BVwG W144 2239502-1

BVwGW144 2239502-122.2.2021

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs5
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W144.2239502.1.00

 

Spruch:

 

W144 2239502-1/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. von Bosnien-Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.11.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

 

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 46, 52 Abs. 5 und Abs. 9, 53 Abs. 3 Z 1 und § 55 Abs. 4 FPG i.d.g.F. und §§ 9, 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

 

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

 

I.1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, ist im Alter von 8 Jahren mit seinen Eltern nach Österreich gezogen. Er ist im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung der BH XXXX „Daueraufenthalt EU“, die zuletzt am 05.09.2019 mit einer Gültigkeit bis zum 04.09.2024 ausgestellt wurde; der BF hat freien Zugang zum Arbeitsmarkt.

 

Der BF weist nachstehende zwei Vorverurteilungen aus den Jahren 2011 und 2014 auf

01) LG XXXX , vom 09.02.2011, RK 15.02.2011, § 146 (Betrug), 147 Abs. 2 (schwerer Betrug), 148/1.Fall (gewerbsmäßiger Betrug), und 229 Abs. 1 (Urkundenunterdrückung) StGB, FS von 8 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren

02) LG XXXX vom 20.03.2014, RK 15.05.2014, §§ 12/3.Fall, 133 Abs. 1 und 2, 1. Fall (Veruntreuung) StGB, FS 8 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren

und wurde am 24.04.2018 wegen §§ 133, 146, 147, 148, und 218 (sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen) StGB, in U-Haft genommen.

Der BF wurde sodann seitens des BFA mit Schreiben vom 02.05.2018 darüber verständigt, dass das BFA beabsichtigt, im Falle einer Verurteilung ein Aufenthaltsverbot für die Republik Österreich gegen ihn zu erlassen.

Konkret wurde dem BF Parteiengehör gewährt und wurde er aufgefordert zu nachstehenden Fragen der Behörde binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen:

„Seit wann besteht ein durchgehender Aufenthalt in Österreich?

Bekanntgabe der persönlichen Verhältnisse/familiäre Bindungen in Österreich/Besteht ein gemeinsamer Haushalt? Soziales Umfeld – Freunde etc?

Über welche Schul- und Berufsausbildung verfügen Sie in Österreich? Welchen Beruf üben Sie derzeit aus bzw. haben Sie zuletzt ausgeübt?

Nachweis einer ausreichenden Krankenversicherung

Nachweis ausreichender Existenzmittel/Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes

Welche Bindungen liegen zum Herkunftsstaat vor?“

 

Mit handschriftlichem, am 18.05.2018 eingelangten Schreiben erklärte der BF, dass sein Aufenthalt in Österreich ca. seit dem Jahr 1996 bestehe. Es bestehe ein gemeinsamer Haushalt mit seinen Eltern, zudem wohne auch seine Schwester in Österreich. Sein Freundeskreis im Bundesgebiet sei sehr groß, da er schon lange in Österreich wohne und auch seine Schulausbildungen in Österreich gemacht habe. Konkret habe er vier Jahre Volksschule besucht, vier Jahre Hauptschule, ein Jahr die polytechnische Schule und habe er in der Folge dreieinhalb Jahre eine Lehrausbildung zum Karosseriebautechniker samt der Meisterschule absolviert. Zuletzt sei er seit dem Jahr 2010 selbstständig im Handelsgewerbe Kfz-Handel tätig gewesen. Er sei sozialrechtlich versichert. Einen Nachweis für sein Einkommen könne er mit seiner Buchhaltung belegen, derartige Auszüge habe er jedoch jetzt nicht greifbar. Zum Herkunftsstaats Bosnien und Herzegowina habe er keine Bindungen.

 

Die Justizanstalt XXXX übermittelte an das BFA eine „Verständigung der Fremdenbehörden vom Strafantritt eines Fremden (§ 30 Abs. 5 Rz3 BFA-VG, § 105 Abs. 2 FPG, § 37 Abs. 3 NAG) vom 31.1.2020 und teilte darin mit, dass der BF aus nachstehenden Gründen in Strafhaft übernommen worden sei:

„1. Bescheid des PK XXXX vom: 16.05.2018 GZ: XXXX

wegen §§ 53 b VStG

Strafausmaß: 2 Ta Verwaltungsstrafe

Strafantritt: 27.10.2018; XXXX Uhr errechnetes Strafende: 29.10.2018; XXXX Uhr keine anrechenbaren Vorhaften

 

2. Bescheid des PK XXXX vom: 25.07.2018 GZ: XXXX

wegen §§ 53 b VStG

Strafausmaß: 1 Ta Verwaltungsstrafe

Strafantritt: 29.10.2018; XXXX Uhr errechnetes Strafende: 30.10.2018; XXXX Uhr keine anrechenbaren Vorhaften

 

3. Bescheid des PK XXXX vom: 18.05.2018 GZ: XXXX

wegen §§ 53 b VStG

Strafausmaß: 1 Ta, 6 St Verwaltungsstrafe

Strafantritt: 21.11.2018; XXXX Uhr errechnetes Strafende: 22.11.2018; XXXX Uhr keine anrechenbaren Vorhaften

 

4. Urteil des LG XXXX vom: 29.01.2020 GZ: XXXX

wegen §§ 147 Abs 3 StGB; § 133 Abs 1 StGB; § 133 Abs 2 2. Fall StGB; § 146 StGB; § 148 2. Fall StGB

Strafausmaß: 5 Ja, 6 Mo Freiheitsstrafe

Strafantritt: 29.01.2020; XXXX Uhr errechnetes Strafende: 28.10.2023;“

 

Ebenfalls übermittelt wurde das Urteil des

03) LG XXXX vom 08.07.2019, mit welchem der BF wegen der Verbrechen der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2/2.Fall StGB und des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 und 148/2.Fall StGB zu 6 (sechs) Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist sowie das bezughabende Urteil des Berufungsgerichtes, OLG XXXX , vom 29. 01.2020, mit welchem die ausgesprochene Freiheitsstrafe auf 5 1/2 (fünfeinhalb) Jahre verringert wurde.

 

Dem Urteil des LG XXXX lag zugrunde, dass sich der BF

 A) zum einen ein Gut in einem € 300.000 übersteigenden Wert, das ihm anvertraut wurde, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, zugeeignet hat, in dem er einerseits die ihm zum Zweck des Fahrzeugankaufes und gewinnbringenden Weiterverkauf des anvertrauten Gelder zweckwidrig verwendet hat bzw. trotz Aufforderung, diese zurückzuzahlen, für sich einbehalten hat und es andererseits unterlassen hat, die ihm überlassenen Fahrzeuge vereinbarungsgemäß herauszugeben, und zwar -in näher genannten 7 Fällen-, sowie

 B) zum anderen, dass sich der BF mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von überwiegend schweren Betrugshandlungen eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges laufendes Einkommen zu verschaffen, wobei er mehr als zwei solcher Tathandlungen begangen hat, nachstehend Berechtigte durch Täuschung über Tatsachen zu nachstehenden Handlungen verleitet und sie dadurch in einem € 300.000 übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt hat und zwar- in näher genannten 20 Fällen.

 

Als mildernd wurde dabei das der Wahrheitsfindung dienliche Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung gewertet, während

als erschwerend der lange Deliktszeitraum mit einer Vielzahl von Taten und auch das jeweils beträchtliche Überschreiten der Qualifikationsgrenze, das Zusammentreffen zweier Verbrechen, die mehrfache Deliktsqualifikation hinsichtlich B und das im engsten Sinne einschlägig belastete Vorleben, die teilweise Tatbegehung während laufendem Verfahren und offener Probezeit hinsichtlich der Fakten B, das teilweise Ausnützen von Vertrauensverhältnissen sowie das zumindest teilweise professionelle Vorgehen (insbesondere die Beschaffung von Duplikaten der Fahrzeugpapiere und nachfolgender Verkauf mit den Duplikaten) ins Kalkül gezogen wurde.

 

Im Berufungsurteil des OLG XXXX wurde hingegen ausgeführt, dass das „teilweise Ausnützen von Vertrauensverhältnissen“ sowie das „teilweise professionelle Vorgehen“ nicht als aggravierend herauszustellen gewesen sei, weil diese Aspekte den typischen Unwertgehalt des Betrugs fallbezogen noch nicht beträchtlich übersteigen würden. Letztlich wurde eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfeinhalb Jahren für angemessen erachtet.

 

Mit Schreiben vom 12.03.2020 verständigte das BFA den BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme, konkret von seiner Verurteilung und teilte die Absicht mit, dass das BFA eine Rückkehrentscheidung i.V.m. einem Einreiseverbot über den BF erlassen wolle. Der BF werde aufgefordert, schriftlich bekanntzugeben, ob sich seit seiner Stellungnahme vom 18.5.2018 Änderungen ergeben hätten.

 

Mit Schreiben vom 17.3.2020 nahm der BF Stellung und führte im Wesentlichen folgendes aus:

Zu seiner Verurteilung vom Februar 2011 wolle er sagen, dass diese Verurteilung schon fast zehn Jahre zurückliege und er wolle hervorheben, dass er den größeren Teil des Schadens auch wieder gut gemacht habe.

Auch zu seiner Verurteilung vom Mai 2014 wolle er angeben, dass diese bereits sechs Jahre zurückliege. Er sei überdies geständig gewesen und habe 100% Schadensgutmachung geleistet.

Zum Urteil des LG XXXX vom Juli 2019 führte aus, dass er seit Juni 2010 einen Kfz-Handel betrieb, jedoch im Laufe der Zeit immer mehr in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei. Ab dem Jahr 2016 seien immer mehr Exekutionsverfahren gegen ihn eingeleitet worden, und er habe immer wieder Zahlungen an den Gerichtsvollzieher leisten müssen, um Pfändungen zu vermeiden. Seine finanzielle Situation habe sich zusehends verschlechtert und er habe versucht, Investoren für sein Unternehmen zu gewinnen. Mit den Investoren habe es anfangs gut funktioniert, jedoch hätten diese Investoren auch hohe Zinsen verlangt, wodurch sich seine finanziellen Probleme noch mehr vergrößert hätten. Er habe in der Folge mit einer „Loch auf-Loch zu“ Strategie begonnen, in dem er sich Geld ausgeborgt habe, um es anderen Personen wieder zurückzugeben. Er habe einfach keine andere Möglichkeit gehabt, Schulden zurückzuzahlen. Überdies sei er auch in diesem Fall geständig gewesen und habe mehrere Schadenswiedergutmachungen an 13 Personen geleistet. Nach seiner Inhaftierung habe er sich bei allen Geschädigten schriftlich entschuldigt und versprochen, sich zu melden, sobald er aus der Haft entlassen worden sein werde, um eine Vereinbarung zu treffen.

Er befinde sich seit April 1997 im Bundesgebiet. Es bestünden familiäre, soziale und berufliche Bindungen zu Österreich. Eine soziale Integration seiner Person bestehe schon aufgrund des 20-jährigen Aufenthalts im Bundesgebiet. Er lebe im gemeinsamen Haushalt mit seinem Vater, seiner Mutter und lebe auch seine Schwester und deren Familie in der gleichen Ortschaft. Er habe auch eine Freundin, mit der er seit ca. vier Jahren zusammen sei und die ebenfalls in seinem Ort wohne. Er habe schon allein aufgrund seines Schulbesuchs auch alle seine Freunde in seinem Heimatort im Bundesgebiet. Derzeit sei er über die Justizanstalt krankenversichert, er sei in der Justizanstalt beschäftigt, bekomme Entgelt und verfüge jedenfalls über ausreichend Barmittel für seinen weiteren Aufenthalt in Österreich. Sobald er aus der Haft entlassen sei, werde er einer Arbeit nachgehen und monatliche Zahlungen an die Geschädigten leisten. Der Aufenthalt in Österreich sei ihm sehr wichtig, zumal seine gesamte Familie in Österreich wohne. Er verspreche nie mehr strafbare Handlungen zu begehen, vor allem, weil ihm jetzt bewusst sei, dass sein Aufenthalt in Österreich aufgrund seiner Straftaten gefährdet sei.

 

Mit handschriftlichem Schreiben vom 13.04.2020 bekräftigte der BF im Wesentlichen sein Vorhaben, dass er nach der Entlassung aus der Haft arbeiten und den Schaden so gut es gehe, wieder gut machen wolle, sowie dass er verspreche, nie wieder in Österreich straffällig zu werden.

 

Am 17.09.2020 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen und gab er im Zuge der Einvernahme im Wesentlichen zu Protokoll, dass seine Muttersprachen Serbisch und Deutsch seien, er spreche auch Englisch. In gesundheitlicher Hinsicht sei er gesund und benötige keine ärztliche Behandlung. Zuletzt sei er als Karosseriebautechniker (Spengler) selbstständig tätig gewesen, habe zwischen € 2.000,- und 3.000,- im Monat verdient. Er sei Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, er habe im Heimatland gar keine Familienangehörigen; er besitze dort auch keine Grundstücke, Häuser etc. Er sei ledig und habe keine Kinder. Die Wohnung, in welcher er im Bundesgebiet wohne, gehöre seinen Eltern. Im Heimatland habe er gar keine Freunde oder Bekannten, da er schon seit seinem achten Lebensjahr in Österreich wohne. Vor seiner Inhaftierung sei er ca. alle ein bis eineinhalb Jahre von Österreich nach Bosnien-Herzegowina gefahren, etwa wegen Geburtstagsfeiern, Hochzeiten etc. Während des Heimaturlaubs habe er in einem Hotel übernachtet. Er habe ca. € 2 Millionen Schulden, er sei nicht unterhaltspflichtig. Er wolle nicht in sein Heimatland zurückkehren, sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Österreich. Er habe niemanden im Heimatland. Falls er nach Bosnien und Herzegowina zurückkehren müsste, würde er jedenfalls alles dafür tun, um letztlich legal in Österreich leben zu können. Er wolle betonen, dass er nicht nur ein Betrüger sei, er habe auch versucht, sich bei jedem Opfer zu entschuldigen und so viel wie möglich an die Opfer zurückzubezahlen. Er wolle wieder arbeiten gehen und seine Schulden zurückzahlen. Auch wolle er dem Staat nicht zur Last fallen. Er sei auch in der Haft ein vorbildlicher Häftling ohne Auffälligkeiten.

 

Mit Schreiben vom 22.9.2020 erklärten die Eltern des BF, dass sie ihn nach seiner Haftentlassung vollumfänglich unterstützen, um seine positive Wiedereingliederung in das Gesellschaftsleben zu bewirken. Er könne in der Eigentumswohnung der Eltern leben und würden die Eltern auch für alle notwendigen Dinge des täglichen Lebens aufkommen.

 

Mit Schreiben vom 10.10.2020 beteuerte der BF abermals seine Bereitschaft, fortan in Österreich straffrei zu bleiben, arbeiten zu gehen und seine Schulden nach Möglichkeit zurückzuzahlen. Überdies ergänzte er, dass er bereits einen Termin mit der Schuldnerberatung gehabt habe, dass er über eine Einstellungszusage verfüge und bekräftigte er erneut, wie wichtig ihm der weitere Aufenthalt in Österreich sei, zumal seine Familie hier lebe.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.11.2020 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 5 FPG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien-Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt sowie (Spruchpunkt V.).

 

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf im Rahmen der Entscheidungsbegründung Feststellungen zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat des BF, stellte dessen Identität und Staatsbürgerschaft fest und beleuchtete die obzitierten strafgerichtlichen Urteile samt den diesen zugrundeliegenden Sachverhalten und Milderungs- und Erschwerungsgründen.

Zum Aufenthalt des BF in Österreich sowie zu seinem Privat-und Familienleben erwog das BFA, dass seine familiären Wurzeln in Bosnien und Herzegowina lägen, dass er sich jedoch seit seinem achten Lebensjahr durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten habe. Der BF lebe mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt, seine Schwester befinde sich ebenfalls im Bundesgebiet. In Bosnien und Herzegowina habe er keine Familienangehörigen mehr.

Zur Begründung der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass im Fall des BF von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen sei. So sei der BF bereits im Jahr 2011 wegen des Vergehens des schweren Betruges sowie der Urkundenunterdrückung rechtskräftig verurteilt worden und sei er im Jahr 2014 erneut straffällig geworden, indem er das Vergehen der Veruntreuung verübt habe. Zuletzt sei er mit Urteil des LG XXXX vom Juli 2019 wegen des Verbrechens der Veruntreuung und des gewerbsmäßigen schweren Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren, mit Urteil des OLG vom 29.1.2020 auf fünfeinhalb Jahre Freiheitsstrafe reduziert, verurteilt worden. Als mildernd seien sein Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung gewertet worden, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen zweier Verbrechen, die Tatbegehung über einen längeren Zeitraum und beim Betrug die Tatwiederholung, soweit sie über das Gewerbsmäßigkeitserfordernis hinausgehe. Zudem seien zwei einschlägige Vorstrafen als erschwerend gewertet worden. Bei der Strafbemessung sei auch der die Wertgrenze deutlich übersteigende Schadensbetrag zu berücksichtigen gewesen. Die Verurteilungen des BF würden zum überwiegenden Teil auf den gleichen schädlichen Neigungen beruhen und sei aufgrund der wirtschaftlichen Gesamtsituation des BF und seines bisherigen Fahrverhaltens keine positive Änderung zu erwarten. Es sei begründet davon auszugehen, dass er innerhalb kurzer Zeit neuerlich einschlägiges rechtswidriges Verhalten setzen werde.

Zur Interessensabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK führte das BFA aus, dass der BF ledig und kinderlos sei. Er habe seine Freundin im Bundesgebiet, lebe mit dieser jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt. In Österreich halte sich seine Kernfamilie (Eltern und seine Schwester) auf. Vor der Inhaftierung habe der BF im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern gelebt; es bestehe jedoch kein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis, auch wenn von einer stark ausgeprägten Bindung zu den Eltern auszugehen sei. Weder die familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet noch allfällige andere soziale oder private Kontakte hätten den BF jedoch von der Begehung der Straftaten abhalten können. Die Aufrechterhaltung des familiären Kontakts mit den Eltern und auch mit seiner Schwester sei dem BF auch über elektronische oder sonstige Kommunikationsmittel bzw. durch Besuche seiner Angehörigen im Herkunftsstaat möglich und zumutbar. Sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet habe angesichts seines Verhaltens als maßgeblich gemindert angesehen werden müssen. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung und Abwägung zwischen seinem Privatinteresse am weiteren Verbleib im Bundesgebiet und den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei ein zeitlich befristetes Verbot der Wiedereinreise ins Bundesgebiet als adäquat anzusehen. Im Hinblick auf sein Privatleben führte das BFA aus, dass der BF weder Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation sei, dass er jedoch aufgrund der langjährigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet ein Privatleben in Österreich aufgebaut habe. Ein Eingriff in dieses Privatleben sei jedoch gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK einer Interessenabwägung zulässig. Seinem geringen persönlichen Interesse am weiteren Verbleib in Österreich stehe das bedeutende öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und die Verhinderung von Straftaten habe einen hohen Stellenwert, und überwiege seine persönlichen Interessen, da er eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle und keinerlei Respekt vor der österreichischen Rechtsordnung habe.

Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina sei zulässig, da sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus seinem Vorbringen eine Gefährdung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ergebe.

Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde erwogen, der Beschwerdeführer erfülle durch die vorliegenden, näher dargestellten, Verurteilungen den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, wodurch eine von ihm ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert sei. (Anmerkung: Das BFA hat diesbezüglich-offensichtlich irrtümlich-ausgeführt, dass der BF wegen schweren gewerbsmäßigen „Diebstahls“ verurteilt sei, doch ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der angefochtenen Entscheidung, dass eine Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Betrugs vorliegt.) Eine Prognose könne aufgrund des vor Verhaltens des BF nicht zu seinen Gunsten ausfallen, ein Einreiseverbot sei zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung strafbarer Handlungen geeignet und erforderlich. Dem BF sei absolut planvolles, zielorientiertes kriminelles Handeln vorzuwerfen, welches absolut gewinnorientiert ausgerichtet gewesen sei und offensichtlich dazu gedient habe, dem BF das wirtschaftliche Fortkommen zu sichern. Es sei ihm eine besondere kriminelle Energie zu unterstellen. Er habe teilweise in der Probezeit delinquentes Verhalten gezeigt, damit sei offensichtlich, dass er kein Interesse daran habe, die geltende Rechtsordnung zu respektieren. Die Dauer des Einreiseverbotes mit drei Jahren scheine einen geeigneten Zeitraum darzustellen, um von einem nachhaltigen Wegfall des zu erwartenden Gefährdungspotenzials verlässlich auszugehen.

Letztlich wurde ausgeführt, dass die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde abzuerkennen gewesen sei, da eine hohe Tatwiederholungsgefahr bestehe und somit der Verbleib des BF in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedeutete, was seine sofortige Ausreise erforderlich mache. Aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde habe das BFA schließlich keine Frist für eine freiwillige Ausweise gewähren können.

 

I.5. Gegen den dargestellten, am 30.11.2020 zugestellten, Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch den rechtsfreundlichen Vertreter am 28.12.2020 eingebrachte vollumfängliche Beschwerde, zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Aufenthaltskarte des BF am 05.09.2019, somit nach dem Urteil vom 08.07.2019 ausgestellt worden sei und habe sich der BF damals bereits eineinhalb Jahre in Haft, damals noch U-Haft, befunden. Dementsprechend sei eine Rückkehrentscheidung nur dann zulässig, wenn jener Sachverhalt, der die Versagung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gerechtfertigt hätte, erst nach der Erteilung dieses Aufenthaltstitels eingetreten oder erst nachträglich der zuständigen Behörde bekannt geworden sei. Daraus folge wiederum, dass die ersten beiden strafrechtlichen Verurteilungen des BF nicht zu berücksichtigen seien, da dem BF seine Aufenthaltskarte trotz dieser beiden Vorverurteilungen ausgestellt worden sei. Im Hinblick auf die dritte Verurteilung sei auszuführen, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Ausstellung des Aufenthaltstitels bereits in U-Haft befunden habe, sodass der Behörde bekannt gewesen sei, dass ein schwerwiegender Tatvorwurf erhoben worden war. Seine Aufenthaltskarte sei dennoch ausgestellt worden, offensichtlich habe eine Prüfung ergeben, dass der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG nicht vorgelegen habe. Selbst wenn der Behörde das Urteil vom 08.07.2019, welches erst nach dem 05.09.2019 rechtskräftig geworden sei, nicht bekannt gewesen sein sollte, ändere dies nichts daran, dass die Behörde eine Überprüfung im Hinblick auf den zuletzt genannten Versagungsgrund § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG vorzunehmen gehabt hätte. Selbst wenn eine Überprüfung im Sinne des 52 Abs. 5 FPG noch zulässig wäre und dabei auf § 53 Abs. 3 FPG abzustellen wäre, stelle sich die Rückkehrentscheidung als unzulässig dar. Der BF habe alle relevanten Bindungen zu Österreich und demgegenüber keine Bindungen zu Bosnien. Er halte sich seit mehr als 20 Jahren rechtmäßigen Österreich auf. Eine Rückkehrentscheidung widerspreche damit Art. 12 Abs. 3 lit. A und d der Richtlinie. Schließlich sei der BF auch keine gegenwärtige hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dies werde dadurch dokumentiert, dass er im Hinblick auf die ersten beiden Verurteilungen eine vollständige Schadenwiedergutmachung geleistet habe und eine umfangreiche Schadenwiedergutmachung im Hinblick auf die dritte strafrechtliche Verurteilung geleistet habe. Der BF habe sich auch während seiner Haftzeit nichts zu Schulden kommen lassen, was das Bemühen des BF dokumentiere, sich künftig rechtstreu zu verhalten. Auch die Gefährdungsprognose sei nicht nachvollziehbar, da der BF die Straftaten als Kfz-Händler gesetzt habe und für die Zukunft eine selbstständige Tätigkeit des BF als Kfz-Händler auszuschließen sei. Schließlich sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht nachvollziehbar, zumal sich der BF gegenwärtigen Haft befinde, sodass seine sofortige Ausreise ohnehin ausscheide.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, begründete im Alter von 8 Jahren mit seinen Eltern und seiner Schwester einen Hauptwohnsitz in Österreich und hielt sich seither aufgrund ihm erteilter Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zuletzt war er Inhaber des unbefristeten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“, welcher zuletzt am 05.09.2019 mit einer Gültigkeit bis zum 04.09.2024 ausgestellt wurde.

 

1.2. Der BF wurde im Bundesgebiet 3x strafgerichtlich wie folgt verurteilt:

01) LG XXXX , vom 09.02.2011, RK 15.02.2011, § 146, 147 Abs. 2, 148/1.Fall, (gewerbsmäßiger Betrug) und 229 Abs. 1 (Urkundenunterdrückung) StGB, FS von 8 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren

02) LG XXXX vom 20.03.2014, RK 15.05.2014, §§ 12/3.Fall, 133 Abs. 1 und 2, 1. Fall (Veruntreuung) StGB, FS 8 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren

zuletzt:

 

03) LG XXXX vom 08.07.2019, mit welchem der BF wegen der Verbrechen der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2/2.Fall StGB und des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 und 148/2.Fall StGB zu 6 (sechs) Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist sowie das bezughabende Urteil des Berufungsgerichtes, OLG XXXX , vom 29. 01.2020, mit welchem die ausgesprochene Freiheitsstrafe auf 5 1/2 (fünfeinhalb) Jahre verringert wurde.

 

Dem Urteil des LG XXXX lag zugrunde, dass sich der BF

 A) zum einen ein Gut in einem € 300.000 übersteigenden Wert, das ihm anvertraut wurde, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, zugeeignet hat, in dem er einerseits die ihm zum Zweck des Fahrzeugankaufes und gewinnbringenden Weiterverkauf des anvertrauten Gelder zweckwidrig verwendet hat bzw. trotz Aufforderung, diese zurückzuzahlen, für sich einbehalten hat und es andererseits unterlassen hat, die ihm überlassenen Fahrzeuge vereinbarungsgemäß herauszugeben, und zwar -in näher genannten 7 Fällen-, sowie

 B) zum anderen, dass sich der BF mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von überwiegend schweren Betrugshandlungen eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges laufendes Einkommen zu verschaffen, wobei er mehr als zwei solcher Tathandlungen begangen hat, nachstehend Berechtigte durch Täuschung über Tatsachen zu nachstehenden Handlungen verleitet und sie dadurch in einem € 300.000 übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt hat und zwar- in näher genannten 20 Fällen.

 

Als mildernd wurde dabei das der Wahrheitsfindung dienliche Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung gewertet, während

als erschwerend der lange Deliktszeitraum mit einer Vielzahl von Taten und auch das jeweils beträchtliche Überschreiten der Qualifikationsgrenze, das Zusammentreffen zweier Verbrechen, die mehrfache Deliktsqualifikation hinsichtlich B und das im engsten Sinne einschlägig belastete Vorleben, die teilweise Tatbegehung während laufendem Verfahren und offener Probezeit hinsichtlich der Fakten B, das teilweise Ausnützen von Vertrauensverhältnissen sowie das zumindest teilweise professionelle Vorgehen (insbesondere die Beschaffung von Duplikaten der Fahrzeugpapiere und nachfolgender Verkauf mit den Duplikaten) ins Kalkül gezogen wurde.

 

Im Berufungsurteil des OLG XXXX wurde hingegen ausgeführt, dass das „teilweise Ausnützen von Vertrauensverhältnissen“ sowie das „teilweise professionelle Vorgehen“ nicht als aggravierend herauszustellen gewesen sei, weil diese Aspekte den typischen Unwertgehalt des Betrugs fallbezogen noch nicht beträchtlich übersteigen würden. Letztlich wurde eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfeinhalb Jahren für angemessen erachtet.

 

1.3. Aufgrund des bisher vom BF gesetzten Verhaltens ist zu prognostizieren, dass dieser in Zukunft neuerlich Straftaten vermögensrechtlicher Art begehen wird. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen.

 

1.4. Im Bundesgebiet leben die Eltern, eine Schwester des BF, sowie seine Freundin, die er seit dem Jahr 2016 kennt, mit der er jedoch keinen gemeinsamen Haushalt führt. Der ledige BF hat keine Sorgepflichten. Zu den im Bundesgebiet lebenden Angehörigen besteht kein spezielles, über die üblichen Bindungen unter erwachsenen Familienmitgliedern hinausgehendes, Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis.

 

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 24.04.2018 in Strafhaft in der JA XXXX , das errechnete Strafende ist der 28.10.2023, der Termin zu allfälliger bedingter Entlastung ist der 28.12.2021.

 

Der BF spricht die Sprachen Serbisch, Deutsch und Englisch.

Der Beschwerdeführer hat die Pflichtschule sowie eine Lehre als Karosseriebautechniker samt Meisterschule im Bundesgebiet absolviert. In der Folge betrieb der BF seit dem Jahr 2010 selbstständig das Handelsgewerbe des Kfz Handels.

 

Der BF hat keine intensiven Bindungen bzw. Anknüpfungspunkte zu Bosnien-Herzegovina, er besuchte in der Vergangenheit sein Heimatland ca. alle 1 bis 1½ Jahre, wenn Geburtstagsfeiern, Hochzeitsfeiern etc. stattgefunden haben, da es laut seiner Aussage für die in Österreich lebenden Bosnier üblich sei, im Heimatland zu feiern.

 

1.5. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass ihm in Bosnien-Herzegowina eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Der BF leidet an kleinen Erkrankungen und steht nicht in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts im Zielstaat in der Lage.

 

1.6. Zur Lage in Bosnien-Herzegowina wird auf die im angefochtenen Bescheid ersichtlichen Länderberichte verwiesen, aus denen sich eine unbedenkliche allgemeine Lage für Rückkehrer ergibt.

 

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF gründen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, in welchem dokumentiert ist, dass er bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger ist und ihm ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ gültig bis zum 04.09.2024 zukommt. Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Die Feststellungen über die Dauer des legalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dessen Angaben, welche mit den im Zentralen Melderegister und im Zentralen Fremdenregister zu seiner Person abrufbaren Daten in Einklang stehen.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich bezüglich der beiden Vorverurteilungen aus dem Strafregisterauszug (Aktenseite [AS] 87) sowie im Hinblick auf die dritte Verurteilung aus den im Akt befindlichen Ausfertigungen der Urteile der Strafgerichte LG XXXX und OLG XXXX als Berufungsgericht (AS 169 bis 187).

Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers resultieren aus dessen Angaben vor dem Bundesamt.

Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des BF in Österreich und in Bosnien-Herzegowina beruhen auf seinen Angaben im Verfahren. Die Beschwerde hat in diesem Kontext keine Sachverhalte aufgezeigt, welche nicht bereits erstinstanzlich bekannt waren und den Erwägungen des angefochtenen Bescheides zugrunde gelegt worden sind.

Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, zu seinen Angehörigen in Österreich in einem speziellen Abhängigkeitsverhältnis zu stehen.

Seinen im Bundesgebiet zum Aufenthalt berechtigten Angehörigen, sowie seiner Freundin wird es problemlos möglich sein, den persönlichen Kontakt zum BF durch Besuche desselben im Herkunftsstaat aufrechtzuerhalten, sodass eine gänzliche Auflösung der persönlichen Beziehungen durch die verfügte aufenthaltsbeendende Maßnahme und das Einreiseverbot nicht im Raum steht. Im Übrigen kann der BF den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen und zu seiner Freundin über Telefon und Internet regelmäßig aufrechterhalten.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Bosnien-Herzegowina (BuH), einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, welcher Bosnisch/Serbisch spricht und grundsätzlich arbeitsfähig ist (so hat der BF wiederholt betont, wieder eine Arbeit aufnehmen zu wollen), können auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sein Lebensmittelpunkt langjährig in Österreich gelegen hat, keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur eigenständigsten Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in BuH nicht in der Lage sein und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.

2.2. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Quellen, welche nicht in Zweifel gezogen wurden. Der Beschwerdeführer ist den Feststellungen, demzufolge in BuH eine weitgehend unbedenkliche Sicherheitslage sowie eine – auch in medizinischer Hinsicht – ausreichende Grundversorgung besteht, nicht entgegengetreten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Bosnien und Herzegowina um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. – als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde. Letztlich ist abermals darauf hinzuweisen, dass Bosnien-Herzegowina aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 1 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zur Rückkehrentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 5 FPG i.d.g.F. hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Bosnien-Herzegowinas und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er verfügte zuletzt über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" und war vor Verwirklichung des mit der gegenständlichen Entscheidung festgestellten maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen.

Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügen, kommt nach § 20 Abs. 3 NAG 2005 in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des § 52 Abs. 5 FrPolG 2005 zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus § 9 BFA-VG ergeben (VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0067).

Es ist daher nicht auf die Gültigkeitsdauer des für diesen Aufenthaltstitel auszustellenden Dokumentes (von fünf Jahren) abzustellen, sondern es ist der Beurteilung ein unbefristetes Niederlassungsrecht zugrunde zu legen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024).

Die belangte Behörde hat demnach die Prüfung der Rückkehrentscheidung – wenn auch der Aufenthaltstitel zuletzt mit einer Gültigkeit bis 04.09.2024 erteilt worden war – zutreffend auf § 52 Abs. 5 FPG gestützt.

Weiters trifft die im angefochtenen Bescheid dargelegte Ansicht der belangten Behörde zu, wonach das weitere Erfordernis für die Erlassung der Rückkehrentscheidung erfüllt ist, nämlich, dass die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat - unter anderem - im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 1 erster Fall FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 dritter Fall FPG hat als solche bestimmte Tatsache auch zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen verurteilt worden ist.

Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Urteil eines Landesgerichts vom 08.07.2019 iVm dem Urteil des OLG vom 29.01.2020, rechtskräftig seit 29.01.2020 zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt, weshalb der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist.

Angesichts dessen ist für den BF mit seiner Beschwerdeeinwendung, wonach die beiden Vorverurteilungen aus den Jahren 2011 und 2014 nicht hätten herangezogen werden dürfen, da diese bereits vor Ausstellung des letzten Aufenthaltstitels am 05.09.2019 der Behörde bekannt gewesen seien, nichts zu gewinnen, da der BF den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG jedenfalls mit Rechtskraft seiner 3. Verurteilung vom 29.01.2020, somit nach letztmaliger Verlängerung seines Aufenthaltstitels, erfüllt hat.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).

Im vorliegenden Fall liegt unzweifelhaft eine Straffälligkeit in erheblichem Umfang vor. Der BF hat durch eine Vielzahl von inkriminierten Verhaltensweisen, durch schweren und gewebsmäßigen Betrug regelmäßig und wiederkehrend sich zu bereichern versucht und auch bereichert, wobei ihn auch weder seine beiden einschlägigen Vorverurteilungen wegen Delikten gegen fremdes Vermögen, noch die familiären Bindungen zu den Angehörigen seiner im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Herkunftsfamilie noch die Bindung zu seiner Freundin oder sonstige private Interessen am weiteren Verbleib im Bundesgebiet davon abhalten konnten, über einen längeren Zeitraum (2016 bis 2018) strafbares Verhalten zu setzen. Dies zeigt deutlich die von einem Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auf. Die besondere Gefährlichkeit des BF ergibt sich auch aus der beachtlichen Schadenshöhe und das beträchtliche Übersteigen der Qualifikationsgrenzen bei den einzelnen Angriffen.

Im Hinblick auf die zu erstellende Gefährdungsprognose des BF ist auszuführen, dass aufgrund der vorliegenden Umstände von einer negativen Prognose bezüglich seines künftigen Wohlverhaltens ausgegangen werden muss: Der BF war bereits zweimal strafgerichtlich wegen Vermögensdelikten verurteilt worden, was ihn nicht davon abgehalten hat, sich letztlich über einen Zeitraum vom Frühjahr 2016 bis jedenfalls März 2018 erneut ein Einkommen durch gewerbsmäßigen Betrug zu sichern. Der Umstand, dass der BF in einem Zeitraum von jedenfalls 2011 bis 2018 immer wieder Vermögensdelikte in erheblichem Umfang begangen hat zeigt, dass die Respektlosigkeit fremden Vermögens gegenüber offensichtlich ein Teil seines Persönlichkeitsbildes ist. Vor diesem Hintergrund erscheinen die nunmehr geltend gemachten Beteuerungen, wonach dem BF nunmehr bewusst wäre, dass er im Falle der neuerlichen Begehung von Straftaten sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verlieren würde, unglaubwürdig bzw. nicht nachhaltig, da der BF durch sein Verhalten in der Vergangenheit bewiesen hat, dass fortwährende Delinquenz sowie eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und dem gedeihlichen Zusammenleben in der Gesellschaft in seiner Persönlichkeitsstruktur gelegen ist. Dass der Beschwerdeführer die Delikte wegen Geldproblemen begangen hat, vermag die von seiner Person ausgehende Gefährdung nicht zu relativieren, sondern legt eine Wiederholungsgefahr vielmehr nahe, zumal die gegenwärtige wirtschaftliche Situation des BF davon geprägt ist, dass dieser Schulden in beträchtlicher Höhe aufweist.

Dem Beschwerdeführer waren die Gefährlichkeit und das Unrecht der Taten jedenfalls bewusst und er hat einen möglichen Eingriff in sein im Bundesgebiet geführtes Privat- und Familienleben in Kauf genommen. Ausgehend davon ist zu betonen, dass der BF jahrelanges sozialschädigendes Verhalten gezeigt hat und eine positive Zukunftsprognose unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers – u.a. keine Besserung trotz zweier früherer Verurteilungen - im Bundesgebiet nicht getroffen werden kann. Angesichts der vom Beschwerdeführer während der letzten Jahre kontinuierlich gesetzten, teils schwerwiegenden, Straftaten, kann der Ansicht der Behörde, dass ein weiterer Aufenthalt seiner Person öffentlichen Interessen widerstreiten würde, nicht entgegengetreten werden.

Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer seit dem Kindesalter im Familienverband in Österreich gelebt hat und hier seine Schul- und Berufsausbildung absolviert hat; nichtsdestotrotz hat sich – trotz seiner Eingliederung im Bundesgebiet – ab dem Jahr 2011 eine Gefährlichkeit seiner Person manifestiert, angesichts derer dessen Verfestigung im Bundesgebiet nicht als Indiz für eine nicht gegebene Wiederholungsgefahr erachtet werden kann. Die langjährige Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet sowie die vorhandenen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte vermochten den Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit nicht von dem dargestellten kontinuierlichen strafrechtswidrigen Verhalten im Gebiet der Mitgliedstaaten abzuhalten.

Die Verhinderung strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.

Insofern ist die Annahme gerechtfertigt, dass der BF im Falle des Verbleibens im Bundesgebiet ein fortgesetztes Leben in Delinquenz führen würde und demgemäß eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, wobei ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren zu einer Einsicht des BF und zu einem ausreichenden Wegfall des zu erwartenden Gefährdungspotenzials führen mag. Im Falle des Wohlverhaltens steht es dem BF nach Wegfall des Einreiseverbots frei, sich wieder um einen legalen Aufenthalt in Österreich zu bemühen.

 

3.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

 

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN).

§ 9 Abs. 4 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautete:

„Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“

§ 9 Abs. 4 BFA-VG wurde durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben. Dazu hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27 f) ausdrücklich fest, § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG erweise sich "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt". Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich seien (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG bedürfe (siehe neuerlich VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. dazu noch einmal RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel) (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; siehe zuletzt auch VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0276-8).

 

Es wird nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung seit ca. 25 Jahren und damit den überwiegenden Teil seines Leben rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat, hier die festgestellten verwandtschaftlichen und partnerschaftlichen Bindungen aufweist, seine Schul- und Berufsbildung im Bundesgebiet absolvierte und die deutsche Sprache beherrscht. Diese Aspekte wiegen zugunsten des BF.

Der volljährige Beschwerdeführer wird sich seine berufliche Ausbildung gleichermaßen am bosnischen Arbeitsmarkt zu Nutze machen können. Er hat nicht konkret vorgebracht, zu seinen im Bundesgebiet zum Aufenthalt berechtigten Eltern, seiner Schwester oder seiner Freundin in einem besonders intensiven Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu stehen. Der Beschwerdeführer hat durch seine schwerwiegende Straffälligkeit eine Trennung von seinen Angehörigen und seiner Freundin bewusst in Kauf genommen. Angesichts der dargestellten kontinuierlichen Begehung von Straftaten insbesondere im Bereich der schwerwiegenden Vermögensdelikte/-verbrechen sind die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zwecks Schutz der Rechte anderer als höher zu bewerten als die persönlichen Interessen des BF an einem gemeinsamen Aufenthalt mit seinen Angehörigen und seiner Freundin in Österreich. Durch eine Rückkehrentscheidung wird auch kein gänzlicher Abbruch der Beziehung zu seinen Angehörigen bewirkt, sondern es steht seinen Angehörigen einerseits offen, den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat zu besuchen, andererseits wird diesen eine Aufrechterhaltung des Kontaktes über Telefon und Internet weiterhin möglich sein.

Angesichts der langjährigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bildet die ausgesprochene Rückkehrentscheidung jedenfalls einen erheblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, welcher jedoch im öffentlichen Interesse gerechtfertigt ist.

Beim gesunden und arbeitsfähigen BF kann die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in seinem Herkunftsstaat vorausgesetzt werden, weshalb er im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch allenfalls nur durch Gelegenheitsarbeiten oder Hilfsarbeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Letztlich konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, etwa auf Grund seiner Prägung außerhalb seines Herkunftsstaates, überhaupt nicht in der Lage sein könnte, sich in Bosnien und Herzegowina zurechtzufinden, zumal er seine Muttersprache unverändert beherrscht und etwa jährlich auch anlassbezogen dorthin reist, um an Familienfeiern etc. teilzunehmen, sodass auch hieraus erkennbar ist, dass nicht jegliche Nahebeziehung zum Herkunftsstaat untergegangen ist, und es für den BF nicht unzumutbar erscheint, in Bosnien und Herzegowina Aufenthalt zu nehmen. Der Beschwerdeführer wird nach einer Rückkehr anfänglich zusätzlich auf Unterstützung seitens seiner in Österreich lebenden Angehörigen sowie auf Leistungen des bosnischen Sozialsystems zurückgreifen können. Der Umstand der langjährigen Ortsabwesenheit steht einer Rückkehr demnach nicht entgegen.

Den angesichts seiner langjährigen Aufenthaltsdauer bestehenden familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer Straftaten, insbesondere im Bereich der schwerwiegenden Vermögensdelikte gegenüber. Fallgegenständlich ist von einer gravierenden Straffälligkeit auszugehen, welche eine Aufenthaltsbeendigung auch angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geboten erscheinen lässt. Aufgrund der kontinuierlichen Tatbegehungen sowie der Rückfälligkeit ist die Begehung weiterer gleichgelagerter Straftaten zu prognostizieren, sodass mit seinem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einherginge.

Es ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht verwehrt, nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbotes neuerlich einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.

3.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren, wie dargelegt, kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet.

Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID 19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt.

Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.

3.5. Zum Einreiseverbot:

Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach der Ziffer 1 zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

 

Wie bereits zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung im Einzelnen dargelegt wurde, ist im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt, dass vom Beschwerdeführer eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 iVm. § 52 Abs. 5 FPG ausgeht. Diese Umstände rechtfertigen auch die Erlassung eines Einreiseverbotes.

Der Beschwerdeführer hat durch sein strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten massiv seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich und Europa geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des Beschwerdeführers insbesondere in Anbetracht der besonderen Schwere von Vermögensdelikten eine für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung gegeben ist. Die Bereitwilligkeit des Beschwerdeführers, sich wiederholt strafrechtswidrig zu verhalten, weist auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des Genannten hin.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere am Schutz des Eigentums der Menschen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von Vermögenskriminalität sowie Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.5.2004, 2001/18/0074).

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer solchen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0180).

3.5.3. Das auf 3 Jahre befristete Einreiseverbot ist angesichts der schwerwiegenden Delinquenz des Beschwerdeführers, der über ihn zuletzt verhängten Haftstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten und der negativen Prognose hinsichtlich zukünftigen Wohlverhaltens auch unter Berücksichtigung seiner familiären und privaten Bindungen in Österreich im angemessenen Ausmaß festgelegt worden. Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe und unter Bedachtnahme auf die wiederholt zum Ausdruck gebrachte Missachtung der Rechtsordnung kann davon ausgegangen werden, dass nur ein Einreiseverbot in der Dauer von zumindest 3 Jahren eine allfällige und nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten bewirken wird.

Die verhängte Dauer des Einreiseverbots von 3 Jahren bewegt sich im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens, der ein Einreiseverbot bis zu zehn Jahren vorsieht, sodass angesichts des vorliegenden Sachverhaltes keine Unverhältnismäßigkeit im Hinblick auf das Interesse des BF an der neuerlichen Einreise und Aufenthaltsname im Bundesgebiet besteht.

Eine Reduktion war somit auch bei Berücksichtigung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers in Österreich nicht möglich. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit, Familienmitglieder in Österreich oder in einem anderen vom Einreiseverbot umfassten Staat zu besuchen oder dort legal beruflich tätig zu sein, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von schweren Straftaten und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach ebenfalls als unbegründet.

3.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise:

 

§ 18. (2) und (5) lauten wie folgt:

 

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

 

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

 

Wie bereits das BFA ausgeführt hat und oben wiedergegeben wurde, ist zur Verhinderung weiterer schwerwiegender Straftaten des BF seine sofortige Ausreise – nach Beendigung seiner Strafhaft – dringend notwendig; die diesbezüglichen Erwägungen des BFA begegnen seitens des BVwG keinen Bedenken.

 

Angesichts der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise des BF nicht zu gewähren.

4. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom 2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom 18. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers und zur Lage in Bosnien und Herzegowina in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unwidersprochen gebliebene Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in einer Tatbestandsfrage.

 

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf umfangreiche Judikatur des EGMR sowie auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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