BVwG W159 2140368-1

BVwGW159 2140368-15.3.2018

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W159.2140368.1.00

 

Spruch:

W159 2140368-1/13E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt vom 28.10.2016, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.02.2018 zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1, 57 und 10 Abs 1 Z3

AsylG 2005 in Verbindung mit §§ 9 BFA-VG, 52 Abs 2 Z 2, 52 Abs 9, 46 und 55 Abs 1 und 3 FPG, als unbegründet abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Gambia, gelangte (spätestens) am 20.08.2016 nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ebenfalls am 20.08.2016 erfolgten Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die XXXX gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen an, das er Leiter ein Jugendgruppe gewesen sei, welche sich gegen die Regierung aufgelehnt habe. Am 09.05.2016 habe es eine Kundgebung in XXXX gegeben, wo seine Gruppe auf Soldaten gestoßen wäre, die Soldaten hätten sie angehalten und geschlagen, er habe bei diesem Vorfall entkommen und flüchten können. Er habe junge Leute gegen die Regierung mobilisiert, seine ganze Familie habe der Opposition angehört. Zu den Rückkehrbefürchtungen befragt gab er an, dass man ihn töten, zumindest lebenslang einsperren würde, weil er als Oppositioneller bekannt sei und der jetzige Präsident willkürlich Menschen umbringe.

 

Die belangte Behörde fand heraus, dass der Beschwerdeführer mit Datum 20.06.2016 ein Schengenvisum für Österreich zum Besuch einer Verwandten beantragt hatte und seine Verwandte beispielsweise bereits am 23.05.2016 eine Reiseversicherung abgeschlossen hatte, weiters wurde ein Leumundszeugnis der gambischen Polizei vom 03.05.2016 und eine Arbeitsbestätigung vom 01.05.2016 samt Passkopien vom Antragsteller beigebracht.

 

Am 06.10.2016 erfolgte eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten. Er ergänzte, dass er bei der Erstbefragung nicht gesagt habe, dass ihm seine Cousine bei der Ausreise behilflich gewesen sei. Er sei am XXXX in XXXX , Gambia geboren, sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe Mandingo an. Er habe als Automechaniker und die letzten vier Jahre in einem Hotel gearbeitet, wann er zuletzt gearbeitet habe, wisse er nicht, im vorigen Jahr. Er habe wegen seiner Probleme in Gambia aufgehört. Sein Vater sei beim Militär gewesen, er sei schon lange verstorben. Seinen Reisepass habe er zerrissen, er sei traditionell verheiratet und habe seit ca. 20 Jahren in Bakau gelebt. Er habe eine Tochter namens XXXX , welche am XXXX geboren sei, diese lebe bei seiner Frau, er habe zu beiden aber keinen Kontakt. In Österreich lebe seine Cousine XXXX . Er habe gearbeitet und den Beruf eines Mechanikers erlernt, er spreche Mandingo, ein wenig Englisch und Wolof. Seine Eltern seien schon verstorben, er habe drei Schwestern und drei Brüder, die allerdings eine andere Mutter hätten.

 

Zu den Fluchtgründen befragt, gab er an, dass er ein Jugendmobilisator gewesen sei und der Opposition gegen den Präsidenten angehört habe. Ihr Parteiführer sei verhaftet worden, am 09. Mai habe die Verhandlung stattgefunden, sie hätten zum Gericht gehen wollen, aber das Militär habe die Straße abgesperrt, es sei zu Auseinandersetzungen gekommen und habe ihn das Militär geschlagen. Sie hätten ihn festnehmen wollen, aber er habe sich freigekämpft und sei geflüchtet, dann habe er seine Cousine (in Österreich) angerufen und ihr gesagt, was passiert sei. Er sei dann nach Senegal gefahren, auch dort habe ihm ein Mann gesagt, dass er nicht sicher sei. Von Senegal aus habe er mit zu Hause telefoniert und sie hätten ihm gesagt, dass die Polizei zwei Mal bei ihm gewesen sei und, dass er nicht nach Gambia zurückkehren solle, er habe dann in Senegal ein Visa ausgestellt bekommen.

 

Gefragt, was er als Jugendmobilisator gemacht habe, gab er an, dass er Leute versammelt habe, der Präsident sei schlecht und er töte Leute ohne Grund. Er habe junge Leute gegen den Präsidenten mobilisiert, das habe er schon drei Jahre lang gemacht. Gefragt, bei welcher Partei er sei, sagte er zunächst, dass er das nicht wisse, er habe nur UDP gehört, der Parteiführer sei Hussain Darboe, genannt Lawyer Darboe. Am 09. Mai habe ihm ein Soldat gesagt, dass er ihn kennen würde und, dass sie wissen würden, was er tue. Das zweite Mal sei es eine Wache des Präsidentenpalastes gewesen, sie hätten gedroht, wenn sie ihn treffen würden, würden sie ihn töten. Er sei mit dem Taxi dort gewesen, denn er sei auch zeitweise Taxi gefahren. Vorher habe er keine Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt. Drei Jahre lang gehöre er schon de UDP an, ältere Leute hätten ihn geworben, dann habe er etwas unterschrieben, sie hätten seine Daten aufgenommen und seine Stellung als Jugendmobilisator. Er sei in XXXX tätig gewesen, dort hätte es auch ein Büro gegeben, Straßennamen kenne er dort nicht. Ein Gerichtsverfahren sei nicht gegen ihn anhängig gewesen, in Haft sei er auch noch nicht gewesen. Bei einer Rückkehr nach Gambia fürchte er, dass er getötet würde. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung 50.000 türkische Lira gehabt habe, gab er an, dass er diese in einer Hose, die er bei einem Altkleiderverkäufer in Senegal gekauft habe, gefunden habe. Über Vorhalt, dass er laut der Arbeitsbestätigung bis Juni 2016 in Gambia gearbeitet habe und, dass er keine Probleme mit der Polizei gehabt habe, da er ein polizeiliches Führungszeugnis vom 03.05.2016 vorgelegt habe und, dass er somit aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich eingereist sei, gab er an, dass er die Wahrheit gesagt habe und zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr in Gambia gewesen sei.

 

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 28.10.2016, Zahl XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig sei, sowie die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.

 

In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebene Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Gambia getroffen.

 

Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Angaben dem Visaakt widersprechen würden. Auch habe er seine politische Tätigkeit in keiner Weise so beschreiben können, dass sie glaubhaft wäre. Auch der Umstand, dass er behauptet habe, 50.000 türkische Lira in einer Hose gefunden zu haben, sei unplausibel. In einer Zeugenbefragung hätte seine Cousine XXXX bestätigt, dass sie von seinen Problemen in der Heimat anfänglich nichts gewusst habe; es sei auch unglaubwürdig, dass er seiner Cousine nichts von seinen politischen Problemen erzählt habe. Er sei außerdem keine politisch exponierte Persönlichkeit gewesen, vielmehr handle es sich bei Fluchtgeschichte um ein Konstrukt zur Erlangung von Asyl. Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit spreche auch der Umstand, dass er seinen Reisepass vernichtet habe. Eine konkret individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung habe er nicht vorbringen können. Durch die Gesamtbewertung der Angaben und des Verhaltens des Beschwerdeführers sei das Bundesamt zum Beschluss gekommen, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei.

 

Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft habe darlegen können und Nachteile, die aus den allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Land resultieren würden, keine Verfolgung im Sinne der GFK darstellen würden. Der Antragsteller erfülle daher nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung des Flüchtlings nach der GFK.

 

Zu Spruchpunkt II. wurde nach Anführung der diesbezüglichen Judikatur insbesondere dargelegt, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht habe festgestellt werden können, dass dem Antragsteller im Rückkehrfalle Folter, erniedrigende oder unmenschliche Behandlung erwarten würde, es habe auch keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung festgestellt werden können. Weiters sei es dem Antragsteller möglich, die existenziellen Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft zu erfüllen. In Gambia herrsche auch keine derartige Situation, dass die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische, schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde der Antragsteller in der Lage sein, eine ausreichende Lebensgrundlage vorzufinden, sodass es keine Grundlage für die Gewährung von subsidiärem Schutz bestehen würde.

 

Zu Spruchpunkt III. wurde zunächst festgehalten, dass kein schützenswertes Familienleben in Österreich darliege, zum Privatleben wurde festgehalten, dass der Antragsteller von der Grundversorgung abhängig sei, eine Integrationsverfestigung nicht nachgewiesen hätte werden können. Seine Bindungen zum Heimatstaat seien wesentlich stärker als jene zu Österreich, da sich dort nach wie vor seine Familienangehörigen befinden würden und er den Großteil seines Lebens dort verbracht habe, es sei daher kein Aufenthaltstitel auszusprechen gewesen und eine Rückkehrentscheidung sei zulässig, es sei bereits geprüft worden, dass überdies keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG bestehe. Schließlich stehe einer Abschiebung nach Gambia auch keine Empfehlung des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entgegen, sodass eine solche zulässig sei. Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hätten ebenfalls nicht festgestellt werden können.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch die XXXX fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Unter anderem wurde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und mangelhafte Länderfeststellungen kritisiert und insbesondere darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsbehörden und die Justiz korrupt und ineffizient seien und die Haftbedingungen hart und lebensbedrohlich seien und insgesamt die Menschenrechtslage in Gambia von internationalen Organisationen scharf kritisiert werde.

 

Die Unterlagen des Arbeitgebers seien nicht geeignet, eine Unglaubwürdigkeit des Kernvorbringens zu konstruieren und es sei auch das Zustandekommen des polizeilichen Führungszeugnisses nicht eingehend ermittelt worden. Das Fluchtvorbringen sei entgegen der Beweiswürdigung der belangten Behörde lebensnah, konsistent und nicht widersprüchlich und somit glaubhaft. Die Unglaubwürdigkeit der Angaben sei auf Nebenumstände gebaut und stehe nicht zu dem Kernvorbringen in Beziehung, was der Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes widerspreche.

 

Der Beschwerdeführer werde eindeutig aus politischen Gründen vom Gambischen Staat verfolgt und erfülle daher die Flüchtlingsdefinition. In eventu wäre ihm subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen, weil ihn in Gambia unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erwarte und habe die Behörde auch nicht das Vorhandensein des tatsächlichen und effizienten Schutzes geprüft. Die Begründung des angefochtenen Bescheides und die darin formulierten, allgemeinen Interessen würden nicht ausreichen, das dringende Gebot der Ausweisung des Beschwerdeführers zu begründen. Die Cousine des Beschwerdeführers lebe in Österreich und versuche sich der Beschwerdeführer zu integrieren. Es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Cousine und habe die Behörde auch nicht die von der höchstgerichtlichen Judikatur aufgestellten Kriterien bei der Prüfung einer Rückkehrentscheidung beachtet. Schließlich wurde auch eine mündliche Verhandlung beantragt und dies mit der bisher mangelhaften Ermittlung des Sachverhaltes begründet und auch ein Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen betreffend Folter und unmenschliche Behandlung in Gambia vorgelegt.

 

Das BVwG beraumte eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung für den 01.02.2018 an, wobei sich die belangte Behörde für die Nichtteilnahme entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung einer Mitarbeiterin der XXXX Diese legte eine Urkunde über die Teilnahme an einem Multi-Kulti-Fußballturnier in XXXX vor und brachte weiters vor, dass der Beschwerdeführer einen Ausweis der UDP gehabt habe, dieser aber in Gambia verblieben sei. Er leide unter schwierigen Zahnproblemen und Schmerzen im Rücken und in den Knien und habe seine diesbezüglichen ärztlichen Unterlagen in seinem Quartier vergessen, könne diese aber nachträglich vorlegen.

 

Er hielt sein bisheriges Vorbringen einschließlich der Beschwerde aufrecht und ergänzte, dass er über sein Problem im Jahre 2014 nicht alles erzählt habe. Als eines Tages der Präsident nach Hause gefahren sei, hätte er gemeinsam mit einem Zweiten auf der Straße gewartet und seien sie ihm nachgelaufen. Daraufhin seien die Leibwächter ihnen nachgelaufen und hätte ihn einer mit einem Messer gestochen, deswegen habe er Narben an der Schulter und hinter dem Ohr.

 

Er sei gambischer Staatsangehöriger, habe aber keine Unterlagen darüber. Er habe wohl einen gambischen Reisepass besessen, diesen aber in Österreich weggeworfen, als er am Flughafen angekommen sei.

 

Er gehöre der Volksgruppe Mandingo an und sei Moslem / Sunnit. Er sei am XXXX in der Stadt XXXX in XXXX geboren. Seine Jugend habe er in XXXX verbracht, dann sei er nach Bakau übersiedelt. Dort sei er bis zur Ausreise verblieben. Dies sei eine Küstenstadt in der Nähe von XXXX . Sieben Jahre lang habe er eine Koranschule besucht, dann habe er als Automechaniker gearbeitet. Zum Vorhalt, dass er nach den Bestätigungen im Visaakt zuletzt in einem Hotel gearbeitet habe (AS 108), gab er an, dass er dort den Swimmingpool betreut habe. Wirtschaftliche Probleme habe er in Gambia nicht gehabt.

 

Seine beiden Eltern seien bereits verstorben, beide seien eines natürlichen Todes gestorben. Er sei seit 2007 verheiratet und habe eine Tochter, welche am XXXX geboren sei. Sie hätten gemeinsam in XXXX gelebt, jetzt würden sie in Joshua, einem Teil von XXXX leben.

 

Er habe sich in Gambia politisch betätigt, um Menschen zu mobilisieren. Er könne nicht genau sagen, wann er damit angefangen habe, er sei drei Jahre lang aktiv gewesen. Gefragt, ob er eine politische Funktion inne gehabt habe, gab er an, dass er direkt mit den Parteiführern zusammengearbeitet habe und es seine Aufgabe gewesen sei, Leute zu Versammlungen zu bringen und ihnen die Lage im Lande zu erklären. Dafür habe er auch manchmal Geld bekommen. Über Vorhalt, dass er beim BFA angegeben habe, dass er ein Jugendmobilisator gewesen sei (AS 114) und dass er nun bereits über 40 Jahre alt sei und kein Jugendlicher mehr, gab er an, dass er diese Funktion nun nicht mehr ausführen könne. Gefragt, welche politischen Aktivitäten er genau entfaltet habe, gab er an, dass er zuständig gewesen sei, die Jugend zu mobilisieren und ihnen die Probleme des Landes zu erklären und gemeinsam Lösungsvorschläge auszuarbeiten. Wenn die Regierung aus ihrer Sicht falsche Entscheidungen getroffen habe, hätten sie das besprochen und versucht, bessere Vorschläge zu machen. Sie hätten auch Geld an Familien verteilt, um ihnen die Lage bewusst zu machen. Er sei Mitglied der UDP gewesen, seit wann, könne er nicht genau sagen. Jedenfalls sei er drei Jahre lang aktiv gewesen. Er habe eine Karteikarte in Gambia gehabt, diese sei aber dort verblieben. Gefragt, warum er gerade dieser Partei beigetreten sei, gab er an, wegen der Ungerechtigkeiten im Lande. Er habe die Opposition stärken wollen. Gefragt, wie der volle Name der UDP sei und was er über die Partei wisse, gab er an, dass der Parteivorsitzende Lawyer Darboe sei und XXXX der Zuständige für den Bezirk XXXX sei. Gefragt, was die Ziele dieser Partei wären, gab er an, dass sie die Probleme des Landes hätten lösen wollen, denn die damalige Regierung habe die Menschen gefoltert, getötet und geschlagen. Das hätten sie ändern wollen. Gefragt, wie der Wahlspruch der UDP laute, gab er an, dass dies "Wechsel" sei. Sie hätten die Ungerechtigkeit im Lande beseitigen wollen. Gefragt, was außer Gerechtigkeit noch wichtige Werte der Partei seien, gab er an, dass sie wollten, dass Friede im Lande herrsche und dass die Menschen im Lande Arbeit finden würden, dass das Gesundheitswesen verbessert werde und mehr Kinder in die Schule gehen könnten. Die Parteifarbe sei gelb. Das Parteisymbol sei ein Utensil wie ein Schöpflöffel, es sei ein Küchenwerkzeug aus Holz oder aus einer Melonenschale. Gefragt, wie er die Partei in einem europäischen Parteienschema einordnen würde (kommunistisch, sozialdemokratisch, liberal, konservativ oder national?) gab er an, dass man sie als demokratische Partei einstufen könne und sie dafür eintrete, dass die Menschen Frieden hätten und ihr wirtschaftliches Auskommen. Über Befragen durch die Beschwerdeführervertreterin, was konkret die Ungerechtigkeiten im Land, die er schon mehrmals angesprochen habe, gewesen seien, gab er an, dass die frühere Regierung Menschen ohne Grund verhaftet und gefoltert habe. Sie hätte sogar Säuglinge getötet und habe da keinen Unterschied bei Männern, Frauen und Kindern gemacht.

 

Gefragt, ob er wegen seines politischen Engagements in Gambia Probleme gehabt habe, bejahte er dies und führte dazu aus, dass ihr Vorsitzender damals Probleme gehabt hätte. Sie hätten ihn unterstützt und wären unterwegs zum Gerichtshof gewesen. Soldaten hätten sie aber angehalten und die Straße gesperrt. Es sei zu Auseinandersetzungen gekommen. Die Soldaten hätten sie angegriffen und sie hätten die Straßensperre durchbrechen wollen. Die Soldaten hätten sie aber mit Waffen geschlagen. Er habe dabei einen Zahn eingebüßt. Nach dieser Auseinandersetzung seien sie geflohen. Sie seien dem Meer entlang gelaufen, hätten dann einen Kahn genommen und seien nach XXXX auf der anderen Seite des Flusses geflüchtet. Dann sei er mit einem PKW in den Senegal gefahren. Dieser Vorfall habe sich am 09.05.2016 ereignet. Am selben Tage habe er Gambia verlassen.

 

Über Vorhalt, dass das BFA herausgefunden habe, dass die Ausreisevorbereitungen schon im April 2016 begonnen hätten und das gegen eine spontane Flucht wegen Verfolgung durch die Regierung am 09.05.2016 spreche, gab er an, dass er am 09.05.2016 ausgereist sei und nicht im April. Er habe sich drei Monate im Senegal aufgehalten und sei mit einem offiziellen Visum vom Senegal aus nach Österreich gereist und zwar wegen des Zwischenfalls am 09.05.2016. Wäre er länger in Gambia geblieben, wäre er wahrscheinlich getötet worden. Aufgefordert, den eingangs der Verhandlung geschilderten Vorfall, wo er durch Leibwächter des Präsidenten verletzt worden sei, näher zu schildern, gab er an, dass das mit dem Präsidenten-Konvoi 2015 gewesen wäre. Es sei der Vizepräsident gewesen. Er sei zufällig auf der Straße gewesen. Sie seien gefahren. Sie seien von den Leibwächtern angehalten worden. Als der Vizepräsident vorbeigefahren sei, seien sie ihnen nachgefahren. Sie hätten gedacht, dass der Konvoi zu Ende gewesen sei. Es seien aber noch Wagen des Konvois hinter ihnen gewesen. Sie hätten sie dann angehalten und aufgefordert auszusteigen. Er habe nicht aussteigen wollen, dann hätten sie ihn aus dem Auto gezerrt und an der rechten Schulter und am Ohr mit einem Messer verletzt. Sie hätten auch keinen Respekt vor seinem Beifahrer, der ein älterer Herr gewesen sei, gehabt. Er sei damals mit einem PKW gefahren.

 

Gefragt, ob er noch Verwandte in Gambia habe, gab er an, dass er zwei ältere Schwestern und eine jüngere hätte, auch seine Frau und seine Tochter würden in Gambia leben. Mit seinen Schwestern habe er noch Kontakt, mit seiner Frau und seiner Tochter allerdings nicht mehr. Zuletzt habe er mit seiner Frau vor einem Monat Kontakt gehabt. Seine Schwestern hätten ihm erzählt, dass sie Angst hätten, weil Leute nach ihm gefragt hätten und sie nicht wüssten, was das für Leute seien.

 

Eine Cousine von ihm namens XXXX lebe in XXXX , er habe gestern bei ihr übernachtet, lebe aber nicht ständig bei ihr im Haushalt, denn er wohne sonst in XXXX . Als er noch in Klagenfurt gelebt habe, habe er sie ca. ein bis zwei Mal im Monat besucht, seit er in Graz sei, sei ihm das nicht erlaubt, da ihm aufgetragen worden sei, dass er seinen Bezirk nicht verlassen solle. Seine Cousine unterstütze ihn gelegentlich finanziell, wenn er sie besuche, es sei nicht viel, nur um seine Fahrkarte bezahlen zu können. Er benötige auch nicht ständige Hilfe seiner Cousine, um den Alltag zu bewältigen, er helfe ihr allerdings, wenn er bei ihr auf Besuch sei. Sie sei mit einem Österreicher verheiratet und habe drei gemeinsame Kinder. Seine Cousine brauche auch nicht seine dauernde Unterstützung. Er habe keine Arbeit.

 

Er habe gesundheitliche Probleme mit den Zähnen, mit dem Rücken und auch die Nieren würden ihm wehtun. Über Befragen durch die Beschwerdeführervertreter gab er an, dass man über den Vorfall am 09.05.2016 auch im Internet etwas finden könne. Weiters gefragt gab er an, dass die Soldaten zwei Mal hinter ihm her gewesen seien. Ein Soldat habe zu ihm gesagt, wenn er ihn nochmal sehe, werde er ihn töten. Das sei schon vor dem Vorfall vom 09.05.2016 gewesen. Wegen des Vorfalls vom 09.05.2016 sei er in Österreich beim Arzt gewesen, er habe auch Augenprobleme. Die Augenprobleme seien erst hier aufgetaucht. Die Probleme mit den Knien, mit dem Rücken und mit den Zähnen habe er von diesem Vorfall.

 

In Österreich verrichte er kleine Lagerarbeiten, manchmal laufe er und manchmal gehe er Bekannte besuchen, außerdem spiele er Tennis, er besuche auch einen Deutschkurs, von Montag bis Freitag jeweils eine Stunde täglich. Auf die Frage, ob er schon ein Deutschdiplom erworben habe, antwortete die Beschwerdeführervertreterin, dass er einen A1 Kurs besucht habe, diesen aber wegen Quartierwechsels abbrechen habe müssen und in seinem jetzigen Quartier nur einen allgemeinen Deutschkurs besuchen könne. Der Beschwerdeführer ergänzte, dass er auch aus Büchern Deutsch lerne, er habe auch schon ehrenamtlich gearbeitet, verfüge aber über keine Beschäftigungsbewilligung. Als er in XXXX gewesen sei, habe er bei einem Fußballclub gespielt, jetzt habe er aber Schmerzen im Knie und könne nicht Fußball spielen. Er habe auch schon österreichische Freunde.

 

Gefragt, was geschehen würde, wenn er nach Gambia zurückkehren würde, gab er an, dass er nicht daran denke, nach Gambia zurückzukehren, da es dort keine Sicherheit gebe und noch immer Menschen getötet würden. Über Vorhalt, dass sich Gambia nach dem Präsidentenwechsel auf dem Weg zu mehr Demokratie und Rechtsstaatlichkeit befinde und Ousainou Darboe jetzt Außenminister sei und nicht mehr in Opposition. Außerdem sei auch der gewählte Präsident Barrow von der UDP nominiert worden und wäre er daher als UDP-Anhänger nicht mehr gefährdet, gab er an, dass es noch immer Anhänger des früheren Präsidenten gebe und ein guter Freund von ihm am Nachhauseweg angegriffen und getötet worden sei, wobei man nicht wisse von wem. Er bitte darum, dass man ihm helfe, dass er für sich sorgen könne und sich weiterbilden könne, in Gambia würde ihm niemand mehr helfen.

 

Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint.

 

Gemäß §45 Abs 3 AVG wurden den Verfahrensparteien folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 2 Wochen eingeräumt.

 

 

 

 

 

Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte lediglich der Beschwerdeführer durch seien ausgewiesene Vertretung Gebrauch und legte Urkunden zum Nachweis seiner Verletzungen bzw. gesundheitlichen Beschwerden vor.

 

Vorgelegt wurde eine Behandlungsbestätigung des Zahnambulatoriums der XXXX , weiters ein Befund der XXXX und ein Sozialbericht des XXXX (Betreuungsstelle), wonach der Antragsteller eifrig am Beschäftigungsprogramm teilnehme und seine Deutschkenntnisse verbessert habe. Inhaltlich wurde weder zu den vorgehaltenen Länderdokumente, noch zu den beiden Entscheidungen des BVwG Stellung genommen.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Gambia, gehört der Volksgruppe Mandingo an und ist Moslem-Sunnite. Er wurde am XXXX in XXXX , in der Stadt XXXX geboren, wo er auch aufwuchs. In der Folge übersiedelt er nach XXXX . Er besuchte sieben Jahre lang die Koranschule und arbeitete als Automechaniker, zuletzt als Swimmingpool-Betreuer in einem Hotel und nebenbei gelegentlich als Taxifahrer, er hatte keine wirtschaftlichen Probleme in Gambia. In Gambia leben nach wie vor drei Schwestern, wovon er mit einer regelmäßig Kontakt hat. Er hat 2007 geheiratet und hat eine Tochter namens XXXX XXXX , geboren am XXXX . Mit seiner Frau und seiner Tochter hatte er auch bis kurz vor der Beschwerdeverhandlung Kontakt.

 

Es ist nicht glaubwürdig, dass sich der Beschwerdeführer in Gambia politisch betätigt hat, hinsichtlich der konkreten Fluchtgründe können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden.

 

Der Beschwerdeführer ist mit einem offiziellen Visum von Senegal im August 2016 ausgereist und gelangte spätestens am 20.08.2016 in Österreich, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Hier in Österreich lebt seine Cousine XXXX , die mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet ist und mit diesem drei Kinder hat. Es besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Cousine kein Abhängigkeitsverhältnis, sondern lediglich Kontakte, wie sie unter erwachsenen Verwandten üblich sind, wobei ihn seine Cousine gelegentlich zum Beispiel durch den Kauf von Fahrkarten, damit er sie besuchen kann, unterstützt. Der Beschwerdeführer leidet unter Zahnproblemen, unter einem XXXX einer gutartigen Neubildung der XXXX , sowie einer XXXX . Zu den behaupteten Knie- und Rückenproblemen wurden keine medizinischen Befunde vorgelegt.

 

Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig, er lebt von der Grundversorgung und hat auch noch keine Deutschdiplome erworben, besucht aber einen Deutschkurs. Seinen Angaben zufolge spielt er gelegentlich Tennis, läuft und hat auch früher Fußball gespielt, er hat auch schon ehrenamtlich gearbeitet, er ist unbescholten.

 

Eventualiter wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer als "Jugendmobilisator" der UDP politisch aktiv war.

 

Zu Gambia wird folgendes festgestellt:

 

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

 

KI vom 25.7.2017: Änderungen seit Barrows Amtsantritt Im Dezember 2016 wurde Adama Barrow zum neuen Präsidenten Gambias gewählt. Nach 22 Jahren der Diktatur feierten viele Gambier den Sieg des Oppositionspolitikers (DW 18.7.2017).

 

Zunächst kündigte der amtierende Präsident Jammeh an, die Niederlage zu akzeptieren - zur Verblüffung der Opposition und internationaler Beobachter. Eine Woche später änderte er seine Meinung. Wahlsieger Barrow floh in den Senegal, wo er als Präsident vereidigt wurde. Die westafrikanische Staatengemeinschaft ECOWAS schickte Truppen, um Jammeh zum Aufgeben zu bewegen. Ende Jänner gab er schließlich dem Druck nach und ging ins Exil nach Äquatorialguinea. Zuvor aber plünderte er die ohnehin schon leere Staatskasse (DW 18.7.2017). Jammeh wurde angeklagt, dem Staat mehr als 50 Millionen US-Dollar gestohlen zu haben, bevor er Anfang dieses Jahres ins Exil flüchtete. Präsident Adama Barrow hat eine Kommission eingerichtet, um das Vermögen des ehemaligen Staatsmannes Yahya Jammeh zu überprüfen (BBC News 14.7.2017).

 

Am 18.2.2017 wurde Barrow unter hohen Sicherheitsvorkehrungen in Banjul erneut vereidigt. Die erste Vereidigung war im Jänner im Senegal erfolgt (BAMF 20.2.2017). Gambia feierte das Ende der Herrschaft des autoritären Langzeitpräsidenten Jammeh und der Aufbruch des Landes in eine bessere Zukunft. Doch die Stimmung ist abgekühlt, aus Euphorie ist Ernüchterung geworden. Barrow versprach den Gambiern Freiheit, Demokratie, Fortschritt und Wohlstand. Doch viel hat sich bisher noch nicht getan - das von ihm versprochene "neue Gambia" liegt noch in weiter Ferne. Allerdings werden erstmals seit seinem Amtsantritt demokratische Grundsätze geachtet, wie Presse- und Meinungsfreiheit (DW 18.7.2017). In den ersten 100 Tagen von Barrows Präsidentschaft wurden bereits viele politische Häftlinge freigelassen, v.a. Personen, die aufgrund kritischer Meinungsäußerungen inhaftiert worden waren (AI 27.4.2017).

 

Laut Gambias Justizminister haben Ermittlungsbeamte Dutzende zusätzliche Besitztümer, Bankkonten und Unternehmen des ehemaligen Präsidenten Yahya Jammeh untersucht. Diese Enthüllungen kamen eine Woche nachdem Präsident Adama Barrow angekündigte, eine Kommission zu bilden, um Jammehs Vermögenswerte zu untersuchen. Im Mai beschlagnahmte die Regierung etwa 50 Millionen Dollar an Vermögenswerten und ließ 131 Besitztümer und mehr als 80 Bankkonten einfrieren. Barrow sagte, dass die Kommission auch die Vorwürfe des Amtsmissbrauchs, die Misswirtschaft der öffentlichen Gelder und die Verletzung der Verfassung untersuchen wird (TWP 14.7.2017).

 

Die ersten sechs Monate haben kaum Veränderungen gebracht. Barrows größte Herausforderung ist es, aus Gambia einem Rechtsstaat zu machen und eine starke Wirtschaftsführung zu etablieren, um Regierungs- und Wirtschaftsinstitutionen im Land wiederherzustellen. Die Gambier sind geteilter Meinung. Manche meinen, die Regierung würde dringend notwendige Reformen nicht schnell genug auf den Weg bringen. Andere sagen, es brauche Zeit und Ressourcen, um 22 Jahre Missmanagement und Veruntreuung durch seinen Amtsvorgänger Jammeh und dessen Regierung aufzuarbeiten (DW 18.7.2017).

 

Während nun die Regierung versucht, den abgewirtschafteten Staat in Schwung zu bringen, warten viele Gambier auf die Umsetzung seiner Wahlversprechen. Sie wollen bessere Lebensbedingungen und Arbeitsplätze. Die Bevölkerung ist im Schnitt 19 Jahre alt und lebt von nur einem Euro am Tag (DW 18.7.2017).

 

Am 6.4.2017 fand in Gambia die Wahl des neuen Parlaments statt. Bei einer Wahlbeteiligung von 42 % hat die Vereinigte Demokratische Partei (UDP) des seit Dezember 2016 gewählten Oppositionspolitikers Präsidenten Barrow 31 von 53 Sitzen im Parlament gewonnen. Zur Wahl standen 238 Kandidaten aus neun Parteien (BAMF 10.4.2017).

 

Gambias neue Regierung bemüht sich, ihre Souveränität in einigen gegenüber dem ehemaligen Präsidenten Yahya Jammeh noch loyalen Regionen geltend zu machen.

 

Zusammenstöße zwischen Pro-Jammeh Protestierenden und der vom Senegal geführten Koalition westafrikanischer Kräfte, welche einen friedlichen Übergang der Macht gewährleisten sollen, führten Anfang Juni zu mehrere Verletzten und einem Toten. Einiger Einwohner erhoben Anschuldigungen wegen Missbrauchs durch senegalesische Truppen (AJ 17.7.2017).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jammeh geht ins Exil

 

Nach wochenlangem Hin und Her hat der Langzeitherrscher Jammeh am Samstagabend schließlich Gambia verlassen und Platz gemacht für seinen legitimen Nachfolger Barrow. Er geht nach Äquatorialguinea ins Exil (NZZ 22.1.2017; vgl. DS 22.1.2017). In der gambischen Hauptstadt Banjul brachen die Bewohner in Jubel aus und feierten die ganze Nacht in den Straßen (NZZ 22.1.2017).

 

Die Truppen der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS, bestehend aus Soldaten aus Senegal, Nigeria, Ghana, Togo und Mali, werden zunächst nicht zurückgezogen. Sie waren seit Donnerstag an strategischen Grenzorten rund um Gambia stationiert (NZZ 22.1.2017). Dann rückten die ECOWAS-Truppen - mit Billigung der UNO - in Gambia ein (DS 22.1.2017; vgl. WP 22.1.2017), wo sie am Sonntag von der gambischen Bevölkerung mit Freudentänzen begrüßt wurden. Die Militärmission wird bis zur definitiven Amtsübernahme des neuen Präsidenten Barrow die Sicherheit im Land garantieren (NZZ 22.1.2017; vgl. TWP 22.1.2017). Die gambische Armee wurde entwaffnet (NZZ 22.1.2017) bzw. mussten Teile der Sicherheitskräfte "immobilisiert" werden, wie ein ECOWAS-Sprecher angab (TWP 22.1.2017).

 

Der neue Präsident Barrow wird nun ein Kabinett bilden und den Ausnahmezustand offiziell beenden. Schon am Sonntag kehrte das Leben zurück in die Straßen. Geschäfte und Restaurants sperrten wieder auf, und Menschen tanzten in den Straßen. Einige der rund 45.000 Personen, die präventiv aus dem Land geflüchtet waren, kehrten bereits nach Gambia zurück (TWP 22.1.2017).

 

Quellen:

 

 

 

 

Der Oppositionskandidat Adama Barrow kam auf 45,5% der abgegebenen Stimmen. Auf den seit 22 Jahren amtierenden Staatschef Yahya Jammeh entfielen 36,6% der Stimmen. Der dritte Kandidat, Mama Kandeh, bekam 17,8% (DS 2.12.2016). Jammeh gestand nach Angaben der Wahlkommission noch vor der Verkündung des amtlichen Ergebnisses seine Niederlage gegenüber seinem Herausforderer ein (JA 3.12.2016; vgl. DS 2.12.2016). Die Opposition war seit Jahren schwach und gespalten. Barrow, ehemaliger Geschäftsmann und Führer der United Democratic Party, wurde als Kandidat von acht Oppositionsparteien aufgestellt. Er hatte im Wahlkampf u.a. versprochen, die Menschenrechte und die wahre Demokratie wiederherzustellen (WSJ 2.12.2016). Die Wahlbeteiligung lag bei knapp 900.000 zur Wahl aufgerufene Menschen bei 65% (DS 2.12.2016).

 

Quellen:

 

 

 

 

2. Politische Lage

 

Gambia ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt gewählten Staatspräsidenten. Dieser ist gleichzeitig Regierungschef (ÖB 9.2015). Das Land ist in fünf Bezirke und die Hauptstadt Banjul unterteilt. Es wird aber zentral verwaltet (CIA 29.7.2016).

 

Der gambische Präsident Yahya Jammeh kam im Jahr 1994 durch einen Putsch an die Macht. Bei Präsidentschaftswahlen in den Jahren 1996, 2001 und 2006 wurde er in seinem Amt bestätigt. Zuletzt gewann er die Präsidentschaftswahlen am 24.11.2011 mit 71,5 Prozent aller Wählerstimmen. Zweitplatzierter wurde Ousainou Darboe von der United Democratic Party mit 17,4 Prozent der Stimmen (CIA 29.7.2016). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf Jahre. Es gibt keine Beschränkung, was seine Wiederwahl anbelangt (ÖB 9.2015).

 

Das Einkammerparlament, die Nationalversammlung, hat 53 Sitze. 48 Mandatare werden direkt vom Volk gewählt, fünf vom Präsidenten ernannt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre. Bei den Parlamentswahlen im März 2012 erlangte die Partei von Präsident Jammeh, die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), mit Abstand die meisten Stimmen (CIA 29.7.2016; vgl. ÖB 9.2015; vgl. FH 27.1.2016). Wie auch die Präsidentschaftswahlen, so seien die Parlamentswahlen weder als frei noch fair zu bezeichnen (ÖB 9.2015). Laut Beobachtern ist das starke Abschneiden der Präsidentenpartei zum einen auf eine schwache und zersplitterte Opposition zurückzuführen, zum anderen auch ein Ergebnis der Wählereinschüchterungen (z.B. Streichung der finanziellen Unterstützung an Bezirke im Falle der Wahl eines Oppositionellen) (ÖB 9.2015).

 

Die im April 2013 stattgefundenen Lokalwahlen wurden abermals von der Opposition boykottiert, wodurch die APRC in 69 Bezirken auf keine Gegenkandidaten stieß. Von den restlichen 45 Bezirken konnte die APRC 35 gewinnen, 10 gingen an unabhängige Kandidaten, darunter auch die Hauptstadt Banjul (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

3. Sicherheitslage

 

Laut gambischen Angaben weist das Land eine der niedrigsten Verbrechensraten in Schwarzafrika auf (ÖB 9.2015). Seit dem unblutig verlaufenen Putsch des heutigen Staatspräsidenten Jammeh im Jahre 1994, herrscht in Gambia gespannte innenpolitische Ruhe, die jedoch als volatil zu bezeichnen ist (AA 17.8.2016). Im Dezember 2014 hat es in der Hauptstadt Banjul einen bewaffneten Angriff auf den Präsidentenpalast gegeben (AA 17.8.2016). In den letzten Monaten kam es vermehrt zu antiwestlichen Äußerungen führender Politiker (AA 17.8.2016).

 

Die politische Situation ist zwar weiterhin stabil, wurde jedoch im Zuge der Häufung von politischen Demonstrationen und der Verhaftung von Oppositionspolitikern ab April 2016 unruhiger. Im Vorfeld der für Dezember 2016 geplanten Präsidentschaftswahlen fanden seit April wiederholt Märsche bzw. Demonstrationen von Anhängern der Oppositionsparteien statt. Diese wurden mitunter gewaltsam von den Sicherheitskräften aufgelöst und es kam zu Verhaftungen von Oppositionspolitikern (BMEIA 17.8.2016; vgl. BAMF 25.4.2016).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

4. Rechtsschutz/Justizwesen

 

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die Gerichte sind jedoch nicht unabhängig, ineffizient und korrupt. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch die Befugnis des Präsidenten, Richter zu entlassen, verhindert. Richter, die in heiklen Fällen nicht im Sinne der Regierung entscheiden, riskieren ihre Entlassung. Auch bei den Höchstrichtern gibt es wenig Beständigkeit (USDOS 13.4.2016). Rechtsstaatlichkeit ist nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. In der Praxis geht die Staatsgewalt direkt vom Präsidenten aus, dieser ist Dreh- und Angelpunkt des gesamten Staatsapparates. Die theoretische Unabhängigkeit der Justiz wird in "heiklen" Fällen allzu leicht ignoriert. Richter und Staatsanwälte werden nach Belieben eingesetzt und versetzt. Der Großteil der Richter wurde vom Präsidenten selbst handverlesen und wird auf Vertragsbasis angestellt. Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses unterliegt dessen Gutdünken (ÖB 9.2015).

 

Häufige Verzögerungen und fehlende, oder nicht verfügbare Zeugen, Richter oder Anwälte verhindern oft, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Viele Fälle wurden wegen Unterbrechungen verzögert, um der Polizei oder dem Geheimdienst mehr Zeit zu lassen, ihre Untersuchungen fortzusetzen. Um den Rückstau abzuschwächen, stellte die Regierung Richter und Magistrate aus anderen Staaten des Commonwealth mit ähnlichen Rechtssystemen ein. Ausländische Richter, die oft heikle Verfahren leiten, sind ganz besonders dem Druck der Exekutive ausgesetzt (USDOS 13.4.2016; vgl. ÖB 9.2015). Das Vertrauen in die Justiz ist dementsprechend gering (ÖB 9.2015).

 

Das Justizsystem erkennt auch das Gewohnheitsrecht und die Scharia [Anm.: islamisches Recht] an (USDOS 13.4.2015). Gewohnheitsrecht findet meistens in Heirats- und Scheidungsangelegenheiten nicht-muslimischer Staatsangehöriger Anwendung, sowie in Erbschafts-, Pacht- und sozialen Angelegenheiten. Allen Bürgern werden dort ohne jedwede Diskriminierung dieselben Rechte zuerkannt. Die Bezirkschefs sitzen den Bezirksgerichten in Fällen von Gewohnheitsrecht vor. Islamisches Recht findet in familienrechtlichen Angelegenheiten der muslimischen Bevölkerung Anwendung (ÖB 9.2015).

 

Quellen:

 

 

 

5. Sicherheitsbehörden

 

Die Streitkräfte Gambias sind für die externe Verteidigung zuständig und unterstehen dem Verteidigungsminister, eine Position, die der Präsident innehat. Die Polizei untersteht dem Innenminister und ist für die Öffentliche Sicherheit zuständig. Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten und ist für Staatsschutz, Informationsgewinnung und verdeckte Ermittlungen zuständig (USDOS 13.4.2016). Die gambische Drogenbehörde wurde zur Bekämpfung des Drogenhandels geschaffen, hat jedoch weitreichende Befugnisse zur Aufrechterhaltung der Staatssicherheit (ÖB 9.2015). Die Sicherheitskräfte sind oft korrupt und ineffektiv. Straffreiheit ist ein Problem und die Polizei verwehrt sich gelegentlich gerichtlichen Anordnungen (USDOS 13.4.2016; vgl. ÖB 9.2015).

 

Die gambische Polizei besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, als auch eine Abteilung für Kinderfürsorge und gefährdete Personen. Das Polizeigesetz stammt jedoch noch weitgehend aus der Kolonialzeit (ÖB 9.2015).

 

Quellen:

 

 

 

6. Folter und unmenschliche Behandlung

 

Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte Personen in Gewahrsam folterten, schlugen und misshandelten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Der UN-Sonderberichterstatter über Folter schrieb in einem im März 2015 veröffentlichten Bericht, dass Folter allgemein verbreitet sei und vor allem vom NIA [Anm.: National Intelligence Agency] routinemäßig unmittelbar nach der Inhaftierung angewendet werde. In dem Bericht wurden auch die Haftbedingungen und das Fehlen wirksamer Beschwerdeverfahren für die Untersuchung von Folter- und Misshandlungsvorwürfen kritisiert (AI 24.2.2016; vgl. HRW 27.1.2016).

 

Bis dato hat Gambia noch nicht das optionale Protokoll der Anti-Folter Konvention ratifiziert. Das Land wurde vom ECOWAS-Gerichtshof [Anm.: ECOWAS ist die Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten] in drei Fällen wegen Menschenrechtsverstößen - nämlich für die Verhaftung und Folter von Journalisten - verurteilt. Allerdings blieben diese Verurteilungen folgenlos und nur symbolischer Natur (ÖB 9.2015).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

7. Korruption

 

Korruption und Strafflosigkeit sind laut Beobachter weitverbreitete Phänomene bei den Sicherheitskräften (ÖB 9.2015). Während das Gesetzt strafrechtliche Folgen für die Korruption von Beamten vorsieht, wird das Gesetz nicht wirksam umgesetzt (USDOS 13.4.2016). Im Allgemeinen sind die Regierungstätigkeiten undurchsichtig. Behördliche Korruption ist weiterhin ein ernstes Problem und die Zahl der Berichte über die Beteiligung von Staatsbeamten im Drogenhandel ist groß. Im Februar 2015 sagte Präsident Jammeh der Nationalversammlung, dass eine Anti-Korruptionskommission, die offiziell im Rahmen eines Gesetzes 2012 eingerichtet wurde, bald voll einsetzbar sein würde (FH 27.1.2016). Ebenso sprach er sich bei mehreren Gelegenheiten im Laufe des Jahres gegen Korruption aus (USDOS 13.4.2016). Es gab wegen Korruption Strafverfolgungen von mehreren Zivilbeamten, darunter hochrangige Beamte (USDOS 13.4.2016).

 

Auf dem Corruption Perceptions Index 2015 von Transparency International lag Gambia auf Platz 123 von 167 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2015).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

8. Allgemeine Menschenrechtslage

 

Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell gewährt die Verfassung von 1997 den Bürgern weitreichenden Schutz, wie z.B. Schutz der persönlichen Freiheit sowie vor willkürlicher Festnahme und Haft (Art. 19), der Meinungs-, Versammlungs-, und Glaubensfreiheit (Art. 25) oder der Pressefreiheit (Art. 207 und 208). Die in der Verfassung garantierten Rechte werden jedoch auf einfachgesetzlicher Ebene teilweise stark eingeschränkt, was zu einer großen Diskrepanz zwischen Verfassung und gelebter Realität führt (ÖB 9.2015).

 

Zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen zählen Folter, willkürliche Verhaftungen, das Verlängern von Vorverhandlungen und Isolationshaft, das Verschwindenlassen von Bürgern und behördliche Schikanen und Übergriffe auf ihre [Behörden] Kritiker. Regierungsbeamte wenden regelmäßig verschiedene Einschüchterungsmethoden an, um ihre Macht beizubehalten. Obwohl die Regierung Schritte unternommen hat, um einige Personen zu strafen oder zu ahnden, die Missbräuche begangen haben, bleibt die Straffreiheit [von Tätern] und die fehlende konsequente Durchsetzung weiterhin ein Problem (USDOS 13.4.2016). Die Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich vorgesehen, werden in der Praxis aber eingeschränkt. Personen, die die Regierung oder den Präsidenten öffentlich oder privat kritisieren, riskieren staatliche Repressalien (USDOS 13.4.2016). Die wichtigsten nationalen Medien sind unter staatlicher Kontrolle, darunter der einzige nationale Fernsehsender. Daneben existieren acht private Printmedien und neun private Radiosender (ÖB 9.2015; vgl. FH 27.1.2016). Die Versammlungsfreiheit ist in der Verfassung und anderen Gesetzen vorgesehen. Die Polizei lehnt jedoch systematisch Anträge zur Genehmigung von Demonstrationen ab, einschließlich der friedlichen, und verweigert gelegentlich Oppositionsparteien, die politische Kundgebungen halten wollen, Genehmigungen zu erteilen (USDOS 13.4.2016). NGOs arbeiten unter ständiger Bedrohung durch Repressalien und Inhaftierung der Regierung (FH 27.1.2016). Die politische Opposition stellt aufgrund ihrer schwachen Verankerung in der Bevölkerung und interner Streitigkeiten keine ernst zu nehmende Gefahr für die Regierung und den Präsidenten dar (ÖB 9.2015).

 

Quellen:

 

 

 

 

9. Haftbedingungen

 

Die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich. Die Zellen sind überfüllt, feucht und schlecht belüftet. Das Mile 2 [Anm.:

Zentralgefängnis in der Hauptstadt Banjul], welches eine Kapazität von 450 Insassen hat, hält 536 Gefangene. Die Insassen beschweren sich oft über schlechte Hygiene, Lebensmittel und dass sie manchmal am Boden schlafen. Die Zuführung von Lebensmitteln von Außerhalb ist nur bis zur Verurteilung erlaubt. Die medizinischen Einrichtungen in den Haftanstalten sind schlecht. Die Todesrate unter Häftlingen ist ehemaligen Insassen und NGOs zufolge hoch (USDOS 13.4.2016). Der UN-Sonderbericht vom März 2015 über Folter äußert Bedenken über die Haftbedingungen (AI 24.2.2016; vgl. HRW 27.1.2016).

 

Den Häftlingen stehen sowohl ein Besuchs- als auch ein Beschwerderecht zu, welche im Allgemeinen gewährt werden. Beides gestaltet sich jedoch mitunter schwierig. Hindernisse werden hauptsächlich mit der jeweiligen Gefängnisordnung gerechtfertigt. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hat seit 2006 keinen Zugang mehr zu den gambischen Gefängnissen, bis dato konnte keine Einigung über ein diesbezügliches Abkommen mit der gambischen Regierung gefunden werden. Das Büro in Banjul wurde daher geschlossen und das Land wird vom Senegal aus betreut. (ÖB 9.2015).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

10. Todesstrafe

 

Die Todesstrafe ist in Gambia formell noch in Kraft und wird auch weiterhin für schwere Delikte (Mord und Hochverrat) verhängt (ÖB 9.2015). Das seit 1985 bestehende de facto-Moratorium bezüglich ihrer Vollstreckung wurde am 23.8.2012 mit der Hinrichtung von neun Personen aufgehoben. Offizielle Begründung für die Wiederaufnahme der Hinrichtungen war eine angeblich stark gestiegene Verbrechensrate. Die Exekutionen wurden von einer gezielten Desinformationskampagne der Regierung begleitet. Aufgrund der internationalen Empörung und vor allem des Drucks seiner afrikanischen Partner setzte Präsident Jammeh am 14.9.2012 das de facto-Moratorium wieder in Kraft, behielt sich aber vor dieses wieder auszusetzen, sollte es wieder zu einer ehrhöhten Verbrechensrate kommen (ÖB 9.2015).

 

Zuletzt wurde die Todesstrafe in Gambia im Sommer 2012 vollstreckt (AA 17.8.2016).

 

Quellen:

 

 

 

11. Religionsfreiheit

 

Schätzungsweise sind 90 Prozent der rund 1,9 Einwohner Gambias Muslime, die meisten davon sind Sunniten. Die christliche Gemeinde, welche sich hauptsächlich im Westen und Süden des Landes befindet, macht neun Prozent der Bevölkerung aus. Rund ein Prozent der Bevölkerung praktiziert indigene animistische Glaubensrichtungen, obwohl viele Muslime und Christen einige traditionelle Praktiken aufrechterhalten (USDOS 10.8.2016). Zu anderen Gruppen gehören die Bahai, eine kleine Hindu-Gemeinschaft unter südasiatischen Einwanderern und Geschäftsleuten, und eine kleine Gemeinschaft von Eckankar Mitgliedern (USDOS 10.8.2016).

 

Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung, das Einrichten einer Staatsreligion und auf Religion basierende politische Parteien. Präsident Yahya Jammeh erklärte das Land am 10.12.2015 zu einem islamischen Staat, in dem die Scharia gilt (USDOS 10.8.2016). Die Religionsfreiheit ist in der Regel geschützt. Allerdings visieren die Behörden gelegentlich muslimische Gruppen oder Geistliche an, die von den Praktiken des regierungsnahen Obersten Islamischen Rat abweichen. Der Religionsunterricht in der Schule ist verpflichtend (FH 27.1.2016). Heiraten zwischen Muslimen und Christen sind üblich (USDOS 10.8.2016). Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt, ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 9.2015; vgl. FH 21.1.2016).

 

Quellen:

 

 

 

 

12. Bewegungsfreiheit

 

Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 13.4.2016).

 

Aufgrund seiner geographischen Lage als Enklave im Senegal, sowie als Mitglied der 15 Staaten umfassenden Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS, sind Fluchtalternativen gegeben. Ähnlich der EU bzw. dem Schengen-Raum herrscht innerhalb der ECOWAS Personenfreizügigkeit. Diese stellt eine der wichtigsten Prioritäten der Gemeinschaft dar und wurde neben dem Gründungsvertrag (Art. 59) auch noch in 5 diesbezüglichen Zusatzprotokollen festgeschrieben. Eine weitere Erleichterung soll folgen, so erklärte der Präsident der ECOWAS-Kommission am 14.5.2014, dass der Prozess zur gänzlichen Abschaffung des Aufenthaltstitels für Staatsangehörige der ECOWAS-Mitgliedsstaaten nunmehr eingeleitet wurde. Aufgrund der kulturellen und sprachlichen Nähe sind vor allem die Bevölkerungsaustausche zwischen Senegal und Gambia vielfältig und intensiv (in Gambia wohnhafte Ethnien sind auch im Senegal ansässig). Senegal hat sich aufgrund seiner Tradition der Gastfreundschaft in der Vergangenheit als Aufenthaltsort einer Vielzahl afrikanischer Oppositioneller und abgesetzter Staatsoberhäupter entwickelt. In diesen Genuss kamen unter anderem auch einige gambische Oppositionelle, die vom Senegal aus unbehelligt Kritik an der Regierung Jammeh üben können. Der Botschaft sind keine Fälle bekannt geworden, wo Personen die Gambia aus politischen Gründen verlassen haben, von einem ECOWAS-Staat in dem sie Zuflucht gesucht haben in ihre Heimat abgeschoben wurden (ÖB 9.2015).

 

Quellen:

 

 

 

13. Grundversorgung/Wirtschaft

 

Gambia ist eines der ärmsten Länder in Afrika und steht 2015 im Human Development Index der Vereinten Nationen an 175. Stelle von 188 (IFAD 3.2016). Fast die Hälfte der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (IFAD 3.2016; vgl. CIA 29.7.2016).

 

Gambia ist eine kleine und nur wenig entwickelte Volkswirtschaft mit einer sehr schmalen wirtschaftlichen Basis und geringem Diversifizierungsgrad. Die Außenwirtschaft ist stark von Re-Exporten, Tourismus und Überweisungen der Auslandsgambier abhängig. Nach dem Wachstumseinbruch in Folge der 2011er Dürre konnte sich die Wirtschaft 2012 und 2013 erholen. Für 2015 sollte die Wirtschaft ein Wachstum von 5 Prozent einfahren. Die wichtigsten Wachstumsmotoren sollten dabei die bisherigen zwei Säulen Landwirtschaft und Tourismus bleiben. Gambia besitzt keine nennenswerten Bodenschätze, die sich wirtschaftlich erschließen ließen (ÖB 9.2015).

 

Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom Landwirtschaftssektor ab (CIA 29.7.2016; vgl. IFAD 3.2016), etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet (CIA 29.7.2016).

 

Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 9.2015).

 

Der gesetzliche Mindestlohn (im formellen Sektor) für ungelernte Arbeiter beträgt GMD 50 pro Tag bei einer staatlich festlegten Armutsgrenze von GMD 38 pro Tag (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies gilt nur für 20 Prozent der im formellen Sektor beschäftigten Arbeitskräfte (USDOS 13.4.2016). Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sind weiterhin hoch (CIA 29.7.2016). Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016)

 

Quellen:

 

 

 

 

 

14. Medizinische Versorgung

 

Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar (ÖB 9.2015). Die medizinische Versorgung ist generell eingeschränkt und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Auch im privaten Sektor ist nur eine begrenzte Diagnostik und Behandlung möglich. Die Versorgung ist besonders bei Notfällen, z. B. nach Autounfällen, aber auch im Falle eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalles sehr eingeschränkt (AA 12.8.2016). Die Finanzierung der medizinischen Versorgung wird zu rund 70 Prozent von den internationalen Gebern gesichert. Laut rezenten Daten der WHO schneidet Gambia im Gesundheitsbereich jedoch teilweise deutlich besser als der westafrikanische Durschnitt ab. Schlechtere Werte werden allerdings bei Tuberkulose- und Malaria-Infektionen verzeichnet. Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich bleiben eine hohe Mütter- und Kindersterblichkeitsrate, der Kampf v.a. gegen Malaria, Atemwegsinfektionen, Tuberkulose und HIV/Aids. Ebenfalls problematisch gestaltet sich die hohe Hepatitis B Infektionsrate, welche laut Schätzungen der WHO bei 90 Prozent der Bevölkerung liegen soll. Erfolgreiche Programme zur Aidsbekämpfung sorgten dafür, dass die Aids-Rate in Gambia rückläufig ist und somit niedriger als im weltweiten Durchschnitt von neun Prozent liegt. Auch das Malaria-Kontroll-Programm Gambias gilt als vorbildlich für ganz Westafrika (ÖB 9.2015).

 

Sämtliche Bevölkerungsgruppen haben Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Konsultationsgebühr von USD 0,6 bzw. USD 5 für größere Eingriffe zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter 5 Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 9.2015).

 

Die staatliche Gesundheitsversorgung ist dreigliedrig. Die erste Ebene bilden die rund 546 Gesundheitspunkte, gefolgt von 38 Gesundheitszentren sowie 7 Spitälern. Das medizinische Personal besteht im Großen und Ganzen aus 167 Ärzten, 13 Apothekern und 819 Krankenschwestern. Hinzu kommen noch ca. 67 Ärzte, 5 Apotheker und 218 Krankenschwestern aus dem privaten bzw. NGO-Bereich. Die höchste Dichte an medizinischen Dienstleistungen ist im urbanen Bereich im Westen des Landes zu finden. Seit 1995 ist das wichtigste Krankenhaus des Landes, das Royal Victoria (nunmehr Royal Victoria Teaching Hospital) an die Universität Banjul angeschlossen und bildet medizinisches Personal aus, was die Gesundheitsversorgung auf eine stabilere Basis setzte (ÖB 9.2015). Auf 1.000 Einwohner kommen in Gambia 0,11 Ärzte (2008) und 1,1 Krankenhausbetten (2011) (CIA 29.7.2016).

 

Traditionelle Medizin nimmt in der medizinischen Versorgung eine wichtige Stellung ein. Zur traditionellen Medizin gehören Knochenrichter, Kräutermedizinmänner, spirituelle Heilerinnen und Heiler, Geburtsbegleiterinnen und solche, welche die verschiedenen Methoden kombinieren. Problematisch in der traditionellen Medizin sind die fehlende standardisierte Ausbildung der Heilerinnen und Heiler und die mangelhafte Koordination mit der Schulmedizin (SFH 18.8.2014).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

15. Behandlung nach Rückkehr

 

Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen und danach den Familien übergeben. Staatliche oder NGO-Betreuung sind der Botschaft keine bekannt. Das Ministerium für Jugend und Sport kündigte jedoch in dessen Nationaler Jugendstrategie die Erarbeitung von Programmen für Rückkehrer an. Nach Einschätzung der Botschaft ist davon auszugehen, dass ein rückkehrender Asylwerber vorerst mit der ihm zukommenden österreichischen Rückkehrhilfe über die Runden kommen muss. Mit einer Unterstützung für Rückkehrer von Seiten öffentlicher Stellen ist vorerst a priori nicht zu rechnen (ÖB 9.2015).

 

Die Stellung eines Asylantrags ist nicht als Verfolgungsgrund bekannt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass, sollte im Zuge der Vernehmung bei der Rückkehr festgestellt werden, dass die angegebenen Asylgründe den Tatbestand der Rufschädigung der Regierung oder des Präsidenten erfüllen, der Rückkehrer in Haft genommen wird. Solange sich oppositionelle Tätigkeit im Rahmen hält, bleiben die jeweiligen Personen in der Regel unbehelligt. Dies ändert sich jedoch, sobald "schädigendes Verhalten" erkannt wird, wie z.B. Rufschädigung (sh. oben), Verbreitung von Falschinformationen, usw... In solchen Fällen kann es durchaus vorkommen, dass die jeweiligen Personen bei einer Wiedereinreise in Gewahrsam genommen und durch die zuständigen Sicherheitsbehörden vernommen werden (ÖB 9.2015).

 

Zur Wohnsituation liegen der Botschaft keine spezifischen Informationen vor. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich, in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten. So sind Familien im Regelfall weit mit Verwandten in der Hauptstadt sowie in den Ursprungsdörfern auf dem Land verzweigt. Außer im Falle von Vollwaisen kann erfahrungsgemäß fast immer auf eine Unterstützung durch die Familie gezählt werden (ÖB 9.2015).

 

Quelle:

 

ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia

 

Ergänzend wird zu der UDP - United Democratic Party und Ousainou Darboe Folgendes festgestellt:

 

Die United Democratic Party (UDP) ist eine politische Partei in Gambia, sie wurde von Ousainou Darboe im Jahre 1996 gegründet, der Wahlspruch der Partei lautet "Gerechtigkeit, Frieden und Fortschritt". Die UDP ist seit 2012 assoziiertes Mitglied der sozialistischen (sozialdemokratischen) Internationale, die Parteifarbe ist gelb, das Parteisymbol der Händedruck.

 

Ousainou Darboe wurde am 08.08.1948 geboren, er ist ein prominenter Anwalt für Menschenrechte und trat nach der Gründung der UDP erstmals 1996 als Kandidat bei den Präsidentenwahlen an, wobei er den zweiten Platz erreichte. Auch im Jahr 2001 kandidierte er neuerlich für das Präsidentenamt, ist aber wieder dem damaligen amtierenden Präsidenten Jammeh unterlegen, 2005 haben sich mehrere Oppositionsparteien zusammengeschlossen, dieses Bündnis ist aber 2006 wieder zerbrochen. Darboe trat wieder als Präsidentenkandidat an und erreichte erneut den zweiten Platz. Er lehnte die Ergebnisse jedoch ab, da die Wahl nicht frei und fair verlaufen wäre. 2016 hat er zu Präsidentenwahl nicht angetreten dürfen, da er im April 2016 eine Haftstrafe verbüßt hat. An seiner Stelle trat Adama Barrow als Kandidat der UDP an und gewann die Wahlen gegen den Amtsinhaber Jammeh. Nachdem dieser das Ergebnis zuerst nicht anerkannte, zog er sich über Druck der UNO und der afrikanischen Union am 20.01.2016 aus Gambia zurück und der gewählte Präsident, der sich kurzfristig in Senegal aufgehalten hatte, konnte nach Gambia zurückkehren und wurde am 18.02.2016 in sein Amt eingeführt. Daraufhin wurden zahlreiche politische Gefangene aus der Ära Jammeh freigelassen, unter ihnen der Oppositionsführer Ousainou Darboe, der in der neugebildeten Regierung das Amt des Außenministers annahm. Die neue Regierung versprach Gambia zur Hauptstadt der Menschenrechte in Afrika zu machen.

 

Quellen: Human Rights Watch World Report 2018 Gambia, Wikipedia Ousainou Darboe, Wikipedia United Democratic Party (Gambia)

 

Beweis wurde erhoben durch Erstbefragung des Antragstellers durch die Polizeiinspektion XXXX am 20.08.2016, durch Einvernahme des Antragstellers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten am 06.10.2016 sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen, mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2018, weiters durch Einsichtnahme in den Visaakt des Beschwerdeführers des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres zur Zahl XXXX durch Vorlage einer Behandlungsbestätigung des Zahnambolatoriums XXXX und eines Befundes der Ambulanz der XXXX sowie eine Sozialberichtes des XXXX sowie einer Urkunde über Teilnahme an einem Multi-Culti-Kleinfußballturnier in XXXX am 25.07.2017 durch den Beschwerdeführer bzw. seine Vertretung, durch Vorhalt der oben näher bezeichneten Länderdokumente durch das Bundesverwaltungsgericht und schließlich durch Einsichtnahme, in den dem Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist), welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden. Dieses Länderinformationsblatt wurde überdies hinsichtlich der jüngsten Ereignisse in Gambia aktualisiert.

 

Ergänzt wurde diese Länderfeststellungen durch Auszüge aus der freien Internet- Enzyklopädie Wikipedia über die United Democratic Party in Gambia sowie den Politiker Ousainou Darboe und einen aktuellen Bericht von Human Rights Watch über Gambia. Sämtliche Dokumente wurden dem Parteiengehör unterzogen und ist darauf inhaltlich weder die belangte Behörde eingegangen, noch der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung.

 

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von diesen aktuellen und seriösen Quellen aus und hat diese obigen Länderfeststellungen aufgenommen.

 

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

 

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP ; AB 328 BlgNR 18. GP ] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

 

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

 

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

 

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

 

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

 

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203.037-0/IV/29/98 uva.m.).

 

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist in zahlreichen Punkten reichlich vage: Schon beim Bundesamt machte der Beschwerdeführer teilweise vage Angaben. Beispielsweise konnte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt nicht einmal mit Sicherheit angeben, bei welcher Partei er war ("Ich weiß nicht, ich habe nur gehört UDP")(!) auch machte er nur vage Angaben über seine Tätigkeit als Jugendmobilisator ("Ich versammle die Leute") und führte ursprünglich nur kursorisch an, dass er ein Problem in Gambia gehabt habe.

 

Diese vagen und sehr geringen Kenntnisse über die von ihm angeblich unterstützte Partei UDP gekennzeichneten Angaben setzen sich vor dem Bundesverwaltungsgericht fort: Der Beschwerdeführer konnte beispielsweise nicht angeben, seit wann er politisch tätig gewesen sei bzw. wann er mit seiner politischen Tätigkeit begonnen hat, er führte nur stereotyp aus, dass er drei Jahre lang aktiv gewesen sei. Auch auf die konkrete Frage, ob er eine politische Funktion gehabt habe, machte er nur vage und ausweichende Angaben ("Ich arbeitete direkt mit den Parteiführern zusammen..), auch konnte er nach wie vor nicht den vollen Namen der Partei angeben (!) und machte er nur allgemeine und vage Angaben über die Ziele der Partei ("Sie wollte die Probleme des Landes lösen"). Unrichtig gab er auch den Wahlspruch der Partei mit "Wechsel" an, während dieser richtigerweise "Gerechtigkeit, Frieden und Fortschritt" lautet, wenn er auch die Parteifarbe richtig mit gelb angab, so konnte er das Parteisymbol, nämlich den Händedruck nicht angeben, sondern sprach von einem afrikanischem Küchenutensil. Schließlich konnte er auch die Partei, die assoziiertes Mitglied der sozialistischen Internationale ist und daher als sozialdemokratisch einzustufen ist, nur vage als demokratische Partei einstufen.

 

Das in der Beschwerdeverhandlung erstmals erstattete Vorbringen über einen Zusammenstoß mit Leibwächtern ist in sich widersprüchlich, als er zunächst davon sprach, dass der Präsident nach Hause gefahren sei und er ein wenig später widersprüchlich vom Vizepräsidenten sprach. Außerdem gab er zunächst an, dass er auf der Straße gewartet habe und er dem Konvoi nachgelaufen sei, während er widersprüchlich dazu später in der Beschwerdeverhandlung davon sprach, dass er mit einem PKW gefahren sei und (anscheinend zufällig) in den Konvoi des Vizepräsidenten geraten sei und irrtümlich gedacht habe, dass dieser bereits zu Ende sei, sich jedoch in diesen Konvoi hineingedrängt habe. Daraufhin hätten sie ihn angehalten und aufgefordert auszusteigen, als er das nicht getan habe, hätten sie ihn aus dem Auto gezerrt. Ein Zusammenhang zu seiner politischen Tätigkeit mochte der Beschwerdeführer bei diesem Vorfall selbst nicht darstellen, er ist offenbar irrtümlich in diesen Konvoi geraten, hat sich dann einer Kontrolle unterziehen müssen und hat es daraufhin ein rüdes Verhalten der Leibwächter gegeben, wie es für das damalige Regime typisch war.

 

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch mehrfach unplausibel:

 

Unplausibel ist zunächst der Umstand, dass der Beschwerdeführer, der zum Zeitpunkt der behaupteten politischen Tätigkeit bereits vierzig Jahre alt war, als Jugendmobilisator tätig war, wobei er selbst über Vorhalt dieses Umstandes ausführte, dass er diese Tätigkeit nicht mehr ausüben könne.

 

Gegen eine spontane Flucht aufgrund Verfolgung der Regierung am 09.05.2016 sprechen auch die mit dem Visaakt vorgelegten Unterlagen, weil sich darin Impfbestätigungen vom April 2016 sowie ein Leumundszeugnis vom Mai 2016 befinden. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich ein politisch Verfolgter gewesen wäre, wäre er weder zur Polizei gegangen, noch hätte ihm diese ein positives Leumundszeugnis ausgestellt. Auch die Arbeitsbestätigung datiert vom 01. Mai 2016 und legte er im Übrigen auch noch Bestätigungen darüber vor, dass er bis Juni 2016 bei der angegeben Stelle gearbeitet hat. Alle diese Umstände sprechen gegen eine spontane Flucht wegen politischer Probleme, sondern deuten eher auf eine von langer Hand geplante Ausreise unter der Mithilfe seiner in Österreich lebenden Cousine in Wien hin.

 

Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093).

 

Über dies hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung gesteigert, als er in dieser erstmals die oben erwähnten - aber widersprüchlich angegebenen - Probleme mit dem Präsidenten bzw. Vizepräsidenten Konvoi erwähnte.

 

In diesem Zusammenhang war auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein gesteigertes, bzw. erstmals nach Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesasylamt erstattetes Vorbringen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes als unglaubwürdig einzustufen ist (VwGH vom 08.04.1987, Zl. 85/01/0299, VwGH vom 02.02.1994, Zl. 93/01/1035), weil grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden muss (VwGH vom 05.10.1988, Zl. 88/01/0155, VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/261 u. v. a. m.).

 

Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit spricht schließlich auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass bei der Ankunft am Flughafen in Österreich zerrissen hat und schließlich auch, dass er seinen Parteiausweis nicht mitgenommen hat. Der Beschwerdeführer hat sein Vorbringen auch teilweise unbegründet einsilbig gestattet und auch insofern die nötige Mitwirkung verweigert, als er die angekündigten medizinischen Bestätigungen nur teilweise vorgelegt hat.

 

Der Beschwerdeführer konnte durch entsprechende Bestätigungen nachweisen, dass er offenbar in ständiger Behandlung beim Zahnambulatorium der XXXX ist, nicht jedoch weswegen. Er konnte nachweisen, dass er unter einem XXXX und einer gutartigen Neubildung der XXXX leidet. Zu den weiters behaupteten Rücken- und Knieschmerzen konnte er keine ärztlichen Befunde vorlegen, mag er auch im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens Rheuma- und Schmerzmittel vorgelegt haben.

 

Die Unbescholtenheit ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.

 

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auch das Bundesverwaltungsgericht den Angaben des Beschwerdeführers über seine Fluchtgründe wegen der teilweise vagen und von großer Unwissenheit über die von ihm angeblich unterstützte Partei gekennzeichneten Ausführungen, die über dies widersprüchlich waren, eine erhebliche Steigerung aufwiesen, im Widerspruch zu den eingeholtem Visaakt stehen und von einigen Unplausibilitäten gekennzeichnet waren - ebenso wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - keine Glaubwürdigkeit zubilligt.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen. Zu A):

 

A)

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. Zl. 98/20/0233).

 

Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 2000/01/0153, u.a.).

 

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

 

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

 

Wie in der obigen Beweiswürdigung ausgiebig dargelegt, fehlt es dem Vorbringen des Beschwerdeführers über seine Fluchtgründe an der Glaubwürdigkeit, sodass schon deswegen eine Asylgewährung ausscheidet.

 

Darüber hinaus fehlt es den Fluchtgründen an der Aktualität zumal Anhänger der UDP (was der Beschwerdeführer behauptet hat, gewesen zu sein) in Gambia nicht mehr verfolgt werden und der Kandidat der UDP nunmehr Präsident ist und der frühere Parteiführer Außenminister. Selbst bei Wahrunterstellung der Fluchtgründe über seine politische Betätigung drohen dem Beschwerdeführer nunmehr in Gambia, das sich mit der neuen Regierung auf dem Weg zu mehr Rechtsstaatlichkeit und Demokratie befindet (vgl. auch diesbezüglich BVwG vom 12.01.2018, W159 2130394), keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung mehr.

 

Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar.

 

Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.

 

Daher war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

 

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

 

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

 

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

 

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1.2001, 2000/20/0438; 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 2002/18/0028). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

 

Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Bei Gambia handelt es sich keineswegs um ein Bürgerkriegsland. Die politischen Verhältnisse haben sich nach der Machtübernahme des gewählten Präsidenten Barrow wieder beruhigt.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun.

 

Über ausdrückliches Befragen durch den vorsitzenden Richter, was mit ihm geschehen würde, wenn er nach Gambia zurückkehren würde, gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er nicht daran denke, nach Gambia zurückzukehren und, dass es keine Sicherheit gäbe und dort immer noch Menschen getötet würden. Dazu ist anzumerken, dass er im ersten Teil seiner Antwort lediglich seinen subjektiven Unwillen nach Gambia zurückzukehren kundtut und im zweiten Teil der Antwort er nur allgemeine Aussagen (die allerdings doch in einem gewissem Widerspruch zu den aktuellen Länderberichten stehen) macht, jedoch kein konkretes personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen erstattet.

 

Zu den vom Beschwerdeführer angegebenen medizinischen Problemen ist folgendes auszuführen:

 

In diesem Zusammenhang ist auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) Bezug zu nehmen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionelle Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvoll, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964, vgl. auch AsylGH v. 02.01.2013, E12 429.298-1/2012-9E).

 

Auch im Lichte des Falles Paposhvili (EGMR, vom 13.12.2016, 4173/10) beschränkt die Judikatur des EGMR die Unzulässigkeit der Abschiebung auf "ganz außergewöhnliche Fälle besonders schwer kranker Menschen", die bei einer Abschiebung dem realen Risiko ausgesetzt wären, unter qualvollen Umständen zu sterben (siehe auch jüngst VwGH vom 21.02.2017, Ra 2017/18/0008-0009-4 und BVwG vom 13.02.2017, W184 2137059-1/9E).

 

Die von dem Beschwerdeführer angegebenen gesundheitlichen Probleme erreichen keineswegs diese Schwelle, zumal es sich offensichtlich nicht um derart schwere Erkrankungen handelt. Das wird auch dadurch dokumentiert, dass der Beschwerdeführer seinem eigenen Vorbringen nach aktiver Tennisspieler und Läufer ist und zumindest früher auch regelmäßig auch Fußball gespielt hat und auch immer wieder ehrenamtlicher Arbeit nachgeht.

 

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden hg. Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. November 2009, 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. August 2001, 2000/01/0443).

 

Wie auch aus den Länderfeststellungen ersichtlich ist, ist ein Überleben für den Beschwerdeführer als einigermaßen und grundsätzlich arbeitsfähigen Mann ohne schwerwiegende Erkrankungen - wenn auch auf einem sehr bescheidendem Niveau - möglich.

 

Der Beschwerdeführer hat auch mehrere Schwestern und seine Ehefrau in Gambia und könnte daher im Rückkehrfall auf ein "verwandtschaftliches Netz" zurückgreifen. Außerdem ist es in Afrika auch üblich, dass die Familie, nicht nur die nächsten, sondern auch weitere Verwandte umfasst. Im Rückkehrfall könnte der Beschwerdeführer durch sein "verwandtschaftliches Netz" erwarten, dass er zumindest am Beginn seines Aufenthaltes Unterstützung erfährt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in Gambia als Automechaniker, Haus- und Pooltechniker sowie Taxifahrer gearbeitet und damit vielfältige berufliche Erfahrungen gesammelt.

 

Seine vielfältigen beruflichen Erfahrungen könnten ihm auch bei einer Rückkehr nach Gambia zugutekommen.

 

Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Gambia die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann somit im Beschwerdefall nicht angenommen werden.

 

Es war dem Beschwerdeführer daher kein subsidiärer Schutz zu gewähren.

 

Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

 

Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.

 

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

 

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

 

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

 

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

 

Der Beschwerdeführer befindet sich nach seiner Antragstellung im August 2016in Österreich und ist nicht nach der dargelegten Bestimmung geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

 

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

 

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

 

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Gambia kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

 

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: "(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur

 

Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

 

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

 

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

4. der Grad der Integration,

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

 

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

 

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

 

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

 

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

 

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Art 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).

 

Der Beschwerdeführer verfügt wohl über eine Cousine in Österreich, die Beziehung geht jedoch nicht über das, was sonst unter erwachsenen Verwandten üblich ist, hinaus, insbesondere besteht keine wechselseitige Abhängigkeit. Der Beschwerdeführer wohnt auch nicht mit seiner Cousine im selben Haushalt (diese ist mit einem Österreicher verheiratet und hat selbst mit diesem drei Kinder). Seine Cousine unterstützt den Beschwerdeführer wohl gelegentlich in geringem Umfang, zum Beispiel, in dem sie ihm das Geld für die Fahrkarte, um sie zu besuchen, gibt, dies erfolgt jedoch in letzter Zeit nur mehr unregelmäßig, insbesondere bedarf weder seine Cousine noch der Beschwerdeführer einer dauernde Hilfe durch andere zur Bewältigung des Alltages. Es ist daher kein Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Cousine XXXX festzustellen. Der Beschwerdeführer lebt im Übrigen auch nicht in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft in Österreich.

 

Was sein Privatleben betrifft, ist auf folgende Umstände hinzuweisen:

 

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

 

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

 

Der Beschwerdeführer hält sich seit nunmehr etwas mehr als eineinhalb Jahre im Bundesgebiet auf und hat er seinen Aufenthalt auf einen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)

166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)

Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").

 

Zu verweisen ist auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:

301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.

 

Der Beschwerdeführer hat wohl schon mehrere Deutschkurse besucht und auch Freiwilligenarbeit geleistet (ohne diesbezügliche Bestätigungen vorzulegen) und gewisse Bemühungen zur Integration nicht zu bestreiten, andererseits ist er keinesfalls selbsterhaltungsfähig, er hat nicht einmal ein Deutschdiplom in Niveau A1 erworben und konnte auch sonst keine besondere Integration in Österreich nachweisen.

 

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

 

In Anbetracht der noch nicht so langen Abwesenheit von seinem Herkunftsstaat ist er jedenfalls dort nicht als "entwurzelt" zu bezeichnen, zumal er den Großteil seines Lebens in Ghana verbracht hat und auch mehrere Landessprachen spricht.

 

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

 

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).

 

Weiters ist der Beschwerdeführer illegal eingereist und hat einen letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

 

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

 

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

 

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

 

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau festzuhalten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.

 

Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

 

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.

 

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit dieser Entscheidung verneint.

 

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit dieser Entscheidung verneint.

 

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Gambia nicht.

 

Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia ist daher zulässig.

 

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

 

Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, war die Frist mit vierzehn Tagen festzulegen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Vielmehr ist der vorliegende Fall tatsachenlastig und stellen die Beweiswürdigung und die Länderberichte die zentralen Punkte der Entscheidung dar.

 

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie sie oben wiedergegeben wurde.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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