OGH 10ObS40/15b; 10ObS89/15h; 10ObS102/15w; 10ObS100/15a; 10ObS96/15p; 10ObS111/15v; 10ObS107/16g; 10ObS52/16v; 10ObS139/16p; 10ObS49/16b; 10ObS127/20d; 10ObS54/21w; 10ObS15/26t (RS0130217)

OGH10ObS40/15b; 10ObS89/15h; 10ObS102/15w; 10ObS100/15a; 10ObS96/15p; 10ObS111/15v; 10ObS107/16g; 10ObS52/16v; 10ObS139/16p; 10ObS49/16b; 10ObS127/20d; 10ObS54/21w; 10ObS15/26t19.5.2026

Rechtssatz

Eine Berufsunfähigkeit liegt voraussichtlich dauerhaft dann vor, wenn eine Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten nicht zu erwarten ist. Der Versicherte muss daher nicht beweisen, dass eine Besserung des Gesundheitszustands (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) ausgeschlossen ist (eine Besserung unmöglich oder an Gewissheit grenzend unwahrscheinlich ist), sondern nur, dass sie nicht sehr wahrscheinlich ist.

Normen

ASVG idF SRÄG 2012 BGBl I 2013/3 §254 Abs1 Z1
ASVG idF SRÄG 2012 BGBl I 2013/3 §271 Abs1 Z1

10 ObS 40/15bOGH30.07.2015

Veröff: SZ 2015/76

10 ObS 89/15hOGH02.09.2015

Beisatz: Für das Vorliegen einer „voraussichtlich dauerhaften“ Invalidität muss der Versicherte nicht beweisen, dass eine Besserung seines Gesundheitszustands (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) ausgeschlossen ist, sondern nur, dass sie nicht sehr wahrscheinlich ist. (T1)<br/>Beisatz: Hier: § 254 Abs 1 Z 1 ASVG idF SRÄG 2012 BGBl I 2013/3. (T2)<br/>

10 ObS 102/15wOGH22.10.2015

Beisatz: Im Sinne der Entscheidungen 10 ObS 40/15b und 10 ObS 89/15h liegt eine Invalidität/Berufsunfähigkeit voraussichtlich dauerhaft vor, wenn eine die Berufsunfähigkeit/Invalidität beseitigende Besserung des Gesundheitszustands der versicherten Person mit hoher Wahrscheinlichkeit (im Sinn des Regelbeweismaßes der ZPO) nicht zu erwarten ist. Diesen Beweis einer anspruchsbegründenden Tatsache hat die versicherte Person zu erbringen. (T3)<br/>

10 ObS 100/15aOGH22.10.2015

Beis wie T3

10 ObS 96/15pOGH15.12.2015

Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3

10 ObS 111/15vOGH15.12.2015

Beis wie T1; Beis wie T3

10 ObS 107/16gOGH11.11.2016

Beis wie T3; Beisatz: Logische Abfolge bei Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Invaliditätspension ist zuerst die Prüfung des Vorliegens dauernder Invalidität, dann erst die Prüfung, ob eine berufliche Maßnahme der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar ist. (T4)

10 ObS 52/16vOGH11.11.2016

Beis wie T3; Beis wie T4

10 ObS 139/16pOGH25.11.2016

Beis wie T4

10 ObS 49/16bOGH24.01.2017

Beis wie T3

10 ObS 127/20dOGH24.11.2020

Beis wie T1

10 ObS 54/21wOGH19.05.2021

Beis wie T3

10 ObS 15/26tOGH19.05.2026

vgl; Beisatz: Liegt Invalidität/Berufsunfähigkeit nicht voraussichtlich dauerhaft vor, sei dies, weil (nach dem Regelbeweismaß) positiv feststeht, dass eine Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten im beschriebenen Sinn (zu welchem Zeitpunkt auch immer) zu erwarten ist, sei dies, weil nicht festgestellt werden kann, ob eine solche Besserungsmöglichkeit besteht, ist der Anspruch auf Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension zu verneinen. In diesen Fällen ist (sofern die weiteren Voraussetzungen für eine Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension der §§ 254 Abs 1 Z 2 bis 4, 271 Abs 1 Z 2 bis 4 ASVG vorliegen) in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob vorübergehende Invalidität/Berufsunfähigkeit voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorliegt. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20150730_OGH0002_010OBS00040_15B0000_001

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