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§ 150 BAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2004

§ 150

Über das Ergebnis der Außenprüfung ist ein schriftlicher Bericht zu erstatten. Die Abgabenbehörde hat dem Abgabepflichtigen eine Abschrift des Prüfungsberichtes zu übermitteln.