VwGH 99/14/0218

VwGH99/14/021826.5.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des TT in A, vertreten durch Dr. Dietrich Clementschitsch, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Moritschstraße 11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 12. März 1999, Zl. RV 155/1-4/99, betreffend Haftung für Abgabenschuldigkeiten gemäß §§ 9 und 80 BAO, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §9 Abs1;
KO §66;
BAO §9 Abs1;
KO §66;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 2. Dezember 1998 zog das Finanzamt den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Komplementär GmbH der Z. GmbH & Co KG für näher angeführte Abgabenschuldigkeiten dieser KG im Ausmaß von S 534.512,-- zur Haftung nach den §§ 9 und 80 BAO heran.

In der dagegen erhobenen Berufung rügte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten noch nicht feststehe, zumal im "Insolvenzverfahren noch nicht ausgesprochen sei, ob die Primärschuldnerin einen Zwangsausgleich beantragen" werde. Auch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beschwerdeführers liege nicht vor, da er in den "letzten Monaten" versucht habe, alle Gläubiger anteils- und gleichmäßig zu behandeln.

In einer Berufungsergänzung wurde ausgeführt, dass dem Finanzamt zur teilweisen Sicherung der Abgabenansprüche ein Lkw verpfändet worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung insofern teilweise Folge gegeben, als der Haftungsbetrag auf S 424.581,40 eingeschränkt wurde. Die Verminderung des Betrages, für welchen der Beschwerdeführer zur Haftung herangezogen wurde, ergab sich einerseits (geringfügig) durch Gutschriften auf dem Abgabenkonto der Primärschuldnerin, andererseits berücksichtigte die belangte Behörde die 20 %ige Quote eines beabsichtigten Zwangsausgleiches. Auf den Einwand des Beschwerdeführers hinsichtlich des gepfändeten Lkws ging die belangte Behörde nicht ein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung und setzt die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraus. Die Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären. Aus der Konkurseröffnung allein ergibt sich zwar noch nicht zwingend die Uneinbringlichkeit, diese ist aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn im Laufe des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann. Diesfalls ist daher kein Abwarten der vollständigen Abwicklung des Konkurses erforderlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2002, 99/14/0233).

Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdevorwurf, es stehe die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung im Hinblick auf den beantragten Zwangsausgleich noch nicht fest, unberechtigt, weil die belangte Behörde in Berücksichtigung des beabsichtigten Zwangsausgleiches davon ausgegangen ist, dass die Abgabenforderungen lediglich im Ausmaß von 80 % uneinbringlich sind.

Berechtigt ist allerdings die Rüge, es wäre zu berücksichtigen gewesen, dass vom Finanzamt ein Lkw gepfändet worden sei, woraus ein schuldtilgender Erlös zu erwarten gewesen sei. Mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren hat sich die belangte Behörde in keiner Weise auseinander gesetzt und den angefochtenen Bescheid damit mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

Soweit die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift dazu mit näherer Begründung meint, die diesbezügliche Beschwerderüge sei ihrer Ansicht nach unbeachtlich, ist darauf hinzuweisen, dass die einem Bescheid fehlende Begründung in der Gegenschrift nicht nachgeholt werden kann. Im Übrigen wird in der Gegenschrift nicht aufgezeigt, welche von der Haftungsinanspruchnahme ohnedies nicht umfassten Abgabenforderungen der im Rahmen des Konkursverfahrens erfolgten Forderungsanmeldung von rund 1 Mio. S zu Grunde lagen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass ein "allfälliger Verwertungserlös" bezüglich des Lkw im Beschwerdefall wegen Verrechnung mit den ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten unbeachtlich sei.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 26. Mai 2004

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