OGH 7Ob12/06z

OGH7Ob12/06z15.2.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, gegen die beklagte Partei Gerhard D*****, vertreten durch Dr. Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 21. Oktober 2005, GZ 41 R 151/05t-14, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Beklagte war seit dem Tod seiner Mutter am 12. 9. 2000 Mieter einer Wohnung der klagenden Partei. Die Klägerin kündigte den Mietvertrag am 19. 11. 2004 gemäß § 30 Abs 2 Z 6 MRG auf, weil der Beklagte die Wohnung nicht benützt und letztmals im November 2003 dort genächtigt hat.

Die Vorinstanzen erklärten die Aufkündigung für wirksam, weil der Beklagte weder vor noch nach der Aufkündigung in der gegenständlichen Wohnung gewohnt habe.

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte macht sowohl in der Zulassungsbeschwerde als auch in der Rechtsrüge seiner außerordentlichen Revision - allein - geltend, der Kündigungsgrund des „mangelnden dringenden Wohnbedürfnisses" sei nicht verwirklicht worden, weil die aufgekündigte Wohnung zum Zeitpunkt der Aufkündigung gar nicht bewohnbar gewesen sei. Der Revisionswerber übersieht dabei, dass er eine solche Behauptung in erster Instanz (und auch in der Berufung) nicht erhoben hat. Zufolge des Neuerungsverbotes des § 504 Abs 2 ZPO ist auf diesen Einwand nicht einzugehen.

Das demnach nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte außerordentliche Rechtsmittel erweist sich als nicht zulässig und muss zurückgewiesen werden.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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