BVwG W121 2294477-1

BVwGW121 2294477-125.2.2025

AlVG §10
AlVG §38
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W121.2294477.1.00

 

Spruch:

 

W121 2294477-1/7E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke DE BUCK-LAINER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Ing. Robert FODROCZI (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ: XXXX , betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für XXXX Tage ab XXXX gemäß § 10 iVm § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), zu Recht erkannt:

 

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

 

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Am XXXX wurde zwischen dem Beschwerdeführer und dem Arbeitsmarktservice (in der Folge: „AMS“; „belangte Behörde“) eine verbindliche Betreuungsvereinbarung vereinbart. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenvorschläge, die ihm das AMS zuweist, sofort bewerben und innerhalb von acht Tagen eine Rückmeldung über seine Bewerbung geben muss.

Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer vom AMS auch der Vermittlungsvorschlag als Lagermitarbeiter im Ausmaß von XXXX Wochenstunden beim potenziellen Arbeitgeber XXXX persönlich ausgefolgt und der Beschwerdeführer aufgefordert, sich auf die vermittelte Stelle zu bewerben. Die Bewerbung hatte online über die Homepage „www. XXXX .at/karriere“ zu erfolgen.

Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer vom AMS der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Lagermitarbeiter im Ausmaß von XXXX Wochenstunden beim potenziellen Arbeitgeber XXXX erneut postalisch übermittelt.

Das Dienstverhältnis kam jedoch nicht zustande.

Am XXXX langte eine Stellungnahme des potenziellen Arbeitgebers ein. Darin führte dieser im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer zuletzt am XXXX beworben habe, jedoch telefonisch nicht erreichbar gewesen sei.

In der niederschriftlichen Einvernahme gemäß § 10 AlVG vom XXXX führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er die Bewerbung versandt habe und keinen Anruf vom potenziellen Arbeitgeber erhalten habe, da er sonst auch direkt zurückgerufen hätte. Anschließend an die Bewerbung habe er eine Absage vom potenziellen Arbeitgeber per E-Mail erhalten. Die verfahrensgegenständliche Stelle habe er am XXXX erneut erhalten. Daraufhin sei er mit einer AMS-Betreuerin telefonisch in Kontakt getreten, wonach vereinbart worden sei, dass sich der Beschwerdeführer erneut auf die Stelle bewerben müsse.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für XXXX Tage ab XXXX verloren habe. Begründend wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Annahme bzw. das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Lagerarbeiter beim potenziellen Arbeitgeber XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass er sich nachweislich am XXXX beim potenziellen Arbeitgeber beworben habe und seiner AMS-Betreuerin am selben Tag einen Screenshot per E-Mail über den Eingang der Bewerbung beim Arbeitgeber übermittelt habe. Am XXXX habe der Beschwerdeführer eine Absage per E-Mail erhalten. Somit liege kein Verschulden seinerseits vor, da er alle erforderlichen Schritte fristgerecht und wie gefordert erledigt habe.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine zumutbare Beschäftigung vereitelt hätte. Zwar habe sich der Beschwerdeführer am XXXX beim potenziellen Arbeitgeber beworben, jedoch hätte er es unterlassen, die Anrufe des potentiellen Arbeitgebers entgegenzunehmen bzw. diesen zurückzurufen. Er sei somit nicht an der zugewiesenen Stelle interessiert gewesen. Die Beschäftigung als Lagermitarbeiter habe den gesetzlichen Zumutbarkeitskriterien entsprochen und habe der Beschwerdeführer keine Anstrengung unternommen, um die Arbeitsstelle zu erlangen. Der Beschwerdeführer hätte daher durch sein Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verwirklicht.

Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt.

Nach Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und Übermittlung der Ladungen langte am XXXX eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher er mitteilte, dass es ihm aus persönlichen Gründen ( XXXX derzeit XXXX ) nicht möglich sei, an der Verhandlung am XXXX teilzunehmen. Die Beschwerdeverhandlung wurde in weiterer Folge abberaumt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezieht seit XXXX überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit XXXX steht er in Bezug von Notstandshilfe.

Der Beschwerdeführer stand zuletzt vom XXXX bis XXXX – mit einem anschließenden Krankengeldbezug vom XXXX bis XXXX – beim Arbeitgeber XXXX in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis.

Während des Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung wurde der Beschwerdeführer wiederholt über die Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen belehrt. Zuletzt wurde mit dem Beschwerdeführer am XXXX eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, in der unter anderem festgehalten wurde, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenvorschläge, die ihm das AMS zuweist, sofort bewerben und innerhalb von acht Tagen eine Rückmeldung über seine Bewerbung geben muss.

Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer vom AMS auch der Vermittlungsvorschlag als Lagermitarbeiter im Ausmaß von XXXX Wochenstunden beim potenziellen Arbeitgeber XXXX persönlich ausgefolgt und der Beschwerdeführer aufgefordert, sich auf die vermittelte Stelle zu bewerben. Die Bewerbung hatte online über die Homepage „www. XXXX .at/karriere“ zu erfolgen.

Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer vom AMS der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Lagermitarbeiter im Ausmaß von XXXX Wochenstunden beim potenziellen Arbeitgeber XXXX erneut postalisch übermittelt.

Die Beschäftigung war dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar. Es liegen keine gesundheitlichen Einschränkungen vor, die mit den Anforderungen der zugewiesenen Beschäftigung unvereinbar sind.

Der Beschwerdeführer bewarb sich am XXXX beim potentiellen Arbeitgeber und teilte dies dem AMS mit.

In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer jedoch Telefonanrufe des potentiellen Arbeitgebers unentschuldigt nicht entgegengenommen und auch nicht zurückgerufen, weshalb es zu keinem Vorstellungsgespräch gekommen ist.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten (Ignorieren von Telefonanrufen seitens des Dienstgebers bzw. Unterlassen eines Rückrufes) eine zumutbare Beschäftigung als Lagerarbeiter nicht angenommen bzw. vereitelt hat. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Er hatte durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine angebotene zumutbare Beschäftigung nicht angenommen bzw. vereitelt hat.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zum letzten Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers und zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung basieren auf dem Versicherungsverlauf sowie dem Datenauszug des AMS.

Die Feststellungen zu den angebotenen Stellen beim potenziellen Arbeitgeber XXXX im Ausmaß einer Teilzeitbeschäftigung von XXXX Wochenstunden stützen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Vermittlungsvorschlägen und sind unstrittig. Dass der Beschwerdeführer bei nicht ordnungsgemäßer Bewerbung einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung bzw. wenn sein Verhalten darauf abzielt nicht eingestellt zu werden, keine Notstandshilfe erhält, ist ihm bekannt gewesen, da insbesondere im gegenständlichen Schreiben, mit dem das Stellenangebot des AMS übermittelt wurde, auf die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG hingewiesen wurde.

Unstrittig ist, dass die zugewiesene Stelle dem Beschwerdeführer zumutbar ist. Der Beschwerdeführer hat keine diesbezüglichen Bedenken geäußert und ergeben sich auch aus dem Akteninhalt keine Hinweise darauf, dass die Stelle unzumutbar wäre.

Dass im verfahrensgegenständlichen Fall eine Beschäftigung des Beschwerdeführers nicht zustande gekommen ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der Rückmeldung des potenziellen Arbeitgebers vom XXXX .

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass den Feststellungen der belangten Behörde im gegenständlichen Fall zu folgen ist. Auch der erkennende Senat stellt unter Verweis auf die vorliegenden Unterlagen fest, dass sich der Beschwerdeführer, wie von der belangten Behörde festgehalten, zwar um die zugewiesene Beschäftigung beworben hat, in weiterer Folge jedoch die Anrufe des potentiellen Arbeitgebers unentschuldigt nicht entgegennahm und sich auch nicht mehr beim potentiellen Arbeitgeber gemeldet hat.

Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Rechtfertigungsversuche auch den erkennenden Senat nicht überzeugen können. Der erkennende Senat kam insbesondere nach Durchsicht der Verwaltungsakte zu der Einschätzung, dass die ausführlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid bzw. der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen sind.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen hat, ergibt sich aus dem konkret gesetzten Verhalten, nämlich dem Nichtreagieren auf die unbestrittenen Telefonanrufe des potentiellen Dienstgebers und auch das Unterlassen des Zurückrufens des potentiellen Dienstgebers.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er keine Telefonanrufe erhalten habe, wird in Bezug auf die Stellungnahme des potenziellen Arbeitgebers als reine Schutzbehauptung gewertet. Aber selbst, wenn davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer keinerlei Anrufe erhalten habe, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer auf den zweiten verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag nicht beworben hat und somit spätestens durch seine unterlassene Bewerbung – trotz telefonischer Vereinbarung mit der AMS-Betreuerin – das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen hat.

Die belangte Behörde hatte daher zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die angebotene zumutbare Beschäftigung als Lagermitarbeiter vereitelt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:

„Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) – (8) …

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.“

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“

3.2. Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“

3.3. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.

3.4. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung

Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).

Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz. 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).

Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).

Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).

Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung, insbesondere mit Blick auf etwaige gesundheitliche Einschränkungen nicht in Zweifel gezogen. Die Beschäftigung als Lagermitarbeiter war dem Beschwerdeführer somit gemäß § 9 AlVG zumutbar.

3.5. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.

Wie bereits festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer vom AMS der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag übermittelt. Zwar erfolgte nach Aufforderung durch das AMS eine Bewerbung durch den Beschwerdeführer, jedoch hat er in weiterer Folge die Anrufe des potentiellen Arbeitgebers unentschuldigt ignoriert und auch nicht zurückgerufen. Der Beschwerdeführer war daher seiner Verpflichtung, eine Kontaktaufnahme mit dem potentiellen Dienstgeber zu ermöglichen, unentschuldigt nicht nachgekommen.

Für die Annahme einer Vereitelungshandlung ist es nicht Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer explizit angibt, kein Interesse an der angebotenen Beschäftigung zu haben. Voraussetzung ist ein Verhalten, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Vom Beschwerdeführer konnte jedenfalls erwartet werden, die Anrufe des potenziellen Arbeitgebers hinsichtlich der vermittelten Stelle entgegenzunehmen.

3.6. Zu Kausalität und Vorsatz

3.6.1. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).

Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).

Das Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere die Anrufe des potentiellen Arbeitgebers unentschuldigt nicht entgegenzunehmen und auch nicht zurückzurufen, war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses.

3.6.2. Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat.

Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).

Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, hat es der Beschwerdeführer durch den Umstand, dass er die Anrufe nicht entgegengenommen hat und nicht zurückrief, ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die Annahme der vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt wird.

3.7. Zur Rechtsfolge der Vereitelung

Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.

Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von XXXX Tagen ist (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) nicht zu beanstanden, da es sich um die erste Pflichtverletzung des Beschwerdeführers handelt.

3.8. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht

Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).

Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).

Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).

Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.

3.9. Ergebnis

Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

Die belangte Behörde hatte daher zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer die angebotene zumutbare Beschäftigung nicht angenommen bzw. vereitelt hat.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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