VwGH 2001/14/0006

VwGH2001/14/000629.5.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Urtz, über die Beschwerde des R H in W, vertreten durch Dr. Johann Gelbmann, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neustiftgasse 3/8, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 16. November 2000, RV/206-10/00, betreffend Haftung für Umsatzsteuer, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §133;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
BAO §133;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war von 1995 bis 14. Jänner 1999 Geschäftsführer der T-GmbH.

Mit Bescheid des Finanzamtes vom 8. Mai 2000 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 9 und 80 BAO für aushaftende Umsatzsteuer 1997 der T-GmbH zur Haftung herangezogen.

In der Berufung gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer vor, er sei per 14. Jänner 1999 als handelsrechtlicher Geschäftsführer abberufen worden. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Umsatzsteuerbescheides für 1997, aus dem sich die Nachforderung an Umsatzsteuer ergeben habe, sei er nicht mehr Geschäftsführer der T-GmbH gewesen. Er habe die neuen Gesellschafter und den neuen Geschäftsführer der T-GmbH vollständig über die Geschäftsgebarung aufgeklärt und ihnen alle Unterlagen übergeben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Es sei unbestritten, dass die Abgabenschuld (Umsatzsteuer 1997) bei der T-mbH nicht mehr eingebracht werden könne. Weiters stehe fest, dass der Beschwerdeführer bis zum 14. Jänner 1999 handelsrechtlicher Geschäftsführer der T-mbH gewesen sei. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen aufzuzeigen, warum er gehindert gewesen sei, die abgabenrechtlichen Pflichten als Vertreter der T-mbH zu erfüllen. Bei Abgaben, die der Abgabepflichtige selbst zu berechnen und abzuführen habe, bestimme sich der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen sei, ob der Geschäftsführer seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachgekommen sei und ob die Gesellschaft über die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel verfügt habe, nach dem in den abgabenrechtlichen Vorschriften normierten Entrichtungszeitpunkt. Im gegenständlichen Fall sei daher der Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuer entscheidend, nicht hingegen der Zeitpunkt der bescheidmäßigen Festsetzung der Abgabe. Die Umsatzsteuer 1997 sei vom Finanzamt im Schätzungswege festgesetzt worden, weil die Abgabenerklärung nicht fristgerecht eingereicht worden sei. Die Umsatzsteuernachforderung sei am 16. Februar 1998 fällig gewesen. Der Einwand, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des Umsatzsteuerbescheides für 1997 nicht mehr Geschäftsführer gewesen sei, gehe ins Leere. Die belangte Behörde könne von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ausgehen, die die Ursache für die Uneinbringlichkeit der Abgabe sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff leg. cit. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Nach § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Voraussetzung für die Haftung sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit. Dem Geschäftsführer einer Gesellschaft, deren Abgaben nicht entrichtet wurden und uneinbringlich geworden sind, trifft im Haftungsverfahren die Obliegenheit darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung spricht eine Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den Rechtswidrigkeitszusammenhang (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1997, 94/13/0281, mwN).

Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört es auch. dafür zu sorgen, dass die gesetzlich vorgesehenen Abgabenerklärungen rechtzeitig und richtig eingereicht werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1989, 98/14/0043).

Die Beschwerde wendet sich weder gegen die Höhe der bescheidmäßig festgesetzten Umsatzsteuerschuld (allfällige Einwendungen wären im Übrigen in einer Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid - die Berufungsmöglichkeit eröffnet § 248 BAO - vorzubringen gewesen) noch gegen die Feststellung der Uneinbringlichkeit. Im Mittelpunkt des Beschwerdevorbringens steht, dass der Beschwerdeführer am 14. September 1999 als Geschäftsführer abberufen worden sei und damit seine Verantwortlichkeit ende. Die Frist für die Einreichung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung sei zu diesem Zeitpunkt noch offen gewesen.

Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer die Regelung des § 21 Abs. 1 UStG 1994. Nach der zitierten Norm hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonates eine Umsatzsteuervoranmeldung einzureichen und die Umsatzsteuer zu entrichten. Ein Rückstand bei der Umsatzsteuer 1997 wäre nicht gegeben, hätte der Beschwerdeführer dem § 21 Abs. 1 UStG 1994 entsprechend die Umsatzsteuer (insgesamt in der nunmehr bescheidmäßig festgesetzten Höhe) entrichtet.

Bei der gegebenen Sachlage kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer als Vertreter der T-GmbH deren Abgabenzahlungspflicht hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungen für 1997, die spätestens im Februar 1998 fällig geworden sind, nicht vollständig entsprochen hat. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer nach seiner Abberufung als Geschäftsführer mit 14. September 1999 keinen Einfluss auf die Geschäftsführung der T-GmbH mehr ausüben konnte.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die T-GmbH sei gegenüber dem Finanzamt in steuerlichen Angelegenheiten durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten gewesen. Diesem habe der Beschwerdeführer die Belege der T-GmbH immer fristgerecht übergeben und sei damit seiner Verantwortlichkeit nachgekommen.

Auch mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Auch die Beauftragung eines Wirtschaftstreuhänders mit der Wahrnehmung der Abgabenangelegenheiten der GmbH vermag den Geschäftsführer nämlich nicht zu exkulpieren, wenn er seinen zumutbaren Informations- und Überwachungspflichten nicht nachkommt. Der Vertreter hat den Wirtschaftstreuhänder nämlich zumindest in solchen Abständen zu überwachen, die es ausschließen, dass ihm Steuerrückstände verborgen bleiben (vgl. die bei Ritz, BAO-Kommentar2, § 9 Tz 13 zitierte hg. Rechtsprechung).

Wie oben ausgeführt hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft gewesen ist. Zudem spricht bei schuldhafter Pflichtverletzung die Vermutung für eine Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Abgabenausfall (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22. September 1999, 96/15/0049).

Der Beschwerdeführer zeigt auch in der Beschwerde nicht auf, durch welchen Umstand er an der Einhaltung der abgabenrechtlichen Pflichten gehindert gewesen wäre. Der Beschwerdeführer behauptet zwar in der Beschwerde in nicht näher konkretisierter Weise, die Abgabenbehörden hätten ihm keine Möglichkeit der Stellungnahme bzw der Mitwirkung im Haftungsverfahren eingeräumt, bringt aber in keiner Weise vor, aus welchen Gründen er gehindert gewesen sei, ein entsprechendes Vorbringen (etwa im Berufungsschriftsatz) zu erstatten.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Betriebsprüfungsverfahren, welches der bescheidmäßigen Festsetzung der Umsatzsteuer 1997 gegenüber der T-GmbH vorangegangen ist, nicht beigezogen worden ist, führt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, zumal Einwendungen gegen die bescheidmäßig festgesetzte Abgabe nicht im Haftungsverfahren, sondern in dem mit Berufung gegen den Abgabenbescheid (§ 248 BAO) in Gang zu setzenden Verfahren vorzubringen sind.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 29. Mai 2001

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