Rechtssatz
Die den Anspruch begründenden Tatsachen (materielle Voraussetzungen) müssen von der klagenden Partei bereits in der Klage oder in erster Instanz behauptet und bewiesen werden. Im Revisionsverfahren kann eine solche Unterlassung nicht nachgetragen werden.
| 8 Ob 17/88 | OGH | 20.07.1989 |
Auch; Beisatz: Hier: Vorlage der Wechselurkunde im Original mit der Revision verstößt gegen das Neuerungsverbot. (T1) <br/>Veröff: WBl 1989,351 |
| 8 Ob 584/93 | OGH | 03.02.1994 |
Auch; nur: Die den Anspruch begründenden Tatsachen (materielle Voraussetzungen) müssen von der klagenden Partei behauptet und bewiesen werden. (T2) |
| 8 Ob 9/07t | OGH | 22.02.2007 |
Vgl; Beisatz: Eingehen auf eine Neuerung ist dem Obersten Gerichtshof verwehrt. (T3) |
| 2 Ob 53/26x | OGH | 28.04.2026 |
Beisatz wie T3: Hier: Während die Klägerin in erster Instanz ihren immateriellen Schaden aus der sie massiv belastenden Pflegesituation nach Entlassung aus dem Spital ableitete („Belastungsschaden“ ohne Krankheitswert), stützt sie ihren Anspruch in der Revision ausschließlich darauf, dass ihr Ehemann während seines Aufenthalts auf der Intensivstation ein lebensbedrohliches Delir erlitten und mit dem Tod gekämpft habe, weshalb bei ihr aufgrund der Nachricht davon ein „Trauerschockschaden“ eingetreten sei. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19641029_OGH0002_0020OB00253_6400000_001
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