AVG §68 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
AsylG 2005 §75 Abs20
AVG §68 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W147.1423807.2.00
Spruch:
W147 1423807-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Tadschikistan, vertreten durch Ing. Hametner, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. Dezember 2013, Zl. 13 14.523-BAL, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005 - Asyl 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste mit einem Flugzeug zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und stellte am 19. Oktober 2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21. Oktober 2011, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er heiße XXXX, sei tadschikischer Staatsangehöriger und spreche gut Tadschikisch und Russisch. Der Beschwerdeführer habe am 19. Oktober 2011 sein Heimatland verlassen und sei zusammen mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern mit dem Flugzeug von DUSCHANBE in ein unbekanntes Land geflogen. In dem unbekannten Ankunftsflughafen in dem unbekannten Land hätten sie ca. zehn Stunden gewartet, bevor sie mit einem Flugzeug nach Wien Schwechat geflogen wären. Nach der Ankunft in Schwechat hätten sie ihre echten Reisepässe freiwillig dem russischen Schlepper, der sie auf der Reise begleitet habe, übergeben. Sie seien danach nach Traiskirchen gefahren und hätten dort Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer könne nicht angeben, über welchen Nicht-EU-Staat sie gereist seien. Für die Reise hätte die Familie insgesamt US $ 30.000.- bezahlt. Zum Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer wörtlich aus: "Ich persönlich habe keine eigenen Fluchtgründe. Alle unsere Gründe liegen bei meiner Ehefrau. Ich und unsere (meine) Kinder wollen aber gemeinsam mit meiner Gattin, als Familie in Europa (Österreich leben). Die genauen Fluchtgründe meiner Frau kann ich nicht angeben. Ich habe die Wahrheit gesagt. [...]
Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
Nichts (die Probleme zu Hause hat meine Frau)."
Die Fragen, ob es konkrete Hinweise geben würde, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr unmenschlicher Behandlung, unmenschlicher Strafe oder die Todesstrafe drohen würde und ob der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, wurden vom Beschwerdeführer mit "nein" beantwortet.
Dem Bundesasylamt wurde am 4. November 2011 eine Bestätigung der Meldung des Hauptwohnsitzes unter dem Familiennamen XXXX übermittelt.
Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin wurden am 18. November im Bundesasylamt, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch, niederschriftlich befragt und ihnen wurde jeweils zu Beginn der Befragung der Verfahrensablauf und die Rolle der anwesenden Personen aufgeklärt. Gesundheitlich gehe es dem Beschwerdeführer gut. Er befinde sich weder in Behandlung oder Therapie, noch nehme er Medikamente. Der Beschwerdeführer sei einvernahmefähig bzw. fühle sich geistig und körperlich dazu in der Lage, der Einvernahme zu folgen. Alle seine Kinder seien vollkommen gesund. Der Beschwerdeführer spreche die Deutsche Sprache überhaupt nicht. Der Beschwerdeführer spreche Russisch und verstehe den Dolmetscher einwandfrei. Außer Russisch würde er auch noch Tadschikisch sprechen. Er gehöre der Tadschikischen Volksgruppe an, seine drei Kinder würden mit dem Familiennamen XXXX heißen und seine Ehegattin XXXX. Der Beschwerdeführer habe am 28. April 1995 in DUSCHANBE standesamtlich geheiratet, wo er geboren und aufgewachsen sei. Seine Ehegattin würde die gemeinsamen Kinder im Asylverfahren vertreten. Die Kinder hätten keine eigenen Asylgründe, der Beschwerdeführer ersuche um Behandlung der Asylanträge seiner Kinder im Familienverfahren. Der Beschwerdeführer könne keine Identitätsdokumente vorlegen, der Schlepper habe die echten Reisepässe, ausgestellt 2009 beim Passamt DUSCHANBE der Familie, weil diese gefälschte Visa gehabt hätte, mitgenommen. Der Beschwerdeführer habe in Tadschikistan einen Führerschein. Nach der Schule habe er 1995 die Universität abgeschlossen und sei von Beruf ARGON SCHWEISSER. Der Beschwerdeführer sei Inhaber einer Firma, die auf seinen Namen laute. Am 5. Oktober 2011 habe der Beschwerdeführer einen letzten Auftrag abgewickelt. Seine Eltern würden mit dem Familiennamen XXXX heißen. Der Beschwerdeführer habe zwei Brüder und drei Schwestern. Seine Mutter lebe beim Bruder, der seinen Lebensunterhalt als Händler bestreite und dessen Familie. Der anderer Bruder sei Lehrer, eine Schwester Lehrerin, eine andere Schwester Hausfrau, arbeite aber auch als Putzfrau. Sein Vater habe drei Brüder, ebenso seine Mutter, die auch noch vier Schwestern, welche verheiratet seien und Kinder hätten. Ein Bruder der Mutter sei ledig und kinderlos verstorben, die anderen beiden hätten Ehefrauen und Kinder die entweder in Tadschikistan von der Landwirtschaft leben würden oder sich als Arbeitsmigranten in der Russischen Föderation aufhalten würden. Auch die Kinder der Schwestern der Mutter würden entweder in Tadschikistan in der Landwirtschaft arbeiten, oder als Arbeitsmigranten in der Russischen Föderation leben. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte er aus:
"Ich habe keine Probleme in meiner Heimat, ich habe die Heimat deswegen verlassen, weil wir eine Familie sind. Ich stütze mich mit meinen Gründen auf die Probleme meiner Gattin."
Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin wurden am 1. Dezember 2011 ein weiteres Mal im Bundesasylamt, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch, niederschriftlich befragt und gaben jeweils zusammengefasst an, dass sie den Dolmetscher einwandfrei verstehen würden. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe bereits alle Beweismittel vorgelegt. Nachdem seine Ehegattin angab, er sei einmal verhaftet worden, führte der Beschwerdeführer hiezu befragt aus, diese Festnahme sei am XXXX erfolgt. Er sei 28 oder 29 Tage hindurch angehalten worden. "Ich war bei meinen Eltern damals. Ich hatte meine Familie bei mir. Mir wurde die rechte Hand gebrochen. Ich musste 18 Tage lang ohne Gips mit der gebrochenen Hand im Gefängnis ausharren. Die zwei vorderen Schneidezähne wurden mir ausgeschlagen. Ein Backenzahn wurde mir ausgeschlagen und das rechte Auge wurde verletzt - ich habe nur mehr eine Sehkraft von 60 Prozent. Das rechte Ohr wurde das Trommelfell verletzt. Ich hatte eine Gehirnerschütterung. Ich wurde an der linken Schulter mit einem Schweißgerät und mit Strom gefoltert. Der Grund dafür war, so als würde Wien gegen Oberösterreich kämpfen. Es handelte sich einfach um Rache für den Verlust des Krieges. Der Volkskrieg von 1992/1993 hat immer noch Nachwirkungen. Viele flüchteten in die Berge und leben dort nach wie vor."
Im Zuge der niederschriftlichen Befragung legte die Ehegattin des Beschwerdeführers ein zwei Seiten umfassendes, undatiertes, nicht unterschriebenes handschriftliches Schreiben in Englischer Sprache (Anmerkung: der Beschwerdeführer hat angegeben nicht Englisch zu sprechen) vor, in welchem es Ausführungen zur behaupteten Festnahme des Beschwerdeführers im Jahr 2000 gibt. Dieses liegt im Akt des Bundesasylamtes der Ehegattin des Beschwerdeführers ein und darin steht in englischer Sprache zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer am 01.Juni.2000 im Haus seiner Eltern, damals habe er mit seiner Familie dort gelebt, mitgenommen und ins Innenministerium gebracht worden sei. Der Beschwerdeführer sei von fünf bis sechs Personen mit Schlägen und Elektroschocks gefoltert worden. Bereits am ersten Tag sei dem Beschwerdeführer an zwei verschiedenen Stellen die Nase gebrochen worden und man habe Zigaretten auf dem Kopf und den Händen des Beschwerdeführers ausgedämpft. Außerdem sei seine Hand mit einem Bügeleisen verbrannt worden. Der Beschwerdeführer sei 18 Tage mit gebrochener Hand angehalten worden. Die Hand hätte später zwei Mal operiert werden müssen und der Beschwerdeführer habe ein Jahr lang einen "Gips" gehabt. Die Membran des rechten Ohres des Beschwerdeführers sei verletzt und der Beschwerdeführer geschlagen worden, bis er bewusstlos geworden sei. Mit dem rechten Auge habe er nur 60 bis 65 % sehen können. XXXX habe die Folterungen beaufsichtigt. Es seien acht bis neun Männer mit dem Beschwerdeführer angehalten worden, zwei davon seien nach der Folter gestorben, einer nach den Elektroschocks und ein anderer sei nach der Folter nicht mehr aufgewacht. Am 25. - 26. Tag sei der Beschwerdeführer entlassen worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe für die Entlassung bezahlen müssen. Der Beschwerdeführer sei illegal inhaftiert worden, weil er und seine Eltern aus einem anderen Bezirk/Gebiet stammen würden, dieser/s Bezirk/Gebiet gegen die Regierung gewesen sei und sie auf diese Weise junge Männer, welche von dort stammen würden "brechen" hätten wollen. Aber sogar nach diesen furchtbaren Folterungen wäre es dem Beschwerdeführer nicht in den Sinn gekommen in ein anderes Land zu fahren. Aber nachdem, was "sie" (wörtlich "they") mit seiner Ehegattin gemacht hätten und wegen der drohenden Gefahr habe sich der Beschwerdeführer dazu entschlossen das Land zu verlassen und an einen sicheren Ort zu fahren.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. Dezember 2011, Zahl 11 12.506-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 19. Oktober.2011 in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen. Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe, die von der Ehegattin des Antragstellers geschilderte Verfolgung durch die Behörden weder der Wahrheit entspreche, noch, dass die von der Ehegattin des Antragstellers geschilderte Verfolgung asylrelevanten Hintergrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aufweise. Es könne unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr nach Tadschikistan dort einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt bzw. in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre bzw. habe nicht festgestellt werden können, dass eine Rückverbringung seiner Person nach Tadschikistan als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Der unbescholtene Beschwerdeführer lebe in Österreich von der Grundversorgung. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise vorgefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch eine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eingegriffen würde.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Am 2. Mai 2012 langte eine undatierte Vollmachtsbekanntgabe samt Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein. Darin steht unter anderem, dass die Namen des Beschwerdeführers und der Familie nicht korrekt seien und nunmehr bekannt geben werde, dass der Beschwerdeführer nicht XXXX heiße.
Mit Schreiben vom 5. September 2011 wurden Kopien einiger Seiten der tadschikischen Auslandsreisepässe des Beschwerdeführers übermittelt. Aus diesen geht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht, wie im erstinstanzlichen Verfahren und der Beschwerde angegeben XXXX, auch nicht wie in der am 2. Mai 2012 beim Asylgerichtshof eingelangten, undatierten Beschwerdeergänzung angegeben XXXX heiße.
Am 2. August 2013 langte ein Email der Tochter des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein. In diesem steht zusammengefasst, dass die Tochter des Beschwerdeführers bereits seit einem Jahr und zehn Monaten mit ihrer Familie in Österreich leben würde. Die Tochter des Beschwerdeführers hätte mit ausgezeichnetem Erfolg die Hauptschule abgeschlossen und wolle im Herbst eine andere Schule besuchen. Der Sohn des Beschwerdeführers werde weiter in die Hauptschule gehen und sei Mitglied bei der Freiwilligen Feuerwehr und einer Fußballmannschaft. Dieser habe bei der Hochwasserkatastrophe mitgeholfen und wolle eines Tages Facharzt werden. Es wird weiters wörtlich ausgeführt (Schreibfehler im Original): "... Als wir schon Interview hatten, haben meine Eltern vor Angst um unseren Leben etwas angelogen. [...] Meine Eltern hatten unwillkürlich angelogen. Sie mussten lügen, weil unser Schlepper hat gesagt, wenn wir die Wahrheit sagen werden wir zurück nach Tadschikistan deportiert. ..."
Die Familie sei aus politischen Gründen hier und es wäre es gefährlich nach Tadschikistan zurückzukehren. Die Eltern könnten nicht einschlafen, da sie Angst hätten, nach Tadschikistan deportiert zu werden. Der Sohn des Beschwerdeführers habe Probleme bekommen, da er bei der Feuerwehr nicht als "Probemann" (Anmerkung: wörtliches Zitat) sein dürfe und weil er ohne Geburtsurkunde nicht bei der "Fussballwettbewerbung" (Anmerkung: wörtliches Zitat) spielen dürfe. Er hätte zwar eine Geburtsurkunde, darauf stehe aber sein richtiger Familienname und das richtige Geburtsdatum. Die Tochter des Beschwerdeführers hätte im Rahmen eines Schulprojektes nicht kostenlos nach Irland fahren und dort vier wunderschöne Tage verbringen dürfen, weil Asylwerber nicht ins Ausland fahren dürften. Auch nach London habe sie nicht fahren dürfen. Die Tochter des Beschwerdeführers habe Angst, dass sie nicht zu den Sprachwochen ihrer zukünftigen Schule mitfahren dürfe. Sie und ihr Bruder würden ihren richtigen Namen in Österreich wollen. Die Tochter des Beschwerdeführers bitte, dass man ihr die Karte des Bundesasylamtes auf ihren richtigen Namen ausstelle. Sie wolle sich bedanken, dass man der Familie in Österreich geholfen habe und bitte, dass man die Familie nicht im Stich lasse. Es wurden Kopien einer Schulbesuchsbestätigung des Sohn des Beschwerdeführers für das Schuljahr 2012/2013 in Vorlage gebracht und des Jahres- und Abschlusszeugnisses der Tochter des Beschwerdeführers für das Schuljahr 2012/2013.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 5. September 2013, D7 423807-1/2012/9E, wurde die Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.
Darin hielt der Asylgerichtshof fest:
Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht festgestellt werden könne, sei Staatsangehörige von Tadschikistan, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei moslemischen Glaubens.
Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Tadschikistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder sein werde.
Im gegenständlichen Verfahren könnten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tadschikistan einer unmenschlichen Behandlung, Strafe, der Todesstrafe, oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde. Der Beschwerdeführer sei ein Mann im arbeitsfähigen Alter. Er sei von XXXX stationär in der XXXX in Behandlung gewesen und sei nach einem Eingriff am XXXX, wegen seit einem Jahr bestehender Schmerzen im LWS-Bereich, am XXXX entlassen worden. Der Beschwerdeführer leide an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten, die einer Rückkehr entgegenstünden. Der Beschwerdeführer habe eine Universitätsausbildung, bis zur Ausreise gearbeitet und in Tadschikistan zusammen mit seiner Familie im eigenen Haus gelebt. Zahlreiche Angehörige des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin würden nach wie vor im Herkunftsstaat leben. Es könne insgesamt nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Tadschikistan in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.
Der Beschwerdeführer habe am 19. Oktober 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und außer seinem Aufenthaltsrecht auf Grund seiner Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer habe mehr als XXXX im Herkunftsstaat verbracht, wohingegen er keine Bindungen in Österreich habe. Der unbescholtene Beschwerdeführer sei in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und beziehe Leistungen aus der Grundversorgung.
Das Erkenntnis des Asylgerichthofes wurde dem Beschwerdeführer am 18. September 2013 zugestellt.
2. Am 9. Oktober 2013 brachte der Beschwerdeführer, dessen Ehegattin und diese als gesetzliche Vertreter für die minderjährigen Kinder den zweiten, nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Sowohl im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch im Rahmen der weiteren niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer aus, er habe keine Fluchtgründe; vielmehr werde ersucht, den Folgeantrag im Familienverfahren zu behandeln.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 2013, FZ. 13 14.523-BAL, wurde der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen (Spruchpunkt II.).
Gleichlautende Bescheide ergingen am gleichen Tage auch in den Verfahren der Ehegattin und minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers.
Gegenständlicher Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme am 5. Dezember 2013, der gewillkürten Vertretung am 11. Dezember 2013 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Zu A) I.
1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).
Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Änderung des Sachverhalts als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 22. 5. 2001, 2001/05/0075).
Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 4. 4. 2001, 98/09/0041; VwGH 7. 5. 1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/ Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines/ einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Stellt gemäß § 34 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den/die Fremden/ Fremde, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (§ 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).
Gemäß § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder/Jede Asylwerber/Asylwerberin erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem/einer Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).
Gemäß § 34 Abs. 6 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Der Beschwerdeführer, dessen Ehegattin und die minderjährigen Kinder sind Familienangehörige im Sinne der zitierten Bestimmung. Alle ersuchten um Gewährung von internationalem Schutz. Keinem wurde bisher der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
3. Für das Bundesverwaltungsgericht ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Hierbei darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z.B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229). In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Beschwerdeergänzung können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224).
Im nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Asylverfahren bezog sich der Beschwerdeführer neuerlich auf die Fluchtgründe seiner Ehegattin, welche bereits in deren Vorverfahren für unglaubwürdig befunden wurden.
Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass das nunmehrige Vorbringen jenem entspricht, welches die Ehegattin des Beschwerdeführers in der Beschwerdeergänzung im Vorverfahren erstattete. Festzuhalten ist, dass sich der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis ausdrücklich nicht auf das Argument des Neuerungsverbotes beschränkte sondern dieses Vorbringen in Bezug auf Glaubwürdigkeit umfassend prüfte. Im nunmehr verfahrensgegenständlichen Asylverfahren machte die Ehegattin des Beschwerdeführers somit keine neuen Gründe geltend, sondern bezog sich auf einen jener Fluchtgründe aus dem ersten inhaltlichen Vorverfahren, welcher nach wie vor aufrecht sei. Das Bundesasylamt hat somit völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt, den die Ehegattin des Beschwerdeführers zur Begründung ihres verfahrensgegenständlichen Antrags ins Treffen geführt hat, von dieser bereits im vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgebracht und abschließend berücksichtigt wurde. Die Beschwerde tritt diesem Punkt der Begründung im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht entgegen. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll eine nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 bis 4, 69 und 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, nicht erfolgen.
Weiters ist zu betonen, dass diese Umstände (auch nach Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers) jedenfalls bereits zum Zeitpunkt des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens vorgelegen sind und daher im Sinne der oben dargelegten verwaltungsgerichtlichen Judikatur ohnedies keinen neuen Sachverhalt zu begründen vermögen (vgl. nochmals VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467). Dies ist auch in Zusammenhang mit den nunmehr vorgelegten Dokumenten von Bedeutung, die, mit einer Ausnahme, alle vor Rechtskraft des Vorverfahrens ausgestellt wurden und zu denen die Ehegattin des Beschwerdeführers von sich aus angab, sie hätte all diese Bestätigungen schon während des ersten Asylverfahrens zuhause gehabt ebenso wie die Pässe. Das Schreiben vom 3. Oktober 2013 vermag ebenfalls kein neues Vorbringen zu begründen; es handelt sich hiebei nämlich um Gehaltsbestätigungen für einen Zeitraum, der ebenfalls vor Rechtskraft des Erkenntnis des Asylgerichtshofes lag.
Das Bundesasylamt hat zusammengefasst völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll eine nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 bis 4, 69 und 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, nicht erfolgen.
"Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen" (VwGH 19. 2. 2009, 2008/01/0344).
Auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 8 Asylgesetz 2005 konnte der Beschwerdeführer jedoch keinen neu entstandenen relevanten Sachverhalt glaubhaft machen.
Unter Berücksichtigung der im Zuge des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit im Sinne einer Verletzung des Art. 3 EMRK oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.
Dem nunmehrigen Vorbringen war damit zusammengefasst - auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - keine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung zu entnehmen und erfolgte die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache durch das Bundesasylamt zu Recht, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.
Zu A) II.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
"(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
§ 55 AsylG 2005 lautet:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Der Beschwerdeführer hat außer seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern, deren Verfahren zeit- und inhaltsgleich mit gegenständlichem Verfahren entschieden werden, keine Angehörigen im Bundesgebiet. Die Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.
Der Beschwerdeführer stellte am 19. Oktober 2011 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihm bis jetzt nur durch Anträge auf internationalen Schutz möglich und musste ihm bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.
Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnten, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.
Das Vorbringen der Ehegattin des Beschwerdeführers im Vorverfahren war ihren eigenen Angaben zufolge ein "Konstrukt, eine Erfindung". Die Ehegattin des Beschwerdeführers und er selbst haben somit eine Verzögerung des Verfahrens verursacht, da sie eine falsche Identität vortäuschten, ein konstruiertes Vorbringen erstatteten und im Zuge dessen gefälschte Beweismittel vorlegten. Dem Beschwerdeführer musste somit bewusst sein, dass der Aufenthalt im Gegensatz zu dem dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2010, B 950-954/10-8, zugrundeliegenden Sachverhalt stets unsicher ist.
Der unbescholtene Beschwerdeführer hat in Österreich nur einen Sprachkurs Deutsch für Anfänger besucht, ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat der Beschwerdeführer insgesamt nicht dargetan. Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich, der erst im Alter von XXXXnach Österreich eingereist ist, sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während er in seinem Herkunftsstaat zahlreiche Familienangehörige hat, über russische und tadschikische Sprachkenntnisse verfügt, bis zu seiner Ausreise Arbeit hatte und zusammen mit seiner Ehegattin problemlos den Lebensunterhalt für sich und seine Kinder bestreiten konnte.
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).
Sowohl der Asylgerichtshof (AsylGH 27. 1. 2010, D1 222380-2/2009/14E) als auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH 9. 10. 2010, U 609/10-8) ziehen in ihrer Rechtsprechung den Umstand, wonach die wahre Identität eines/einer Beschwerdeführers/ Beschwerdeführerin erst im zweiten Rechtsgang zu Tage tritt, in ihre Interessenabwägung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 mit ein.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) wäre der Beschwerdeführer nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihm unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.
Da somit nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer in Bezug auf Tadschikistan zulässig ist, ist das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bildete, ob die belangte Behörde zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Hiebei durfte die Prüfung der Zulässigkeit des neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z.B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229). In einer Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Beschwerdeergänzung können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Sowohl in der rechtlichen Beurteilung in Bezug auf das Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache als auch im Rahmen der Interessensabwägung im Zuge der Abklärung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung verweist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis auf die umfassende höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
