AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:L529.2226183.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX (BF1), geb. XXXX , 2. XXXX (BF2), geb. XXXX , 3. XXXX (BF3), geb. XXXX , und 4. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Georgien, die minderjährigen BF3 - BF4 vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX , durch die BBU-GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2020, Zlen. XXXX , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 26.04.2022 und 14.12.2022, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. und V. der angefochtenen Bescheide werden mit der Maßgabe abgewiesen, dass diese jeweils zu lauten haben:
"III. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig ist.
V. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."
III. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte VI. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und werden diese Spruchpunkte ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "BF1" bis "BF4" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach Einreise in das Bundesgebiet am 20.06.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der BF1 ist der Ehemann der BF2, die BF3 bis BF4 sind die minderjährigen leiblichen Kinder der BF2.
Zur Begründung ihres Antrages brachten die BF zusammengefasst vor, dass sie wegen der medizinischen Behandlung der BF4 nach Österreich gekommen seien. Die BF4 leide an Hydrocephalie, sie sei zwar in Georgien behandelt worden, es sei aber nicht besser geworden und sie könne in Georgien nicht behandelt werden. Zudem werde der BF1 von einem der Mörder seiner Mutter bedroht; dieser sei seit kurzer Zeit wieder in Freiheit.
Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurden nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Den Beschwerden wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und festgestellt, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 Abs. 1a FPG nicht bestehe (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde über die BF ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Dem BF1 wurde gem. § 15b Abs. 1 AsylG die Quartiernahme in einer genannten Unterkunft aufgetragen.
Mit Schriftsatz vom 27.11.2019 erhoben die BF fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis VIII. der angefochtenen Bescheide. Die jeweiligen Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide - sowie der Spruchpunkt IX. in Bezug auf den BF1 - sind in Rechtskraft erwachsen.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 18.12.2019 wurden die Spruchpunkte II. bis VIII. der bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
I.2. Das BFA führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch (Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich des Zugangs zu Medikamenten und der Behandelbarkeit der bei der BF2 und der BF4 diagnostizierten Leiden in Georgien) und räumte den BF dazu unter Setzung einer Stellungnahmefrist Parteiengehör ein.
I.3. Mit Stellungnahme vom 28.05.2020 brachten die BF ein Konvolut an medizinischen Unterlagen in Vorlage.
I.4. Mit nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 15.06.2020 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gem. § 8 Abs. 1 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG sei eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass gem. § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde über die BF ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). I.5. Mit Schriftsatz, eingebracht am 14.07.2020, erhoben die BF fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen zusammengefasst darauf verwiesen, dass die für die BF4 erforderliche Behandlung im Herkunftsland nicht möglich sei, die BF2 nicht ausreichend gesund sei, um den Lebensunterhalt für die BF4 zu erwirtschaften und der BF1 bemüht sei, seine Probleme in den Griff zu bekommen und für die Pflege der BF4 benötigt werde. Das verhängte Einreiseverbot widerspreche insbesondere dem Kindeswohl.
I.6. Die gegenständlichen Beschwerden samt Verwaltungsakten des BFA langten am 20.07.2020 beim BVwG, Außenstelle Linz, ein.
I.7. Mit Entscheidung des BVwG vom 24.07.2020 wurde den Beschwerden der BF gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG jeweils die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
I.8. Für den 26.04.2022 wurde eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) anberaumt. Mit der Ladung wurden den BF die aktuellen Länderfeststellungen zur Situation in Georgien und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.08.2020 übermittelt und ihnen die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
I.9. Mit Schreiben vom 19.04.2022 übermittelten die BF ein Konvolut an ärztlichen Briefen und Befunden der BF4.
I.10. Am 26.04.2022 wurde von 09.00 Uhr - 13.25 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die BF Gelegenheit hatten, zum Fluchtvorbringen, zu ihrer Integration und ihrer Rückkehrsituation Stellung zu nehmen. Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt.
I.11. Mit Schreiben vom 27.04.2022 teilten die BF dem BVwG mit, dass im Wohnhaus, in dem sich die Eigentumswohnung der BF2 befinde, zwar ein Aufzug vorhanden sei, doch sei dieser nicht funktionsfähig.
I.12.1 Am 26.08.2022 richtete das BVwG eine Anfrage an den Verbindungsbeamten des BMI in Georgien und Aserbaidschan zur Wohnmöglichkeit der BF sowie zur behindertengerechten Erreichbarkeit der genannten Wohnung.
I.12.2. Am 08.09.2022 langte die Antwort des Verbindungsbeamten beim BVwG ein.
I.13. Am 11.11.2022 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Unterhaltspflicht in Georgien und zur Möglichkeit des Schulbesuchs beim BVwG ein.
I.14.1. Am 24.11.2022 ersuchte das BVwG die Staatsanwaltschaft Wien um Übermittlung des/der Polizeiberichte zur gegen den BF1 geführten Amtshandlung wegen § 27 Abs. 1 SMG.
I.14.2. Am 09.12.2022 langten beim BVwG die angeforderten Schriftstücke zur strafrechtlichen Verfehlung des BF1 (Verdacht auf unerlaubten Umgang mit Suchtgiften, § 27 Abs. 2 SMG) ein.
I.14.3. Mit Beschluss des BG XXXX vom 13.08.2020, Zl. XXXX , war das anhängige Strafverfahren gegen den BF1 gem. § 37 SMG für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt und dem BF1 aufgetragen worden, halbjährlich über seine Therapie zu berichten.
I.15. Für den 14.12.2022 wurde eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) anberaumt. Mit der Ladung wurden den BF die aktuellen Länderfeststellungen zur Situation in Georgien und die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 07.11.2022 und 11.11.2022 übermittelt und ihnen die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
I.16. Am 14.12.2022 wurde von 12.00 Uhr bis 14.20 Uhr die öffentliche mündliche Verhandlung fortgesetzt. Die BF brachten aktuelle Befunde der BF4 in Vorlage.
I.17. Am 02.01.2023 wurde dem BVwG die Schulbesuchsbestätigungen der BF3 - BF4 von 12.09.2022 bis 07.07.2023 übermittelt.
I.18. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
II.1.2. Die Beschwerdeführer
Der BF1 und die BF2 sind verheiratet. Die BF2 ist die leibliche Mutter der minderjährigen BF3 - BF4. Hinsichtlich der BF liegt ein Familienverfahren vor.
Die BF sind Staatsangehörige von Georgien, führen die im Spruch genannten Namen und gehören der Volksgruppe der Georgier an. Ihre Identitäten stehen fest.
Der BF1 ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF1 hat in seinem Herkunftsland 11 Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen; er war zunächst als Lieferant/Distributor und in weiterer Folge als Marketing Manager erwerbstätig. Ab 2016 arbeitete der BF1 in Israel. Nach seiner Rückkehr nach Georgien im November 2018 war er bis zu seiner Ausreise im Juni 2019 nicht mehr erwerbstätig.
Der BF1 spricht Georgisch auf muttersprachlichem Niveau und Russisch.
In Österreich ist der BF1 nicht selbsterhaltungsfähig. Er war bislang auch nicht ehrenamtlich tätig. Er unterstützt seine Frau bei der Kinderbetreuung, insbesondere der BF4. Er verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse.
Der BF1 ist strafrechtlich unbescholten. Ein anhängiges Strafverfahren wurde gem. § 37 SMG für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt.
Die BF2 ist gesund und arbeitsfähig.
Die BF2 hat in ihrem Heimatland 9 Jahre die Grundschule und eine 6-monatige Ausbildung zur Stylistin absolviert. Sie war in ihrem Herkunftsland fallweise als Mithilfe bei Gartenarbeit oder als Hilfsköchin in einem Restaurant erwerbstätig. Ab 2016 arbeitete die BF2 in Israel als Reinigungskraft. Nach ihrer Rückkehr nach Georgien im Oktober 2018 war sie bis zu ihrer Ausreise im Juni 2019 nicht mehr erwerbstätig. Während des Arbeitsaufenthaltes der BF2 in Israel befanden sich ihre Kinder (BF3 und BF4) in der Obhut der Mutter der BF2 in Georgien.
Die BF2 spricht Georgisch auf muttersprachlichem Niveau.
In Österreich ist die BF2 nicht selbsterhaltungsfähig. Sie war bislang auch nicht ehrenamtlich tätig. Sie betreut ihre Kinder, insbesondere die BF4. Die BF2 besuchte einen Deutschkurs (Alphabetisierungsniveau) und verfügt über Deutschkenntnisse auf unbestimmten Niveau.
Die BF2 ist strafrechtlich unbescholten.
Der (mündig) minderjährige BF3 ist gesund und strafrechtlich unbescholten. Er besucht in Österreich eine Neue Mittelschule und verfügt unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer in Österreich über altersadäquate Deutschkenntnisse.
Die minderjährige BF4 leidet an Hydrocephalus und rezidiven epileptischen Anfällen. Bei der BF4 wurden aktuell folgende Diagnosen gestellt: Symptomatische Epilepsie, Z.n. Frühgeburt, Z.n. bakterieller Meningitis, Spastische Tetraparese, Geshunteter Hydrocephalus, Neurogene Hüftluxation rechts, Z.n. operativer Sanierung 08/2020, Z.n. Tibialis posterior und Tibialis anterior Spittransfer Fuß li. bei neurogenem dynamischen Klumpfuß links (11/2021). Die BF4 benötigt einen Rollstuhl. Sie ist in Österreich regelmäßig in ärztlicher Behandlung, bedarf ganztätiger Betreuung und Pflege und benötigt Medikamente. Sie besucht in Österreich eine Sonderschule.
Adäquate Behandlungen der BF4 sind in Georgien gegeben. Die BF4 ist zum Entscheidungszeitpunkt transport- und reisefähig. Es gibt in Georgien für die BF4 die Möglichkeit eines Schulbesuchs.
Die BF2 verfügt im Herkunftsland über eine Eigentumswohnung.
Familienangehörige der BF sind nach wie vor im Heimatland der BF aufhältig und es besteht Kontakt zu ihnen.
In Österreich haben die BF keine Verwandten.
Die Familie bezieht seit ihrem Aufenthalt in Österreich Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Georgien
II.1.2.1. Die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde zur allgemeinen Lage in Georgien werden in der aktualisierten Form auch der hg. Entscheidung des BVwG zugrunde gelegt. Den BF wurde zudem das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Version 6 vom 22.03.2022) übermittelt.
II.1.2.2. Es wird konkret auf die insoweit relevanten Abschnitte sowie auf die aktuellen Ausführungen zur Covid-19 Pandemie hingewiesen:
Sicherheitslage
Aufgrund des russischen militärischen Angriffs auf die Ukraine haben die Spannungen in der Region zugenommen. Auch bestehen gewisse (politische) Spannungen, u. a. im Zusammenhang mit den ungelösten Konflikten in den beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien. In den städtischen Zentren kann es gelegentlich zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen. Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden. Die Kriminalitätsrate ist in den letzten Jahren deutlich gesunken (EDA 8.3.2022).
Die Situation an der De-facto-Grenze zwischen Georgien und den abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien ist seit dem georgisch-russischen Krieg im August 2008 weitgehend ruhig. Doch bleibt die Lage angesichts der Unvereinbarkeit der Positionen und der zahlreichen Behinderungen des kleinen Grenzverkehrs angespannt. Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion. Seit dem August-Krieg 2008 stellt Moskau finanzielle Unterstützung für die sozio-ökonomische Entwicklung und die Infrastruktur bereit und gewährt der abchasischen und südossetischen Bevölkerung Zugang zur russischen Staatsbürgerschaft. Russland unterhält weiterhin Stützpunkte und Truppen in Abchasien und Südossetien, darunter zwischen 3.000 und 4.000 Soldaten sowie Grenzschutztruppen des Inlandsgeheimdienstes FSB, welche die Demarkationslinien (administrative border lines – ABL) zum georgischen Kernland sichern. Zwischen Tiflis und den De-facto-Regierungen in Sochumi und Zchinwali bestehen keine offiziellen bilateralen Kontakte. Einziges Forum zum Austausch auf hochrangiger politischer Ebene sind die vierteljährlichen internationalen Gespräche im Rahmen des Genfer Prozesses. Trotzdem hat Georgien seit 2012 seine Politik der Isolation Abchasiens und Südossetiens aufgegeben und bemüht sich um Kooperation auf humanitärer Ebene. Dazu zählt etwa das Angebot, der abchasischen und südossetischen Bevölkerung den kostenfreien Zugang zum georgischen Bildungs- und Gesundheitssystem zu ermöglichen (bpb 26.8.2020; vgl. ACLED 2.2020).
Aus Sicht Abchasiens und Südossetiens ist der politische Status ihrer Gebiete endgültig geklärt. Sie lehnen Verhandlungen mit Georgien über eine gemeinsame Staatlichkeit ab und verfolgen den Aufbau bilateraler Beziehungen unter Anerkennung ihrer Unabhängigkeit. Die Regierung in Tiflis pocht dagegen auf die Wahrung der territorialen Integrität Georgiens. Sie versucht, ihre guten Beziehungen zur EU und den USA zu nutzen, aber auch multilaterale Foren wie die Vereinten Nationen, um ihrer Position Nachdruck zu verschaffen (bpb 26.8.2020). Gemäß dem georgischen Gesetz über „besetzte Gebiete“ vom 23. Oktober 2008 sind die Gebiete der autonomen Republik Abchasien und der Region Zchinwali (Südossetien) als „besetzt“ zu betrachten (MAECI 28.2.2022).
Der EU-Sonderbeauftragte für den Südkaukasus und für die Krise in Georgien sowie die EU-Beobachtermission (EUMM) unterstützen aktiv die Bemühungen um eine Konfliktlösung (EC 5.2.2021). Obwohl der EUMM der Zutritt zu Abchasien und Südossetien verwehrt bleibt (bpb 26.8.2020; vgl. EUMM o.D.) und es weiterhin zu Zwischenfällen kommt, konnte bisher ein Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen verhindert werden (bpb 26.8.2020).
Der Beitritt zur NATO zählt zu einem der wichtigsten außenpolitischen Ziele Georgiens (CIA 16.2.2022). 1994 trat Georgien dem Programm „Partnership for Peace“ der NATO bei. Seit 2010 befindet sich in Georgien ein Verbindungsbüro der NATO (NATO 7.2.2022). Georgien ist einer der Teilnehmerstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE o.D.).
Kinder
Die UN-Kinderrechtskonvention wurde von Georgien im Jahr 1994 ratifiziert (OHCHR o.D.). Staatliche repressive Handlungen gegen Kinder gibt es in Georgien nicht. Jedoch ist die staatliche Unterstützung von Kindern – ob bei Bildung oder Sozialhilfe – gering. Kinderarmut wie auch Fehl- oder Unterentwicklung aufgrund Mangelernährung stellen ein großes Problem dar. Mithilfe von Kindern zum Erwerb des Familieneinkommens ist insbesondere bei ethnischen Minderheiten verbreitet und akzeptiert mit der Folge, dass die Schulpflicht vernachlässigt wird (AA 17.11.2020). Gewalt gegen Kinder im familiären Umfeld, in Heimen, Pflegefamilien und Bildungseinrichtungen stellt ein erhebliches Problem dar, wobei 70 % der Kinder mindestens eine Form der gewaltsamen Disziplinierung erfahren. Zugleich wächst das Vertrauen der Öffentlichkeit, Fälle von Gewalt den zuständigen Behörden zu melden (EC 5.2.2021; vgl. AA 17.11.2020). Die Sterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren betrug im Jahr 2021 1 % (WHI 2021).
2020 wurden 14 Fälle von Selbstmord und 54 Fälle von Selbstmordversuchen unter Kindern registriert. Das Thema sexueller Missbrauch von Kindern ruft besondere Besorgnis hervor. Die Schulabbrecherquote ist hoch. Es existieren mehrere Fälle von Minderjährigen, welche obdachlos sind und harte körperliche Arbeiten verrichten müssen. Das Innenministerium begann mit der Untersuchung von 132 Straftaten, welche mit Kinderehen im Zusammenhang stehen. Problematisch sind der Schutz und das Monitoring von Jugendlichen, welche in religiös geführten Schulinternaten leben (PD o.D.; vgl. IOM o.D.).
Mit 1.9.2020 ist das Gesetz über Kinderrechte in Kraft getreten (HRC 2021). Mit dem Gesetz wurde die Aufsichtsfunktion der Ombudsperson (Public Defender) bei der Beurteilung des Rechtsstatus von Kindern gestärkt (HRC 2021; vgl. IOM o.D.). Das Justizsystem gewährt u.a. kostenlose Rechtshilfe und Ausbildung von Fachkräften im Bereich der Arbeit mit Kindern. Bildungseinrichtungen wurde die Pflicht auferlegt, Kinder über deren Rechte und Mechanismen zu ihrem Schutz zu informieren. Ein ständiger parlamentarischer Rat für den Schutz der Kinderrechte wurde in der Legislative eingerichtet, um die Arbeit zwischen den Behörden zu koordinieren. In Übereinstimmung mit dem Gesetz darf nur ein Richter die Frage der Trennung eines Kindes von seiner Familie, und dies nur im Falle äußerster Notwendigkeit, entscheiden. Gemäß dem neuen Gesetz ist der Staat dafür verantwortlich, sozial bedürftige Familien bedarfsgerecht finanziell zu unterstützen. Außerdem helfen Sozialarbeiter und Psychologen den Eltern bei Erziehungsfragen (HRC 2021).
Gesetzlich ist Erwerbstätigkeit ab einem Alter von 16 Jahren erlaubt. In Ausnahmefällen dürfen Kinder bereits mit 14 Jahren einer Arbeit nachgehen, dies aber nur mit Zustimmung der Eltern. Personen unter 18 Jahren dürfen keine gesundheitsgefährden Tätigkeiten durchführen. Gesetzliche Vorgaben werden von der Regierung wirksam umgesetzt, dennoch bleibt ein gewisses Ausmaß an Kinderarbeit unentdeckt (USDOS 30.3.2021).
Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt für Männer und Frauen 18 Jahre. Die Zwangsverheiratung von Personen unter 18 Jahren wird mit zwei bis vier Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Gemäß dem Büro der Ombudsperson kommen Kinderehen vor (USDOS 30.3.2021; vgl. Humanium o.D.). Das Innenministerium begann mit einer Informationskampagne gegen Kinderehen. Einem Bericht der Ombudsperson zufolge kommt es bei bestimmten ethnischen und religiösen Gruppen häufiger zu Kinderehen (USDOS 30.3.2021).
Der Unterricht an öffentlichen Schulen ist kostenlos (IOM o.D.). Die staatliche Kinderbetreuung findet bislang teilweise noch in Einrichtungen statt und nicht im familiären Rahmen (Pflegefamilien usw.). Zwei große staatliche Einrichtungen sind in Betrieb und beherbergen etwa 80 Kinder mit schweren und mehrfachen Behinderungen. Die Regierung hat spezialisierte familienähnliche Dienste entwickelt und zwei solche Einrichtungen ins Leben gerufen. Mechanismen für spezialisierte Pflegedienste für Kinder mit komplexen Behinderungen und Bedürfnissen wurden gestärkt. Über 900 Kinder leben in 38 unregulierten Einrichtungen, hauptsächlich Internaten, die von örtlichen Gemeinden, der georgisch-orthodoxen Kirche und muslimischen Glaubensgemeinden finanziert und betrieben werden (EC 5.2.2021). Der Schutz von Minderjährigen in staatlichen Einrichtungen ist problematisch. Die Regierung gewährt Zuschüsse für die Hochschulbildung von Pflegekindern und Kindern in Heimen, einschließlich einer vollständigen Deckung der Studiengebühren und eines Stipendiums, und leistet Soforthilfe für Pflegefamilien (USDOS 30.3.2021).
Gemäß dem Index der Umsetzung von Kinderrechten erreicht Georgien 7,79 von insgesamt 10 Punkten, was „wahrnehmbare Probleme“ bedeutet (orange Stufe) (Humanium o.D.).
Grundversorgung und Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die staatliche Sozialhilfe liegt bei maximal GEL 220 [ca. EUR 61] im Monat. Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband (AA 17.11.2020). Mit 1.1.2022 stieg die Alterspension auf 260 GEL [ca. EUR 72] für Personen unter 70 Jahre und auf 300 GEL [ca. EUR 83] für Personen über 70 Jahre. Es gibt Zuschläge für Pensionisten, die in Hochgebirgssiedlungen leben (Agenda.ge 6.12.2021).
Große Teile der georgischen Bevölkerung sind unterbeschäftigt oder arbeitslos (ADA 2.2022).
Das nationale Statistikbüro Georgiens gibt die Arbeitslosenrate für das Jahr 2021 mit 20,6 % an (GeoStat o.D.c). Etwa 21 % der Georgier leben in Armut. Vor allem die Bewohner der ländlichen Bergregionen sind betroffen, aber auch besonders gefährdete Gruppen in Städten, wie Binnenvertriebene und Alleinerziehende. Ländliche Armut führt häufig zu Landflucht oder Emigration (ADA 2.2022).
Die meisten Personen sind in der Landwirtschaft (selbstständig) tätig. Die hohe Anzahl Erwerbstätiger in ländlichen Gegenden ist auf das geringe Einkommen im Agrarsektor zurückzuführen. Unselbstständig Beschäftigte arbeiten vor allem im Groß- und Einzelhandel, in Autowerkstätten, im Bereich Haushaltsgüter und im Bildungswesen (IOM o.D.). Der Industriesektor ist gering ausgeprägt (WKO 10.2021). Die meisten Erwerbstätigen sind zwischen 35 und 55 Jahre alt (IOM o.D.). Das monatliche Durchschnittseinkommen (nominal) der unselbstständig Beschäftigten lag im dritten Quartal 2021 bei den Männern bei ca. GEL 1.612 [ca. EUR 453] und bei den Frauen bei GEL 1.106 [ca. EUR 311] (GeoStat o.D.a).
Als Reaktion auf die Covid-19 Pandemie hat die Regierung ein Hilfspaket für die Wirtschaft im Ausmaß von 2 Mrd. GEL [ca. EUR 563 Mio.] verabschiedet [zur Covid-Situation in Georgien siehe das entsprechende Kapitel]. Auch im Jahr 2021 hat die georgische Regierung weitere Unterstützungsmaßnahmen für die Bürger und die Wirtschaft angekündigt (WKO 14.3.2022).
Das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP) betrug im dritten Quartal 2021 9,1 % (GeoStat o.D.b). Die georgische Währung, der Lari, wertet seit 2014 langsam und kontinuierlich ab. Das Budgetdefizit ist 2020 auf rund 9,7 % des BIP angestiegen (2019: 3,4 %). Eine hohe Energie- und Rohstoffabhängigkeit sowie der herrschende Fachkräftemangel bilden eine schlechte Grundlage, um das bestehende Außenhandelsdefizit zu verringern (WKO 10.2021). Die Inflation beträgt ca. 14 % (GeoStat o.D.c). Der Bankensektor wächst (HF o.D.).
Hauptexportgüter sind neben landwirtschaftlichen Produkten vor allem Rohstoffe mit geringer Wertschöpfung: Kupfer, Metalle bzw. gebrauchte Autos, zunehmend auch Textilien. Hauptzielländer der georgischen Exporte waren 2020 die Mitgliedsländer der EU mit 22 % Anteil. Bei den Importen ist auch die EU mit ca. 20 % Anteil führend (WKO 10.2021). Ein wichtiger Wirtschaftsfaktor sind die Rücküberweisungen der Auslandsgeorgier. 2020 wurden USD 1,9 Mrd., das sind rund 12 % des BIP, überwiesen, was eine starke Zunahme gegenüber 2019 bedeutete (WKO 10.2021; vgl. ADA 2.2022).
Sozialbeihilfen
Es gibt ein staatliches Sozialprogramm für Unterhaltsbeihilfen. Familien unterhalb der Armutsgrenze können mit einer Unterstützung von GEL 30-60 [ca. EUR 8-17] pro Familienmitglied rechnen (IOM o.D.). Um Sozialhilfe zu erhalten, müssen Familien unter der Armutsgrenze folgendermaßen vorgehen: Der Vertreter der Familie muss zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter der Social Service Agency die Familie vor Ort, wobei die „Familiendeklaration“ den sozio-ökonomischen Status der Familie festhält. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: GEL 60 [ca. EUR 17] für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied GEL 60 und alle anderen Familienmitglieder GEL 48 [ca. EUR 14] pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere Gefängnishaft, Militärdienst oder beispielsweise ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen „Haushaltsunterstützung“ oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.).
Eine Arbeitslosenunterstützung existiert nicht. Es gibt ein staatliches Pensionssystem. Bezugsberechtigt sind Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahre. Der Pensionsantrag ist bei der nächstgelegenen Sozialdienststelle einzureichen. Die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen. Personen, die bereits aus dem Ausland eine Pension beziehen, sind vom georgischen Pensionssystem ausgeschlossen (IOM o.D.). Die Höhe der Pension wird jährlich gemäß Inflationsrate und Wirtschaftswachstumsdaten angeglichen (Agenda.ge 5.1.2021). Mit 1.1.2022 stieg die Alterspension auf 260 GEL [ca. EUR 72] für Personen unter 70 Jahre und auf 300 GEL [ca. EUR 83] für Personen über 70 Jahre. Es gibt Zuschläge für Pensionisten, die in Hochgebirgssiedlungen leben (Agenda.ge 6.12.2021). Seit 2019 ist ein kumulatives Pensionssystem eingeführt worden, welches für Selbstständige freiwillig ist, auch für Arbeitnehmer über 40 Jahre. Die Teilnahme an diesem System ist für georgische Staatsbürger unter 40 Jahren, die angestellt und/oder selbständig erwerbstätig sind, sowie für Ausländer, die im Besitz einer Daueraufenthaltsgenehmigung sind, verpflichtend. 2 % des Gehalts des Beitragszahlers gehen auf dessen persönliches Pensionskonto. Darüber hinaus überweisen die Regierung und der Arbeitgeber 2 % auf das Konto des Beitragszahlers. Bei Erreichen des Pensionsalters hat der Beitragszahler Anspruch auf eine Pension auf monatlicher Basis (IOM o.D.).
Das Recht auf Mutterschaftskarenz- und Kinderbetreuungszeit gewährleistet 730 Tage Freistellung, wovon 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal GEL 1.000 [ca. EUR 282] (SSA o.D.b).
Der Staatliche Fonds zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel verfügt über zwei Unterkünfte in Tiflis und Batumi für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt sowie über ein Krisenzentrum. Betroffene erhalten u.a. folgende Dienstleistungen: psychologische Unterstützung, medizinische Hilfe, Rechtsbeistand und Übersetzungsdienst (IOM o.D.).
Medizinische Versorgung
Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care, UHC) sowie zusätzlich bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z.B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden (AA 17.11.2020; vgl. BDA 2019, EASO MedCOI 30.11.2021, WHO 15.7.2021). Da Versicherte bei bestimmten Leistungen einen Teil der Kosten selbst bezahlen müssen, spricht man von einem co-payment System. Eingeschlossen ins UHC sind alle Bewohner der de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, denen der georgische Staat neutrale Identitäts- und Reisepapiere ausstellt. Offiziell anerkannte Staatenlose haben ebenfalls Anrecht auf UHC. Nur einen Teil der Leistungen erhält, wer vor dem 1.1.2017 eine private Krankenversicherung besaß oder über den Arbeitgeber krankenversichert war. Seit 1.5.2017 wird bei der Kostenübernahme zudem nach Einkommen differenziert. Personen mit hohem Einkommen sind von der UHC ausgeschlossen. Personen mit mittlerem Einkommen erhalten nur einen Teil der Leistungen. Für sozial schwache Gruppen, Kinder und Pensionisten bleiben die Leistungen wie gehabt bestehen (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019, EASO MedCOI 30.11.2021).
Im Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Für geplante stationäre Behandlungen wendet man sich mit einem gültigen Ausweis und einer Überweisung eines Allgemeinmediziners an die Abteilung Social Service Agency. Die Social Service Agency betreibt eine Hotline unter der Nummer 1505. Die Social Service Agency stellt einen Gutschein (Voucher) oder einen „Letter of Guarantee“ (dt. Garantiebrief) über die von ihr berechneten Kosten für die beantragte medizinische Dienstleistung aus (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019). Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und weitgehend moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung (AA 17.11.2020). Es sind zwar ausreichend Ärzte vorhanden, jedoch herrscht ein Mangel an Pflegepersonal (WHO 23.11.2021). Für manche lebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 17.11.2020).
Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurde der laufende Ausbau elektronischer medizinischer Dienstleistungen weiter forciert (EU4Digital 7.12.2020) [zur Covid-Situation in Georgien siehe das entsprechende Kapitel].
Das staatliche Gesundheitssystem (UHC) umfasst ambulante und stationäre Behandlungen für folgende Personengruppen und in folgenden Fällen (IOM o.D.):
• Staatsbürger sowie Asylwerber und Personen mit Flüchtlingsstatus
• Notfallversorgung wird zu 70-100 % abgedeckt.
• Die Behandlung von HIV, Hepatitis C und TB sowie Insulin für Diabetespatienten sind kostenfrei.
• Dialyse ist in den Großstädten kostenlos verfügbar.
• Für Suchtgiftabhängige ist ein staatlich finanziertes Methadon-Ersatzprogramm kostenfrei verfügbar. Lediglich eine Registrierungsgebühr von GEL 70 [ca. EUR 19] muss entrichtet werden.
• Die Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu einem Alter von 5 Jahren sind teilweise gedeckt, abhängig von der Art der Erkrankung (IOM o.D.).
Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100 % bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selbst bezahlen (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100 % übernommen. Andere Leistungen werden zu 70 % übernommen (SEM 21.3.2018).
Georgische Staatsbürger sind automatisch krankenversichert. Allerdings ist eine Registrierung erforderlich, um die Leistungen beanspruchen zu können. In diesem Zusammenhang sollten Rückkehrer die 1505-Hotline des Gesundheitsministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales anrufen oder sich direkt an das nächstgelegene medizinische Zentrum oder Krankenhaus wenden (IOM o.D.).
Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die allgemeine Krankenversicherung nicht alle Kosten abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede beliebige Klinik aufsuchen. Diese Dienstleistung ist allerdings kostenpflichtig. Versicherte der staatlichen Krankenversicherung müssen ihren Hausarzt kontaktieren, um eine Überweisung für einen Facharzt zu erhalten. Große Apotheken bieten eine Vielzahl von Medikamenten an. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann online oder telefonisch überprüft werden: Medizinischer Informationsdienst, http://www.mis.ge/ka , Tel. +995 032 2 252233. Die meisten Medikamentenkosten werden nicht von der staatlichen Krankenversicherung erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten selbst tragen (IOM o.D.).
Für Behandlungskosten, welche von Patienten selbst getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Die Unterstützungsleistungen hängen sowohl von der Art der Erkrankung bzw. Therapie als auch von der Bedürftigkeit der Person selbst ab. Bei manchen Therapien gibt es z.B. für „Veteranen“ 100 % Vergütung, bei anderen Erkrankungen nur 50 % oder gar keine Unterstützung. Manches Mal sind die Unterstützungsleistungen auch zeitlich begrenzt. Aus diesem Grund muss betreffend Unterstützung bei Behandlungskosten jede Erkrankung/Medikament/Therapie separat betrachtet werden (VB 13.1.2021).
Eine Konsultation in einer Privatklinik kostet umgerechnet ca. 30-40 Euro (MSZ o.D.).
Behandlungsmöglichkeiten: Hepatitis C
Seit 2015 existiert in Georgien ein staatliches Programm zur Eliminierung von Hepatitis C (JoH 26.7.2019; vgl. SEM 21.3.2018). Mit Stand 2020 waren nach offiziellen Angaben noch 16.000 Personen an Hepatitis C erkrankt (Agenda.ge 20.1.2020).
Alle georgischen Staatsbürger mit Hepatitis C haben Zugang zum Programm. Eingeschlossen sind auch Personen aus den de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, die im Besitz von neutralen Identitäts- oder Reisepapieren sind. Eine beliebige für Hepatitis C zuständige Klinik gilt als erste Anlaufstelle. Dort wird ein Arztzeugnis ausgestellt. Es ist zusammen mit einem Antragsformular an das georgische Gesundheitsministerium zu richten. Eine Kommission entscheidet, ob und für welche Behandlungsart eine Person zugelassen wird (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019). Die Wartezeit kann bis zu zwei Monate betragen (BDA 2019).
Den Teilnehmern des Programms stehen folgende Leistungen kostenlos zur Verfügung: Screening (erster Test); Behandlung der Hepatitis C mit der neuesten Generation antiviraler Medikamente; Diagnostik/Überwachung während der Behandlung. Nicht vollständig übernommen werden die Kosten für den Bestätigungstest, welcher dem Screening folgt, sowie die Kosten für weitere Laboruntersuchungen vor und nach der Behandlung. Letzteres sind zum Beispiel Tests auf Antikörper sowie die Bestimmung der Viruslast und des Genotyps. IOM Tiflis nennt Kosten von GEL 363 [ca. EUR 100] für Personen mit leichter Leberschädigung und von GEL 401 [ca. EUR 111] für Patienten mit schwerer Leberschädigung oder Genotyp 3. Auf sozial schwache Personen entfallen GEL 187 [ca. EUR 52] für die Analyse der Leberschädigung und Bestimmung des Genotyps (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019). Mit Stand Dezember 2020 waren mehr als 70 % der Erwachsenen gescreent (WHO 23.11.2021). Seit September 2018 werden folgende Untersuchungen zu 100 % durch das staatliche Programm zur Eindämmung der Hepatitis C abgedeckt: die Antikörper-Untersuchung, die Untersuchung mittels Nukleinsäure-Amplifikationstechnologie (NAT), der Antigen-Test, weitere Untersuchungen, einschließlich der Genotypisierung des Hepatitis-C-Virus (HCV) sowie Untersuchungen im Rahmen der Nachbehandlung. Untersuchungen zum Status der Leberfibrose müssen die Patienten bis zu einer Summe von maximal EUR 160 zu 70 % selbst übernehmen. Ebenfalls zu 70 % müssen die Kontrolltests von den Patienten getragen werden. Für Kriegsveteranen und vulnerable Personen besteht die Sonderregelung, dass die Kosten für alle Untersuchungen bis zu 70 % vom staatlichen Programm und die restlichen bis zu 30 % von Gemeinden getragen werden. Die Medikamentenkosten werden zur Gänze vom staatlichen Programm übernommen (PLOS ONE 29.4.2019; vgl. Agenda.ge 20.1.2020).
Kostenlos zur Verfügung gestellt werden folgende antivirale Medikamente bzw. Kombinationsmedikamente: Kombination von Ledipasvir und Sofosbuvir namens Harvoni; Sofosbuvir in Kombination mit Peginterferon oder in Kombination mit Ribavirin (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019).
Behandlungsmöglichkeiten: psychische Krankheiten
Es existiert ein staatliches Programm ’Psychische Gesundheit’ (EASO MedCOI 30.11.2021).
Dieses bezieht sich auf die vermehrte geografische und finanzielle Verfügbarkeit psychiatrischer Dienste für die georgische Bevölkerung. Das Programm umfasst u. a. folgende Leistungen:
• Versorgung der Patienten durch Hausärzte/Distriktärzte; Erstbesuch einer psychiatrischen Ambulanz, und wenn der Patient nicht in die psychiatrische Einrichtung kommen kann, Hausbesuch eines Psychiaters oder eines anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie.
• Versorgung der registrierten Patienten sowie derjenigen Patienten, welche an die psychiatrische stationäre Einrichtung überwiesen werden; Besuche bei Psychiatern oder anderen Spezialisten auf diesem Gebiet; auf Rezept die Versorgung mit Medikamenten; bei Bedarf Hausbesuche von Spezialisten für Psychiatrie und Konsultationen anderer Fachärzte (Therapeuten und Neurologen)
• Psychosoziale Rehabilitation
• Versorgung minderjähriger Patienten (unter 18 Jahren), welche an Veränderungen des psychischen Zustandes und Verhaltens, Verschlechterung der sozialen Funktionsfähigkeit und Anpassungsschwierigkeiten leiden.
• Kurz- und langfristige stationäre Leistungen
• Stationäre Versorgung von per Gerichtsbeschluss eingewiesenen Patienten
• Versorgung der Patienten mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln
• Rehabilitationsdienstleistungen während der stationären Langzeitbehandlung nach den Standards der psychosozialen Rehabilitation.
• Psychiatrische stationäre Dienstleistungen für Kinder, einschließlich Patienten unter 15 Jahren mit psychotischen Registerstörungen
• Medizinische Notfallversorgung
• Stationäre Behandlung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychotrope Substanzen verursacht werden.
• Psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen (ab 18 Jahren): Dienstleistungen für Menschen mit psychischen Störungen und Verhaltensstörungen im administrativ-territorialen Bereich von Tiflis
• Psychiatrische Krisenintervention in Form von Tagesbetten (ambulante Betreuung)
• Krisenintervention durch die mobile Gruppe für häusliche Pflege am Wohnort des Patienten und, falls erforderlich, dessen Überweisung ins Krisenzentrum oder eine andere geeignete psychosoziale/psychiatrische Einrichtung (SSA o.D.e; vgl. BDA 2019, SEM 21.3.2018).
Begünstigte des staatlichen Programms ’Psychische Gesundheit’ sind: georgische Staatsbürger, welche die ambulanten und stationären Angebote des Programms nutzen; Bürger Georgiens und andere Personen, welche zwangseingewiesen werden, sowie Inhaftierte ohne Personendokumente. Die Leistungen des Programms werden zu 100 % vom Staat finanziert, mit Ausnahme der stationären Behandlung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, welche durch psychotrope Substanzen verursacht werden. Die Leistungen im letzteren Fall werden vom Staat zu 70 % der tatsächlichen Kosten im Rahmen der vom Programm genannten Fälle erstattet (SSA o.D.e; vgl. BDA 2019, SEM 21.3.2018).
Kostenfreie Hausbesuche im Zusammenhang mit der staatlichen Krankenversicherung sind auf vier Besuche innerhalb von zwei Monaten beschränkt. So mehr Hausbesuche notwendig sein sollten, wird dem Patienten die Aufnahme in ein Krankenhaus angeboten. Die Kosten dieser stationären Langzeitbehandlung werden staatlicherseits vollständig gedeckt (EASO MedCOI 24.7.2020). Während sich die psychiatrische Versorgung in den vergangenen Jahren deutlich verbessert hat, herrscht weiterhin ein Mangel an qualifiziertem Personal (BDA 16.5.2019) sowie ein Mangel an Behandlungsplätzen und -einrichtungen (BDA 16.5.2019; vgl. IWPR 4.10.2021).
Aktuell gibt es 11 Kliniken, welche auf den Bereich psychische Gesundheit spezialisiert sind (IWPR 4.10.2021).
Behandlungsmöglichkeiten: Drogensucht
Das staatliche Programm betreffend Drogensucht enthält den stationären begleiteten Entzug mit einer Rehabilitationsphase, den ambulanten Entzug mittels Methadonabgabe und deren Reduktion über zwei bis vier Wochen sowie zeitlich nicht befristete Drogenersatzprogramme. Neben Methadon ist Drogenersatztherapie mittels Suboxone möglich. Dabei handelt es sich um eine Kombination von Buprenorphin (Opioid) und Naloxon (Opioid-Antagonist). Gewisse Co-payments für die Methadonabgabe sind seit 2017 weggefallen (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019), lediglich eine Registrierungsgebühr von GEL 70 [ca. EUR 19] muss entrichtet werden (IOM o.D.). Es herrscht häufiger Methadonmangel, was zu schwerwiegenden Folgen für jene Personen führen kann, welche auf diesen Wirkstoff angewiesen sind. Es mangelt an Erfahrung bei der Dosierung von Methadon (BDA 16.5.2019).
Das staatliche Programm – Drogensucht – beinhaltet:
• Stationäre Entgiftung und Primärrehabilitation
• Verabreichung von Substitutionsmedikamenten und medizinische Überwachung (die Beschaffung von Substitutionsmedikamenten für die Begünstigten des Programms erfolgt im Rahmen des Programms - „Versorgung der Bevölkerung mit spezifischen Medikamenten“) in Tiflis und den Regionen (Kakheti, Imereti, Guria, Samegrelo-Zemo Svaneti)
• Das Programm richtet sich an drogenabhängige georgische Staatsbürger (SSA o.D.g).
Der für den Bereich stationäre Entgiftung und primäre Rehabilitation angeführte Leistungserbringer sorgt für die Festlegung der Leistungsempfänger, wobei folgenden Personen Vorrang einzuräumen ist:
• Patienten, welche die Komponente ’stationäre Entgiftung und primäre Rehabilitation’ des
’staatlichen Programms - Drogenabhängigkeit’ noch nicht genutzt haben
• mit HIV/AIDS infizierten Patienten, um die Übertragung von HIV/AIDS zu reduzieren.
• Mitgliedern von Familien, welche in der ’Datenbank sozial schwacher Familien’ registriert sind, deren Bewertung 70.000 Einheiten nicht überschreitet
• Patienten zwischen 18 und 25 Jahren
• Militär-Veteranen und mit ihnen gleichgestellte Personen (SSA o.D.g)
Bei der Substitutionsbehandlung erfolgt eine Zuzahlung durch den Patienten, die sich monatlich auf GEL 150 [ca. EUR 42] pro Patient beläuft. Von der Zuzahlung sind HIV-Patienten ausgenommen. Die stationäre Entgiftung der Drogenabhängigen und die primäre Rehabilitation werden vollständig vom Staat finanziert (SSA o.D.g).
Laut IOM Tbilisi dauert es für prioritär zugelassene Personen etwa zwei Wochen, bis mit dem Entzug begonnen werden kann. Wer keines der Kriterien erfüllt, muss mit einer Wartezeit von ungefähr drei Monaten rechnen. Außerhalb des staatlichen Programms gibt es keine Wartezeiten.
Die Kosten dafür betragen etwa GEL 3.000 [ca. EUR 844] (SEM 21.3.2018).
Rückkehr
Georgische Rückkehrer/Rückgeführte können die allgemeinen, wenn auch in der Regel insgesamt unzureichenden Sozialleistungen in Anspruch nehmen, darunter eine kostenlose medizinische Grundversorgung. Rückkehrer, die Unterstützung benötigen, sind vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Internationale Organisationen bieten ebenfalls Unterstützung an. Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniert das staatliche Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme). Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbstständigkeit) und bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft zur Verfügung gestellt. Staatliche Repressalien gegen Rückkehrer sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist für die Behandlung durch staatliche Stellen ohne Bedeutung. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern geschlossen. Die georgische Regierung stellt sich zunehmend den Problemen von Rückkehrern (AA 17.11.2020).
Das staatliche Programm zur Reintegration von Rückkehrern sieht die Gewährung von Zuschüssen für Einkommens- und Beschäftigungszwecke, die Unterstützung der beruflichen Bildung, Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen und Bereitstellung vorübergehender Unterkünfte vor. Insgesamt sollen 200 zurückgekehrte Migranten finanziert werden, um Einkommensquellen zu schaffen sowie Beschäftigung und Selbstständigkeit zu unterstützen. Es werden maximale Zuschüsse von GEL 4.000 [ca. EUR 1.123] geboten. Teilnahmeberechtigt sind georgische Staatsbürger (oder staatenlose Personen, die dauerhaft in Georgien leben), welche sich seit mehr als 12 Monaten unrechtmäßig im Ausland aufhalten oder im Ausland Asyl beantragt oder erhalten haben (MoH 16.3.2021).
Auch IOM bietet Rückkehrern Unterstützung an, nämlich im Rahmen des AVRR-Programms (Assisted Voluntary Return and Reintegration) (IOM 25.11.2021).
II.1.2.3. Anfragebeantwortungen
II.1.2.3.1. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.08.2020; Georgien; Spina bifida Q05.9, Arnold Chiari Syndrom Q07.0, Hydrocephalus G91.1, Parese G82.2, symptomatische Epilepsie G40.9, neuromuskuläre Skoliose mit collapsing spine M41.4
ad.1: Ist die Behandlung der o.a. Krankheiten in Georgien verfügbar?
Die Behandlung der o.a. Krankheiten ist laut BMA 13891 in Georgien verfügbar: Relevante Behandlungsmöglichkeiten stehen im M. Iashvili Childrens Central Hospital in Tiflis zur Verfügung, und umfassen stationäre und ambulante Behandlungen und Nachsorge durch einen Kinderfacharzt für orthopädische Chirurgie, ambulante Behandlung und Nachsorge durch einen pädiatrischen Neurologen und einen Kinderophthalmologen (Augenarzt), MRT Untersuchungen und eine diagnostische Bildgebung mittels EEG (Elektroenzephalo Gramm), ambulante Behandlung und Nachsorge durch einen pädiatrischen Urologen (Kinderfacharzt für Urologie) und auch eine ambulante Behandlung und Nachsorge durch einen pädiatrischen Pulmologen. Eine diagnostische Untersuchung in Form von Lungenfunktionstests (d.h. Spirometrie) ist in der Iashvili Kinder Klinik verfügbar.
ad.2: Sind die Medikamente bzw. die Wirkstoffe [Depakine 300 mg (Valproinsäure (Natrium-valproat)valproat)); Molaxole (Macrogol); Octenisept LSG OP 500 ml (Octenidindihydrochlorid und 2-Phenoxyetha) und Lamotrigin 50mg (Lamotrigin)] in Georgien verfügbar?
Die angeführten Medikamente bzw. deren Wirkstoffe sind in Tiflis, Georgien verfügbar. Ebenso sind zum Teil alternative Wirkstoffe der selben Wirkungsgruppen verfügbar.
ad.3: Gibt es in Tiflis Pflegeeinrichtungen, in welchen die Patientin fachgerecht behandelt werden könnte?
ad.3: Die Verfügbarkeit von und Behandlungen in Pflegeeinrichtungen in Tiflis, ist zum Teil, bzw. nur bedingt vorhanden:
Die oben erwähnte Iashvili--Klinik kann möglicherweise viele (aber nicht alle) dieser Therapie/Behandlungen ((pädiatrische) Physiotherapie und/oder Ergotherapie, orthopädische Hilfsmittel, Sprachtherapie, Nachsorge mit dem Kinderorthopäden, Kinderneurologen, Neurochirurgen und Kinderarzt) anbieten und auch nur während der Zeit des Krankenhausaufenthaltes, z.B. während der Behandlung einer akuten Verschlechterung der Erkrankung. Pflegeheime verfügen nicht über solche Einrichtungen und können eine so umfangreiche Liste an erforderlichen Therapien, Geräten und Behandlungen nicht abdecken. Eine Ausnahme ist die Kindertagesstätte "First Step Georgia". Diese Organisation ist besser finanziert, allerdings ist diese auf geistige Entwicklungsverzögerung spezialisiert. Die Betreuung eines Patienten mit derart komplexem Krankheitsbild übersteigt die Möglichkeiten dieser Einrichtung.
ad.4: Sind in Georgien Heilbehelfe, wie etwa Windeln, Betteinlagen, Spritzen, Katheder, Verbandsmaterial etc. erhältlich?
Heilbehelfe, wie etwa Windeln, Betteinlagen, Spritzen, Katheder, Verbandsmaterial etc. sind sind nur zum Teil verfügbar:
* Ein elektrischer Rollstuhl, sowie auch ein angepasster Korsettsitz für Kinder ist bei „Intechservice“ verfügbar.
* AntiAnti--Dekubitus-Matratzen und --Kissen sind bei „Georgian Medical Services“ in Tiflis erhältlich.
* Eine Wirbelsäulen- oder Korsettstütze ist bei „Intechservice“ verfügbar.
* Schuhe sind bei „Intechservice“ verfügbar.
* Orthopädische Orthesen (Anm.: Schienen) für die unteren und oberen Extremitäten sind bei Intechservice verfügbar.
* Dusch-- und Toilettenstuhl sind auch bei „Intechservice“ verfügbar.
* Eine Ganzkörperlagerungsorthese ist NICHT verfügbar.
* (Erwachsenen-) Windeln sind bei Aversi in Tilfis verfügbar.
* Katheder ist bei Aversi verfügbar.
* Verbandsmaterial: verschiedene Arten von Verbänden sind bei Aversi in Tilfis verfügbar.
* Eine Brille ist ebenfalls in Tiflis verfügbar.
* Das medizinische Feuchtinhalationsgerät Mucoclear® (6%ige NaCl(6%ige NaCl-Lösung) ist NICHT verfügbar, aber es ist ein Vernebler bei Aversi in Tiflis verfügbar.
ad.5: Ist die Wartung der medizinischen Geräte, z.B. des Feuchtinhalationsgerätes, in Georgien möglich?
Die Wartung der medizinischen Geräte, z.B. des Feuchtinhalationsgerätes sind laut BMA-13891 NICHT für alle medizinischen Geräte verfügbar.
Die Anpassung, bzw. die Justierung für die orthopädischen Geräte ist nur teilweise verfügbar.
Einstellungen sind bei „Intechservice“ in Tiflis zwar verfügbar, aber nicht für alle Geräte.
ad.6: Sind in Georgien Wirbelsäulentherapie, Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie verfügbar? Gibt es solche Einrichtungen in Tiflis?
Im M. Iashvili Childrens Central Hospital in Tiflis stehen stationäre und ambulante Behandlung und Nachsorge durch einen pädiatrischen Physiotherapeuten zur Verfügung. Informationen über eine spezielle Wirbelsäulentherapie wurden nicht von MedCOI angeführt [m.E. ist die Wirbelsäulentherapie ein Teilbereich der Physiotherapie].
Ergotherapie und Logopädie sind hingegen bei First Step Georgia in Tiflis verfügbar, allerdings mit Einschränkungen (siehe ad.3).
ad.7: Ist im Fall eines zerebralen Anfalles fachkundige Hilfe in Tiflis verfügbar?
Im Falle eines zerebralen Anfalles ist in der bereits genannten Iashvili Kinder Klinik in Tiflis, fachkundige Hilfe durch die Platzierung eines zerebralen Shunts durch einen Neurochirurgen, einschließlich der Vor- und Nachsorge, verfügbar.
Weiters wird auch noch einmal die Analyse in BMA-138913 der MedCOI Ärtze hinzugefügt. Nicht alle Behandlungen sind verfügbar:
- Nicht alle orthopädischen Hilfsmittel können angepasst werden.
- Eine Ganzkörperstützorthese ist nicht verfügbar. Die Folge ist, dass die Patientin wieder in die aktuelle Funktion des Körpers zurückfällt und nicht in der Lage sein wird, auf ihrem Höchstöchstniveau funktionieren.
- Eine Wirbelsäulen- oder Korsettorthese steht zur Verfügung, so dass ihr Körper gestützt werden kann, was sehr wichtig ist, um weitere Schäden an ihren inneren Organen, insbesondere an Leber, Lunge und Herz, zu verhindern. Ohne die Ganzkörperstützorthese kann die Patientin jedoch möglicherweise nicht sitzen und wird bettlägerig.
- Vernebler sind erhältlich, jedoch nicht der Befeuchter Mucoclear® (6%ige NaCl-Lösung). Daher besteht das Risiko einer Verschlechterung der Lungenfunktion.
- Eine multidisziplinäre Einrichtung, die eine solch breite Palette an spezialisierter Versorgung über einen längeren Zeitraum anbietet, ist nicht verfügbar. Die oben erwähnte Iashvili-Klinik könnte viele, aber nicht alle Therapien bzw. Behandlungen anbieten, sondern nur während eines Krankenhausaufenthalts, z.B. bei der Behandlung einer akuten Verschlechterung Krankenhausaufenthalts, des Gesundheitszustandes. Pflegeheime verfügen nicht über die notwendigen Einrichtungen und können eine so umfangreiche Liste der erforderlichen Therapien, Geräte und Behandlungen nicht abdecken. Eine Ausnahme bildet die Kindertagesstätte „First Step Georgia", die jedoch eher auf geistige Entwicklungsstörungen spezialisiert ist. Die Betreuung eines so komplizierten Patienten übersteigt ihre Möglichkeiten. Zusammengefasst bedeutet dies, dass es keine Einrichtung gibt, in der diese Patientin ausreichend behandelt werden kann und dass es zu einer körperlichen Verschlechterung kommen kann.
II.1.2.3.2. Anfragebeantwortung vom 07.11.2022, Georgien - Unterhaltspflicht
1. Wie ist in Georgien die Unterhaltspflicht geschiedener Männer für leibliche Kinder geregelt?
Bei der Geburt eines Kindes von Eltern in nicht eingetragener Ehe ist die Feststellung der Vaterschaft des Kindes erforderlich, um unterhaltspflichtig für das Kind zu sein. Gemäß Artikel 1190 des georgischen Zivilgesetzbuchs wird die Herkunft eines Kindes von nicht verheirateten Eltern durch eine gemeinsame Erklärung der Eltern und ein Dokument festgestellt, welches die Geburt des Kindes nachweist (Geburtsurkunde). Falls es einen gemeinsamen Antrag der Eltern nicht gibt oder es unmöglich ist, diesen zu stellen, kann die Vaterschaft des Kindes durch ein Gerichtsverfahren aufgrund des Antrags eines der Elternteile, des Vormunds (Fürsorger) oder der Person festgestellt werden, die das Kind unterhält, sowie durch den Antrag des Kindes selbst, nach dem Erreichen der Volljährigkeit. Trotz der nicht eingetragenen Ehe sind gemäß Artikel 1212 des erwähnten Gesetzbuches die Eltern verpflichtet, ihre minderjährigen Kinder sowie leistungsunfähige Kinder, die Hilfe benötigen, zu unterhalten.
2. Bei Bestehen einer Unterhaltspflicht: In welchem Ausmaß ist Unterhalt zu leisten (prozentuell vom Einkommen)?
Gemäß Artikel 1214 des georgischen Zivilgesetzbuchs gilt folgende Regelung: Wenn sich die Eltern über die Höhe des Unterhalts nicht einigen können, entscheidet das Gericht über die Höhe des Unterhalts. Die Höhe des Unterhalts wird vom Gericht nach vernünftiger, gerechter Bemessung im Rahmen der für die gewöhnliche Versorgung und Erziehung des Kindes notwendigen Erfordernisse festgesetzt. Bei der Festsetzung der Höhe der Unterhaltskosten berücksichtigt das Gericht die tatsächliche Vermögenslage sowohl der Eltern als auch des Kindes. Außerdem gilt gemäß Artikel 1222 des genannten Gesetzbuchs folgendes: Wenn sich die materielle oder familiäre Situation der Eltern oder Kinder, die Unterstützung benötigen, geändert hat, nachdem das Gericht den zu leistenden Geldbetrag festgesetzt hat, der von den Eltern zugunsten ihrer erwachsenen behinderten Kinder zu zahlen ist, kann das Gericht aufgrund der Klage eines der Elternteile den festgesetzten Unterhaltsbetrag ändern.
3. Wie wird die Unterhaltspflicht bei Erwerbs- und Vermögenslosigkeit des Kindesvaters berechnet? Gibt es bei Unmöglichkeit der Unterhaltsleistung durch den Kindesvater eine staatliche Unterstützung?
Im Falle der Arbeitslosigkeit des Kindesvaters entscheidet das Gericht nach vernünftiger und gerechter Würdigung des vorliegenden Sachverhalts im Rahmen der für die normale Versorgung und Erziehung des Kindes notwendigen Erfordernisse. Kann der Kindesvater aufgrund von Arbeitslosigkeit oder fehlendem Vermögen keine Unterhaltszahlungen leisten, wird auch der Staat keine Hilfe leisten.
4. Gibt es in Georgien eine dem § 198 StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht) vergleichbare gesetzliche Regelung bzw. eine Pflicht des Kindesvaters zum Erwerb?
In Bezug auf die Verpflichtung der Unterhaltszahlung des Kindesvaters teilen wir Ihnen mit, dass das Nationale Vollstreckungsbüro des georgischen Justizministeriums die Vollstreckung der Gerichtsentscheidung über die Unterhaltszahlung durchsetzt. Kommt es weiterhin zu keiner freiwilligen Umsetzung des Gerichtsbeschlusses, beginnt die Zwangsvollstreckung. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nur im Rahmen des Vermögens, das offiziell auf den Namen des Schuldners eingetragen ist.
II.1.2.3.3. Anfragebeantwortung vom 11.11.2022; Georgien - Möglichkeit des Schulbesuchs
1. Ist für die mj. BF ein Schulbesuch in Georgien möglich? Oder gibt es in Georgien eine vergleichbare Einrichtung (Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Sonderbedarf)? Falls ja, wo befindet sich diese und hat die mj. Beschwerdeführerin (BF) sowohl Zugang (Aufnahmebedingungen) als auch die Möglichkeit (Erreichbarkeit und Finanzierbarkeit), diese zu besuchen?
Im System des Ministeriums gibt es sogenannte „Ressourcen Schulen“, welche zum Teil spezielle Bildungsprogramme für Kinder durchführen, die an Entwicklungshemmungen (Defizit an Erkenntnisfunktionen und adaptiver Handlungen), sensorischen (des Gehörs und der Sehkraft), Verhaltens und emotionale Störungen (wiederholte und nachhaltige asoziale, aggressive und ungehorsame Handlungen, wobei hier keine begleitenden Symptome eines psychotischen Zustands, Stimmungswechsels oder anderer Krankheiten der Grund sind) leiden. Die Benefiziare der Ressourcen Schulen werden mit den bildenden und erzieherischen Dienstleistungen (zur Entwicklung akademischer, funktioneller, vorberuflicher und sozialer Fähigkeiten), mit Dienstleistungen zusätzlicher Fachleute darunter z.B. die Dienstleistung eines individuellen Assistenten der Person mit speziellen Bildungsbedürfnissen (der individuelle Assistent unterstützt die Einbeziehung des Schülers/In in die Unterrichtsaktivitäten, Sozialisierung und bietet ihm/ihr die erforderliche Hilfe für ein effizientes Funktionieren im Schulraum), mit entsprechender Versorgung von Nahrung und mit dringend erforderlichen persönlichen Gegenständen versorgt.
Notfalls wird auch entsprechende Saisonbekleidung zur Verfügung gestellt. Es gibt in diesen Schulen auch die Möglichkeit einer Erstversorgung mit notwendigen Medikamenten und Erste Hilfe Leistungen.
Die erwähnten Schulen liegen in den Städten Tbilisi, Akhaltsikhe und Chiatura. Die Teilnahme am Unterricht wird vom Staat entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen finanziert.
Was die Frage des Transportservice in die Schule betrifft, werden die Schüler der öffentlichen Schule in Tbilisi durch die „Agentur für Entwicklung der Bildungs und wissenschaftlichen Infrastruktur“ (JPÖR) im Rahmen des Programms „Transport Versorgung der Schüler von öffentlichen Schulen“ versorgt. Im Bedarfsfall werden die Schüler mit Bildungsbedarf und eingeschränkten Möglichkeiten mit adaptierten Transportfahrzeugen unterstützt. Was andere georgische Regionen betrifft, sind die jeweiligen Gemeinden seit 01. Jänner 2019 im Rahmen eines Memorandums of Understanding für die Umsetzung des Programms „Transport Versorgung der Schüler der öffentlichen Schulen“ eigenverantwortlich.
Hier möchten wir auch erwähnen, dass die „inklusive Bildung“ in Georgien seit dem Jahr 2006 wahrgenommen wird. Während dieser Zeit wurden viele Änderungen zur Unterstützung der Ausbildung der Schüler mit speziellen Bildungsbedürfnissen durchgeführt, wobei der Anpassungsprozess weitergeführt wird, da eine effiziente Einbeziehung der Schüler mit multiplen Störungen für das Bildungssystem bis heute eine große Herausforderung darstellt.
Entsprechend des Mandats des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft wird in den Ressource-Schulen besonders darauf geachtet, die an die Bedürfnisse der Schüler angepassten Bildungs- und Erziehungsservices anzubieten, wobei die erwähnten Schulen keine Rehabilitations- und medizinische Services durchführen.
II.1.2.3.4. Anfragebeantwortung vom 27.04.2020; Georgien - Epilepsie, Meningitis, Hydrocephalus, Krampfanfälle, schwere Entwicklungsverzögerung
1. Sind die folgenden Medikamente / Wirkstoffe in Georgien verfügbar und wie viel kosten sie?
• Depakine 300mg (Wirkstoff: Valporinsäure / Natriumvalproat)
• Trileptal 300mg (Wirkstoff: Oxcarbazepin)
• Aktiferrin Saft (Wirkstoffe: Eisen(II)-Sulfat, D,L-Serin and Folsäure)
• Inotyol Salbe (100 g beinhalten folgende Wirkstoffe: 11 g Ichthammolum, 1 g hamamelis Flüssigextrakt, 15 g Zinkoxid, 5 g Titandioxid. Zusätzliche Inhaltsstoffe: Flüssiges Paraffin, gelbe Vaseline, Lavendelöl, gereinigtes Wasser).
• Stesolid 10 mg rektal (Wirkstoff: Diazepam)
• Buccolam 10 mg (Wirkstoff: Midazolam)
• Oleovit D3 (Wirkstoff: Colecalciferol (Vitamin D3).
2. Behandlungsmöglichkeiten und Zugänglichkeit zur Behandlung, Krankheitsbild: Epi-leptische Anfälle, St.p. Shunt OP bei Hydrocephalus, bakterielle Meningitis, Anämie, Tetra-parese, Schwere psychomotorische Entwicklungsverzögerung, Komplizierter Krampfanfall G40.9, Grenzwertig niedriges Serumcalcium, Genitalsoor, Z.n. Frühgeburt?3. Gibt es finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat durch staatliche Einrichtungen oder private karitative Organisationen für Patienten mit diesem Krankheitsbild?4. Einkommenssituation, Verdienstmöglichkeiten: Gibt es eine Art Familienbeihilfe und gibt es für Kinder mit diesem Krankheitsbild (anzunehmende Behinderung) eine erhöhte Familienbeihilfe oder sonstige staatliche Unterstützungen?
Zusammenfassung:
IOM übermittelte am 24.4.2020 folgende Antworten [Hervorhebungen in Fettschrift von der Staatendokumentation; Kursivschrift kennzeichnet die von der Staatendokumentation formulierten Fragen]:
Aufgrund der geltenden COVID-19-Einschränkungen sind die Behandlungen derzeit nicht verfügbar. Es gibt keine einzelne Einrichtung, in der alle erforderlichen Behandlungen durchgeführt werden können, so dass die Eltern das Kind in verschiedene Kliniken bzw. zu verschiedenen Ärzten bringen müssen, was angesichts der Situation des Kindes sehr schwierig sein wird, selbst wenn die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit wieder aufgehoben worden sein werden. Für einige Behandlungen ist mit Wartelisten zu rechnen, die jedoch in der Regel nicht sehr lang sind. In Folge werden Kontaktdaten einiger Einrichtungen angeführt, die jedoch auch in Summe nicht ausreichend sind, um alle erforderlichen Behandlungen durchzuführen.
Eine Palliativbehandlung für Kinder ist in Georgien nicht verfügbar.
Die Angabe der Kosten für die Behandlung kann erst erfolgen, wenn ein Arzt über das Behandlungsverfahren in Georgien entscheidet. Auch Fahrtkosten müssen dabei berücksichtigt werden.
Der Quelle können die Preise für die Medikamente entnommen werden. Von den angefragten Medikamenten wird nur Aktiferrin-Saft als nicht verfügbar angegeben, jedoch gibt IOM an, dass es zahlreiche alternative Medikamente für die Behandlung von Eisenmangel gibt.
Das Kind kann für einen Behindertenstatus qualifiziert sein. Es gibt eine staatliche Rente für Behinderte (Sozialhilfepaket), die von einer Kommission nach Überprüfung des Status gewährt wird. Zur Zeit ist das Überprüfungsverfahren bis auf weiteres ausgesetzt. Das Programm sieht acht Rehabilitationskurse (à zehn Tage) im Jahr vor. Ein Teil der Behandlung wird von der staatlichen Krankenversicherung übernommen, hauptsächlich im Zusammenhang mit Physiotherapie und Epilepsie, aber Verfahren, die zu Hause durchgeführt werden müssen, muss die Familie selbst finanzieren. Nicht alle Medikamente werden von der staatlichen Versicherung übernommen. Es gibt keine privaten Einrichtungen (NGOs), die Unterstützungen vergeben.
Je nach Zuerkennung der Stufe des Behindertenstatus würde die Familie als staatliche Rente für Behinderte 100 bis 220 Georgische Lari (GEL; ca. 29 bis 64 Euro) monatlich erhalten.
5. Die Mutter der Partei ist ausgebildete Stylistin, der Stiefvater war zuletzt als Marketing Manager tätig. Bei beiden ist keine abgeschlossene Berufsausbildung anzunehmen, sodass die Einkommensmöglichkeiten für Anlernkräfte bzw. Hilfsarbeitertätigkeiten zu recherchieren wären - beide sind ohne Einschränkungen arbeitsfähig.
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen sind Informationen zu Durchschnittsgehalt, Lebenshaltungskosten, sowie Beispiele für Monatsgehälter unterschiedlicher Berufsgruppen zu entnehmen. Jedoch gibt IOM an, dass derzeit wegen COVID-19 zahlreiche Wirtschaftsbetriebe geschlossen sind und es nicht bekannt ist, wann sich die Situation wieder normalisieren wird.
IOM übermittelte am 24.4.2020 folgende Antworten [Hervorhebungen in Fettschrift von der Staatendokumentation; Kursivschrift kennzeichnet die von der Staatendokumentation formulierten Fragen]:
Der Durchschnittsgehalt (Zahlen aus 2018) beträgt ca. 1.070 GEL (ca. 310 Euro), bei Stylisten beträgt der Durchschnittsgehalt ca. 830 GEL (ca. 240 Euro, abhängig von der Auftragslage). Jedoch ist derzeit wegen COVID-19 alles außer Lebensmittelgeschäften, Apotheken und Banken geschlossen und es ist nicht bekannt, wie sich die Situation entwickeln wird und wann sie sich wieder normalisieren wird.
II.1.2.4. Covid-19 Georgien
Covid-19 ist in Georgien weit verbreitet und in allen Regionen präsent (USEMB 17.3.2022). Es gilt eine allgemeine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, im Freien und in Personentransportmitteln (AA 3.3.2022; vgl. StopCoV.ge o.D.). Bei Verstößen droht ein Bußgeld (AA 3.3.2022). Das Nicht-Tragen der Gesichtsmaske zieht eine Geldstrafe von 20 GEL (georgische Lari) [ca. EUR 6] nach sich. Wiederholungstäter werden mit Geldstrafen von 40 GEL [ca. EUR 11] belangt (USEMB 17.3.2022). Darüber hinaus existieren allgemeine Hygieneempfehlungen wie regelmäßiges Händewaschen, Vermeiden von Gesichtsberührungen etc. (AA 3.3.2022). Es müssen keine Temperaturmessungen mehr durchgeführt werden (StopCoV.ge o.D.).
Es existiert ein nationaler Impfplan (Provax.ge o.D.). Folgende Impfstoffe werden in Georgien verwendet: Pfizer, AstraZeneca, SinoVac und Sinopharm (USEMB 17.3.2022). Insgesamt wurden bislang 2.839.891 Personen geimpft. Die Tagesimpfrate liegt bei 1.395 (StopCoV.ge 18.3.2022). Mindestens eine Impfdosis erhielten bisher 1.355.347 Personen. Als vollständig geimpft gelten 1.253.112 Personen (DataCov.moh.gov.ge 18.3.2022). Die Impfskepsis in Georgien ist groß (Eurasianet 8.2.2022). Bislang wurden insgesamt 16.345.026 Tests durchgeführt. Von insgesamt 1.819 verfügbaren Krankenhausbetten sind derzeit 1.032 Betten belegt, wovon 249 Betten von Intensivpflegepatienten in Anspruch genommen werden (DataCov.moh.gov.ge 18.3.2022).
Das Abhalten von Konferenzen, Seminaren und Bildungsveranstaltungen ist seit 15.3.2022 ohne Beschränkungen erlaubt. Gastronomiebetriebe dürfen ihre maximale Besucherkapazität ausschöpfen, jedoch gelten Distanzregelungen (StopCoV.ge o.D.; vgl. civil.ge 22.2.2022). In Cafés und Restaurants dürfen 10 Personen und in offenen Bereichen bis zu 15 Personen an einem Tisch sitzen (WKO 14.3.2022). Auch in Bezug auf Hochzeiten, Beerdigungen usw. sind Abstandsregelungen in Kraft (StopCoV.ge o.D.). Um öffentliche Einrichtungen wie Restaurants, Kinos oder Fitnesscenter betreten zu dürfen, ist die Vorlage des sogenannten Grünen Passes (Impf-/Genesungsnachweis) nicht mehr obligatorisch (Eurasianet 8.2.2022; vgl. StopCov.ge o.D.). Für Reisezwecke soll der Grüne Pass weiterhin verwendet werden (WKO 14.3.2022).
Fluglinien fliegen Georgien mit reduziertem Flugplan an (AA 3.3.2022). Der öffentliche städtische Verkehr funktioniert ohne Einschränkungen (WKO 14.3.2022).
Die uneingeschränkte Einreise ist für Personen möglich, welche vollständig geimpft sind und einen entsprechenden Nachweis vorlegen können. Personen, die bereits an Covid erkrankt waren und über einen entsprechenden Nachweis verfügen, benötigen für die Einreise nur eine Covid-19-Impfung. Ungeimpfte müssen bei der Einreise einen negativen PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) vorweisen. Kinder unter 10 Jahren müssen keinen Covid-Nachweis vorlegen (WKO 14.3.2022).
Derzeit gelten keine pandemiebedingten Einreisebeschränkungen (www.bmeia.gv.at ; 23.03.2023).
II.1.2.5. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.
II.1.3. Zur Rückkehrsituation der BF
Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der BF nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Es wird festgestellt, dass den BF im Rückkehrfall keine lebens- bzw. existenzbedrohende Notlage droht. Den BF ist eine Rückkehr in ihre Herkunftsregion zum Entscheidungszeitpunkt möglich und zumutbar.
Festgestellt wird zudem, dass der Grund, der zur vorübergehenden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung, nämlich die Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie, nicht mehr vorliegen.
II. 2. Beweiswürdigung
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den Inhalt der übermittelten Verwaltungsakte der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerden der Gerichtsakte und durch die Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage sowie den Beschwerdeschreiben der BF und deren Aussagen in den hg. mündlichen Verhandlungen fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der BF ergeben sich aus ihren in diesen Punkten nicht widerlegten Angaben, ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den vorgelegten Identitätsdokumenten. Schon das BFA stellte die Identitäten der BF fest und es besteht für den erkennenden Richter kein Grund, daran zu zweifeln.
Die Feststellungen hinsichtlich ihrer Asylantragsstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus den Angaben der BF.
Die Feststellungen zur Herkunftsregion der BF, ihrer Volksgruppe, ihrer Religionszugehörigkeit, ihren Ausbildungen und Berufsausübungen sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen im Herkunftsland und in Österreich konnten anhand der Angaben der BF im gesamten Verfahren und anhand der Verwaltungsakten getroffen werden.
Dass die BF1 - B3 gesund sind, ergibt sich aus deren Angaben in den hg. mündlichen Verhandlungen. Zwar ist den Feststellungen im angefochtenen Bescheid (noch) zu entnehmen, dass der BF1 an Hepatitis C litt, doch bestätigte der BF in den hg. durchgeführten Beschwerdeverhandlungen, gesund und arbeitsfähig zu sein (Verhandlungsschrift [VHS] I. vom 26.04.2022, S 4 und VHS II. vom 14.12.2022, S 5, 6 und 7).
Zum Gesundheitszustand der BF2 traf das BFA die Feststellung, dass diese an einem Polypen in der Gebärmutter leide, dazu jedoch keine medizinischen Befunde vorgelegt habe, und einem psychiatrischen Befundbericht zufolge an ängst. depressiver Anpassungsstörung und Insomnie leide. In den hg. Beschwerdeverhandlungen führte die BF2 dazu aus, dass sie nunmehr gesund sei, derzeit keine Medikamente nehme und auch in keiner ärztlichen Behandlung stehe. Sie nehme nur fallweise ein Medikament ein, wenn sie Schmerzen habe oder nicht einschlafen könne (VHS I, S 6; VHS II, S 10).
Der Schulbesuch der BF3 - BF4 ergibt sich aus den vorgelegten Schulbesuchsbestätigungen (OZ 31 zu BF1).
Die schwere Erkrankung der BF4 sowie deren Betreuungs- und Behandlungsbedürftigkeit konnte aufgrund des vorgelegten Konvoluts an Befunden und Arztbriefen, insbesondere den zuletzt in der Verhandlung am 14.12.2022 vorgelegten aktuellen Arzt- bzw. Entlassungsbriefen (OZ 29 zu BF1) zweifelsfrei festgestellt werden. Dass die BF4 transport- und reisefähig ist, ergibt sich zunächst daraus, dass die Erkrankung der BF4 bereits im Herkunftsland bestanden hat und es ihren Eltern dennoch möglich war, mit der BF4 nach Österreich zu reisen, um hier den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, den sie dem Grunde nach auch mit der Erkrankung bzw. Behandlungsbedürftigkeit der BF4 begründeten.
Zur Behandlungsmöglichkeit der BF4 in Georgien ist wie folgt auszuführen:
Zunächst ist festzuhalten, dass es der BF4 als georgischer Staatsangehörigen – den Länderfeststellungen zufolge – nach Registrierung möglich ist, Leistungen aus der Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen, da georgische Staatsbürger automatisch krankenversichert sind. Auch ist darauf zu verweisen, dass die Erkrankung der BF4 grundsätzlich in Georgien behandelbar ist und sie auch bis zu ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsland behandelt wurde; dies wurde auch von den BF1 - BF2 im Laufe des Verfahrens bestätigt. Der erkennende Richter verkennt nicht, dass die Behandlung der BF4 allenfalls nicht im gleichen Ausmaß wie in Österreich möglich sein wird und es zu einer körperlichen Verschlechterung kommen kann (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.08.2020), doch ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass im Fall der BF4 zwar das Risiko bestehen mag, dass diese nicht mehr in der Lage sein könnte, auf ihrem Höchstniveau zu funktionieren, doch ist – so bedauerlich dieser Umstand auch sein mag – dennoch nicht von „außergewöhnlichen Umständen“, die zu einer Verletzung des Art 3 EMRK führen würden, auszugehen. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Soweit die BF1 - BF2 in der hg. Beschwerdeverhandlung am 14.12.2022 erstmals vorbrachten, dass die XXXX -Klinik, in der die BF4 bis zu ihrer Ausreise behandelt wurde, wegen schlechter hygienischer Maßnahmen zur Zeit geschlossen sei, da viele Kinder falsch behandelt worden und gestorben seien (VHS II, S 9, 15), so ist einerseits darauf zu verweisen, dass eine Internetsuche des erkennenden Richters ergab, dass diese Klinik offenbar nach wie vor geöffnet ist, von „Evex-hospitals“ betrieben wird (https://evexhospitals.ge ) und die letzte Rezension vor einem Monat abgegeben wurde, doch ist dies insofern nicht von entscheidungsrelevanter Bedeutung, zumal die behauptete Schließung dieser Klinik aufgrund hygienischer Missstände ja nur für das Funktionieren des georgischen Gesundheitssystems sprechen würde.
In Hinblick auf die spezielle Erkrankung der BF4, der von ihr benötigten Medikamente und deren Verfügbarkeit in Georgien sowie der Einkommenssituation bzw. Verdienstmöglichkeiten ihrer Eltern und allfälliger staatlicher Unterstützungsleistungen wurde vom BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation gerichtet. Der Anfragebeantwortung vom 27.04.2020 zufolge wurde eingangs auf die zu diesem Zeitpunkt geltenden COVID-Einschränkungen verwiesen, doch sind diese zwischenzeitig weitgehend – mit Ausnahme der Maskenpflicht in medizinischen Einrichtungen – aufgehoben (www.bmeia.gv.at ). Auch den aktuellen Länderfeststellungen (vgl. Punkt II.1.2.) zufolge findet das öffentliche Leben wieder weitgehend ohne Einschränkungen statt, wenn auch noch Distanzregelungen gelten. Der öffentliche städtische Verkehr funktioniert ohne Einschränkungen.
Darüber hinaus ist dieser Anfragebeantwortung zu entnehmen, dass die von der BF4 benötigten Medikamente in Georgien – mit Ausnahme des Aktiferrin-Saftes, für den es jedoch zahlreiche alternative Medikamente gibt – verfügbar sind. Zudem könne die BF4 aufgrund ihrer Einschränkungen für einen Behindertenstatus qualifiziert sein und – nach Überprüfung durch eine Kommission – eine staatliche Rente erhalten. Auch sollte es – nach Ende der covidbedingten Einschränkungen – beiden Elternteilen aufgrund ihrer Ausbildung und Qualifikation möglich sein, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und ein Durchschnittsgehalt zu erwirtschaften, wobei der erkennende Richter nicht verkennt, dass wechselweise nur einer der beiden Elternteile erwerbstätig wird sein können, um die Betreuung der BF4 sicherzustellen.
Zur Leistbarkeit der Behandlung der BF4 ist – neben der Erwerbsmöglichkeit für die BF1 und/oder BF2 – auch auf die Möglichkeit zu verweisen, für Behandlungskosten, welche von Patienten selbst getragen werden müssen, bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz anzusuchen.
Zudem bestätigte die BF2 selbst, im Herkunftsland Sozialhilfe für ihr Kind erhalten zu haben (VHS I, S 10).
Vollständigkeitshalber wird ergänzend auch auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.11.2022 verwiesen, wonach auch in Georgien eine Unterhaltspflicht des leiblichen Vaters der minderjährigen BF3 – BF4 besteht. Die BF2 begründete ursprünglich, dass der leibliche Vater keine Unterhaltszahlungen geleistet hätte, da sie nie offiziell verheiratet gewesen seien (VHS I, S 10), doch ist auch bei nicht eingetragener Ehe die Feststellung der Vaterschaft des Kindes durch eine gemeinsame Erklärung der Eltern in der Geburtsurkunde erforderlich, andernfalls eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft des Kindes möglich wäre. Der erkennende Richter geht daher mangels anderslautendem Vorbringen davon aus, dass – auch bei nicht offizieller Ehe – die Vaterschaft des leiblichen Vaters der BF3 - BF4 geklärt ist, dieser in der Geburtsurkunde der Kinder eingetragen ist und daher grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet wäre, wenngleich es der Wahrheit entsprechen mag, dass dieser bislang noch keinen Unterhalt geleistet hat. Soweit die BF1 – BF2 nunmehr vorbringen, dass der leibliche Vater Mönch geworden sei und nicht in der Lage sei, Unterhalt zu leisten, ist anzumerken, dass die BF2 bislang behauptet hat, keinen Kontakt zum leiblichen Vater der Kinder zu haben; woher diese Information stammt und ob diese auch der Wahrheit entspricht, ist unklar. Fakt ist jedoch, dass die BF2 bislang nichts unternommen hat, um vom leiblichen Vater überhaupt eine solche Unterhaltsleistung einzufordern (VHS II, S 12).
Festzuhalten ist weiters, dass die BF1 - BF2 nach ihrer Rückkehr aus Israel keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sind und die BF2 auch die Möglichkeit gehabt hätte, ihre Eigentumswohnung zu vermieten, da diese seit Jahren leer steht.
Den Angaben der BF2 zufolge wurden die Kinder der BF2 während ihrer Erwerbstätigkeit in Israel (in der Dauer von über 2 Jahren) von ihrer Mutter betreut, auch die BF4 (VHS I, Seite 10,11).
Es ist daher davon auszugehen, dass eine Behandlung der BF4 in Georgien gewährleistet ist und es den BF1 – BF2 möglich ist, für die Behandlung der BF4 – bei Ausschöpfen aller ihnen zu Verfügung stehenden Möglichkeiten – aufzukommen, wenngleich unter größeren Anstrengungen als in Österreich.
Zur Möglichkeit eines weiterführenden Schulbesuchs der BF4 ist auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.11.2022 zu verweisen, worin auf die Einrichtung sogenannter „Ressourcen-Schulen“ verwiesen wurde. Soweit der Rechtsvertreter der BF in der hg. Beschwerdeverhandlung diese Einrichtung zwar positiv würdigte, doch bezweifelte, dass die Umsetzung bis dato in hinreichender Weise vollzogen wurde, zumal die Einbeziehung von Schülern mit multiplen Störungen in den schulischen Unterreicht eine große Herausforderung darstelle, ist festzuhalten, dass dies nicht nur in Georgien der Fall ist, sondern ist man mit Kindern mit multiplen Störungen generell in einer schwierigen Lebenssituation und ist man mit Herausforderungen sowohl im privaten als auch im schulischen Bereich konfrontiert. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die „inklusive Bildung“ in Georgien seit dem Jahr 2006 wahrgenommen wird und ein laufender Anpassungsprozess geführt wird. Auch ist dieser Anfragebeantwortung zu entnehmen, dass die Schüler*innen mit Bildungsbedarf und eingeschränkten Möglichkeiten mit adaptierten Transportfahrzeugen unterstützt werden; es wird daher an den BF1 – BF2 liegen, sich in Georgien an die zuständigen Stellen zu wenden, um der BF4 einen Schulbesuch zu ermöglichen und die dafür notwendige Unterstützung zu beantragen.
Die Feststellung, dass die BF1 in Besitz einer Eigentumswohnung in XXXX ist, ergibt sich aus den Angaben der BF1 - BF2 im hg. Verfahren in Zusammenschau mit der durchgeführten Erhebung vor Ort durch einen Verbindungsbeamten. Die BF1 - BF2 sind diesen Erhebungen auch nicht entgegengetreten, sondern gaben dazu – widersprüchlich und tatsachenwidrig – an, dass dieses Haus keinen Lift bzw. einen nicht funktionierenden Lift habe (VHS I Seite 24 – kein Lift; OZ 16 – Lift defekt und unbenutzbar, aus sowjetischen Zeiten stammend; VHS II, Seite 10 – Lift vorhanden, funktioniert im 2. Stock nicht, alter Aufzug aus den kommunistischen Zeiten). Der Erhebung zufolge verfügt dieses Haus über einen Lift, der auch funktioniert, allerdings ist die Tür des Liftes in einer Breite ausgeführt, die eine Benützung durch einen Erwachsenenrollstuhl möglicherweise nicht mehr gestatten wird. In diesem Zusammenhang ist aber auch festzuhalten, dass die BF4 zur hg. Beschwerdeverhandlung ohne Rollstuhl am 14.12.2022 mitgebracht wurde, da dieser nicht ins Auto gepasst habe (VHS II, S 14), sodass davon auszugehen ist, dass es den BF1 – BF2 auch möglich sein sollte, mit der BF4 den Lift ohne Rollstuhl zu benützen; ein Tragen der BF4 in den 2. Stock wird nicht zwingend erforderlich sein. Wenn die BF in ihrer Eingabe vom 27.04.2022 (OZ 16) ausführen, dass dieser Lift noch aus sowjetischen Zeiten stamme, so ist das jedenfalls zweifelhaft. Den vom VB angefertigten Fotos ist zu entnehmen, dass der Lift eher neueren Datums sein dürfte.
Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen der BF1 - BF2 beruhen auf den Angaben der BF1 - BF2 in den hg. Beschwerdeverhandlungen. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu betonen, dass die BF1 - BF2 sich seit Mitte 2019, somit seit 3 Jahren und 9 Monaten, in Österreich aufhalten, und dennoch bislang keinen Nachweis über eine abgelegte Deutschprüfung erbringen konnten. Zwar ist den BF1 - BF2 zuzugestehen, dass sie durch die erforderliche Betreuung der BF4 zeitlich eingeschränkt sein mögen, doch hätte es für die Eltern der BF4 zumindest abwechselnd möglich gewesen sein müssen, Zeit für ein Deutschstudium aufzubringen. Zu seinen Deutschkenntnissen befragt gab der BF1 an, er müsse fast die ganze Zeit zu Hause sein, da die BF4 bereits um 11.30 Uhr von der Schule nach Hause gebracht werde und die BF2 einen Deutschkurs mache. Die BF2 gab zu ihren Deutschkenntnissen befragt an, einen Deutschkurs A1/A2 gemacht zu haben, einen Nachweis dafür erbrachte sie jedoch nicht und auch eine Prüfung absolvierte sie bislang nicht. Als Nachweis wurde dem erkennenden Gericht lediglich eine Teilnahmebestätigung für einen Alphabetisierungskurs der BF2 vorgelegt, der eine Kursdauer von 08.09.2021 - 17.12.2021, 2x wöchentlich, 4 UE/Woche sowie eine nur 20 %-ige Anwesenheit der BF2 zu entnehmen ist (Beilage zur VHS I.). Dass der BF1 wegen der häufigen Abwesenheit der BF2 immer zu Hause habe sein müssen und keine Zeit für einen Deutschkurs habe aufbringen können, erweist sich in Anbetracht der nur 20%igen Kursteilnahme der BF2 daher als nicht nachvollziehbar.
Der erkennende Richter konnte sich in den hg. Beschwerdeverhandlungen einen Eindruck von den nur rudimentären Deutschkenntnissen der BF1 – BF2 verschaffen und dass diese wohl nicht in der Lage sind, sich im Alltag zu verständigen. Die Deutschkenntnisse der BF1 - BF2 sind in Anbetracht der über dreijährigen Aufenthaltsdauer jedenfalls als unterdurchschnittlich anzusehen und haben sich in der Zeit zwischen den beiden Verhandlungsterminen auch nicht verbessert.
Beim BF3 ist in Anbetracht seines Schulbesuchs von altersadäquaten Deutschkenntnissen unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer in Österreich auszugehen.
Dass die BF während ihres gesamten Aufenthaltes in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, ist dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes zu entnehmen.
Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF1 - BF3 sowie zum Umstand, dass ein gegen den BF1 geführtes Strafverfahren wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften mit richterlichem Beschluss für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt wurde, ergeben sich aus den im Akt einliegenden Auszügen (Strafregister), dem Abtretungsbericht der LPD XXXX vom 22.08.2019 und dem Beschluss des BG XXXX vom 13.08.2020, Zl XXXX .
II.2.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsland
Zunächst ist festzuhalten, dass die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status von Asylberechtigten gem. § 3 AsylG rechtskräftig negativ entschieden wurden.
II.2.3.1. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, die einer Analyse der Staatendokumentation entstammen, sowie aus den vom BFA eingeholten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation (vom 07.11.2022 zur Unterhaltspflicht in Georgien; vom 11.11.2022 zur Möglichkeit des Schulbesuchs für die BF4; vom 27.04.2020 zur Behandlungsmöglichkeit, Verfügbarkeit von Medikamenten, staatlichen Unterstützungsleistungen und Verdienstmöglichkeiten) und der Erhebung durch einen Verbindungsbeamten.
Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen – sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges – handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).
Die vom BVwG herangezogenen Erkenntnisquellen wurden den BF zur Kenntnis gebracht. Die BF traten weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung den Quellen und/oder den getroffenen Aussagen substantiiert entgegen. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist (vgl. Punkt II.3.1.4. und Unterpunkte).
II.2.3.2. Die Feststellungen zur medizinischen Versorgung konnten anhand der entsprechenden Abschnitte der Länderfeststellungen sowie der eingeholten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation getroffen werden und wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt II.2.2. verwiesen, wonach eine medizinische Behandlung der BF4 in Georgien gegeben und für die Familie – allenfalls mit staatlicher Unterstützung – leistbar ist und die BF4 bis zu ihrer Ausreise in Georgien auch medizinisch behandelt worden ist.
II.2.3.3. Die Feststellungen zur (aktuellen) Lage in Bezug auf das Coronaviurs COVID-19 ergeben sich aus dem aktualisierten Länderinformationsblatt in Zusammenschau mit den Informationen des Bundesministeriums für Europäische und internationale Angelegenheiten (www.bmeia.at ).
II.2.4. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates bzw. zur Rückkehrsituation der BF
Die BF machten – nach rechtskräftiger Abweisung ihres Asylantrages hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 AsylG – als Grund für ihre Asylantragstellung übereinstimmend und glaubhaft geltend, sie hätten ihr Herkunftsland wegen der Erkrankung der BF4 verlassen, um ihr in Österreich eine bessere Behandlung zukommen zu lassen.
In Hinblick auf eine Asylantragstellung zur Erlangung eines Aufenthaltsstatus bzw. zum Erhalt einer medizinischen Behandlung wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.1. Familienverfahren, Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaat
II.3.1.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; […]
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. […]
Die Beschwerdeführer sind Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005; es liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.
II.3.1.2. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
II.3.1.3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
II.3.1.4. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sichere Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 Z 13 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt Georgien als sicherer Herkunftsstaat.
II.3.1.4.1. Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verschiedene Informationsquellen, insbesondere Informationen anderer Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen.
Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.
Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch
a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;
b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;
c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;
d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.
Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt:
„1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung
a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.“
Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftsstaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt, bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).
Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt in Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt – anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) – keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.
Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gericht entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen.
Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der BF ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Georgien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. „Dublinstaaten“] zu werten sind, auseinandersetzten).
II.3.1.4.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung ein umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Georgien verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes angeführten und die im Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.
Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für das BFA bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der BF ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Georgiens spricht und dem BFA bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens des BFA jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen der BF war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die die Antragsteller gar nicht behauptet haben (vgl. Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der BF hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre.
II.3.2. Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
II.3.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:
„§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. …,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 … zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
…“
Art. 2 EMRK lautet:
„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. (2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
…
Art. 3 EMRK lautet:„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
II.3.2.2. Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in ihre Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Art. 2 oder 3 EMRK bedeuten würde oder für sie eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Georgien mit sich bringen würde.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, mit weiteren Nachweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236 mwN).
Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. etwa VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016, mwN).
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 5. September 2013, I. gg. Schweden, Nr. 61204/09). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff). (VwGH 21.02.2017, Ra 2017/18/0008 mHa VwGH 21.02.2017, Ro 2016/18/0005).
Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung oder Fehlen einer Lebensgrundlage, die die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz – bezogen auf den Einzelfall – deckt) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (VwGH 17.11.2005, 2005/21/0058; VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).
Solche außergewöhnlichen Umstände liegen vor, wenn ein Fremder bei einer Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, da eine tödliche Erkrankung in der Endphase vorliegt, im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar ist und zudem Grundbedürfnisse mangels Angehöriger nicht gesichert sind. Außergewöhnliche Umstände liegen auch dann vor, wenn anzunehmen ist, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 25.09.2019, Ra 2018/19/0585; VwGH vom 18.10.2018, Ra 2018/19/0139; EGMR vom 13.12.2016, P./Belgien, 41738/10).
Der Verwaltungsgerichtshof hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).
Der Status einer subsidiär Schutzberechtigten ist – entgegen dem auf den ersten Blick weitreichenden Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 – nicht dazu bestimmt, internationalen Schutz wegen eines bloß vorübergehenden Abschiebungshindernisses zu gewähren. Dass der Gesetzgeber dies nicht beabsichtigt hat, lässt sich schon daraus erkennen, dass er für Fälle, in denen die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 MRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, in § 10 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung bis zum FNG 2014, BGBl I Nr. 87/2012, einen Durchführungsaufschub, nicht aber die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vorgesehen hat. In den Gesetzesmaterialien wurde als Beispiel für einen Anwendungsfall des § 10 Abs. 3 AsylG 2005 (in der damaligen Fassung) ausdrücklich auf die "fortgeschrittene Schwangerschaft" einer Asylwerberin Bezug genommen (RV 952 BlgNR 22. GP , S. 39). Mit dem FNG 2014 wurde der soeben angesprochene Durchführungsaufschub nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 zwar beseitigt. Dass anstelle dessen bei bloß vorübergehenden Abschiebungshindernissen nunmehr die Gewährung von subsidiärem Schutz erfolgen soll, ergibt sich aus der gesetzlichen Änderung aber nicht. Vorübergehende Abschiebungshindernisse (auch aus Gründen des Art. 3 MRK) führen nach den Intentionen des Gesetzes zu einer bloßen Duldung im Bundesgebiet (vgl. § 46a Abs. 1 Z 1 und Abs. 1c FrPolG 2005). Subsidiärer Schutz kommt deshalb weiterhin nicht in Betracht. (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146).
II.3.2.3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Wie sich aus der rechtskräftigen Abweisung hinsichtlich des Status von Asylberechtigten gem. § 3 AsylG ergibt, ist es im gegenständlichen Fall den BF nicht gelungen, eine individuelle, GFK-relevante Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.
Dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnten, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf Georgien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Da sich der Herkunftsstaat der BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen – zur pflege- und behandlungsbedürftigen Erkrankung der BF4 siehe nachfolgende Ausführungen – ebenfalls nicht festgestellt werden.
Es kann auch nicht erkannt werden, dass den BF im Falle einer Rückkehr nach Georgien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
Zur individuellen Versorgungssituation der BF wird weiters festgestellt, dass diese in Georgien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen.
So war es den BF1 - BF2 bis zu ihrer Ausreise nach Israel möglich, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften und für die Behandlung und Betreuung der BF4 zu sorgen. Zwar gaben die BF1 – BF2 an, das Gehalt des BF1 habe für die Behandlung der Tochter nicht ausgereicht (VHS II, S 15), doch ist diese Aussage aus mehreren Gründen zu relativieren. So kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die BF2 es bisher überhaupt unterlassen hat, Unterhaltszahlungen vom leiblichen Vater einzufordern (VHS II, S 12) und darüber hinaus es laut Anfragebeantwortung vom 27.04.2020 die Möglichkeit gibt, eine staatliche Rente für die BF4 zu beantragen. Auch gibt es die Möglichkeit eines Kostenersatzes für Behandlungskosten und haben die BF bereits vor ihrer Ausreise Sozialhilfe vom georgischen Staat erhalten. Die BF1 – BF2 haben ihre Möglichkeiten der Finanzierung der Behandlungskosten ihrer Tochter im Herkunftsland jedenfalls nicht ausgeschöpft (vgl. Punkt II.2.2.), sondern diese Kosten durch ihre „Flucht“ dem Staat Österreich übertragen. Auch war es den BF1 - BF2 – trotz finanzieller Aufwendungen für die BF4 – möglich, sich im Herkunftsstaat eine Eigentumswohnung anzuschaffen und diese leerstehen zu lassen, was wiederum den Schluss zulässt, dass die BF1- BF2 ihre finanzielle Situation im Herkunftsland schlechter darzustellen versuchen, als dies tatsächlich der Fall war. Darüber hinaus verfügen die BF1 - BF2 über Schulbildung sowie Berufserfahrung. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die BF1 - BF2 nicht wie bisher einer Erwerbstätigkeit nachgehen und für die Familie sorgen können sollten. Die Erklärung des BF1, in seinem Alter finde man nicht mehr so leicht einen Job und würde man den Jungen den Vorzug geben (VHS II, S 8) kann jedenfalls nicht gefolgt werden, zumal sich der BF1 im Alter von knapp XXXX Jahren in den leistungsfähigsten Jahren befindet. Auch gab die BF2 in der hg. Beschwerdeverhandlung an, dass sie es für möglich erachte, dass insbesondere der BF1 wiederum am Arbeitsmarkt Fuß fassen könne; und dass das nicht das Problem sei; das Problem sei einzig und allein die Krankheit der Tochter und die Ärzte dort (VHS II, S 13).
Weiters ist durch den Besitz der Eigentumswohnung die Wohnsituation geklärt, auch wenn die Wohnung noch renovierungsbedürftig ist und der Lift für die BF4 möglicherweise in Zukunft nur ohne Rollstuhl benützbar sein wird. Dass die BF4 aber jedes Mal in den zweiten Stock getragen werden müsste (VHS II, S 16), ist in Anbetracht des funktionierenden Lifts jedenfalls unrichtig, und ist in diesem Zusammenhang wiederum festzuhalten, dass die BF4 auch zur hg. Beschwerdeverhandlung ohne Rollstuhl gebracht wurde und ein zur Verfügung gestellter Bürosessel mit Rollen für deren Verbringung in den Verhandlungssaal ausreichend war und kein Problem darstellte.
Dem Vorbringen der BF1 - BF2 sind demnach keine Gründe zu entnehmen, warum ihnen bei einer Rückkehr nach Georgien die notwendigste Lebensgrundlage entzogen werden würde und sie in eine existenzielle Notlage geraten sollten, insbesondere in Anbetracht der Ausbildung und Berufserfahrung der BF1 - BF2 und der geklärten Wohnsituation. Selbst wenn die BF die Eigentumswohnung nicht für ihre Wohnbedürfnisse geeignet befinden würden, haben sie die Möglichkeit, diese zu veräußern oder zu vermieten.
Darüber hinaus verfügen die BF im Herkunftsstaat über Familienangehörige und können sie auch Unterstützung durch ihre Familie erwarten.
Die minderjährigen BF3 - BF4 sind auch in Österreich auf die Obsorge durch ihre Eltern angewiesen und wird dies ebenso im Heimatland der Fall sein. Ein Schulbesuch ist beiden minderjährigen BF möglich, auch der BF4 (vgl. Anfragebeantwortung vom 11.11.2022). Mag zwar eine derartige „Ressourcen-Schule“ nicht in XXXX vorhanden sein, so gibt es dennoch im Bedarfsfall für Schüler mit Bildungsbedarf die Unterstützung mit Transportfahrzeugen und war es im Übrigen eine Entscheidung der BF1 – BF2, sich in XXXX eine Eigentumswohnung anzuschaffen. Es steht ihnen aber frei, diesen Wohnraum wiederum zu veräußern und sich – gegebenenfalls auch zur Miete – in Tiflis anzusiedeln. Außerdem können die BF auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen und so zumindest übergangsweise das Auslangen finden. Deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass sie bereits unmittelbar nach ihrer Rückkehr und noch bevor sie in der Lage wären, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende beziehungsweise wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnten.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die BF im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
Es ist daher davon auszugehen, dass die BF nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb diesbezüglich die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheidet.
Hinsichtlich der pflege- und behandlungsbedürftigen Erkrankung der BF4 ist wie folgt auszuführen:
Zunächst ist im Zusammenhang mit der Erkrankungen der BF4 auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Im gegenständlichen Fall sind in Georgien sowohl die von der BF4 notwendige ärztliche Behandlung als auch die benötigten Medikamente verfügbar und wurde die BF4 bis zu ihrem XXXX . Lebensjahr im Herkunftsland ausreichend medizinisch versorgt. Für ihre Pflege kam sowohl im Herkunftsland als auch während ihres Aufenthalts in Österreich die BF2 mit Unterstützung des BF1 auf, wobei sie im Herkunftsland auch noch Unterstützung durch ihre Verwandten erhielt. Es ist daher davon auszugehen, dass im Fall der Rückkehr sowohl der Behandlungs- als auch der Pflegebedarf der BF4 weiterhin ausreichend gedeckt sein wird.
Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass die BF4 zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht transport- oder reisefähig wäre. Die vom BFA getroffene vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung war einzig und allein den Einschränkungen der Covid-19-Pandemie geschuldet, nicht aber dem Krankheitsbild der BF4.
Auch vor dem Hintergrund der strengen Judikatur des EGMR kann nicht erkannt werden, dass eine Rückkehr der BF4 eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellt. Ausgehend von den Länderfeststellungen und dem Vorbringen der BF liegen letztlich auch keine Hinweise dafür vor, dass die BF4 nach ihrer Rückkehr keinen Zugang zu adäquaten herkunftsstaatlichen Gesundheitsleistungen hätte.
Den getroffenen Länderfeststellungen zufolge ist in Georgien eine medizinische Grundversorgung jedenfalls gewährleistet und können nahezu alle Erkrankungen behandelt werden. Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, wenn auch mit unterschiedlicher Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und weitgehend moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung (AA 17.11.2020). Es sind auch ausreichend Ärzte vorhanden. Die Grundversorgung mit Medikamenten ist sichergestellt und sind insbesondere die von der BF4 benötigten Medikamente verfügbar (Anfragebeantwortung vom 27.04.2020). Eine Einschränkung der Behandlung der BF4 wurde nur in Hinblick auf die zum Anfragezeitpunkt herrschende Corona-Pandemie angeführt, doch hat sich die diesbezügliche Situation wieder normalisiert und ist auch den öffentlich zugänglichen Informationen des BMEIA zu entnehmen, dass das öffentliche Leben wieder weitgehend ohne Einschränkungen stattfindet.
Der Status einer subsidiär Schutzberechtigten ist – entgegen dem auf den ersten Blick weitreichenden Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 – nicht dazu bestimmt, internationalen Schutz wegen eines bloß vorübergehenden Abschiebungshindernisses zu gewähren. Dass anstelle eines bloß vorübergehenden – wenn auch längerfristigen – Abschiebungshindernisses nunmehr die Gewährung von subsidiärem Schutz erfolgen soll, entspricht nicht der Intention des Gesetzgebers (vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146).
Da im vorliegenden Fall – nach Beendigung der pandemiebedingten Einschränkungen – eine Behandlung der BF4 im Herkunftsland wieder möglich ist, ist zwar von einer behandlungs- und betreuungsbedürftigen Erkrankung der BF4 auszugehen, jedoch nicht vom Vorliegen derart außergewöhnlicher Umstände, die eine Abschiebung der BF4 (und ihrer Angehörigen) unmöglich erscheinen lassen würden.
Durch die Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Da somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind, waren die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
II.3.3. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG
II.3.3.1. gesetzliche Grundlagen
§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz lautet auszugsweise:
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) – (4) …
II.3.3.2. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden hinsichtlich des Status von Asylberechtigten gem. § 3 AsylG bereits rechtskräftig abgewiesen, hinsichtlich des Status von subsidiär Schutzberechtigten waren sie nunmehr abzuweisen. Es liegen im Lichte des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise vor, dass den BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan, weshalb die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide abzuweisen waren.
II.3.4. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der BF nach Georgien
II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):
§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:
„§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. …
2. …
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. – 5. …
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) ...“
§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) – (6) …“
§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:
„§ 52. (1) …(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. …
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, …
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
…
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
…
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
…
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
II.3.4.2. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, weshalb gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist.
Die BF sind als Staatsangehörige Georgiens keine begünstigten Drittstaatsangehörige und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Es ist daher gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
II.3.4.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben eingegriffen, ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf die in § 9 Abs. 2 BFA-VG aufgezählten Kriterien begründet abzusprechen, ob diese zulässig ist. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist somit eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien, vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
Es halten sich keine Familienangehörigen der BF im Bundesgebiet auf und die BF werden gemeinsam als Familie ausgewiesen. Die Rückkehrentscheidung kann die BF daher nicht in ihrem Recht auf Familienleben verletzen, sondern allenfalls in das von Art. 8 EMRK geschützte Privatleben eingreifen.
Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. EGMR U 18.10.2006, Üner gegen Niederlande, Nr. 46.410/99; GK 6.7.2010, Neulinger und Shuruk gegen Schweiz, Nr. 1615/07). Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. EGMR U 31.7.2008, Darren Omoregie ua. gegen Norwegen, Nr. 265/07; U 17.2.2009, Onur gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 27.319/07; siehe dazu auch VwGH 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden.
II.3.4.4. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:
- Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:
Der BF sind seit Juni 2019 in Österreich aufhältig. Sie reisten legal, jedoch unter Vorspiegelung falscher Tatsachen (Bedrohung des BF1), in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren.
Auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine fixe Aufenthaltsdauer nennen, um diese im Lichte des Art. 8 EMRK relevant erscheinen zu lassen, ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass die im gegenständlichen Fall vorliegende Aufenthaltsdauer in Zusammenschau mit den Integrationsschritten der BF nicht ausreichend ist. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet sowie auch auf das Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nr. 21878/06 (NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich), in welchem der EGMR im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.
Hinzuweisen ist auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl: 301.106-C1/7E-XV/53/06), die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.
Letztlich darf auch auf das Erkenntnis des VfGH verwiesen werden, wonach trotz dreijährigem Aufenthalt und weitreichender Integrationsschritte (hervorragende Deutschkenntnisse, Hauptschulabschluss, Besuch einer HTL, österreichischer Freundeskreis, österreichische Freundin) die Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens zurücktreten müssen (VfGH 12.06.2013, U 485/2012).
Die Dauer des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet seit Juni 2019 wird auch dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste den BF bewusst gewesen sein, weswegen eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht schwer wiegen können. Überdies ist der Aufenthalt in Anbetracht der zitierten Judikatur auch keineswegs als derart lang zu bezeichnen, dass dieser entscheidungsrelevant ins Gewicht fallen könnte.
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens]
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Die BF1 und BF2 sind verheiratet, die BF2 ist die leibliche Mutter der BF3 – BF4. Es besteht ein gemeinsamer Haushalt. Es liegt daher ein Familienleben vor. Da jedoch gegenüber der gesamten in Österreich lebenden Kernfamilie eine gleichlautende Entscheidung getroffen wird, ergibt sich kein Eingriff in das Familienleben der BF.
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens
Die BF begründeten ihr Privatleben in Österreich zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung unbegründeter Asylanträge vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der BF zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privatlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.
Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders zu berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird.
Bei der Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird.
Wie zuvor unter Punkt II.2.2. ausgeführt, wurde bei der BF4 ein bestehender Behandlungs- und Betreuungsbedarf festgestellt, doch liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die darauf hindeuten würden, dass die erforderliche medizinische Behandlung der BF4 in Georgien nicht möglich wäre. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF4 nur in Österreich eine überlebensnotwendige Behandlung oder Therapie erhalten könnte. Auch laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.04.2020 ist eine Behandlung der BF4 im Herkunftsland möglich.
Die gesundheitlichen Beschwerden der BF4 weisen keine derartigen außergewöhnlichen Umstände auf, insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sie einem realen Risiko ausgesetzt wäre, unter qualvollen Umständen zu sterben, da eine tödliche Erkrankung in der Endphase vorliegt, im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung verfügbar ist und zudem Grundbedürfnisse nicht gesichert wären. Auch liegen keine (außergewöhnlichen) Umstände vor, die zur Annahme führen würden, dass die BF4 mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde.
Zudem wird anlässlich einer Abschiebung von der Fremdenpolizeibehörde stets der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit der Fremden beurteilt sowie werden gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.
Die BF1 – BF3 bedürfen derzeit keiner aktuellen Behandlung und wäre in Georgien eine medizinische Versorgung grundsätzlich gewährleistet.
- Grad der Integration
Die BF1 - BF2 sind nicht selbsterhaltungsfähig, verfügen über keine Einstellungszusage, sind keine Mitglieder in einem Verein oder sonstigen Organisation und waren bislang auch nicht karitativ tätig. Sie verfügen über keine engen sozialen Anknüpfungspunkte. Der BF1 hat bislang keinen Deutschkurs absolviert, die BF2 besuchte einen Alphabetisierungskurs, an dem sie jedoch nur zu 20 % teilnahm. Beide haben bislang keine Deutschprüfung absolviert. Sie verfügen über nur rudimentäre Deutschkenntnisse. Beim BF3 ist von altersadäquaten und entsprechend der Aufenthaltsdauer in Österreich zu erwartenden Deutschkenntnissen auszugehen. Der BF3 geht in Österreich zur Schule, doch wurde auch von ihm keine besondere soziale Verfestigung vorgebracht. Der BF4 ist eine Integration – wie dem BF3 – aufgrund ihres Krankheitsbildes nicht möglich.
Die BF bestreiten ihren Unterhalt aus Leistungen der Grundversorgung. Eine außergewöhnliche Integration ist in Anbetracht der bisher erfolgten Integrationsschritte jedenfalls nicht erkennbar, sondern ist – auch unter Berücksichtigung des Pflegeaufwands für die BF4 – von unterdurchschnittlichen Integrationsbemühungen insbesondere der BF1 – BF2 auszugehen. Keinesfalls besteht dadurch eine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden könnte und ihnen schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste. Von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung der BF in die österreichische Gesellschaft kann nicht ausgegangen werden.
Zudem geht auch der VwGH davon aus, dass es iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 30.07.2020, Ra 2020/20/0130).
- Bindungen zum Herkunftsstaat
Die BF verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Georgien, wurden dort sozialisiert, die BF1 – BF2 gingen einer Erwerbstätigkeit nach, der BF3 besuchte die Schule. Sie sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso kam hervor, dass Familienangehörige der BF nach wie vor im Herkunftsland leben und die BF mit ihnen in regelmäßigem Kontakt stehen. In Österreich halten sich die BF seit nunmehr dreieinhalb Jahren auf. Daher ist im Vergleich zu Österreich von einer deutlich stärkeren Bindung der BF zu Georgien auszugehen und es deutet daher letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nichts darauf hin, dass es den BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
- Hinsichtlich der minderjährigen BF3 - BF4 wird ergänzend dazu festgehalten:
Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die Kinder durchschlagen, wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205).
Ist das Alter eines minderjährigen BF mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbunden, kann davon ausgegangen werden, dass für die minderjährigen BF der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat – nach der Rechtsprechung des EGMR, welcher dies in seiner Entscheidung vom 26.01.1999, Sarumi, 43.279/98, bei Kindern im Alter von sieben und elf Jahren als gegeben sah – nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre (vgl. dazu VfGH 20.09.2012, U423/12 u.a.).
Führt die Überprüfung des Kriteriums nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG zu dem Ergebnis, dass ein Minderjähriger zum Heimatland keine oder nur mehr äußerst geringe Bindungen aufweist, wird das – vorausgesetzt, er ist unbescholten und hat in Österreich einen ausreichenden Grad an Integration erreicht – in der Regel dafür sprechen, ihm den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, und zwar jedenfalls dann, wenn nicht – in zumutbarer Weise – erwartet werden kann, dass er sich im Falle einer Rückführung an die Verhältnisse im Heimatland, etwa das Erlernen der dortigen Sprache, den Aufbau neuer Kontakte, die Fortsetzung einer begonnenen Ausbildung, usw., wieder anpassen kann. In einem solchen Fall kommt auch bei einer verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich den fehlenden Bindungen der Minderjährigen zum Heimatstaat im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung großes Gewicht zu (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im Rahmen der Abwägung gemäß § 9 BFA-VG bei einer Rückkehrentscheidung, von der Kinder beziehungsweise Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205).
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch das Interesse und das Wohl der Kinder in die Beurteilung mit einzubeziehen, wobei bei Kindern unter Umständen schon früher als bei den Eltern eine Verwurzelung im Bundesgebiet festgestellt werden kann, was auch die Beurteilung einer Reintegration im Herkunftsstaat beeinflusst.
Der BF3 reiste im Alter von elfeinhalb Jahren nach Österreich ein und hält sich nunmehr 3 Jahre und 9 Monate in Österreich auf. Zwar ist bei Kindern davon auszugehen, dass ihre Bindungen zum Herkunftsland schwächer ausgeprägt sind als bei ihren Eltern, doch wurde der BF3 in einer georgischen Familie sozialisiert und spricht Georgisch als Muttersprache. Er steht auch in Kontakt mit seinen in Georgien lebenden Verwandten. Seine Deutschkenntnisse sind nach wie vor lückenhaft und hatte er schon aufgrund der coronabedingten Kontaktbeschränkungen keine Möglichkeit zum Aufbau tiefer sozialer Bindungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der BF3 die Bindungen zum Herkunftsland verloren hätte oder er nur äußerst geringe Bindungen aufweise. Er hat sich in Österreich auch keinen besonderen Grad an Integration erworben. Wenngleich er – der Rechtsprechung zufolge (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055) – sich nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter befinden mag, so ist dem BF3 dennoch eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zuzumuten, zumal seine Sozialisation in einer georgischen Familie stattgefunden hat, er Georgisch auf muttersprachlichem Niveau spricht, ihm die georgischen Bräuche und Lebensgewohnheiten nicht fremd sind, er sich nur 3 Jahre und 9 Monate außerhalb des Heimatlandes befand und daher nicht in ein ihm fremdes Land zurückkehren wird und er zudem in Begleitung seiner Eltern in den Herkunftsstaat zurückkehren wird. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb es dem BF3 nicht möglich sein sollte, sich wieder an die Gegebenheiten im Herkunftsland anzupassen und dort wieder neue Kontakte zu knüpfen.
Hinsichtlich der BF4 ist festzuhalten, dass ihr eine solche Integration aufgrund ihrer Erkrankung nicht möglich war. Die BF4 ist sowohl in Georgien als auch in Österreich – außerhalb eines Schulbesuchs – auf die Betreuung durch ihre Eltern angewiesen, weshalb auch ihr eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zuzumuten ist.
In Anbetracht der gemeinsamen Rückkehr im Familienverband kann auch davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Anwesenheit sämtlicher Bezugspersonen keine das Kindeswohl beeinträchtigende Entwurzelung eintritt (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). Die gebotene Berücksichtigung des Kindeswohls führt somit nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung, zumal die BF3 – BF4 in einer georgischen Familie sozialisiert wurden und die Einübung in soziale Verhältnisse außerhalb des engen (georgischen) Familienkreises schon altersbedingt gerade erst begonnen hat (BF3) bzw. krankheitsbedingt gar nicht möglich war (BF4). Die BF3 – BF4 verbrachten bzw. verbringen den Großteil ihres Aufenthalts im Familienkreis, sie mussten sich auch nicht in einem Maße von bereits vertrauten gesellschaftlichen Werten, Sitten, Normen und sozialen Rollen lösen und sich auch nicht auf neue in einem Ausmaß einstellen, was ihre Rückkehr nach Georgien unmöglich oder unzumutbar erscheinen lassen würde.
Auch wurde von den BF1 - BF2 insbesondere auch nicht substantiiert behauptet, die Lebensverhältnisse der BF3 – BF4 wären dergestalt, dass eine Eingliederung in ihrem Heimatland nicht möglich oder zumutbar wäre und sie konnten auch nicht darauf vertrauen, dauernd in Österreich bleiben zu können.
- strafrechtliche Unbescholtenheit
Die BF1 – BF3 sind strafrechtlich unbescholten, die BF4 ist strafunmündig.
Die Feststellung, wonach die BF strafrechtlich unbescholten sind, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines BF ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Doch kann in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass gegen den BF1 ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf unerlaubten Umgang mit Suchtgiften anhängig war, welches, mit Beschluss des BG XXXX für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt wurde.
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
Die BF reisten zwar rechtmäßig nach Österreich ein, jedoch insofern unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, als sie eine Verfolgung des BF1 und damit einen asylrelevanten Fluchtgrund behaupteten, ihr tatsächlicher Beweggrund jedoch war, sich in Österreich niederzulassen, um der BF4 eine – ihrer Meinung nach – bessere Krankenbehandlung zukommen zu lassen. Mag zwar die Vorgehensweise der BF1 – BF2 verständlich sein, stellt sie aber dennoch einen Missbrauch des Asylrechts dar; auf Erkrankung eines Familienmitglieds kann keine Zuwanderung begründet werden, sondern ist eine solche nach der geltenden Rechtslage nur durch einen Auslandsantrag möglich. Auch dies musste insbesondere den BF1 – BF2 bewusst gewesen sein und ist grdsl. als relevanter Verstoß gegen das Einwanderungsrecht in die Interessensabwägung mit einzubeziehen (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0165; 25.02.2010, 2009/21/0070).
Sie legalisierten ihren Aufenthalt erst durch die Stellung ihrer Anträge auf internationalen Schutz.
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
Der Aufenthalt der BF in Österreich seit ihrer illegalen Einreise beruht auf Anträgen auf internationalen Schutz, die sich als nicht berechtigt erwiesen haben. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich die BF nicht darauf verlassen konnten, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortführen zu können, sich also im Zeitpunkt, in dem das Familien- bzw. das Privatleben entstanden ist, ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten.
Den volljährigen BF1 - BF2 musste bei der Antragstellung für sich und ihre Kinder klar gewesen sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist.
- mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer
Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.
-Auswirkung der allgemeinen Lage in Georgien auf die BF
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die BF im Falle einer Rückkehr vorfinden, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle anzuführen ist, dass Art. 8 EMRK – anders als Art. 3 leg. cit. – einen Eingriffsvorbehalt kennt.
Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Georgien ist zu berücksichtigen, dass – wie bereits erwähnt – gem. § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.
- weitere Erwägungen
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalen Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs. 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich – abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG – seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Inhalt des Fremdenrechtspakets 2005 und den danach folgenden Novellierungen klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich, seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen, um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
II.3.4.5. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet grundsätzlich überwiegt.
Die BF vermochten zum Entscheidungszeitpunkt keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet dartun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen der BF an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat führen könnten. Auch hinsichtlich der minderjährigen BF3 - BF4 wurde nicht substantiiert behauptet, dass deren Wiedereingliederung in ihr Heimatland nicht möglich oder zumutbar wäre.
Bei der Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommt aber auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird. Wenn für den Fremden keine Aussicht besteht, sich in seinem Heimatstaat oder einem anderen Land außerhalb Österreichs der für ihn notwendigen Behandlung unterziehen zu können, kann das – abhängig von den dann zu erwartenden Folgen – eine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich darstellen (vgl. VwGH vom 11. Oktober 2005, 2002/21/0132; VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071).
Da aber die Behandlung der BF4 in Georgien möglich ist und kein akut lebensbedrohlicher Zustand der BF4 vorliegt, ist nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehrentscheidung zum jetzigen Zeitpunkt wegen einer drohenden Verletzung von Interessen an der Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK unzulässig wäre. Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liegt eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die gesundheitlichen Beschwerden der BF weisen keine derartigen außergewöhnlichen Umstände auf, insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sie einem realen Risiko im Sinne der obigen Ausführungen ausgesetzt wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.
II.3.4.6. Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 FPG entsprechen denen des § 8 AsylG und die des § 50 Abs. 2 FPG denen des § 3 AsylG; ein inhaltliches „Auseinanderfallen“ der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG und der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG ist ausgeschlossen (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, Rn 40 mwN).
Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG folgt aus der Nichtgewährung von Asyl und subsidiärem Schutz (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044 bis 0046 mwN). Da der im Bescheid genannte Grund für die vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung (Ende der pandemiebedingten Einschränkungen in Hinblick auf die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland) nicht mehr gegeben ist, war die Zulässigkeit der Abschiebung mit der Maßgabe im Spruch festzustellen.
II.3.5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte IV. und V. der angefochtenen Bescheide)
Den Beschwerden gegen die Bescheide des BFA wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 24.07.2020 die aufschiebende Wirkung zuerkannt, weshalb die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte IV. der angefochtenen Bescheide bereits erledigt sind und die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte V. mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen waren, als nunmehr eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise vorzusehen ist (vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/014, wonach § 55 Abs. 1a FPG nur dann anzuwenden ist, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde von der Verwaltungsbehörde aberkannt und vom Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 wieder zuerkannt wird). Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die die BF bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätten, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Die eingeräumte Frist ist angemessen.
II.3.6. Anzumerken ist, dass die Vollziehung der Außerlandesbringung in die Zuständigkeit des BFA fällt und diesbezüglich die aktuellen Umstände entsprechend zu berücksichtigen sind.
II.3.7. Zum Einreiseverbot
Gegen die BF wurde ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen. Die belangte Behörde stützte sich bei der Begründung des Einreiseverbots auf den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG, da die BF nicht den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nachzuweisen vermochten.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 06.12.2022, G 264/2022-7, wurde § 53 Abs. 2 Z 6 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 87/2012 als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Erlassung von Einreiseverboten, die sich auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG stützen, erweisen sich daher als unzulässig. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Umstände, die die Erlassung eines Einreiseverbots rechtfertigen würden.
Die Spruchpunkte VI. der angefochtenen Bescheide sind daher ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Rechts auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur.
Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr, kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
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