BVwG L529 2290172-1

BVwGL529 2290172-125.10.2024

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:L529.2290172.1.01

 

Spruch:

 

L529 2290172-1/14E

Schriftliche Ausfertigung der am 09.10.2024 mündlich verkündeten Entscheidung

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die BBU-GmbH, gegen den angefochtenen Bescheid des BFA vom 26.02.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

 

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend kurz „BF“) ist Staatsangehöriger der Türkei.

I.2. Am 27.08.2023 wurde der BF wegen des Verdachts der Schlepperei festgenommen und in eine Justizanstalt eingeliefert.

I.3. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 31.08.2023 wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot übermittelt und ihm Gelegenheit gegeben, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen bzw. seine Privat- und Familienverhältnisse darzulegen.

Der BF übernahm dieses Schreiben nachweislich am 04.09.2023.

Der Aufforderung zur Stellungnahme kam der BF nicht nach.

I.4. Mit Bescheid vom 16.10.2023, Zl. XXXX , wurde dem BF aufgetragen, binnen einer 2-wöchigen Frist einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen.

I.5. Der BF wurde mit Urteil vom 19.12.2023 des LG XXXX , XXXX wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und 3, Abs. 4 1. Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

Der BF verbüßt derzeit seine Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX .

I.6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 26.02.2024 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Das BFA begründete das unbefristete Einreiseverbot insbesondere mit der Verurteilung des BF wegen Schlepperei, der Schwere seines Fehlverhaltens, der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und dem Fehlen von familiären und privaten Anknüpfungspunkten in Österreich, verwies aber auch auf die allfällige Einreisemöglichkeit trotz Einreiseverbot in einen anderen „Mitgliedstaat“ als Österreich gemäß dem Schengener Grenzkodex.

I.7. Mit Schriftsatz vom 28.03.2024 erhob der BF fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde. Im Wesentlichen zusammengefasst monierte der BF die fehlende persönliche Einvernahme, die nicht entsprechend berücksichtigten privaten bzw. familiären Bindungen des BF in Polen, Österreich bzw. Europa sowie das fehlende Konsultationsverfahren nach Art. 25 SDÜ.

I.8. Der Verwaltungsakt langte am 12.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) Wien ein.

Mit 15.04.2024 wurde seitens der zuständigen Gerichtsabteilung das vollständige Einlangen des Verwaltungsaktes in der Außenstelle Linz bestätigt.

I.9. Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.04.2024, L529 2290172-1/4E, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

Das BVwG begründete diese Entscheidung dahingehend, dass das Verbrechen der Schlepperei ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten darstelle, welches die sofortige Ausreise des BF nach der Verbüßung der Freiheitsstrafe erforderlich mache.

I.10. Für den 09.10.2024 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. Mit der Ladung wurden dem BF länderkundliche Informationen zur Türkei übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu eingeräumt.

I.11.1. Das BVwG ersuchte am 06.09.2024 das LG XXXX um Übermittlung von Aktenteilen im Zusammenhang mit der Verurteilung des BF.

I.11.2. Das LG XXXX kam dem Ersuchen des BVwG noch am gleichen Tag nach.

I.12. Am 09.10.2024 wurde von 08.30 Uhr bis 11.25 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Am Ende der Verhandlung wurde mittels mündlich verkündetem Erkenntnis die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Niederschrift der mündlichen Verkündung enthält die wesentlichen Entscheidungsgründe.

I.13. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

II.1.1. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang steht fest.

II.1.2. Zur Person des BF:

Die Identität des BF steht fest; er ist Staatsangehöriger der Türkei. Er ist ledig, gesund und arbeitsfähig.

Der BF ist in XXXX in der Provinz Istanbul geboren; er verbrachte die letzten Jahre vor seiner Ausreise in XXXX , wo er nach Schulabschluss die Universität besuchte. Um ein Auslandssemester in Polen zu absolvieren, verließ er zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2022 sein Heimatland. Der Aufenthaltstitel als Studierender ist zwischenzeitig abgelaufen, der BF verfügt aktuell über ein Aufenthaltsrecht in Polen und eine bis 20.02.2026 befristete Aufenthaltserlaubnis. Er war in Polen als Hilfskraft in einer Kebabfabrik und zuletzt als Dachdeckergehilfe tätig.

Familienangehörige des BF (Eltern, zwei Schwestern sowie zahlreiche Verwandte) sind nach wie vor im Herkunftsland aufhältig und der BF steht mit ihnen in Kontakt.

In Österreich verfügt der BF über keine privaten oder familiären Anknüpfungspunkte. Er verfügt über Tanten in Deutschland und einen entfernten Verwandten in Österreich. Intensive Kontakte zu denen bestehen nicht, auch besteht kein Abhängigkeitsverhältnis.

Er ging im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach und war abgesehen von den Zeiten seiner laufenden Anhaltung in Untersuchungs- sowie Strafhaft in österreichischen Justizanstalten seit 27.08.2023 nie aufrecht gemeldet.

Der BF wurde am 27.08.2023 in Linz, Rudolfstraße, als Lenker eines Schlepperfahrzeuges mit 56 geschleppten Personen auf der Ladefläche, angehalten.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.12.2023, Zl. XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei gemäß § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und 3 und Abs. 4 1. Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass er als Mitglied einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz förderte, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Tat in Bezug auf mindestens drei Fremde sowie auf eine Art und Weise, durch die die Fremden insbesondere während der Beförderung längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden, begangen hat, und zwar den Transport von insgesamt 56 türkischen Staatsbürgern ohne gültige Aufenthaltsberechtigung, welche er mit einem angemieteten Klein-LKW der Marke Renault Master mit dem Kennzeichen (PL) XXXX am 27.08.2023 über eine Fahrtdauer von mehreren Stunden von Ungarn durch Österreich mit Zieldestination Deutschland bis zum Aufgriff gegen 08.45 Uhr in Stadtgebiet von Linz (Rudolfstraße) unter sehr beengten Platzverhältnissen im Laderaum, sodass ein normales Sitzen oder Liegen nicht möglich war, ohne ausreichende Versorgung mit Wasser und Frischluft sowie ohne Pausen, um ein Aussteigen oder die Verrichtung der Notdurft zu ermöglichen, beförderte, sodass die Geschleppten, unter denen sich vier Kleinkinder, acht unmündige Kinder sowie zwei mündige Kinder befanden, unter Atemnot und Platzangst litten.

Der BF hatte sich spätestens im August in Polen einer auf Dauer angelegten Schleppergruppe angeschlossen, um tatplanmäßig von Ungarn über Österreich nach Deutschland aus der Durchführung von Schleppungen ein zusätzliches Einkommen zu erwirtschaften. Mitglieder der Organisation hatten das Schlepperfahrzeug angemietet, dieses dem BF übergeben, womit er nach Ungarn fuhr und an einem angewiesenen Ort die 56 geschleppten Personen aufnahm, um diese über Österreich nach Deutschland zu bringen. Während der Fahrt war er mit anderen Mitgliedern der Schlepperorganisation per WhatsApp in Verbindung bzw. mit einem Vorausfahrzeug in Kontakt. Von dort wurden wichtige Informationen, bspw. Navigationsdaten, übermittelt. Der BF war sichtlich Teil einer international tätigen Schlepperorganisation. Bei der Anhaltung in Linz, Rudolfstraße durch die Polizei versuchte der BF vorerst zu Fuß zu flüchten, wurde aber von den Polizeibeamten gestellt.

Als strafmildernd wurden vom Strafgericht das reumütige Geständnis, die Unbescholtenheit sowie die aus dem jungen Alter resultierende Unreife und die untergeordnete Rolle des Angeklagten in der Organisation gewertet, als erschwerend die hohe Anzahl der geschleppten Personen und die Mehrfachqualifikation.

Der BF wurde am 27.08.2023 festgenommen und befindet sich seit 28.08.2023 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Das Strafende ist am 27.05.2026, zwei Drittel der Strafhaft wären am 27.04.2025, die Hälfte am 11.10.2024 verstrichen.

Über den BF wurden Verwaltungsstrafen in einer Gesamthöhe von EUR 1.233,00 wegen § 106 Abs. 1 KFG (Personenbeförderung - Anzahl der Personen überschritten), § 106 Abs. 5 Z 2 KFG (Personenbeförderung - Kind kleiner als 135 cm ohne Rückhalteinrichtung), § 102 Abs. 1 KFG (Beladung - Überladung, Gewicht auf Antriebsachse) und § 37 Abs. 1 FSG (keine Lenkberechtigung der betreffenden Klasse) verhängt.

Die Verwaltungsstrafen wurden vom BF bis zum hg. Entscheidungszeitpunkt nicht beglichen.

II.1.3. Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in der Türkei einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Türkei in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre.

Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden.

Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Türkei gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

Der BF stellt aufgrund seines strafbaren Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Gemeinschaft dar. Eine positive Zukunftsprognose konnte nicht erstellt werden.

II.1.4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei wurde dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Länderinfo COI CMS Staatendokumentation Türkei vom 07.03.2024, Version 8) übermittelt.

II.1.4.1. Es wird konkret auf die insoweit relevanten Abschnitte hingewiesen.

Grundversorgung / Wirtschaft

Das Wirtschaftswachstum könnte sich 2024 infolge der strafferen Geldpolitik laut Internationalem Währungsfonds auf 3 % abschwächen, verglichen mit rund 4 % im Jahr 2023 und 5,5 % im Jahr 2022 (GTAI 12.12.2023a). Getragen von privatem Verbrauch und Staatsausgaben haben Wahlkampfgeschenke, Lohn- und Pensionssteigerungen, Frühpensionierungen und günstige Kredite das Wachstum angetrieben. Die türkische Wirtschaft profitiert zudem davon, dass viele Unternehmen aus der EU in die Türkei ausweichen, um das verlorene Geschäft mit Russland bzw. der Ukraine auszugleichen (WKO 10.2023, S.4).

Bis zu den Mai-Wahlen 2023 verfolgte Staatspräsident Erdoğan trotz horrender Inflation eine Niedrigzinspolitik, die kurzfristig die Exporte und den Konsum anregte. Dies befeuerte die Inflation und den Abwertungsdruck auf die türkische Lira, die in der Folge staatlich gestützt wurde. Die Nettoreserven der Zentralbank sind gesunken, die Auslandsverschuldung und Abhängigkeit von ausländischen Finanzhilfen sind hoch. Instabile Rahmenbedingungen haben das Vertrauen der Investoren erschüttert. Nach den Wahlen im Frühjahr 2023 vollzog das Land einen Kurswechsel hin zu einer restriktiveren Geldpolitik. Der Leitzins wurde bis Ende November 2023 schrittweise von 8,5 auf 40 % erhöht. Infolgedessen wird für 2024 ein Abschwächen des Wirtschaftswachstums erwartet. Weitere Herausforderungen sind eine hohe Arbeitslosigkeit, zunehmende geo- und innenpolitische Spannungen, aber auch hausgemachte Probleme (GTAI 12.12.2023b).

Die Inflation hat die reale Kaufkraft der Haushalte geschmälert. Gehaltserhöhungen federn die Einbußen meist nur ab. Die Leitzinserhöhungen könnten mittelfristig den Konsum dämpfen. Noch treibt die Inflation den Konsum an, denn Sparen lohnt sich kaum. Die Bevölkerung flüchtet wegen der schwachen Lira in Gold, Devisen, Aktien, Kryptowährung, Grundstücke oder Immobilien (GTAI 12.12.2023b). Zu den größten Preistreibern zählen derzeit die Sektoren Hotellerie und Gastronomie, Gesundheit, Lebensmittel, nicht-alkoholische Getränke und Transport (WKO 10.2023, S. 5). Die seit Juli 2023 wieder steigende offizielle Inflationsrate betrug für das gesamte Jahr 2023 offiziell 64,77 %. Laut Berechnungen der Forschungsgruppe für Inflation (ENAGrup) stieg der Verbraucherpreisindex für denselben Zeitraum jedoch um 127,21% (Duvar 3.1.2024a, vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 4, 52). Die offizielle saisonal bereinigte Arbeitslosenquote ist nach einem Höchststand von 14,2 % im Juli 2020 rückläufig und erreichte im August 2023 mit 9,2 % einen Tiefststand. Neben der hohen Jugendarbeitslosigkeit von 17,2 % bleibt die Langzeitarbeitslosigkeit von 20,8 % ein Problem (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 4, 52). Die offizielle saisonbereinigte Erwerbsquote lag im November 2023 bei 52,9 %. Die Erwerbsquote lag bei den Männern mit 70,7 % fast doppelt so hoch wie bei den Frauen mit lediglich 35,5 % (TUIK 10.1.2024b).

Eine immer größere Abwanderung junger, desillusionierter Türken, die sagen, dass sie ihr Land vorerst aufgegeben haben, zeichnet sich ab (FP 27.1.2023). Eine Umfrage der deutschen Konrad-Adenauer-Stiftung unter 2.140 Jugendlichen im Alter zwischen 18 und 25 Jahren (Erhebungszeitraum: Dezember 2022 - Jänner 2023) ergab, dass angesichts der wirtschaftlichen Stagnation 63 % der Befragten bereit sind die Türkei zu verlassen, sofern es die Möglichkeit dazu gebe. 2021 waren es sogar 72,9 % (KAS 1.6.2023). Und auch im Oktober 2023 gaben 39,1% aller Türken und Türkinnen laut einer Umfrage von MetroPOLL Research an, dass sie gerne in einem anderen Land leben würden. Merklich höher lagen die Werte bei Anhängern der Opposition (Duvar 29.10.2023).

Laut einer in den türkischen Medien zitierten Studie des internationalen Meinungsforschungsinstituts IPSOS befanden sich im Juni 2022 90 % der Einwohner in einer Wirtschaftskrise bzw. kämpften darum, über die Runden zu kommen, da sich die Lebensmittel- und Treibstoffpreise in den letzten Monaten mehr als verdoppelt hatten. Alleinig 37 % gaben an, dass sie „sehr schwer“ über die Runden kommen (TM 8.6.2022). Unter Berufung auf das Welternährungsprogramm (World Food Programme-WFP) der Vereinten Nationen berichteten Medien ebenfalls Anfang Juni 2022, dass 14,8 der 82,3 Millionen Einwohner der Türkei unter unzureichender Nahrungsmittelversorgung litten, wobei allein innerhalb der letzten drei Monate zusätzlich 410.000 Personen hinzukamen, welche hiervon betroffen waren (GCT 8.6.2022; vgl. Duvar 7.6.2022, TM 7.6.2022).

Was die soziale Inklusion und den sozialen Schutz betrifft, so verfügt die Türkei laut Europäischer Kommission noch immer nicht über eine gezielte Strategie zur Armutsbekämpfung. Der anhaltende Preisanstieg hat das Armutsrisiko für Arbeitslose und Lohnempfänger in prekären Beschäftigungsverhältnissen weiter erhöht. Die Armutsquote erreichte 2022 14,4 %, gegenüber 13,8 % im Jahr 2021. Die Quote der schweren materiellen Verarmung (severe-material-deprivation rate) erreichte im Jahr 2022 28,4 % (2021: 27,2 %). Die Kinderarmutsquote war im Jahr 2022 mit 41,6 % besonders hoch. Im Jahr 2022 beliefen sich die Sozialhilfezahlungen auf 151,9 Milliarden Lira oder 1,01 % des BIP (EC 8.11.2023, S.102). Der Gini-Koeffizient als Maß für die soziale Ungleichheit (Dieser schwankt zwischen 0, was theoretisch völlige Gleichheit, und 1, was völlige Ungleichheit bedeuten würde.) betrug nach Einberechnung der dämpfend wirkenden Sozialtransfers offiziell 0,415 im Jahr 2022, der höchste Wert der letzten zehn Jahre (TUIK 4.5.2023) [Anm.: In Österreich betrug laut Momentum Institut der Gini-Koeffizient nach Steuern und staatlichen Transferleistungen 2020 0,28].

Die Armutsgrenze in der Türkei lag Ende Dezember 2023 laut Daten des Türkischen Gewerkschaftsbundes (Türk-İş) bei 47.000 Lira (rund 1.400 Euro). - Die Armutsgrenze gibt an, wie viel Geld eine vierköpfige Familie benötigt, um sich ausreichend und gesund zu ernähren, und deckt auch die Ausgaben für Grundbedürfnisse wie Kleidung, Miete, Strom, Wasser, Verkehr, Bildung und Gesundheit ab. - Die Hungerschwelle, die den Mindestbetrag angibt, der erforderlich ist, um eine vierköpfige Familie im Monat vor dem Hungertod zu bewahren, lag Ende Dezember 2023 bei 14.431 Lira (rund 440 Euro) (Duvar 3.1.2024b). Die Gewerkschaft des Öffentlichen Dienstes KAMU-AR gab gegen Ende 2024 bereits eine weitere Steigerung an. - Demnach lag die Hungergrenze bei 17.442 und die Armutsgrenze bereits bei 48.559 Lira (TM 25.1.2024).

Nach einer Erhöhung des Mindestlohns um 55 % im Jänner 2023 wurde dieser mit Juli 2023 auf 11.400 Lira netto (rund 440 Euro) erhöht, eine Steigerung von 34 %. Die Steigerung lag jedoch immer noch unter der offiziellen Inflationsrate, welche im Mai 2023 fast 40 % betrug. Laut unabhängigen Experten belief sich die Preissteigerung bei Lebensmitteln und anderen Gütern des täglichen Bedarfs bei mehr als 100 %. 40 % beträgt der Anteil der Bevölkerung, der vom Mindestlohn lebt. In Metropolen wie Istanbul, Ankara oder Izmir sind die oben erwähnten Zahlen weniger realistisch, da hier die Lebenshaltungskosten noch höher geschätzt werden (WKO 23.6.2023). Ende Dezember 2023 kündigte die Regierung eine weitere Erhöhung des Netto-Mindestlohns um 49 % auf rund 17.000 Lira (rund 520 Euro) an, denn seit Juni 2023 bzw. der letzten Erhöhung hatte der Mindestlohn circa 88 Euro an Wert eingebüßt (Duvar 27.12.2023; vgl. WKO 29.12.2023). Anders als für 2023 schloss Staatspräsident Erdoğan eine zweite Anpassung im Jahr 2024 aus (Duvar 27.12.2023).

Laut dem türkischen Arbeitnehmerbund betragen aber die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten einer Familie mit zwei Kindern im Mittel 25.365 Lira, und die Lebenserhaltungskosten für eine einzelne Person machen 10.170 Lira aus. Diese Zahlen variieren jedoch auch stark nach dem Standort. In Metropolen wie Istanbul, Ankara oder Izmir sind die erwähnten Zahlen weniger realistisch, da hier die Lebenshaltungskosten noch höher geschätzt werden (WKO 10.3.2023).

Die Krise bedeutet für viele Türken Schwierigkeiten zu haben, sich Lebensmittel im eigenen Land leisten zu können. Der normale Bürger kann sich inzwischen Milch- und Fleischprodukte nicht mehr leisten: Diese werden nicht mehr für jeden zu haben sein, so Semsi Bayraktar, Präsident des Türkischen Verbandes der Landwirtschaftskammer. Die Türkei befindet sich mit 69 % an fünfter Stelle auf der Liste der globalen Lebensmittel-Inflation (DW 13.4.2023).

Die staatlichen Ausgaben für Sozialleistungen betrugen 2021 lediglich 10,8% des BIP. In vielen Fällen sorgen großfamiliäre Strukturen für die Sicherung der Grundversorgung (ÖB Ankara 28.12.2023, S.52). In Zeiten wirtschaftlicher Not wird die Großfamilie zur wichtigsten Auffangstation. Gerade die Angehörigen der ärmeren Schichten, die zuletzt aus ihren Dörfern in die Großstädte zogen, reaktivieren nun ihre Beziehungen in ihren Herkunftsdörfern. In den dreimonatigen Sommerferien kehren sie in ihre Dörfer zurück, wo zumeist ein Teil der Familie eine kleine Subsistenzwirtschaft aufrechterhalten hat (Standard 25.7.2022). NGOs, die Bedürftigen helfen, finden sich vereinzelt nur in Großstädten (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 52).

Sozialbeihilfen / -versicherung

Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt (AA 28.7.2022, S. 21). Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardımlaşma ve Dayanişma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind (AA 14.6.2019). Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können (AA 28.7.2022, S. 21).

Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es aber 46 Sozialunterstützungsleistungen, wobei der Anspruch an schwer zu erfüllende Bedingungen gekoppelt ist. - Hierzu zählen (alle Stand: Nov. 2023): Sachspenden in Form von Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien; Kindergeld: einmalige Zahlung, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet und 300 türkische Lira (TL) für das erste, 400 TL für das zweite, 600 TL für das dritte Kind beträgt; für hilfsbedürftige Familien mit Mehrlingen: Kindergeld für die Dauer von zwölf Monaten über monatlich 350 TL, wenn das pro Kopf Einkommen der Familie 3.800 TL nicht übersteigt; finanzielle Unterstützung für Schwangere: sog. „Milchgeld“ in einmaliger Höhe von 520 TL (bei geleisteten Sozialversicherungsabgaben durch den Ehepartner oder vorherige Erwerbstätigkeit der Mutter selbst); Wohnprogramme; Pensionen und Betreuungsgeld für Behinderte und ältere pflegebedürftige Personen: zwischen 1.200 TL und 1.800 TL je nach Grad der Behinderung. Zudem existiert eine Unterstützung in der Höhe von 5.089 TL für Personen, die sich um Schwerbehinderte zu Hause kümmern (Grad der Behinderung von mindestens 50 % sowie Nachweis der Erforderlichkeit von Unterstützung im Alltag). Witwenunterstützung: Jede Witwe hatte 2023 monatlich Anspruch auf 2.250 TL aus dem Sozialhilfe- und Solidaritätsfonds der Regierung. Der Maximalbetrag für die Witwenrente beträgt 23.308 TL, ansonsten 75 % des Bruttomonatsgehalts des verstorbenen Ehepartners (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 53).

Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbstständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2 %; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9 % und der Arbeitgeberanteil auf 11 %. Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5 % und für die Arbeitgeber 7,5 % (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1 % vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2 %, ergänzt um einen Beitrag des Staates in der Höhe von 1 % des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SSA 9.2018).

Arbeitslosenunterstützung

Im Falle von Arbeitslosigkeit gibt es für alle Arbeiter und Arbeiterinnen Unterstützung, auch für diejenigen, die in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, in staatlichen und in privaten Sektoren tätig sind (IOM 2019). Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens 120 Tagen bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40 % des Durchschnittslohns der letzten vier Monate, maximal jedoch 80 % des Bruttomindestlohns. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat (İŞKUR o.D..; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S.51).

Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1.080 Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus (IOM 8.2022; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S.53., İŞKUR o.D.). Zudem muss der Arbeitnehmer die letzten 120 Tage vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben. Für die Dauer des Leistungsbezugs übernimmt die Arbeitslosenversicherung die Beiträge zur Kranken- und Mutterschutzversicherung (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 53).

Für das Jahr 2024 gab das türkische Arbeitsamt an, dass das Mindest-Arbeitslosengeld 7.940 TL (ca. 242 Euro, berechnet am 10.1.2024) und das Maximum an Arbeitslosenunterstützung 15.880 TL (ca. 484 Euro) betragen wird. Hierbei gilt generell die Bestimmung, wonach das maximale Arbeitslosengeld 80 % des Brutto-Mindestlohns nicht überschreiten darf, welcher für 2024 mit 20.002 TL (ca. 610 Euro) festgesetzt wurde (İŞKUR o.D.).

Medizinische Versorgung

Mit der Gesundheitsreform 2003 wurde das staatlich zentralisierte Gesundheitssystem umstrukturiert und eine Kombination der „Nationalen Gesundheitsfürsorge“ und der „Sozialen Krankenkasse“ etabliert. Eine universelle Gesundheitsversicherung wurde eingeführt. Diese vereinheitlichte die verschiedenen Versicherungssysteme für Pensionisten, Selbstständige, Unselbstständige etc. Die staatliche Sozialversicherung gewährt den Versicherten eine medizinische Grundversorgung, die eine kostenlose Behandlung in den staatlichen Krankenhäusern miteinschließt. Bei Arzneimitteln muss jeder Versicherte (Pensionisten ausgenommen) grundsätzlich einen Selbstbehalt von 10 % tragen. Viele medizinische Leistungen, wie etwa teure Medikamente und moderne Untersuchungsverfahren, sind von der Sozialversicherung jedoch nicht abgedeckt. Die Gesundheitsreform gilt als Erfolg, denn 90 % der Bevölkerung sind mittlerweile versichert. Zudem sank infolge der Reform die Müttersterblichkeit bei der Geburt um 70 %, die Kindersterblichkeit um Zwei-Drittel (ÖB Ankara 28.12.2023, S.54). Sofern kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, beträgt der freiwillige Mindestbetrag für die allgemeine Krankenversicherung 3 % des Bruttomindestlohnes. Personen ohne reguläres Einkommen müssen ca. € 10 pro Monat einzahlen. Der Staat übernimmt die Beitragszahlungen bei Nachweis eines sehr geringen Einkommens (weniger als € 150/Monat) (ÖB Ankara 28.12.2023, S.54; vgl. MPI-SRSP 3.2022), genauer, wenn das Haushaltseinkommen pro Person ein Drittel des Bruttomindestlohns unterschreitet (MPI-SRSP 3.2022). Überdies sind folgende Personen und Fälle von jeder Vorbedingung für die Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten befreit: Personen unter 18 Jahren, Personen, die medizinisch eine andere Person als Hilfestellung benötigen, Opfer von Verkehrsunfällen und Notfällen, Situationen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, ansteckende Krankheiten mit Meldepflicht, Schutz- und präventive Gesundheitsdienste gegen Substanz-Missbrauch und Drogenabhängigkeit (SGK 2016).

Die Gesundheitsausgaben der Haushalte für Behandlungen, Arzneimittel usw. aus eigener Tasche erreichten im Jahr 2022 knapp über 112 Milliarden Lira, was einem Anstieg von 98,8 % gegenüber dem Vorjahr entsprach. Der Anteil der Gesundheitsausgaben der privaten Haushalte an den gesamten Gesundheitsausgaben lag 2022 bei 18,5 %, während dieser 2021 noch 15,9 % ausmachte (TUIK 7.12.2023).

Personen, die über eine Sozial- oder Krankenversicherung verfügen, können im Rahmen dieser Versicherung kostenlose Leistungen von Krankenhäusern in Anspruch nehmen. Die drei wichtigsten Organisationen in diesem Bereich sind:

• Sozialversicherungsanstalt (SGK): für die Privatwirtschaft und die Arbeiter des öffentlichen Dienstes. Nach dem Gesetz haben alle Personen, die auf der Grundlage eines Dienstvertrags beschäftigt sind, Anspruch auf Sozialversicherung und Gesundheitsfürsorge.

• Sozialversicherungsanstalt für Selbstständige (Bag-Kur): Diese Einrichtung deckt die

Selbstständigen ab, die nicht unter das Sozialversicherungsgesetz (SGK) fallen. Dies sind Handwerker, Gewerbetreibende, Kleinunternehmer und Selbstständige in der Landwirtschaft.

• Pensionsfonds für Beamte (Emekli Sandigi): Dies ist ein Pensionsfonds für Staatsbedienstete im Ruhestand, der auch eine Krankenversicherung umfasst (EUAA 8.4.2023).

GSS - Allgemeine Krankenversicherung

Für diejenigen, die nicht krankenversichert sind, wurde mit dem durch das Sozialversicherungs- und Allgemeine Krankenversicherungsgesetz allen türkischen Bürgern der Zugang zur Gesundheitsversorgung ermöglicht. Das GSS erfasst Personen, die gesetzlich pflichtversichert oder freiwillig versichert sind; Personen, die ein Einkommen oder eine Pension nach dem Gesetz Nr. 5510 über die soziale Sicherheit und die allgemeine Krankenversicherung beziehen; Bürger, deren Familieneinkommen pro Kopf weniger als ein Drittel des Mindestlohns beträgt; sowie türkische Staatsbürger, die nicht über eine allgemeine Krankenversicherung verfügen, oder Unterhaltsberechtigte ohne Einkommensermittlung, Kinder unter 18 Jahren, Personen, die Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld beziehen. - Der Antrag für die allgemeine Krankenversicherung wird bei den Sozialhilfe- und Solidaritätsstiftungen innerhalb der Verwaltungsgrenzen der Provinz oder des Bezirks gestellt, in der/dem der Wohnsitz der Person im adressbasierten Melderegister eingetragen ist. Was die Kosten betrifft, so beträgt die allgemeine Krankenversicherungsprämie für Personen, deren Einkommen über einem Drittel des Bruttomindestlohns liegt, 3 % dieses Bruttomindestlohns. Die Höhe der von den Versicherten im Jahr 2023 zu zahlenden allgemeinen Krankenversicherungsprämie beträgt rund 300 Lira pro Monat (EUAA 8.4.2023).

Selbstbehalt (Zuzahlungen)

Beim Selbstbehalt (i.e. Zuzahlung) handelt es sich um einen kleinen Betrag, der von den Bürgern gezahlt wird und der als Zuzahlung für Untersuchungen bezeichnet wird. Mit anderen Worten, die Zuzahlung bzw. Selbstbehalt bezieht sich auf die Gebühr, die Versicherte und Rentner oder ihre abhängigen Angehörigen für die Gesundheitsdienstleistungen zahlen, die sie von Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern, Hausärzten, Gesundheitszentren usw. erhalten. Die Zuzahlung wird für ambulante Untersuchungen erhoben, mit Ausnahme derjenigen, die bei primären Gesundheitsdienstleistern, d. h. bei Hausärzten, durchgeführt werden. Die Zuzahlung beträgt 6 Lira in öffentlichen Einrichtungen der sekundären Gesundheitsversorgung, 7 Lira in Ausbildungs- und Forschungskrankenhäusern des Gesundheitsministeriums, die gemeinsam mit Universitäten genutzt werden, und 8 Lira in Universitätskliniken. Zuzahlungen bzw. Selbstbehalte bei Medikamenten werden von der Apotheke bei der ersten Beantragung eines Rezepts erhoben. Im Falle einer ambulanten Behandlung sind die Sätze: 10 % der Arzneimittelkosten für Rentner und deren Angehörige, 20 % der Medikamentenkosten für andere Versicherte und deren Angehörige (EUAA 8.4.2023).

Um vom türkischen Gesundheits- und Sozialsystem profitieren zu können, müssen sich in der Türkei lebende Personen bei der türkischen Sozialversicherungsbehörde (Sosyal Güvenlik Kurumu - SGK) anmelden. Gesundheitsleistungen werden sowohl von privaten als auch von staatlichen Institutionen angeboten. Sofern Patienten bei der SGK versichert sind, sind Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos. Private Versicherungen können, je nach Umfang und Deckung, hohe Behandlungskosten übernehmen. Innerhalb der SGK sind Impfungen, Laboruntersuchungen zur Diagnose, medizinische Untersuchungen, Geburtsvorbereitung und Behandlungen nach der Schwangerschaft sowie Notfallbehandlungen kostenlos. Der Beitrag für die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenversicherung (GSS) hängt vom Einkommen des Leistungsempfängers ab - ab 150,12 Lira für Inhaber eines türkischen Personalausweises (IOM 8.2022). 2021 hatten insgesamt circa 1,5 Millionen Personen eine private Zusatzkrankenversicherung. Dabei handelt es sich überwiegend um Polizzen, die Leistungen bei ambulanter und stationärer Behandlung abdecken, wobei nur eine geringe Zahl (rund 178.000) für ausschließlich stationäre Behandlungen abgeschlossen sind (MPI-SRSP 3.2021, S. 15).

Rückkehrende mit einer Aufenthaltserlaubnis, die dauerhaft (seit mindestens einem Jahr) in der Türkei leben und keine Krankenversicherung nach den Rechtsvorschriften ihres Heimatlandes haben, müssen eine monatliche Pflichtgebühr entrichten. Die Begünstigten müssen sich registrieren lassen und die Versicherungsprämie für mindestens 180 Tage im Voraus bezahlen, damit sie in den Genuss des Sozialversicherungssystems bzw. der Gesundheitsversorgung kommen. Die Versicherung tritt automatisch in Kraft, und die Begünstigten können das System auch nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben noch weitere sechs Monate in Anspruch nehmen. Die Versicherung muss mindestens 60 Tage vor der Diagnose abgeschlossen worden sein. - Rückkehrende können sich über Sozialversicherungsämter im ganzen Land anmelden (IOM 8.2022).

Die medizinische Primärversorgung ist flächendeckend ausreichend. Die sekundäre und postoperationelle Versorgung sind dagegen verbesserungswürdig. In den großen Städten sind Universitätskrankenhäuser und große Spitäler nach dem neusten Stand eingerichtet. Mangelhaft bleibt das Angebot für die psychische Gesundheit (ÖB Ankara 28.12.2023, S.54). Trotzdem hat sich das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet, insbesondere auch bei chronischen Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, AIDS, psychiatrischen Erkrankungen und Drogenabhängigkeit (AA 28.7.2022, S. 21).

Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmend private Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Innerhalb der staatlichen Krankenhäuser gibt es 45 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige für Erwachsene (AMATEM) mit insgesamt 732 Betten in 33 Provinzen. Zusätzlich gibt es noch sieben weitere sog. Behandlungszentren für Drogenabhängigkeit von Kindern und Jugendlichen (ÇEMATEM) mit insgesamt 100 Betten. Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin bestehen Defizite. Allerdings versorgt das Gesundheitsministerium alle öffentlichen Krankenhäuser mit Morphium. Zudem können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben. Es gibt zwei staatliche Onkologiekrankenhäuser in Ankara und Bursa unter der Verwaltung des türkischen Gesundheitsministeriums. Nach jüngsten offiziellen Angaben gibt es darüber hinaus 33 Onkologiestationen in staatlichen Krankenhäusern mit unterschiedlichen Behandlungsverfahren. Eine AIDS-Behandlung kann in 93 staatlichen Hospitälern wie auch in 68 Universitätskrankenhäusern durchgeführt werden. In Istanbul stehen zudem drei, in Ankara und Ízmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung (AA 28.7.2022, S. 22).

Erklärtes Ziel der Regierung ist es, das Gesundheitsversorgungswesen neu zu organisieren, indem sogenannte Stadtkrankenhäuser überwiegend in größeren Metropolen des Landes errichtet werden. Mit Stand März 2021 waren 13 Stadtkrankenhäuser in Betrieb. Die Finanzierung ist in der Öffentlichkeit nach wie vor sehr umstritten, da sie auf öffentlich-privaten Partnerschaften beruht, es insbesondere an Transparenz fehlt und die Staatskasse durch dieses Vorhaben enorm belastet wird (MPI-SRSP 3.2021). Der private Krankenhaussektor spielt schon jetzt eine wichtige Rolle. Landesweit gibt es 562 private Krankenhäuser mit einer Kapazität von 52.000 Betten. Mit der Inbetriebnahme der Krankenhäuser ergibt sich ein großer Bedarf an Krankenhausausstattung, Medizintechnik und Krankenhausmanagement. Dies gilt auch für medizinische Verbrauchsmaterialien. Die Regierung und die Projektträger bemühen sich zwar, einen möglichst großen Teil des Bedarfs von lokalen Produzenten zu beziehen, dennoch wird die Türkei zum Teil auf internationale Hersteller angewiesen sein (MPI-SRSP 20.6.2020).

Der Gesundheitssektor gehört zu den Branchen, welche am stärksten von der Abwanderung ins Ausland betroffen sind. Nach Angaben des türkischen Ärzteverbandes (TTB) ist die Zahl der abwandernden Mediziner besonders in den letzten vier Jahren explodiert. Während im Jahr 2012 insgesamt nur 59 von ihnen ins Ausland gingen, kehrten zwischen 2017 und 2021 fast 4.400 Ärzte dem Land den Rücken (FNS 31.3.2022b). TTB-Generalsekretär Vedat Bulut erklärte, dass im Jahr 2021 1.405 Ärzte ins Ausland gingen, während die Prognose für 2022 bei 2.500 lag. Etwa 55 % von ihnen sind Fachärzte (Duvar 23.5.2022). Eine der Hauptursachen für die Abwanderung, nebst der Wirtschaftskrise, ist die zunehmende Gewaltbereitschaft gegenüber Ärztinnen und Ärzten. Die türkische Ärztekammer meldete im Jahr 2020 insgesamt fast 12.000 Fälle von Gewalt gegen medizinisches Fachpersonal, darunter auch mehrere Todesfälle (FNS 31.3.2022b).

Behandlung nach Rückkehr

Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das „Allgemeine Informationssammlungssystem“ (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi - UYAP), das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das „Zentrale Melderegistersystem“ (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 10.9.2020, S. 49).

Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27).

Personen, die für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) oder eine mit der PKK verbündete Organisation tätig sind/waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Das gleiche gilt auch für die Tätigkeit in bzw. für andere Terrororganisationen wie die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), die türkische Hisbollah [Anm.: auch als kurdische Hisbollah bekannt, und nicht mit der schiitischen Hisbollah im Libanon verbunden], al-Qa’ida, den Islamischen Staat (IS) etc. Seit dem Putschversuch 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 40). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (TRMFA 2022). Die PYD bzw. ihr militärischer Arm, die YPG, sind im Unterschied zur PKK seitens der EU nicht als terroristische Organisationen eingestuft (EU 24.2.2023).

Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden.

Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen, auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 28.7.2022, S. 15). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 10.1.2024). Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (MBZ 31.10.2019, S. 52; vgl. AA 10.1.2024). Festnahmen, Strafverfolgungen oder Ausreisesperren sind auch im Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien zu beobachten, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Hierfür wurden bereits mehrjährige Haftstrafen verhängt. Auch Ausreisesperren können für Personen mit Lebensmittelpunkt z.B. in Deutschland existenzbedrohende Konsequenzen haben (AA 10.1.2024). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen „Terrorismuspropaganda“, „Beleidigung des Präsidenten“ und „Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit“. Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vgl. Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 10.1.2024).

Es ist immer wieder zu beobachten, dass Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise in die Türkei überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist dabei jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer bekannten gesuchten Person gleichsam in „Sippenhaft“ genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 13f.).

Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig (ÖB Ankara 28.12.2023, S.50). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 10.9.2020, S. 50; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 40). Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrieben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. § 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen. Die Türkei hat zudem, u. a. mit Syrien und der Ukraine, ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet (ÖB Ankara 28.12.2023, S.57). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 10.9.2020, S. 50; vgl. MBZ 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (MBZ 18.3.2021, S. 71).

Gülen-Anhänger, gegen die juristisch vorgegangen wird, bekommen im Ausland von der dort zuständigen Botschaft bzw. dem Generalkonsulat keinen Reisepass ausgestellt (VB 1.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023a, S. 25). Sie erhalten nur ein kurzfristiges Reisedokument, damit sie in die Türkei reisen können, um sich vor Gericht zu verantworten. Sie können auch nicht aus der Staatsbürgerschaft austreten. Die Betroffenen können nur über ihre Anwälte in der Türkei erfahren, welche juristische Schritte gegen sie eingeleitet wurden, aber das auch nur, wenn sie in die Akte Einsicht erhalten, d. h., wenn es keine geheime Akte ist. Die meisten, je nach Vorwurf, können nicht erfahren, ob gegen sie ein Haftbefehl besteht oder nicht (VB 1.3.2023).

Eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet) bieten spezielle Programme an, die Rückkehrern bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen. Zu diesen Vereinen gehören unter anderem:

• Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çiğdem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@linkturkey.com

• Die Brücke, Frau Christine Senol, Email:http://bruecke-istanbul.com/

• TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-Mail: almankulturadana@yahoo.de , www.takid.org(ÖB Ankara 28.12.2023, S.52).

Strafbarkeit von im Ausland gesetzten Handlungen/ Doppelbestrafung

Hinsichtlich der Bestimmungen zur Doppelbestrafung hat die Türkei im Mai 2016 das Protokoll 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert. Art. 4 des Protokolls besagt, dass niemand in einem Strafverfahren unter der Gerichtsbarkeit desselben Staates wegen einer Straftat, für die er bereits nach dem Recht und dem Strafverfahren des Staates rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden darf (DFAT 10.9.2020, S. 50).

Gemäß Art. 8 des türkischen Strafgesetzbuches sind türkische Gerichte nur für Straftaten zuständig, die in der Türkei begangen wurden (Territorialitätsprinzip) oder deren Ergebnis in der Türkei wirksam wurde. Gegen Personen, die im Ausland für eine in der Türkei begangene Straftat verurteilt wurden, kann in der Türkei erneut ein Verfahren geführt werden (Art. 9). Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip sehen die Art. 10 bis 13 des Strafgesetzbuches vor. So werden etwa öffentlich Bedienstete und Personen, die für die Türkei im Ausland Dienst versehen und im Zuge dieser Tätigkeit eine Straftat begehen, trotz Verurteilung im Ausland in der Türkei einem neuerlichen Verfahren unterworfen (Art. 9). Türkische Staatsangehörige, die im Ausland eine auch in der Türkei strafbare Handlung begehen, die mit einer mehr als einjährigen Haftstrafe bedroht ist, können in der Türkei verfolgt und bestraft werden, wenn sie sich in der Türkei aufhalten und nicht schon im Ausland für diese Tat verurteilt wurden (Art. 11/1). Art. 13 des türkischen Strafgesetzbuchs enthält eine Aufzählung von Straftaten, auf die unabhängig vom Ort der Tat und der Staatsangehörigkeit des Täters türkisches Recht angewandt wird. Dazu zählen vor allem Folter, Umweltverschmutzung, Drogenherstellung, Drogenhandel, Prostitution, Entführung von Verkehrsmitteln oder Beschädigung derselben und Geldfälschung (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 51). Art. 16 sieht vor, dass die im Ausland verbüßte Haftzeit von der endgültigen Strafe abgezogen wird, die für dieselbe Straftat in der Türkei verhängt wird. Darüber hinaus sind Fälle bekannt, in denen türkische Behörden die Auslieferung von Personen beantragt haben, die aufgrund von Bedenken wegen doppelter Strafverfolgung abgelehnt wurden. Die Türkei wendet die Bestimmungen zur doppelten Strafverfolgung auf einer Ad-hoc-Basis an (DFAT 10.9.2020, S. 50).

Eine weitere Ausnahme vom Prinzip „ne bis in idem“, d. h. der Vermeidung einer Doppelbestrafung, findet sich im Art. 19 des Strafgesetzbuches. Während eines Strafverfahrens in der Türkei darf zwar die nach türkischem Recht gegen eine Person, die wegen einer außerhalb des Hoheitsgebiets der Türkei begangenen Straftat verurteilt wird, verhängte Strafe nicht mehr als die in den Gesetzen des Landes, in dem die Straftat begangen wurde, vorgesehene Höchstgrenze der Strafe betragen, doch diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Straftat begangen wird: entweder gegen die Sicherheit von oder zum Schaden der Türkei; oder gegen einen türkischen Staatsbürger oder zum Schaden einer nach türkischem Recht gegründeten privaten juristischen Person (CoE-VC 15.2.2016).

Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge wird die illegale Ausreise aus der Türkei nicht als Straftat betrachtet. Infolgedessen müssten Personen, die unter diesen Umständen zurückkehren, wahrscheinlich nur mit einer Verwaltungsstrafe rechnen (MBZ 31.8.2023, S. 88).

 

I.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde, des Gerichtsaktes und durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage sowie dem Beschwerdeschreiben des BF und dessen Aussagen in der hg. mündlichen Verhandlung fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Zum Verfahrensgang

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.

II.2.3. Zum Beschwerdeführer

Die Identität des BF steht aufgrund des - sich in Kopie im Akt befindlichen – türkischen Reisepasses des BF fest.

Die Feststellungen zu seiner Herkunft, zu den familiären und privaten Verhältnissen im Herkunftsland und in jenen Ländern, welche das SDÜ anwenden und am SIS teilnehmen, zu Studium und Beschäftigung und zu seinem Familienstand ergeben sich aus der Urteilsausfertigung des LG XXXX vom 19.12.2023 in Zusammenschau mit den Aussagen des BF in der hg. Beschwerdeverhandlung.

Dass der BF familiäre Anknüpfungspunkte/Verwandte („zahlreiche Familienmitglieder Österreich“, AS 253) im Bundesgebiet oder auch in Europa hätte, wie in der Beschwerde vorgebracht wurde, hat der BF im behördlichen Verfahren weder behauptet noch ergibt sich dies aus dem Akteninhalt. In der hg. Beschwerdeverhandlung gab der BF dazu befragt an, dass in Österreich ein entfernter Verwandter von ihm lebe, von diesem wisse er aber nur den Familiennamen (Verhandlungsschrift [VHS] S 4). Auch zu den Tanten in Deutschland habe er keine intensiven Kontakte und es bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis.

Die Feststellung, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, war aufgrund seiner Aussagen in der hg. mündlichen Verhandlung und mangels anderslautendem Vorbringen zu treffen.

Dass der BF abgesehen von den Zeiten seiner laufenden Anhaltung in Untersuchungs- sowie Strafhaft in österreichischen Justizanstalten seit seiner Festnahme am 27.08.2023 zu keinem Zeitpunkt melderechtlich im Bundesgebiet erfasst war, ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister.

Dass der BF im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging, ist durch eine Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger belegt.

Eine Integration des BF im Bundesgebiet ist unzweifelhaft nicht gegeben. Der BF reiste als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter zum Zwecke der gewerbsmäßigen Schleppung in das Bundesgebiet, wurde am 27.08.2023 angehalten, festgenommen und ist seither ausschließlich inhaftiert.

II.2.4. Zur Verurteilung des BF

Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des BF ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik in Zusammenschau mit dem im Akt inneliegenden Urteil des LG XXXX vom 19.12.2023.

Die über den BF verhängten Verwaltungsstrafen sind der Verständigung des BFA durch die LPD XXXX (AS 97) zu entnehmen, dass diese vom BF nach wie vor nicht beglichen wurden bestätigte dieser in der hg. Beschwerdeverhandlung (VHS, S 9).

Die Haft- bzw. Entlassungsdaten ergeben sich aus der Vollzugsinformation in Zusammenschau mit dem Rückkehrberatungsprotokoll (AS 245). Die Feststellungen bezüglich der der Verurteilung des BF zugrundeliegenden strafbaren Tatbegehung sowie den Erwägungen des Strafgerichts hinsichtlich der Strafbemessung gründen auf den Inhalt der sich im Akt befindlichen Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX , Zl. 12 XXXX vom 19.12.2023.

Neben den bereits festgestellten und im Urteil des LG XXXX beschriebenen Tatmodalitäten ist dem BF anzulasten, dass er in einem Fahrzeug vorschriftswidrig aufgrund der Zahl der beförderten Personen (56) überladen war und er diese Personen durch die mehrere Stunden andauernde Beförderung unter sehr beengten Platzverhältnissen, ohne ausreichende Versorgung mit Wasser und Frischluft sowie ohne Pausen, um ein Aussteigen oder Verrichtung der Notdurft zu ermöglichen, in einen qualvollen Zustand versetzte. Dieser Umstand stellt neben den festgestellten Tatumständen und die individuellen Gefahren für die Beförderten auch eine erhebliche Gefährdung für die sonstigen Teilnehmer am Straßenverkehr dar, zumal es als notorisch bekannt angesehen werden kann, dass in einem dermaßen überladenen Fahrzeug eine sichere und bestimmungsgemäße Einnahme eines Platzes sowie die sichere Beförderung ebenso wenig gewährleistet ist wie das sichere Lenken eines solchen Fahrzeuges und somit die Unfallgefahr erheblich gesteigert wird, zumal der BF das Fahrzeug auch stundenlang ohne Einhaltung einer Pause lenkte. Das Handeln des BF war sichtlich auch darauf ausgerichtet, sich unter Ausnützung der Notlage anderer zu bereichern, zumal ihm für diese Schlepperfahrt eine Zahlung von EUR 1.000,00 in Aussicht gestellt wurde, und zeigt sich in der beschriebenen Vorgehensweise des BF sichtlich wenig Empathie für die Betroffenen und die Allgemeinheit.

In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass der BF den Unrechtsgehalt seiner Taten nicht völlig eingesehen hat. Zwar ist dem im Akt inneliegenden Urteil zu entnehmen, dass der BF ein reumütiges Geständnis abgelegt hat, welches ebenso wie die Unbescholtenheit sowie die aus dem jungen Alter resultierende Unreife und die untergeordnete Rolle des BF in der Organisation mildernd gewertet wurde, doch ist den Ausführungen des Urteils ebenso so entnehmen, dass der BF zwar tatsachengeständig war, er jedoch in der Hauptverhandlung bemüht war, seine Beteiligung herunterzuspielen. Er habe lediglich getan, was man ihm gesagt habe, da er auch Angst vor den anderen Mitgliedern der Schlepperorganisation gehabt habe, doch führte das Strafgericht in diesem Zusammenhang aus, dass gegen diese Verantwortung des BF die Angaben von den beförderten Geschleppten sprechen würden. Auch sei die Rechtfertigung des BF, ihm sei das Ausmaß und die Anzahl der Geschleppten nicht bewusst gewesen, als Schutzbehauptung zu werten, zumal er selbst angegeben hat, während der „Beladung“ in der Nähe gestanden zu sein, weshalb es unvorstellbar sei, dass ihm die große Anzahl der Personen sowie auch der Umstand, dass es sich teilweise um (Klein-)Kinder gehandelt hat, entgangen sei. Auch dass die Beförderung unter äußerst schlechten Bedingungen stattgefunden hat, ist dem BF, der die Fahrt ohne Unterbrechung und ohne Rücksicht darauf, dass den geschleppten Personen keine Möglichkeit zu Verpflegung, ausreichender Frischluftzufuhr oder Verrichtung der Notdurft eingeräumt wurde, durchführte und somit diese Personen in einen qualvollen Zustand versetzte, anzulasten.

Auch in der hg. Beschwerdeverhandlung war der BF zwar zur Tat geständig, versuchte aber wiederum, seine Verantwortung zu minimieren, indem er angab, in eine Falle geraten zu sein, man habe ihn in diese Sache reingezogen, ihn ausgenutzt und dann fallen gelassen (VHS, S 5). Doch auf Vorhalt der Verständigung der LPD XXXX räumte der BF ein, dass ihm bewusst gewesen sei, dass er Personen transportiere, doch die Anzahl der beförderten Personen und dass auch Kinder dabei gewesen seien, habe er erst im Nachhinein von der Polizei erfahren (VHS S 6). Auch wenn dem BF nicht das gesamte Ausmaß der von ihm transportierten Personen bewusst gewesen sein mag, so wusste er dennoch darüber Bescheid, dass er auf der Ladefläche des von ihm gelenkten Fahrzeuges eine größere Anzahl von Personen („sehr viele Menschen“, Anlass-Bericht vom 28.08.2023, S 3) transportierte und dass er eine Straftat beging, zumal er auch nach der Anhaltung versucht hatte, vom Anhalteort zu flüchten. Auch zeigt die Art der begangenen Straftat, dass es sich hier nicht um eine spontan oder aus Unbesonnenheit begangene Straftat handelte. Vielmehr bedurfte diese sichtlich einer nicht zu unterschätzenden Vorbereitungszeit und einer Vernetzung mit weiteren Kriminellen, welche der BF schon vor seiner Einreise nach Österreich vornehmen musste, um sich in die Lage zu versetzen, die begangene Straftat überhaupt begehen zu können.

Auch eine Bezahlung der über ihn verhängten Verwaltungsstrafen hat der BF bis zum hg. Entscheidungszeitpunkt nicht in Erwägung gezogen.

Echte Einsicht oder Reue war demzufolge nicht festzustellen, zumal der BF nach wie vor nicht gewillt war, volle Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen.

II.2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den vom BFA in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, die einer Analyse der Staatendokumentation entstammen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger, Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der BF ist diesen länderkundlichen Feststellungen in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten, sondern zeigte sich in der hg. Beschwerdeverhandlung rückkehrwillig, zumal er keinerlei Befürchtungen bei einer Rückkehr in die Türkei habe (VHS, S 10).

Weder aus der länderkundlichen Berichtslage noch aus der Beschwerde lässt sich, vor allem unter zentraler Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, die Prognose stellen, dass der BF, welcher erst vor etwa eineinhalb Jahren sein Heimatland verlassen hat, um in Polen ein Auslandssemester zu absolvieren, im Falle einer Rückkehr eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr oder eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefährdung der hier maßgeblichen Rechtsgüter zu gewärtigen hätte. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus vom BF zu vertretenen Gründen nicht möglich wäre.

II.2.6. Zu einer Rückkehrgefährdung des BF:

Der BF machte im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung geltend und ist eine solche für das Bundesverwaltungsgericht in Ansehung der einschlägigen Länderberichte zur Türkei auch nicht ersichtlich.

Der BF ist jung, gesund und erwerbsfähig und verfügt bereits über Berufserfahrung als Fabriksarbeiter und Dachdeckergehilfe. Es sind somit keine Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen.

Es spricht die allgemeine Lage in der Türkei nicht gegen eine Rückkehr des BF. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf den Herkunftsstaat des BF nicht vor.

Da sich der Herkunftsstaat des BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gesichert, es existiert eine medizinische Grund-versorgung und eine soziale Absicherung, wenn auch auf niedrigem Niveau. Der arbeitsfähige BF hat Zugang zum Sozial- und Gesundheitssystem, sowie zum Arbeitsmarkt bzw. zumindest zu Gelegenheitsarbeiten, sowie zu den bestehenden Unterstützungs- bzw. Beratungsleistungen für Rückkehrer, z. B. seitens IOM.

Der BF verfügt nach seiner Rückkehr über eine ausreichende Existenzgrundlage und bestehen keine medizinischen oder sonstigen Rückkehrhindernisse.

In Anbetracht dieser Umstände kann letztlich nicht davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.

Der BF bestätigte auch selbst, keine Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland zu haben (VHS, S 10).

 

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

II.3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG)

II.3.1.1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

II.3.1.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt wurde. Es wurde diesbezüglich auch kein Vorbringen erstattet.

Die Entscheidung ist daher gemäß § 10 Abs. 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

II.3.2. Zu Spruchpunkt II. (Rückkehrentscheidung)

II.3.2.1. gesetzliche Grundlagen (auszugsweise)

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und der nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. […]

Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde im Bundesgebiet rechtmäßig auf, wenn sie […] Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen […].

Gemäß Art. 21 Abs. 1 Schengener Übereinkommen - Durchführung (SDÜ) können sich Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragsparteien stehen.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 SDÜ kann einem Drittausländer für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt: Er muss im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die vom Exekutivausschuss bestimmt werden (lit. a); (…) er muss gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (lit. c); (…) er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen (lit. e).

§ 9 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8 EMRK lautet:

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

II.3.2.2. Das BFA hat die erlassene Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Im vorliegenden Fall verfügte der Beschwerdeführer bei seiner Einreise über einen polnischen Aufenthaltstitel (befristete Aufenthaltserlaubnis), ausgestellt am 08.03.2023 und gültig bis zum 20.02.2026. Er konnte sich somit grundsätzlich gem. Art. 21 SDÜ bis zu drei Monate frei im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates bewegen, doch liegt es im gegenständlichen Fall auch auf der Hand, dass dieser das Bundesgebiet nicht zu Besuchs- oder touristischen Zwecken bzw. zur Durchreise aufsuchte, sondern dass aufgrund des Reisezweckes und der Delinquenz des BF der Ausschlusstatbestand des Art. 5 Abs. 1 lit. e SDÜ vorliegt. Demzufolge stellt sich sowohl die Einreise als auch der Aufenthalt des BF zum Tatzeitpunkt als rechtswidrig dar.

Gemäß § 52 Abs. 6 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

Nach der Judikatur des VwGH ist § 52 Abs. 6 FPG vor dem Hintergrund der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG zu lesen. Schon aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie beabsichtigte (vgl. 1078 BlgNR XXIV. GP , S 29). In der Bestimmung wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Ausreiseverpflichtung nicht entsprochen wird oder eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, hat eine Rückkehrentscheidung zu erfolgen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer „Verpflichtung“ des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Die Frage der „Unverzüglichkeit“ stellt sich in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der „Verpflichtung“ ergangen ist. Wird ihr „unverzüglich“ entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FrPolG zu erlassen (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0146 mit Verweis auf VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128).

Im Kontext des § 52 Abs. 6 FPG ist aber auch zu berücksichtigen, dass es nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ankommt, sondern (iS eines zusätzlichen Kriteriums) darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (vgl. VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007).

Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG hätte nach der genannten Bestimmung in seiner ersten Alternative somit vorausgesetzt, dass der BF (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich – nach seiner Entlassung aus der Strafhaft – unverzüglich nach Polen zu begeben (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, mwN). Dass der BF eine derartige Aufforderung erhalten sowie abgelehnt hätte, ist nach der Aktenlage nicht ersichtlich. Vielmehr wurde dem BF von der belangten Behörde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot angekündigt.

Unzweifelhaft ist die belangte Behörde im vorliegenden Fall daher von der zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG ausgegangen, wonach die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF (und darauf aufbauend die Erlassung eines Einreiseverbotes) voraussetzt, dass seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet (gemeint: in den Herkunftsstaat) aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Hierbei kommt es auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Art. 6 Abs. 2 der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG ) an, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, mwN).

Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Die durch Schlepperei bewirkte erhebliche Gefährdung der öffentlichen (inneren) Sicherheit stellt ein von den Strafgerichten zu ahndendes Delikt dar. Bereits die Strafandrohung beim vom BF begangenen Delikt (von einem bis zu 10 Jahren; § 114 Abs. 4 FPG) lässt erkennen, wie groß das öffentliche Interesse an der Unterbindung des Schlepperunwesens ist.

Die Beurteilung der Schlepperei als mit besonderer Verwerflichkeit behaftet zeigt sich auch darin, dass gem. § 92 Abs. 1 Z 4 FPG die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen ist, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Dem Gesetzgeber des FPG war daran gelegen, durch die Anführung eines eigenen auf die Schlepperei abgestellten Versagungstatbestandes das besonders große Gefährdungspotential dieses Fehlverhaltens für die innere oder äußere Sicherheit Österreichs hervorzuheben (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0030).

Beim Delikt der Schlepperei, insbesondere im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, handelt es sich um ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten (vgl. VwGH 03.10.2022, Ra 2022/19/0221, mwN) welches eine Wiederholungsgefahr indiziert (vgl. VwGH 07.02.2008, 2006/21/0343 uvm), wobei an der Unterbindung des Schlepperwesens grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 04.08.2004, AW 2004/18/0199).

Die Erfüllung dieses Gefährdungsmaßstabes kann in Anbetracht des gravierenden, strafrechtswidrigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, welches seiner Verurteilung wegen des Verbrechens der Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zugrunde lag, angenommen werden, zumal der BF ohne erkenntliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet eine hohe Anzahl an Fremden, die nicht zum Aufenthalt auf österreichischem Staatsgebiet oder in der EU berechtigt waren, von Ungarn durch Österreich mit Zieldestination Deutschland transportierte, wobei die Fremden während der Beförderung längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden.

Die Voraussetzungen für eine Vorgangsweise gem. § 52 Abs. 6 FPG lagen aufgrund der objektiven und subjektiven Tatumstände nicht vor, § 52 Abs. 6 Satz 1 und 2 FPG kommen daher nicht zur Anwendung und ist der Ansicht des BFA, dass die sofortige Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, nicht entgegenzutreten.

Insgesamt ist daher festzuhalten, dass sich der BF bei seiner Anhaltung unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat, er aufgrund seiner Straffälligkeit im Bundesgebiet zweifellos eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, darstellt, sodass das BFA die ausgesprochene Rückkehrentscheidung richtigerweise auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG stützte.

Soweit in der Beschwerde moniert wurde, dass das BFA vor Erlassung seiner Entscheidung ein Konsultationsverfahren gem. § 25 SDÜ hätte führen müssen, ist darauf zu verweisen, dass der Aufenthalt des BF im Tatzeitpunkt gem. § 31 Abs. 1 FPG nicht rechtmäßig gewesen ist, da er die in Art. 21 Abs. 1 iVm Art. 5 Abs. 1 SDÜ genannten Voraussetzungen nicht erfüllt hat. § 31 Abs. 1 Z 3 FPG verweist ausdrücklich auf die Geltung des Art. 21 Abs. 1 SDÜ, nicht aber auf jene des Art. 25 SDÜ (vgl. dazu VwGH 21.02.2023, Ra 2021/17/0043). Das Beschwerdeargument des BF geht daher ins Leere.

II.3.2.3. Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. den B des VwGH vom 5. September 2016, Ra 2016/19/0074, mwN). Insbesondere sind dabei die in § 9 Abs. 2 BFA-VG angeführten Merkmale für die Abwägung der Interessen maßgeblich.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2019/14/0260 unter Hinweis auf VwGH 02.08.2016, Ra 2016/18/0049).

Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058).

Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 unter Hinweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).

II.3.2.4. Für den konkreten Fall bedeutet dies:

Der BF hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Die Rückkehrentscheidung greift sohin nicht in sein Recht auf Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK ein.

Die Einreise des BF in das Bundesgebiet erfolgte zum Zwecke, das Verbrechen der Schlepperei zu begehen. Er befindet sich seit seiner Einreise in Österreich am 27.08.2023 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist sohin als äußerst kurz zu bezeichnen.

Eine Integration des BF im Bundesgebiet ist nicht gegeben und wurde eine solche bei seiner Einreise in das Bundesgebiet auch unzweifelhaft nicht von ihm bezweckt. Das Vorhandensein einer Integration in Österreich wurde vom BF auch zu keinem Zeitpunkt substantiiert behauptet.

Der BF ist in der Türkei aufgewachsen, wo er zur Schule ging und sozialisiert wurde. Seine Familienangehörigen (Eltern, Schwestern) sind nach wie vor im Herkunftsland aufhältig und der BF steht mit ihnen in Kontakt. Er ist mit der Sprache und Kultur des Herkunftsstaates unzweifelhaft vertraut.

Es war daher im Einklang mit dem BFA festzustellen, dass der BF über keinerlei schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich verfügt.

Das BFA hat daher zu Recht keinen Anhaltspunkt erkannt, vor dessen Hintergrund die gemäß § 9 BFA-VG oder Art. 8 EMRK durchzuführende Interessensabwägung zu Gunsten des BF hätte ausgehen können. Auch in der Beschwerde wurde diesem Ergebnis in keiner Weise entgegengetreten und nicht aufgezeigt, inwiefern die zu beurteilende Rückkehrentscheidung mit einem Eingriff in die privaten und familiären Interessen des BF einhergeht.

Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF wiegt angesichts des bereits Ausgeführten im gegenständlichen Fall in einer Gesamtbetrachtung in Summe eindeutig höher als die – im Bundesgebiet nicht vorhandenen – persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich. In Summe kann daher nicht erkannt werden, dass sich die Rückkehrentscheidung zum Entscheidungszeitpunkt im Hinblick auf Art 8 EMRK als unzulässig erweist.

Das Privat- oder Familienleben eines Drittstaatsangehörigen im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot darf aber nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten "in den Blick" zu nehmen. Das folgt unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011). Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 21.1.2021, Ra 2020/21/0349 mwN wie etwa VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007).

Im gegenständlichen Fall ergaben sich jedoch keine glaubhaften relevanten Bindungen im Bundesgebiet bzw. in einem anderen Mitgliedstaat und wurden auch Abhängigkeitsverhältnisse zu Verwandten verneint (VHS, S 9).

Im Übrigen, insbesondere zum Wunsch des BF, seine Karrierechancen in Europa zu wahren bzw. sein Studium in Polen fortsetzen zu können (VHS S 10), wird – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des Einreiseverbotes unter Punkt II.3.4. verwiesen.

 

II.3.3. Zu Spruchpunkt III. (Abschiebung)

II.3.3.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

II.3.3.2. Im Hinblick auf § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG war abzuwägen, ob allenfalls konkrete Anhaltspunkte dahingehend hervorkamen, dass die Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat iSd § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre.

Maßstab dafür stellen die Art. 2 und 3 EMRK dar, wobei darauf abzustellen ist, dass die mögliche Gefahr einer Verletzung dieser Schutznormen nicht von bestimmten Akteuren iSd Art. 6 Statusrichtlinie ausgeht, sondern eine (bloße) Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland darstellt.

II.3.3.3. Weder aus dem Vorbringen des BF noch aus dem sonstigen Akteninhalt sind konkrete Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre, derartiges wurde auch in gegenständlicher Beschwerde nicht schlüssig dargelegt.

II.3.4. Zu Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot)

II.3.4.1. Rechtsgrundlagen zum Einreiseverbot

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. […]

Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

[…]

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

[…]

II.3.4.2. Zum verhängten Einreiseverbot:

Das BFA stützte die Erlassung des unbefristeten Einreiseverbotes auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG, weil der BF von einem Gericht zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden sei und führte begründend dazu an, dass schon aus der gegebenen Verurteilung das Vorliegen einer vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert sei und nach Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte und nach Interessensabwägung die Erlassung des unbefristeten Einreiseverbotes für gerechtfertigt und notwendig erachtet wurde.

Die Einreise in Österreich erfolgte unbestritten zum Zweck der Begehung des Tatbestandes der Schlepperei. Der BF wurde im Zuge der von ihm begangenen Schlepperei angehalten und es wurde über ihn in weiterer Folge die Untersuchungshaft verhängt. Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX vom 19.12.2023 zu einer Haftstrafe im Ausmaß von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Er ist somit bescholten und befindet sich gegenwärtig – wie auch während seines gesamten Aufenthaltes seit seiner Einreise in das Bundesgebiet – in Haft. In Österreich war er zu keinem Zeitpunkt behördlich gemeldet, verfügt über keine Unterkunft und hat auch keinerlei Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

Im gegenständlichen Fall ist daher im Einklang mit dem BFA im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF festzustellen, dass mit der Verurteilung des BF der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt ist, womit auch die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes möglich ist, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

a) Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011, zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011). Diese Rechtsprechung ist auch für die Rechtslage nach dem FrÄG 2018 aufrechtzuerhalten (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).

Im Rahmen einer Gefährdungsprognose ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 24.01.2022, Ra 2021/18/0344 mHa VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014).

Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (VwGH 22.01.2014, Zl. 2012/22/0246 mwN).

b) Das BFA begründete die Verhängung des unbefristeten Einreiseverbotes mit der Verurteilung des BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und 3, Abs. 4 1. Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren und 3 Monaten sowie mit dem Umstand, dass der BF offensichtlich mit beträchtlicher, krimineller Energie ausgestattet sei, zumal er sich einer kriminellen Vereinigung angeschlossen habe und – nur um seine finanzielle Situation zu verbessern – insgesamt 56 illegal aufhältige Personen, darunter 4 Kleinkinder, 8 unmündige Kinder und 2 mündige Kinder, unter sehr beengten Platzverhältnissen im Laderaum eines Klein-LKW von Ungarn nach Deutschland transportieren wollte, wobei den Geschleppten aufgrund des Platzmangels weder normales Sitzen noch Liegen möglich war, sie nicht ausreichend mit Wasser und Frischluft versorgt wurden und es keine Pausen gab, um ein Aussteigen oder die Verrichtung der Notdurft zu ermöglichen und die Geschleppten unter Atemnot und Platzangst litten; dass die Geschleppten längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden, sei dem BF offenbar egal gewesen. Sein persönliches Verhalten stelle daher eine erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft dar.

c) Dem BFA ist nicht nur dahingehend beizupflichten, dass der BF mit seiner strafrechtlichen Verurteilung den Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt, sondern ist sein Gesamtverhalten geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden.

Bei den Delikten der "Schlepperei" handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten, welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer/unionsrechtlicher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist, sondern stellt das Ausnützen der Schlepper – mittlerweile über Jahrzehnte hinweg – der Not und das Leid Verriebener – sei es aus wirtschaftlichen oder asylrelevanten Gründen – um sich dadurch unrechtmäßig bereichern zu können, noch einmal ein erhöhtes verwerfliches Verhalten dar.

Auch nach Ansicht des VwGH handelt es sich bei Schlepperei um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesens schwer verpöntes Verhalten (vgl. VwGH 03.10.2022, Ra 2022/19/0221; VwGH 20.05.2021, Ra 2021/21/0146; VwGH 26.06.2014, 2013/21/0254; VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097; VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192; VwGH 07.02.2008, 2006/21/0343; VwGH 27.03.2007, 2007/18/0135).

In Bezug auf das konkrete Tatunrecht im Zusammenhang mit der Delinquenz des BF sowie der angenommenen Erschwerungs- und Milderungsgründe wird auf das bereits genannte landesgerichtliche Urteil verwiesen.

Aufgrund der Tatmodalitäten ergibt sich, dass der BF die Tat nicht alleine durchführte, sondern als funktionell eingegliedertes Mitglied eines arbeitsteilig organisierten Täterkollektivs zum Zweck der Schleppung nicht aufenthaltsberechtigter Personen handelte. Er trug durch seine Tathandlung zum Schlepper(un)wesen maßgeblich bei, wobei nochmals auf die erschwerenden Tatumstände und sich dem hieraus ergebenden qualvollen Zustand für die Betroffenen verwiesen wird, die verletzten Interessen an einem sicheren Straßenverkehr (siehe die Transportmodalitäten, auch die rechtskräftigen Strafen dazu; der BF wurde nach einer 10-stündigen Fahrt aufgrund der auffälligen Fahrweise angehalten; die extreme Gefahrengeneigtheit bei derartiger Beförderung von Menschen), sowie dem Umstand, dass der BF zur Begehung der Straftat einreiste.

Die Bereitwilligkeit des BF, sich durch die Ausnützung anderer und den Anschluss an eine kriminelle Vereinigung eine (wiederkehrende) Einnahmequelle zu erschließen, weist auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle hin.

Im gegenständlichen Fall kommt erschwerend hinzu, dass der BF zum Zwecke der Delinquenz ins österreichische Bundesgebiet einreiste und erst durch das Einschreiten staatlicher Stellen seinem Verhalten Einhalt geboten wurde.

Es ist auf das hoch einzuschätzende öffentliche Interesse an der Hintanhaltung von Straftaten insbesondere in der hier qualifizierten Form hinzuweisen.

Die Verhängung eines Einreiseverbotes lag im Ermessen der Behörde und konnte das ho. Gericht keine Hinweise feststellen, dass die Behörde dieses Ermessen nicht im Rahmen des Gesetzes ausgeübt hätte.

d) Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Wird durch eine Rückkehrentscheidung – hier Einreiseverbot – in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).

Zum Privat- und Familienleben des BF wurde bereits dargelegt, dass ein schützenswertes Privat- und Familienleben des BF in Österreich nicht vorliegt, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet den öffentlichen Interessen widerspricht und gelten die zur Rückkehrentscheidung angestellten Überlegungen hier sinngemäß.

e) Im Hinblick auf Art. 8 EMRK wird darauf hingewiesen, dass das Privat- oder Familienleben eines Drittstaatsangehörigen im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten "in den Blick" zu nehmen ist. Das folgt unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011). Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem – zulässigen – Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 21.1.2021, Ra 2020/21/0349 mwN wie etwa VwGH 20.12.2018,Ra 2018/21/0236; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007).

Schützenswerte familiäre Bindungen im Schengenraum sind nicht hervorgekommen. Der BF brachte lediglich sein Anliegen vor, weiterhin seine Karrierechancen im EU-Raum wahrnehmen und nach Polen einreisen zu können, ein Einreiseverbot für Österreich könne er verkraften (VHS, S 10).

Soweit der BF ein Aufenthaltsrecht sowie private Anknüpfungspunkte in Polen vorbringt, steht es ihm frei, eine Verlängerung des Aufenthalts in Polen vor den polnischen Behörden zu betreiben. Eine derartige Möglichkeit sieht das Schengenregime vor, zumal es gemäß Art. 11 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) dem jeweiligen Mitgliedsstaat zusteht, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedsstaates besteht (vgl. das Erk. des VwGH vom 13.09.2012, Zl. 2011/23/0413).

Der von Polen bis zum 20.02.2026 befristet ausgestellte Aufenthaltstitel behält grundsätzlich seine Wirksamkeit, auch wenn der BF auf Grund einer in Österreich getroffenen Entscheidung im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wird. Das SDÜ sieht für diesen Fall in seinem Art. 25 Abs. 2 zwar die Möglichkeit der „Einziehung“ eines Aufenthaltstitels durch die ausstellende Vertragspartei vor, unter welchen Voraussetzungen eine solche „Einziehung“ erfolgen kann, ist in diesem Übereinkommen jedoch nicht geregelt. Insbesondere findet sich darin keine Bestimmung, wonach die Ausschreibung eines Drittstaatsangehörigen zur Einreiseverweigerung per se einen Grund für die „Einziehung“ eines Aufenthaltstitels darstellt. Unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel entzogen werden kann, richtet sich vielmehr weiterhin – ebenso wie vor der Ausschreibung des Drittstaatsangehörigen zur Einreiseverweigerung – ausschließlich nach der jeweiligen nationalen (hier: polnischen) Rechtsordnung (vgl. das Erk. des VwGH vom 26.11.2002, Zl. 2002/18/0058). Der BF kann nach Polen auch über andere Länder einreisen. Ob die polnischen Behörden wegen der Strafhandlung des BF den Aufenthaltstitel einziehen, auslaufen lassen oder neuerlich erteilen, werden sie unter Wahrung des Art. 8 EMRK entscheiden können, auch wenn von österreichischer Seite ein Einreiseverbot verhängt wurde.

f) Für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist anhand einer Gesamtbetrachtung eine Gefährdungsprognose zu erstellen.

Der erkennende Richter verkennt nicht, dass der BF nur einmal strafrechtlich verurteilt wurde, doch sind die Tatumstände als besonders erschwerend anzusehen. Vom Strafgericht wurden als strafmildernd das reumütige Geständnis, die Unbescholtenheit sowie die aus dem jungen Alter resultierende Unreife und die untergeordnete Rolle des Angeklagten in der Organisation gewertet, als erschwerend die hohe Anzahl der geschleppten Personen und die Mehrfachqualifikation.

In der hg. Beschwerdeverhandlung war der BF zwar ebenfalls tatsachengeständig, versuchte aber dennoch, seine Verantwortung zu relativieren, indem er angab, dass man ihn in die Sache „reingezogen und ausgenutzt und dann fallen gelassen“ habe (VHS, S 5). Er habe auch die Kinder nicht gesehen und die Anzahl der beförderten Personen erst im Nachhinein von der Polizei erfahren (VHS, S 6). Er sei hineingezogen und manipuliert worden, ein bisschen habe er aber auch selber Schuld (VHS, S 6).

Dem gegenüber steht jedoch, dass dem BF im Tatzeitpunkt sehr wohl bewusst war, dass er „sehr viele Menschen“ (Anlass-Bericht vom 28.08.2023, S 3) transportierte. Zudem hat der BF – trotz dem Wissen, dass sich auf der Ladefläche „sehr viele Menschen“ befanden – in auffallender Fahrweise – deshalb wurde er auch aufgehalten – und ohne sich zu vergewissern, ob diese Menschen auch ausreichend Luft bekämen oder Wasser zur Verfügung hätten sowie ohne Fahrtunterbrechung, sodass die Menschen auch die Möglichkeit gehabt hätten, ihre Notdurft zu verrichten, diese Fahrt von Ungarn durch Österreich mit Zieldestination Deutschland durchgeführt. Erschwerend kommt hinzu, dass der BF diese Fahrt auch nicht aus eigenem beendet hat, sondern erst durch Anhaltung durch die österreichische Polizei die Geschleppten aus ihrer qualvollen Lage befreit wurden. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der BF ohne erkennbare Notlage – er war in Polen erwerbstätig und erzielte ein angemessenes Einkommen – delinquent wurde und sich im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Mitgliedern einer kriminellen Vereinigung und in der Absicht, sich durch die Durchführung dieser Fahrt ein Zusatzeinkommen – ihm wurden dafür EUR 1.000,00 in Aussicht gestellt – unrechtmäßig bereichern wollte.

In Erinnerung gerufen wird in diesem Zusammenhang die Flüchtlingstragödie bei Parndorf am 26. August 2015 bei der 71 Menschen ums Leben kamen. Auch der BF nahm mit seiner Verhaltensweise in Kauf, dass die von ihm transportierten Menschen über einen längeren Zeitraum in einen qualvollen zu Zustand versetzt wurden, zumal er weder deren Frischluftversorgung noch deren sonstige Bedürfnisse kontrollierte oder sich auch nur in irgendeiner Form darüber Gedanken machte. Dass kein größeres Unglück eintrat, hatte er offenbar auch dem Umstand zu verdanken, dass er – noch rechtzeitig – von der Polizei angehalten wurde. So gestand er selbst zu, dass „Todesgefahr“ bestanden hätte (vgl. AS 106).

Mit seinem Verhalten demonstrierte der BF beeindruckend die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Sein Verhalten zeugt von einer niedrigen Hemmschwelle in Bezug auf den Verstoß gegen Rechtsvorschriften aber auch von einer äußerst geringen Empathie, zumal er nicht in der Lage war und ist, die Notlage der von ihm transportierten Personen nachzuvollziehen oder zu hinterfragen, ob und in welchem Ausmaß er diesen Personen Schaden zugefügt hat. Er ist auch nicht bereit, sein Fehlverhalten zur Gänze einzugestehen und Verantwortung dafür zu übernehmen. Trotz unbestreitbarer Tatsachen versuchte der BF auch noch in der hg. Beschwerdeverhandlung, sein Verschulden zu relativieren und machte er sich lediglich um seine Karrierechancen in Europa Sorgen (VHS, S 10). Echte Reue ist bei ihm jedenfalls nicht erkennbar.

Dem bei Tatbegehung bereits erwachsenen BF musste bewusst gewesen sein, dass er durch sein Verhalten eine Straftat begeht, welche mit der entsprechenden Schwere sanktioniert wird. Ebenso war es für den BF aus laienhafter Sichtweise erkennbar, dass sich sein strafrechtliches Fehlverhalten negativ auf die aufenthaltsrechtliche Perspektive in Österreich, aber auch in Europa allgemein und somit auch auf die faktische Ausgestaltung seines Privat- und Familienlebens, auswirken wird können, dennoch setzte er die von ihm begangene Straftat unter den erschwerenden Tatumständen.

g) Die Frage, ob eine positive Zukunftsprognose gefällt werden kann, lässt sich angesichts der vom BF begangenen Straftat erst nach einer entsprechend langen Zeit des Wohlverhaltens nach der Entlassung aus der Strafhaft beurteilen (vgl. etwa VwGH 19.03.2013, 2011/21/0152; 24.06.2010, 2007/21/0200). Eine Phase des Wohlverhaltens liegt bisher nicht vor, zumal die Zeit seit der rechtskräftigen Verurteilung hierzu viel zu kurz ist (vgl. VwGH 17.11.1994, 93/18/0271 mwN) und ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH 22.05.2014, Ra 2014/21/0014).

In Anbetracht dessen, dass der BF während der Durchreise angehalten wurde und sich aktuell in Strafhaft befindet, konnte kein bisheriges Wohlverhalten festgestellt werden und somit keine positive Zukunftsprognose getroffen werden (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0245; VwGH 17.11.1994, 93/18/0271 mwN). Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass sichtlich der Umstand, dass der BF bei der Begehung der Straftat betreten wurde, dazu führte, dass er sein Verhalten einstellte und von keinem freiwilligen Beenden der Straftat ausgegangen werden kann, weshalb weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden können. Zudem ist beim BF echte Reue nicht erkennbar. Auch die rechtskräftig verhängten Verwaltungsstrafen wurden von ihm noch nicht beglichen. Eine positive Zukunftsprognose ist beim BF daher nicht möglich.

Die Tat ist objektiv und subjektiv als besonders schwer einzustufen und scheidet eine positive Zukunftsprognose des BF aufgrund der Tatmodalitäten, des Persönlichkeitsbildes des BF und insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der BF aktuell noch in Strafhaft ist – demnach noch kein Wohlverhalten vorliegen kann – aus.

Betrachtet man die vom BF begangene Straftat, für die er nach dem Strafgesetzbuch verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche § 114 FPG einen Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vor. Der BF wurde zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten, somit zu etwa einem Drittel des eingeräumten Strafrahmens verurteilt.

Es ist jedoch ständige Rechtsprechung des VwGH, dass das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118).

Das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen darf nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mit Hinweis auf E 15.12.2011, 2011/21/00237).

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist nicht nur die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; es ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Betroffenen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Im gegenständlichen Fall konnte weder ein Familien- noch ein Privatleben des BF in Österreich festgestellt werden, seine familiären bzw. privaten Interessen im Schengenraum sind nicht dergestalt, dass sie der Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes entgegenstehen würden, zumal es dem BF frei steht, eine Verlängerung des Aufenthalts in Polen vor den polnischen Behörden zu betreiben. Auch sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der Tat allfällige familiäre Bindungen bereits bestanden und der BF dennoch delinquent wurde.

Das der gerichtlichen Verurteilung des BF zugrundeliegende Verbrechen der Schlepperei stellt eine schwere Straftat dar, welche es im Interesse der österreichischen Bevölkerung zu verhindern gilt. Das dargestellte Verhalten des BF ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Die vom BF gesetzten Handlungen beeinträchtigen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen. Die zuvor beschriebenen Tatumstände zeigen deutlich auf, dass der BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Gemeinschaft darstellt. An dieser Beurteilung vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der BF erstmalig strafrechtlich verurteilt wurde.

In Anbetracht des Gesamtfehlverhaltens des BF wurde die Dauer des verhängten Einreiseverbotes insbesondere im Lichte des Tatunrechts, der sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsstruktur und der negativen Zukunftsprognose des BF im richtigen Ausmaß festgesetzt.

II.3.4.3. Im Lichte dessen war die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. als unbegründet abzuweisen,

II.3.5. Zur Frist und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides)

II.3.5.1. Über Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) ist bereits mit hg. Erkenntnis vom 18.04.2024 entschieden worden. Der Beschwerde war die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden.

Gegenständlich war daher nur mehr über die Spruchpunkte I. bis V. des angefochtenen Bescheides zu entscheiden.

II.3.5.2. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

II.3.5.3. Da – wie im Erkenntnis vom 18.04.2024 ausgeführt – die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtmäßig war, war gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu gewähren und die Beschwerde auch gegen diesen Spruchpunkt abzuweisen.

 

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

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