BVwG L524 2205063-1

BVwGL524 2205063-114.9.2018

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs3
FPG §70 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:L524.2205063.1.00

 

Spruch:

L524 2205063-1/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Clemens LAHNER, Burggasse 116, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2018, Zl. 182422110/180553195/BMI-BFA, betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

 

A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 67 Abs. 1 und 3 und § 70 Abs. 3

FPG als unbegründet abgewiesen.

 

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Am 11.07.2018 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hinsichtlich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters niederschriftlich einvernommen. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass er auf Grund seiner gerichtlichen Verurteilung in Deutschland eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, weshalb beabsichtigt sei, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen ihn zu erlassen. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er dies zur Kenntnis nehme und keine weiteren Angaben mache. Weiters wurde der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt.

 

2. Der Beschwerdeführer gab über seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 18.07.2018 eine Stellungnahme ab, äußerte sich in dieser aber weder zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots, noch zu seiner Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland.

 

3. Mit Bescheid des BFA vom 31.07.2018, Zl. 182422110/180553195/BMI-BFA, wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die Verurteilung des Beschwerdeführers in Deutschland zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland verwiesen. Dieser Sachverhalt sei auch nach österreichischem Recht als Verbrechen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation nach § 278b Abs. 2 StGB zu beurteilen. Dadurch beinträchtige sein Aufenthalt in Österreich ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Sicherheit für die Person und Eigentum und an sozialem Frieden. Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens sei auch durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt. Der Beschwerdeführer verfüge zwar seit 2004 über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich, sei jedoch von Juli 2013 bis April 2018 in Deutschland in Haft gewesen. Er gehe auch einer Arbeit nach, habe jedoch den überwiegenden Teil seines Aufenthalts in Österreich Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen. Zwei Schwestern leben in der Türkei, zu denen er Kontakt habe. Seine Eltern und eine Schwester leben in Österreich, doch könne der Kontakt durch Besuche und diverse Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden.

 

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei dort als "Terrorist" behandelt würde, wobei ihm schwerste Menschenrechtsverletzungen drohen würden. Eine Abschiebung würde somit gegen Art. 3 EMRK verstoßen. Die belangte Behörde verweise nur auf die Verurteilung des Beschwerdeführers, befasse sich aber nicht mit den konkreten Taten. Hätte die Behörde Ermittlungen angestellt, wäre sie zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gekommen. Eine Einsicht in den Strafakt ergebe, dass sich die Verurteilung des Beschwerdeführers zum größten Teil auf dessen Aktivitäten in Deutschland beziehe. Zu einem nicht unerheblichen Teil lägen die Taten viele Jahre zurück, insbesondere sofern sie sich auf Österreich bezögen. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die DHKP-C in Österreich seien untergeordneter Natur gewesen. Für eine positive Zukunftsprognose sprächen die Aussagen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem BFA. Binnen kürzester Zeit nach der Haftentlassung habe er wieder ein geregeltes Leben aufgenommen, indem er als Eisenbieger arbeite. Er habe auch ein soziales Netz in Österreich. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und verfügte ab 01.01.1997 über eine Aufenthaltsbewilligung für Österreich. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer ein bis 13.11.2014 gültiger Aufenthaltstitel (Daueraufenthalt - EG) erteilt.

 

Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 2002 bis 2010 für ca. vier Jahre berufstätig und bezog in diesem Zeitraum regelmäßig Arbeitslosengeld sowie Notstandshilfe. Seit Juni 2018 ist der Beschwerdeführer als Eisenbieger berufstätig. Der Beschwerdeführer lebt bei seinen Eltern, die türkische Staatsangehörige sind. In Österreich lebt auch eine Schwester des Beschwerdeführers. In der Türkei leben zwei weitere Schwestern des Beschwerdeführers, zu denen er Kontakt hat. Der Beschwerdeführer hat auch Freunde und Bekannte in Österreich. Er ist kein Mitglied in einem Verein.

 

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX2015 wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich von XXXX2013 bis XXXX2018 in Haft. Nach Haftentlassung kehrte der Beschwerdeführer nach Österreich zurück.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen zu den Aufenthaltstiteln ergeben sich aus dem Reisepass des Beschwerdeführers und einem IZR-Auszug. Die Feststellungen zur Berufstätigkeit ergeben sich aus einem Versicherungsdatenauszug und aus der Anmeldung zur Sozialversicherung. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich und der Türkei ergeben sich aus seinen eigenen glaubhaften Angaben.

 

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland ergibt sich aus dem diesbezüglichen Urteil des Oberlandesgerichts

XXXX.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A) I. Abweisung der Beschwerde:

 

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten:

 

"Aufenthaltsverbot

 

§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

 

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

 

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

 

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

 

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

 

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

 

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

 

[...]

 

Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub

 

§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

 

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

 

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

 

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

 

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

 

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

 

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

 

§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:

 

"Schutz des Privat- und Familienlebens

 

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

 

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

 

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

4. der Grad der Integration,

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

 

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

 

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

 

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

 

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

(3) - (6) ..."

 

2. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, fällt unter den Anwendungsbereich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei und hatte seit zehn Jahren seinen Aufenthalt im Bundesgebiet. Es ist daher die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde (Maßstab des fünften Satzes des § 67 FPG). Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. etwa VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039, Punkt 2.1. der Entscheidungsgründe, mwN, und daran anschließend die Erkenntnisse VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0052, Punkt 2. der Entscheidungsgründe, und VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).

 

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX2015 wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich daher von XXXX2013 bis XXXX2018 in Haft in Deutschland.

 

Nach § 73 StGB stehen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen sind. Vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz wurde mit Schreiben vom 18.06.2018 mitgeteilt, dass die dem Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX2015 zugrundliegenden Sachverhalte auch nach österreichischem Recht als Verbrechen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation nach § 278b Abs. 2 StGB zu beurteilen sind. Aus der Urteilsausfertigung sind auch keine Hinweise darauf ableitbar, dass dieses in einem Art. 6 EMRK widersprechenden Verfahren ergangen wäre, so dass keine Bedenken gegen § 73 StGB bestehen.

 

Im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht eine Bindung der Verwaltungsbehörde und eines Verwaltungsgericht in der Frage, dass dadurch (vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens) mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des Strafurteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. 16.12.1999, 98/21/0160; 26.06.2014, 2012/03/0021). Die materielle Rechtskraft des strafgerichtlichen Schuldspruchs bewirkt, dass dadurch - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann bindend festgestellt ist, dass der Verurteilte die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. VwGH 18.12.2000, 2000/18/0133; 10.12.2014, Ro 2014/09/0056). Eine solche Bindungswirkung besteht bei einer inländischen Verurteilung. Hinsichtlich ausländischer Verurteilungen besteht eine solche Bindung nicht in jedem Fall (vgl. VwGH 15.07.2015, Ro 2014/09/0064 unter Hinweis auf VwGH 20.01.2009, 2008/18/0575).

 

Entspricht die ausländische Verurteilung des Fremden den Voraussetzungen des § 73 StGB, so muss er sie im Verfahren betreffend die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes gegen sich gelten lassen und kann nicht mit Erfolg behaupten, er habe die Tat, derentwegen er abgeurteilt worden sei, nicht begangen. Das ergibt sich aus der unzweifelhaft auch auf § 86 FrPolG 2005 durchschlagenden Anordnung des § 60 Abs. 3 FrPolG 2005, wonach eine für die allfällige Erlassung eines Aufenthaltsverbotes relevante Verurteilung auch dann vorliegt, wenn sie durch ein ausländisches Gericht erfolgte und den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht. In einem solchen Fall muss derartigen Verurteilungen nämlich auch die für inländische Verurteilungen ohne weiteres bestehende Bindungswirkung zukommen (vgl. VwGH 29.02.2012, 2008/21/0200).

 

Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, er habe die Straftat, derentwegen er verurteilt wurde, nicht begangen. Es ist daher davon auszugehen, dass er die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des Strafurteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Der Beschwerdeführer hat somit einer terroristischen Vereinigung angehört und ist damit § 67 Abs. 3 Z 2 FPG erfüllt. Bei Erfüllen eines der in § 67 Abs. 3 FPG enthaltenen Tatbestände ist das Vorliegen einer Gefährdung im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG indiziert (vgl. VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267).

 

Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots reicht bereits das Vorliegen eines begründeten Verdachts auf Kontakte zu Terrororganisationen im Ausland hin (vgl. VwGH 31.08.1978, 0244/78). Im vorliegenden Fall besteht jedoch nicht nur ein begründeter Verdacht auf Kontakte zu Terrororganisationen, der Beschwerdeführer war vielmehr Mitglied in einer terroristischen Vereinigung im Ausland, weswegen er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer hat sich mitgliedschaftlich in der türkischen terroristischen Vereinigung Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi (DHKP-C) betätigt. Diese Vereinigung befindet sich auf der Liste der terroristischen Vereinigungen des Rates der Europäischen Union (Beschluss (GASP) 2017/1426 des Rates vom 04.08.2017).

 

Der Beschwerdeführer war ab August 2002 in die Organisation eingebunden und betätigte sich zunächst in Österreich und spätestens ab Mitte 2007 auch in Deutschland. Mitte des Jahres 2008 übernahm er die Verantwortung für das Gebiet XXXX. Danach stand er in regelmäßigem telefonischen Kontakt zu anderen Parteifunktionären. 2012 erweiterte sich sein örtlicher Wirkungsbereich auf den gesamten süddeutschen Raum, einschließlich Hessen, und Österreich. Im Juli 2013 wurde der Beschwerdeführer in Österreich festgenommen und befand sich danach in Auslieferungshaft.

 

Bei der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers. Bereits während seiner Schulzeit, spätestens seit 1996, hatte der Beschwerdeführer erste Kontakte zu revolutionären Gruppierungen in der Türkei und seit seiner Übersiedelung nach Österreich im März 1997 suchte er hier Kontakt mit der DHKP-C. In der ersten Zeit hatte er nur einfache Aufgaben und spätestens ab Februar 2000 war er fest in die DHKP-C in Wien integriert und setzte sich bis zur Festnahme im Juli 2013 ununterbrochen für die Organisation ein. Der Beschwerdeführer war an der Beschaffung von Geldern zur Finanzierung des "bewaffneten Kampfes" beteiligt und willigte auf Grund seines Wunsches, ein "nützlicher Anhänger für die revolutionäre Bewegung" zu sein, ein, weiterführende Aufgaben für die DHKP-C zu übernehmen und als Fahrer eines Fahrzeuges Waffen in die Türkei zu bringen. Für diese Tätigkeit wurde er vom damaligen Deutschlandverantwortlichen vorgeschlagen, da dieser ihm vertraute. Nach seiner Übernahme in Funktionen in Deutschland war er weiterhin in die Parteiarbeit in Österreich eingebunden oder zumindest darüber informiert. Spätestens ab 2007 war er auch in Deutschland für die DHKP-C tätig. Dabei oblag ihm mit anderen Funktionären die Verantwortlichkeit für die Jugendarbeit in Köln hinsichtlich der Vorbereitung und Durchführung von Schulungscamps. Vorübergehend war der Beschwerdeführer für das Gebiet Duisburg tätig und übernahm Mitte 2008 die Verantwortung für das Gebiet XXXX. Zu den hauptsächlichen Tätigkeitsfeldern gehörte die Gewinnung von Finanzmitteln für den "bewaffneten Kampf", wobei sich der Beschwerdeführer - nach Maßgabe der Partei - möglichst unauffällig verhielt. Er war Ansprechpartner für die Deutschlandverantwortlichen, er überwachte die Lieferung, Abholung und Verteilung der Parteizeitschrift, war allgemein für finanzielle Fragen zuständig, an der Vorbereitung von kommerziellen und Schulungsveranstaltungen beteiligt. Bis zu seiner Festnahme im Juli 2013 war er durchgehend als Führungsfunktionär in gehobener Position für die Organisation tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit hielt er sich in Deutschland und auch in Österreich auf. Er nahm an einem Treffen ranghoher Führungskader der Organisation in den Niederlanden teil. Auch nach seiner Festnahme wurde er noch über Propagandaveranstaltungen der DHKP-C informiert und blieb brieflich in Kontakt mit DHKP-C-Mitgliedern. Die gesamte Tätigkeit des Beschwerdeführers war bewusst und willentlich dem Ziel gewidmet, den Vorgaben der Partei zu entsprechen und durch seinen Einsatz die Organisation zu stärken.

 

Der Beschwerdeführer zeigte sich hinsichtlich seiner Taten auch nicht geständig.

 

Das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten zeigt, dass von ihm eine tatsächliche und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, welches ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, ausgeht. Dies insbesondere auf Grund der langjährigen Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Organisation und des Umstands, dass der Beschwerdeführer seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der terroristischen Organisation ausweitete, als Funktionär in gehobener Position bis zu seiner Festnahme tätig war, für die Beschaffung von Geldern und für die Schulung von Jugendlichen zuständig war.

 

Als mildernd sah das Strafgericht die lange Dauer der Untersuchungshaft, den Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht unmittelbar selbst an terroristischen Anschlägen beteiligt war, das Vorgehen auf fehlgeleiteten, ideologischen Überzeugungen beruht, die Taten länger zurücklagen und die beim Beschwerdeführer gegebene Klaustrophobie, weshalb er besonders haftempfindlich ist. Diese Umstände vermögen aber die besondere Schwere der Straftaten und die daraus abgeleitete Gefährdung nicht maßgeblich herabzusetzen.

 

Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233 unter Hinweis auf VwGH 22.05.2014, Ra 2014/21/0014). Dieser Zeitraum ist üblicherweise umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2016/21/0013 etwa unter Hinweis auf VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009).

 

Dass der Beschwerdeführer seinen Taten bereut, war bisher nicht festzustellen. Der Beschwerdeführer hat vielmehr in der Einvernahme vor dem BFA zu seiner Verurteilung erklärt, dass er dazu keine Angaben mache. Auch der Beschwerde kann eine Einsicht in das Unrecht seiner Taten nicht entnommen werden. Der Beschwerdeführer versucht hier, seine Bedeutung innerhalb der terroristischen Vereinigung herunterzuspielen. Der Beschwerdeführer war jedoch Führungsfunktionär in gehobener Position. Sofern darauf verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer innerhalb kurzer Zeit nach seiner Haftentlassung im April 2018 eine Arbeit gefunden und seit Juni 2018 einer beruflichen Tätigkeit nachgeht, kann alleine daraus vor dem Hintergrund des langjährigen Tatbegehungszeitraums und des Umstands, dass der Beschwerdeführer erst seit fünf Monaten wieder in Freiheit ist, keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.

 

Gemäß § 67 Abs. 3 FPG kann ein Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB). Im gegenständlichen Fall ist nicht bloß die Annahme gerechtfertigt, sondern es ist darüber hinausgehend erwiesen, dass der Beschwerdeführer einer terroristischen Vereinigung angehört hat, weshalb die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots gerechtfertigt ist.

 

3. Auch die gemäß § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen:

 

Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Von seiner in Deutschland lebenden Verlobten hat der Beschwerdeführer "lange nichts gehört". Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Haftentlassung im April 2018 mit seinen Eltern in einem Haushalt. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in Österreich.

 

Vom Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, sind jedoch nicht hervorgekommen (vgl. VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 17.11.2009, 2007/20/0955). Ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im oben dargestellten Sinn liegt daher nicht vor. Zudem kann der Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden, auch sind für seine Familienangehörigen Besuche in der Türkei möglich.

 

Es liegt daher allenfalls ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua, Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

 

Der Beschwerdeführer lebt - mit Unterbrechungen (zumindest während seiner Haft von Juli 2013 bis April 2018 war er in Deutschland) - seit 1997 in Österreich. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 2002 bis 2010 nur für ca. vier Jahre berufstätig und bezog in diesem Zeitraum regelmäßig Arbeitslosengeld sowie Notstandshilfe. Erst seit Juni 2018 ist er wieder berufstätig. Er hat österreichische Freunde und Bekannte und spricht Deutsch. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein. Vor dem Hintergrund des oben Dargelegten zu der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers erfuhren die Integrationsaspekte und nicht zuletzt auch das Gewicht seines Privatlebens eine wesentliche Relativierung. Der Beschwerdeführer verbrachte seine ersten 16 Lebensjahre in der Türkei und hat dort seine Sozialisation erfahren. Er spricht Türkisch. In der Türkei leben zwei Schwestern. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte.

 

Letztlich ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).

 

Der Beschwerdeführer vermochte zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Interessen. Im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an öffentlicher Sicherheit war die Erlassung eines Aufenthaltsverbots im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK geboten, zumal die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen in Österreich nicht als gravierender zu werten waren als die möglichen nachteiligen Folgen einer Abstandnahme davon.

 

Das von der belangten Behörde verhängte Aufenthaltsverbot erwies sich somit als gerechtfertigt.

 

4. Vom Beschwerdeführer geht eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Interessen aus, so dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Sinne des § 70 Abs. 3 FPG erforderlich ist. Insofern ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten und war angesichts der obigen Bestätigung des Aufenthaltsverbotes die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

 

5. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

 

Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052 unter Hinweis auf VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

 

Das BFA hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt. In der Beschwerde wird kein über das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde hinausgehender Sachverhalt vorgebracht. Es erfolgen lediglich rechtliche Ausführungen. Zur beantragten mündlichen Verhandlung wird nur ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bloß zu seiner Situation im Falle einer hypothetischen Rückkehr in die Türkei und zur Situation in Österreich Stellung nehmen wolle. Diesbezüglich ist jedoch der Sachverhalt geklärt. Der Beschwerdeführer wurde dazu vor dem BFA einvernommen und sowohl in der Stellungnahme als auch in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer dazu kein über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hinausgehendes Vorbringen erstattet. Dass der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die Gefährdungsprognose Stellung nehmen wolle, wurde hinsichtlich der beantragten mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht. Eine mündliche Verhandlung konnte somit unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.

 

II. Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

 

§ 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen.

 

Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG, wie ihn der Antragsteller vorliegend gestellt hat, ist somit unzulässig (vgl. VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

 

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher zurückzuweisen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Die Abweisung der Beschwerde stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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