BVwG I411 2102967-2

BVwGI411 2102967-212.10.2016

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:I411.2102967.2.00

 

Spruch:

I411 2102967-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, vertreten durch KOCHER & BUCHER Rechtsanwälte GmbH, Friedrichgasse 31, 8010 Graz, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.05.2016, Zl. 619261707 - 151117553/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 26.08.2016, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer heiratete am 11.11.2011 eine österreichische Staatsangehörige und reiste erstmals im März 2012 mit einem im Zeitraum von 24.03.2012 bis 23.06.2012 gültigen Reisevisum legal in das Bundesgebiet ein. Ein in weiterer Folge gestellter Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger wurde ihm von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck für den Zeitraum 05.02.2013 bis 05.02.2014 erteilt.

2. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hall vom 30.09.2013 wurde die am 11.11.2011 geschlossene Ehe rechtskräftig geschieden.

3. Der vom Beschwerdeführer am 10.03.2014 gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 17.02.2015. Zl. 619261707-14446351/BFMI-BFA-RD-Stmk als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.06.2015, Zl. I405 2102967-1/20E, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass das verhängte Einreiseverbot auf die Dauer von 3 Jahre reduziert wurde.

4. Am 05.08.2015 beantragte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

5. Seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 21.08.2015 brach der Beschwerdeführer bei der Frage nach seinen Fluchtgründen - mit gleichzeitigem Wunsch auf Beiziehung eines Rechtsvertreters - ab.

6. Bei einer weiteren Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 31.08.2015, unter Beisein seines Rechtsvertreters, führte er befragt nach seinen Fluchtmotiven wie folgt aus: "Ich habe vor einem Jahr mit einem Pfarrer gesprochen und habe mich entschlossen zum Christentum zu konvertieren. Mir wurde gesagt, dass ich dazu keinen 6monatigen Kurs absolvieren muss und mich anschließend taufen lassen muss. Dazu kam ich bisweilen aber noch nicht, da ich auf die Tochter meiner schwangeren Freundin aufpassen musste. Ich bin bereits zu Kommunion gegangen und habe mit dem Pfarrer gebetet. Da ich zum Christentum konvertieren möchte, kann ich nicht mehr in Marokko leben."

7. Am 22.02.2016 wurde der Beschwerdeführer unter Beisein seiner Bewährungshelferin und seiner Lebensgefährtin von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Befragt nach seinen Fluchtmotiven führte er aus, dass seine Familie Probleme mit seiner Ehe gehabt hätte. Diese hätten erwartet, dass seine Ex-Frau zum Islam konvertiere. Zudem habe er als Christ ein Problem in seinem Herkunftsstaat zu überleben.

8. Mit gegenständlichem Bescheid vom 19.05.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß §§ 57 und 55 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.). Des Weiteren stellte die belangte Behörde fest, dass "gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG" die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).

9. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer, mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters, vom 17.06.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer monierte darin die inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensfehlern. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er sich seit Juli 2014 initiativ und aktiv um seine formelle Taufe in Österreich bemüht habe. Glaubhaft und nachvollziehbar habe er dargelegt, dass er den für die Taufe notwendigen sechsmonatigen Vorbereitungskurs nicht besuchen habe können, da er seine schwangere Lebensgefährtin betreuen habe müssen. Zudem habe sich der Beschwerdeführer bereits intensiv mit dem Christentum auseinandergesetzt und seien ihm als gebürtigen Moslem die Folgen eines Glaubenswechsels vollkommen bewusst. Die belangte Behörde setze sich nicht mit der Spiritualität des Beschwerdeführers auseinander und unterlasse in ihrer Einvernahme jegliche Befragung zur konkreten Haltung des Beschwerdeführers zu seiner alten bzw. zu seiner neuen Religion und gehe sie zum Nachteil des Beschwerdeführers davon aus, dass dieser sich nicht intensiv mit dem Christentum auseinandergesetzt habe. Des Weiteren monierte der Beschwerdeführer, dass er in Österreich bereits ein verfestigtes Privat- und Familienleben führe, welches die belangte Behörde nicht entsprechend berücksichtigt habe.

6. Am 26.08.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Lebensgefährtin als Zeugin sowie seines Rechtsvertreters, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt.

7. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbingens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, Staatsbürger des Königreichs Marokko und somit Drittstaatsangehöriger. Er reiste erstmals im März 2012 mit einem von 24.03.2012 bis 23.06.2012 gültigen Reisevisum für Österreich in das Bundesgebiet ein und verfügte vom 05.02.2013 bis zum 05.02.2014 über einen Aufenthaltstitel für Österreich. Ein weiterer Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen und besteht hinsichtlich des Beschwerdeführers ein befristetes Einreiseverbot von drei Jahren.

Der Beschwerdeführer leidet aktuell an keiner schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung sondern ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf dem Sprachniveau B1 und hat sich im örtlichen Umfeld einen Freundeskreis aufgebaut. Er ist überdies ehrenamtlich als Dolmetscher tätig, spielt in seiner Freizeit Fußball und hält Trommelkurse ab.

Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit der evangelischen Kirche in Leibnitz, wo er ehrenamtlich Dolmetsch- und Übersetzungstätigkeiten vornimmt. Der Beschwerdeführer ist nicht getauft und nimmt auch nicht am öffentlichen kirchlichen Leben teil. Darüber hinausgehende Aktivitäten, insbesondere in Bezug auf eine (missionarische) Weitergabe seines behaupteten neuen Glaubens sind nicht feststellbar.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer innerlich überzeugt vom moslemischen Glauben zum Christentum konvertiert ist.

Der Beschwerdeführer ist mit einer österreichischen Staatsangehörigen verlobt, mit der er seit Februar 2015 in einer Beziehung ist. Mit ihr und ihrer Tochter aus erster Beziehung lebt der Beschwerdeführer seit 06.03.2015 in einem gemeinsamen Haushalt. Aus der Beziehung zu seiner Verlobten entstammt der am 27.11.2015 geborene Sohn.

Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafrechtliche Verurteilungen auf:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 23.07.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung nach § 84 (3) StGB, Betruges nach § 146 StGB, Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, gewerbsmäßigen Diebstahl nach § 130 1. Fall StGB, Diebstahls nach § 127 StGB sowie gefährlicher Drohung nach § 107 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monate, davon zehn Monate bedingt und eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 10.06.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls nach § 15 iVm § 127 StGB rechtskräftig verurteilt. Von der Verhängung einer Zusatzstrafe wurde unter Bedachtnahme auf das vorgenannte Urteil gemäß §§ 31 und 40 StGB abgesehen.

Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 17.04.2015 wegen der Verleumdung nach § 297

(1) 2. Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monate, davon 12 Monate bedingt und einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Marokko aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Marokko eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Marokko:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 19.05.2016 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand Jänner 2016) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Der Beschwerdeführer erstattet kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der erfolgten Einvernahmen des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in die vorliegenden Stellungnahmen und Eingaben des Beschwerdeführers sowie in die aktuellen Länderberichte zu Marokko.

Zudem fand am 26.08.2016 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der die Beschwerdesache zuletzt im Beisein des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters erörtert wurde.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Herkunft, seiner Einreise in das Bundesgebiet sowie zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben und dem Akteninhalt. Zudem steht aufgrund einer sich im Akt befindliche Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers dessen Identität fest.

Die Feststellungen zu seinen familiären und privaten Verhältnissen gründen sich in diesen Punkten auf seinen glaubwürdigen Angaben im Verfahren sowie seinen in Vorlage gebrachten Unterlagen. Dass der Beschwerdeführer ein Sprachniveau auf der Grundstufe B1 aufweist, belegte er einerseits durch die Vorlage eines entsprechenden Sprachdiploms und zeigte er andererseits in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 26.08.2016. Insbesondere sein freiwilliges Engagement im Bereich der Dolmetsch und Übersetzung leitet sich aus zahlreichen Bestätigungsschreiben ab.

Eine in Vorlage gebrachte Stellungnahme des Referates Sozialwesen des Landes Steiermark vom 02.08.2016 attestierte der Familie eine gute finanzielle Absicherung aufgrund des Karenzgeldes, der Familienbeihilfe, dem Unterhalt für die minderjährige Tochter, der Wohnbeihilfe sowie der Grundversorgung. Darüber hinaus bescheinigte die Stellungnahme ein intaktes Familienleben mit einem harmonischen Familienklima. Im Falle einer Trennung verwies das Gutachten auf die Folgen für das Kindeswohl und die allfällig zu erwartenden langfristig negativen Folgen für eine psychosoziale Entwicklung der beiden Kinder.

Die Feststellungen zu seinem bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zu dem über ihn verhängten befristeten Einreiseverbot ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer weder getauft noch aktiv an einem Pfarrleben teilnimmt. Ein missionarisch geprägtes Ausleben seines Glaubens das über den Stand eines in einem Gemeindeleben integrierten Gläubigen hinausgeht, hat sich im Verfahren nicht ergeben und ist vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet worden.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers leiten sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisterauszuges vom 13.09.2016 ab.

In einem vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Gutachten einer Klinischen- und Gesundheitspsychologin vom 20.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung eine positive Wohlverhaltensprognose abgegeben. Die Wahrscheinlichkeit der Begehung einer neuerlichen Straftat wird bei Aufrechterhaltung der derzeitigen Lebensbedingungen als gering eingeschätzt.

2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist ( vgl. die Erkenntnisse vom 23. Juni 2105, Ra 2014/01/0117, und vom 24. September 2014, Ra 2014/19/0084). Ähnlich fordert auch der Verfassungsgerichtshof, dass, sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, sich das Gericht auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins Einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen muss, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht; dies selbst dann, wenn sich der Asylwerber zunächst auf unwahre Angaben betreffend seinen Fluchtgrund gestützt hat (vgl. das Erkenntnis des VfGH vom 12. Dezember 2013, U 2272/2012).

Dem Beschwerdeführer gelang es weder vor der belangten Behörde noch vor dem erkennenden Gericht glaubhaft zu verdeutlich, dass er aufgrund einer inneren Überzeugung zum Christentum konvertiert sei. Der Beschwerdeführer konnte weder durch sein Wissen noch durch Antworten in Bezug auf seine Beweggründe überzeugen.

So gab er in der Erstbefragung vom 31.08.2015 an bereits vor einem Jahr (sohin im Jahr 2014) mit einem Pfarrer (ohne Nennung des Namens) gesprochen und sich zu einer Konversion entschlossen habe.

In derselben Einvernahme führte der Beschwerdeführer aus: "Da ich zum Christentum konvertieren möchte, kann ich nicht mehr in Marokko leben." In der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht wiederum wurde vom Beschwerdeführer ausgesagt, dass er erst im Gefängnis (und somit unmittelbar vor dem Asylantrag) mit dem (namenlosen) Pfarrer gesprochen hätte. Der Pfarrer habe ihm von Maria Magdalena erzählt, die gesteinigt werden sollte. "Jesus sagte allerdings, dass derjenige, der ohne Schuld ist, den ersten Stein werfen solle, das hat aber niemand getan. Diese Geschichte hat mich sehr berührt."

Dabei handelt es sich zweifellos um die im Johannesevangelium beschriebene Geschichte von Jesus und der Ehebrecherin. Ungeachtet der Tatsache, dass es sich bei der Ehebrecherin nicht um Maria Magdalena handelt, war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage auszuführen, weshalb ihn diese Geschichte so bewegt habe. Vor diesem Hintergrund kann das erkennende Gericht keine nachvollziehbare Begründung für die Behauptete Konversion sehen.

Der Beschwerdeführer ist den eigenen Angaben nach in Österreich zum christlichen Glauben konvertiert und bezeichnet sich als Christ. Ein Nachweis für seine Konversion gibt es jedoch nicht und konnte auch vom Beschwerdeführer - wie im vorangegangenen Absatz ausgeführt - nicht glaubhaft dargestellt werden. Dass der Beschwerdeführer offenbar ein nicht vollends innerlich überzeugter Christ ist, wird auch deutlich, wenn man seine Angaben zu seiner bislang noch nicht absolvierten Taufe betrachtet. Bislang verneinte der Beschwerdeführer die Frage nach einer Taufe. Begründend führte er hierfür bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 31.08.2015 an, dass er den für eine Taufe notwendigen sechsmonatigen Vorbereitungskurs bislang nicht absolvieren haben könne, nachdem er auf die Tochter seiner schwangeren Freundin habe aufpassen müssen. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vom 22.02.2016 gab er hiezu an, dass er sich gemeinsamen mit seinem Sohn taufen lassen möchte. Auch bei seiner Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 26.08.2016 machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben. So gab er einerseits auf die Frage nach seiner Taufe an, dass er viel nachgedacht habe und er sich genau sicher sein müsste, was das Christentum sei. Erst danach könne er sich taufen lassen. Andererseits behauptet er, dass er im Herzen jedoch Christ sei.

Sein Vorbringen, wonach er in Marokko seinen Glauben nicht verstecken wolle, wird dahingehend relativiert, dass ein öffentliches Bekenntnis zu seiner neuen Religion nicht festgestellt werden kann und er seinen neuen Glauben in nicht öffentlich zur Schau stellt. So ist eine regelmäßig Teilnahme des Beschwerdeführers an Veranstaltungen der Kirchengemeinde nicht gegeben. Die Frage, ob er zur Kirche gehe, verneinte der Beschwerdeführer und gab er ebenso an, dass er lediglich die Bibel zu Hause lese. Darüber hinaus wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass es sich dabei auch nur um eine sogenannte "Kinderbibel" handeln würde.

Zudem konnten weder aus dem Akteninhalt noch aus seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung über das Normalmaß hinausgehende Aktivitäten in der Auslebung seines neuen Glaubens entnommen werden. Ein missionarischer Eifer ist - wie die Einvernahmen des Beschwerdeführers und vor allem auch der seiner aus der Kirche ausgetretenen Lebensgefährtin ("Gehen Sie mit dem BF in die Kirche? Nein, ich gehe nicht in die Kirche." bzw. "Sprechen Sie mit Ihrem Partner über dieses Thema [Anm. Wiedereintritt in die Kirche]? Nein, es steht für mich offen, ob ich wieder eintrete.) zeigen - nicht feststellbar und wird ein solcher von ihm auch nicht behauptet.

Der Beschwerdeführer war auch nicht in der Lage aufzuzeigen, zu welcher Kirche er überhaupt konvertieren möchte. So wird der Beschwerdeführer auf der Geburtsurkunde seines Sohnes als römisch-katholisch bezeichnet wird, er selbst jedoch vor dem erkennenden Gericht angibt zu einer evangelischen Kirche konvertieren zu wollen.

Sein Vorbringen, wonach er aufgrund seiner Konversion familiäre Probleme habe, kann nicht nachvollzogen werden. Zum einen bringt der Beschwerdeführer vor, dass seine Eltern bereits verstorben sind. Hinsichtlich seiner weiteren Verwandten in Marokko in Form seines Onkels, seiner Cousinen und seiner Halbschwester, wird eine etwaige Verfolgung dahingehend relativiert, dass er für sie "gestorben" ist. Eine bereits erfolgte, explizite Verfolgung seiner Person durch seine Verwandte, Privatpersonen oder den Staat wird dahingehend nicht vorgebracht.

In diesem Zusammenhang erscheint dem erkennenden Richter die Tatsache bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren mit keinem Wort seine Brüder erwähnt. Im bereits erwähnten Vorverfahren am Bundesverwaltungsgericht, Zl. I405 2102967-1/20E, sagte er in der Verhandlung, dass zwei Brüder mit ihren Familien in Marokko leben würden und ein weiterer Bruder in Kanada. Dieser würde ihn auch finanziell unterstützen. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter 2014 und sein Vater 2012 verstorben seien. Im gegenständlichen Verfahren gibt er an, dass seine Eltern in den Jahren 2009 bzw. 2012 gestorben seien.

Wie auch der VwGH in seiner einschlägigen Judikatur mehrfach betont hat, ist bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Konversion eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände vorzunehmen (VwGH 14.11.2007, 2004/20/0215; 14.11.2007, 2004/20/0485).

Das entscheidende Gericht gelangte gerade unter Einbeziehung sämtlicher Umstände des konkreten Falles zu dem Schluss, dass sich der Beschwerdeführer zwar rudimentäres Wissen über den christlichen Glauben aneignet, allerdings nach außen hin kaum Aktivitäten setzt, welchen Christen typischerweise in Verbindung mit ihrem Glauben nachgehen. In Anbetracht der Vorgehensweise im Asylverfahren und der diesbezüglichen Angaben vermochte der Beschwerdeführer von einer tatsächlichen inneren Konversion nicht zu überzeugen, da die nunmehr im Zuge der Beweiswürdigung dargelegten Umstände den Argumenten des Beschwerdeführers, der Glaubwürdigkeit seiner Angaben zu Glaubensinhalten und der nach außen hin gesetzten sichtbaren Aktivitäten hinsichtlich des christlichen Glaubens einer glaubwürdigen tatsächlichen inneren Konversion entgegenstehen.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Verbindung mit einer Konversion nur dann in Betracht kommt, wenn die Hinwendung zu dem angenommenen Glauben auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht nur auf Opportunitätserwägungen beruht. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass aus den dargelegten Erwägungen mehr Gründe für eine Konversion aus Opportunitätserwägungen als für eine tatsächliche innere Konversion im Sinne der nachfolgenden Definition sprechen und die Konversion des Beschwerdeführers lediglich formal erfolgte. Das erkennende Gericht hat vielmehr den Eindruck, dass der Beschwerdeführer Behauptungen zu seiner religiösen Überzeugung nur deshalb vorbringt, um in Österreich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu entgehen.

Nur, wenn die Konversion des Betroffenen die religiöse Identität des Schutzsuchenden in dieser Weise prägt, kann ihm nicht angesonnen werden, in seinem Heimatland auf die Religionsausübung zu verzichten, um staatlichen Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen.

Konversion (lat.: conversio ‚Umwendung, Umkehr') bedeutet die Übernahme von neuen Glaubensgrundsätzen, religiösen Traditionen und Bräuchen sowie möglicherweise auch anderen Teilen der mit der fremden Religion verbundenen Kultur durch eine konvertierende Person.

Der VwGH verlangt zur Feststellung, ob ein Antragsteller tatsächlich oder nur zum Schein konvertiert ist, eine schlüssige Gesamtbeurteilung. Elemente für eine solche Gesamtbeurteilung können sein: eine nähere Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten und seinem religiösen Grundwissen sowie eine konkrete Auseinandersetzung mit Angaben etwaiger Zeugen. Mangelndes religiöses Grundwissen kann für das Vorliegen einer Scheinkonversion sprechen, ist aber nicht ausreichend (VwGH 14.11.2007, 2004/20/0215; 14.11.2007, 2004/20/0485).

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes sprechen die mehrfach vorliegenden und erörterten Faktoren bei einer Gesamtbeurteilung gegen eine tatsächliche Konversion des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat nach außen hin kaum sichtbare Aktivitäten, wie Taufe, den Besuch von Gottesdiensten oder eines Glaubenskurses gesetzt. Seine Beschäftigung mit dem christlichen Glauben erschöpft sich in der Lektüre der "Kinderbibel". Das erkennende Gericht ist sich auch der höchstgerichtlichen Judikatur bewusst, der zufolge es für die Beurteilung der Frage, ob eine Konversion vorliegt, nicht auf den Formalakt der Taufe sondern auf die religiöse Einstellung des Asylwerbers ankommt (vgl. zuletzt VwGH vom 21.12.2006, 2005/20/0624).

Da nach dem Gesagten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nicht konvertiert ist, hat er auch aus diesem Grund in seinem Heimatland wegen der Konversion keine Verfolgung zu befürchten.

2.3. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Hinzu kommt, dass Marokko ein "sicherer Herkunftsstaat" iSd Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ist (vgl. § 1 Z 9 leg.cit.).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Weder das AsylG 2005, noch das FPG 2005 ersehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Ziffer 3, sowie § 55 und § 57 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung, lauten:

"Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2.-dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

-wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

3.-der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1.-dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2.-der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9 sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Rückkehrentscheidung

§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

2.-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."

Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:

3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.3.1 Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtlings anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes sind im Falle des Beschwerdeführers die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründen nicht gegeben.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers war in seiner Gesamtheit - wie in der Beweiswürdigung detailliert ausgeführt - nicht als glaubwürdig zu qualifizieren, weshalb es auch nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Mit der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst (vgl. etwa das Erkenntnis vom 24. Oktober 2001, Zl. 99/20/0550; zuletzt das Erkenntnis vom 17. September 2008, Zl. 2008/23/0675, je mwN). Entscheidend ist demnach, ob der Fremde bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend (vgl. VwGH 30.06.2005, Zl. 2003/20/0544 sowie 23.06.2015, Zl. 2014/01/0210;).

Es ist hinlänglich bekannt, dass der sunnitische Islam in Marokko Staatsreligion ist und auch wenn die Marokkanische Verfassung vorsieht, dass der König der Führer aller Gläubigen ist, garantiert

Artikel 3 der marokkanischen Verfassung die freie Religionsausübung für Christen und Juden ("der Islam ist Staatsreligion, der Staat garantiert allen die freie Ausübung der Religion"). Die Konversion zu einem anderen Glauben steht in Marokko somit nicht unter Strafe.

Nur das aktive Abwerben von Gläubigen (Proselytismus gegenüber Muslimen), wenn mit Arglist oder unter Ausnützung bestimmter Autoritätsverhältnissen begangen, stellt nach den einschlägigen

Artikel 220 ff des marokkanischen Code penal ein strafbares Delikt dar.

Zweifelsohne kann Konversion vom Islam zum Christentum zu seiner sozialen Ächtung des Betroffenen in seinem unmittelbaren Umfeld - wie im Umfeld des Beschwerdeführers seine näheren Verwandten - führen, daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass bei daraus entstehenden Übergriffen die betroffenen völlig schutzlos bleiben bzw. ihnen staatlicher Schutz verweigert wird.

Wie in der Beweiswürdigung unter II.2.3. ausführlich dargestellt, liegt kein glaubhaft gemachter asylrelevanter Fluchtgrund vor. Der von ihm vorgebrachte Nachfluchtgrund, er sei aufgrund seiner Konversion zum christlichen Glauben bei einer Rückkehr staatlicher wie privater Verfolgung ausgesetzt, entspricht nicht den in Marokko herrschenden Verhältnissen. Zum einen ist die Religionsausübung frei, eine Konversion vom Islam zum Christentum steht nicht unter Strafe und staatliche Repressionen, denen jeder Andersgläubige mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt ist, liegen nicht vor. Der soziale Druck, dem zweifelsohne ein Konvertierter ausgesetzt sein kann - das ist gegenüber Minderheiten in jeder Gesellschaft nicht ausgeschlossen - stellt für sich allein betrachtet keinen asylrelevanten Fluchtgrund dar. Konkrete, unmittelbar auf die Person des Beschwerdeführers bezogene Bedrohungsszenarien sind nicht erkennbar und auch nicht vorgebracht worden.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):

Dem Beschwerdeführer droht in Marokko - wie umseits bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer verfügt über mehrjährige, fundierte Schulausbildung, war bisher im Stande, seinen Lebensunterhalt als Kite-Surf-Assistent und durch die Mithilfe in Gewürzgeschäftigen zu verdienen.

Außerdem besteht ganz allgemein in Marokko derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.3.3. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.):

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Auch die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005 - die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG oder die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit - sind nicht gegeben. Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 wäre gemäß § 55 Abs. 1 Ziffer 1 leg. cit. zu erteilen, wenn dies gemäß § Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Der Beschwerdeführer reiste erstmals im März 2012 mit einem von 24.03.2012 bis 23.06.2012 gültigen Reisevisum für Österreich in das Bundesgebiet ein und verfügte vom 05.02.2013 bis zum 05.02.2014 über einen Aufenthaltstitel für Österreich. Ein weiterer Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen und hält sich der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt unrechtmäßig - und lediglich auf Grundlage seines am 05.08.2015 gestellten, unbegründeten Asylantrages in Österreich auf.

Angesichts der aufrechten Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen ist zu prüfen, ob nicht eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 Asylgesetz 2005 erteilt werden kann. Eine solche wäre gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 leg. cit. zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

Im Lichte des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen ist, dass der Aufenthalt des - volljährigen und jedenfalls körperlich gesunden - Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) im März 2012 und Wiedereinreise im Jahr Februar 2013 rund dreieinhalb Jahre gedauert hat (vgl. dazu jedoch etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).

Von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann auch deshalb keine Rede sein, weil er sich spätestens mit Abweisung seines Antrages auf Aufenthaltsberechtigung seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste und ein allfälliges Privat- und Familienleben zu diesem Zeitpunkt entstanden ist. Außerdem fußt ein Teil seines bisherigen Aufenthaltes auf einem Asylantrag, den der Beschwerdeführer nur aufgrund seines unrechtmäßigen Verbleibes im Bundesgebiet stellen konnte.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

Zugunsten des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigten, dass er seit Februar 2015 in einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen lebt und aus dieser Beziehung ein gemeinsamer Sohn entspringt bzw. er sich auch um das aus einer früheren Beziehung der Lebensgefährtin entstammende Kind kümmert. Allerdings wird dieser Umstand entscheidend dadurch relativiert, dass die Lebensgemeinschaft erst seit Anfang 2015, also seit etwa eineinhalb Jahren, besteht und der Beschwerdeführer sich während dieser Zeit (bis zuletzt am 11.09.2015) immer wieder in Strafhaft befand.

Weiters ist von entscheidender Bedeutung, dass der Beschwerdeführer bei Begründung dieser Lebensgemeinschaft wusste, dass sein Aufenthalt in Österreich unsicher war und dass er schon allein aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen nicht auf einen Verbleib im Bundesgebiet hoffen durfte.

Allerdings ist das Kindeswohl jedenfalls in Betracht zu ziehen. Das Familienleben zwischen Eltern und Kindern entsteht grundsätzlich mit der Geburt der Kinder und ist unabhängig von einem gemeinsamen Wohnsitz der Eltern; daher reichen regelmäßige Wochenendbesuche aus (VfGH 11.03.2014, U37-39/2013-13).

Der EGMR hatte in seinem Urteil vom 03.10.2014, J. gegen die Niederlande, Nr. 12.738/10 erklärt: "Gestattet ein Mitgliedstaat einer fremden Person, den Ausgang eines auswanderungsrechtlichen Verfahrens im Inland abzuwarten und ermöglicht er ihr so, ein Familienleben zu begründen, führt dies nicht automatisch zu einer aus Artikel 8 EMRK resultierenden Verpflichtung, die die Niederlassung zu erlauben. Wurde das Familienleben zu einer Zeit begründet, während der sich die betroffene Person über die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus im Klaren war, kann ihre Ausweisung nur unter außergewöhnlichen Umständen gegen Artikel 8 EMRK verstoßen. Solche außergewöhnlichen Umstände können sich insbesondere aus einer sehr langen Aufenthaltsdauer und den Auswirkungen der Ausweisung auf die dadurch betroffenen Kinder ergeben. Wo Kinder betroffen sind, muss das Kindeswohl vorrangig berücksichtigt werden. Die Behörden müssen die Auswirkungen ihrer Entscheidung auf das Wohl der betroffenen Kinder prüfen. Im gegenständlichen Fall hatte der EGMR entschieden, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin, die seit mehr als

16 Jahren in den Niederlanden war und nie strafrechtlich verurteilt worden war, nicht rechtmäßig sei. Sie hatte in den Niederlanden drei Kinder und einen Ehemann, die alle die niederländische Staatsbürgerschaft hatten. Es war auch die Beschwerdeführerin, die sich im Alltag vorrangig um die Kinder kümmerte, sodass offensichtlich war, dass dem Wohl der Kinder am besten entsprochen werde, wenn ihre derzeitigen Lebensumstände nicht durch einen zwangsweisen Umzug der Mutter gestört würden. Auch wenn die Interessen der Kinder allein nicht entscheidend sein können, muss solchen Interessen auf jeden Fall erhebliches Gewicht beigemessen werden. Im gegenständlichen Fall, war es daher unerheblich, dass das Familienleben zu einer Zeit geschaffen worden war, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass das Fortbestehen von Familienleben im Gaststaat wegen des Einwanderungsstatus einer von ihnen von Beginn an unsicher war."

Der gegenständliche Fall hat allerdings völlig andere Voraussetzungen; der Beschwerdeführer wurde mehrfach strafrechtlich verurteilt und hält sich seit dem Februar 2014 illegal in Österreich auf (der Aufenthaltstitel als Familienangehöriger galt bis zum 05.02.2014)

Der Sachverhalt ist auch nicht mit dem vom EuGH in der Rechtssache Ruiz Zambrano, Urteil vom 08.03.2011, C-34/09, entschiedenen vergleichbar, da die Kinder des Beschwerdeführers bei einer Abschiebung des Vaters nicht praktisch gezwungen wären, als Unionsbürger die Union zu verlassen; auch gab es bisher keine finanzielle Leistung des Beschwerdeführers für seinen Sohn. Der Vertrag über die Unionsbürgerschaft kann im vorliegenden Fall daher nicht entscheidend zu Gunsten des Beschwerdeführers wiegen; vgl. dazu auch EuGH C-256/11 vom 15.11.2011, insb. Rz 68; es bleibt jedoch Art 8 EMRK zu prüfen (entspricht Art 7 Grundrechtecharta).

Im Fall Sarközi und Mahran gegen Österreich entschied der EGMR (Urteil vom 2.4.2015), dass ein Aufenthaltsverbot gegen die Mutter eines bei seinem Vater lebenden Kindes mit österreichischer Staatsbürgerschaft verhältnismäßig sein kann, wenn es wegen wiederholter Begehung schwerer Straftaten verhängt wurde, zeitlich befristet ist und der Kontakt zwischen Mutter und Kind aufrecht erhalten werden kann. In diesem Fall war von Seiten des Jugendamtes Wien erklärt worden, dass die Trennung der Mutter von ihrem Sohn eine Traumatisierung des Kindes nach sich ziehen und die psychologische Entwicklung beeinflussen würde. Daher kam der EGMR zum Ergebnis, dass es dem Wohl des Sohnes entsprochen hätte, sein Leben mit seiner Mutter in Österreich fortzusetzen. Dennoch wurde in dem auf acht Jahre befristeten Aufenthaltsverbot (wobei die Ausweisung erst nach vier Jahren erfolgte, so dass weitere vier Jahre Geltung vorlagen) kein Verstoß gegen die in Art 8 EMRK geschützten Rechte gesehen, da die Nähe zwischen Österreich und der Slowakei, dem Herkunftsstaat der damaligen Beschwerdeführerin, häufige Besuche des Sohnes bei seiner Mutter zulassen würde.

Es wird nicht verkannt, dass im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen ist, dass es dem Sohn des Beschwerdeführers möglich sein wird, seinen Vater häufig in Marokko zu besuchen oder nach Marokko zu übersiedeln und somit ein Familienband zerrissen wird. Allerdings kann hier auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Trennung vom Beschwerdeführer eine Traumatisierung mit sich bringt, da der Sohn des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt diese Entscheidung nicht einmal ein Jahr alt ist. Wenn daher selbst in einem Fall, in dem eine Trennung von einem Elternteil eine Traumatisierung mit sich bringt, eine solche laut EGMR angesichts mehrfacher Verurteilungen wegen schwerwiegender Vergehen keine Verletzung von Art 8 EMRK bedeutet (vgl. den bereits erwähnten Fall Sarközi und Mahran gegen Österreich), muss in einem Fall wie dem vorliegenden, ein Eingriff im Sinne einer Rückkehrentscheidung jedenfalls auch als verhältnismäßig angesehen werden.

Zu Lasten des Beschwerdeführers ist aber vor allem das strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, das seinen Verurteilungen wegen Körperverletzung, schwerer Körperverletzung, Betruges, des versuchten und des vollendeten Diebstahls, gewerbsmäßigen Diebstahls, gefährlicher Drohung sowie der Verleumdung zugrunde lag. Nicht unberücksichtigt bleibt dahingehend auch das über den Beschwerdeführer verhängte befristete Einreiseverbot von drei Jahren.

Hierbei ist insbesondere auch der Umstand von Bedeutung, dass dem Beschwerdeführer bei seinen insgesamt drei strafgerichtlichen Verurteilungen eine gewerbsmäßige Tatbegehung zur Last gelegt wurde und dass er daher offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt.

Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich durch Diebstähle und den Handel mit Drogen eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar; darin zeigt sich eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1996, Zl. 95/21/0164).

Dahingehend wirkt sich für den Beschwerdeführer auch nachteilig aus, dass sich der Beschwerdeführer trotz rechtskräftiger Verurteilung nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten ließ.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewalt- und Vermögenskriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260, vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17.01.2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246)

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine (damals) Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Während seine Integration in Österreich trotz seiner Lebensgemeinschaft vor allem aufgrund seines bisherigen strafgesetzwidrigen Fehlverhaltens als geringfügig einzustufen ist, bestehen noch Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat. Der Beschwerdeführer verbrachte einen wesentlichen Teil seines Lebens in Marokko, er wurde dort sozialisiert, wuchs dort auf, besuchte dort die Schule, spricht die arabische Sprache und kennt die lokalen Eigenheiten und Gebräuche Marokkos. Von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers kann daher nicht ausgegangen werden. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Auch wenn der Beschwerdeführer in seiner mündlichen Beschwerdeverhandlung bei Bundesverwaltungsgericht mit guten Deutschkenntnissen überzeugte, er sein freiwilliges Engagement im Bereich der Übersetzung darlegte und er entsprechende Unterstützungserklärungen in Vorlage brachte, äußert sich der geringfügige Grad seiner Integration auch dadurch, dass seine soziale und integrative Verfestigung nicht dem entsprechen, was man nach einem rund dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet gemeinhin erwarten kann. Diese erschöpfen sich in der Mitgliedschaft eines Fußballvereins sowie der Abhalten eines Trommelworkshops.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sein rund dreieinhalbjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet, seine mehrfache strafgerichtliche Delinquenz und seine Verstöße gegen die öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht durch das bloß kurzzeitige Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen und einem aus der Beziehung entstammenden Kind aufgewogen werden können.

Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass er durch sein langjähriges Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat.

In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (Hinweis B vom 3. September 2015, Ra 2015/21/0121; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249).

Das Vorliegen einer gravierenden Kriminalität der ist im gegenständlichen Fall zu bejahen. Der Beschwerdeführer weist bereits drei strafrechtliche Verurteilungen auf, in denen er innerhalb eines Zeitraumes von rund einem dreiviertel Jahr wegen strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen, gegen die Freiheit, gegen Leib und Leben sowie die Rechtspflege strafgerichtlich verurteilt wurde. Hinsichtlich des Vorliegens einer hohen Gefährdung ist auf das Erkenntnis des VwGH zu verweisen. Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FrPolG 2005 erfüllt, indiziert dies das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (vgl. E 30. Juli 2014, 2013/22/0281; 27.01.2015, 2013/22/0298). Diesen Bestimmungen nach liegt eine derartige Gefährdung vor, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Dies ist im gegenständlichen Verfahren - unter Hinweis auf die umseits angeführten strafgerichtlichen Verurteilungen - eindeutig gegeben.

Die Frage, ob die sich in einem Fehlverhalten des Fremden manifestierende Gefährlichkeit für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit als in rechtserheblichem Ausmaß gemindert anzusehen ist, ist vorwiegend daran zu messen, ob sich der Fremde tatsächlich bereits über einen relevanten Zeitraum wohlverhalten hat. Ein bloß behaupteter oder von einem Psychologen festgestellter Gesinnungswandel, der nicht seine Entsprechung in einem einen relevanten Zeitraum umfassenden Wohlverhalten gefunden hat, reicht nicht aus. Die Unterlassung der Einholung eines psychologischen Gutachtens stellt daher keinen Verfahrensmangel dar (Hinweis E 30. November 2005, 2005/18/0620; 11. Mai 2009, 2008/18/0533).

Sofern in dem vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten forensisch-psychologischen Gutachten vom 20.07.2016 ihm seit seiner Haftentlassung eine positive Wohlverhaltensprognose attestiert und darauf hingewiesen wird, dass die Begehung neuerlicher Straftaten bei Aufrechterhaltung der derzeitigen Lebensbedingungen als gering einzuschätzen ist, so ist dem wie folgt entgegenzuhalten: Die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalles wird lediglich als gering eingeschätzt, jedoch nicht zur Gänze ausgeschlossen und bleibt somit ein Restrisiko bestehen - verkannt werden darf hierbei nicht, dass der Beschwerdeführer innerhalb eines Zeitraumes von einem dreiviertel Jahr er insgesamt drei Mal rechtskräftig verurteilt und somit bereits zwei Mal rückfällig wurde. Auch unter dem Aspekt, dass seit seiner letztmaligen Entlassung aus der Haft am 11.09.2015 erst ein Jahr vergangen ist, lässt die positive Wohlverhaltensprognose doch verfrüht erscheinen, weshalb das forensisch-psychologische Gutachten ebenfalls als relativiert zu betrachten ist.

Dem Vorbringen dass er sich in Bewährungshilfe befinde und er laut einer Bestätigung seiner Bewährungshilfe in den letzten beiden Jahren bislang nicht gegen die Auflagen verstoßen und bei ihm in den letzten eineinhalb Jahren eine positive psychosoziale Entwicklung festgestellt werden habe können, ist entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer trotz Anordnung der Bewährungshilfe zwei weitere Male rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde. Dahingehend konnte ihn eine Bewährungsstrafe nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Berücksichtigt man zudem den Umstand, dass alle drei rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers zu einem Zeitpunkt entstanden, als er seine nunmehrige Freundin bereits kannte, sie zu diesem Zeitpunkt mit dem ersten Kind schwanger war bzw. das Kind bei der dritten Verurteilung bereits zu Welt war, zeigt dies eindeutig, dass sich der Beschwerdeführer weder durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen bzw. durch das Übel der Strafhaft, noch durch möglichen "positiven Einfluss" seiner Lebensgefährtin und dem - wenn auch nicht von ihm stammenden ersten Kind - von der Begehung weiterer Straftaten abhalten ließ.

Schließlich ist noch auf die Rechtsprechung des VwGH ist zu verweisen, die besagt, dass ein bloß durch ein Gutachten festgestellter Gesinnungswandel, der nicht seine Entsprechung in einem - einen relevanten Zeitraum umfassenden - Wohlverhalten gefunden hat, für den Wegfall der Gefährdungsprognose nicht ausreicht (VwGH 20.12.2012, Zl. 2011/23/0674, mwN, 03.10.2013, Zl. 2013/22/0018).

Dahingehend verkennt der erkennende Richter auch nicht den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 22.04.2015 betreffend seine Rückkehrentscheidung zu I405 2102967-1 nach Vorhalt seiner bislang zwei (!) rechtskräftigen Verurteilungen die Frage nach weiteren strafgerichtlichen Verurteilungen explizit verneinte und damit - trotz zuvor erfolgter Belehrung - nicht der Wahrheitspflicht entsprach. Der Beschwerdeführer wurde fünf Tage vor dieser mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 17.04.2015 (und rechtskräftig am 21.04.2015 - somit einen Tag vor der mündlichen Beschwerdeverhandlung) wegen Verleumdung verurteilt. Zur Stärkung seiner eigenen Interessen nahm der Beschwerdeführer bewusst eine Falschaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht in Kauf.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die Familie laut Stellungnahme des Referates Sozialwesens des Landes Steiermark vom 02.08.2016 finanziell gut abgesichert ist. Da sich die Beschwerdeführerin bis November 2016 in Karenz befindet und ihr danach die Aufnahme einer adäquaten Beschäftigung möglich sein sollte, relativiert sich dahingehend auch der Wegfall der Grundversorgung des Beschwerdeführers im Gesamteinkommen.

Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

Eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner Lebensgefährtin und den Kindern ist im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen. Dies bedeutet nicht unweigerlich, dass der Kontakt vollständig abgebrochen werden muss, sondern kann dieser schriftlich, telefonisch oder über das Internet aufrechterhalten werden. Zudem kann der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des nationalen Rechts trotz bestehenden Rechtes die Wiedereinreise aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen (§ 27a FPG) beantragen.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteils - gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 gestützt.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen (siehe umseits), dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Zu der Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Marokko zulässig ist, ist auf die oben stehenden Ausführungen zu verweisen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.3.4. Zur Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides):

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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