VwGH Ra 2020/19/0132

VwGHRa 2020/19/013225.9.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens und den Hofrat Dr. Pürgy sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache des A K in L, vertreten durch Mag. Klaus Rinner, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Hauptstraße 33, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2020, Zl. W212 2224504‑1/11E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

FrPolG 2005 §53 Abs2
FrPolG 2005 §53 Abs2 Z6

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190132.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Indiens, stellte am 27. August 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17. September 2019 wurde der Antrag des Revisionswerbers vollumfänglich abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Indien festgestellt, ein Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren erteilt und eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.

2 Das Einreiseverbot begründete das BFA mit der Mittellosigkeit des Revisionswerbers. Die Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG indiziere das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit. Weiters habe sich unzweifelhaft ergeben, dass einunbegründeter und missbräuchlicher Asylantrag vorliege. Dieses Fehlverhalten sei geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und laufe auch den Interessen des Art. 8 EMRK zuwider.

3 Das Bundesverwaltungsgerichtsgericht (BVwG) wies die dagegen erhobene Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis ab.

4 Zur Begründung des Einreiseverbotes führte es aus, aus der Mittellosigkeit resultiere die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt sei. Der Revisionswerber habe im Verfahren selbst dargelegt, dass er lediglich über einen geringen Bargeldbetrag verfüge und in einem Sikh‑Tempel lebe, hingegen zu keinem Zeitpunkt eigeninitiativ durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel zu belegen vermocht, dass sein Unterhalt gesichert sei. Die Verhängung eines Einreiseverbotes sei mangels nachgewiesener hinreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes geboten gewesen. Die Dauer des Einreiseverbotes erweise sich angesichts der Umstände des Einzelfalls als gerechtfertigt.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, es stelle sich die Frage, ob für einen gesetzesgemäßen Nachweis des Besitzes der Mittel zum Unterhalt gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ausreiche, dass dem Revisionswerber die Mittel für den notwendigen Unterhalt dauerhaft und faktisch von einem Dritten zur Verfügung gestellt und gewährt werden. Das BVwG habe selbst festgestellt, dass der Revisionswerber in einem Sikh‑Tempel wohne, keine Leistungen aus der Grundversorgung beziehe und strafrechtlich unbescholten sei. In Verkennung des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG in inhaltlicher Hinsicht habe das BVwG keine Feststellungen über das tatsächliche und gesicherte Ausmaß der Zurverfügungstellung der entsprechenden Mittel zur Unterhaltsbewältigung im Sikh‑Tempel getroffen. Werden dem Revisionswerber nämlich ebendort die Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts tatsächlich und dauerhaft gewährt, könne kein Einreiseverbot verhängt werden.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 53 Abs. 2 Z 6 FPG hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309, mwN). Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.9.2018, Ra 2018/20/0349).

10 Es ist der Revision zwar zuzustimmen, dass der Revisionswerber unbescholten ist, zu keiner Zeit Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nahm und damit keine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft resultierte sowie, dass das BVwG keine Feststellungen über das tatsächliche Ausmaß der zur Verfügung gestellten Mittel durch den Sikh‑Tempel getroffen hat. Darauf kommt es allerdings nicht an.

11 Die Zurverfügungstellung der notwendigen Unterhaltsmittel im Sinne des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG kann auch durch Dritte erfolgen, allerdings muss der Fremde einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen haben (vgl. VwGH 9.7.2020, Ra 2020/21/0257). Einen Rechtsanspruch auf die ‑ als einzige konkrete Einnahmequelle genannten ‑ Unterhaltsleistungen im Sikh‑Tempel hat der Revisionswerber aber nie behauptet und ist auch sonst nicht im Verfahren hervorgekommen. Angesichts dessen kommt es auf die genaue Höhe dieser Zahlungen nicht an.

12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. September 2020

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