European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00053.26X.0428.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Schadenersatz nach Verkehrsunfall
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 2.274,12 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 379,02 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Der zum Unfallzeitpunkt 80‑jährige, multimorbid vorbelastete Ehemann der Klägerin wurde im Juli 2022 als Fußgänger beim Überqueren eines Schutzwegs auf einer ampelgeregelten Kreuzung vom von der Erstbeklagten gelenkten, bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten PKW der Zweitbeklagten niedergestoßen. Er erlitt mehrere Knochenbrüche und musste zehn Tage lang intensivmedizinisch betreut werden. Währenddessen entwickelte er ein – durch seine Vorerkrankungen begünstigtes – lebensbedrohliches passageres psycho-organisches Durchgangssyndrom (Delir), das vorübergehend zu einer massiven Beeinträchtigung der Mobilität und Kommunikationsfähigkeit führte. Nach seiner Entlassung aus dem Spital wurde er bis zu seinem Tod im September 2025 von der Klägerin gepflegt. Die Situation war für sie sehr belastend und löste bei ihr eine Anpassungsstörung aus, die in eine nicht mehr unfallkausale depressive Episode überging.
[2] Die Klägerin begehrt – soweit noch Gegenstand des Revisionsverfahrens – den Ersatz ihres immateriellen Schadens, der daraus resultiere, dass der Unfall zu schwersten Verletzungen und einer lebensbedrohlichen Situation geführt habe und sie ihren Ehemann nach der Entlassung umfassend habe pflegen müssen. Dies habe sie massiv psychisch belastet und auch zu einer drastischen Gewichtsreduktion geführt. Ihr gebühre daher für ihre nicht krankheitswertige Beeinträchtigung „Trauerschmerzengeld“.
[3] Das Erstgericht wies die Klage mangels groben Verschuldens der Erstbeklagten ab.
[4] Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung. Zwar könne der Grad der Fahrlässigkeit aufgrund fehlender Feststellungen zur Dauer des der Erstbeklagten vorzuwerfenden Beobachtungsfehlers nicht abschließend beurteilt werden. Allerdings käme ein Schmerzengeldanspruch wegen bloßer „Trauer“ unter Weiterentwicklung der zu Schockschäden ergangenen Rechtsprechung nur bei durch den Unfall unmittelbar verursachter „schwerster Verletzung“ des Angehörigen in Betracht. Die unfallkausalen Verletzungen seien aber nicht ausreichend gravierend. Die die Klägerin belastende Pflege sei weit überwiegend nicht auf den Unfall zurückzuführen.
[5] Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht zur Frage zu, inwieweit auch „schwerste Verletzungen“ von nahen Angehörigen einen Anspruch auf „Trauerschmerzengeld“ begründen könnten.
[6] Dagegen richtet sich dieRevision der Klägerin mit dem Abänderungsantrag, der Klage stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[7] Die Beklagten beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[8] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
[9] 1. Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung gebührt bei zumindest grob fahrlässiger Schadenszufügung ein Ersatz für jenen Seelenschmerz, der aus dem Verlust (Tod) eines nahen Angehörigen resultiert, auch dann, wenn dieser zu keiner eigenen Gesundheitsbeeinträchtigung führt (RS0115189). Grundlage ist eine umfassende Rechtsanalogie zu den Bestimmungen über den immateriellen Schadenersatz, insbesondere zu §§ 1328, 1329, 1331 ABGB sowie § 213a ASVG (2 Ob 84/01v).
[10] 2. Für psychische Beeinträchtigungen mit Krankheitswert billigt der Oberste Gerichtshof nicht nur bei Tötung, sondern auch bei „schwersten Verletzungen“ von Angehörigen immateriellen Schadenersatz zu, wobei die Gesundheitsbeeinträchtigung entweder aus der andauernden familiären Belastungssituation (2 Ob 163/06v; 2 Ob 77/09a) oder auch der (bloßen) Nachricht von der Verletzung (2 Ob 136/11f; RS0127926) resultieren kann.
[11] 3. Ob „schwerste Verletzungen“ eines nahen Angehörigen auch einen Anspruch auf Schadenersatz wegen des bloßen Seelenschmerzes begründen können, bedarf hier keiner Klärung. Dies aus folgenden Gründen:
[12] Die den Anspruch begründenden Tatsachen (materielle Voraussetzungen) müssen von der klagenden Partei bereits in der Klage oder in erster Instanz behauptet und bewiesen werden. Im Revisionsverfahren kann eine solche Unterlassung nicht nachgetragen werden (RS0037612).
[13] Während die Klägerin in erster Instanz ihren immateriellen Schaden aus der sie massiv belastenden Pflegesituation nach Entlassung aus dem Spital ableitete („Belastungsschaden“ ohne Krankheitswert), stützt sie ihren Anspruch in der Revision ausschließlich darauf, dass ihr Ehemann während seines Aufenthalts auf der Intensivstation ein lebensbedrohliches Delir erlitten und mit dem Tod gekämpft habe, weshalb bei ihr aufgrund der Nachricht davon ein „Trauerschockschaden“ eingetreten sei.
[14] Mit dieser Änderung der anspruchsbegründenden Tatsachen zur Ursache des bei ihr eingetretenen (immateriellen) Schadens verstößt sie aber gegen das im Revisionsverfahren geltende Neuerungsverbot (§ 504 Abs 2 ZPO). Da dem Obersten Gerichtshof ein Eingehen auf Neuerungen verwehrt ist (RS0037612 [T3]), stellt sich die von der Revision angesprochene Rechtsfrage, ob auch die Nachricht von „schwersten Verletzungen“ von Angehörigen einen Anspruch auf Schadenersatz wegen der damit verbundenen Trauer ohne Krankheitswert begründen könne, nicht.
[15] 4. Gegen die (ergänzende tatsächliche) Annahme des Berufungsgerichts, der Pflegebedarf sei nur zu einem Viertel auf den Unfall zurückzuführen, sodass insoweit keine „schwerste Verletzung“ vorliege, die zu einer Belastungssituation der Klägerin geführt habe, wendet sich die Revision nicht.
[16] 5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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