BVwG W159 1435846-1

BVwGW159 1435846-120.10.2015

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W159.1435846.1.00

 

Spruch:

W159 1435846-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geb., StA. Guinea-Bissau, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2013, Zl. 13 02.675-BAI, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gem. § 3 Abs. 1 und §8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II.

Gem. §75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Guinea-Bissau und Angehöriger der Volksgruppe der Fulla, gelangte am 02.03.2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 03.03.2013 erfolgte die Ersteinvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes, wobei er zu seinen Fluchtgründen angab, dass er seit 8 Monaten beim Militär gewesen sei, um freiwilligen Dienst gegen Bezahlung zu leisten. Die letzten 4 Monate habe er in einer Marinebasis in XXXX verbracht und habe er dabei Boote und Schiffe im Hafen kontrolliert, mechanische Arbeiten und andere Tätigkeiten für seinen Vorgesetzten XXXX gemacht. Der übergeordnete General hieß XXXX. Dieser habe immer wieder von anderen Soldaten Tätigkeiten verlangt, welche nicht gut für ihn gewesen seien und deswegen habe er das Militär verlassen. Dieser habe beispielsweise Tötungsaufträge an andere Soldaten gegeben, was er keineswegs habe machen wollen. Weil er Geheimnisse des Generals gekannt habe und er in Guinea-Bissau nicht mehr sicher gewesen sei, habe er das Land verlassen.

Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde der Antragsteller am 03.05.2013 vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, ausgiebig einvernommen: Der Beschwerdeführer gab an, gesund zu sein und im Dorf Tchalana geboren zu sein. Als er 4 Jahre alt gewesen sei, sei seine Mutter verstorben und sei er mit seinem Vater nach XXXX gezogen. Sein Vater sei dann 1997 auch verstorben. In der Folge habe er bei seinem Onkel gelebt. Von 1997 bis 2004 habe er die Schule besucht. Dann habe er 2 Jahre lang als Bauarbeiter gearbeitet. Er sei dann wieder zu seinem Onkel zurückgekehrt, der ihm eine Arbeit in einer Autowerkstätte besorgt habe, wo er allerdings kein Geld bekommen habe, weil der Chef gesagt habe, dass er ihn ausbilde. Da er selbst Geld verdienen habe wollen, habe er beschlossen, Mitte 2012 sich zum Militär zu melden. Aus seiner Einheit seien im Zeitraum vom September 2012 bis zur Ausreise im Februar 2013 einige seiner Kollegen verschwunden. Er habe in der Kaserne "XXXX" in XXXX gedient. Er habe von anderen Soldaten gehört, dass General XXXX verschiedene Aufträge an Soldaten vergeben habe und dass diese Soldaten nicht mehr zurückgekehrt wären. Sie hätten Tötungsaufträge ausführen sollen. Er habe befürchtet, dass er eines Tages auch einen derartigen Auftrag erhalten würde und habe er beschlossen, die Heimat zu verlassen. Gefragt, ob er offiziell beim Militär gewesen sei, gab er an, dass er noch in Ausbildung gewesen sei und noch kein Soldat. Offizielle Beweise, dass auf Grund der Befehle von XXXX andere Militärangehörige getötet worden seien, habe es nicht gegeben. Ein weiteres Vorbringen habe er nicht. Er werde in seiner Heimat weder von der Polizei, der Staatsanwaltschaft noch vom Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht. Er sei auch niemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet worden. Weiters habe er auch keine Probleme mit den Behörden gehabt. Er sei auch niemals bei einer politischen Gruppe oder Partei gewesen. Auch aus sonstigen, der Genfer Flüchtlingskonvention entnommenen Gründen, sei er nicht verfolgt worden. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor dem Militär. Offiziell gekündigt habe er nicht. Er verzichtete auf die Einräumung einer Frist von 2 Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes.

In Österreich lebe er von der Grundversorgung und besuche er derzeit einen Deutschkurs. Familienangehörige oder Verwandte habe er nicht in Österreich. In seiner Heimat lebe noch sein Onkel mit seiner Familie.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 23.05.2013, Zahl: XXXX, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 03.03.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. §3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. gem. §8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea-Bissau abgewiesen und unter Spruchteil III. der Antragsteller gem. §10 Abs. 1 leg.cit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea-Bissau ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zu Guinea-Bissau getroffen.

Beweiswürdigend wurde sinngemäß ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers unglaubwürdig seien und ihm überdies eine inländische Fluchtalternative offen stehe.

Zu Spruchteil I. wurde rechtlich insbesondere dargelegt, dass der Antragsteller im Verlauf seines Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie sie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt seien, ebenso wenig glaubhaft machen habe können, wie wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussagen dieser internationalen Norm.

Zu Spruchteil II. wurde zunächst hervorgehoben, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei und dass weder aus den Angaben zu den Asylgründen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im konkreten Fall ersichtlich sei, dass jene von der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um eine Außerlandesschaffung der Person des Antragstellers im Hinblick auf eine außerhalb staatlicher Verantwortung liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen würden. Davon, dass praktisch jedem, der nach Nepal (?) abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Licht des Art. 3 EMRK unzulässig erscheine, könne auf Grund der aktuellen Situation in Guinea-Bissau nicht die Rede sein. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass bei dem Beschwerdeführer keine individuellen Umstände dafür vorlägen, die dafür sprächen, dass er bei einer Rückkehr in die Heimat in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde. Eine Abschiebung nach Guinea-Bissau sei daher zum gegenständlichen Zeitpunkt zulässig.

Zu Spruchteil III. wurde zunächst hervorgehoben, dass im vorliegenden Fall kein Familienbezug in Österreich vorliege und dass auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben in Österreich auch nicht entstanden sei. Auf Grund dieser Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten sei. Auf Grund des rechtswidrigen Aufenthaltes könne daher nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller gegen alle drei Spruchteile fristgerecht Beschwerde. Es wurde kritisiert, dass die Behörde die vorgebrachten Ereignisse nicht adäquat gewürdigt und im Licht der Länderfeststellungen beleuchtet habe. Wie auch aus den Länderfeststellungen hervorgehe, sei das Militär in Guinea-Bissau seit jeher sehr mächtig und auch für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass unter Führung des XXXX nunmehr Rekruten Aufträge erhalten hätten, politisch Unbequeme zu töten und danach einfach zu verschwinden, sei angesichts der Machtverteilung und der politisch instabilen Lage im Land durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar. Diesbezüglich wurde auch auszugsweise aus Länderdokumenten zitiert. Vorgebracht wurde, dass es in Guinea sehr unüblich sei, den Militärdienst abzubrechen und dass der Beschwerdeführer niemanden persönlich kenne, der dies gewagt hätte. Im Fall eines frühzeitigen Austritts wäre der Beschwerdeführer schutzlos den Machenschaften der Militärs ausgeliefert gewesen. Da Guinea-Bissau auch ein sehr kleines Land sei und das Militär im ganzen Land agiere, sei es dem Beschwerdeführer auch nicht möglich, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. Darüber hinaus verfüge er auch über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr in seiner Heimat, denn sein Onkel kämpfe um sein wirtschaftliches Überleben. Es sei daher bei einer Rückkehr auch nicht ausgeschlossen, dass es zu einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK komme. Dem Beschwerdeführer sei daher - allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - Asyl zu gewähren, jedenfalls aber subsidiärer Schutz zuzuerkennen.

Mit Eingabe vom 04.03.2014 legte der Antragsteller ein Deutschdiplom im Niveau A2 vor. Mit Eingabe vom 29.01.2015 wurden weitere Integrationsdokumente, insbesondere Arbeitsbestätigungen bei den Gemeinden XXXX, eine Arbeitsbestätigung über eine gemeinnützige Tätigkeit als Hausmeister im XXXX, Teilnahmebestätigungen an einem Museumsprojekt und an einer Musizier-und Singgruppe für Erwachsene, sowie Empfehlungsschreiben österreichischer Staatsbürger vorgelegt.

Mit Eingabe vom 16.08.2015 wurde eine Bevollmächtigung an denXXXX vorgelegt und ergänzend vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Verfolgung aus politischen Gründen bzw. wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe befürchte. Das Bundesasylamt habe auch keine konkreten fallbezogenen Recherchen angestellt. Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe so dargestellt, wie normalerweise von einem Glaubwürdigen zu erwarten sei. Gerügt wurde auch, dass auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht substanziell in der Beweiswürdigung eingegangen worden sei. Jedenfalls hätte dem Beschwerdeführer auf Grund der schlechten Sicherheits- und wirtschaftlichen Lage in Guinea-Bissau, sowie auf Grund der durch die lange Abwesenheit sich ergebenden Entwurzelung subsidiärer Schutz gewährt werden müssen oder auf Grund der fortgeschrittenen Integration in Österreich auch eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt werden müssen.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 13.10.2015 an und räumte zu aktuellen Länderfeststellungen zu Guinea-Bissau das Parteiengehör ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, ließ sich für die Nichtteilnahme entschuldigen. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung eines Mitarbeiters seiner ausgewiesenen Vertretung. Er hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und gab an, der Volksgruppe der Fulla anzugehören und Moslem zu sein. Er sei in XXXX geboren und ab dem 4. Lebensjahr bis zur Ausreise in XXXX aufhältig gewesen. Nach 7 Jahren Schulbildung habe er den Beruf eines Automechanikers in der Praxis gelernt, weiters habe er auch am Bau gearbeitet. Politisch betätigt habe er sich nicht. Gefragt, wann und wie er sich zum Militär gemeldet habe, gab er an, dass er dort arbeiten habe wollen, da er sein eigenes Geld habe verdienen wollen. Gefragt, ob er beim Militär als Mechaniker oder als gewöhnlicher Soldat gearbeitet habe, gab er an, dass er am Anfang als Mechaniker gearbeitet habe, später habe er Soldat sein wollen. Gefragt, ob er beim Militär einen Vertrag unterzeichnet habe, gab er an, dass er 6 Monate gewartet habe, um beim Heer aufgenommen zu werden. Er habe sich auch nicht für eine bestimmte Dienstzeit beim Militär verpflichtet, sondern auf die Entscheidung der Vorgesetzten gewartet, ob er überhaupt aufgenommen werde. Offiziell sei er noch kein Militärangehöriger gewesen, er habe aber beim Militär seine Arbeit geleistet. Gefragt, welche konkrete Arbeit er geleistet habe, gab er an, dass er dem Mechanikermeister geholfen habe. Gefragt, was er konkret repariert habe, gab er an, dass er alles repariert habe, was es zum Reparieren gegeben hätte, inklusive größere Fahrzeuge und auch Panzer. Gefragt, ob er damals schon eine Uniform gehabt habe, gab er an, dass alle in der Kaserne uniformiert gewesen wären. Für die Zeit, wo er als Mechaniker beim Militär gearbeitet habe, habe er einen Lohn erhalten, einen Dienstvertrag habe er jedoch nicht unterschrieben. Eine militärische Grundausbildung habe er nicht absolviert. Er sei von 2011 bis 2013 in Guinea-Bissau beim Militär gewesen, mit Daten sei er jedoch nicht so gut. Konkret gefragt, ob er 2 Jahre lang auf eine Entscheidung gewartet habe, ob er überhaupt beim Militär aufgenommen werde, gab er an, dass er das nicht mehr so genau wisse. Gefragt, wie und wann er das Militär wieder verlassen habe, gab er an, dass Kollegen von ihm verschwunden seien und er sich aus diesem Grund entschieden habe, das Militär zu verlassen. Nochmals nachgefragt, wie er das Militär verlassen habe, gab er lediglich an, dass er sich entschlossen habe zu verschwinden. Gefragt, unter welchen Umständen Kollegen von ihm verschwunden seien, gab er an, dass man gehört hätte, dass die Vorgesetzten diese Kollegen in irgendwelche Situationen entsandt hätten, aus denen sie nicht mehr zurückgekommen seien. Nachgefragt, ob er das genauer sagen könne, gab er an, dass, wenn die Vorgesetzten irgendetwas vorhätten, das nicht in Ordnung sei, bis zum Staatsstreich, würden sie dazu untergeordnete Personen, die schwächer seien, verwenden. Wenn diese getötet würden, könnten die Vorgesetzten sagen, dass sie damit nichts zu tun hätten. Gefragt, ob die "Kündigung" für den Beschwerdeführer irgendwelche konkreten Folgen gehabt habe, gab er nur an, dass er das Land verlassen habe und das nicht wisse. Gefragt, ob er konkrete Probleme mit Behörden oder Privatpersonen in Guinea-Bissau gehabt habe, gab er lediglich an, dass er das Land verlassen habe und das nicht wisse. Gefragt, ob er konkrete Probleme mit Behörden oder Privatpersonen in Guinea-Bissau gehabt habe, führte er aus, dass das irgendwie ein konkretes Problem gewesen sei und sich das nur auf seine Aussage stütze, er aber keine weiteren Beweis dafür habe. Bereits an dem Tag, an dem er nicht zur Arbeit gegangen sei, sei er auch aus dem Land verschwunden. Er sei mit einem Schiff vom Hafen von XXXX und zwar mit einem Frachtschiff, gefahren. Die Daten wisse er nicht mehr. Er glaube, dass sein Onkel immer noch in XXXX lebe. Er habe zu diesem aber, seit er ausgereist sei, keinen Kontakt mehr. Auch sonst habe er zu niemandem in Guinea-Bissau mehr Kontakt. Er sei nicht in ärztlicher Behandlung, aber als er in der Klinik zu arbeiten begonnen habe, habe er verschiedene medizinische Tests machen müssen, auf deren Ergebnisse er noch warte. Er habe in Österreich immer gearbeitet, jetzt arbeite er in den XXXX. Er sei in einem Tiroler Programm zur Integration von Asylwerbern in den Arbeitsmarkt, insbesondere in dem Gesundheitsbereich. In einer Ehe oder in einer Lebensgemeinschaft lebe er nicht, er habe aber eine Freundin, mit welcher er allerdings nicht zusammenlebe. Sie sei italienische Staatsbürgerin und stamme aus XXXX. Sie arbeite in einem Hotel als Kellnerin. Ihr Vorname sei XXXX, ihren Familiennamen wisse er nicht. Sie sei 22 Jahre alt und er spreche mit ihr Deutsch. Kinder hätte er auch noch keine. In Österreich habe er ausschließlich Sprachkurse gemacht und habe er ein Diplom im Niveau A2 erworben. Derzeit mache er einen Kurs im Niveau B1. Das brauche er für seine weitere Arbeit in der Klinik. Andere Ausbildungen habe er in Österreich nicht absolviert. Vor seiner Arbeit in den XXXX habe er 5 Monate lang als Mechaniker in XXXX gearbeitet und außerdem bei den Gemeinden XXXXund sei er auch 1 Jahr lang als Hausmeister im Flüchtlingsheim in XXXXbeschäftigt gewesen. Er habe auch beim XXXX im Rahmen des Adventmarktes geholfen. Außerdem sei er bei einem Verein der XXXX Mitglied, weil es so wenige Leute aus Guinea-Bissau in Tirol gebe. In seiner Freizeit spiele er Fußball. Er sei auch Kapitän der Fußballmannschaft im Flüchtlingsheim und gehe manchmal Fahrradfahren. Er verbringe seine Zeit auch mit Freunden (auf Deutsch). Früher habe er eine österreichische Freundin gehabt. Österreichische Freunde habe er. Gefragt, was mit ihm geschehen würde, wenn er nach Guinea-Bissau zurückkehren würde, gab er an, dass er dies nicht wisse und dass er das erst sehen könne, wenn er zurückkomme, aber er möchte gar nicht daran denken.

Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint. Der Beschwerdeführervertreter brachte vor, dass abgesehen von der vorgebrachten Verfolgung, der der Beschwerdeführer ausgesetzt sei, ersucht werde, dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zuzugestehen, weil die hohe Gefahr bestehe, dass er bei einer Rückkehr nach Guinea-Bissau in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, zumal kein familiäres Auffangnetz bestehe und auch die wirtschaftliche Lage katastrophal sei. Insbesondere auf Grund der beispielhaften Integration in Österreich wäre eine Abschiebung daher unzumutbar. Eine weitere Stellungnahme zu den Länderfeststellungen wurde nicht abgegeben. Der Beschwerdeführer verwies auf das bisherige Vorbringen. Weitere Anträge wurden nicht gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Zur Person des Beschwerdeführers wird folgendes festgestellt:

Er ist Staatsbürger von Guinea-Bissau und Angehöriger der Volksgruppe Fulla, sowie Moslem und er wurde am XXXX in Guinea-Bissau geboren. Mit ca. 4 Jahren zog er in die Hauptstadt XXXX, wo er bis zu seiner Ausreise verblieb. Er besuchte 7 Jahre lang die Schule, dann lernte er in der Praxis den Beruf eines Automechanikers. Außerdem arbeitete er auch am Bau. Zu den Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden.

Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle am 02.03.2013 nach Österreich und er stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Sein Onkel lebt vermutlich noch in Guinea-Bissau, seinen Angaben zufolge sind seine Eltern bereits tot. Er verfügt über keine Geschwister.

Es gibt keine Hinweise auf ein Familienleben in Österreich. Der Beschwerdeführer hat allerdings eine Freundin, welche italienische Staatsbürgerin ist, mit ihr lebt er allerdings nicht zusammen. Er hat mehrere Deutschkurse besucht und ein Deutsch-Diplom im Niveau A2 erworben. Schon bald nach seiner Einreise begann er zunächst als Hausmeister im Flüchtlingsheim, dann bei den XXXX, sowie in XXXX als Mechaniker zu arbeiten. Nunmehr arbeitet er im Rahmen eines Projektes zur Integration von Asylwerbern in den Arbeitsmarkt, insbesondere im Gesundheitsbereich, bei den XXXX Er besucht auch einen weiteren Deutschkurs im Niveau B1. In seiner Freizeit spielt er Fußball. Er hat schon mehrmals im XXXX beim Weihnachtsmarkt geholfen. Weiters hat er auch schon österreichische Freunde und ist er unbescholten.

Zu Guinea-Bissau wird folgendes festgestellt:

1. Politische Lage

Guinea-Bissau ist gemäß seiner Verfassung eine Präsidialrepublik. Der direkt gewählte Staatspräsident hat eine starke Stellung. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, hat ein Vetorecht gegen Beschlüsse der Nationalversammlung und kann sie bei politischen Krisen auflösen. Das in sieben Regionen eingeteilte Land wird zentral verwaltet. Die Gewaltenteilung ist schwach ausgebildet, mit einer sehr dominanten Exekutive und einem nach wie vor starken Militär (AA 10.2014a).

Nach einem Militärputsch im April 2012 übernahm eine zivile Übergangsregierung unter Präsident Serifo Nhamadjo die Regierungsgeschäfte. Die Mehrheitspartei PAIGC (Partido Africano da Independência da Guiné e Cabo Verde) befand sich nach dem Putsch in Opposition. Am 6. Juni 2013 unterzeichnete sie mit der Regierungspartei PRS (Partido de Renovaçâo Soçial) ein Abkommen zur Bildung eines "Nationalen Übergangsrats" und stellt seitdem fünf Minister (AA 10.2014a; vgl. AA 10.2014b).

Am 13. April 2014 wurden Parlaments- und Präsidentschaftswahlen durchgeführt. Jose Mario Vaz wurde (in der zweiten Wahlrunde am 18. Mai 2014) für eine fünfjährige Amtszeit zum Präsidenten gewählt: Bei den Wahlen zur Nationalversammlung (Assembleia Nacional Popular, 102 Sitze, Amtszeit 4 Jahre) gewann die PAIGC mit 47,3% der Wählerstimmen 57 Sitze, die PRS mit 31,1% 41 Sitze, und andere Parteien 4 Sitze (CIA 20.6.2014). Die Wahlen verliefen friedlich und weitgehend demokratisch und glaubwürdig (AA 6.2.2015).

2013 gab es mehr als 30 Parteien in Guinea-Bissau. Die beiden größten Parteien - PAIGC und PRS - und viele kleinere Parteien stehen miteinander im Wettbewerb, sind aber unvorhersehbar und institutionell schwach. Die Parteien leiden unter Einflussnahme durch das Militär und den sich stetig ändernden personellen Seilschaften. In den 40 Jahren seiner Unabhängigkeit hat kein Präsident sein Mandat bis zum Ende gehalten, entweder aufgrund seines vorzeitigen Todes oder aufgrund eines Militärputsches (FH 23.1.2014).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Im April 2012 kam es in Bissau zu einem Staatsstreich durch das Militär, bei dem die verfassungsmäßige Regierung abgesetzt wurde. Nach friedlich und demokratisch glaubwürdig verlaufenen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen (April/Mai 2014) hat sich die politische Lage in Guinea-Bissau deutlich entspannt, alle Staatsorgane arbeiten wieder verfassungsgemäß. Die Europäische Union und die Gemeinschaft der Portugiesisch-sprachigen Länder betrachten die politische Lage nach den jüngsten Wahlen als relativ stabil (AA 6.2.2015). Allerdings sind auch weiterhin gewaltsame Vorfälle nicht auszuschließen (BMEIA 5.2.2015). Nach fünf Staatsstreichen in den letzten drei Jahrzehnten sind die Hoffnungen, dass die Wahlen dem Land Stabilität bringen, mit Vorsicht zu genießen (MRG 3.7.2014). Per Dekret vom 15.9.2014 entließ Präsident José Mário Vaz den Oberbefehlshaber der Streitkräfte, General Antonio Indjai. Indjai wurde nach einer Meuterei im Jahr 2010 Oberbefehlshaber des Militärs; im Jahr 2012 leitete er den Militärputsch. Am 17.9.2014 wurde General Biague Na Ntan zum Nachfolger Indjais ernannt. Wie Letzterer gehört er der ethnischen Gruppe der Balanta an, die etwa 60% der Militärangehörigen und ein Viertel der rund 1,6 Millionen Einwohner des Landes stellt (BAMF 22.9.2014).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung und weitere Gesetze sehen eine unabhängige Justiz vor. Die Justiz genießt jedoch nur wenig Unabhängigkeit und ist kaum funktionsfähig. Richter sind schlecht ausgebildet, werden unzureichend und unregelmäßig bezahlt und sind korrupt. Gerichte und Justizbehörden sind zudem oft voreingenommen und nicht produktiv. Der Generalstaatsanwalt ist kaum vor politischem Druck geschützt. Der Mangel an Material und Infrastruktur verzögert Prozesse, Verurteilungen sind sehr selten. Gerichtsentscheide werden aber, wenn sie ausgefertigt sind, von den Behörden respektiert (USDOS 27.2.2014).

Gesetzlich ist die Unschuldsvermutung festgelegt, sowie unter anderem das Recht, über die Vorwürfe gegen seine Person informiert zu werden. Des Weiteren ist das Recht auf einen fairen Prozess vorgesehen und darauf, mit einem Anwalt zu kommunizieren oder einen auf Gerichtskosten zur Verfügung gestellt zu bekommen. Es kommt selten zu Gerichtsverhandlungen. Die genannten Rechte werden aber bei den wenigen Angeklagten, die vor Gericht kommen, zumeist eingehalten. Vom Gericht ernannte Anwälte kommen ihren Pflichten jedoch gemeinhin nicht nach und sie werden hierfür nicht bestraft (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Das Land ist in 37 Polizeibezirke unterteilt. Es gibt Schätzungen zufolge 3.500 Polizisten in neun verschiedenen Polizeieinheiten, die sieben verschiedenen Ministerien unterstellt sind. Die Justizpolizei gehört zum Justizministerium und ist vorwiegend für die Untersuchung von Drogenhandel, Terrorismus und andere transnationale Verbrechen zuständig. Die Polizei für Öffentliche Ordnung untersteht dem Innenministerium und ist zuständig für präventive Patrouillen und konventionelle Aufgaben zum Erhalt von Recht und Ordnung. Weitere Polizeieinheiten sind: Staatlicher Informationsdienst, Grenzdienst, Schnelle Eingreiftruppe, maritime Polizei. Die Streitkräfte sind für äußere Sicherheit zuständig und können bei nationalen Notfällen die Polizei unterstützen (USDOS 27.2.2014).

Die Polizei ist im Allgemeinen ineffektiv, schlecht und unregelmäßig bezahlt und korrupt. Sie kann sich oft nicht einmal das Benzin für ihre Fahrzeuge leisten. 2013 gab es keinerlei Schulungen. Fahrzeughalter wurden oft dazu angehalten, Bestechungsgelder zu zahlen. Da es nicht genug Haftanstalten gibt, ließ man Gefangene während der Untersuchungen oft wieder frei (USDOS 27.2.2014).

Illegale Abholzung geschieht oft zugunsten einiger Militärbeamter. Proteste der Bevölkerung gegen solche Abholzungen führen zu Einschüchterungen und Misshandlungen durch Mitglieder der Nationalgarde und Streitkräfte (IRIN 22.7.2014).

Straffreiheit ist ein ernstes Problem. Der Generalstaatsanwalt ist für die Untersuchung polizeilicher Übergriffe verantwortlich. Seine Mitarbeiter sind aber ebenfalls unterbezahlt, werden oft bedroht und sind korrupt (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Obwohl Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe durch die Verfassung und Gesetze verboten sind, werden diese Verbote von den Streitkräften und der Polizei nicht immer respektiert. Die Regierung bestraft Mitglieder der Sicherheitskräfte, die solche Missbräuche begehen, nicht (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

6. Korruption

Gesetzlich sind für behördliche Korruption Haftstrafen von einem Monat bis zehn Jahren vorgesehen. Das Gesetz wird von der Regierung jedoch nicht effektiv umgesetzt. Beamte sind auf allen Ebenen und in allen Bereichen in korrupte und intransparente Praktiken verwickelt und gehen hierfür straffrei. Der Weltbank zufolge ist Korruption in Guinea-Bissau ein schwerwiegendes Problem. 2013 gab es keine Fortschritte bei der Korruptionsbekämpfung. Korruption ist weiterhin endemisch. Die Bemühungen der Regierung, das Problem einzudämmen, sind beschränkt. Die Nationalversammlung hat zwar ein Komitee für "Antikorruptionsaktivitäten" beauftragt, dieses war 2013 aber weiterhin inaktiv. Auch die Polizei hätte einen Auftrag, Korruption zu bekämpfen. Sie ist hierbei jedoch ineffektiv, schlecht ausgestattet, schlecht ausgebildet und hat keinerlei Unterstützung von außen (USDOS 27.2.2014).

Der illegale Drogenhandel trägt zur weit verbreiteten Korruption bei. Durch die schwachen Institutionen und durchlässigen Grenzen ist Guinea-Bissau ein Haupttransitland für lateinamerikanische Drogenhändler. Mächtige Segmente des Militärs, der Polizei und der Regierung sind Berichten zufolge an diesem Handel beteiligt. Die Justiz verfolgt Korruptionsfälle nicht (FH 23.1.2014).

Auf dem Corruption Perceptions Index 2014 von Transparency International lag Guinea-Bissau im Jahr 2014 auf Platz 161 von 175 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2014).

Quellen:

7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Eine Reihe von inländischen und ausländischen Menschenrechtsgruppen arbeitet im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen. Menschenrechtsfälle werden untersucht und Ergebnisse hierzu veröffentlicht. Regierungsbeamte sind einigermaßen kooperativ (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

8. Ombudsmann

Es gibt eine staatliche Menschenrechtsorganisation, die Nationale Kommission für Menschenrechte. Diese ist unabhängig, hat aber nur wenige Ressourcen und ist ineffektiv (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

9. Wehrdienst

Punktuell verpflichtender Wehrdienst von 18 bis 25 Jahren (Dienst bei der Luftwaffe ist freiwillig). Für Personen unter 16 Jahren ist ein freiwilliger Wehrdienst mit elterlicher Zustimmung möglich (CIA 20.6.2014).

Quellen:

10. Allgemeine Menschenrechtslage

Zu den ernsten Menschenrechtsverletzungen in Guinea-Bissau zählen willkürliche Verhaftungen; behördliche Korruption und Beteiligung am Drogenhandel; damit verbundene Straffreiheit; sowie das Nichteinhalten des Rechts der Bürger, ihre Regierung zu wählen. Weitere Menschenrechtsverletzungen sind die schlechten Haftbedingungen, mangelnde justizielle Unabhängigkeit und ordentliche Gerichtsverfahren; Eingriffe in die Privatsphäre, Gewalt gegen und Diskriminierung von Frauen; Weibliche Genitalverstümmelung; Kinderhandel, Kinder- und Zwangsarbeit. Die Regierung unternimmt keine effektiven Schritte, um Beamte, die Missbräuche begehen, zu verfolgen oder zu bestrafen. Straffreiheit ist ein ernstes Problem (USDOS 27.2.2014).

In den Bereichen Menschenrechtsschutz und Bekämpfung von Straffreiheit wurden keine Fortschritte erzielt. Ganz im Gegenteil gab es 2014 neue Fälle politisch motivierter Gewalt und Einschüchterung von Kandidaten bei der Wahl. Zudem wurde in die Justizverwaltung eingegriffen (UNSC 12.5.2014).

Quellen:

11. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind sehr unterschiedlich. In den notdürftigen Hafteinrichtungen für Untersuchungshäftlinge sind die Bedingungen hart und lebensbedrohlich. Die zwei neuen Gefängnisse in Bafata und Mansoa haben jedoch Strom, Trinkwasser und angemessen Platz; die Wärter sind betreffend Menschenrechte geschult. Ende 2013 waren in Bafata 47 und in Mansoa 45 Häftlinge. Vier der Häftlinge waren Frauen; diese wurden von den Männern separat festgehalten. Kinder waren in den beiden Anstalten nicht inhaftiert. Die Gesamtkapazität der beiden Gefängnisse liegt bei 90 Häftlingen. Es gibt bezüglich Mansoa und Bafata keine Berichte über Todesfälle oder Gewaltvorfälle, die Gefängnisverwaltung stellt den Gefangenen Lebensmittel zur Verfügung. In Untersuchungshaftanstalten in Bissau wird den Gefangenen keine Nahrung zur Verfügung gestellt, sie sind diesbezüglich auf ihre Familienangehörigen angewiesen (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

12. Todesstrafe

Die Todesstrafe ist in Guinea-Bissau für alle Straftaten abgeschafft (AI ohne Datum).

Quellen:

Schätzungen der US-amerikanischen Regierung vom Juli 2013 zufolge sind rund 50% der 1,7 Millionen Bewohner von Guinea-Bissau Anhänger indigener Religionen, 40% sind Muslime und 10% Christen. Mitglieder der ethnischen Gruppen der Fulla (Peuhl/Fulani) und Mandinka stellen den Großteil der Muslime. Muslime leben vor allem im Norden und Nordosten des Landes. Die meisten Muslime sind Sunniten. Anhänger indigener Glaubensrichtungen leben in allen Landesteilen außer im Norden. Die christliche Bevölkerung, darunter Angehörige der Römisch-Katholischen Kirche und Protestanten, konzentriert sich in Bissau und anderen größeren Städten (USDOS 28.7.2014).

Die Verfassung und andere Gesetze und Bestimmungen schützen die Religionsfreiheit. Diese wird auch in der Praxis im Allgemeinen respektiert (USDOS 28.7.2014; vgl. FH 23.1.2014). Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Missbräuche oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder bei der Religionsausübung (USDOS 28.7.2014).

Quellen:

14. Ethnische Minderheiten

99% der Bevölkerung von Guinea-Bissau gehören afrikanischen ethnischen Gruppen an, weniger als 1% sind Europäer oder Mulatten.

Zu den afrikanischen Volksgruppen zählen: Balanta (30%), Fula (20%), Manjaca (14%), Mandinga (13%) und Papel (7%) (CIA 20.6.2014).

In der Regierung sind alle ethnischen Gruppen vertreten (USDOS 27.2.2014).

Die ethnische Zugehörigkeit ist beim Militär eine strittige Frage, 80% der Streitkräfte gehören der Volksgruppe der Balanta an. Einstellungen und Beförderungen führen oft zu Spannungen und Streitigkeiten. Innerhalb der Gesellschaft bestehen keine tiefen Antipathien zwischen ethnischen Gruppen, interethnische Gewalt ist selten (ACSS 11.6.2013).

Nach dem Putsch 2012 lebten alte Rivalitäten zwischen ethnischen Gruppen wieder auf, diese äußerten sich in Streitigkeiten über Vieh, Land und Wasser (FH 23.1.2014). Die Politik in Guinea-Bissau ist durch starke ethnische Loyalitäten charakterisiert. Die Erinnerungen an den erbitterten Bürgerkrieg der 1990er Jahre sind noch frisch (MRG 3.7.2014).

Quellen:

15. Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Bewegungsfreiheit im Land, sowie das Recht auf Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

16. Grundversorgung/Wirtschaft

Guinea-Bissau zählt zu den ärmsten Ländern der Welt. Nach seinem Bürgerkrieg in den Jahren 1997/1998 befindet sich das Land noch immer in der Wiederaufbauphase (AA 6.2.2015). Land- und Forstwirtschaft sowie Fischerei dominieren Guinea-Bissaus Ökonomie. Etwa zwei Drittel aller Jobs sind in diesen Branchen angesiedelt. Von der rund einen Million Hektar potentieller Anbaufläche werden nur etwa die Hälfte bewirtschaftet, zumeist als Subsistenzwirtschaft (AA 10.2014c).

Die wirtschaftliche Entwicklung in Guinea-Bissau wurde durch den Putsch vom April 2012 stark beeinträchtigt. Die Regierung wurde von wichtigen internationalen Partnern als nicht legitim angesehen, nicht-humanitäre Entwicklungshilfeprojekte großer Geber wurden zurückgestellt. Die Cashewnuss verkaufte sich in Folge des Putsches von 2012 im Jahre 2013 wesentlich schlechter als erwartet, die Wirtschaft schrumpfte deshalb in den vergangenen beiden Jahren (AA 10.2014c).

Guinea-Bissaus Indikatoren sozialer Entwicklung gehören zu den niedrigsten weltweit. Beim jüngsten Index für die menschliche Entwicklung des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen belegt Guinea-Bissau den 176. von 187 Plätzen. Die durchschnittliche Lebenserwartung beträgt 48 Jahre. Dies liegt unter dem afrikanischen Durchschnitt (AA 10.2014c).

2013 stürzte der Preis von Cashewnüssen schon das zweite Jahr in Folge ab. Cashewnüsse sind das wichtigste Exportgut Guinea-Bissaus, rund 80% der 1,6 Millionen Einwohner leben davon. Die Hälfte der Bevölkerung war aufgrund des Preissturzes mit ernster Nahrungsmittelknappheit konfrontiert (IRIN 16.6.2014).

Quellen:

17. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist sehr eingeschränkt und mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch. Für den Notfall kommen sehr wenige Einrichtungen in Bissau in Betracht. Ein zuverlässiger Ambulanzdienst existiert nicht. Die Zahl adäquat ausgebildeter Fachärzte ist sehr beschränkt und in der Hauptstadt konzentriert (AA 6.2.2015).

Die Verbreitungsrate von HIV/AIDS bei Frauen und die Müttersterblichkeitsrate in Guinea-Bissau zählen zu den höchsten der Welt (UNNS 28.2.2014). UN-Schätzungen zufolge sind 3% der erwachsenen Bevölkerung (15-49 Jahre) mit HIV/AIDS infiziert (AA 6.2.2015).

Eine medizinische Grundversorgung nach europäischem Standard ist nicht gewährleistet. Schwere Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Senegal oder Europa) behandelt werden. Eine Cholera-Epidemie hat 2008 auch in der Hauptstadt Bissau zahlreiche Todesopfer gefordert (BMEIA 5.2.2015).

Es besteht ein hohes Malariarisiko im ganzen Land. Sowohl bezüglich Erkrankungsrate wie auch Sterblichkeit gehört Malaria zu den wichtigsten Erkrankungen in Guinea-Bissau. Die Ebola-Epidemie in den Ländern Guinea, Liberia und Sierra Leone kann sich unter Umständen in der Region weiter ausbreiten. Die Grenze von Guinea-Bissau zu Guinea ist schlecht gesichert, ein Einsickern von Ebola-Infektionen kann nicht ausgeschlossen werden. Bisher wurden aus Guinea Bissau aber keine Fälle berichtet (AA 6.2.2015). Mitte August 2014 schloss Guinea-Bissau seine Grenzen zum östlichen Nachbarn Guinea, um ein Einsickern des Ebola-Virus vorzubeugen. Die Anordnung zum Grenzschluss bedeutet das Schließen offizieller Grenzübertritte. Die lange und durchlässige Grenze in ländlichen Gebieten wird aber schwer zu kontrollieren sein (Reuters 13.8.2014).

Quellen:

Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Asylwerbers durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 03.03.2013 und durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck am 03.05.2013, sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 13.10.2015, durch Vorlage eines Deutschzertifikates im Niveau A2, Bestätigungen über gemeinnützige Tätigkeiten bei den Gemeinden Raith und Seefeld, eine Arbeitsbestätigung für eine gemeinnützige Tätigkeit als Hausmeister im Flüchtlingsheim Raith bei Seefeld, Teilnahmebestätigungen an einem Museumsprojekt, an einer Musizier- und Singgruppe für Erwachsene, sowie beim Weihnachtsmarkt des Lions-Club Seefeld, weiters Empfehlungsschreiben österreichischer Staatsbürger durch den Beschwerdeführer bzw. seinen Vertreter, durch Vorhalt des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Guinea-Bissau durch das Bundesverwaltungsgericht und schließlich durch Einsichtnahme in den Strafregister.

2. Beweiswürdigung:

Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist) jüngsten Datums, welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden.

Der Beschwerdeführervertreter wandte sich nicht gegen diese Länderfeststellungen. Von Seiten des Bundesamtes ist dazu keine Stellungnahme eingelangt, sodass das Bundesverwaltungsgericht von diesen aktuellen Länderfeststellungen ausgeht.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP ; AB 328 BlgNR 18. GP ] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203.037-0/IV/29/98 uva.m.)

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist in zahlreichen Punkten vage, oberflächlich, einsilbig und - trotz Rückfrage - unpassend und unplausibel geblieben: So antwortete der Beschwerdeführer auf die konkrete Frage, wann und wie er sich zum Militär gemeldet habe, dass er dort habe arbeiten wollen und selbst Geld verdienen habe wollen. Auf die Frage, was er selbst konkret beim Militär gemacht habe, sagte er nur kurz, dass er dem Mechaniker-Meister geholfen habe. Auf die Frage, ob er damals schon eine Uniform gehabt habe, gab er ausweichend an, dass alle in der Kaserne uniformiert gewesen wären. Auf die Frage, ob es richtig sei, dass er 2 Jahre lang auf die Entscheidung, ob er überhaupt beim Militär aufgenommen werde, gewartet habe, sagte er lediglich ausweichend, dass er es nicht mehr genau wisse. Er konnte überhaupt keine konkreten Daten angeben. Auf die konkrete Frage, wie und wann er das Militär wieder verlassen habe, gab er lediglich an, dass Kollegen verschwunden seien und er aus diesem Grund sich entschieden habe, das Militär zu verlassen. Nachgefragt, wie er das Militär verlassen habe, gab er lediglich nur vage an, dass er sich entschlossen habe zu verschwinden. Auch auf die Frage unter welchen Umständen Kollegen von ihm verschwunden seien (was offenbar das zentrale Motiv für den Beschwerdeführer seinem Vorbringen zufolge gewesen sein soll, sein Heimatland zu verlassen), gab er sehr vage an: "So wie man gehört hat, haben die Vorgesetzten die Kollegen in irgendwelche Situationen entsandt, aus denen sie nicht mehr zurückgekommen sind". Auch auf die konkrete Frage, ob seine "Kündigung" beim Militär für ihn irgendwelche Folgen gehabt habe, gab er lediglich an, dass er das Land verlassen habe und das nicht wisse. Auch auf die konkrete Frage, wann und wie er ausgereist sei, gab er nur an, dass er mit einem Schiff ausgereist sei, Daten jedoch nicht mehr wisse. Es ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers - gerade zu seinen Fluchtgründen - vage, oberflächlich und einsilbig sind und er konkreten Fragen des Vorsitzenden Richters immer wieder versucht auszuweichen, bzw. darauf unpassende Antworten zu geben.

Die Angaben des Beschwerdeführers sind auch in zahlreichen Punkten widersprüchlich. Beispielsweise gab er am Beginn der Beschwerdeverhandlung an, dass er 6 Monate lang gewartet habe, um beim Heer aufgenommen zu werden, um wenig später dann dazu widersprüchlich anzugeben, dass er 2 Jahre lang gewartet habe. In der Ersteinvernahme (AS 17), gab er wiederum widersprüchlich dazu an, dass er 8 Monate beim Militär gewesen sei. Während er bei der Ersteinvernahme behauptete, dass er in erster Linie Kontrolle von Booten und Schiffen im Hafen und lediglich (untergeordnet) mechanische Arbeiten beim Militär erledigt habe, sprach er im Widerspruch dazu beim Bundesverwaltungsgericht ausschließlich davon, dass er dem Mechanikermeister geholfen habe und alles, was zu reparieren gewesen sei, repariert habe.

Wenn auch die Erstbefragung in erster Linie zur Ermittlung der Identität und der Reiseroute dienen soll und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe (§19 Abs. 1 AsylG idgF), so hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall sehr wohl konkrete - zum Teil weit konkretere Angaben als in der Beschwerdeverhandlung - zu seinen Fluchtgründen gemacht, die doch andererseits wieder in Widerspruch zu seinen späteren Angaben stehen.

Während der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angab, dass er in Ausbildung gewesen sei (AS 61), behauptete er widersprüchlich dazu in der Beschwerdeverhandlung, dass er keine militärische Grundausbildung absolviert habe. Während der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung lediglich vage angegeben hat, dass er gehört habe, dass seine Vorgesetzten Kollegen in irgendwelche Situationen entsandt hätten, aus denen sie nicht mehr zurückgekommen wären, behauptete er im Widerspruch dazu in der Ersteinvernahme ganz konkret (unter Nennung von Namen), dass diese Tötungsaufträge an andere Soldaten gegeben hätten, was ebenfalls einen nicht unerheblichen Widerspruch darstellt.

Während er vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, ausdrücklich jegliche Probleme mit Behörden seines Heimatlandes verneinte (AS 61), gab er in der Beschwerdeverhandlung auf die Frage, ob er konkrete Probleme mit Behörden oder Privatpersonen in Guinea-Bissau gehabt habe, lediglich vage an "das war irgendwie ein konkretes Problem,..." um dann weiter auszuführen, dass er dafür keine Beweismittel habe.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch in mehreren Punkten ziemlich unplausibel: So erscheint es überhaupt unplausibel, dass der Beschwerdeführer ohne jeglichen Vertrag monatelang bzw. jahrelang beim Militär gearbeitet hat, um auf eine Entscheidung zu warten, ob er überhaupt beim Militär aufgenommen wird. Weiters erscheint es unplausibel, dass der Beschwerdeführer, obwohl er eindeutig behauptete, offiziell kein Militärangehöriger gewesen zu sein, eine Uniform getragen haben soll (noch dazu bei einer Tätigkeit als Mechaniker).

Es ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093).

Der Beschwerdeführer hat keinerlei Identitätsdokumente oder Dokumente zu seiner Fluchtgeschichte vorgelegt (wie er auch selbst zugestanden hat), jedoch zahlreiche Dokumente zu seiner Integration. Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen unbegründet einsilbig erstattet.

Was den persönlichen Eindruck betrifft, den der zur Entscheidung berufene Einzelrichter vom Beschwerdeführer gewonnen hat, so wirkte dieser in der Beschwerdeverhandlung durchaus sympathisch und um seine Integration glaubwürdig bemüht; nicht glaubwürdig ist jedoch - wie durch die obigen Ausführungen über die vagen, widersprüchlichen und unglaubwürdigen Fluchtgründe untermauert - die Darstellung seiner Fluchtgründe geblieben.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zubilligt, es ist jedoch festzustellen, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Schritte zu seiner Integration in Österreich gesetzt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

A)

Zu I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat ob-jektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann an-zunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Es fehlt den vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründen - wie in der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - an der Glaubwürdigkeit.

Sofern der Beschwerdeführervertreter nunmehr auch auf die desolate wirtschaftliche Situation in Guinea-Bissau Bezug nimmt, ist auf folgendes zu verweisen:

Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0789; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftlcihe Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gewinnung - zusammenhängt (siehe auch BVwG vom 15.12.2014 W225 1434681-1/31E).

Derartiges hat der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft behauptet.

Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar, weshalb die Beschwerde zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen war.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg.cit.).

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers.

Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sich bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gwährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Außerdem herrscht notorischer Weise in Guinea-Bissau keine aktuelle Bürgerkriegssituation (wie sich aus den obigen Länderfeststellungen ergibt).

Mag die Sicherheitslage in Guinea-Bissau auch nicht völlig zufriedenstellend sein (worauf der Beschwerdeführer in seiner zuletzt erstatteten Stellungnahme hingewiesen hat), so ist jedenfalls nicht von einer extremen Gefährdungslage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird, der konkreten Verletzung der durch Art. 2 & 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, auszugehen, wie aus den obigen Länderfeststellungen hervorgeht.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des §8 AsylG zu bedrohende Beurteilungssituation nach §57 FremdenG (nunmehr §50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun. Vom Vorsitzenden Richter in der Beschwerdeverhandlung vom 13.10.2015 konkret nach seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht wisse, was dann geschehen werde, dass er das erst sehen werde, wenn er zurückkomme und dass er daran nicht denken möchte. Damit macht der Beschwerdeführer wieder ein vages und keinesfalls ein konkretes personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringens hinsichtlich des Vorliegens einer aktuellen Bedrohungssituation geltend.

Der Beschwerdeführer hat keinerlei schwerwiegende Erkrankungen behauptet und die Frage, ob er in ärztlicher Behandlung stehe, ausdrücklich verneint, sodass auch diesbezüglich kein Rückkehrhindernis vorliegt.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwenigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).

Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH vom 15.03.1989, 88/01/0339).

Wenn auch nicht verkannt wird, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in Guinea-Bissau äußerst unbefriedigend sind und es für Personen ohne höhere Ausbildung und größere finanzielle Mittel äußerst schwierig ist, der allgemeinen Armut zu entfliehen, so ist jedenfalls bei dem Beschwerdeführer, bei dem es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, nicht anzunehmen, dass er nicht durch Erwerbsarbeit sein Überleben, wenn auch auf bescheidenem Niveau, sichern könnte.

Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge bereits seit frühester Jugend gewohnt war zu arbeiten und auch schon berufliche Erfahrungen als Bauarbeiter und Automechaniker im Herkunftsland gemacht hat. Außerdem verfügt er in der Heimat noch über einen Onkel, somit über einen gewissen familiären Anschluss.

Es ist daher auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes des Beschwerdeführers nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr nach Guinea-Bissau in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.

Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Zu II.:

Gemäß § 75 Abs. 18 AsylG idgF kann, wenn eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde, und die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31.12.2013 noch läuft, diese Entscheidung, wenn nicht bereits bis zum 31.12.2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben wurde, vom 01. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die §§ 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gem. Art.130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Gemäß Abs. 19 leg. cit. sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ab dem 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg.cit., in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Bei dem Beschwerdeführer gibt es keine Hinweise auf ein Familienleben in Österreich. Er hat seinen Angaben zufolge wohl eine italienische Staatsbürgerin, somit eine EU-Bürgerin, als Freundin (von der er allerdings nicht einmal den Familiennamen weiß) und wohnt mit dieser jedoch schon nach seinen eigenen Angaben nicht zusammen.

Der Beschwerdeführer ist nach seiner illegalen Einreise nach Österreich 2 1/2 Jahre hier aufhältig und hat seinen Aufenthalt auf einen offensichtlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 25.06.2007, 2007/07/0479, ",,, der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte ..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008) 166, ".... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen .....").

Der Beschwerdeführer hat sich in diesem vergleichsweise kurzen Zeitraum sehr bemüht, einerseits Deutsch zu lernen und andererseits - im Rahmen der legalen Möglichkeiten für Asylwerber - in Österreich zu arbeiten und dabei auch schon verschiedene Tätigkeiten verrichtet. Er verfügt auch über eine Freundin, die EU-Bürgerin ist und hat er Kontakte zu Österreichern. Er ist im Übrigen unbescholten, wenn er auch noch nicht selbsterhaltungsfähig ist. Auf Grund der noch nicht so langen Abwesenheit vom Herkunftsstaat kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass er in diesem völlig entwurzelt ist, zumal er den größten Teil seines Lebens in Guinea-Bissau verbracht hat.

Bei einer Interessensabwägung erscheint - zumindest derzeit - die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers (ohne ein Familienleben in Österreich) - trotz aller Bemühungen um Integration, die hoch anzurechnen sind - zu kurz, um eine Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Da sich verfahrensgegenständlich demnach zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Dabei könnte nach einem längeren Zeitablauf (ohne strafgerichtliche Verurteilung) und in Verbindung mit einer weiter gefestigten Integration allenfalls einem Familienleben und/oder einer Selbsterhaltungsfähigkeit diese Umstände zugunsten der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu einem späteren Zeitpunkt den Ausschlag geben (siehe auch BVwG vom 11.05.2015, W159 1435261-1/19E, BVwG vom 08.05.2015, W159 1432575-1/15E u. v. a. m.).

Bloß am Rande verweist der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes darauf, dass § 10 AsylG 2005 idgF auf das vorliegende Verfahren nicht angewendet werden kann, weil dieser mit der Rückkehrentscheidung einen anderen Inhalt hat als der im angefochtenen Bescheid angewendete § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (Ausweisungsentscheidung). Bei Ausspruch einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde der Beschwerdeführer einer Beschwerdemöglichkeit verlustig gehen, was im Prinzip auch Grund für die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG idgF war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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