AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs4 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:G306.2285847.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , serbischer Staatsangehöriger, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am XXXX .2021 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) im Zuge des Versuches, widerrechtlich in ein Gebäude zu gelangen einer Personenkontrolle unterzogen. Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde der BF gemäß § 120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG angezeigt.
2. Der BF wurde am selben Tag von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen.
3. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2021 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
4. Am 08.10.2021 brachte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr (organisatorische Unterstützung, Übernahme der Heimreisekosten und finanzielle Starthilfe) beim BFA ein.
5. Mit Bescheid des BFA vom 11.10.2021, Zahl XXXX , wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den BF gemäß § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den BF gemäß 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
6. Mit Schriftsatz vom 13.10.2021 brachte der BF eine Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
7. Am XXXX .2021 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.
8. Am selben Tag kehrte der BF im Rahmen der unterstützen freiwilligen Rückkehr nach Serbien zurück.
9. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 19.10.2021, Zahl W159 2247382-1/4E wurde der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. stattgegeben, diese behoben und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.
10. Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.03.2022, Zahl W159 2247382-1/7E, wurde der Beschwerde des BF gegen den Spruchpunkt VI. des Bescheides des BFA vom 11.10.2021 stattgegeben und die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG auf ein Jahr herabgesetzt.
11. Am XXXX .2023 wurde der BF wegen Randalierens einer Personenkontrolle unterzogen. Der BF konnte keinen Reisepass vorlegen. Am 04.10.2023 wurde der BF (erneut) aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes gemäß § 120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG angezeigt.
12. Mit Schreiben vom 11.10.2023, forderte das BFA den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot binnen sieben Tagen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.
13. Der BF erstattete hierauf keine Antwort.
14. Am XXXX 2023 wurde der BF erneut einer Personenkontrolle unterzogen. Der BF wurde aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes erneut gemäß § 120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG angezeigt.
15. Am selben Tag wurde der BF durch ein Organ des BFA einvernommen.
16. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2023 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
17. Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am selben Tag, wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den BF gemäß § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gegen den BF gemäß 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
18. Am XXXX .2024 wurde der BF im Stande der Schubhaft nach Serbien abgeschoben.
19. Mit Schriftsatz vom 23.01.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides des BFA vom 27.12.2023 an das BVwG.
Darin wurden die Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung des Bescheides sowie die Feststellung, dass dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt werde, in eventu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des BF und der Lebensgefährtin des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes, in eventu die Verkürzung der Dauer des Einreiseverbotes beantragt.
20. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 24.01.2024 vorgelegt, wo sie am 05.02.2024 einlangten.
21. Am XXXX heiratete der BF in Serbien. Am 25.01.2024 ließ sich der BF in Serbien einen neuen Reisepass mit dem Familiennamen XXXX ausstellen.
22. Am 02.02.2024 reiste der BF unter Verwendung dieses Reisepasses erneut in den Schengenraum ein.
23. Am XXXX .2024 wurde der BF im Zuge eines Suchtmittelverkaufes angehalten, festgenommen und in eine Justizanstalt eingeliefert und am XXXX .2024 aus der Untersuchungshaft entlassen.
24. Am XXXX .2024 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA VG gegen den BF. Der BF wurde am selben Tag in ein Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) überstellt.
25. Am selben Tag wurde der BF durch ein Organ des BFA einvernommen.
26. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2024 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebenen Identität (Name und Geburtsdatum), ist serbischer Staatsangehöriger, verheiratet, kinderlos und gesund. Der BF konsumiert Drogen; insbesondere Cannabis und Heroin. Seine Muttersprache ist Serbisch.
Der BF wurde in Serbien geboren, besuchte dort sieben Jahre die Schule und war in Serbien auf Baustellen und als Holzfäller erwerbstätig.
Die Eltern, zwei Brüder und weitere Verwandte des BF leben in Serbien.
1.2. Am 23.10.2014 stellte der BF in Deutschland einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, welcher abgewiesen wurde. Am 20.04.2016 wurde der BF aus Deutschland abgeschoben und am 25.04.2016 zur Festnahme ausgeschrieben.
In Deutschland weist der BF polizeiliche Einträge wegen Diebstahls, Diebstahls mit Waffen, Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz und Sexualdelikten auf. Zudem besteht eine nationale Ausschreibung zur Festnahme (Ausweisung/Abschiebung/Zurückschiebung) des BF.
1.3. Am XXXX .2021 wurde der BF im Zuge des Versuches, widerrechtlich in ein Gebäude zu gelangen, erstmals einer Personenkontrolle im Bundesgebiet unterzogen. Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde der BF erstmals angezeigt.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2021 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Mit Bescheid des BFA vom 11.10.2021, Zahl XXXX , wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den BF gemäß § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den BF gemäß 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
Am XXXX .2021 kehrte der BF im Rahmen der unterstützen freiwilligen Rückkehr nach Serbien zurück.
Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 19.10.2021, Zahl W159 2247382-1/4E wurde der Beschwerde des BF hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. stattgegeben, diese behoben und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.03.2022, Zahl W159 2247382-1/7E, wurde der Beschwerde des BF gegen den Spruchpunkt VI. des Bescheides des BFA vom 11.10.2021 stattgegeben und die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG auf ein Jahr herabgesetzt.
1.4. Am XXXX .2023 wurde der BF wegen Randalierens erneut einer Personenkontrolle im Bundesgebiet unterzogen. Am 04.10.2023 wurde der BF zum zweiten Mal aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes angezeigt.
1.5. Am XXXX 2023 wurde der BF erneut einer Personenkontrolle unterzogen und aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes zum dritten Mal angezeigt.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2023 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am selben Tag, wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den BF gemäß § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gegen den BF gemäß 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Am XXXX .2024 wurde der BF im Stande der Schubhaft nach Serbien abgeschoben.
1.6. Am 22.01.2024 heiratete der BF in Serbien XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien.
Am XXXX ließ sich der BF in Serbien einen neuen Reisepass mit den Identitätsdaten XXXX ausstellen.
Am 02.02.2024 reiste der BF unter Verwendung dieses Reisepasses trotz Bestehens einer aufrechten Rückkehrentscheidung und des gegenständlich anhängigen Beschwerdeverfahrens betreffend das Einreiseverbot, die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung und der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie trotz Überschreitung der visumsfreien Aufenthaltszeit erneut in den Schengenraum ein.
1.7. Am XXXX .2024 wurde der BF im Zuge eines Suchtmittelverkaufes festgenommen. Er befand sich von XXXX .2024 bis XXXX .2024 in einer Justizanstalt.
1.8. Am XXXX .2024 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gegen den BF. Der BF wurde am selben Tag in ein PAZ überstellt.
Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2024 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Der BF befindet sich derzeit in Schubhaft.
1.9. Aus dem Zentralen Melderegister sind unter den Identitätsdaten XXXX , geb. am XXXX , folgende Wohnsitzmeldungen ersichtlich:
22.02.2021 – 13.04.2021 Hauptwohnsitz
XXXX .2021 – XXXX .2021 Hauptwohnsitz PAZ
XXXX .2023 – XXXX .2024 Hauptwohnsitz PAZ
Aus dem Zentralen Melderegister sind unter den Identitätsdaten XXXX , geb. am XXXX , folgende Wohnsitzmeldungen ersichtlich:
XXXX .2024 – XXXX .2024 Hauptwohnsitz JA
XXXX .2024 – laufend Hauptwohnsitz PAZ
Er nahm im Bundesgebiet eigenen Angaben zu Folge unangemeldet Unterkunft bei seiner Großmutter, seiner Ehefrau sowie der Mutter seine Ehefrau.
1.10. Ein Sozialversicherungsdatenauszug mit den Identitätsdaten des BF blieb ergebnislos.
1.11. Insgesamt ist festzustellen, dass sich der BF von 07.02.2021 bis zu seiner freiwilligen Ausreise am XXXX .2021, von Juli 2023 bis zu seiner Abschiebung am XXXX .2024 und seit 02.02.2024 bis derzeit im Bundesgebiet aufhielt bzw. aufhält.
Der BF ist nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt oder zur Aufnahme von Erwerbstätigkeiten in Österreich berechtigenden Rechtstitels und hatte bereits in der Vergangenheit sowie zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die zulässige sichtvermerksfreie Aufenthaltszeit im Schengenraum massiv überschritten.
1.12. Seit etwa 2023 führt der BF eine Beziehung zu XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, welche er im XXXX in Serbien heiratete. Die Ehefrau des BF ist im Besitz eines Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Der BF und seine Ehefrau waren im Bundesgebiet nie an derselben Meldeadresse mit Wohnsitz gemeldet. Die Ehefrau des BF ist nicht erwerbstätig und bezieht staatliche Beihilfen iHv etwa € 1.000,00 bis 1.300,00.
Im Bundesgebiet leben weiters die Großmutter sowie Tanten und Onkel des BF; wobei der BF zu den Letztgenannten keinen Kontakt hat.
Der BF ist vermögenslos. Er gab an, seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet durch seine Großmutter, seine Ehefrau, die Mutter seiner Ehefrau sowie Freunde zu finanzieren.
Es konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefergreifenden Integration des BF in Österreich festgestellt werden, insbesondere ist er weder beruflich, sprachlich, noch sozial in Österreich integriert. Er war in Österreich bis dato nicht erwerbstätig, ist nicht sozialversichert und verfügt über keine Deutschkenntnisse.
1.13. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
1.14. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat und konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Rückkehrhindernissen in Bezug auf den Herkunftsstaat des BF festgestellt werden.
1.15. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Spruchpunkt IV., V. und VI. des im Spruch genannten Bescheides.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Zu den Feststellungen:
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Der BF legte zum Nachweis seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden serbische Reisepass und Personalausweis vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Feststellungen zum Familienstand, Gesundheitszustand, Muttersprache und Leben in Serbien ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Angaben des BF.
Dass der BF Drogen konsumiert ist, ergibt sich aus dem Abschiebebericht vom XXXX .2024, in welchem das Feld „drogenabhängig“ angekreuzt wurde sowie insbesondere aus dem Umstand, dass der BF am XXXX .2023 aufgrund eines starken Cannabisgeruches einer Personenkontrolle unterzogen wurde, aus den Angaben des BF in der Einvernahme vom XXXX .2023, wonach er einen Joint geraucht habe und insbesondere aus den Angaben des BF in der Einvernahme vom XXXX .2024 wonach er und seine Ehefrau Heroin konsumieren würden.
Die Feststellungen zum Aufenthalt der Eltern, zweier Brüder und weiterer Verwandter ergeben sich aus den Angaben des BF in seinen Einvernahmen.
2.2.2. Die Feststellungen zur Asylantragstellung, Abschiebung, Ausschreibung zur Festnahme und den polizeilichen Einträgen des BF in Deutschland ergeben sich aus der EURODAC-Treffermeldung zu Deutschland sowie insbesondere den Angaben des PKZ Passau vom XXXX .2023.
Betreffend seine polizeilichen Einträge in Deutschland wegen Diebstahls, Diebstahls mit Waffen, Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Sexualdelikte gab der BF in der Einvernahme am XXXX .2023 an, dass es kein Sexualdelikt gegeben habe; er sei unschuldig und sei ein Freund schuld gewesen. Die Waffen seien auch bei seinem Freund gewesen. Den Diebstahl gebe er zu. Hinsichtlich der Drogen führte er aus, dass er Joints geraucht habe, dies sei aber schon lange her.
2.2.3. Die Feststellungen zu den Personenkontrollen des BF in den Jahren 2021 bis 2023, die wiederholten Anzeigen wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, die Verhängung der Schubhaft in den Jahren 2021 und 2023, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem einjährigen Einreiseverbot im Jahr 2021 und die Ausreisen bzw. Abschiebungen des BF aus dem Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akteninhalt des gegenständlichen Verfahrens und des Vorverfahrens sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister.
2.2.4. Dass der BF nach der Erlassung des gegenständlichen Bescheides zuletzt am XXXX .2024 nach Serbien abgeschoben wurde, am XXXX in Serbien heiratete und bereits am 02.02.2024 unter Verwendung eines neuen Reisepasses wieder in das Bundesgebiet einreiste ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und den Angaben des BF in der Einvernahme vom XXXX .2024, wonach er am XXXX .2024 in Serbien geheiratet hab, am 02.02.2024 gemeinsam mit seiner Ehefrau via Ungarn in den Schengenraum gereist sei, er seinen Namen habe ändern lassen, weil er mit seiner Frau zusammen sein wolle und um wieder nach Österreich zurückzukehren (OZ 3).
Es erscheint naheliegend, dass der BF kurz nach seiner Rückkehr nach Serbien und der Eheschließung den Familiennamen seiner Ehefrau annahm und sich mit den neuen Identitätsdaten einen serbischen Reisepass hat ausstellen lassen, um seine bisherigen überlangen Aufenthalte im Schengenraum sowie die gegen ihn aufrechte Rückkehrentscheidung an der Grenze zu verschleiern und mit dem neuen Reisepass trotz der Überschreitung der sichtvermerksfreien Aufenthaltsdauer erneut in den Schengenraum einreisen zu können. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem Umstand, dass der BF auf die Frage, ob der BF wisse, dass er sich illegal im Bundesgebiet aufhalte und auch illegal eingereist sei, lediglich angab, er habe einen neuen Reisepass (OZ 3).
2.2.5. Die Feststellung, dass der BF am XXXX .2024 im Zuge eines Suchtmittelverkaufs festgenommen wurde, ergibt sich aus dem Abschlussbericht des LPD (OZ 3). Diesem ist zu entnehmen, dass der BF und seine Ehefrau von Polizeibeamten beobachten wurden, wie sie sich mit zwei Suchtgitftabnehmern getroffen hätten. Der BF habe sich mit diesen zwei Personen in eine WC-Anlage begeben; die Ehefrau habe sitzend gewartet. Da nach Verlassen der WC-Anlage durch den BF anzunehmen war, dass es soeben zu einem Suchtmittelverkauf gekommen sei, wurde versucht, den BF anzuhalten bzw. sei dieser aufgefordert worden, stehen zu bleiben. Als der BF die Polizei erkannt habe, habe er sofort versucht, zu flüchten, sei jedoch nach kurzer Zeit zu Sturz gekommen und festgenommen worden. Die beiden Suchtgiftabnehmer seien ebenfalls festgenommen worden. Bei der Personendurchsuchung des BF sei Bargeld iHv € 165,00 vorgefunden und sichergestellt worden seien. Der BF habe den Beamten 1,07g/BTO Heroin herausgegeben, welche er in seiner Unterhose versteckt gehabt habe. Die Abnehmer hätten angegeben, vom BF Heroin gekauft zu haben. Ein Abnehmer habe ausgeführt, bereits zuvor zwei Mal je 0,5g Heroin vom BF erworben zu haben. Die Ehefrau des BF habe in der Beschuldigtenvernehmung angegeben, Suchtmittel in Form von Heroin zu konsumieren. Der BF und sie hätten gemeinsame Suchtmittel kaufen wollen. Der BF habe sich zur heutigen Übergabe geständig gezeigt, jedoch angegeben, das Suchtmittel verschenkt zu haben. Davor habe er noch nie Suchtmittel verkauft.
In seiner Einvernahme am XXXX .2024 führte der BF aus, er habe Heroin verkauft und konsumiere auch Heroin; seine Ehefrau habe auch zwei oder drei Mal Heroin konsumiert.
Dass der BF deswegen von XXXX .2024 bis XXXX .2024 in einer Justizanstalt angehalten wurde, ergibt sich insbesondere aus der Einsichtnahme in das ZMR unter dem Nachnamen XXXX .
2.2.6. Dass der BF am XXXX .2024 in ein PAZ überstellt wurde und er sich derzeit in Schubhaft befindet, ergibt sich insbesondere aus dem im Akt einliegenden Schubhaftbescheid (OZ 3) und der Einsichtnahme in das ZMR unter dem Nachnamen XXXX .
2.2.7. Durch eine Einsichtnahme in das IZR konnte ermittelt werden, dass der BF keinen zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigenden Aufenthaltstitel besitzt. Die massiven Überschreitungen der sichtvermerksfreien Aufenthaltszeit im Schengenraum ergeben sich aus den Akteninhalt sowie insbesondere den Angaben des BF.
2.2.8. Die Wohnsitzmeldungen, fehlenden Erwerbstätigkeiten und Versicherungszeiten des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus den Abfragen des Zentralen Melderegisters und dem Sozialversicherungsdatenauszug unter beiden im Spruch angeführten Identitätsdaten des BF.
2.2.9. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des BF in Österreich beruhen auf dem Akteninhalt, der im Akt einliegenden Kopie des Aufenthaltstitels der Ehefrau des BF, der Einsichtnahme in das ZMR und den Angaben des BF in seiner Einvernahme vom XXXX .2024, wonach er auf Vorhalt des einvernehmenden Organs, dass seine Ehefrau kein Einkommen habe, nicht erwerbstätig sei und zuletzt Notstandshilfe bezogen habe, ausführte, die Mutter der Ehefrau helfe ihnen und beziehe seine Ehefrau staatliche Beihilfen iHv € 1.000,00 bis 1.300,00.
Dass der BF vermögenslos ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben, wonach er seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet durch seine Großmutter, seine Ehefrau, die Mutter seiner Ehefrau sowie Freunde finanziere. Im Zeitpunkt seiner Einvernahme am XXXX .2021 war der BF im Besitz von € 5,00 und im Zeitpunkt seiner Einvernahme am XXXX .2023 im Besitz von € 24,00 und hatte im Depot noch etwa € 50,00. In seiner Einvernahme am XXXX .2024 gab der BF an, kein Geld mehr zu haben.
Es sind darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine Integration des BF in Österreich zutage getreten.
2.2.10. Dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.
2.2.11. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des BF basieren auf seinen Angaben.
Aus § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung von Serbien als sicherer Herkunftsstaat.
2.2.12. Die Beschränkung der Beschwerde auf die Spruchpunkte IV. bis VI. des im Spruch genannten Bescheides beruht auf dem eindeutigen konkreten Wortlaut der Beschwerde. (arg: „[…] erhebt der BF […] Beschwerde ausschließlich gegen die SP. IV.-VI. […]“ Zudem lassen die konkret formulierten Beschwerdeanträge im besagten Beschwerdeschreiben keine Zweifel ob des Umfanges der Beschwerde aufkommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu den Spruchpunkten I., II. und III. des angefochtenen Bescheides:
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. betreffend das für die Dauer von drei Jahren ausgesprochene Einreiseverbot, die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie die ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.
Die übrigen Spruchpunkte I. bis III. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG) erwuchsen in Folge ungenützten Verstreichens der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.
Die folgenden Ausführungen beschränken sich daher auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und des gegen den BF verhängten Einreiseverbotes (vgl. zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.05.2013, 2011/18/0259; 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).
3.2. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot:
3.2.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
[…]
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
3.2.2. Die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war abzuweisen, dies aufgrund folgender Erwägungen:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
3.2.3. Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806 , vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399 , genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Z 3).
Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
3.2.4. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und im Besitz eines gültigen biometrischen Reisepasses. Als sichtvermerkfreier Drittstaatsangehöriger war er dazu befugt, in den Schengenraum einzureisen und sich dort unter Einhaltung der in Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehenen Fristen und Einreisevoraussetzungen frei zu bewegen.
Wie den getroffenen Feststellungen zum Aufenthalt des BF zu entnehmen ist, hielt bzw. hält sich der BF aufgrund der massiven (wiederholten) Überschreitung der erlaubten visumsfreien Aufenthaltsdauer im Schengenraum unrechtmäßig im Bundesgebiet bzw. Schengenraum auf. Der BF war nicht im Besitz eines zum Aufenthalt oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich berechtigenden Rechtstitels.
Aufgrund der – wie noch naher dargelegt wird – durch sein Verhalten bewirkten maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen erweist sich der Aufenthalt des BF in Österreich im Ergebnis – wie von der belangten Behörde zutreffend rechtlich beurteilt – somit als unrechtmäßig. Dies wurde vom BF letztlich auch nicht beanstandet. Die gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den BF darauf basierend erlassene Rückkehrentscheidung hat er auch nicht bekämpft.
3.2.5. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).
Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. VwGH 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119).
Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).
Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 erfasst, was jedenfalls auch von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192). Ob Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie - anders als die innerstaatliche Rechtslage - auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). (vgl. VwGH 22.03.2023, Ra 2021/18/0100).
Nach der Bestimmung des § 12a Abs. 6 AsylG 2005 bleiben - unter anderem - Rückkehrentscheidungen nach § 52 FPG 2005 achtzehn Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, sodass deren Wirkung auch bei bereits erfolgter Ausreise - im Fall einer neuerlichen Einreise des Fremden nach Österreich - nicht von vornherein ins Leere geht. (vgl. VwGH 03.11.2021, Ra 2021/21/0223).
Eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht jedenfalls solange, bis der Fremde ausgereist ist. Reist der Fremde aus, bleibt die aufenthaltsbeendende Maßnahme ungeachtet seiner Ausreise für die in § 12a Abs. 6 AsylG 2005 festgelegte Frist aufrecht. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme wird also durch die Ausreise nicht konsumiert (vgl. RV 330 BlgNR XXIV. GP , 10 zur Vorgängerbestimmung des § 10 Abs. 6 AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122; VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0131, zur Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 23 AsylG 2005; vgl. hingegen zu - im Folgenden außer Betracht bleibenden - Ausweisungen gemäß § 66 FrPolG 2005 das hg. Erkenntnis vom 05.02.2021, Ra 2020/21/0412, wonach Ausweisungen bei Verlassen des Bundesgebietes gemäß § 69 Abs. 1 FrPolG 2005 gegenstandslos werden und die Anordnung des § 12a Abs. 6 zweiter Satz AsylG 2005 schon aus unionsrechtlichen Erwägungen zurückzutreten hat). Der Beginn dieser Frist wird in § 12a Abs. 6 AsylG 2005 für alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einheitlich mit dem Zeitpunkt der "Ausreise" des Fremden bestimmt, ohne dass spezifiziert würde, auf welchen räumlichen Bereich sich die Ausreise bezieht. (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0052).
3.2.6. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gestützt. Das BFA stellte fest, dass der BF bereits in Deutschland negativ in Erscheinung getreten sei. Im Oktober 2021 habe er im Bundesgebiet versucht, widerrechtlich in ein Gebäude zu gelangen. Im Juli 2023 sei der BF wegen Randalierens einer Personenkontrolle unterzogen worden. Der BF habe offensichtlich wiederholt seinen Reisepass bewusst nicht vorlegen wollen. Die Behörde sei gezwungen gewesen, ein Heimreisezertifikat auszustellen und mache der BF bewusst ein Geheimnis aus seinen Aufenthalten im Schengenraum. Er nehme unter Verletzung des Meldegesetzes im Verborgenen Unterkunft und sei für die Behörde nicht greifbar. Der BF sei mittellos und weise keine allumfassende Versicherung auf. Er habe massiv die Bestimmungen nach dem FPG, NAG, AuslBG und dem SGK/SDÜ übertreten und stelle sein Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Das Einreiseverbot richte sich daher auch nach Art. 11 Abs. 1 Z a der Richtlinie 2008/115/EG . Der BF habe sein Verhalten trotz der ihm angebotenen Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr nicht gebessert. Er sei erneut illegal in das Bundesgebiet eingereist.
In der Beschwerde bestreitet der BF, dass er durch sein Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bewirkt hätte und erachtet er die Verhängung eines Einreiseverbotes demzufolge als nicht zulässig. Das BFA stütze das Einreiseverbot gegen den BF unter anderem auf die Mittellosigkeit des BF. Die Gesetzesbestimmung nach § 53 Abs. 2 Z 6 FPG (Einreiseverbot aufgrund der Mittellosigkeit) sei vom VfGH aufgehoben worden. Dem Einreiseverbot fehle somit die rechtliche Grundlage. Das Privat- und Familienleben des BF sei nicht berücksichtigt worden. Ebenso seine strafgerichtliche Unbescholtenheit. Der BF sei bereit gewesen, freiwillig auszureisen, jedoch sei sein Antrag abgelehnt worden. Bereits damit (wie auch mit seinem Rechtsmittelverzicht gegen die Rückkehrentscheidung) habe der BF zu verstehen gegeben, dass er mit der Ausreise einverstanden war.
3.2.7. Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Abgesehen davon handelt es sich bei den in § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG angeführten Tatbeständen bloß um eine demonstrative Aufzählung von Sachverhalten bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder andere in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Demzufolge ist es möglich, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher - nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall - ein Einreiseverbot zu verhängen ist. (vgl. VwGH 16.06.2020, Ra 2019/19/0436)
3.2.8. Aufgrund der Überschreitung des sichtvermerksfreien Zeitraumes im Schengenraum von 90 Tagen in 180 Tagen wurde gegen den BF bereits im Jahr 2021 eine Rückkehrentscheidung iVm einem einjährigen Einreiseverbot erlassen. Nach Ablauf der Gültigkeit dieses Einreiseverbotes hielt sich der BF im Jahr 2023 aufgrund der Überschreitung des sichtvermerksfreien Zeitraumes erneut unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde gegen den BF erneut einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot erlassen. Die Rückkehrentscheidung erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Zuletzt wurde der BF am XXXX .2024 im Stande der Schubhaft nach Serbien abgeschoben. Am XXXX heiratete der BF in Serbien, nahm den Familiennamen seiner Ehefrau an und ließ sich der BF in Serbien einen neuen Reisepass ausstellen. Am 02.02.2024 reiste der BF unter Verwendung seines neuen Reisepasses trotz aufrechter Rückkehrentscheidung und aufrechter Überschreitung des visumsfreien Aufenthaltszeitraumes erneut unrechtmäßig in den Schengenraum ein. Am XXXX .2024 wurde der BF aufgrund des Verdachtes eines Suchtmitteldeliktes festgenommen und hält sich derzeit im Stande der Schubhaft im Bundesgebiet auf. Der BF versuchte, durch die Änderung seines Familienamens und die Ausstellung eines neuen Reisepasses seinen bisherigen überlangen Verbleib im Schengenraum und die gegen ihn aufrechte Rückkehrentscheidung an der Grenze zu verschleiern und um mit dem neuen Reisepass trotz der Überschreitung der sichtvermerksfreien Aufenthaltsdauer erneut in den Schengenraum einreisen zu können. Er reiste trotz bestehender Rückkehrentscheidung in den Schengenraum ein. Es liegt sohin ein qualifizierter Verstoß gegen seine Ausreiseverpflichtung iSd og. Judikatur vor.
Weiters war der BF im Zeitpunkt seiner Betretungen im Bundesgebiet in den Jahren 2021, 2023 und zuletzt im März 2024 nicht im Besitz ausreichender finanzieller Mittel.
Darüber hinaus hat es der BF – um seinen Aufenthalt in Österreich zu verschleiern – bewusst unterlassen, verpflichtende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vorzunehmen (siehe §§ 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 MeldeG).
Dem BF sind sohin mehrere, teils über einen längeren Zeitraum hinweg anhaltende, Rechtsverstöße anzulasten, welche nahelegen, dass er im Grunde kein großes Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen hegt. Es sind keine Bemühungen des BF erkennbar, den Aufenthalt in Österreich zu legalisieren.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, nämlich Verstöße gegen fremden-, unions-, verwaltungs- und strafrechtliche Bestimmungen, kann eine maßgebliche Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden [vgl. insbesondere VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293 (Beachtlichkeit der Einhaltung fremdenrechtlicher Normen); 06.03.2009, AW 2009/18/0050 (Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen durch unrechtmäßige Aufenthaltsnahme); VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132 (Gefährdung öffentlicher Interessen durch die Mittellosigkeit Fremder))
Ferner lässt der BF Reue und Einsicht vermissen. Der BF zeigte sich zwar hinsichtlich der Rechtswidrigkeit seines Aufenthaltes in Österreich insofern einsichtig, als er kein Rechtsmittel im Hinblick auf die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung der belangten Behörde erhob. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der BF nach zuletzt erfolgte Abschiebung im Stande der Schubhaft im XXXX 2024 nunmehr erneut unrechtmäßig nach Österreich einreiste, im Zuge eines Suchtmittelverkaufs betreten wurde und sich wiederrum in Schubhaft befindet.
Vor diesem Hintergrund kann eine neuerliche unrechtmäßige Einreise des BF in den Schengenraum nicht ausgeschlossen werden. Dem BF kann sohin auch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.
Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall im Ergebnis von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung, ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machten, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des damit zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.
3.2.9. Auch die im Lichte des Art. 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Fall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.
Die Ehefrau, die Großmutter sowie Tanten und Onkel des BF leben im Bundesgebiet. Laut seinen Angaben hat der BF zu den Tanten und Onkel keinen Kontakt. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Großmutter wurde nicht einmal behauptet. Betreffend die in Österreich daueraufenthaltsberechtigte Ehefrau des BF ist auszuführen, dass der BF und seine Ehefrau sich zum Zeitpunkt, in dem das Privat- und Familienleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus des BF bewusst sein mussten. Das Interesse des BF an einem Verbleib im Schengenraum ist jedenfalls dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten eines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste.
So hat der BF letztlich im Wissen um die Gefahr, die Möglichkeit sein Recht auf Einreise und Aufenthalt in den Schengen-Raum bzw. Österreich, beachtlich gegen gültige Gesetze verstoßen. Der BF konnte keinesfalls ernsthaft davon ausgehen, keine fremdenrechtlichen Sanktionen aufgrund seines Verhaltens befürchten zu müssen, und seine diesbezüglichen Rechte wissentlich in Gefahr gebracht.
Die Möglichkeit allfällige familiäre Bezugspunkte in anderen Mitgliedsstaaten vor Ort zu pflegen hat der BF durch sein Verhalten eigenverantwortlich aufs Spiel gesetzt. Der BF konnte nicht ernsthaft davon ausgehen trotz Verletzung gültiger Normen, nicht mit fremdenrechtliche Sanktionen belegt zu werden. Insofern müssen die besagten Bezugspunkte eine maßgebliche Relativierung hinnehmen und letztlich hinter die öffentlichen Interessen zurücktreten.
Ferner ist mit dem Ausspruch eines Einreiseverbotes nicht unweigerlich auch ein Verlust seiner Kontakte zu im Schengenraum lebenden Angehörigen verbunden. Der BF wird – wie zuvor auch – seine Kontakte weiterhin über die Nutzung moderner Kommunikationsmittel und/oder Besuchsfahrten seiner Angehörigen nach Serbien aufrechterhalten können. Anhaltspunkte die nahelegen könnten, dass dies nicht möglich wäre konnten nicht festgestellt werden und wurden auch keine dementsprechenden Sachverhalte seitens des BF vorgebracht.
Weiters verfügte der BF zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel oder eine Beschäftigungsbewilligung für das österreichische Bundesgebiet, weshalb auch keinerlei Anhaltspunkte für eine berufliche Verankerung in Österreich vorliegen. Der BF finanzierte ihren gesamten Aufenthalt im Bundesgebiet durch die finanzielle Unterstützung seiner Ehefrau, seiner Großmutter sowie der Mutter seiner Ehefrau. Ein besonderes soziales Engagement von Seiten des BF konnte ebenfalls nicht festgestellt werden und ist der BF von finanziellen Zuwendungen anderer abhängig (vgl. VwGH 23.09.2009, 2006/01/0954: zur Integrationsbedeutung der Selbsterhaltungsfähigkeit von Fremden).
Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, geboten ist und somit die öffentlichen Interessen schwerer wiegen als jene des BF.
3.2.10. Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit drei Jahren als angemessen:
Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden.
Betrachtet man nun das vom BF gesetzte Verhalten legt dieses eine beachtliche Beeinträchtigung gültiger Normen und öffentlicher Interessen offen. Wenn auch verfahrensgegenständlich in Anschlag zu bringen ist, dass der BF sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten erweist, erweist sich eine Reduktion der Befristung des Einreiseverbotes auf unter drei Jahren aufgrund des vom BF gezeigten Gesamtverhaltens, sowie der damit verwirklichten Beeinträchtigung öffentlicher Interessen und angestrengten Zukunftsprognose, als nicht verhältnismäßig, weshalb letztlich spruchgemäß zu entscheiden war.
3.3. Zu den Spruchpunkten V. und VI. des angefochtenen Bescheides – Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
3.3.1. Der mit „Frist zur freiwilligen Ausreise“ betitelte § 55 FPG idgF lautet wie folgt:
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet wie folgt:
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.
3.3.2. Das BFA hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VI.)
Zunächst ist festzuhalten, dass gegen die Rückkehrentscheidung keine Beschwerde erhoben wurde und diese in Rechtskraft erwachsen ist.
Der BF begründet die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides damit, dass das BFA keine besonderen Gründe genannt habe, weshalb die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise seien daher rechtswidrig.
Der BF führt unter anderem aus, dass § 60 FPG für die nachträgliche antraggebundene Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes voraussetze, dass der Antragsteller das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen habe. Ohne Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei dies dem Betroffenen nicht möglich, wenn der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Durch die Nichtgewährung der Frist für die freiwillige Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde werde dem BF die Möglichkeit zur späteren Stellung eines dahingehenden Antrages verwehrt. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zu verweisen, wonach unter „fristgerechter Ausreise“ bzw. „fristgerechtem Verlassen“ iSd § 60 Abs. 1 und 2 FPG auch eine unverzügliche Ausreise gemäß § 52 Abs. 8 erster Satz FPG zu verstehen ist und daher der Umstand, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine (mindestens vierzehntägige) Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, der Anwendung des § 60 FPG nicht von vornherein entgegensteht. (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121)
Unabhängig davon war die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG auch inhaltlich – im Ergebnis – nicht zu beanstanden. Der BF nahm im Bundesgebiet wiederholt unangemeldet Unterkunft, hat einen Wohnsitz offensichtlich auch in der Absicht nicht gemeldet, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht zu dokumentieren, hielt sich wiederholt unrechtmäßig im Bundesgebiet bzw. Schengenraum auf, überschritt die Dauer des visumsfreien Aufenthaltszeitraumes massiv und reiste zuletzt trotz Bestehens einer aufrechten Rückkehrentscheidung erneut in den Schengenraum ein. Angesichts der dem BF zur Last liegenden, die Rechtsordnung negierenden Einstellung und der mangels erkennbarer Reue, der negativen Zukunftsprognose im Hinblick auf eine wiederholte Missachtung gültiger Normen, kann die von der belangten Behörde getroffene, im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegene, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit einhergehend die Nichtfestlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise, als rechtmäßig erkannt werden.
Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG lagen hingegen nicht vor. Daran anknüpfend ist gemäß § 55 Abs. 4 FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen.
Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist den angefochtenen Bescheiden ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim BVwG gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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