OGH 4Ob177/24v

OGH4Ob177/24v22.10.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten sowie den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers *, vertreten durch Ing. Mag. Dr. Roland Hansely, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin *, vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in Wien, wegen gesonderter Wohnungsnahme (§ 92 Abs 2 ABGB), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. September 2024, GZ 45 R 95/24i‑14, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0040OB00177.24V.1022.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wurde vom Obersten Gerichtshof geprüft; sie liegt nicht vor (§ 71 Abs 3 AußStrG).

[2] 2.1. Ob die Voraussetzungen einer gesonderten Wohnungsnahme nach § 92 Abs 2 ABGB erfüllt sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher – sofern dem Rekursgericht keine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist – keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (vgl RS0021095).

[3] 2.2. Der Antragsteller leitet die Berechtigung zur gesonderten Wohnungsnahme in dritter Instanz nur mehr aus einer angeblichen Drohung der Antragsgegnerin mit einem körperlichen Angriff ab. Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung jede ernsthafte und substanzielle Drohung mit einem körperlichen Angriff das Unzumutbarkeitserfordernis des § 92 Abs 2 ABGB erfüllt (RS0110446 [T5]; RS0110444). Im vorliegenden Fall steht aber – stark zusammengefasst – fest, dass die Antragsgegnerin die „Drohung“ nicht ernst meinte, sondern damit nur ihre Verzweiflung und Eifersucht ausdrückte, und dass der Antragsteller die „Drohung“ auch nicht ernst nahm, sondern nur als Vorwand dafür nutzte, aus der Ehewohnung auszuziehen. Die daran anknüpfende rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts, es bestehe keine körperliche Bedrohung, die dem Antragsteller ein Zusammenleben mit der Antragsgegnerin unzumutbar mache, ist jedenfalls keine auffallende Fehlbeurteilung.

[4] 3.1. Bei der Beurteilung, ob eine Feststellung überschießend ist, ist nach der Rechtsprechung nicht zu prüfen, ob sie sich wörtlich mit dem Parteienvorbringen deckt, sondern nur, ob sie sich im Rahmen des Klagegrundes (oder: im Rahmen des Antragsgrundes) oder der Einwendungen des Beklagten (oder: der Einwendungen des Antragsgegners) hält (vgl 4 Ob 25/16d; 4 Ob 143/18k; 4 Ob 68/24i). Ob eine überschießende Feststellung vorliegt, ist wiederum eine Frage des Einzelfalls, die – sofern dem Gericht zweiter Instanz keine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist – über den einzelnen Rechtsstreit hinaus nicht bedeutsam ist (vgl RS0040318 [T3]; RS0037972 [T15]).

[5] 3.2. Der Antragsteller hatte sich darauf gestützt, aufgrund einer Drohung der Antragsgegnerin mit einem körperlichen Angriff zur gesonderten Wohnungsnahme berechtigt gewesen zu sein (Antragsgrund), was die Antragsgegnerin bestritten hatte. Oben wurde dargelegt, dass eine gesonderte Wohnungsnahme wegen einer solchen Drohung deren Ernsthaftigkeit voraussetzt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers war es daher vertretbar, die Feststellungen zum einhelligen Verständnis der Parteien, dass die „Drohung“ nicht ernst gemeint gewesen sei, (implizit) als sich im Rahmen des Antragsgrundes haltend zu werten und der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.

[6] 4. Soweit der Antragsteller die Feststellungen in Zweifel ziehen will, welche die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts tragen, ist er darauf zu verweisen, dass der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren nicht Tatsacheninstanz ist, weshalb Fragen der Beweiswürdigung nicht an ihn herangetragen werden können (RS0007236 [T7]); die Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen im Revisionsrekurs ist nicht möglich (RS0108449).

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