Rechtssatz
Die bloße Nennung der Anzahl und der Bezeichnung (suchtgifthaltiger) Tabletten ersetzt nicht die erforderlichen Feststellungen über den Stoff und die (große) Menge des Suchtgifts.
15 Os 150/11i | OGH | 20.12.2011 |
Auch; Beisatz: Strafrechtlich relevantes Verhalten nach dem Suchtmittelgesetz bezieht sich nur auf konkrete, in der Suchtgiftverordnung oder der Psychotropenverordnung erfasste Wirkstoffe, weshalb Feststellungen zur Beschaffenheit, also zur Wirkstoffart und -menge bzw dem Reinsubstanzgehalt tatverfangener Substanzen unabdingbar sind. (T1) |
12 Os 171/11f | OGH | 31.01.2012 |
Beisatz: Hier: Die Feststellung des Besitzes von „350 Stück Substitol“ nicht ausreichend. (T2)<br/>Beis wie T1 |
14 Os 42/12a | OGH | 15.05.2012 |
Vgl; Beisatz: Hier: Feststellungen zur Wirkstoffart der bloß mit Handelsnamen („Speed“) bezeichneten Waren fehlen. (T3) |
12 Os 154/11f | OGH | 28.02.2012 |
Beisatz: Hier: Bloße Bezeichnung mit Marken- oder Handelsnamen. (T4) |
14 Os 86/12x | OGH | 25.09.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Die vom Erstgericht (lediglich) konstatierte Reinsubstanz „Kokain‑HCL“ entspricht nicht der im Anhang 1 zur Suchtgift‑Grenzmengenverordnung genannten Substanz „Cocain“; die zu dieser festgesetzte Grenzmenge von 15 Gramm bezieht sich gemäß § 2 SGV nur auf die Base dieses Suchtgifts. (T5) |
14 Os 101/12b | OGH | 29.01.2013 |
Vgl; Beisatz: Hier: Der bloße Hinweis, dass die Angeklagten damit rechneten, mit den 160 Cannabispflanzen einen Ertrag von mehr als 5.000 Gramm guter Qualität, also ein die Grenzmenge fünfzehnfach übersteigendes Quantum Marihuana zu gewinnen und zu ernten, genügt aber dem Erfordernis, Wirkstoffart und -menge der tatverfangenen Substanz festzustellen, nicht. (T6) |
14 Os 47/13p | OGH | 11.06.2013 |
Vgl; Beisatz: Die im Anhang 1 zur Suchtgift‑Grenzmengenverordnung festgesetzte Grenzmenge von 10 Gramm „Morphin“ bezieht sich gemäß § 2 SGV nicht auf Salze, sondern nur auf die Base dieses Suchtgifts. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Die in Bezug auf Substitolkapseln festgestellte Reinsubstanz von 200 mg Morphinsulfatpentahydrat pro Tablette bietet keine ausreichende Sachverhaltsgrundlage. (T8) |
12 Os 91/13v | OGH | 05.09.2013 |
Auch; Beisatz: Die bloße Bezeichnung mit Marken- oder Handelsnamen von (allenfalls ein Suchtgift oder einen psychotropen Stoff enthaltenden) Tabletten genügt den Feststellungserfordernissen nicht. Dass Subutex allenfalls gerichtsnotorisch den in der Suchtgiftverordnung aufscheinenden Wirkstoff Buprenorphin enthält, vermag daran nichts zu ändern, weil es in Betreff notorischer Tatsachen zwar keiner Beweisaufnahme, wohl aber deren Feststellung bedarf. (T9) |
11 Os 128/14d | OGH | 25.11.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Die Substanz „Mephedron“ ist in den Anhängen der Suchtgiftverordnung nicht genannt. (T10) |
15 Os 105/14a | OGH | 01.10.2014 |
Vgl; Beisatz: Strafrechtlich relevantes Verhalten nach dem ADBG 2007 idgF bezieht sich nur auf konkrete, von der Verbotsliste gemäß Anlage der Anti-Doping-Konvention (§ 22a Abs 1 Z 1 leg cit) erfasste Wirkstoffe, weshalb Konstatierungen zur konkreten Wirkstoffart der tatverfangenen Substanzen unabdingbar sind. (T11) |
12 Os 64/16b | OGH | 14.07.2016 |
Vgl; Beisatz: Festellung des Wirkstoffs „XTC“ in Ecstasy‑Tabletten nicht ausreichend. (T12) |
14 Os 107/16s | OGH | 24.01.2017 |
Auch; Beisatz: Strafrechtlich relevantes Verhalten nach § 4 Neue‑Psychoaktive‑Substanzen‑Gesetz (NPSG) bezieht sich nur auf konkrete, mit Verordnung gemäß § 3 NPSG bezeichnete oder von einer gemäß dieser Gesetzesstelle definierten chemischen Substanzklasse umfasste Neue Psychoaktive Substanzen. (T13)<br/>Beisatz: Ob eine in Anlage I der Neue‑Psychoaktive-Substanzen‑Verordnung (NPSV; BGBl II 2011/468) nicht genannte Substanz von den chemischen Definitionen in der Anlage II umfasst ist oder eine chemische Struktur im Sinn der Anlage II darstellt (§ 1 NPSV), kann nur anhand von Feststellungen zum konkreten Wirkstoff und zur Beschaffenheit der tatverfangenen Substanz geprüft werden. (T14) |
12 Os 144/16t | OGH | 26.01.2017 |
Auch; Beis wie T9; Beis wie T13; Beis wie T14 |
14 Os 74/17i | OGH | 05.09.2017 |
Auch; Beisatz: Strafrechtlich relevantes Verhalten nach § 32 Abs 2 SMG bezieht sich nach der Legaldefinition des § 4 SMG nur auf konkrete, im Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe, ABl Nr L 47 vom 18. Februar 2004, sowie im Anhang der Verordnung (EG) Nr 111/2005 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern, ABl Nr L 22 vom 26. Jänner 2005, erfasste Substanzen. Werden solche Substanzen nicht als Tatobjekt im Urteil genannt, sind Feststellungen erforderlich, ob die tatverfangenen Substanzen deckungsgleich mit ausdrücklich angeführten Wirkstoffen, deren Stereoisomeren oder Salzen sind. (T15) |
11 Os 156/17a | OGH | 09.02.2018 |
Auch; Beisatz: Hier: Bei Verurteilung nach § 27 SMG lediglich "Suchtgift" im Tenor der gekürzten Urteilsausfertigung. (T16) |
15 Os 156/18g | OGH | 27.02.2019 |
Beisatz: Die Feststellung einer bestimmten Menge „reines Kokain“ anstelle der Bezeichnung „Cocain“ ist ausreichend, zumal beide Begriffe mitunter synonym verwendet werden. (T17) |
Dokumentnummer
JJR_20001213_OGH0002_0130OS00142_0000000_001
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