Rechtssatz
Maßgeblich für die Beurteilung der Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens nach § 382b EO sind Ausmaß, Häufigkeit und Intensität der bereits - auch schon länger zurückliegenden - angedrohten oder gar verwirklichten Angriffe sowie bei - ernst gemeinten und als solche verstandenen - Drohungen die Wahrscheinlichkeit deren Ausführung. Je massiver das dem Antragsgegner zur Last fallende Verhalten auf die körperliche und seelische Integrität des Opfers eingewirkt hat, je schwerer die unmittelbaren Auswirkungen und die weiteren Beeinträchtigungen des Antragsgegners sind und je häufiger es zu solchen Vorfällen gekommen ist, desto eher wird unter den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls von einer Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens auszugehen sein. Je leichtere Folgen das Verhalten des Antragsgegners gezeitigt hat, je länger es - ohne weitere "einschlägige" Vorkommnisse - zurückliegt und je mehr sich der Antragsgegner in der Folge bewährt hat, desto eher wird man dem betroffenen Ehegatten das weitere Zusammenleben zumuten können.
9 Ob 37/01h | OGH | 11.04.2001 |
nur: Maßgeblich für die Beurteilung der Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens nach § 382b EO sind Ausmaß, Häufigkeit und Intensität der bereits - auch schon länger zurückliegenden - angedrohten oder gar verwirklichten Angriffe sowie Drohungen. (T1) |
1 Ob 244/01s | OGH | 27.11.2001 |
Beisatz: Von Bedeutung ist ferner das Milieu, aber nicht iSd gesellschaftlichen Stellung der Eheleute, kommt doch Gewalt in der Familie in allen gesellschaftlichen Schichten vor, sondern in dem Sinn, unter welchen konkreten Lebensumständen die Eheleute miteinander leben. Dazu gehört auch die Persönlichkeit beider Ehegatten. In diesem Zusammenhang kann im Einzelfall, regelmäßig wohl nur bei bloß singulären Vorfällen, in einem gewissen Umfang der Provokation durch den Angegriffenen oder Bedrohten Bedeutung zukommen. (T2)<br/>Beisatz: In den Materialien zu § 382b EO wurde klargestellt, dass ein effektiver körperlicher Angriff oder die Drohung mit einem solchen die Ausweisung des Antragsgegners aus der Wohnung rechtfertigt und darüber auch ein sonstiges Verhalten ("Psychoterror") die Ausweisung ermöglichen soll, wenn es eine Schwere erreicht, die die strenge Maßnahme der einstweiligen Verfügung angemessen erscheinen lässt. (T3) |
9 Ob 286/01a | OGH | 23.01.2002 |
nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Der "Psychoterror" ist, weil die Zumutbarkeitsfrage entscheidet, nicht nach objektiven, sondern nach subjektiven Kriterien zu beurteilen. Von Bedeutung ist daher nicht ein Verhalten, das der Durchschnittsmensch als "Psychoterror" empfände, sondern die Wirkung eines bestimmten Verhaltens gerade auf die Psyche des Antragstellers. Entscheidend sind dabei stets die Umstände des Einzelfalles. (T4) |
9 Ob 33/03y | OGH | 09.07.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Jeder körperliche Angriff und jede ernsthafte und substantielle Drohung mit einem solchen entspricht dem Unzumutbarkeitserfordernis. Als Verfügungsgrund genügt bereits eine einmalige und ihrer Art nach nicht völlig unbedeutende tätliche Entgleisung, weil das persönliche Recht auf Wahrung der körperlichen Integrität absolut wirkt. (T5)<br/>Veröff: SZ 2003/83 |
1 Ob 285/03y | OGH | 16.12.2003 |
Vgl auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Die mit dem Gewaltschutzgesetz angestrebte "Entschärfung" der Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung legt es nahe, bei der Prüfung der Voraussetzung der Zumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens zugunsten der Opfer von Gewalttätigkeiten im Familienkreis einen großzügigeren Maßstab anzulegen. Hat der Antragsteller eine erhebliche psychische Beeinträchtigung glaubhaft gemacht, so kann diese Verhaltensweise als Indiz für die Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens sprechen. (T6)<br/>Beisatz: Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten einer Person den an sie gerichteten Auftrag zum Verlassen der Wohnung gemäß § 382b EO rechtfertigt, stellt grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO dar. (T7) |
1 Ob 65/04x | OGH | 02.06.2004 |
Beis wie T4 nur: Von Bedeutung ist nicht ein Verhalten, das der Durchschnittsmensch als "Psychoterror" empfände, sondern die Wirkung eines bestimmten Verhaltens gerade auf die Psyche des Antragstellers. (T8)<br/>Beisatz: Die Wegweisung darf in keinem Fall eine unangemessene Reaktion auf das Verhalten des Antragsgegners sein. (T9) |
6 Ob 229/06d | OGH | 12.10.2006 |
Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Die mit einem Scheidungsverfahren üblicherweise verbundene nervliche Belastung ist hingegen noch keine erhebliche Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit. (T10) |
6 Ob 16/07g | OGH | 16.03.2007 |
Beis ähnlich wie T3; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Die Ausübung von „Psychoterror" rechtfertigt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs 1 EO nur dann, wenn dadurch die psychische Gesundheit des Antragstellers erheblich beeinträchtigt wird - sonst würde diese Ausnahmeregelung zu einer Routinemaßnahme in einem Großteil aller Scheidungsverfahren. (T11) |
10 Ob 7/07p | OGH | 27.02.2007 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6 nur: Hat der Antragsteller eine erhebliche psychische Beeinträchtigung glaubhaft gemacht, so kann diese Verhaltensweise als Indiz für die Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens sprechen. (T12) |
5 Ob 180/09w | OGH | 15.09.2009 |
Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Die Gründe für die Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens sind verschuldensunabhängig; es kommt auf die Auswirkungen des bescheinigten Verhaltens und nicht auf Unrechtsbewusstsein oder Absichten des Antragsgegners an. (T13) |
1 Ob 156/10p | OGH | 15.12.2010 |
nur: Maßgeblich für die Beurteilung der Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens nach § 382b EO sind Ausmaß, Häufigkeit und Intensität der bereits - auch schon länger zurückliegenden - angedrohten oder gar verwirklichten Angriffe sowie bei - ernst gemeinten und als solche verstandenen - Drohungen die Wahrscheinlichkeit deren Ausführung. Je massiver das dem Antragsgegner zur Last fallende Verhalten auf die körperliche und seelische Integrität des Opfers eingewirkt hat, je schwerer die unmittelbaren Auswirkungen und die weiteren Beeinträchtigungen des Antragsgegners sind und je häufiger es zu solchen Vorfällen gekommen ist, desto eher wird unter den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls von einer Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens auszugehen sein. (T14)<br/>Beis wie T4 nur: Von Bedeutung ist nicht ein Verhalten, das der Durchschnittsmensch als "Psychoterror" empfände, sondern die Wirkung eines bestimmten Verhaltens gerade auf die Psyche des Antragstellers. Entscheidend sind dabei stets die Umstände des Einzelfalles. (T15)<br/>Beis wie T7 |
7 Ob 231/15v | OGH | 27.01.2016 |
Beis wie T8; Beis wie T15; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T16; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung soll ein effektiver körperlicher Angriff oder die Drohung mit einem solchen die Ausweisung des Antragsgegners aus der oder ein Rückkehrverbot in die Wohnung rechtfertigen, darüber hinaus aber auch ein sonstiges Verhalten („Psychoterror“) derartige Maßnahmen ermöglichen, wenn es eine Schwere erreicht, die die strenge Maßnahme der einstweiligen Verfügung angemessen erscheinen lässt. (T17) |
7 Ob 82/16h | OGH | 25.05.2016 |
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Die Beurteilung, dass ein aggressives und gewalttätiges Verhalten des Antragsgegners gegenüber der Mutter auch die psychische Gesundheit eines Kleinkindes erheblich beeinträchtigt, entspricht der Lebenserfahrung; einen abweichenden Ausnahmefall hätte der Antragsgegner zu behaupten und zu beweisen. (T18) |
7 Ob 157/16p | OGH | 28.09.2016 |
nur: Maßgeblich für die Beurteilung der Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens nach § 382b EO sind Ausmaß, Häufigkeit und Intensität der bereits - auch schon länger zurückliegenden - angedrohten oder gar verwirklichten Angriffe sowie bei - ernst gemeinten und als solche verstandenen - Drohungen die Wahrscheinlichkeit deren Ausführung. (T19)<br/>Beis ähnlich wie T5<br/>Beis wie T2 nur: In diesem Zusammenhang kann im Einzelfall, regelmäßig wohl nur bei bloß singulären Vorfällen, in einem gewissen Umfang der Provokation durch den Angegriffenen oder Bedrohten Bedeutung zukommen. (T20) |
7 Ob 232/16t | OGH | 25.01.2017 |
Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T16; Beis wie T13; Veröff: SZ 2017/3 |
7 Ob 7/17f | OGH | 29.03.2017 |
Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T15; Beis wie T16 |
7 Ob 34/17a | OGH | 17.05.2017 |
Auch; Beisatz: Hier: Bis zu rund 100 (grundlose) Anrufe in der Nacht / in den frühen Morgenstunden gehen weit über die bei einem Scheidungsverfahren üblicherweise eintretenden Beeinträchtigungen und nervlichen Belastungen hinaus. (T21)<br/>Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T15; Beis wie T16 |
7 Ob 104/17w | OGH | 14.06.2017 |
Auch; Beisatz: Ein körperlicher Angriff iSd § 382b EO ist jede gezielte Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des Antragstellers. (T22)<br/>Beisatz: Hier: Heimliches Verabreichen einer zermahlenen Tablette (Psychopharmakon) in den für den Antragsteller bestimmten Kaffee. (T23) |
7 Ob 134/17g | OGH | 21.09.2017 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T15; Beis wie T16 |
7 Ob 151/17g | OGH | 18.10.2017 |
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T15; Beisatz: Das vom Antragsgegner zu verantwortende Überwachen und Ausspionieren der Telefonkontakte der Antragstellerin und seine „Beweismittelbeschaffungen“(hier: als Tonaufnahmegerät verwendetes, verstecktes Mobiltelefon in der Ehewohnung, Entnehmen von Haaren von der Haarbürste für einen Suchtmitteltest) stellen schwerwiegende Vertrauensbrüche und unerträgliche Eingriffe in die Privatsphäre eines Ehegatten dar, die auch im Rahmen eines anhängigen Scheidungsverfahrens keinesfalls zu tolerieren sind. (T24)<br/> |
7 Ob 185/17g | OGH | 21.02.2018 |
Auch; Beis wie T5; Beis wie T16; Beis wie T17; Beisatz: Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382e EO zwischen Bewohnern eines psychosozialen Betreuungszentrums, das beide Parteien jeweils aufgrund zivilrechtlicher Vereinbarung mit dem Heimträger stationär beherbergt, ist zulässig, auch wenn dies beim Antragsgegner in Befolgung einer Weisung im Zusammenhang mit einer nach § 45 StGB erfolgten Nachsicht einer vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB geschieht, sich in einer derartigen nicht ausdrücklich näher bezeichneten Einrichtung aufzuhalten. (T25) |
7 Ob 87/20z | OGH | 24.06.2020 |
Beisatz: Der Entzug der persönlichen Freiheit durch das Einsperren einer Person über einen Zeitraum von zumindest zehn Minuten ist eine massive und nicht tolerierbare Verletzung der persönlichen Integrität, die tatbestandsmäßig nach §§ 382b Abs 1, 382e Abs 1 EO ist. (T26) |
7 Ob 38/21w | OGH | 28.04.2021 |
nur T19; Beis wie T16; Beis wie T8 |
7 Ob 211/21m | OGH | 16.02.2022 |
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T16; nur T19 |
7 Ob 219/22i | OGH | 21.02.2023 |
vgl; Beisatz wie T5: hier: Kratzwunden, münzgroße Hämatomverfärbungen und geringe Schwellungen (T27) |
7 Ob 38/23y | OGH | 22.03.2023 |
Beisatz wie T4; Beisatz wie T8; Beisatz wie T15; Beisatz wie T16<br/>Beisatz: Schwerwiegende Vertrauensbrüche und unerträgliche Eingriffe in die Privatsphäre eines Ehegatten sind auch im Rahmen eines anhängigen Scheidungsverfahrens keinesfalls zu tolerieren. (T28)<br/>Beisatz: hier: Erlassung einer EV nach § 382c und § 382d EO wegen Überwachung eines getrennt lebenden Ehegatten durch Voicerecorder, Kamera und Peilsender zur Beweiserlangung im Scheidungsverfahren (vermuteter Ehebruch). (T29)<br/>Beisatz: Hier: § 382c und § 382d EO idF GREx, BGBl. I Nr. 86/2021. (T30)<br/>Anm: So bereits 7 Ob 151/17g. |
7 Ob 161/23m | OGH | 24.10.2023 |
Beisatz nur wie T4; Beisatz nur wie T5; Beisatz nur wie T6; Beisatz nur wie T8; nur T14; Beisatz nur wie T15<br/>Beisatz: Es genügt grundsätzlich schon ein effektiver physischer Angriff oder die Drohung damit. (T31)<br/>Beisatz: Neben einem körperlichen Angriff oder der Drohung mit einem solchen ermöglicht auch ein sonstiges Verhalten des Antragsgegners die Anordnung der in § 382b EO angeführten Sicherungsmaßnahmen, wenn dieses Verhalten eine Schwere erreicht, die die strenge Maßnahme der einstweiligen Verfügung angemessen erscheinen lässt. (T32)<br/>Beisatz: Hier: „Psychoterror". (T33) |
7 Ob 22/24x | OGH | 06.03.2024 |
nur T14<br/>Beisatz wie T5: Hier: Es genügt grundsätzlich schon ein effektiver physischer Angriff oder die Drohung damit. (T34)<br/>Beisatz: Neben einem körperlichen Angriff oder Drohung mit einem solchen ermöglicht auch ein sonstiges Verhalten ("Psychoterror") derartige Maßnahmen, wenn es eine Schwere erreicht, die die strenge Maßnahme der einstweiligen Verfügung angemessen erscheinen lässt. (T35) |
7 Ob 27/24g | OGH | 06.03.2024 |
vgl; Beisatz wie T16; nur T14; Beisatz wie T5; Beisatz wie T7 |
Dokumentnummer
JJR_19980630_OGH0002_0010OB00090_98M0000_003
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