Normen
BAO §167 Abs2;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
FinStrG §33;
StPO §109;
StPO §259;
StPO §458 Abs2;
StPO §90 Abs1;
UStG 1972 §12;
VwRallg;
BAO §167 Abs2;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
FinStrG §33;
StPO §109;
StPO §259;
StPO §458 Abs2;
StPO §90 Abs1;
UStG 1972 §12;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug gemäß § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 80 BAO zur Haftung für folgende Abgabenschulden der B-GmbH herangezogen:
Umsatzsteuer 1991: S 188.465,84
Umsatzsteuer 1992: S 17.063,--
Umsatzsteuer 1993: S 45.608,--
Vermögensteuer 1993: S 2.500,--
Summe: S 253.636,84
Der Beschwerdeführer sei vom 16. Mai 1989 bis zur Konkurseröffnung am 18. März 1994 Geschäftsführer der B-GmbH gewesen. Es sei unbestritten, dass die Abgabenschuldigkeiten der B-GmbH nach Verteilung des Massevermögens bei der Primärschuldnerin nicht mehr eingebracht werden könnten. Die Umsatzsteuerschuld 1991 resultiere aus der Veräußerung des Inventars der Primärschuldnerin an die L-GmbH auf Grund eines im Juni 1991 abgeschlossenen Kaufvertrages. Weder sei die dafür zu entrichtende Umsatzsteuer in Höhe von S 258.131,20 mit der Umsatzsteuervorauszahlung des Monates Juni 1991 entrichtet, noch der Vorgang dem Finanzamt gemeldet worden. Damit habe der Beschwerdeführer eine abgabenrechtliche Verpflichtung verletzt. Seine Verantwortung, der Geschäftsführer der L-GmbH habe die Überrechnung des korrespondierenden Umsatzsteuerguthabens zugesichert, entlaste den Beschwerdeführer nicht. Die Betrauung einer Buchhaltungskraft oder einer Steuerberaterin mit allen steuerlichen Agenden der Gesellschaft enthebe den Beschwerdeführer nicht der Pflicht, diese beauftragten Personen bei ihrer Tätigkeit auch zu überwachen, und zwar in solchen Abständen, die es ausschlössen, dass ihm Steuerrückstände verborgen blieben. Es wäre Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, zum Fälligkeitstermin (10. August 1991) zu überprüfen, ob die von ihm beauftragten Personen bzw. der Geschäftsführer der L-GmbH die notwendigen Veranlassungen getroffen haben. Derartige Überprüfungshandlungen seien vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden. Vielmehr habe er sich mit der bloßen Zusicherung seiner Steuerberaterin zufrieden gegeben. Erst am 6. August 1995 (gemeint wohl 1994) habe der Beschwerdeführer für die B-GmbH eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1991 mit ausgewiesener Umsatzsteuernachforderung in Höhe von S 288.134,-- beim Finanzamt eingereicht. Hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 1992 und 1993 habe es der Beschwerdeführer unterlassen, sämtliche Einnahmen termingerecht zur Erfassung bei der Berechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen dieser Jahre der Buchhalterin bekannt zu geben. Die vom Masseverwalter für die Jahre 1992 und 1993 beim Finanzamt eingereichten Unterlagen hätten schließlich zu den aushaftenden Umsatzsteuernachforderungen dieser Jahre geführt. Was die Haftung für die Vermögensteuer des Jahres 1993 anlange, habe der Beschwerdeführer das Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung weder behauptet noch nachgewiesen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor, keine Feststellungen darüber getroffen zu haben, inwiefern er seine Pflichten als Geschäftsführer verletzt habe, worin sein Verschulden an solchen Pflichtverletzungen liege und insbesondere, ob eine solche Pflichtverletzung kausal für die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung gewesen sei. Dieser Vorwurf ist unberechtigt. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer vielmehr vorgehalten, die aushaftenden Umsatzsteuerbeträge weder rechtzeitig entrichtet, noch in ihrer tatsächlich geschuldeten Höhe dem Finanzamt bekannt gegeben zu haben. Weiters habe es der Beschwerdeführer unterlassen, die von ihm beauftragte Buchhaltungskraft bzw. seine Steuerberaterin in geeigneter Weise zu überwachen. Überdies hätte sich der Beschwerdeführer nicht ohne weiteres darauf verlassen dürfen, dass die ihm vom Geschäftsführer der L-GmbH zugesicherte Überrechnung der für den Verkauf von Anlagegegenständen geschuldeten Umsatzsteuer durchgeführt werde.
Wie schon der Beschwerdeführer im Administrativverfahren wendet sich auch die Beschwerde in ihrem Kern gegen die behördliche Annahme, der Beschwerdeführer habe seine Pflicht zur Überwachung der von ihm beauftragten Personen verletzt. Die belangte Behörde habe nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch die Zurverfügungstellung der Unterlagen, der Beiziehung einer Buchhalterin und der Übertragung der Agenden an die Steuerberaterin sowie durch die Übernahme der Rückstandsausweise und der laufenden Anweisungen, die dort aufscheinenden Steuerrückstände zu entrichten, seiner Überwachungspflicht nachgekommen sei. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer allenfalls auf, die genannten Personen hinsichtlich der Entrichtung ausgewiesener Abgabenrückstände überwacht zu haben. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer jedoch vorgeworfen, Selbstbemessungsabgaben dem Finanzamt nicht vollständig offen gelegt und, soweit damit andere Personen beauftragt waren, diese nicht überwacht zu haben. Im angefochtenen Bescheid wird dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer habe gar nicht behauptet, entsprechende Maßnahmen gesetzt zu haben. Auch die Beschwerde enthält keine Ausführungen zu Überwachungshandlungen, sondern vertritt vielmehr den Rechtsstandpunkt, einem Abgabepflichtigen, der sich in steuerlichen Agenden vertreten lasse, sei eine über das geschilderte Verhalten hinausgehende Sorgfalt nicht zumutbar. Dieses Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, dass der Beschwerdeführer seiner Überwachungspflicht entsprochen hätte. Die Beauftragung eines Steuerberaters mit der Wahrnehmung der Abgabenangelegenheiten entbindet den Geschäftsführer nämlich nicht von seinen Informations- und ihm zumutbaren Überwachungspflichten (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 9 Tz 13). Dem Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden, wenn er im Zusammenhang mit der Veräußerung des Friseurgeschäftes im Jahr 1991 die Ansicht vertritt, angesichts der steuerlichen Vertretung habe er davon ausgehen können, dass auch eine umsatzsteuerfreie Behandlung des gegenständlichen Kaufgeschäftes, aus welchen Gründen immer, zu Recht erfolgt sei. Zur Abklärung der Rechtslage war der Beschwerdeführer diesfalls schon deshalb verhalten, da er selbst das Rechtsgeschäft unter Verrechnung von Umsatzsteuer abgeschlossen und mit seinem Geschäftspartner die näheren Modalitäten zur Umsatzsteuerentrichtung (Überrechnungsantrag) vereinbart hat.
Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde weiters vor, bei Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht berücksichtigt zu haben, dass das gegen ihn eingeleitete Finanzstrafverfahren mit Bescheid vom 5. Juni 1996 eingestellt worden sei. Diesbezüglich genügt der Hinweis, dass weder ein völliges Unterbleiben eines Strafverfahrens, noch die Einstellung von Vorerhebungen oder einer Voruntersuchung, noch ein freisprechendes Urteil des Strafgerichtes eine Bindung der Abgabenbehörde bei der Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen nach § 9 BAO bewirken könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 1990, 89/13/0189). Während der Tatbestand der Abgabenhinterziehung ein vorsätzliches Handeln erfordert, setzt die Haftung des Geschäftsführers gemäß § 9 BAO im Übrigen eine bestimmte Schuldform nicht voraus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1995, 91/13/0037, 0038).
Es trifft auch nicht zu, dass die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer vorgelegte Erklärung des Mitgesellschafters M. vom 1. September 1995, wonach der Geschäftsführer der L-GmbH die Überrechnung der Umsatzsteuer zugesichert habe, außer Acht gelassen habe. Der angefochtene Bescheid geht vielmehr von dieser Angabe aus, wenn darin festgehalten wird, der Beschwerdeführer hätte die Einhaltung der vom Geschäftsführer der L-GmbH erhaltenen Zusage einmahnen müssen. Dass eine Überrechnungszusage den Geschäftsführer nicht exkulpiert, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen (vgl. zuletzt das schon zitierte Erkenntnis vom 16. Dezember 1999). Danach liege es nicht außerhalb des nach der allgemeinen Lebenserfahrung üblichen Geschäftsablaufes, wenn vertraglich vorgesehene Überrechnungen von in einer Rechnung ausgewiesenen Vorsteuern (etwa mangels eines Guthabens auf dem Konto) nicht zustande kommen; ein Geschäftsführer lasse deshalb die gebotene Sorgfalt außer Acht, wenn er ohne weiteres auf solche Vereinbarungen vertraue und daher die Tilgung der Umsatzsteuerschuld unterlasse.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, die belangte Behörde hätte von Amts wegen Ermittlungen darüber anstellen müssen, ob der Geschäftsführer der L-GmbH und die vom Beschwerdeführer beauftragten Personen bewusst und gewollt bei einer Abgabenhinterziehung zusammengewirkt hätten, verkennt er, dass darüber im angefochtenen Bescheid nicht abzusprechen war.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 22. Februar 2000
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