BVwG W151 2119820-1

BVwGW151 2119820-114.11.2016

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W151.2119820.1.00

 

Spruch:

W151 2119820-1/10E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 20.05.2016 VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie MA 11, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2015, Zl. XXXX, wegen § 3 AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der bei der Einreise minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal und unbegleitet in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.08.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am selben Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Paschtu übersetzte, statt. Dort gab der BF an, sein Name sei XXXX, geboren am XXXX in der Provinz Kunduz, afghanischer Staatsangehöriger, Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Er sei ledig und spreche Paschtu. Er habe 2 Jahre die Grundschule besucht. Zuletzt habe er als Landwirt auf einem Feld eines Onkels väterlicherseits gearbeitet. Seine Familie (Eltern, Bruder und Schwester) lebe weiterhin in der Heimat.

Zum Fluchtgrund gab der BF an, dass er vor eineinhalb Jahren von seinem Onkel väterlicherseits und anderen Männern während des Gebets mitgenommen und in ein Gebirge gebracht worden sei. Dort habe man ihn und zwei weitere Personen eingesperrt. Man habe ihn als Selbstmordattentäter verwenden wollen. Der BF habe mit den anderen eingesperrten Personen flüchten können und habe sich danach zwei bis drei Tage bei einem Onkel mütterlicherseits versteckt bevor er aus Afghanistan geflüchtet sei. Er habe Probleme mit den Taliban. Seit seiner Flucht habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern.

3. Aufgrund des optischen Erscheinungsbildes des BF, das zu Zweifel am angegebenen Alter veranlasste, wurde eine ärztliche Untersuchung zur Altersfeststellung angeregt.

4. Sohin wurde am 10.09.2014 ein Handwurzelknochenröntgen durchgeführt, das zum Ergebnis GP 31, Schmeling 4 gelang.

5. Am 01.10.2014 sei der BF im Beisein der gesetzlichen Vertretung bezüglich einer weiteren Altersfeststellung informiert worden, da das Handwurzelknochenröntgen auf seine Volljährigkeit schließen würde. Der BF behielt dabei seine Angaben minderjährig zu sein aufrecht und gab an, dass er von seiner Mutter erfahren habe, dass er 15 Jahre alt sei. Sein genaues Geburtsdatum kenne er aber nicht. Befragt zu seiner Tazkira gab der BF an, dass er sich diese noch nicht nachschicken habe lasse, da die österreichischen Behörden den Angaben in der Tazkira keinen Glauben schenken würden. Der BF wurde aufgefordert, sich die Tazkira nachschicken zu lassen.

6. Das Bundesasylamt veranlasste in Folge die Durchführung medizinischer Untersuchungen zum Zwecke der Vornahme einer forensischen Altersdiagnose durch einen Sachverständigen für medizinische Begutachtung in Asylverfahren. Das gerichtsmedizinische Gutachten vom 18.10.2014 ergab ein nicht unterschreitbares Mindestalter des BF zum Untersuchungszeitpunkt von 17,5 Jahren. Der wahrscheinliche Altersbereich des BF liege zwischen 18,6 und 21 Jahren. Eine Minderjährigkeit könne aber nicht mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden.

7. Der BF wurde am 12.11.2015 vor dem BFA, RD Wien, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu, seiner gesetzlichen Vertreterin und einer Vertrauensperson einvernommen. Dabei brachte der BF vor, dass seine bisher getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er sei gesund und nehme keine Medikamente, befinde sich auch nicht in ärztlicher Behandlung. Der BF legte einige Teilnahmebestätigungen betreffend seiner Deutsch Sprachkurse, Besuch Informatikkurs, Basisbildungskurs für UMF, Teilnahme an "Erste Hilfe Workshop", sowie einen psychosozialen Bericht und ein Schreiben des Vereins "Projekt Integrationshaus" vor. Ein Identitätsdokument könne er nicht vorliegen. Im Moment besuche er einen Kurs zur Erlangung des Pflichtschulabschlusses.

Zu seiner Person gab der BF an, dass er in XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Kunduz geboren worden sei. Die Stadt Kunduz befinde sich ca. 25 Autominuten vom Heimatdorf des BF entfernt. Er gehöre dem Stamm der XXXX an. Sein Vater sei seit ca. 4 Jahren verschollen, seine Mutter lebe weiterhin im Heimatdorf. Seit seiner Flucht aus Afghanistan habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Er habe weder aufgrund seiner Volksgruppen- noch Religionszugehörigkeit Probleme im Heimatland gehabt. Es habe Probleme mit den Taliban gegeben. Außer seiner Kernfamilie habe der BF in Afghanistan noch zwei Onkel väterlicherseits und einen Onkel mütterlicherseits. In Österreich habe er keine Angehörigen. Zuletzt habe der BF als Landwirt auf den Feldern eines Onkels väterlicherseits gearbeitet. Insgesamt habe der BF zwei Jahre die Schule besucht. Diese habe aber nur unregelmäßig stattgefunden. Zu den Fluchtgründen im Heimatland führte der BF aus, dass er von einem Onkel väterlicherseits, XXXX, nach dem Morgengebet in der Moschee drei fremden Personen übergeben worden sei. Diese hätte den BF betäubt und er sei erst wieder in einem Gebirge zu sich gekommen, wo er mit zwei weiteren Personen in ein Zimmer eingeschlossen worden sei. Die Männer, die den BF entführt hätten, hätten ihn als Selbstmordattentäter verwenden und ihm eine Sprengstoffweste anlegen wollen. Dazu seien auch seine Körpermaße genommen worden. Während der Gefangenschaft sei es dem BF mit den anderen zwei eingesperrten Personen gelungen zu fliehen. Sie seien eine ganze Nacht hindurch gelaufen und seien dann in eine Stadt gekommen. Von dort habe der BF seinen Onkel mütterlicherseits, XXXX, angerufen und sei daraufhin zu diesem mit einem Taxi nach XXXX gefahren. Der Onkel habe dort schon auf den BF gewartet und das Taxi bezahlt. Der BF habe sich die nächsten Tag bei besagtem Onkel versteckt bis seine Mutter vorbeigekommen sei. Kurz danach sei der BF aus Afghanistan geflohen. Der Onkel mütterlicherseits habe alles für ihn organisiert. Der BF könne nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren da er Angst vor seinem Onkel XXXX und der Rekrutierung durch die Taliban habe.

Dem BF wurden die aktuellen Länderinformationen zur Kenntnis gebracht und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

8. Am 20.11.2015 langte die Stellungnahme des BF durch seine gesetzliche Vertreterin ein. Darin wurde ausgeführt, dass der BF vor der Rekrutierung durch die Taliban geflohen sei. Darum habe er weitere Aggressionen bei einer Rückkehr durch diese aber auch durch seinen Onkel XXXX zu erwarten. Aufgrund seines wehrtauglichen Alters sei der Jugendliche unweigerlich den alltäglichen Rekrutierungshandlungen der verschiedenen Streitkräfte ausgesetzt. Gemäß Flüchtlingsbegriff der GFK würden alle Voraussetzungen vorliegen, aus denen sich eine Anerkennung des BF als Flüchtling ableiten lasse. Es bestehe wohlbegründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban und seinen Onkel, ebenso bestehe aufgrund der Rekrutierungsaktivitäten eine aktuelle und individuelle Verfolgung als auch eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der wehrfähigen Männer. Innerstaatlicher Schutz sei nicht gegeben. Aufgrund der prekären instabilen Lage sei es dem BF auch nicht zuzumuten, sich in einem Landesteil Afghanistans niederzulassen.

9. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 04.12.2015, Zahl: XXXX, den Antrag des minderjährigen BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.12.2016 (Spruchpunkt III).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht glaubwürdig. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass er in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten hätte. Der BF wäre jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der aktuellen instabilen Sicherheitslage in einer aussichtslosen Lage.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass die Identität des BF mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels nicht feststehe. Der BF sei aber bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubwürdig.

Die vom BF gemachten Angaben hätten nicht vermocht den Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung oder Verfolgungsgefahr aber nicht zu entsprechen. Auch die Ausführungen in der Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters hätten zu keinem anderen Schluss führen können. Die Behörde verkenne nicht, dass die Heimatprovinz Kunduz zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans zähle, wo die Taliban aber auch regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische Anschläge durchführen würden. Trotzdem ergebe sich aus dem Vorbringen des BF kein Anknüpfungspunkt zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten und zu einer Asylgewährung führenden Gründen. Bei Übergriffen durch die Taliban handle es sich um Übergriffe durch kriminelle Dritte und sei nicht davon auszugehen, dass der afghanische Staat nicht gewillt oder nicht fähig wäre, vor diesen Übergriffen zu schützen bzw. Maßnahmen zu ergreifen. Der BF habe keine entsprechenden asylrelevanten Komponenten vorbringen können. Er konnte keine Anhaltspunkte liefern, wonach es sich bei den Personen, die ihn mitgenommen hätten, um Personen handle, die den Taliban zuzurechnen seien. Nach der Flucht habe der BF zuerst seinen Onkel in XXXX aufgesucht. Dort habe sich der BF offensichtlich sicher gefühlt, weswegen ihm daher diese Stadt und das zu Hause des Onkels mütterlicherseits als innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Die theatralische Darstellung des BF habe nicht als glaubwürdig beurteilt werden können. Wie der Staatendokumentation zu entnehmen ist, bestehe in Afghanistan keine Wehrpflicht. Da die erfolgreiche Anwerbung als Soldat oder Polizist für den überwiegend arbeitslosen Teil der jungen männlichen Bevölkerung aber eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten darstelle, erscheine die Notwenigkeit für Zwangsrekrutierungen eher unwahrscheinlich. Insgesamt sei dem Vorbringen keine Asylrelevanz zu entnehmen.

Rechtlich beurteilend wurde ausgeführt, dass der BF keine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung in keinster Weise glaubhaft machen habe können, weshalb der Antrag auf internationalen Schutz aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen sei.

Subsidiärer Schutz wurde dem BF zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan bestehe. Aufgrund der allgemeinen instabilen Sicherheitslage in Afghanistan insbesondere die unzureichende Sicherheit bei Reisebewegungen innerhalb des Landes ging die belangte Behörde von einer solchen realen Gefahr einer Bedrohung aus.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF am 04.12.2015 mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

10. Am 17.12.2015 langte der Obsorgebeschluss des BG Leopoldstadt vom 19.03.2015 ein.

6. Mit dem am 11.01.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten Schriftsatz vom 08.01.2016, erhob der BF durch seine gesetzliche Vertretung Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, und den angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt I. dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die 1. Instanz zurückzuverweisen.

Eingangs wurde zum mangelhaften Verfahren ausgeführt, dass es zu mangelhaften Feststellungen gekommen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Identität des BF nicht festgestellt worden sei. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, warum die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe als nicht glaubwürdig erachtet worden seien. Durch die mangelhaften Feststellungen sei es auch zu Mängeln in der Beweiswürdigung gekommen. Die belangte Behörde lasse nicht erkennen, ob sie den Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens oder mangels Asylrelevanz abweise. Dem BF seien die vorgehaltenen Widersprüche und theatralischen Ausführungen nicht in den Einvernahmen vorgehalten worden, weswegen der BF keine Möglichkeit gehabt habe, seine Ausführungen zu konkretisieren und zu erklären. Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF könne durch die Mutmaßungen der Behörde nicht erschüttert werden. Auch zur Zwangsrekrutierung sei festzuhalten, dass eine solche zwar unwahrscheinlich, aber keinesfalls ausgeschlossen sei. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum die Behörde diesbezüglich veraltete berichte heranziehe. Die belangte Behörde habe bei der Prüfung des Fluchtvorbringens des minderjährigen BF die vom VwGH geforderte besonders sorgfältige Beweiswürdigung unterlassen. Ebenso habe die Behörde ihrer Entscheidung veraltete Länderberichte zu Grunde gelegt. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde weitere Feststellungen treffen müssen. Dazu wurde der EASO Report vom Jänner 2015 und ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 05.10.2014 und weitere Berichte zitiert. Die mangelnde Ermittlung der Länderberichte stelle sich deshalb als wesentlicher Verfahrensmangel dar, da die belangte Behörde bei entsprechender Würdigung zum Schluss gekommen wäre, dass die Fähigkeit des afghanischen Staates, Schutz gegen die Bedrohung durch die Taliban zu bieten, nicht bestehe und die Verfolgungsgefahr nach wie vor als aktuell anzusehen sei sowie dass auch keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Auch die rechtliche Beurteilung im Hinblick auf Spruchpunkt I. im angefochtenen Bescheid erweise sich als mangelhaft. Die Argumentation der Behörde im Hinblick auf die innerstaatliche Fluchtalternative erweise sich schon deshalb als verfehlt, da bei Bestehen einer solchen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht hätte zuerkannt werden dürfen. Außerdem seien keine Feststellungen zur Sicherheitslage in XXXX ergangen, weshalb schon deshalb nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden könne. Weiters treffe es nicht zu, dass sich der BF in XXXX sicher gefühlt habe. Der BF habe den Onkel mangels anderer Alternativen kontaktiert. Er habe Angst gehabt, zurück in sein Heimatdorf zu fahren. Ebenso erscheint es als nicht geboten Feststellungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative zu treffen, wenn die Furcht vor Verfolgung des BF von der Behörde als nicht glaubhaft erachtet worden wären. Es habe nicht mit stichhaltigen Argumenten ausgeführt werden können, warum dem Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei.

Wie die aktuellen Länderfeststellungen belegen, sei der afghanische Staat nicht in der Lage, den BF vor Übergriffen durch Dritte zu schützen, weswegen im konkreten Fall auch die Verfolgung durch die Taliban als nicht-staatlichem Akteur asylrelevant seien.

Im vorliegenden Fall drohe dem BF Verfolgung aufgrund seiner ihm unterstellten politischen Gesinnung. Das BVwG qualifiziere Fälle von Zwangsrekrutierung durch die Taliban regelmäßig als asylrelevant, da der Grund für die Verfolgung in einer unterstellten politischen (prowestlichen) Gesinnung liege. Die Flucht des BF sei Ausdruck dessen Weigerung, auf Seiten der Taliban zu kämpfen und sich deren Anordnungen unterzuordnen und damit als (jedenfalls unterstellte) politische Gesinnung anzusehen. Da es bereits zu Verfolgungshandlungen durch die Taliban gekommen sei, seien weitere Verfolgungshandlungen im Falle der Rückkehr des BF gerade wegen seiner Weigerung für die Taliban zu kämpfen, zu erwarten und sei die Furcht somit als wohlbegründet zu beurteilen. Weiters habe der BF Verfolgungshandlungen durch seinen Onkel väterlicherseits zu befürchten.

7. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 20.01.2016 vom BFA vorgelegt.

8. Vor dem BVwG wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 20.05.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu und eines länderkundigen Sachverständigen durchgeführt, zu der der BF mit seiner gesetzlichen Vertretung persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Dem BF wurde der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

"R erläutert den Inhalt des Verwaltungsaktes; auf die Verlesung des Verwaltungsaktes wird verzichtet.

R: Wie geht es Ihnen heute? Sind Sie gesund? Befinden Sie sich derzeit in medizinischer Behandlung oder nehmen Sie regelmäßig Medikamente?

BF: Mir geht es gut und ich befinde mich nicht in medizinischer Behandlung. Ich hatte einige Zeit Magenbeschwerden, damals hatte ich Medikamente genommen. Heute geht es mir wieder gut.

R: Fühlen Sie sich in der Lage der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja.

R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das BFA mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?

BF: Ja.

R: Haben Sie diese Protokolle gut verstanden?

BF: Ja.

R: Haben Sie vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und vor dem BFA die Wahrheit gesagt?

BF: Ja.

R: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und vor dem BFA gut verstanden?

BF: Ja.

R: Ich weise darauf hin, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der eigenen Identität oder Herkunft, um sich die Duldung der Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, eine Verwaltungsübertretung darstellt. Diese ist mit einer Geldstrafe zwischen € 1.000 und € 5.000 bedroht und wird gegebenenfalls von Amts wegen zur Anzeige gebracht. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der auf dem heute vorgelegten Ausweis nach dem AsylG angeführte Namen und das dort angeführte Geburtsdatum richtig sind, ob Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt führen und ob Sie im Herkunftsland auch unter anderen Namen - wie Spitz- oder Kampfnamen - bekannt sind.

BF: Mein Name ist richtig. Zu meinem Geburtsdatum gebe ich an, dass ich in Österreich mein Alter angegeben habe und das Datum für mich hier festgelegt wurde. Meine Mutter hat mir mein Alter gesagt, nämlich das ich vor zwei Jahren 13 Jahre alt war.

R: Bezogen auf welchen Zeitraum?

BF: Damit meine ich, als ich vor zwei Jahren in Afghanistan war, hat mir meine Mutter gesagt, dass ich 13 Jahre alt war. Ich weiß nicht, welches Jahr das war. Aber als ich in Afghanistan war, hat mir meine Mutter gesagt, dass ich 13 Jahre alt gewesen bin. Ich bin nicht mit 13 Jahren aus Afghanistan ausgereist.

R: Welches Alter haben Sie bei der Behörde angegeben?

BF: Ich habe damals angegeben, dass ich 15 Jahre alt sei.

R: Im Akt gibt es einen Aktenvermerk vom 01.10.2014, wo Sie aufgefordert wurden, im Beisein der gesetzlichen Vertretung sich Ihre Tazkira schicken zu lassen. Ich sehe im Akt aber keine Tazkira die vorgelegt wurde. Aus welchen Gründen haben Sie bis dato keine Tazkira vorgelegt?

BF: Ich habe in Afghanistan keine Tazkira gebracht, deshalb habe ich mir nie eine ausstellen lassen. Ich habe keinen Kontakt zu meinen Angehörigen, um diese darum zu bitten, für mich eine Tazkira ausstellen zu lassen. Soll ich mir ein solches Dokument in Österreich ausstellen lassen?

R: Nein, es geht um Ihre afghanische Tazkira.

BF: Ich habe dort keine Tazkira besessen. Ich war auch sehr jung. Ich habe keine Tazkira in Afghanistan gebraucht.

R: Aus dem Aktenvermerk ergibt sich, dass Sie sich Ihre Tazkira noch nicht schicken ließen. Woraus für mich die Frage entsteht, ob Sie eine Tazkira hatten.

BF: Ich habe sowohl bei der Polizei als auch in der Einvernahme beim BFA angegeben, dass ich keine Tazkira besitze, weil ich zu jung war und ich keine Tazkira gebraucht habe.

RV: Es wäre denkbar gewesen, dass der BF in weiterer Folge, hätte er Kontakt zu seiner Familie gehabt, sich eine Tazkira ausstellen lassen könnte, so dass es deshalb erklärbar ist, weshalb im AV steht, dass diese noch nicht geschickt wurde. Der BF hat aber nicht angegeben, dass er sich sicher eine Tazkira besorgen könnte.

R. Am 8.10.2014 erfolgte eine med. Begutachtung hins. Ihres Alters, mit dem Ergebnis, dass Sie damals ein Mindestalter von 17,5 J hatten, haben Sie dieses GA erhalten und Ihre gesetzliche Vertretung? Haben Sie Kenntnis vom Inhalt? Was sagen Sie dazu?

RV: In meinen Unterlagen ist das Gutachten nicht ersichtlich.

R: Haben Sie als BF das Gutachten erhalten, wonach Sie zum Untersuchungszeitpunkt 08.10.2014 ein Mindestalter von 17,5 Jahren hatten?

BF: Ich habe das Gutachten erhalten. Bin aber mit dem Ergebnis nicht einverstanden. Meine Mutter hat mich zur Welt gebracht und kennt mein Alter besser, als ein Arzt.

R an RV: In der Befragung vor dem BFA am 12.11.2015 wurde dieses Ergebnis mit der gesetzlichen Vertretung des BF nicht erörtert. Ich möchte Sie daher auffordern, zum seinerzeitigen Gutachten nunmehr Stellung zu nehmen, da dem Gutachten gemäß, der BF zum heutigen Zeitpunkt bereits ein Mindestalter von rund 19 Jahren hat.

Verhandlung wird unterbrochen um 10:14 Uhr. Fortsetzung der Verhandlung um 10:52 Uhr.

RV gibt bekannt, dass das Gutachten über die Altersfeststellung der gesetzlichen Vertretung im Rahmen des Parteiengehörs nicht zugestellt wurde.

RV beantragt die Einräumung einer Stellungnahmefrist für drei Wochen. Dem Antrag wird stattgegeben.

R: Nennen Sie Ihren heutigen Familienstand und den Familienstand, den Sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus Ihrem Heimatland hatten.

BF: Ich war damals ledig und bin es heute auch.

R: Nennen Sie Ihre Staatsangehörigkeit.

BF: Meine Staatsangehörigkeit ist Afghanistan. Ich komme aus Kunduz, Distrikt XXXX, Dorf XXXX.

R: Beschreiben Sie mir das Dorf, aus dem Sie kommen. Wie viele Einwohner hat das Dorf, besteht es aus mehreren Teilen?

BF: In unserem Dorf lebt hauptsächlich der Stamm der XXXX. Die Bewohner sind hauptsächlich Bauern und leben von der Landwirtschaft. Ich kann nicht genau sagen, wie viele Einwohner das Dorf hat. Es ist nicht sehr groß aber auch nicht sehr klein. Ich kann die Namen zweier Dörfer nennen, die sich in der Nähe meines Heimatdorfes befinden, nämlich XXXX und XXXX.

R: Wie viele Häuser gibt es in Ihrem Heimatdorf?

BF: Ich weiß es nicht. Dort leben aber nur Angehörige des Stammes der XXXX.

R: Nennen Sie mir umliegende Dörfer zu Ihrem Heimatdorf.

BF: Die Namen der angrenzenden Dörfer habe ich zuvor gesagt. Wenn Sie möchten, könnte ich den Distrikts Namen nennen.

R: Gibt es abgesehen von den beiden Dörfern XXXX und XXXX, noch weitere Dörfer?

BF: Es gibt schon andere Dörfer. Ich weiß die Namen nicht mehr. Ich durfte mein Heimatdorf nicht verlassen, weil meine Mutter Angst um mein Leben hatte. Ich bin ihr ältester Sohn und sie wollte nicht, dass mir etwas passiert.

R: Besteht Ihr Heimatdorf aus einem Ober- und Unterdorf, oder ist es eine Gesamteinheit?

BF: Unser Dorf heißt nur XXXX. Es gibt dort sehr viele landwirtschaftliche Grundstücke.

R: Meine Frage war nicht nach dem Namen des Dorfes, sondern nach der Unterteilung.

BF: Unser Dorf ist nicht unterteilt.

R: Kennen Sie ein Dorf namens XXXX?

BF: Ich habe diesen Namen gehört, war aber noch nie dort.

R: Ist das ein umliegendes Dorf, oder wo liegt dieses Dorf?

BF: Ich weiß nicht, wo dieses Dorf liegt. Ich habe nur in meinem Heimatdorf gelebt und dort gearbeitet.

R: Wie heißt die Moschee in Ihrem Heimatdorf?

BF; Die Moschee heißt XXXX-Moschee.

R: Sind Sie jemals in die Hauptstadt von Kunduz gefahren?

BF: Ich selbst kann mich nicht daran erinnern, dorthin gefahren zu sein. Es kann sein, dass meine Mutter oder mein Vater mich als Kind in die Hauptstadt mitgenommen haben.

R: Wie weit liegt Ihr Heimatdorf von der Hauptstadt Kunduz entfernt?

BF: Mit dem Auto braucht man von meinem Heimatdorf bis in die Provinzhauptstadt ca. 30 bis 35 Minuten. Ich glaube, dass man zu Fuß ca. eine Stunde oder mehr als eine Stunde braucht. Ich bin mir aber nicht sicher.

R: Können Sie mir sagen, soweit Sie es wissen, welche Volksgruppen zum Zeitpunkt Ihrer Flucht in Ihrem Heimatdorf lebten?

BF: Dort haben hauptsächlich Paschtunen die zum Stamm der XXXX gehören gelebt. Es gab nicht so viele Personen, die Farsi gesprochen haben.

R: Sie haben angegeben, dass Sie Paschtune sind. Bleiben Sie dabei?

BF: Ja.

R: Sie haben angegeben, Sie haben einen Onkel mütterlicherseits und zwei Onkel väterlicherseits. Nennen Sie bitte Namen und Berufsausübung der Onkel.

BF: Die Namen meiner Onkel väterlicherseits lauten: XXXX und XXXX. XXXX hatte keinen Beruf, ich weiß nicht genau, was er gemacht hat. Mein Onkel XXXX war Bauer. Der Name meines Onkels mütterlicherseits lautet XXXX und hat er ebenfalls als Bauer gearbeitet.

R: Es ist amtsbekannt, dass die Region Kunduz in großen Teilen von den Taliban eingenommen ist. Wie war das im Jahr 2013 zum Zeitpunkt Ihrer Flucht in Ihrem Heimatdorf?

BF: Damals gab es in meinem Dorf auch sehr viele Taliban. Sie sind mit ihren Motorrädern im Dorf herumgefahren. Nachts konnte niemand das Haus verlassen. Ich weiß, dass die Situation mit den Taliban sich stark verschlechtert hat.

R: Gab es zum Zeitpunkt Ihrer Flucht oder davor einen Taliban-Kommandanten? Wenn ja, wie war sein Name?

BF: Ich habe mein Dorf verlassen, weil ich Probleme seitens meines Onkels hatte. Ich habe einen Namen eines Talibs gehört, nämlich XXXX. Ich weiß aber nicht, welche Stellung er bei den Taliban hatte.

R: Haben Sie jemals von einem Taliban-Kommandanten XXXX gehört?

BF: Ich weiß dazu nichts, der Name ist mir nicht bekannt. Ich habe nur im Heimatdorf gelebt.

R: Sie haben angegeben, dass die Familie auf den Feldern des Onkels gearbeitet hat. Welcher Onkel war das?

BF: Damit habe ich meinen Onkel XXXX gemeint.

R: Was wurde auf den Feldern angebaut?

BF: Auf diesen Grundstücken wurden Wasser- und Zuckermelonen, verschiedene Gemüsearten und Reis angebaut.

R: Haben Sie dort mitgearbeitet? Wenn ja, ab welchem Alter?

BF: Auf den Grundstücken habe ich nicht gearbeitet. Ich habe meinem Onkel von zu Hause Essen und Tee gebracht.

R: Wissen Sie, zu welcher Jahreszeit die Reisernte erfolgt?

BF: In einer warmen Jahreszeit.

R: In welchem Monat, nach dem afghanischen Kalender wäre das?

BF: Dazu kann ich nichts sagen. Ich bin Analphabet, ich habe nur zwei Jahre die Schule besucht.

SV an BF: In Afghanistan dauert die warme Jahreszeit 8 Monate. Können Sie präzisieren, ob es zu Beginn, in der Mitte oder am Ende dieser Jahreszeit war?

BF: So genau weiß ich das nicht. Mein Onkel hat sich um die Grundstücke gekümmert, er hat alles gemacht.

R: Sie haben im Verfahren in der Einvernahme vom 12.11.2015 (AS 151) angegeben, dass Sie, nachdem Ihr Vater verschollen war, mit Ihrem Onkel in der Landwirtschaft gearbeitet haben. Heute sagen Sie, Sie haben nicht mitgearbeitet. Können Sie mir das erklären?

BF: Ich habe für meinen Onkel insofern gearbeitet, dass ich ihm von zu Hause Essen, Wasser und Tee gebracht habe. Ich habe sonst keine anderen Arbeiten gemacht.

R: Auch als Erstbefragung bei der Polizei wurde als letzter ausgeübter Beruf: Landwirt, angegeben.

BF: Ich habe damals deshalb diesen Beruf angegeben, weil mein Vater, mein Onkel väterlicherseits und mein Onkel mütterlicherseits Bauern waren.

R: Schildern Sie mir nochmals, wie es in Ihrem Dorf ausgesehen hat, von den Örtlichkeiten, wo die Moschee lag, wo Ihr Haus lag, wie die Lebensumstände dort waren. Für jemanden der ein Leben lang dort gelebt hat, waren Ihre Angaben bisher sehr dürftig.

BF: Ich kann nochmals sagen, dass ich nur in meinem Dorf gelebt habe. Die Bewohner dort leben hauptsächlich von der Landwirtschaft. Ich habe mit meinem Onkel nicht auf den landwirtschaftlichen Grundstücken gearbeitet. Ich habe ihm nur Essen von zu Hause gebracht. Zur Ernte der verschiedenen Produkte auf unseren Feldern gebe ich an, dass wir in der warmen Jahreszeit Reis und Zuckermelonen geerntet haben. In unserem Dorf gibt es sehr viele grüne Flächen. Unser Dorf ist von der Stadt durch einen Fluss getrennt. Es führt eine Brücke über diesen Fluss. Ich werde versuchen, alle anderen Fragen, genauer zu beantworten.

R: Wenn Sie von Stadt sprechen, was meinen Sie?

BF: Ich meine damit die Provinz.

R wiederholt die Frage.

BF: Ich meine damit die Provinz, es ist die Provinz.

R: Meinen Sie damit, Ihr Dorf liegt an der Provinzgrenze?

BF: Ich meine damit, die Provinz Kunduz.

RV: Können Sie noch angeben, welche Gebiete der Fluss trennt?

R an BF: Zeichnen Sie mir auf, wo Ihr Dorf und der Fluss liegt (Beilage./2).

Die Zeichnung wird zum Akt genommen.

R: Können Sie mir den Namen des Flusses nennen?

BF: Der Fluss heißt XXXX-Fluss. Das Dorf wird dadurch getrennt. Auf der anderen Seite des Flusses befindet sich die Provinz.

R fordert BF auf, die Örtlichkeiten seines Heimatdorfes aufzuzeichnen (Einen Plan um seine Familie und die Wohnung zu finden, wo er gelebt hat)-Beilage./3.

BF: Mein Wohnhaus befindet sich nicht in der Nähe des Flusses. In meinem Dorf befinden sich 15 oder 16 Moscheen. Davon gehören zwei den usbekischen Einwohnern des Dorfes, die restlichen gehören dem Stamm der XXXX. Fünf oder sechs Moscheen sind aus gebrannten Ziegelsteinen erbaut, die restlichen wurden aus Lehmziegeln gebaut. Mein Wohnhaus befindet sich in der Nähe der XXXX-Moschee.

RV: Ich bringe vor, dass der BF zum Zeitpunkt der Ausreise Minderjährig war. Dies im Hinblick auf die Mangelhaftigkeit der Konkretisierung seiner Herkunftsangaben. Nach höchstgerichtlicher Judikatur sind an die Detailliertheit des Vorbringens einer minderjährigen Person nicht dieselben Maßstäbe anzuwenden, wie bei einer erwachsenen Person. Darüber hinaus ist der Bildungsgrad des BF zu berücksichtigen.

Die Verhandlung wird um 11:57 Uhr unterbrochen bis 12:22 Uhr.

SV an BF: Sie haben vorhin gesagt, dass Ihr Dorf von einem Fluss von XXXX getrennt wird, obwohl Ihr Dorf auch in der Provinz XXXX liegt. Was meinen Sie damit?

BF: Mein Distrikt XXXX befindet sich in der Provinz Kunduz. Mein Heimatdorf ist durch einen Fluss von der Stadt getrennt. Ich meine damit die Stadt, der Fluss liegt zwischen meinem Dorf und der Stadt.

R: Meinen Sie damit die Stadt Kunduz oder etwas anderes?

BF: Ich meine damit die Provinz-Stadt.

SV: Meinen Sie damit die Distriktstadt oder die Provinzstadt?

BF: Ich meine damit die Distriktstadt. Ich war aber nie in dieser Stadt. Diese Stadt ist von meinem Dorf durch einen Fluss getrennt.

R: Sie sagen, Sie meinen eine Distriktstadt. Was ist der Name der Distriktstadt?

BF: Ich meine die Stadt unseres Distriktes XXXX, die Stadt XXXX.

R: Verstehe ich richtig, dass Ihr Dorf an die Distrikthauptstadt grenzt. Verstehe ich das richtig?

BF: Ja.

R: Meinen Sie mit dem Begriff "XXXX" etwas das sich auf den Begriff Distrikt oder auf den Begriff Provinz bezieht?

BF: Unter dem Begriff XXXX verstehe ich auch die gesamte Provinz Kunduz. Ich lebe in einem Distrikt der sich in der Provinz Kunduz befindet. In meiner Heimatprovinz gibt es sechs Distrikte nämlich:

XXXX, XXXX, Imamsaheb, XXXX, XXXX und XXXX. Auf der anderen Seite des Flusses befinden sich die Stadt und der Bazar.

SV: Sie haben vorhin zwei Nachbardörfer, nämlich XXXX und XXXX genannt. Wissen Sie die Bedeutung der Dorfnamen? Wenn ja, können Sie diese erklären?

BF: Ich bin nur zwei Jahre in die Schule gegangen. Ich habe keine Geographiekenntnisse und kann nichts Näheres zu den beiden vorher genannten Dörfern sagen.

R: Wie weit sind die beiden Dörfer von Ihrem Heimatdorf entfernt?

BF: Ich weiß nur, dass sich diese beiden Dörfer in der Nähe meines Heimatdorfes befinden. Zur Entfernung kann ich keine weiteren Angaben machen, weil ich mein Dorf nicht verlassen habe und nicht in den zuvor genannten Dörfern war.

SV: Wissen Sie, welche ethnischen Gruppierungen im Dorf XXXX wohnen?

BF: Diese Information habe ich nicht. Ich habe in meinem Heimatdorf in XXXX gelebt und ich weiß, dass dort hauptsächlich Bewohner des Stammes XXXX wohnen.

R: Nennen Sie die Volksgruppe und Konfession, der Sie angehören.

BF: Ich bin sunnitischer Paschtune.

R hält fest, dass im Strafregisterauszug vom 19.05.2016 keine Verurteilung aufscheint und erklärt diese Urkunde zum Aktenbestandteil.

R: Erzählen Sie bitte genau Ihre Fluchtgründe aus Afghanistan.

BF: Eines Tages habe ich mein Morgengebet in er Moschee verrichtet und habe mich auf den Heimweg gemacht. Am Weg habe ich meinen Onkel XXXX getroffen, der mir angeboten hat, er würde mit mir einen Ausflug machen. Ich bin einige Schritte mit ihm gegangen, als drei weitere Personen auf uns gewartet haben. Mein Onkel hat zu mir gesagt, dass ich mit diesen drei Personen mitgehen kann und sie würden mit mir im Auto einen Ausflug machen. Ich bin ins Auto eingestiegen. Sie haben mir Saft und Kekse gegeben. Ich weiß nicht mehr, was passiert ist. Ich wurde bewusstlos und habe die Fahrt nicht mehr mitbekommen. Ich bin erst am Abend zu mir gekommen. Diese Männer hatten mich an einen Ort in den Bergen gebracht wo sich sehr viele bewaffnete Taliban aufgehalten haben. Ich wurde in einem Zimmer mit zwei weiteren Personen festgehalten. Bevor ich ins Zimmer gekommen bin, hat jemand meine Maße genommen. Ich habe die beiden weiteren Personen, die mit mir im Zimmer waren gefragt, weshalb meine Maß genommen wurden. Mir wurde erklärt, dass ich ein Selbstmordattentat durchführen muss und dass es dafür notwendig ist, dass Maße genommen werden. Ich habe sofort in diesem Moment an meine Mutter und meinen kleinen Bruder gedacht. Ich habe geweint, ich war für meine Mutter und meinen kleinen Bruder verantwortlich, da mein Vater verstorben ist und ich der älteste Sohn meiner Mutter bin.

Ich habe zwei Nächte in diesem Raum verbracht. Uns wurde Essen und Wasser durch ein Fenster gereicht. In der dritten Nacht haben wir Schüsse gehört. Die mit mir im Zimmer beiden Männer, haben das Fenster aufgebrochen und haben mich gefragt, ob ich mit ihnen fliehen möchte. Natürlich war ich damit einverstanden. Wir sind die ganze Nacht gelaufen, bis wir eine Stadt erreicht haben. In dieser Stadt habe ich die beiden Männer aus den Augen verloren. In der Stadt habe ich mich nicht ausgekannt. Ich hatte großen Hunger. Ich habe einen Taxifahrer angesprochen und ihn gefragt, ob er nach XXXX fährt. Er hat meine Frage bejaht. Dann habe ich ihn gefragt, ob ich die Möglichkeit bekomme, von seinem Mobiltelefon aus, meinen Onkel mütterlicherseits anzurufen. Im Gespräch mit meinem Onkel habe ich kurz gesagt, was mein Problem ist. Er hat daraufhin mit dem Taxifahrer gesprochen und ihn ersucht mich bis zur Bus/Autohaltestelle in XXXX zu bringen. Ich bin erst am Abend in XXXX angekommen und mein Onkel hat mich von dieser Haltestelle abgeholt. Auf dem Weg nach XXXX hat mir der Taxifahrer etwas zu essen gekauft. Im Haus meines Onkel mütterlicherseits angekommen, habe ich ihm von dem gesamten Vorfall berichtet. Er hat daraufhin meine Mutter verständigt, die nach drei Tagen ebenfalls zum Haus meines Onkels mütterlicherseits gekommen ist. Als ich meine Mutter gesehen habe, haben wir beide geweint und uns umarmt. Sie hat mir gesagt, dass sie mich an einen Ort schicken wird, wo ich die Möglichkeit erhalten werde, die Schule zu besuchen und in Sicherheit ein ruhiges Leben führen kann. Nach ca. vier oder fünf Nächten bei meinem Onkel hat dieser jemanden gefunden der mich aus Afghanistan wegbringen sollte. Mein Onkel hat mich in einen PKW der Marke TOYOTA COROLLA gesetzt und ich habe somit meine Fluchtreise angetreten.

BF möchte die Fluchtreise angeben, wird aber von R mitgeteilt, dass dies nicht erforderlich ist.

R. Können Sie mir sagen, warum Sie Ihren Onkel mütterlicherseits angerufen haben?

BF: Damit er mir hilft.

R: Warum haben Sie nicht Ihre Mutter oder andere Verwandte angerufen?

BF: Ich habe nicht meine Mutter angerufen, weil ich Angst davor hatte, mein Onkel väterlicherseits könnte bei ihr im Haus sein. Um mir zu helfen, hätte sich meine Mutter an meinen Onkel gewandt, und ich weiß nicht, was dann passiert wäre.

R: Sie haben gesagt, dass Ihr Mutter nach einigen Tagen zu Ihnen und zu Ihrem Onkel nach XXXX gereist ist. Ist sie alleine gereist oder in Begleitung?

BF: Mein Onkel mütterlicherseits hatte meiner Mutter am Telefon von dem Vorfall berichtet. Sie ist alleine nach XXXX gekommen.

R: Wer hat in der Zwischenzeit auf Ihre jüngeren Geschwister geschaut?

BF: Diese sind bei meinem Onkel väterlicherseits XXXX geblieben.

R: Musste Ihre Mutter Ihrem Onkel väterlicherseits eine Erklärung abgeben, wohin sie fährt?

BF: Das weiß ich nicht. Ich habe mir selbst große Sorgen gemacht und ich habe nicht daran gedacht, meine Mutter danach zu fragen. Sie war ebenfalls sehr besorgt.

R: Wissen Sie wie lange man von Ihrem Heimatdorf nach XXXX fährt und wie man dorthin kommt?

BF: Die Entfernung ist mir nicht bekannt. Man erreicht die Stadt XXXX über die Stadt Kabul.

R: Haben Sie Ihren Onkel früher Mal in XXXX besucht?

BF: Ich habe meinen Onkel nie zuvor besucht. Mein Onkel hat uns aber besucht.

R: Wie haben die Leute ausgesehen, bei denen Sie festgehalten wurden? Wie waren sie gekleidet etc.?

BF: Die Männer haben die traditionelle afghanische Kleidung in verschiedenen Erdfarben getragen. Sie trugen Turbane und lange Bärte. Sie trugen auch Gürtel mit Munition getragen sowie militärische Tarnwesten.

R: Welche Sprache haben die Leute gesprochen?

BF: Sie haben verschiedene Sprachen gesprochen. Dort waren Paschtunen, Usbeken, Hazara und Farsi sprechende Leute. Die Leute haben Paschtu, Usbekisch und Dari/Farsi gesprochen. Das waren die Leute die mich festgehalten haben.

R: Wi alt waren die beiden anderen mit Ihnen festgehaltenen Personen, ungefähr?

BF: Das waren bereits Männer. Ich schätze, dass sie über 20 Jahre alt waren, sie hatten schon einen Bart.

R: Haben sie gesagt, warum sie festgehalten wurden?

BF: Ich habe diese Leute nicht danach gefragt, weshalb sie festgehalten werden. Ich habe sie hauptsächlich danach gefragt, was diese Leute mit mir vorhaben und weshalb ich hierher gebracht wurde.

R: Können Sie mir den Raum beschreiben, in dem Sie festgehalten wurden?

BF: Es war ein kleines Zimmer mit einer Holztür und einem Holzfenster.

R: Wo haben Sie geschlafen?

BF: Ich habe in diesem Zimmer am Boden geschlafen. In diesem Zimmer gab es einen alten "Teppich" auf dem ich geschlafen habe.

R: Sind Sie jemals darüber hinaus persönlich in Afghanistan gefährdet gewesen, angegriffen oder bedroht worden? Wenn ja, schildern Sie dies.

BF: Es gab dort sehr viele Taliban, die auf ihren Motorrädern unterwegs waren. ES wurde dort Krieg geführt. Es gibt dort keine Regierung.

R wiederholt die Frage.

BF: Nein, ich war ein Kind. Als ich etwas "erwachsener" wurde, kam es zu dem geschilderten Vorfall.

R: Hatten Sie in Afghanistan Probleme wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen Ihrer religiösen Überzeugung?

BF: Nein.

R: Waren Sie politisch tätig in Afghanistan?

BF: Nein.

R: Was glauben Sie würde Sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan erwarten? Wovor haben Sie Angst?

BF: Mein Onkel wird mich nicht am Leben lassen.

R: Wollen Sie noch irgendetwas zu Ihrem Fluchtvorbringen ergänzen?

BF: Zu meinen Fluchtvorbringen möchte ich nichts mehr hinzufügen. Meine Fluchtreise war sehr schwierig. Ich bin z.B. im Iran von Schleppern auch geschlagen worden.

RV: Ich bringe nichts weiteres dazu vor.

SV wird beauftragt Befund und Gutachten zu erstellten:

1. Entsprechen die vom BF geschilderten Örtlichkeiten seines Heimatdorfes den dortigen Gegebenheiten?

2. Kommt es und kam es im Jahr 2013 zu Zwangsrekrutierung junger Paschtunen in der Heimatregion des BF?

3. Ist die paschtunische Bevölkerung im Heimatdorf des BF mehrheitlich Talibananhänger und war sie es auch schon zum angegeben Fluchtzeitpunkt.

Unterbrechung der Verhandlung zwecks Gutachtenerstellung um 13:23 Uhr. Fortsetzung um 15:23 Uhr.

SV: Ich möchte zu den Angaben des BF betreffend seine Herkunft und seine Erklärungen zur Geographie seiner Herkunft folgendes ausführen:

Ad 1) Der BF ist ein Paschtune und seine Eltern müssten aus Kunduz stammen und dem Stamm XXXX angehören. In Afghanistan können die Kinder und Jugendlichen schon ab dem zwölften Lebensjahr ihre Nachbardörfer wahrnehmen. Sie wissen auch welche Ethnien und Stämme in diesen Dörfern wohnen und sie können spontan fast alle Dörfer rund um ihren Wohnorte nennen. Der BF hat zwei Dörfer genannt, aber konnte nicht erklären, warum das Dorf XXXX bezeichnet wird. So wie der BF während der heutigen Verhandlung immer wieder betont hat, dass er zum Stamme XXXX gehört und sein Dorf ausschließlich von den XXXX-Paschtunen bewohnt ist, hätte er nach afghanischen Verhältnissen in seinem Alter genau unterscheiden und wissen müssen, was das Dorf XXXX heißt und welche Ethnie oder Bevölkerungsteil ihm angehört. Das Dorf XXXX ist nach einer Volksgruppe benannt, die in XXXX genannt werden. Diese sprechen Dari und unterscheiden sich in ihren Traditionen und ihrer Sprache von den Paschtunen deutlich. Die XXXX sind Gegner der Taliban, während die Paschtunen in XXXX mehrheitlich mit den Taliban sympathisieren. Die Angaben des BF, dass seine Mutter aus seiner Heimatregion nach XXXX gekommen ist, weil er es so wollte, stimmen nicht mit den Tatsachen Afghanistans überein. Die Frauen dürfen ohne männliche Vertrauenspersonen nicht alleine reisen. Besonders die paschtunischen Frauen sind besonderen Einschränkungen unterlegen. Die Heimatregion des BF ist eine Taliban-Herrschaftsregion. Es ist gefährlich, dass eine Frau in diesen Regionen alleine in ein Taxi einsteigt und außerhalb ihres Wohnortes reist.

Wenn der BF tatsächlich zur fraglichen Zeit, auch vorher für eine längere Zeit dort gelebt hat, müsste er spontan nicht nur zwei hauptsächlich nicht paschtunischen Dörfer als Nachbardörfer nennen, sondern er sollte weitere Dörfer in der Gegend von XXXX nennen. Betreffend einen Fluss zwischen XXXX und des Distriktzentrums habe ich mich telefonisch nach Afghanistan gewandt. Nach dieser Information gibt es zwischen der Provinzhauptstadt Kunduz und XXXX einen Fluss namens XXXX. Aber zwischen dem Distriktzentrum und XXXX gibt es keinen Fluss, sondern einen Bewässerungskanal, der künstlich angelegt ist.

Die Angaben des BF, dass in seinem Dorf 15 Moscheen vorhanden sind, und sein Dorf aber nicht unterteilt ist, stimmen nicht mit der Wirklichkeit der ländlichen Regionen Afghanistans überein. In einem "Dorf" gibt es höchstens drei Moscheen, wenn dieses Dorf sich im Laufe der Zeit, bedingt durch Krieg und Vermehrung der Einwohnerzahl, ausgeweitet hat. Wenn ein Dorf 15 Moscheen hat, ist diese kein Dorf sondern eine Region bestehend aus unzähligen Unterdörfern. Diese Dörfer sind besonders zu erkennen, wenn es dort eine Moschee gibt. Wenn bei der Beschreibung einer Region von der Existenz von 15 Moscheen gesprochen wird, dann meint man, dass in dieser Region ungefähr 15 Unterdörfer existieren, bzw. ist diese Region in 15 Einheiten mit eigenen Moscheen unterteilt. Es geht hier um ein Gebiet, welches sich in einem traditionellen dörflich-ländlichen Verhältnis befindet und nicht um eine Stadt bzw. um einen Stadtteil. In den Bezirken, in einer größeren Stadt, z.B. Stadt Kunduz gibt es schon mehrere Moscheen, ohne dass dieser Bezirk in mehrere Unterdörfer unterteilt wäre. Auch hier werden die Einwohner der verschiedenen Teile des Bezirkes nach ihren Moscheen, wo sie zum Gebet gehen, bezeichnet und erkannt.

In XXXX gibt es nach meiner telefonischen Information heute 20 Moscheen und es muss dort ungefähr 1.500 Familienhäuser geben. Auch dies deutet daraufhin, dass XXXX in mehreren Dörfern unterteilt ist. Ein Dorf in Afghanistan hat nicht mehr als 200 Häuser. Aber es gibt Dörfer, die die Bezeichnung des Dorfes behalten, sich aber zu einer großen Region oder großen Stadt entwickelt haben. Ich möchte hinzufügen, dass die unmittelbaren Dörfer zu XXXX sind: XXXX, XXXX und XXXX.

Ad 3) Die Taliban sind ursprünglich aus der Gemeinschaft der paschtunischen Stämme rekrutiert worden. Aufgrund der traditionellen Gegebenheiten in den traditionellen Gesellschaften sind die Paschtunen in diesen Gemeinschaften freiwillig oder unter Zwang mit den Taliban verbunden und sie müssen und sie werden verpflichtet, die Taliban zu unterstützen. Die Taliban sind 1994 entstanden und haben bis 2001 90% Afghanistan regiert. Alle paschtunischen Gemeinschaften in Afghanistan waren unter der Herrschaft der Taliban und die paschtunischen Jugendlichen aus den traditionellen Gebieten haben die Taliban-Armee gebildet und sich an ihren militärischen Aktionen beteiligt. Seit Wiederauferstehen der Taliban, seit 2006/2007, sind die traditionellen paschtunischen Gemeinschaften wieder gezwungen die Taliban in ihren Gemeinschaften Unterschlupft zu bieten und sie auch "zwangsweise" zu unterstützen. Der Distrikt XXXX ist hauptsächlich von den Paschtunen und Usbeken, aber auch von Arabern und XXXX, bewohnt. Es gibt dort seit mindestens 2011 immer wieder kriegerische Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und der Armee. Die Gegend XXXX ist eine große Region und wird vom Stamme XXXX bewohnt. Diese sind mehrheitlich Taliban-Anhänger, auch jetzt.

Ad 2) Im klassischen Sinne gibt es keine Zwangsrekrutierung mehr in Afghanistan. Militärdienst in Afghanistan ist freiwillig und die Soldaten werden dafür bezahlt, wenn sie in die Armee eintreten. Die Taliban gehen nicht von Haus zu Haus, um Soldanten zu rekrutieren. Ihre Bewegung ist eine Partisanengruppe, die kein stehendes Heer braucht. Aber wenn sie Kämpfer oder Selbstmörder brauchen, dann rekrutieren sie aus ihren vertrauten Regionen, wo sie herrschen. Diese sind die Stammesregionen der Paschtunen, z.B. XXXXin Kunduz. Die "Rekrutierung" von jungen Menschen in diesen Gebieten ist Großteils freiwillig. Denn die paschtunischen Jugendlichen, die keine Bildung haben und arbeitslos sind, erhoffen sich von ihrer Mitarbeit und Beutezügen mit den Taliban große wirtschaftliche Vorteile. Außerdem werden von der Bevölkerung der traditionellen Gemeinschaften, in denen die Taliban vorherrschend sind, den Taliban Kämpfer zur Verfügung gestellt. Aufgrund der traditionellen paschtunischen Entscheidungsmechanismen versammeln sich die Bevölkerung des jeweiligen Dorfes bzw. der Moschee und beraten, wie viele Soldaten sie aus welchen Familien oder Haushalten den Taliban zur Verfügung stellen. Wenn ein Jugendlicher versucht sich diesen Entscheidungen zu entziehen, gibt es Sanktionen seitens der Bevölkerung. Diese Sanktionen werden von den Taliban ausgeführt, in dem sie den Jugendlichen dazu zwingen mit diesen mitzukommen bzw. diesen zu dienen. Anderenfalls werden sie von den Taliban bestraft. Die Sanktionen und Strafmaßnahmen gegen solche Jugendlichen gelten nur in Regionen, wo die Taliban vorherrschend sind und wenn der Flüchtige sich zufällig wieder dort aufhält. Diese Personen werden aber in Regionen wo die Taliban nicht herrschen, wie z.B. in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif, Bamyan, Herat, XXXX, Kandahar und vielen anderen Städte, nicht gesucht. Die Region XXXX steht schon seit mindestens 2009 unter dem Einfluss der Taliban und der Stamm XXXX solidarisiert sich mit den Taliban.

Die Region, wo die XXXX in XXXX wohnen, ist auf der Landkarte der Provinz XXXX eingetragen:

(http://www.aims.org.af/services/sectoral/agriculture/landcover/Kunduz.pdf )

Zu 1 gibt BF folgendes an:

Zur Aussage, Frauen dürften nicht ohne männliche Vertrauenspersonen alleine reisen, gebe ich an, dass sich meine Mutter nicht an meinen Onkel wenden konnte, weil sie mich nicht in Gefahr bringen wollte. Der andere Onkel hat gearbeitet. Mein Vater ist verschwunden. Es gab für sie keinen anderen Weg außer alleine zu reisen, um mich zu sehen. Betreffend die Moscheen gebe ich an, dass für ca. 50 Familienhäuser eine Moschee gebaut wird. Zusätzlich zu diesen kleinen Moscheen gibt es dann auch eine große Moschee, wo das Freitagsgebet verrichtet wird. Zur Anzahl der Moscheen gebe ich an, dass es zum Zeitpunkt meiner Ausreise ca. 15 oder 16 Moscheen gab. Es kann sein, dass mittlerweile neue dazu gebaut worden sind. Ich habe auch den Namen unserer Moschee genannt, nämlich die XXXX-Moschee. Ich kann aber nicht sagen, ob um diese Moschee 50 Familienhäuser stehen. Zur Person XXXX gebe ich an, dass er früher Kommandant war und mittlerweile der Gouverneur der Provinz Kunduz ist. Er gehört meinem Stamm an. Die Information, dass er Gouverneur ist, habe ich jetzt erhalten. Ich habe dies vor drei Wochen von Freunden, die aus Kunduz sind, erfahren. Man hört davon auch in den Nachrichten.

Zur Aussage, der Stamm XXXX solidarisiere mit den Taliban gebe ich an, dass ich nicht wusste, dass mein Onkel väterlicherseits bei den Taliban ist. Mir ist bekannt, dass meine Heimatregion XXXX von den Taliban beherrscht wird. Mein Vater ist vor vier Jahren verschwunden. Meine Mutter hat mir nichts darüber gesagt, was mit ihm passiert ist. Ich bin deshalb geflüchtet, weil ich Probleme seitens meines Onkels hatte und ich nicht getötet werden wollte.

Die Verhandlung wird um 16:06 Uhr unterbrochen. Fortsetzung um 16:21 Uhr.

RV: Ich beantrage eine schriftliche Stellungnahme.

RV an SV: Die beiden Dörfer, die der BF genannt hat, befinden sich diese im Umkreis von XXXX?

SV: Ja.

RV: Können Sie angeben, ob die vom BF angegeben Moschee sich in XXXX befindet?

SV: Das kann ich nicht angeben.

RV: Es gibt Dörfer, die ihren Dorfnamen behalten, auch wenn sie sich vergrößern. Kann man angeben, ob XXXX als Dorf bezeichnet wird?

SV: Es ist eine Region, die aus 20 Moscheen bzw. 20 Unterdörfern besteht.

R: Das Gericht hat Ihnen mit der Ladung die aktuellen Länderberichte zur Stellungnahme zugeschickt, Sie haben sich dazu nicht schriftlich geäußert, wollen Sie sich nun mündlich äußern dazu?

BF und RV: Nein.

RV gibt bekannt, dass er sowohl den Antrag auf Einbringung einer Stellungnahme hinsichtlich des Altersgutachtens zurückzieht, als auch den Antrag hinsichtlich der Stellungnahme des SV-Gutachtens.

Das Gericht stellt somit fest, dass das Geburtsdatum des BF passierend auf dem medizinischen Altersgutachten vom 08.10.2014 mit XXXX festgestellt wird. Die Behörde wird davon verständigt werden."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF ist afghanischer Staatsbürger, aus der Provinz Kunduz stammend, der dort mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Der BF ist am XXXX geboren. Der BF ist ledig. Die Mutter, sein Bruder und die Schwester befinden sich weiterhin zuhause im Heimatdorf XXXX. Der Vater des BF ist seit ca. 5 Jahren verschollen. Sein Onkel mütterlicherseits XXXX befindet sich ebenso in Afghanistan (XXXX) wie die beiden Onkel väterlicherseits. Seit seiner Ausreise hatte der BF keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Der BF ist Paschtune, sunnitischen Glaubens und spricht Paschtu. Der BF besitzt eine 2jährige Schulausbildung, aber keine Berufsausbildung. Er hat zuletzt mit seinem Onkel väterlicherseits XXXX gearbeitet. Der BF ist gesund.

Der BF befindet sich seit spätestens 13.08.2014 in Österreich. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Der BF ist unbescholten.

Das Alter des BF wurde mit XXXX durch das Gericht aufgrund des medizinischen Altersgutachtens vom 08.10.2014 festgestellt.

Soweit im Übrigen in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den glaubwürdigen Angaben des BF. Eine Tazkira konnte der BF nicht vorlegen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Personen der Beschwerdeführer im Asylverfahren.

1.2 Zum Fluchtgrund:

Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit asylrelevante Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Der BF wurde von den Taliban mit Hilfe seines Onkels XXXX zwangsrekrutiert. Der BF weigerte sich mit ihnen zusammenarbeiten, indem er sich ihnen durch seine Flucht zu seinem Onkel mütterlicherseits, XXXX, entzog. Dadurch wurde der BF in eine asylrelevante Gefährdungssituation versetzt. Der BF muss mit Sanktionen durch die Taliban rechnen.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt:

a) nachstehende Länderberichte über die Lage/Sicherheitslage in Afghanistan,

b) die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013.

Ad a) Nachstehende Länderberichte wurden herangezogen:

• Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Wien am 19.11.2014, (letzte Kurzinformation eingefügt am 29.09.2015)

Ad b) Zu den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013:

• Abrufbar unter: http://www.refworld.org

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, dem bekämpften Bescheid, der Beschwerde sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben, insbesondere waren die Erkenntnisse aus dem Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen und das für glaubwürdig erachtete Vorbringen des BF ausschlaggebend.

2.1. Zur Person des BF:

Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des BF. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat stützen sich auf die Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA, in der Beschwerde, sowie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu. Die Angaben des BF waren gleichlautend und somit glaubhaft und wurden durch den beigezogenen Sachverständigen bestätigt.

Die Feststellungen zum (geänderten) Alter des BF basiert auf dem für das Gericht unzweifelhaften medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. Rudolf (Begutachtung vom 08.10.2014).

2.2. Zur Lage in Afghanistan und zum Fluchtgrund des BF:

Diese Feststellungen stützen sich auf die oben angeführten Quellen sowie auf die mündlichen Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen in der Verhandlung am 20.05.2016. Das Bundesverwaltungsgericht bediente sich hierbei einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprunges, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer machen zu können. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen, der die belangte Behörde weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Zuverlässigkeit und Richtigkeit dieser Quellen zu zweifeln.

Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch schon für den unabhängigen Bundesasylsenat, den Asylgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder (zuletzt im September 2015). Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag vieler Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.

Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan und Reise bis nach Österreich stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.

Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen.

Der vorgebrachte Fluchtgrund des BF, nämlich die Zwangsrekrutierung und Verfolgung durch die Taliban, konnte als asylrelevantes Ereignis eingestuft werden.

Das Vorbringen des BF war glaubhaft und in sich schlüssig und wurde vor allem durch seine persönliche Befragung und das erstellte Gutachten des länderkundigen Sachverständigen in der Verhandlung vor dem BVwG untermauert.

Der Sachverständige gab an, dass Jugendliche von Zwangsrekrutierungen durch die Taliban betroffen sind, vor allem in Provinzen, wo die Taliban starken Einfluss haben, wie in Kunduz, der Heimatprovinz des BF. Besonders die Heimatregion des BF, XXXX, steht schon seit mindestens 2009 unter dem Einfluss der Taliban und der Stamm der XXXX solidarisiert sich mit den Taliban. Durch die Flucht des BF vor den Taliban und die daraus resultierende Weigerung mit ihnen zusammenzuarbeiten hat sich der BF gegen die Taliban gestellt und muss jetzt mit Sanktionen ihrerseits rechnen. Schon im Jahr 2013 waren die Taliban im Heimatdorf des BF stark präsent.

Insbesondere auch die Aussage des Gutachters betreffend die Bedrohungslage zeigt, dass der BF individuell bedroht wird. Im in der Verhandlung vor dem BVwG erstellten Gutachten gab der Sachverständige an, dass von den Taliban Sanktionen und Strafmaßnahmen gegen solche Personen gesetzt werden, die sich weigern, sie zu unterstützen. Die individuelle Bedrohung des BF wurde somit durch das erstellte Gutachten des länderkundigen Sachverständigen gestützt.

Wesentlich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates war auch der Umstand, dass das umfangreiche und detaillierte Fluchtvorbringen des BF in sich stimmig war und keine beachtlichen Widersprüche aufwies. Bei der Beurteilung des Vorbringens des BF als glaubhaft wurden auch die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen berücksichtigt, das dieser nachvollziehbar und detailliert erstattet hat.

In einer Gesamtschau der Angaben des BF im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen des BF zu seiner Furcht vor Verfolgung in Afghanistan insgesamt als glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, dem BF vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 11.01.2016 beim BFA eingebracht und sind nach Vorlage am 20.01.2016 beim BVwG eingegangen.

Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in den wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.

Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Die belangte Behörde befragte den BF in den Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.

3.2.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359). 5.2.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Die Verfolgung aus dem Grund der (unterstellten) politischen Gesinnung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die (wenn auch nur vermutete) politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.

Zur Begründung asylrechtlich relevanter Verfolgung kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber selbst die politische Gesinnung teilt, die ihm von den Taliban unterstellt wird, sondern lediglich darauf, ob die Verfolgungsmaßnahmen auf eine dem Asylwerber eigene bestimmte politische Gesinnung zurückgeführt werden (VwGH 30.09.1997, 96/01/0871). Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung beziehungsweise Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310).

3.2.2. Aus nachstehenden Gründen besteht für den BF eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:

Der BF wurde vom erkennenden Gericht als glaubwürdig erachtet. Seine individuelle Bedrohung und somit der vorgebrachte Fluchtgrund konnte der BF glaubhaft und nachvollziehbar darlegen. Die Ausführungen des BF zum Fluchtgrund waren detailreich, spontan und durch einen kontinuierlichen und widerspruchsfreien Erzählungsstrang gekennzeichnet. Das Ermittlungsverfahren zeigte ein besonderes Gefährdungspotenzial von Personen, die sich weigern mit den Taliban zusammenzuarbeiten, sodass das glaubhafte Vorbringen des BF zu dieser Gefährdungslage durch das Sachverständigengutachten noch zusätzlich gestützt wurde. Die individuelle Bedrohung und Verfolgungsgefahr konnte der BF somit glaubhaft darlegen.

Die Umstände, dass der aus Afghanistan stammende BF von den Taliban aufgrund seiner Weigerung mit ihnen zu arbeiten und der damit einhergehenden Flucht vor diesen bedroht wurde, lässt ihn in Afghanistan im erheblichen Maße gefährdet erscheinen. In seinem Falle liegt daher wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung vor.

Zwar handelt es sich um keine vom afghanischen Staat ausgehende Verfolgung. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098), kommt es aber nicht nur darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (z.B. von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt - wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung - ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen (z.B. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob es dem Asylwerber möglich ist, angesichts des ihn betreffenden Sicherheitsrisikos ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos wahrscheinlich ist. Aufgrund der vorliegenden Feststellungen zu Afghanistan ist ein Funktionieren staatlicher Schutzmechanismen nicht anzunehmen und ist es den afghanischen Behörden nicht möglich, für die grundlegenden Rechte und Freiheiten Sorge zu tragen. Vor diesem Hintergrund wäre es dem Asylwerber unter diesen Umständen nicht möglich, weiterhin in Afghanistan zu leben, ohne seine Gesundheit oder gar sein Leben zu gefährden.

Daher muss er in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit massiven gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen rechnen, die hinsichtlich ihrer Intensität asylrechtliche Relevanz erreichen würden. Weiters ist davon auszugehen, dass die Behörden ihrer (positiven) Schutzpflicht auch bezüglich der Bedrohung des BF nicht nachgekommen wären bzw. gar nicht in der Lage sind, dieser Pflicht nachzukommen und er somit keinen ausreichenden Schutz in seinem Herkunftsstaat finden kann.

Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative muss vom erkennenden Gericht nicht erneut geprüft werde, da dies schon von der belangten Behörde durch Erteilung des subsidiären Schutz als nicht vorliegend erachtet wurde.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der (ihm unterstellten) politischen Gesinnung, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

3.2.3. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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