BVwG I422 2222306-1

BVwGI422 2222306-18.4.2024

ABGB §1332
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AVG §71 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §33 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:I422.2222306.1.00

 

Spruch:

I422 2222306-1/30EI422 2222306-2/16E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.08.2022 und am 08.04.2024

beschlossen:

A)

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 VwGVG stattgegeben.

und zu Recht erkannt:

B)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

C)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ägyptens, reiste im März 2013 legal mit einem bis zum 25.01.2015 gültigen Aufenthaltstitel für Studierende nach Österreich ein. Ein von ihm diesbezüglich eingebrachter Antrag auf Verlängerung wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom 28.06.2017 rechtskräftig abgewiesen.

Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 04.09.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 04.05.2018 abgewiesen wurde. Zugleich wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Am 26.11.2018 wurde er als Insasse eines PKW einer fremdenpolizeilichen Personskontrolle unterzogen, im Zuge derer sein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet sowie die gegen ihn aufrecht bestehende Rückkehrentscheidung festgestellt wurden. Der seitens der einschreitenden Beamten verständigte BFA-Journaldienst ordnete aufgrund dessen die Festnahme des Beschwerdeführers sowie seine Einlieferung in eine Polizeianhaltezentrum an. Im Rahmen dieser Anhaltung stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Rahmen seiner am selben Tag stattfindenden Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 09.07.2019 im Wesentlichen damit begründete, dass er in Ägypten der Gefahr einer Verfolgung durch Familienangehörige seiner Ex-Freundin, welche er ohne Einverständnis ihrer Verwandtschaft heiraten habe wollen, ausgesetzt sei. Seine Ex-Freundin sei von ihren eigenen Angehörigen umgebracht worden, da sie die Familienehre beschmutzt habe, und würden die Angehörigen nunmehr auch am Beschwerdeführer Blutrache üben wollen.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.07.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde seitens der belangten Behörde für nicht glaubhaft befunden.

Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 08.08.2019 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.06.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters neu zugewiesen.

Am 08.07.2022 wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichts in der gegenständlichen Rechtssache Ladungen für die für den 04.08.2022 anberaumte Beschwerdeverhandlung an die Verfahrensparteien versandt. Die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, die BBU GmbH, erhielt die Ladung für den Beschwerdeführer hierbei nachweislich am 08.07.2022 per ERV. Mit Schriftsatz vom 25.07.2022 gab die BBU GmbH dem Bundesverwaltungsgericht die Zurücklegung der Vollmacht bekannt, da der Beschwerdeführer für sie nicht mehr erreichbar und unbekannten Aufenthaltes sei.

Am 04.08.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten, welcher der ordnungsgemäß geladene Beschwerdeführer unentschuldigt fernblieb. Anlässlich dieser Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.

Am 09.08.2022 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht am 16.08.2022 das Erkenntnis I422 2222306-1/15E erließ.

Am 18.08.2022 stellte der Beschwerdeführer nach neuerlicher Bevollmächtigung der BBU GmbH mit Schriftsatz vom 18.08.2022 die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Anträge mit Beschluss vom 30.09.2022, I422 2222306-2/2E ab.

Gegen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser behob mit seinen beiden Erkenntnissen vom 25.01.2024, zu E 2888/2022-15 und E 2594/2022-18 die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes. Begründend verwies der Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen auf seine Entscheidung vom 14.12.2022, G 328/2022 ua. Demzufolge seien näher bezeichnete Bestimmungen des BBU-G und des BFA-VG betreffend die Durchführung der Rechtsberatung und -vertretung durch die BBU GmbH unter anderem vor dem Bundesverwaltungsgericht als verfassungswidrig aufgehoben worden. Der Beschwerdeführer sei auf Grund eines auf einer verfassungswidrigen Grundlage beruhenden Rechtsverhältnisses zur BBU GmbH vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten gewesen. Daher könne dem Beschwerdeführer deren etwaiges Fehlverhalten nicht zugerechnet werden.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in der obigen Angelegenheit eine neuerliche mündliche Verhandlung an, wobei dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29.03.2024 bekannt gegeben wurde, dass der Beschwerdeführer am 05.03.2024 freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt sei. Am 29.03.2024 gab die Rechtsvertretung dem Bundesverwaltungsgericht die neuerliche Zurücklegung der Vollmacht bekannt.

Am 08.04.2024 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht eine neuerliche mündliche Beschwerdeverhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zum unentschuldigten Fernbleiben des Beschwerdeführers von der Verhandlung am 04.08.2022:

Das unentschuldigte Fernbleiben des Beschwerdeführers von der Verhandlung am 04.08.2022 und die daraus resultierenden Rechtsfolgen beruhen auf einem Organisationsverschulden der BBU GmbH.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos, Staatangehöriger von Ägypten, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum sunnitisch-moslemischen Glauben. Seine Identität steht fest.

Er weist keine schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen. Er ist voll erwerbsfähig und wird sich in Ägypten aus eigenem ein Einkommen sichern können.

Der Beschwerdeführer wurde in Gizeh geboren, hat jedoch zeitlebens bis zu seiner Ausreise im Gouvernement al-Gharbiyya im Zentrum des Nildeltas gelebt. Er hat in seinem Herkunftsstaat die Reifeprüfung erworben, anschließend ein wirtschaftliches Studium abgeschlossen und als Buchhalter gearbeitet, überdies hat er Berufserfahrung in einem Fastfood-Lokal gesammelt. Seine Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern leben nach wie vor in al-Gharbiyya, wobei die Brüder gemeinsam mit den Eltern im Eigentumshaus des Vaters leben. Zudem leben noch diverse Onkel und Tanten des Beschwerdeführers in Ägypten, wobei ihn ein Onkel – ebenso wie sein Vater – während seines nunmehrigen Aufenthaltes in Österreich finanziell unterstützt.

Ab März 2013 hielt sich der Beschwerdeführer zunächst rechtmäßig auf Grundlage eines Aufenthaltstitels für Studierende im Bundesgebiet auf. Von 22.11.2016 bis 02.05.2017 war er in Österreich nicht behördlich gemeldet, jedoch aufhältig. Seit rechtskräftiger Abweisung seines Verlängerungsantrags bezüglich seines Aufenthaltstitels für Studierende mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom 28.06.2017 bis zu seiner verfahrensgegenständlichen Asylantragstellung am 26.11.2018 hielt er sich durchgehend unrechtmäßig in Österreich auf und kam seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach.

In Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte.

Er war ab März 2013 für den für vier Semester anberaumten Vorstudienlehrgang der XXXX Universitäten und zudem für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der XXXX inskribiert und hat auch Vorlesungen und Seminare besucht, konnte aufgrund seiner mangelhaften Deutschkenntnisse jedoch zu keiner Prüfung antreten. Stand April 2017 hatte er nach sieben Semestern weder den Vorstudienlehrgang noch eine einzige Lehrveranstaltungsprüfung an der XXXX positiv abgeschlossen, sodass sein Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels für Studierende mangels Studienerfolgs im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom 28.06.2017 rechtskräftig abgewiesen wurde.

Zwischen September 2013 und April 2015 arbeitete der Beschwerdeführer zeitweise auf Grundlage einer AMS-Beschäftigungsbewilligung geringfügig im Ausmaß von zehn Wochenstunden als Hilfskraft in einem Gastronomiebetrieb. Im Zeitraum von 04.06.2015 bis 15.02.2016 setzte er diese Tätigkeit, ohne nach wie vor in Besitz einer gültigen Beschäftigungsbewilligung zu sein und entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, fort und wurde ihm aufgrund dessen – in Folge einer Anzeige durch die Finanzpolizei – seitens der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 22.03.2016 eine Ermahnung erteilt. Ansonsten ging er in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach.

Einen Nachweis über eine erfolgreich abgelegte Deutschprüfung hat der Beschwerdeführer bislang nicht erbracht.

Er hat in Österreich einige Bekanntschaften geschlossen, weist jedoch keine maßgeblich ausgeprägte soziale Anbindung an das Bundesgebiet auf.

Am 15.07.2020 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines illegalen Grenzübertritts in einem von Italien nach Österreich kommenden Zug von der Fremdenpolizei auf frischer Tat betreten und festgenommen. Hierbei führte er u.a. einen italienischen Arbeitsantrag mit sich, sodass nach Auskunft der italienischen Behörden davon auszugehen sei, dass er in Italien arbeiten wolle oder immer wieder dort arbeite.

Er ist strafgerichtlich unbescholten.

Am 05.03.2024 kehrte der Beschwerdeführer mit organisierter Unterstützung und Übernahme der Heimreisekosten sowie Gewährung einer finanziellen Starthilfe durch die BBU Rückkehrberatung und Services freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurück.

1.3. Zum Fluchtvorbringen und zu einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist in Ägypten nicht der Gefahr einer Verfolgung durch Privatpersonen in Gestalt von Familienangehörigen seiner Ex-Freundin, welche er ohne Einverständnis ihrer Verwandtschaft heiraten habe wollen, ausgesetzt. Sein entsprechendes Vorbringen ist nicht glaubhaft und wäre diesem selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung die Asylrelevanz zu versagen.

Er ist im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt.

Er wird im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Zur aktuellen Lage in Ägypten werden folgende Feststellungen getroffen:

Politische Lage

Die 2014 in Kraft getretene Verfassung sieht für das Land das Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats vor. Viele der darin garantierten Grundrechte finden jedoch keine Anwendung, die Verfassung wird zunehmend ausgehöhlt (AA 13.6.2020). Präsident Abdel Fatah Al-Sisi regiert Ägypten seit seiner Machtübernahme auf eine immer autoritärere Weise (FH 4.3.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Die Lage in Ägypten unter Staatspräsident Al-Sisi ist durch ein hohes Maß an staatlicher Repression und eine Politik geprägt, die – dominiert durch Militär und Sicherheitsbehörden und vermeintlich im übergeordneten Interesse der Stabilität – für oppositionspolitische Betätigungen und die Entfaltung bürgerlicher Freiheiten kaum noch Raum lässt (AA 13.6.2020; vgl. ÖB 25.11.2020).

Abdel Fatah Al-Sisi ist seit dem 8.6.2014 Präsident Ägyptens. Ende März 2014 gab er seine Kandidatur um das ägyptische Präsidentenamt bekannt. Er musste aus dem Militärdienst ausscheiden, um bei den Wahlen antreten zu können. Der Verfassung zufolge ist eine Kandidatur nur einem Zivilisten erlaubt. Al-Sisi war seit dem 12.8.2012 Minister für Verteidigung und Militärproduktion unter dem Ministerpräsidenten Hesham Kandil in der Regierung von Mohamed Mursi. Am 3.7.2013 war die Absetzung von Mursi durch das Militär erfolgt, mit Unterstützung der Bevölkerung, nachdem dieser versucht hatte, dem Präsidentenamt große Machtbefugnisse zuzuteilen, und das Land zu islamisieren. Bereits zu diesem Zeitpunkt erfolgte die de-facto Machtübernahme Al-Sisis (GIZ 6.2020a; vgl. ÖB 25.11.2020).

Der Präsident wird durch Volksabstimmung für bis zu zwei Amtszeiten gewählt. Bei den Präsidentschaftswahlen 2014 und 2018 gewann Präsident Al-Sisi mit jeweils 97% der Stimmen (FH 4.3.2020). Die Präsidentschaftswahlen im März 2018 waren weder frei noch fair. Eine politische Debatte wurde rigoros unterbunden und eine Opposition nicht zugelassen. Der aussichtsreichste Präsidentschaftskandidat, der ehemalige Stabschef der ägyptischen Streitkräfte Sami Anan, wurde nur wenige Tage nach der Ankündigung seiner Kandidatur verhaftet und blieb bis Dezember 2019 in Haft (AA 13.6.2020). Die anderen Kandidaten wurden durch Druck und unfaire Wettbewerbsbedingungen aus dem Rennen gedrängt (AA 13.6.2020; vgl. FH 4.3.2020). Die Wahl wurde durch eine geringe Wahlbeteiligung, die Nutzung staatlicher Ressourcen und Medien zur Unterstützung der Kandidatur von Al-Sisi, Einschüchterung der Wähler und Stimmenkauf beeinträchtigt. Die Wahlkommission drohte Nichtwählern mit Geldstrafen, um die Wahlbeteiligung zu erhöhen (FH 4.3.2020).

Der Großteil der Abgeordneten des von etwa 25% der ägyptischen Wahlberechtigten gewählten und im Jänner 2016 konstituierten ägyptischen Parlaments ist regierungstreu. Das Parlament führt kaum kritische Debatten und nimmt im Grunde die Rolle einer Legitimierungsinstitution für Regierungshandeln ein. Eine vergleichsweise kleine Gruppe von kritischen oppositionellen Abgeordneten erfährt immer wieder Restriktionen bis hin zu Ausschlüssen (AA 13.6.2020).

Im April 2019 trat nach einem Referendum eine Verfassungsänderung in Kraft, die dem Staatspräsidenten die Möglichkeit bietet, über die gegenwärtig festgelegten zwei Amtsperioden hinaus bis 2030 im Amt zu bleiben. Der Präsident erhielt des Weiteren mehr Macht über den Justizapparat und es kam zu einer Stärkung der Kontrolle des Militärs über das zivile Leben (DP 23.4.2019; vgl. ÖB 25.11.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf , Zugriff 18.1.2021

- DP - Die Presse (23.4.2019): Ägypten: Referendum ermöglicht al-Sisi, bis 2030 Präsident zu bleiben, https://www.diepresse.com/5617070/agypten-referendum-ermoglicht-al-sisi-bis-2030-prasident-zu-bleiben , Zugriff 18.1.2021

- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025912.html , Zugriff 18.1.2021

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2020a): Ägypten - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aegypten/geschichte-staat/ , Zugriff 18.1.2021

- HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043578.html , Zugriff 18.1.2021

- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo (25.11.2020): Asylländerbericht Ägypten 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042213/%C3%84GYPTEN__Asyll%C3%A4nderbericht_%28ALB%29_f%C3%Bcr_2020__finale_Version_%28GZ_Kairo-%C3%96B_KONS_1165_2020%29.pdf , Zugriff 21.1.2021

Sicherheitslage

Die Bedrohung durch Terrorismus ist hoch. Anfällig für Angriffe sind z.B. religiöse Stätten, Touristenattraktionen und Regierungsgebäude (MSZ o.D.; vgl. MEAE/FD 15.1.2021, AA 21.1.2021). Der Ausnahmezustand wurde 2017 zunächst nach der Explosion mehrerer Bomben gegen Kirchen in den Gouvernements Kairo und Alexandria verhängt und in Folge immer wieder verlängert (MAE 16.1.2021; vgl. MSZ o.D., ÖB 25.11.2020, MEAE/FD 15.1.2021, AA 22.1.2021).

Die Lage auf der Sinai-Halbinsel ist sehr angespannt (MAE 16.1.2021; vgl. ÖB 25.11.2020). Der Einsatz der Sicherheitskräfte im Kampf gegen den Terrorismus hat vielfach dazu beigetragen, die Spannungen zwischen Beduinen und den staatlichen Institutionen zu verschärfen (AA 13.6.2020). Beduinenstämme sind für Einschüchterungsversuche und Gewalttaten verantwortlich (MAE 16.1.2021).

Terroristische Organisationen sind vor allem, aber nicht ausschließlich, in den nordöstlichen Teilen des Gouvernements Sinai aktiv (OSAC 30.4.2020; vgl. MAE 16.1.2021). Die meisten Anschläge im Nordsinai richten sich gegen militärische Einrichtungen und Personal (OSAC 30.4.2020; vgl. ÖB 25.11.2020). Sowohl Terroranschläge als auch Militäroperationen führen immer wieder zu zivilen Opfern (FH 4.3.2020; vgl. OSAC 30.4.2020, ACLED 14.5.2020).

Im Jahr 2018 führte die „Operation Sinai 2018“ zu einer deutlichen Intensivierung der militärischen Aktivitäten im Nordsinai (OSAC 30.4.2020; vgl. MAE 16.1.2021, MEAE/FD 15.1.2021, ÖB 25.11.2020). Die Kämpfe zwischen Sicherheitskräften und Anhängern des Islamischen Staates (IS) in der Region Nordsinai dauern weiterhin an (FH 4.3.2020; vgl. OSAC 30.4.2020, MEAE/FD 15.1.2021, AI 18.2.2020, ÖB 25.11.2020), wenn auch deren Häufigkeit reduziert wurde (AI 18.2.2020; vgl. ÖB 25.11.2020). Im Sog der Gesundheitskrise und öffentlichen Unordnung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie konnte der Islamische Staat seine Aktivitäten auf der Halbinsel Sinai jedoch wieder verstärken (ACLED 14.5.2020, 9.4.2020).

Das Wüstengebiet von der libyschen Grenze im Westen bis zur sudanesischen Grenze im Süden ist ein Risikogebiet, in dem die Streitkräfte regelmäßig Operationen gegen Schlepper durchführen (MEAE/FD 15.1.2021; vgl. ÖB 25.11.2020) und Terroristen Anschläge verüben (OSAC 30.4.2020). Die Infiltration von terroristischen Elementen aus Libyen kann nicht ausgeschlossen werden (MEAE/FD 15.1.2021).

Es kommt gelegentlich zu Attentaten in den Großstädten (ÖB 25.11.2020).

In Ägypten sind folgende terroristische Organisationen aktiv. Der Islamischer Staat - Wilayat Sinai (auch: Ansar Bayt al-Maqdis - ABM) ist die aktivste Terrorgruppe in Ägypten (OSAC 30.4.2020; vgl. ÖB 25.11.2020). Darüber hinaus gibt es den Islamischen Staat in Ägypten, Harakat Sawa'd Misr (HASM), Liwa al-Thawra, mit al-Qaida verbundene Gruppen, Harket Elmokawma Elsha'biya alias "Volkswiderstand" und andere verschiedene kleinere Terrorgruppen (OSAC 30.4.2020). Seit Mitte 2016 sind die neuen Terrorgruppen HASM und „Liwaa al-Thawra“ mit islamistisch-nationalistischer Ausrichtung im ägyptischen Kernland für mehrere schwere Anschläge, v.a. gegen Sicherheitskräfte u. Justiz, verantwortlich. Anschläge haben seit 2019 etwas abgenommen aber nicht aufgehört (ÖB 25.11.2020).

Das Antiterrorismusgesetz von 2015 sieht für Journalisten empfindliche Geldstrafen für das Abweichen von der offiziellen Linie der Berichterstattung, etwa über Terroranschläge, vor (AA 13.6.2020; vgl. RSF 2020) und gelegentlich wird die Berichterstattung vollständig untersagt (ACLED 14.5.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf , Zugriff 18.1.2021

- AA - Auswärtiges Amt Deutschland (22.1.2019): Ägypten - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622 , Zugriff 29.1.2021

- ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (14.5.2020): CDT Spotlight: Egypt, https://acleddata.com/2020/05/14/cdt-spotlight-egypt/ , Zugriff 29.1.2021

- ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (9.4.2020): CDT Spotlight: Islamic State Attacks, https://acleddata.com/2020/04/09/cdt-spotlight-renewed-attacks-by-the-islamic-state/ , Zugriff 29.1.2021

- AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025829.html , Zugriff 19.1.2021

- BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (18.12.2020): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/ , Zugriff 22.1.2021

- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025912.html , Zugriff 18.1.2021

- MAE - Ministero degli Affari Esteri e della Cooperazione Internazionale [Außenministerium Italien] (16.1.2021): Viaggiare Sicuri informatevi – Egitto, http://www.viaggiaresicuri.it/country/EGY , Zugriff 29.1.2021

- MEAE/FD - Ministère de l’Europe et des Affaires Étrangères / France diplomatique [Außenministerium Frankreich] (15.1.2021): Egypte - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/egypte/#securite , Zugriff 29.1.2021

- MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych / Außenministerium Polen (o.D.): Informacje dla podróżujących – Egipt, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/egipt , Zugriff 20.1.2021

- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo (25.11.2020): Asylländerbericht Ägypten 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042213/%C3%84GYPTEN__Asyll%C3%A4nderbericht_%28ALB%29_f%C3%Bcr_2020__finale_Version_%28GZ_Kairo-%C3%96B_KONS_1165_2020%29.pdf , Zugriff 21.1.2021

- OSAC - Overseas Security Advisory Council (30.4.2020): Egypt 2020 Crime & Safety Report, https://www.osac.gov/Country/Egypt/Content/Detail/Report/d1dea62c-57dd-4b34-bbb1-189224fb1423 , Zugriff 29.1.2021

- RSF - Reporters sans frontières / Reporter ohne Grenzen (2020): Ägypten, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/aegypten , Zugriff 28.1.2021

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Verfassung sieht die Unabhängigkeit und Immunität der Richter vor. Einzelnen Gerichten fehlt es manchmal an Unparteilichkeit und diese gelangen zu politisch motivierten Ergebnissen. Die Regierung respektiert in der Regel Gerichtsbeschlüsse (USDOS 11.3.2020). Die Unabhängigkeit der Justiz ist vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung erheblich beeinträchtigt. Willkürliche Verhaftungen, Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen von Personen durch die Staatssicherheit und politisch motivierte Gerichtsverfahren sind an der Tagesordnung. Folter und Misshandlungen in Haft sind verbreitet. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb jedweder rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 13.6.2020; vgl. ÖB 25.11.2020). Im April 2019 führten Verfassungsänderungen zur Ausweitung der Befugnisse von Militärgerichten bei der Verfolgung von Zivilisten. Sie unterminierten die Unabhängigkeit der Justiz durch die Ausstattung des Präsidenten mit der Befugnis, Vorsitzende von Körperschaften der Justiz zu ernennen (AI 18.2.2020).

Die ägyptische Justiz ist in Zivil- und Strafgerichte einerseits und Verwaltungsgerichte andererseits unterteilt. Jeweils höchste Instanz ist das Kassationsgericht bzw. das Hohe Verwaltungsgericht. Darüber hinaus existieren Sonder- und Militärgerichte. Seit 1969 ist das Oberste Verfassungsgericht das höchste Gericht. Obwohl die Gerichte in Ägypten - mit gewissen Einschränkungen - als relativ unabhängig gelten und sich Richter immer wieder offen gegen den Präsidenten stellten, gab es immer wieder Vorwürfe gegen Richter, Prozesse im Sinn des Regimes zu manipulieren. Solche Vorwürfe werden auch heute noch in Bezug auf die Prozessführung gegen die angeklagten Spitzen des alten Regimes sowie hohe Offiziere der Sicherheitskräfte erhoben. Das Mubarak-Regime bediente sich immer wieder der durch den Ausnahmezustand legitimierten Militärgerichte, um politische Urteile durchzusetzen. Auch nach der Revolution wurden zahlreiche Zivilisten vor Militärgerichten angeklagt (GIZ 6.2020a).

In Ägypten existieren Straftatbestände, die als solche oder in ihrer konkreten Anwendung, eine Diskriminierung aufgrund bestimmter Merkmale darstellen. So wird der Blasphemieparagraph überproportional gegen Christen und Atheisten angewendet. Der Unzuchtparagraph wird nahezu ausschließlich auf homosexuelle Männer angewendet. Harte Strafen gegen Angehörige der Muslimbruderschaft und oppositionspolitische Aktivisten sind häufig Ausdruck einer politisierten Justiz, die nicht nach rechtsstaatlichen Grundsätzen verfährt. Anlässlich ägyptischer Feiertage und Großereignisse werden immer wieder Gefangene amnestiert bzw. im formellen Sinne begnadigt. Allerdings profitieren hiervon in der Regel keine politischen Gefangenen, sondern ausschließlich „normale“ Strafgefangene. Allgemeine Voraussetzungen sind in der Regel die Verbüßung von mindestens der Hälfte der Haftzeit und gute Führung in Haft. Das Parlament hat im März 2020 Gesetzesänderungen verabschiedet, die eine vorzeitige Haftentlassung von Personen ausschließen, die aufgrund der Straftatbestände Terrorismus, Geldwäsche, Drogenhandel und illegales Demonstrieren verurteilt sind (AA 13.6.2020).

Gesetzlich ist das Recht auf ein faires Verfahren vorgesehen, aber die Justiz kann dieses Recht oft nicht gewährleisten. Das Gesetz geht von einer Unschuld der Angeklagten aus und die Behörden informieren sie in der Regel unverzüglich und im Detail über die Anklagen gegen sie. Die Angeklagten haben das Recht, bei den Verfahren anwesend zu sein. Die Teilnahme ist verpflichtend für Personen, die eines Verbrechens angeklagt werden, und fakultativ für diejenigen, die wegen Vergehen angeklagt sind. Zivilverhandlungen sind in der Regel öffentlich. Die Angeklagten haben das Recht, einen Anwalt zu konsultieren, und die Regierung ist zuständig für den Rechtsbeistand, wenn der Angeklagte sich keinen Rechtsanwalt leisten kann. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Verhandlungen vor dem Militärgericht sind nicht öffentlich (USDOS 11.3.2020). Die weitgehende Nutzung von außerordentlichen Gerichten, darunter Terrorismusgerichte [orig. terrorism circuits], Militärgerichte und Staatssicherheitsgerichte, führt zu unfairen Verfahren. Es kommt bei Verfahren der Terrorismusgerichte zu Vorwürfen von zwangsweisem Verschwindenlassen und Folter (AI 18.2.2020).

Auch lang andauernde Haft ohne Anklage aufgrund Veranlassung der Sicherheitsbehörden ist verbreitet, die Zahl solcher Haftfälle steigt. Urteile in politisch motivierten Verfahren basieren in der Regel nicht auf rechtsstaatlichen Grundsätzen (AA 13.6.2020).

Besonders in Oberägypten kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, deren Ursache häufig in Streitigkeiten auf lokaler Ebene liegen. Traditionelle Vorstellungen von (Blut-)Rache und (kollektiver) Vergeltung sind in den ländlichen Gebieten Oberägyptens nach wie vor vorherrschend. Traditionelle Streitschlichtungsmechanismen spielen auch aufgrund der Abwesenheit funktionierender staatlicher Institutionen eine große Rolle. Dabei kommt es regelmäßig zu strukturellen Benachteiligungen der Christen (AA 13.6.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf , Zugriff 18.1.2021

- AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025829.html , Zugriff 19.1.2021

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2020a): Ägypten - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aegypten/geschichte-staat/ , Zugriff 18.1.2021

- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo (25.11.2020): Asylländerbericht Ägypten 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042213/%C3%84GYPTEN__Asyll%C3%A4nderbericht_%28ALB%29_f%C3%Bcr_2020__finale_Version_%28GZ_Kairo-%C3%96B_KONS_1165_2020%29.pdf , Zugriff 21.1.2021

- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026355.html , Zugriff 19.1.2021

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium ist zuständig für die Durchsetzung der Gesetze und innere Sicherheit, ihm unterstehen die Polizei (Public Police), die Zentralen Sicherheitskräfte (Central Security Force – CSF), der Nationale Sicherheitssektor (National Security Sector – NSS) sowie Zoll und Immigration. Die Polizei ist für die Strafverfolgung bundesweit verantwortlich. Die Zentralen Sicherheitskräfte sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und führen Einsätze bei Demonstrationen durch. Der NSS ist bei Bedrohungen der inneren Sicherheit zuständig sowie für die Bekämpfung des Terrorismus, gemeinsam mit anderen ägyptischen Sicherheitskräften. Zivile Behörden haben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 11.3.2020).

Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein und verfügen über weitreichende Befugnisse und Einflussmöglichkeiten. Gerade auf dem Gebiet der begrifflich sehr weit verstandenen Terrorismusbekämpfung sind die Sicherheitsbehörden der Kontrolle durch die Justiz und anderen Verfassungsorganen weitgehend entzogen. Polizei und Staatsschutz (National Security Services) sind formal getrennt, unterstehen jedoch gemeinsam dem Innenministerium (AA 13.6.2020). Der nach einem Terroranschlag im April 2017 verhängte landesweite Ausnahmezustand dauert weiterhin an und geht mit erhöhten Eingriffsbefugnissen für Sicherheitskräfte und Militär einher (AA 22.1.2021).

Die Regierung bestraft oder verfolgt Beamte, die Vergehen begehen, nur inkonsistent. Dies gilt sowohl für die Sicherheitskräfte als auch andere Regierungsstellen. Die nicht umfassende Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen, vor allem innerhalb der Sicherheitskräfte, trägt zu einem Klima der Straffreiheit bei (USDOS 11.3.2020).

Nicht zu unterschätzen ist die Rolle des Militärs auch im wirtschaftlichen Umfeld. Die traditionell starke Verflechtung des Militärs in sämtlichen ägyptischen Strukturen ist laut Schätzungen für bis zu 45% des BIP verantwortlich, auch wenn es dazu aus Gründen der Geheimhaltung keine offiziellen/verlässlichen Zahlen gibt (Präsident Al-Sisi spricht von knapp 2%). Das Militär ist in sämtlichen Infrastrukturbereichen ebenso tätig wie beispielsweise beim Abfüllen von Wasser oder der Produktion von Pasta und beim Import von Babymilchpulver (WKO 9.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt Deutschland (22.1.2019): Ägypten - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622 , Zugriff 29.1.2021

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf , Zugriff 18.1.2021

- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026355.html , Zugriff 19.1.2021

- WKO - Wirtschaftskammer Österreich | AußenwirtschaftsCenter Kairo (22.9.2020): Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegypten-wirtschaftsbericht.pdf , Zugriff 21.1.2021

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage in Ägypten hat sich – bei bereits Besorgnis erregendem Niveau – [im Zeitraum 2019/2020] in fast allen Bereichen weiter verschlechtert (AA 13.6.2020).

Die nach 2011 angestoßene politische Konsolidierung hin zu einem auf einem Rechtsstaat basierenden demokratischen System ist zum Stillstand gekommen. Freiheitsrechte werden systematisch abgebaut. Die 2014 in Kraft getretene Verfassung sieht für das Land das Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats vor. Viele der darin garantierten Grundrechte finden jedoch keine Anwendung, die Verfassung wird zunehmend ausgehöhlt. Die Präsidentschaftswahlen im März 2018 waren weder frei noch fair. Eine politische Debatte wurde rigoros unterbunden und eine Opposition nicht zugelassen. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie Meinungs- und Pressefreiheit sind erheblich eingeschränkt (AA 13.6.2020; vgl. AI 18.2.2020).

Ägypten hat einige internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert, so etwa den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den Pakt über wirtschaftliche und soziale Rechte, die Konvention zur Beseitigung aller Formen der Diskriminierung von Frauen, die UN-Folterkonvention und die UN-Behindertenrechtskonvention, wie auch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Erhebliche Vorbehalte zu diesen Instrumenten betreffen unter anderem Bestimmungen betreffend die Gleichstellung von Mann und Frau vor dem Hintergrund islamischen Rechts (Scharia-Vorbehalt) (AA 13.6.2020).

Obwohl Ägypten alle wichtigen internationalen Menschenrechtskonventionen unterzeichnete und Personen- und Freiheitsrechte in der Verfassung geschützt sind, wurde und wird das Land regelmäßig wegen Menschenrechtsverletzungen stark kritisiert. Internationale Menschenrechtsorganisationen sowie viele der über 30 ägyptischen Menschenrechtsorganisationen veröffentlichen regelmäßig englisch- und arabischsprachige Berichte zur Menschenrechtslage in Ägypten, darunter die Egyptian Organization for Human Rights EOHR, das Nadim Zentrum für Gewaltopfer, die Egyptian Initiative for Personal Rights EIPR und das Budgetary and Human Rights Observatory (GIZ 6.2020a).

Die bedeutendsten Menschenrechtsprobleme waren der übermäßige Einsatz von Gewalt durch Sicherheitskräfte, Defizite in ordentlichen Gerichtsverfahren und die Unterdrückung der bürgerlichen Freiheiten. Übermäßiger Einsatz von Gewalt umfasste rechtswidrige Tötungen und Folter. Zu den prozessbedingten Problemen gehörten die übermäßige Verwendung von präventiver Haft und Untersuchungshaft. Das Problemfeld bei den bürgerlichen Freiheiten beinhaltet gesellschaftliche und staatliche Beschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, sowie der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Andere Menschenrechtsprobleme beinhalteten das Verschwindenlassen, harte Gefängnisbedingungen, willkürliche Verhaftungen, eine Justiz, die in einigen Fällen zu Ergebnissen kam, die nicht durch öffentlich zugängliche Beweise gestützt wurden oder die politische Motivationen zu reflektieren schienen, Straflosigkeit für Sicherheitskräfte, Begrenzung der Religionsfreiheit, Korruption, Gewalt, Belästigung und gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen und Mädchen, einschließlich weiblicher Genitalverstümmelung, Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, Menschenhandel, gesellschaftliche Diskriminierung religiöser Minderheiten, Diskriminierung und Verhaftungen auf der Grundlage sexueller Orientierung (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 18.2.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt Deutschland (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf , Zugriff 29.12.2020

- AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025829.html , Zugriff 19.1.2021

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2020a): Ägypten - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aegypten/geschichte-staat/ , Zugriff 29.12.2020

- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Egypt, https://www.ecoi.net/en/document/2026355.html , Zugriff 29.12.2020

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Zudem darf laut Verfassung kein Bürger daran gehindert werden, das Staatsgebiet zu verlassen. Dennoch dürfen Männer, die den Wehrdienst nicht absolviert und keine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Personalausweise belegen den Abschluss des Militärdienstes (USDOS 11.3.2020).

Die Behörden verlangten sporadisch, dass Bürger im Alter von 18 bis 40 Jahren eine Erlaubnis des Innenministeriums vorlegen, um in bestimmte Länder zu reisen. Dies soll den Beitritt zu terroristischen Gruppen erschweren und die Flucht von Kriminellen verhindern (USDOS 11.3.2020).

Die Regierung verhängt zunehmend Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger und politische Aktivisten, die wegen Straftaten angeklagt oder untersucht wurden. Weiters gibt es kein von der Regierung auferlegtes Exil, und die Verfassung verbietet der Regierung, Bürger auszuweisen oder Bürgern die Rückkehr ins Land zu verbieten. Einige Politiker leben freiwillig außerhalb des Landes, da sie von der Regierung mit Strafverfolgung bedroht wurden (USDOS 11.3.2020).

Zu internen Ausweichmöglichkeiten liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. Es ist grundsätzlich von einer unterschiedslosen Verfolgungspraxis auszugehen. Allerdings kann zumindest bei vergleichsweise minder schweren Verfolgungsgründen (z.B. niedrigschwelligem oppositionellen Engagement) der Ortswechsel innerhalb des Landes dazu führen, dass die Betroffenen unbehelligt bleiben. Auf dem Nordsinai und in entlegenen Wüstenregionen ist das staatliche Gewaltmonopol zum Teil faktisch eingeschränkt. Bei geschlechtsspezifischen Verfolgungsgründen (z.B. Genitalverstümmelung, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt) ist eine interne Ausweichmöglichkeit keine realistische Option (AA 13.6.2020). Die Regierung versucht, den Zugang zum Nordsinai einzuschränken (USDOS 11.3.2020).

Es besteht keine zentrale Meldepflicht (DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019). Bei Forderungen gegen unbekannt verzogene ägyptische Staatsangehörige ist daher der Versuch einer Aufenthaltsermittlung nahezu aussichtslos (DEB 3.2014).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf , Zugriff 18.1.2021

- DEB - Deutsche Botschaft Kairo (03.2014): Rechtsverfolgung in Ägypten in Zivil- und Handelssachen, https://kairo.diplo.de/blob/1504098/ed993d3218a2f43cdbae47f47c9650da/merkblatt-rechtsverfolgung-in-aegypten-data.pdf , Zugriff 21.1.2021

- DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade / Australian Government (17.6.2019): DFAT Country Information Report – Egypt, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-egypt.pdf , Zugriff 21.1.2021

- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026355.html , Zugriff 19.1.2021

Grundversorgung und Wirtschaft

Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 13.6.2020).

Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er- und 1960er-Jahren geschlossen und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 13.6.2020).

Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an besonders Bedürftige sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 13.6.2020).

Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind (AA 13.6.2020; vgl. USSSA 9.2019). Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 13.6.2020).

Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern. Bisher hat sich der latent in der Bevölkerung vorhandene Unmut nur punktuell manifestiert. Viel wird davon abhängen, wie schnell eine wirtschaftliche Erholung auch diese Schichten erfasst. Daneben zeichnet sich ab, dass Militär und auch Sicherheitsdienste in sozialen Bereichen, beispielsweise in der Verteilung von Lebensmitteln, einspringen und staatliche Aufgaben verstärkt substituieren (AA 13.6.2020).

Ägypten hat per se gute Voraussetzungen um im globalen Wettbewerb zu bestehen und verfügt über eine verhältnismäßig gut diversifizierte Wirtschaft, was bei der Absorbierung von externen wie internen Schocks hilft (WKO 9.2020). Der Dienstleistungssektor absorbiert einen erheblichen Teil der Erwerbstätigen und erwirtschaftet große Teile des Bruttoinlandsproduktes. Einen maßgeblichen Beitrag leistet hierbei der Tourismusbereich (AA 24.6.2019c). Der Dienstleistungssektor bietet rund 50 % der ägyptischen Arbeitskräfte eine Beschäftigung und trägt etwa die Hälfte des BIP bei (GIZ 11.2020c). Schätzungsweise 63 Prozent aller ägyptischen Arbeitskräfte gehören dem informellen Sektor an; er umfasst fast 50 Prozent aller nicht-landwirtschaftlichen Arbeitsplätze einen überwältigenden Anteil von 30-40 Prozent der Wirtschaft des Landes (MEI 22.6.2020; vgl. WKO 9.2019).

Die dramatischen Preiserhöhungen für Grundlebensmittel in den letzten Jahren verschärften den Kaufkraftverlust und trafen vor allem die unteren Einkommensschichten, die mehr als die Hälfte ihres Einkommens für Nahrungsmittel ausgeben. Die Einkommensverteilung hat sich in den letzten drei Jahrzehnten immer stärker zuungunsten der unteren Einkommensschichten entwickelt (GIZ 11.2020c).

Die staatlichen Maßnahmen zur Armutsbekämpfung werden heute weithin als unzulänglich kritisiert. Sie bestehen im Wesentlichen aus nicht zielgruppenorientierten Subventionen für Grundnahrungsmittel und Energie, extrem niedrigen Sozialhilfe- und Pensionszahlungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen sowie Kredit-, und Entwicklungsprogrammen des Sozialfonds für Entwicklung (SfD), die jedoch weit hinter dem Bedarf zurück bleiben (GIZ 11.2020c).

Die Armutsquote (2019) ist auf ca. 32,5 % gestiegen (die höchste seit 2000). Rund 8,6 % der Bevölkerung sind arbeitslos und ca. 17 % der Familien werden von Frauenarbeit (im informellen Sektor) unterstützt (GIZ 11.2020c). Über USD 20 Mrd. werden jährlich von ägyptischen Migranten aus dem Ausland rücküberwiesen. Diese Überweisungen sind für die Bevölkerung und den Konsum unverzichtbar (WKO 9.2020).

Das dreijährige IWF-Hilfs- und Reformprogramm inklusive Subventionskürzungen ist abgeschlossen. Nun müssen die positiven makroökonomischen Effekte auch die Bevölkerung erreichen. Weiterhin ist der Plan mit einem Wirtschaftswachstum von 6% dem hohen Bevölkerungswachstum entgegenzuwirken. Im Wirtschafts- und Finanzjahr (Juli bis Juni) 2018/2019 konnte mit einem BIP-Wachstum von 5,6 % der höchste Wert in 10 Jahren erreicht werden. Mittelfristig verfolgt Ägypten einen Top-Down-Ansatz mit Megaprojekten (Infrastruktur, Landwirtschaft) durch den Staat und das Militär (WKO 9.2020).

Im Wirtschafts- und Finanzjahr (Juli bis Juni) 2019/2020 konnte trotz COVID-19 im 2. Quartal 2020 noch ein Wachstum von 3,5 % (Ziel war 6 %) erreicht werden. Laut IWF soll Ägypten mit einem Plus von 2 Prozent im Jahr 2020 eines der wenigen Länder mit einem Wirtschaftswachstum sein. Obgleich ein so geringes Wachstum kein Grund zum Feiern ist, steht Ägypten im internationalen Vergleich laut div. Analysten verhältnismäßig gut da. Bemerkenswert ist ein vom Präsidenten angekündigtes und bereits teilweise umgesetztes Rettungs- bzw. Konjunkturpaket über 100 Mrd. Ägyptische Pfund (ca. 6 Mrd. Euro). Manche Analysten beurteilen die Lage etwas prekärer und sehen 30 % des nominalen BIP gefährdet. Da sämtliche Einnahmequellen Ägyptens wohl teils massive Einbrüche (v.a. Tourismuseinnahmen, Remittances, Suezkanalgebühren, ausländische Investitionen) verzeichnen werden, steht die ägyptische Wirtschaft jedenfalls vor neuen Herausforderungen (WKO 9.2020).

Im Zuge der COVID-19-Pandemie ist die offizielle Arbeitslosenrate zum Ende des 2. Quartals 2020 auf 9,6 % gestiegen; von 7,5 % zum selben Zeitpunkt im Jahr zuvor bzw. 7,7 % zum Ende des 1. Quartals 2020 (AN 17.8.2020). Zum Ende des 3. Quartals 2020 ist die Arbeitslosenrate auf 7,3 % gesunken, wobei die Arbeitslosenrate unter Männern bei 5,8 % und bei Frauen bei 15,2 % lag (ET 15.12.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf , Zugriff 18.1.2021

- AN - Arab News (17.8.2020): Egypt’s unemployment rate rises due to coronavirus, https://www.arabnews.com/node/1720631/business-economy , Zugriff 1.2.2021

- ET - Egypt Today (15.12.2020): Decline in 2020 unemployment rate shows Egypt's economic progress amid COVID-19 crisis : Cabinet, https://www.egypttoday.com/Article/3/95376/Decline-in-2020-unemployment-rate-shows-Egypt-s-economic-progress , Zugriff 1.2.2021

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020c): LIPortal - Das Länder-Informations-Portal: Ägypten - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/aegypten/wirtschaft-entwicklung/ , Zugriff 20.1.2021

- MEI - Middle East Institute (22.6.2020): Egypt’s sizeable informal economy complicates its pandemic response, https://www.mei.edu/blog/egypts-sizeable-informal-economy-complicates-its-pandemic-response , Zugriff 20.1.2021

- USSSA - U.S. Social Security Administration (9.2019): Social Security Programs Throughout the World: Africa, 2019 – Egypt, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/africa/egypt.pdf , Zugriff 1.2.2021

- WKO - Wirtschaftskammer Österreich | AußenwirtschaftsCenter Kairo (22.9.2020): Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegypten-wirtschaftsbericht.pdf , Zugriff 21.1.2021

Medizinische Versorgung

Neben den relativ zahlreichen, sehr teuren Kliniken und Krankenhäusern mit internationalem Renommee gibt es in Ägypten ein Netz von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, die vom Leistungsniveau europäischer Standards abweichen (MSZ o.D.). In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 30.11.2020). Es kommt zu gravierenden Qualitätsmängeln in der staatlichen Versorgung – mangelnde Hygiene oder vernachlässigte Wartung von Geräten ebenso wie unterbezahltes Personal (GIZ 6.2020g).

Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 13.6.2020). Der Großteil der ägyptischen Bevölkerung ist über den Staat versichert. Problematisch ist, dass diese Versicherung an Ausbildung oder Arbeitsplatz gekoppelt ist, und Arbeitslose oder Arme daher ausschließt (GIZ 6.2020g). Der Mangel an eigenen finanziellen Mitteln ist gleichbedeutend mit der Unmöglichkeit, irgendeine medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen (MSZ o.D.). Informelle Zuzahlungen stellten im Jahr 2017 60 % der Gesundheitsausgaben dar (OBG 2020).

Aktuell soll eine adäquate Krankenversicherung schrittweise auf alle Bevölkerungsgruppen ausgedehnt werden (GIZ 6.2020g). Im Jahr 2018 wurde ein Gesetz zur universellen Krankenversicherung (UHI) verabschiedet. Es gab lange Diskussionen um einen universellen Versicherungsschutz, aber die Dynamik nahm nach dem Start eines Pilotprojekts in Port Said im Juli 2019 zu. Im Mai 2020 kündigte Premierminister Mostafa Madbouly an, dass ein oberster Gesundheitsrat geschaffen werden soll, um den Sektor zu stärken. Der Rat hat die Aufgabe, eine einheitliche Gesundheitsstrategie für das Land zu entwickeln und die Entwicklung der nationalen Krankenhäuser zu beschleunigen. Der universelle Versicherungsschutz soll in den kommenden Jahren nach und nach ausgerollt werden bis 2023 sollen voraussichtlich 15-17 Millionen Menschen abgedeckt sein (OBG 2020).

Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, u. a. die Uni-Kliniken Kasr El Aini und Ain Shams. Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Importe werden staatlich kontrolliert (AA 13.6.2020). Jedoch stellen nachgemachte oder gefälschte Medikamente ein Problem dar (OBG 2020).

In den vergangenen Jahren wurden mehrere Programme initiiert, um die Aufklärung und Behandlungsergebnisse bei einer Reihe von Krankheiten zu verbessern. Die im Oktober 2018 gestartete Kampagne "100 Million Healthy Lives" soll die allgemeine Gesundheit der Ägypter durch Prävention und Früherkennung verbessern. Die Bekämpfung von Covid-19 nimmt im Jahr 2020 den größten Teil der Aufmerksamkeit im Gesundheitswesen in Anspruch (OBG 2020).

Hepatitis C ist in Ägypten weit verbreitet, ca. 20% der Bevölkerung ist betroffen (AA 30.11.2020). Durch flächendeckende Vorsorgeuntersuchungen und Behandlungen soll die Krankheit bis 2023 eliminiert werden. Personen, bei denen die Infektion diagnostiziert wird, werden zur kostenlosen Behandlung an Krankenhäuser überwiesen (OBG 2020).

Im öffentlichen Gesundheitswesen besteht für Psychiatrie nur eine minimale Versorgung (AA 13.6.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (30.11.2020): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5 , Zugriff 21.1.2021

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf , Zugriff 18.1.2021

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2020g): LIPortal, das Länder-Informations-Portal: Ägypten – Gesellschaft, https://www.liportal.de/aegypten/gesellschaft/ , Zugriff 20.1.2021

- MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych / Außenministerium Polen (o.D.): Informacje dla podróżujących – Egipt, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/egipt , Zugriff 20.1.2021

- OBG - Oxford Business Group (2020): What's next as Egypt rolls out universal health insurance, https://oxfordbusinessgroup.com/overview/new-era-universal-health-insurance-scheme-work-alongside-existing-programmes-improve-overall , Zugriff 20.1.2021

Rückkehr

Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind hier nicht bekannt. Zur Situation von Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor. Staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt (AA 13.6.2020).

Von repressiven Maßnahmen gegen zurückgekehrte Aktivisten und ihre Familienangehörigen ist, angesichts der allgemeinen Repression gegen Angehörige der Organisation im Land, bei Führungskadern auszugehen. Prominente regimekritische Aktivisten müssen mit Ausreisesperren, Inhaftierung und Strafverfolgung rechnen. Der ägyptische Staat stellt Nachforschungen zu exilpolitischen Aktivitäten im Ausland und daran beteiligten Personen an. Vermutete politische Aktivitäten im Ausland können selbst bei nur kurzen Aufenthalten (z.B. zur Teilnahme an Seminaren) zu längeren Befragungen, und nach Rückkehr u.U. zu Festsetzungen durch die Sicherheitsbehörden führen (AA 13.6.2020).

Alle ein- oder ausreisende Personen (Ägypter und Ausländer gleichermaßen) werden mit dem nationalen Fahndungsbestand abgeglichen. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage einer ägyptischen ID oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokumentes (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 13.6.2020).

IOM betreibt seit 1991 ein Regionalbüro in Kairo und führt eine Vielzahl von Unterstützungsprojekten für Migranten und Rückkehrer durch (AA 13.6.2020). Unter Anderem gibt es finanzielle Unterstützungsleistungen für Rückkehrer beispielsweise bei Firmengründungen. Die Hilfe für unbegleitete Migrantenkinder (UMCs), die alleine das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überquerten, wird ausgeweitet. Es werden erhebliche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes bei Rückkehr und Reintegration im Mittelpunkt steht (IOM o.D.).

Für die Einreise ist ein negativer PCR-Test erforderlich, der nachweislich nicht älter als 72 Stunden sein darf, bei Einreise über die Flughäfen von London Heathrow, Paris oder Frankfurt nicht älter als 96 Stunden. Das Testergebnis muss in englischer oder arabischer Sprache vorgelegt werden. Ansonsten droht eine Verweigerung der Einreise (AA 30.11.2020; vgl. USEMB 18.1.2021). Seit 17.1.2021 müssen alle Einreisenden eine 14-tägige Quarantäne antreten (USEMB 18.1.2021).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (30.11.2020): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5 , Zugriff 21.1.2021

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf , Zugriff 18.1.2021

- IOM Egypt - International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and Reintegration, https://egypt.iom.int/en/assisted-voluntary-return-and-reintegration , Zugriff 20.1.2021

- USEMB - U.S. Embassy in Egypt (18.1.2021): COVID-19 Information - Last updated: 1/18/2021, https://eg.usembassy.gov/u-s-citizen-services/covid-19-information/ , Zugriff 20.1.2021

Dokumente

Totalgefälschte Reisedokumente bzw. Personenstandsurkunden sind ohne größere Schwierigkeiten auf dem Schwarzmarkt zu erlangen. Gleiches gilt für echte Dokumente mit zweifelhafter Beweiskraft. Fehlerhafte Inhalte in echten Dokumenten kommen mitunter in Personenstandsurkunden vor (AA 13.6.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf , Zugriff 18.1.2021

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die zitierten Länderberichte zu Ägypten.

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.08.2022, welcher der ordnungsgemäß geladene Beschwerdeführer unentschuldigt fernblieb sowie durch eine neuerliche Verhandlung vom 08.04.2024, in der die Rechtssache in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung erörtert wurden.

2.2. Zum unentschuldigten Fernbleiben des Beschwerdeführers von der Verhandlung am 04.08.2022:

Die Feststellung, dass das unentschuldigten Fernbleiben des Beschwerdeführers von der Verhandlung am 04.08.2022 der BBU GmbH zuzurechnen ist, gründet auf den Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag und dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2024.

2.3. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden in Vorlage gebrachten und sich in Kopie im Akt befindlichen, mittlerweile abgelaufenen ägyptischen Reisepasses Nr. XXXX fest.

Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seiner Ausbildung und Berufserfahrung, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Konfession ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.

Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser im Administrativverfahren noch psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen geltend gemacht hatte, wobei der jüngste von ihm in Vorlage gebrachte medizinische Befund eines Facharztes für Psychiatrie – welcher ergänzend auch noch dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossen war – vom März 2016 datiert. Als Diagnosen wurden darin "schwere depressive Episode" sowie "Angststörung" angeführt, wobei diese Diagnosen hierbei nicht einem Code des weltweit anerkannten Klassifikationssystems (ICD-10) zugeordnet worden sind und somit auch nicht schlüssig erkennbar ist, anhand welcher Symptome der Facharzt auf eine schwere depressive Episode oder Angststörung schloss, sodass die Aussagekraft der getroffenen Diagnosen bereits unter diesem Gesichtspunkt kritisch zu hinterfragen ist. Aktuellere medizinische Befunde brachte der Beschwerdeführer nicht mehr in Vorlage, sodass zum Entscheidungszeitpunkt keine Behandlungsbedürftigkeit seiner Person ersichtlich ist. Sollte er künftig noch einmal einer etwaigen weiterführenden Behandlung bedürfen, so sind psychische Erkrankungen in Ägypten (selbst im öffentlichen Gesundheitswesen) behandelbar (vgl. Punkt II.1.3.). Weder aus dem Erstbefragungsprotokoll vom 26.11.2018 noch aus dem Einvernahmeprotokoll 09.07.2019 ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer den jeweiligen Einvernahmen inhaltlich nicht hätte folgen können. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewann das Bundesverwaltungsgericht den Eindruck, dass der Beschwerdeführer der Verhandlung folgen konnte. Der Beschwerdeführer wirkte zeitlich und örtlich orientiert und ging auf die Fragen des Bundesverwaltungsgerichts inhaltlich ein. Somit war auch dem Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Abklärung des aktuellen psychischen Zustandes des Beschwerdeführers nicht beizutreten und diesem stattzugeben. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ist nicht erkenntlich und wurde eine solche auch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, zumal er in Österreich (teilweise illegal) als Küchenhilfe gearbeitet hat, im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 09.07.2019 noch angab, er sei arbeitsfähig „und würde alles machen, wovon ich leben kann“, und zuletzt noch im Juli 2020 bei einer rechtswidrigen Einreise in einem von Italien nach Österreich kommenden Zug von der Fremdenpolizei auf frischer Tat betreten und festgenommen wurde, wobei er hierbei u.a. einen italienischen Arbeitsantrag mit sich führte, sodass nach Auskunft der italienischen Behörden davon auszugehen sei, dass er in Italien arbeiten wolle oder immer wieder dort arbeite. Daher waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich (spätestens) seit März 2013 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister und dem zentralen Melderegister, wobei sich aus letzterem zudem ergibt, dass der Beschwerdeführer von 22.11.2016 bis 02.05.2017 in Österreich nicht behördlich gemeldet war. Dass er während dieses Zeitraums dennoch im Bundesgebiet aufhältig war, ergibt sich aus dem Umstand, dass er sich ausgehend von seinen eigenen Angaben abgesehen von Besuchsaufenthalten in Ägypten in den Jahren 2014 und 2015 seit März 2013 im Wesentlichen durchgehend in Österreich aufgehalten hat und zu dieser Zeit – wie sich aus dem sich im Akt befindlichen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom 28.06.2017, mit welchem sein Verlängerungsantrag hinsichtlich seines Aufenthaltstitels für Studierende rechtskräftig abgewiesen wurde, ergibt – etwa am 13.12.2016 eine Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung eingebracht hat sowie am 19.04.2017 persönlich bei einer Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht XXXX anwesend war.

Die Feststellungen bezüglich der seitens des Beschwerdeführers in Österreich betriebenen Studien bzw. zu seinem im gegebenen Zusammenhang ausgebliebenen Studienerfolg ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere aus einem sich im Akt befindlichen Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung vom 16.11.2016 und Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts XXXX vom 26.06.2017, mit welchen sein Verlängerungsantrag hinsichtlich seines Aufenthaltstitels für Studierende zunächst erstinstanzlich und in weiterer Folge im Beschwerdeweg rechtskräftig abgewiesen wurde.

Dass der Beschwerdeführer zwischen September 2013 und April 2015 zeitweise auf Grundlage einer AMS-Beschäftigungsbewilligung geringfügig im Ausmaß von zehn Wochenstunden als Hilfskraft in einem Gastronomiebetrieb arbeitete, ergibt sich aus insgesamt vier sich im Akt befindlichen Lohnabrechnungen für September 2013, Februar 2015, März 2015 und April 2015, in Zusammenschau mit dem Inhalt des sich im Akt befindlichen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts XXXX vom 28.06.2017. Dass er diese Tätigkeit im Zeitraum von 04.06.2015 bis 15.02.2016, ohne nach wie vor in Besitz einer gültigen Beschäftigungsbewilligung zu sein und entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, fortsetzte, weswegen ihm seitens der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 22.03.2016 eine Ermahnung erteilt wurde, ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt, konkret einem Strafantrag der Finanzpolizei vom 25.02.2016, sowie dem Ermahnungsschreiben der belangten Behörde, wonach er im Falle eines weiteren Fehlverhaltens mit der Erlassung einer gegen ihn gerichteten aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu rechnen habe. Dass er ansonsten in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger.

Dass der Beschwerdeführer bislang keinen Nachweis über eine erfolgreiche abgelegte Deutschprüfung erbracht hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass sich ein solcher nicht im Akt findet. Zwar behauptete er im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung bezüglich seines Verlängerungsantrags hinsichtlich seines Aufenthaltstitels für Studierende vor dem Verwaltungsgericht XXXX am 19.04.2017 – wie sich aus dem betreffenden, sich im Akt befindlichen Erkenntnis ergibt – dass er „Sprachprüfungen im Umfang A1 und B1 erfolgreich absolviert“ habe, zugleich hatte er jedoch lediglich Urkunden in Vorlage gebracht, wonach er eine erste Deutschprüfung im Rahmen seines Vorstudienlehrgangs am 05.07.2013 nicht bestanden hatte, während eine weitere Prüfung am 13.02.2014 mit mangelhaft bewertet wurde. Er brachte lediglich einen positiven "Feedback-Bogen" für das Sprachniveau A2 vom 12.07.2013 in Vorlage, welcher jedoch mit dem ausdrücklichen Hinweis versehen war, dass dieser nicht als Zeugnis oder Erfolgsnachweis gelte. Zuletzt gab er im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 09.07.2019 zu Protokoll, Kurse für das Sprachniveau A1 und A2 absolviert zu haben, B1 „bin ich nur eingestiegen“. Seine Deutschkenntnisse schätze er selbst „nicht so gut“ ein

Dass der Beschwerdeführer in Österreich einige Bekanntschaften geschlossen hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass er bereits in seinem vorangegangenen Aufenthaltstitelverfahren einige (vorwiegend handschriftliche) Unterstützungsschreiben in Vorlage gebracht hatte, wobei sich aus deren Inhalt nicht ergibt, dass diese über den Grad der persönlichen Bekanntschaft hinausgehende, für Freundschaften typische Merkmale aufweisen. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 09.07.2019 gab er zuletzt auf die Frage, wie denn sein Privatleben aussehe und was er in seiner Freizeit mache, an: „Ich gehe spazieren und mache nichts Besonderes. Die meiste Zeit verbringe ich in der Wohnung“. Aus all dem kann keine maßgeblich ausgeprägte soziale Anbindung an das österreichische Bundesgebiet abgeleitet werden und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Aktuellere integrationsbezeugende Unterlagen wurden zuletzt auch nicht vorab des mündlichen Verhandlungstermins vom 04.08.2022 sowie vom 08.04.2024 in Vorlage gebracht.

Dass er am 15.07.2020 im Rahmen eines illegalen Grenzübertritts in einem von Italien nach Österreich kommenden Zug von der Fremdenpolizei auf frischer Tat betreten und festgenommen wurde, wobei er hierbei u.a. einen italienischen Arbeitsantrag mit sich führte, sodass nach Auskunft der italienischen Behörden davon auszugehen sei, dass er in Italien arbeiten wolle oder immer wieder dort arbeite, ergibt sich aus einer sich im Akt befindlichen, dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde übermittelten Korrespondenz zwischen dieser und einer Polizeiinspektion vom 15.07.2020.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik.

Die Feststellungen zur unterstützten freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers erschließen sich aus der vorgelegten Ausreisebestätigung.

2.4. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer begründete seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass er in Ägypten der Gefahr einer Verfolgung durch Familienangehörige seiner Ex-Freundin, welche er ohne Einverständnis ihrer Verwandtschaft heiraten habe wollen, ausgesetzt sei. Seine Ex-Freundin sei von ihren eigenen Angehörigen umgebracht worden, da sie die Familienehre beschmutzt habe, und würden die Angehörigen nunmehr auch am Beschwerdeführer Blutrache üben wollen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt wie bereits die belangte Behörde zum Schluss, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist. Dies aufgrund folgender Erwägungen:

Eingangs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz erst nach rechtskräftiger Abweisung seines Verlängerungsantrags bezüglich seines Aufenthaltstitels für Studierende mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom 28.06.2017 sowie Abweisung seines nachfolgend gestellten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 04.05.2018, mit welchem gegen ihn zugleich eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Ägypten festgestellt worden war, einbrachte und sich hierfür auch nicht aus eigenem, proaktiv hilfesuchend an die österreichischen Behörden wandte. Vielmehr stellte er seinen Asylantrag erst, nachdem er am 26.11.2018 als Insasse eines PKW einer fremdenpolizeilichen Personskontrolle unterzogen wurde und hierbei sein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet sowie die gegen ihn aufrecht bestehende Rückkehrentscheidung festgestellt worden waren. Wie aus den sich diesbezüglich im Akt befindlichen Berichten der LPD XXXX vom 26.11.2018 hervorgeht, äußerte der Beschwerdeführer den einschreitenden Beamten gegenüber - nachdem seine Festnahme durch den verständigten BFA-Journaldienst angeordnet worden war - zunächst sinngemäß, dass er einen Asylantrag stellen werde, „falls er vom BFA einen negativen Bescheid bekommt“, und stellte diesen letztlich erst nachträglich, als seine fremdenpolizeiliche Beamtshandlung samt erkennungsdienstlicher Behandlung sowie Anfertigung eines Aktenvermerks und Anhalteprotokolls bereits abgeschlossen war. Diese zeitliche Abfolge legt unweigerlich den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in der missbräuchlichen Absicht, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet neuerlich temporär zu legalisieren und zu prolongieren, einbrachte, und nicht deshalb, weil er tatsächlich eine wie auch immer geartete Verfolgung in seinem Herkunftsstaat Ägypten zu befürchten hat.

Darüber hinaus gestaltete sich das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner angeblichen Fluchtgründe äußerst vage und oberflächlich und ließ jegliche Realkriterien, wie sie für Erzählungen von selbst wahrgenommenen Ereignissen typisch sind, vermissen. So zeichnet sich die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen bei lebensnaher Betrachtung gerade dadurch aus, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung, Zeit-Ort-Verknüpfungen und auch oft über unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Die Schilderungen des Beschwerdeführers erschöpften sich jedoch in der Darlegung von Eckpfeilern einer allgemein gehaltenen, vagen Rahmengeschichte.

Nachdem der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner durchwegs unpräzisen und allgemein gehaltenen Angaben seitens des Einvernahmeleiters der belangten Behörde mehrfach durch konkrete Nachfragen aufgefordert werden musste, seine Angaben zu konkretisieren, verstrickte er sich darüber hinaus zunehmend in eklatante Widersprüche. So gab er einerseits zu Protokoll, seine Freundin sei zum Zeitpunkt ihres Todes „ca. 20 Jahre alt“ gewesen, während er andererseits wiederum behauptete, sie sei „ca. 5 Jahre jünger“ gewesen als er selbst. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1980 geboren ist, müsste seine Freundin sohin etwa 1985 geboren worden sein, auf konkrete Nachfrage benannte er ihr Geburtsjahr jedoch wiederum mit 1992. Sofern der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme am 09.07.2019 angab, er sei zuletzt „vor ca. dreieinhalb Jahren“, und somit etwa Anfang des Jahres 2016, aus Ägypten ausgereist und habe „ca. 3 Monate nach meiner Ausreise aus Ägypten“ vom angeblichen Tod seiner Freundin erfahren, so war diese – sofern sie 1992 geboren wurde oder fünf Jahre jünger als der Beschwerdeführer gewesen sei – zum Zeitpunkt ihres Todes im Jahr 2016 auch nicht, wie zuvor seitens des Beschwerdeführers behauptet, ca. 20 Jahre alt, sondern ausgehend von seinen divergierenden Angaben entweder (sofern sie 1992 geboren sei) etwa 24 oder (wenn sie fünf Jahre jünger als der Beschwerdeführer selbst sei) gar schon ca. 31 Jahre alt gewesen. Darüber hinaus behauptete der Beschwerdeführer, seine Freundin sei ebenfalls bereits an der Universität inskribiert gewesen, als er sich 2004 und 2005 in seinen letzten beiden Studienjahren in Ägypten befunden habe, sodass diese ausgehend von ihrem angeblichen Geburtsjahr 1992 zum betreffenden Zeitraum mit etwa 12 bis 13 Jahren an einer Hochschule eingeschrieben gewesen wäre, was gänzlich lebensfremd erscheint. All diese Ungereimtheiten erscheinen vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zugleich vorbrachte, diese Frau geliebt, mit ihr eine mehrjährige Beziehung geführt, sie (gegen den Willen ihrer Familie) traditionell geheiratet und letztlich geschwängert zu haben, wenig nachvollziehbar und lassen darauf schließen, dass es sich bei diesem Fluchtvorbringen um ein reines Gedankenkonstrukt handelt.

Darüber hinaus ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer sein nunmehriges Fluchtvorbringen im Rahmen seiner in Österreich zeitlich erst nach diesen angeblich bis zum Jahr 2016 stattgefundenen Ereignissen angestrengten Verfahren bezüglich der Verlängerung seines Aufenthaltstitels für Studierende sowie der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gänzlich unerwähnt ließ und hinsichtlich der Gründe, welche für seinen weiteren Verbleib in Österreich sprächen, nicht ansatzweise auf die Gefahr einer wie auch immer gearteten Verfolgung seiner Person in Ägypten verwies. Vor dem BFA mit dem Vorhalt konfrontiert, weshalb er denn nicht schon früher einen Asylantrag gestellt habe, entgegnete der Beschwerdeführer lapidar, er habe gedacht, dass Ägypter in Österreich kein Asyl bekommen würden.

Nicht zuletzt hat es der Beschwerdeführer vorgezogen, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 04.08.2024 trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fernzubleiben, sodass die gegenständliche Beschwerdesache nicht in seinem Beisein erörtert werden und ihm die soeben dargelegten eklatanten Widersprüche und Ungereimtheiten, welche in offenkundiger Weise eine missbräuchliche Asylantragstellung zum Zweck der neuerlichen Legalisierung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet indizieren, nicht vorgehalten werden konnten. Dieses Verhalten stellt zugleich eine qualifizierte Verletzung seiner Mitwirkungspflicht dar, welche zur Abweisung des Asylantrags führen kann und daher auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die Annahme rechtfertigen muss, der gegenständliche Asylantrag entbehre eindeutig jeder Grundlage (vgl. VwGH 23.11.2006, 2005/20/0409, mwN).

Abschließend bleibt auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer am 05.04.2024 freiwillig nach Ägypten zurückgekehrt ist. Dies spricht ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens und lässt seine Rückkehr darauf schließen, dass er gewillt ist, sich wieder dem Schutz seines Herkunftsstaates zu unterstellen.

Angesichts dessen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch auf die Zulässigkeit einer tragfähigen Alternativbegründung verweist (vgl. VwGH 13.10.2021, Ra 2021/14/0305, mwN), ist darüber hinaus zu betonen, dass gegenständlich auch nicht ersichtlich ist, weshalb dem Beschwerdeführer nicht die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative möglich und zumutbar sein sollte, sodass seinem Vorbringen selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung die Asylrelevanz zu versagen wäre. Er ist jung und erwerbsfähig, zudem ohne Sorgepflichten. Es stünde ihm somit ohne weiteres offen, sich an einem anderen Ort Ägyptens niederzulassen und sich der behaupteten Gefahr einer Verfolgung durch Familienangehörige seiner Ex-Freundin durch eine innerstaatliche Relokation – etwa in die frei zugängliche Haupt- und Millionenstadt Kairo, in die Millionenstadt Alexandria oder in seine Geburts- und Millionenstadt Gizeh - zu entziehen. Die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist in Ägypten gewährleistet und besteht zudem auch keine zentrale Meldepflicht (vgl. Punkt II.1.3.). Vor dem BFA entgegnete der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er denn die Möglichkeit hätte, in einer anderen, sicheren Region seines Herkunftsstaates zu leben, lapidar: „Nein. Sobald ich zurückgehe, werde ich getötet“ und führte ergänzend ins Treffen, dass die Familie seiner Ex-Freundin „großen Einfluss im Land“ habe. Doch selbst wenn eine Familie großen Einfluss hat und – wie der Beschwerdeführer an anderer Stelle und in anderem Zusammenhang behauptete – Kontakte in die Politik unterhält, ist nicht nachvollziehbar, wie diese in der Lage sein sollte, ihn landesweit zu verfolgen. Diese Annahme entbehrt in Anbetracht des Umstandes, dass es sich bei den angeblichen Verfolgern um Privatpersonen handelt, es in Ägypten kein Meldewesen gibt und in der Metropolregion Kairo insgesamt etwa 20 Millionen Menschen und in Alexandria und Gizeh jeweils ca. 5 Millionen Menschen leben, wobei alle Regionen über hundert Kilometer von al-Gharbiyya, der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, entfernt liegen, jeglicher rationalen Grundlage.

Zusammengefasst gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen gedanklich konstruiert und nicht selbst wahrgenommen hat, wobei seinen Ausführungen selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung – in Anbetracht des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative - keine Asylrelevanz zukäme. Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Der Beschwerdeführer ist jung und erwerbsfähig, zudem ledig und ohne Sorgepflichten. Er hat in Ägypten einen wirtschaftlichen Universitätsabschluss erworben und einschlägige Berufserfahrung als Buchhalter sowie darüber hinaus als Angestellter in einem Fastfood-Lokal gesammelt. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die neuerliche Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Darüber hinaus verfügt er insbesondere in Gestalt seiner Eltern, dreier Brüder und zweier Schwestern über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte in al-Gharbiyya. Im Verfahren wurden auch keine substantiierten Gründe dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer nicht etwa (zumindest temporär) im Eigentumshaus seines Vaters in al-Gharbiyya, wo dieser gemeinsam mit der Mutter und den Brüdern des Beschwerdeführers lebt, Unterkunft nehmen oder von seinen Angehörigen anderweitig Unterstützung erfahren könnte, wobei im gegebenen Zusammenhang hervorzuheben ist, dass er bereits bislang in Österreich von seinem Vater und einem in Ägypten lebenden Onkel finanziell unterstützt wurde. Die Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln ist insbesondere im urbanen Raum Ägyptens ebenso gewährleistet (vgl. Punkt II.1.3.). In Anbetracht dieser Umstände kann letztlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.

Ganz allgemein besteht in Ägypten derzeit auch keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Zwar zeigt das aktuelle Länderinformationsblatt auf, dass die Lage auf der Sinai-Halbinsel nach wie vor sehr angespannt ist und auch das Wüstengebiet von der libyschen Grenze im Westen bis zur sudanesischen Grenze im Süden ein Risikogebiet darstellt, jedoch kann insbesondere in Anbetracht der im Länderinformationsblatt dargestellten Gefahrendichte in al-Gharbiyya, dem Heimatgouvernement des Beschwerdeführers im Zentrum des Nildeltas, nicht erkannt werden, dass dieser bereits aufgrund seiner bloßen Präsenz dort wahrscheinlich Opfer eines Anschlages werden würde, zumal er auch keiner besonders gefährdeten Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört.

In diesem Zusammenhang bleibt auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer am 05.03.2024 mit organisatorischer und finanzieller Unterstützung sowie unter Inanspruchnahme eines Reintegrationsprojektes freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist.

Eine Rückkehr nach Ägypten führt somit im Falle des Beschwerdeführers nicht automatisch dazu, dass er einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Auch ist er angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in seinem Heimatgouvernement al-Gharbiyya nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).

Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Antrag auf Wiedereinsetzung:

3.1. Zur Stattgabe des Antrags auf Wiedereinsetzung:

3.1.1. Nach § 33 Abs. 1 VwGVG ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein Verschulden der Partei hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach der zu § 71 Abs. 1 AVG ergangenen und - insoweit auf § 33 Abs. 1 VwGVG übertragbaren - Rechtsprechung ist das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen. Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (vgl. VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).

3.1.2. Der Beschwerdeführer erschien aufgrund eines Organisationsverschulden der BBU GmbH unentschuldigt nicht zu der für 04.08.2022 anberaumten mündlichen Verhandlung. Wie der Verfassungsgerichthof in seinen beiden Erkenntnissen vom 25.01.2024, zu E 2888/2022-15 und E 2594/2022-18 darlegte, wurden mit Erkenntnis vom 14.12.2023, G 328/2022 ua., näher bezeichnete Bestimmungen des BBU-Errichtungsgesetzes (BBU-G) und des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) u.a. über die Durchführung der Rechtsberatung und -vertretung durch die BBU GmbH als verfassungswidrig aufgehoben. Der Beschwerdeführer wurde sohin auf Grund eines auf verfassungswidriger Grundlage beruhenden Rechtsverhältnisses zur BBU GmbH vertreten. Es ist damit nicht ausgeschlossen, dass die Rechtsvertretung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war (vgl. VfGH 14.12.2023, E 3608/2021; 14.12.2023, E 3235/2022).

Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs bewirkt somit eine Durchbrechung der vorgenannten Rechtsprechung, wonach das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen ist. Somit war infolge dessen dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattzugegeben.

Zu B) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abs. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN).

3.2.2. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.3. ausführlich dargelegt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Seinem Fluchtvorbringen in Bezug auf die Gefahr einer Verfolgung durch Privatpersonen in Gestalt von Familienangehörigen seiner Ex-Freundin, welche er ohne Einverständnis ihrer Verwandtschaft heiraten habe wollen, war unter Abwägung aller in der Beweiswürdigung dargelegten Gründe sowohl die Glaubhaftigkeit als auch – in Anbetracht des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative – die Asylrelevanz zu versagen.

Eine darüberhinausgehende Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.

Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, mwN). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Fremder bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes [lit c]) zu erleiden (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mwN).

Überdies ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).

3.3.2. Dem Beschwerdeführer droht in Ägypten keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Art. 3 EMRK - was in Ägypten aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Ägypten leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers kein stichhaltiger Grund dafür vor anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein.

Nachdem keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat hindeuten könnte, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Art. 15 der Statusrichtlinie auszuschließen.

Ein bewaffneter Konflikt besteht in Ägypten ebenfalls nicht. Zwar ist die Sicherheitslage nicht mit jener in Österreich vergleichbar, jedoch erreichen die nach den einschlägigen Länderberichten vorgekommenen sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht ein derart hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ägypten alleine durch seine Anwesenheit im Staatsgebiet und insbesondere in seinem Heimatgouvernement al-Gharbiyya, wo er über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. Punkt II.1.3.). Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf den Beschwerdeführer wurden im Verfahren ebenfalls nicht (substantiiert) vorgebracht und wurde nicht dargelegt, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in Ägypten und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen wäre. Solche Umstände sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen (vgl. Punkt II.2.3.).

Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage in Ägypten (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Ägypten mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.

Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine (exzeptionellen) Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten. Er ist jung und erwerbsfähig, zudem ledig und ohne Sorgepflichten. Er hat in Ägypten einen wirtschaftlichen Universitätsabschluss erworben und einschlägige Berufserfahrung als Buchhalter sowie darüber hinaus als Angestellter in einem Fastfood-Lokal gesammelt. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die neuerliche Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Darüber hinaus verfügt er insbesondere in Gestalt seiner Eltern, dreier Brüder und zweier Schwestern über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte in al-Gharbiyya. Im Verfahren wurden auch keine substantiierten Gründe dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer nicht etwa (zumindest temporär) im Eigentumshaus seines Vaters in al-Gharbiyya, wo dieser gemeinsam mit der Mutter und den Brüdern des Beschwerdeführers lebt, Unterkunft nehmen oder von seinen Angehörigen anderweitig Unterstützung erfahren könnte, wobei im gegebenen Zusammenhang hervorzuheben ist, dass er bereits bislang in Österreich von seinem Vater und einem in Ägypten lebenden Onkel finanziell unterstützt wurde. Die Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln ist insbesondere im urbanen Raum Ägyptens ebenso gewährleistet (vgl. Punkt II.1.3.). Der Umstand, dass der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers in Ägypten möglicherweise bescheidener ausfallen mag als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E 3683/2019; zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

In Bezug auf die seitens des Beschwerdeführers im Verfahren geltend gemachten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen, wobei der jüngste von ihm in Vorlage gebrachte medizinische Befund eines Facharztes für Psychiatrie vom März 2016 datiert und die darin getroffenen Diagnosen "schwere depressive Episode" sowie "Angststörung" auch nicht einem Code des weltweit anerkannten Klassifikationssystems (ICD-10) zugeordnet worden sind, sodass auch nicht schlüssig erkennbar ist, anhand welcher Symptome der Facharzt auf eine schwere depressive Episode oder Angststörung schloss, ist festzuhalten, dass mangels aktuellerer medizinischer Befunde zum Entscheidungszeitpunkt auch keine weiterführende Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers erkenntlich ist. Sollte der Beschwerdeführer künftig aufgrund etwaiger psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen jedoch tatsächlich einer medizinischen Behandlung bedürfen, ist zu betonen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK ein Fremder im Allgemeinen kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und der Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071, mwN und unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10).

Hinsichtlich schwerer Erkrankungen hat der EGMR jüngst im Urteil (der Großen Kammer) vom 07.12.2021, Savran/Dänemark, 57467/15, neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als "Schwellentest" ["threshold test"] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen) (vgl. VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108, mwN).

Umstände, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten in Anbetracht etwaiger psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen die (hohe) Eingriffsschwelle, bei deren Überschreitung im Lichte der Judikatur des EGMR von einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgegangen werden kann, fallgegenständlich überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), wurden zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auch nur ansatzweise substantiiert dargelegt. Der Vollständigkeit halber ist darüber hinaus zu betonen, dass psychische Erkrankungen in Ägypten (selbst im öffentlichen Gesundheitswesen) behandelbar sind (vgl. Punkt II.1.3.), wobei es im Hinblick auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK ohnedies unerheblich ist, dass die Behandlung im Herkunftsstaat gegebenenfalls nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt, welche dem Fremden auch zugänglich sind (vgl. VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071, mwN und unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10).

In diesem Zusammenhang bleibt auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer am 05.03.2024 mit organisatorischer und finanzieller Unterstützung freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist.

Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in seinen durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.4. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.4.1. Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 ("Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK") von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG 2005 von Amts wegen, d.h. auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

3.4.2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde unter Zitierung des § 57 AsylG 2005 zwar ausgesprochen hat, dass ein „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass die belangte Behörde tatsächlich rechtsrichtig über eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat.

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005. Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 war daher nicht zu erteilen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.5. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

3.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG 2005) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (vgl. § 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.5.2. Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden. Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom Verwaltungsgerichtshof - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag. Diese Rechtsprechungslinie betraf aber nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (vgl. VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN).

Zur Prüfung der Frage, ob der Fremde einen zehnjährigen ununterbrochenen Hauptwohnsitz - dazu gehört neben dem beabsichtigten Mittelpunkt der Lebensbeziehungen auch der faktische Aufenthalt - iSd § 10 Abs. 1 Z 1 StbG 1985 (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 37/2006) vorzuweisen hat, ist nicht auf eine polizeiliche Meldung abzustellen und es schaden auch nicht kurzfristige Unterbrechungen der körperlichen Anwesenheit sowie Zeiten einer Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes (vgl. VwGH 19.12.2006, 2003/21/0237, mwN).

Fallgegenständlich hält sich der Beschwerdeführer seit März 2013 und somit seit etwa elf Jahren in Österreich auf, sodass er die Grenze von zehn Jahren erreicht hat. Der Umstand, dass er von 22.11.2016 bis 02.05.2017 nicht aufrecht im Bundesgebiet gemeldet war, erweist sich im Lichte der vorzitierten Judikatur zudem als unbeachtlich.

Dass zur Übertragung der zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelten Judikatur auf Fälle, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren liegt, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf einen "stärkeren Integrationserfolg" abgestellt wird, bedeutet nicht, dass bei einem geringfügigen Unterschreiten der zehnjährigen Aufenthaltsdauer eine außergewöhnliche Integration erforderlich wäre, sondern nur, dass zu der bloßen Länge des Aufenthalts gewisse integrationsbegründende Umstände hinzukommen müssen, die darüber hinausgehen, dass die Zeit für eine Integration nur nicht "überhaupt nicht genützt" wurde (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0139, mwN).

Gegenständlich weist der Beschwerdeführer unstreitig keine maßgebliche integrative Verfestigung im Bundesgebiet in sprachlicher, beruflicher oder sozialer Hinsicht auf. Insbesondere ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass sein Studienerfolg mangels ausreichender Deutschkenntnisse gänzlich ausgeblieben ist, sodass er selbst nach sieben Semestern weder den (für vier Semester anberaumten) Vorstudienlehrgang der XXXX Universitäten noch eine einzige Lehrveranstaltungsprüfung an der XXXX positiv abschließen konnte. Bis heute hat er keinen Nachweis über eine erfolgreiche abgelegte Deutschprüfung erbracht und ging in Österreich abgesehen von einer zeitweisen geringfügigen Beschäftigung im Ausmaß von zehn Wochenstunden als Hilfskraft in einem Gastronomiebetrieb zwischen September 2013 und April 2015 zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Wenngleich er insbesondere in Anbetracht seines jahrelangen Aufenthaltes einige Bekanntschaften geschlossen haben mag, so vermochte er auch nicht darzulegen, dass diese über den Grad der persönlichen Bekanntschaft hinausgehende, für Freundschaften typische Merkmale aufweisen. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 09.07.2019 gab er zuletzt auf die Frage, wie denn sein Privatleben aussehe und was er in seiner Freizeit mache, an: „Ich gehe spazieren und mache nichts Besonderes. Die meiste Zeit verbringe ich in der Wohnung“.

Dennoch ist das Vorliegen der seitens der Judikatur geforderten, über die bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt verlangten Minimalerfordernisse hinausgehenden Integrationsmerkmale beim Beschwerdeführer angesichts seiner (wenngleich erfolglos) betriebenen Universitätsstudien, seiner zeitweisen geringfügigen Beschäftigung in einem Gastronomiebetrieb sowie seinen in Österreich geschlossenen Bekanntschaften gegenständlich wohl zu bejahen (vgl. hierzu etwa VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0357, wo das Vorhandensein solcher über die bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt verlangten Minimalerfordernisse hinausgehenden Integrationsmerkmale im Falle einer seit neun Jahren und sieben Monaten aufhältigen Revisionswerberin, welche eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 und den ersten Teil des Deutschkurses B1 absolviert und zudem einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt hatte, bestätigt wurde), sodass die eingangs skizzierte, zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf den gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers zu übertragen ist.

Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist jedoch nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN).

Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN).

Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass dem Aspekt der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes für sich genommen noch kein entscheidungswesentliches Gewicht zukommt, weil die Rechtsprechungslinie des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich anzunehmen ist und nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen wurde, typischerweise Personen betrifft, die einen - zuletzt jedenfalls - unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen (vgl. VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0241, mwN), so wird die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers fallgegenständlich zunächst dadurch relativiert, dass diese überhaupt erst durch die beharrliche Negierung seiner Ausreiseverpflichtung über einen Zeitraum von knapp eineinhalb Jahren zustande kam. So wäre er bereits mit rechtskräftiger Abweisung seines Verlängerungsantrags bezüglich seines Aufenthaltstitels für Studierende mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom 28.06.2017 zur Ausreise angehalten gewesen und legalisierte er seinen Aufenthalt erst wiederum temporär durch seine verfahrensgegenständliche Asylantragstellung am 26.11.2018. Auch der seitens des Beschwerdeführers zwischenzeitlich am 04.09.2017 gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, welcher mit Bescheid des BFA vom 04.05.2018 rechtskräftig abgewiesen wurde, vermittelte ihm gemäß § 58 Abs. 13 erster Satz AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016).

Wenngleich der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten blieb, ist darüber hinaus im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er im Zeitraum von 04.06.2015 bis 15.02.2016, ohne nach wie vor in Besitz einer gültigen Beschäftigungsbewilligung zu sein und entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, als Küchenhilfe in einem Gastronomiebetrieb tätig war, wobei an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" ein großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN). Zudem wurde er am 15.07.2020 im Rahmen eines illegalen Grenzübertritts in einem von Italien nach Österreich kommenden Zug von der Fremdenpolizei auf frischer Tat betreten und festgenommen und kommt auch der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens ein großes öffentliches Interesse zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN). Darüber hinaus war er trotz seiner körperlichen Anwesenheit von 22.11.2016 bis 02.05.2017 nicht aufrecht in Österreich gemeldet und hat es somit unterlassen, in Einklang mit § 2 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 MeldeG 1991 binnen drei Tagen ab seiner Unterkunftnahme eine verpflichtende Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet vorzunehmen. Übertretungen des MeldeG 1991 können ebenso eine Gefährdung öffentlicher Interessen darstellen (vgl. VwGH 24.03.2022, Ra 2022/01/0079, mwN).

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben verfügt.

Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Ägypten ausgegangen werden, zumal er dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der ägyptischen Kultur weiterhin vertraut. Auch verfügt er in Ägypten über einen wirtschaftlichen Universitätsabschluss, einschlägige Berufserfahrung als Buchhalter sowie als Angestellter in einem Fastfood-Lokal und über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere in Gestalt seiner Eltern und fünf Geschwister in seinem Heimatgouvernement al-Gharbiyya. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hätte, besteht sohin nicht.

Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des jungen und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, welcher zudem ledig und ohne Sorgepflichten ist, ebenfalls nicht vor. In Bezug auf seine im Verfahren geltend gemachten, psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen, wobei der jüngste von ihm in Vorlage gebrachte medizinische Befund eines Facharztes für Psychiatrie vom März 2016 datiert und die darin getroffenen Diagnosen "schwere depressive Episode" sowie "Angststörung" auch nicht einem Code des weltweit anerkannten Klassifikationssystems (ICD-10) zugeordnet worden sind, sodass auch nicht schlüssig erkennbar ist, anhand welcher Symptome der Facharzt auf eine schwere depressive Episode oder Angststörung schloss, ist festzuhalten, dass mangels aktuellerer medizinischer Befunde zum Entscheidungszeitpunkt auch keine weiterführende Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers erkenntlich ist. Sollte der Beschwerdeführer künftig aufgrund etwaiger psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen jedoch tatsächlich einer medizinischen Behandlung bedürfen, ist zu betonen, dass er hierfür auch in Ägypten (selbst im öffentlichen Gesundheitswesen) Behandlungsmöglichkeiten vorfinden wird (vgl. Punkt II.1.3.), wobei nach der - vom Verwaltungsgerichtshof übernommenen - Rechtsprechung des EGMR im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Es obliegt einem Fremden, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinne des Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht – beurteilbar (vgl. VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052, mwN). Derartige Umstände wurden seitens des Beschwerdeführers jedoch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auch nur ansatzweise ins Treffen geführt.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen somit die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens sowie an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" gegenüber. Diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN; 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN). Auch die Missachtung melderechtlicher Vorschriften seitens des Beschwerdeführers ist zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Anschlag zu bringen (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN).

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privatleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrags erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086/2010, wo der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).

Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Ein Vorbringen, welches einen anderen Schluss zuließe, wurde seitens des Beschwerdeführers insbesondere auch in Anbetracht des Umstandes, dass er der Beschwerdeverhandlung unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht unentschuldigt fernblieb, nicht erstattet. Hat es der Fremde nämlich verabsäumt, im Verwaltungsverfahren konkrete Angaben zu seiner privaten und familiären Situation zu machen, die erst eine Abwägung daraus allenfalls erwachsender Interessen mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ermöglicht hätten, ist die Behörde zu einer Interessenabwägung auch nicht verpflichtet. Sie ist jedenfalls nicht gehalten, von sich aus an den Fremden heranzutreten, um ihn zur Bekanntgabe allenfalls bedeutsamer, seiner persönlichen Sphäre zugehöriger und damit von einer erhöhten Mitwirkungspflicht umfaßter Umstände zu veranlassen (vgl. VwGH 14.02.2002, 99/18/0199, mwN).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen somit, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers – auch unter Berücksichtigung seines nunmehr knapp neuneinhalbjährigen Aufenthaltes - durch seine Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.

Letztendlich bleibt auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Österreich am 05.03.2024 verlassen hat und freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Dies lässt darauf schließen, dass ein persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet seitens des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben ist.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.6. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

3.6.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.6.2. Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre.

Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN).

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.7. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

3.7.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

3.7.2. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was auf solche "besonderen Umstände" im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG schließen ließe. Weder aus dem Verwaltungsakt noch im Beschwerdeverfahren sind Umstände hervorgekommen, die als "besondere Umstände" im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt.

Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise, Spruchpunkt VI., wendet und war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

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