BVwG W142 2233033-1

BVwGW142 2233033-111.1.2023

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z3
BFA-VG §18 Abs1 Z4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W142.2233033.1.00

 

Spruch:

 

W142 2233033-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Indien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2020, Zl. 1248517103-191022250, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. wird als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt VI. insofern abgeändert, dass dieser zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“

III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

IV. Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wird ebenso ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste illegal und schlepperunterstützt ins Bundesgebiet ein. Am 07.10.2019 stellte er vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung am 08.10.2019, gab der BF zu Protokoll, er sei ledig und spreche muttersprachlich Punjabi. Er sei am XXXX geboren und gehöre er der Religion des Sikhismus und der Volksgruppe der Punjabi an. Er habe 12 Jahre die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung und habe er zuletzt auch keinen Beruf ausgeübt. Seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester würden im Dorf XXXX , im Bezirk Amritsar, im Bundesstaat Punjab, in Indien leben. Dies sei auch seine Wohnsitzadresse gewesen.

Den Entschluss zur Ausreise habe er im Jänner 2019 gefasst. Er habe nach England gewollt. Der BF habe seinen Wohnort am 24.01.2019 mit dem Flugzeug legal mit einem indischen Reisepass nach Serbien (Belgrad) verlassen, wo er dann ca. 6-7 Monate lang gewesen sei, bevor er nach Österreich gekommen sei. Sein Freund, XXXX , habe die Reise mit dem Schlepper organisiert. Dieser sei von Serbien wieder nach Indien abgeschoben worden. Die Reise habe ca. 800.000 indische Rupien gekostet. Seinen Reisepass habe ihm der Schlepper in Serbien abgenommen.

Zur Frage nach seinem Fluchtgrund bzw. warum er sein Land verlassen habe, gab der BF folgendes an (Schreibfehler korrigiert):

„Ich habe in Indien einen religiösen Streit mit der indischen Regierung wegen der Unabhängigkeit der Sikh und ein eigenes Land („Khalistan“) für uns zu schaffen. Mitte 2016 hatten wir einen Protest gegen die Regierung organisiert. Meine Freunde und ich haben an dem Protest teilgenommen. Die Polizei hat uns gestoppt und brutal geschlagen, wobei ich mein linkes Auge verloren habe. Meine Freunde waren ebenfalls schwer verletzt. Keiner hat uns geholfen. Ich war zwei Tage im Krankenhaus wo mich aber niemand behandelt hat. Danach ist unser „Bewegungsführer“, XXXX , ins Spital gekommen wo er Druck auf die Ärzte gemacht hat. Danach haben mich die Ärzte eine Woche lang stationär behandelt.“

Bei einer Rückkehr habe er Angst vor radikalen Hindus.

2. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hielt am 08.10.2019 mittels Aktenvermerk fest, dass der BF gegenüber Beamten angegeben habe gesundheitliche Beschwerden zu haben (künstliches Auge, Flüssigkeitsabsonderung im Auge, Allergien und Medikamentenunverträglichkeit) bzw. der Amtsarzt mitgeteilt habe, dass der BF haftunfähig sei.

3. Da die belangte Behörde Zweifel am angegebenen Geburtsdatum bzw. der Minderjährigkeit des BF hatte, wurde beim BF eine Bestimmung des Knochenalters durchgeführt (Ergebnis vom 11.10.2019: Schmeling 5. GP 31).

4. Am 11.11.2019 teilte die Rechtsberatung des BF mit, dass der BF im Rahmen des Family Tracing Projektes mitgeteilt habe, dass er zuletzt vor einem Monat mit seiner Familie telefoniert habe. Seine Heimatadresse laute: XXXX , Punjab, Indien. Der BF habe keine Verwandten oder Bezugspersonen in der EU. Er habe 2 Brüder, wobei einer Geistlicher sei und der andere als Fahrer in Dubai arbeite. Seine Schwester sei Studentin. Der BF habe 10 Jahre lang die Schule in XXXX besucht und habe er Jahre lang beim „Goldenen Tempel“ in XXXX als Musiker gearbeitet.

5. In weiterer Folge wurde beim BF am 05.11.2019 eine „multifaktorielle Diagnostik zur Feststellung eines absoluten Mindestalters zum Antragszeitpunkt“ durchgeführt. Aus dem medizinischen Sachverständigengutachten, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 13.11.2019, wurde beim BF als spätestmögliches „fiktives“ Geburtsdatum der XXXX festgestellt.

6. Am 27.05.2020 fand durch das BFA eine niederschriftliche Einvernahme des BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi statt.

Der BF gab an, am XXXX geboren zu sein. Nach Vorhalt, dass laut dem Gutachten als fiktives Geburtsdatum der XXXX festgestellt worden sei, gab der BF an, dass ihm seine Eltern gesagt hätten, dass er am XXXX geboren wäre. Welches Geburtsdatum im Reisepass stehe, wisse der BF nicht. Nach Vorhalt, dass er laut seinen eigenen Angaben legal nach Serbien geflogen sei und dies als Minderjähriger ohne Begleitung nicht möglich sei, gab der BF an, dass niemand etwas beanstandet habe, obwohl er im Zuge des Grenzübertrittes seinen Reisepass vorgewiesen habe. Betreffend eine Reisepasskopie befragt, gab der BF an, er habe um den 02./03.01.2020 seine Eltern im Heimatland angerufen, welche ihm gesagt hätten, dass sie die Kopie nicht finden können. Der BF wolle keine Beweismittel vorlegen, diese seien alle in Indien. Befragt, welche Beweismittel dies wären, gab der BF an, er habe einen medizinischen Bericht, datiert mit 06.06.2017, dass er geschlagen worden sei. Andere Beweismittel habe er nicht.

Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, es gehe ihm gut und verneinte er sich in ärztlicher Behandlung oder Therapie zu befinden. Er nehme keine Medikamente ein und sei er geistig und körperlich dazu in der Lage die Einvernahme durchzuführen. Er spreche kein Deutsch, sondern nur Punjabi.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, er gehöre der Volksgruppe/dem Glauben der Sikh an. Er sei ledig und kinderlos. Er sei in XXXX geboren und aufgewachsen. Er halte sich seit dem 08.10.2019 in Österreich auf. Identitätsdokumente habe er nicht. Er habe von 2005-2013, 10 Jahre lang die Schule besucht. Im Jahr 2013 habe er die Schule abgeschlossen und fortan im Tempel, wo seine Eltern beschäftigt seien, am Religionsunterricht teilgenommen. Nach Vorhalt, dass er bei einem 10-jährigen Schulbesuch im Jahr 2003 mit der Schule begonnen haben müsste, gab der BF an, es stimme, dass er im Jahr 2003 mit der Schule begonnen habe. Er sei damals bereits 6 Jahre alt gewesen. Weiters gab er an, er habe von 2013 bis Dezember 2019 in einem Tempel Religionsunterricht genommen, bevor er seine Aussage kurz darauf korrigierte und angab, bis Dezember 2018 Religionsunterricht genommen zu haben. Er habe von Spenden gelebt. Seine Eltern würden in einem Tempel in XXXX (Amritsar) arbeiten. Sein Vater sei Küchenleiter, seine Mutter mache die Buchhaltung. Nach Vorhalt, dass er dann XXXX geboren sein müsste und nicht XXXX , gab der BF an, dass dies schon sein könne, er stütze sich auf die Angaben seiner Eltern. Der BF habe nicht gearbeitet. Ein Bruder lebe in Dubai und arbeite als Chauffeur, der andere Bruder sei in Australien. Seine Schwester, welche eigentlich seine Cousine sei, sei vom Vater adoptiert worden und lebe im Heimatdorf. Alle seine Geschwister seien ledig und kinderlos. Der BF habe auch mehrere Onkel und Tanten sowie Cousinen und Cousins, welche in Indien leben würden.

Ende 2018 habe erstmals daran gedacht, Indien zu verlassen. Im Jänner 2019 sei er aus der Heimat weggegangen. An das genaue Datum erinnere er sich nicht. Er sei mit dem Flugzeug von New Delhi über Moskau nach Belgrad geflogen. Dort habe er mit der Schlepperorganisation Kontakt aufgenommen. Seine Reise nach Serbien sei legal gewesen. Für die Schleppung von Serbien nach Österreich habe seine Familie 800.000 Rupien bezahlt. Woher seine Familie das Geld habe, wisse er nicht. Die letzte Nacht vor der Ausreise sei er an der Heimatadresse im Dorf XXXX aufhältig gewesen. Dabei handle es sich um ein Einfamilienhaus, bestehend aus 3 Zimmern, einer Küche, einem Bad und einem Vorraum. Darüber hinaus würden sie keine Grundstücke besitzen. Ein Grundstück sei Ende 2017, zur Finanzierung des Schleppers, verkauft worden. Die Frage, ob er sohin bereits Ende 2017 an eine Ausreise gedacht habe, verneinte der BF und gab er an, vorerst hätten sie damit das Visum seines Bruders für Dubai bezahlt. Wer das Geld für seine Ausreise bezahlt habe, wisse der BF nicht, sein Onkel habe die Ausreise nach Serbien organisiert. Bis Serbien sei er legal, unter Vorweisung seines indischen Reisepasses gereist. Diesen habe er in Serbien dem Schlepper gegeben, welcher gesagt hätte, dass es besser sei, wenn er im Zuge des Asylverfahrens keine Dokumente vorweisen könne. Aufgefordert, seine Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre in der Heimat chronologisch und lückenlos zu nennen, gab der BF an, er habe immer im Dorf XXXX , Bezirk Amritsar, in der Provinz Punjab gelebt.

Weiters gab der BF in der Einvernahme wie folgt an (F: Frage des BFA, A: Antwort des BF):

„(...)

F.: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft?

A.: Nein.

 

F.: Standen Sie je vor Gericht.

A.: Nein.

 

F.: Waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert?

A.: Nein.

 

F.: Hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat.

A.: Nein.

 

F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.

A.: Nein.

F.: Sind oder waren Sie politisch tätig.

A.: Nein.

 

F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei.

A.: Nein.

 

F.: Sind Sie Mitglied einer Organisation.

A.: Nein.

 

F.: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, das heißt einem Club oder Verein.

A.: Nein.

 

F.: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses Probleme?

A.: Nein.

 

F.: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit.

A.: Nein.

 

F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)

A.: Nein.

 

F.: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil.

A.: Nein.

(...)“

Befragt, warum er sein Heimatland verlassen habe bzw. einen Asylantrag gestellt habe, brachte der BF wie folgt vor:

„(…)

A.: Meine Volksgruppe – die Sikh – hat Probleme mit der indischen Regierung. Seit 1984 gibt es eine Freiheitsbewegung – jedes Jahr am 05.06. machen wir eine Demonstration an die Erinnerung an diesen Tag. Am 05.06.2016 habe ich mit meiner Schulklasse und den Lehrern an eine Demonstration teilgenommen. Wir wurden von der Polizei angehalten und geschlagen. Es gab viele Verletzte. Seit dem Jahr 2016 habe ich ein Glasauge. Während ich im Krankenhaus war, kam unser Führer XXXX und er hat dann dafür gesorgt, dass ich im Krankenhaus zwei Tage lang gut behandelt wurde. Am 08.06.2016 war in der Stadt Ludhiana. Ich wurde von der Polizei angehalten, zur Polizeistation gebracht und dort war ich zwei Tage in Gewahrsam. Unser Führer XXXX hat gute Beziehungen zur Polizei und hat mir geholfen. Dann wurde ich entlassen. Am 11.06.2016 kam die Polizei zu meinen Eltern. Meine Eltern fühlten sich von der Polizei bedroht. Das ist alles, was ich zu meinen Fluchtgründen sagen habe. Ich habe den Wunsch in Österreich zu bleiben und ich wünsche mir Unterstützung.

 

F.: Welche Unterstützung meinen Sie.

A.: Ich brauche eine Versorgung, ich leide wirtschaftliche Not. Ich werde derzeit im Tempel in der XXXX betreut. Dort wurde mir aber gesagt, ich solle etwas unternehmen. Normalerweise verlangen diese dort Miete, aber ich habe bislang noch keine Miete bezahlt.

 

F.: Wie alt waren Sie damals als Sie an der Demonstration im Jahr 2016 teilnahmen.

A.: Ich war damals 10 Jahre alt.

 

F.: Sie wollen behaupten, dass die Polizei einem 10jährigen Kind ein Auge ausgeschlagen und dieses eingesperrt hat und sie wollen behaupten, dass Sie als Zehnjähriger als „Freiheitskämpfer“ aufgetreten sind – und von den Sicherheitskräften dermaßen ernstgenommen worden sind, dass Sie festgenommen worden sind, wiederum freigelassen worden sind und seither polizeilich gesucht werden.

A.: Ich gebe nunmehr an, dass ich damals 15 Jahre alt (ich schätze das so).

 

F.: Das ist genauso unglaubhaft, wie Ihre Angaben, dass sie damals 10 Jahre alt waren. Wenn Sie im Jahr 2016 fünfzehn Jahre alt sind, sind Sie XXXX und nicht XXXX geboren.

A.: Ich bleibe dabei.

 

F.: In welchem Alter haben Sie das Glasauge bekommen.

A.: Bitte rechnen Sie sich dieses Datum selbst aus.

F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben.

A.: Nein.

 

F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert.

A.: Ja.

 

F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten.

A.: Ich werde von der Polizei seit dem Jahr 2016 gesucht. Wenn ich in meine Heimat zurückkehre, werde ich festgenommen.

 

F.: Warum sollten Sie von der Polizei festgenommen werden, wenn Sie in die Heimat zurückkehren.

A.: Ich bin davongelaufen, deswegen werde ich festgenommen.

 

V.: Sie haben die Heimat auf legalem Wege im Besitz und unter Vorweisung des eigenen authentischen Reisepasses verlassen Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.

A.: Nein. Ich möchte ausführen, dass, wenn ein Sikh in Indien mit einem Hindu in Steit gerät und der Sikh Anzeige erstattet, der Hindu Recht bekommt.

 

F.: Warum sind Sie dann nicht bereits früher (z.B. im Jahr 2016) aus der Heimat ausgereist, wenn Sie seither von der Polizei gesucht werden.

A.: Ich habe an verschiedenen Stellen gewohnt.

 

F.: Wo haben Sie seit 2016 gewohnt.

A.: Ich lebte im Bezirk Chandighar und im Bezirk Amritsar in verschiedenen Sikh Tempeln XXXX .

 

V.: Sie sagten eingangs, Sie hätten bis Ende 2018 (oder Ende 2019) im Tempel XXXX

 

Ich habe in diesen Tempel auf der Trommel gespielt und an die Menschen vor dem Tempel Essen verteilt – ich habe in dieser Zeit keinen Religionsunterricht genommen. Mit anderen Worten, ich habe nicht bis Ende 2018 oder Ende 2019, sondern nur bis Mitte Juni 2016 Religionsunterricht genommen.

 

F.: Während dieser Zeit, also von Mitte Juni 2016 bis zu Ihrer Ausreise hat die Polizei Sie nicht gefunden.

A.: Nein, ich wurde von der Polizei in dieser Zeit (Mitte Juni 2016 bis April 2019) nicht behelligt.

 

F.: Wann haben Sie die Heimat nun verlassen.

A.: Ich flog am 24.06.2019 von Delhi über Moskau (Zwischenlandung) nach Belgrad. Ich habe die Heimat auf legalem Wege verlassen.

(…)“

 

Zu seinem Leben in Österreich gab der BF an, dass er hier niemanden habe. Er lebe im Tempel. Der Verein XXXX komme für seinen Lebensunterhalt auf. Er sei krankenversichert. In Österreich/Europa habe er keine Verwandten, sondern habe er hier nur einen indischen Bekannten. Er sei in keinem Verein tätig und besuche er aktuell keinen Deutschkurs. Er lebe von der Grundversorgung. Der BF arbeite nicht. Er habe keine Probleme mit den Gesetzen in Österreich und bejahte der BF, sämtliche Gründe, die ihn veranlasst hätten sein Heimatland verlassen zu haben, vollständig geschildert zu haben. An einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen habe er kein Interesse.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.).

Im Bescheid wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die Identität des BF nicht feststehe. Er täusche bewusst hinsichtlich seines wahren Lebensalters. Der BF gehöre der Glaubensgemeinschaft der Sikh und der Volksgruppe der Punjabi an. Er habe 10 Jahre lang die Grundschule besucht und keinen Beruf ausgeübt. Er stamme aus dem Dorf XXXX , Bezirk Amritsar, Provinz Punjab. Der BF sei strafrechtlich unbescholten, nicht selbsterhaltungsfähig und nicht integriert. Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach. Sein Aufenthalt sei von 21.04.2020 bis 08.05.2020 unbekannt gewesen. Von der Grundversorgung habe er sich abgemeldet. Er lebe derzeit von der Unterstützung durch Landsleute im Sikh Tempel. Er habe keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht und auch nicht festgestellt werden können. Sein Ausreisegrund sei nicht glaubhaft. Der BF hab nicht angeben können, wann das fluchtauslösende Ereignis genau passiert sei bzw. in welchem Lebensalter er sich befunden habe. Laut seinen eigenen Angaben sei dies schon im Jahr 2016 - sohin vor über 3 Jahren – passiert. Der BF habe auch sein Lebensalter verschleiert. Seine Angaben, wonach er als 10-jähriger wegen der Teilnahme an einer Demonstration von der Polizei dermaßen misshandelt worden sei, dass ihm seither ein Auge fehle, würde kein nachvollziehbares und der Logik folgendes Verhalten der indischen Polizei widerspiegeln. Auch sei nicht logisch, dass er von der indischen Polizei gesucht werde, weil er davongelaufen sei, zumal er mit einem Reisepass über den Luftweg ausgereist sei. Der BF habe auch nicht angegeben, dass seine Verwandten in Indien Probleme hätten. Es müsse von einem missbräuchlichen Asylantrag aus rein wirtschaftlichen Gründen ausgegangen werden. Der BF wäre bei einer Rückkehr auch keiner realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt oder würde für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Er würde nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten. Der BF sei ledig, kinderlos und verfüge über Verwandte in der Heimat. Er sei ein selbsterhaltungsfähiger, gesunder Mann und könne jedwede berufliche Tätigkeit annehmen oder eine Tätigkeit in einem Sikh-Tempel aufnehmen bzw. sich von seinen Eltern unterstützen lassen. Er leide an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen, nehme keine Medikamente und trage eine Augenprothese. Etwaige in Zukunft notwendige Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten stünden ihm in der Heimat offen. In Österreich habe er keine Verwandten. Er verfüge über keinerlei Deutschkenntnisse, arbeite nicht und lebe von Unterstützung des Sikh Tempels. Der BF sei krankenversichert. Er sei nicht in einem Verein oder ehrenamtlich tätig. Es sei keine Integrationsverfestigung gegeben und daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass gemäß Art. 11 Abs. 1 der RL 2008/115/EG Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen würden, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt worden sei. Dies sei im Fall des BF erfüllt, da gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltes, seiner Lebensumstände und seiner privaten und familiären Anknüpfungspunkte ergebe, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das Einreiseverbot sei dringend geboten. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im Bescheid ausgeführt, dass der BF die Behörde bewusst über sein wahres Lebensalter täusche. Er behaupte, am XXXX geboren worden zu sein und stütze sich dabei auf die Angaben seiner Eltern. Seine Angaben würden nicht mit seinen Aussagen über seine Schulbildung zusammenpassen und könne er auch nicht angeben, welches Geburtsdatum in seinem Pass stehe. Auf Vorhalte reagiere er ausweichend. Somit könne nur davon ausgegangen werden, dass der BF die Behörde hinsichtlich seines wahren Geburtsdatums und somit hinsichtlich seiner Identität täusche. Zudem habe er keine Fluchtgründe vorgebracht, aus denen hervorgehe, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd GFK drohe. Für das BFA stehe fest, dass dem BF bei einer Rückkehr keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei und die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Es sei ihm zumutbar den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.

8. Gegen diesen Bescheid des BFA erhob der BF fristgerecht Beschwerde und wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es wurde ausgeführt, dass die Eltern des BF Bedienstete des örtlichen Tempels und Anhänger der Unabhängigkeitsbewegung Kahlistans gewesen seien, welche für einen unabhängigen Sikh-Staat auf dem Territorium des Punjab eintreten würden. Der BF habe 10 Jahre lang die Schule besucht und danach in dem Tempel, in welchem seine Eltern gearbeitet hätten, Religionsunterricht genommen. Im Rahmen einer Demonstration, an welcher der BF und seine Klassenkameraden, zum Jahrestag der Operation Blue Star im Zuge derer im Jahr 1984 nach Angaben der Sikhs bis zu 5.000 Religionsangehörige von der indischen Armee getötet worden seien, teilgenommen hätten, sei es zu dem Ereignis gekommen, welches in der Folge zur Flucht aus der Heimat geführt habe. Die indische Polizei sei 4 Mal zu ihm nach Hause gekommen und habe nach dem BF gefragt. Wie der BF zuletzt erfahren habe, sei sein Vater ebenso von der Polizei in Gewahrsam genommen und am 02.04.2020 in Polizeigewahrsam umgebracht worden. Der BF habe nach den Ereignissen im Juni 2016 nicht mehr zu Haues leben können, sondern habe er immer wieder seinen Aufenthaltsort gewechselt und in verschiedenen Tempeln gelebt. Nachdem die indischen Behörden nicht aufgehört hätten, nach dem BF zu suchen, habe er keine andere Wahl gesehen als das Land zu verlassen. Betreffend die Beweiswürdigung der Behörde wurde ausgeführt, es sei richtig, dass es Unstimmigkeiten in zeitlicher Hinsicht gebe. Der BF habe sich betreffend sein Geburtsdatum auf die Angaben seiner Mutter gestützt. Das Ergebnis der Altersfeststellung weiche davon lediglich 1 Monat und 6 Tage ab. Diese relativ geringe Abweichung könne noch im Rahmen des möglichen Spielraums einer medizinischen Altersfeststellung sein, bei welcher nie ein zu 100% genauer Geburtstermin festgestellt werden könne. Zu den weiteren zeitlichen Angaben habe der BF meist nur ungefähre Schätzungen abgegeben und handle es sich dabei nicht um genaue Angaben. Dies habe er auch gesagt und habe er im Kopf nachrechnen müssen, um zumindest die geforderten ungefähren Angaben machen zu können. Der BF sei zum Zeitpunkt des fluchtauslösenden Ereignisses noch ein Kind gewesen, bei der Einvernahme nervös gewesen und tue er sich generell bei der genauen zeitlichen Einordnung von Ereignissen schwer. So sei es zu den ungefähren zeitlichen Angaben gekommen, die teilweise zueinander gesehen nicht 100% stimmig gewesen seien. Dies sei nicht die Absicht des BF gewesen und heiße nicht, dass er nicht die Wahrheit zu seinen Fluchtgründen gesagt habe. Wenn das BFA argumentiere, es sei nicht logisch nachvollziehbar, dass die indische Polizei mit solcher Härte gegen Kinder vorgehe, so sei dies dennoch passiert und handle es sich aus Sicht der Polizei nicht um irgendwelche Kinder, sondern Religionsschüler aus einem Tempel, welcher von Anhänger der Khalistan-Bewegung geführt werde, die zum Gedenken an die Märtyrer des Massakers vom Juni 1984 protestiert hätten. Aus Sicht der Polizei handle es sich dabei um eine verbotene Veranstaltung von separatistischen Terroristen, was sie keinesfalls seien. Deshalb handle es sich beim Vorgehen der Polizei gegen friedliche Demonstranten um asylrelevante Verfolgung aus politischen/religiösen Gründen. Es seien zwar 60% der Einwohner des Punjabs Sikhs, davon seien aber nicht alle Anhänger von XXXX und somit Anhänger einer Abspaltung des Punjabs von Indien. Die Anhänger des zum Zeitpunkt des fluchtauslösenden Ereignisses im Jahr 2016 den Chief Minister stellenden Shiromani Akali Dal Badal (SAD) seien nicht so streng religiös wie die Anhänger von XXXX und seien auch keine offenen Verfechter einer Abspaltung. Obwohl ihre Bewegung friedlich sei, würde sie von den gegnerischen Fraktionen oft ins Eck von separatistischen Terroristen gestellt werden. Da ihre politischen Gegner der SAD die politische Macht im Punjab innegehabt hätten, hätten sie auch die Kontrolle über die Polizei gehabt. Es sei daher unrealistisch zu glauben, der BF hätte nur in eine andere Polizeistation gehen müssen, um zu seinem Recht zu kommen. Da sich das BFA nicht näher mit den vorgebrachten Problemen in Indien rund um die Unabhängigkeitsbewegung von Khalistan auseinandergesetzt habe, werde zum Nachweis dafür, dass es zum Jahrestag der Operation Blue Star immer wieder zu blutigen Auseinandersetzungen komme, auf einen Artikel der britischen Nachrichten-Website „Telegraph“ vom 06.06.2014 hingewiesen. Weiters sei es für Angehörige der Sikh schon aufgrund des auffallend optischen Erscheinungsbildes nicht möglich, unerkannt in einem anderen Landesteil eine sichere IFA zu finden. Dem BF sei daher keine andere Wahl geblieben als zu fliehen, um nicht erneut willkürlicher Polizeigewalt ausgesetzt zu sein. Die herangezogenen Länderberichte würden die Angaben des BF bestätigen. Vor allem Gruppierungen mit separatistischen Tendenzen würden im Fokus der Polizei stehen und werde mit großer Härte gegen solche Gruppen vorgegangen. Diese würden als Terroristen bezeichnet werden und habe die Polizei auch eine Vielzahl von Befugnissen, um gegen diese Gruppen vorzugehen. Es komme laufend zu Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei, welche oftmals ungesühnt bleiben würden. Der BF habe im Verfahren gleichbleibend ausgesagt, im Kindesalter aufgrund der Teilnahme an einer friedlichen (wenn auch von der Polizei nicht gebilligten) Demonstration von der indischen Polizei derart geschlagen worden zu sein, dass er sogar ein Auge verloren habe. Es handle sich dabei um eine asylrelevante Verfolgung und auch um eine derart überschießende Gewaltanwendung, dass von relevanter Intensität der Verfolgungshandlung und dadurch ausgelöst von Furcht vor weiterer Verfolgung ausgegangen werden könne. Falls dem Vorbringen dennoch keine Asylrelevanz beigemessen werde, werde die Zuerkennung von subsidiärem Schutz beantragt, da eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu befürchten sei. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der BF bereits jetzt keine Mittel aus der staatlichen Grundversorgung beziehe, gerade Deutsch lerne, in der Gemeinschaft des Sikh-Tempels helfe und bereits einige Freundschaften/Bekanntschaften geschlossen habe. Die Rückkehrentscheidung sei daher auf Dauer für unzulässig zu erklären. Auch die Begründung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei nicht nachvollziehbar, zumal der BF nicht versucht habe über seine Identität oder Staatsangehörigkeit zu täuschen bzw. die Annahme, er habe keinen Verfolgungsgrund vorgebracht, aktenwidrig sei. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass sich das BFA im Spruch des Bescheides auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG stütze, in der rechtlichen Beurteilung aber nicht mehr näher auf diese Rechtsgrundlage eingegangen werde, weshalb jegliche Begründung fehle. Der BF beziehe keine Mittel aus der Staatskasse, sondern werde von einem Verein unterstützt und lebe im Sikh-Tempel. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der BF aufgrund von Mittellosigkeit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Soweit dazu auf die RL 2008/115/EG verwiesen werde, so sei darauf hinzuweisen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Unrecht erfolgt sei und daher auch dieser Grund für die Verhängung des Einreiseverbotes wegfalle. Das BFA habe auch keinen Grund dafür angeführt, weshalb die höchstmögliche Dauer (5 Jahre) verhängt worden sei. Der BF sei erst 18 Jahre, nie straffällig geworden und habe er aus einem plausiblen Grund seine Heimat verlassen.

9. Am 16.07.2020 langte die Beschwerdevorlage sowie der Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein.

10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom 21.07.2020, GZl.: W142 2233033-1/5Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Revision wurde gemäß Art. 133 B-GV für nicht zulässig erklärt.

11. Am 07.06.2021 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, seine Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin für die Sprache Punjabi teilnahmen.

In der Verhandlung brachte der BF wie folgt vor:

[...]

„R: Sind Sie gesund? Können Sie der Verhandlung folgen?

BF: Ja, ich bin gesund.

 

R: Verstehgen Sie die D gut?

BF: Ein wenig, ja.

 

R: Was heißt ein wenig?

BF: Ich verstehe sie.

 

Die RV legt eine Arbeitserlaubnis vor, diese wird in Kopie als Beilage A zum Akt genommen.

 

R: Haben Sie Verwandte in Österreich?

BF: Meine Schwester.

 

R: Wie heißt Ihre Schwester?

BF: XXXX .

 

R: Welchen Aufenthaltsstatus hat Ihre Schwester?

BF: Sie ist hier geboren.

 

R: Wann ist sie geboren?

BF: Ich habe sie hier kennengelernt.

 

R: Ist das Ihre Halbschwester?

BF: Sie ist nicht mit mir verwandt, aber ich sehe sie so wie meine Schwester.

 

R: Ich habe Sie nach Ihren Verwandten gefragt!

BF: Sonst habe ich keine Verwandte hier.

 

R: Das heißt, Frau XXXX ist Ihre Freundin!

BF: Ok.

 

R: Haben Sie Geschwister die in der EU leben?

BF: Nein.

 

R: Können Sie mir auf Deutsch erzählen wie ein typischer Tag hier in Österreich aussieht?

BF: Ich spreche kein Deutsch.

 

R: Welche Sprachen sprechen Sie?

BF: Punjabi.

 

R: Haben Sie in Indien eine Schule besucht?

BF: Ja.

 

R: Was haben Sie für eine Schule besucht?

BF: In meinem Dorf, dort wo ich gelebt habe.

 

R: Wie viele Jahre haben Sie die Schule besucht?

BF: Ich ging 10 Jahre in die Schule.

 

R: Welche Schule haben Sie nun genau besucht?

BF: Dort wo ich gelebt habe, im Dorf.

 

R: Was ist das für eine Schule?

BF: Eine Volksschule.

 

R: Sie haben 10 Jahre eine Volksschule besucht?

BF: Ich ging dort in die Schule und so weiter.

 

R: Was ging so weiter?

BF: Zuerst Volksschule und dann die höhere Schule.

 

R: Wie lange haben Sie dann die Volksschule besucht?

BF: Das ist nicht so getrennt, da steht nur, dass ich in die Schule gegangen bin.

 

R: In welchem Dorf haben Sie in Indien gelebt?

BF: XXXX .

 

R: In welcher Provinz? In welchen Teil von Indien?

BF: In Amritsar.

 

R: Wann haben Sie Indien genau verlassen?

BF: 2019.

 

R: Können Sie ein genaueres Datum angeben?

BF: Am 24.01.2019.

 

R: Wie lange haben Sie gebraucht bis Sie nach Österreich gekommen sind?

BF: Ein Jahr habe ich gebraucht.

 

R: Wo haben Sie sich während dieses Jahres genau aufgehalten?

BF: In verschiedenen Ländern, hinten nach.

 

R: Was soll das heißen?

BF: Zuerst Armenien.

R: Von wann bis wann waren Sie in Armenien?

BF: Ich habe es nicht mehr in Erinnerung.

 

R: In welchen Ländern waren Sie noch aufhältig bevor Sie nach Österreich gekommen sind?

BF: In Serbien und von Serbien direkt hier her.

 

R: Wie lange waren Sie in Serbien aufhältig?

BF: Vier Tage.

 

R: Wie sind Sie von Indien nach Armenien gelangt?

BF: Mit dem Flugzeug.

 

R: Hatten Sie ein Visum oder wie hat es ausgesehen?

BF: Der Schlepper hat das organisiert.

 

R: Wieso habe Sie bei der Erstbefragung mitgeteilt, dass Sie in Serbien sechs bis sieben Monate waren, heute sagen Sie, Sie waren lediglich vier Tage in Serbien aufhältig.

BF: Ich habe es nicht mehr in Erinnerung.

 

R: Was war der Grund, wieso haben Sie Ihr Heimatland verlassen?

BF: Weil ich verfolgt und geschlagen wurde.

 

R: Wer hat Sie verfolgt und geschlagen?

BF: Diejenigen, die gegen unsere Religion sind, die gegen den Sikhismus sind.

 

R: Können Sie das detaillierter schildern?

BF: Die Sikh Gemeinde wird in Indien nicht akzeptiert. Unsere Religion wird dort nicht akzeptiert. Wenn wir einen Feiertag im sikhistischen Glauben feiern, dann werden die Leute, die eine andere Religion haben, wie z.B. die Hindus oder andere religiöse Gemeinschaft, werden wir verfolgt und diskriminiert. Weder wird uns Schutz gewährt, noch werden wir in Frieden gelassen. Wir werden immer diskriminiert und verfolgt.

 

R: Wann sind Sie konkret geschlagen worden? Können Sie sich erinnern?

BF: Ich wurde am 06. Juni 2016 geschlagen. Wir wollten den Tag gedenken, an die Personen, die 1984 getötet wurden, die wir als Märtyrer feiern. Als wir dort hingingen, wir waren auf dem Weg zum goldenen Tempel um zu beten und um ihnen zu gedenken. Jedoch gab es dort Leute, die dagegen waren und gegen den Sikhismus sind. Diese Personen verübten einen Anschlag auf uns.

 

R: Wie viele Personen waren anwesend, um zu gedenken?

BF: Die Personen, die von unserer religiösen Community sind. In der Community sind sehr viele Leute. Es waren ca. 150-200 Personen.

 

R: Wurden Sie verletzt? Was ist genau passiert?

BF: Ja, ich wurde plötzlich angegriffen. Die ganze Menschenmasse wurde plötzlich angegriffen.

 

R: Was war dann?

BF: Sie haben nicht einmal Frauen und Kinder in Ruhe gelassen, sie haben alle angegriffen, die sie zu Gesicht bekommen haben. Es wurden alle angegriffen. Ich wurde mit einem Schlagstock an meinen Augen getroffen. Seitdem habe ich solche Augen.

 

R: Wer hat mit dem Schlagstock auf Sie getroffen? Was waren das für Menschen?

BF: Ich weiß es nicht genau, es war auch die Polizei dabei.

 

R: Was genau ist dann passiert? Sind Sie ins Krankenhaus gekommen?

BF: Nein, es war nicht so, dass ich dort hingebracht wurde, ich bin vier Tage lang dortgeblieben wo ich geschlagen wurde. Wir alle, die betroffen waren, haben dort demonstriert.

 

R: Das heißt Sie sind dann vier Tage lang auf der Straße geblieben? Oder wie sah das aus?

BF: Wir sind etwas weg vom Vorfallsort gegangen, unsere Hauptführer der Sikh-Community haben das organisiert, wir haben dort protestiert.

 

R: Was heißt „etwas weit weg vom Vorfallsort“?

BF: Wir wurden danach einzeln zu Spitälern gebracht.

 

R: Sie sagen Sie sind nicht weit weg vom Vorfallsort gebracht worden und waren dann dort vier Tage lang aufhältig. Waren Sie vier Tage lang auf der Straße?

BF: Vier Tage waren wir dort auf der Straße und haben demonstriert. Danach kamen die Führer unserer Community. Sie erfuhren von dem Anschlag. Uns wurde nur von den Führern geholfen, sie haben uns Essen und Trinken zur Verfügung gestellt und ins Spital gebracht.

 

R: Wie lange waren Sie dann im Spital aufhältig?

BF: Ich war im Spital und meine Augen wurden behandelt. Ich wusste nichts mehr, ich kann mich an nichts mehr erinnern.

 

R: Wieso können Sie sich nicht daran erinnern, wie lange Sie im Spital waren?

BF: Weil ich stärker am Kopf geschlagen wurde.

 

R: Die Ärzte müssen mit Ihnen gesprochen haben oder auch Krankenschwestern.

BF: Nur die Community also der Führer der Community hat uns geholfen. Die bedürftigen und Verletzten wurden behandelt.

 

R: Wieso wissen Sie nicht, wie lange Sie im Spital aufhältig waren? Es muss jemand mit Ihnen gesprochen haben, wie Ärzte oder Krankenschwestern?

BF: Ich wusste ja selbst nicht mehr, ob ich am Leben bin oder nicht. Wir wollten ja nur unseren religiösen Feiertag feiern gehen.

 

R: Bitte beantworten Sie die Fragen!

BF: Ich war ungefähr eine Woche dort.

 

R: In welchem Spital waren Sie aufhältig?

BF: Ich kann mich an den Namen des Spitals nicht erinnern.

 

R: Welche Verletzungen hatten Sie konkret?

BF: In der linken Gesichtshälfte, von den Augen bis daher (der BF zeigt auf die linke Seite des Kopfes).

R: Mussten Sie operiert werden?

BF: Nein, ich hatte Probleme mit den Augen, mir wurde ein künstliches Auge gesetzt.

 

R: Ist das ein Glasauge?

BF: Das weiß ich nicht.

 

R: Das ist im Jahr 2016 passiert?

BF: Ja.

 

R: Warum sind Sie erst im Jahr 2019 ausgereist?

BF: Als ich wieder gesundheitlich stabil war, die Community, die ganze Sikh-Gemeinschaft hat demonstriert. In einzelnen Städten, Distrikten, in Punjab wurde danach demonstriert.

 

R: Haben Sie dann wieder mitdemonstriert?

BF: Ja. Danach wurden wir wieder verfolgt.

 

R: Was war dann der auslösende Moment, dass Sie sagten Sie verlassen Indien?

BF: Als wir erneut demonstriert haben und wieder geschlagen wurden, haben wir unsere Stimmen erhoben und haben für die Gerechtigkeit gekämpft.

 

R: Wieso haben Sie dann Indien verlassen und nicht weiter gekämpft?

BF: Weil ich verfolgt wurde.

 

R: Die anderen sind auch mitverfolgt worden, nicht nur Sie.

BF: Es wurden alle verfolgt und belästigt, ich ebenso. Es waren nur noch 10 Personen, wenn ich nicht geflüchtet wäre, dann hätte man mich auch geschnappt.

 

R: Haben Sie Geschwister?

BF: Ja.

 

R: Wie viele Geschwister haben Sie?

BF: Wir sind zwei Brüder.

 

R: Können Sie mir die Namen nennen?

BF: XXXX (siehe Beilage B). Mein anderer Bruder heißt XXXX (siehe Beilage B).

 

R: Wo leben diese zwei Brüder?

BF: Sie habe Indien verlassen.

 

R: Wo lebt XXXX ?

BF: In Dubai, seit ca. vier Jahren.

 

R: Und Ihr Bruder XXXX ?

BF: In Australien, seit ca. sechs Monaten.

 

R: Haben Sie auch noch Schwestern?

BF: Doch, aber sie ist nicht meine leibliche Schwester.

 

R: Was ist sie dann?

BF: Es ist die Cousine, die Tochter vom Onkel.

 

R: Können Sie mir den Namen Ihrer Cousine aufschreiben? Können Sie mir den Namen Ihrer Mutter und Ihres Vaters aufschreiben?

BF: XXXX heißt meine Cousine (siehe Beilage B). Meine Mutter heißt XXXX und mein Vater heißt XXXX (siehe Beilage B).

 

R: Wie viele Onkel und Tanten haben Sie?

BF: Mein Onkel väterlicherseits heißt XXXX und dessen Frau heißt XXXX (siehe Beilage B). Der andere Onkel väterlicherseits heißt XXXX und dessen Frau heißt XXXX (siehe Beilage B).

 

R: Haben Sie mütterlicherseits auch noch Onkel und Tanten?

BF: Meine Mutter hat drei Brüder und zwei Schwestern.

 

R: Leben die alle in Indien?

BF: Ja.

R: Wo genau?

BF: Sie leben weiter entfernt von meinem Heimatdorf. Ein Bruder meiner Mutter lebt in Amritsar, einer lebt in Kofkar, einem Dorf und der dritte Bruder lebt in einem Sikh-Tempel.

 

R: Wo ist dieser Sikh-Tempel?

BF: Er ist in XXXX .

 

R: Und die zwei Schwestern Ihrer Mutter?

BF: Sie leben in einem Dorf namens XXXX .

 

R: Wo leben die Onkel und Tanten väterlicherseits in Indien?

BF: In XXXX und der andere in meinem Heimatdorf. Der in meinem Heimatdorf lebt, heißt XXXX .

 

R: Wieso können alle Ihre Verwandte in Indien leben und Sie nicht?

BF: Sie kommen alle nicht zu uns. Wir haben kein kommen und kein gehen.

 

R: Wo leben Ihre Eltern derzeit?

BF: Mein Vater ist verstorben. Als ich hier herkam, habe ich es erfahren, dass er verstorben ist.

 

R: Wo lebt Ihre Mutter derzeit?

BF: In verschiedenen Sikh-Tempeln.

 

R: Wieso lebt sie in verschiedenen Sikh-Tempeln?

BF: Meine Eltern haben in verschiedenen Sikh-Tempeln gearbeitet.

 

R: In welchem Jahr haben Sie die Schule beendet?

BF: Ca. im Jahr 2015 oder 2016.

 

R: Was haben Sie danach gemacht, nachdem Sie die Schule beendet haben?

BF: Nachdem ich hierherkam?

 

R: Sie haben die Schule im Jahr 2015 oder 2016 abgeschlossen.

BF: Ja.

 

R: Was haben Sie danach gemacht um Ihren Lebensunterhalt zu verdienen?

BF: Ich war mit meiner Community und habe den Anweisungen gefolgt. Ich habe ein indisches Musikinstrument spielen gelernt. Ich habe die Gebete, die man im Sikh-Tempel spricht, erlernt.

 

R: Warum haben Sie dieses nicht schon vorher gelernt?

BF: Davor war ich nicht so gebunden, ich habe es nicht gelernt.

 

R: Wann haben Sie begonnen die Schule zu besuchen? Können Sie mir das Jahr nennen?

BF: Es war 2004 oder 2005.

 

R: Wie alt waren Sie, als Sie begonnen haben die Schule zu besuchen?

BF: Ich weiß es nicht mehr. Ich ging mit meinem Bruder in die Schule. Ich bin mit ihm in die Schule gegangen, in die Klasse, in die er gegangen ist.

 

R: Wie konnten Sie sich ernähren? Wer hat Ihren Lebensunterhalt bezahlt?

BF: Die Sikh-Community, meine Eltern haben dort gearbeitet.

 

R: Wieso haben Sie vor dem Bundesamt angegeben, dass Sie im Jahr 2013 die Schule abgeschlossen haben?

BF: Damals hatte ich einen pakistanischen Dolmetscher, ich habe ihm geantwortet, aber er hat mich nicht ganz verstanden und er hat mich nie aussprechen lassen.

 

R: Was glauben Sie, was würde Ihnen passieren, wenn Sie nach Indien zurückkehren müssten?

BF: Das was mit meinem Vater geschehen ist, wird mir ebenso zustoßen.

 

R: Was ist Ihrem Vater passiert?

BF: Ich habe nur erfahren, dass er verstorben ist, wie das zustande kam, weiß ich nicht.

 

R: Wieso sind Sie nicht in einen anderen Teil von Indien gezogen? Indien ist sehr groß und dort leben 1,4 Milliarden Menschen.

BF: Ich habe es versucht, ich war auch in Neu-Delhi. Wenn ich dort lebe, werde ich nach einem Ausweis gefragt mit dem geht man direkt zur Polizei. Dort muss man von der Polizei flüchten.

 

R: Das heißt, Sie können in Indien nicht leben, weil Sie keinen Ausweis haben?

BF: Es gibt hier das Meldewesen, dort ist es so, wenn ich Unterkunft nehme, dann werde ich von meinem Unterkunftgeber nach einem Ausweis gefragt. Er nimmt die Daten auf und registriert meine Daten bei der Polizei.

 

R: Ich verstehe immer noch nicht, warum Sie nicht in einem anderen Teil von Indien leben können.

BF: Meine Mutter selbst lebt in verschiedenen Sikh-Tempeln. Sie hat gesehen, dass mein Leben in Gefahr war und es wurde meine Ausreise organisiert.

 

R: Ihre Mutter hat Ihre Ausreise organisiert?

BF: Nein, sie hat gesehen, dass ich in Gefahr bin und gesucht werde. Ich bin selbst ausgereist.

 

R: Wie viel haben Sie für Ihre Ausreise bezahlt?

BF: Das hat die Familie meiner Mutter bezahlt. Ich weiß es nicht.

 

R: Wer hat die Ausreise organisiert?

BF: Ich und meine Freunde, die es gibt.

 

R: Welche Freunde haben Ihnen geholfen die Ausreise zu organisieren?

BF: Diejenigen die auch verletzt wurde, wir haben uns alle vereinigt.

 

R: Das heißt Sie sind gemeinsam aus Indien ausgereist?

BF: Nein, es war so, dass an einem Tag z.B. zwei geflüchtet sind und an einem anderen Tag mehrere oder ein Einzelner.

 

R: Von wo genau sind Sie abgeflogen?

BF: Von Delhi bis Armenien.

 

R: Wie ging es weiter? Sind Sie in Armenien aus dem Flugzeug ausgestiegen?

BF: Ja.

 

R: War es ein Direktflug von Delhi bis Armenien?

BF: Ja, es war ein Direktflug.

 

R: Wo sind Sie in Armenien gelandet?

BF: In der Hauptstadt Jerewan.

 

R: Was haben Sie dann gemacht?

BF: Dort habe ich sechs Monate verbracht.

 

R: Was haben Sie dort sechs Monate gemacht?

BF: Ich habe ein wenig gearbeitet und das Geld gespart.

 

R: Was haben Sie gearbeitet?

BF: Als Hilfsarbeiter, z.B. als Maurer.

 

R: Wieso sind Sie nicht in Armenien geblieben?

BF: Der Schlepper sagte uns, dass wir hier nicht durchgehend bleiben werden. Man braucht dort kein Visum für die Einreise.

 

R: Wie sind Sie von Armenien nach Österreich gelangt?

BF: Der Schlepper hat danach einen Flug bis nach Serbien organisiert.

 

R: Wie lange waren Sie dann in Serbien aufhältig?

BF: In der Früh um ca. 6 Uhr hatte ich meinen Flug, am Abend war ich schon weg.

 

R: Was meinen Sie damit, dass Sie am Abend schon weg waren?

BF: Ich meine damit, dass ich am Abend in Serbien ankam.

 

R: War das ein Direktflug?

BF: Nein, in Moskau hatten wir einen Transit.

 

R: Wo sind Sie in Serbien gelandet?

BF: In Belgrad.

 

R: Wann war das als Sie in Belgrad gelandet sind?

BF: In Belgrad kam ich ca. im Oktober oder November an.

 

R: In welchem Jahr?

BF: 2019.

 

R: Haben Sie dann sofort Belgrad verlassen, um nach Österreich zu reisen?

BF: Nein, ich war ca. 1,5 Monate in Belgrad.

 

R: Was war dann?

BF: Ich habe danach einen pakistanischen Schlepper kennengelernt. Ich hatte dort keine Unterkunft und kein Geld für meine Versorgung. Ich bin danach mit der Schlepperunterstützung und mit einem Container hier hergelangt.

 

R: Was haben Sie 1,5 Monate in Belgrad gemacht?

BF: Gar nichts, ich habe nach einer Arbeit gesucht, damit ich mir Essen leisten kann.

 

R: Haben Sie eine Arbeit gefunden?

BF: Nein.

 

R: Wie konnten Sie dann leben? Wie war das möglich?

BF: Der pakistanische Schlepper hat für meine Versorgung gesorgt.

 

R: Wie viel haben Sie dem gezahlt?

BF: Ich bezahlte ihm 7.000€.

 

R: Um von Belgrad nach Österreich zu gelangen haben Sie 7.000€ gezahlt?

BF: Ja.

 

R: Woher hatten Sie so viel Geld?

BF: Die Freunde die mit mir dabei waren, haben bei ihnen zuhause angerufen und haben nach Unterstützung gefragt.

 

R: Das heißt von den Freunden haben Sie das Geld bekommen?

BF: Es war so, dass die Freunde danach mit meinem Bruder Kontakt aufgenommen haben und mein Vater das Geld organisiert hat.

 

R: Wieso haben Sie nicht selbst mit der Familie Kontakt aufgenommen? Wieso haben das Ihre Freund gemacht?

BF: Weil jedes Mal wenn ich sie kontaktiere, meine Eltern belästigt werden.

 

R: Wieso sollten Ihre Eltern belästigt werden?

BF: Weil die Verfolger nach mir und meinem Bruder, der in Dubai ist, gefragt haben.

 

R: Welche Verfolger?

BF: Diejenigen, die gegen die Sikh-Community sind.

 

R: Diese 7.000€ sind wie viele Rupien?

BF: Das weiß ich nicht, der Schlepper hat das Geld auf seinem Konto erhalten.

 

R: Wo haben Sie jetzt in Indien in Ihrem Heimatdorf gelebt? Hatten Sie eine Wohnung oder ein Haus?

BF: In einer Wohnung habe ich gelebt.

 

R: Mit wie vielen Zimmern?

BF: Eigentlich nur eines, es hat sich aber danach geändert.

 

R: Was bedeutet das?

BF: Zwei Zimmer, ich habe es falsch verstanden.

 

R: Also die Wohnung hat aus zwei Zimmer bestanden?

BF: Ja.

 

R: Von der Geburt an bis zur Ausreise aus Indien haben Sie in dieser zwei Zimmer Wohnung gelebt?

BF: Ja.

 

R: Mit Ihren Eltern und Geschwistern haben Sie in dieser zwei Zimmer Wohnung gelebt?

BF: Ich, meine Eltern und meine zwei Brüder.

 

R: Haben Sie Grundstücke besessen?

BF: Ja, meine Onkel väterlicherseits haben alles in Besitz genommen.

 

R: Was heißt das?

BF: Als mein Vater noch am Leben war, hat es uns gehört. Nach dem Tod meines Vaters haben sich die zwei Brüder meines Vaters das Erbe geteilt.

 

R: Haben Ihre Eltern dann Grundstücke besessen?

BF: Ja, hatten sie, jetzt haben sie nichts mehr.

 

R: Wie viele Grundstücke hatten Ihre Eltern? Sie waren damals ja auch in Indien?

BF: Ein Kila.

 

R: Wie groß ist das? Ist das ein Grundstücke in der Größe eines Kila?

BF: Ich weiß es nicht. Es ist größer als dieser Raum. Es ist ein Grundstück.

 

R: Nachdem Ihr Vater gestorben ist, haben Ihre Onkeln das Grundstück geerbt?

BF: Sie haben es in Besitz genommen und es meiner Mutter nicht überlassen.

 

R: In welchem Jahr war das?

BF: Ich war hier in Österreich.

 

R: Sie haben vor dem Bundesamt andere Angaben gemacht?

BF: Nein, ich habe das angeben, ich habe auch angeben, dass auch die Wohnung in Besitz genommen wurde.

 

R: Sie haben vor dem Bundesamt angegeben, in einem Einfamilienhaus mit drei Zimmern gelebt zu haben. Weiters gaben Sie an, dass das Grundstück Ende 2017 verkauft wurde um den Schlepper zu finanzieren. Heute haben Sie völlig andere Angaben gemacht. Was sagen Sie dazu?

BF: Nein, es wurde falsch verstanden. Das Einfamilienhaus wurde von meinem Bruder verkauft, damit er sich die Ausreise finanzieren kann.

 

R: Haben Sie nun in verschiedenen Tempeln in Indien gelebt?

BF: Ja.

 

R: In welchen Tempeln haben Sie denn gelebt?

BF: Im Sikh-Tempel Tarm Taram.

 

R: Von wann bis wann haben sie in diesem Tempel gelebt?

BF: Ca. zwei oder drei Tage.

 

R: Wann war das? In welchem Jahr?

BF: Als ich auf der Flucht hier her war, damals.

R: Wann?

BF: Meinen Sie wie viele Tage ich dort war?

 

R: Das Jahr oder Monat.

BF: Wir haben dort groß gefeiert und nachdem die Feier zu Ende war, gingen wir in den nächsten Sikh-Tempel.

 

R: Wo war dieser Sikh-Tempel Tarm Taram?

BF: Der Distrikt heißt Tarm Taram.

 

R: In welchem Jahr war das?

BF: Nachdem ich die Schule beendet habe.

 

R: Wann genau?

BF: Nach 2016 war es als ich die Schule beendet habe.

 

R: In welchem Tempel haben Sie anschließend gelebt?

BF: Goindwar.

 

R: Wann haben Sie dann dort gelebt?

BF: Ich habe dort zwei Monate verbracht.

 

R: In welchen Monaten und in welchem Jahr?

BF: Im Jahr 2017 im Juni, Juli.

...

R: Wohin sind Sie dann? In welchem Tempel haben Sie dann gelebt?

BF: Danach war ich im Sikh- Tempel in Nanpur Sahib.

 

R: Wie lange waren Sie im Tempel Nanpur Sahib?

BF: Bis zu meiner Ausreise aus Indien war ich dort.

 

R: Von wann bis wann?

BF: Ca. ein Jahr.

 

R: Waren Sie sonst noch in irgendwelchen Tempeln aufhältig?

BF: Ich habe der Sikh-Community gefolgt, überall wo sie hingegangen sind, bin ich auch hingegangen.

 

R wiederholt die Frage.

BF: Ja, war ich, aber ich bin nicht so lange geblieben, in Hujur Sahib und Mahrashtra.

 

R: Wie lange haben Sie in Hujur Sahib gelebt?

BF: Ich habe drei Tage dort gelebt

 

R: In welchem Bezirk lebt dieser Tempel?

BF: Im Distrikt Mahrashtra.

 

R: Ist Mahrashtra auch ein Tempel?

BF: Nein. Dort gibt es einen, aber dort waren wir nicht.

 

R: In welchem Bezirk liegt der Tempel Nanpur Sahib?

BF: Im Distrikt Chandigarh, in der Stadt Mahali, in der Stadt Rupngar. Der Tempel liegt zwischen den zwei Städten.

 

R: Was machen Sie hier in Österreich den ganzen Tag?

BF: Ich lebe hier mit der Sikh-Community. Wir beten von in der Früh bis zum Nachmittag. Die Arbeiten die es dort gibt, die verrichte ich, wie z.B biete ein Sikh-Tempel Essen an, ich bereite das Essen zu.

 

R: Machen Sie sonst noch etwas?

BF: Nichts.

 

R: Wie alt waren Sie, als Sie Ihr Ersatzauge bekommen haben?

BF: Ich glaube 10 Jahre alt.

 

R: Als 10-jähriger haben Sie demonstriert?

BF: Ja, habe ich.

 

R: Dieses Ersatzauge haben Sie aufgrund des Vorfalles im Jahr 2016 bekommen?

BF: Ja.

 

R: Dann kann Ihr Geburtsdatum nicht stimmen.

BF: Warum kann das nicht stimmen?

 

R: Wenn Sie im Jahre 2016 10 Jahre alt waren, dann müssten Sie im Jahr 2006 geboren sein.

BF: Ich habe nichts mehr in Erinnerung.

 

R: Ihre Angaben stimmen nicht mit den Angaben vor dem Bundesamt überein.

BF: Ich habe alles korrekt angegeben, mein Vater ist später verstorben, das habe ich auch angegeben.

 

R: Wie stellen Sie sich das Leben hier in Österreich vor?

BF: Ich möchte nach Indien nicht zurückkehren, weil dort mein Leben in Gefahr ist.

 

R wiederholt die Frage.

BF: Ich kann jede Arbeit hier machen. Wie z.B. am Bau oder z.B. kann ich die religiösen Rituale oder das Musikinstrument spielen.

 

R: Sie müssen Ihren Lebensunterhalt verdienen.

BF: Ich werde mich bemühen, ich werde eine Arbeit ausführen.

 

R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit hier in Österreich?

BF: In meiner Freizeit mache ich nichts, das was ich gelernt habe, übe ich. Dort wo ich lebe, wenn es in der Umgebung Dreck gibt, dann entsorge ich diesen Dreck.

 

R: Was meinen Sie, was Sie gelernt haben üben Sie? Meinen Sie ein Instrument spielen?

BF: Ja, z.B. das oder z.B. die religiösen Predigten die ich gelernt habe.

 

R: Was für ein Instrument spielen Sie?

BF: Es ist quasi eine Trommel.

 

Der BF zeigt auf seinem Handy ein Video. Darauf spielen mehrere Personen, darunter auch der BF.

 

R: Mit welchem Instrument spielen Sie?

BF: Das heißt Kirtan.

 

R: Wo wurde das Video aufgenommen?

BF: In der Stadt XXXX im Sikh-Tempel.

 

R: Ist Kirtan, das Instrument mit dem Sie spielen?

BF: Das Instrument heißt Tabla.

 

R: Wieso haben Sie vorhin zur Dolmetscherin gesagt, dass das Instrument Kirtan heißt?

BF: Wenn sich viele Leute im Sikh-Tempel versammeln und Tabla gespielt wird, dann nennt man das Kirtan.

 

Die D gibt an, dass der BF das Instrument immer als Tabla bezeichnet hat.

 

R an BFV: Haben Sie eine Frage?

BFV: Ich möchte von Ihnen wissen, ob Sie seit Ihrem 10. Lebensjahr an den Demonstrationen teilgenommen haben?

BF: Ja.

 

BFV: An dieser besagten Demonstration, an der Sie am Auge verletzt wurden waren Sie 10 Jahre alt. Stimmt das?

BF: Nein, das stimmt nicht.

 

R: Wieso haben Sie oben andere Angaben gemacht?

BF: Ich hatte es nicht in Erinnerung.

 

R an BFV: Sie haben gesagt, dass Sie Fotos vorlegen möchten.

BFV: Ich habe keine Fotos.

 

Erörtert werden folgende Berichte:

- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Indien, Stand 02.06.2021

- Landkarten von Indien

 

R: Wollen Sie zur Situation in Ihrem Herkunftsstaat etwas sagen? Sie haben während der ganzen Verhandlung geschrieben. Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben?

BFV: 2 ACCORD-Anfragebeantwortungen zur Lage der Sikhs, eine ist auf Deutsch vom 21.09.2016. Das ist wie die Sikhs bedroht sind, das ist eine Umsiedelung. Das zweite heißt India: Situation of Sikhs outside the staate of Punjab, incl. Treatment by authoritys and society vom Oktober 2017. Ich verweise auf diese 2 Anfragebeantwortungen, weiters beziehe ich mich auf die ausführliche Beschwerde und der Stattgabe der Beschwerde.

 

R an BF: Wollen Sie etwas sagen?

BF: Wir bekommen dort unsere Rechte nicht. Wir werden dort alle geschlagen. Es wurde ein neues Gesetz eingeführt. Es ist jetzt so, dass die Sikhs wenn sie ihre Grundstücke verkaufen, kein Geld dafür erhalten. Früher konnte man es verkaufen und hat Geld bekommen. Jetzt wurde dieses System beendet. In Neu-Delhi wird deshalb protestiert. Ca. 300 Menschen sind in Delhi verstorben aufgrund der Demonstrationen. Der 26.01. ist ein Feiertag in Indien. Als an diesem Tag in Neu-Delhi demonstriert wurde, wurde sogar jemand, der in Australien geboren wurden, getötet. Auch andere Personen aus unterschiedlichen Ländern, die die Staatsbürgerschaft dieser Länder haben, kamen auch zu diesen Demonstrationen, es wurde ihnen geschadet. Einige von ihnen bekamen die Todesstrafe. Sie wurden als Täter beschuldigt. Aber nicht nur in Indien, auch außerhalb in anderen Ländern wurde demonstriert. Wie z.B. in Amerika, Kanada, England und Österreich.

 

R: Möchten Sie noch etwas vorlegen?

BF: Das sind Fotos vom Lager als ich neu nach Österreich kam.

 

R: Was möchten Sie mit diesen Fotos aussagen?

BF: Ich möchte damit sagen, dass ich damals noch sehr jung war. Jetzt habe ich einen Bart, vielleicht sehe ich damit erwachsener aus. (Beilage C).

[...]“

 

In der Verhandlung legte der BF folgende Unterlagen vor:

 

- Schreiben mit dem Titel „Arbeitserlaubnis“ vom 04.06.2021, wonach der Verein XXXX den BF als religiösen Musiker (Taabla) und als Hausmeister des Gebäudes einstellen wolle. Der BF besitze die Fähigkeit religiöser Musiker zu sein, da er in Indien in XXXX die Ausbildung von der Volksschule aus bis hin zur Hauptschule als religiöser Musiker abgeschlossen habe. Als Hausmeister werde er eingestellt, da er sich handwerklich im Bereich der Gebäude-Instandhaltung auskenne;

- Gruppenfotos auf denen der BF mit mehreren anderen Personen zu sehen ist.

 

Nachdem die mündliche Verhandlung beendet wurde, warf die Vertreterin des BF der Dolmetscherin vor, die Interpretation des BF nicht verstanden zu haben bzw. die Dolmetscherin nicht verstehe, was der BF meine. Die Vertreterin wurde seitens der Richterin erklärt, dass die Dolmetscherin das Gesagte des BF wiedergibt. Die Vertreterin weigerte sich wutentbrannt das Verhandlungsprotokoll zu unterschreiben, da sie der Auffassung war, den BF, als sprachkundige Person, trotz ihres bereits 38-jährigen Aufenthaltes in Österreich besser verstanden zu haben, als die Dolmetscherin. Der BF gab nach der Rückübersetzung des Verhandlungsprotokolles an, die Dolmetscherin gut verstanden zu haben und das Gesagte während der gesamten Verhandlung richtig übersetzt wurde. Die Vertrauensperson, die während der gesamten Verhandlung anwesend war, machte den BF nach der Rückübersetzung aufmerksam, zu sagen, die Dolmetscherin nicht verstanden zu haben. Die Dolmetscherin gab an, schon bei vielen Einvernahmen im Beisein der Vertreterin gedolmetscht zu haben und diese ihr noch nie vorgeworfen habe, falsch zu übersetzen bzw. sie den BF nicht richtig interpretieren könne (Aktenvermerk des erkennenden Gerichts vom 07.06.2021).

 

12. Am 10.06.2021 langte von der Rechtsberatung des BF ein „Antrag auf Ausfertigung des Protokolls der am 07.06.2021 stattgefundenen Verhandlung“ sowie eine Stellungahme zur dieser Verhandlung (datiert mit 10.06.2021) ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Rechtsvertretung in der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2021 die Möglichkeit verwehrt worden sei, eine Anmerkung zur Übersetzung ins Protokoll aufzunehmen zu lassen. Sie habe als sprachkundige Rechtsvertretung beanstandet, dass die Kenntnisse der Sprache Punjabi der Dolmetscherin nicht ausreichen würden, um eine ausführliche und tiefergehende Übersetzung zu gewährleisten. Da die Dolmetscherin einen Migrationshintergrund aus Bangladesch habe und ihr viele Punjabi-Begriffe nicht geläufig seien, habe die Rechtsvertretung feststellen müssen, dass zwar auf Punjabi übersetzt worden sei, allerdings der BF viele geläufige Begriffe erklären habe müssen und auch die Erklärung kaum verstanden worden sei. Die Rechtsvertreterin habe 2 Beispielfragen genannt, die für die Richterin wahrnehmbar falsch übersetzt worden seien und dann hätten korrigiert werden müssen. Da während der Verhandlung keine Möglichkeit gewährt worden sei, eine Beanstandung der Übersetzung zu machen, habe die Rechtsvertretung erst am Ende der Verhandlung den Umstand der nicht korrekten Übersetzung des Vorbringens an die Richterin herangetragen. Trotz beharrlicher Beanstandung der Übersetzung, habe sich die Richterin geweigert diese Anmerkung ins Protokoll aufzunehmen. Es seien seitens der Richterin nur die Rechtsvertreterin diskreditierende Vorwürfe gemacht worden, ihre Sprachkunde in Zweifel gestellt worden und sei mit persönlichen Angriffen auf die Rechtsvertretung entgegnet worden. Insbesondere sei der Rechtsvertretung mehrmals aufgetragen worden, sie solle den Verhandlungsaal verlassen, wenn sie sich nicht gebührlich verhalten könne. Schließlich sei seitens der Rechtsvertretung verweigert worden, das Protokoll zu unterfertigen. Es werde ersucht, eine Kopie des Protokolls der Rechtsberatung zukommen zu lassen.

 

13. Die Stellungnahme der Rechtsvertretung wurde in weiterer Folge vom erkennenden Gericht an die Dolmetscherin weitergeleitet und diese ersucht, dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

 

14. Am 17.06.2021 langte die Stellungahme der Dolmetscherin beim erkennenden Gericht ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Inhalt der Stellungnahme vom 10.06.2021 nicht die wahre Willenserklärung des BF sein könne, sondern es sich dabei um eine Wiederspiegelung der persönlichen Empfindlichkeiten der Rechtsvertreterin handle. Die Dolmetscherin sei bereits seit April 2016 tätig und werde aufgrund der Zufriedenheit der Übersetzungsleistungen dauerhaft und sehr gerne von den diversen Behörden und Gerichten beauftragt. Auch in Anbetracht der regelmäßig hohen Anzahl an Einvernahmen und Verhandlungen könne die hervorragend gute Dolmetscherqualität durch die Zufriedenheit der bisherigen den Parteien begleitenden Rechtsvertretern festgestellt werden. Dies sei amts- und gerichtsbekannt. Auch sprachkundige Rechtsvertretungen seien bisher stets mit der Dolmetscherleistung zufrieden gewesen. Dies sei auch der Rechtsvertreterin bekannt. Soweit behauptet werde, dass die Sprachkenntnisse der Dolmetscherin in der Sprache Punjabi nicht ausreichen würden um eine ausführliche und tiefergehende Übersetzung zu gewährleisten, müsse dies als rein spekulative Annahme abgestellt werden und werde dies zurückgewiesen. Es sei fragwürdig, aufgrund welcher Annahme die sprachkundige Rechtsvertretung solch eine massive Aussage tätige. Einerseits sei der Rechtsvertreterin bekannt, dass die Dolmetscherin für die Sprache Punjabi schon seit langem tätig sei, andererseits habe sie auch in der Verhandlung wahrnehmen können, dass inhaltlich auf die Fragen der Richterin geantwortet worden sei. Festzuhalten sei, dass der BF das Verhandlungsprotokoll nach Rückübersetzung unterschrieben habe und damit die Richtigkeit bestätigt habe. Das Protokoll zeige, dass hinsichtlich der Fragestellung sprachlich einfachste Sätze verwendet worden seien. Zur Behauptung, dass viele Begriffe nicht verstanden worden seien bzw. ihr diese nicht geläufig seien, werde festgehalten, dass die Rechtsvertretung während der Verhandlung mehrfach sowohl von der Richterin, als auch von der Dolmetscherin aufgeklärt bzw. darauf hingewiesen werden habe müssen, dass die Dolmetscherin lediglich das Sprachrohr des BF sei. Sie sei mehrfach darauf hingewiesen worden, dass die Dolmetscherin nur die gesagten Worte wiedergeben dürfe. Die Rechtsvertreterin wolle offenbar, dass die Dolmetscherin das „Gemeinte“ interpretativ in beschönigenden Worten wiedergebe. Dazu sei aber auf die einschlägigen strafrechtlichen Bestimmungen hinzuweisen. Bezüglich des Vorwurfs, dass der Dolmetscherin Begriffe nicht geläufig seien oder sie diese nicht richtig verstanden habe, sei darauf hinzuweisen, dass bestimmte Begriffe als Namen und Bezeichnungen nicht zu übersetzen seien. Erforderlichenfalls könne die Richterin nach der Begriffsbedeutung die Partei auch befragen. Eine Interpretation und Erklärung derartiger Begriffe sei nicht die Aufgabe einer Dolmetscherin im gegenständlichen Fall. Auch würde im Falle von Verständigungsschwierigkeiten (sprachlicher Natur) die Richterin dies aufgrund ihrer Berufserfahrung und Sensibilisierung respektive der Aufnahme des persönlichen Eindrucks der Partei bemerken. Zur Behauptung, dass die Dolmetscherin einen Migrationshintergrund aus Bangladesch habe, sei darauf hinzuweisen, dass derartige personenbezogenen Daten weder dem BF, noch der Rechtsvertretung erzählt worden seien und auch keine Erlaubnis erteilt worden sei, solch sensible Daten weiterzugeben. Tatsächlich umfasse ihr Migrationshintergrund Indien. Falls die Rechtsvertretung meine, dass der Dolmetscherin die Punjabi-Begriffe „Kirtan“ und „Tabla“ nicht bekannt seien, werde darauf hingewiesen, dass Namen nicht zu übersetzen seien und erforderlichenfalls die Richterin nach der Bedeutung die Partei fragen könne, was gegenständlich auch passiert sei (S. 20 Verhandlungsprotokoll). Der BF habe nicht konkret auf die Frage der Richterin geantwortet, sondern werde angenommen, dass er mit „Das heißt Kirtan“ das Video auf seinem Handy gemeint habe. Es werde befürchtet, dass die Rechtsvertretung diese Art an unkonkreten oder abweichenden Antworten des BF mit vorgeworfenen Verständigungsschwierigkeiten „sanieren“ wolle. Ihr persönlicher Eindruck von der Verhandlung und der anschließenden schriftlichen Stellungnahme hinsichtlich der behaupteten Verständigungsschwierigkeiten, sei die Erfassung eines von der Rechtsvertretung die verfahrensrechtliche Sphäre überschießendes und in die persönliche Sphäre mündendes Vorbringen. Der BF selbst habe, wie auch in der Verhandlungsniederschrift ersichtlich sei, die Richtigkeit der Übersetzung bestätigt.

 

15. Am 20.12.2022 fand vor dem erkennenden Gericht neuerlich eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, seine Rechtsvertretung, eine Dolmetscherin für die Sprache Punjabi sowie eine Vertrauensperson des BF teilnahmen.

 

Der BF brachte in der Verhandlung wie folgt vor:

[...]

„R: Verstehen Sie die Dolmetscherin gut?

BF: Ja.

 

R: Falls Sie etwas nicht verstehen, fragen Sie bitte nach.

BF: Ok.

 

R an D: Wenn Sie etwas nicht verstehen, bitte auch nachfragen.

D: Ja.

 

R: Sind Sie gesund?

BF: Ja.

 

R: Waren Sie in letzter Zeit in ärztlicher Behandlung?

BF: Nein, ich bin gesund. Ich war zwar verkühlt und hatte Fieber, aber jetzt bin ich wieder gesund.

 

R: Können Sie mir auf Deutsch erzählen, wie bei Ihnen ein typischer Tag aussieht?

BF: Nein, in deutscher Sprache kann ich das nicht sagen.

 

R: Können Sie überhaupt kein Wort Deutsch sprechen?

BF: Doch, z. B. kann ich mich vorstellen.

 

R: Gut, dann stellen Sie sich bitte vor.

BF auf Deutsch: Hallo, ich bin XXXX , ich bin von Punjab, ich habe indische Kirche schlafen, essen. Alles clean, everyday, all time, Tisch, Teller, etc.

 

R: Können Sie sonst etwas auf Deutsch sagen? Verstehen Sie mich?

BF: Nein.

R: Sie haben eine Bestätigung vorgelegt, dass Sie einen Deutschkurs auf der Volkshochschule besucht haben. Der Beginn war 21.03.2022, das Ende war 12.05.2022. Haben Sie diesen Kurs besucht?

BF: Doch, ich habe den Kurs besucht.

 

R: Haben Sie den Kurs nicht abgeschlossen? Haben Sie eine Prüfung gemacht?

BF: Ich musste für die Prüfung Geld zahlen, ich hatte dieses Geld nicht, daher konnte ich die Prüfung nicht abschließen.

 

R: Was haben Sie in diesem Kurs gelernt? Erzählen Sie mir auf Deutsch, was Sie in diesem Kurs gelernt haben.

BF auf Deutsch: Wo bist du, ich bin Österreich.

 

Der BF spricht weiter in Punjabi.

D übersetzt: Tut mir leid, ich verstehe Sie nicht ganz.

 

R: Was haben Sie noch gelernt?

BF auf Deutsch: Ich wohne XXXX , XXXX , ich bin Arbeit, nicht Arbeit, Kirche schlafen, essen, spielen Fußball, fertig.

 

R: Haben Sie sonst noch Deutschkurse besucht, außer dem Deutschkurs von 21.03.2022 bis 12.05.2022?

BF: Nein, sonst keinen. Ich habe kein Geld für Kurse.

 

R: Was machen Sie hier in Österreich, was arbeiten Sie?

BF: Ich wohne hier in einem Sikh Tempel. Ich werde dort mit Essen versorgt, weil ich Reinigungstätigkeiten ausübe. Ich führe außerhalb und innerhalb des Sikh Tempels Reinigungsarbeiten durch.

 

R: Wie viel Geld verdienen Sie?

BF: Ich habe kein Einkommen. Ich werde dort, im Gegensatz für meine Arbeit, mit Essen versorgt.

 

R: Sind Sie verheiratet?

BF: Nein.

 

R: Haben Sie Kinder?

BF: Nein.

 

R: Wie viele Geschwister haben Sie?

BF: Ich habe noch zwei weitere Brüder und eine Schwester. Eigentlich ist das meine Cousine, aber sie lebt bei uns und ich sehe sie wie meine Schwester.

 

R: Das heißt, eine leibliche Schwester haben Sie nicht?

BF: Nein.

 

R: Wo leben Ihre beiden Brüder derzeit?

BF: Einer lebt in Indien, der andere ist in Australien.

 

R: Wo lebt Ihr Bruder in Indien?

BF: Das weiß ich nicht.

 

R: Wo leben Ihre Eltern?

BF: Mein Vater ist bereits verstorben. Mit meiner Mutter spreche ich nicht, ich weiß es nicht.

 

R: Wieso sprechen Sie mit Ihrer Mutter nicht?

BF: Sie weiß ja gar nicht, dass ich hier bin.

 

R: Wieso nicht?

BF: Ich wurde dort verfolgt, mein Leben war in Gefahr, aus diesem Grund musste ich flüchten.

 

R: Haben Sie sich auf der Reise Richtung Europa nie bei Ihrer Mutter gemeldet?

BF: Nein.

 

R: Sind Sie in Kontakt mit Ihren Brüdern?

BF: Ja, mit meinem älteren Bruder, der in Australien ist.

 

R: Haben Sie Ihren Bruder nicht gefragt, wie es Ihrer Mutter geht und wo sich Ihre Mutter befindet?

BF: Er hat gesagt, er kümmert sich nicht um die Mutter, er ist mit seiner Arbeit beschäftigt.

 

R: Seit wann lebt Ihr Bruder in Australien?

BF: Als ich noch in Indien war, war er bereits in Australien, ich weiß nicht mehr genau, wann er ausgereist ist.

 

R: Ihr anderer Bruder, der derzeit in Indien lebt, hat der immer schon in Indien gelebt?

BF: Nein, er hat früher in Dubai als Fahrer gearbeitet.

 

R: Wann ist Ihr Bruder von Dubai nach Indien zurückgekehrt?

BF: Das weiß ich nicht, ich bin ja jetzt hier.

 

R: Woher wissen Sie, dass Ihr Bruder von Dubai wieder nach Indien zurückgekehrt ist?

BF: Mein älterer Bruder hat es mir gesagt.

 

R: Wie alt waren Sie, als Sie Indien verlassen haben?

BF: Ich war damals 17 Jahre alt, ich war noch nicht volljährig.

 

R: Von wann bis wann haben Sie die Schule in Indien besucht?

BF: Ich war in der Schule, zuerst 10 Jahre, dann hatte ich ein Jahr Pause.

 

R: Können Sie mir die Jahreszahlen angeben, wann Sie die Schule besucht haben?

BF: Ich weiß es leider nicht mehr.

 

R: Wie alt waren Sie, als Sie mit der Schule begonnen haben?

BF: Ich weiß es wirklich nicht mehr.

 

R: Sie werden doch wissen, wie alt Sie waren, als Sie das erste Mal in die Schule gekommen sind.

BF: Nein, wirklich, ich habe es nicht mehr in Erinnerung.

 

R: Haben Sie in Indien etwas gearbeitet?

BF: Nein, habe ich nicht. Ich habe im Sikh Tempel in Indien gelernt, wie man ein Tabla spielt (indisches Instrument) und wie man Gebete ausführt.

 

R: Wenn Sie diese Probleme nicht hätten, könnten Sie wieder im Sikh Tempel in Indien leben?

BF: Ja, meine Eltern haben ja für den Sikh Tempel gearbeitet, wir haben dort gelebt.

 

R: Was haben Ihre Eltern genau im Sikh Tempel gearbeitet?

BF: Mein Vater ist ja bereits verstorben, meine Mutter hat dort das Essen zubereitet.

 

R: Wann ist Ihr Vater verstorben?

BF: Im Jahr 2020, am XXXX .

 

R: Was hat Ihr Vater im Sikh Tempel gearbeitet, bevor er gestorben ist?

BF: Er hat sämtliche Tätigkeiten dort ausgeführt, man nennt es Seva.

 

R: Was bedeutet sämtliche Tätigkeiten?

BF: Zum Beispiel hat er vor dem Sikh Tempel als Wache gearbeitet, damit keine Tiere hineinkommen. Er hat sich z. B. die Kennzeichen von den Motorrädern und Autos aufgeschrieben, damit man weiß, welche Leute in den Sikh Tempel hineingekommen sind.

 

R: Wann haben Sie Indien verlassen, können Sie sich noch an den Zeitpunkt erinnern?

BF: Ich habe meine Heimat im Jahr 2018 verlassen, genauer weiß ich es nicht mehr.

 

R: Können Sie mir Ihre Reiseroute näher beschreiben, wie Sie nach Österreich gelangt sind?

BF: Ich bin von Indien nach Serbien geflogen und von Serbien über den Fußweg hierhergekommen.

 

R: Wie lange hat Ihre Reise von Indien nach Österreich gedauert?

BF: So genau weiß ich es nicht mehr.

 

R: Wie viele Monate circa?

BF: Innerhalb von 10 Monaten war ich bereits in Österreich, also weniger als ein Jahr.

 

R: Können Sie sich an den Monat erinnern, wann Sie Indien mit dem Flugzeug verlassen haben?

BF: Nein, das weiß ich nicht mehr.

 

R: Wo haben Sie ständig in Indien gelebt?

BF: Ich habe in XXXX gelebt.

 

R: XXXX , ist das ein Dorf?

BF: So heißt der Sikh Tempel.

 

R: XXXX ist das das Dorf?

BF: Ja, das ist das Dorf.

 

R: Als Sie XXXX verlassen haben, wohin sind Sie da genau gereist?

BF: Ich bin von dort direkt nach Neu-Delhi gegangen.

 

R: Wie lange waren Sie in Neu-Delhi aufhältig?

BF: Ich bin dort nicht geblieben, ich bin direkt weiter nach Serbien geflogen.

 

R: Wie lange haben Sie sich in Serbien aufgehalten, wissen Sie das?

BF: In Serbien war ich ca. zwei Monate aufhältig.

 

R: Wie viel hat Ihre Reise gekostet?

BF: Das weiß ich leider nicht mehr.

 

R: Wer hat die Reise bezahlt?

BF: Mein älterer Bruder hat es bezahlt, als er gesehen hat, dass ich verfolgt werde.

 

R: Wie heißt Ihr älterer Bruder?

BF: XXXX (siehe Beilage./II)

 

R: Ihr älterer Bruder ist der Bruder, der in Australien lebt?

BF: Ja, genau.

R: Wie hat er das Geld gezahlt, wie hat das funktioniert?

BF: Er hat all unsere Grundstücke verkauft und dadurch die Flucht finanziert.

 

R: Wann hat er die Grundstücke verkauft, können Sie sich an das Jahr erinnern?

BF: Das weiß ich nicht.

 

R: Wo hat sich Ihr Bruder zu diesem Zeitpunkt befunden, als er die Grundstücke verkauft hat?

BF: Er war in Indien.

 

R: Zu diesem Zeitpunkt, als er die Grundstücke verkauft hat, war Ihr älterer Bruder ständig in Indien aufhältig?

BF: Er war in Indien, um die Grundstücke zu verkaufen.

 

R: Was heißt das nun genau, können Sie mir das erklären?

BF: Zuerst hat der Sikh Tempel das Geld für die Finanzierung der Flucht organisiert. Ich bin danach ausgereist, in weiterer Folge ist mein Bruder nach Indien geflogen, hat dort die Grundstücke verkauft und die Schulden beglichen.

 

R: Wer hat Ihre Ausreise organisiert?

BF: Der Sikh Tempel. Auch die Ausreise meines Bruders wurde vom Sikh Tempel organisiert und finanziert.

 

R: Welchen Bruder meinen Sie jetzt, der nach Australien ausgereist ist?

BF: Ja.

 

R: Wieso wurde für Ihren Bruder die Ausreise organisiert?

BF: Weil der Sikh Tempel in Australien einen Helfer benötigt hat.

 

R: Ihr Bruder arbeitet für den Sikh Tempel in Australien?

BF: Ja.

 

R: Heißt das, dass Sie für den Sikh Tempel in Österreich arbeiten?

BF: Ja, ich arbeite und diene dem Sikh Temple.

 

R: Wurde Ihre Ausreise vom Sikh Tempel in Indien organisiert, damit Sie im Sikh Tempel hier in Österreich arbeiten?

BF: Nein, nein.

 

R: Wie heißt der Sikh Tempel hier in Österreich?

BF: XXXX .

 

R: Wo ist dieser Tempel hier in Österreich?

BF: In XXXX .

R: Hat eine bestimmte Person Ihre Ausreise aus Indien organisiert?

BF: Nein.

 

R: Was glauben Sie, was würde Ihnen passieren, wenn Sie nach Indien zurückkehren müssten?

BF: Wenn ich Ihnen zeigen würde, was in Indien herrscht, würden Sie mir dann glauben?

 

R: Ich will von Ihnen wissen, was würde Ihnen persönlich passieren, wenn Sie nach Indien zurückkehren müssten?

BF: Ich habe Angst getötet und gefoltert zu werden.

 

R: Wer sollte Sie töten und wer sollte Sie foltern?

BF: Anhänger der Hindu-Radikalen Partei RSS.

 

R: Wieso sollten diese Sie töten und foltern?

BF: Durch mein Erscheinungsbild merkt man, welche Religion ich habe. Zum Beispiel durch meinen Bart und meinen Turban. Sie verabscheuen unsere Religion.

 

R: Wieso konnte Ihr Bruder wieder von Dubai nach Indien zurückkehren und wieder in Indien leben?

BF: Ich weiß ja nicht, ob er tatsächlich in Indien lebt oder nicht, ich habe Ihnen das gesagt, was ich gehört habe.

 

R: Wieso kann Ihre Mutter in Indien leben?

BF: Meine Mutter lebt im Sikh Tempel.

 

R: Wieso können Sie nicht im Sikh Tempel leben?

BF: Ich wurde dort gefoltert, nicht nur gefoltert, auch verfolgt. Ich kann ja nicht mein ganzes Leben in einem Zimmer verbringen.

R: Wieso werden gerade Sie verfolgt?

BF: Ich bin nicht der einzige, alle werden dort verfolgt.

 

R: Haben Sie nicht versucht, Hilfe zu erlangen?

BF: Dort wird nicht unterstützt, der stärkere gewinnt.

 

R: Sie haben gesagt, Sie persönlich haben mit Ihrer Familie im Sikh Tempel gelebt, stimmt das?

BF: Ja.

 

R: Das heißt, Sie haben nie in einem eigenen Haus gelebt?

BF: Nein, wir hatten auch ein eigenes Zuhause, aber da wir im Sikh Tempel gearbeitet haben und dort gedient haben, haben wir auch dort gelebt.

 

R: Was meinen Sie jetzt mit eigenem Zuhause, war das ein Haus mit Landwirtschaft?

BF: Ja, ein Haus und Grundstücke hatten wir.

 

R: Was ist mit dem Haus passiert, wer lebt in diesem Haus?

BF: Das Haus wurde verkauft und die Grundstücke.

 

R: Sind Sie persönlich von jemanden angegriffen worden, als Sie in Indien gelebt haben?

BF: Ja.

 

R: Wann sind Sie angegriffen worden?

BF: Es war am 06. Juni, an das Jahr kann ich mich nicht mehr erinnern. Es wurde da ein Anschlag auf mich verübt. An diesem Tag gab es einen religiösen Feiertag, wir wollten diesen feiern, also sind wir alle in die Richtung der Schule in Amritsar gegangen.

 

R: Wer ist in Richtung der Schule gegangen?

BF: Also religiöse Gläubige, Eltern und Schüler waren da anwesend. Es war eine Menschenmasse.

 

R: Wie viele Leute waren das ungefähr?

BF: Es waren drei Schulklassen, also jeweils 50 Schüler pro Klasse, die Eltern und Polizisten waren auch dort. Bevor wir zum Ziel angekommen sind, wurde ich geschlagen und am Kopf verletzt.

 

R: Wer hat Sie nun geschlagen?

BF: Diejenigen, die Hindus, die unsere Religion verabscheuen.

 

R: Das heißt, es wurden alle angegriffen, die Schüler, die Eltern, die Lehrer?

BF: Ja.

 

R: Ist die Polizei gekommen, sind Sicherheitskräfte gekommen?

BF: Die Polizei war auch anwesend, aber sie ist auf der Seite der Gegner, nicht auf unserer.

 

R: Was hat die Polizei gemacht, als sie gekommen ist?

BF: Sie haben uns gemeinsam mit den Angreifern geschlagen.

 

R: Sind auch Schüler, Eltern und Lehrer verletzt worden?

BF: Sie haben alle versucht zu Flüchten. Die, die nicht flüchten konnten, wurden erwischt, geschlagen und verletzt, so wie ich.

 

R: Wieso sind Sie nicht in Neu-Delhi geblieben, oder in einem anderen Teil von Indien, wieso haben Sie sich auf den Weg nach Europa gemacht?

BF: Ich hatte Angst um mein Leben, kein Ort ist sicher, wenn man dort das Ziel hat, unsere Religion zu vernichten.

 

R: Haben Sie Verwandte, die hier in Österreich leben?

BF: Ein Mitarbeiter, der mit meinem Vater gearbeitet hat, lebt zwar in Österreich, ich weiß aber nicht genau, wo er lebt. Sonst habe ich keine Verwandten hier.

 

R: Wie viele Geschwister hat Ihre Mutter?

BF: Meine Mutter hat drei Brüder, mit meiner Mutter sind sie drei Schwestern.

 

R: Wo leben nun Ihre Onkel und Tanten ms?

BF: Im Dorf, in Indien.

 

R: In Ihrem Heimatdorf?

BF: Nein, in einem anderen Dorf.

R: Wo leben sie?

BF: Meine Tante ms lebt in Bhutar Kalan.

 

R: Wo lebt Ihre andere Tante ms?

BF: Ein Onkel lebt in Amritsar.

 

R: Wo lebt Ihre andere Tante ms?

BF: Die andere Tante lebt in XXXX . Ein Onkel lebt in XXXX .

 

R: Wo lebt der dritte Onkel?

BF: Der andere Onkel lebt in XXXX .

 

R: Wie viele Cousinen und Cousins haben Sie ms?

BF: Ich habe fünf Cousins und eine Cousine.

 

R: Wo leben diese?

BF: Alle in Indien, ich weiß aber nicht wo. Ich habe keinen Kontakt zu ihnen.

 

R: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater?

BF: Mein Vater hatte eine Schwester und zwei Brüder.

 

R: Wo leben nun Ihre Onkel und Ihre Tante vs?

BF: Mit ihnen habe ich nichts zu tun, ich weiß es nicht.

 

R: Leben diese Verwandten vs in Indien?

BF: Als ich noch in Indien war, habe ich gehört, dass sie in Indien leben.

 

R: Wie viele Cousins und Cousinen haben Sie vs?

BF: Ehrlich gesagt, weiß ich das nicht genau.

 

R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit hier in Österreich?

BF: Wenn ich dem Sikh Tempel nicht diene, dann spiele ich gerne Fußball mit Kindern. Sonst versuche ich immer dem Tempel zu dienen, z. B. indem ich den Boden reinige oder die Fenster reinige.

 

R: Alle Ihre Verwandten sind Sikhs, stimmt das?

BF: Ja, wir alle sind Sikh religiös.

 

R: Sie wurden ja in Indien verletzt, wie lange waren Sie im Krankenhaus?

BF: Nach zwei Tagen kam die Rettung, ich war zwei Tage lang auf der Straße.

 

R: Was heißt das, ich war zwei Tage lang auf der Straße?

BF: Als der Anschlag auf mich verübt wurde und ich verletzt wurde, war ich zwei Tage lang auf der Straße.

 

R: Hat Ihnen niemand geholfen, was war mit Ihrer Mutter und Ihrem Vater?

BF: Das weiß ich nicht, ich war ohnmächtig.

 

R: Wo sind Sie aufgewacht?

BF: Im Spital.

 

R: In welchem Spital waren Sie, können Sie mir den Namen nennen?

BF: Das weiß ich nicht, ich war ja in einem verletzten Zustand.

 

R: Wie lange waren Sie im Spital aufhältig?

BF: Einen Tag, ich wurde dann medizinisch behandelt.

 

R: Welche medizinische Behandlung haben Sie erfahren?

BF: Ich wurde am Kopf, auf der Stirn verletzt und auch am Auge, ich habe mein Sehvermögen verloren.

 

R: Um welches Auge handelt es sich?

BF: Es ist das linke Auge.

 

R: Wie wurden Sie medizinisch behandelt, wenn Sie nur einen Tag lang im Krankenhaus aufhältig waren?

BF: Ich wurde hier bei der Verletzung mit einem Tuch eingewickelt.

 

R: Sonst hat man nichts gemacht, sonst wurden Sie nicht medizinisch versorgt?

BF: Nein, ehrlich gesagt, hatten Sie auch keine Zeit mehr, weil viele Verletzte dort waren.

 

R: Das heißt, nach einem Tag sind Sie wieder nach Hause gegangen?

BF: Ich bin zurück in den Sikh Tempel gegangen.

 

R: Sind Sie im Sikh Tempel medizinisch behandelt worden?

BF: Die Leute im Sikh Tempel haben mir gesagt, dass sie Angst um mich hätten, weil ich mein Sehvermögen verloren habe. Sie meinten, was wäre, wenn etwas Schlimmeres passiert wäre. Deshalb organisierten sie die Ausreise.

 

R: Wie lange waren Sie dann noch im Sikh Tempel aufhältig, nachdem Sie aus dem Krankenhaus entlassen wurden?

BF: Ich war zwei Tage im Sikh Tempel, als mein Bruder vom Vorfall erfuhr, wollte er mich ins Ausland bringen.

 

R: Das heißt, Sie sind zwei Tage im Sikh Tempel gewesen und dann haben Sie die Ausreise aus Indien Richtung Europa angetreten?

BF: Ja, das hat alles mein Bruder organisiert.

 

R: Wie konnten Sie so schnell mit Ihrem verletztem Auge reisen, nachdem Sie einen Tag im Krankenhaus aufhältig waren und anschließend zwei Tage im Sikh Tempel?

BF: Ich habe ja ein künstliches Auge, ich sehe nach wie vor nichts.

 

R: Das heißt, Sie wurden am linken Auge verletzt und haben dann gleich ein Glasauge bekommen?

BF: Ja.

 

R: Wie soll das in einem Tag gehen, Sie müssten doch operiert worden sein. Sie können doch nicht innerhalb eines Tages gleich ein Glasauge bekommen haben.

BF: Ich habe das künstliche Auge bezahlt, deswegen ging alles so schnell.

 

R: Wie viele Jahre sind Sie nun in Österreich?

BF: Drei, dreieinhalb Jahre habe ich nun in Österreich verbracht.

 

R: Wieso können Sie dann so schlecht Deutsch sprechen?

BF: Weil ich kein Geld für einen Kurs habe, wie soll ich die Sprache lernen?

 

R: Es gibt ja Deutschkurse, die für Asylwerber vom österreichischen Staat bezahlt werden?

BF: Können Sie mir zeigen, welche Kurse Sie meinen, ich habe keine gefunden.

 

R: Haben Sie nicht um Unterstützung angefragt?

BF: Die Inder kommen jeden Sonntag in den Sikh Tempel.

 

...

R: Diese Inder, die jeden Sonntag in den Sikh Tempel kommen, haben Sie nicht unterstützt?

BF: Von Montag bis Samstag kommen keine Gäste, sonntags finden immer religiöse Feste statt, damit sind alle beschäftigt.

 

R: Meinen Sie, dass niemand Zeit hatte, Sie zu unterstützen?

BF: Ja. Unter der Woche arbeiten alle und am Sonntag wollen Sie Gott anbeten, daher hat keiner Zeit.

 

R: Das heißt, als Sie in Österreich angekommen sind, haben Sie sich gleich zum Sikh Tempel nach XXXX begeben?

BF: Ja. Zuerst war ich in XXXX , in XXXX war ich hier beim Sikh Tempel, ich fand es hier sehr unangenehm, weil ich hier nicht erwünscht war. Man sagte mir, ich bin kein Asylwerber hier, ich darf dort nicht sein. Also bin ich zum Camp gegangen, vom Camp wurde ich dann nach XXXX überstellt, in XXXX habe ich mich erkundigt, wo es einen Sikh Tempel gibt, da wurde mir gesagt, dass es in XXXX einen gibt.

 

R: Das heißt, der Sikh Tempel in XXXX wollte Sie nicht haben?

BF: Ja, man war hier unerwünscht, das hat mir nicht gefallen. In XXXX ist es schön, dort ist es gut.

 

R: Als Sie in Indien waren, waren Sie immer im gleichen Sikh Tempel XXXX aufhältig?

BF: Ja.

 

R: Wenn Sie in Österreich bleiben können, was würden Sie gerne arbeiten wollen, wollen Sie weiterhin im Sikh Tempel arbeiten?

BF: Ja, ich würde weiter gerne dem Sikh Tempel dienen, aber auch woanders arbeiten.

 

R: Was würden Sie denn arbeiten wollen?

BF: Ich könnte jede Arbeit ausführen, z. B. Reinigungsarbeiten. Ich würde auch gerne als Freiwilliger arbeiten.

 

R: Welche Arbeiten als Freiwilliger würden Sie durchführen wollen?

BF: Alles, was es gibt.

R an RV: Haben Sie Fragen?

RV: Können Sie etwas zu den Todesumständen Ihres Vaters sagen?

BF: Das weiß ich nicht, ich war hier.

 

RV: Von wem haben Sie vom Tod Ihres Vaters erfahren?

BF: Die Leute, die mit meinem Vater gearbeitet haben, haben es auf Facebook veröffentlicht und ich habe es auch von meinem Bruder erfahren.

 

RV: Was haben die geschrieben, bzw. gesagt?

BF: So genau stand es nicht, es stand nur R.I.P.

 

RV: Bei Ihrem Bruder haben Sie nicht nachgefragt?

BF: Doch, ich habe meinen Bruder gefragt, er sagte, mein Vater war etwas krank und er erfuhr von meiner Flucht, dass ich verfolgt wurde. Ich konnte mich auch nicht mit ihm in Verbindung setzen, weil ich kein Handy hatte. Mein Bruder sagte mir, dass die Polizei ihn meinetwegen belästigt hätte. Ich und meine zwei anderen Brüder waren bei der Verbrennung meines Vaters nicht dabei. Das heißt, die Verbrennung und die Todeszeremonie wurden von dem Sikh Tempel organisiert.

 

RV: Sie haben heute gesagt, dass Sie prinzipiell gesund sind, Sie haben mir gestern gesagt, dass Sie Probleme mit dem anderen Auge hätten.

BF: Ja, es ist so, wenn ich z. B. nachts einschlafe und in der Früh aufstehe, dann fällt es mir sehr schwer, das künstliche Auge zu öffnen. Es fühlt sich wie verklebt an. Es dauert dann sehr lange, bis ich es geschafft habe, es zu öffnen. Aber auch danach habe ich Probleme und Schmerzen, also muss ich das Glasauge hinausgeben, mit warmen Wasser abwaschen und dann wiedereinsetzen. Im Sikh Tempel müssen mindestens zwei Personen anwesend sein, manchmal sind es auch vier Personen. Einige haben bereits gemerkt, dass ich mein Glasauge abwasche und wiedereinsetze. Sie lachen mich aus, ich fühle mich dabei sehr schlecht.

 

R: Wenn Sie das Glasauge abwaschen, dann geht es?

BF: Ja, deshalb war ich gerade am W.C. und habe es abgewaschen.

 

R: Wieso gehen Sie nicht zum Arzt?

BF: Ich habe kein Geld, keine Arbeit, keine E-Card, um medizinisch versorgt zu werden.

 

RV: Keine weiteren Fragen.

 

R: Wie lange haben Sie diese Schmerzen, wo Ihr Glasauge drinnen ist?

BF: Zwei Stunden vor dem Aufstehen und fünf Minuten, bis ich das Glasauge abgewaschen habe.

 

R: Ich fasse zusammen, wenn Sie das Glasauge abwaschen, haben Sie keine Schmerzen?

BF: Ich habe Schmerzen, aber nicht so sehr.

 

Erörtert werden folgende Berichte:

 

- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Indien, 08.03.2022.

- Landkarte

 

R an RV: Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben?

RV: Ich verweise auf den Inhalt der Beschwerde.

 

R an BF: Möchten Sie zur Situation in Ihrem Heimatland etwas angeben?

BF: Wenn Sie nicht böse werden, würde ich Ihnen gerne ein Video von Indien zeigen.

 

R: Können Sie mir den Inhalt des Videos wiedergeben?

BF: Zum Beispiel ist im Video ersichtlich, dass in einem Dorf, wo viele Landwirte leben, die landwirtschaftlichen Grundstücke durch eine Fabrik ersetzt werden. Es werden Drogen verkauft und die Landwirte können ihre Arbeit nicht mehr ausführen.

 

R: Wollen Sie sonst noch etwas über die Lage in Ihrem Heimatland mitteilen?

BF: Ich möchte auch sagen, dass die Kriminalität dort gestiegen ist. Ein Mann aus Norwegen ist mit dem Fahrrad nach Indien gefahren. Man hat ihm seine Dokumente und sein Handy abgenommen. Zwei große Künstler in Punjab, zwei Sänger, es wurden zwei Anschläge auf diese zwei Personen verübt, dadurch wurden sie getötet. Außerdem gibt es dort keine Arbeit. Die Kriminalität ist gestiegen.“

[...]“

 

Der BF legte in der mündlichen Verhandlung die Kopie einer Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs A1/1 Intensivkurses vom 18.05.2022 (Zeitraum: 21.03.2022-12.05.2022) vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des BF und zum Verfahrensgang:

Der bei seiner Einreise nach Österreich noch minderjährige und nunmehr volljährige BF ist Staatsangehöriger von Indien, der Volksgruppe der Punjabi sowie der Glaubensrichtung des Sikhismus zugehörig.

Er führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Seine Identität steht nicht fest.

Der BF beherrscht die Sprache Punjabi muttersprachlich. Er ist ledig und hat keine Obsorgeverpflichtungen.

Der BF leidet an keinen Krankheiten oder medizinischen Beschwerden, die einer Rückkehr nach Indien entgegenstehen. Er trägt auf der linken Seite ein Glasauge und hat er deshalb zeitweise Schmerzen. Ansonsten ist der BF gesund. Er nimmt keine Medikamente ein und ist arbeitsfähig.

Der BF stammt aus dem Dorf XXXX , im Bezirk Amritsar, im Bundesstaat Punjab. Er hat in Indien 10 Jahre lang die Grundschule besucht. Es ist nicht glaubhaft, dass seine Eltern, gemeinsam mit dem BF, in einem Sikh-Tempel gelebt und gearbeitet haben bzw. der BF dort Religionsunterricht bekommen hat.

Weiters ist nicht glaubhaft, dass der Vater des BF verstorben ist. Zahlreiche Familienangehörige des BF (Eltern, ein Bruder sowie mehrere Onkel, Tanten, Cousins und eine Cousine) leben nach wie vor noch in Indien. Eine Tante des BF lebt im Dorf XXXX , eine in XXXX . Ein Onkel des BF lebt in Amritsar, einer in XXXX und einer in XXXX . Ein Bruder des BF lebt in Australien. Der BF steht mit ihm in Kontakt. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten in Indien hat.

Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.10.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Er verfügt im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige oder intensive soziale Kontakte. Er konnte hier Freundschaften/Bekanntschaften knüpfen. Der BF hat in Österreich einen Deutschkurs auf dem Niveau A1/1 besucht, Deutschprüfungen hat er nicht absolviert. Er verfügt nur über geringe Deutschkenntnisse.

Der BF hat in Österreich keine Schule oder sonstige Fortbildungen besucht und ist kein Mitglied in österreichischen Vereinen oder sonstigen Organisationen. Er lebt hier in einem Sikh-Tempel, wo er kleinere Tätigkeiten (wie Reinigungstätigkeiten, Zubereitung/Ausgabe von Essen) ausübt. Er ist seit 16.09.2022 bei der Sozialversicherungsanstalt als gewerblich selbstständiger Erwerbstätiger gemeldet. Seit April 2020 bezieht er keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr.

In seiner Freizeit spielt er gerne Fußball.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zum Fluchtvorbringen sowie einer möglichen Rückkehr des BF nach Indien:

Die Verfolgungsbehauptungen des BF sind nicht glaubhaft.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Dem BF steht in Indien zudem eine innerstaatliche Schutz- bzw. Fluchtalternative zur Verfügung.

Der BF läuft nicht konkret Gefahr, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine auswegslose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Indien wird auf folgende Feststellungen verwiesen:

 

Covid-19

Letzte Änderung: 08.03.2022

Während der zweiten Covid-19-Welle im April/Mai 2021 war das Gesundheitssystem vielerorts überlastet, es fehlte an Spitalsbetten und lebensnotwendigem Sauerstoff, viele Menschen starben vor den Eingängen der Spitäler, da sie nicht mehr versorgt werden konnten (ÖB 8.2021). Diese verheerende zweite Welle deckte die systemischen Schwächen der indischen Gesundheitsinfrastruktur und den falschen Umgang der Regierung mit der Pandemie auf. Die Behörden drohten mit Maßnahmen gegen Kritik an ihrer Vorgangsweise bei der Pandemie und unterdrückten angeblich Daten, um die Bedrohung durch die Pandemie herunterzuspielen. Als Indien mit einem enormen Anstieg der Todesfälle und Infektionen durch die zweite Covid-19-Welle zu kämpfen hatte, stoppte die Regierung alle Impfstoffexporte, was zu Engpässen in Ländern führte, die auf Covax angewiesen waren. Im September 2021 erklärte die Regierung, sie werde die Exporte wieder aufnehmen, unter anderem nach Bangladesch, Nepal und auf die Malediven (HRW 13.1.2022). Seit Mai 2021 ist die Zahl der gemeldeten Covid-19-Neuinfektionen kontinuierlich gesunken. Indien hat sein vorläufiges Impfziel mit knapp einer Milliarde verabreichten Dosen erreicht. Bislang haben über 70 Prozent der impfberechtigten Erwachsenen mindestens eine Impfdosis erhalten, etwa 30 Prozent der Impfberechtigten sind vollständig geimpft (BAMF 18.10.2021).

Gegen regierungskritische Äußerungen im Zusammenhang mit Maßnahmen der Regierung im Umgang mit der Covid-19-Pandemie wird mittels aus der Kolonialzeit stammenden Gesetzen zur Staatsverhetzung und dem im Jahr 2000 erlassenen IT-Gesetz vorgegangen (FH 3.3.2021). Medienvertreter sehen aufgrund ihrer Berichterstattung über die Pandemie Drohungen, Verhaftungen, Strafverfahren oder körperlichen Angriffen durch Mobs oder die Polizei ausgesetzt (HRW 13.1.2021). Im Februar 2021 führte die Regierung neue Regeln ein, die es den Behörden erleichtern, Plattformen für soziale Medien zur Entfernung rechtswidriger Inhalte zu zwingen. Neben anderen Löschungen im Laufe des Jahres wurde Twitter angewiesen, Beiträge zu löschen, die den Umgang der Regierung mit der Covid-19-Pandemie kritisierten (FH 28.2.2022).

Der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausenden Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinduistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner bis April 2021 knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen Regierung eine "praktizierte Sorglosigkeit". Die Aussage der Regierungspartei BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundesstaat Assam, bei der verkündet wurde, "Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei", wurde kritisiert (BAMF 3.5.2021; vgl. HO 28.4.2021).

Die im Jahr 2020 wegen der Covid-19-Pandemie erfolgten Schließungen haben die Lebensgrundlage vor allem der durch das Kastensystem marginalisierten Gesellschaftsgruppen und besonders derjenigen von Frauen verschlechtert. Frauen sind unverhältnismäßig stark von Arbeitsplatzverlust betroffen gewesen. Laut einer Studie der Azim Premji Universität haben während des landesweiten Lockdowns von April bis Mai 2020 rund 100 Millionen Menschen ihren Arbeitsplatz verloren. Die meisten hatten allerdings im Juni 2020 ihre Arbeit wiederaufgenommen, während 15 Millionen bis Ende 2020 dauerhaft ohne Arbeit blieben. Von den erwerbstätigen Männern behielten 61 Prozent ihre Beschäftigung, während 7 Prozent ihren Arbeitsplatz dauerhaft verloren haben. Hingegen behielten nur 19 Prozent der erwerbstätigen Frauen ihre Beschäftigung, wobei 47 Prozent ihren Arbeitsplatz dauerhaft verloren haben. Fast die Hälfte der formell Angestellten wechselte in selbstständige (30 Prozent) oder informelle Beschäftigungsverhältnisse (19 Prozent). Die Auswirkungen der Arbeitsmarktlage habe besonders negative Folgen für die Ernährungssituation von Frauen aus den niedrigsten Kasten (Dalits) und für stammesangehörige Frauen (Adivasis) (BAMF 18.10.2021).

Quellen:

 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.5.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw18-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3 , Zugriff 7.5.2021

 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (18.10.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw42-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2 , Zugriff 3.3.2022

 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html , Zugriff 3.3.2022

 FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - India, https://www.ecoi.net/en/document/2068733.html , Zugriff 3.3.2022

 HO - Heise Online (28.4.2021): Telepolis: Corona in Indien: Sorglosigkeit, Mutanten und himmelschreiende Ungleichheit, https://www.heise.de/tp/features/Corona-in-Indien-Sorglosigkeit-Mutanten-und-himmelschreiende-Ungleichheit-6030218.html , Zugriff 4.3.2022

 HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043608.html , Zugriff 18.1.2021

 HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - India, https://www.ecoi.net/en/document/2066488.html , Zugriff 3.3.2022

 ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien

Politische Lage

Letzte Änderung: 08.03.2022

Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA 27.4.2021; vgl. AA 22.09.2021). Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021).

Das Land ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 30.3.2021). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Ebene der Bundesstaaten (AA 22.9.2021). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister der Regierungschef ist (USDOS 30.3.2021). Der Präsident nimmt weitgehend repräsentative Aufgaben wahr. Die politische Macht liegt hingegen beim Premierminister und seiner Regierung, die dem Parlament verantwortlich ist. Präsident ist seit 25. Juli 2017 Ram Nath Kovind, der der Kaste der Dalits (Unberührbaren) entstammt (GIZ 8.2020a).

Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 30.3.2021). Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Millionen Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts konnte die Bharatiya Janata Party (BJP) unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern (AA 22.9.2021). Als deutlicher Sieger mit 352 von 542 Sitzen stellt das Parteienbündnis National Democratic Alliance (NDA) mit der BJP als stärkster Partei (303 Sitze) erneut die Regierung. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt. Die United Progressive Alliance rund um die Congress Party (52 Sitze) erhielt insgesamt 92 Sitze (AA 19.7.2019; vgl. ÖB 8.2021). Die Wahlen verliefen, abgesehen von vereinzelten gewalttätigen Zusammenstößen v. a. im Bundesstaat Westbengal, korrekt und frei (AA 19.7.2019).

Mit der BJP-Regierung unter Modi haben die hindu-nationalistischen Töne deutlich zugenommen. Die zahlreichen hindunationalen Organisationen, allen voran das Freiwilligenkorps RSS [Rashtriya Swayamsevak Sangh], fühlen sich gestärkt und versuchen verstärkt, die Innenpolitik aktiv in ihrem Sinn zu bestimmen (GIZ 8.2020a). Mit der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts treibt die BJP ihre hindunationalistische Agenda weiter voran. Die Reform wurde notwendig, um die Defizite des Bürgerregisters des Bundesstaats Assam zu beheben und den Weg für ein landesweites Staatsbürgerregister zu ebnen. Kritiker werfen der Regierung vor, dass die Vorhaben vor allem Muslime diskriminieren, einer großen Zahl von Personen den Anspruch auf die Staatsbürgerschaft entziehen könnten und Grundwerte der Verfassung untergraben (SWP 23.1.2020; vgl. TG 26.2.2020). Kritiker der Regierung machten die aufwiegelnde Rhetorik und die Minderheitenpolitik der regierenden Hindunationalisten, den Innenminister und die BJP für die Gewalt verantwortlich, bei welcher Ende Februar 2020 mehr als 30 Personen getötet und Hunderte verletzt worden sind (FAZ 26.2.2020; vgl. DW 27.2.2020).

Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion Neu Delhi musste die Partei des Regierungschefs Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020). Modis Partei hat in den vergangenen zwei Jahren bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand Rückschläge hinnehmen müssen (quanatra.de 14.2.2020; vgl. KBS 12.2.2020). Viele Regionalwahlkämpfe fanden inmitten der Covid-19-Pandemie zum Teil mit riesigen Wahlkundgebungen statt. Viele Experten sehen darin die Ursache für den dramatischen Anstieg der Infektionszahlen im Land. Modi hatte sich im Wahlkampf besonders in Westbengalen engagiert, das an der Grenze zu Bangladesch liegt und eine starke muslimische Minderheit hat. Die BJP versprach, Hunderttausende Muslime auszuweisen, die vor Jahrzehnten aus Bangladesch nach Indien geflohen sind (DS 3.5.2021).

Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem es sich während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik (BICC 12.2021). Nach anderen Angaben betont das Land trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, zum Beispiel in der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad-Staaten (Anm.: Staatengruppe bestehend aus Australien, Japan, Indien und USA) hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 8.2020).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf , Zugriff 03.02.2022

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2019): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf , Zugriff 1.3.2022

 BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf , Zugriff am 1.3.2022

 CIA - Central Intelligence Agency [USA] (27.4.2021): The World Factbook - India, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/india/#people-and-society , Zugriff 6.5.2021

 DS - Der Standard (3.5.2021): Indien: Regionalwahl-Schlappe für Modi inmitten steigender Corona-Zahlen, https://www.derstandard.at/story/2000126330932/indienregionalwahl-schlappe-fuer-modi-inmitten-steigender-corona-faelle , Zugriff 6.5.2021

 DW - Deutsche Welle (27.2.2020): Sierens China: Schwieriges Dreiecksverhältnis, https://www.dw.com/de/sierens-china-schwieriges-dreiecksverh%C3%A4ltnis/a-52556817 , Zugriff 28.2.2020

 FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2020): Immer mehr Tote nach Unruhen in Delhi, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indien-tote-bei-gewalt-zwischen-hindus-und-muslimen-in-delhi-16652177.html , Zugriff 28.2.2020

 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (8.2020a): Indien, Geschichte und Staat, https://web.archive.org/web/20210105180136/https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/ , Zugriff 1.3.2022 [Anm.: Archivierte Version vom 5.1.2021]

 KBS - Korean Broadcasting System (12.2.2020): Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, http://world.kbs.co.kr/service/contents_view.htmlang=g&board_seq=379626 , Zugriff 14.2.2020

 ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien

 Quantara.de (14.2.2020): Herbe Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, https://de.qantara.de/content/herbe-niederlage-fuer-indiens-regierungschef-modi-bei-wahl-in-neu-delhi , Zugriff 20.2.2020

 SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (8.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf , Zugriff 11.5.2021

 SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (23.1.2020): Indiens Ringen um die Staatsbürgerschaft - Die Modi-Regierung forciert ihre nationalistische Agenda, https://www.swp-berlin.org/en/publication/indiens-ringen-um-die-staatsbuergerschaft , Zugriff 1.3.2022

 TG - The Guardian (26.2.2020): Anti-Muslim violence in Delhi serves Modi well, https://www.theguardian.com/commentisfree/2020/feb/26/violence-delhi-modi-project-bjp-citizenship-law , Zugriff 28.2.2020

 USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html , Zugriff am 6.5.2021

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 08.03.2022

Es gibt in Indien eine Vielzahl von Spannungen und Konflikten, Gewalt ist an der Tagesordnung (GIZ 8.2020a). Konfliktregionen sind Jammu und Kaschmir (ÖB 8.2021; vgl. BICC 12.2021). Aufstände gibt es in den nordöstlichen Bundesstaaten Assam, Manipur, Nagaland sowie in Teilen Tripuras (BICC 12.2021). Separatistischen Gruppen bedrohten den Nordosten Indiens (ÖB 8.2021; vgl. BICC 12.2021, AA 22.9.2021). Dort führen mehr als 40 aufständische Gruppen (FH 3.3.2021) bzw. Separatistengruppen (z.B. United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021) für ihre ethnischen oder Stammesgruppen (FH 3.3.2021).

Auch die Naxaliten tragen zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern (FH 3.3.2021).

Zusätzlich kommt es weiterhin zu Gewalttaten unter den Gruppierungen, welche sich in Bombenanschlägen, Morden, Entführungen, Vergewaltigungen von Zivilisten und in der Bildung von umfangreichen Erpressungsnetzwerken ausdrücken (FH 3.3.2021).

Auch islamistische Terroristen tragen zur Destabilisierung des Landes bei (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung verabschiedet, die Prevention of Terrorism Ordinance (POTO), von der Menschenrechtsgruppen fürchten, dass sie auch gegen legitime politische Gegner missbraucht werden könnte. Jedenfalls konnte in der Vergangenheit eine Zunahme von Terroranschlägen - besonders in den großen Stadtzentren - verzeichnet werden. Mit Ausnahme der verheerenden Anschläge auf ein Hotel in Mumbai im November 2008, wird Indien bis heute von mehr, aber kleineren Anschlägen heimgesucht (BICC 12.2021). Aber auch in den restlichen Landesteilen gab es in den letzten Jahren Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des sogenannten Islamischen Staates (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug (BPB 12.12.2017).

Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021).

Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2017 insgesamt 812 Todesopfer durch terroristische Gewalt. Im Jahr 2018 wurden 940 Personen durch terroristische Gewalt getötet und im Jahr 2019 kamen 621 Menschen durch Terrorakte ums Leben. 2020 belief sich die Opferzahl terroristischer Gewalt landesweit auf insgesamt 591 Tote. 2021 wurden bis zum 3. Mai insgesamt 164 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 3.5.2021b).

Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. Maoistisch-umstürzlerische) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 22.9.2021).

Es gab in Indien Bauernproteste, die sich gegen die von der indischen Regierung verabschiedeten Gesetze zur Liberalisierung des Agrarsektors richteten. Widerstand hatte sich vor allem bei Sikhs im Punjab - dem Brotkorb Indiens - formiert. Später protestierten aber auch Bauern in anderen Teilen des Landes. Als im Januar 2021 die Proteste in Neu Delhi gewalttätig wurden, antwortete die Regierung mit harten Maßnahmen. Da bei den Protesten viele Sikhs beteiligt waren und u.a. eine Sikh-Flagge im Roten Fort in Delhi gehisst wurde, unterstellte die indische Regierung eine Beteiligung der Khalistan-Bewegung an den Protesten (BAMF 22.3.2021). Am 19. November 2021 hat Premierminister Narendra Modi nach mehr als einem Jahr anhaltender Bauernproteste die Reform zur Liberalisierung des Agrarsektors aufgehoben (BAMF 22.11.2021).

Indien und Pakistan

Indien und Pakistan teilen sprachliche, kulturelle, geografische und wirtschaftliche Verbindungen, doch sind die Beziehungen der beiden Staaten aufgrund einer Reihe historischer und politischer Ereignisse in ihrer Komplexität verstrickt und werden durch die gewaltsame Teilung Britisch-Indiens im Jahr 1947, dem Jammu & Kaschmir-Konflikt und die zahlreichen militärischen Konflikte zwischen den beiden Nationen bestimmt (EFSAS o.D.).

Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (Piazolo 2008). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche oft zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BICC 12.2021; vgl. BBC 23.1.2018, DFAT 10.12.2020). Indien wirft Pakistan unter anderem vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Gebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 12.2021). Premierminister Modi nutzte den Konflikt mit Pakistan zur politischen Mobilisierung im Wahlkampf 2019. Dadurch wurde die pakistanfeindliche Stimmung in Indien so stark angeheizt, dass eine erneute Annäherung Indiens an Pakistan immer schwieriger wird. Seit der Veränderung des Status von Jammu und Kaschmir haben die Verletzungen des Waffenstillstands am Grenzverlauf zwischen Indien und Pakistan (Line of Control / LoC) deutlich zugenommen (BPB 29.4.2021).

Bewaffnete Zusammenstöße zwischen indischen und pakistanischen Streitkräften entlang der LoC haben sich in letzter Zeit verschärft und Opfer auf militärischer wie auch auf ziviler Seite gefordert. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2020 wurden im von Indien verwalteten Kaschmir 14 Personen durch Artilleriebeschuss durch pakistanische Streitkräfte über die Grenz- und Kontrolllinie hinweg getötet und fünf Personen verletzt (FIDH 23.6.2020; vgl. KO 25.6.2020). Es kommt an der Waffenstillstandslinie immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans (BICC 12.2021). So drang die indische Luftwaffe am 26.2.2019 als Vergeltung für einen am 14. Feber 2019 verübten Selbstmordanschlag erstmals seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum ein, um ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad in der Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, zu bombardieren (SZ 26.2.2019; vgl. FAZ 26.2.2019, WP 26.2.2019).

In einer Vereinbarung zwischen Indien und Pakistan mit dem Ziel "einen gegenseitig vorteilhaften und nachhaltigen Frieden zu erreichen", heißt es, dass nach längeren Verhandlungen die zuletzt bestehende Vereinbarung von 2003 über eine Waffenruhe "in Wort und Geist" ab dem 25. Feber 2021 umzusetzen ist (PIB 25.2.2021; vgl. SZ 26.2.2021).

Indien und China

Indien und China teilt eine 4.056 km lange Grenze (DFAT 10.12.2020). Der chinesisch-indische Grenzverlauf im Himalaya ist weiterhin umstritten (FAZ 27.2.2020). Nach wie vor gibt es zwischen Indien und China eine Reihe ungelöster territorialer Streitigkeiten, die 1962 zu einem kurzen Krieg zwischen den beiden Nachbarstaaten und zu mehreren Unruhen führten, darunter 2013, 2017 und 2020. Zusammenstöße zwischen Grenzpatrouillen an der 1996 vereinbarten "Line of Actual Control" (LAC), der de-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin sind häufig (DFAT 10.12.2020; vgl. FIDH 23.6.2020) und forderten am 15. Juni 2020 mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite (FIDH 23.6.2020; vgl. BBC 3.7.2020). Dies waren die ersten Todesopfer an der LAC seit 1975. Von beiden Seiten wurden eine Reihe von Gesprächen auf politischer, diplomatischer und militärischer Ebene geführt. Die Situation bleibt jedoch festgefahren (DFAT 10.12.2020). Viele indische Experten sehen in der Entscheidung der Modi-Regierung vom August 2019, den Bundesstaat Jammu und Kaschmir aufzulösen, einen Auslöser für die gegenwärtige Krise (SWP 7.2020; vgl. SWP 21.7.2020). Die chinesischen Gebietsübertretungen können somit als Reaktion auf die indische Politik in Kaschmir in der letzten Zeit gesehen werden (SWP 7.2020). Weitere Eskalationen drohen auch durch Gebietsverletzungen an anderen Stellen der Grenze (FAZ 27.2.2020; vgl. SWP 7.2020). Sowohl Indien als auch China haben Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 12.2021).

Indien und Bangladesch

Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, die beiden Staaten teilen eine über 4.000 km lange Grenze. Indien kontrolliert die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs und war historisch maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs während seines Unabhängigkeitskrieges beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert (GIZ 8.2020a). In Nordost-Indien leben etwa 100.000 illegal eingewanderte Personen aus Bangladesch. Diese Einwanderer werden als ein erhöhtes Konfliktpotenzial wahrgenommen (BICC 12.2021). Auch bestehen kleinere Konflikte zwischen den beiden Ländern (BICC 12.2021).

Indien und Nepal

Nepal ist für Indien von besonderer sicherheitspolitischer Bedeutung (GIZ 8.2020a). Die Beziehungen zwischen Indien und Nepal haben sich im Laufe des Jahres 2020 verschlechtert (HRW 13.1.2021), nachdem das nepalesische Parlament im Juni 2020 eine Aufnahme dreier umstrittener Grenzgebiete in das nepalesische geographische Kartenwerk abgesegnet hat. Die kratographische Erfassung der umstrittenen Gebiete ist eine Reaktion auf den Bau einer Straße durch eines der umstrittenen Gebiete durch Indien, welches in einer im November 2019 überarbeiteten Karte als zu Indien gehörig ausgewiesen wurde (HRW 13.1.2021). Trotzdem unterstützt Indien die nepalesische Regierung in ihrem Kampf gegen die maoistische Guerilla mit Waffen und Gerät (BICC 12.2021).

Indien und Sri Lanka

Die beiden Staaten pflegen ein eher ambivalentes Verhältnis (GIZ 8.2020a). Indien lieferte in der Vergangenheit Waffen an die LTTE ("Tamil Tigers") in Sri Lanka (BICC 12.2021). Die tamilische Bevölkerungsgruppe in Indien umfasst ca. 65 Millionen Menschen, woraus sich ein gewisser Einfluss auf die indische Außenpolitik ergibt (GIZ 8.2020a). Indien setzt sich für einen Prozess der Versöhnung der ehemaligen Gegnerschaften des Bürgerkrieges in Sri Lanka ein (HRW 13.1.2021).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf , Zugriff 2.3.2022

 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.3.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw12-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4 , Zugriff 11.5.2021

 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.11.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw47-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2 , Zugriff 2.3.2022

 BBC - British Broadcasting Corporation (3.7.2020): Locals remain anxious amid India-China border stand-off, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-53020382 , Zugriff 22.7.2020

 BBC - British Broadcasting Corporation (23.1.2018): India country profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384 , Zugriff 29.1.2019

 BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf , Zugriff 1.3.2022

 BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (29.4.2021): Kaschmir, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54616/kaschmir , Zugriff 7.5.2021

 BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (12.12.2017): Konfliktporträt: Indien, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/215390/indien , Zugriff 18.3.2020

 DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf , Zugriff 22.3.2021

 EFSAS - European Foundatition for South Asia Studies (o.D.): Topics Indo-Pak Relations, https://www.efsas.org/topics/indo-pak-relations.html , Zugriff 23.3.2021

 FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2019): Pakistan: Wir behalten uns vor, auf Indiens Angriffe zu reagieren, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indische-luftwaffe-verletzt-den-pakistanischen-luftraum-16061769.html , Zugriff 6.8.2019

 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html , Zugriff 23.3.2021

 FIDH - International Federation for Human Rights (23.6.2020): China/India/Pakistan: De-escalate tensions along border lines and seek peaceful resolution of disputes, 23.6.2020https://www.fidh.org/en/region/asia/india/china-india-pakistan-de-escalate-tensions-along-border-lines-and-seek, Zugriff 22.7.2020

 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (8.2020a): Indien, https://web.archive.org/web/20210105180136/https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/ , Zugriff 2.3.2022 [Anm.: Archivierte Version vom 5.1.2021]

 HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043608.html , Zugriff 23.3.2021

 KO - Kaschmir Observer (25.6.2020): Indian, Pakistani Troops Trade Fire In North Kashmir, https://kashmirobserver.net/2020/06/25/indian-pakistani-troops-trade-fire-in-north-kashmir/ , Zugriff 22.7.2020

 ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien

 Piazolo, Michael (2008): Macht und Mächte in einer multipolaren Welt. Springer Verlag. Seite 201

 PIB - Press Information Bureau [Indien] (25.2.2021): Joint Statement, https://www.pib.gov.in/PressReleseDetail.aspx?PRID=1700682 , Zugriff 7.5.2021

 SATP - South Asia Terrorism Portal (3.5.2021b): Data Sheet - India Yearly Fatalities: 2000 - 2020, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india , Zugriff 6.5.2021

 SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, Juli 2020https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 22.7.2020

 SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (21.7.2020): The Indian-Chinese Confrontation in the Himalayas - A Stress Test for India’s Strategic Autonomy, https://www.swp-berlin.org/en/publication/the-indian-chinese-confrontation-in-the-himalayas , Zugriff 22.10.2020

 SZ - Süddeutsche Zeitung (26.2.2021): Wenn plötzlich Frieden ausbricht, https://www.sueddeutsche.de/politik/line-of-control-kaschmir-indien-waffenruhe-pakistan-1.5219103 , Zugriff 7.5.2021

 SZ - Süddeutsche Zeitung (26.2.2019): Indien bombardiert pakistanischen Teil Kaschmirs, https://www.sueddeutsche.de/politik/indien-pakistan-luftangriff-1.4345509 , Zugriff 6.8.2019

 WP - The Washington Post (26.2.2019): India strikes Pakistan in severe escalation of tensions between nuclear rivals, https://www.washingtonpost.com/world/pakistan-says-indian-fighter-jets-crossed-into-its-territory-and-carried-out-limited-airstrike/2019/02/25/901f3000-3979-11e9-a06c-3ec8ed509d15_story.html?utm_term=.ee5f4df72709 , Zugriff 6.8.2019

PUNJAB

Letzte Änderung: 08.03.2022

Laut Angaben des indischen Innenministeriums zu den Zahlen der Volkszählung im Jahr 2011 leben von den 21 Millionen Sikhs 16 Millionen im Punjab (MoHA o.D.). Es gibt derzeit keine Hinweise darauf, dass Sikhs alleine aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei willkürlich verhaftet oder misshandelt würden. Auch stellen die Sikhs 60 Prozent der Bevölkerung des Punjabs, einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen (ÖB 8.2021).

Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er-Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren von anderen Unionsstaaten oder Pakistan bzw. dem Ausland aus. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 8.2021). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 25 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt in Punjab. Im Jahr 2018 wurden drei Personen durch Terrorakte getötet, 2019 waren es zwei Todesopfer und im Jahr 2020 wurden durch terroristische Gewalt drei Todesopfer registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen]. Bis zum 3. Mai 2021 wurden für Beobachtungszeitraum 2020 keine Opfer von verübten Terrorakten aufgezeichnet (SATP 3.5.2021).

Es gibt Anzeichen von konzertierten Versuchen militanter Sikh-Gruppierungen im Ausland gemeinsam mit dem pakistanischen Geheimdienst ISI die aufständische Bewegung in Punjab wiederzubeleben. Indischen Geheimdienstinformationen zufolge werden Kämpfer der Babbar Khalsa International (BKI), einer militanten Sikh-Organisation in Pakistan von islamischen Terrorgruppen wie Lashkar-e-Toiba (LeT) trainiert. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der aufständischen Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 8.2021).

Neben den angeführten Formen der Gewalt stellen Ehrenmorde vor allem in Punjab (sowie Uttar Pradesh und Haryana) weiterhin ein Problem dar (USDOS 30.3.2021). Ansonsten stellt sich die Menschenrechtslage im Punjab nicht anders dar als im übrigen Indien (ÖB 8.2021).

Im Zuge der Bauernproteste gegen die 2020 beschlossene Liberalisierung des Agrarsektors ist ein neues, gegen die religiöse Minderheit der Sikhs gerichtetes politisches Narrativ von der hindunationalistischen Bharatiya Janata Party (BJP) instrumentalisiert worden, nachdem sich Widerstand gegen die Marktreform auch bei den Sikhs aus dem Punjab formiert hatte. Politiker der BJP unterstellten den protestierenden Sikhs vereinzelt, für ein unabhängiges Khalistan zu kämpfen, und weckten damit in der Bevölkerung Erinnerungen an die Bewegung aus den 1980er- und 1990er-Jahren (BAMF 12.4.2021). Am 19. November 2021 hat Premierminister Modi nach mehr als einem Jahr anhaltender Bauernproteste die Reform zur Liberalisierung des Agrarsektors aufgehoben (BAMF 22.11.2021).

Quellen:

 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.4.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw15-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4 , Zugriff 28.2.2022

 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.11.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw47-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2 , Zugriff 28.2.2022

 MoHA - Government of India, Ministry of Home Affairs, Office of the Registrar General & Census Commissioner, India [Indien] (o.D.): C-1 Population By Religious Community, http://www.censusindia.gov.in/2011census/C-01.html , Zugriff 18.10.2018

 ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien

 SATP - South Asia Terrorism Portal (3.5.2021c): Datasheet - Punjab, Data View, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india-punjab , Zugriff 6.5.2021

 USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html , Zugriff 28.2.2022

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung: 08.03.2022

Der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist nach britischem Muster durchgesetzt. Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit ist verfassungsmäßig garantiert (AA 22.9.2021), das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt (FH 3.3.2021). In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft, und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig überlange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 22.9.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft, was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung vor Gericht häufig nicht frei aussagen (AA 22.9.2021). Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 22.9.2021; vgl. FH 3.3.2021), und die meisten Bürger haben große Schwierigkeiten, ihr Recht bei Gericht durchzusetzen (FH 3.3.2021).

Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, ihren Anwalt frei zu wählen (USDOS 30.3.2021). Der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden aber durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt (AA 22.9.2021) z.B. bei Anwendung des Unlawful Activities Prevention Act (UAPA). Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Gerichte sind verpflichtet, Urteile öffentlich zu verkünden, und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz. Angeklagte haben das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht schuldig zu bekennen (USDOS 30.3.2021).

Der Instanzenzug ist dreistufig (AA 22.9.2021). Das Justizsystem gliedert sich in: a) Supreme Court, das Oberste Gericht mit Sitz in Delhi. Es regelt als Verfassungsgericht die Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Unionsstaaten und ist auch Berufungsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen wie etwa bei Todesurteilen. b) High Court bzw. das Obergericht besteht in jedem Unionsstaat. Es ist Kollegialgericht als Berufungsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen und führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates aus, um so die Justiz von den Einflüssen der Exekutive abzuschirmen. c) Subordinate Civil and Criminal Courts sind untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten und nach Zivil- und Strafrecht aufgeteilt. Fälle werden durch Einzelrichter entschieden. d) Richter am District und Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl über zivilrechtliche als auch strafrechtliche Fälle (als District Judge über Zivilrechtsfälle, als Sessions Judge über Straffälle). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge fungiert der 1st Class Judicial Magistrate und, unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für minder schwere Strafsachen (ÖB 8.2021).

Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908/2002 geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein. Ladungen werden gemäß CrPC prinzipiell durch einen Polizeibeamten oder durch einen Gerichtsbeamten an den Betroffenen persönlich zugestellt. Dieser hat den Erhalt zu bestätigen. In Abwesenheit kann die Ladung an ein erwachsenes männliches Mitglied der Familie übergeben werden, welches den Erhalt bestätigt. Falls die Ladung nicht zugestellt werden kann, wird eine Kopie der Ladung an die Residenz des Geladenen sichtbar angebracht. Danach entscheidet das Gericht, ob die Ladung rechtmäßig erfolgt ist oder ob eine neue Ladung erfolgen wird. Eine Kopie der Ladung kann zusätzlich per Post an die Heim- oder Arbeitsadresse des Betroffenen eingeschrieben geschickt werden. Falls dem Gericht bekannt wird, dass der Betroffene die Annahme der Ladung verweigert hat, gilt die Ladung dennoch als zugestellt. Gemäß Code of Civil Procedure kann die Ladung des Gerichtes auch über ein gerichtlich genehmigtes Kurierservice erfolgen (ÖB 8.2021).

Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 22.9.2021). Das System ist stark unterbesetzt und im Rückstand, was zu langer Untersuchungshaft für eine große Zahl von Verdächtigen führt. Vielen von ihnen bleiben so länger im Gefängnis, als es der eigentliche Strafrahmen es vorsehen würde (FH 3.3.2021). Die Dauer der Untersuchungshaft ist entsprechend zumeist exzessiv lang. Außer bei mit Todesstrafe bedrohten Delikten, soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung und eine Freilassung auf Kaution anordnen. Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70 Prozent aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge (AA 22.9.2021).

Die Inhaftierung eines Verdächtigen durch die Polizei ohne Haftbefehl darf nach den allgemeinen Gesetzen nur 24 Stunden dauern. Eine Anklageerhebung soll bei Delikten mit bis zu zehn Jahren Strafandrohung innerhalb von 60, in Fällen mit höherer Strafandrohung innerhalb von 90 Tagen erfolgen. Diese Fristen werden regelmäßig überschritten. Festnahmen erfolgen jedoch häufig aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr sowie im Rahmen der Sondergesetze zur inneren Sicherheit, z.B. aufgrund des Gesetzes über nationale Sicherheit (National Security Act, 1956) oder des lokalen Gesetzes über öffentliche Sicherheit (Jammu and Kashmir Public Safety Act, 1978). Festgenommene Personen können auf Grundlage dieser Gesetze bis zu einem bzw. zwei Jahren (in Fällen des Public Safety Act) ohne Anklage in Präventivhaft gehalten werden (AA 22.9.2021). Nach anderen Angaben erlaubt eine Reihe von Sicherheitsgesetzen die Inhaftierung ohne Anklage oder aufgrund von vage definierten Vergehen (FH 3.3.2021). Auch zur Zeugenvernehmung können gemäß Strafprozessordnung Personen über mehrere Tage festgehalten werden, sofern eine Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sind nicht bekannt (AA 22.9.2021).

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit terroristischem oder politischem Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse. Es ist nicht unüblich, dass Häftlinge misshandelt werden, in einigen Fällen sogar mit Todesfolge. Es kommt mitunter auch zu Folter (AA 22.9.2021).

Indische Einzelpersonen - oder NGOs im Namen von Einzelpersonen oder Gruppen - können sogenannte Rechtsstreitpetitionen von öffentlichem Interesse (Public Interest Litigation petitions / PIL) bei jedem Gericht einreichen, oder beim Obersten Bundesgericht, dem Supreme Court einbringen, um rechtliche Wiedergutmachung für öffentliche Rechtsverletzungen einzufordern (CM 2.8.2017).

Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - was besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten betrifft (FH 3.3.2021).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf , Zugriff 16.2.2022

 CM - Citizen Matters (2.8.2017): A guide to filing a Public Interest Litigation (PIL), http://citizenmatters.in/a-guide-to-filing-a-public-interest-litigation-pil-4539 , Zugriff 16.2.2022

 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom House: Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html , Zugriff 27.4.2021

 ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien

 USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html , Zugriff 16.2.2022

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung: 08.03.2022

Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 12.2021) und untersteht den Bundesstaaten (AA 22.9.2021). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und die Bundesstaaten übergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 12.2021).

Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die „Beschützerin der Nation“, aber nur im militärischen Sinne (BICC 12.2021). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 22.9.2021; vgl. BICC 12.2021). Paramilitärischen Einheiten werden als Teil der Streitkräfte, vor allem bei internen Konflikten eingesetzt, so in Jammu und Kaschmir sowie in den nordöstlichen Bundesstaaten. Bei diesen Einsätzen kommt es oft zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen (BICC 12.2021).

Die unter anderem auch in den von linksextremistischen Gruppen (sogenannten Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten Indiens unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium (AA 22.9.2021). Dazu zählen insbesondere: die National Security Guard (NSG), eine aus Angehörigen des Heeres und der Polizei zusammengestellte Spezialtruppe für Personenschutz, auch als "Black Cat" bekannt; die Rashtriya Rifles, eine Spezialtruppe zum Schutz der Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen bei inneren Unruhen und zur Bekämpfung von bewaffneten Rebellionen; die Central Reserve Police Force (CRPF), eine militärisch ausgerüstete Polizeitruppe für Sondereinsätze; die Border Security Force (BSF - Bundesgrenzschutz) als größte und am besten ausgestattete Miliz zum Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesch und Myanmar, die auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt wird; die Assam Rifles, zuständig für die Grenzverteidigung im Nordosten; die Indo-Tibetan Border Police (ITBP); die Küstenwache; die Railway Protective Force zum Schutz der nationalen Eisenbahn; und die Central Industrial Security Force zum Werkschutz der Staatsbetriebe (ÖB 8.2021). Die Grenzspezialkräfte (Special Frontier Force) unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten im Grenzgebiet zu China eingesetzt werden. Sie agieren im Rahmen der Geheimdienste, des sogenannten Aufklärungsbüros (Intelligence Bureau - Inlandsgeheimdienst) und dem Forschungs- und Analyseflügel (Research and Analysis Wing - Auslandsgeheimdienst) (War Heros of India, 15.1.2017).

Die rechtsstaatliche Kontrolle der Polizei ist in ganz Indien defizitär. Korruption und Übergriffe sind weit verbreitet. Im globalen Rechtsstaatsranking des World Justice Projects liegt Indien im Mittelfeld (Rang 69 von 128). Hier zeigt sich vor allem ein den Anforderungen an einen modernen Rechtsstaat nicht adäquater Ausbildungs- und Ausrüstungsstand der Polizei (AA 22.9.2021) sowie generell strukturelle Defizite (FH 3.3.2021). Dies schlägt sich in einem mangelhaften Vertrauen der Bevölkerung nieder (AA 22.9.2021; vgl. FH 3.3.2021) und hat damit auch mittelbar Auswirkungen auf andere Menschenrechtsbereiche, z. B. die Bereitschaft zu Strafanzeigen bei Menschenrechtsverstößen (AA 22.9.2021). Zudem gibt es häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (FH 3.3.2021). Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 22.9.2021).

Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der Armed Forces Special Powers Act (AFSPA) zur Aufrechterhaltung von "Recht und Ordnung" herangezogen (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz gibt den Sicherheitskräften in "Unruhegebieten" weitgehende Befugnisse zum Gebrauch von Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl (AA 22.9.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Das Gesetz zur Verhinderung ungesetzlicher Aktivitäten (Unlawful Activities Prevention Act, UAPA) gibt den Behörden die Möglichkeit, Personen in Fällen im Zusammenhang mit Aufständen oder Terrorismus festzuhalten (USDOS 30.3.2021). Den Sicherheitskräften wird durch den Armed Forces (Special Powers) Act selbst bei schweren Menschenrechtsverletzungen (HRW 13.1.2022) weitgehende Immunität vor Strafverfolgung gewährt (AA 22.9.2021; vgl. FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021). Im Juli 2016 ließ das Oberste Gericht in einem Zwischenurteil zum AFSPA in Manipur erste Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes erkennen. Der Schutz der Menschenrechte sei auch unter den Regelungen des AFSPA unbedingt zu gewährleisten. Das umstrittene Sonderermächtigungsgesetz wurde im April 2018 für den Bundesstaat Meghalaya aufgehoben, im Bundesstaat Arunachal Pradesh auf acht Polizeidistrikte beschränkt und ist seit April 2019 in drei weiteren Polizeidistrikten von Arunachal Pradesh teilweise aufgehoben. Unverändert in Kraft ist es in folgenden als Unruhegebiete geltenden Staaten: Assam, Nagaland sowie in Teilen von Manipur. Für den Bundesstaat Jammu und Kaschmir existiert eine eigene Fassung (AA 22.9.2021).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf , Zugriff 04.02.2022.

 BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf , Zugriff 17.2.2022

 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom House: Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html , Zugriff 17.2.2022

 ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021) Asylländerbericht Indien

 USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html , Zugriff 17.2.2022

 War Heros of India (15.1.2017): Special Forces of India Part 3: Special Frontier Force, https://gallantryawardwinners.blogspot.com/2017/01/Special-Frontier-Force.html , Zugriff 17.2.2022

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung: 08.03.2022

Indien hat im Jahr 1997 das UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet, jedoch bisher nicht ratifiziert (AA 22.9.2021). Es sind außerdem keine für die Ratifizierung notwendigen Änderungen der nationalen Gesetzgebung eingeleitet worden (BICC 12.2021). Ein Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Folter (Bill on the Prevention of Torture), welcher innerstaatliche Voraussetzung der Ratifizierung der UN Anti-Folterkonvention ist, wurde vom Parlament bisher nicht verabschiedet (AA 22.9.2021; vgl. FH 3.3.2021).

Folter ist in Indien zwar verboten (AA 22.9.2021) und der indische Staat verfolgt Folterer grundsätzlich und veranstaltet Kampagnen zur Bewusstseinsbildung bei den Sicherheitskräften, doch bleiben Menschenrechtsverletzungen, begangen von Polizeibeamten und paramilitärischen Einheiten, häufig ungeahndet und führen nicht einmal zu Ermittlungsverfahren, weil Opfer ihre Rechte nicht kennen, eingeschüchtert werden oder die Folter nicht überleben (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Besonders gefährdet sind Angehörige unterer Kasten und andere sozial benachteiligte Bevölkerungsschichten (ÖB 8.2021; vgl. FH 3.3.2021).

Auch wenn es entsprechende Ausbildungsmaßnahmen für höherrangige Polizisten gibt (ÖB 8.2021), gibt es auch weiterhin Berichte über die Anwendung von Folter (USDOS 30.3.2021; vgl. ÖB 8.2021), willkürliche Verhaftungen (ÖB 8.2021) und erzwungene Geständnisse (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021) - obwohl aufgrund von Folter erlangte Aussagen vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen sind (AA 22.9.2021). Die von der Nationalen Menschenrechtskommission gemeldeten Zahlen lassen darauf schließen, dass sich im Jahr 2019 1.723 Todesfälle in richterlichem oder polizeilichem Gewahrsam ereignet haben (FH 3.3.2021). Gelegentlich wird auch von Tötungen bei gestellten Zwischenfällen (sog. "encounter killings") berichtet (AA 22.9.2021). So wurden in einem aufsehenerregenden Fall im Dezember 2019 in Hyderabad vier einer Gruppenvergewaltigung und des Mordes beschuldigte Verdächtigte von der Polizei bei einem angeblichen Lokalaugenschein "auf der Flucht" erschossen. Die Tat wurde von Teilen der Gesellschaft und einigen Politikern explizit begrüßt (AA 23.9.2020). Den Sicherheitskräften, sowohl der Polizei, den paramilitärischen Einheiten als auch dem Militär, werden schwere Menschenrechtsverletzungen bei ihren Einsätzen in den Krisengebieten des Landes nachgesagt (BICC 12.2021).

Es kommt immer wieder zu willkürlichen Übergriffen der Staatsorgane, insbesondere der Polizeikräfte, vor allem gegenüber Häftlingen in Polizeigewahrsam, die unter Umständen auch tödlich enden (TIE 24.9.2020; vgl. ÖB 8.2021). In einigen Fällen wird von willkürlichen und nicht gemeldeten Verhaftungen berichtet, bei denen dem Verhafteten mitunter ausreichend Wasser und Nahrung vorenthalten werden. Von Ausnahmen abgesehen, werden gesetzeswidrige Handlungen in diesem Bereich geahndet. Die angerufenen Gerichte haben hierbei in den letzten Jahren verstärkt Verantwortung gezeigt, zumal NGOs und die Presse kritisch über die ihnen bekannt gewordenen Fälle berichten. Auch über Übergriffe der Militärs und der paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren (vor allem in Jammu und Kaschmir sowie in Indiens Nordosten) berichten Menschenrechtsorganisationen und die Nationale Menschenrechtskommission. Auch diese werden vereinzelt (militär-) gerichtlich geahndet, Prozess und Prozessausgang bleiben allerdings geheim (ÖB 8.2021). Den Sicherheitskräften wird durch den Armed Forces (Special Powers) Act selbst bei schweren Menschenrechtsverletzungen (HRW 13.1.2022) weitgehende Immunität vor Strafverfolgung gewährt (AA 22.9.2021; vgl. FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021).

Es gibt zwar Ermittlungen und Verfolgungen von Einzelfällen, aber eine unzureichende Durchsetzung wie auch ein Mangel an ausgebildeten Polizeibeamten tragen zu einer geringen Effizienz bei (USDOS 30.3.2021). Neue Fälle von Folter in Polizeigewahrsam und außergerichtlichen Tötungen machen deutlich, dass es nach wie vor an Rechenschaftspflicht für polizeiliche Übergriffe mangelt und Polizeireformen nicht durchgesetzt werden können (BICC 12.2021). Die Behörden berufen sich weiterhin auf Abschnitt 197 der Strafprozessordnung, der die Genehmigung der Regierung für die strafrechtliche Verfolgung von Polizeibeamten vorschreibt, um die Rechenschaftspflicht selbst in Fällen von schwerwiegenden Übergriffen zu verhindern. Im März 2021 lehnte die Regierung des Bundesstaates Gujarat die Genehmigung zur strafrechtlichen Verfolgung von drei Polizeibeamten ab, die der außergerichtlichen Tötung einer muslimischen Frau im Jahr 2004 beschuldigt wurden (HRW 13.1.2022).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf , Zugriff 17.02.2022

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf , Zugriff 17.02.2022

 BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf , Zugriff 17.2.2022

 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html , Zugriff 17.2.2022

 HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - India, https://www.ecoi.net/en/document/2066488.html , Zugriff 17.2.2022

 ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien

 TIE - The Indian Express (24.9.2020): Explained: How Tamil Nadu Police’s brutal act of revenge claimed lives of a father and son, https://indianexpress.com/article/explained/explained-tamil-nadu-police-custodial-torture-father-son-killed-thoothukudi-6479190/ , Zugriff 17.2.2022

 USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html , Zugriff 17.2.2022

Korruption

Letzte Änderung: 08.03.2022

Korruption ist weit verbreitet (AA 22.9.2021; vgl. USDOS 11.3.2020). Indien scheint im Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index) von Transparency International im Jahre 2021 mit einer Bewertung von 40 (von 100) (0 sehr korrupt, 100 kaum korrupt) auf dem 85. Platz von 180 Staaten auf (2019: Bewertung 41, 80. Rang von 180 Staaten) (TI 2022; vgl. TI 2020).

NGOs berichten, dass üblicherweise Bestechungsgelder bezahlt werden, um Dienste wie Polizeischutz, Schuleinschreibung, Zugang zu Wasserversorgung oder Beihilfen zu beschleunigen (USDOS 30.3.2021). Eine von Transparency International und Local Circles durchgeführte Umfrage hat ergeben, dass ein Einsatz von Bestechungsgeldern immer noch das effizienteste Mittel darstellt, um die Arbeit von Regierungsstellen abzuwickeln. Die Zahl jener Personen, die zugaben, ein Bestechungsgeld bei Behörden erlegt zu haben, lag 2019 bei 51 Prozent (2017: 45 Prozent). Die drei korruptionsanfälligsten Bereiche sind Grundbucheintragungen und Grundstücksangelegenheiten sowie die Polizei und die kommunalen Vertretungen (IT 26.11.2019; vgl. IT 11.10.2018). Die unteren Bereiche des Gerichtswesens sind ebenfalls von Korruption betroffen (FH 3.4.2020). Korruption ist auf allen Regierungsebenen vertreten (USDOS 30.3.2021). Groß angelegte politische Korruptionsskandale haben wiederholt Bestechlichkeit und anderes Fehlverhalten aufgedeckt, doch wird den Behörden eine selektive, parteiische Durchsetzung bei Bestrafungen vorgeworfen. Obwohl Politiker und Beamte regelmäßig bei der Entgegennahme von Bestechungsgeldern erwischt werden, gibt es zahlreiche Korruptionsfälle, die unbemerkt und unbestraft bleiben (FH 3.3.2021).

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Dienst vor, in der Praxis kommen Staatsdiener mit korrupten Praktiken häufig ungestraft davon (USDOS 30.3.2021). Die Regierung berichtet, dass zwischen März 2019 und Februar 2020 insgesamt 12.458 Korruptionsbeschwerden gemeldet worden sind. Von diesen wurden 12.066 Fälle behandelt oder aufgeklärt. Darüber hinaus wird durch die Regierung festgestellt, dass durch die Central Vigilance Commission, die sich mit Korruption in der Regierung befasst, im Jahr 2019 insgesamt 2.752 Fälle überprüft wurden. Mehr als 950 Fälle waren 2019 noch nicht abgeschlossen (USDOS 30.3.2021). Ende 2020 waren davon noch knapp 590 Fälle beim Central Bureau of Investigation (CBI) seit über einem Jahr zur Untersuchung anhängig. Sechs davon betreffen Personen des politischen Lebens (TET 11.2.2021).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf , Zugriff 04.2.2022

 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html , Zugriff 21.2.2022

 FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025925.html , Zugriff 22.2.2022

 IT - India Times (26.11.2019): Incidents of bribery in India reduced by 10 pc since last year: Survey, https://www.indiatoday.in/india/story/incidents-of-bribery-in-india-reduced-by-10-pc-since-last-year-survey-1622859-2019-11-26 , Zugriff 22.2.2022

 IT - India Times (11.10.2018): Bribery records 11 per cent growth in one year, finds survey, https://www.indiatoday.in/india/story/56-per-cent-paid-bribe-in-last-one-year-91-per-cent-don-t-know-about-anti-corruption-helpline-survey-1360392-2018-10-11 , Zugriff 22.2.2022

 TET - The Economic Times (11.2.2021): 588 cases pending investigation by CBI for over a year: Govt, https://economictimes.indiatimes.com/news/politics-and-nation/588-cases-pending-investigation-by-cbi-for-over-a-year-govt/articleshow/80836303.cms , Zugriff 22.2.2022

 TI - Transparency International (2022): Corruption Perceptions Index 2021, https://www.transparency.org/en/cpi/2021 , Zugriff 23.2.2022

 TI - Transparency International (2020): Corruption Perceptions Index 2019, https://www.transparency.org/cpi2019 , Zugriff 23.2.2022

 USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html , Zugriff 22.2.2022

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Letzte Änderung: 08.03.2022

Indiens Zivilgesellschaft ist vielstimmig; es gibt eine schier unüberschaubare Anzahl von NGOs, offizielle Schätzungen gehen von über 300.000 aus - darunter viele in- und ausländische Menschenrechtsorganisationen (AA 22.9.2021). NGOs können sich unter dem nationalen Societies Registration Act, 1860, oder unter den bundesstaatlichen Gesetzen zur Registrierung verschiedener gemeinnütziger Einrichtungen registrieren lassen (DFAT 10.12.2020). Die Website NGOsIndia.com enthält umfangreiche weiterführende Informationen über die zahlreichen, in den verschiedensten Bereichen und Regionen aktiven Menschenrechtsorganisationen in Indien (NGOI o.D.).

Organisationen können grundsätzlich frei und in der Regel ohne Einschränkungen durch die Regierung operieren, Fälle von Menschenrechtsverletzungen untersuchen und die Ergebnisse veröffentlichen (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 22.9.2021). Die Regierung tauscht sich mit inländischen NGOs in der Regel aus, reagiert auf Anfragen und ergreift als Reaktion auf ihre Berichte und Empfehlungen Maßnahmen. Die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) bzw. deren Ausschüsse arbeiten mit zahlreichen NGOs und deren Vertretern zusammen (USDOS 30.3.2021).

Allerdings berichten Menschenrechtsbeobachter von Belästigungen von NGOs durch Sicherheitskräfte in Jammu und Kaschmir (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 22.9.2021). Generell haben Schikanen gegen NGOs unter Premierminister Modi zugenommen (FH 3.3.2021). NGOs sind nicht selten subtilen Schikanen der Behörden (Verzögerung oder Versagung von Genehmigungen vor allem auch zum Empfang ausländischer Mittel, häufige Rechnungs- und Finanzprüfungen, schleppende Bearbeitung oder Versagung der Visaerteilung für ausländisches Personal, Ausreiseverbote) und auch Drohungen, etwa durch Armee oder Polizei (AA 22.9.2021; vgl. USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021) und mitunter sogar tödlicher Gewalt ausgesetzt (FH 3.3.2021). Aufeinanderfolgende indische Regierungen haben zeitweise versucht, die Aktivitäten von NGOs, insbesondere von solchen, die sich mit Themen befassen, die als sensibel gelten (z. B. strukturelle Diskriminierung, Rechte von Dalits, Stammesangehörigen und anderen benachteiligten Gruppen) einzuschränken (DFAT 10.12.2020).

Unter bestimmten Umständen erlaubt der Foreign Contributions Regulation Act (FCRA) der Bundesregierung, NGOs den Zugang zu ausländischer Finanzierung zu verweigern, und die Behörden wurden beschuldigt, diese Macht auszunutzen, um vermeintliche politische Gegner ins Visier zu nehmen. Seit 2015 hat die Regierung fast 15.000 Vereine unter dem FCRA aus der Registrierung genommen. Änderungen des FRCA, die 2020 verabschiedet wurden, ohne zivilgesellschaftliche Gruppen zu konsultieren, verschärften die Einschränkungen für ausländische Finanzierung (FH 3.3.2021). Bürgerrechtsgruppen behaupten, dass ein solches Vorgehen eingesetzt wird, um die Tätigkeiten bestimmter Organisationen im Land zu beenden. Als Beispiele werden dafür Lawyers Collective, eine Organisation, die Aktivisten in Verfahren gegen die Regierung vertritt, und das indische Büro der Menschenrechtsorganisation Amnesty International (AI India) angeführt. AI hat seine Aktivitäten im Land eingestellt, nachdem die Behörden die Bankkonten der Organisation eingefroren hat (DFAT 10.12.2020).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf , Zugriff 4.2.2022

 DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf , Zugriff 17.2.2022

 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html , Zugriff 17.2.2022

 NGOI - NGOsIndia.com (o. D.): Online Database and Resources of Indian NGOs, NPOs, VOs, Funding Resources and Date, http://www.ngosindia.com/ , Zugriff 17.2.2022

 USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html , Zugriff 17.2.2022

Ombudsmann

Letzte Änderung: 08.03.2022

Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtsgesetzes aus dem Jahre 1993. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte (NHRC 2.8.2018). Die NHRC ist ein unabhängiges und unparteiisches Untersuchungs- und Beratungsorgan der Zentralregierung. Sie hat das Mandat sich mit Menschenrechtsverletzungen durch Beamte zu befassen, sich in Gerichtsverfahren einzuschalten, die Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen und das öffentliche Bewusstsein für Menschenrechte zu fördern. Die NHRC ist direkt dem Parlament rechenschaftspflichtig. Sie hat die Möglichkeit, Zeugen zu laden, Dokumentationen zu erstellen und öffentliche Berichte einzufordern. Sie empfiehlt auch angemessene Entschädigungen in Form von Kompensationen für Familien von Getöteten oder Verletzten. Sie kann aber weder die Umsetzung ihrer Empfehlungen durchsetzen noch Vorwürfen gegen militärisches oder paramilitärisches Personal nachgehen. 24 Bundesstaaten haben eigene Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der NHRC arbeiten (USDOS 30.3.2021).

Menschenrechtsgruppen mutmaßen, dass die Menschenrechtskommissionen durch die lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt sind. Es gibt Vorwürfe von Menschenrechtsgruppen, wonach Fälle, die älter als ein Jahr sind, nicht untersucht werden. Sie kritisieren weiter, dass nicht alle Beschwerden registriert werden, Fälle willkürlich abgewiesen werden, nicht gründlich untersucht werden und Beschwerden zurück zum angeblichen Verursacher geleitet werden, sowie, dass die Beschwerdeführer nicht ausreichend geschützt werden (USDOS 30.3.2021).

Quellen:

 NHRC - National Human Rights Commission India [Indien] (2.8.2018): National Human Rights Commission India, http://www.nhrc.nic.in/about-us/about-the-Organisation , Zugriff 23.2.2022

 USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html , Zugriff 23.2.2022

Wehrdienst und Rekrutierungen

Letzte Änderung: 08.03.2022

Indien unterhält eine Berufsarmee (AA 22.9.2021). Es besteht keine Wehrpflicht (BICC 12.2021; vgl. CIA 4.5.2021). Das Mindesteintrittsalter in die Armee ist das 16. Lebensjahr (ÖB 8.2021; vgl. CIA 4.5.2021). Fahnenflucht, der Versuch der Fahnenflucht und die Beihilfe dazu werden nach dem Army Act von 1950 und den entsprechend lautenden Navy Act und Air Force Act je nach Schwere des Falles mit hohen Gefängnisstrafen oder mit der Todesstrafe geahndet (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Eine positive Entwicklung der letzten Jahre war die höchstrichterliche Rechtsprechung, die eine Chancengleichheit von Frauen in den indischen Streitkräften sicherstellt (2020) (AA 22.9.2021). Über Zwangsrekrutierungen durch die Armee ist nichts bekannt (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf , Zugriff 16.2.2022

 BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf , Zugriff 16.2.2022

 CIA - Central Intelligence Agency [USA] (4.5.2021): The World Factbook – India, Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/india/#military-and-security , Zugriff 16.2.2022

 ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 08.03.2022

Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 22.9.2021). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 8.2021). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet. Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Es gibt glaubhafte Berichte über extralegale Tötungen (AA 22.9.2021).

Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 12.2021). Eine verallgemeinernde Bewertung der Menschenrechtslage ist kaum möglich: Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 22.9.2021). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt, teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden. Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert. Den Sicherheitskräften wird Parteilichkeit vorgeworfen, besonders hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche zu Tausenden Todesfällen führten. Die Stimmung wird durch hindu-nationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 12.2021; vgl. USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021, ÖB 8.2021).

Menschenrechtsprobleme umfassen unter anderem willkürliche Hinrichtungen, Verschleppung, Folter und Vergewaltigung, inhumane Behandlung oder Bestrafung, willkürliche Verhaftungen, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, Korruption auf allen Behördenebenen. Gesellschaftliche Gewalt auf der Grundlage von Konfession und Kaste gibt nach wie vor Anlass zur Sorge. Muslime und Dalit-Gruppen aus den unteren Kasten sind auch weiterhin am stärksten gefährdet (USDOS 30.3.2021). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tief verwurzelte soziale Praktiken, nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 22.9.2021).

In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein (USDOS 10.6.2020), Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 30.3.2021).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf , Zugriff 7.2.2022

 BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf , Zugriff 16.2.2022

 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html , Zugriff 11.5.2021

 ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021: Asylländerbericht Indien

 USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html , Zugriff 11.5.2021

 USDOS - US Department of State [USA] (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031372.html , Zugriff 22.7.2020

Meinungs- und Pressefreiheit

Letzte Änderung: 08.03.2022

Die Verfassung garantiert Rede- und Meinungsfreiheit. Im Allgemeinen können Einzelpersonen die Regierung öffentlich oder privat kritisieren, ohne Repressalien fürchten zu müssen. In bestimmten Fällen nutzen die Behörden Gesetze gegen Aufwiegelung und strafrechtliche Verleumdung, um Bürger zu verfolgen, die Regierungsbeamte oder die staatliche Politik kritisieren (USDOS 30.3.2021).

Obwohl die Pressefreiheit in der indischen Verfassung nicht dezidiert erwähnt ist, wird auch diese von der Regierung im Allgemeinen in der Praxis respektiert (USDOS 30.3.2021). Unabhängige Medien drücken eine große Bandbreite von Meinungen und Ansichten ohne Einschränkungen aus (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Menschrechtsverletzungen, Korruption und politische Skandale finden in der Berichterstattung breiten Niederschlag. Indien hat eine sehr breite Medienlandschaft, wobei die Pressefreiheit durch informelle Maßnahmen eingeschränkt wird (AA 22.9.2021).

Allerdings haben die Angriffe auf die Pressefreiheit unter der Regierung Modi zugenommen. Im März 2020 rief Premierminister Modi die Medien dazu auf, die Verbreitung von "Pessimismus, Negativität und Gerüchten" zu verhindern. Viele verstehen diese Aussage als Warnung, den Umgang der Behörden mit der Covid-19-Pandemie nicht zu kritisieren (FH 3.3.2021). Investigativer Journalismus mit Bezug auf Verfehlungen der Regierung zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie im April 2021 setzt die Medienschaffenden im Land zudem zunehmend unter Druck (SI 26.4.2021). Außerdem sind Inhalte, die religiöse Gefühle verletzen und Feindschaften zwischen Gruppen provozieren könnten, gesetzlich verboten. Die Behörden haben sich auf diese Regeln berufen, um Printmedien, Rundfunk und Fernsehen sowie die Veröffentlichung und Verbreitung von Büchern einzuschränken. So verbieten die Regierungen der Bundesstaaten die Einfuhr oder den Verkauf bestimmter Literatur, die nach Ansicht der staatlichen Zensoren aufrührerisches Material enthalten oder kommunale oder religiöse Spannungen provozieren können (USDOS 30.3.2021).

Es wird von Fällen berichtet, in welchen durch die Regierung oder als regierungsnah eingestufte Akteure, Vertreter regierungskritischer Medien unter Druck gesetzt oder schikaniert und in einigen Fällen auch getötet wurden (USDOS 30.3.2021). Im Jahr 2020 wurden Dutzende Journalisten verhaftet, die sich kritisch über den Umgang der Regierung mit der Covid-19-Pandemie geäußert hatten (FH 3.3.2021). Gegenwärtig befinden sich acht Journalisten in Haft, und der Journalist Rohit Kumar Biswal wurde am 5. Feber 2022 getötet (RSF 2.2022). Medienschaffende werden aber auch Ziel durch Übergriffe von maoistischen Guerillas und kriminellen Gruppen (RSF 2021). Solche Angriffe werden selten geahndet, einige fanden unter der Komplizenschaft oder aktiven Beteiligung der Polizei statt (FH 3.3.2021). Darüber hinaus werden Kritiker des Hindu-Nationalismus in Online-Belästigungskampagnen als "anti-indisch" diffamiert (RwB 2019).

Indische Behörden bedienen sich gesetzlicher Einschränkungsmöglichkeiten, um Sicherheitsrisiken abzuwenden. So können seit Juli 2019 durch eine Erweiterung des Anti-Terrorgesetzes Unlawful Activities Prevention Act (UAPA) nun auch einzelne Personen als "Terroristen" registriert werden. Bislang wurde dies nur auf bekannte islamistische Terroristen angewendet, aber einige Beobachter befürchten, dass in Zukunft auch Regierungskritiker davon betroffen sein könnten (AA 22.9.2021). Am 6. April 2021 wurde in Kaschmir eine Richtlinie erlassen, die es Medienschaffenden aus Gründen der nationalen Sicherheit untersagt, sich Polizeieinsätzen zu nähern oder Liveberichte von Feuergefechten zu senden (BAMF 12.4.2021). Seit Aufhebung des teilautonomen Sonderstatus wird die Pressefreiheit in Kaschmir also weiter zunehmend eingeschränkt. Journalisten werden kriminalisiert und Werbeanzeigen in Medien gekürzt. In jüngerer Vergangenheit war festzustellen, dass hauptsächlich regierungskritische Berichte aus digitalen Archiven verschwunden sind. Kritische Medienschaffende sehen darin die Absicht der indischen Regierung, die konfliktreiche Geschichte Kaschmirs nicht weiter zu thematisieren (BAMF 14.2.2022).

Der Staat hat auch weiterhin das Monopol auf das AM-Radio und beschränkt die Vergabe von Lizenzen an FM-Radiostationen, deren Sendungen Unterhaltungs- und Bildungszwecken dienen. Satellitenfernsehen ist weit verbreitet und stellt für das staatliche Fernsehnetzwerk eine Konkurrenz dar (USDOS 30.3.2021). Die Internetnutzung wächst rapide. Experten gingen im Jänner 2020 von 688 Millionen Internetnutzern aus (ca. 50 Prozent der Bevölkerung). Ein freier Zugang zum Netz ist gerade in Indien zentral für die Ausübung von Meinungs- und Pressefreiheit. Zwar ist im regionalen Vergleich die Internetfreiheit Indiens relativ hoch (AA 22.9.2021), es gibt jedoch einige Beschränkungen des Internetzuganges sowie Berichte, dass die Regierung gelegentlich Nutzer digitaler Medien, Chatrooms und persönliche Kommunikation überwacht. IT-Gesetze erlauben es der Regierung, Internetwebsites und Inhalte zu blockieren und das Senden von Nachrichten mit aufrührerischem oder anstößigem Inhalt zu strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 30.3.2021).

Der Internetzugang wird durch die Regierung präventiv vor antizipierten gewaltsamen Protesten lokal/regional abgeschaltet. Wegen geäußerter Kritik auf dem Mikrobloggingdienst Twitter, forderte die indische Zentralregierung die Verantwortlichen des Unternehmens auf, Meldungen zu löschen, die die Regierung und ihre Corona-Maßnahmen kritisieren (DW 25.4.2021). Im Oktober 2019 wurde bekannt, dass mehr als zwei Dutzend Akademiker, Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsaktivisten über Whatsapp mit der Spionagesoftware Pegasus abgehört wurden. Es wird vermutet, dass staatliche Behörden diese illegale Überwachung durchgeführt haben (AA 22.9.2021). Im Juli 2021 wurde berichtet, dass mindestens 300 indische Telefonnummern, darunter die von Menschenrechtsverteidigern, Journalisten, Anwälten, Regierungsbeamten und Oppositionspolitikern, auf einer Liste potenzieller Ziele für Pegasus standen (HRW 13.1.2022).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf , Zugriff 23.2.2022

 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (14.2.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw07-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4 , Zugriff 2.3.2022

 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.4.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw15-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4 , Zugriff 23.2.2022

 DW - Deutsche Welle (25.4.2021): Twitter censors tweets critical of India's COVID response, https://www.dw.com/en/twitter-censors-tweets-critical-of-indias-covid-response/a-57325737 , Zugriff 7.2.2022

 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html , Zugriff 23.2.2022

 HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - India, https://www.ecoi.net/en/document/2066488.html , Zugriff 23.2.2022

 RSF - Reporter ohne Grenzen (2.2022): Indien, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/indien , Zugriff 23.2.2022

 RwB - Reporters without Borders (2019): World press freedom index 2019, https://rsf.org/en/india , Zugriff 16.3.2020

 SI - Scroll.in (26.4.2021): Fact check: Did states fail to use PM-Cares funds allocated by the Centre to build oxygen plants? https://scroll.in/article/993309/fact-check-did-states-fail-to-use-pm-cares-funds-allocated-by-the-centre-to-build-oxygen-plants , Zugriff 23.2.2022

 USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html , Zugriff 23.2.2022

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Letzte Änderung: 08.03.2022

Das Gesetz garantiert die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021; vgl. DFAT 10.12.2020). Trotz einiger Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wie z. B. eine Bestimmung der Strafprozessordnung, welche die Behörden ermächtigt, die Versammlungsfreiheit einzuschränken und Ausgangssperren zu verhängen, wenn "sofortige Verhinderung oder schnelle Abhilfe" erforderlich sind, finden regelmäßig friedliche Protestveranstaltungen statt. Allerdings haben Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie dazu geführt, dass 2020 weniger solcher Veranstaltungen stattgefunden haben. Die nationale Regierung und einige Landesregierungen setzten zwischen Dezember 2019 und März 2020 Versammlungsverbote und scharfe Munition ein, um die breit getragenen Proteste gegen den Citizenship Amendment Act (CAA) und Vorschläge zur Einführung eines Bürgerregistrierungsverfahrens landesweit zu unterdrücken. Demonstranten wurden festgenommen und der Zugang zu einem Rechtsbeistand verweigert. Kritiker behaupten, dass die im März 2020 verhängte und ab Mai 2020 allmählich gelockerten Abriegelungsmaßnahmen im Land von der Regierung teilweise genutzt wurden, um weitere CAA-Proteste zu verhindern (FH 3.3.2021).

Ein Antrag für das Abhalten von Versammlungen und Demonstrationen muss vorab bei den zuständigen lokalen Behörden gestellt werden. Vereinzelt werden Anträge abgelehnt, wie beispielsweise in Jammu und Kaschmir, wo die Behörden Separatistengruppen manchmal keine Erlaubnis ausstellen (USDOS 30.3.2021; vgl. ÖB 9.2020) und die Sicherheitskräfte manchmal Mitglieder politischer Gruppen, die an Protesten teilnehmen, den Zutritt zu Demonstrationen verweigern, oder solche Personen verhaften. In Zeiten von Unruhen in Jammu und Kaschmir ziehen die Behörden die Strafprozessordnung heran, um öffentliche Versammlungen zu verbieten oder Ausgangssperren zu verhängen (USDOS 30.3.2021).

Sicherheitskräfte stören häufig Demonstrationen und setzen Berichten zufolge übermäßige Gewalt ein, wenn sie versuchen, Demonstranten auseinanderzutreiben. So soll die Polizei von Delhi während der kommunalen Unruhen im Feber 2020 schwere Menschenrechtsverletzungen begangen haben. Es wird behauptet, dass die Polizei mitschuldig und aktiv an der Gewalt beteiligt gewesen sei. Damals wurden mehr als 50 Personen - die meisten davon Muslime - getötet (USDOS 30.3.2021).

Die Verfassung schützt auch das Recht, Vereinigungen und Gewerkschaften zu bilden. Dieses Recht unterliegt allerdings "angemessenen" Einschränkungen im Interesse der öffentlichen Ordnung, des Anstands oder der Moral (DFAT 10.12.2020). Gewerkschaftliche Streiks und öffentliche Protestveranstaltungen können zur Lahmlegung des gesamten öffentlichen Lebens im betroffenen Gebiet und zu Gewalttätigkeiten führen. Gewerkschaften spielen in Indien jedoch eine relativ geringe Rolle, da nur etwa zehn Prozent der indischen Arbeitnehmer gewerkschaftlich organisiert sind. Der Essential Services Maintenance Act erlaubt es der Regierung, Streiks in staatlichen Unternehmen zu verbieten (ÖB 8.2021).

Opposition

Die politische Opposition kann sich frei betätigen. Die Wahlen zu Gemeindeversammlungen, Stadträten und Parlamenten auf bundesstaatlicher wie nationaler Ebene sind frei, gleich und geheim. Sie werden - ungeachtet von Problemen, die aus der Größe des Landes, verbreiteter Armut bzw. hoher Analphabetenrate und örtlich vorkommender Manipulationen resultieren - nach Einschätzung internationaler Beobachter korrekt durchgeführt. Behinderungen der Opposition kommen insbesondere auf regionaler und kommunaler Ebene vor, z. B. durch nur eingeschränkten Polizeischutz für Politiker, Vorenthalten von Genehmigungen für Wahlkampfveranstaltungen, tätliche Übergriffe durch Anhänger anderer Parteien. Derartige Vorkommnisse werden von der Presse aufgegriffen und können von den politischen Parteien öffentlichkeitswirksam thematisiert werden. Sie ziehen in der Regel auch Sanktionsmaßnahmen der unabhängigen und angesehenen staatlichen Wahlkommission (Election Commission of India) nach sich (AA 22.9.2021).

Da Indien ein Mehrparteiensystem hat, gibt es acht nationale Parteien: BSP (Bahujan Samaj Party), BJP (Bharatiya Janata Party), CPI (Communist Party of India), CPI-M (Communist Party of India (Marxist), TMC (All India Trinamool Congress), NCP (Nationalist Congress Party), NPP (National People's Party) und INC (Indian National Congress). Daneben hat Indien über 50 anerkannte staatliche Parteien und 2.796 nicht anerkannte Parteien (Jagran Josh 28.1.2022). Nach anderen Angaben gibt es in Indien Hunderte von politischen Parteien, die bei der Wahlkommission registriert sind, wobei nur eine kleine Gruppe als nationale Parteien registriert sind. Neben den großen nationalen Parteien NCP und BJP sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend von politischer Bedeutung sind (AA 22.9.2021; vgl. DFAT 10.12.2020).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf , Zugriff 7.2.2022

 DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf , Zugriff 5.5.2021

 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html , Zugriff 5.5.2021

 JJ - Jagran Josh (28.1.2022): List of All the Political Parties in India 2022, https://www.jagranjosh.com/general-knowledge/list-of-all-the-political-parties-in-india-1476786411-1 , Zugriff 7.2.2022

 ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien

 USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html , Zugriff 5.5.2021

Haftbedingungen

Letzte Änderung: 08.03.2022

Dem Bericht des Prison Statistics of India (PSI) aus dem Jahr 2019 zufolge, gibt es 1.350 Gefängnisse landesweit mit einer genehmigten Kapazität von 403.739 Personen - bei einer Häftlingszahl von 478.600 (USDOS 30.3.2021; vgl. WPB 31.12.2019). Der Frauenanteil unter den Inhaftierten liegt bei 4,2 Prozent (WPB 31.12.2019). Der Anteil der Gefängnisinsassen an der Gesamtbevölkerung ist mit ca. 0,34 Prozent zwar niedrig (AA 22.9.2021), dennoch sind die Hafteinrichtungen im Land überfüllt (AI 7.4.2021). Nach offiziellen Angaben liegt die durchschnittliche Belegungsquote der Haftanstalten auf nationaler Ebene in Indien bei 118,5 Prozent (WPB 31.12.2019). Die Gefängnisse in Uttar Pradesh melden die höchste Überbelegung mit einer Belegungsrate von 168 Prozent, gefolgt von Uttarakhand mit 159 Prozent und Meghalaya mit 157 Prozent (USDOS 30.3.2021). Knapp 70 Prozent aller Gefangenen sind Untersuchungshäftlinge (USDOS 30.3.2021; vgl. WPB 31.12.2019), denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 23.9.2020). Im Dezember 2019 veröffentlichte das Ministerium für Recht und Justiz das Scheme on Fast Track Special Courts for Expeditious Disposal of Cases of Rape and Protection of Children against Sexual Offences (POCSO) Act. Das Gesetz zielt darauf ab, 1.023 Fast-Track-Gerichte im ganzen Land einzurichten, um die 166.882 Vergewaltigungs- und POCSO-Gesetzesfälle zu erledigen, die bei verschiedenen Gerichten anhängig sind. Einige NGOs kritisierten, dass diese Gerichte kein ordnungsgemäßes Verfahren einhalten und Inhaftierte, die sich keine Kaution leisten können, in Haft bleiben müssen (USDOS 30.3.2021).

Gefängnisse und Haftanstalten sind auch weiterhin personell unterbesetzt und eine ausreichende Infrastruktur fehlt (USDOS 30.3.2021; vgl. NCRB 8.2020). Es gibt drei Klassen der Unterbringung, wobei die Kategorie A gewissen Privilegien (Einzelzelle, Transistorradio, Verpflegung durch Angehörige) bietet. Der Großteil der Gefangenen (Kategorie C) muss sich allerdings mit spärlichen Verhältnissen zufriedengeben. Hier ist es die Regel, dass sich bis zu 50 Inhaftierte eine Großraumzelle teilen müssen, keine Betten zur Verfügung stehen und im Winter Decken fehlen (ÖB 8.2021). Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet, für die Hygiene sind die Häftlinge selbst verantwortlich (AA 22.9.2021). Sanitäre Einrichtungen, medizinische Versorgung und der Zugang zu Trinkwasser sind häufig unzureichend und können mit der extremen Überbelegung der Haftanstalten lebensbedrohlich sein (USDOS 30.3.2021). Doch kann jeder Häftling die Haftbedingungen hinsichtlich Unterbringung, Hygiene, Verpflegung und medizinischer Behandlung durch Geldzahlungen verbessern. Auch ist es üblich, dass Häftlinge von Verwandten zusätzlich versorgt werden (AA 22.9.2021).

Der Public Safety Act (PSA) gilt nur in Jammu und Kaschmir und erlaubt staatlichen Behörden die Festnahme von Personen ohne Anklage oder gerichtliche Überprüfung für bis zu zwei Jahren. Während dieser Zeit ist den Familienmitgliedern kein Zugang zu den Häftlingen erlaubt. 2019 wurden 662 Personen unter dem PSA verhaftet, von denen sich bis August 2020 noch 412 in Haft befunden haben (USDOS 30.3.2021).

Auf Geschlechtertrennung wird geachtet. Eine Trennung von Kleinkriminellen und Schwerverbrechern gibt es selten. Nach dem Gesetz müssten Jugendliche in eigens vorgesehenen Jugendstrafanstalten untergebracht werden, allerdings kann vor allem in ländlichen Regionen nicht davon ausgegangen werden (ÖB 8.2021).

Es gibt weiterhin Berichte über Tötungen, Folter, Misshandlungen und Vergewaltigungen von Häftlingen durch die Polizei und Haftpersonal insbesondere von Angehörigen marginalisierter Gruppen (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Ein Gesetzentwurf, der Folter verhindern soll, ist noch anhängig (FH 3.3.2021). Manche Vergewaltigungsopfer haben aufgrund des drohenden sozialen Stigmas und möglicher Vergeltungshandlungen Angst sich zu melden und das Verbrechen anzuzeigen, speziell dann, wenn der Täter ein Polizist oder ein anderer Beamter war. Die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) hat das Mandat, Vergewaltigungsfälle zu untersuchen, wo Polizisten involviert (USDOS 30.3.2021).

Die NHRC erhält und untersucht Häftlingsbeschwerden über Menschenrechtsverletzungen. Von Vertretern der Zivilgesellschaft wird jedoch angenommen, dass aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen nur wenige Häftlinge Beschwerden einreichen (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 12.1.2021).

Im vom NCRB veröffentlichten PSI-Bericht 2019 sind für das Jahr 2019 1.775 Todesfälle von Insassen in Gewahrsam dokumentiert (USDOS 30.3.2021). Nach Regierungsangaben ist ein großer Teil der Todesfälle in den Gefängnissen auf Krankheiten wie Tuberkulose und HIV/Aids zurückzuführen, deren Verlauf durch die Haftbedingungen und mangelhafte Versorgung verschlimmert bzw. beschleunigt wird (AA 22.9.2021). Im Juni 2020 berichtete die Nationale Kampagne gegen Folter über den Tod von insgesamt 125 Personen in Polizeigewahrsam im Jahr 2019. Dem Bericht zufolge waren 74 Prozent der Todesfälle auf angebliche Folter oder Misshandlungen zurückzuführen, während das Ableben von 19 Prozent der dokumentierten Fälle unter fragwürdigen Begleitumständen zustande gekommen sind. Von den 125 Todesfällen in Polizeigewahrsam meldete Uttar Pradesh mit 14 Fällen den höchsten Anteil, gefolgt von Tamil Nadu und Punjab mit jeweils 11 Todesfällen. Unter den 125 Todesfällen in Polizeigewahrsam, die von der Nationalen Kampagne gegen Folter im Jahr 2019 dokumentiert wurden, waren 13 Opfer aus Dalit- und Stammesgemeinschaften und 15 Muslime (USDOS 30.3.2021). Das indische Recht schreibt vor, dass eine Ermittlung bei einem Todesfall in Gewahrsam durch einen Richter erfolgen muss. Dabei ist die Polizei verpflichtet, einen First Information Report (FIR) zu erstellen. Eine nicht am bisherigen Verlauf der Ermittlungen beteiligte Abteilung der Polizei untersucht daraufhin den Todesfall (DFAT 10.12.2020).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf , Zugriff 23.2.2022

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf , Zugriff 23.2.2022

 AI - Amnesty International (7.4.2021): India 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048696.html , Zugriff 23.2.2022

 DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf , Zugriff 23.2.2022

 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html , Zugriff 23.2.2022

 HRW - Human Rights Watch: World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043608.html , Zugriff 23.2.2022

 NCRB - National Crime Records Bureau MoHA [Indien] (8.2020): Prison Statistic India 2019, https://ncrb.gov.in/sites/default/files/PSI-2019-27-08-2020.pdf , Zugriff 23.2.2022

 ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien

 USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html , Zugriff 23.2.2022

 WPB - World Prison Brief / Institute for Crime & Justice Policy Research (31.12.2019): World Prison Brief data, India, https://www.prisonstudies.org/country/india , Zugriff 23.2.2022

Todesstrafe

Letzte Änderung: 08.03.2022

Gemäß Art. 53 Strafgesetzbuch von 1860 (Indian Penal Code) gilt für bestimmte Verbrechen die Todesstrafe (Mord, Hochverrat, Anstiftung zu Selbstmord eines Kindes, terroristische Gewalttat, Besitz von tödlichem Sprengstoff, wiederholter Drogenhandel, Vergewaltigung von Kindern etc.). In Militärgesetzen ist die Todesstrafe als Regelstrafe für schwere Fälle von Kollaboration, Meuterei und Fahnenflucht vorgesehen. Ende 2001 trat eine Änderung des Sprengstoffgesetzes in Kraft, die den Besitz tödlicher Sprengstoffe mit der Todesstrafe bedroht. Die Antiterrorgesetzgebung sieht für "terroristische Straftaten", durch die Menschen zu Tode kommen, ebenfalls die Todesstrafe vor (ÖB 8.2021). Vergewaltigungen von Mädchen unter zwölf Jahren können seit August 2018 mit der Todesstrafe geahndet werden (AA 19.7.2019).

Die indische Regierung hat im Jahr 2012 das inoffizielle Memorandum in Bezug auf die Todesstrafe aufgehoben (HRW 22.11.2012). Der Supreme Court stellte 2018 die Verfassungsmäßigkeit der Todesstrafe nicht infrage, rief die Gerichte aber zu einer besonders sorgfältigen Prüfung der Fälle ("rarest of rare cases") auf (ÖB 8.2021; vgl. AA 19.7.2019). Die Todesstrafe wird von weiten Teilen der Politik und der Gesellschaft befürwortet (AA 22.9.2021).

Am 20.3.2020 wurden vier Todesurteile im Fall einer 2012 begangenen Gruppenvergewaltigung vollstreckt (AA 22.9.2021; vgl. ZO 20.3.2020, BBC 20.3.2020, IT 20.3.2020). Es waren dies die ersten Hinrichtungen seit dem Jahr 2015 (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). 2020 wurden 77 Personen zum Tode verurteilt (vgl. 2019: 102 Todesurteile) (AI 4.2021; vgl. AI 21.4.2020). Etwa 400 zum Tode verurteilte Gefangene warten in indischen Gefängnissen auf die Vollstreckung (AA 22.9.2021). Ein indisches Gericht verurteilte am 18.02.22 im Zusammenhang mit einer 2008 verübten Serie von Bombenanschlägen in Ahmedabad im Bundesstaat Gujarat, bei denen 56 Menschen getötet und 200 verwundet wurden, 38 Personen zum Tode (BAMF 21.2.2022).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021]: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf , Zugriff 03.02.2022.

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2019): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf , Zugriff 22.2.2022

 AI - Amnesty International (4.2021): Death Sentences and Executions 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2049793/ACT5037602021ENGLISH.PDF , Zugriff 5.5.2021

 AI - Amnesty International (21.4.2020): Global Report, Death Sentences and Executions 2019, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5018472020ENGLISH.PDF , Zugriff 22.7.2020

 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (21.2.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw08-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=2 , Zugriff 22.2.2022

 BBC - British Broadcasting Corporation (20.3.2020): Nirbhaya case: Four Indian men executed for 2012 Delhi bus rape and murder, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-51969961 , Zugriff 22.2.2022

 HRW - Human Rights Watch (22.11.2012): India: Reinstate Moratorium on Death Penalty, https://www.hrw.org/news/2012/11/22/india-reinstate-moratorium-death-penalty , Zugriff 22.2.2022

 IT - India Today (20.3.2020): Justice for Nirbhaya: 4 men convicted for gang-rape hanged 7 years after brutal crime, https://www.indiatoday.in/india/story/nirbhaya-gang-rape-murder-convicts-executed-hanged-delhi-tihar-jail-1657649-2020-03-20 , Zugriff 16.2.2022

 ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien

 ZO - Zeit Online (20.3.2020): Vier Männer wegen Vergewaltigung einer Studentin hingerichtet, https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2020-03/indien-sexuelle-gewalt-vergewaltigung-taeter-hinrichtung , Zugriff 16.2.2022

Religionsfreiheit

Letzte Änderung: 08.03.2022

Neben den vier Religionen indischen Ursprungs - dem Hinduismus, dem Buddhismus, dem Jainismus und dem Sikhismus - gibt es in Indien den Islam und das Christentum sowie noch wenige andere Religionen (GIZ 10.2020d). Laut Schätzungen aus dem Jahr 2011 gibt es 79,8 Prozent Hindus, 14,2 Prozent Muslime, 2,3 Prozent Christen und 1,7 Prozent Sikhs. Die restlichen 2 Prozent verteilen sich auf andere Religionsgemeinschaften (CIA 2.3.2022).

Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (USDOS 10.6.2020; vgl. AA 22.9.2021), sieht einen säkularen Staat vor, fordert den Staat auf, alle Religionen unparteiisch zu behandeln, und verbietet Diskriminierung auf religiöser Basis. Nationales und bundesstaatliches Recht gewähren die Religionsfreiheit jedoch unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral. Muslime, Sikhs, Christen, Parsis, Janais und Buddhisten gelten als gesetzlich anerkannte Minderheitengruppen unter den religiösen Gruppierungen. Das Gesetz legt fest, dass die Regierung die Existenz dieser religiösen Minderheiten schützt und Konditionen für die Förderung ihrer individuellen Identitäten begünstigt. Bundesstaatliche Regierungen sind dazu befugt, religiösen Gruppen gesetzlich den Status von Minderheiten zuzuerkennen. Personenstandsgesetze gelten nur für bestimmte Religionsgemeinschaften in Fragen der Ehe, Scheidung, Adoption und Vererbung. Das hinduistische, das christliche, das Parsi und das islamische Personenstandsgesetz sind rechtlich anerkannt und gerichtlich durchsetzbar (USDOS 10.6.2020). Langfristig plant die Bharatiya Janata Party (BJP) die Einführung eines einheitlichen Zivilrechts, das vermutlich zu Lasten der Autonomie von religiösen Minderheiten gehen würde (AA 22.9.2021).

Der Wahlsieg der Hindu-nationalistischen BJP im Jahr 2014 löste in der Öffentlichkeit eine intensive Diskussion über das Spannungsfeld zwischen den Werten einer säkularen Verfassung und einer in Teilen zutiefst religiösen Bevölkerung aus. 2019 hat die BJP erneut gewonnen, was von einzelnen Gruppen mit Sorge gesehen wurde (AA 23.9.2020). 2019 verschlechterten sich die Bedingungen für Religionsfreiheit weiter drastisch und religiöse Minderheiten werden zunehmend bedroht. Nach der Wiederwahl der BJP nutzte die nationale Regierung ihre gestärkte parlamentarische Mehrheit, um auf nationaler Ebene die Religionsfreiheit einzuschränken. Besonders betroffen von diesen Maßnahmen sind Angehörige der Muslime (USCIRF 4.2020).

Mehrere Bundesstaaten haben Gesetze erlassen oder geändert, die angeblich religiöse Zwangskonversionen verhindern sollen. Allerdings werden diese Gesetze größtenteils dazu verwendet, Minderheitengemeinschaften, insbesondere Christen, Muslime, Dalits und Adivasi zu verfolgen (HRW 13.1.2022). Mit sogenannten "Love-Jihad"-Gesetzen soll vorgeblich aus dem Ausland gesteuerte Konversionen von Hindu-Frauen durch muslimische Männer verhindert werden. Die Vorwürfe sind oft an den Haaren herbeigezogen und setzen interreligiöse Paare zusätzlich unter Druck. Es gibt derzeit in acht Bundesstaaten sogenannte Anti-Konversions-Gesetze, welche die Anwendung von Gewalt, Verlockung oder Betrug mit dem Ziel des Religionswechsels einer dritten Person unter Strafe stellen (AA 22.9.2021). Nach anderen Angaben haben zehn Bundesstaaten Anti-Bekehrungsgesetze erlassen (USCIRF 4.2020), nach wieder anderen Angaben haben neun der 28 Bundesstaaten derartige, die religiöse Konversion einschränkende Gesetze: Arunachal Pradesh, Chhattisgarh, Gujarat, Himachal Pradesh, Jharkhand, Madhya Pradesh, Odisha, Rajasthan und Uttarakhand. Ein solches Gesetz in Rajasthan, das 2008 verabschiedet wurde, wurde 2017 von der Zentralregierung zurückgewiesen und ist nach wie vor nicht implementiert. Im August 2019 fügte die Legislative des Bundesstaates Himachal Pradesh "Nötigung" der Liste der Konversionsverbrechen hinzu, die auch Bekehrung durch "Betrug", "Gewalt" und "Verlockung" umfassen. Die Definition von "Verlockung" wurde erweitert und umfasst nun auch „das Angebot einer Versuchung“ (USDOS 10.6.2020). Es bestehen viele vage Formulierungen, die als Verbot von einvernehmlichen Bekehrungen interpretiert werden können (USCIRF 4.2020). "Verlockung" kann sehr weit ausgelegt werden, um Personen, die missionarisch tätig sind, zu verfolgen. Manche Bundesstaaten fordern für Konversion eine Genehmigung der Regierung (FH 3.3.2021). Groß angelegte, sogenannte "Homecoming-Zeremonien", das sind religiöse Rückkonversionen, werden landesweit von Vertretern der Sangh Parivar angeführt. Diese behaupten, "Beschützer" der Hindutva-Ideologie zu sein, und begründen die Fortsetzung dieser Kampagnen damit, dass alle Inder ursprünglich Hindus waren und später aus Zwang oder durch Verlockungen zum Christentum oder zum Islam konvertiert sind (CSW 9.2018).

Das friedliche Nebeneinander im multiethnischen und multireligiösen Indien ist zwar die Norm (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021), allerdings sind in einigen Unionsstaaten religiöse Minderheiten immer wieder das Ziel fundamentalistischer Fanatiker, oft auch mit Unterstützung lokaler Politiker (ÖB 8.2021). In den letzten Jahren häufen sich Berichte, wonach die Religionszugehörigkeit noch mehr als zuvor zu einem bestimmenden Identitätsmerkmal für den Einzelnen in der indischen Gesellschaft wird, wodurch Angehörige religiöser Minderheiten ein Gefühl des Ausgeschlossen-Werdens entwickeln (AA 23.9.2020). In den vergangenen Jahren betrieb die BJP eine Politik, die auf konsequente Diskriminierung von Minderheiten wie Angehörigen des muslimischen und des christlichen Glaubens sowie Menschen aus den niedrigsten Kasten angelegt ist (BAMF 28.2.2022). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021). Nach Angaben des Innenministeriums (MHA) fanden zwischen 2008 und 2017 7.484 Vorfälle von "communal violence" statt, bei denen mehr als 1.100 Menschen getötet wurden. Daten des Innenministeriums für 2018 bis 2019 liegen nicht vor, doch halten Vorfälle kommunaler Gewalt an (USDOS 10.6.2020). Anfang 2020 wurde Indien durch den schwersten Gewaltausbruch ("Delhi riots") seit Jahren erschüttert (AA 22.9.2021). Berichten zufolge kommt es zu religiös motivierten Diskriminierungen, Morden, Überfällen, Unruhen, Zwangskonversionen, Aktionen, die das Recht des Einzelnen auf Ausübung seiner religiösen Überzeugung einschränken sollen sowie zu Vandalismus (USDOS 10.6.2020). Hassverbrechen, gegen religiöse Minderheiten werden zumeist ungestraft begangen (AI 7.4.2021).

Im Hinduismus gilt die Kuh als heilig. Artikel 48 der indischen Verfassung weist den Staat an, Maßnahmen zu ergreifen, um das Schlachten von Kühen und Kälbern zu verbieten. 21 Staaten kriminalisieren das Schlachten von Kühen in verschiedenen Formen. Der Schutz von Kühen wird von der BJP und der Rashtriya Swayamsevak Sangh (RSS) als zentrales politisches Anliegen propagiert (USCIRF 4.2020; vgl. HRW 19.2.2021). BJP-Führer haben eindringliche Stellungnahmen über die Notwendigkeit des Schutzes von Kühen abgegeben. Solche Aussagen haben in einigen Fällen zu Gewalt gegen religiösen und ethnischen Minderheiten geführt, die vor allem Rindfleisch konsumieren (HRW 19.2.2021). Es kommt zu Mob-Angriffen gewalttätiger Hindu-Gruppen gegen Minderheiten - darunter Muslime. Manchmal kursieren im Vorfeld Gerüchte, die Opfer hätten Kühe für Rindfleisch gehandelt oder getötet. Die Behörden versäumen es oft, die Täter solcher "Kuhwachen", zu denen Tötungen, Mobgewalt und Einschüchterungen gehören, strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 10.6.2020; vgl. DS 31.7.2019).

Die Nationale Kommission für Minderheiten, welcher Vertreter der sechs ausgewiesenen religiösen Minderheiten und der Nationalen Menschenrechtskommission angehören, untersucht Vorwürfe von religiöser Diskriminierung. Das Ministerium für Minderheitenangelegenheiten ist auch befugt, Untersuchungen anzustellen. Diese Stellen verfügen jedoch über keine Durchsetzungsbefugnisse, sondern legen ihre gewonnenen Erkenntnisse zu Untersuchungen auf Grundlage schriftlicher Klagen durch Beschwerdeführer bei, welche strafrechtliche oder zivilrechtliche Verstöße geltend machen, und legen ihre Ergebnisse den Strafverfolgungsbehörden zur Stellungnahme vor. 18 der 28 Bundesstaaten des Landes und das National Capital Territory of Delhi verfügen über staatliche Minderheitenkommissionen, die auch Vorwürfe religiöser Diskriminierung untersuchen (USDOS 10.6.2020).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf , Zugriff 8.2.2022

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf , Zugriff 21.1.2022

 AI - Amnesty International (7.4.2021): India 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048696.html , Zugriff 21.2.2022

 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (28.2.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw09-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=3 , Zugriff 2.3.2022

 CIA - Central Intelligence Agency [USA] (20.2.2022): The World Factbook - India, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/india/#people-and-society , Zugriff 21.2.2022

 CSW - Christian Solidarity Worldwide (9.2018): India, Freedom of religion or belief, 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1447984/3175_1540664456_2018-09-general-briefings-india.pdf , Zugriff 21.02.2022

 DS - Der Standard (31.7.2019): Hindu-Extremisten verbrennen muslimischen Jugendlichen, https://www.derstandard.at/story/2000106904334/hindu-extremisten-verbrennen-muslimischen-jugendlichen , Zugriff 21.2.2022

 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html , Zugriff 21.2.2022

 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (10.2020d): Indien, Gesellschaft, http://web.archive.org/web/20210105180137/https://www.liportal.de/indien/gesellschaft/ , Zugriff 21.2.2022 [Anm.: Archivierte Version vom 5.1.2021]

 HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - India, https://www.ecoi.net/en/document/2066488.html , Zugriff 21.2.2022

 HRW - Human Rights Watch (19.2.2021): India: Government Policies, Actions Target Minorities, https://www.ecoi.net/de/dokument/2045877.html , Zugriff 21.2.2022

 ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien

 USCIRF - US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2020): United States Commission on International Religious Freedom 2020 Annual Report; USCIRF - Recommended for Countries of Particular Concern (CPC): India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028963/India.pdf , Zugriff 21.2.2022

 USDOS - US Department of State [USA] (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031372.html , Zugriff 21.2.2022

SIKHS

Letzte Änderung: 08.03.2022

In Indien leben rund 20,8 Millionen Sikhs. Der Sikhismus ist die vorherrschende Religion im Bundesstaat Punjab (ca. 16 Millionen Menschen) mit bedeutenden Bevölkerungszahlen in Haryana (1,2 Millionen), Delhi (570.581), Rajasthan (872.930), Uttar Pradesh (643.500) und Uttarakhand (295.530) (DFAT 10.12.2020).

In der Verfassung werden Sikhs, Buddhisten und Jains im Hinduismus zusammengefasst. Der Sikhismus stellt also rechtlich keine eigenständige Religion dar (DFAT 10.12.2020). Im Dezember 2019 verabschiedete das Parlament das Citizenship (Amendment) Act (CAA), das einen beschleunigten Weg zur Staatsbürgerschaft für Sikhs vorsieht (USDOS 30.3.2021).

Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben (ÖB 8.2021). Sie können aber Ziele örtlich begrenzter Diskriminierung werden. Es wird angenommen, dass Sikhs in Indien im Allgemeinen einem geringen Maß an offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt sind (DFAT 10.12.2020). Es gibt derzeit keine Hinweise darauf, dass Sikhs alleine aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei willkürlich verhaftet oder misshandelt würden. Die Sikhs (60 Prozent der Bevölkerung des Punjabs), stellen im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen - auch bundesweit - offen. So waren z.B. praktisch alle indischen Generalstabschefs der Bundesarmee bisher Sikhs (ÖB 8.2021).

Streitpunkt zwischen den Sikh-Gruppen ist das Ausmaß, in dem die Autonomie eines unabhängigen Sikh-Staates - bekannt als Khalistan - unterstützt werden soll (DFAT 10.12.2020). Die sezessionistische Terrorbewegung für ein unabhängiges Khalistan wurde 1993 zerschlagen. Es gibt allerdings Anzeichen von konzertierten Versuchen militanter Sikh-Gruppierungen im Ausland gemeinsam mit dem pakistanischen Geheimdienst ISI, die militante Bewegung in Punjab wieder zu beleben, auch wenn der harte Kern der in Indien verbotenen Sikh-Gruppierungen wie der Babbar Khalsa International (BKI) in andere Unionsstaaten bzw. nach Pakistan ausgewichen ist. Unterstützung in finanzieller und logistischer Form erfolgt insbesondere aus Pakistan (vom Geheimdienst ISI) und vom westlichen Ausland (UK, Deutschland, Kanada usw.) (ÖB 8.2021).

In Indien verbotene militante Sikh-Organisationen sind: Babbar Khalsa International, Khalistan Commando Force, Khalistan Zindabad Force und International Sikh Youth Federation. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen. Indischen Geheimdienstinformationen zufolge werden Militante der BKI in Pakistan von islamischen Terrorgruppen wie Lashkar-e-Toiba (LeT) trainiert. Angeblich hat BKI mit der LeT im pakistanischen West-Punjab ein gemeinsames Büro errichtet. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren. Es erfolgen jedoch Verhaftungen, sobald jemand offen eine verbotene Organisation (z.B. die Bewegung Khalistan) unterstützt (ÖB 8.2021).

Am 19.11.21 wurde von Premierminister Narendra Modi die Reform zur Liberalisierung des Agrarsektors nach mehr als einem Jahr anhaltender Bauernproteste aufgehoben (BAMF 22.11.2021). Hunderttausende von Landwirten, von denen viele der Minderheit der Sikh-Gemeinschaft angehörten, hatten seit November 2020 gegen Änderungen der Landwirtschaftsgesetze protestiert und wurden von BJP-Führern und regierungsnahen Medien beschuldigt, eine separatistische Agenda zu verfolgen (HRW 13.1.2022). Gegen protestierende Angehörige der Sikhs wurden Ermittlungen wegen ihrer angeblichen Verbindungen zu separatistischen Gruppen eingeleitet (HRW 19.2.2021).

Quellen:

 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.11.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw47-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2 , Zugriff 14.2.2022

 DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf , Zugriff 10.5.2021

 HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066488.html , Zugriff 14.2.2022

 HRW - Human Rights Watch (19.2.2021): India: Government Policies, Actions Target Minorities, https://www.ecoi.net/de/dokument/2045877.html , Zugriff 11.5.2021

 ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien

 USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html , Zugriff 11.5.2021

Ethnische Minderheiten

Letzte Änderung: 08.03.2022

Minderheiten sind nach indischem Recht als religiöse und sprachliche Minderheiten definiert (ÖB 8.2021). Zum Schutz der benachteiligten Gruppen und zur Gewährleistung ihrer Repräsentation im Unterhaus des Parlaments, muss jeder Bundesstaat Sitze für die geschützten Kasten und Stämme in Proportion zur Bevölkerung des Staates reservieren. Nur Kandidaten, die diesen Gruppen angehören, dürfen an den Wahlen in den reservierten Wahlkreisen teilnehmen. Mitglieder der Minderheitenbevölkerung dienten als Premierminister, Vizepräsidenten, Richter des Obersten Gerichts und Mitglieder des Parlaments (USDOS 30.3.2021).

Allerdings trübt sich die Menschenrechtslage speziell für Minderheiten vor dem Hintergrund einer von der regierenden BJP (Bharatiya Janata Party) markant vorgetragenen Hindu-Mehrheitspolitik weiter ein (AA 22.9.2021). Mehrere Bundesstaaten haben Gesetze erlassen oder geändert, die angeblich religiöse Zwangskonversionen verhindern sollen, aber diese Gesetze wurden größtenteils dazu genutzt, um Minderheitengemeinschaften, insbesondere Christen, Muslime, Dalits und Adivasi, zu verfolgen (HRW 13.1.2022).

Im Nordosten des Landes sind die Auseinandersetzungen um den Zugang zu Land und die Verteilung der Erträge vor allem ethno-politischer Natur. Die Hauptursachen, die auf die britische Kolonialzeit zurückgehen, liegen zum einen in der wirtschaftlichen Abhängigkeit, Rückständigkeit und politischen Marginalisierung der Region und zum anderen in den Konflikten zwischen den kulturell und ethnisch sehr unterschiedlichen Stammes- und Bevölkerungsgruppen. Die Nordostregion unterscheidet sich kulturell und ethnisch erheblich vom restlichen Indien. Bis heute fühlt sich die lokale Bevölkerung um ihre wirtschaftliche und politische Macht betrogen. Dies erklärt auch den Widerstand gegen (illegale) Einwanderung aus Bangladesch und das neue Staatsbürgerschaftsgesetz. Auch bei der Schaffung der indischen Bundesstaaten wurden die Interessen der lokalen Bevölkerung sowie die Siedlungsgebiete der unterschiedlichen Stämme und Ethnien nur unzureichend berücksichtigt. Die indische Regierung reagierte auf die Aufstände zunächst mit massiver Militärpräsenz. Vor diesem Hintergrund hat sich der Nordosten zum Nährboden für separatistische Bestrebungen und Konflikte entwickelt (BPB 28.9.2020).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf , Zugriff 10.2.2022

 BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (28.9.2020): Indien, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/215390/indien , Zugriff 10.2.2022

 HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - India, https://www.ecoi.net/en/document/2066488.html , Zugriff 18.2.2022

 ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien

 USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html , Zugriff 17.2.2022

Relevante Bevölkerungsgruppen

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung: 08.03.2022

Die Niederlassungsfreiheit (ÖB 8.2021) sowie landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung werden gesetzlich gewährt, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 22.9.2021, ÖB 8.2021). Allerdings verlangen Zentralregierung und Regierungen von Bundesstaaten von indischen Staatsbürgern vor Reiseantritt spezielle Genehmigungen, wenn diese bestimmte gesperrte Regionen bzw. Sperrzonen betreten wollen (USDOS 30.3.2021) bzw. sind in manchen Grenzregionen Sonderaufenthaltsgenehmigungen notwendig (ÖB 8.2021). Darüber hinaus wird von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Angehörige der Dalits berichtet. Auch sind die Regierungen der Bundesstaaten angewiesen, die Bewegungsfreiheit der Rohingya auf bestimmte Orte zu beschränken (USDOS 30.3.2021). Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut (ÖB 8.2021).

Die Regierung kann jedem Antragsteller per Gesetz die Ausstellung eines Reisepasses verweigern, wenn dieser außerhalb des Landes an Aktivitäten teilnimmt, welche für "die Souveränität und Integrität der Nation abträglich sind". Der Trend, die Ausfertigung und Aktualisierung von Reisedokumenten für Bürger aus Jammu und Kaschmir zu verzögern, hält weiterhin an. Eine Bearbeitung kann bis zu zwei Jahre dauern. Berichten zufolge unterziehen die Behörden in Jammu und Kaschmir geborene Antragsteller - einschließlich der Kinder von dort stationierten Militäroffizieren - zusätzlichen Sicherheitsüberprüfungen, bevor sie entsprechende Reisedokumente ausstellen (USDOS 30.3.2021).

Angesichts steigender Covid-19-Infektionszahlen können nächtliche Ausgangssperren oder Lockdowns in allen Städten/Bundesstaaten ohne lange Vorankündigung verhängt werden (BMEIA 15.2.2022). Zunehmend werden Ausgangssperren orts- und lageabhängig verhängt. Viele Bundesstaaten führen zudem oft kurzfristig Einreisebeschränkungen und Kontrollmaßnahmen sowie sonstige einschränkende Maßnahmen ein. Das Verbindungsangebot des nationalen Eisenbahn- und Flugverkehrs ist gegenwärtig stark reduziert, die Einreise auf dem Landweg ist weiterhin nicht möglich (AA 15.2.2022).

Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem (DFAT 10.12.2020), sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich. Die Einführung der Aadhaar-Karte im Jahre 2009 hat hieran nichts geändert, da die Registrierung nach wie vor auf freiwilliger Basis erfolgt (AA 22.9.2021). In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. Bekannte Persönlichkeiten (high profile persons) können einer Verfolgung nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen (low profile persons) (ÖB 8.2021).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.2.2022): Indien: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung) (gültig seit 11.2.2022), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/indiensicherheit/205998 , Zugriff 15.2.2022

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf , Zugriff 15.2.2022

 BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (15.2.2022): Indien (Republik Indien) - Aktuelle Hinweise (unverändert gültig seit: 11.2.2022), https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/indien/ , Zugriff 15.2.2022

 DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf , Zugriff 22.3.2021

 ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien

 USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html , Zugriff 30.4.2021

MELDEWESEN

Letzte Änderung: 08.03.2022

Noch gibt es in Indien kein nationales Melderegister bzw. Staatsbürgerschaftsregister (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021, DFAT 10.12.2021) und auch kein zentralisiertes Strafregister (AA 22.9.2021). Allerdings besteht für alle Einwohner (auch ausländische Staatsbürger) die freiwillige Möglichkeit, sich umfassend mittels Aadhaar (12-stellige, individuelle Nummer) registrieren zu lassen (ÖB 8.2021). Als Sicherheitsmaßnahme für die Registrierung dienen ein digitales Foto, Fingerabdrücke aller 10 Finger sowie ein Irisscan. Mittels Aadhaar ist es dann möglich, Sozialleistungen von der öffentlichen Hand zu erhalten. Aufgrund der umfangreichen Sicherheitsmaßnahmen ist das System relativ fälschungssicher. Mittlerweile wurden über 1,2 Milliarden Aadhaar-Registrierungen vorgenommen, womit ein Großteil der indischen Bevölkerung erfasst ist (ÖB 8.2021). Flüchtlinge sind von dieser Möglichkeit jedoch ausgeschlossen (USDOS 30.3.2021).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf , Zugriff 4.2.2022

 DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf , Zugriff 22.3.2021

 ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien

 USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html , Zugriff 28.4.2021

Binnenflüchtlinge und Flüchtlinge

Letzte Änderung: 08.03.2022

Indien hat die UN-Konvention über die Anerkennung von Flüchtlingen von 1951 und das Protokoll von 1967 nicht unterzeichnet und gewährt ausländischen Flüchtlingen in der Regel keinen besonderen Status. Besondere Gesetze zum Status von Flüchtlingen gibt es nicht (AA 22.9.2021).

Einzelfallabhängig und je nach Nationalität erhalten Personen aus humanitären Gründen einen Aufenthaltstitel. So erhalten Tamilen aus Sri Lanka und Tibeter grundsätzlich indische Passersatzpapiere, die mit einem dauernden Bleiberecht verbunden sind. Nepalesen können nach dem Freundschaftsvertrag von 1950 frei nach Indien einreisen und sind indischen Bürgern weitgehend gleichgestellt. Staatsangehörige von Bhutan erhalten eine Aufenthaltsberechtigung in Indien. Sonstige Flüchtlinge werden durch den UNHCR registriert und betreut. Sie erhalten lediglich ein UNHCR-Dokument, das sie als asylberechtigt ausweist. Nach dem Staatsbürgerschaftsänderungsgesetz (Citizenship Amendment Act, 2019), das am 10. Jänner 2020 in Kraft trat, erhalten Migranten, die vor dem 31. Dezember 2014 als Flüchtlinge aus den Nachbarländern Afghanistan, Bangladesch und Pakistan kamen, vereinfacht die indische Staatsbürgerschaft. Dies gilt für Hindus, Sikhs, Buddhisten, Jain, Parsis oder Christen, ausgenommen sind Muslime. Grundsätzlich kann jeder Flüchtling nach zwölfjährigem Aufenthalt in Indien indischer Staatsangehöriger werden. Der Großteil der Tibeter lehnt dies jedoch in der Hoffnung, eines Tages in die Heimat zurückzukehren, ab. Tibetische Flüchtlinge haben mithilfe von NGOs (teils mit ausländischer Unterstützung) sowie Bemühungen der tibetischen Exilregierung und Institutionen Möglichkeiten zur Schul-/Berufsausbildung sowie Zugang zu Startkapital und sind dementsprechend wirtschaftlich aktiv (AA 22.9.2021).

Indien teilt Flüchtlingen Siedlungsgebiete zu, Flüchtlinge aus Afghanistan erhielten etwa Land in Lajpat Nagar in Delhi. Schon aufgrund der religiösen Verwandtschaft werden diese Flüchtlinge nicht nur toleriert, sondern in die indische Gesellschaft integriert und dort akzeptiert (AA 22.9.2021).

Die Versorgung von Binnenvertriebenen fällt im Allgemeinen in den Zuständigkeitsbereich der Regierungen der Bundesstaaten und der lokalen Behörden, was Lücken in der Versorgung und eine mangelhafte Dokumentation zur Folge hat. So sind Angaben zur genauen Anzahl der durch Konflikte oder durch Gewalt Vertriebenen schwierig, da die Regierung die Bewegungen der Vertriebenen nicht dokumentiert und humanitäre und Menschenrechtsorganisationen nur begrenzten Zugang zu den Lagern und betroffenen Regionen haben. Zwar werden die Bewohner der Vertriebenenlager von den Behörden registriert, doch lebt eine unbekannte Anzahl von Vertriebenen außerhalb dieser Lager. Vielen Binnenvertriebenen fehlte es an ausreichender Nahrung, sauberem Wasser, Unterkünften und medizinischer Versorgung (USDOS 30.3.2021).

Landesweit sind Lager Binnenvertriebener existent. Darunter auch solche mit Gruppen, die durch interne bewaffnete Konflikte in Jammu und Kaschmir, in den von Maoisten betroffenen Gebieten, in den nordöstlichen Staaten und in Gujarat vertrieben wurden. Im Jahr 2019 wurden etwa 19.000 Personen aufgrund von Konflikten und Gewalt vertrieben, während mehr als fünf Millionen Menschen wegen Naturkatastrophen ihren Lebensraum verlassen mussten (USDOS 30.3.2021; vgl. IDMC o.D.).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [(Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf , Zugriff am 25.2.2022

 IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (o.D.): India, Country Information, Overview, https://www.internal-displacement.org/countries/india , Zugriff 28.3.2021

 USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html , Zugriff 28.3.2021

Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung: 08.03.2022

Die Anzahl jener Personen, die in Indien unter der absoluten Armutsgrenze (1,90 US-Dollar/Tag Kaufkraft) leben, konnte zwischen 2012 und 2019 von 256 Millionen auf 76 Millionen reduziert werden, stieg jedoch im Zuge der Covid-19-Krise im Jahr 2020 wieder auf 134 Millionen an und soll im Jahr 2021 auf 150 Millionen klettern (ÖB 8.2021).

Im Geschäftsjahr 2020/21 (1. April 2020 bis 31. März 2021) brach Indiens BIP-Wachstum mit einem Minus von sieben bis neun Prozent deutlich ein. Der massivste Wachstumsrückgang seit der Unabhängigkeit des Landes im Jahr 1947 verdeutlicht die Auswirkungen der strengen Lockdown-Maßnahmen im Jahr 2020 (WKO 10.2021; vgl. TIE 26.1.2021). Ab Oktober 2020 konnte wieder ein starker Wachstumsanstieg verzeichnet werden und für das laufende Wirtschaftsjahr rechnet man wieder mit einem Wachstum von 8,2 Prozent. Die Investitionsförderungsprogramme der Regierung und die Erleichterung der Vergabebedingungen für Investitionskredite haben sehr wesentlich zum Wiederanspringen der Konjunktur beigetragen (WKO 10.2021).

Der indische Arbeitsmarkt wird durch den informellen Sektor dominiert. Er umfasst Familien- und Kleinbetriebe der Landwirtschaft, des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs und unterliegt keiner Kontrolle oder Besteuerung des Staates. Infolgedessen bestehen in diesem Bereich keine rechtsverbindlichen Bestimmungen oder formal geregelte Arbeitsverhältnisse. Annähernd 90 Prozent der Beschäftigten werden dem informellen Sektor zugerechnet – sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (Wiemann 2019; vgl. AAAI 8.2020). 80 Prozent der Arbeiterschaft im informellen Sektor hatten während des Lockdowns 2020 ihre Arbeit verloren (AAAI 8.2020). Arbeitssuchende registrieren sich selbstständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert, sobald eine geeignete Stelle frei ist (IOM 2021; vgl. PIB 23.7.2018). Einige Bundesstaaten geben Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen sie Informationen zu Verfügung stellen (IOM 2021).

Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz (AA 22.9.2021). Nach anderen Angaben betreibt die Regierung eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zumeist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, die sich ebenfalls an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat). Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches den Teilnehmern ermöglicht, systematische Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (IOM 2021).

Ein Programm, demzufolge 800 Millionen Menschen gratis Lebensmittelrationen erhalten (also etwa zwei Drittel der Bevölkerung) wurde bis November 2020 verlängert und im April 2021 im Zuge der zweiten Covid-19-Welle wieder in Kraft gesetzt. Die Ausmaße dieses Programms verdeutlichen, wie hart Indien von der Covid-19-Krise und dem damit verbundenen Einbruch der Wirtschaft betroffen ist (ÖB 8.2021).

Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 rund 1,2 Milliarden indischer Bürger eine Aadhaar-ID ausgestellt (ORF 27.9.2018; vgl. DFAT 10.12.2020). Ursprünglich wurde das System eingeführt, um Steuerbetrug entgegenzuwirken. Später wurde der Umfang jedoch stark ausgeweitet: In einigen indischen Bundesstaaten werden mittels Aadhaar Pensionen, Stipendien und die Essensausgabe für arme Menschen abgewickelt (ORF 27.9.2018). Um eine Aadhaar-Karte zu erhalten, sind keine umfangreichen Unterlagen erforderlich, und es stehen mehrere Optionen zur Verfügung, wodurch sie auch für ärmere Bürger ohne Papiere zugänglich ist (BBC 26.9.2018; vgl. DFAT 10.12.2020).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf , Zugriff am 25.2.2022

 AAAI - Action Aid Association (India) (8.2020): Workers in the Time of Covid-19, https://www.actionaidindia.org/wp-content/uploads/2020/08/Workers-in-the-time-of-Covid-19_ebook1.pdf , Zugriff 25.2.2022

 BBC - British Broadcasting Corporation (26.9.2018): Aadhaar: India top court upholds world's largest biometric scheme, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-44777787 , Zugriff 17.1.2019

 DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf , Zugriff 7.5.2021

 IOM - Internationale Organisation für Migration / Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2021): Länderinformationsblatt Indien 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_India_DE.pdf , Zugriff am 25.2.2022

 ORF - Österreichischer Rundfunk (27.9.2018): Indiens Form der digitalen Überwachung, https://orf.at/stories/3035121/ , Zugriff 17.1.2019

 ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien

 PIB - Press Information Bureau Government of India Ministry of Labour & Employment [Indien] (23.7.2018): Modernisation of Employment Exchanges, http://pib.nic.in/newsite/PrintRelease.aspx?relid=180854 , Zugriff 13.3.2020

 TIE - The Indian Express (26.1.2021): Indian economy estimated to contract by 9.6% in 2020, grow at 7.3% in 2021: UN, https://indianexpress.com/article/business/economy/indian-economy-estimated-to-contract-by-9-6-per-cent-in-2020-grow-at-7-3-per-cent-in-2021-un-7162196/ , Zugriff 7.5.2021

 Wiemann, Kristina N. (2019): Qualifizierungspraxis deutscher Produktionsunternehmen in China, Indien und Mexiko: Eine Analyse der Übertragbarkeit dualer Ausbildungsansätze. Springer Verlag. Seite 201

 WKO - Wirtschaftskammer Österreich / Außenwirtschaft Austria (10.2021): Wirtschaftsbericht Indien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/indien-wirtschaftsbericht.pdf , Zugriff 25.2.2022

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 08.03.2022

Indiens Gesundheitssystem steht bedingt durch einen akuten Mangel an Infrastruktur und an qualifiziertem Personal vor einer Reihe von Herausforderungen. Artikel 47 der Verfassung überträgt den Bundesstaaten die Verantwortung für die Anhebung des Ernährungs- und Lebensstandards sowie für die Verbesserung der öffentlichen Gesundheit. Infolgedessen besteht eine große Diskrepanz zwischen den Leistungen des Gesundheitssektors der einzelnen Bundesstaaten, wie auch zwischen städtischen und ländlichen Gebieten (DFAT 10.12.2020). Zudem genießen die privaten Gesundheitsträger wegen fortschrittlicherer Infrastruktur und qualifizierterem Personal einen besseren Ruf, ein Großteil der Bevölkerung kann sich diesen aber nicht leisten (ÖB 8.2021).

In allen größeren Städten gibt es Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich (ÖB 8.2021). Es gibt Gemeindegesundheitszentren und spezialisierte Kliniken. Diese sind für alle möglichen generellen Gesundheitsfragen ausgestattet und bilden die Basis des Gesundheitswesens in städtischen Gegenden. Sie werden von der Regierung betrieben und nehmen auf Empfehlung der Ersteinrichtungen Patienten auf. Jede dieser Einrichtungen ist für 120.000 Menschen aus städtischen bzw. 80.000 Patienten aus abgeschiedenen Orten zuständig. Für weitere Behandlungen können Patienten von den Gemeindegesundheitszentren zu Allgemeinkrankenhäusern transferiert werden. Die Zentren besitzen daher auch die Funktion einer Erstüberweisungseinrichtung. Seit 2017 sind landesweit funktionierende 5.624 Gemeindegesundheitszentren verfügbar. Staatliche Gesundheitszentren bilden die Basis des öffentlichen Gesundheitswesens. Dies sind meist Ein-Personen-Kliniken, die auch kleine Operationen anbieten. Diese Zentren sind grundsätzlich in der Nähe aller Dörfer zu finden. Insgesamt gibt es mehr als 25.650 solcher Kliniken in Indien. 60 Prozent dieser Kliniken werden lediglich von nur einem Arzt betrieben. Einige Zentren besitzen spezielle Schwerpunkte, darunter Programme zu Kinder-Schutzimpfungen, Seuchenbekämpfung, Verhütung, Schwangerschaft und bestimmte Notfälle. Die Zentralregierung in Neu Delhi betreibt auch 189 Aam Aadmi Mohalla-Kliniken für die medizinische Grundversorgung (IOM 2021). Private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten europäische Standards. Im wirtschaftlich starken Punjab und in Neu Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 22.9.2021). Darüber hinaus gibt es viele weitere Institutionen, die bezahlbare Behandlungen anbieten (IOM 2021).

Für 10.000 Inder stehen 0,8 praktizierende Ärzte (StBA 16.12.2020) und 0,5 Klinikbetten je tausend Einwohnern zur Verfügung (StBA 16.12.2020; vgl. GTAI 23.4.2020). Zwölf indische Bundesstaaten (Bihar, Jharkhand, Gujarat, Uttar Pradesh, Andhra Pradesh, Chhattisgarh, Madhya Pradesh, Haryana, Maharashtra, Odisha, Assam und Manipur), in denen etwa 70 Prozent der gesamten Bevölkerung leben, verfügen über weniger als den nationalen Durchschnitt von 55 öffentlichen Krankenhausbetten pro 100.000 Einwohner (DFAT 10.12.2020).

Eine gesundheitliche Minimalversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt (ÖB 8.2021; vgl. IOM 2021). Sie ist aber durchwegs unzureichend (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Eine private Gesundheitsversorgung ist vergleichbar teuer und die Patienten müssen einen Großteil der Kosten selber zahlen (IOM 2021).

Für den Zugang zu den Leistungen ist grundsätzlich ein gültiger Personalausweis nötig (Adhaar card, Voter ID, PAN). Die staatliche Krankenversicherung erfasst nur indische Staatsbürger unterhalb der Armutsgrenze. Für den Rest der Bevölkerung ist eine beitragspflichtige Krankenversicherung durch verschiedene private und staatliche Firmen zu unterschiedlichen Konditionen gegeben. Bekannte Versicherer sind General Insurance, Bharti AAA, HDFC ERGO, Bajaj, Religare, Apollo Munich, New India Assurance, Max Bupa etc. (IOM 2021). Für den (relativ geringen) Teil der Bevölkerung, welcher sich in einem formellen Arbeitsverhältnis befindet, besteht das Konzept der sozialen Absicherung aus Beitragszahlungen in staatliche Kassen sowie einer Anzahl von - vom Arbeitgeber zu entrichtenden – diversen Pauschalbeträgen. Abgedeckt werden dadurch Zahlungen für Renten, Krankenversicherung, Mutterkarenz sowie Abfindungen für Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit. Im September 2019 wurde mit der Einführung des indienweiten Pradhan Mantri Jan Arogya Abhiyaan begonnen (auch "Modicare" genannt), einer Krankenversicherung, die insgesamt 500 Millionen Staatsbürger umfassen soll, welche sich ansonsten keine Krankenversicherung leisten können. Diese Krankenversicherung deckt die wichtigsten Risiken und Kosten ab. Dazu kommen noch verschiedene öffentliche Krankenversicherungen in einzelnen Unionsstaaten mit unterschiedlichem Empfänger- und Leistungsumfang (ÖB 8.2021).

Nach einer verheerenden zweiten Covid-19-Welle (Höhepunkt im April 2021), welche auch für internationale Schlagzeilen sorgte, verfügte die Regierung praktisch ein Exportverbot von in Indien hergestellten Covid-19-Impfstoffen. Ende September 2021 wurde angekündigt, dieses bald wieder aufzuheben. Dies hängt mit dem fortschreitenden Impferfolg Indiens zusammen. Per Ende September waren 70 Prozent der indischen Bevölkerung mindestens einmal geimpft. Das Serum Institute of India ist der größte Lieferant des weltweiten Covax-Verteilungssystems (WKO 10.2021).

In Indien sind fast alle gängigen Medikamente (meist als Generika westlicher Produkte) auf dem Markt erhältlich (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021), die Kosten für die notwendigsten Medikamente werden staatlich kontrolliert. Apotheken sind zahlreich und auch in entlegenen Städten vorhanden (IOM 2021). Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika und Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 22.9.2021).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf , Zugriff 24.2.2022

 DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf , Zugriff 24.2.2022

 GTAI - German Trade and Invest [Deutschland] (23.4.2020): Covid-19: Gesundheitswesen in Indien, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/indien/covid-19-gesundheitswesen-in-indien-234420 , Zugriff 15.5.2020

 IOM - Internationale Organisation für Migration / Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2021): Länderinformationsblatt Indien 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_India_DE.pdf , Zugriff 24.2.2022

 StBA - Statistisches Bundesamt [Deutschland] (16.12.2020): Indien: Statistisches Länderprofil, https://www.destatis.de/DE/Themen/Laender-Regionen/Internationales/Laenderprofile/indien.pdf?__blob=publicationFile , Zugriff 7.5.2021

 ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien

 WKO - Wirtschaftskammer Österreich / Außenwirtschaft Austria (10.2021): Wirtschaftsbericht Indien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/indien-wirtschaftsbericht.pdf , Zugriff 24.2.2022

Rückkehr

Letzte Änderung: 08.03.2022

Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung (AA 22.9.2021; vgl. DFAT 10.12.2020). Abgeschobene erfahren bei der Rückkehr nach Indien von den Behörden grundsätzlich keine nachteiligen Konsequenzen, abgesehen von einer Prüfung der Papiere und einer gelegentlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden. Gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021).

Aktivisten, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützt haben, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt, sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Es ist strafbar, zu Terrorgruppen Kontakte zu unterhalten oder an Handlungen beteiligt zu sein, welche die Souveränität, Integrität oder Sicherheit Indiens gefährden. Menschenrechtsorganisationen berichten über Schikanen der indischen Polizei gegen Personen, die wegen terroristischer Aktivitäten verurteilt wurden, selbst wenn diese ihre Strafe bereits verbüßt haben. Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (Sikhs, Kaschmiris) werden von indischer Seite beobachtet und registriert (ÖB 8.2021).

Indien verfügt über kein zentrales Meldesystem, das es der Behörde ermöglicht, den Aufenthaltsort von Einwohnern im eigenen Bundesstaat zu überprüfen, geschweige denn in einem der anderen Bundesstaaten oder Unionsterritorien (DFAT 10.12.2020). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe gibt es nicht, die Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder von Bekannten angewiesen (ÖB 8.2021).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf , Zugriff 11.2.2022

 DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf , Zugriff 22.3.2021

 ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien

Staatsbürgerschaft

Letzte Änderung: 08.03.2022

Nach dem Gesetz wird durch die Eltern die Staatsbürgerschaft auf deren Kinder übertragen. Eine Geburt im Land führt nicht automatisch zur Einbürgerung. Jede Person, die am oder nach dem 26. Januar 1950, aber vor dem 1. Juli 1987 im Land geboren wurde, erlangt die indische Staatsbürgerschaft durch Geburt. Einem Kind, das am oder nach dem 1. Juli 1987 im Land geboren wurde, wird die Staatsbürgerschaft übertragen, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes indischer Staatsbürger war. Die Behörden betrachten Personen, die am oder nach dem 3. Dezember 2004 im Land geboren wurden, nur dann als Staatsbürger, wenn mindestens ein Elternteil ein Staatsbürger war und sich der andere zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht illegal im Land aufgehalten hat (USDOS 30.3.2021).

Personen, die am oder nach dem 10. Dezember 1992 außerhalb des Landes geboren wurden, werden dann als indische Staatsbürger anerkannt, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt indischer Staatsbürger war. Nach dem 3. Dezember 2004 außerhalb Indiens Geborene werden durch die Behörden nicht als indische Staatsbürger anerkannt, wenn die Geburt des Kindes nicht binnen eines Jahres (Frist läuft ab Geburtstermin) bei einem indischen Konsulat registriert worden ist (USDOS 30.3.2021).

Durch die Behörden kann eine Staatsbürgerschaft auch durch spezielle Registrierungskriterien sowie durch Einbürgerung nach zwölf Jahren Aufenthalt im Land verliehen werden (USDOS 30.3.2021; vgl. DFAT 10.12.2020). Ausgenommen von dieser Maßnahme sind illegal im Land aufhältige Ausländer (DFAT 10.12.2020).

Am 11. Dezember 2019 verabschiedete das indische Parlament einen Zusatz zum Staatsbürgerschaftsgesetz (Citizenship Amendtment Act - CAA), demzufolge aus Pakistan, Bangladesch oder Afghanistan nach Indien bis einschließlich zum 31.12.2014 (Stichtag) geflohene Hindus, Sikhs, Buddhisten, Jain, Parsis oder Christen bereits nach fünf Jahren die indische Staatsbürgerschaft erlangen können. Muslime sind von diesem Gesetz ausgeschlossen (AA 22.9.2021). Laut Regierung sei das Gesetz nur für in diesen drei Ländern religiös verfolgte Flüchtlinge gedacht (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021). Diese Reform des Staatsbürgerschaftsgesetzes hat zunächst keinen Einfluss auf die bereits im Land lebenden Muslime (ÖB 8.2021).

Probleme erwachsen aus den erfolgten Änderungen allerdings, sobald das National Register of Citizen im gesamten Land eingeführt wird, wie das die Regierung bereits angekündigt hat. In diesem Fall werden nur jene Personen als indische Staatsbürger registriert, die über gewisse - noch festzulegende - Dokumente verfügen (etwa Geburtsurkunden der Eltern und Großeltern, Wählerausweise der Eltern und Großeltern, etc.). Sofern nicht alle Dokumente beigebracht werden können, gilt die betreffende Person nicht als Staatsbürger. Dies ist für Hindus, Sikhs, Jains, Parsen, Buddhisten und Christen jedoch insofern unerheblich, da sie in diesem Fall durch den CAA automatisch eingebürgert würden, sofern sie sich bereits vor dem 1.1.2015 in Indien aufgehalten haben (was üblicherweise der Fall ist). Einziger Unterschied wäre, dass es sich bei diesen Personen dann um eingebürgerte Staatsbürger und nicht um solche aufgrund von Abstammung handelt. De facto macht dies jedoch keinen Unterschied. Muslime hingegen, die nicht alle Dokumente vorweisen können, würden damit ihrer Staatsbürgerschaft verlustig gehen, da sie eben nicht automatisch eingebürgert würden. Viele Muslime befürchten, dadurch staatenlos und somit Bürger zweiter Klasse zu werden (u.a. kein Landbesitz, kein Zugang zum Bildungssystem, keine staatlichen Lebensmittelrationen, etc.). Dass sie abgeschoben werden würden, ist hingegen eher unwahrscheinlich, da die Nachbarstaaten eine Aufnahme bereits kategorisch ausgeschlossen haben. Die tatsächlichen Auswirkungen des neuen Staatsbürgerschaftsgesetzes werden sich somit erst zeigen, sobald das National Register of Citizens im gesamten Land eingeführt worden ist (ÖB 8.2021).

Das Gesetz löste indienweit nicht nur durch Muslime starke Proteste und teilweise gewaltsame Tumulte aus (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021), die erst durch die Versammlungsverbote im Zuge der Covid-19-Krise ein Ende fanden (ÖB 8.2021). Zuvor hatten sich in Neu Delhi aus den Anti-CAA Protesten in den Tagen ab dem 23. Februar 2020 die schwerwiegendsten interreligiösen Ausschreitungen seit Jahren ("Delhi riots") entwickelt. Bei den Übergriffen und Straßenschlachten starben mehr als 50 Personen. Die Gegner kritisieren das Gesetz als diskriminierend und als eine Gefahr für den säkularen Charakter des indischen Staates (AA 22.9.2021). Nach der Abschaffung der Kaschmir-Autonomie; dem National Register of Citizens in Assam, im Zuge dessen v.a. muslimische Einwanderer im Bundesstaat Assam erfasst und von der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen werden sollten (was am Ende jedoch nicht durchführbar war, da die meisten derjenigen, die ihre Staatsbürgerschaft nicht beweisen konnten, Hindus waren); sowie dem Ayodhya-Urteil, im Zuge dessen vom Obersten Gerichtshof der Bau eines Hindu-Tempels auf einer im Jahr 1992 von einem Hindu-Mob demolierten Moschee erlaubt wurde; handelt es sich bei dem neuen Staatsbürgerschaftsgesetz um einen weiteren Akt, der von großen Teilen der muslimischen Bevölkerung Indiens als Diskriminierung wahrgenommen wird (ÖB 8.2021).

Seriösen Schätzungen zufolge werden durch die indischen Behörden jedes Jahr weniger als 60 Prozent der Geburten im Land registriert. Kinder ohne Staatsbürgerschaft oder Registrierung haben dadurch möglicherweise keinen Zugang zu öffentlichen Diensten, können sich nicht in der Schule anmelden oder später Ausweispapiere erhalten (USDOS 30.3.2021).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf , Zugriff 14.2.2022.

 DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf , Zugriff 10.5.2021

 ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien

 USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html , Zugriff 10.5.2021

Dokumente

Letzte Änderung: 08.03.2022

Der Zugang zu gefälschten Dokumenten oder echten Dokumenten falschen Inhalts ist leicht (AA 22.9.2021; vgl. DFAT 10.12.2020). Gegen entsprechende Zahlungen sind viele Dokumente zu erhalten. Erleichtert wird der Zugang überdies durch die Möglichkeit, Namen ohne größeren Aufwand zu ändern. Hinzu kommt, dass die indischen Gerichte keine einheitlichen Formulare verwenden. Eine Überprüfung wird zusätzlich dadurch erschwert, dass die indischen Behörden sowie die weiteren Beteiligten nur zögerlich oder überhaupt nicht kooperieren. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021).

Echte Dokumente unwahren Inhalts sind problemlos (gegen entsprechende Zahlungen oder als Gefälligkeit) erhältlich. Bei Personenstandsurkunden handelt es sich dabei um echte Urkunden falschen Inhalts, bei Gerichtsentscheidungen (z.B. Scheidung, Sorge) um echte Urteile, die jedoch aufgrund erfundener Sachverhalte und ohne Einhaltung grundlegender Verfahrenserfordernisse (rechtliches Gehör, Interessenabwägung, Begründung) ergehen. (AA 22.9.2021). Die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten gestaltet sich als schwierig. So besteht etwa zwischen zahlreichen Personen aus dem Punjab, Delhi und Haryana eine Namensidentität, sodass die Zuordnung eines Haftbefehls häufig problematisch ist. Der Namenszusatz männlicher Sikhs ist "Singh" (Löwe), der aller weiblichen Sikhs "Kaur" (Prinzessin); Singh ist zudem ein verbreiteter Hindu-Nachname in Nordindien. Die Mitteilung sämtlicher Vornamen sowie des Geburtsdatums und der Name der Eltern sind daher für die eindeutige Zuordnung unerlässlich (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021).

Zugang zu gefälschten Dokumenten: In der Vergangenheit haben sich Dokumente im Zusammenhang mit Strafsachen und Fahndung sowie dazugehörige eidesstattliche Versicherungen (affidavits) auch als falsch oder gefälscht herausgestellt. Die Überprüfung der Echtheit von Haftbefehlen gestaltet sich schwierig. Vorgelegte Dokumente (Warrant of Arrest, First Investigation Report - FIR, Bestätigungsschreiben von Rechtsanwälten, "affidavits" von Dorfvorstehern oder Angehörigen) stellen sich bei Überprüfung häufig als gefälscht heraus. Überprüfungen im Asylverfahren ergeben häufig, dass weder der Sachvortrag noch die Identität des Betreffenden bestätigt werden kann (AA 22.9.2021).

Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 rund 1,2 Milliarden indischer Bürger eine Aadhaar-ID ausgestellt (ORF 27.9.2018; vgl. DFAT 10.12.2020). Um eine Aadhaar-Karte zu erhalten, sind keine umfangreichen Unterlagen erforderlich. Die Verwendung biometrischer Daten, einschließlich Gesichtsauthentifizierung, Iris und Fingerabdruck, soll die doppelte Vergabe an ein und dieselbe Person reduzieren oder verhindern. Während es möglich sein kann, eine Aadhaar-Karte unter falschem Namen zu erhalten, ist es weniger wahrscheinlich, dass eine Person mit denselben biometrischen Daten eine zweite Aadhaar-Karte unter einem anderen Namen erhalten kann (DFAT 10.12.2020). Aadhaar stellt für den Großteil der Bevölkerung den einzigen Zugang zu einem staatlich anerkannten Ausweis dar. Diejenigen, die sich bei Aadhaar angemeldet haben, erhielten nach der Übermittlung ihrer Fingerabdrücke und eines Netzhautcans eine eindeutige zwölfstellige Identifikationsnummer (BBC 26.9.2018; vgl. DFAT 10.12.2020).

In manchen Bundesstaaten ist die Verifikation von Strafverfahren anhand der FIR-Nummer (Aktenzeichen der Anzeige bzw. des Strafverfahrens) online möglich. Beschuldigte in Strafverfahren verfügen regelmäßig über die Aktenzeichen der Polizei oder des Strafgerichts, da diese den Betroffenen formell an die Wohnadresse zugestellt werden (AA 22.9.2021).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf , Zugriff 11.2.2022

 BBC - British Broadcasting Corporation (26.9.2018): Aadhaar: India top court upholds world's largest biometric scheme, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-44777787 , Zugriff 17.1.2019

 DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf , Zugriff 22.3.2021

 ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien

 ORF - Österreichischer Rundfunk (27.9.2018): Indiens Form der digitalen Überwachung, https://orf.at/stories/3035121/ , Zugriff 17.1.2019

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des BF, seiner Muttersprache und seinem Familienstand (ledig, kinderlos) ergeben sich aus den gleichbleibenden und glaubhaften Angaben des BF im Asylverfahren, an denen kein Grund zu zweifeln besteht.

Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments steht die Identität des BF nicht fest. Der oben angeführte Name des BF dient lediglich zur Identifizierung als Verfahrenspartei. Das angeführte Geburtsdatum des BF ergibt ich aus dem vom BFA eingeholten Sachverständigengutachten, in welchem als „fiktives Geburtsdatum“ der XXXX festgestellt wurde.

Die Feststellungen zum Tragen eines Glasauges bzw. den daraus resultierenden Schmerzen, ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF während des Verfahrens, insbesondere aus seinen eigenen Angaben in der letzten mündlichen Verhandlung, wo er angab, dass sein Glasauge insbesondere in der Früh lange „verklebt“ sei, er es oft mit Wasser abwaschen und neu einsetzen müsse bzw. er nach dem Abwaschen des Glasauges weniger Schmerzen habe (S. 18 und 19 Verhandlungsprotokoll vom 20.12.2022). In einem Aktenvermerk der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 08.10.2019 wurde zwar weiters noch festgehalten, dass der BF auch Allergien und eine Medikamentenunverträglichkeit habe (AS 21), da der BF derartiges jedoch im weiteren Verfahren nicht mehr erwähnte, er auch keine medizinischen Befunde vorlegte, nicht angab bestimmte Medikamente einzunehmen, sondern zuletzt vielmehr explizit ausführte gesund zu sein (S. 3 und 4 Verhandlungsprotokoll vom 20.12.2022), konnte insgesamt daher nicht festgestellt werden, dass der BF an Krankheiten oder gesundheitlichen Problemen leidet, die einer Rückkehr nach Indien entgegenstehe würden, sondern er, bis auf die angegebenen Schmerzen in Zusammenhang mit dem Tragen eines Glasauges, gesund ist. Es steht daher auch fest, dass der BF arbeitsfähig ist und gab der BF in der zweiten Beschwerdeverhandlung auch selbst an, dass er „jede Arbeit“ ausführen könne (S. 17 und 18 Verhandlungsprotokoll).

Dass der BF in Indien 10 Jahre lang die Grundschule besucht hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben während des Verfahrens, insbesondere in den mündlichen Verhandlungen (S. 4 Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2021 und S. 7 Verhandlungsprotokoll vom 20.12.2022). In welchen Jahren der BF die Schule besucht hat, konnte nicht konkret festgestellt werden.

Die Feststellung, wonach der BF aus dem Dorf XXXX , im Bezirk Amritsar, im Bundesstaat Punjab stammt, ergibt sich aus seinen eigenen und gleichbleibenden Angaben während des Asylverfahrens. Nicht glaubhaft ist jedoch, dass der BF in einem Sikh-Tempel Religionsunterricht bekommen hat, er und seine Eltern in dem Tempel gelebt/gewohnt haben bzw. seine Eltern dort auch gearbeitet haben, zumal sich der BF dazu in massive Widersprüche verstrickte. So schilderte der BF in der niederschriftlichen Einvernahme hinsichtlich des Religionsunterrichtes zunächst, er habe von 2013 bis Dezember 2019 in einem Tempel Religionsunterricht bekommen, während er kurz darauf seine Angaben wieder korrigierte und ausführte, es sei bis Dezember 2018 gewesen (AS 202). An späterer Stelle der Einvernahme änderte der BF seine Angaben dann nochmals ab und gab er an, nicht bis Ende 2018 oder 2019 Religionsunterricht genommen zu haben, sondern nur bis Mitte Juni 2016 (AS 205). Zu seiner Wohnsituation bzw. seinen Wohnorten gab er in der Einvernahme vor dem BFA einerseits an, er habe in einem Einfamilienhaus, bestehend aus 3 Zimmern, einer Küche, einem Bad und einem Vorraum gelebt bzw. habe er immer im Dorf XXXX , im Bezirk Amritsar, im Bundesstaat Punjab, gelebt (AS 203), während er gegen Ende der niederschriftlichen Einvernahme dann plötzlich schilderte, in unterschiedlichen Bezirken/Orten (etwa Chandighar, Amritsar und in der Stadt Tarntaran) und in verschiedenen Sikh-Tempeln gelebt zu haben (AS 205). In der ersten mündlichen Verhandlung gab der BF zu seinen Wohnverhältnissen abweichend an, er habe in seinem Heimatdorf in einer Wohnung gelebt, welche nur ein Zimmer gehabt habe, was sich aber danach geändert habe, bevor er kurz darauf, auf nochmalige Nachfrage, dann angab, dass die Wohnung 2 Zimmer gehabt habe und er es falsch verstanden habe. Er bejahte, von Geburt an bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und 2 Brüdern in dieser 2 Zimmer Wohnung gelebt zu haben (S. 16 Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2021). Als dem BF von der erkennenden Richterin dann vorgehalten wurde, dass er vor dem BFA andere Angaben gemacht habe, konnte der BF seine unterschiedlichen Angaben nicht genau erklären, sondern führte er nur lapidar aus, dass dies falsch verstanden worden sei (S. 17 Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2021). Im weiteren Verlauf der ersten Beschwerdeverhandlung bejahte der BF dann letztlich doch (dies jedoch erst auf Nachfrage), in verschiedenen Sikh-Tempeln gelebt zu haben und nannte er dabei etwa Sikh-Tempel in XXXX (S. 17-19 Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2021). In der zweiten Verhandlung am 20.12.2022 gab der BF dann wiederum abweichend an, in seinem Heimatdorf ( XXXX ), in einem Sikh-Tempel gelebt zu haben, er von dort direkt nach Neu-Delhi gegangen und ausgereist sei bzw. er immer im gleichen Sikh-Tempel aufhältig gewesen sei (S. 8, 9 und 17 Verhandlungsprotokoll vom 20.12.2022). Hinsichtlich der Arbeit der Eltern gab der BF in der niederschriftlichen Einvernahme an, sein Vater habe als Küchenleiter und seine Mutter in der Buchhaltung gearbeitet (AS 202), während er in der zweiten Verhandlung im völligen Widerspruch dazu schilderte, dass seine Mutter im Sikh-Tempel Essen zubereitet habe und sein Vater dort sämtliche Tätigkeiten, wie etwa als Wache vor dem Sikh-Tempel, durchgeführt habe (S. 7 und 8 Verhandlungsprotokoll vom 20.12.2022).

Auch zum Tod des Vaters verstrickte sich der BF in diverse Ungereimtheiten und Widersprüche, weshalb nicht glaubhaft ist, dass dieser bereits verstorben ist (siehe dazu die Ausführungen weiter unten in der Beweiswürdigung).

Die Feststellungen zu den noch in Indien lebenden Verwandten bzw. deren Wohnorten und dem in Australien lebenden Bruder ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF in der letzten mündlichen Verhandlung (S. 5, 6, 13 und 14 Verhandlungsprotokoll vom 20.12.2022). Soweit der BF in der zweiten mündlichen Verhandlung behauptet, nicht zu wissen, wo seine Mutter in Indien genau lebt, er nicht mit seiner Mutter spreche und er auch zu anderen Verwandten keinen Kontakt habe (S. 6 und 14 Verhandlungsprotokoll vom 20.12.2022), so sind auch diese Angaben des BF aufgrund der vorhin aufgezeigten zahlreichen Widersprüche völlig unglaubwürdig und ist unabhängig davon darauf hinzuweisen, dass der BF den Kontakt zu seinen in Indien lebenden Verwandten über den in Australien lebenden Bruder, mit welchem er laut seinen eigenen Angaben in der letzten mündlichen Verhandlung noch in Kontakt steht, wieder herstellen kann (S. 6 Verhandlungsprotokoll vom 20.12.2022).

Die Feststellungen zur illegalen Einreise des BF ins österreichische Bundesgebiet und dem Datum der Asylantragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Der Umstand, dass der BF in Österreich über keine Familienangehörigen oder intensive soziale Kontakte verfügt, ergibt sich aus dem Unterlassen gegenteiliger Behauptungen. Dass der BF in Österreich Freundschaften und Bekanntschaften geknüpft hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben während des Verfahrens (etwa S. 4 Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2021), wo er ausführte in Österreich eine Frau kennengelernt zu haben, welche für ihn wie eine Schwester sei. Auch legte der BF während des Verfahrens Fotos vor, wo er mit einer Menschengruppe zu sehen ist.

Die Feststellung, dass der BF in Österreich einen Deutschkurs abgeschlossen hat, ergibt sich insbesondere aus der dazu in Vorlage gebrachten Teilnahmebestätigung vom 18.05.2022. Dass er keine Deutschprüfungen abgeschlossen hat, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF während des Asylverfahrens (S.4 Verhandlungsprotokoll vom 20.12.2022) und legte der BF auch kein Zertifikat betreffend den Abschluss einer Deutschprüfung vor. Dass der BF lediglich über geringe Deutschkenntnisse verfügt, ergibt sich aus dem Eindruck der erkennenden Richterin in der zweiten mündlichen Verhandlung, wo der BF der Aufforderung, über seinen typischen Tagesablauf in Deutsch zu berichten, nicht nachkommen konnte, sondern er sich lediglich in gebrochenem Deutsch vorstellen konnte bzw. zwei Sätze in gebrochenem Deutsch sagen konnte, welche er in dem Deutsch-Kurs gelernt hat (S. 4 und 5 Verhandlungsprotokoll vom 20.12.2022).

Dass der BF in Österreich keine Schule und keine Fortbildungen besucht hat und er kein Mitglied in österreichischen Vereinen oder sonstigen Organisationen ist, ergibt sich aus dem Unterlassen gegenteiliger Behauptungen.

Die Feststellung, dass der BF in Österreich in einem Sikh-Tempel lebt und dort kleinere Tätigkeiten (Ausgabe/Zubereitung von Essen, Reinigungstätigkeiten) verrichtet, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben während des Verfahrens (S. 19 Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2021 und S. 5 und 14 Verhandlungsprotokoll vom 20.12.2022). Die Anmeldung bei der Sozialversicherung als gewerblich selbstständiger Erwerbstätiger ergibt sich aus einer vom erkennenden Gericht eingeholten AJ-WEB-Auskunft. Dass er seit April 2020 keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr bezieht, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Grundversorgungssystem.

Dass der BF in seiner Freizeit gerne Fußball spielt ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 20.12.2022 (S. 14 Verhandlungsprotokoll).

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme ins österreichische Strafregister.

2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF:

Die Fluchtgründe des BF waren nicht glaubhaft, zumal diese zum einen im Laufe des Verfahrens gesteigert wurden sowie zum anderen auch widersprüchlich waren.

Der BF bringt in der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.10.2019 zusammengefasst vor, dass er einen religiösen Streit mit der indischen Regierung wegen der Unabhängigkeit der Sikh und der Schaffung eines eigenen Landes (Khalistan) gehabt habe. Mitte 2016 hätten sie einen Protest gegen die indische Regierung organisiert, an welchem der BF und seine Freunde teilgenommen hätten. Die Polizei habe sie gestoppt und brutal geschlagen, wobei der BF sein linkes Auge verloren habe. Seine Freunde seien ebenfalls schwer verletzt gewesen und habe ihnen keiner geholfen. Er sei 2 Tage im Krankenhaus gewesen, wo ihn niemand behandelt habe. Dann sei ihr Bewegungsführer XXXX ins Spital gekommen und habe Druck auf die Ärzte ausgeübt. Danach sei der BF eine Woche lang stationär behandelt worden. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor radikalen Hindus (AS 15).

In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 27.05.2020 steigerte der BF dann seine Angaben zu seinen Fluchtgründen. Er schilderte zusammengefasst, dass die Sikhs Probleme mit der indischen Regierung hätten, es seit 1984 Freiheitsbewegungen geben würde und sie jedes Jahr am 05.06. eine Demonstration als Erinnerung machen würden. Am 05.06.2016 habe er mit seiner Schulklasse und den Lehrern an einer Demonstration teilgenommen. Sie seien von der Polizei angehalten und geschlagen worden, wobei es viele Verletzte gegeben habe. Seit dem Jahr 2016 habe er ein Glasauge. Während er im Krankenhaus gewesen sei, sei ihr Führer XXXX gekommen und habe dafür gesorgt, dass er im Krankenhaus 2 Tage lang gut behandelt worden sei. In weiterer Folge schilderte der BF, dass er am 08.06.2016 in der Stadt Ludhiana von der Polizei angehalten, zur Polizeistation gebracht und 2 Tage lang in Gewahrsam gewesen sei. Ihr Anführer, welcher gute Beziehungen zur Polizei habe, habe dem BF geholfen und sei er dann entlassen worden. Weiters schilderte der BF, dass die Polizei am 11.06.2016 zu seinen Eltern gekommen sei und sich diese von der Polizei bedroht gefühlt hätten. Er werde von der Polizei seit dem Jahr 2016 gesucht und würde er bei einer Rückkehr in die Heimat von der Polizei festgenommen werden (AS 204 und 205).

Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dienen soll und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, dennoch ist von einem Asylwerber aber zu erwarten, dass er zumindest die Eckpunkte seiner Fluchtgeschichte gleichbleibend im Verfahren schildert. Im vorliegenden Fall hat der BF sein Fluchtvorbringen erheblich gesteigert, zumal er in der niederschriftlichen Einvernahme plötzlich auch schilderte, in Polizeigewahrsam gewesen zu sein bzw. die Polizei auch bei seinen Eltern gewesen sei, welche sich bedroht gefühlt hätten. Da es sich bei einer Festnahme durch die Polizei, auch für den damals noch minderjährigen BF um ein einschneidendes Erlebnis gehandelt haben muss, wäre jedenfalls zu erwarten, dass der BF dieses Ereignis schon in der Erstbefragung kurz zur Sprache bringt. Weiters fällt auf, dass der BF in der Erstbefragung davon sprach, die Demonstration mit seinen Freunden besucht zu haben, während er in der Einvernahme dann angab, es seien seine Schulklasse und Lehrer dabei gewesen. Weiters sprach der BF in der Erstbefragung davon, eine Woche lang (stationär) im Spital in Behandlung gewesen zu sein, während er in der Einvernahme abweichend angab, im Krankenhaus 2 Tage lang gut behandelt worden zu sein. Für das erkennende Gericht ist völlig unverständlich, weshalb die Angaben des BF bereits im erstinstanzlichen Verfahren derartig divergieren bzw. gesteigert wurden und ist schon aus diesem Grund nicht davon auszugehen, dass die vom BF geschilderten Fluchtgründe der Wahrheit entsprechen können. Der BF behauptete vor dem BFA zwar auch noch, in Indien einen medizinischen Bericht (datiert mit 06.06.2017) zu haben, welcher bestätige, dass er geschlagen worden sei (AS 200). Dazu ist aber zu betonen, dass er dieses Beweisstück während des weiteren Verfahrens weder erwähnte, noch in Vorlage brachte und auch nicht plausibel ist, weshalb dieser Bericht mit dem Jahr 2017 datiert sein sollte, wenn sich der Vorfall laut seinen eigenen Angaben schon im Jahr 2016 ereignet hätte.

Unabhängig davon änderte der BF seine Angaben zu seinen Fluchtgründen aber auch in den mündlichen Verhandlungen völlig ab und verstrickte sich dazu auch in gravierende Widersprüche und Ungereimtheiten.

So sprach der BF in der ersten mündlichen Beschwerdeverhandlung, als er zu seinen Fluchtgründen befragt wurde, zwar ebenfalls davon, dass die Sikhs in Indien diskriminiert und verfolgt werden würden bzw. er geschlagen worden sei, als Datum, wann dies passiert sei, nannte er hier jedoch den 06.06.2016 (S. 6 Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2021) und nicht wie vor dem BFA den 05.06.2016. Weiters fällt auf, dass der BF in der Erstbefragung bzw. in der niederschriftlichen Einvernahme stets davon sprach, von der Polizei geschlagen worden zu sein, während er in der ersten mündlichen Verhandlung zunächst nur vage davon sprach, dass Personen, welche gegen den Sikhismus seien, einen Anschlag auf sie verübt hätten, er mit einem Schlagstock am Auge getroffen worden sei und seitdem solche Augen habe. Auch als er von der Richterin explizit dazu befragt wurde, wer ihn mit dem Schlagstock getroffen habe, konnte der BF dies nicht konkret beantworten, sondern sprach er wiederum nur vage davon, es nicht genau zu wissen und auch die Polizei dabei gewesen sei (S. 6 und 7 Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2021). Aber auch noch weitere Angaben des BF in der ersten mündlichen Verhandlung zu diesem Vorfall divergieren. So schilderte der BF erstmals, 4 Tage lang dort (auf der Straße) geblieben zu sein, wo er geschlagen worden sei bzw. sie etwas weg vom Vorfallsort gegangen seien, sie danach von den Führern etwas zu Essen/Trinken bekommen hätten und sie einzeln zu den Spitälern gebracht worden seien (S. 7 Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2021). Als der BF in der ersten mündlichen Verhandlung zur Dauer des Aufenthaltes im Spital befragt wurde, konnte der BF diese Frage zunächst nicht genau beantworten, sondern gab er lediglich an, dass seine Augen behandelt worden seien, er nichts mehr gewusst habe, sich an nichts mehr erinnern könne bzw. er stärker am Kopf geschlagen worden sei. Erst nach nochmaligen Nachfrage bzw. nach Aufforderung durch das erkennende Gericht, er solle bitte die Fragen beantworten, gab der BF dann schließlich an, ungefähr eine Woche dort gewesen zu sein, wobei er den Namen des Spitals, in auffälliger Weise, nicht nennen konnte, sondern nur ausführte sich daran nicht erinnern zu können (S. 8 Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2021). Der BF änderte seine Fluchtgründe in der ersten mündlichen Verhandlung auch noch in weiteren Punkten ab, zumal er hier plötzlich schilderte (nach diesem Vorfall) neuerlich demonstriert zu haben und wieder geschlagen worden zu sein (S. 9 Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2021), während er die vor dem BFA geschilderte 2-tägige Anhaltung in einer Polizeistation jedoch mit keinem einzigen Wort erwähnte.

Auch in der zweiten Beschwerdeverhandlung am 20.12.2022 wurde der BF zu persönlichen Angriffen gegen seine Person befragt, wobei der BF hier, in auffälliger Weise, das Jahr der Demonstration nicht genau angeben konnte, sondern, er lediglich vage schilderte, er sei am 06.06. angegriffen worden und er sich an das Jahr nicht mehr erinnern könne. Der BF konnte ebenso nicht genau angeben, von wem er geschlagen wurde, sondern schilderte er zunächst nur vage, dass es „Hindus“ gewesen seien, bevor er kurz darauf, nach weiterer Befragung, dann angab, dass die Polizei sie gemeinsam mit den Angreifern geschlagen hätte (S. 12 und 13 Verhandlungsprotokoll vom 20.12.2022). Abweichend zu seinen Angaben in der ersten Beschwerdeverhandlung, gab er hier wiederum an, lediglich 2 Tage lang auf der Straße gewesen zu sein bzw. er nicht wisse, ob ihm jemand geholfen habe, da er ohnmächtig gewesen sei und er erst im Spiel aufgewacht sei. Auch konnte der BF den Namen des Spitals nicht nennen. Der BF verstrickte sich in weiterer Folge dann noch in weitere gravierende Widersprüche, zumal er zur Dauer des Aufenthaltes im Spital plötzlich angab nur einen Tag lang medizinisch behandelt worden zu sein bzw. er danach, nach einem 2-tägigem Aufenthalt im Sikh-Tempel, die Reise nach Europa angetreten habe (S. 14-16 Verhandlungsprotokoll vom 20.12.2022). Der BF erwähnte auch in der zweiten Beschwerdeverhandlung mit keinem einzigen Wort, neuerlich demonstriert zu haben, seine Eltern von der Polizei besucht worden seien bzw. er sich in Polizeigewahrsam befunden habe.

Wie schon das BFA in der Beweiswürdigung des Bescheides betonte, fällt weiters auch auf, dass der BF nicht genau angeben konnte, in welchem Alter er sich befand, als er an der Demonstration im Jahr 2016 teilgenommen haben will. Vor dem BFA gab er dazu einerseits an, damals 10 Jahre alt gewesen zu sein, während er kurz darauf dann ausführte, er schätze damals 15 Jahre alt gewesen zu sein (AS 205). In der ersten mündlichen Verhandlung schilderte er dann abermals, er glaube 10 Jahre alt gewesen zu sein. Diese Angabe des BF passt aber auch nicht mit dem vom BF angegebenen bzw. mittels Sachverständigen errechneten Geburtsjahres (2002) zusammen und konnte er der erkennenden Richterin diese Divergenzen auch in keiner Weise erklären, sondern gab er nur lapidar an: „Ich habe nichts mehr in Erinnerung.“ (S. 19 Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2021). Als der BF gegen Ende der ersten Verhandlung dann nochmals (von seiner Rechtsvertretung) zu dieser Demonstration mit Verletzung des Auges befragt wurde, gab er dann plötzlich an, es stimme nicht, dass er damals 10 Jahre alt gewesen sei, sondern er dies vorhin angegeben habe, weil er es nicht in Erinnerung gehabt habe (S. 21 Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2021).

Soweit in der Beschwerdeschrift behauptet wird, dass der Vater des BF am 02.04.2020 in Polizeigewahrsam umgebracht worden sei, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der BF diesem Umstand in der Einvernahme vor dem BFA am 27.05.2020 mit keinem einzigen Wort erwähnte. Abgesehen davon konnte der BF in der ersten mündlichen Verhandlung, als er zum Tod des Vaters befragt wurde, in auffälliger Weise auch nicht erklären, was seinem Vater genau passiert sein soll, sondern gab er lediglich vage an, „Ich habe nur erfahren, dass er verstorben ist, wie das zustande kam, weiß ich nicht.“ (S. 12 Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2021). Auch in der zweiten Beschwerdeverhandlung konnte der BF zunächst keine Angaben zu den Todesumständen seines Vaters machen, sondern gab er auf die diesbezügliche Frage der Rechtsvertretung nur an, dies nicht zu wissen, da er hier gewesen sei, bevor er, nach weiterer Befragung durch die Rechtsvertretung, dann völlig vage schilderte, er habe von seinem Bruder erfahren, dass sein Vater etwas krank gewesen sei bzw. der Vater seinetwegen von der Polizei „belästigt“ worden sei (S. 18 Verhandlungsprotokoll). Letztlich gab der BF in der zweiten Verhandlung betreffend den Tod des Vaters an, dieser sei am XXXX verstorben, was ebenso nicht mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift zusammenpasst (S. 7 Verhandlungsprotokoll vom 20.12.2022). Das erkennende Gericht geht aufgrund dieser abweichenden bzw. vagen Angaben daher nicht davon aus, dass die Angaben in der Beschwerde betreffend den Tod des Vaters der Wahrheit entsprechen, sondern dies nur behauptet wurde, um den Asylgründen des BF einen weiteren (aktuellen) Aspekt hinzufügen zu können. Die weitere Behauptung des BF in der ersten Beschwerdeverhandlung, wonach seine 2 Onkel väterlicherseits, nach dem Tod des Vaters, alle Grundstücke in Besitz genommen hätten (S. 16 Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2021), kann daher ebenso nicht der Wahrheit entsprechen.

Es ist weiters zu betonen, dass sich der BF auch in seinen Angaben zu seiner Reiseroute in Widersprüche verstrickte. So sprach er in der Erstbefragung noch davon, von Indien nach Serbien (Belgrad) geflogen zu sein, wo er etwa 6-7 Monate lang aufhältig gewesen sei, bevor er dann nach Österreich gekommen sei (AS 13), während er in der mündlichen Verhandlung am 07.06.2021 zuerst ausführte, er habe ein Jahr gebraucht, bis er nach Österreich gekommen sei, er sich in verschiedenen Ländern aufgehalten habe und er zuerst in Armenien gewesen sei. Von wann bis wann er in Armenien gewesen sei, habe er nicht mehr in Erinnerung. Kurz darauf schilderte er dann, er sei auch in Serbien gewesen und sei er von Serbien direkt hierhergekommen. Im völligen Widerspruch zu seinen Angaben in der Erstbefragung, gab er in der Verhandlung an, lediglich 4 Tage lang in Serbien gewesen zu sein bzw. er mit dem Flugzeug von Indien nach Armenien gelangt sei. Als der BF dann vom erkennenden Gericht zum Grund für seine unterschiedlichen Angaben zum Zeitraum seines Aufenthaltes in Serbien gefragt wurde, konnte der BF dies in keiner Weise erklären, sondern führte er nur lapidar aus: „Ich habe es nicht mehr in Erinnerung.“ (S. 6 Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2021). An späterer Stelle dieser Verhandlung gab der BF zu seiner Reiseroute weiters noch an, er habe 6 Monate lang in Armenien verbracht und dort als Hilfsarbeiter (zB. Maurer) gearbeitet. Der Schlepper habe dann einen Flug (über Moskau) nach Serbien (Belgrad) organisiert, wo er dann ca. 1,5 Monate lang geblieben sei, bevor er schlepperunterstützt nach Österreich gekommen sei (S. 13 und 14 Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2021). In der zweiten Beschwerdeverhandlung schilderte der BF dann wiederum, von Indien nach Serbien geflogen zu sein, wo er etwa 2 Monate lang aufhältig gewesen sei und er von Serbien über den Fußweg hierhergekommen sei (S. 8 und 9 Verhandlungsprotokoll vom 20.12.2022), während von einem Aufenthalt in Armenien keine Rede mehr war.

Aufgrund der eben aufgezeigten massiv divergierenden, vagen und immer wieder gesteigerten Angaben des BF geht das erkennende Gericht somit insgesamt nicht davon aus, dass die vom BF geschilderten Fluchtgründe tatsächlich passiert sind bzw. der Wahrheit entsprechen können, sondern es sich dabei lediglich um ein gedankliches Konstrukt des BF handelt. Der Grund für das Tragen eines Glasauges muss daher eine andere Ursache haben. Die ebenso dargelegten widersprüchlichen Angaben des BF zu seiner Reiseroute, zum Verlassen des Herkunftsstaates und seinen Wohnorten zeigen weiters deutlich, dass der BF auch in seiner Person völlig unglaubwürdig ist. Auch der Umstand, dass der BF bei der Einreise nach Österreich noch minderjährig gewesen ist vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal selbst ein Minderjähriger dazu in der Lage sein muss, gleichbleibende Angaben zu prägenden Erlebnissen zu machen. Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass sich der BF mit der zeitlichen Einordnung schwertue, so ist darauf hinzuweisen, dass sich der BF nicht nur hinsichtlich der zeitlichen Angaben in Widersprüche verstrickte, sondern er seine Fluchtgründe in jeder Einvernahme massiv abänderte.

Soweit der BF in der ersten mündlichen Verhandlung vom 07.06.2021 behauptete in der Einvernahme vor dem BFA einen pakistanischen Dolmetscher gehabt zu haben, dieser ihn nicht ganz verstanden habe und ihn nie habe aussprechen lassen (S. 12 Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2021), so geht diese Behauptung ins Leere, zumal der BF in der Einvernahme vor dem BFA nach der Rückübersetzung bejahte, den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme verstanden zu haben, er auch bejahte, dass der Dolmetscher das rückübersetzt habe, was der BF gesagt habe (AS 207) und der BF auch am Ende der Einvernahme sowie auf jeder einzelnen Seite des Protokolls der niederschriftlichen Einvernahme mit seiner Unterschrift die Richtigkeit seiner Angaben bestätigte. Weiters wurde in der ersten mündlichen Verhandlung am 07.06.2021 von der Rechtsvertreterin des BF behauptet, dass die in der Verhandlung anwesende Dolmetscherin die Interpretation des BF nicht verstanden habe bzw. die Dolmetscherin nicht verstehe, was der BF meine und verweigerte die Rechtsvertreterin auch ihre Unterschrift auf dem Verhandlungsprotokoll. Dazu ist jedoch insbesondere darauf hinzuweisen, dass der BF nach der Rückübersetzung der Verhandlungsschrift bejahte die Dolmetscherin verstanden zu haben bzw. ihm alles rückübersetzt worden sei und er seine Angaben mit seiner Unterschrift bestätigte (S. 22 und 23 Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2022). Auch in der zweiten mündlichen Verhandlung am 20.12.2022 wurde die selbe Dolmetscherin herangezogen. Die Übersetzung wurde hier weder vom BF, noch von der anwesenden (anderen) Rechtsvertreterin bemängelt, sondern bejahte der BF vielmehr die Dolmetscherin gut zu verstehen (S. 3 Verhandlungsprotokoll vom 20.12.2022) bzw. bestätigte er am Ende der Verhandlung mit seiner Unterschrift die Richtigkeit seiner Angaben (S. 20 Verhandlungsprotokoll vom 20.12.2022). Es ist daher davon auszugehen, dass die Behauptungen der in der Verhandlung am 07.06.2021 anwesenden Rechtsberaterin lediglich deshalb getätigt wurden, um eine Rechtfertigung für die widersprüchlichen und gesteigerten Angaben des BF konstruieren zu können.

Der vollständigkeitshalber ist noch zu betonen, dass selbst bei einer hypothetischen Wahrunterstellung der Fluchtgründe des BF nicht von einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgegangen werden kann, zumal dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative (IFA) in anderen Teilen Indiens zur Verfügung stünde. Wie die Länderberichte zeigen, gibt es in Indien kein nationales Melderegister, volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet und örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen kann durch die Übersiedelung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Es gibt kein staatliches Melde- und Registrierungssystem für indische Bürger und besitzen diese in der Mehrzahl auch keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsbürgern das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Selbst bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Personen ihre Identität verbergen müssen. Der BF ist bis auf die Schmerzen aufgrund seines Glasauges gesund, arbeitsfähig und verfügt über Schulbildung. Er wurde in Indien sozialisiert und spricht muttersprachlich Punjabi, weshalb ihm auch in persönlicher Hinsicht eine IFA zumutbar ist. Aus den herangezogenen Länderberichten geht weiters auch hervor, dass Indien grundsätzlich über ein funktionierendes Rechtssystem verfügt, der Grundsatz der Gewaltenteilung besteht und die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit ist verfassungsmäßig garantiert. Auch wenn es in Indien teilweise zu Korruption kommen kann, steht in Indien die Möglichkeit offen, etwa die Hilfe eines Rechtsanwaltes oder anderer Institutionen (etwa die bestehende kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Personen) in Anspruch zu nehmen und stehen in Indien auch effiziente Berufungswege offen. Es ist daher klar ersichtlich, dass die indischen Behörden schutzfähig und –willig sind. Dazu ist weiters noch darauf hinzuweisen, dass der BF stets behauptete Indien über den Luftweg und legal mit einem Reisepass verlassen zu haben, was ebenso nahelegt, dass der BF in Indien keiner staatlichen Verfolgungsgefahr zu befürchten hat.

Wenn von der Rechtsvertretung in der Verhandlung am 07.06.2021 auf 2 ACCORD-Anfragebeantwortungen aus den Jahren 2016 und 2017 betreffend die Lage der Sikh verwiesen wird (S. 21 Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2021), so ist darauf hinzuweisen, dass die erwähnten Anfragebeantwortungen bereits veraltet sind und diese nicht mit herangezogenen aktuellen Länderberichten in Einklang stehen. Soweit der BF geltend macht, dass Sikhs keine Rechte haben würden, alle geschlagen werden würden und ein neues Gesetz betreffend Grundstücksverkäufe eingeführt worden sei, wonach Sikhs kein Geld mehr bekommen würden und Sikhs bei den diesbezüglichen Demonstrationen sterben oder die Todesstrafe erhalten würden (S. 21 und 22 Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2021), so reichen auch diese vagen Behauptungen des BF nicht aus, um eine asylrelevante Verfolgungsgefahr begründet darlegen zu können und ist weiters darauf hinzuweisen, dass die Reform zur Liberalisierung des Agrarsektors am 19.11.2021 aufgehoben wurde. Aber auch die weiteren Behauptungen des BF, wonach man an seinem Erscheinungsbild (Bart, Turban) merke, dass er Sikh sei und er deshalb getötet oder gefoltert werden könnte bzw. ihm deshalb keine IFA zur Verfügung stehe (S. 11 Verhandlungsprotokoll vom 20.12.2022), gehen ins Leere, zumal aus den Länderberichten eindeutig hervorgeht, dass Sikhs ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben können, Sikhs im Allgemeinen einem geringen Maß an offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt sind bzw. es keine Hinweise darauf gibt, dass Sikhs alleine aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei willkürlich verhaftet oder misshandelt werden würden. Sikhs stehen auch außerhalb des Punjab (bundesweit) hochrangige Positionen offen. Zudem gibt der BF in der Verhandlung auch selbst an, dass alle seine in Indien lebenden Verwandten religiöse Sikhs sind (S. 14 Verhandlungsprotokoll vom 20.12.2022). Schließlich reichen auch die vom BF in der zweiten mündlichen Verhandlung getätigten allgemeinen Aussagen zur Lage in Indien, wonach die Kriminalität gestiegen sei bzw. 2 Künstler bei Anschlägen im Punjab getötet worden seien (S. 19 Verhandlungsprotokoll vom 20.12.2022) nicht aus, um eine individuelle asylrelevante Verfolgung darlegen zu können.

 

Es ist dem BF aus den dargelegten Überlegungen daher nicht gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass ihm in seiner Heimat tatsächlich Verfolgung droht.

2.3. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Indien:

 

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zum Spruchteil A)

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann („innerstaatliche Fluchtalternative“). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „inländischen Flucht- oder Schutzalternative“ (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht „zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht“ (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage“ sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem BF in seinem Heimatland Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe droht und waren die dargelegten Fluchtgründe des BF - wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt wurde - nicht glaubwürdig. Unabhängig davon stünde dem BF, wie oben ebenso bereits ausgeführt wurde, selbst bei Wahrunterstellung seiner Fluchtgründe eine IFA in anderen Landesteilen offen.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der BF in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des BF hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des BF auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der BF im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der BF, der in Indien aufgewachsen ist, dort sozialisiert wurde und bis zu seinem 17. Lebensjahr gelebt hat, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der BF ist (bis auf die zeitweiligen Schmerzen aufgrund des Tragens eines Glasauges) gesund, arbeitsfähig und verfügt über mehrjährige Schulbildung. Er beherrscht die Sprache Punjabi muttersprachlich und verfügt in Indien über zahlreiche soziale Anknüpfungspunkte. Soweit der BF behauptet, mit seinen Verwandten keinen Kontakt zu haben, so wurde oben bereits festgestellt, dass dies einerseits nicht glaubhaft ist und der BF andererseits zu seiner Familie in Indien, notfalls über seinen in Australien lebenden Bruder, mit welchem der BF laut seinen eigenen Angaben in Kontakt steht, den Kontakt wiederherstellen kann. Der BF behauptet zwar in Indien nicht gearbeitet zu haben, er verrichtet jedoch in Österreich diverse Arbeiten in einem Sikh-Tempel (etwa Reinigungstätigkeiten, Zubereitung/Ausgabe von Essen) und beherrscht laut seinen eigenen Angaben ein indisches Musikinstrument, weshalb davon auszugehen ist, dass der BF in Indien, auch ohne die Hilfe seiner Verwandten, wieder Fuß fassen kann und sich seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeitsleistung (etwa durch Hilfstätigkeiten) erwirtschaften können wird. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.

Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist zu betonen, dass der BF grundsätzlich gesund und arbeitsfähig ist, über Schulbildung verfügt, in Österreich diverse Tätigkeiten in einem Sikh-Tempel verrichtet, muttersprachlich Punjabi spricht und in Indien sozialisiert wurde. Der BF kann sich seinen Lebensunterhalt daher auch in einem anderen Teil Indiens durch eigene Arbeitsleistung sichern.

Auch unter Berücksichtigung der Corona-Pandemie ergibt sich kein anderes Bild. Der BF ist erst etwas über 20 Jahre alt, leidet an keinen schwerwiegenden Krankheiten und nimmt keine Medikamente ein. Er fällt weder in die Risikogruppe der älteren Personen, noch in jene der Personen mit spezifischen Vorerkrankungen, sodass keine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der BF bei einer Rückkehr nach Indien eine COVID-19 Erkrankung mit schwerwiegenden oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus zu gewärtigen hätte. Unabhängig davon kann sich der BF auch gegen Covid-19 impfen bzw. „boostern“ lassen. Auch unter Miteinbeziehung einer etwaigen, aus der Covid-19-Pandemie resultierenden schlechteren wirtschaftlichen Situation ergibt sich kein anderes Bild (vgl. VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188).

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der BF im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.

3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. – V. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der BF befindet sich seit Oktober 2019 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der BF ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Der BF hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Der BF befindet sich erst seit Oktober 2019, sohin etwas mehr als 3 Jahre lang im Bundesgebiet. Bereits aufgrund dieses kurzen Aufenthaltszeitraumes kann von keiner sonderlichen Integrationsverfestigung im Bundesgebiet ausgegangen werden. Der Aufenthalt wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem BF bewusst gewesen sein.

Ausgeprägte private und persönliche Interessen hat er im Verfahren nicht substantiiert dargetan oder gar belegt. Er verfügt nur über geringe Deutschkenntnisse und hat lediglich einen Deutschkurs auf dem Niveau A1/1 besucht. Deutschprüfungen hat er nicht absolviert. Er hat hier keine Schule oder sonstige Fortbildung besucht und ist kein Mitglied in österreichischen Vereinen oder sonstigen Organisationen. Der BF konnte im Bundesgebiet zwar Freundschaften und Bekanntschaften knüpfen, dabei handelt es sich aber nicht um enge soziale Kontakte. Er lebt hier in einem Sikh-Tempel, wo er kleinere Tätigkeiten (wie Reinigungstätigkeiten, Zubereitung/Ausgabe von Essen) ausübt. In seiner Freizeit spielt er gerne Fußball. Der BF ist seit 16.09.2022 bei der Sozialversicherungsanstalt als gewerblich selbstständiger Erwerbstätiger gemeldet, er erwähnte diesen Umstand in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.12.2022 jedoch mit keinem einzigen Wort. Seit April 2020 bezieht er keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr. Er legte zwar ein Schreiben mit dem Titel „Arbeitserlaubnis“ vor, wonach man ihn (im Sikh-Tempel) als religiösen Musiker bzw. als Hausmeister einstellen wolle; das Schreiben stammt jedoch schon aus dem Jahr 2021 und ist daher schon veraltet und werden, abgesehen davon, darin auch keinerlei Angaben zum konkret beabsichtigten Arbeitsverhältnis (etwa zum Verdienst, Umfang und Dauer) gemacht. Ansonsten konnte der BF keine nennenswerten Integrationsschritte darlegen, sondern ist vielmehr negativ zu betonen, dass der BF laut den Eintragungen im Zentralen Melderegister im Bundesgebiet nicht immer ordnungsgemäß gemeldet war und damit seine Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzt hat. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass der BF seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der BF den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort – wie oben bereits dargelegt wurde – zahlreiche Familienmitglieder leben, er auch die Sprache des Herkunftsstaates beherrscht, dort die Schule besuchte uns sozialisiert wurde.

Der Umstand, dass der BF in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112).

Es ist davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet kein Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art 8 EMRK dar.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte liegt für Indien nicht vor, weshalb die Abschiebung des BF nach Indien zulässig ist.

3.4. Zu den Spruchpunkten VI. und VIII. (Frist für die freiwillige Ausreise und zur aufschiebenden Wirkung):

Das BFA hat der Beschwerde in Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 und 4 BFA-VG aberkannt.

 

Gemäß § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Mit Beschluss des BVwG vom 21.07.2020, Zl. W142 2233033-1/5Z, wurde der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Kommt es nach Vorlage der Beschwerde zu einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht, so hat dieses sodann – im Falle der Bestätigung der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung – im Spruch seines Erkenntnisses eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 55 K9). Es war daher vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise festzusetzen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Gegenständlich war daher Spruchpunkt VIII. ersatzlos zu beheben und Spruchpunkt VI. entsprechend abzuändern.

3.5. Zu Spruchpunkt VII. (Verhängung eines Einreiseverbotes):

Das BFA stützte das gegenständlich verhängte Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG.

Mit Erkenntnis vom 06.12.2022, E 3763-3764/2021-16, hat der Verfassungsgerichtshof § 53 Abs. 2 Z 6 FPG als verfassungswidrig aufgehoben, weshalb nunmehr keine Rechtsgrundlage für die Verhängung eines Einreiseverbotes wegen Mittellosigkeit mehr besteht. Das BFA hat die Erlassung des gegenständlich angefochtenen Einreiseverbotes auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und somit eine (nunmehr) als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung angewandt, weshalb der Beschwerde stattzugeben und Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben war. Andere Gründe für die Verhängung eines Einreiseverbotes lagen im gegenständlichen Fall nicht vor.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.

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