Kaukasus in der Schwarzmeerregion angesiedelt worden seien. In mehreren Balkanländern seien nach den Niederlagen des Osmanischen Reichs in den Balkankriegen und dem Ersten Weltkrieg große türkische ethnische Minderheiten zurückgeblieben (Balkan Insight, 19. März 2019). Der MRG zufolge sei in den späten 1940er- und 1950er-Jahren die Zahl der 1. Auf der Website der Minority Rights Group International (MRG) wird das Land noch unter dem alten Namen „Mazedonien“ angeführt 2/13 Türk·innen aufgrund der Auswanderung in die Türkei und möglicherweise auch aufgrund der Eingliederung in die albanische Gemeinschaft erheblich zurückgegangen. Türk·innen seien im ehemaligen Jugoslawien als Nationalität anerkannt worden und hätten Rechte in den Bereichen Bildung und Kultur erhalten (MRG, zuletzt aktualisiert im Oktober 2020). Ein weiterer Artikel von Balkan Insight vom Mai 2020 bezieht sich ebenfalls auf die Abwanderung von Türk·innen aus dem ehemaligen Jugoslawien. Ein Abkommen zwischen der Türkei und Jugoslawien habe den Türk·innen aus dem heutigen Nordmazedonien die freie Auswanderung ermöglicht. Laut dem türkischen Außenministerium seien zwischen 1953 und 1968 insgesamt 170.000 Türk·innen ausgewandert und hätten sich in der Türkei nach kurzer Zeit vollständig als Türk·innen identifiziert (Balkan Insight, 14. Mai 2020).

Die Encyclopædia Britannica beschreibt in einem zuletzt im März 2021 aktualisierten Beitrag zu Nordmazedonien, dass die Bevölkerung der Republik Nordmazedonien vielfältig sei. Zu Beginn des 21. Jahrhunderts hätten sich fast zwei Drittel der Bevölkerung als Mazedonier·innen bezeichnen, Albaner·innen seien die größte und wichtigste Minderheit und es gebe andere, viel kleinere Minderheiten, die jeweils weniger als fünf Prozent der Bevölkerung ausmachen würden. Zu den kleineren Minderheiten würden Türken, Roma, Serben, Bosniaken und Vlachen (Aromunen) zählen (Encyclopædia Britannica, zuletzt aktualisiert am 10. März 2021). Der bereits angeführte Artikel von Balkan Insight vom März 2019 gibt an, dass vier Prozent der 2,1 Millionen Einwohner Nordmazedoniens ethnische Türk·innen seien, die Zahl der türkischsprachigen Personen in Nordmazedonien sei bei weitem höher (Balkan Insight, 19. März 2019). Die türkische Minderheit sei der Encyclopædia Britannica zufolge vor allem in Zentralund im westlichen Nordmazedonien verstreut und sei ein Vermächtnis der 500-jährigen Herrschaft des Osmanischen Reiches. Türk·innen und eine große Mehrheit der Albaner·innen und Roma seien Muslim·innen (Encyclopædia Britannica, zuletzt aktualisiert am 10. März 2021).

Das US-Außenministerium (USDOS) schreibt in seinem Menschrechtsbericht vom März 2021 (Beobachtungszeitraum: 2020), dass im Jahr 2002 im Rahmen der letzten Volkszählung 3,9 Prozent der Bevölkerung als Türk·innen gezählt worden seien (im Gegensatz zu 64,2 Prozent Mazedonier·innen, 25,2 Prozent Albaner·innen, 2,7 Prozent Roma, 1,8 Prozent Serb·innen, 0,8 Prozent Bosniak·innen und 0,5 Prozent Vlach·innen). In der Verfassung und Gesetzgebung würden ethnische Minderheiten als Gemeinschaften bezeichnet. Laut den Daten des Ombudsmannes vom August 2020 seien kleineren ethnische Minderheiten, mit Ausnahme der Serb·innen und Vlach·innen, im öffentlichen Dienst und anderen staatlichen und öffentlichen Einrichtungen weiterhin unterrepräsentiert. Ethnische Türk·innen hätten sich über ihre mangelnde Repräsentation in staatlichen Institutionen beschwert. Das Gesetz sehe Grund- und Sekundarschulbildung in mazedonischer, albanischer, rumänischer, türkischer und serbischer Sprache vor. Die Zahl der Schüler·innen einer Minderheit, die eine Sekundarschulausbildung in ihrer Muttersprache erhalte, habe weiter zugenommen (USDOS, 30. März 2021, Section 6).

Die Jahresberichte des nordmazedonischen Ombudsmannes enthalten eine Übersicht der eingereichten Beschwerden nach ethnischer Zugehörigkeit und können in mazedonischer Sprache unter folgendem Link abgerufen werden:

 Republik Nordmazedonien Ombudsmann: Годишни извештаи од работата на Народниот [Jahresberichte der Arbeit des Ombudsmanns nach Jahren]правобранител по години, ohne Datum http://ombudsman.mk/%D0%9F%D0%BE%D1%87%D0%B5%D1%82%D0%BD%D0%B0/%D0%93%D0%BE%D0%B4%D0%B8%D1%88%D0%BD%D0%B8_%D0%B8%D0%B7%D0%B2%D0%B5%D1%88%D1%82%D0%B0%D0%B8.aspx

Das International Ombudsman Institute (IOI) stellt auf seiner Website Übersetzungen der Jahresberichte des Ombudsmannes Nordmazedoniens in englischer Sprache bis einschließlich 2019 zur Verfügung:

 IOI - International Ombudsman Institute: Ombudsman office of the Republic of North Macedonia, ohne Datum https://www.theioi.org/ioi-members/europe/macedonia/ombudsman

In einem Bericht des European Centre for Minority Issues (ECMI) vom April 2021 werden Verfassungstexte von Ländern des Westbalkans, darunter auch Nordmazedonien, auf ihren Umgang mit ethnischer Vielfalt analysiert. Das ECMI schreibt ebenfalls, dass ethnische Minderheiten in der Verfassung als Gemeinschaften bezeichnet würden. Die Verfassung sei im November 2001 entscheidend mit dem Ziel geändert worden, den multiethnischen, mehrsprachigen und multikonfessionellen Charakter Nordmazedoniens besser widerzugeben

(ECMI, April 2021, S. 18). Der vollständige Bericht kann unter folgendem Link abgerufen werden:

 ECMI – European Centre for Minority Issues: Conceptual Disputes over the Notions of Nation and National Minority in the Western Balkan Countries, April 2021 https://www.ecmi.de/fileadmin/user_upload/Research_Paper_126_final.pdf

In dem bereits oben erwähnten Beitrag der Minority Rights Group International (MRG), der zuletzt im Oktober 2020 aktualisiert worden ist, wird erläutert, dass der Übergang zur Marktwirtschaft nach 1991 große Auswirkungen auf die türkische Gemeinschaft gehabt habe und zu einem Anstieg der Armut und hoher Arbeitslosigkeit geführt habe. Wie auch anderen kleineren Minderheiten in Nordmazedonien sei es den Türk·innen nicht möglich, effektiv am öffentlichen Leben teilzunehmen, das von ethnisch mazedonisch-albanischen Beziehungen dominiert werde, und es gebe nur zwei ethnisch türkische Abgeordnete im Parlament. Die türkische Minderheit sei nach wie vor über die begrenzten Bildungsmöglichkeiten in türkischer Sprache verärgert; nach der vierten Klasse gebe es landesweit in nur sehr wenigen Schulen Unterricht in türkischer Sprache. Viele Kinder würden ihre Ausbildung nach der vierten Klasse nicht fortsetzen, da sie sich weder die Anreise zur Schule noch die erforderlichen Schulbücher und Materialien leisten könnten. Nach der Neueinteilung der Bezirke im Jahr 2004 gebe es keine mehrheitlich türkischen Gemeinden. Türk·innen seien im öffentlichen Dienst nach wie vor unterrepräsentiert und würden über einen Mangel an türkischsprachigen Medien klagen (MRG, zuletzt aktualisier im Oktober 2020).

Ein älteres politische Essay des ehemaligen Kulturministers Nordmazedoniens mit türkischen Wurzeln, Gjuner Ismail, zur Geschichte und Lage von Türk·innen in der Republik Nordmazedonien wurde im Jahr 2002 in der Online-Fachzeitschrift „New Balkan Politics“, die sich als erste mazedonische Online-Fachzeitschrift im Bereich der Sozialwissenschaften beschreibt, veröffentlicht und kann über folgendem Link abgerufen werden:

Ismail, Gjuner: The Position of the Turks in the Republic of Macedonia, 2002 https://www.newbalkanpolitics.org.mk/item/The-Position-of-the-Turks-in-the-RepublicofMacedonia# . YaHFn8VBzIW

Schutzfähigkeit und -willigkeit des Staates gegenüber Angehörigen dieser Minderheit, insbesondere bei häuslicher Gewalt Prof. Dr. Konstantin Minoski vom Soziologie-Institut der Saints Cyril and Methodius University in Skopje, der sich unter anderem auf Soziologie ethnischer Gruppen spezialisiert hat, erteilte ACCORD am 29. November 2021 in einer E-Mail Auskunft zu Fragestellungen der Diskriminierung, Schutzfähigkeit und -willigkeit des Staates gegenüber Angehörigen der türkischen Minderheit, insbesondere bei häuslicher Gewalt. Seiner Meinung nach gebe es keine systematische Diskriminierung der türkischen Minderheit/Gemeinschaft. Ethnische Türk·innen würden in ihrem täglichen Leben wahrscheinlich genauso diskriminiert wie andere Bürger·innen und es gebe keine besonderen Systemumstände, die sie benachteiligen würden. Angehörige der türkischen Minderheit/Gemeinschaft seien wie alle Bürger·innen in Mazedonien durch den Staat und die Gesetze in Bezug auf häusliche Gewalt gleichermaßen geschützt. Im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt und Diskriminierung seien viele Aspekte zu berücksichtigen. Aufgrund der soziokulturellen Lebensumstände der türkischen Minderheit/Gemeinschaft (vor allem in ländlichen Gebieten) werde häusliche Gewalt wahrscheinlich nicht gemeldet oder sogar nicht als Gewalt wahrgenommen (Minoski, 29. November 2021).

In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine weiteren Informationen zu Schutzfähigkeit und -willigkeit des Staates gegenüber Angehörigen der türkischen Minderheit, insbesondere bei häuslicher Gewalt, gefunden werden. Dies lässt nicht notwendigerweise Rückschlüsse auf staatlichen Schutz der türkischen Minderheit zu. Gesucht wurde mittels ecoi.net und Google nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: türkische Minderheit, mazedonische Türken, türkische Mazedonier, türkische Gemeinschaft, staatlicher Schutz, Staat, Polizei, Armee, Justiz, Rassismus, Probleme. Es wurden weitere Experten zu der Fragestellung kontaktiert, allerdings haben wir noch keine Antworten erhalten. Sollten noch Auskünfte bei uns einlangen, werden wir Ihnen diese unverzüglich weiterleiten.

Die folgenden Quellen enthalten allgemeine Informationen zu Schutzfähigkeit und –willigkeit des Staates bei häuslicher Gewalt und gegenüber Minderheiten:

Das US-Außenministerium (USDOS) schreibt seinem Jahresbericht zur Menschenrechtslage vom März 2021 (Beobachtungszeitraum 2020), dass Vergewaltigung von Männern und Frauen, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, illegal sei. Die Strafen für Vergewaltigung würden von einem bis zu 15 Jahren Haft reichen, aber die Gesetze würden nur unzureichend durchgesetzt. Häusliche Gewalt sei zwar illegal, sei jedoch ein anhaltendes und weit verbreitetes Problem gewesen. Die Strafen würden von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Haft für minderschwere Vergehen und von einem bis zu zehn Jahren Haft für Verbrechen, die zu schweren oder dauerhaften körperlichen Verletzungen führen, reichen. Straftäter könnten mit bis zu lebenslanger Haft bestraft werden, wenn ihre Taten zum Tod des Opfers führen würden. Außerdem sei es den Gerichten möglich, Geldstrafen von 500 bis 5.000 Euro zu verhängen. Das Gesetz werde in den Fällen durchgesetzt, in denen die Opfer Anzeige erstatten würden, doch viele würden dies nicht tun (USDOS, 30. März 2021, Section 6).

Das Forschungsunternehmen Social Development Direct (SDDirect) erstellte im Oktober 2019 für die britische Botschaft in Nordmazedonien ein Merkblatt („fact sheet“) zu geschlechtsspezifischen Problematiken in Nordmazedonien. Demnach würden nur zwei Prozent der Frauen, die von ihrem damaligen Partner Gewalt erfahren hätten, den Vorfall der Polizei melden. Überlebende hätten nach wie vor Schwierigkeiten, Zugang zu kostenlosem Rechtsbeistand zu erhalten, obwohl das Gesetz von 2009 einen kostenlosen Rechtsbeistand bei häuslicher Gewalt vorsehe. Berichten zufolge würden auch Polizei- und Justizbeamt·innen zögern, Fälle häuslicher Gewalt nachzuverfolgen. Zu den Herausforderungen würden das Fortbestehen geschlechtsspezifischer Stereotypen unter Polizei- und Strafverfolgungsbeamt·innen, obligatorische Mediations- und Versöhnungsverfahren in Fällen häuslicher Gewalt und Lücken in den offiziellen Daten zählen (z. B. seien Femizide in den nationalen Statistiken nicht sichtbar). Berichten zufolge seien Frauen, die einer Minderheit angehören würden, mit größeren Herausforderungen beim Zugang zu Justiz konfrontiert, insbesondere Roma-Frauen, Frauen mit Behinderungen, Frauen in der Prostitution und Transgender-Personen, obwohl die Datenlage dazu begrenzt sei. (SDDirect, Oktober 2019)

In einem undatierten Beitrag auf der Website von UN Women zu Europa und Zentralasien wird beschrieben, dass das nordmazedonische Parlament im Jänner 2021 ein neues Gesetz zum Schutz und zur Prävention von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt angenommen habe (UN Women, ohne Datum). Das European Network of Legal Experts in Gender Equality and Non-Discrimination, ein Netzwerk aus Rechtsexpert·innen zur Beratung der EU-Kommission, veröffentlichte im August 2021 eine kurze englische Zusammenfassung und Analyse der wichtigsten Aspekte des neuen Gesetzes zum Schutz und zur Prävention von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, die auch einen Link zum Gesetz in mazedonischer Sprache enthält. Der Kurzbericht kann unter folgendem Link abgerufen werden:

 European Network of Legal Experts in Gender Equality and Non-Discrimination: New Law on Gender Based Violence adopted, 4. August 2021 https://www.equalitylaw.eu/downloads/5461-north-macedonia-law-on-gender-basedviolence-82-kb

Im Jahr 2019 veröffentlichte die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) eine quantitative und qualitative Studie zum Wohlbefinden und zur Sicherheit von Frauen in Nordmazedonien (Studiendurchführung im Frühling und Sommer 2018). Neben 15 Expert·innen-Interviews seien unter anderem 1.910 Frauen im Alter von 18 bis 74 Jahren zu Gewalterfahrungen befragt worden. Insgesamt hätten acht Prozent der befragten Frauen angegeben, einer lokalen ethnischen Minderheit anzugehören. Angehörige einer ethnischen Minderheit hätten mit vergleichsweise größerer Wahrscheinlichkeit körperliche und/oder sexuelle Gewalt außerhalb der Partnerschaft erlebt, und zwar sowohl seit dem Alter von 15 Jahren (12 Prozent gegenüber 7 Prozent im Durchschnitt) als auch in den 12 Monaten vor der Erhebung (5 Prozent gegenüber 2 Prozent). Was die Partnergewalt betreffe, so sei psychische Gewalt durch den aktuellen Partner häufiger (52 Prozent gegenüber 42 Prozent), aber ansonsten seien die Unterschiede nicht signifikant (OSZE, 2019, S. 73). Frauen, die sich einer ethnischen Minderheit zugehörig fühlen, würden jedoch seltener angeben, dass sie den schwersten Vorfall von Gewalt durch den aktuellen Partner, früheren Partner oder nicht-Partner der Polizei gemeldet hätten (10 Prozent gegenüber 33 Prozent im Durchschnitt) (OSZE, 2019, S. 61).

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 9. Dezember 2021)

Balkan Insight: Diaspora Politics: Turkey’s New Balkan Ambassadors, 19. März 2019 https://balkaninsight.com/2019/03/19/diaspora-politics-turkeys-new-balkanambassadors/

Balkan Insight: Wildly Wrong: North Macedonia’s Population Mystery, 14. Mai 2020 https://balkaninsight.com/2020/05/14/wildly-wrong-north-macedonias-populationmystery/

ECMI – European Centre for Minority Issues: Conceptual Disputes over the Notions of Nation and National Minority in the Western Balkan Countries, April 2021 https://www.ecmi.de/fileadmin/user_upload/Research_Paper_126_final.pdf  Encyclopædia Britannica: North Macedonia, zuletzt aktualisiert am 10. März 2021 https://www.britannica.com/place/North-Macedonia

European Network of Legal Experts in Gender Equality and Non-Discrimination: New Law on Gender Based Violence adopted, 4 August 2021 https://www.equalitylaw.eu/downloads/5461-north-macedonia-law-on-gender-basedviolence-82-kb

OI - International Ombudsman Institute: Ombudsman office of the Republic of NorthMacedonia, ohne Datum https://www.theioi.org/ioi-members/europe/macedonia/ombudsman

Ismail, Gjuner: The Position of the Turks in the Republic of Macedonia, 2002 https://www.newbalkanpolitics.org.mk/item/The-Position-of-the-Turks-in-the-Republicof-Macedonia#.YaHFn8VBzIW

Minoski, Konstantin: Email-Auskunft vom 29. November 2021

MRG - Minority Rights Group International: Macedonia: Turks, zuletzt aktualisiert im Oktober 2020 https://minorityrights.org/minorities/turks-3/

OSZE: Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa: OSCE-led Survey on Violence against Women. Well-being and Safety of Women, 2019 https://www.osce.org/files/f/documents/3/5/419264_1.pdf

Republik Nordmazedonien Ombudsmann: Годишни извештаи од работата на Народниот правобранител по години, ohne Datum http://ombudsman.mk/%D0%9F%D0%BE%D1%87%D0%B5%D1%82%D0%BD%D0%B0/%D0%93%D0%BE%D0%B4%D0%B8%D1%88%D0%BD%D0%B8_%D0%B8%D0%B7%D0%B2%D0%B5%D1%88%D1%82%D0%B0%D0%B8.aspx

SDDirect - Social development Direct: North Macedonia: Gender Issues Briefing Note, Oktober 2019 https://www.sddirect.org.uk/media/1849/vawg-helpdesk-report-256-n-macedoniafactsheet.pdf

UN Women: Ending violence against women, ohne Datum https://eca.unwomen.org/en/where-we-are/north-macedonia/ending-violence-againstwomen

USDOS – US Department of State: 2020 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, 30. März 2021 https://www.ecoi.net/de/dokument/2048128.html

Anhang: Quellenbeschreibungen und Informationen aus ausgewählten Quellen

Balkan Insight ist die Onlinepublikation des Balkan Investigative Reporting Networks (BIRN), die analytischen und investigativen Journalismus über politische, ökonomische und soziale Themen betreibt.

Balkan Insight: Diaspora Politics: Turkey’s New Balkan Ambassadors, 19. März 2019 https://balkaninsight.com/2019/03/19/diaspora-politics-turkeys-new-balkanambassadors/

LIB Nordmazedonen (Staatendokumentation)

COVID-19

Letzte Änderung: 20.04.2021

Nordmazedonien ist von COVID-19 stark betroffen. Nordmazedonien ist als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft. Die Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 führt vielerorts zu verstärkten Einreisekontrollen, Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen, in Einzelfällen auch Einreisesperren und führt weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens (AA 6.4.2021c; vgl. EDA 6.4.2021).

Angesichts der Maßnahmen, welche die mazedonische Regierung in Bezug auf COVID-19 ergriffen hat und des ausgerufenen Ausnahmezustands, weicht das Land unter anderem von Artikel 2 des Protokolls Nr. 4 (Bewegungsfreiheit) ab (USDOS 30.3.2021).

Die Covid-19-Pandemie hat in allen Staaten der Westbalkan-Region einschließend Nordmazedonien die bestehenden Probleme im Gesundheitssystem und die Probleme großer Teile der Bevölkerung beim Zugang zu Gesundheitsversorgung verschärft. Ende November 2020 gab es in Nordmazedonien 13.000 aktuell infizierte Personen. Davon befanden sich 1200 im Krankenhaus. Über 90% der für Covid-19-PatientInnen vorgesehenen Intensivbetten waren belegt. Die Inanspruchnahme von speziellen Behandlungen, die nur in der Hauptstadt Skopje verfügbar sind, stellt für PatientInnen aus anderen Städten ein Problem dar, weil sie - falls sie kein Auto zur Verfügung haben - gezwungen sind, sich durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmitteln einem Infektionsrisiko auszusetzen, und weil sie unter Umständen riskieren, nicht mehr rechtzeitig vor der nächtlichen Ausgangssperre wieder zu Hause sein zu können (FBW 8.2.2021).

Am 16.12.2020 wurde im Parlament eine Verlängerung des Krisenzustands bis zum 30. Juni 2021 beschlossen. Mit Stand 1.3.2021 sind seit Ausbruch der Pandemie 102.787 Personen erkrankt. Davon sind 91.233 genesen. Die Gesamtzahl der bisher durchgeführten PCR-Testungen beläuft sich auf 522.518. Der Anteil der positiv Getesteten beläuft sich auf 16%. Der südafrikanische Stamm des Coronavirus wurde in Nordmazedonien noch nicht nachgewiesen. Die britische Variante des Coronavirus, die etwa 70% der Neuinfektionen ausmacht, hat erheblich zum Anstieg der Anzahl schwerwiegender Krankheitsfälle beigetragen. Bisher wurden lediglich 2.400 Mediziner mit dem aus Serbien gespendeten Pfizer-Impfstoff geimpft. Etwa 95.000 Bürger, davon ca. 44.000 Personen im Alter über 70 Jahre, haben bisher eine Impfung gegen COVID-19 beantragt (VB 26.3.2021).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt (6.4.2021c): Republik Nordmazedonien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/mazedoniensicherheit/207612 , Zugriff 7.4.2021

 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (6.4.2021): Nordmazedonien, Reisehinweise für Nordmazedonien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/nordmazedonien/reisehinweise-nordmazedonien.html , Zugriff 7.4.2021

 FBW - Flüchtlingsrat Baden-Württemberg (8.2.2021): Abschiebungen in die Westbalkan-Region während der Covid-19-Pandemie, https://fluechtlingsrat-bw.de/wp-content/uploads/2021/02/2020-02-Abschiebungen-in-die-Westbalkan-Region-waehrend-der-Covid-19-Pandemie.pdf , Zugriff 1.4. 2021

 USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048128.html , Zugriff 1.4.2021

 VB des BM.I für Nordmazedonien (26.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail

 

Politische Lage

Letzte Änderung: 20.04.2021

Die Republik Nordmazedonien ist gemäß Verfassung von 1991 ein demokratischer Rechtsstaat mit parlamentarischem Regierungssystem und Gewaltenteilung. Das Parlament besteht aus einer Kammer. Die Abgeordneten werden in freier, gleicher und geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt. Das Parlament hat 120 Sitze. Der offizielle Staatsname lautet seit dem 12.2.2019 Republik Nordmazedonien (AA 29.10.2021a). Staatspräsident ist Prof. Dr. Stevo Pendarovski, Amtsantritt: 12.5.2019 (SDSM, Sozialdemokratische Union Mazedoniens). Regierungschef ist Zoran Zaev, Amtsantritt: 31.8.2020 (SDSM Sozialdemokratische Union Mazedoniens) (AA 29.10.2021b).

Die Parlamentswahlen wurden am 15.7.2020 in einer ruhigen und friedlichen Atmosphäre abgehalten. Den Gang zur Wahlurne mit Abstand und Maske nahmen nur 51,34% der 1.814.263 wahlberechtigten Bürger wahr. Insgesamt 2.148 Wahlbeobachter wurden akkreditiert, davon 2.018 inländische und 130 ausländische. Die offiziellen Endergebnisse wurden am 18.7.2020 von der staatlichen Wahlkommission wie folgt bekannt gegeben: Koalition SDSM (Sozialdemokraten, Mitte-links) und BESA (konservative albanische Bürgerpartei) 327.329 Stimmen bzw. 46 Sitze, VMRO-DPMNE (Bürgerpartei Mitte rechts) 315.344 Stimmen bzw. 44 Sitze, DUI (Demokratische Union für Integration) 104.699 Stimmen bzw. 15 Sitze, Allianz für Albaner und Alternative (AA/A) 81.827 Stimmen bzw. 12 Sitze, die Linken („Levica“, SDSM-Splitterpartei) 37.426 Stimmen bzw. 2 Sitze; Demokratische Partei der Albaner (DPA) 13.930 Stimmen bzw. 1 Sitz. Die Parteien wollen alle für den Beitritt des Landes zur Europäischen Union erforderlichen Reformen umsetzen, die Korruption auf allen Ebenen bekämpfen, die Justiz durch die Prüfung der Finanzen aller ihrer Vertreter stärken und die Umwelt schützen. Der neuen Regierung werden 19 Minister anstelle der derzeitigen 26 angehören (VB 26.3.2021).

Im Dezember 2005 erhielt Nordmazedonien den Status eines EU-Beitrittskandidaten. Nach Einigung mit Griechenland im Namensstreit, der über 27 Jahren andauerte, wurden bedeutende politische Ziele erreicht; am 25.3.2020 beschloss der Europäische Rat, die Beitrittsgespräche mit Nordmazedonien zu eröffnen und am 27.3.2020 trat Nordmazedonien der NATO bei (AA 28.8.2020).

Nordmazedonien hat eine vielfältige Parteienlandschaft, wobei SDSM, VMRO-DPMNE, (beide ethnisch mazedonisch geprägt), auf albanischer Seite DUI, Allianz der Albaner und BESA (eine Neugründung) die größte Rolle spielen (AA 28.8.2020).

Obwohl die Regierung reformorientiert ist und es einige Fortschritte gibt, kann Nordmazedonien aufgrund des Vetos Bulgariens immer noch nicht mit der EU verhandeln. Sofia will Skopje unter anderem dazu bringen, das Adjektiv "mazedonisch" nicht mehr für die eigene Sprache zu verwenden (DS 6.3.2021). Bulgarien betrachtet die Sprache Nordmazedoniens als Dialekt des Bulgarischen und die Identität der slawischen Bürger Nordmazedoniens ebenfalls als bulgarisch (VB 26.3.2021). Nordmazedonien ist das einzige Land unter den sechs EU-Aspiranten, das bereits in der zweiten Phase der Umsetzung des Stabilisierungsabkommens mit der EU ist (DS 6.3.2021).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt (29.10.2020a): Nordmazedonien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/politisches-portraet/207650 , Zugriff 1.4.2021

 AA - Auswärtiges Amt (29.10.2020b): Nordmazedonien: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/nordmazedonien/207594 , Zugriff 1.4.2021

 AA - Auswärtiges Amt (28.8.2020): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037144/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Juli_2020%29%2C_28.08.2020.pdf , Zugriff 1.4.2021

 DS - Der Standard (6.3.2021): International, Nordmazedonien, Rechtsstaatlichkeit, Urteil gegen Ex-Geheimdienstchef zeigt Fortschritte in Skopje, https://www.derstandard.at/story/2000124718554/urteil-gegen-ex-geheimdienstchef-zeigt-fortschritte-in-skopje , Zugriff 1.4.2021

 VB des BM.I für Nordmazedonien (26.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 20.04.2021

Die Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 führt vielerorts zu verstärkten Einreisekontrollen, Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen, in Einzelfällen auch Einreisesperren. Die Lage im gesamten Land ist insgesamt ruhig. Es kann jedoch zu Protesten und Demonstrationen in der Hauptstadt Skopje und anderen Städten kommen, die üblicherweise angekündigt werden. Die Behörden von Nordmazedonien haben in einigen Gebieten weiterhin nicht immer rechtzeitige Hilfs- und Zugriffsmöglichkeit. Die allgemeine Kriminalitätsrate ist niedrig. Das Risiko von Terroranschlägen kann nicht ausgeschlossen werden (AA 6.4.2021c; vgl. EDA 6.4.2021).

Nordmazedonien hat als Mitglied der globalen Anti-Terror-Koalition eine umfassende Strategie für die Wiedereingliederung von etwa 40 seiner Staatsbürger entwickelt, die in den letzten Jahren Mitglieder der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) waren und welche derzeit im Nordosten Syriens inhaftiert sind. Die meisten davon sind Frauen und Kinder. Der Plan, der von der internationalen Gemeinschaft politisch, finanziell und technisch unterstützt wird, umfasst auch Terroristen, die bald aus dem Gefängnis entlassen werden sollen (VB 26.3.2021)

Nach aktuellen Medienberichten wurden am 26.2.2021 bei einem Protestmarsch in der Hauptstadt Skopje mindestens sieben Polizisten verletzt. Zu den gewalttätigen Ausschreitungen sei es gekommen, nachdem einige tausend ethnische Albaner zu einem „Protest für Gerechtigkeit“ aufgerufen und Freiheit für fünf ethnische Albaner gefordert hatten. Die fünf Albaner waren am 23.2.2021 in einem politisch umstrittenen Wiederaufnahmeverfahren (seit 2018) von einem mazedonischen Strafgericht wegen Mordes an fünf ethnischen Mazedoniern im Jahr 2012 abschließend zu teils lebenslangen Haftstrafen verurteilt worden. Die Demonstrierenden hätten „Gerechtigkeit für Albaner“ skandiert und auf transparenten Gerichte und Justiz kritisiert sowie den Rücktritt angeblich korrupter Staatsanwälte gefordert. Das Verbrechen im Jahr 2012 und das folgende erstinstanzliche Urteil von 2014 hatte starke interethnische Spannungen verursacht und Spekulationen über politische Einmischung während der Regierungszeit Nikola Gruevskis geschürt. Das Wiederaufnahmeverfahren habe jedoch zu keinen wesentlichen neuen Erkenntnissen geführt (BN 1.3.2021).

Die Armee der Republik Nordmazedonien entsendet zum ersten Mal, nachdem das Land 30. NATO-Mitglied geworden ist, Truppen um sich der von der NATO angeführten Mission im Kosovo (KFOR) anzuschließen. 44 Soldaten, darunter Stabsoffiziere und eine Sicherheitseinheit werden beim KFOR-Kommando und im Regionalkommando West eingesetzt (VB 26.3.2021).

Im Zeitraum 1.2.2021 bis 3.3.2021 wurden insgesamt 637 illegale Grenzübertritte festgestellt. Die abweichende Anzahl der Registrierungen im Vergleich zu der Gesamtzahl der in den verschiedenen Transitzentren untergebrachten Personen ist auffällig. Es ist weiterhin unklar, wie viele Migranten sich genau in Nordmazedonien befinden (VB 26.3.2021).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt (6.4.2021c): Republik Nordmazedonien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/mazedoniensicherheit/207612 , Zugriff 7.4.2021

 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (1.3.2021): BN - Briefing Notes, Nordmazedonien, Gewalttätige Proteste nach lebenslangen Haftstrafen für ethnische Albaner, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw09-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2 , Zugriff 1.4.2021

 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (6.4.2021): Nordmazedonien, Reisehinweise für Nordmazedonien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/nordmazedonien/reisehinweise-nordmazedonien.html , Zugriff 7.4.2021

 VB des BM.I für Nordmazedonien (26.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung: 20.04.2021

Die Verfassung sieht autonome und unabhängige Gerichte vor, die von einem unabhängigen und autonomen Justizrat unterstützt werden. Die begrenzte Unabhängigkeit der Justiz, die Politisierung des Gerichtsaufsichtsorgans und die unzureichende Finanzierung der Justiz behindern weiterhin die Arbeit und die Effizienz der Gerichte. Die Regierung hat im Vergleich zu den Vorjahren mehr Respekt vor der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz gezeigt. Laut einem aktualisierten Bericht der Europäischen Kommission (EK) hat das Land Mechanismen geschaffen, um die Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht der Justiz zu gewährleisten, einschließlich der Schaffung von Regeln für leistungsbezogene Ernennungen, der Überprüfung von Vermögenswerten und Interessenkonflikten sowie der Einführung von Disziplinarverfahren. 2020 wurde ein neues Gesetz über die Staatsanwaltschaft verabschiedet und die Bekämpfung von Korruption und Organisierter Kriminalität verbessert. Jedoch ist die Justiz nach wie vor anfällig für politischen Einfluss und das Vertrauen der Öffentlichkeit bleibt gering. Bis August 2020 erhielt der Justizrat 283 Bürgerbeschwerden, in denen richterliches Fehlverhalten behauptet wurde. Die Vorwürfe umfassten tendenziöses oder unethisches Verhalten, Verfahrensfehler, Abberufungen und Überschreitung von Fristen. Unabhängig davon erhielt der Justizrat 60 formelle Anträge auf Absetzung oder disziplinarische Maßnahmen gegen Richter. Von Januar bis August 2020 reichten Bürger laut dem Büro des Ombudsmanns 90 Beschwerden über das Justizsystem ein. Dies stellte einen Rückgang im Vergleich zu 2019 dar. Der Ombudsmann führte die geringere Anzahl von Beschwerden auf die COVID-19-Pandemie und die damit verbundene Reduzierung der Gerichtsprozesskalender zurück (USDOS 30.3.2021).

Die mazedonische Regierung arbeitet auch im Justizbereich mit Nachdruck an Reformen, u.a. im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit von Strafverfahren sowie die Bekämpfung von Korruption und der Organisierten Kriminalität (AA 28.8.2020).

Es bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich der Effizienz und Unabhängigkeit der Justiz. Die politische Einmischung in die Arbeit der Staatsanwälte ist nach wie vor ein Problem, ebenso wie die selektive Anwendung der Justiz, obwohl die Regierung einige Reformen zur Verbesserung der Situation durchgeführt hat (FH 2021).

Die EU bezweifelt, dass die mazedonischen Institutionen, wie Justiz, wirklich gut funktionieren werden, da die europäische Gesetzgebung nicht umgesetzt worden ist (VB 26.3.2021).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt (28.8.2020): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037144/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Juli_2020%29%2C_28.08.2020.pdf , Zugriff 1.4.2021

 FH - Freedom House (2021): Freedom in the World 2020 - North Macedonia, https://freedomhouse.org/country/north-macedonia/freedom-world/2020 , Zugriff 1.4.2021

 USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048128.html , Zugriff 1.4.2021

 VB des BM.I für Nordmazedonien (26.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail

 

 

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung: 20.04.2021

Der Präsident ist Oberbefehlshaber der Armee. Die Polizei ist für die innere Sicherheit, Migration und Grenzschutz zuständig und untersteht dem Innenministerium. Die zivilen Behörden üben eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. In einigen Eliteeinheiten von Polizei und Militär sind ethnische Minderheiten fast nicht vertreten. Die Einheit für Berufsstandards des Innenministeriums ("Professional Standards Unit" - PSU) berichtete, dass sie in den ersten sieben Monaten des Jahres 2020 32 Beschwerden über exzessive Gewaltanwendung durch Polizeibeamte nachgegangen ist. Die Einheit befand 13 der Beschwerden für unbegründet, wies 17 wegen unzureichender Beweise zurück. In den übrigen beiden Fällen erstattete die PSU Strafanzeige gegen die Polizeibeamten wegen "Drohung im Dienst" (USDOS 30.3.2021).

Es gibt immer wieder Fälle von physischen Übergriffen durch Polizeibeamte. Entsprechende Strafverfahren führen jedoch in der Regel nicht zu Sanktionen gegen die beschuldigten Beamten (AA 28.8.2020).

Deutschland und Nordmazedonien haben im Dezember 2019 ein Sicherheitsabkommen auf dem Gebiet der Bekämpfung von schwerer und Organisierter Kriminalität sowie des Terrorismus unterzeichnet. Nordmazedonien und die Europäische Kommission unterzeichneten am 9.10.2019 einen gemeinsamen Aktionsplan über Terrorismusbekämpfung. Die am 22. Mai 2019 offiziell gegründete Agentur für nationale Sicherheit, welche den ehemaligen Inlandsgeheimdienst UBK nun ablöst, wurde als unabhängige Einrichtung der staatlichen Verwaltung gegründet und hat per 1. September 2019 ihre Tätigkeit aufgenommen. Der Direktor der Agentur für nationale Sicherheit wird von der Regierung auf Vorschlag des Premierministers ernannt und entlassen. Das Mandat des Direktors beträgt vier Jahre mit Wiederwahlrecht für eine weitere Amtszeit (VB 26.3.2021).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt (28.8.2020): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037144/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Juli_2020%29%2C_28.08.2020.pdf , Zugriff 1.4.2021

 USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048128.html , Zugriff 1.4.2021

 VB des BM.I für Nordmazedonien (26.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung: 20.04.2021

Die Verfassung Nordmazedoniens verbietet ausdrücklich die Anwendung von Folter. Trotzdem werden zuweilen Übergriffe durch Polizeibeamte berichtet. Entsprechende Strafverfahren führen jedoch in der Regel nicht zu Sanktionen gegen die beschuldigten Beamten (AA 28.8.2020).

Berichte von Übergriffen betreffen insbesondere Polizeigewahrsam und Gefängnisse. Die Regierung ist tätig geworden, um berechtigte Anschuldigungen zu untersuchen und zu verfolgen. Die Einheit für Berufsstandards des Innenministeriums ("Professional Standards Unit" - PSU) berichtete, dass sie in den ersten sieben Monaten des Jahres 2020 32 Beschwerden über exzessive Gewaltanwendung durch Polizeibeamte nachgegangen ist. Die Einheit befand 13 der Beschwerden für unbegründet, wies 17 wegen unzureichender Beweise zurück und in zwei Fällen wurde dem Antrag stattgegeben. In den beiden Fällen erstattete die PSU Strafanzeige gegen die Polizeibeamten wegen "Drohung im Dienst" (USDOS 30.3.2021).

Die Regierung berichtet dem Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) weiterhin vierteljährlich über ihren Aktionsplan zur Umsetzung der Empfehlungen des Komitees. Trotz des Engagements auf hoher Ebene und des regelmäßigen Dialogs sind jedoch viele der ausstehenden Empfehlungen aus früheren CPT-Berichten noch nicht umgesetzt worden. Das Büro des Ombudsmanns erhielt 12 Beschwerden wegen Folter oder Misshandlung in Gefängnissen und fünf Beschwerden gegen die Polizei aus ähnlichen Gründen. Die Abteilung für interne Kontrolle und berufliche Standards im Innenministerium bearbeitete im Jahr 2019 65 Beschwerden über die Anwendung von körperlicher Gewalt durch Polizeibeamte, von denen 26 wurden als unbegründet befunden und bei 38 keine Beweise vorlagen. Die Abteilung hat 97 Anzeigen zur Untersuchung und Verfolgung von Straftaten, die von Personen mit Polizeibefugnissen begangen wurden, bei der Polizeibehörde eingereicht. Die Abteilung für interne Kontrolle hat sieben Strafanzeigen gegen zehn Polizeibeamte wegen neun Straftaten eingereicht, darunter wegen fünf Straftaten des Missbrauchs der offiziellen Position und Autorität, einer Straftat der schweren Körperverletzung und einer Straftat der Folter oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe. Der externe Aufsichtsmechanismus für die Arbeit der Polizei, einschließlich der Gefängnispolizei, hat die Erwartungen der Bürger erhöht, und es wurden mehr Fälle direkt bei der Staatsanwaltschaft angezeigt (EK 6.10.2020).

Im Jahr 2020 ergingen insgesamt 1.409 Beschwerden (1.371 im Vorjahr) an den Sektor für interne Kontrolle, kriminalistische Ermittlungen und Polizeistandards. Der Sektor für interne Kontrolle, kriminalistische Ermittlungen und Polizeistandards bewertete 554 (610 im Vorjahr) Beschwerden als unbegründet, 112 (122 im Vorjahr) als begründet, 204 (181 im Vorjahr) wegen Mangel an Beweisen als ergebnislos und 67 (48 im Vorjahr) als teilweise begründet. 23 (19 im Vorjahr) Beschwerden waren zurückgezogen oder außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Sektors (VB 26.3.2021).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt (28.8.2020): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037144/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Juli_2020%29%2C_28.08.2020.pdf , Zugriff 1.4.2021

 EK - Europäische Kommission (6.10.2020): North Macedonia 2020 Report [SWD(2020) 351 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2040148/north_macedonia_report_2020.pdf , Zugriff 1.4.2021

 USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048128.html , Zugriff 1.4.2021

 VB des BM.I für Nordmazedonien (26.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail

Korruption

Letzte Änderung: 21.04.2021

Die mazedonische Regierung arbeitet auch im Justizbereich mit Nachdruck an Reformen, u.a. im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit von Strafverfahren sowie die Bekämpfung von Korruption und der Organisierten Kriminalität. Die Antikorruptionskommission hat ihre Arbeit aufgenommen und zeigte sich bisher als sehr unabhängig und souverän, wodurch sie sich in allen politischen Lagern großen Respekt erworben hat. Bekanntestes Beispiel im Rahmen der Korruptionsbekämpfung ist die frühere Leiterin der Sonderstaatsanwaltschaft Janeva, die nach Bekanntwerden von Bestechungsvorwürfen abgesetzt, in Haft genommen und in erster Instanz zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde (AA 28.8.2020).

Im aktuellen Transparency International Corruption Perceptions Index 2020 rangiert Nordmazedonien unter 180 Ländern und Territorien an 111. Stelle mit einer Punkteanzahl von 35 von bestmöglichen 100 (TI 2020).

Der Bericht von Transparency International, dem zu Folge Nordmazedonien auf Platz 111 (schlechtestes Ranking aller Zeiten) abgerutscht ist, verursachte einen Schock im Land. Der Bericht folgt auf eine lange Liste von Korruptionsskandalen, die sich direkt auf das ZAEV-Regime auswirken. Aufgrund von Kriminalität und Korruption in der Regierung sollte Nordmazedonien nicht zu EU-Beitrittsgesprächen eingeladen werden. Die EU bezweifelt, dass die mazedonischen Institutionen wie Justiz, Regulierungsbehörden und Ministerien wirklich gut funktionieren werden. Das Problem liege nicht nur in der Korruption, sondern bestehe auch darin, dass Korruption nicht bestraft wird (VB 26.3.2021).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt (28.8.2020): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037144/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Juli_2020%29%2C_28.08.2020.pdf , Zugriff 1.4.2021

 TI - Transparency International (1.2021): Corruption Perceptions Index 2020, https://www.transparency.org/en/cpi/2020/index/mkd , Zugriff 31.3.2021

 VB des BM.I für Nordmazedonien (26.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 21.04.2021

Die Verfassung von Nordmazedonien garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards (AA 29.10.2020a). Die Verfassung gewährt allen Nordmazedoniern die grundlegenden Menschenrechte. Nordmazedonien ist dem Europarat am 9. November 1995 beigetreten und hat am 10. April 1997 die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert und deren Einhaltung in der Verfassung verankert (AA 28.8.2021).

Die Friedrich-Ebert-Stiftung hat Ministerpräsident Zoran ZAEV am 16.11.2020 mit dem Menschenrechtspreis der Stiftung ausgezeichnet; er habe den Rechtsstaat gestärkt, sowie für unabhängige Gerichte und gegen Korruption gekämpft. Das sei der erste Schritt auf dem Weg nach Europa gewesen (VB 26.3.2021).

Zu den wichtigsten Mängeln im Bereich der Menschenrechtsfragen gehören Folter durch Gefängnispersonal, Eingriffe in die Privatsphäre, Drohungen und Belästigungen von Journalisten, mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, Korruption und Gewalt gegen LGBTI-Personen. Die Regierung unternimmt Schritte, um Beamte, die die Übergriffe begehen, zu identifizieren, zu untersuchen, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Die Aufgaben des Ombudsmannes bestehen im Schutz der Bürger vor staatlichen Eingriffen in ihre Grundrechte, der Verringerung der Diskriminierung von Minderheiten, der Förderung einer Minderheitenquote im öffentlichen Dienst und dem Schutz von Kinderrechten (USDOS 30.3.2021).

Nordmazedonien kämpft weiterhin mit Korruption. Medien und die Zivilgesellschaft sind aktiv, Journalisten und Aktivisten sehen sich Einschüchterungen ausgesetzt. Der Menschenhandel ist weiterhin ein Problem. Die Regierung hat einige Schritte unternommen, um die Opfer des Menschenhandels besser zu erkennen, insbesondere in den von der Regierung betriebenen Transitzentren, in denen Migranten und Flüchtlinge untergebracht sind. Die Unterstützung der Regierung für NGOs, die den Opfern von Menschenhandel helfen, hat jedoch abgenommen (FH 3.2021).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt (28.8.2020): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037144/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Juli_2020%29%2C_28.08.2020.pdf , Zugriff 1.4.2021

 AA - Auswärtiges Amt (29.10.2020a): Nordmazedonien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/politisches-portraet/207650 , Zugriff 7.4.2021

 FH - Freedom House (3.2021): Freedom in the World 2020 - North Macedonia, https://freedomhouse.org/country/north-macedonia/freedom-world/2021 , Zugriff 31.3.2021

 USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048128.html , Zugriff 1.4.2021

 VB des BM.I für Nordmazedonien (26.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail

Haftbedingungen

Letzte Änderung: 21.04.2021

Seit dem Bericht des Europaratsausschusses zur Verhütung von Folter (CPT) vom Oktober 2017 wurden bemerkenswerte Schritte zur Verbesserung der Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten unternommen. Das Land verfügt über elf Gefängnisse sowie zwei separate Justizvollzugsanstalten, jeweils eine für weibliche und jugendliche Gefangene. In vier Gefängnissen wurden auch Untersuchungshäftlinge untergebracht. Nach Angaben des Justizministeriums und des Ombudsmanns stellt die Überbelegung kein wesentliches Problem mehr dar, außer in einigen Abteilungen des staatlichen Gefängnisses Idrizovo. Offizielle Informationen des Justizministeriums zeigten, dass am 31.8.2020 1.674 Gefangene inhaftiert waren, während die Gefängnisse eine Kapazität für 2.384 Insassen hatten. Trotz der vorhandenen Überkapazitäten leidet das Gefängnissystem weiterhin unter Geldmangel und Unterbesetzung (USDOS 30.3.2021).

Die Haftbedingungen in Gefängnissen Nordmazedoniens wurden immer wieder vom europäischen Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und des Europarates in Straßburg gerügt - haben sich aber unter der neuen Regierung verbessert und entsprechen nun dem EU-Mindeststandard. Nicht zuletzt aufgrund dieser Verbesserungen konnte der bilaterale Auslieferungsverkehr mit Nordmazedonien im Jahr 2019 wieder aufgenommen werden. Dabei werden ausgelieferte Häftlinge in der modernsten, weil neuesten Haftanstalt in Kumanovo untergebracht, sofern dies gewünscht wird (AA 28.8.2020).

Am 6.10.2020 hat die EU-Kommission die Länderberichte zu den Kandidatenstaaten und EU-Aspiranten in Südosteuropa vorgelegt. Die EU-Kommission unterstrich in ihrem Länderbericht die Reformbemühungen Nordmazedoniens, jedoch muss die Situation in den Gefängnissen verbessert werden (DS 6.10.2020).

Offizielle Kapazität des Gefängnissystems am 15.4.2020: 3.022 Personen. Belegungsgrad (basierend auf der offiziellen Kapazität) am 15.4.2020: 72%, bzw. 2.175 Häftlinge (einschließlich Untersuchungshäftlinge). Der Präsident des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) traf sich am 9.12.2020 in Skopje mit Premierminister Zoran ZAEV, um das Engagement der Regierung zu erörtern, die grundlegende Reform des Gefängnissystems im Einklang mit den langjährigen Empfehlungen des Komitees strenger voranzutreiben. Das Land soll dringend Maßnahmen ergreifen, um die Situation in den Gefängnissen weiter zu verbessern und Alternativen zur Inhaftierung zu unterstützen. Die Schritte, die erforderlich sind, um Mindesthaftbedingungen für Personen in den Gefängnissen Idrizovo und Skopje (U-Haft) zu schaffen, sowie die Entwicklung eines zielgerichteten Regimes wurden ebenfalls erörtert. Es wurde auch anerkannt, dass das Gesundheitsministerium eine aktivere Rolle bei der Verbesserung der Gesundheitsversorgung der Gefangenen spielen muss. Vor den Gesprächen besuchte die Delegation des CPT die Gefängnisse Idrizovo und Skopje, um die Haftbedingungen und die Behandlung der in diesen Einrichtungen inhaftierten Personen zu untersuchen und insbesondere die seit dem regelmäßigen Besuch des Komitees im Dezember 2019 erzielten Fortschritte zu überprüfen (VB 26.3.2021).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt (28.8.2020): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037144/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Juli_2020%29%2C_28.08.2020.pdf , Zugriff 1.4.2021

 DS - Der Standard (6.10.2020): International, EU, EU-Erweiterung, Länderberichte, EU spricht Nordmazedonien großes Lob aus, https://www.derstandard.at/story/2000120536599/eu-erteilt-nordmazedoniengrosses-lob-fuer , Zugriff 1.4.2021

 USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048128.html , Zugriff 1.4.2021

 VB des BM.I für Nordmazedonien (26.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail

 

Todesstrafe

Letzte Änderung: 21.04.2021

Die Todesstrafe ist abgeschafft (AA 28.8.2020).

Das Gesetz schreibt keine Todesstrafe vor (AI 10.4.2019).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt (28.8.2020): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037144/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Juli_2020%29%2C_28.08.2020.pdf , Zugriff 1.4.2021

 AI - Amnesty International (10.4.2019): Death Sentences and Executions 2018, 10. April 2019https://www.ecoi.net/en/file/local/2006174/ACT5098702019ENGLISH.PDF , Zugriff 1.4.2021

Religionsfreiheit

Letzte Änderung: 21.04.2021

Die Verfassung und andere Gesetze schützen die Religionsfreiheit und die Regierung respektiert im Allgemeinen dieses Recht in der Praxis. Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung und sieht die Gleichberechtigung aller Bürger unabhängig von ihrer Religion vor und nennt ausdrücklich fünf religiöse Gruppen: die mazedonische orthodoxe Kirche, die islamische Religionsgemeinschaft in Mazedonien, die katholische Kirche, die evangelisch-methodistische Kirche und die jüdische Gemeinschaft und legt fest, dass diese sowie andere religiöse Gemeinschaften und Gruppen vom Staat getrennt, vor dem Gesetz gleich und frei sind (USDOS 10.6.2020).

In Mazedonien sind folgende Religionsgemeinschaften vertreten (geschätzt): Mazedonisch-Orthodoxe 64,8%, Muslime 33,3%, andere christliche Konfessionen 0,4%, andere Religionen 1,5% (CIA 22.3.2021).

In Nordmazedonien besteht Religionsfreiheit. Der Nordteil des Landes wird überwiegend von Muslimen bewohnt, der Süden von orthodoxen Christen, jedoch sind Angehörige beider großen Religionsgruppen landesweit ansässig. Seit Jahren entstehen unzählige neue Kirchen und Moscheen. Die Turkish Cooperation and Coordination Agency (TİKA) finanziert den Um- und Neubau von Moscheen und vermehrt so den Einfluss türkischer Religionslehre im albanisch geprägten Teil Nordmazedoniens (AA 28.8.2020).

Die Religionsgemeinschaft der Salafisten „Dar al-Hadith“ wurde am 30.12.2020 stillschweigend registriert. Die Gründungsversammlung fand bereits im November 2020 statt. Die Islamische Religionsgemeinschaft (IRG) reagierte scharf, berichtete Alsat-M-TV am 18.2.2021. Laut IRG hätte das Gericht keine Erlaubnis zur Registrierung erteilen dürfen, und reichte eine Beschwerde beim Berufungsgericht ein (VB 26.3.2021).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt (28.8.2020): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037144/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Juli_2020%29%2C_28.08.2020.pdf , Zugriff 1.4.2021

 CIA - Central Intelligence Agency (15.3.2021): The World Factbook - North Macedonia, People and Society, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/north-macedonia/#people-and-society , Zugriff 2.4.2021

 USDOS - US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031287.html , Zugriff 1.4.2021

 VB des BM.I für Nordmazedonien (26.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail

Ethnische Minderheiten

Letzte Änderung: 21.04.2021

Eine staatlich gezielte Repression gegen Minderheiten oder Andersdenkende findet in Nordmazedonien nicht statt. In Nordmazedonien gibt es mit ethnischen Albanern, Roma, Türken, Bosniaken, Serben und Vlachen eine Vielzahl von Minderheiten. Der Verfassung nach sind alle Bürger gleich und genießen alle Rechte und Freiheiten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, politischer und religiöser Zugehörigkeit oder Vermögens- und gesellschaftlicher Lage. Gegen Minderheiten gerichtete Hasspropaganda in den Medien wird nicht betrieben. Seit dem 30.5.2019 ist ein neues Antidiskriminierungsgesetz in Kraft, wonach jedwede Diskriminierung auf der Grundlage von Rasse, Hautfarbe, Herkunft, nationaler oder ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, sexueller Orientierung, Geschlechteridentität, Zugehörigkeit zu einer Minderheitengruppe, Sprache, Staatsangehörigkeit, sozialer Herkunft, Bildung, Religion oder Glaubensüberzeugung, politischer Überzeugung, anderen Überzeugungen, Behinderungen, Alter, Familien- und Ehestand, Vermögensstatus, Gesundheitszustands, Persönlichkeit und gesellschaftlichem Status oder irgendeiner anderen Grundlage verboten ist. Das Antidiskriminierungsgesetz entspricht somit den Anforderungen der EU-Grundrechtecharta (AA 28.8.2020).

Von den 131.205 Angestellten im öffentlichen Sektor waren Ende 2020 80.892 Mazedonier (61,65%), 23.280 Albaner (17,74%), 2.437 Türken (1,86%), 1.578 Roma (1,20%), 1.295 Serben (0,99%), 1.009 andere oder ohne Angabe der Nationalität (0,77%), 567 Bosnier (0,43%) und 551 Walachen (0,42%). 19.596 (14,93%) sind Beamte in der Armee der Republik Nordmazedonien, dem Geheimdienst, der Nationalen Sicherheitsagentur, dem Innen- sowie Finanzministerium, für die nur ein Register über die Anzahl der Beschäftigten, nicht aber über deren Struktur geführt wird (RNM 3.2021).

Die Verfassung von Nordmazedonien garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards. Die Minderheitenrechte sind umfassend durch die Verfassung gewährleistet, insbesondere seit dem Ohrider Rahmenabkommen vom August 2001, das einen bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zwischen ethnischen Mazedoniern und Albanern beendete (AA 29.10.2020a).

In Nordmazedonien gibt es folgende ethnische Gruppen: Mazedonier 64,2%, Albaner 25,2%, Türken 3,9%, Roma 2,7%, Serben 1,8%, andere 2,2%. Nord-Mazedonien hat seit 2002 keine Volkszählung mehr durchgeführt. Die Roma-Bevölkerung wird in den offiziellen Statistiken in der Regel unterschätzt und könnte 6,5 - 13% der Bevölkerung Nord-Mazedoniens ausmachen (CIA 15.3.2021).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt (28.8.2020): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037144/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Juli_2020%29%2C_28.08.2020.pdf , Zugriff 1.4.2021

 AA - Auswärtiges Amt (29.10.2020a): Republik Nordmazedonien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/politisches-portraet/207650 , Zugriff 1.4.2021

 CIA - Central Intelligence Agency (15.3.2021): The World Factbook - North Macedonia, People and Society, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/north-macedonia/#people-and-society , Zugriff 1.4.2021

 RNM - Republik Nordmazedonien - Ministerium für Informationsgesellschaft und Verwaltung (3.2021): Bericht über Beschäftigte im öffentlichen Sektor 2020, https://mioa.gov.mk/sites/default/files/pbl_files/documents/reports/izvestaj_od_registar_na_vjs_2020_godina.pdf , Zugriff 6.4.2021

Roma

Letzte Änderung: 21.04.2021

Die Roma-Bevölkerung wird in den offiziellen Statistiken in der Regel unterschätzt (nach der letzten Volkszählung 2002 gibt es 2,7% ethnische Roma) jedoch könnte 6,5 - 13% der Bevölkerung Nord-Mazedoniens ausmachen (CIA 15.3.2021).

Roma sind keinen staatlichen Diskriminierungen ausgesetzt, es gibt allerdings vor allem im staatlichen Gesundheitssystem glaubwürdige Berichte von in Einzelfällen festgestellten Benachteiligungen. Grundsätzlich steht auch der Roma-Bevölkerung in diesen Fällen ein staatliches Kontroll- und Beschwerdesystem zur Verfügung (z. B. Ombudsmann). Das Verhältnis zu allen anderen ethnischen Gruppen ist geprägt von gegenseitigem Misstrauen. Dadurch sind sie faktisch ausgegrenzt. Vor dem Hintergrund der anhaltend hohen Arbeitslosigkeit im Land sind wegen des nach wie vor äußerst niedrigen Bildungsstandes der Roma, deren Chancen auf dem Arbeitsmarkt besonders schlecht. Trotz zahlreicher aus dem Ausland finanzierter Projekte ist es immer noch nicht gelungen, dafür zu sorgen, dass alle Roma-Eltern ihre Kinder zur Schule schicken. Man schätzt, dass nur ca. 75% der Roma-Kinder eine Grundschule besuchen, nur ca. 40% besuchen eine Sekundärschule (AA 28.8.2020).

Allerdings gibt es leichte Erfolge zu verzeichnen: Der Skopjer Vorort Shuto Orizari, in dem die Mehrzahl der Roma in Nordmazedonien leben, und der von einem Roma-Bürgermeister geleitet wird, verfügt über zwei Grund- und eine Sekundärschule. Die Anzahl der Kinder ist so hoch, dass - wie landesweit üblich - auch dort in zwei Schichten unterrichtet werden muss. Dies stellt einen Erfolg von Gemeindemitarbeitern und Mitarbeitern einiger NGOs dar, die zum Teil seit Jahrzehnten versuchen, auf die Eltern einzuwirken. An den Hochschulen ist eine (unausgeschöpfte) Quote für Roma-Stämmige reserviert. Die Regierung versucht in einem neuartigen Projekt, den bestehenden Teufelskreis aus mangelnder Bildung und Arbeitslosigkeit zu durchbrechen, indem sie die Anzahl von Roma-stämmigen Lehrkräften erhöht. Dazu werden in den Sekundärschulen und später an der Universität Stipendien gezahlt, die motivationssteigernd wirken: Die Abbrecherquote in der Sekundarstufe liegt in dieser Gruppe bei nur 5,8%. Es gibt einen Roma-stämmigen Minister "ohne Geschäftsbereich", auch gibt es vier Roma-sprachige TV-Sender. Es ist nicht bekannt, wie viele Roma nicht registriert sind und damit keine Personaldokumente erhalten können. Dieser Teil der Bevölkerung kommt auch nicht in den Genuss der staatlichen medizinischen Versorgung. Eine nachträgliche Registrierung ist grundsätzlich möglich, stellt sich nach Aussagen von NROs, aber als sehr langwierig und schwierig dar, weil oftmals bereits die Eltern von Registrierungswilligen nicht erfasst sind (AA 28.8.2020).

Der Integration der Roma wird sowohl von den nationalen als auch von den lokalen Behörden mehr Aufmerksamkeit geschenkt, obwohl noch viel zu tun ist. Die Umsetzung der Maßnahmen zur Eingliederung der Roma erfolgt langsam und es fehlt an ausreichenden Kapazitäten für die Umsetzung, Koordination und Überwachung. Die Regierung hat die Mittel für die Roma-Integrationspolitik aufgestockt, aber die schlechte Mittelverwendung bleibt ein Problem. Viele Roma schaffen es nicht, ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Nur 3% profitieren von der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Die Wohnsituation ist dramatisch; ein hoher Anteil der Roma lebt in illegalen Siedlungen und/oder unter schlechten und unhygienischen Bedingungen. Das Gesetz über Personen ohne geregelten Personenstandstatus, das den Zugang zu allgemeinen Dienstleistungen für die 750 Roma ohne Ausweisdokumente ermöglicht, wurde verabschiedet, aber noch nicht vollkommen umgesetzt (EK 6.10.2020).

Trotz der Existenz eines gesetzlichen Rahmens zum Schutz der Menschenrechte sind die Roma häufig Opfer von Rassismus, Diskriminierung und Segregation. Es fehlen systematische Maßnahmen, um das Problem der Roma-Straßenkinder und bettelnder Kinder anzugehen. Roma-Flüchtlinge aus dem Kosovo, geschätzt 343 Personen, bleiben nach zwei Jahrzehnten des Lebens im Land in der Schwebe, mit einem unsicheren Status. Kinder und Studenten aus Roma-Gemeinschaften sehen sich weiterhin mit Barrieren für eine reguläre und hochwertige Ausbildung konfrontiert. Das neue Gesetz über die Grundschulbildung stärkt die gesetzlichen Voraussetzungen für eine umfassende Bildung erheblich. Das Programm für aktive Gesundheitsfürsorge ermöglicht mehreren Zielgruppen den Zugang zur Gesundheitsfürsorge, einschließlich der Roma-Volksgruppe (EK 6.10.2020).

Von über 131.205 Angestellten im öffentlichen Sektor gehören 1.578 Personen der Ethnie der Roma (1,20%) an (RNM 3.2021)

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt (28.8.2020): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037144/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Juli_2020%29%2C_28.08.2020.pdf , Zugriff 1.4.2021

 CIA - Central Intelligence Agency (15.3.2021): The World Factbook - North Macedonia, People and Society, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/north-macedonia/#people-and-society , Zugriff 1.4.2021

 EK - Europäische Kommission (6.10.2020): North Macedonia 2020 Report [SWD(2020) 351 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2040148/north_macedonia_report_2020.pdf , Zugriff 1.4.2021

 RNM - Republik Nordmazedonien - Ministerium für Informationsgesellschaft und Verwaltung (3.2021): Bericht über Beschäftigte im öffentlichen Sektor 2020, https://mioa.gov.mk/sites/default/files/pbl_files/documents/reports/izvestaj_od_registar_na_vjs_2020_godina.pdf , Zugriff 6.4.2021

Frauen / Kinder

Letzte Änderung: 21.04.2021

Die Verfassung und Gesetze verbieten Diskriminierung aufgrund von Alter, Geschlecht, Rasse, Behinderung, Sprache und ethnischer, sozialer oder politischer Zugehörigkeit. Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, ist illegal. Vergewaltigung wird mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft, aber die Gesetze werden mangelhaft angewandt. Häusliche Gewalt und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz sind illegal, jedoch bleiben sie ein ständiges und weit verbreitetes Problem. Die Strafen bei häuslicher Gewalt reichen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Haft für leichtere Delikte und von einem bis zu zehn Jahren Haft für Delikte, die zu schweren oder dauerhaften Körperverletzungen führen. Die Täter können mit bis zu lebenslanger Haft bestraft werden, wenn ihre Handlungen zum Tod des Opfers führen. Von Januar bis Juni 2020 registrierte das Arbeitsministerium 824 Opfer von häuslicher Gewalt, davon 611 Frauen, 140 Männer und 73 Kinder. Drei Personen wurden Opfer von sexuellem Missbrauch. Kein Gesetz schränkt die Beteiligung von Frauen am politischen Prozess ein und Frauen haben sich entsprechend beteiligt (USDOS 30.3.2021).

Eine staatliche geschlechtsspezifische Verfolgung findet nicht statt. Häusliche Gewalt ist in ganz Nordmazedonien ein verbreitetes Phänomen, betroffen sind in der Regel Frauen und Kinder. Es gibt sechs Frauenhäuser für kurzzeitigen Aufenthalt in akuten Notfällen, sie bieten auch längere Aufenthaltsmöglichkeiten an. Obwohl häusliche Gewalt ein Straftatbestand ist, der mit hohen Strafen geahndet werden kann, kommt es nur in wenigen Fällen zu Anzeigen und Verurteilungen (AA 28.8.2021).

Kindesmissbrauch ist in einigen Bereichen ein Problem. Die Regierung hat eine Hotline für häusliche Gewalt, einschließlich Kindesmissbrauch, eingerichtet. Der Ombudsmann führte auf eigene Initiative mehrere Untersuchungen zum Thema Kindesmissbrauch durch und ergriff alle rechtlichen Maßnahmen, um die Opfer zu schützen, ihnen eine angemessene Behandlung sicherzustellen sowie die Täter zu sanktionieren. Das gesetzliche Mindestalter für die Ehe beträgt 18 Jahre. Die Haftstrafe für die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern liegt zwischen 10 und 15 Jahren. Die Regierung verwaltet eine Übergangsunterkunft für Straßenkinder, aber ihre geringe Größe schränkt ihre Wirksamkeit bei der Bereitstellung von Sozialdiensten ein. Nach Angaben des Arbeitsministeriums gab es bis Ende August 37 neu registrierte vertriebene Kinder verschiedener Ethnien. Das Ministerium finanzierte zwei Tageszentren für Straßenkinder, von denen eines vom Zentrum für Sozialarbeit und das andere von der NGO Association for Protection of the Rights of the Child in Suto Orizari betrieben wird (USDOS 30.3.2021).

Die Regierung hat Gesetze und Vorschriften zur Kinderarbeit erlassen, die auch die schlimmsten Formen der Kinderarbeit verbieten. Die Regierung bemüht sich, das Gesetz in der formellen Wirtschaft durchzusetzen, in der informellen Wirtschaft gelingt dies jedoch nicht effektiv. Es gibt keine Berichte über Kinder unter 18 Jahren, die rechtswidrig in der offiziellen Wirtschaft tätig sind. Das Gesetz verbietet es, dass Minderjährige unter 18 Jahren mit einer Arbeit beschäftigt werden, die für ihre physische oder psychische Gesundheit, Sicherheit oder Moral schädlich ist. Nach Angaben des Arbeitsministeriums gab es bis Ende August 2020 37 neu registrierte vertriebene Kinder verschiedener Ethnien (USDOS 30.3.2021).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt (28.8.2020): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037144/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Juli_2020%29%2C_28.08.2020.pdf , Zugriff 1.4.2021

 USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048128.html , Zugriff 1.4.2021

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung: 21.04.2021

Die Verfassung und das Gesetz sehen die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Für die an Griechenland und Serbien angrenzenden Grenzgebiete ist seit 2015 ein "Krisenzustand" in Kraft. Er wird von der Regierung alle sechs Monate verlängert, zuletzt am 5.10.2020. Der Krisenzustand ermöglicht es den Behörden, die Ein- und Durchreise von Migranten zu regeln. Die Regierung kooperiert durch Zusammenarbeit mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen bei der Schutz- und Hilfegewährung für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Asylwerber, Staatenlose und andere Problemgruppen. Angesichts der Maßnahmen, die die Regierung in Bezug auf COVID-19 ergriffen hat und des ausgerufenen Ausnahmezustands, weicht das Land unter anderem von Artikel 2 des Protokolls Nr. 4 (Bewegungsfreiheit) ab (USDOS 30.3.2021).

Reise und Bewegungsfreiheit sind grundsätzlich uneingeschränkt. Als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie erließen die Behörden jedoch verschiedene Maßnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit und anderer Aktivitäten. Bis Ende 2020 herrschte der Ausnahmezustand (FH 3.2021).

Die Einreise ist grundsätzlich uneingeschränkt erlaubt. Bis zunächst 23.3.2021 gilt zwischen 22:00 und 05:00 Uhr morgens eine generelle Ausgangssperre, ausgenommen sind An- und Abfahrt zum Flughafen Skopje zwecks An- und Abreise (Nachweis durch Flugticket nötig) und medizinische Notfälle (AA 6.4.2021c).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt (6.4.2021c): Republik Nordmazedonien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/mazedoniensicherheit/207612 , Zugriff 7.4.2021

 FH - Freedom House (3.2021): Freedom in the World 2020 - North Macedonia, https://freedomhouse.org/country/north-macedonia/freedom-world/2021 , Zugriff 1.4.2021

 USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048128.html , Zugriff 1.4.2021

Grundversorgung / Wirtschaft

Letzte Änderung: 21.04.2021

Nach einer anhaltenden politischen Krise hatte die Wirtschaft in den letzten zwei Jahren endlich wieder eine Phase soliden Wachstums und Stabilität erlebt, die mit der Pandemie abrupt ein Ende gefunden hat. Die negativen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die mazedonische Wirtschaft zeigten sich schon in der zweiten Märzhälfte: Die Wirtschaft wuchs im 1. Quartal 2020 nur mehr um 0,2%. Der sehr einschneidende Lockdown verursachte dann im 2. Quartal einen Wirtschaftseinbruch von noch nie erlebten 12,7% (WK 19.10.2020a).

Die öffentliche Verschuldung ist weiterhin angestiegen und lag im ersten Halbjahr 2020 bei ca. EUR 6,5 Mrd. bzw. 59,5% des BIP. Die Beschäftigungslage hat sich im letzten Jahr etwas gebessert, auch wenn die Arbeitslosenrate mit 17,3% (2019) noch immer sehr hoch war. Noch sind die Auswirkungen der Pandemie auf den Arbeitsmarkt nicht sichtbar, da die staatlichen Unterstützungsmaßnahmen zur Erhaltung der Arbeitsplätze da gegriffen haben dürften (WKO 10.2020b). Erwerbstätige nach Sektoren im Jahr 2020: 53,5% Dienstleistungen, 31,4% Produktionsbereich und in der Landwirtschaft 15,1% (WK 2.2021c).

Mietkosten variieren stark je nach Lage der Wohnung und Dauer des Mietverhältnisses. Im zentralen Teil von Skopje wird eine 60 qm Wohnung für ca. 350 bis 400 Euro vermietet. Außerhalb Skopjes ist die Miete wesentlich niedriger (BAMF-IOM 2019; geändert am 13.3.2021).

Den am 11.3.2021 veröffentlichten Daten des Statistischen Landesamtes zu Folge, belief sich die Zahl der in der Republik Nordmazedonien erwerbsaktiven Personen im IV. Quartal 2020 auf 941.524. 789.552 Personen waren beschäftigt und 151.972 arbeitslos. Die Erwerbsquote betrug 55,9% die Beschäftigungsquote 46,8% und die Arbeitslosenquote 16,1% (VB 26.3.2021).

Sozialhilfe und Existenzsicherung

Der Erhalt von Sozialleistungen ist an einen Aufenthalt in Nordmazedonien gebunden. Hinzu kommt die Verpflichtung, sich einmal jährlich bei den Sozialbehörden zu melden. Als Folge davon müssen Rückkehrer neuerliche Anträge auf Sozialhilfe stellen, über die innerhalb von zwei Monaten entschieden werden muss. Die Summe der gezahlten Sozialleistungen beträgt für zwei Personen monatlich ca. 50 Euro (das Durchschnittseinkommen liegt - ohne Berücksichtigung der Schattenwirtschaft - bei 421 Euro monatlich). Nordmazedonien verfügt nicht über Aufnahmeeinrichtungen (AA 28.8.2020).

Sozial benachteiligte Personengruppen können von verschiedenen Maßnahmen profitieren, z.B. von Notunterkünften, finanzieller Unterstützung, Sozialwohnungen und anderen Unterstützungsmaßnahmen. Die wichtigsten Institutionen, an die sich mazedonische Bürger/-innen wenden können, um das Recht auf sozialen Schutz auszuüben, ist das Zentrum für soziale Arbeit, welches in jeder größeren Gemeinde zu finden ist. Dieses Zentrum entscheidet über sozialen Schutz, erkennt und ermittelt soziale Anliegen und Probleme, und bietet Unterstützung für schutzbedürftige Personen. Die Grundfinanzhilfe beträgt 35 EUR und erhöht sich mit jedem weiteren Familienmitglied. Um Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu können, muss man sich beim Zentrum für soziale Arbeit registrieren (BAMF-IOM 2019; geändert am 13.3.2021).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt (28.8.2020): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037144/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Juli_2020%29%2C_28.08.2020.pdf , Zugriff 1.4.2021

 BAMF - IOM (2019 - geändert am 13.3.2021): Republik Nordmazedonien, Länderinformationsblatt - Country Fact Sheet 2019, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/10863297/21861796/Nordmazedonien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21860037&vernum=-2 , Zugriff 1.4.2021

 WKO - Die Wirtschaftskammer Österreich (19.10.2020a): Außenwirtschaft, Länder, Die nordmazedonische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-nordmazedonische-wirtschaft.html , Zugriff 1.4.2021

 WKO - Die Wirtschaftskammer Österreich (10.2020b): Außenwirtschaft, Wirtschaftsbericht Nordmazedonien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/nordmazedonien-wirtschaftsbericht.pdf , Zugriff 1.4.2021

 WKO - Die Wirtschaftskammer Österreich (2.2021c): Länderprofil Nordmazedonien, http://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-nordmazedonien.pdf , Zugriff 1.4.2021

 VB des BM.I für Nordmazedonien (26.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 21.04.2021

Das öffentliche Gesundheitswesen in Nordmazedonien steht jedem registrierten (standesamtlich erfassten) Bürger zur Verfügung. Es ist nicht bekannt, wie viele Roma nicht registriert sind und nicht in den Genuss der staatlichen medizinischen Versorgung kommen. Eine nachträgliche Registrierung ist grundsätzlich möglich, stellt sich nach Aussagen von NGOs, aber als sehr langwierig und schwierig dar (AA 28.8.2020). Außerhalb der größeren Städte ist die medizinische Versorgung beschränkt (EDA 6.4.2020).

Die Versicherten und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet sich an den Behandlungskosten zu beteiligten. Der Beitrag liegt jedoch nicht höher als 20% der Gesamtkosten der Behandlung. Für die verpflichtende Krankenversicherung ist die Registrierung bei der örtlichen Niederlassung des HIF (Krankenkasse) notwendig. 95% der Gesamtbevölkerung sind durch die obligatorische Krankenversicherung versichert. Dies kann der Fall sein auf der Grundlage der Beschäftigung, Rentenansprüchen, oder auf anderer Grundlage, etwa Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfeempfänger, kriegsverletzte Personen (Soldaten und Zivilisten), Familienangehörige der Versicherten, Personen, die im Gefängnis sitzen oder zu anderen Strafmaßnahmen verurteilt wurden, sowie Personen in religiösen Gemeinden. Eine detaillierte Liste der verfügbaren Medikamente, sowie deren Kosten, findet man unter: https://lekovi.zdravstvo.gov.mk/ (BAMF-IOM 2019; geändert am 13.3.2021).

Die offiziell vorgesehenen Zuzahlungen, die in Nordmazedonien, die gerade für Menschen mit niedrigem Einkommen eine erhebliche Hürde sein können, und zum anderen die verbreitete Korruption im Gesundheitswesen führen dazu, dass lebensnotwendige Gesundheitsversorgungsleistungen oft nicht oder nur gegen beträchtliche Kosten erhältlich sind (VB 26.3.2021).

Die ärztliche Versorgung - gemessen an der Anzahl der ÄrztInnen im Verhältnis zur Bevölkerungszahl - ist in allen Ländern der Region mit am schlechtesten in Europa. Während in der EU 369 ÄrztInnen auf 100.000 EinwohnerInnen kommen, sind es in Nordmazedonien 280 (FBW 8.2.2021).

Laut einer Studie von JournalistInnen und NGOs vom Januar 2018 gibt es in 30 von 80 Gemeinden Nordmazedoniens einen erheblichen Mangel bei Haus-, Kinder- und FrauenärztInnen. Des Weiteren gibt es lange Wartezeiten auf Termine bei FachärztInnen. Teilweise weichen PatientInnen auf das parallele private Gesundheitssystem aus, was aber angesichts der Kosten und des niedrigen Durchschnittseinkommens von umgerechnet 340 Euro im Monat nur für die allerwenigsten eine Option ist. Zudem müssen PatientInnen regelmäßig für Medikamente bezahlen, die eigentlich kostenfrei sein sollten. Dies hat auch damit zu tun, dass neue Medikamente oft nicht auf der „Positivliste“ der im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung kostenfrei erhältlichen Medikamente stehen. In vielen Teilen des Landes, auch in der Hauptstadt Skopje, leiden die Notaufnahmen unter chronischem Personalmangel und mangelhafter Ausstattung. Viele PatientInnen mit schweren Erkrankungen werden nicht angemessen behandelt und erhalten auch die benötigten Medikamente nicht kostenfrei (FBW 8.2.2021).

Die Inanspruchnahme von speziellen Behandlungen, die nur in der Hauptstadt Skopje verfügbar sind, stellt für PatientInnen aus anderen Städten ein Problem dar, weil sie – falls sie kein Auto zur Verfügung haben - gezwungen sind, sich durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmitteln einem Infektionsrisiko auszusetzen, und weil sie unter Umständen riskieren, nicht mehr rechtzeitig vor der nächtlichen Ausgangssperre wieder zu Hause sein zu können. Laut Informationen des Vereins HEMA, der sich für Menschen mit Bluterkrankungen einsetzt, kommt es vor, das PatientInnen den Weg in die Hauptstadt auf sich nehmen, nur um abgewiesen zu werden, weil keine Behandlung verfügbar ist. Gerade für Menschen mit Behinderungen fehlen oft adäquate Behandlungs- und Unterbringungsmöglichkeiten. Die Zustände in Heimen für Menschen mit Behinderung sind mehrfach kritisiert worden (FBW 8.2.2021).

Nordmazedonien ist von COVID-19 stark betroffen und als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft. Die medizinische Versorgung in der Hauptstadt Skopje ist im privaten Sektor sehr gut und auch im öffentlichen Sektor in vielen Bereichen gut oder sehr gut. Außerhalb der Hauptstadt ist die medizinische Versorgung jedoch oft problematisch und vielfach technisch, apparativ und / oder hygienisch nicht auf dem neuesten Stand Personalmangel vor allem im Pflegebereich ist ein häufiges Problem (AA 6.4.2021c).

Die Covid-19-Pandemie hat in allen Staaten der Westbalkan-Region einschließend Nordmazedonien die bestehenden Probleme im Gesundheitssystem und die Probleme großer Teile der Bevölkerung beim Zugang zu Gesundheitsversorgung verschärft (FBW 8.2.2021).

Bereits vor der Covid-19-Pandemie war es in Nordmazedonien so, dass sich 68% der Roma die erforderlichen Zuzahlungen für Leistungen der Gesundheitsversorgung nicht leisten konnten und daher nicht die notwendigen Medikamente und Behandlungen erhielten. Besonders stark betroffen sind Rückkehrende, weil sie in vielen Fällen ein Jahr lang vom Bezug von Sozialhilfe ausgeschlossen sind und deshalb die Zuzahlungen leisten müssen (FBW 8.2.2021).

Die Auswirkungen der Pandemie - wie beispielsweise die Überlastung des Gesundheitssystems und die finanzielle Belastung für Betroffene und ihre Angehörigen - werden noch lange anhalten. Nordmazedonien hatte im Januar noch nicht mit Impfungen begonnen, da das Land keinen Impfstoff direkt von den Herstellern bestellt und ausschließlich auf das COVAX-System zur Belieferung ärmerer Staaten gesetzt hatte (FBW 8.2.2021).

Am 16.12.2020 wurde im Parlament eine Verlängerung des Krisenzustands bis zum 30. Juni 2021 beschlossen. Mit Stand 1.3.2021 sind seit Ausbruch der Pandemie 102.787 Personen erkrankt. Davon sind 91.233 genesen. Die Gesamtzahl der bisher durchgeführten PCR-Testungen beläuft sich auf 522.518. Der Anteil der positiv Getesteten beläuft sich auf 16%. Bisher wurden lediglich 2.400 Mediziner mit dem aus Serbien gespendeten Pfizer-Impfstoff geimpft. Etwa 95.000 Bürger, davon ca. 44.000 Personen im Alter über 70 Jahre, haben bisher eine Impfung gegen COVID-19 beantragt (VB 26.3.2021).

Fast alle anderen Behandlungen außer Covid-19, Herzinfarkte und Schlaganfälle und schwere Unfallverletzungen wurden bereits seit der ersten Welle im Frühjahr 2020 auf unbestimmte Zeit verschoben. Termine für ein Ultraschall, MRT- oder Computertomografie werden seit März 2020 nicht mehr vergeben (VB 26.3.2021).

Trotzdem hat Nordmazedonien ein Wachstum bei der allgemeinen Gesundheit gezeigt. Die Einführung der privaten Gesundheitsversorgung ermöglichte es den Bewohnern, ein breiteres Spektrum an Behandlungen aufzusuchen und Wartezeiten zu verkürzen. Die Lebenserwartung ist von 71,7 Jahren im Jahr 1991 auf 76,7 Jahre im Jahr 2020 gestiegen. Die Kindersterblichkeit liegt in Nordmazedonien immer noch über dem Durchschnitt und erreichte 2015 einen europäischen Rekord von 14,3 Todesfällen pro 1.000 Lebendgeburten. Heute liegt die Kindersterblichkeit in Nordmazedonien bei 10,1 Todesfällen pro 1.000 Geburten. Die hohe Kindersterblichkeit in Nordmazedonien ist wahrscheinlich auf veraltete Geräte in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und einen Mangel an qualifizierten Gesundheitspersonal zurückzuführen. Nur 6,5% des BIP Nordmazedoniens fließen in die Gesundheitsversorgung. Daher ist die Gesundheitsversorgung in Nordmazedonien häufig auf externe Spenden angewiesen (VB 26.3.2021).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt (28.8.2020): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037144/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Juli_2020%29%2C_28.08.2020.pdf , Zugriff 1.4.2021

 AA - Auswärtiges Amt (6.4.2021c): Republik Nordmazedonien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/mazedoniensicherheit/207612 , Zugriff 7.4.2021

 BAMF - IOM (2019 - geändert am 13.3.2021): Republik Nordmazedonien, Länderinformationsblatt - Country Fact Sheet 2019, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/10863297/21861796/Nordmazedonien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21860037&vernum=-2 , Zugriff 1.4.2021

 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (6.4.2021): Nordmazedonien, Reisehinweise für Nordmazedonien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/nordmazedonien/reisehinweise-nordmazedonien.html , Zugriff 7.4.2021

 FBW - Flüchtlingsrat Baden-Württemberg (8.2.2021): Abschiebungen in die Westbalkan-Region während der Covid-19-Pandemie, https://fluechtlingsrat-bw.de/wp-content/uploads/2021/02/2020-02-Abschiebungen-in-die-Westbalkan-Region-waehrend-der-Covid-19-Pandemie.pdf , Zugriff 1.4. 2021

 VB des BM.I für Nordmazedonien (26.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail

Rückkehr

Letzte Änderung: 21.04.2021

Nordmazedonien verfügt nicht über eigene Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Über staatliche Repressalien gegen Rückkehrer ist nichts bekannt. Sie werden bei Ankunft von der Grenzpolizei registriert (AA 28.8.2020; vgl. VB 26.3.2021).

Vor der Rückkehr sollten Rückkehrende im Besitz eines gültigen Reisedokumentes oder Laissez-passer, sowie aller relevanten Dokumente (Diplome, Geburtsurkunden, Aufenthalts-/Arbeitserlaubnisse, ärztliche Berichte, etc.) sein, die bei den Behörden des aufnehmenden Landes eingeholt wurden (BAMF-IOM 2019; geändert am 13.3.2021).

Die Einreise ist grundsätzlich uneingeschränkt erlaubt. Es besteht derzeit weder eine Quarantänepflicht noch die Notwendigkeit, einen negativen PCR-Test vorzulegen (AA 6.4.2021c).

In Shuto Orizari gibt es ein Hilfsprojekt der deutschen NGO „Schüler helfen Leben“ (das von NRW initiiert und unterstützt wurde; zurzeit unterstützt Bremen; Anm.). Hier arbeitet ein Freiwilliger aus Deutschland mit Roma-Kindern und hilft bei der Nachmittagsbetreuung und den Hausaufgaben. Dieses Projekt richtet sich auch, jedoch nicht speziell an rückkehrende Kinder (AA 28.8.2020).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt (6.4.2021c): Republik Nordmazedonien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/mazedoniensicherheit/207612 , Zugriff 7.4.2021

 AA - Auswärtiges Amt (28.8.2020): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037144/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Juli_2020%29%2C_28.08.2020.pdf , Zugriff 1.4.2021

 BAMF - IOM (2019 - geändert am 13.3.2021): Republik Nordmazedonien, Länderinformationsblatt - Country Fact Sheet 2019, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/10863297/21861796/Nordmazedonien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21860037&vernum=-2 , Zugriff 1.4.2021

 VB des BM.I für Nordmazedonien (26.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail

Beweis wurde erhoben durch Einsichit in den vorgelegten Verwaltungsakt zu IFA XXXX insbesondere

- durch Einsicht in die Erstbefragung der Beschwerdeführerin durch die Landespolizeidirektion XXXX vom 26.07.2021,

- durch Einsicht in die Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufahmestelle West am 05.08.2021,

- durch Befragung der Beschwerdeführerin sowie XXXX (Sohn der Beschwerdeführerin) und XXXX (Tochter der Beschwerdeführerin) im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2022,

- durch Vorlage von div. Schriftstücken (u.a. Notfallsambulanz)

- durch Vorhalt der oben näher bezeichneten Länderdokumente durch das Bundesverwaltungsgericht und

- durch Einsichtnahme in den die Beschwerdeführerin betreffenden Strafregisterauszug.

2. Beweiswürdigung:

Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation (einschließlich einer Information zu COVID 19), die nicht nur für die Länderinformation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist, welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht.

Ergänzt wurde diese Zusammenstellung der Staatendokumention durch eine Anfragebeantwortung zu Nordmazedonien: Geschichte und Lage der türkischen Minderheit, Schutzfähigkeit und –willigkeit des Staates gegenüber Angehörigen dieser Minderheit, insbesondere bei häuslicher Gewalt vom 09.12.2021, (ACCORD, Rotes Kreuz).

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP ; AB 328 BlgNR 18. GP ] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl: 203.037-0/IV/29/98 uva.m .)

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Die Identitäten der Beschwerdeführerin und ihrer mj. Kinder stehen aufgrund der vorgelegten Reisepässe bei der LPD Salzburg, Salzburg Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung am 26.07.2021, fest:

XXXX , nordmazedonischer Reisepass XXXX , ausgestellt am 17.12.2018, gültig bis 16.12.2028,

XXXX , nordmazedonischer Reisepass, XXXX , ausgestellt am 17.12.2018, gültig bis 16.12.2023, XXXX ; nordmazedonischer Reisepass, XXXX , ausgestellt am 14.12.2018, gültig bis 13.12.2023, XXXX nordmazedonischer Reisepass, XXXX , ausgestellt am am 14.12.2018, gültig bis 13.12.2023; XXXX nordmazedonischer Reisepass, XXXX , ausgestellt am 14.12.2018, gültig bis 13.12.2023 XXXX nordmazedonischer Reisepass, XXXX , ausgestellt am 14.12.2018, gültig bis 13.12.2023.

Den Angaben zu ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, zum Bildungsstand, zu den Sprachkenntnissen und ihren Glauben wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen nicht widersprochen und sie werden als glaubhaft gewertet.

Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder wollten ursprünglich nach Deutschland fliehen. Sie reisten mit einem Bus, wie aus den, im Verwaltungsakt beigelegten Buskarten ersichtlich ist. Die Einreise wurde seitens der deutschen Behörde verweigert, siehe dazu Einreiseverweigerung vom 25.07.2021, Vorgangsnummer XXXX .

In Österreich stellten sie am 26.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Vorausgeschickt wird, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder sehr einfach denkende und ungebildete Menschen sind. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin und jenes ihrer mj. Kinder zu ihren Fluchtgründen wird vom Bundesverwaltungsgericht als glaubwürdig eingestuft. Die Beschwerdeführerin hat grundsätzlich eine Lebensbeichte ablegen müssen, was ihr offensichtlich, aufgrund der geschilderten Vorkommnisse auch sehr peinlich war. Das Bundesverwaltungsgericht wertet es deshalb keineswegs negativ, dass sie während der Erstbefragung die Beschwerdeführerin über die später geschilderten Vorkommnisse nicht berichtet hat.

Sie hat dann bereits vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dargelegt, dass der erste Mann sie verlassen hat, sie geschieden wurde und mit drei Kindern alleine zurückgelassen hat. Zwei Töchter sind in Nordmazedonien verblieben und haben sich ihr Leben aufgebaut. Der mj. Sohn ist mit der Beschwerdeführerin auf der Flucht.

In der Folge wurde ihr, ihr späterer Lebensgefährte XXXX empfohlen. Sie erkannte zum damaligen Zeitpunkt nicht, dass ihr Lebensgefährte mit dem Gesetz auf Kriegsfuß stand und häusliche Gewalt ausübte. Mit ihrem Lebensgefährten hat die Beschwerdeführerin 4 Kinder, das fünfte, brachte er in die Lebensgemeinschaft mit. XXXX begann die Beschwerdeführerin und die Kinder zu schlagen, als ihre Tochter XXXX etwa vier Jahre alt war. Die Familie war arm, sie hatte jedoch in XXXX ein Dach über dem Kopf und versuchte den Lebensunterhalt größtenteils zu erbetteln. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder lebten sehr einfach, was u.a. durch die Schilderung – …. wir haben zuhause Brot gegessen …. (Verhandlungsprotokoll S. 7) bestätigt wird.

Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin wurde aus dem Gefängnis entlassen und verübte die nächste Straftat, indem er sich an seiner Familie verging. Er schlug seine Lebensgefährtin täglich. Die Beschwerdeführerin versuchte sich gegen die Übergriffe zu wehren und zeigte ihn bei der Polizei an. Der Lebensgefährte schlug die Beschwerdeführerin sogar vor dem Gerichtsgebäude, wo die Überwachungskamera den Übergriff mitfilmte. Der Lebensgefährte schlug ihr einen Zahn aus und verursachte ihre Rippenbrüche und vergewaltigte sie.

Er schlug die Kinder, nahm die Kinder hoch und ließ sie fallen, sodass diese bei den Nachbarn Zuflucht suchten. Der Lebensgefährte konnte sich größten Teils erfolgreich vor der Polizei verstecken, die die täglichen Anzeigen der Beschwerdeführerin nicht mehr annahm.

Der Höhepunkt seiner Gewaltätigkeit war, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin das Haus anzündete, während sich seine Familie darin aufhielt. Selbst die Flucht innerhalb von Nordmazedonien in eine andere entfernte Stadt zu ihrer Tochter aus erster Ehe hielt den Lebensgefährten nicht davon ab, seine Familie weiter zu tyrannisieren. So nutzte die Beschwerdeführerin mit ihren mj. Kindern die Gelegenheit zur Flucht, als ihr Lebensgefährte inhaftiert wurde.

Die Darstellung der Gewalttätigkeit des Lebensgefährten basiert auf der Befragung der Beschwerdeführerin, ihres Sohnes XXXX und ihrer Tochter XXXX , wobei große Übereinstimmungen feststellbar waren.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist vor dem Hintergrund der zitierten ACCORD Anfragebeantwortung auch plausibel.

Es ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen, als glaubhaft ansieht. Die Familie stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht durch das Erlebte als traumatisiert da. Glaubhaft ist auch ein beginnendes Bemühen um Integration, wobei auch der kurze Aufenthalt in Össterreich und die fehlende Bildung zu berücksichtigen ist.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

I.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie ausden in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 2000/01/0153, u.a.). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Es wird weiters betont, dass die Glaubhaftigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH 20.06.1990, 90/01/0041).

Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe – häusliche Gewalt - sind nicht in die taxativen aufgezähten Gründe der GFK einzuordnen. Dem Beschwerdevorbringen ist weiters zu entgegnen, dass ein Mangel an asylrelevanten Fluchtgründen auch nicht durch Länderberichte (und Judikaturzitate) ersetzt werden kann, (vgl. auch BVwG vom 28.10.2016, W159 2110938-1/17E).

Aus der allgemeinen Sicherheitssituation (allein) in Nordmazedonien lässt sich nicht einmal die Gewährung von subsidiärem Schutz begründen, umso weniger die Gewährung von Asyl.

Daher war die Beschwerde zu Spruchpunkt I. abzuweisen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuzuerkennen.

 

Zu II. und III.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz „in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten“ abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde“. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg.cit .). § 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ der Beschwerdeführerin.

Dies ist dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann („innerstaatliche Fluchtalternative“). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; z. B. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten „Verfolgersubjekt“ sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Wie der Verwaltungsgerichtshof erkannt hat (VwGH vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036-5), ist bei der Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahr, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat beziehen (vgl. auch VwGH vom 23.09.2014, Ra 2014/01/0060, VwGH vom 24.03.2015, Ra 2014/19/0021 mit weiteren Hinweisen).

Es ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (nach wie vor) eine reale Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines dritten Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird, die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 begründen kann (VwGH vom 21.05.2009, Ro 19/0006, VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/20/0050-0053).

Sollte man doch eventualiter eine inländische Fluchtalternative in Betracht ziehen, ist Folgendes zu beachten:

Eine innerstaatliche Fluchtalternative definiert § 11 Abs 1 AsylG folgendermaßen: Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Der VwGH hat in einem „Grundsatzerkenntnis“ wie folgt ausgeführt: „Mit dieser Norm macht der österreichische Asylgesetzgeber von der in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) eröffneten Möglichkeit Gebrauch, dem Asylwerber keinen internationalen Schutz zu gewähren, sofern er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht (lit. a) oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden gemäß Art. 7 Statusrichtlinie hat (lit. b), und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

§ 11 AsylG 2005 unterscheidet nach seinem klaren Wortlaut zwei getrennte und selbständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative. Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Demgemäß verbietet sich die Annahme, der Schutz eines Asylwerbers sei innerstaatlich zumindest in einem Teilgebiet gewährleistet, jedenfalls dann, wenn in dieser Region Verhältnisse herrschen, die Art. 3 EMRK widersprechen.

Zum anderen setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit des Aufenthaltes ist daher von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen. Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen, die Art. 3 EMRK widersprechen (oder auf Grund derer andere Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllt wären), wäre eine innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthaltes in diesem Gebiet zu verneinen.

Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der ‚Zumutbarkeit‘ nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen.

Der UNHCR formuliert in seinen Richtlinien Nr. 4, Rz 24 ff, dass die Beantwortung der Frage, ob dem Asylwerber ein Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet des Herkunftsstaates zugemutet werden kann, von mehreren Faktoren abhängt. Dazu müssten die persönlichen Umstände des Betroffenen (einschließlich allfälliger Traumata infolge früherer Verfolgung), die Sicherheit, die Achtung der Menschenrechte und die Aussichten auf wirtschaftliches Überleben in diesem Gebiet beurteilt werden. Zum Aspekt des wirtschaftlichen Überlebens führt der UNHCR u.a. aus, dass ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation keine ausreichenden Gründe seien, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen. Die Verhältnisse in dem Gebiet müssten aber ein für das betreffende Land relativ normales Leben ermöglichen. Wäre eine Person in dem Gebiet etwa ohne familiäre Bindungen und ohne informelles soziales Netzwerk, sei eine Neuansiedlung möglicherweise nicht zumutbar, wenn es der Person nicht auf andere Weise gelingen würde, ein relativ normales Leben mit mehr als dem bloßen Existenzminimum zu führen. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung in Bezug auf Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat.

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.

Im vorliegenden Fall ist gründsätzlich einerseits zu beachten, dass Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland eingestuft wird, andererseits ist die Beschwerdeführerin Angehörige der Minderheit der türkischen Roma und Mutter von 5 mj. Kindern, wobei eines der Kinder, XXXX behindert ist. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin zeigte eine immense kriminelle Energie und mißhandelte permanent nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch die Kinder.

Vor dem Hintergrund der zitierten ACCORD Anfragebeantwortung ist ersichtlich, dass es der türkischen Minderheit kaum möglich ist am öffentlichen Leben teilzunehmen. Es wird zwar nicht von einer systematischen Diskrimnierung gesprochen, dennoch wird dargelegt, dass gerade aufgrund der soziokultuerellen Lebensumstände häusliche Gewalt meist nicht gemeldet oder nicht als solche wahrgenommen wird.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Lebensgefährten laufend, ja beinahe täglich angegezeigt. Der Lebensgefährte verletzte die Beschwerdeführerin, sodass sie einen Arzt aufsuchen musste. Es kam zu einer Gerichtsverhandlung. Doch der Lebensgefährte hat sich nicht einmal durch die Überwachungskamera des Gerichts abschrecken lassen und verprügelte die Beschwerdeführerin vor laufender Kamera.

Aus der ACCORD Anfragebeantwortung geht deutlich hervor, dass die Opfer von häuslicher Gewalt ungenügend unterstützt werden. Es gibt nur eine limitierte Verfügarkeit von Schutz durch Frauenhäuser gibt und der Zugang zu den Frauenhäusern ist für die am meisten mariginalisierten Gruppen von Frauen weiterhin schwierig. Bestehende Gesetze bieten auch nicht genügend Schutz. Häusliche Gewalt ist laut USDOS (2016) zwar gesetzlich verboten, jedoch weiterhin weit verbreitet. Das UN Committe on Economic, Social and Cultural Rights zeichte sich in seinem Bericht vom Juli 2016 darüber besorgt, dass das aktuelle Gesetz zu häuslicher Gewalt sowie die weiteren relevanten Gesetze, weiterhin keinen genügenden Schutz für Opfer häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt bieten würden. Auch die EU Kommission kritisierte, dass das neue Gesetz zu häuslicher Gewalt weiterhin nicht alle Formen der Gewalt einschließen würde und nur Zivilverfahren gegen die Täter vorsieht. Des Weiteren hat die NGO Helsinki Committee for Human Rights oft the Republic of Macedonia berichtet, dass das bestehende Gesetz zu häuslicher Gewalt durch Polizeibeamte in Polizeistationen, Angestellte in Social Work Centers und Mitarbeitende in Gerichten ungenügend umgesetzt wird.

Aufgrund der Anzeigenflut durch die Beschwerdeführerin weigerte sich die Polizei weitere Anzeigen entgegenzunehmen und sie zu unterstüzten. Die Polizei überließ die Beschwerdeführerin und ihre Kinder dem Schicksal. Dies wurde glaubhaft in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dargelegt. Die Familie des Lebensgefährten verschloß die Augen: „Was nicht sein darf, darf nicht sein“. Dennoch sind die Beschwerdeführerin und ihre 5 mj. Kinder Opfer von kontinuierlicher häuslicher Gewalt geworden.

Auch die Flucht zu ihrer erwachsenen Tochter in eine andere Stadt in Nordmazedonien, brachte nicht die gewünschte Sicherheit. Alleinn schon dieser Umstand zeigt, dass auch keine taugliche inländische Fluchtalternative vervorliegt. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin machte sie ausfindig, tyrannisierte jetzt nicht nur die Beschwerdeführerin und die mj. Kinder, er hatte ein weiteres Opfer in der Tochter der Beschwerdeführerin gefunden. Schließlich überschüttete der Lebensgefährte das Haus der Beschwerdeführerin mit Benzin und zündete es an, während sich die Beschwerdeführerin und ihre mj. Kinder darin befanden. Diese konnten sich retten.

Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin hat es sich offensichtlich zum Ziel gemacht hat, das Leben der Beschwerdeführerin und der mj. Kinder zu zerstören und die Beschwerdeführerin auch verfolgt, als diese in einen anderen Landesteil zog.

Zusätzlich ergibt sich hier die Frage, ob eine Rückkehr zum Wohle der mj. Kinder ist, denen ein Schutz vor physischer und psychischer Gewalt, sexueller Ausbeutung, schädlichen traitionellen Praktiken, Kinderarbeit, … (Kinderrechtskonvention (KRK) Art. 19, 34,35, 36, 37, 38 KRK) zusteht, wobei eines der Kinder wie oben angeführt, behindert ist. Es ist hierbei die kindliche Entwicklung als ganzheitlicher Prozess im Zusammenwirken biologischer, psychischer und sozialer Faktoren, im Sinne von Kontinuität bzw. Stabilität, die besondere Vulnerabilität von Minderjährigen zu berücksichtigen (vgl. VfGH 10.3.2020, E349/2020; VfGH 4.3.2020, E2373/2019).

Die Beschwerdeführerin hat versucht ihre Kinder vor der häuslichen Gewalt ihres Vaters zu beschützen. Es war dies jedoch nur mangelhaft möglich. So hat sie etwa angegeben, dass ihr Lebensgefährte die Kinder hochgenommen hat und einfach fallen gelassen hat. Auch die Kinder haben während der Verhandlung ausgesagt, einerseits, dass der Stiefvater bzw. der Vater alle Kinder und die Mutter schlug und sie alle mit dem Tod bedrohte, andererseits, dass die Polizei sie „rausgeschmissen“ hat.

Die Familie fand in Nordmazedonien zwar eine notdürftige Lebengrundlage, sie hatte ein „Dach über dem Kopf“, jedoch wurde dieses durch den Vater der Kinder abgebrannt. Die Familie fand keinen Unterschlupf, keine Unterstützung bei Verwandten und Bekannten und landetete schließlich auf der Straße. Die Kinder mussten trotz ihrer Minderjährigkeit zum Lebensunterhalt beitragen. Sie gingen mit ihrer Mutter Obst pflücken und betteln.

Würde die Beschwerdeführerin nunmehr mit ihren mj. Kindern nach Nordmazedonien zurückkehren müssen, so würden sie wieder der fortlaufenden Mißhandlung des Kindesvaters ausgesetzt sein. Die Familie mit 5 Kindern, darunter eine behinderte 7-jährige, würde auf der Straße leben müssen. Sie hat wie sie glaubhaft angegeben keine Unterstützung von Familienmitgliedern. Die Kinder könnten mangels finanzieller Möglichkeitkeiten keine Schule besuchen und würden keine Berufsausbildung erhalten (vgl. VfGH 26.2.2019, E3837/2018; 13.3.2019, E1480/2018, vgl. VfGH 24.2.2021, E3948/2020 mit Bezug auf EuGH 14.1.2021, Rs C-441/19; VfGH 29.11.2021, E2517/2021; VfGH 24.11.2020, E3039/2020).

So hat das Bundesverwaltungsgericht während der Verhandlung zusätzlich den Eindruck gewonnen, dass die Kinder durch das Erlebte auch traumatisiert sind und hat in der getroffenen Entscheidung auch auf das Kindeswohl Bedacht genommen.

Bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Nordmazedonien würde der Beschwerdeführer daher mit ihren Kindern, aufgrund der exzeptionellen Stellung in der Gesellschaft, mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lage geraten und es besteht eine reale Gefahr einer konkreten Verletzung des Art. 3 EMRK.

Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind und die Beschwerdeführerin andererseits lt. Strafregisterauszug unbescholten ist.

Dem Antrag auf internationalen Schutz war daher in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattzugeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nordmazedonien zuzuerkennen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 war der Beschwerdeführerin daher auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr zu erteilen.

IV.

Auf Grund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten waren die Spruchpunkte III. - VI. des angefochtenen Bescheides– gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (vgl. VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162) – ersatzlos zu beheben.

 

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Vielmehr gründet sich die vorliegende Entscheidung auf die bisher ergangene Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes, insbesondere auch eine aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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