VwGH Ra 2021/21/0139

VwGHRa 2021/21/01397.10.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher, den Hofrat Dr. Pfiel, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Dr. Wiesinger sowie den Hofrat Dr. Chvosta als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision der K N, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Ringstraße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. März 2021, W192 1423016‑3/34E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Normen

BFA-VG 2014 §9
BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z8
BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z9
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z2
MRK Art8
VwGG §42 Abs2 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210139.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die 1958 geborene Revisionswerberin, eine Staatsangehörige Georgiens, stellte am 5. Juni 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde im Beschwerdeweg nach Aufhebung mit dem Erkenntnis VfGH 21.11.2014, U 2718/2012, im zweiten Rechtsgang mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 1. Oktober 2015, Asyl und subsidiären Schutz betreffend, als unbegründet abgewiesen; das Verfahren wurde gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.

2 Mit Bescheid vom 8. Februar 2016 sprach das BFA sodann aus, dass der Revisionswerberin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde. Unter einem erließ das BFA gegen die Revisionswerberin gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung nach Georgien zulässig sei, und bestimmte gemäß § 55 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise.

3 Mit dem angefochtenen, nach mündlicher Verhandlung ergangenen Erkenntnis vom 10. März 2021 wies das BVwG im zweiten Rechtsgang (zum ersten Rechtsgang siehe das Erkenntnis VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0324) die gegen den erwähnten Bescheid vom 8. Februar 2016 erhobene und insoweit noch unerledigte Beschwerde der Revisionswerberin betreffend die Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

4 In seiner Begründung verwies das BVwG ‑ nach Bejahung der im vorangegangenen Verfahren strittigen Frage der Behandelbarkeit des aktuellen Gesundheitszustandes der Revisionswerberin (unter anderem nach erfolgreicher Nierentransplantation) auch im Herkunftsstaat ‑ in seiner Interessenabwägung darauf, dass die Revisionswerberin in Österreich familiäre Bindungen zu ihrem hier niedergelassenen Sohn, dessen Familie und zu ihrer Schwester habe. Sie habe aber mit diesen Verwandten niemals im gemeinsamen Haushalt gelebt und es bestehe angesichts des laufenden Bezuges von Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen.

5 Die Integration der unbescholtenen Revisionswerberin in Österreich sei demnach „nicht im hohen Grad ausgeprägt“. Die Revisionswerberin sei während des gesamten Aufenthalts nicht selbsterhaltungsfähig gewesen und habe ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung bestritten. Abgesehen von den erwähnten Angehörigen fehlten enge soziale Bezugspunkte. Sie habe eine Deutschprüfung lediglich auf dem Niveau A 2 absolviert und einen weiterführenden Sprachkurs auf dem Niveau B 1 besucht. Fallweise habe sie ehrenamtlich an Veranstaltungen der Caritas mitgewirkt. Mit einer Selbsterhaltungsfähigkeit der Revisionswerberin sei nicht mehr zu rechnen. Auch unter Berücksichtigung ihres Lebensalters und gesundheitlicher Einschränkungen könnten keine maßgeblichen Bemühungen der Revisionswerberin hinsichtlich einer Integration in die österreichische Gesellschaft erkannt werden, zumal sie „mit Ausnahme ihrer mehrjährigen Aufenthaltsdauer sowie der nicht intensiv ausgeprägten Beziehungen zu ihrem Sohn und ihrer Schwester“ keine Bindungen im Bundesgebiet dargetan habe. Da ihr Aufenthalt lediglich auf der Grundlage eines im Ergebnis nicht berechtigten Antrages auf internationalen Schutz beruht habe, hätten weder sie noch ihre Angehörigen die Gestattung eines weiteren Aufenthalts erwarten dürfen, sodass auch die beträchtliche Dauer des gegenständlichen Verfahrens, auch wenn sie der Revisionswerberin nicht anzulasten sei, zu keinem Überwiegen ihrer persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich führe. Sie habe sich stets ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen.

6 Im Herkunftsstaat Georgien habe die Revisionswerberin den Großteil ihres Lebens verbracht, verfüge dort über ein verwandtschaftliches Netz und spreche die Landessprache auf muttersprachlichem Niveau. Sie sei mit den Gegebenheiten vertraut und könne auch dort von außerhalb Georgiens lebenden Angehörigen Unterstützung erfahren. Weiters habe sie in diesem Staat Anspruch auf eine Alterspension.

7 Vor diesem Hintergrund überwiege daher das hohe öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und damit an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Revisionswerberin, so folgerte das BVwG abschließend, ihr persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet.

8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen hat:

9 Die Revision erweist sich ‑ entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch im angefochtenen Erkenntnis ‑ unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B‑VG insbesondere wegen Nichtberücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum langjährigen Aufenthalt eines Fremden als zulässig und auch als berechtigt.

10 Es ist nämlich, wie die Revision zutreffend darlegt, ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass ‑ außer in den Feststellungen des BVwG aber nicht zu entnehmenden Ausnahmekonstellationen ‑ bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen.

11 Die Revisionswerberin hielt sich nach den Feststellungen des BVwG zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses seit neun Jahren und neun Monaten in Österreich auf. Die Grenze von zehn Jahren war also noch nicht ganz erreicht. Allerdings wurde die zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur vom Verwaltungsgerichtshof auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag. Dass dabei auf einen „stärkeren Integrationserfolg“ abgestellt wurde, bedeutet ‑ entgegen der Ansicht des BVwG, das mit dem Fehlen einer „im hohen Grad ausgeprägten“ Integration argumentierte ‑ nur, dass zu der bloßen Länge des Aufenthalts gewisse integrationsbegründende Umstände hinzukommen müssen, die darüber hinausgehen, dass die Zeit für eine Integration nur nicht „überhaupt nicht genützt“ wurde (siehe zum Ganzen etwa VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0357, Rn. 12/13, mwN, und darauf Bezug nehmend jüngst VwGH 2.9.2021, Ra 2021/21/0209, Rn. 10).

12 Solche ‑ über die bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt verlangten Minimalerfordernisse hinausgehenden ‑ integrationsbegründenden Umstände lagen bei der Revisionswerberin schon angesichts ihrer Deutschkenntnisse (Deutschprüfung auf dem Niveau A 2 und Absolvierung des Deutschkurses B 1), des Erwerbs von Sozialkontakten, etwa durch den Besuch eines „Sprachencafes“, und der aufenthaltsverfestigenden Kontakte zu ihren in Österreich lebenden und hier aufenthaltsberechtigten Angehörigen vor. Bei der gebotenen Anlegung altersgemäßer Maßstäbe für die Integration und Mitberücksichtigung der jahrelangen massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die vor allem einer beruflichen Integration der Revisionswerberin entgegengestanden waren, konnte insgesamt somit nicht vom Fehlen ausreichender Integrationsmerkmale ausgegangen werden.

13 Dazu kommt, dass das BVwG dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA‑VG (Frage, ob das Privat‑ und Familienleben der Revisionswerberin in einem Zeitpunkt entstand, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war) und dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA‑VG (Frage, ob die Dauer des Aufenthalts der Revisionswerberin in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist) nicht die fallbezogen gebotene Bedeutung beigemessen hat. Das BVwG ließ dabei nämlich außer Betracht, dass eine durch mehrfache Stattgabe von Rechtsmitteln gekennzeichnete Verfahrenskonstellation bei dem betroffenen Fremden gewisse Erwartungen weckt, die bei der Abwägung zu berücksichtigen sind. Die auch durch die aufhebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes verursachte Dauer des Verfahrens bis zur Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz mit BVwG‑Erkenntnis vom 1. Oktober 2015 und ‑ vor allem ‑ in weiterer Folge über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung mit dem angefochtenen, ebenfalls im zweiten Rechtsgang erlassenen BVwG‑Erkenntnis vom 10. März 2021, woran die Revisionswerberin unstrittig kein Verschulden traf, musste sie nicht dazu veranlassen, von einem unsicheren Aufenthaltsstatus auszugehen. Vielmehr durfte diese lange Verfahrensdauer von fast zehn Jahren in Verbindung mit den erfolgten Aufhebungen und Zurückverweisungen bei ihr die Erwartung wecken, dass nicht zwangsläufig mit einer abweisenden Entscheidung zu rechnen sei (vgl. dazu des Näheren jüngst VfGH 8.6.2021, E 226/2021, Punkt II.1.5. der Entscheidungsgründe, mwN).

14 Das angefochtene Erkenntnis, das die aufgezeigten Gesichtspunkte weitgehend unberücksichtigt gelassen hat, war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

15 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte schon gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 5 VwGG abgesehen werden.

16 Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 7. Oktober 2021

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