VwGH 2013/21/0254

VwGH2013/21/025426.6.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Revisionssache des UO in W, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 6. November 2013, Zl. UVS-FRG/56/15554/2012-2, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:

Normen

32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art12 Abs1;
EURallg;
FrPolG 2005 §53 Abs3 Z1 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §63 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §64 Abs4 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §64 Abs5 idF 2011/I/038;
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art12 Abs1;
EURallg;
FrPolG 2005 §53 Abs3 Z1 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §63 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §64 Abs4 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §64 Abs5 idF 2011/I/038;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 6. November 2013 wurde gegen den Revisionswerber, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 63 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG (idF des FrÄG 2011) ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Im vorliegenden Fall lief die in § 26 Abs. 1 VwGG (idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) normierte sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid mit Ende des 31. Dezember 2013 noch; schon davor wurde Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Für diese Konstellation ordnet § 4 Abs. 1 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) an, dass die Beschwerde nunmehr als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG gelte.

Eine solche Revision ist, wenn sie sich (wie hier) gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates (UVS) richtet, gemäß dem zweiten Satz des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG jedoch unzulässig, falls die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG (idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) nicht vorliegen. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist eine Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Unter diesem Gesichtspunkt macht der Revisionswerber zunächst geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ab wann einem Fremden die Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter gemäß der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, idF der Richtlinie 2011/51/EU , (Daueraufenthalts-RL) zukomme. Von der Beantwortung dieser Frage ist die Lösung des vorliegenden Falles jedoch nicht abhängig. Selbst unter der Annahme, der Revisionswerber habe - wie von ihm vertreten - schon mit der Mitteilung der Niederlassungsbehörde, über seinen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EG" sei positiv entschieden worden, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt, ohne dass es auf die dann nicht mehr erfolgte Ausfolgung des beantragten Titels angekommen wäre, ist die Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes nämlich nicht zu beanstanden; angesichts des vom Revisionswerber gesetzten Verhaltens (Rückfall in Bezug auf Drogendelinquenz im Jahr 2010 einerseits und daran anschließend trotz Androhung der Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme gewerbsmäßige Begehung von Schlepperei in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden im Jahr 2012 andererseits) war auch der für langfristig aufenthaltsberechtigte Fremde heranzuziehende - gegenüber dem nach § 63 FPG maßgeblichen erhöhte - Gefährdungsmaßstab nach Art. 12 Abs. 1 der Daueraufenthalts-RL bzw. nach § 64 Abs. 4 und 5 FPG (Vorliegen einer gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit) erfüllt, was letztlich erkennbar auch die belangte Behörde - wenngleich sie die zuletzt genannten Bestimmungen nicht für maßgeblich erachtete - zugrunde legte.

Mit seinen weiteren Ausführungen zum Kindeswohl und dazu, es sei erforderlich, dass er für seine beiden minderjährigen Kinder als "Rettungsanker" in Österreich zur Verfügung stehe, vermag der Revisionswerber ebenfalls kein Fehlen entscheidungsrelevanter Rechtsprechung aufzuzeigen. Er übergeht nämlich, dass auch sein bisheriger Aufenthalt im Inland die - in diesem Zusammenhang problematisierte - Heimunterbringung seines älteren Sohnes (seit 2010) nicht zu verhindern vermochte. Schließlich trifft es aber nicht zu, dass der Revisionswerber ungeachtet der von der belangten Behörde wegen seiner privaten Interessen vorgenommenen Befristung des Aufenthaltsverbotes dennoch auf Dauer "vom Bundesgebiet ferngehalten" werde, weil nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes jedenfalls die Erteilung eines Visums in Betracht kommt.

Die genannten Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG sind somit im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Revision kann daher gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG mit Beschluss zurückgewiesen werden, wobei die Parteien auf Grund der genannten Bestimmung iVm § 58 Abs. 1 VwGG (idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) den Verfahrensaufwand vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst zu tragen haben.

Wien, am 26. Juni 2014

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