Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO - Eintritt der Verjährung und Nichtvorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung behauptet
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100336.2023
Beachte:
VfGH-Beschwerde zur Zahl E 1737/2023 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 11.6.2024 abgelehnt.; Revision eingebracht. Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2024/13/0084.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Andreas Schuster, Rechtsanwalt, Liechtensteinstraße 22A/1/12, 1080 Wien, über die Beschwerde vom 4. Oktober 2021 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 30. August 2021 betreffend Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO, Steuernummer ***8***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. April 2023 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines steuerlichen Vertreters Dr. ***1*** sowie der Schriftführerin ***17*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtenen Haftungsbescheid bleibt unverändert aufrecht.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid des ***FA*** vom 30.08.2021 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer ***Bf1*** (in der Folge kurz Bf. genannt) gemäß § 9 BAO i.V.m. §§ 80 ff. BAO als ehemaliger Geschäftsführer der Fa. A-GmbH, Firmenbuchnummer: ***9***, zur Haftung für deren aushaftenden Abgabenschuldigkeiten im Ausmaß von € 80.589,80 herangezogen. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
Abgabenart | Zeitraum | Fälligkeitstag | Betrag in Euro |
Umsatzsteuer | 2009 | 28.09.2010 | 619,10 |
Körperschaftsteuer | 2009 | 28.09.2010 | 74.760,70 |
Körperschaftsteuer | 2012 | 04.12.2013 | 1.047,00 |
Körperschaftsteuer | 2013 | 04.11.2014 | 4.163,00 |
Summe: | 80.589,80 |
Zur Begründung wurde wie folgt ausgeführt:
"Die Abgaben bei der Firma A-GmbH sind nicht einbringlich.
Die Abgaben können bei der juristischen Person deshalb nicht mehr eingebracht werden, da die Firma im Firmenbuch bereits gemäß § 40 gelöscht wurde.
Aufgrund der COVID 19 Pandemie und der langen Verfahrensdauer im Beschwerde- und Vorlageverfahren beim Bundesfinanzgericht im Haftungsverfahren 2016 wird erst jetzt ein neuerlicher Haftungsbescheid ausgestellt.
Sie waren im Zeitraum von 02.07.2008 bis 14.03.2015 unbestritten Geschäftsführer der A-GmbH, also einer juristischen Person, und daher zu deren Vertretung berufen. Sie waren somit auch verpflichtet, die Abgaben aus deren Mittel zu entrichten.
Aus den Bestimmungen der §§ 9 u. 80 BAO ergibt sich, dass der Geschäftsführer einer GmbH für die Abgaben insoweit haftet, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihm als Geschäftsführer auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Für die Geltendmachung der Haftung war ein Kausalzusammenhang zwischen den Obliegenheiten des Abgabepflichtigen (wie Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, Anzeigepflicht, Erklärungspflicht) sowie dem Abgabenausfall herzustellen.
Dazu wird folgendes ausgeführt:
"Grundsätzlich ist es die Pflicht des gesetzlichen Vertreters (bei der GmbH der Geschäftsführer) für die rechtzeitige Entrichtung der anfallenden Abgabe Sorge zu tragen. Wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, haftet der Vertreter, wobei laut ständiger Rechtsprechung als Schuldform leichte Fahrlässigkeit ausreicht.
Die Geltendmachung der Haftung liegt auch im Ermessen der Abgabenbehörde, das sich innerhalb der vom Gesetz auferlegten Grenzen (§ 20 BAO) zu halten hat. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigten Interessen der Partei", dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben mit allen gesetzlichen vorgesehenen Mitteln und Möglichkeiten" beizumessen.
Die Haftung kann auch für Abgabennachforderungen bestehen, die nach Beendigung der Vertretertätigkeit zu entrichten sind.
Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Betrachtung der Abgabenvorschriften zu entrichten gewesen wären (zB VwGH 31.10.2000, 95/15/0137; VwGH 17.12.2003, 2000/13/0220; VwGH 23.11.2014, 2001/15/0108).
Demnach sind die den Haftungsbeträgen zugrundeliegenden Abgabenbescheide - obwohl diese erst aufgrund einer abgabenbehördlichen Betriebsprüfung ergangen sind, die zu einem Zeitpunkt stattfand, als Sie keine Funktion als Geschäftsführer der A-GmbH mehr innehatten, Ihnen dann zuzurechnen, wenn die Fälligkeit der Erstbescheide bzw. die Verpflichtung zur Abgabe richtiger UVA's in die Zeit Ihrer Vertretungstätigkeit fällt (siehe dazu oben und VwGH 28.09.1998, 98/16/0018).
Bei Selbstbemessungsabgaben (z.B. Umsatzsteuer) ist maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären ( VwGH 31.10.2020, 95/15/0137; VwGH 24.02.2004, 99/14/0278; VwGH 15.12.2004, 2004/13/0146). Maßgebend ist somit der Zeitpunkt der Fälligkeit der betreffenden Abgabe, unabhängig davon, wann sie bescheidmäßig festgesetzt wird (vgl. VwGH 25.01.1999, 94/17/0229; VwGH 23.01.2003, 2001/16/0291).
Die schuldhafte Pflichtverletzung liegt bereits durch die nicht zeitgerechte Bekanntgabe der Selbstbemessungsabgaben vor.
Mit der Bestellung zum Geschäftsführer übernimmt der Geschäftsführer die Pflicht zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten. (§ 80 Abs. 1 BAO)
Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, so wird davon ausgegangen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war.
Nach der Rechtsprechung entbindet die Betrauung eines Steuerberaters mit der Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten den Vertreter nicht von seinen Pflichten. Sie kann ihn nur dann entschuldigen, wenn er im Haftungsverfahren Sachverhalte dartut, aus denen sich ableiten lässt, dass der Vertreter dem Steuerberater alle abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte vorgetragen hat. Im Übrigen hat der Vertreter diese Dritten in solchen Abständen zu überwachen, die es ausschließen, dass ihm die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten, insbesondere die Verletzung abgabenrechtlicher Zahlungspflichten, verborgen bleiben.
Schon aufgrund der Tatsache, dass seit 10.06.2011 eine Betriebsprüfung im Laufen war, ist Ihnen als damaliger Vertreter der Gesellschaft die Verpflichtung zur Beweisvorsorge zumutbar. Bereits im Hinblick auf eine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger hätten Sie durch das Erstellen und Ausdrucken der Unterlagen diese als Beweise sichern können bzw. müssen. Im Zeitpunkt Ihres Ausscheidens als Geschäftsführer waren zwar keine offenen Abgabenrückstände am Finanzamtskonto vorhanden, jedoch bestand sehr wohl ein offenes Verfahren.
Aus diesem Umstand ergibt sich, dass die Unterlagen betreffend der in Rede stehenden Abgaben bereits bei Entstehung der Abgabenpflicht zu sichern gewesen wären.
Gemäß § 1298 ABGB obliegt dem, der vorgibt, dass er an der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung ohne sein Verschulden verhindert war, der Beweis.
Die Abgabenbehörde geht davon aus, dass diese Pflichtverletzungen die Ursache für die Uneinbringlichkeit waren."
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Gegen diesen Haftungsbescheid vom 30.08.2021 richtet sich die frist- und formgerechte Beschwerde des Bf. vom 04.10.2021, mit welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und beantragt wird, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben oder abzuändern.
Der Bf. führt in seiner Beschwerde wie folgt aus:
"A.) Beschwerdebehauptung
Der beschwerdegegenständliche Bescheid verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Unterbleiben der Erlassung eines Haftungsbescheides gemäß § 9 iVm § 80 BAO für Abgabenschuldigkeiten der A-GmbH für die im beschwerdegegenständlichen Bescheid angeführten Zeiträume.
B.) Einwand der Verjährung nach § 207 BAO
B.1.) Sachverhalt zur Verjährung
Am 13. August 2015 erging an den Beschwerdeführer als ehemaligen Vertreter der Firma A-GmbH ein Haftungsvorhalt der belangten Behörde.
In seiner vorläufigen Stellungnahme vom 04.09.2015 und nachfolgender Stellungnahme vom 19.11.2015 zum Vorhalt der beabsichtigten Erlassung dieses Haftungsbescheides erklärte der Beschwerdeführer, dass er Herrn Dr. ***1*** mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung bevollmächtigt habe und um die Zustellung aller das Verfahren betreffenden Schriftstücke zu seinen Handen ersucht. Eine Zustellung sei daher nur noch zu Handen des ausgewiesenen Vertreters möglich.
Mit Bescheid vom 26.04.2016 wurde der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführer der Firma A-GmbH, gemäß § 9 iVm. §§ 80 ff BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft im Ausmaß von € 91.410,50 in Anspruch genommen. Der Bescheid wurde ihm direkt zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 27.05.2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen den Haftungsbescheid Bescheidbeschwerde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.11.2018 gab das Finanzamt der Beschwerde hinsichtlich der Umsatzsteuer 11-12/2014 und Anspruchszinsen 2009 und 2013 statt, und wies die Beschwerde im Übrigen als unbegründet ab.
Mit Eingabe vom 14.12.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und teilte mit, dass das Mandats- und Auftragsverhältnis zwischen Herrn Dr. ***1*** und ihm aufgelöst sei, weshalb ersucht werde, alle weiteren Schriftstücke an ihn direkt zuzustellen.
Das Finanzamt legte die Beschwerde am 29.12.2020 dem Bundesfinanzgericht vor.
Mit Vorhalt vom 12.01.2021 ersuchte das Bundesfinanzgericht den Beschwerdeführer um Mitteilung, ob er das Original des Haftungsbescheides seinem damaligen rechtsfreundlichen Vertreter, Herrn RA Dr. ***1***, übergeben habe und wenn nein, wie Dr. ***1*** Kenntnis über den Bescheidinhalt erlangt habe.
Im diesbezüglichen Antwortschreiben vom 25.01.2021 führte der Beschwerdeführer aus, dass Rechtsanwalt Dr. ***1*** das Original des Haftungsbescheides nicht erhalten habe, sondern lediglich eine von ihn eingescannte und per E-Mail vom 29.04.2016, 12:44 Uhr an ihn gesendete Kopie.
Mit Beschluss vom 02.02.2021 wies das Bundesfinanzgericht zur GZ RV/7104953/2020 die Beschwerde gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO als nicht zulässig zurück und begründete die Zurückweisung wie folgt (Hervorhebungen nicht im Original):
"Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn
sie a) nicht zulässig ist oder b) nichtfristgerecht eingebracht wurde.
Nach § 98 BAO sind, soweit in der Bundesabgabenordnung nicht anderes bestimmt ist, Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (in der Folge: ZustellG), vorzunehmen.
Die Anwendbarkeit des ZustellG im Abgabenverfahren ergibt sich auch aus dessen § 1 Abs. 1.
Nach § 9 Abs. 3 ZustellG hat die Behörde, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dann, wenn eine im Inland wohnende Person gegenüber der Behörde zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt ist, diese Person als Empfänger zu bezeichnen.
Geschieht dies nicht, gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Eine gemäß § 8 Abs. 1 RAO zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung erteilte Vollmacht erfasst auch eine Zustellvollmacht iSd § 9 ZustG (VwGH B 25.10.1994, 94/14/0104).
Der Parteienvertreter hat der Behörde seine Bevollmächtigung mit der Einreichung der Stellungnahme vom 4. September 2015 zum Haftungsvorhalt vom 13. August 2015 angezeigt und sich gemäß § 8 Abs. 1 RAO auf die ihm erteilte Vollmacht berufen. Ab diesem Zeitpunkt wären sämtliche Schriftstücke an den Parteienvertreter zuzustellen gewesen (vgl. Ritz, BAO6, § 9 Zustellgesetz, Tz 23ff und die dort zitierte Judikatur).
Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden gemäß § 224 Abs. 1 BAO durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. Die im 6. Abschnitt der Bundesabgabenordnung betreffend die Einhebung der Abgaben geregelte Erlassung eines Haftungsbescheides ist somit eine Einhebungsmaßnahme (Ritz, BAO6, § 224 Tz 4). Die Bestimmung des § 103 Abs. 1 zweiter Satz BAO gilt daher auch für Haftungsbescheide (Ritz, BAO6, § 103 Tz 3 mit Judikaturnachweisen).
Gemäß § 103 Abs. 1 zweiter Satz BAO können im Einhebungsverfahren ergehende Erledigungen aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, trotz Vorliegens einer Zustellungsbevollmächtigung wirksam dem Vollmachtgeber unmittelbar zugestellt werden.
Bei Vorliegen einer Zustellbevollmächtigung ist die unmittelbare Zustellung eines Haftungsbescheides gemäß § 9 BAO an den Vollmachtgeber nur dann zulässig, wenn dies zweckmäßig im Sinne des § 103 Abs. 1 zweiter Satz BAO ist, somit insbesondere der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens dient. Dabei obliegt es dem Finanzamt, derartige Zweckmäßigkeitsgründe aufzuzeigen (vgl. UFS vom 17.3.2011, GZ. RV/1261-L/09).
ln diesem Zusammenhang führte das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung vom 8. November 2018 aus, dass einerseits verhindert werden sollte, dass weitere Verzögerungen eintreten und andererseits sollte dem Adressaten die nunmehr bestehende - durch die Haftungsinanspruchnahme zu seiner Abgabenschuld gewordene - Forderung des Finanzamtes an ihn, unmittelbar vor Augen geführt werden.
Das Bundesfinanzgericht kann dieser Argumentation nicht folgen, da nicht erkannt werden kann, weshalb durch die Direktzustellung eine Verzögerung verhindert werden bzw. eine Verfahrensbeschleunigung eintreten soll. Die Begründung der belangten Behörde stellt den Versuch dar, eine irrtümlich erfolgte Direktzustellung nachträglich zu rechtfertigen. Jedenfalls ging der Zweck des Vollmachtsverhältnisses, der im fachlichen Beistand zu sehen ist, mit der Direktzustellung verloren. Dass die Verhinderung von Verzögerungen nur eine zweckgerichtete Argumentation der belangten Behörde ist, ergibt sich schon daraus, dass die Beschwerdevorentscheidung zur Beschwerde vom 27. Mai 2016 gegen den Haftungsbescheid vom 26. April 2016 erst am 8. November 2018 erging und die Vorlage der Beschwerde aufgrund des Vorlageantrages vom 14. Dezember 2018 erst am 29. Dezember 2020 erfolgte.
Der weiteren Begründung der Ermessensentscheidung, dem Adressaten sollte die nunmehr bestehende - durch die Haftungsinanspruchnahme zu seiner Abgabenschuld gewordene -Forderung des Finanzamtes an ihn, unmittelbar vor Augen geführt werden, ist entgegenzuhalten, dass diese allgemein gehaltene Formulierung zur Folge hätte, dass jeder Haftungsbescheid ungeachtet einer erteilten Vollmacht an den Vollmachtgeber zuzustellen wäre.
Das Finanzamt hat somit keine tauglichen Zweckmäßigkeitsgründe für die Direktzustellung des Haftungsbescheides an den Vollmachtgeber aufgezeigt.
Auf Grund der Aktenlage sind somit keine Gründe ersichtlich, die eine direkte Zustellung des Haftungsbescheides als zweckmäßig erscheinen lassen.
Demzufolge wäre der Haftungsbescheid vom 26. April 2016 an den Vertreter zuzustellen gewesen.
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß den §§ 7 und 9 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger (Zustellungsbevollmächtigten) tatsächlich zukommt. Ein tatsächliches Zukommen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichlshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kommt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhalts des Schriftstücks beispielsweise durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht. Wenn die Kenntnisnahme des Schriftstücks (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert auch der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück eingebracht wird, die fehlende Zustellung nicht (vgl. etwa VwGH 20.11.2019, Fr 2018/15/0011; sowie im Ergebnis bereits VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026). Die BAO enthält in Verbindung mit dem ZustG Regelungen über die Heilung von Zustellmängeln; eine "Heilung durch Einlassung" kennen diese Bestimmungen nicht (vgl. VwGH9.4.2020, Ro 2020/16/0004; nochmals VwGH 20.11.2019, Fr 2018/15/0011).
In der Übermittlung mittels E-Mail ist aber kein tatsächliches Zukommen des Schriftstückes gelegen.
Der Haftungsbescheid ist demgemäß noch nicht zugestellt und sohin nicht erlassen.
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist eine Bescheidbeschwerde gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid zurückzuweisen (VwGH 27.4.1995, 93/17/0075;29.5.1995, 93/17/0318; vgl auch Ritz, BAO6, Tz 8 zu § 260). "
Gegen diesen Beschluss wurde keine (Amts)Revision eingebracht.
Die letzte nach außen erkennbare Amtshandlung der belangten Behörde in dieser Abgabensache vor der Erlassung des hier beschwerdegegenständlichen Bescheides vom 30.08.2021 bestand somit in der Zustellung des Vorhaltes vom 13.08.2015.
Im Haftungsbescheid sind als Fälligkeitstag für die Umsatzsteuer 2009 der 28.09.2010, für die Körperschaftsteuer 2009 der 28.09.2010, der Körperschaftsteuer 2012 der 04.12.2013 und für die Körperschaftsteuer 2013 der 04.11.2014 angegeben.
Der Zeitraum zwischen der letzten Amtshandlung in dieser Abgabensache und der Zustellung des nunmehr erlassenen Bescheides am 03.09.2021 beträgt mehr als 6 Jahre. In dieser Zeit sind keine neuen Tatsachen (iSd § 303 BAO) hervorgekommen, sodass auch die Berufung der belangten Behörde auf Pandemie bedingte Verzögerungen keine Rechtsfolgen zeitigt, andernfalls diese bereits in der zitierten Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes Berücksichtigung gefunden hätten.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen ***7*** vom 10.06.2021 GZ ***6*** (Beilage ./l) wurden der Beschwerdeführer unter anderem vom Vorwurf "I./ im Zeitraum 01.01.2014 bis 30.09.2014 die Zahlungsunfähigkeit der A-GmbH herbeigeführt; II./im Zeitraum 1.10.2014 bis 26.2.2015 in Kenntnis (fahrlässiger Unkenntnis) der Zahlungsunfähigkeit der A-GmbH die Befriedigung wenigstens eines der Gläubiger vereitelt " zu haben, freigesprochen.
Infolge des in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Rechtsmittelverzichts wurde das Urteil sofort rechtskräftig.
Es wurde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Sicherheit festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder die Zahlungsunfähigkeit der A-GmbH herbeigeführt noch in Kenntnis (fahrlässiger Unkenntnis) der Zahlungsunfähigkeit der A-GmbH die Befriedigung wenigstens eines der Gläubiger vereitelt hat, den Beschwerdeführer somit keinerlei Verschulden an der Nichtzahlung von Gläubigerforderungen trifft.
Gegenstand dieses Strafverfahrens war auch der gesamte Akt des hier gegenständlichen Abgabenverfahrens. Ein gesondertes Finanzstrafverfahren wurde nicht eingeleitet.
B.2.) Begründung des Eintritts der Verjährung
Das Recht eine Abgabe festzusetzen unterliegt gemäß § 207 Abs 1 BAO der Verjährung und beträgt grundsätzlich fünf Jahre (Abs 2). Die Verjährung beginnt gemäß § 208 Abs 1 lit a) BAO mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Gemäß § 209 Abs. 1 BAO verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen werden. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.
Die letzte nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs der belangten Behörde bestand in der Zustellung des Haftungsvorhaltes am 13.08.2015. Der Sachverhalt war zu diesem Zeitpunkt vollständig ermittelt.
Die Bescheidzustellung vom 26.04.2016 sowie alle auf diese gemäß Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 02.02.2021 nichtigen Zustelluneng folgenden Rechtshandlungen der Beschwerdeerhebung vom 27.05.2016, der Beschwerdevorentscheidung 08.11.2018, des Vorlageantrages vom 14.12.2018 und der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vom 29.12.2020, sind sohin ebenfalls nichtig, das heißt rechtlich nicht existent. Die nächste nach außen hin erkennbare Amtshandlung ist damit die Zustellung des hier angefochtenen Bescheides am 03.09.2021, der keinerlei Änderungen im Sachverhalt gegenüber dem Haftungsvorhalt aus 2015 aufweist.
Die Verjährungsfrist gemäß § 208 Abs 1 BAO iVm § 207 Abs 2 BAO begann spätestens mit Ablauf des 31.12.2015; sie endete somit spätestens am 31.12.2020.
Eine die Verjährung hemmende Amtshandlung der belangten Behörde wurde nicht gesetzt. Die Behauptung einer pandemiebedingten Verzögerung stellt auch hier nur eine zweckgerichtete Argumentation der belangten Behörde dar und wurde seitens des Bundesfinanzgerichtes bereits im Hinblick auf die verspätete Vorlage der Beschwerde bereits zurückgewiesen.
Ein Finanzstrafverfahren wurde nicht eingeleitet, die geforderten Abgaben nicht hinterzogen.
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 BAO ist nicht zulässig und auch nicht erfolgt.
Der angefochtene Bescheid wurde am 03.09.2021, somit nach Ablauf der Verjährungsfrist erlassen. Damit hat die belangte Behörde und somit der Bund das Recht, den Abgabenanspruch gelten zu machen, verloren.
Der angefochtene Bescheid ist daher schon auf Grund des Umstandes, dass er nach Eintritt der Verjährung erlassen wurde, ersatzlos aufzuheben und wird sohin der
ANTRAG
auf Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung bzw Abänderung des angefochtenen Bescheides auf die ersatzlose Behebung gestellt.
C.) Weiteres Beschwerdevorbringen
Sollte der angefochtene Bescheid nicht schon auf Grund des Eintritts der Bemessungsverjährung aufgehoben werden, so wird folgendes weiteres Beschwerdevorbringen erstattet:
C.l.) Sachverhalt
Mit Beschluss der Generalversammlung der A-GmbH vom 26.02.2015 wurde der Beschwerdeführer als Geschäftsführer abberufen. Am selben Tag wurden die Geschäftsanteile an der A-GmbH an den Käufer des Unternehmens Mag. ***3*** abgetreten.
Dieser hielt im unmittelbaren Anschluss an den Erwerb der Geschäftsanteile und somit ebenfalls am 26.02.2015 eine außerordentliche Generalversammlung ab, in welcher Mag. ***3*** zum neuen selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer der A-GmbH bestellt und zugleich die Sitzverlegung nach ***7*** beschlossen wurde (siehe im Firmenbuch des Handelsgerichtes ***7*** zur GZ ***4*** einliegendes Protokoll der außerordentlichen Generalversammlung der A-GmbH vom 26.02.2015 GZ 8092(2015) des öffentlichen Notars Dr. ***5***, Amtssitz Adresse1, erliegt im Akt).
Dem neuen Geschäftsführer wurden unmittelbar nach dessen Bestellung am 26.02.2015 sämtliche Unterlagen der Gesellschaft, darunter auch die Buchhaltungsunterlagen in Papier und elektronischer Form, sowie alle Fahrnisse, bare und unbare Mittel der Gesellschaft übergeben und die Zeichnungsberechtigung auf den Konten der A-GmbH zu seiner ausschließlichen Verwendung eingeräumt sowie die Bankkarten und Tans übergeben. Er bestätigte die Übernahme mit Schreiben vom 26.02.2015 (erliegt im Akt).
Der Geschäftsführer verfügte daher seit dem 26.02.2015 über keinerlei Geschäftsunterlagen und Mittel der Gesellschaft. Abgabenbescheide wurden weder in seiner Vertretungsperiode noch danach an ihn zugestellt.
Zum Zeitpunkt der Übertragung der Geschäftsanteile und der Beendigung seiner Funktion als Geschäftsführer der A-GmbH am 26.02.2015 und somit während seiner Vertretungsperiode haftete keinerlei Rückstand auf den Abgabenkonten der A-GmbH aus (Schreiben des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 18.02.2015 sowie Zahlungsbestätigung der Bank vom 23.02.2015 an das Finanzamt über den im Finanzamtsschreiben ausgewiesenen Abgabenrückstand von EUR 109,80).
Im Zeitraum seiner Vertretungsperiode existierten daher keine offenen und fälligen Abgabenforderungen. Vielmehr wurden diese stets zur Gänze bezahlt und hat der Beschwerdeführer seine ihm als Geschäftsführer obliegenden Pflichten zur Entrichtung angefallener Abgaben stets ordnungsgemäß erfüllt.
C.2.) Beschwerdebegründung
Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen ***7*** vom 10.06.2021 GZ ***6*** (Beilage ./1) wurden der Beschwerdeführer unter anderem vom Vorwurf im Zeitraum 01.01.2014 bis 30.09.2014 die Zahlungsunfähigkeit der A-GmbH herbeigeführt/ II/ im Zeitraum 1.10.2014 bis 26.2.2015 in Kenntnis (fahrlässiger Unkenntnis) der Zahlungsunfähigkeit der A-GmbH die Befriedigung wenigstens eines der Gläubiger vereitelt " zu haben, freigesprochen.
Es wurde zweifelsfrei festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder die Zahlungsunfähigkeit der A-GmbH herbeigeführt noch in Kenntnis (fahrlässiger Unkenntnis) der Zahlungsunfähigkeit der A-GmbH die Befriedigung wenigstens eines der Gläubiger und hier insbesondere der Abgabengläubigerin vereitelt hat.
Der Beschwerdeführer hatte somit keine Kenntnis einer eventuellen Zahlungsunfähigkeit der A-GmbH. Vielmehr ergab das Ermittlungsverfahren, dass die Auftragslage gut war und laufende Rechnungen (wie auch die zuletzt genannte Abgabenforderung von EUR 109,80) stets bezahlt wurden.
Den Beschwerdeführer trifft somit keinerlei Verschulden an der Nichtzahlung von Abgabenverpflichtungen. Schon aus diesem Grund kann daher auch keine (schuldhafte) Benachteiligung des Abgabengläubigers durch den Beschwerdeführer eingetreten sein und ist der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Es gibt im gesamten Abgabenverfahren weder Feststellungen der Betriebsprüfung noch im hier angefochtenen Haftungsbescheid noch in den diesem angehängten Bescheiden gegen die A-GmbH auch nur Anhaltspunkte dafür, dass Buchführungspflichten schwerwiegend verletzt worden wären.
Vielmehr wurde die Buchhaltung ordnungsgemäß geführt und konnten keine Aufzeichnungs- und Buchführungsmängel festgestellt werden. Diese Haftungsvoraussetzung gilt sowohl für die Körperschaftssteuer als auch die Umsatzsteuer als Selbstberechnungsabgabe.
Feststellungen darüber, ob im Zeitpunkt der ursprünglichen Fälligkeit der Abgaben die Mittel vorhanden waren, diese nachträglich festgestellten Abgabenrückstände abzudecken, fehlen gänzlich. Sie hätten jedenfalls abgedeckt werden können, wenn auch nur ansatzweise der abzudeckende Fehlbetrag bekannt gegeben worden wäre. Dies fand aber bis zum Ausscheiden des Beschwerdeführers als Geschäftsführer nicht statt.
Ungeachtet dessen wurden der Abgabenbehörde alle angeforderten Unterlagen aus der Buchhaltung auf erste Aufforderung übergeben. Die Unterlagen wurden zu keinem Zeitpunkt beanstandet und auch keine Ergänzung verlangt, sodass der Beschwerdeführer auch nicht die geringste Veranlassung hatte, andere Unterlagen zu sichern, wobei auf Grund der vollständigen Übergabe der angeforderten Unterlagen auch nicht erkennbar war, welche Unterlagen das sein sollen. Ein fahrlässiges Verhalten seiner Person ist daher nicht gegeben.
Jeglicher darauf abzielender Vorwurf der schuldhaften Nichterfüllung der an ihn als Geschäftsführer treffenden Verpflichtungen zur Entrichtung von fälligen Abgabenbeträgen aus Mitteln der Gesellschaft wird daher als unrichtig zurückgewiesen und somit bestritten.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes ***7*** vom 12.11.2015 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der A-GmbH zur AZ ***2*** eröffnet und der Konkurs schließlich mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben.
Das gegen den Geschäftsführer der A-GmbH Mag ***3*** zugleich mit dem gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren führte zu einer Verurteilung des Geschäftsführers Mag. ***3***.
D.) Zulässigkeit der Beschwerde
Gemäß § 243 BAO ist die Einbringung einer Beschwerde gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen zulässig. Die belangte Behörde hat als Finanzamt und somit als Abgabenbehörde den beschwerdegegenständlichen Bescheid erlassen. Beschwerdeverzicht wurde keiner abgegeben. Die Beschwerde ist daher zulässig. Sie ist auch rechtzeitig, da die einmonatige Beschwerdefrist mit Ablauf des 03.09.2021 (Zustelldatum) begonnen und bis zum 03.10.2021 (einem Sonntag) läuft, damit an dem diesem nachfolgenden Werktag, dem 04.10.2021 endet, an dem die Beschwerde zur Post gegeben wurde.
E.) Anträge
Der Beschwerdeführer stellt daher nachfolgende
ANTRÄGE
• auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Ermittlung allenfalls noch nicht erhobenen Sachverhalte, ohne die eine abschließende Feststellung und rechtliche Einordnung des Sachverhaltes nicht möglich ist, Stattgabe der Bescheidbeschwerde und
• Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die ersatzlose Behebung des beschwerdegegenständlichen Haftungsbescheides des ***FA***, Postfach 260. ***18*** ***7***, vom 30.08.2021 zur Steuernummer ***8***, allenfalls die Erlassung eines Bescheides mit anderem Inhalt als dem beschwerdegegenständlichen Bescheid ausgesprochen wird."
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Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.07.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde des Bf. vom 04.10.2021 als unbegründet ab.Zur Begründung führt die belangte Behörde wie folgt aus:
"Einwand der Verjährung
In Ihrer Beschwerde bringen Sie den Einwand der Verjährung nach § 207 BAO vor. Mit diesem Vorbringen übersehen Sie, dass es sich bei der Haftung um eine Maßnahme der Abgabeneinhebung (und nicht um eine Maßnahme der Abgabenfestsetzung) handelt, weshalb die Vorschriften über die Einhebungsverjährung (§ 238 BAO) zur Anwendung kommen.
Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.
Gemäß § 238 Abs. 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
§ 238 Abs. 3 BAO sieht drei Hemmungstatbestände vor. Die Einhebungsverjährung wird gehemmt, solange die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist (§ 238 Abs 3 lit a BAO). Die Unmöglichkeit kann sich aus Hindernissen ergeben, die beim Abgabenschuldner (er ist etwa eingeschneit) oder bei der Behörde liegen.
Gem. § 238 Abs. 3 lit b BAO ist die Einhebungsverjährung weiters gehemmt, solange die Einhebung der Abgabe ausgesetzt ist. Die Wirkungen der Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) enden ua mit dem Ablauf, der dem § 212a Abs. 5 BAO zufolge anlässlich einer das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen ist. Diese Hemmungsregelung verhindert den Verlust des Rechtes zur Einhebung und zwangsweisen Einbringung etwa für den Fall, dass ein gem. § 212a BAO bewilligter Zahlungsaufschub sieben Jahre dauert (weil das Rechtsmittelverfahren erst nach dieser Zeit beendet wird).
Die Wirkung der Hemmung besteht für die Zeitspanne zwischen der Wirksamkeit der Bewilligung und der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung oder des Widerrufes der Aussetzung (VwGH 8.7.2009, 2009/15/0112).
Die letzte nach außen erkennbare Amtshandlung erging am 13.08.2015 mittels Haftungsvorhalt.
Gemäß § 238 Abs. 2 BAO beginnt daher mit Ablauf des Jahres 2015 die Verjährungsfrist von fünf Jahren neu zu laufen, und würde somit am 31.12.2020 enden.
Mit der Beschwerde vom 27.05.2016 gegen den Haftungsbescheid vom 26.04.2016 wurde auch ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung beantragt, welche am 13.06.2016 bewilligt wurde. Der Ablauf der Aussetzung der Einhebung wurde am 11.03.2021 verfügt. Für den Zeitraum der Aussetzung der Einhebung (13.06.2016 bis 11.03.2021) wurde die Verjährung gemäß § 238 Abs. 3 lit b) BAO gehemmt.
Daher ist noch keine Verjährung eingetreten. Der neue Haftungsbescheid vom 30.08.2021 erging innerhalb der Verjährungsfrist.
Haftungsinanspruchnahme
Sie führen in der Beschwerde aus, dass Sie mit Beschluss vom 26.02.2015 als Geschäftsführer abberufen worden seien und es bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei offenen oder fälligen Abgabenforderungen gegeben hätte.
Dazu wird ausgeführt:
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben dem durch sie vertretenen Abgabenpflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Sie waren im Firmenbuch zu FN ***9*** von 02.07.2008 bis 14.03.2015 als alleiniger Geschäftsführer der Firma "A-GmbH" eingetragen und als solcher nach Außen (Dritten gegenüber) zur Vertretung berufen. Es oblag Ihnen als Geschäftsführer daher die Obsorge für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen betreffend gegenständlicher Firma im Zeitraum der Geschäftsführung.
Die Haftung kann auch für Abgabennachforderungen bestehen, die nach Beendigung der Vertretertätigkeit zu entrichten sind.
Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der Abgabenvorschriften zu entrichten gewesen wären (zB VwGH 31.10.2000, 95/15/0137; VwGH 17.12.2003, 2000/13/0220; VwGH 23.11.2004, 2001/15/0108).
Demnach sind die den Haftungsbeiträgen zugrundeliegenden Abgabenbescheide - obwohl dieser erst auf Grund einer abgabenbehördlichen Betriebsprüfung ergangen sind, die zu einem Zeitpunkt stattfand, als Sie keine Funktion als Geschäftsführer der A-GmbH mehr inne hatten, Ihnen dann zuzurechnen, wenn die Fälligkeit der Erstbescheide bzw. die Verpflichtung zur Abgabe richtiger UVAs in die Zeit Ihrer Vertretungstätigkeit fällt (siehe dazu oben und VwGH 28.9.1998, 98/16/0018):
Bei Selbstbemessungsabgaben (zB Umsatzsteuervorauszahlungen, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag) ist maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären (zB VwGH 31.10.2000, 95/15/0137; VwGH 24.2.2004, 99/14/0278; VwGH 15.12.2004, 2004/13/0146). Maßgebend ist somit der Zeitpunkt der Fälligkeit der betreffenden Abgabe, unabhängig davon, wann sie bescheidmäßig festgesetzt wird (vgl. zB VwGH 25.1999, 94/17/0229; VwGH 23.1.2003, 2001/16/0291).
Bei Abgaben bei denen sich die Fälligkeit aus § 210 Abs. 1 BAO (1 Monat ab Zustellung des Abgabenbescheides) ergibt, wie zB bei der veranlagten Körperschaftssteuer oder Jahresumsatzsteuer ist grundsätzlich der Zeitpunkt der sich aus dem erstmaligen Abgabenbescheid ergebenden Fälligkeit maßgebend (vgl. VwGH 16.12.1986, 86/14/0077).
Dementsprechend ist für die Jahresbescheide folgende Fälligkeit relevant:
Umsatzsteuer 2009 -> 28.09.2010
Körperschaftssteuer 2009 -> 28.09.2010
Körperschaftssteuer 2012 -> 04.12.2013
Körperschaftssteuer 2013 -> 04.11.2014
Die Fälligkeiten der Erstbescheide dieser Abgaben lagen allesamt in jenem Zeitraum in dem Sie im Firmenbuch als Geschäftsführer aufschienen bzw. sogar vor dem Zeitpunkt als Sie als Geschäftsführer abberufen wurden, weshalb diese Voraussetzung für eine Haftungsinanspruchnahme betreffend USt 2009 und KöSt 2009, 2012 und 2013 auf alle Fälle gegeben ist.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen für die Haftungsinanspruchnahme für Umsatzsteuer 2009, Körperschaftssteuer 2009, 2012 und 2013 wird ausgeführt:
Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallhaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218). Hinsichtlich der A-GmbH wurde das Konkursverfahren am 12.11.2015 eröffnet, die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin ist daher gegeben. Mit Beschluss vom ***11*** wurde der Konkurs mit der Begründung aufgehoben, dass keine Kostendeckung hinsichtlich Masseforderungen vorhanden war. Die Voraussetzung der faktischen Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin ist damit erfüllt.
Es ist betreffend der weiteren Voraussetzungen zu prüfen, ob der Geschäftsführer hinsichtlich der aushaftenden Abgabenschuldigkeiten (USt 2009 und KöSt 2009, 2012 und 2013) eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen hat:
Zur Frage des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es Aufgabe des Geschäftsführers ist, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls ein Geschäftsführer schuldhaft die Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war. Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel.
Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze (VwGH 9.8.2001, 98/16/0348).
In der Beschwerde werden hinsichtlich der Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Gleichbehandlung aller Gläubiger keine relevanten Anhaltspunkte gegeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der Gleichbehandlung unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf (VwGH 13.9.2006, 2003/13/0131).
Aus dem Hinweis, dass in einem Verfahren vor dem Straflandesgericht in ***7*** ein Freispruch erfolgt sei, lässt sich nichts gewinnen, da es keine Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme nach § 9 BAO bildet, ob in einem förmlichen Strafverfahren ein Schuldspruch erfolgte oder nicht. Ein Freispruch entbindet den Geschäftsführer somit nicht von der Verpflichtung, im Haftungsverfahren die Gründe aufzuzeigen, die ihn ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Abgabenentrichtung gehindert haben (VwGH 16.9.2003, 2003/14/0040).
Die Geltendmachung der Haftung steht im Ermessen der Abgabenbehörde. Ermessensentscheidungen müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb der Grenzen sind sie nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (§ 20 BAO).
Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei", unter Zweckmäßigkeit "das öffentliche insbesondere an der Einbringung der Abgaben". Aufgabe der Finanzbehörde ist das Sichern des Steueraufkommens der Republik Österreich. Die Haftungsbestimmungen sind Ausdruck dieses gesetzlichen Auftrages, sodass die Geltendmachung der Haftung dann ermessenskonform ist, wenn die betreffenden Abgaben beim Primärschuldner uneinbringlich sind (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067; VwGH 14.1.2003, 97/14/0176).
Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeit rasch eingebracht werden kann.
Ist eine Einbringlichmachung beim Primärschuldner unzweifelhaft nicht gegeben - wie im konkreten Fall, kann die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden von der Abgabenbehörde bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigt werden (VwGH 16.12.1999, 97/16/0006).
Sie haben in Ihrer Beschwerde vom 04.10.2021 sowohl Beschwerde gegen den Haftungsbescheid, als auch Beschwerde gegen die Abgabenbescheide vom 18.06.2015 betreffend Umsatzsteuer 2009, Körperschaftssteuer 2009, Körperschaftssteuer 2012 und Körperschaftssteuer 2013 erhoben.
In diesem Fall ist zunächst über die Beschwerde gegen die Geltendmachung der Haftung zu entscheiden, da sich erst aus dieser Entscheidung ergibt, ob eine Legitimation zur Beschwerde gegen den Abgabenanspruch überhaupt besteht (vgl. VwGH 22.01.2004, 2003/14/0095; 27.01.2011, 2010/16/0259). Die Voraussetzungen für eine Verbindung der beiden Beschwerden zu einem gemeinsamen Verfahren (§ 267 BAO) liegen in einem solchen Fall nicht vor (vgl. VwGH 10.09.1987, 86/13/0148; BFG vom 27.01.2015, RV/7103151/2012)."
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Mit Schriftsatz vom 18.08.2022 brachte der Bf. einen Vorlageantrag ein und beantragte die Entscheidung über seine Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Ermittlung allenfalls noch nicht erhobenen Sachverhalte, ohne die eine abschließende Feststellung und rechtliche Einordnung des Sachverhaltes nicht möglich sei, die Stattgabe der Bescheidbeschwerde und ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, allenfalls Abänderung des Bescheides auf einen geringeren Haftungsbetrag.
Der Bf. behalte sich eine detaillierte Äußerung zur Begründung des Finanzamtes in seiner Beschwerdevorentscheidung für die mündliche Verhandlung vor und bestreite die in der Begründung der BVE enthaltenen Darstellung der Rechts- und Sachlage als unrichtig.
Vielmehr verletze ihn der beschwerdegegenständliche Bescheid in seinem Recht auf Unterbleiben der Erlassung eines Haftungsbescheides gemäß § 9 iVm § 80 BAO für Abgabenschuldigkeiten der A-GmbH für die im beschwerdegegenständlichen Bescheid angeführten Zeiträume.
Darüber hinaus sei der angefochtene Bescheid schon auf Grund des Umstandes, dass er nach Eintritt der Verjährung erlassen wurde, ersatzlos aufzuheben.
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In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am 20.04.2023 brachte der Bf. ergänzend vor, dass auch im Rahmen der Ausübung des Ermessens der Haftungsausspruch auf € 0,00 reduziert werden könne.
Der Verteidiger verwies nochmals darauf, dass eine schuldhafte Verletzung insolvenzrechtlicher Vorschriften vom Strafgericht verneint worden sei und zum Zeitpunkt des Ausscheidens als Geschäftsführer die Liquidität der Gesellschaft zur Abdeckung der hier in Frage stehenden Abgaben vorhanden gewesen wäre. Dazu werde auf Punkt A) des Freispruches in der Begründung verwiesen.
Ein weiteres ergänzendes Vorbringen wurde seitens der Verfahrensparteien nicht erstattet und es wurden auch keine Beweisanträge gestellt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt sinngemäß.
Gemäß § 238 Abs. 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Gemäß § 238 Abs. 3 BAO ist die Verjährung ist gehemmt, solange
a) die Einhebung oder zwangsweise Einbringung einer Abgabe innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist, oder
b) die Einbringung auf Grund eines Aussetzungsantrages oder einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Aussetzungsantrages gemäß § 230 Abs. 2 oder 6 gehemmt ist, oder
c) einer Revision gemäß § 30 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, oder einer Beschwerde gemäß § 85 des Verfassungsgerichtshofgesetzes - VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, aufschiebende Wirkung zuerkannt ist.
Zum Einwand der Verjährung
Die Erlassung von Haftungsbescheiden stellt eine Einhebungsmaßnahme dar, welche (nur) innerhalb der Einhebungsverjährungsfrist des § 238 BAO zulässig ist (VwGH 08.09.2020, Ra 2020/13/0029; VwGH 20.02.2019, Ra 2019/13/0010; vgl. Ritz, BAO5, § 224 Tz 4, mwN).
Das Beschwerdevorbringen des Bf. zum behaupteten Eintritt der Festsetzungsverjährung (§§ 207 ff. BAO) geht daher - wie in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend angemerkt - ins Leere.
Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.
Betreffend Umsatzsteuer 2009 begann gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO begann die Festsetzungsverjährungsfrist mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, also mit Ablauf des Jahres 2009 und hätte ohne Verlängerungshandlung mit Ablauf des Jahres 2014 geendet (§ 207 Abs. 2 BAO).
Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207 BAO) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich gemäß § 209 Abs. 1 BAO die Verjährungsfrist um ein Jahr. Am 28.9.2010 erging der Umsatzsteuerbescheid 2009 an die Primärschuldnerin, mit welchem der Abgabenanspruch betreffend Umsatzsteuer 2009 geltend gemacht und der dazu führte, dass die Festsetzungs-Verjährungsfrist um ein Jahr bis Ende 2015 verlängerte wurde. Vor Ende des Jahres 2015 konnte somit gemäß § 238 Abs. 1 BAO mangels Eintritt der Festsetzungsverjährung auch keine Verjährung der Einbringung betreffend Umsatzsteuer 2009 eintreten.
Durch den an den Bf. gerichteten Haftungsvorhalt vom 13.8.2015, welche vom Bf. mit Schriftsatz vom 4.9.2015 beantwortet wurde, wurde vor Ablauf des Jahres 2015 eine Unterbrechungshandlung im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO gesetzt, welches die Einhebungsverjährungsfrist betreffend Umsatzsteuer 2009 jedenfalls bis zum Ablauf des Jahres 2020 verlängerte.
Der Fälligkeitstag der haftungsgegenständlichen Nachforderungen an Körperschaftsteuer 2009, 2012 und 2013, welche nach Durchführung einer Außenprüfung (Bericht vom 16.6.2015) im wiederaufgenommenen Verfahren mit Bescheiden vom 18.6.2015 festgesetzt wurden, war nach der Aktenlage der 27.7.2015. Insoweit begann gemäß § 238 Abs. 1 BAO die Einhebungsverjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2015 und konnte ebenfalls nicht vor Ablauf des Jahres 2020 enden.
Eine weitere Unterbrechung sieht § 9 Abs. 1 IO vor; dies ist eine speziellere Bestimmung gegenüber § 238 BAO (VwGH 29.6.1992, 91/15/0154; 12.10.2009, 2009/16/0084; 29.9.2011, 2011/16/0072). Nach § 9 Abs. 1 IO wird durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegenüber dem Schuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist, zu laufen.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes ***7*** vom ***10***, GZ. ***2***, wurde der Konkurs über das Vermögen der Primärschuldnerin Fa. A-GmbH eröffnet, welcher mit Beschluss desselben Gerichtes vom ***11*** mangels Kostendeckung wieder aufgehoben wurde. Aufgrund der Anmeldung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten in diesem Konkurs war somit die Verjährung der Einbringung zumindest bis zum ***11*** unterbrochen. Unter Berücksichtigung der Einbringungsverjährungsfrist von 5 Jahren konnte deswegen das Recht zur Einbringung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nicht vor Ablauf des 30.03.2021 verjähren.
Gemäß § 238 Abs. 3 lit. b BAO ist die Verjährung der Einbringung solange gehemmt, als § 230 Abs. 2 oder 6 BAO eine Hemmung der Einbringung auf Grund eines Aussetzungsantrages aufrecht ist.
Mit der Beschwerde vom 27.05.2016 gegen den Haftungsbescheid vom 26.04.2016 wurden auch die der Haftung zugrundeliegenden Abgabenbescheide bekämpft und zudem ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, welcher am 13.06.2016 bewilligt wurde. Der Ablauf der Aussetzung der Einhebung wurde mit 11.03.2021 verfügt. Zumindest für den Zeitraum der Aussetzung der Einhebung vom 13.06.2016 bis 11.03.2021 (der genaue Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Aussetzung gemäß § 212a BAO ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich) - also jedenfalls für einen Zeitraum von nahezu 4 Jahren und 9 Monaten - war somit die Verjährung der Einbringung gemäß § 238 Abs. 3 lit b) BAO gehemmt.
Im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Haftungsbescheides vom 30.08.2021 war somit in Bezug auf die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten keinesfalls die Verjährung der Einbringung gemäß § 238 BAO eingetreten.
Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen
Laut Firmenbuch war der Bf. im Zeitraum 2.7.2008 bis zum Eintritt des Nachfolgegeschäftsführers Mag. ***3*** am 26.2.2015 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. A-GmbH und gehört damit zum Kreis der im § 80 Abs. 1 BAO genannten gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen, welche gemäß § 9 Abs. 1 BAO zur Haftung herangezogen werden können.
Die unbestrittene Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten steht nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin Fa. A-GmbH mit Beschluss des Handelsgerichtes ***7*** vom ***10***, GZ. A-GmbH, welches mit Beschluss desselben Gerichtes vom ***11*** mangels Kostendeckung wieder aufgehoben wurde, zweifelsfrei fest.
Haftungsrelevant ist nur die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten (vgl. zB VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 91/13/0038), somit die Verletzung von durch Abgabenvorschriften begründeten Pflichten (VwGH 18.12.1981, 81/15/0108, 109). Zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehören insbesondere die Abgabenentrichtung aus den Mitteln, die der Vertreter verwaltet (vgl. § 80 Abs. 1 zweiter Satz BAO), die Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen (zB VwGH 30.5.1989, 89/14/0043), die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (§ 119 BAO) - die zeitgerechte und richtige Einreichung von Abgabenerklärungen (zB VwGH 30.5.1989, 89/14/0043; VwGH 29.5.2001, 2001/14/0006). Ob und inwieweit der Bf. insolvenzrechtliche Bestimmungen verletzt hat, ist für die Haftungsinanspruchnahme gemäß § 9 Abs. 1 BAO irrelevant, weswegen auch der in der Beschwerde ins Treffen geführte Freispruch in einem Strafverfahren wegen des Verdachtes der Begehung von Insolvenzdelikten der gegenständlichen Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen kann.
Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der Abgabenvorschriften zu entrichten gewesen wären (zB VwGH 31.10.2000, 95/15/0137; VwGH 17.12.2003, 2000/13/0220; VwGH 23.11.2004, 2001/15/0108). Bei Selbstbemessungsabgaben (zB Umsatzsteuervorauszahlungen, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag) ist maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären (zB VwGH 25.04.2016, Ra 2015/16/0139; VwGH 31.10.2000, 95/15/0137; VwGH 24.2.2004, 99/14/0278; VwGH 15.12.2004, 2004/13/0146). Maßgebend ist somit der Zeitpunkt der Fälligkeit der betreffenden Abgabe, unabhängig davon, wann sie bescheidmäßig festgesetzt wird (vgl. zB VwGH 25.1.1999, § 210 Abs. 1 BAO (1 Monat ab Zustellung des Abgabenbescheides) ergibt, wie zB bei der veranlagten Körperschaftsteuer, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der sich aus dem erstmaligen Abgabenbescheid ergebenden Fälligkeit maßgebend (vgl. VwGH 16.12.1986, 86/14/0077).
Nach der Aktenlage waren die Fälligkeitstage aufgrund der erstmaligen Abgabenfestsetzung betreffend Körperschaftssteuer 2009 der 5.11.2010
betreffend Körperschaftssteuer 2012 der 13.1.2014 sowie
betreffend Körperschaftssteuer 2013 der 11.12.2014.
Diese Tage stellen somit den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung des Bf. dar. Somit wären bei sorgfältiger Vorgangsweise des Bf. und Abgabe richtiger Körperschaftsteuererklärungen die hier gegenständlichen, uneinbringlich aushaftenden Körperschaftssteuer 2009, 2012 und 2013 innerhalb des Geschäftsführungszeitraum des Bf. fällig und von diesen zu entrichten gewesen.
Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten berechtigen nur dann zur Haftungsinanspruchnahme, wenn die Verletzung schuldhaft erfolgte. Eine bestimmte Schuldform ist hiefür nicht erforderlich (zB VwGH 22.2.2000, 96/14/0158; VwGH 7.12.2000, 2000/16/0601; VwGH 16.9.2003, 2003/14/0040). Daher reicht leichte Fahrlässigkeit (zB VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 91/13/0038; VwGH 31.10.2000, 95/15/0137).
Der Vertreter hat darzutun, weshalb er nicht dafür habe Sorge getragen, dass der Vertretene die Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (zB VwGH 24.06.2010, 2009/16/0206, VwGH 23.11.2004, 2001/15/0138; VwGH 20.1.2005, 2002/14/0091; VwGH 18.10.2005, 2004/14/0112). In der Regel wird nämlich nur der Vertreter jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung des Vertretenen haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht (zB VwGH 25.2.2010, 2009/16/0246, VwGH 19.11.1998, 97/15/0115; VwGH 29.6.1999, 99/14/0128).
Der Vertreter hat für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen (zB VwGH 7.9.1990, 89/14/0132). Ihm obliegt kein negativer Beweis, sondern die konkrete (schlüssige) Darstellung der Gründe, die etwa der rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegenstanden (VwGH 4.4.1990, 89/13/0212). Somit kann auch das Beschwerdevorbringen, er habe bei Beendigung seiner Geschäftsführung sämtliche Unterlagen seinem Nachfolger übergeben, dem Bf. nicht vom Vorwurf einer schuldhaften Pflichtverletzung entschuldigen.
Bereits mit Haftungsvorhalt vom 13.8.2015 und später auch mit dem gegenständlichen Haftungsbescheid und mit der Beschwerdevorentscheidung wurde der Bf. darauf aufmerksam gemacht, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an ihm gelegen ist, das Nichtvorliegen einer schuldhaften Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten glaubhaft zu machen und er bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitstage der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten einen Gleichbehandlungsnachweis zu erbringen hat. Sein Vorbringen zum Nichtvorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung hat sich die doch ausschließlich auf den Freispruch in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Insolvenzdelikte, somit auf die Einhaltung insolvenzrechtlicher Bestimmungen und nicht auf die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften bezogen und war somit nicht geeignet, der gegenständlichen Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Der Bf. hat weder vorgebracht noch glaubhaft gemacht, über keine ausreichenden liquiden Mittel zu den hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkten verfügt und die Abgabenbehörde im Vergleich zu den übrigen Gläubigern gleichbehandelt zu haben.
Dem gegenständlichen Haftungsbescheid liegen die Nachforderungen aufgrund einer Außenprüfung gemäß § 150 BAO der Fa. A-GmbH für die Jahre 2008-2012 zugrunde, welche mit Bericht vom 16.6.2015 abgeschlossen wurde. Im Rahmen dieser Betriebsprüfung, die längst vor Beendigung der Geschäftsführertätigkeit des Bf. begonnen wurde, wurden Provisionszahlungen an ausländische Firmen (***12***, ***13***, ***14***, ***15***, ***16***) nicht als Betriebsausgabe anerkannt, weil der Leistungsinhalt aus den vorgelegten Rechnungen nicht konkret ableitbar war, keine zugrundeliegenden Verträge vorgelegt werden konnten, den Zahlungen offenkundig keine nachvollziehbaren Leistungen zugrunde lagen und somit eine betriebliche Veranlassung nicht erkennbar war. Diese Rechnungen wurden im Zeitraum der Geschäftsführung des Bf. als Betriebsausgabe geltend gemacht. Aus den umfangreichen Feststellungen dieses Berichtes über die Außenprüfung der Fa. A-GmbH - die dem Bf. im Jahre 2014 von der Prüferin schon vorgehalten wurden und auf die verwiesen wird - ergeben sich jedenfalls Anhaltspunkte für eine schuldhafte Pflichtverletzung, die mit der gegenständlichen Beschwerde nicht ausgeräumt werden konnten.
Somit ist die belangte Behörde zu Recht von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Bf. ausgegangen.
Der Bf. hat am 04.10.2021 sowohl Beschwerde gegen den gegenständlichen Haftungsbescheid, als auch Beschwerde gegen die dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden Abgabenbescheide vom 18.06.2015 betreffend Umsatzsteuer 2009, Körperschaftssteuer 2009, Körperschaftssteuer 2012 und Körperschaftssteuer 2013 erhoben. Zu Recht wird diesbezüglich in der Beschwerdevorentscheidung vom 18.07.2022 ausgeführt, dass zunächst über die Beschwerde gegen die Geltendmachung der Haftung zu entscheiden ist, da sich erst aus dieser Entscheidung ergibt, ob eine Legitimation zur Beschwerde gegen den Abgabenanspruch überhaupt besteht (vgl. VwGH 22.01.2004, 2003/14/0095; 27.01.2011, 2010/16/0259). Die Voraussetzungen für eine Verbindung der beiden Beschwerden zu einem gemeinsamen Verfahren (§ 267 BAO) liegen in einem solchen Fall nicht vor (vgl. VwGH 10.09.1987, 86/13/0148; BFG vom 27.01.2015, RV/7103151/2012).
Die Inanspruchnahme der gemäß § 9 BAO bestehenden Haftung setzt voraus, dass die schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten kausal für die Uneinbringlichkeit ist. Bei schuldhafter Pflichtverletzung darf die Abgabenbehörde mangels dagegen sprechender Umstände annehmen, dass die Pflichtverletzung Ursache der Uneinbringlichkeit ist (zB VwGH 16.12.1999, 97/15/0051; VwGH 20.6.2000, 98/15/0084; VwGH 13.4.2005, 2002/13/0177, 0178).
Kein inhaltliches Vorbringen hat der Bf. in der zugrundeliegenden Beschwerde gegen die Ermessensübung der belangten Behörde erstattet. Gemäß § 20 BAO ist die Ermessensentscheidung innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichtete Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067).
Seitens des Bundesfinanzgerichtes wurde keine Anhaltspunkte dahingehend festgestellt, dass die Ermessensübung der belangten Behörde missbräuchlich oder unsachgemäß wäre.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis beruht auf der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und hatte die Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen im Einzelfall und somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand.
Wien, am 27. April 2023
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
